Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Juni 2016 - 4 RVs 51/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0621.4RVS51.16.00
published on 21.06.2016 00:00
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Juni 2016 - 4 RVs 51/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25.05.2010 00:00

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Dezember 2009 mit Ausnahme derjenigen Feststellungen aufgehoben, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weite
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Dezember 2009 mit Ausnahme derjenigen Feststellungen aufgehoben, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.–Räuchermischung“ beziehen .

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 8. Dezember 2009 die Berufung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 14. Mai 2009 verworfen. Das Amtsgericht Speyer hatte den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, in der Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 12. Februar 2008 durch zwei rechtlich selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Das Landgericht ging zwar davon aus, dass das Verhalten des Angeklagten den objektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BtMG erfülle, es bejahte aber das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums und verneinte insoweit ein schuldhaftes Handeln. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft, die die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums angreift.

II.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.

3

1. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Angeklagte betreibt in der Y.-Straße in O. einen sogenannten „Headshop“, in dem er neben anderen Waren auch diverse Utensilien zum Konsum von Cannabisprodukten verkauft. Im Rahmen seines Internetauftrittes wird das Herstellen eines Joints sowohl schriftlich als auch durch anschauliche Bilder dokumentiert.

5

Mit Bestellschein vom 12. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 bestellte der Angeklagte bei der Fa. F. in P. jeweils sechs Beutel „X. Räucher–Hanf“ mit der Artikelnummer ... zum Preis von 2,42 € pro Stück, um diese in seinem Shop zum Preis von 6,90 € pro Stück gewinnbringend weiter zu verkaufen. Diese Beutel wurden im Katalog der Fa. F. beworben als „Duftkissen mit 35 g Hanfblüten“. Die Leinenbeutel tragen die Aufschrift „Traditionell angewendet als Rauch und Räuchermischung sowie als Badezusatz, Tee oder Gewürz für Backwaren und Speisen! Inhalt: THC–arme Hanfblüten aus deutschem Bio–Anbau“. Der Angeklagte bot diese Beutel in der Folgezeit zum Kauf an. Am 12. Februar 2008 wurden in dem Ladengeschäft des Angeklagten im Rahmen einer Durchsuchung noch sechs dieser Beutel aufgefunden und sichergestellt. Bei dem Inhalt der Beutel handelt es sich teilweise um Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von 0,34 % THC aufweist. Diese Räuchermischung stammt aus einem behördlich genehmigten Anbau aus zertifiziertem Saatgut und ist seit etwa 9 Jahren auf dem deutschen Markt erhältlich.

6

2. Die Strafkammer ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, bei dem Vertrieb der „X.-Räucherhanfmischung“ habe es sich um erlaubnispflichtiges Handeln mit Betäubungsmitteln gehandelt.

7

Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. § 1 Rdnr. 24, § 2 Rdnr. 61, BayObLG Beschluss vom 25. September 2002 4 StRR 80/02 zitiert nach juris Tz. 15 vgl. auch BGH StV 1985, 250). Die gegenteilige Auffassung würde dazu auffordern, die Stoffe oder Zubereitungen durch Manipulationen (z.B. Streckung unter die Wirksamkeitsgrenze oder Einbringung in nicht konsumfähige Trägerstoffe) dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes zu entziehen, um sie später nach Belieben wieder in konsum- und rauschfähige Darreichungsformen zurückzuführen. Dies würde dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, über den Schutz der Individualrechtsgüter hinaus auch die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Betäubungsmittelverkehrs einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen (vgl. BayObLG aaO m.w.N. und Körner BtMG aaO).

8

Die Kammer hat auch zutreffend einen Ausnahmetatbestand gem. Anlage I zum BtMG Stichwort „Cannabis“ verneint. Die Ausnahmen unter lit a), c) und d) sind ersichtlich nicht einschlägig. Insbesondere kann die Ausnahme gem. lit d) keine Anwendung finden, da ausschließlich der Anbau von Nutzhanf diesem Ausnahmetatbestand unterfällt. Die Kammer hat zu Recht auch den Ausnahmetatbestand gem. lit b) verneint. Danach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Zwecke müssen nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an.

9

3. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Verbotsirrtum des Angeklagten als unvermeidbar angesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte bewegte sich mit dem Vertrieb der „X.-Räuchermischung“ bewusst im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels. Von daher hat die Strafkammer zu Recht angenommen, dass der Angeklagte gesteigerten Erkundigungs– und Prüfungspflichten unterlag, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayObLG aaO Tz. 22 zum Vertrieb eines Airfreshers im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels). Ein Verbotsirrtum wäre nur dann nicht vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20). Dabei müssen sowohl die Auskunftspersonen als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach– und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. § 17 Rdnrn. 78, 85). Bei einer Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet (vgl. BGHSt 40, 257, 264). Der Täter darf dabei auch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und die Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Dabei kommt es jeweils auf die konkreten Umstände, sowie auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit des Täters an (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 17 Rdnr. 8). Auskünfte, die lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten (vgl. BGH NStZ 2000, 307, 309).

10

Vor diesem Hintergrund genügen die getroffenen Feststellungen nicht, die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu belegen. Dem Angeklagten oblag aufgrund seiner Tätigkeit als Betreiber eines „Headshops“ eine besondere Erkundigungs– und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Angeklagte durfte sich deshalb nicht allein auf die Auskunft des Produzenten der Räuchermischung verlassen. Dieser ist keine im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung verlässliche Auskunftsperson. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Produzent der Räuchermischung ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, die von ihm hergestellte Mischung zu vertreiben. Dies war für den Angeklagten auch ohne weiteres erkennbar. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Zeuge Z., der Produzent der Räuchermischung, habe dem Angeklagten entsprechende Untersuchungsberichte und Erntefreigabebescheinigung vorgelegt, hat die Kammer keine Feststellungen zum Inhalt dieser Bescheinigungen getroffen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sich die behördlichen Bescheinigungen und Erlaubnisse nur auf den Anbau von Nutzhanf durch den Zeugen Z. oder auch auf den Verkehr mit dem aus diesem Nutzhanf hergestellten Produkten beziehen. Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, die Räuchermischung sei ohne entsprechende Erlaubnis verkehrsfähig, weil das gegen den Zeugen Z. von der Staatsanwaltschaft S. geführte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Angeklagte hat die Bestellungen bereits im Dezember 2007 und in Januar 2008 vorgenommen. Das gegen den Zeugen geführte Ermittlungsverfahren ist erst mit Verfügung vom 3. November 2008 eingestellt worden. Auch der Inhalt des dem Erwerb der Räuchermischung zeitlich nachfolgenden Schreibens der Verteidiger des vorgenannten Zeugen vom 20. August 2008 konnte dem Angeklagten bei Erwerb der Räuchermischung nicht bekannt sein. Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 23 April 2008 auch nicht, dass die untersuchten Proben nicht dem BtMG unterfallen.

