Oberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Okt. 2015 - 28 U 152/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2A.
3Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch bzw. verlangt die Feststellung seiner weitergehenden Einstandspflicht.
4Der Kläger war in zurückliegenden Jahren selbst in A als Rechtsanwalt und Notar sowie als Steuerberater berufstätig.
5Im Verlaufe des Jahres 1999 ordnete das Finanzamt A eine Außenprüfung hinsichtlich der vom Kläger zu zahlenden Umsatz-, Einkommen- und Vermögenssteuer an. Der Kläger versuchte, diese Prüfungsanordnung unter Ausschöpfung des Rechtsweges zu verhindern; dies blieb ohne Erfolg.
6Auch nachdem das Finanzamt A den Kläger wiederholt zur Einreichung von Geschäftsunterlagen aufforderte und gegen ihn Zwangsgelder festsetzte, ging der Kläger dagegen vor, weil er insbesondere die Auffassung vertrat, diese Maßnahmen würden seine Auskunftsverweigerungsrechte als Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater verletzten. Auch diese Rechtsmittel bzw. eine vor dem Finanzgericht Münster erhobene Klage blieben ohne Erfolg.
7Das Finanzamt A richtete nunmehr Auskunftsersuchen an mehrere Banken, bei denen der Kläger Konten unterhielt bzw. unterhalten hat. Aufgrund dieser Auskunftsersuchen – die dem Kläger seinerzeit nicht bekanntgemacht wurden – stellte das Finanzamt Differenzen fest zwischen den Geldeingängen auf den Konten und den Angaben des Klägers in seiner Steuererklärung.
8Am 17.03.2003 wurde vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in A ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Umsatz- und Einkommensteuerhinterziehung eingeleitet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden seitens des Amtsgerichts Hagen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen erlassen, auf deren Grundlage ebenfalls Kontounterlagen des Klägers sichergestellt wurden.
9Der Kläger musste in der Folgezeit in größerem Umfang Steuern nachzahlen. Er wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Seit April 2005 ist der Kläger nicht mehr als Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater tätig.
10Der jetzige Regressprozess hat folgenden Hintergrund:
11Der Kläger beauftragte den in Q als Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht ansässigen Beklagten zum einen mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesfinanzhof. Den Gegenstand der Mandatierung bildete das Urteil des Finanzgerichts Münster - 11 K 387/07 - vom 04.07.2008, durch das die vom Kläger erhobene Klage gegen die Auskunftsersuchen des Finanzamtes A an die Banken abgewiesen worden war. Der Beklagte legte dagegen im Auftrag des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof - VII B 175/08 – ein, die später durch Beschluss vom 16.02.2009 zurückgewiesen wurde.
12Parallel dazu erteilte der Kläger dem Beklagten das nunmehr im Regressprozess streitgegenständliche Mandat, für ihn Amtshaftungsansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen rechtshängig zu machen aufgrund der nach Einschätzung des Klägers rechtswidrigen Auskunftsersuchen des Finanzamtes A, die an die Banken gerichtet worden waren.
13Am 17.11.2008 fand zur Erörterung dieser Angelegenheit eine Besprechung in den Kanzleiräumen des Beklagten statt. Der Kläger unterzeichnete dabei eine für den Beklagten und dessen mit ihm in Anwaltssozietät verbundene Ehefrau ausgestellte Prozessvollmacht.
14Am 19.11.2008 richtete der Beklagte im Namen des Klägers ein Anspruchsschreiben an den Vorsteher des Finanzamtes A. Ebenfalls am 19.11.2008 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Klageentwurf. Zugleich wies der Beklagte in dem an den Kläger gerichteten Anschreiben darauf hin, dass er für das Klageverfahren nur „sehr beschränkte Erfolgsaussichten“ sehe, dass dem Kläger als einem langjährig tätigen Rechtsanwalt und Notar das Risiko des Klageverfahrens bekannt sei und dass der Kläger dessen ungeachtet wünsche, dass der Beklagte für ihn tätig werde.
15Der Kläger überarbeitete daraufhin den Klageentwurf, indem er handschriftliche Änderungen vornahm und Ergänzungen einfügte.
16Die überarbeitete Klageschrift wurde am 27.01.2009 vom Beklagten für den Kläger bei dem Landgericht Hagen – 6 O 31/09 – eingereicht. Darin wurde gegenüber dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen beantragt:
171. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Auskunftsverlangen des Finanzamtes A vom 29.04., 22.05., 25.06., 17.07.2002, deren Vollzug und deren anderweitige Verwendung entstanden sei
182. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die dadurch entstandene Verletzung seiner Rechte auf informationelle Selbstbestimmung ein Schmerzensgeld zu zahlen.
19Durch Klageerwiderung vom 31.08.2009 verteidigte sich das Land Nordrhein-Westfalen gegen den Vorwurf der Amtspflichtverletzung.
20Am 01.09.2009 wurde ein Verhandlungstermin auf den 04.02.2010 anberaumt.
21Der Beklagte vertiefte seine klagebegründenden Ausführungen durch weiteren Schriftsatz vom 02.11.2009.
22Durch internes Schreiben vom 26.01.2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass „die Klage in der vorliegenden Form praktisch keinerlei Aussicht auf Erfolg“ habe. Gleichwohl richtete der Beklagte einen weiteren Schriftsatz vom 27.01.2009 an das Landgericht Hagen.
23Am 01.02.2010 übersandte der Kläger dem Beklagten ein 24seitiges Schreiben, das der Beklagte zum Anlass nahm, zwei Tage vor dem anberaumten Termin – also am 02.02.2010 – einen weiteren Schriftsatz bei dem Landgericht Hagen einzureichen. Während in dem bisherigen Klagevortrag auf die Rechtswidrigkeit der Auskunftsersuchen abgestellt wurde, wurde in dem weiteren Schriftsatz vom 02.02.2010 zusätzlich vorgetragen, dass die erlangten Bankunterlagen bei rechtmäßiger Vorgehensweise keinen Anlass hätten geben dürfen, die Duchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zu erlangen. Auch die auf dieser Grundlage wiederum erlassenen Änderungsbescheide seien rechtswidrig und zudem inhaltlich unrichtig, weil sämtliche Zahlungseingänge unterschiedslos als steuerlich relevant angesehen worden seien, obwohl es sich auch um Mandantengelder gehandelt habe.
24Der Beklagte beantragte insofern für den Kläger zusätzlich,
253. festzustellen, dass der Beklagte insbesondere verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vom Finanzamt A veranlassten Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahmen sowie die rechtswidrigen Änderungsbescheide des Finanzamtes A vom 22.12.2004 (betreffend die Kalenderjahre 1995 bis 2001) entstanden ist.
26Der Beklagtenvertreter verzichtete in der Sitzung vom 04.02.2010 auf die Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung des Schriftsatzes vom 02.02.2010. Die Sach- und Rechtslage wurde vor der Kammer erörtert. Es wurde auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge hingewiesen. Der Beklagte nahm diesen Kammertermin ohne Beisein des hiesigen Klägers wahr. Der Beklagte beantragte keinen Schriftsatznachlass.
27Am Schluss der Sitzung vom 04.02.2010 wurde die Amtshaftungsklage durch Urteil vollumfänglich abgewiesen. Das Landgericht führte zur Begründung Folgendes aus: Es würden bereits erhebliche Bedenken am Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses bestehen. Die Amtshaftungsklage sei aber auch unbegründet. Hinsichtlich der angegriffenen Auskunftsersuchen sei eine Anhörung des Klägers nicht erforderlich gewesen; sie seien ohne Ermessensfehler erlassen worden. Im Übrigen fehle es aber auch an der nötigen Kausalität zwischen behaupteter Amtspflichtverletzung und Schaden, denn die Bankunterlagen für die streitgegenständlichen Jahre seien ohnehin später – nochmals – im Zusammenhang mit den durchgeführten Durchsuchungen erlangt worden. Der Vortrag des Klägers zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnungen sei unzureichend. Auch hinsichtlich des behaupteten Schadens sei der Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar. Es liege auch keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung vor. Auch der Klageantrag zu 3 sei unbegründet. Insofern trage der Kläger bereits nicht vor, gegen welche Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahmen er sich wende. Es sei auch nicht erkennbar, welche Nebenkosten der Kläger vermeintlich hätte einfordern können. Der Kläger trage nicht vor, wann er Kopien beschlagnahmter Unterlagen verlangt habe. Der Anspruch scheitere auch an § 839 Abs. 3 BGB, weil sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergebe, gegen die Beschlagnahmeanordnungen vorgegangen zu sein. Hinsichtlich der Änderungsbescheide sei das finanzgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen, so dass ebenfalls der Ausschlusstatbestand des § 839 Abs. 3 BGB greife.
28Nach Erhalt des klageabweisenden Urteils entzog der Kläger dem Beklagten das Mandat und beauftragte die Anwaltskanzlei E aus F mit der Durchführung des Berufungsverfahrens. Dies blieb ohne Erfolg; die Berufung des Klägers wurde durch Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm – 11 U 115/10 – vom 08.07.2011 zurückgewiesen.
29Mit der jetzigen am 30.12.2013 eingereichten und am 05.02.2014 zugestellten Regressklage hat der Kläger dem Beklagten folgende Pflichtverletzungen angelastet:
30(1) Der Beklagte habe es verabsäumt, die umfangreichen Verwaltungsakten des Finanzamtes und die Gerichtsakten der Finanzprozesse einzusehen und auszuwerten.
31(2) Der Beklagte habe es verabsäumt, die Kammer in dem Termin am 04.02.2010 auf ihre Fehleinschätzung hinzuweisen.
32(3) Der Beklagte habe es verabsäumt, in dem Termin zumindest eine Schriftsatzfrist zu beantragen.
33(4) Der Beklagte habe es verabsäumt, die Kammer darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Amtshaftungssachen sehr wohl generell ein Feststellungsinteresse zu bejahen sei.
34(5) Der Beklagte habe es verabsäumt, die Kammer darauf hinzuweisen, dass die Auskunftsersuchen ihm gegenüber hätten bekanntgemacht werden müssen. Weil dies nicht geschehen sei, seien die Anordnungen unwirksam gewesen. Deshalb hätten auch die daraufhin erlangten Unterlagen nicht ausgewertet werden dürfen.
