Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Feb. 2015 - 1 U 245/13
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 (Az. 303 O 389/09) unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefasst.
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
III. Der Streitwert der Berufung beträgt 68.674,34 €.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit der Beklagten in Bezug auf einen Arbeitsunfall, bei der der bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmer der Beklagten zu 1), …, am 21.11.2008 in Halle 1 der sog. …. in Hamburg-Wilhelmsburg tödlich verunglückte.
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Hinsichtlich des Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Beklagten zu 3) und 4) unter Abweisung der Klage im übrigen bei einem angenommenen Mitverschuldensanteil des Versicherten von 2/5 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.826,24 € nebst Zinsen zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten für sämtliche weitere Aufwendungen zu einem Anteil von 3/5 zu erstatten, die diese in den Zahlungsbetrag übersteigender Höhe als Folge des hier streitgegenständlichen Arbeitsunfalls seit dem 06.05.2010 erbracht hat oder erbringen wird.
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Der Anspruch gegen die Beklagten zu 3) und 4) folge aus übergegangenem Recht des Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen auf Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 u. 3 SGB X i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs.1 u. 2, 840 Abs. 1, 249, 251 BGB, da die Beklagten zu 3) und 4) schadensursächlich und schuldhaft gegen die ihnen im Rahmen ihrer objektüberwachenden Tätigkeit auf der Baustelle "…" obliegenden Koordinierungspflicht als sie persönlich treffenden deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätten. Insbesondere hätten es die Beklagten zu 3) und 4) pflichtwidrig unterlassen, den für das Bauvorhaben "…" bestellten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator … (…) im zeitlichen Vorfeld des Unfalls von dem Umstand zu unterrichten, dass vom Beklagten zu 5) beabsichtigt werde, die anfallenden Maurerarbeiten an den Stahlpfetten nicht selber durchzuführen, sondern durch einen anderen durchführen zu lassen. Wären sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sich der … auf diese sich einstellende Abweichung in der Bauausführung unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Sicherheit einstellen und das hierzu Notwendige in weiterer eigener Zuständigkeit und Verantwortung veranlassen können. Für die Ursächlichkeit streite ein Anscheinsbeweis, der seine Grundlage in der festgestellten Verkehrssicherungspflichtverletzung habe und seitens der Beklagten zu 3) und 4) weder erschüttert noch widerlegt worden sei. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die detaillierten und umfangreichen Ausführungen des Landgerichts auf S. 16 bis 31 bezüglich des Beklagten zu 3) und S. 31 bis 36 des Urteils bezüglich des Beklagten zu 4) Bezug genommen.
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Gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 5) wies das Landgericht die Klage hingegen ab. Dabei begründete es den Klagabweisungsantrag bezüglich des Beklagten zu 5) damit, dass ein Anspruch aus eigenem Recht aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht begründet und die Klägerin mit einem Anspruch aus übergegangenem Recht aus § 116 SGB X ausgeschlossen sei.
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Ein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII sei nicht gegeben, da es sich bei dem Beklagten zu 5) nicht um eine im Sinne von § 104 oder § 106 SGB VII haftungsbeschränkte Person gehandelt habe. Der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte zu 5) die Arbeit an den Pfetten angewiesen oder aber auch nur als eigene gewollt habe. Letztlich sei nicht festzustellen gewesen, dass der Versicherte für das Unternehmen des Beklagten zu 5) - etwa als sog. Wie-Beschäftigter - tätig geworden sei. Ein Anspruch aus § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII scheide aus, da nicht festgestellt haben werden können, dass der Beklagte zu 5) selber auf der Baustelle tätig gewesen sei.
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Ein Anspruch aus § 116 SGB X schließlich käme nicht in Betracht, da sich die Klägerin auf die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII verweisen lassen müsse. Danach scheide im Falle der Anwendbarkeit des § 104 SGB VII ein Übergang der Ansprüche nach § 116 SGB X aus. Da die Klägerin bis zuletzt behauptet habe, der Versicherte sei wie ein Wie-Beschäftigter für die Beklagte zu 5) tätig gewesen, müsse sie sich an diese Haftungsbeschränkung festhalten lassen.