11

Soweit das Landgericht die Annahme der Unvermeidbarkeit damit begründen will, der Angeklagte habe in anderen Geschäften die Räuchermischung gesehen, sind diese Ausführungen ebenso wie die weiteren Ausführungen, wonach die lange Dauer der Verfügbarkeit der Räuchersäckchen im Bundesgebiet für deren Unbedenklichkeit spreche und es sich dabei um preisgünstige Produkte handele, die lediglich einen geringen Bruchteil des Umsatzes des Angeklagten ausmachten, für die Frage der Vermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums ohne Bedeutung.

12

Die Hilfserwägung der Kammer, auch im Rahmen einer weitergehenden Erkundigung durch den Angeklagten sei nicht sichergestellt gewesen sei, dass ihm die von der Kammer dargestellte Rechtsauffassung vermittelt worden wäre, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Angeklagte hätte durch Rückfrage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, bei der Polizei oder einem Rechtsanwalt, der die Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft überprüft hätte, einen Irrtum vermeiden können. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der Kommentarliteratur, der Rechtsprechung und der Gesetzesmaterialien können auch vereinzelte Gegenstimmen hieran nichts ändern. Wer hingegen eine gesetzliche Regelung spitzfindig unter Ausnutzung vermeintlicher Regelungslücken zu unterlaufen versucht, darf bezüglich der Erlaubtheit seines Handels nicht auf eine Mindermeinung oder eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende rein fachwissenschaftliche Begriffsdefinition vertrauen und eindeutige Gesetzesmaterialien und Kommentarerläuterungen außer Acht lassen (vgl. BayObLG a.a.O).

13

4. Aus den dargelegten Gründen wird das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Mit aufgehoben werden die tatsächlichen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.-Räuchermischung“ beziehen. Diese sind von dem die Revision der Staatsanwaltschaft begründenden Urteilsmangel nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können Bestand haben.

14

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO).

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Dezember 2009 mit Ausnahme derjenigen Feststellungen aufgehoben, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.–Räuchermischung“ beziehen .

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 8. Dezember 2009 die Berufung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 14. Mai 2009 verworfen. Das Amtsgericht Speyer hatte den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, in der Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 12. Februar 2008 durch zwei rechtlich selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Das Landgericht ging zwar davon aus, dass das Verhalten des Angeklagten den objektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BtMG erfülle, es bejahte aber das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums und verneinte insoweit ein schuldhaftes Handeln. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft, die die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums angreift.

II.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.

3

1. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Angeklagte betreibt in der Y.-Straße in O. einen sogenannten „Headshop“, in dem er neben anderen Waren auch diverse Utensilien zum Konsum von Cannabisprodukten verkauft. Im Rahmen seines Internetauftrittes wird das Herstellen eines Joints sowohl schriftlich als auch durch anschauliche Bilder dokumentiert.

5

Mit Bestellschein vom 12. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 bestellte der Angeklagte bei der Fa. F. in P. jeweils sechs Beutel „X. Räucher–Hanf“ mit der Artikelnummer ... zum Preis von 2,42 € pro Stück, um diese in seinem Shop zum Preis von 6,90 € pro Stück gewinnbringend weiter zu verkaufen. Diese Beutel wurden im Katalog der Fa. F. beworben als „Duftkissen mit 35 g Hanfblüten“. Die Leinenbeutel tragen die Aufschrift „Traditionell angewendet als Rauch und Räuchermischung sowie als Badezusatz, Tee oder Gewürz für Backwaren und Speisen! Inhalt: THC–arme Hanfblüten aus deutschem Bio–Anbau“. Der Angeklagte bot diese Beutel in der Folgezeit zum Kauf an. Am 12. Februar 2008 wurden in dem Ladengeschäft des Angeklagten im Rahmen einer Durchsuchung noch sechs dieser Beutel aufgefunden und sichergestellt. Bei dem Inhalt der Beutel handelt es sich teilweise um Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von 0,34 % THC aufweist. Diese Räuchermischung stammt aus einem behördlich genehmigten Anbau aus zertifiziertem Saatgut und ist seit etwa 9 Jahren auf dem deutschen Markt erhältlich.

6

2. Die Strafkammer ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, bei dem Vertrieb der „X.-Räucherhanfmischung“ habe es sich um erlaubnispflichtiges Handeln mit Betäubungsmitteln gehandelt.

7

Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. § 1 Rdnr. 24, § 2 Rdnr. 61, BayObLG Beschluss vom 25. September 2002 4 StRR 80/02 zitiert nach juris Tz. 15 vgl. auch BGH StV 1985, 250). Die gegenteilige Auffassung würde dazu auffordern, die Stoffe oder Zubereitungen durch Manipulationen (z.B. Streckung unter die Wirksamkeitsgrenze oder Einbringung in nicht konsumfähige Trägerstoffe) dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes zu entziehen, um sie später nach Belieben wieder in konsum- und rauschfähige Darreichungsformen zurückzuführen. Dies würde dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, über den Schutz der Individualrechtsgüter hinaus auch die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Betäubungsmittelverkehrs einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen (vgl. BayObLG aaO m.w.N. und Körner BtMG aaO).

8

Die Kammer hat auch zutreffend einen Ausnahmetatbestand gem. Anlage I zum BtMG Stichwort „Cannabis“ verneint. Die Ausnahmen unter lit a), c) und d) sind ersichtlich nicht einschlägig. Insbesondere kann die Ausnahme gem. lit d) keine Anwendung finden, da ausschließlich der Anbau von Nutzhanf diesem Ausnahmetatbestand unterfällt. Die Kammer hat zu Recht auch den Ausnahmetatbestand gem. lit b) verneint. Danach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Zwecke müssen nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an.