35(6) Der Beklagte habe es verabsäumt, die Kammer darauf hinzuweisen, dass die Auskunftsverlangen auch deshalb rechtswidrig gewesen seien, weil darin nicht die notwendige Interessenabwägung vorgenommen und zum Ausdruck gebracht worden sei, die wegen des Eingriffs in die Rechte des Klägers als Berufsgeheimnisträger bzw. in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geboten gewesen wäre.
36(7) Auch habe der Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Unterlagen zur Folge gehabt habe.
37(8) Der Beklagte habe es auch verabsäumt, die Kammer hinsichtlich des beantragten Schmerzensgeldes auf die schwerwiegende Grundrechtsverletzung hinzuweisen. Diese habe sich daraus ergeben, dass Bankdaten für zwei Bankkonten für drei Jahre, insgesamt also ca. 4.000 Buchungssätze „abgegriffen“ worden seien.
38(9) Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, es komme auf die Rechtswidrigkeit der Auskunftsersuchen ohnehin nicht an, weil die Bankunterlagen auch durch die spätere Durchsuchung erlangt worden seien, hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse sich erst auf die Zeit ab 1996 bezogen hätten, die Auskunftsersuchen aber auch bereits auf 1995. Im Übrigen hätte auch vorgetragen werden müssen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse nicht auf Veranlassung des Finanzamtes A, sondern auf Veranlassung einer anderen Behörde – des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in A – erlangt worden seien.
39(10) Der Beklagte habe auch vortragen müssen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse hinsichtlich der Jahre 1996 und 1997 nicht rechtmäßig gewesen seien, weil es auch insoweit an der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2005 notwendigen Interessenabwägung gefehlt habe.
40(11) Soweit das Landgericht hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 3 angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse beanstandet habe, dass gar nicht genau dargelegt worden sei, um welche Beschlüsse es sich handeln soll, liege ebenfalls ein unzureichender Prozessvortrag des Beklagten vor.
41(12) Soweit das Landgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 3 einen näheren Vortrag hinsichtlich der Mietnebenkosten vermisste habe, sei dies ebenfalls ein Versäumnis des Beklagten. Auf Nachfrage bei ihm, dem Kläger, hätte der Beklagte auch näher dazu vortragen können und müssen, wann er sich um die Aushändigung von Kopien der beschlagnahmten Unterlagen bemüht habe.
42(13) Soweit das Landgericht einen Vortrag dazu vermisst habe, dass er gegen die Beschlagnahmeanordnung vorgegangen sei, hätte der Beklagte dazu bei entsprechender Nachfrage auf die Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluss des Landgerichts Hagen – 71 Qs 89/07 – vom 01.12.2007 hinweisen müssen.
43(14) Ebenfalls hätte der Beklagte auf entsprechende Nachfrage bei ihm, dem Kläger, gegenüber dem Landgericht Hagen vortragen können und müssen, dass das finanzgerichtliche Verfahren bezüglich der Änderungsbescheide sehr wohl bereits rechtskräftig beendet worden sei. Denn die gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster – 8 K 1667/05 – vom 31.10.2007 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde sei vom Bundesfinanzhof nicht zugelassen worden.
44(15) Schließlich habe die Darlegungslast hinsichtlich des § 839 Abs. 3 BGB ohnehin bei dem beklagten Land gelegen. Das beklagte Land habe aber nichts zum Anspruchsausschluss vorgetragen, so dass das Landgericht Hagen deshalb auch nicht die Klage habe abweisen dürfen. Auch diesen Rechtsfehler habe der Beklagte durch entsprechenden Hinweis vermeiden müssen.
45Durch den Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung zu einem umfassenden Prozessvortrag sei die an sich erfolgversprechende Amtshaftungsklage abgewiesen worden.
46Sein Schaden bestehe zum einen in der Belastung mit folgenden Prozesskosten:
47 Gerichtskostenvorschuss 588,00 EUR
48 an Beklagten gezahltes Anwaltshonorar 2.780,44 EUR
49 an Beklagten gezahlte Anwaltsgebühren
50für das Anmahnen des Honorars 229,30 EUR
513.597,74 EUR
52Ferner sei ihm ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR entgangen.
53Außerdem sei ihm ein Schaden durch die Neufestsetzung der Steuern in den Änderungsbescheiden in Höhe von 198.552,39 EUR entstanden, den er bei erfolgreicher Prozessführung hätte ersetzt verlangen können.
54Die Schadenspositionen würden sich weiterentwickeln, so dass darüber hinaus ein berechtigtes Feststellungsinteresse bezüglich einer weitergehenden Einstandspflicht bestehe.
55Der Kläger hat beantragt,
56a) den Beklagten zu verurteilen,
571. an ihn 3.597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren darüber hinausgehenden vom Kläger zu tragenden Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren LG Hagen 6 O 31/09 zu ersetzen
582. an ihn weitere 5.000,00 EUR zu zahlen und festzustellen, dass der Betrag vom Beklagten in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift in dem Verfahren LG Hagen 6 O 31/09 zu verzinsen ist
593. an ihn weitere 198.552,39 EUR zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger allen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Änderungsbescheide des Finanzamtes A vom 22.12.2004 über Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2001 mittelbar oder unmittelbar entstanden ist und noch entstehen wird
60b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vom Finanzamt A in dem gegen ihn gerichteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Az. ### Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A) veranlassten Durchsuchungs-beschlüsse und Beschlagnahme entstanden ist und entstehen wird.
61Der Beklagte hat beantragt,
62die Klage abzuweisen.
63Er verweist darauf, dass über den vermeintlichen Anwaltshaftungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Insofern habe er am 28.04.2010 seine Honoraransprüche gegen den hiesigen Kläger an Frau Rechtsanwältin Dr. L abgetreten. Diese habe wiederum die Honoraransprüche in Höhe von 2.030,44 EUR vor dem Amtsgericht A rechtshängig gemacht (144 C 21/11). In dem dortigen Rechtsstreit habe der hiesige Kläger sich bereits damit verteidigt, dass er, der Beklagte, in dem Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Hagen unzureichend vorgetragen habe und ihm deshalb kein Honorar zustehe. Bereits das Amtsgericht habe die Rechtsverteidigung des Klägers nicht für durchgreifend erachtet. In dem späteren Berufungsverfahren habe die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (1 S 53/11) in dem Berufungsurteil vom 09.03.2012 sich erneut mit dem Einwand des Klägers auseinandergesetzt, dass angeblich durch die fehlerhafte Prozessführung die gegen das Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Forderungen untergegangen seien. Die Berufungskammer habe dies dem Grunde nach mit näheren Ausführungen nicht für durchgreifend erachtet.
64Der Beklagte verwahrt sich im Übrigen gegen den Vorwurf unzureichenden Prozessvortrags. Er habe den Kläger umfassend auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Soweit er ergänzende Fragen, die den Sachverhalt betrafen, an den Kläger gerichtet habe, seien diese nicht beantwortet worden. Auch sei der Kläger in der Kammersitzung nicht erschienen. Der Beklagte hat ferner die Schadenshöhe bestritten, das Feststellungsinteresse in Abrede gestellt und die Verjährungseinrede erhoben.
65Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
66Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
67Der Klage stehe bereits gem. § 322 Abs. 2 ZPO die rechtskräftige Entscheidung des Berufungsurteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 09.03.2012 entgegen. Darin sei entschieden worden, dass dem hiesigen Kläger die dort zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher fehlerhafter Prozessführung nicht zustünden. Zwar sei die dortige Honorarklage von der Ehefrau des hiesigen Beklagten verfolgt worden. Jedoch sei eine Rechtskrafterstreckung zugunsten des hiesigen Beklagten anzunehmen, was vom Landgericht näher ausgeführt wird.
68Außerdem seien die Feststellungsanträge unzulässig, weil der Kläger Leistungsanträge hätten stellen können bzw. nicht vortrage, weshalb ihm dies nicht möglich sei.
69Soweit der Kläger einen Schaden wegen der Belastung mit der Honorarforderung von 3.597,74 EUR geltend mache, fehle es bereits an der Passivlegitimation des Beklagten, denn die Honoraransprüche seien unstreitig an die Ehefrau des Beklagten abgetreten worden.
70Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ersatz des vermeintlich entgangenen Schmerzensgeldes, denn im Zurückweisungsbeschluss des 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm sei im Einzelnen dargelegt, dass die Durchsuchungen und Beschlagnahmen rechtmäßig gewesen seien und dass es nicht zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung gekommen sei. Der Kläger erhebe keine konkreten Einwände gegen die Richtigkeit des Beschlusses und trage auch nicht vor, weshalb die Berufungsanwälte nicht in der Lage gewesen seien, den Prozessstoff nachzubessern und dadurch eine für den Kläger nachteilige Entscheidung zu verhindern.
71Soweit der Kläger Schadensersatz wegen der Änderungsbescheide des Finanzamtes verlange, habe er nicht substantiiert dargelegt, woraus sich ein Schaden ergeben soll.
72Hinsichtlich des mit dem Feststellungsantrag zu b) verfolgten Schadensersatz-anspruchs scheitere eine Einstandspflicht des Beklagten daran, dass er den Kläger im Steuerstrafverfahren nicht vertreten habe.
73Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag weiterverfolgt und dies zusammengefasst wie folgt begründet:
74Das Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Kammer die Beiakte des Amtsgerichts Hagen (144 C 21/11) beigezogen gehabt habe; auch ein daraufhin von ihm beantragter Schriftsatznachlass sei nicht gewährt worden.
75Bei ihren Ausführungen zur vermeintlichen Rechtskrafterstreckung habe die Kammer außerdem übersehen, dass für die Anwaltsfehler die seinerzeitigen Sozietätsmitglieder als Gesamtschuldner haften würden. Aus § 425 BGB ergebe sich aber, dass es im Verhältnis mehrerer Gesamtschuldner keine Rechtskrafterstreckung gebe.
76Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht den mit mehr als 198.000,00 EUR geltend gemachten Schadensersatzanspruch in weniger als zwei Zeilen abgewiesen habe. Der Beklagte sei damit beauftragt gewesen, einen Schadenersatzanspruch zu verfolgen, der mit der fehlerhaften Steuerfestsetzung zusammengehangen habe. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen vom 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt worden sei. Denn der Senat habe sich mit den Änderungsbescheiden nicht auseinandergesetzt.
77Es könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb das Landgericht den auf den Schmerzensgeldanspruch bezogenen Regressanspruch nicht zuerkannt habe. Die Rechtsausführungen des 11. Zivilsenats seien nicht maßgeblich. Es komme darauf an, welche normativ zutreffende Entscheidung die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen hätte treffen müssen. Hätte diese der Klage stattgegeben, wäre seitens des Landes Nordrhein-Westfalen keine Berufung eingelegt worden.
78Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Feststellungsantrag zu b) abgewiesen worden sei. Zwar habe der Beklagte ihn nicht im Steuerstrafverfahren vertreten. Er habe aber einen darauf bezogenen Schadenersatzanspruch gelten machen sollen, dies aber vor dem Landgericht Hagen nicht pflichtgemäß getan.
79Der Kläger trägt zudem im Berufungsverfahren neu vor, dass auch das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 31.10.2007 über die Änderungsbescheide falsch entschieden habe. Das Finanzgericht habe unzutreffende Zuschätzungen vorgenommen und ihm - dem Kläger - nicht die vom Prüfer erstellten Listen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht habe auch keine Verprobung vorgenommen. In dem finanzgerichtlichen Verfahren habe sich auch das Finanzamt pflichtwidrig verhalten, weil es entgegen der bestehenden Wahrheitspflicht einen notwendigen klarstellenden Prozessvortrag zurückgehalten habe. Dem Land Nordrhein-Westfalen sei es verwehrt gewesen, sich auf das Urteil des Finanzgerichts zu stützen.
80Der Kläger beantragt,
81das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.10.2014 abzuändern und
82a) den Beklagten zu verurteilen,
831. an ihn 3.597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren darüber hinausgehenden vom Kläger zu tragenden Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren LG Hagen 6 O 31/09 zu ersetzen
842. an ihn weitere 5.000,00 EUR zu zahlen und festzustellen, dass der Betrag vom Beklagten in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift in dem Verfahren LG Hagen 6 O 31/09 zu verzinsen ist
853. an ihn weitere 198.552,39 EUR zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger allen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Änderungsbescheide des Finanzamtes A vom 22.12.2004 über Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2001 mittelbar oder unmittelbar entstanden ist und noch entstehen wird
86b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vom Finanzamt A in dem gegen ihn gerichteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Az. ### Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A) veranlassten Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahme entstanden ist und entstehen wird
87c) hilfsweise den Rechtsstreit zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.
88Der Beklagte beantragt,
89die Berufung zurückzuweisen.
90Er bekräftigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Er sieht es insbesondere als abenteuerlich an, dass der Kläger u.a. den Steuerschaden ersetzt verlange, den er selbst hinterzogen habe.
91Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
92B.
93Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
94I.
95Soweit der Kläger ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Landgerichts in dem Sinne rügt, dass ihm nach Kenntnis von der Beiziehung der Akte des Amtsgerichts A ein Schriftsatznachlass hätte gewährt werden müssen, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
96Die Konsequenz eines zu Unrecht unterbliebenen Schriftsatznachlasses bestünde lediglich darin, dass der Kläger mit einem etwaigen nachzuholenden Vortrag in der Berufungsinstanz nicht präkludiert sein könnte. Es ist aber für den Senat nicht ersichtlich, welchen neuen auf die Beiakte des Amtsgerichts A bezogenen Vortrag der Kläger nunmehr erstmals anführen will. Insofern besteht für den Kläger auch keine auf dem angefochtenen Urteil beruhende Präklusionsproblematik.
97II.
98Soweit das Landgericht die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig angesehen hat, hat der Senat Bedenken, ob dem gefolgt werden kann.
99Der Kläger hat zwar den hier streitgegenständlichen Anwaltshaftungsanspruch bereits in dem vor dem Amtsgericht A bzw. vor der Berufungskammer des Landgerichts Hagen geführten Rechtsstreit im Wege der Aufrechnung geltend gemacht, um sich gegen die in Höhe von 2.030,44 EUR geltend gemachte Honorarforderung zu verteidigen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Entscheidung des Amts- und Landgerichts, dass die vom hiesigen Kläger angeführte Gegenforderung nicht bestehe, gem. § 322 Abs. 2 ZPO nur in dem Umfang der Rechtskraft fähig ist, wie die vermeintliche Gegenforderung nötig gewesen wäre, um sich gegen die Hauptforderung zu verteidigen. Das könnte für den hiesigen Rechtsstreit nicht ausschließbar nur eine teilweise Unzulässigkeit – nämlich in Höhe von 2.030,44 EUR – bewirken.
100Allerdings kommt eine für den hiesigen Rechtsstreit relevante Rechtskrafterstreckung der Entscheidung aus dem Vorprozess nach dem Wortlaut des § 325 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, weil der hiesige Beklagte weder mit dem Kläger des Vorprozesses identisch noch dessen Rechtsnachfolger ist. Die Honorarklage war vielmehr nach teilweiser Klagerücknahme nur noch von der Ehefrau des hiesigen Beklagten – Frau Rechtsanwältin Dr. L – weiterverfolgt worden.
101Das Landgericht meint zwar, dem hiesigen Beklagten müsse unter Wertungs-gesichtspunkten der Vorteil der Rechtskrafterstreckung zuteil werden. Das ist aber vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass der Beklagte in dem Vorprozess durch teilweise Klagerücknahme bewusst auf seine Parteirolle verzichtet hat, obwohl seinerzeit bereits zur Verteidigung gegen die Klageforderung ein Anwaltshaftungsanspruch gegen ihn angeführt worden war.
102Letztlich kann die Frage einer etwaigen – teilweisen – Unzulässigkeit der Klage aber dahingestellt bleiben, weil dem Kläger die mit anwaltlichen Pflichtverletzungen begründeten Schadensersatzansprüche (auch) aus sachlichen Gründen nicht zustehen.
103III.
104Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der nach seiner Darstellung im Vorprozess vor dem Landgericht Hagen - 6 O 31/09 - angefallenen Kosten von 3.597,74 EUR nebst Zinsen, weil die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
1051. Passivlegitimation
106Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert allerdings nicht - wie das Landgericht meint - an der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten, weil dieser seine gegen den Kläger gerichteten Honorarforderungen an seine Ehefrau abgetreten hat. Durch die Abtretung der Honorarforderungen ist die Ehefrau des Beklagten zwar deren Gläubigerin geworden; die (Mit-) Haftung des Beklagten für den vom Kläger verfolgten Anwaltshaftungsanspruch - dessen Bestehen unterstellt - blieb hiervon aber unberührt.
107Die auf den Vorwurf der Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrages gestützten Schadensersatzansprüche richten sich zunächst einmal gegen denjenigen, mit dem der Kläger seinerzeit einen solchen Vertrag abgeschlossen hat.
108Dieser Vertragsschluss vollzog sich zwischen dem Kläger und der Anwaltssozietät L, denn als der Kläger im Oktober/November 2008 den Beklagten in den Büroräumen der Kanzlei aufsuchte, um die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen das Land Nordrhein-Westfalen in Auftrag zu geben, wollte er dieses Mandat im Zweifel der Anwaltssozietät erteilen (BGH NJW 1994, 257).
109Für die Verbindlichkeit der Sozietät haftet der Beklagte als Sozius entsprechend § 128 HGB persönlich, so dass an seiner Passivlegitimation kein Zweifel besteht.
1102. objektive Pflichtverletzung
111Bei der Wahrnehmung des damals erteilten Mandats war der sachbearbeitende Beklagte verpflichtet, die Interessen des Klägers im Rahmen des Mandats umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen. Der Beklagte hatte sich an dem Gebot des sichersten Weges zu orientieren und denjenigen Weg vorzuschlagen, der die größte Sicherheit der Zielerreichung versprach, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden (BGH NJW 2012, 2435; BGH NJW 2009, 1589; BGH NJW 2007, 2486; BGH NJW 2006, 3494; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rnr. 429ff, 566ff).
112Mit dieser Maßgabe war der Beklagte gehalten, den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt bzw. die aus den vorgelegten schriftlichen Unterlagen ersichtlichen Umstände dahingehend zu überprüfen, ob daraus ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen hergeleitet werden konnte.
113Davon ausgehend ist unerheblich, dass der Kläger hinsichtlich der vor dem Amtsgericht A gegen ihn erhobenen Honorarklage vorgetragen hat, der hiesige Beklagte habe ohnehin in seinen Schriftsätzen lediglich das abgeschrieben, was er - der Kläger - als Ideen zu Papier gebracht habe. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, ließe dies aber nicht die prinzipielle Verantwortlichkeit des Beklagten für die pflichtgemäße Erledigung des Mandats entfallen. Die eingangs umrissene Beratungs- und Fürsorgepflicht des Rechtsanwalts gilt vielmehr auch gegenüber rechtlich erfahrenen Mandanten (BGH NJW 2001, 517 - juris-Tz. 15); auch diese dürfen sich auf eine einwandfreie Vertragserfüllung durch ihren Rechtsberater verlassen (D. Fischer, in: Zugehör u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rnr. 1245). Insofern durfte auch der Kläger als ehemaliger Rechtsanwalt und Notar grundsätzlich davon ausgehen, dass der Beklagte seine Schriftsatzentwürfe in rechtlicher Hinsicht überprüfen und ggf. überarbeiten würde, bevor er sie bei Gericht einreicht.
114Was die mit der Klageschrift vom 26.01.2009 eingeleitete Prozessführung vor dem Landgericht Hagen als solche anbelangt, war der Beklagte als Prozessbevollmächtigter des Klägers verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Klägers sprechenden tatsächlichen wie auch rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt wurden (Fahrendorf a.a.O. Rnr. 440; Vill, in: Zugehör u.a. a.a.O. Rnr. 738). Es ist insoweit die Pflicht des Rechtsanwalts, mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums nach Kräften dem Aufkommen solcher Irrtümer und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (so bereits BGH NJW 1964, 2402).