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Gegen das ihr am 15.11.2013 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 11.12.2013 eingelegten und mit Schriftsatz vom 06.01.2014 (eingegangen am 14.01.2014) begründeten Berufung insoweit, als die Klage gegenüber dem Beklagten zu 5) abgewiesen worden ist. Die Beklagten zu 3) und 4) wenden sich gegen das ihnen am 15.11.2013 bzw. 18.11.2013 zugestellte Urteil mit der am Montag, den 16.12.2013 bzw. 11.12.2013 eingelegten und von der Beklagten zu 3) nach entsprechender Fristverlängerung am 17.02.2014 und der Beklagten zu 4) nach Fristverlängerung bis zum 18.02.2014 ebenfalls am 17.02.2014 begründeten Berufung.
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Die Beklagten zu 3) und 4) rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, da für die Beklagten zu 3) und 4) vorab nicht erkennbar gewesen sei, dass die Kammer ihre Entscheidung auf die Verletzung einer vermeintlichen Koordinierungspflicht der Beklagten zu 3) und 4) durch die fehlende Information der Nebenintervenientin zu 4) über einen geänderten Bauablauf stützen werde. Es sei bereits unzutreffend, dass die Beklagten zu 3) und 4) eine solche Koordinierungspflicht verletzt hätten. Eine Information der Nebenintervenientin zu 4), namentlich des … … sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, da den Beklagten zu 3) und 4) zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt gewesen sei, wer genau wann die Verfüllarbeiten an den Stahlpfetten durchführen werde. Konkrete Informationen, die die Beklagten zu 3) und 4) an die Nebenintervenientin zu 4) hätten weitergeben können, lagen daher noch gar nicht vor, wobei die Weitergabe dieser Detailinformationen - nach Auffassung der Beklagten zu 3) - ohnehin ausschließlich dem Beklagten zu 4) oblegen hätte. Zudem sei der Nebenintervenienten zu 4), namentlich dem … …, ohnehin bekannt gewesen, dass an den Stahlpfetten auch Verfüllarbeiten durchzuführen seien; aus seiner Sicht war es aber unerheblich, ob diese dem Beklagten zu 5) obliegende Tätigkeit von dem Beklagten zu 5) oder einem von ihm beauftragten Nachunternehmer erfüllt werde. Die Bewertung der bestrittenen Pflichtverletzung als Verkehrssicherungspflichtverletzung gehe fehl, da es an einem konkreten Gefahrenpotential gefehlt habe. Der Subunternehmereinsatz an sich stelle kein solches Gefahrenpotential dar. Ebenso wenig seien die Verfüllarbeiten an den Stahlpfetten an sich besonders gefahrenträchtig gewesen. Zwar seien sie in besonderer Höhe auszuführen gewesen; hierfür hätten aber die erforderlichen und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Rollgerüste zur Verfügung gestanden. Selbst unterstellt den Beklagten zu 3) und 4) könne der Vorwurf der Verletzung einer Koordinierungspflicht gemacht werden, fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität. Mangels einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seien die Regelungen des Anscheinsbeweises nicht anwendbar. Die Sicherungsmaßnahmen durch die Nebenintervenientin zu 4) hätten für die streitgegenständlichen Arbeiten unabhängig von der konkret handelnden Person festgestanden und wären aufgrund des Personalwechsels nicht mehr geändert worden. Insbesondere wäre eine (erneute) Einweisung des Versicherten … durch den … nicht mehr erfolgt, da dieser insgesamt mit den Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle bereits vertraut gewesen sei; dies habe auch für Sicherheitsvorkehrungen in größerer Höhe gegolten, da der Versicherte an der Außenfassade bereits Maurerarbeiten in größerer Höhe durchgeführt habe. An der Kausalität fehle es auch deshalb, da der Versicherte … bewusst gegen die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen verstoßen habe, indem er die unsichere Leiterkonstruktion gewählt habe, obgleich wenige Meter entfernt, das aufgebaute Rollgerüst zur Verfügung gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des Landgerichts auch der Höhe nach zu rügen. Das leichtsinnige Verhalten des Versicherten … rechtfertige eine weit höhere Mitverschuldensquote als eine solche von 2/5.