9

3. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Verbotsirrtum des Angeklagten als unvermeidbar angesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte bewegte sich mit dem Vertrieb der „X.-Räuchermischung“ bewusst im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels. Von daher hat die Strafkammer zu Recht angenommen, dass der Angeklagte gesteigerten Erkundigungs– und Prüfungspflichten unterlag, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayObLG aaO Tz. 22 zum Vertrieb eines Airfreshers im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels). Ein Verbotsirrtum wäre nur dann nicht vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20). Dabei müssen sowohl die Auskunftspersonen als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach– und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. § 17 Rdnrn. 78, 85). Bei einer Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet (vgl. BGHSt 40, 257, 264). Der Täter darf dabei auch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und die Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Dabei kommt es jeweils auf die konkreten Umstände, sowie auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit des Täters an (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 17 Rdnr. 8). Auskünfte, die lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten (vgl. BGH NStZ 2000, 307, 309).

10

Vor diesem Hintergrund genügen die getroffenen Feststellungen nicht, die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu belegen. Dem Angeklagten oblag aufgrund seiner Tätigkeit als Betreiber eines „Headshops“ eine besondere Erkundigungs– und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Angeklagte durfte sich deshalb nicht allein auf die Auskunft des Produzenten der Räuchermischung verlassen. Dieser ist keine im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung verlässliche Auskunftsperson. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Produzent der Räuchermischung ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, die von ihm hergestellte Mischung zu vertreiben. Dies war für den Angeklagten auch ohne weiteres erkennbar. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Zeuge Z., der Produzent der Räuchermischung, habe dem Angeklagten entsprechende Untersuchungsberichte und Erntefreigabebescheinigung vorgelegt, hat die Kammer keine Feststellungen zum Inhalt dieser Bescheinigungen getroffen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sich die behördlichen Bescheinigungen und Erlaubnisse nur auf den Anbau von Nutzhanf durch den Zeugen Z. oder auch auf den Verkehr mit dem aus diesem Nutzhanf hergestellten Produkten beziehen. Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, die Räuchermischung sei ohne entsprechende Erlaubnis verkehrsfähig, weil das gegen den Zeugen Z. von der Staatsanwaltschaft S. geführte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Angeklagte hat die Bestellungen bereits im Dezember 2007 und in Januar 2008 vorgenommen. Das gegen den Zeugen geführte Ermittlungsverfahren ist erst mit Verfügung vom 3. November 2008 eingestellt worden. Auch der Inhalt des dem Erwerb der Räuchermischung zeitlich nachfolgenden Schreibens der Verteidiger des vorgenannten Zeugen vom 20. August 2008 konnte dem Angeklagten bei Erwerb der Räuchermischung nicht bekannt sein. Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 23 April 2008 auch nicht, dass die untersuchten Proben nicht dem BtMG unterfallen.

11

Soweit das Landgericht die Annahme der Unvermeidbarkeit damit begründen will, der Angeklagte habe in anderen Geschäften die Räuchermischung gesehen, sind diese Ausführungen ebenso wie die weiteren Ausführungen, wonach die lange Dauer der Verfügbarkeit der Räuchersäckchen im Bundesgebiet für deren Unbedenklichkeit spreche und es sich dabei um preisgünstige Produkte handele, die lediglich einen geringen Bruchteil des Umsatzes des Angeklagten ausmachten, für die Frage der Vermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums ohne Bedeutung.

12

Die Hilfserwägung der Kammer, auch im Rahmen einer weitergehenden Erkundigung durch den Angeklagten sei nicht sichergestellt gewesen sei, dass ihm die von der Kammer dargestellte Rechtsauffassung vermittelt worden wäre, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Angeklagte hätte durch Rückfrage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, bei der Polizei oder einem Rechtsanwalt, der die Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft überprüft hätte, einen Irrtum vermeiden können. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der Kommentarliteratur, der Rechtsprechung und der Gesetzesmaterialien können auch vereinzelte Gegenstimmen hieran nichts ändern. Wer hingegen eine gesetzliche Regelung spitzfindig unter Ausnutzung vermeintlicher Regelungslücken zu unterlaufen versucht, darf bezüglich der Erlaubtheit seines Handels nicht auf eine Mindermeinung oder eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende rein fachwissenschaftliche Begriffsdefinition vertrauen und eindeutige Gesetzesmaterialien und Kommentarerläuterungen außer Acht lassen (vgl. BayObLG a.a.O).

13

4. Aus den dargelegten Gründen wird das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Mit aufgehoben werden die tatsächlichen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.-Räuchermischung“ beziehen. Diese sind von dem die Revision der Staatsanwaltschaft begründenden Urteilsmangel nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können Bestand haben.

14

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO).

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Dezember 2009 mit Ausnahme derjenigen Feststellungen aufgehoben, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.–Räuchermischung“ beziehen .

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 8. Dezember 2009 die Berufung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 14. Mai 2009 verworfen. Das Amtsgericht Speyer hatte den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, in der Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 12. Februar 2008 durch zwei rechtlich selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Das Landgericht ging zwar davon aus, dass das Verhalten des Angeklagten den objektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BtMG erfülle, es bejahte aber das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums und verneinte insoweit ein schuldhaftes Handeln. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft, die die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums angreift.

II.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.

3

1. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Angeklagte betreibt in der Y.-Straße in O. einen sogenannten „Headshop“, in dem er neben anderen Waren auch diverse Utensilien zum Konsum von Cannabisprodukten verkauft. Im Rahmen seines Internetauftrittes wird das Herstellen eines Joints sowohl schriftlich als auch durch anschauliche Bilder dokumentiert.

5

Mit Bestellschein vom 12. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 bestellte der Angeklagte bei der Fa. F. in P. jeweils sechs Beutel „X. Räucher–Hanf“ mit der Artikelnummer ... zum Preis von 2,42 € pro Stück, um diese in seinem Shop zum Preis von 6,90 € pro Stück gewinnbringend weiter zu verkaufen. Diese Beutel wurden im Katalog der Fa. F. beworben als „Duftkissen mit 35 g Hanfblüten“. Die Leinenbeutel tragen die Aufschrift „Traditionell angewendet als Rauch und Räuchermischung sowie als Badezusatz, Tee oder Gewürz für Backwaren und Speisen! Inhalt: THC–arme Hanfblüten aus deutschem Bio–Anbau“. Der Angeklagte bot diese Beutel in der Folgezeit zum Kauf an. Am 12. Februar 2008 wurden in dem Ladengeschäft des Angeklagten im Rahmen einer Durchsuchung noch sechs dieser Beutel aufgefunden und sichergestellt. Bei dem Inhalt der Beutel handelt es sich teilweise um Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von 0,34 % THC aufweist. Diese Räuchermischung stammt aus einem behördlich genehmigten Anbau aus zertifiziertem Saatgut und ist seit etwa 9 Jahren auf dem deutschen Markt erhältlich.

