Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Nov. 2013 - 25 U 5/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 11.506,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 1.204,34 € seit dem 20.11.2009, von weiteren 8.832,26 € seit dem 03.11.2012 sowie von weiteren 1.469,65 € seit dem 19.07.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
I.
2Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, hat die Beklagte, die eine Fahrschule unterhält, auf Zahlung von insgesamt 13.728,58 € in Anspruch genommen. Der Betrag setzt sich zusammen aus Honorarforderungen der Klägerin für steuerberatende Leistungen aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 - unter Berücksichtigung von Teilleistungen der Beklagten - in Höhe von noch 11.530,24 €. Darüber hinaus hat sie Erstattung der für die Beklagte verauslagten Umsatzsteuer in Höhe von 1.198,34 € und Rücklastschriften in Höhe von 6 € begehrt.
3Die von der Klägerin berechneten Steuerberaterleistungen umfassen die Lohn- und Finanzbuchhaltung, die Teilnahme an Prüfungen sowie die Ermittlung des Einnahme-/Ausgaben- Überschusses und Finanzierungsberatungen. Hierüber erstellte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rechnungen AF 1 - AF9 (Bl. 21 – 36 d.A.), in denen die Leistungen ohne nähere Aufschlüsselung mit einem Nettobetrag zuzüglich einer Auslagenpauschale und anteiliger Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden.
4Auf den in 2007 und 2008 erstellten Rechnungen AF 2, 3, 4, 6 - 9 unterzeichnete die Beklagte jeweils einen vorgedruckten Vermerk, nach dem sie mit dem jeweiligen Rechnungsbetrag einverstanden war.
5Auf dem von der Klägerin erstellten internen Kontoauszug vom 09.09.2008 erklärte die Beklagte, sie sei mit dem dort ausgewiesenen Negativsaldo in Höhe von 12.382,58 €, den bisher berechneten Honoraren und Zinsen einverstanden und werde keinen Widerspruch erheben (Anlage AF 10, Bl. 37 d.A.).
6In erster Instanz hat die Klägerin die Rechnungen AF 1 bis AF 8 ersetzt durch die Vergleichsrechnungen AF 11 bis AF 18 (Bl. 60 – 75 d.A.). In zweiter Instanz hat sie für die Rechnung AF 9 die Vergleichsrechnung A I vorgelegt. Die Vergleichsrechnungen sind auf der Grundlage der Gebührenvorschriften der StBGebVO erstellt. Gegenüber den Ausgangsrechnungen weisen sie zum Teil höhere, zum Teil niedrigere Gebühren aus.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Einverständniserklärungen der Beklagten unter den Rechnungen seien als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Die Beklagte sei daher mit Einwendungen gegen die bestätigten Honorarforderungen ausgeschlossen.
8Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die „pauschal“ abgerechneten Honorarforderungen könnten mangels Einhaltung der Schriftform nicht geltend gemacht werden. Ihre Rechnungsbestätigungen seien nicht als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten, weil durch sie weder ein Streit noch Unsicherheiten über das Bestehen eines Honoraranspruchs hätten beseitigt werden sollen.
9Ferner hat sie die Ordnungsgemäßheit der in Rechnung gestellten Leistungen in Abrede gestellt.
10Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Betrages von 13.498,24 € nebst Zinsen verurteilt.
11Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
12In Höhe eines Betrages von 11.062,98 € ergebe sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem von ihr durch die Saldobestätigung vom 09.09.2008 erklärten deklaratorischen Anerkenntnis. Ausweislich dieser Erklärung sei das objektivierte Interesse der Beklagten erkennbar darauf gerichtet gewesen, Zweifel und Unklarheiten über das Bestehen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu vermeiden. Weitere 1.506,06 € und 923,20 € könne die Klägerin auf Grund der insoweit zu den Ausgangsrechnungen vom 10.02.2009 (AF 1) und 30.07.2009 (AF 5) vorgelegten Vergleichsrechnungen (AF 11 und AF 15) verlangen. Mangels wirksamer Pauschalhonorarvereinbarung könne die Klägerin nur die dort nach den Gebührenvorschriften der StBGebVO berechneten Honorare beanspruchen.
13Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
14Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte im Rahmen der ihr durch den Senat im Beschluss vom 14.05.2013 bewilligten Prozesskostenhilfe (Bl. 124 – 128 d.A.).
15Sie vertritt weiterhin die Ansicht, ihre Erklärungen unter den Rechnungen seien weder als konstitutives noch als deklaratorisches Schulderkenntnis zu verstehen. Unter Bezugnahme auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats ist sie der Auffassung, die in den Vergleichsrechnungen berechneten Gebühren seien, soweit sie die Mittelgebühr überschreiten, unberechtigt.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen,
18als die Beklagte verurteilt worden ist, über den Betrag von
1910.046,60 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
20aus 8.832,26 € seit dem 03.11.2012 und von weiteren 1.204,34 €
21seit dem 20.11.2009 hinaus weitere 3.461,64 € an die Klägerin
22zu zahlen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, mit ihren Bestätigungserklärungen der Beklagten auf den Rechnungen sowie auf dem Kontoauszug habe die Beklagte die jeweiligen Rechnungsbeträge deklaratorisch anerkannt. Damit habe die Beklagte einen Zahlungsaufschub erlangen wollen. Ihr, der Klägerin, sei daran gelegen gewesen, ihre Honorarforderungen geltend machen zu können, ohne zuvor die mangels Einhaltung der Schriftform hierzu grundsätzlich erforderlichen neuen Rechnungen auf der Grundlage der StBGebVO erstellen zu müssen.
26Die Klägerin ist der Ansicht, dass weder § 4 StBGebVO zur Anwendung komme, weil keine Gebühren oberhalb der Angemessenheitsgrenze vereinbart worden seien, noch eine Honorarvereinbarung nach § 14 StBGebVO vorliege, da für die Einzeltätigkeiten kein Gesamtbetrag berechnet worden sei.
27Selbst wenn die Erklärungen der Beklagten nicht als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten seien, schulde die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ die geltend gemachten Honorare. Mit dem Bestreiten ihrer Zahlungsverpflichtung setze sich die Beklagte in Widerspruch zu ihren Bestätigungserklärungen. Das führe zu einer Umkehr der Beweislast, so dass die Beklagte die Unangemessenheit der verlangten Honorare darzulegen habe. Das sei bislang nicht geschehen.
28Zudem sei ihr, der Klägerin, bei der Gebührenbestimmung eine Toleranzbreite von 20 bis 30 % zuzubilligen.
29Der unter dem 31.12.2007 mit 1.469,65 € (AF 9 = Bl. 35 u. 36 d.A.) in Rechnung gestellte Honoraranspruch sei in jedem Fall berechtigt, weil die neue nach den entsprechenden Gebührenvorschriften der StBGebVO erstellte Berechnung vom 26.10.2012 (AF I) ein höheres Honorar (1.830,76 €) ausweise.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Berichterstattervermerks in der Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 05.11.2013(Bl. 177/178 d.A.) Bezug genommen.
31II.
32Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
33Sie führt in der Hauptsache zur Klageabweisung, soweit die Beklagte über den Betrag von 11.506,25 € hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist.
34Der Betrag von 11.506,25 € umfasst die mit der Berufung nicht angegriffenen Erstattungsforderungen der Klägerin in Höhe von 1.198,34 € für die von ihr verauslagten Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Beklagten und 6 € Rücklastschriften und darüber hinaus die Honoraransprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 10.301,91 €. Die weitergehenden Honorarforderungen der Klägerin sind unbegründet.
351.
36Grundlage der in Höhe von 10.301,91 € berechtigten Honorarforderungen der Klägerin sind allein die während des Rechtsstreits vorgelegten Vergleichsrechnungen vom 26.10.2012 AF I (Bl. 163/164 d.A.) und AF 11- AF 18 (Bl. 60 – 75 d.A.).
37Die dort aufgeführten Rechnungsbeträge sind gemäß § 9 StBGebV einforderbar. Sie enthalten sämtlich die hierfür nach § 9 Abs. 2 StBGebV notwendigen Mindestpflichtangaben: die Entgeltbeträge sind aufgeschlüsselt nach den Beträgen der einzelnen Gebühren, die angewandten Gebührentatbestände sind bezeichnet, bei den angesetzten Wertgebühren ist der jeweilige Gegenstandswert angegeben.
38Die auf diese Weise erst während des Rechtsstreits nachgeholte Vervollständigung der ursprünglichen Rechnungen ist zulässig und steht der Einforderbarkeit der auf dieser Grundlage geltend gemachten Honoraransprüche der Klägerin nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1998 – 13 U 231/97, Tz. 9, zitiert nach juris in Anlehnung an BGH, NJW-RR 1995, 758, 759 f.: Anwaltshonorar).
392.
40Auf ihre ursprünglichen Abrechnungen (AF 1 – AF 9)) kann die Klägerin ihre Honoraransprüche nicht stützen, weil sie nicht die in § 9 Abs. 2 StBGebV vorgegebenen Mindestpflichtangaben enthalten. Sie führen lediglich Entgelt-Endbeträge auf ohne Angabe der Gebührentatbestände, der gewählten Gebührenhöhe oder bei den Zeitgebühren der Gegenstandswerte.
41Eine auf diese Weise vereinfachte Berechnung der Steuerberaterleistungen der Klägerin wäre nur auf Grund einer schriftlichen Pauschalvereinbarung nach § 14 StBGebV einforderbar.
423.
43Nach dem Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin C und unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagtenvertreterin im Senatstermin ist davon auszugehen, dass beide Parteien mit einer pauschalen Vergütung der Steuerberaterleistungen der Klägerin einverstanden waren. Der Klägerin ging es darum, die von ihr erbrachten Leistungen in Hinblick auf den jeweils unterschiedlichen Arbeitsaufwand gegenüber der Beklagten pauschal, d.h. vereinfacht ohne genaue Aufschlüsselung der einzelnen Gebühren und Zeitstunden abzurechnen. Damit war die Beklagte grundsätzlich einverstanden.
44Diese Pauschalhonorarvereinbarung greift aber nicht, weil sie nicht die Voraussetzungen einer nach § 14 StBGebV wirksamen Vereinbarung erfüllt. Es fehlt außer der nach § 14 Abs. 1 Satz 3 StBGebV notwendigen konkreten Festlegung der von der Klägerin zu übernehmenden Tätigkeiten und den Zeiträumen für die sie geleistet werden, die in § 14 Abs. 1 Satz 2 StBGebV zwingend vorgeschriebene Schriftform der Vereinbarung.
454.
46Die Einhaltung der Mindestanforderungen des § 9 StBGebVO ist
47auch nicht in Hinblick auf § 4 StBGebVO entbehrlich. Durch eine Vereinbarung nach § 4 StBGebVO können einzelne Berechnungsfaktoren des Honoraranspruchs des Steuerberaters höher bewertet werden, was aber eine Abrechnung nach § 9 StBGebVO nicht entbehrlich macht. Anders wäre es nur, wenn die Parteien in Abweichung von den Regelungen der StBGebVO ein Zeithonorar mit von § 13 StBGebVO differierenden Stundensätzen vereinbart hätten. Hierfür fehlt bereits ansatzweise ein Vortrag der Klägerin.
485.
49Schließlich kann die Klägerin ihre Honoraransprüche nicht auf die schriftlichen Bestätigungsvermerke der Beklagten stützen. Diese Erklärungen enthalten weder ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB noch eine deklaratorische Schuldbestätigung der Beklagten im Umfang der bestätigten Honorarforderungen, durch die ihr Einwendungen gegen die Wirksamkeit und die Höhe der bestätigten Honorarberechnungen abgeschnitten wären.
50a)
51Ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB scheidet aus, weil durch die schriftlichen Bestätigungen schon dem Wortlaut nach kein neuer, von den Rechnungen losgelöster Schuldgrund für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten geschaffen werden sollte (vgl. BGH NJW 2008, 1589-1591, Tz. 15 zitiert nach juris). Der Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beklagten unter den Rechnungen, mit dem „o.g.Honorar bin ich einverstanden“ verdeutlicht, dass weiterhin diese Rechnungen Grundlage der Honorarverpflichtung der Beklagten sein sollten. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung der Parteien war auch nach der Vorstellung der Klägerin nicht beabsichtigt. Für eine solch weitreichende Vereinbarung der Parteien bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
52b)
53Darüber hinaus kommt den Bestätigungsvermerken der Beklagten auch nicht die Wirkung eines schuldbestätigenden Anerkenntnisses zu.
54Ein kausales oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist gegeben, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und dadurch für die Zukunft die Vertragsbeziehungen auf eine verlässliche Basis zu stellen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH NJW 2008, 3425-3426). Er setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus (vgl. BAG, Urteil vom 08.11.1983 – 2 AZR 511/81, Tz. 33).
55Der Wille der Parteien, derart weitgehende Rechtswirkungen herbeizuführen, kann, wenn dieser nicht ausdrücklich erklärt wird, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl.BGH, a.a.O.). Die Interessenlage der Beteiligten und der übereinstimmend gewollte Zweck müssen die mit dem Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Ein solches Anerkenntnis setzt zudem einen bestimmten Anlass voraus, der die Beteiligten unter den konkreten Umständen zur Abgabe und der Annahme eines solchen Schuldanerkenntnisses motiviert. Das ist der Fall, wenn die Parteien zuvor über das Bestehen einer Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte gestritten haben und dieser Streit durch den Schuldbestätigungsvertrag einverständlich ausgeräumt werden soll. Insoweit weist das deklaratorische Anerkenntnis Parallelen zum Vergleich im Sinne des § 779 BGB auf (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2008 – XI ZR 239/07).
56Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt den von der Klägerin veranlassten Bestätigungsvermerken der Beklagten unter den Rechnungen und dem internen Kontoauszug nicht die Wirkung einer Schuldbestätigungsvertrages zu mit der Folge, dass der Beklagten Einwendungen gegen die Höhe der Gebührenforderung und den Umfang der erbrachten Leistungen nicht abgeschnitten sind.