115Vor diesem Hintergrund gilt zu den vom Kläger erhobenen Regressvorwürfen im Einzelnen Folgendes:
116Vorwürfe (1) – (3): Der Beklagte habe es verabsäumt, die umfangreichen Verwaltungsakten des Finanzamtes und die Gerichtsakten der Finanzprozesse einzusehen und auszuwerten. Der Beklagte habe es pflichtwidrig verabsäumt, die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen in dem Termin am 04.02.2010 auf ihre Fehleinschätzung hinzuweisen. Der Beklagte habe es verabsäumt, in dem Termin zumindest eine Schriftsatzfrist zu beantragen.
117Diesen Regressvorwürfen kommt zur Herleitung eines etwaigen Schadensersatz-anspruchs keine selbstständige Bedeutung zu.
118Der Kläger trägt nicht vor, welche zusätzlichen Informationen der Beklagte den beizuziehenden Akten hätte entnehmen sollen und inwieweit dies den Prozessverlauf der Amtshaftungsklage in seinem Sinne positiv verändert hätte. Auch soweit der Vorwurf des Klägers dahin geht, der Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Kammertermin vom 04.02.2010 mündliche und nachfolgend schriftsätzliche Rechtsausführungen unterlassen, ist für den Senat nicht ersichtlich, welcher potentielle Vortrag vom Beklagten hätte geleistet werden sollen, der über das hinausgeht, was im Folgenden an anderweitigen Vorwürfen vermeintlich unzureichender Prozessführung diskutiert wird.
119Vorwurf (4): Der Beklagte habe es verabsäumt, die Kammer darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Amtshaftungssachen sehr wohl generell ein Feststellungsinteresse zu bejahen sei.
120Insofern wirft der Kläger dem Beklagten zum einen vor, er habe die vom Landgericht Hagen in der Kammersitzung angesprochenen und im Urteil vom 04.02.2010 aufgegriffenen „erheblichen Bedenken“ am Vorliegen des gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses durch entsprechende Rechtsausführungen ausräumen müssen.
121Daran mag zutreffend sein, dass auf den in der Klageerwiderung des beklagten Landes enthaltenen Hinweis auf die Subsidiarität von Feststellungsklagen seitens des Beklagten hätte erwidert werden können, dass eine solche Subsidiarität bei Amtshaftungsklagen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell in Frage stehe (BGH NJW 2001, 445).
122Aus dieser unterbliebenen Entgegnung lässt sich aber kein Schadensersatzanspruch des Klägers herleiten, weil das Landgericht Hagen die „erheblichen Bedenken“ an dem Feststellungsinteresse nicht zu einem tragenden Entscheidungsgrund gemacht, sondern die Klage letztlich als unbegründet abgewiesen hat.
123Vorwurf (5): Der Beklagte habe es verabsäumt, die Kammer darauf hinzuweisen, dass die Auskunftsersuchen des Finanzamtes A ihm gegenüber hätten bekanntgemacht werden müssen. Weil dies nicht geschehen sei, seien die Anordnungen unwirksam gewesen. Deshalb hätten auch die daraufhin erlangten Unterlagen nicht ausgewertet werden dürfen.
124Der vom Kläger erhobene Vorwurf eines unzureichenden Prozessvortrags ist insofern unzutreffend, als der Beklagte bereits in der Klageschrift vom 26.01.2009 auf S. 6 ausgeführt hatte, dass die an die Banken gerichteten Auskunftsersuchen gem. § 122 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AO auch dem Kläger gegenüber hätten bekanntgemacht werden müssen. Das beklagte Land war dem wiederum entgegen getreten und hatte unter Angabe von Fundstellen aus der Kommentarliteratur in der Klageerwiderung auf S. 9 ausgeführt, dass eine Bekanntgabe an den Kläger nicht erforderlich gewesen sei.
125Damit war der Streitpunkt „fehlende Bekanntgabe“ zum Gegenstand der Entscheidungsfindung des Landgerichts Hagen gemacht worden, auch wenn sich in der Begründung des klageabweisenden Urteils nur der Terminus „Anhörung“ findet.
126Der Vortrag des Klägers im jetzigen Regressverfahren geht allerdings dahin, dass seitens des Beklagten hätte betont werden müssen, dass die Auskunftsersuchen wegen der ihm - dem Kläger - gegenüber unterbliebenen Bekanntgabe nicht nur rechtswidrig, sondern unwirksam, d.h. rechtlich nicht existent gewesen seien.
127Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen bei einer Fehlerhaftigkeit der Auskunftsverlangen waren aber für den Erfolg der Amtshaftungsklage nicht von unmittelbarer Bedeutung. Dafür kam es vielmehr darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei einem pflichtgemäßen Vorgehen der Behörde genommen und wie sich dann die Vermögenslage des Anspruchstellers dargestellt hätte (Palandt-Sprau BGB, 74. Aufl. 2015, § 839 Rnr. 77).
128Wären die Auskunftsersuchen nicht nur gegenüber den Banken, sondern zusätzlich auch gegenüber dem Kläger bekanntgemacht worden, so hätte dies keine Änderung des Geschehensablaufs mit sich gebracht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte gleichwohl die Auskunft verweigert hätte und dass die statt dessen von den Banken erteilten Auskünfte den gleichen Inhalt gehabt hätten wie tatsächlich geschehen. Die Finanzbehörde hätte dies wiederum gleichermaßen zum Anlass genommen, die Steuern neu festzusetzen.
129Es stellte sich allenfalls in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob die nicht gegenüber dem Kläger bekannt gemachten Auskunftsersuchen ein Verwertungsverbot zur Folge hatten, so dass die seitens der Banken erteilten Informationen behördlicherseits keine Berücksichtigung hätten finden dürfen.
130Diesen Gesichtspunkt des Verwertungsverbotes hatte der Beklagte aber mit der damaligen Klageschrift auf S. 10 angeführt. Dieser Vortrag ist auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 04.02.2010 auf S. 6 wiedergegeben. Die Kammer hat dann in den Urteilsgründen allerdings abweichend von der vom Beklagten vorgetragenen Auffassung gemeint, dass die aus den Auskunftsersuchen hergeleiteten Informationen unabhängig von einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Auskunftsersuchen hätten verwertet werden dürfen, weil im deutschen Recht die Doktrin der fruits of a poisonous tree nicht anwendbar sei.
131Damit beruhte die klageabweisende Entscheidung insoweit nicht auf einem unzureichenden Vorbringen des Beklagten, sondern auf einer abweichenden rechtlichen Würdigung dieses Vortrags. Auf dieses Prozessrisiko hatte der Beklagte den Kläger hingewiesen und ihm von einer Klageerhebung abgeraten.
132Vorwurf (6): Der Beklagte habe es verabsäumt, die Kammer darauf hinzuweisen, dass die Auskunftsverlangen auch deshalb rechtswidrig gewesen seien, weil darin nicht die notwendige Interessenabwägung vorgenommen und zum Ausdruck gebracht worden sei, die wegen des Eingriffs in die Rechte des Klägers als Berufsgeheimnisträger bzw. in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geboten gewesen wäre.
133Dieser Vorwurf des unzureichenden Prozessvortrags ist unbegründet, denn der Beklagte hat in der Klageschrift vom 26.01.2009 sehr wohl darauf hingewiesen, dass das Finanzamt hinsichtlich der Auskunftsersuchen eine näher zu begründende Ermessensentscheidung zu treffen hatte (S. 7), dass dabei die Schwere des Eingriffs gegen das Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers hätte abgewogen werden müssen (S. 9) und dass das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt gewesen sei (S. 11).
134Vorwurf (7): Der Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Unterlagen zur Folge gehabt habe.
135Auch dieser Vorwurf des unzureichenden Prozessvortrags ist unbegründet. Der Beklagte hat in der damaligen Klageschrift durchaus den Zusammenhang hergestellt zwischen der heimlichen Durchführung der Außenprüfung und einem wegen der schwerwiegenden Rechtsverletzung – vermeintlich – anzunehmenden Verwertungsverbot (S. 10). Zusätzlich hat der Beklagte für den Kläger auch mit Schriftsatz vom 02.02.2010 auf S. 3 und 4 betont, dass wegen der heimlichen Erlangung der Daten ein Verwertungsverbot anzunehmen sei. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte das Urteil des BVerfG NJW 2005, 1917 angeführt, in dem Fragen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und eines etwaigen damit in Zusammenhang stehenden Verwertungsverbots erörtert wurden. Damit waren für die Kammer die entscheidungsrelevanten rechtlichen Gesichtspunkte genügend vorgetragen. Die Kammer vertrat allerdings die abweichende Ansicht, dass bereits kein - schwerwiegender - Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu bejahen sei.
136Vorwurf (8): Der Beklagte habe es verabsäumt, die Kammer hinsichtlich des beantragten Schmerzensgeldes auf die schwerwiegende Grundrechtsverletzung hinzuweisen. Diese habe sich daraus ergeben, dass Bankdaten für zwei Bankkonten für drei Jahre, insgesamt also ca. 4.000 Buchungssätze „abgegriffen“ worden seien.
137Dieser Vorwurf des unzureichenden Prozessvortrags ist ebenfalls unbegründet. Der Beklagte hat in der Klageschrift vom 26.01.2009 ausgeführt, dass die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einen Schmerzensgeldanspruch auslöse (S. 5). Dies hat das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt (S. 13 des Urteils).
138Der für die Schwere des Eingriffs nicht ausschließbar bedeutsame Umstand, dass sich die Auskunftsersuchen über mehrere Jahre erstreckten und unterschiedliche Konten betrafen, ergab sich aus dem Inhalt der Auskunftsersuchen, die zur Akte des Vorprozesses gereicht worden waren. Der Beklagte hatte für die Abwägungs-entscheidung des Landgerichts ferner mit Schriftsatz vom 27.01.2010 vorgetragen, dass rechtswidrig Informationen über die Mandanten des Klägers erlangt worden seien, dass der Kläger mit den Banken Schwierigkeiten wegen vorgenommener Schufa-Einträge bekommen und zudem einen Ansehensverlust erlitten habe. Vor diesem Hintergrund lag für die Beurteilung des Schmerzensgeldanspruchs kein vom Beklagten zu verantwortendes Informationsdefizit vor.