6

2. Die Strafkammer ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, bei dem Vertrieb der „X.-Räucherhanfmischung“ habe es sich um erlaubnispflichtiges Handeln mit Betäubungsmitteln gehandelt.

7

Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. § 1 Rdnr. 24, § 2 Rdnr. 61, BayObLG Beschluss vom 25. September 2002 4 StRR 80/02 zitiert nach juris Tz. 15 vgl. auch BGH StV 1985, 250). Die gegenteilige Auffassung würde dazu auffordern, die Stoffe oder Zubereitungen durch Manipulationen (z.B. Streckung unter die Wirksamkeitsgrenze oder Einbringung in nicht konsumfähige Trägerstoffe) dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes zu entziehen, um sie später nach Belieben wieder in konsum- und rauschfähige Darreichungsformen zurückzuführen. Dies würde dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, über den Schutz der Individualrechtsgüter hinaus auch die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Betäubungsmittelverkehrs einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen (vgl. BayObLG aaO m.w.N. und Körner BtMG aaO).

8

Die Kammer hat auch zutreffend einen Ausnahmetatbestand gem. Anlage I zum BtMG Stichwort „Cannabis“ verneint. Die Ausnahmen unter lit a), c) und d) sind ersichtlich nicht einschlägig. Insbesondere kann die Ausnahme gem. lit d) keine Anwendung finden, da ausschließlich der Anbau von Nutzhanf diesem Ausnahmetatbestand unterfällt. Die Kammer hat zu Recht auch den Ausnahmetatbestand gem. lit b) verneint. Danach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Zwecke müssen nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an.

9

3. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Verbotsirrtum des Angeklagten als unvermeidbar angesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte bewegte sich mit dem Vertrieb der „X.-Räuchermischung“ bewusst im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels. Von daher hat die Strafkammer zu Recht angenommen, dass der Angeklagte gesteigerten Erkundigungs– und Prüfungspflichten unterlag, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayObLG aaO Tz. 22 zum Vertrieb eines Airfreshers im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels). Ein Verbotsirrtum wäre nur dann nicht vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20). Dabei müssen sowohl die Auskunftspersonen als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach– und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. § 17 Rdnrn. 78, 85). Bei einer Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet (vgl. BGHSt 40, 257, 264). Der Täter darf dabei auch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und die Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Dabei kommt es jeweils auf die konkreten Umstände, sowie auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit des Täters an (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 17 Rdnr. 8). Auskünfte, die lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten (vgl. BGH NStZ 2000, 307, 309).

10

Vor diesem Hintergrund genügen die getroffenen Feststellungen nicht, die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu belegen. Dem Angeklagten oblag aufgrund seiner Tätigkeit als Betreiber eines „Headshops“ eine besondere Erkundigungs– und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Angeklagte durfte sich deshalb nicht allein auf die Auskunft des Produzenten der Räuchermischung verlassen. Dieser ist keine im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung verlässliche Auskunftsperson. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Produzent der Räuchermischung ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, die von ihm hergestellte Mischung zu vertreiben. Dies war für den Angeklagten auch ohne weiteres erkennbar. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Zeuge Z., der Produzent der Räuchermischung, habe dem Angeklagten entsprechende Untersuchungsberichte und Erntefreigabebescheinigung vorgelegt, hat die Kammer keine Feststellungen zum Inhalt dieser Bescheinigungen getroffen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sich die behördlichen Bescheinigungen und Erlaubnisse nur auf den Anbau von Nutzhanf durch den Zeugen Z. oder auch auf den Verkehr mit dem aus diesem Nutzhanf hergestellten Produkten beziehen. Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, die Räuchermischung sei ohne entsprechende Erlaubnis verkehrsfähig, weil das gegen den Zeugen Z. von der Staatsanwaltschaft S. geführte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Angeklagte hat die Bestellungen bereits im Dezember 2007 und in Januar 2008 vorgenommen. Das gegen den Zeugen geführte Ermittlungsverfahren ist erst mit Verfügung vom 3. November 2008 eingestellt worden. Auch der Inhalt des dem Erwerb der Räuchermischung zeitlich nachfolgenden Schreibens der Verteidiger des vorgenannten Zeugen vom 20. August 2008 konnte dem Angeklagten bei Erwerb der Räuchermischung nicht bekannt sein. Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 23 April 2008 auch nicht, dass die untersuchten Proben nicht dem BtMG unterfallen.

11

Soweit das Landgericht die Annahme der Unvermeidbarkeit damit begründen will, der Angeklagte habe in anderen Geschäften die Räuchermischung gesehen, sind diese Ausführungen ebenso wie die weiteren Ausführungen, wonach die lange Dauer der Verfügbarkeit der Räuchersäckchen im Bundesgebiet für deren Unbedenklichkeit spreche und es sich dabei um preisgünstige Produkte handele, die lediglich einen geringen Bruchteil des Umsatzes des Angeklagten ausmachten, für die Frage der Vermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums ohne Bedeutung.

12

Die Hilfserwägung der Kammer, auch im Rahmen einer weitergehenden Erkundigung durch den Angeklagten sei nicht sichergestellt gewesen sei, dass ihm die von der Kammer dargestellte Rechtsauffassung vermittelt worden wäre, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Angeklagte hätte durch Rückfrage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, bei der Polizei oder einem Rechtsanwalt, der die Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft überprüft hätte, einen Irrtum vermeiden können. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der Kommentarliteratur, der Rechtsprechung und der Gesetzesmaterialien können auch vereinzelte Gegenstimmen hieran nichts ändern. Wer hingegen eine gesetzliche Regelung spitzfindig unter Ausnutzung vermeintlicher Regelungslücken zu unterlaufen versucht, darf bezüglich der Erlaubtheit seines Handels nicht auf eine Mindermeinung oder eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende rein fachwissenschaftliche Begriffsdefinition vertrauen und eindeutige Gesetzesmaterialien und Kommentarerläuterungen außer Acht lassen (vgl. BayObLG a.a.O).

13

4. Aus den dargelegten Gründen wird das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Mit aufgehoben werden die tatsächlichen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.-Räuchermischung“ beziehen. Diese sind von dem die Revision der Staatsanwaltschaft begründenden Urteilsmangel nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können Bestand haben.