57Anlass für die Bestätigung der Rechnungsbeträge durch die Beklagte waren auf Seiten der Parteien jeweils unterschiedliche Interessensituationen.
58Es ging ihnen nicht darum, etwaige Streitigkeiten über die Höhe der abgerechneten Honorarforderungen in einzelnen Punkten oder insgesamt aus dem Weg zu räumen.
59Sowohl nach dem Vortrag der Parteien als auch nach dem Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der Erklärungen der Beklagtenvertreterin im Senatstermin waren die einzelnen Rechnungsbeträge und die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen zwischen den Parteien vor Unterzeichnung der Bestätigungsvermerke durch die Beklagte in keiner Hinsicht streitig. Die der Beklagten in den Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin C jeweils erläuterten Abrechnungen wurden von ihr nie angezweifelt. Dazu bestand aus ihrer Sicht auch keine Veranlassung. Denn ihr war nicht bewusst, dass die in Rechnung gestellten Entgeltbeträge nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV entsprachen und aus diesem Grunde im Zeitpunkt ihrer Bestätigungsvermerke nicht einforderbar waren.
60Anlass, die Rechnungs-/Saldenbeträge zu bestätigen, war für die Beklagte allein ihr Bestreben, einen längerfristigen Zahlungsaufschub zu erreichen, um ihre finanziellen Engpässe zu überbrücken. Weitergehende Zwecke verfolgte sie nicht. Die Klägerin ihrerseits wollte mittels der Bestätigungen die Durchsetzbarkeit ihrer Honoraransprüche für die Zukunft sichern.
61Nach den überzeugenden Ausführungen ihres Parteivertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sah sich die Klägerin angesichts der ständigen Geldschwierigkeiten der Beklagten, die eine Realisierung ihrer Honoraransprüche in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erschienen ließen, veranlasst, gegenüber der Beklagten etwas „Schriftliches“ in der Hand zu haben. Auf diese Weise wollte sie gerichtliche Durchsetzbarkeit ihrer Forderung auch in Hinblick auf einen möglichen Ablauf der Verjährungsfristen rechtlich absichern.
62Dieser für die Klägerin entscheidende Gesichtspunkt stand aber nicht im Blickpunkt der Beklagten. Er spielte bei ihrer Entscheidung, die Honorarforderungen zu bestätigen, keine Rolle.
636.
64Die auf der Grundlage der Vergleichsrechnungen AF I, AF 11 – AR 18 nach § 9 StBGebV einforderbaren Honoraransprüche der Klägerin sind der Höhe nach nur insoweit berechtigt, als die jeweilige Mittelgebühr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist die von ihr getroffene Gebührenbestimmung für die Beklagte nicht verbindlich, weil sie nicht der Billigkeit entspricht.
65Nach § 11 Abs. 1 StBGebV bestimmt der Steuerberater für Rahmengebühren die konkrete Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen. Hierbei hat er alle hierfür maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die in § 11 Abs. 1 StBGebV beispielhaft aufgelisteten. Sein Bestimmungsrecht ist aber nicht grenzenlos. Nach § 315 Abs. 1 BGB muss sich die Bestimmung im Rahmen der Billigkeit halten, ansonsten sie gegenüber dem Mandanten nicht verbindlich ist.
66Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater (vgl. allgemein zu § 315 BGB: BGH, Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 216/02, Tz. 15, zitiert nach juris). Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfalle grundsätzlich zu benennen.
67Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des Senats einzuschränken in den Fällen, in denen der Steuerberater die Mittelgebühr berechnet, die in Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einem Auftraggeber in durch-schnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anzuwenden ist, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war. Bei einer solchen Sachlage obliegt dem Steuerberater keine weitere Darlegung seiner Bestimmungs-grundlagen. Er kann die Mittelgebühr ohne näheren Vortrag im Sinne des § 11 Satz 1 StBGebV beanspruchen (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1989 – 25 U 22/88, zitiert nach juris).
68Diese verkürzte Darlegungslast greift aber nicht, soweit der Steuerberater seine Gebühr oberhalb des Mittelsatzes ansetzt. In diesem Fall kann er die höhere Gebühr im Streitfall nur beanspruchen, wenn er die Kriterien für seine Bewertung der Sache als überdurchschnittlich offenlegt und im Zweifel auch beweist.
69Der Umstand, dass die Erklärungen der Beklagten zur Berechtigung der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebühren zumindest als Zeugnis gegen sie selbst zu werden sind und zu einer Beweislastumkehr führen, ändert im Ergebnis nichts. Die Beklagte müsste dann nämlich eine negative Tatsache, nämlich das Fehlen besonderer Erschwernisse, beweisen. Die Klägerin trifft dann zumindest eine sekundäre Darlegungslast, zu dem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad.
70Ob die erbrachten Steuerberaterleistungen der Klägerin überdurchschnittlich schwierig waren und daher den Ansatz einer Gebühr oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigen, kann nur die Klägerin konkret darstellen und belegen. Die dafür maßgeblichen Umstände sind ausschließlich ihrem Dienstleistungsbereich zuzuordnen. Das rechtfertigt es, sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast mit der Darlegung der für die Beurteilung der des Schwierigkeitsgrades ihrer Leistungen maßgeblichen Tatsachen zu belegen(vgl. BGHZ 163, 209/214; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 Rn. 8 b m.w.N.; vgl. Eckert, StBVV, 5. Aufl., § 11 StBVV Anmerkung 6 a.E.).
71Das gilt nach Auffassung des Senats auch für eine leicht oberhalb der Mittelgebühr im Rahmen einer gewissen Toleranzbreite angesiedelte Gebühr. Auch insoweit ist die Gebührenbestimmung in Hinblick auf § 11 StBGebVO zu prüfen.
727.
73Soweit ersichtlich ist diese Frage bislang nur in Zusammenhang mit der Anwaltsvergütung höchstrichterlich entschieden worden, zuletzt durch Urteil des BGH vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020-1021.
74Danach ist dem Anwalt bei der Bestimmung von Rahmengebühren, z.B. der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ein Ermessensspielraum zuzubilligen mit einer Toleranzbreite von 20 %. Eine innerhalb dieser Grenze bestimmte Gebühr ist nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, Tz. 8, zitiert nach juris). In diesem Rahmen soll die Gebührenbestimmung der gerichtlichen Überprüfung entzogen sein.
75Damit ist der VI. Zivilsenat von seiner Entscheidung vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11 abgewichen, in der er sich der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats angeschlossen hatte (11.07.2012 – VIII ZR 323/11, zitiert nach juris). Danach kann sich ein Rechtsanwalt, der eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von mehr als 1,3 beansprucht, nur dann auf die Toleranzrechtsprechung berufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr vorliegen (BGH, Tz. 11 m.w.N.).
76Ob die Entscheidung des VI. Zivilsenats auf die Bestimmung einer Rahmengebühr durch den Steuerberater entsprechend anwendbar ist, erscheint fraglich.