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Ergänzend hierzu ist die Beklagte zu 4) der Ansicht, dass es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle. Da das Landgericht festgestellt habe, dass der Versicherte … die Tätigkeit an den Stahlpfetten weder für die Beklagte zu 1) noch für den Beklagten zu 5) vorgenommen habe, fehle es an einem Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen. Zu einem Übergang von Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 SGB X sei es daher nicht gekommen.
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Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen,
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das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 (Az. 303 O 389/09) abzuändern und die Klage ihnen gegenüber abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) zurückzuweisen.
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Die Klägerin stützt das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, die Beklagten zu 3) und 4) hätten in den Änderungen des konkreten Bauablaufs sehr wohl eine Gefahrenquelle erkennen können und den … hierüber informieren müssen. Dieser hätte sodann das weitere veranlassen können, damit die Arbeiten ohne Gefährdung für Leib und Leben durchgeführt werden. Anders als die Beklagten zu 3) und 4) behaupteten, habe dem Versicherten … auch nicht ein den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechendes Rollgerüst zur Verfügung gestanden. Vor diesem Hintergrund erscheine das angenommene Mitverschulden von 2/5 bereits grenzwertig.
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Die Rüge der Aktivlegitimation der Klägerin durch den Beklagten zu 3) gehe ins Leere. da die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII anerkannt habe; hieran seien die Gerichte gemäß § 118 SGB X gebunden.
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Neben den Beklagten zu 3) und 4) sei zudem der Beklagte zu 5) schadenersatzpflichtig. Die gegen ihn gerichtete Klage sei zu Unrecht abgewiesen worden.
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Der Ansicht des Landgerichts, dass der Versicherte nicht für die Beklagte zu 5) tätig geworden sei, könne nicht gefolgt werden. Da die von dem Versicherten durchgeführten Maurerarbeiten unstreitig in den Leistungsumfang der dem Beklagten zu 5) obliegenden Tätigkeit gehörten und von diesem auch abgerechnet worden seien, der Beklagten zu 5) zudem positive Kenntnis von den Maurerarbeiten durch den Versicherten … gehabt habe, habe es dem Beklagten zu 5) oblegen, für die Ausführung dieser Arbeiten die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Verkehrssicherungspflicht gelte nicht nur in Bezug auf eigene Betriebsangehörige sondern auch gegenüber anderen Bauhandwerkern. Vorliegend habe der Beklagte zu 5), worauf bereits im Schriftsatz vom 05.05.2010, S. 5ff.) hingewiesen worden sei mehrfach gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Der Beklagte zu 5) habe sich zudem darauf beschränkt, von seinen Mitarbeitern zur Kenntnis zu nehmen, dass der Versicherte die vorhandenen Baugerüste und die auf der Baustelle vorhanden gewesenen bzw. bereitgestellten Rollgerüste verwendete. Diese Pflichtverstöße seien ursächlich für das Schadensereignis gewesen, da insoweit die Grundsätze des prima facie Beweises zu Lasten des Beklagten zu 5) gelten müssten. Der Beklagte zu 5) hafte entweder nach § 116 SGB X i.V.m. §§ 823ff. BGB oder § 110 SGB VII. Mit der Geltendmachung des Anspruches aus § 116 SGB X sei der Kläger auch keineswegs ausgeschlossen, da das Gericht unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen habe, ob es dem Antrag stattgeben könne.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 11.01.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 303 O 389/09,
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1. den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin 21.377,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 14.488,56 € seit dem 28. Februar 2009 und auf die Klagforderung seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen;
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2. festzustellen, dass der Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die diese als Folge des tödlichen Arbeitsunfalls des Versicherten … am 21. November 2008 durch Absturz von einer Abluftanlage auf der Baustelle in Hamburg, …., zukünftig zu erbringen haben wird, sofern diese den Anspruch gemäß Ziffer 1 überschreiten.