14

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO).

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Dezember 2009 mit Ausnahme derjenigen Feststellungen aufgehoben, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.–Räuchermischung“ beziehen .

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 8. Dezember 2009 die Berufung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 14. Mai 2009 verworfen. Das Amtsgericht Speyer hatte den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, in der Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 12. Februar 2008 durch zwei rechtlich selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Das Landgericht ging zwar davon aus, dass das Verhalten des Angeklagten den objektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BtMG erfülle, es bejahte aber das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums und verneinte insoweit ein schuldhaftes Handeln. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft, die die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums angreift.

II.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.

3

1. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Angeklagte betreibt in der Y.-Straße in O. einen sogenannten „Headshop“, in dem er neben anderen Waren auch diverse Utensilien zum Konsum von Cannabisprodukten verkauft. Im Rahmen seines Internetauftrittes wird das Herstellen eines Joints sowohl schriftlich als auch durch anschauliche Bilder dokumentiert.

5

Mit Bestellschein vom 12. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 bestellte der Angeklagte bei der Fa. F. in P. jeweils sechs Beutel „X. Räucher–Hanf“ mit der Artikelnummer ... zum Preis von 2,42 € pro Stück, um diese in seinem Shop zum Preis von 6,90 € pro Stück gewinnbringend weiter zu verkaufen. Diese Beutel wurden im Katalog der Fa. F. beworben als „Duftkissen mit 35 g Hanfblüten“. Die Leinenbeutel tragen die Aufschrift „Traditionell angewendet als Rauch und Räuchermischung sowie als Badezusatz, Tee oder Gewürz für Backwaren und Speisen! Inhalt: THC–arme Hanfblüten aus deutschem Bio–Anbau“. Der Angeklagte bot diese Beutel in der Folgezeit zum Kauf an. Am 12. Februar 2008 wurden in dem Ladengeschäft des Angeklagten im Rahmen einer Durchsuchung noch sechs dieser Beutel aufgefunden und sichergestellt. Bei dem Inhalt der Beutel handelt es sich teilweise um Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von 0,34 % THC aufweist. Diese Räuchermischung stammt aus einem behördlich genehmigten Anbau aus zertifiziertem Saatgut und ist seit etwa 9 Jahren auf dem deutschen Markt erhältlich.

6

2. Die Strafkammer ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, bei dem Vertrieb der „X.-Räucherhanfmischung“ habe es sich um erlaubnispflichtiges Handeln mit Betäubungsmitteln gehandelt.

7

Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. § 1 Rdnr. 24, § 2 Rdnr. 61, BayObLG Beschluss vom 25. September 2002 4 StRR 80/02 zitiert nach juris Tz. 15 vgl. auch BGH StV 1985, 250). Die gegenteilige Auffassung würde dazu auffordern, die Stoffe oder Zubereitungen durch Manipulationen (z.B. Streckung unter die Wirksamkeitsgrenze oder Einbringung in nicht konsumfähige Trägerstoffe) dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes zu entziehen, um sie später nach Belieben wieder in konsum- und rauschfähige Darreichungsformen zurückzuführen. Dies würde dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, über den Schutz der Individualrechtsgüter hinaus auch die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Betäubungsmittelverkehrs einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen (vgl. BayObLG aaO m.w.N. und Körner BtMG aaO).

8

Die Kammer hat auch zutreffend einen Ausnahmetatbestand gem. Anlage I zum BtMG Stichwort „Cannabis“ verneint. Die Ausnahmen unter lit a), c) und d) sind ersichtlich nicht einschlägig. Insbesondere kann die Ausnahme gem. lit d) keine Anwendung finden, da ausschließlich der Anbau von Nutzhanf diesem Ausnahmetatbestand unterfällt. Die Kammer hat zu Recht auch den Ausnahmetatbestand gem. lit b) verneint. Danach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Zwecke müssen nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an.

9

3. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Verbotsirrtum des Angeklagten als unvermeidbar angesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte bewegte sich mit dem Vertrieb der „X.-Räuchermischung“ bewusst im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels. Von daher hat die Strafkammer zu Recht angenommen, dass der Angeklagte gesteigerten Erkundigungs– und Prüfungspflichten unterlag, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayObLG aaO Tz. 22 zum Vertrieb eines Airfreshers im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels). Ein Verbotsirrtum wäre nur dann nicht vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20). Dabei müssen sowohl die Auskunftspersonen als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach– und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. § 17 Rdnrn. 78, 85). Bei einer Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet (vgl. BGHSt 40, 257, 264). Der Täter darf dabei auch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und die Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Dabei kommt es jeweils auf die konkreten Umstände, sowie auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit des Täters an (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 17 Rdnr. 8). Auskünfte, die lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten (vgl. BGH NStZ 2000, 307, 309).

10

Vor diesem Hintergrund genügen die getroffenen Feststellungen nicht, die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu belegen. Dem Angeklagten oblag aufgrund seiner Tätigkeit als Betreiber eines „Headshops“ eine besondere Erkundigungs– und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Angeklagte durfte sich deshalb nicht allein auf die Auskunft des Produzenten der Räuchermischung verlassen. Dieser ist keine im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung verlässliche Auskunftsperson. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Produzent der Räuchermischung ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, die von ihm hergestellte Mischung zu vertreiben. Dies war für den Angeklagten auch ohne weiteres erkennbar. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Zeuge Z., der Produzent der Räuchermischung, habe dem Angeklagten entsprechende Untersuchungsberichte und Erntefreigabebescheinigung vorgelegt, hat die Kammer keine Feststellungen zum Inhalt dieser Bescheinigungen getroffen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sich die behördlichen Bescheinigungen und Erlaubnisse nur auf den Anbau von Nutzhanf durch den Zeugen Z. oder auch auf den Verkehr mit dem aus diesem Nutzhanf hergestellten Produkten beziehen. Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, die Räuchermischung sei ohne entsprechende Erlaubnis verkehrsfähig, weil das gegen den Zeugen Z. von der Staatsanwaltschaft S. geführte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Angeklagte hat die Bestellungen bereits im Dezember 2007 und in Januar 2008 vorgenommen. Das gegen den Zeugen geführte Ermittlungsverfahren ist erst mit Verfügung vom 3. November 2008 eingestellt worden. Auch der Inhalt des dem Erwerb der Räuchermischung zeitlich nachfolgenden Schreibens der Verteidiger des vorgenannten Zeugen vom 20. August 2008 konnte dem Angeklagten bei Erwerb der Räuchermischung nicht bekannt sein. Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 23 April 2008 auch nicht, dass die untersuchten Proben nicht dem BtMG unterfallen.