77Denn die geänderte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zur Toleranzbreite bezieht sich auf die Verpflichtung eines Dritten zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten des von ihm Geschädigten. Sie knüpft in diesem Zusammenhang an die Besonderheiten der Regelung in Satz 4 des § 11 RVG an, die sich auf die Bestimmung der Gebühr bezieht, die von einem Dritten zu ersetzen ist und die nur dann nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende Regelung fehlt in § 11 StBGebV.
78Überdies geht hier es um die Bestimmung der Rahmengebühr gegenüber dem Mandanten, deren Verbindlichkeit von der Billigkeit der getroffenen Bestimmung abhängt. Damit scheint das Bestimmungsrecht des Steuerberaters (Anwalts) im Verhältnis zum Mandanten enger gefasst, es besteht nur im Rahmen der Billigkeit, während die vom BGH bejahte Toleranzbreite durch die Unbilligkeit begrenzt ist.
79Andererseits beschränkt sich die Erstattungspflicht des Dritten in aller Regel auf die Anwaltsgebühren, die der Erstattungsberechtigte seinem Anwalt schuldet. Das gilt im Zweifel auch für zu erstattende Steuerberatergebühren (vgl. FG Berlin, Beschluss vom 06.09.1984 – V 470/83, LS. Ziff. 2, zitiert nach juris).
80Letzthin sieht der Senat sich auf Grund der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 05.02.2013 nicht veranlasst, dem Steuerberater bei der Bestimmung seiner Gebühr nach § 315 Abs. 1 BGB ohne weitere Darlegung seiner Bewertungskriterien eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr in einem Toleranzbereich, von maximal 20 % zuzubilligen. Auch in diesem Toleranzbereich unterliegt die Gebührenbestimmung des Steuerberaters im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB der Überprüfung durch die Gerichte. Andernfalls wäre die auf diese Weise erhöhte Gebührenforderung mangels ausreichender Transparenz für den Mandanten nur eingeschränkt nachprüfbar. Das erscheint dem Senat als nicht hinnehmbar.
818.
82Danach ist die Billigkeit der Überschreitung der jeweiligen Mittelgebühr in den Vergleichsrechnungen von der Klägerin darzulegen.
83Dieser Darlegungslast ist die Klägerin, soweit sie in ihren Rechnungen die Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StBGebV jeweils mit 12/10 und damit oberhalb der Mittelgebühr von 7/10 berechnet hat, nicht nachgekommen.
84Umstände, die für die jeweiligen Buchführungs- und Belegkontierungsarbeiten ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen, sind von ihr nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Ihr Hinweis auf einen enormen Zeitaufwand für Vorarbeiten bei Erledigung der Buchführung und Belegkontierung, der zu ungefähr 1/3 durch notwendige Nachfragen bei der Beklagten wegen fehlender oder unklarer Belege notwendig gewesen sei, ist zu pauschal, um einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für diese Tätigkeiten nach Art und Umfang annehmen zu können. Die zu den Akten gereichte Aufwands-gesamtansicht (Bl. 165 d.A.) lässt ebenfalls keine genaueren Feststellungen zum Schwierigkeitsgrad dieser erledigten Arbeiten zu. Konkreteres ergab sich auch nicht aus der Anhörung des Parteivertreters der Klägerin im Senatstermin. Welche Kriterien für den Ansatz einer 12/10 Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StBGebV maßgeblich waren, konnte er nicht angeben, da er insoweit über keine weiteren Informationen verfügte. Das geht zu Lasten der insoweit sekundär darlegungspflichtigen Klägerin.
859.
86Das Prozessverhalten der Beklagten verstößt nicht unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium gegen § 242 BGB, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in voller Kenntnis der Umstände die Rechnungsbeträge akzeptiert hat.
87Die Klägerin wird dadurch auch unter Berücksichtigung der Rechnungs-bestätigungen der Beklagten nicht unbillig belastet. Sie hatte die Möglichkeit, in ihrem eigenen Interesse von Anbeginn die von ihr ausgeführten Leistungen nach Art und Umfang ordnungsgemäß zu dokumentieren und auf diese Weise die Voraussetzungen für eine nach § 11 StBGebV verbindliche Bestimmung ihrer Gebühren zu schaffen oder ihre Honoraransprüche durch den Abschluss einer formgerechten Honorarvereinbarung zu sichern. Beides ist nicht geschehen.
8810.
89Nach alledem errechnen sich die nach § 11 Satz 1 StBVV berechtigten Honorarforderungen der Klägerin, auf der Grundlage der Vergleichsrechnungen vom 26.10.2012 wie folgt:
90Vergleichsrechnung AF 11 (Bl. 60/61 d.A.) : 1.506,06 €
91Ausgangsrechnung AF 1 (Bl. 19/20): 1.545,81 €
92In I. Instanz zugesprochen und Gegenstand
93des Berufungsverfahrens: 1.506,06 €
94Kürzung der 12/10 berechneten Gebühr
95nach § 33 Abs. 1 StBGebV
96auf die Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 377,82 €
971.128,24 €
98Vergleichsrechnung AF 12 (Bl. 62/63 d.A.): 1.662,43 €
99Ausgangsrechnung AF 2(Bl. 21/22): 1.662,43 €
100zugesprochen: 1.662,43 €
101./. 720 €
102942,43 €
103Kürzung der Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV
104auf die Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 316,18 €
105./. 720,00 €
106626,25 €
107Vergleichsrechnung AF 13 (Bl. 64/65 d.A.): 1.584,84 €
108(Unter Berücksichtigung der Mittelgebühr)
109Ausgangsrechnung AF 3 (Bl.23/24 d.A.) 1.588,65 €
110Vergleichsrechnung AF 14 (Bl. 66/67 d.A.): 1.328,28 €
111./. 479,98 €
112704,07 €
113Bei Kürzung der Gebühr nach § 33 StBGebV
114auf die Mittelgebühr ergibt sich ein Endbetrag
115von 1.101,58 € ./. 479,98 € = 848,30 €. Es
116verbleibt bei dem Betrag von 704,07 €
117Vergleichsrechnung AF 15 (Bl .68/69 d.A.): 923,20 €
118Ausgangsrechnung AF 5 (Bl. 27/28 d.A.): 1.119,79 €
119Kürzung der Gebühr des
120§ 33 Abs. 1 StBGebV auf die
121Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 226,69 €
122696,51 €
123Vergleichsrechnung AF 16 (Bl.70/71 d.A.): 2.379,46 €
124Ausgangsrechnung AF 6 (Bl. 29/30 d.A.): 2.371,67 €
125Kürzung der Gebühr des
126§ 33 Abs. 1 StBGebV auf die Mittelgebühr:./. 521,16 €
1271.850,51 €
128Vergleichsrechnung AF 17 (Bl. 72/73 d.A.): 1.804,28 €
129Ausgangsrechnung AF 7 (Bl. 31/32 d.A.): 1.719,55 €
130zugesprochen in voller Höhe
131Kürzung der Gebühr des § 33 Abs. 1 StBGebV
132auf die Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 226,70 €
1331.577,58 €
134Vergleichsrechnung AF 18 (Bl. 74/75 d.A.): 972,43 €
135Ausgangsrechnung AF 8 (Bl. 33/34 d.A.): 1.068,62 €
136Kürzung der Gebühr des
137§ 33 Abs.1 StBGebV auf die Mittelgebühr
138Inkl. USt.: ./. 321,89 €
139746,73 €
140Vergleichsrechung AF I (Bl.163/164 d.A.): 1.830,76 €
141Ausgangsrechnung AF 9 (Bl. 35/36 d.A.): 1.469,65 €
142Kürzung der Zeitgebühr auf den Mittel-
143satz (65 €/Std.) inkl. USt. : ./. 192,78 €
1441.637,98 € Anzusetzen bleibt der Betrag der Ausgangs-
145rechnung, der auch in II. Instanz nur geltend
146gemacht wird: 1.469,65 €
147Zu dieser Gesamthonorarforderung in Höhe von: 10.301,91 €
148sind hinzuzusetzen die nicht angegriffenen
149Erstattungsforderungen der Klägerin:
150a) Umsatzsteuerzahlungen: 1.198,34 €
151b) Rücklastschriftkosten: 6,00 €
152Gesamtforderung: 11.506,25 €
15311.