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Der Beklagte zu 5) beantragt,
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die gegen ihn gerichtete Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Er ist der Ansicht, das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass weder Zahlungs- noch Feststellungsansprüche gegen ihn bestünden. Zwar habe die Unterfütterung der Stahlpfette, also das Verfüllen der Löcher, die rund um die Einführung der Stahlträger entstanden wären, ursprünglich zu dem von ihm geschuldeten Leistungsumfang gehört. Dies habe aber nicht für die Maurerarbeiten gegolten, die erforderlich waren, da das Mauerwerk marode gewesen und großflächig herausgebrochen sei. Die hierfür erforderlichen Arbeiten hätten einen Mehraufwand bedeutet, den der Beklagte zu 5) weder geleistet noch abgerechnet habe. Dementsprechend habe es auch nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten zu 5) entsprochen, dass der Versicherte die Arbeiten durchgeführt habe. Der Beklagte zu 5) habe zwar gewusst, dass der Versicherte die Maurerarbeiten durchgeführt habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass der Versicherte – etwaig auf Veranlassung der Beklagten zu 3) und 4) - insofern für die Beklagte zu 1) tätig sei. Die Kommunikationslücke, zwischen den Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) begründe keine Haftung des Beklagten zu 5). Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte zu 5) nicht für die Einrichtung eines sicheren Arbeitsplatzes für den Versicherten zuständig gewesen. Für das auch von dem Versicherten genutzte Rollgerüst sei auch die erforderliche Absturzsicherung (Umwehrung) vorhanden gewesen. Dies hätte der Versicherte ggf. mit Hilfe aufbauen können. Dass der Versicherte das Rollgerüst gar nicht genutzt habe, könne nicht dem Beklagten zu 5) zugerechnet werden.
II.
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Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin jedoch ohne Erfolg (dazu unter 1). Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) ist das Urteil des Landgerichts Hamburg hingegen abzuändern, so dass die Klage nunmehr insgesamt abzuweisen ist (dazu unter 2).
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1) Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen, da ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 5) weder aus § 110 Abs. 1 SGB VII noch nach § 116 SGB X i.V.m. § 823ff. BGB besteht.
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a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 5) keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Danach haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da zugunsten des Beklagten zu 5) nicht von einer Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII auszugehen ist.
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Nach dem hier alleine in Betracht kommenden § 104 BGB Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. In Betracht käme vorliegend allenfalls eine sog. Wie-Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII. Die Annahme, dass der Versicherte … als Wie-Beschäftigter für den Beklagten zu 5) tätig geworden ist, scheitert jedoch schon daran, dass die Klägerin den Arbeitsunfall in ihren bestandskräftigen Entscheidungen dem Stammbetrieb des Versicherten, nämlich der Beklagten zu 1), zugeordnet hat. Bei einer solchen Konstellation sind die Gerichte bereits nach § 108 Abs. 1 SGB VII gehindert, den Versicherten zugleich als Wie-Beschäftigten eines anderen Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen (BGH, Urteil vom 22.04.2008, VI ZR 202/07, Rn. 13 m.w.N.); denn die Haftungsprivilegierung des § 108 SGV VII soll nur einem Unternehmer zugute kommen. Eine Ausnahme hierzu bilden lediglich die Fälle in denen eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 47/13, Rn. 28ff.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 5) auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 116 Abs. 1 u. 3 SGB X i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs.1 u. 2, 840 Abs. 1, 249, 251 BGB zu. Zwar sieht sich der Senat nicht an der Prüfung eines solchen Anspruchs gehindert. Denn sofern der Kläger Tatsachen vorträgt, aufgrund deren Subsumtion ein weiterer Anspruch begründet ist, ist dieser dem Kläger auch dann zuzuerkennen, wenn er sich auf diese Norm gar nicht bezogen hat. Allerdings steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Unfall auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 5) beruht.