11

Soweit das Landgericht die Annahme der Unvermeidbarkeit damit begründen will, der Angeklagte habe in anderen Geschäften die Räuchermischung gesehen, sind diese Ausführungen ebenso wie die weiteren Ausführungen, wonach die lange Dauer der Verfügbarkeit der Räuchersäckchen im Bundesgebiet für deren Unbedenklichkeit spreche und es sich dabei um preisgünstige Produkte handele, die lediglich einen geringen Bruchteil des Umsatzes des Angeklagten ausmachten, für die Frage der Vermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums ohne Bedeutung.

12

Die Hilfserwägung der Kammer, auch im Rahmen einer weitergehenden Erkundigung durch den Angeklagten sei nicht sichergestellt gewesen sei, dass ihm die von der Kammer dargestellte Rechtsauffassung vermittelt worden wäre, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Angeklagte hätte durch Rückfrage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, bei der Polizei oder einem Rechtsanwalt, der die Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft überprüft hätte, einen Irrtum vermeiden können. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der Kommentarliteratur, der Rechtsprechung und der Gesetzesmaterialien können auch vereinzelte Gegenstimmen hieran nichts ändern. Wer hingegen eine gesetzliche Regelung spitzfindig unter Ausnutzung vermeintlicher Regelungslücken zu unterlaufen versucht, darf bezüglich der Erlaubtheit seines Handels nicht auf eine Mindermeinung oder eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende rein fachwissenschaftliche Begriffsdefinition vertrauen und eindeutige Gesetzesmaterialien und Kommentarerläuterungen außer Acht lassen (vgl. BayObLG a.a.O).

13

4. Aus den dargelegten Gründen wird das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Mit aufgehoben werden die tatsächlichen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.-Räuchermischung“ beziehen. Diese sind von dem die Revision der Staatsanwaltschaft begründenden Urteilsmangel nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können Bestand haben.

14

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO).

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Dezember 2009 mit Ausnahme derjenigen Feststellungen aufgehoben, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.–Räuchermischung“ beziehen .

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 8. Dezember 2009 die Berufung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 14. Mai 2009 verworfen. Das Amtsgericht Speyer hatte den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, in der Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 12. Februar 2008 durch zwei rechtlich selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Das Landgericht ging zwar davon aus, dass das Verhalten des Angeklagten den objektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BtMG erfülle, es bejahte aber das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums und verneinte insoweit ein schuldhaftes Handeln. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft, die die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums angreift.

II.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.

3

1. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Angeklagte betreibt in der Y.-Straße in O. einen sogenannten „Headshop“, in dem er neben anderen Waren auch diverse Utensilien zum Konsum von Cannabisprodukten verkauft. Im Rahmen seines Internetauftrittes wird das Herstellen eines Joints sowohl schriftlich als auch durch anschauliche Bilder dokumentiert.

5

Mit Bestellschein vom 12. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 bestellte der Angeklagte bei der Fa. F. in P. jeweils sechs Beutel „X. Räucher–Hanf“ mit der Artikelnummer ... zum Preis von 2,42 € pro Stück, um diese in seinem Shop zum Preis von 6,90 € pro Stück gewinnbringend weiter zu verkaufen. Diese Beutel wurden im Katalog der Fa. F. beworben als „Duftkissen mit 35 g Hanfblüten“. Die Leinenbeutel tragen die Aufschrift „Traditionell angewendet als Rauch und Räuchermischung sowie als Badezusatz, Tee oder Gewürz für Backwaren und Speisen! Inhalt: THC–arme Hanfblüten aus deutschem Bio–Anbau“. Der Angeklagte bot diese Beutel in der Folgezeit zum Kauf an. Am 12. Februar 2008 wurden in dem Ladengeschäft des Angeklagten im Rahmen einer Durchsuchung noch sechs dieser Beutel aufgefunden und sichergestellt. Bei dem Inhalt der Beutel handelt es sich teilweise um Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von 0,34 % THC aufweist. Diese Räuchermischung stammt aus einem behördlich genehmigten Anbau aus zertifiziertem Saatgut und ist seit etwa 9 Jahren auf dem deutschen Markt erhältlich.

6

2. Die Strafkammer ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, bei dem Vertrieb der „X.-Räucherhanfmischung“ habe es sich um erlaubnispflichtiges Handeln mit Betäubungsmitteln gehandelt.

7

Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. § 1 Rdnr. 24, § 2 Rdnr. 61, BayObLG Beschluss vom 25. September 2002 4 StRR 80/02 zitiert nach juris Tz. 15 vgl. auch BGH StV 1985, 250). Die gegenteilige Auffassung würde dazu auffordern, die Stoffe oder Zubereitungen durch Manipulationen (z.B. Streckung unter die Wirksamkeitsgrenze oder Einbringung in nicht konsumfähige Trägerstoffe) dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes zu entziehen, um sie später nach Belieben wieder in konsum- und rauschfähige Darreichungsformen zurückzuführen. Dies würde dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, über den Schutz der Individualrechtsgüter hinaus auch die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Betäubungsmittelverkehrs einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen (vgl. BayObLG aaO m.w.N. und Körner BtMG aaO).

8

Die Kammer hat auch zutreffend einen Ausnahmetatbestand gem. Anlage I zum BtMG Stichwort „Cannabis“ verneint. Die Ausnahmen unter lit a), c) und d) sind ersichtlich nicht einschlägig. Insbesondere kann die Ausnahme gem. lit d) keine Anwendung finden, da ausschließlich der Anbau von Nutzhanf diesem Ausnahmetatbestand unterfällt. Die Kammer hat zu Recht auch den Ausnahmetatbestand gem. lit b) verneint. Danach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Zwecke müssen nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an.

9

3. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Verbotsirrtum des Angeklagten als unvermeidbar angesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte bewegte sich mit dem Vertrieb der „X.-Räuchermischung“ bewusst im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels. Von daher hat die Strafkammer zu Recht angenommen, dass der Angeklagte gesteigerten Erkundigungs– und Prüfungspflichten unterlag, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayObLG aaO Tz. 22 zum Vertrieb eines Airfreshers im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels). Ein Verbotsirrtum wäre nur dann nicht vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20). Dabei müssen sowohl die Auskunftspersonen als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach– und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. § 17 Rdnrn. 78, 85). Bei einer Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet (vgl. BGHSt 40, 257, 264). Der Täter darf dabei auch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und die Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Dabei kommt es jeweils auf die konkreten Umstände, sowie auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit des Täters an (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 17 Rdnr. 8). Auskünfte, die lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten (vgl. BGH NStZ 2000, 307, 309).