139Vorwurf (9): Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, es komme auf die Rechtswidrigkeit der Auskunftsersuchen ohnehin nicht an, weil die Bankunterlagen auch durch die spätere Durchsuchung erlangt worden sei, hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse sich erst auf die Zeit ab 1996 bezogen hätten, die Auskunftsersuchen aber auch bereits auf 1995. Im Übrigen hätte vorgetragen werden müssen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse nicht auf Veranlassung des Finanzamtes A, sondern auf Veranlassung einer anderen Behörde – des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in A – erlangt worden seien.
140Der Kläger lastet dem Beklagten insoweit an, er habe durch unzureichenden Vortrag eine rechtsfehlerhafte Entscheidung der Kammer in dem Sinne zu verantworten, dass diese einen Kausalzusammenhang zwischen den vermeintlich fehlerhaften Auskunftsersuchen und der Neufestsetzung der Steuern verneint habe, weil die zur Neufestsetzung erforderlichen Informationen sich ohnehin zusätzlich aus den beschlagnahmten Unterlagen ergeben hätten.
141Der Vortrag des Klägers im jetzigen Regressprozess geht dahin, dass die zwischenzeitig von den Finanzbehörden veranlassten Durchsuchungen und Beschlagnahmen nicht als alternativ schadensverursachend hätten angesehen werden dürfen, weil es sowohl zeitliche als auch behördliche Divergenzen gegeben habe.
142(a) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang hervorhebt, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts A nicht durch das Finanzamt A, sondern durch das davon zu unterscheidende Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung veranlasst worden waren, bestand allerdings für den Beklagten aus pflichtgemäßer anwaltlicher Sicht keine Veranlassung, dies im Vorprozess vorzutragen. Dieser Aspekt hatte für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs keine Bedeutung, weil beide Behörden arbeitsteilig zusammenwirkten. Abgesehen davon musste die Unterschiedlichkeit der Behörden auch deshalb nicht eigens betont werden, weil dieser Umstand der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen ohnehin bekannt war, denn er ergab sich aus der Klageerwiderung und wurde im Tatbestand des klageabweisenden Urteils auch auf S. 3 so wiedergegeben.
143(b) Auch der weitere Umstand, dass sich die Daten für das Jahr 1995 nur aus den Auskunftsersuchen, nicht aber aus den beschlagnahmten Unterlagen ergaben, musste vom Beklagten nicht gesondert hervorgehoben werden, denn diese zeitliche Divergenz konnte das Landgericht Hagen den eingereichten finanzgerichtlichen Urteilen entnehmen. Das hat die 6. Zivilkammer auch getan, denn in dem Tatbestand des Urteils wird auf S. 3 durchaus dahingehend unterschieden, dass die Auskunftsersuchen die Jahre 1995-1997 betrafen, während sich die Strafverfahren erst auf die Jahre ab 1996 bezogen. Auch insofern lag also kein vom Beklagten zu verantwortendes Informationsdefizit bei der Entscheidungsfindung vor.
144Vorwurf (10): Der Beklagte habe auch vortragen müssen, dass die Durchsuchungsbeschlüsse hinsichtlich der Jahre 1996 und 1997 nicht rechtmäßig gewesen seien, weil es auch insoweit an der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2005 notwendigen Interessenabwägung gefehlt habe.
145Soweit der Kläger im jetzigen Regressprozess darauf abstellt, dass der Beklagte die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsbeschlüsse hätte betonen müssen, verhielt es sich so, dass die Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahmeanordnungen erst mit dem Schriftsatz vom 02.02.2010 und dem darin enthaltenen Klageantrag zu Ziff. 3 zum Prozessgegenstand gemacht wurden, wobei der Einreichung dieses Schriftsatzes wiederum ein Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 01.02.2010 vorausgegangen war.
146Wenn der Kläger dem Beklagten nun vorhält, er hätte auf Abwägungsfehler beim Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse hinweisen müssen, wird dabei verkannt, dass der Streitgegenstand der seinerzeitigen Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen den Vorwurf betraf, die Finanzbehörden seien pflichtwidrig vorgegangen.
147Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden hingegen vom Amtsgerichts A erlassen. Sie stellten gesonderte Rechtsprechungsakte dar, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der finanzbehördlichen Amtshandlungen nur indirekt von Belang waren, nämlich für die beiden Aspekte
148- ob das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung bei der Beantragung der Beschlüsse falsche Tatsachen angegeben hatte oder
149- ob die Finanzbehörden aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit gehalten gewesen wären, die erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse unverwendet zu lassen, weil sie als rechtswidrig angesehen werden mussten.
150Im Hinblick auf die Vorarbeiten der Finanzbehörden für die Beantragung der amtsgerichtlichen Beschlüsse enthielt der Schriftsatz des Beklagten vom 02.02.2010 durchaus den Vortrag, dass die Zusammenstellung der verdachtsbegründenden Umstände fehlerhaft gewesen sei.
151So wurde seitens des Beklagten vorgetragen, dass für die Beantragung der Durchsuchungsbeschlüsse aus behördlicher Sicht kein Anlass bestanden habe, weil die Bankunterlagen nicht hätten verwertet werden dürfen und weil sich aus dem Inhalt der Bankunterlagen bei richtiger Würdigung keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung ergeben hätten. Dazu wurde näher ausgeführt, dass das Finanzamt nicht unterschiedslos Mandantengelder als Betriebseinnahmen des Klägers habe werten dürfen. Damit habe letztlich ein Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung gefehlt.
152Ein darüber hinausgehender Vortrag, dass die Finanzbehörden die vermeintlich rechtswidrigen Beschlüsse des Amtsgerichts A nicht hätten verwerten dürfen, musste seinerzeit aus anwaltlicher Sicht nicht gehalten werden, weil dies erkennbar abwegig gewesen wäre. Es bestand keine Amtspflicht der Finanzbehörden, die Rechtsmäßigkeit der vom Amtsgericht A antragsgemäß erlassenen Beschlüsse von sich aus in Frage zu stellen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts A durch Beschwerdeentscheidungen der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hagen inhaltlich bestätigt worden waren.
153Vorwurf (11): Soweit das Landgericht hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 3 angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse beanstandet habe, dass gar nicht genau dargelegt worden sei, um welche Beschlüsse es sich handeln sollte, liege ebenfalls ein unzureichender Prozessvortrag des Beklagten vor.
154Aus diesem Vorwurf kann der Kläger ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch herleiten.
155Dabei mag in tatsächlicher Hinsicht zunächst dahinstehen, ob dem Beklagten seinerzeit beim Abfassen des Schriftsatzes vom 02.02.2010 die Beschlüsse des Amtsgerichts A bereits vorlagen. Jedenfalls hat er sie in diesem Schriftsatz auf S. 6 wie folgt inhaltlich umschrieben:
156„Es gab mehrere Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts A vom 14. Mai 2003, 31. Juli 2003 und 05. April 2004. Sie betrafen die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers, sein Kraftfahrzeug, seine Person, seine Sachen, die Geschäftsräume der Z in Y, der P in Q, die X K, die W in S, die Z in A, die B in A, die Konten der Mutter des Klägers und deren Schließfächer.“
157Zudem war in dem Schriftsatz mehrfach das Aktenzeichen des Amtsgerichts A – 66 Gs 513/03 – angegeben.
158Auf Grundlage dieses durchaus genügend substantiierten Vortrags musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. 3 die ungenaue Bezeichnung der amtsgerichtlichen Beschlüsse beanstandet und dies zum Anlass für eine Klageabweisung genommen werden würde.
159Vorwurf (12): Soweit das Landgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 3 einen näheren Vortrag hinsichtlich der Mietnebenkosten vermisst habe, sei dies ebenfalls ein Versäumnis des Beklagten. Auf Nachfrage bei ihm, dem Kläger, hätte der Beklagte auch näher dazu vortragen können und müssen, wann der Kläger sich um die Aushändigung von Kopien der beschlagnahmten Unterlagen bemüht habe.
160Dieser Vorwurf bezieht sich darauf, dass der Beklagte in dem Schriftsatz vom 02.02.2010 auf S. 6 angesprochen hatte, dass der Kläger seinerzeit von ihm benötigte Geschäftsunterlagen nicht habe einsehen können, weil diese beschlagnahmt gewesen seien. Dadurch hätten dem Kläger Unterlagen gefehlt, um die Nebenkosten aus seinen Vermietungseinkünften für zwei Jahre abzurechnen. Insofern – so hieß es in dem Schriftsatz – habe das Amtsgericht A ein Einsichtsrecht des Klägers verneint und ihm auch keine Kopien zur Verfügung gestellt.
161Das Landgericht Hagen hat diesen Vortrag in dem Urteil vom 04.02.2010 als unzureichend angesehen. Es sei nicht erkennbar, welche Nebenkosten nicht hätten eingefordert werden können; auch sei kein Grund vorgetragen worden, weshalb dem Kläger diese Nachforderung nun nicht mehr möglich sein solle.
162Diese für den Kläger nachteilige Entscheidung kann dem Beklagten aber allenfalls dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn es ihm durch Mitwirkung des Klägers möglich gewesen wäre, die zur näheren Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs nötigen Informationen in seinem Schriftsatz konkret zu bezeichnen.
163Zur Darlegung des Schadens „entgangene Nebenkosten“ hätte aus Sicht des Beklagten vorgetragen werden müssen, dass der Kläger sich seinerzeit an die Finanzbehörde gewandt und dort angemahnt hatte, dass er die Nebenkosten wegen fehlender Unterlagen nicht abrechnen könne und dass er eine Einsichtnahme in die Unterlagen verlange, weil ihm ansonsten ein finanzieller Schaden entstehe.
164Im jetzigen Regressprozess behauptet der Kläger zwar, dem Beklagten sei – notfalls durch entsprechende Nachfrage bei ihm – ein solcher substantiierender Vortrag möglich gewesen sein. Das ist aber nicht zutreffend:
165Der Kläger legt zwar nunmehr vier Mietverträge betreffend das Objekt P-Weg in A vor und trägt dazu vor, dass ihm insoweit die Nebenkostennachforderungen für 2002 und 2003 entgangen seien, weil die benötigten Unterlagen bis 2010 nicht herausgegeben worden seien, obwohl er sie durch Schreiben vom 13.02.2004 und 25.02.2005 angefordert habe.