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, als besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00, VersR 2001, 1040, 1041) in Bezug auf den Versicherten D. erst einmal der Beklagten zu 1), als dem Unternehmen bei dem der Verunglückte … beschäftigt gewesen ist, oblag.
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Selbst verkehrssicherungspflichtig in diesem Sinne wäre der Beklagte zu 5) dann geworden, wenn der Versicherte unmittelbar für ihn tätig geworden wäre. Dies steht jedoch nicht zweifelsfrei fest. Der Beklagte zu 5) hat in Abrede gestellt, den Versicherten … angewiesen oder beauftragt zu haben, die Arbeiten durchzuführen. Er habe zwar Kenntnis davon gehabt, dass der … die Maurerarbeiten durchführe, sei aber davon ausgegangen, dass dieser insofern auf Veranlassung der Beklagten zu 3) und 4) für die Beklagte zu 1) tätig werde. Der Umstand, dass die Verfüllung des Mauerwerks ursprünglich dem Aufgabenkreis des Beklagten zu 5) zuzurechnen war (s. Pos. 5.2.11 der Anlage B IV 3 –„Pos. 603“, ausweislich der die Auflagertasche mittels Quellzementmörtel kraftschlüssig zu verschließen waren), und der Beklagte zu 5) die Arbeiten auch vollständig abgerechnet hat, lässt nicht zwingend auf die gegenteilige Annahme schließen. Dies gilt insbesondere, da der Beklagte zu 5) dem Beklagten zu 4) mitgeteilt hatte, dass er selber die Arbeiten nicht mehr durchführen werde.
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Gegenüber dem Versicherten … als "Dritten" wäre der Beklagte zu 5) aber dann verkehrssicherungspflichtig, wenn er in seinem Arbeitsbereich durch die Bereitstellung von nicht den Unfallversicherungsvorschriften genügender Arbeitsausrüstung selber eine Gefahrenquelle eröffnet hätte, von der er wusste, dass auch der … hiermit in Berührung kommt. Vorliegend wusste der Beklagte zu 5) eigenen Angaben gemäß, dass der Versicherte … zur Verfüllung des Mauerwerks an den Stahlpfetten das von ihm gestellte Rollgerüst benutzte. Hierzu war dem Beklagten zu 5) mit dem Begehungsprotokoll des … vom 14.11.2008 mitgeteilt worden, dass dieses nicht ohne die erforderliche Absturzsicherung benutzt werden dürfe (vorgelegt im Anlagenkonvolut B3-1). Angesichts dessen spricht vieles dafür, dass der Beklagte zu 5) verpflichtet war, diese Information an die Beklagte zu 1) bzw. den Versicherten … weiterzugeben oder zumindest den … in Kenntnis zu setzen, dass der … das Gerüst ebenfalls benutzt, um sicherzustellen, dass dieser die Information ebenfalls erhält. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn der Beklagte zu 5) Kenntnis davon hatte, dass eine entsprechende Mitteilung durch den … nicht an die Beklagte zu 1) erfolgt ist, wie es die Verteilerliste am Ende des Protokolls vermuten lässt. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da der etwaige Verstoß gegen diese Verpflichtung für den Verletzungserfolg nur dann kausal gewesen wäre, wenn der Versicherte … tatsächlich von dem Rollgerüst gestürzt wäre. Dies war indes nicht der Fall.
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Andere Anspruchsgrundlagen, die einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 5) begründen würden, sind nicht ersichtlich.