10

Vor diesem Hintergrund genügen die getroffenen Feststellungen nicht, die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu belegen. Dem Angeklagten oblag aufgrund seiner Tätigkeit als Betreiber eines „Headshops“ eine besondere Erkundigungs– und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Angeklagte durfte sich deshalb nicht allein auf die Auskunft des Produzenten der Räuchermischung verlassen. Dieser ist keine im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung verlässliche Auskunftsperson. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Produzent der Räuchermischung ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, die von ihm hergestellte Mischung zu vertreiben. Dies war für den Angeklagten auch ohne weiteres erkennbar. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Zeuge Z., der Produzent der Räuchermischung, habe dem Angeklagten entsprechende Untersuchungsberichte und Erntefreigabebescheinigung vorgelegt, hat die Kammer keine Feststellungen zum Inhalt dieser Bescheinigungen getroffen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sich die behördlichen Bescheinigungen und Erlaubnisse nur auf den Anbau von Nutzhanf durch den Zeugen Z. oder auch auf den Verkehr mit dem aus diesem Nutzhanf hergestellten Produkten beziehen. Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, die Räuchermischung sei ohne entsprechende Erlaubnis verkehrsfähig, weil das gegen den Zeugen Z. von der Staatsanwaltschaft S. geführte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Angeklagte hat die Bestellungen bereits im Dezember 2007 und in Januar 2008 vorgenommen. Das gegen den Zeugen geführte Ermittlungsverfahren ist erst mit Verfügung vom 3. November 2008 eingestellt worden. Auch der Inhalt des dem Erwerb der Räuchermischung zeitlich nachfolgenden Schreibens der Verteidiger des vorgenannten Zeugen vom 20. August 2008 konnte dem Angeklagten bei Erwerb der Räuchermischung nicht bekannt sein. Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 23 April 2008 auch nicht, dass die untersuchten Proben nicht dem BtMG unterfallen.

11

Soweit das Landgericht die Annahme der Unvermeidbarkeit damit begründen will, der Angeklagte habe in anderen Geschäften die Räuchermischung gesehen, sind diese Ausführungen ebenso wie die weiteren Ausführungen, wonach die lange Dauer der Verfügbarkeit der Räuchersäckchen im Bundesgebiet für deren Unbedenklichkeit spreche und es sich dabei um preisgünstige Produkte handele, die lediglich einen geringen Bruchteil des Umsatzes des Angeklagten ausmachten, für die Frage der Vermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums ohne Bedeutung.

12

Die Hilfserwägung der Kammer, auch im Rahmen einer weitergehenden Erkundigung durch den Angeklagten sei nicht sichergestellt gewesen sei, dass ihm die von der Kammer dargestellte Rechtsauffassung vermittelt worden wäre, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Angeklagte hätte durch Rückfrage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, bei der Polizei oder einem Rechtsanwalt, der die Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft überprüft hätte, einen Irrtum vermeiden können. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der Kommentarliteratur, der Rechtsprechung und der Gesetzesmaterialien können auch vereinzelte Gegenstimmen hieran nichts ändern. Wer hingegen eine gesetzliche Regelung spitzfindig unter Ausnutzung vermeintlicher Regelungslücken zu unterlaufen versucht, darf bezüglich der Erlaubtheit seines Handels nicht auf eine Mindermeinung oder eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende rein fachwissenschaftliche Begriffsdefinition vertrauen und eindeutige Gesetzesmaterialien und Kommentarerläuterungen außer Acht lassen (vgl. BayObLG a.a.O).

13

4. Aus den dargelegten Gründen wird das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Mit aufgehoben werden die tatsächlichen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.-Räuchermischung“ beziehen. Diese sind von dem die Revision der Staatsanwaltschaft begründenden Urteilsmangel nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können Bestand haben.

14

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO).

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Dezember 2009 mit Ausnahme derjenigen Feststellungen aufgehoben, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.–Räuchermischung“ beziehen .

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 8. Dezember 2009 die Berufung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 14. Mai 2009 verworfen. Das Amtsgericht Speyer hatte den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, in der Zeit vom 12. Dezember 2007 bis 12. Februar 2008 durch zwei rechtlich selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Das Landgericht ging zwar davon aus, dass das Verhalten des Angeklagten den objektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BtMG erfülle, es bejahte aber das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums und verneinte insoweit ein schuldhaftes Handeln. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft, die die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums angreift.

II.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.

3

1. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

Der Angeklagte betreibt in der Y.-Straße in O. einen sogenannten „Headshop“, in dem er neben anderen Waren auch diverse Utensilien zum Konsum von Cannabisprodukten verkauft. Im Rahmen seines Internetauftrittes wird das Herstellen eines Joints sowohl schriftlich als auch durch anschauliche Bilder dokumentiert.

5

Mit Bestellschein vom 12. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 bestellte der Angeklagte bei der Fa. F. in P. jeweils sechs Beutel „X. Räucher–Hanf“ mit der Artikelnummer ... zum Preis von 2,42 € pro Stück, um diese in seinem Shop zum Preis von 6,90 € pro Stück gewinnbringend weiter zu verkaufen. Diese Beutel wurden im Katalog der Fa. F. beworben als „Duftkissen mit 35 g Hanfblüten“. Die Leinenbeutel tragen die Aufschrift „Traditionell angewendet als Rauch und Räuchermischung sowie als Badezusatz, Tee oder Gewürz für Backwaren und Speisen! Inhalt: THC–arme Hanfblüten aus deutschem Bio–Anbau“. Der Angeklagte bot diese Beutel in der Folgezeit zum Kauf an. Am 12. Februar 2008 wurden in dem Ladengeschäft des Angeklagten im Rahmen einer Durchsuchung noch sechs dieser Beutel aufgefunden und sichergestellt. Bei dem Inhalt der Beutel handelt es sich teilweise um Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von 0,34 % THC aufweist. Diese Räuchermischung stammt aus einem behördlich genehmigten Anbau aus zertifiziertem Saatgut und ist seit etwa 9 Jahren auf dem deutschen Markt erhältlich.