154Die zugesprochenen Zinsen sind gerechtfertigt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der nachträglich eingereichten und für die Entscheidung maßgeblichen Vergleichsrechnungen, § 291 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
15512.
156Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 710 Nr. 8, 711 ZPO.
15713.
158Der Senat hat die Revision insgesamt zugelassen, weil die entscheidungser-hebliche Frage, ob dem Steuerberater bei der Bestimmung der Rahmengebühr gegenüber seinem Mandanten nach § 315 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 11 Satz 1 StBGebV bzw. StBVV ein nicht justiziabler Toleranzbereich grundsätzlich zuzubilligen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und daher die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Nov. 2013 - 25 U 5/13
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(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
- 1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; - 2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); - 3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten; - 4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); - 5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausalen Schuldanerkenntnis sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Parteien , eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen , kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklärte Willen der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt , wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796, Tz. 8 m.w.Nachw.).
Die Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis sind aber nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht über die mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Einwendungen des Klägers auch in der Sache entschieden hat. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 103.165,72 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger
LG München I, Entscheidung vom 29.08.2006 - 4 O 6056/05 -
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 4995/06 -
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 29. März 1989 kaufte die Klägerin von der damaligen D. B. die Grundstücke des "Euro-Industrieparks" in M. zum Preis von 390 Mio. DM. Der Kauf umfaßte neben verschiedenen bebauten Grundstücken, die mit Erbbaurechten und dinglichen Vorkaufsrechten zugunsten der Erbbauberechtigten belastet waren, sämtliche Flächen eines privaten Erschließungssystems. Außerdem übertrug die D. B. der Klägerin ihre gegenüber der Landeshauptstadt M. übernommene Verpflichtung, das private Erschließungssystem zu erhalten und zu unterhalten. Die Klägerin verpflichtete sich, die erforderlichen infrastrukturellenMaßnahmen "federführend" für alle Käufer auf deren Rechnung durchzuführen. Dafür sollten die Käufer eine angemessene Vergütung zahlen. Als Federführende durfte die Klägerin "alles ... noch Offene" nach billigem Ermessen bestimmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Federführende erhielt die Klägerin von der D. B. einen einmaligen Zuschuß in Höhe von 29 Mio. DM. Nach Abschnitt B § 4 der Urkunde darf die Klägerin die Käufer erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen von 4 % p.a. verbraucht ist.
Die Beklagte, die Erbbauberechtigte eines der Grundstücke war, übte in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten übertrug sie anschließend auf ihren Sohn, der im Dezember 1989 - ohne Zwischenerwerb der Beklagten - als Eigentümer des Grundstücks eingetragen wurde.
Die Klägerin behauptet, der von der D. B. gewährte Zuschuß zuzüglich der vertraglichen Zinsgutschriften sei in Erfüllung der Federführungsaufgaben bereits bis zum April 1994 vollständig verbraucht worden. Über diesen Betrag hinaus sei sie weiter mit insgesamt 23.066.579 DM zugunsten der Grundstückseigentümer in Vorlage getreten. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin in einer Zwischenabrechnung zum 30. September 1997 die auf die Beklagte entfallenden Kosten der Federführung einschließlich ihrer Vergütung ("Federführungsgebühren") mit zunächst 107.347,01 DM errechnet und diesen Betrag im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat die Klägerin in zweiter Instanz ihre Forderung auf 85.131,03 DM reduziert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ih-
ren zuletzt gestellten Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei allein wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber der Klägerin als Federführender verpflichtet. Die Übertragung der Rechte aus dem Kaufvertrag auf ihren Sohn habe hieran nichts geändert, weil die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht entlassen worden sei. Allerdings habe die Klägerin hinsichtlich der Federführungsgebühren von dem ihr eingeräumten Leistungsbestimmungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht. Es fehle an einer ausreichenden Bestimmtheit , weil sie sich eine rückwirkende Erhöhung vorbehalten habe. Außerdem habe sie nicht hinreichend dargetan, daß der von der D. B. gewährte Zuschuß verbraucht sei und in welcher Höhe ihr ein etwaiger Ausgleichsanspruch zustehe. Die Klägerin sei nicht Dritte im Sinne des § 317 BGB, so daß ihre Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB nur dann verbindlich sei, wenn sie der Billigkeit entspreche. Für die Federführungsgebühr sei die Bestimmung der Klägerin unwirksam, weil sie für deren Billigkeit nicht ausreichend vorgetragen habe; ihre Ausführungen seien zum Teil unklar und unvollständig. Die Klägerin habe auch zu Unrecht Zinsen für die Federführungsgebühr in ihre Abrechnung eingestellt; Fälligkeit habe insoweit erst mit einer wirksamen Leistungsbestimmung eintreten können. Eine richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB sei nicht zu treffen. Einen dahingehenden Willen habe die Klägerin nicht zum Ausdruckgebracht; im übrigen könne eine solche Gestaltung nur einheitlich gegenüber allen Verkäufern erfolgen.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Beklagte, obwohl sie nicht Eigentümerin des im "Euro-Industriepark" gelegenen Grundstücks wurde, gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Kosten der Federführung verpflichtet ist.
a) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist gemäß § 505 Abs. 2 BGB a.F. mit ihr als Käuferin ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag verpflichtet die Beklagte auch, die näher bezeichneten Infrastrukturaufgaben durch die Klägerin als der von der Verkäuferin bestellten Federführenden erledigen zu lassen (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 31/94, NJW 1995, 3183, 3184). Diese Verpflichtung umfaßt nach A § 15 des Kaufvertrages auch die Übernahme der Kosten der Federführung einschließlich einer "angemessenen Vergütung" der Klägerin. Da hiernach allein die Ausübung des Vorkaufsrechts die Verpflichtung der Beklagten begründete, bleibt - auch für § 242 BGB - der Umstand ohne Bedeutung, daß sie zu keiner Zeit Eigentümerin des von der Federführung betroffenen Grundstücks war.