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2) Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 hat hingegen Erfolg. Die Klägerin hat auch gegen die Beklagten zu 3) und 4) weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall des Versicherten … in in der … am 21.11.2008; ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 116 Abs. 1 u. 3 SGB X i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs.1 u. 2, 840 Abs. 1, 249, 251 BGB. Anders als vom Landgericht angenommen, kann den Beklagten zu 3) und 4) in ihrer Funktion als bauüberwachenden Architekten eine für den Verletzungserfolg kausale Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungs- oder anderweitigen Pflichten nicht vorgeworfen werden.
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a) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 3) und 4), die auf der streitgegenständlichen Baustelle beide in der Funktion des bauüberwachenden Architekten tätig gewesen sind, liegt nicht vor. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des bauüberwachenden Architekten macht sich der Senat dabei zunächst die Ausführungen zu eigen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2014 zum Az. VI ZR 47/13, Rn. 12f., getätigt hat. Dort heißt es:
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"Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Im Regelfall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen; ihn treffen im Allgemeinen nur sog. sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00, VersR 2001, 1040, 1041), wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330, 331). Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812, 813).
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Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. März 1977 - VII ZR 278/75, BGHZ 68, 169, 175 f.). Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1970 - VI ZR 223/69, VersR 1971, 84, 85; vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81, VersR 1983, 1141, 1142 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, aaO)."
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Eine Haftung des bauüberwachenden Architekten wird demnach nur dann angenommen, wenn sich die diesem obliegende sekundäre Verkehrssicherheitspflicht aufgrund hinreichender Anhaltspunkte aktualisiert. Nach diesem Maßstab ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 3) und 4) nicht zu erkennen. Denn die ihnen obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht hat sich nicht in dem Moment aktualisiert, als sie davon Kenntnis erlangt haben, dass der Beklagte zu 5) die notwendigen Maurerarbeiten an den Stahlpfetten nicht selber vornehmen werde. Dafür fehlte es aus Sicht der Beklagten zu 3) und 4) an einer hinreichend konkreten Gefahrenquelle. Alleine der Umstand, dass die Beklagten zu 3) und 4) wussten, dass noch Arbeiten an den Stahlpfetten in einer Höhe von ca. 6m durchzuführen waren, wobei unklar war, wer diese Arbeiten verrichten sollte, reicht hierzu nicht aus. Denn hierbei handelte es sich nicht um eine Gefahrenquelle, die durch den aktuellen Zustand der Baustelle eröffnet wird und durch ihr bloßes Vorhandensein für jedermann, der hiermit anlässlich der bloßen Anwesenheit oder Tätigkeit auf der Baustelle in Berührung kommt, eine Gefahr birgt, sondern um eine gefahrträchtige Tätigkeiten, die eine Gefahr für denjenigen birgt, der sie künftig durchführen wird. Nur wenn eine Gefahrenquelle im ersteren Sinne vorliegt, die der bauüberwachende Architekt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, hat sich die sekundäre Verkehrssicherungspflicht aktualisiert. Eine solche Gefahrenquelle war vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr war für die Beklagten zu 3) und 4) nur erkennbar, dass eine gefahrträchtige - da in über 6m Höhe auszuführende - Arbeit noch zu verrichten war. Die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sich das damit einhergehende (Absturz)Risiko nicht realisiert, trifft jedoch nach dem oben Gesagten nicht primär den bauüberwachenden Architekten, sondern den betroffenen Unternehmer, dem zu diesem Zweck die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften obliegt.
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Angesichts dessen durften die Beklagten zu 3) und 4) zunächst darauf vertrauen, dass der mit den Arbeiten beauftragte Unternehmer - wer immer das sein werden würde - dieser ihm obliegenden primären Verkehrssicherungspflicht nachkommen würde. Die ihnen obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht hätte sich daher erst und nur dann aktualisiert, wenn die Beklagten zu 3) und 4) Anhaltspunkte dafür erlangt hätten, dass dies nicht der Fall ist; etwa, wenn sie Kenntnis davon erlangt hätten, dass der Versicherte …, die Arbeiten ohne eine entsprechende Absturzsicherung ausführen werde. Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Am Unfalltag waren die Beklagten zu 3) und 4) nicht anwesend. Davon, dass sie die errichteten Leiterkonstruktion gesehen hätten oder von dem Vorgehen anderweitig Kenntnis erlangt hätten, kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden.