6

2. Die Strafkammer ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, bei dem Vertrieb der „X.-Räucherhanfmischung“ habe es sich um erlaubnispflichtiges Handeln mit Betäubungsmitteln gehandelt.

7

Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. § 1 Rdnr. 24, § 2 Rdnr. 61, BayObLG Beschluss vom 25. September 2002 4 StRR 80/02 zitiert nach juris Tz. 15 vgl. auch BGH StV 1985, 250). Die gegenteilige Auffassung würde dazu auffordern, die Stoffe oder Zubereitungen durch Manipulationen (z.B. Streckung unter die Wirksamkeitsgrenze oder Einbringung in nicht konsumfähige Trägerstoffe) dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes zu entziehen, um sie später nach Belieben wieder in konsum- und rauschfähige Darreichungsformen zurückzuführen. Dies würde dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, über den Schutz der Individualrechtsgüter hinaus auch die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Betäubungsmittelverkehrs einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen (vgl. BayObLG aaO m.w.N. und Körner BtMG aaO).

8

Die Kammer hat auch zutreffend einen Ausnahmetatbestand gem. Anlage I zum BtMG Stichwort „Cannabis“ verneint. Die Ausnahmen unter lit a), c) und d) sind ersichtlich nicht einschlägig. Insbesondere kann die Ausnahme gem. lit d) keine Anwendung finden, da ausschließlich der Anbau von Nutzhanf diesem Ausnahmetatbestand unterfällt. Die Kammer hat zu Recht auch den Ausnahmetatbestand gem. lit b) verneint. Danach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Zwecke müssen nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an.

9

3. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Verbotsirrtum des Angeklagten als unvermeidbar angesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte bewegte sich mit dem Vertrieb der „X.-Räuchermischung“ bewusst im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels. Von daher hat die Strafkammer zu Recht angenommen, dass der Angeklagte gesteigerten Erkundigungs– und Prüfungspflichten unterlag, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayObLG aaO Tz. 22 zum Vertrieb eines Airfreshers im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels). Ein Verbotsirrtum wäre nur dann nicht vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20). Dabei müssen sowohl die Auskunftspersonen als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach– und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. § 17 Rdnrn. 78, 85). Bei einer Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet (vgl. BGHSt 40, 257, 264). Der Täter darf dabei auch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und die Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Dabei kommt es jeweils auf die konkreten Umstände, sowie auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit des Täters an (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 17 Rdnr. 8). Auskünfte, die lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten (vgl. BGH NStZ 2000, 307, 309).

10

Vor diesem Hintergrund genügen die getroffenen Feststellungen nicht, die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu belegen. Dem Angeklagten oblag aufgrund seiner Tätigkeit als Betreiber eines „Headshops“ eine besondere Erkundigungs– und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Angeklagte durfte sich deshalb nicht allein auf die Auskunft des Produzenten der Räuchermischung verlassen. Dieser ist keine im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung verlässliche Auskunftsperson. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Produzent der Räuchermischung ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, die von ihm hergestellte Mischung zu vertreiben. Dies war für den Angeklagten auch ohne weiteres erkennbar. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, der Zeuge Z., der Produzent der Räuchermischung, habe dem Angeklagten entsprechende Untersuchungsberichte und Erntefreigabebescheinigung vorgelegt, hat die Kammer keine Feststellungen zum Inhalt dieser Bescheinigungen getroffen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob sich die behördlichen Bescheinigungen und Erlaubnisse nur auf den Anbau von Nutzhanf durch den Zeugen Z. oder auch auf den Verkehr mit dem aus diesem Nutzhanf hergestellten Produkten beziehen. Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, er sei davon ausgegangen, die Räuchermischung sei ohne entsprechende Erlaubnis verkehrsfähig, weil das gegen den Zeugen Z. von der Staatsanwaltschaft S. geführte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Angeklagte hat die Bestellungen bereits im Dezember 2007 und in Januar 2008 vorgenommen. Das gegen den Zeugen geführte Ermittlungsverfahren ist erst mit Verfügung vom 3. November 2008 eingestellt worden. Auch der Inhalt des dem Erwerb der Räuchermischung zeitlich nachfolgenden Schreibens der Verteidiger des vorgenannten Zeugen vom 20. August 2008 konnte dem Angeklagten bei Erwerb der Räuchermischung nicht bekannt sein. Entgegen der Auffassung des Angeklagten ergibt sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 23 April 2008 auch nicht, dass die untersuchten Proben nicht dem BtMG unterfallen.

11

Soweit das Landgericht die Annahme der Unvermeidbarkeit damit begründen will, der Angeklagte habe in anderen Geschäften die Räuchermischung gesehen, sind diese Ausführungen ebenso wie die weiteren Ausführungen, wonach die lange Dauer der Verfügbarkeit der Räuchersäckchen im Bundesgebiet für deren Unbedenklichkeit spreche und es sich dabei um preisgünstige Produkte handele, die lediglich einen geringen Bruchteil des Umsatzes des Angeklagten ausmachten, für die Frage der Vermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums ohne Bedeutung.

12

Die Hilfserwägung der Kammer, auch im Rahmen einer weitergehenden Erkundigung durch den Angeklagten sei nicht sichergestellt gewesen sei, dass ihm die von der Kammer dargestellte Rechtsauffassung vermittelt worden wäre, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Angeklagte hätte durch Rückfrage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, bei der Polizei oder einem Rechtsanwalt, der die Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft überprüft hätte, einen Irrtum vermeiden können. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der Kommentarliteratur, der Rechtsprechung und der Gesetzesmaterialien können auch vereinzelte Gegenstimmen hieran nichts ändern. Wer hingegen eine gesetzliche Regelung spitzfindig unter Ausnutzung vermeintlicher Regelungslücken zu unterlaufen versucht, darf bezüglich der Erlaubtheit seines Handels nicht auf eine Mindermeinung oder eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende rein fachwissenschaftliche Begriffsdefinition vertrauen und eindeutige Gesetzesmaterialien und Kommentarerläuterungen außer Acht lassen (vgl. BayObLG a.a.O).

13

4. Aus den dargelegten Gründen wird das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Mit aufgehoben werden die tatsächlichen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die äußeren Umstände des Ankaufs und Weiterverkaufs der „X.-Räuchermischung“ beziehen. Diese sind von dem die Revision der Staatsanwaltschaft begründenden Urteilsmangel nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können Bestand haben.

14

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.