b) Von dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht infolge des Eigentumserwerbs ihres Sohnes frei geworden. Dies wäre nur auf dem Wege einer befreienden Schuldübernahme möglich gewesen, was im vorliegenden Fall an
der fehlenden Genehmigung des Gläubigers scheitert (vgl. § 415 BGB). Zwar mag jedenfalls unter den gegebenen Umständen - nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und der Interessenlage - eine Mitwirkung der Verkäuferin als Versprechensempfängerin nicht erforderlich sein, unverzichtbar ist aber eine Genehmigung der Klägerin als derjenigen, die als Dritte den Leistungsanspruch gegen die Beklagte nach § 328 Abs. 1 BGB erworben hat (vgl. für den Erlaßvertrag MünchKomm-BGB/Gottwald, 4. Aufl., Bd. 2a, § 328 Rdn. 29, § 335 Rdn. 15 jew. m.w.N.; Staudinger/Jagmann, BGB [2001], § 328 Rdn. 43, § 335 Rdn. 20). Eine solche Genehmigung der Schuldübernahme durch den Sohn der Beklagten hat die Klägerin nicht erteilt. Auf eine ausdrückliche Zustimmung verweist die Beklagte nicht; sie ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Daß die Klägerin mit dem Sohn der Beklagten als dem Grundstückseigentümer Vereinbarungen aus Anlaß der Übergabe der Erschließungseinrichtungen an die Landeshauptstadt M. geschlossen hat, womit wechselseitig eigene Rechte und Pflichten begründet wurden, und ihn deshalb in einem anderen Rechtsstreit in Anspruch nimmt, läßt noch nicht den Schluß darauf zu, daß sie für den streitgegenständlichen, aus einem anderen Rechtsgrund folgenden Anspruch die Beklagte aus ihrer Verpflichtung entlassen wollte. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der den - in der Revisionserwiderung zitierten - Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (Urt. v. 5. März 2001, 17 U 4446/00) und des Senats (Beschl. v. 21. März 2002, V ZR 142/01) zugrunde lag. Dort hatte die Klägerin ihre Genehmigung zur Schuldübernahme durch die Landeshauptstadt M. konkludent erteilt.
2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Federführung
einschließlich einer "angemessenen Vergütung" nur dann besteht, wenn der von der Verkäuferin geleistete Zuschuß nebst den aufgelaufenen Zinsen und Verkaufserlösen für Infrastrukturmaßnahmen aufgebraucht ist (so bereits Senat , Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185). In diesem Zusammenhang ist insbesondere die von der Klägerin hinsichtlich ihrer Vergütung ("Federführungsgebühren" ) getroffene Leistungsbestimmung von Bedeutung.
3. Fehl geht hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Leistungsbestimmung der Klägerin sei mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961, I ZR 133/59, NJW 1961, 1251 zur Bestimmung eines Mindestbetrages). Zwar hat die Klägerin in ihrer Abrechnung zum 30. September 1997, mit der sie ihr Leistungsbestimmungsrecht ausübte, ausdrücklich den Vorbehalt einer Nachforderung erklärt. Das nimmt ihrer Erklärung aber nicht die Wirksamkeit.
a) Durch den Vorbehalt wird die Bestimmtheit des derzeit geforderten Betrages, der allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht in Frage gestellt; die Beklagte ist nicht im Ungewissen darüber, was sie in jedem Fall schulden soll. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Betrages hat die Klägerin von ihrem Gestaltungsrecht ohne den Widerrufsvorbehalt und - falls dieses Erfordernis zu beachten sein sollte (bejahend Staudinger/Rieble, BGB [2001], § 315 Rdn. 68; a.A. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 36) - auch ohne Bedingung Gebrauch gemacht. Fraglich kann nur sein, ob die Klägerin künftig, wenn sie ihren Vorbehalt umsetzen will, eine Nachforderung zu begründen vermag. Dies beantwortet sich danach, ob ihr Gestaltungsrecht als einmaliges Recht mit seiner Ausübung erloschen ist, oder ob es mit einem Inhalt vereinbart wurde, der eine mehrmalige Ausübung ermöglicht (vgl. Münch-
Komm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 34; auch Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 210). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage unerheblich; über sie ist erst dann zu entscheiden, wenn die Klägerin tatsächlich eine Nachzahlung fordert.
b) Es liegt auch keine nur teilweise Leistungsbestimmung vor, so daß es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob dieser Umstand eine Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung begründen kann (bejahend Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 217). Eine Teilleistungsbestimmung ist nur dann gegeben, wenn die Bestimmung nicht alle Unbestimmtheitslücken erfaßt, die nach dem Regelungsprogramm des Vertrages geschlossen werden sollen (Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 217). Demgegenüber betrifft die Leistungsbestimmung der Klägerin ihrem Gegenstand nach all das, was nach der einschlägigen Regelung unter A § 15 des Kaufvertrages vom 29. März 1989 geregelt werden sollte. Danach konnte die Klägerin über die Federführungskosten einschließlich ihrer Vergütung bestimmen und diesen Rahmen schöpfte sie auch aus. Ihr Vorbehalt bezieht sich lediglich auf das Ergebnis der umfassenden Leistungsbestimmung.
4. Auch mit der weiteren von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung , die Klägerin habe zur Billigkeit ihrer Leistungsbestimmung nicht hinreichend vorgetragen, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Zwar kann der Senat die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall nur daraufhin überprüfen, ob der rechtliche Ansatz zutreffend gewählt ist, alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben, die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten sind und von der Ermächtigung in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch ge-
macht worden ist (vgl. BGHZ 115, 311, 321; auch Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055). Das Berufungsurteil hält jedoch auch diesen Prüfungsmaßstäben nicht stand.
a) Allerdings ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend. Das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin ist nach Maßgabe des § 315 BGB und nicht, wie die Revision meint, nach den Regeln der Drittleistungsbestimmung (§§ 317 ff BGB) auszuüben.
aa) Obwohl ihnen die Auslegungsregel zugunsten des billigen Ermessens gemeinsam ist, unterscheiden sich beide Regelungsbereiche erheblich. Zum einen ist der Prüfungsmaßstab verschieden, weil für eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB jede fehlende Billigkeit schadet, während eine Drittleistungsbestimmung nur im Fall offenbarer Unbilligkeit nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB unverbindlich ist. Zum anderen trifft die berechtigte Partei (hier also die Klägerin) bei § 315 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihr getroffenen Bestimmung (BGHZ 41, 271, 279), während bei der einem Dritten überlassenen Leistungsbestimmung die Partei, die sich auf die offenbare Unrichtigkeit beruft (hier also die Beklagte), die hierfür maßgebenden Umstände darlegen und beweisen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1983, VIII ZR 233/82, NJW 1984, 43, 45).
bb) Hier ist die Klägerin, der unter A § 15 des Vertrages vom 29. März 1989 ohne weitere Maßgabe das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde , nicht als Dritte mit der Folge der Anwendung der §§ 317 ff BGB anzusehen. Es gelten vielmehr die Regelungen aus § 315 BGB für eine Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei.