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b) Allerdings wird auch diesseits davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 3) und 4) im Rahmen der ihnen obliegenden Koordinierungspflichten gehalten gewesen wären, die Nebenintervenientin zu 4), namentlich den …, davon in Kenntnis zu setzen, dass die Mauerwerksarbeiten an den Stahlpfetten nicht von dem Beklagten zu 5) vorgenommen werden. Ein solcher Hinweis hätte spätestens erfolgen müssen, als ausweislich der Baubesprechung vom 14.11.2008 festgestellt wurde, dass die Montage der Stahlpfetten gemäß Pos. 603 abgeschlossen war (vgl. Punkt 16 des Baubesprechungsprotokolls vom 14.11.2008, vorgelegt im Anlagenkonvolut K 28). Denn anders als diese Feststellung vermuten lässt, waren die Arbeiten in diesem Bereich, auch wenn sie für den Beklagten zu 5) abgeschlossen waren, noch nicht vollständig beendet. Dass diese Information für den … von Bedeutung war, auch wenn noch nicht feststand, wer die Arbeiten ausführen werde, liegt auf der Hand. Dem … obliegt nach § 3 Abs. 3 der sog. Baustellenverordnung u.a. die Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der … Kenntnis über die zu leistenden Bautätigkeiten der verschiedenen Gewerke hat, und insbesondere über solche Änderungen im Bauablauf informiert ist, die Arbeiten betreffen, die - etwa, da sie in großer Höhe durchgeführt werden - besonders gefahrenträchtig sind. Als bauüberwachende Architekten, denen die Koordination der einzelnen Gewerke obliegt, war die Information des … Sache der Beklagten zu 3) und 4). Ihrer Informationspflicht hätten sie im Rahmen der Baubesprechung auch ohne weiteres nachkommen können. Darauf, dass die Mitteilung an den … dem Beklagten zu 5) oblegen hätte, können sich die Beklagten zu 3) und 4) daher nicht mit Erfolg berufen.
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Letztlich kann all dies jedoch dahinstehen, da diese Pflichtverletzung für den Versicherungsfall nicht kausal geworden ist.
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Denn anders als das Landgericht annimmt, kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu ihren Gunsten auf einen Anscheinsbeweis berufen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Beweis des ersten Anscheins auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geboten ist, da diese wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH, Urteil vom 14.12.1993, VI ZR 271/92, Rn. 6f.). Vorliegend liegt die Pflichtverletzung nach dem oben Gesagten aber gerade nicht in einer Verletzung der den Beklagten zu 3) und 4) obliegenden sekundären Verkehrssicherungspflicht, sondern in der Verletzung einer Koordinationspflicht, die den bauüberwachenden Architekten im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Bauvorhabens obliegt. Im Verhältnis zum … dient die Koordinationspflicht dem Zweck, den … in die Lage zu versetzen, seinerseits seinen Pflichten nach § 3 Abs. 3 der sog. Baustellenverordnung nachzukommen, insbesondere die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren. Dass die von den Beklagten zu 3) und 4) verletzte Koordinationspflicht demnach dazu diente, den … in die Lage zu versetzen, zu koordinieren, dass die Unternehmer die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht einhalten, macht die Koordinationspflicht nach dem oben Gesagten aber noch nicht zu einer eigenen (primären) Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 3) und 4). Die diesbezügliche Pflichtverletzung rechtfertigt die Anwendung des Anscheinsbeweises demzufolge nicht. Denn anders als bei der Verletzung einer unmittelbaren Verkehrssicherungspflicht fehlt es bei der Verletzung einer der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten vorgelagerten Koordinierungspflicht an einem typischen Geschehensablauf, also daran, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines bestimmten Erfolges auf diese Ursache hinweist. Stürzt etwa ein Arbeiter von einem Gerüst, das ohne Absturzsicherung benutzt wird, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass sich vorliegend, das Risiko der fehlenden Absturzsicherung verwirklicht hat; die allgemeine Lebenserfahrung spricht aber nicht dafür, dass die Absturz erfolgt ist, da der für die Anbringung der Absturzsicherung zuständige Koordinator im Vorfeld nicht informiert worden ist, dass noch Arbeiten auszuführen sind, für die das Rollgerüst etwaig benötigt wird. Denn die den Anscheinsbeweis rechtfertigende Typizität des Geschehensablaufs bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 33/09, Rn. 8; Versäumnisurteil vom 10.04.2014, VII ZR 254/13, Rn. 9.). Daran fehlt es sowohl in dem genannten Beispiel als auch im vorliegenden Fall.