166Diese beiden Schreiben des Klägers enthielten aber keine ausreichend konkretisierte Aufforderung, um sich die zur Geltendmachung der Nebenkosten benötigten Informationen zu verschaffen.
167Vielmehr hat der Kläger mit seinem an das Finanzamt für Steuerstrafsachen gerichteten Schreiben vom 13.02.2004 nur pauschal „vollständige Kopien sämtlicher beschlagnahmter Schriftstücke“ verlangt. Und mit dem weiteren Schreiben vom 25.02.2005 hat der Kläger gegenüber dem Amtsgericht A beantragt, die Eröffnung des Hauptverfahrens – 75 Ls 300 Js 461/03 – 6/04 – abzulehnen, weil er zu den in der Anklageschrift erwähnten Zahlen keine Stellung nehmen könne. In diesem Zusammenhang hat der Kläger abermals beantragt, ihm „vollständige Kopie der Gerichts- und der Beiakten sowie der beschlagnahmten Unterlagen zur Verfügung zu stellen“.
168Der Kläger hatte aber keinen Anspruch darauf, dass ihm Fotokopien sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Und aus den Schreiben des Klägers ergibt sich gerade kein Hinweis darauf, dass er gegenüber der Finanzbehörde auf den drohenden Verlust von Mietnebeneinkünften hingewiesen hat. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass der Kläger zur Vermeidung eines vermeintlichen Schadenseintritts persönlich bei der Finanzbehörde vorstellig werden wollte, um dort die Mietunterlagen einzusehen. Stattdessen verlangte er die Übersendung vollständiger Kopien sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen, was ersichtlich nicht erforderlich war, um gegenüber vier Mietparteien etwaige Ansprüche auf Zahlung von Nebenkosten zu realisieren.
169Vor diesem Hintergrund kann dem Beklagten nicht der Vorwurf eines unzureichenden Prozessvortrags gemacht werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kläger damals wie heute keine Unterlagen zur Verfügung standen, um den vermeintlichen Schaden „entgangene Nebenkosten“ plausibel darzustellen. Auf diesen Aspekt der fehlenden Substantiierung des vermeintlichen Schadens hatte der Beklagte den Kläger in seinem Schreiben vom 26.01.2010 ausdrücklich hingewiesen.
170Vorwurf (13): Soweit das Landgericht einen Vortrag dazu vermisst habe, dass der Kläger gegen die Beschlagnahmeanordnung vorgegangen sei, hätte der Beklagte dazu bei entsprechender Nachfrage auf die Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluss des Landgerichts Hagen – 71 Qs 89/07 – vom 01.12.2007 hinweisen müssen.
171Der Vorwurf des unzureichenden Prozessvortrags ist unbegründet. Zwar hat der Beklagte in dem Schriftsatz vom 02.02.2010, in dem die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen thematisiert wurden, nicht ausdrücklich betont, dass gegen die Gerichtsbeschlüsse im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB Rechtsmittel eingelegt worden waren.
172Dieser Umstand musste vom Beklagten aus pflichtgemäßer anwaltlicher Sicht aber auch nicht eigens betont werden, weil bereits das beklagte Land in seiner Klageerwiderung auf S. 4 betont hatte, dass gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen Rechtsmittel eingelegt worden seien, die allerdings sämtlich keinen Erfolg gehabt hätten. Selbiges ergab sich aus dem Tatbestand des zur Akte des Landgerichts gereichten Urteils des Finanzgerichts Münster – 11 K 387/07 AO – vom 04.07.2008.
173Der Beklagte musste deshalb nicht davon ausgehen, dass das Landgericht in seinem Urteil vom 04.02.2010 eine nach der Aktenlage nicht angezeigte Differenzierung dahingehend vornehmen würde, dass einerseits Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsbefehle erfolglos geblieben seien (S. 3), der Kläger aber andererseits gegen die Beschlagnahmeanordnungen nicht vorgegangen sei (S. 10), obwohl die Durchsuchungs- und die Beschlagnahmeanordnungen in denselben Beschlüssen enthalten waren.
174Vorwurf (14): Der Beklagte hätte auf entsprechende Nachfrage beim Kläger gegenüber dem Landgericht Hagen vortragen können und müssen, dass das finanzgerichtliche Verfahren bezüglich der Änderungsbescheide sehr wohl bereits rechtskräftig beendet worden sei. Denn die gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster – 8 K 1667/05 – vom 31.10.2007 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde sei vom Bundesfinanzhof nicht zugelassen worden.
175Der Kläger beanstandet, dass der vom Landgericht übernommene Vortrag des Beklagten in dem Schriftsatz vom 02.02.2010 auf S. 3
176„Es lässt sich heute noch nicht beantworten, ob und inwieweit die Forderung des Finanzamtes entsprechend den Änderungsbescheiden vom 22.Dezember 2004 bestehen bleiben wird. Ein Teil wurde durch Urteil des FG Münster vom 31.10.2007 - 8 K 1667/05 - kassiert. Im Übrigen ist der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden.“
177unzutreffend gewesen sei. Tatsächlich sei die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesfinanzhof bereits zurückgewiesen worden. Wegen der inhaltlich unzutreffenden Darstellung des Beklagten habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, der Amtshaftungsanspruch scheitere an § 839 Abs. 3 BGB.
178Dem Beklagten kann indes ein Vorwurf des unzutreffenden Prozessvortrags nicht gemacht werden. Aufgrund des zur Akte des Landgerichts Hagen gereichten Urteil des Finanzgerichts Münster – 11 K 387/07 AO – vom 04.07.2008 verhielt sich der Informationsstand des Beklagten vielmehr so, dass das die Änderungsbescheide betreffende finanzgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen war, denn dieser Umstand des offenen Verfahrensausgangs war in dem Urteil des Finanzgerichts Münster auf S. 5 erwähnt worden. Überdies hat auch das beklagte Land noch mit Schriftsatz vom 03.02.2010 vortragen, dass das finanzgerichtliche Verfahren nicht abgeschlossen sei (S. 2).
179Der Beklagte konnte grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Information noch den Tatsachen entsprach, zumal er vom Kläger nicht abweichend informiert worden war. Im Gegenteil musste der Beklagte dem per Telefax übersandten Anschreiben des Klägers vom 01.02.2010 die folgende Information entnehmen:
180„Es läßt sich heute noch nicht beantworten, ob und inwieweit die Forderung des Finanzamtes bestehen bleiben wird. Ein Teil wurde durch Urteil des FG Münster vom 31.10.2007 - 8 K 1667/05 - kassiert. Im Übrigen ist der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden.“
181Der eigene Vortrag des Klägers gegenüber dem Beklagten ging also dahin, dass der Rechtsweg zumindest teilweise noch nicht ausgeschöpft war.
182Auch wenn der Beklagte - wie eingangs dargestellt - prinzipiell verpflichtet war, die vom Kläger übersandten Anschreiben juristisch zu überprüfen, so konnte und musste er sich doch andererseits als Rechtsanwalt darauf verlassen, dass die ihm vom Mandanten mitgeteilten tatsächlichen Informationen richtig und vollständig waren (BGH NJW 2006, 501 - juris-Tz. 14; Vill, in: Zugehör u.a. Rnr. 570).
183Das galt auch für das im Schreiben vom 01.02.2010 erwähnte zumindest teilweise Fortdauern des finanzgerichtlichen Verfahrens. Der Beklagte konnte darauf vertrauen, dass diese Aussage den Tatsachen entsprach, zumal er an der Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2007 nicht beteiligt war. Der Beklagte konnte deshalb die Information, so wie er sie vom Kläger erhalten hatte, auch an das Landgericht weiterleiten. Eine Pflichtverletzung ist dem Beklagten nicht anzulasten.
184Vorwurf (15): Schließlich habe die Darlegungslast hinsichtlich des § 839 Abs. 3 BGB ohnehin bei dem beklagten Land gelegen. Das beklagte Land habe aber nichts zum Anspruchsausschluss vorgetragen, so dass das Landgericht Hagen deshalb auch nicht die Klage habe abweisen dürfen. Auch diesen Rechtsfehler habe der Beklagte durch entsprechenden Hinweis vermeiden müssen.
185Dem Beklagten kann auch insoweit kein Vorwurf gemacht werden, dass das Landgericht Hagen einen Anspruchsausschluss gem. § 839 Abs. 3 BGB angenommen hat. Das Landgericht konnte den Einwand der unterbliebenen Rechtswegausschöpfung vielmehr dem Schreiben des beklagten Landes vom 03.02.2010 entnehmen.
186Der Beklagte war – wie soeben dargestellt – auch nicht gehalten, davon abweichend von einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszugehen, denn dies hätte der Information widersprochen, die ihm der Kläger mit Anschreiben vom 01.02.2010 mitgeteilt hatte.
187im Berufungsverfahren neu erhobener Vorwurf (16): Das Finanzgericht Münster habe in seinem Urteil vom 31.10.2007 über die Änderungsbescheide falsch entschieden. Das Finanzgericht habe unzutreffende Zuschätzungen vorgenommen, ihm - dem Kläger - nicht die vom Prüfer erstellten Listen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und auch die erforderliche Verprobung unterlassen. In dem finanzgerichtlichen Verfahren habe sich auch das Finanzamt pflichtwidrig verhalten, weil es entgegen der bestehenden Wahrheitspflicht einen notwendigen klarstellenden Prozessvortrag zurückgehalten habe. Dem Land Nordrhein-Westfalen sei es verwehrt gewesen, sich auf das Urteil des Finanzgerichts zu stützen.
188Soweit der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens erstmals Amtspflichtverletzungen vorträgt, die im Zusammenhang stehen sollen zu dem vor dem Finanzgericht Münster geführten Rechtsstreit 8 K 1667/05, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil es bereits erstinstanzlich hätte vorgetragen werden können.