(1) Der Wortlaut des § 315 BGB spricht allerdings gegen seine Anwend- barkeit im vorliegenden Fall. Er geht von dem Leistungsbestimmungsrecht eines der Vertragschließenden aus, während die Klägerin nicht Partei des Vertrages wurde, der ihr das Leistungsbestimmungsrecht verschaffte. Dieser Vertrag ist vielmehr durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zustande gekommen. Die Klägerin ist jedoch Drittbegünstigte (§ 328 Abs. 1 BGB) dieses Vertrages (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3184). Auf Grund dieser Rechtsstellung sind für sie nach der Systematik und insbesondere nach dem Zweck des Gesetzes die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB) und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff BGB) anzuwenden (a.A. Staudinger/Rieble, aaO, § 316 Rdn. 1).
(2) Aus § 316 BGB, der als Auslegungsregel § 315 BGB ergänzt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 316 Rdn. 1), läßt sich schließen, daß derjenige , der eine Leistung "zu fordern hat", nicht Dritter im Sinne des § 317 BGB sein kann. Im Fall eines berechtigenden oder "echten" Vertrages zugunsten Dritter ist der Drittbegünstigte, obgleich nicht Vertragspartei, derjenige, dem das hier entscheidende, aus dem Vertragsverhältnis abgespaltene Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden zusteht (vgl. BGHZ 54, 145, 147; BGH, Beschl. v. 10. Februar 1993, XII ZB 80/88, NJW-RR 1993, 770, 771). Zwar sieht § 335 BGB vor, daß auch dem Versprechensempfänger (Gläubiger) ein Forderungsrecht (auf Leistung an den Dritten) zusteht, diese Regelung ist aber nicht zwingend (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 335 Rdn. 5 m.w.N.). Wird Abweichendes vereinbart, so würde § 316 BGB bei (echten) Verträgen
zugunsten Dritter ins Leere gehen, wenn nicht der Drittbegünstigte für die Leistungsbestimmung als Gläubiger behandelt wird.
(3) Vor allem aber spricht der Zweck des für die Drittleistungsbestimmung durch § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB im Vergleich zu § 315 Abs. 3 BGB gelockerten Prüfungsmaßstabes dagegen, den Drittbegünstigten als Dritten im Sinne des § 317 BGB anzusehen. Der abgeschwächten Kontrolle auf offenbare Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch einen Dritten liegt ein Richtigkeitsvertrauen zugrunde, das nur gegenüber einem neutralen Dritten gerechtfertigt ist (vgl. Staudinger/Rieble, aaO, § 317 Rdn. 2; auch Senat, Urt. v. 18. Februar 1955, V ZR 110/53, NJW 1955, 665 für die Gefahr einer Interessenkollision bei Behörde als Schiedsgutachter). Bei ihm können Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität vorausgesetzt werden, so daß durch ihn eher als bei der Entscheidung einer Partei eine ausgewogene Leistungsbestimmung zu erwarten ist (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 319 Rdn. 2). Für diese Erwartung fehlt aber jedenfalls dann die Grundlage, wenn der Dritte über eine Leistung zu bestimmen hat, die ihm selbst durch einen Vertrag zugunsten Dritter zugewandt worden ist und von ihm nach § 328 Abs. 1 BGB gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden kann. Er entscheidet hier über eine Leistung, die von ihm einzufordern ist, ihm selbst zufließt und bei ihm verbleibt. In wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Position die eines Gläubigers und sein hierdurch geprägtes Interesse rechtfertigt ebensowenig wie bei einer Vertragspartei ein erhöhtes Vertrauen in die Ausgewogenheit der von ihm getroffenen Leistungsbestimmung.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch bei Überprüfung der Billigkeit der Leistungsbestimmung durch die Klägerin die wesentlichen Umstände nicht hin-
reichend beachtet. Zu Recht beanstandet die Revision, daß im Berufungsurteil nur die Darlegungen der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben, die sie zusätzlich als Kontrollüberlegungen zur Angemessenheit ihrer Leistungsbestimmung angestellt hat. Diese erachtet das Berufungsgericht als unklar und unvollständig, während es das Hauptvorbringen der Klägerin nur im Überblick darstellt, eine Würdigung im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung jedoch unterläßt.
aa) Die Klägerin hat die Bestimmung des Entgelts für ihre Federführungstätigkeit ("Federführungsgebühr") auf vier Gesichtspunkte gestützt, die sämtlich als Kriterien billigen Ermessens in Betracht zu ziehen sind. Das gilt, weil es um die Bemessung eines Entgelts für die Dienste der Klägerin geht, namentlich für die Bedeutung ihrer Tätigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961, aaO, 1252). Insoweit hat die Klägerin zu dem angeblich drohenden Wertverfall von Grundstücken im Umfang von mindestens 1 Mrd. DM wegen der faktischen Bausperre infolge unzulänglicher Erschließung vorgetragen. Weiter sind Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit, Umfang und Dauer der Tätigkeit der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1961, aaO, 1252). Hierfür hat die Klägerin zunächst auf die Größe der betroffenen Grundstücke sowie die Vielzahl der Eigentümer und Mieter hingewiesen, was - auch wenn die Klägerin nicht schlechthin mit der Verwaltung des Euro-Industrieparks beauftragt war - Rückschlüsse auf die Anforderungen bei Erledigung der übernommenen Infrastrukturaufgaben zuläßt. Insbesondere aber hat sie zur Notwendigkeit vorgetragen , die Infrastruktureinrichtungen des Euro-Industrieparks auf die Landeshauptstadt M. zu überführen. Auf diese Übernahme hinzuwirken, gehörte nach A § 15 Nr. 2 des Vertrages vom 29. März 1989 zu den Aufgaben der Klägerin im Rahmen der Federführung. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist ferner
der geltend gemachte Erfolg der Tätigkeit der Klägerin und die damit für die Beklagte bzw. deren Rechtsnachfolger verbundenen Vorteile (vgl. MünchKomm -BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 30) in Gestalt der behaupteten Kostenersparnis gegenüber den üblichen Erschließungskosten und der angeblich erweiterten baulichen Nutzbarkeit. Die zudem noch geltend gemachten Risiken , die die Klägerin mit ihrer Federführungstätigkeit verbunden sehen will, können ebenfalls für die Billigkeit des Ermessens Bedeutung erlangen (vgl. MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, § 315 Rdn. 30).
bb) Ob diese Kriterien, nachdem die unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens erforderlichen Feststellungen getroffen sind, in tatsächlicher Hinsicht einer Nachprüfung standhalten, kann der Senat im vorliegenden Revisionsverfahren nicht entscheiden. Auch die Auswirkungen der genannten Umstände auf die Kontrolle der von der Klägerin getroffenen Leistungsbestimmung muß zunächst umfassender tatrichterlicher Würdigung vorbehalten bleiben (vgl. Senat, BGHZ 71, 276, 283). Dies ändert jedoch nichts daran, daß es sich um wesentliche Umstände handelt, die das Tatsachengericht bei der ihm obliegenden Kontrolle der Leistungsbestimmung anhand der Grundsätze billigen Ermessens nicht unbeachtet lassen darf.