- 44
Demnach verbleibt es dabei, dass die Klägerin die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) und 4) für den Eintritt des Verletzungserfolges darzulegen und zu beweisen hat. Dies gelingt ihr nicht. Denn es steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Versicherte … nicht aufgrund des Absturzes von der Leiter anlässlich der Verfüllarbeiten an den Stahlpfetten tödlich verunglückt wäre, wenn die Beklagten zu 3) und 4) die Nebenintervenientin zu 4), namentlich den …, davon in Kenntnis gesetzt hätten, dass die noch ausstehenden Maurerarbeiten an den Stahlpfetten nicht von der Beklagten zu 5), sondern einem noch zu bestimmenden Nachunternehmer durchgeführt werden sollten.
- 45
Sofern der … Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Arbeiten nicht von dem Beklagten zu 5) durchgeführt werden, hätte er zwar selber bei dem Beklagten zu 5) nachfragen können, wer diese Arbeiten übernehmen wird. Da die Beklagte zu 1) auf der Baustelle die Maurerarbeiten durchführte, hätte es auch für ihn nahe gelegen, dass die Aufgabe von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) durchgeführt werden wird. Dies hätte für ihn etwa Anlass sein können und müssen, dass die Anweisung in seinem Begehungsprotokoll Nr. 5 vom 14.11.2008 (vorgelegt im Anlagenkonvolut B3-1), dass das Rollgerüst des Beklagten zu 5) nicht ohne Umwehrung genutzt werden dürfe, auch der Beklagte zu 1) bekannt gemacht wird; so aber waren lediglich der Bauherr, der Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 5) über diese Anweisung in Kenntnis gesetzt worden (s. Verteilerliste am Ende des Protokolls).
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All dies ist jedoch für den Verletzungserfolg nicht kausal geworden. Denn selbst wenn der … in Erfahrung gebracht hätte, dass der Versicherte … die Arbeiten durchführt, hätte für ihn keine Veranlassung bestanden, eine Einweisung des mit den Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle … vertrauten … erneut vorzunehmen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Arbeiten in erheblicher Höhe durchzuführen waren. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu 3) und 4) in der mündlichen Verhandlung hat der Versicherte … auf der Baustelle bereits anderweitig Maurerarbeiten in erheblicher Höhe an der Außenfassade durchgeführt. Auch der fehlende Hinweis darauf, dass das Rollgerüst nicht ohne Absturzsicherung verwandt werden dürfe, hat sich letztlich nicht kausal ausgewirkt. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der Versicherte … von dem Rollgerüst gefallen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr erfolgte der Sturz nach den eigenen Angaben des Versicherten kurz vor seinem Ableben von der von dem Versicherten selbst gebauten Leiterkonstruktion, von der die Beteiligten dieses Rechtsstreits, einschließlich des … nach Aktenlage vorab keine Kenntnis gehabt haben.
- 47
Da ein Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin durch den Beklagten zu 4) nicht an.
- 48
3) Die Nebenentscheidungen beruhen in Bezug auf die Kosten auf §§ 91, 97 ZPO, sowie in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; - 2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; - 3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; - 4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; - 5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; - 6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; - 7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; - 8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.