189Unabhängig davon kann aus diesem Vortrag aber kein Anwaltsfehler des Beklagten geschlussfolgert werden. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er den Beklagten seinerzeit damit beauftragt hatte, etwaige Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit dem finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Vielmehr sind die Einzelheiten des finanzgerichtlichen Verfahrens erst dadurch bekannt geworden, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 31.08.2015 das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2007 und den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesfinanzhofes vom 18.11.2009 zur hiesigen Prozessakte gereicht hat.
190Für den Beklagten bestand kein Anlass, die dortigen Geschehnisse von sich aus zu erforschen und einen - vermeintlich - anspruchsbegründenden Lebenssachverhalt in Erfahrung zu bringen, der nicht Gegenstand seiner Beauftragung war.
1913. Kausalität
192Selbst wenn man allerdings zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass dem Beklagten anzulasten wäre, im Verlaufe des Vorprozesses zu einzelnen Punkten des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs unzureichend vorgetragen zu haben, würde ein Ersatzanspruch des Klägers jedenfalls daran scheitern, dass eine – dann auch gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vom Beklagten zu vertretende – objektive Pflichtverletzung nicht ursächlich war für den behaupteten Schaden.
193Für die Beurteilung, zu welchen ausgleichspflichtigen Folgen eine Pflichtverletzung geführt hat, kommt es im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität gem. § 249 Satz 1 BGB darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei einem unterstellt pflichtgemäßen Verhalten des Schädigers genommen hätten, insbesondere wie sich dann die Gesamtvermögenslage des Geschädigten darstellen würde. Dabei dürfen an die Darlegung eines solchen hypothetischen Geschehensablaufs keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs nahelegen (BGH NJW-RR 2006, 923; G. Fischer, in: Zugehör u.a. a.a.O. Rnr. 1102; Fahrendorf a.a.O. 748).
194Sofern es dabei – wie im Streitfall – auf die Frage ankommt, wie ein Vorprozess bei einem abweichenden Vorgehen des Prozessbevollmächtigten entschieden worden wäre, hat das Regressgericht selbstständig darüber zu entscheiden, welches Urteil dann bei normativ zutreffender rechtlicher Würdigung hätte ergehen müssen (G. Fischer, in: Zugehör u.a. a.a.O. Rnr. 1190; Fahrendorf a.a.O. Rnr. 898).
195Bei einer solchen normativ zutreffenden Würdigung wären die drei Klageanträge der seinerzeit erhobenen Amtshaftungsklage aber entgegen der Einschätzung, die der jetzigen Regressklage zugrunde liegt, ohnehin abzuweisen gewesen. Auf dieses Risiko hat der Beklagte den Kläger auch zu Recht mehrfach hingewiesen hat.
196a) Soweit der Kläger einen Amtshaftungsanspruch darauf gestützt hatte, dass die Finanzbehörde die zur Neufestsetzung der Steuern eingeholten Informationen auf rechtswidrige Weise – nämlich durch die Auskunftsverlangen sowie durch die Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahmen – erlangt habe, war dies von vornherein nicht erfolgversprechend.
197aa) Eine rechtswidrige Informationserlangung resultierte weder aus den an die Banken gerichteten Auskunftsverlangen noch aus deren Verwertung.
198Insofern verhielt es sich vom Ausgangspunkt her so, dass der Kläger trotz seiner damaligen Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger verpflichtet war, bei der Feststellung der Einkünfte mitzuwirken, die er seinerzeit aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater erzielte (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster - 8 K 1667/05 - vom 31.10.2207, S. 30). Die damit auch für den Kläger bestehende Mitwirkungspflicht aus § 90 Abs. 2 AO hat er indes verletzt, indem er den mehrfachen behördlichen Mitwirkungsaufforderungen nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund durften und mussten die Auskunftsersuchen an die kontoführenden Banken gerichtet und die übersandten Kontounterlagen entsprechend ausgewertet werden. Dieses Vorgehen war nicht zuletzt wegen des Gebots der Steuergerechtigkeit erforderlich.
199bb) Auch die Informationserlangung aufgrund der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse war nicht rechtswidrig.
200Die aus den Kontounterlagen ersichtlichen Differenzen zu den eigenen Angaben des Klägers in seinen Steuererklärungen begründeten den Verdacht einer Steuerhinterziehung. Deshalb war es gerechtfertigt, die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zu beantragen und nach deren Erlass die daraufhin erlangten weiteren Unterlagen auszuwerten. Das Finanzgericht Münster hat insofern in seinem Urteil vom 31.10.2007 auf S. 31 zutreffend darauf hingewiesen, dass die gegen die Durchsuchungsmaßnahmen und Beschlagnahmen gerichteten strafprozessualen Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hatten. Aufgrund dieser fachgerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der amtsgerichtlichen Beschlüsse stand aber sowohl aus Sicht der Finanzbehörde als auch für die spätere Beurteilung eines etwaigen Amtshaftungsanspruchs fest, dass die Informationserlangung aufgrund der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse gerade nicht rechtswidrig war. Der entgegenstehenden Auffassung des Klägers stand die Rechtskraft der zu seinem Nachteil ergangenen Gerichtsentscheidungen entgegen (BGH NJW 1991, 1168 (1169); BGH NJW 2003, 3693 (3696); Palandt/Sprau BGB § 839 Rnr. 87).
201cc) Im Übrigen hätte selbst eine – unterstellt – rechtswidrige Informationserlangung nur dann ein Verwertungsverbot hinsichtlich der steuerlich relevanten Daten zur Folge gehabt, wenn bei der Tatsachenermittlung ein verfassungsrechtlich geschützter Bereich des Steuerpflichtigen verletzt worden wäre (BFH NJW 2007, 2281). Eine solche Grundrechtsverletzung lag aber nicht vor; sie kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass auf die Bankkonten des Klägers auch Geldeinzahlungen von Mandanten vorgenommen wurden. Auch das Finanzgericht Münster ist deshalb in seinem Urteil vom 31.10.2007 auf S. 29 zutreffend und für den Amtshaftungsprozess verbindlich davon ausgegangen, dass kein Verstoß gegen ein Verwertungsverbot bestand.
202b) Soweit der Kläger einen Amtshaftungsanspruch zusätzlich auf vermeintlich rechtswidrige Änderungsbescheide gestützt bzw. ein Schmerzensgeld wegen der Verletzung seines Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht hatte, versprach auch dies aus den nachfolgend darzustellenden Gründen von vornherein keinen Erfolg.
203IV.
204Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des im Vorprozess nicht zugesprochenen Schmerzensgeldes von 5.000,00 EUR, weil auch insofern die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB analog nicht vorliegen.
205Der Kläger wirft dem Beklagten in diesem Zusammenhang vor, er habe zur Dauer und zum Umfang des Daten“abgriffs“ nichts vorgetragen und deshalb die Verletzung seines Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung nicht schlüssig dargelegt.
206Dieser Regressvorwurf ist aus den oben zu Vorwurf (8) dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt. Selbst wenn der Beklagte aber darüber hinaus betont hätte, dass die Datenabfrage ca. 4.000 Kontobuchungen umfasste, hätte dies nicht dazu geführt, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen worden wäre.
207Es lag keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung vor, die einen solchen Anspruch gerechtfertigt hätte. Vielmehr ergab sich aus der Gesamtschau, dass der Kläger beharrlich jegliche Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verweigert hatte. So ließ sich dem zur Akte des Vorprozesses gereichten Urteil des Finanzgerichts Münster - 11 K 3622/02 - vom 25.07.2003 entnehmen, dass die Finanzbehörde dem Kläger Gelegenheit gegeben hatte, durch eigene organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass mandantenbezogene Daten nicht offenbart wurden. Der Kläger hatte sich allerdings noch nicht einmal auf die Herausgabe geschwärzter Unterlagen eingelassen. Damit war er selbst es, der den Anlass für die anderweitige Informationsbeschaffung durch Auskunftsverlangen und Durchsuchungsbeschlüsse gegeben hat. Darüber hinaus lag es auch in der eigenen Verantwortung des Klägers, dass er offenbar keine Trennung der Bankkonten in private und geschäftliche Verwendungszwecke für nötig gehalten hat. Soweit schließlich durch die behördliche Einsichtnahme in die - auch - privaten Buchungsvorgänge auf den Bankkonten eventuell Informationen über die private Lebensführung des Klägers geschlussfolgert werden konnten, stellte auch dies eine zum Zwecke der ordnungsgemäßen Besteuerung hinnehmbare Konsequenz dar, die bei selbstständig Erwerbstätigen nicht ungewöhnlich ist.
208V.
209Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Ersatzanspruch in Höhe der vermeintlichen steuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 198.552,39 EUR zu, denn auch insoweit liegen die Haftungsvoraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB nicht vor.
210Der Kläger leitet diesen Schadensersatzanspruch rechnerisch aus den Änderungsbescheiden vom 22.12.2004 her, die die Finanzbehörde auf Grundlage der im Wege der Auskunftsersuchen und der Durchsuchungsbeschlüsse erlangten Informationen erlassen hat.
211Diese Änderungsbescheide wurden - wie bereits dargestellt - mit Schriftsatz des Beklagten vom 02.02.2010 zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht und zwar seinerzeit noch in Form eines Feststellungsantrags.
212Aus dem Regressvorbringen des Klägers ergibt sich nicht, inwiefern dieser Vortrag des Beklagten zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide unzureichend oder fehlerhaft gewesen sein und deshalb zu der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts beigetragen haben soll. Vielmehr heißt es in der jetzigen Berufungsbegründung ausdrücklich, dass der auf die Änderungsbescheide bezogene Schaden vom Beklagten durchaus im Einzelnen dargelegt gewesen sei.
213Der Kläger erhebt gegen den Beklagten nur den Vorwurf, dass die Abweisung des Feststellungsantrags zu Ziff. 3 auf der unzutreffenden Annahme des Landgerichts beruht habe, dass der Rechtsweg gegen die Änderungsbescheide noch nicht ausgeschöpft bzw. rechtskräftig beendet sei.
214Für diese Annahme des Landgerichts ist der Beklagte aber – wie bereits dargestellt – nicht verantwortlich, weil der Beklagte dem Landgericht lediglich mit Schriftsatz vom 02.02.2010 die Informationen weitergeleitet hatte, die ihm der Kläger selbst tags zuvor übermittelt hatte.
215Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass der Beklagte zu der im Rahmen des § 839 BGB zu beachtenden Anspruchsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung bei dem Kläger hätte Rücksprache nehmen müssen und daraufhin am 01.02.2010 in Erfahrung gebracht hätte, dass die Nichtzulassungs-beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster – 8 K 1667/05 – vom 31.10.2007 bereits durch Beschluss des Bundesfinanzhofes – VIII B 16/08 – vom 18.11.2009 als unbegründet zurückgewiesen worden war, ließe sich daraus nicht der geltend gemachte Regressschaden von 198.552,39 EUR herleiten.
216Die mit Schriftsatz vom 02.02.2010 zum Gegenstand der Amtshaftungsklage gemachten Änderungsbescheide des Finanzamtes A vom 22.12.2004 waren zum Zeitpunkt der Klageerweiterung vom 02.02.2010 nicht mehr aktuell. Vielmehr ergab sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2007, dass die mit den Änderungsbescheiden erfolgte Neufestsetzung der Steuern der Höhe nach teilweise unzutreffend erfolgt war und dass die Finanzbehörde deshalb vom Finanzgericht Münster angewiesen worden war, die Umsatz- und Einkommensteuer auf einer für den Kläger günstigeren Grundlage neu festzusetzen.
217Vor diesem Hintergrund ließ sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten amtspflichtwidrigen Steuerfestsetzung und einem nach §§ 839, 249 BGB zu ersetzenden Schaden - anders als der Regresskläger meint - nicht in Höhe des nunmehr geltend gemachten Betrages von 198.552,39 EUR schlüssig darlegen.
218Denn soweit das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2004 zugunsten des Klägers ausgegangen war, hatte der vom Kläger in Anspruch genommene fachgerichtliche Rechtsschutz Erfolg gehabt. Für eine Amtshaftungsklage blieb insoweit kein Raum mehr, weil es im Rahmen der Differenzhypothese an einem endgültigen Schaden in Höhe von 198.552,39 EUR fehlte.
219Soweit andererseits die Festsetzungen des Finanzamtes durch das Finanzgericht Münster durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde letztendlich rechtskräftig bestätigt worden waren, war diese fachgerichtliche Entscheidung wiederum im Rahmen der Amtshaftungsklage als verbindlich anzusehen (BGH NJW 1991, 1168 (1169); BGH NJW 2003, 3693 (3696); Palandt/Sprau BGB § 839 Rnr. 87). Ein rechtswidriges Vorgehen der Finanzbehörde bei Erlass der Änderungsbescheide vom 22.12.2004 konnte deshalb im Umfang der finanzgerichtlichen Bestätigung in dem Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht nicht mit Erfolg vorgetragen werden.
220VI.
221Auch die vom Kläger im Rahmen der jetzigen Regressklage geltend gemachten Feststellungsanträge haben keinen Erfolg.
2221. Die mit den Anträgen zu a) 1) und a) 2) verbundenen Feststellungsanträge sind unbegründet. Dem Beklagten sind aus den dargestellten Gründen bei der Prozessführung keine Pflichtverletzungen anzulasten. Er ist deshalb bereits dem Grunde nach nicht verpflichtet, dem Kläger die angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten oder ein entgangenes Schmerzensgeld zu ersetzen.
2232. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu a) 3) festgestellt haben will, dass der Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Änderungsbescheide vom 22.12.2004 entstanden sei, bleibt auch dies ohne Erfolg.
224Nach der vom Kläger sowohl im Amtshaftungsprozess als auch im jetzigen Regressprozess vertretenen Auffassung war der Erlass der Änderungsbescheide amtspflichtwidrig, weil einerseits die Informationserlangung für die Annahme der Mehreinnahmen rechtswidrig gewesen sei und andererseits auch die Zuschätzungen unzutreffend gewesen sein sollen. Der Beklagte hatte diese Auffassung des Klägers dessen Vorgaben entsprechend gegenüber dem Landgericht Hagen in mehreren Schriftsätzen vorgetragen. Insoweit wird vom Kläger auch nicht der Vorwurf einer unzureichenden Prozessführung erhoben.
225Vielmehr geht der Vorwurf des Klägers dahin, dass der Beklagte die Amtshaftungsklage unschlüssig gemacht habe, indem er mit Schriftsatz vom 02.02.2010 (auf S. 3) vorgetragen habe, es lasse sich noch nicht beantworten, ob und inwieweit die Forderungen des Finanzamtes entsprechend den Änderungsbescheiden vom 22.12.2004 bestehen bleiben würden. Insofern sei ein Teil durch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2007 „kassiert“; im Übrigen sei der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden.
226Dieser damalige Prozessvortrag des Beklagten war nicht pflichtwidrig. Denn einerseits ließ sich daraus entnehmen, dass über die vor dem Finanzgericht erhobene Anfechtungsklage teilweise zugunsten des Klägers entschieden und der Rechtsweg somit ausgeschöpft worden war. Soweit andererseits unzutreffend „im Übrigen“ von einer noch fehlenden Rechtswegausschöpfung bezüglich der für den Kläger nachteiligen Entscheidung des Finanzgerichts gesprochen wurde, entsprach dies dem damaligen Wissensstand des Beklagten, der diese Information tags zuvor vom Kläger erhalten hatte. Für den Beklagten bestand auch kein Anlass, die aus seinem Schriftsatz ersichtliche Differenzierung hinsichtlich der nur teilweisen Rechtswegausschöpfung noch in dem Sinne zu betonen, dass damit kein vollständiger Anspruchsausschluss i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB angenommen werden durfte, denn dies ergab sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1986, 1924).
227Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass der Vortrag des Beklagten zur Frage der Rechtswegerschöpfung unzureichend war, würde daraus kein Regressanspruch in dem Sinne resultieren, dass der Kläger nunmehr die Einstandspflicht des Beklagten im Hinblick auf etwaige mit den Änderungsbescheiden verbundenen Schäden feststellen lassen kann.
228Dem Kläger obliegt im jetzigen Regressprozess die nähere Darlegung, weshalb die Änderungsbescheide amtspflichtwidrig waren und daraus ein Schaden entstanden war, der im Amtshaftungsprozess zum Gegenstand eines Feststellungsausspruchs hätte gemacht werden können.
229Soweit die Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide darauf gestützt wurde, dass die Auskunftsersuchen bzw. die zur Erlangung von Unterlagen eingeholten Gerichtsbeschlüsse unrechtmäßig gewesen seien, trifft dies aus den dargestellten Gründen nicht zu. Insbesondere ergibt sich aus den finanzgerichtlichen Entscheidungen, dass die Bankauskünfte und die beschlagnahmten Unterlagen sehr wohl zur Grundlage der Steuerschätzung gemachten werden durften.
230Der Kläger trägt darüber hinaus im Hinblick auf die Änderungsbescheide vor, dass das Finanzamt der Höhe nach falsche Zuschätzungen vorgenommen und dies dazu geführt habe, dass in den Jahren 1995-2001 statt berechtigter Steuern in Höhe von 265.746,61 DM zu hohe Steuern von 653.299,00 DM festgesetzt worden seien. Dazu heißt es ergänzend, dass der Fahndungsprüfer regel- und gesetzeswidrig Eingänge auf den zwei Bankkonten pauschal als Betriebseinnahmen gewertet habe. Dabei seien unzutreffend Eingänge erfasst worden, die der Kläger als Treuhänder erhalten habe und die deshalb nicht als steuerlich relevante Einnahmen zu bewerten gewesen seien; sogar Fremdgeld sei „völlig unzulässig“ als Einnahme bzw. Umsatz gewertet worden. In der jetzigen Berufungsinstanz wird darüber hinaus neu vorgetragen, dass auch das Finanzgericht eine unzutreffende Zuschätzung vorgenommen habe.
231Dieses Regressvorbringen reicht aber nicht aus, um daraus eine amtspflichtwidrige Steuerschätzung herzuleiten. Zur Begründung des Vorwurfs einer überhöhten Steuerschätzung müssten vielmehr vom Kläger diejenigen Umstände mitgeteilt werden, die seitens der Finanzbehörde zu Unrecht zugrunde gelegt worden sein sollen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Fahndungsprüfer nach der Darstellung in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2007 (auf S. 25ff) gerade nicht sämtliche Kontoeingänge als steuerrelevante Einnahmen verbucht, sondern statt dessen eine „bereinigte“ Liste mit Zahlungseingängen erstellt hat, die aus seiner Sicht plausibel als Betriebseinnahmen zu werten waren. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts war der Kläger diesen Annahmen des Prüfers nicht entgegengetreten, obwohl für den Kläger eine Mitwirkungspflicht bestand.
232Der Kläger hat also - obwohl er als ehemaliger Steuerberater sachkundig war - weder im Steuerfestsetzungsverfahren Einwände gegen die bereinigten Listen vorgebracht noch den Beklagten im Rahmen des Amtshaftungsprozesses mit Informationen versorgt, die für eine falsche Ausübung des Schätzungsermessens vorgebracht werden konnten, noch holt der Kläger diesen Vortrag im jetzigen Regressprozess nach.
233Auf dieser Grundlage kann aber nicht festgestellt werden, dass dem Kläger aufgrund einer Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit den Änderungs-bescheiden vom 22.12.2004 ein Schadensersatzanspruch entgangen ist.
2343. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die im Antrag zu b) verlangte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der durch die vom Finanzamt A veranlassten Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahmen entstanden sei.
235Wie bereits dargestellt waren die Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahme-anordnungen des Amtsgerichts A im Rahmen der vom Kläger angestrengten strafprozessualen Rechtsbehelfe bestätigt worden. Für die Finanzbehörde bestand kein Anlass, die amtsgerichtlichen Beschlüsse unverwertet zu lassen. Das hat auch das Finanzgericht Münster in dem Urteil vom 31.10.2007 auf S. 29ff mit entsprechender Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess festgestellt.
236VII.
237Die Voraussetzungen für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung liegen ebenfalls nicht vor, weil das Landgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat.
238C.
239Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
240D.
241Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
moreResultsText
Annotations
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.