cc) Dem kann sich das Berufungsgericht nicht dadurch entziehen, daß es sich sogleich der Prüfung der Plausibilität der Kontrollüberlegungen der Klägerin zuwendet. Hierbei bedarf es zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob die Überlegungen der Klägerin für den angestellten Vergleich taugen und ihr hierzu gehaltener Vortrag nachvollziehbar ist. Die Kontrollüberlegungen können nämlich ihrer Funktion nach erst dann Bedeutung erlangen, wenn das Tatsachengericht nicht bereits nach dem
Hauptvorbringen der Klägerin und einer ggf. erforderlichen Beweisaufnahme bei seiner Überprüfung der Leistungsbestimmung auf Grund der Billigkeitsgrundsätze hinsichtlich des gesamten eingeklagten Betrages zu einer abschließenden positiven Einschätzung gelangen kann. Es handelt sich mithin um eine besondere Form hilfsweisen Vorbringens. Beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf diesen Teil der Behauptungen einer Partei, so bleibt das Hauptvorbringen außer Betracht und der Prozeßstoff wird nur unvollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Die Klägerin hat keinen Zweifel daran gelassen, daß das - von dem Berufungsgericht gewürdigte - Vorbringen nur im geschilderten Sinne zur Plausibilitätskontrolle Berücksichtigung finden sollte. Ein entsprechender Hinweis findet sich bei ihren Darlegungen zur Anlehnung der geforderten Vergütung an die Konstituierungs- und Verwaltungsgebühr eines Testamentsvollstreckers sowie ausdrücklich auch bei der Schätzung der anteiligen Personal- und Sachkosten der Behne-Gruppe. Auch die weiteren in der Abrechnung nicht erfaßten "Aufwendungen für die Federführung" und den Gewinnzuschlag auf den - von dem Berufungsgericht für nicht überprüfbar erachteten - Leistungsumsatz hat die Klägerin zu keinem anderen Zweck vorgetragen. In der Anlage, die das Berufungsurteil zitiert, wird hierzu nämlich klargestellt, daß all diese Kosten von den Federführungsgebühren gedeckt sein müßten.
5. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen das Berufungsurteil auch insoweit, als es der Klägerin verwehrt, im Rahmen ihrer Abrechnung einen Teil der Federführungsgebühren rückwirkend geltend zu machen und hierfür Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) von dem Zuschuß der Verkäuferin in Abzug zu bringen. Zwar ist es zutreffend, daß eine Leistungsbestimmung nur ex nunc wirkt
(vgl. Senat, Urt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055 für eine gerichtliche Leistungsbestimmung ohne weitere Vereinbarung), so daß auch erst ab Zugang der entsprechenden Erklärung Fälligkeitszinsen geschuldet sind (Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 219). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß die Parteien nicht gehindert sind, eine Rückwirkung zu vereinbaren (Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 220; Soergel/Wolf, aaO, § 315 Rdn. 44). Eine solche Abrede muß nicht ausdrücklich getroffen sein, sondern kann sich nach den allgemeinen Grundsätzen auch aus den Umständen ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 1. März 1996, V ZR 327/94, NJW 1996, 1748). Da mangels Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB erfüllt sind, hat das Berufungsgericht die hiernach erforderliche Auslegung unterlassen.
6. Zu Recht beanstandet die Revision ferner, daß die Begründung des Berufungsgerichts eine Abweisung der Klageforderung in voller Höhe nicht trägt. Die von dem Berufungsgericht beanstandete Leistungsbestimmung der Klägerin hinsichtlich der Federführungsgebühren (in Höhe von insgesamt 70.677,06 DM) sowie die ebenfalls beanstandete Verrechnung der Fälligkeitszinsen (in Höhe von "in etwa" 2 x 5.255,37 DM = 10.510,74 DM) bleiben hinter den noch eingeklagten 85.131,03 DM zurück. Das Berufungsgericht geht selbst nur davon aus, daß wegen der - nach seiner Ansicht unberechtigten - Zinsen "möglicherweise" mehr als 10.510,74 DM von der Klageforderung in Abzug zu bringen seien, versäumt aber die erforderliche Feststellung, in welchem Umfang der verbleibende Rest der Klageforderung hiernach nicht begründet sein soll. Das Berufungsgericht hätte sich danach auch mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Klageforderung, insbesondere mit der
von ihr geforderten "Schwarzkäuferumlage" von zuletzt 29.853,05 DM auseinandersetzen müssen.
III.
1. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Da Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur zum Hauptvorbringen der Klägerin hinsichtlich der Federführungsgebühren fehlen, sondern auch zu deren Vortrag für die bei der Abrechnung berücksichtigten weiteren Positionen, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat ist daher gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
2. Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht - für den Fall, daß sich die erforderlichen Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 353 HGB treffen lassen - auch Gelegenheit, die Auslegung nachzuholen, die es im Hinblick auf eine etwa vereinbarte Rückwirkung der Leistungsbestimmung versäumt hat.
3. Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Leistungsbestimmung der Klägerin nicht der Billigkeit entspricht, so wird es sich einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht entziehen können. Ob im Fall einer Leistungsklage auf Grund vorausgegangener Leistungsbestimmung durch den Berechtigten für eine solche richterliche Gestaltung eine eindeutige Willensentschließung der Partei erforderlich ist (so Staudinger/Rieble, aaO, § 315 Rdn. 236; a.A. wohl MünchKomm-BGB/Gott-
wald, aaO, § 315 Rdn. 49), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kläge- rin hat jedenfalls inzwischen ihrem Willen, hilfsweise ein Gestaltungsurteil anzustreben , eindeutig Ausdruck verliehen. Dem kann das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung ebenfalls Rechnung tragen. Seine - nicht näher ausgeführten , wohl auf § 62 ZPO gestützten - Bedenken wegen einer vermeintlich notwendigen einheitlichen Leistungsbestimmung gegenüber allen Vorkäufern entbehren einer Grundlage. Da eine aus prozessualen Gründen notwendige ("uneigentliche") Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) nicht zur Unzulässigkeit der Einzelklage führt (BGHZ 30, 195, 198; Senat, BGHZ 36, 187), könnte allenfalls eine aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige ("eigentliche" ) Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) ein Gestaltungsurteil allein gegenüber der Beklagten ausschließen. Dies setzt voraus, daß der gestaltende Anspruch nach dem materiellen Recht nur von mehreren oder gegen mehrere Personen geltend gemacht werden kann (vgl. MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 62 Rdn. 27). Hier haben sich die Vorkäufer jedoch in getrennten Verträgen der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen unterworfen und sich jeweils gesondert zur Zahlung nur des Betrages verpflichtet, der für sie in dieser Weise ermittelt worden ist. Die für die Billigkeit der Leistungsbestimmung im konkreten Fall zu beachtenden Grundsätze mögen für alle Vorkäufer von Bedeutung sein, hierbei handelt es sich aber nur um eine einheitliche Vorfrage ,
deren Beantwortung noch keine Streitgenossenschaft zu begründen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1992, VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413, 2414, insoweit BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt, für die Gesamtschuldnerklage).
Wenzel Tropf Krüger Klein Gaier
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.