Oberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Juli 2014 - 18 U 123/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe :
2A.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung einer Finanzierung.
4Die Klägerin berät und unterstützt mittelständische Unternehmen u.a. bei der strukturierten Unternehmens- und Wachstumsfinanzierung. Im März 2010 suchte die Beklagte, da einige Schuldscheindarlehen bei der E2 Bank abgelöst werden mussten, nach einem neuen Finanzierungskonzept. Im Anschluss an einen ersten Termin Mitte März übersandte die Klägerin der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Mandatsvereinbarung, die eine erfolgsabhängige Vergütung für die Kapitalbeschaffung in Höhe von 4% des jeweils beschafften Kapitals vorsahen. Bei einem weiteren Treffen der Parteien am 25.03.2010 wurde der Entwurf erörtert. Die Vergütungsregelung wurde dahingehend abgeändert, dass das für die Vermittlung einer Finanzierung zu zahlende Erfolgshonorar auf 3,5% reduziert wurde. Zudem wurde die im Entwurf enthaltene Ausschließlichkeitsklausel zugunsten der Klägerin gestrichen und stattdessen eine Abstimmung der Finanzierungsbemühungen vereinbart. Unter dem 26./28.03.2010 unterzeichneten die Parteien die „Mandatsvereinbarung für die Beratung im Rahmen der Attrahierung von Kapital“, die u.a. folgenden Regelungen enthält:
5„5.1 Erfolgshonorar
6D erhält vom Auftraggeber ein transaktionswertabhängiges Erfolgshonorar für jede einzelne Transaktion, wenn dem Auftraggeber oder den Gesellschaftern während der Laufzeit dieser Mandatsvereinbarung oder innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten durch D vermitteltes Kapital zufließt. Der Anspruch der D auf ein Erfolgshonorar entsteht auch dann, wenn während der Laufzeit dieser Mandatsvereinbarung oder innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten danach dem Auftraggeber Kapital nicht unmittelbar sondern unter Zwischenschaltung dritter Personen oder Gesellschaften zufließen sollte.
76. Dauer & Kündigung
8Diese Vereinbarung hat eine Dauer von 18 Monaten ab Unterzeichnungsdatum. Diese Mandatsvereinbarung kann von jeder Seite zu jeder Zeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist gekündigt werden. Die von der D bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind anteilig entsprechend der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungsregelung zu vergüten. Der Anspruch der D auf Zahlung eines Erfolgshonorars bleibt für einen Zeitraum von 18 Monaten nach der Kündigung unter den in der Vergütungsregelung dieses Vertrages festgelegten Voraussetzungen bestehen.“
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mandatsvereinbarung (Anlage L1) Bezug genommen. Unter dem 06.09.2010 erstellte die Klägerin ein Investment Memorandum (Anlage L2) und führte Gespräche mit möglichen Investoren und Banken. Aufgrund der Vermittlung der Klägerin stellte die L Bank in C der Beklagten noch im Jahr 2010 eine Finanzierung in Höhe von 1,5 Mio. € zur Verfügung. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 31.12.2010 einen Betrag in Höhe von 62.475,00 € brutto in Rechnung (Anlage L3), den diese am 13.01.2011 zahlte. Weitere Tätigkeiten entfaltete die Klägerin während der Vertragslaufzeit nicht.
10Nach Ablauf einer Lagerfinanzierung durch die N im Dezember 2010 gewährte die S3Bank der Beklagten ein Überbrückungsdarlehen in Höhe von 12,0 Mio. € mit der Auflage, innerhalb der nächsten 12 Monate ein neues Finanzierungskonzept zu präsentieren. Im Laufe des Jahres 2011 konnte die Beklagte ihre Hausbank, die Stadtsparkasse X, als Konsortialführerin eines Bankenpools für eine weitere Finanzierung gewinnen. Weitere Mitglieder des Bankenpools waren die O AG, die Kreissparkasse E, die S3Bank und die L AG. Am 22.08.2011 wurde auf einer Poolsitzung ein mögliches Finanzierungskonzept vorgestellt. In der Folge wurde ein Finanzierungsvolumen von insgesamt 43,9 Mio. € vereinbart, kurzfristig wurden an die Beklagte ab Januar 2012 liquide Mittel in Höhe von 18,9 Mio. € ausgereicht, wovon ein Betrag in Höhe von 1,5 Mio. € auf die L Bank entfiel. Ende März 2012 wurde der Kreditvertrag unterzeichnet. Im November 2012 gewährte der Bankenpool der Beklagten in einer zweiten Tranche weitere Kredite in Höhe von 25 Mio. €, wovon die L Bank 3,0 Mio. € trug.
11Unter dem 27.12.2011 stellte die Klägerin der Beklagten für die Erhöhung des Engagements der L Bank um 4,5 Mio. € eine Rechnung über ein weiteres Erfolgshonorar in Höhe von 187.425,00 € brutto aus (Anlage L4). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2012 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. Mit Anwaltsschreiben vom 11.01.2012 setzte die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist bis 25.01.2012, die fruchtlos verstrich.
12Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gemäß Ziff. 5.1 der Mandatsvereinbarung stehe ihr ein Erfolgshonorar nicht nur während der 18-monatigen Vertragslaufzeit, sondern auch während eines weiteren Zeitraums von 18 Monaten nach Vertragsbeendigung zu. Das Wort „danach“ in Satz 1 sei infolge eines offensichtlichen Redaktionsversehens vergessen worden. Die Vereinbarung einer solchen „Nachlaufzeit“ solle eine Umgehung verhindern. Außerdem handele es sich bei der Mandatsvereinbarung nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB.
13Außerdem hat die Klägerin behauptet, auch die weitere Finanzierung in Höhe von 4,5 Mio. € sei auf ihre umfangreiche Vermittlungstätigkeit zurückzuführen. Bereits infolge der ursprünglichen, von ihr – der Klägerin – vermittelten Kontaktaufnahme sei die L Bank zur Gewährung einer Finanzierung im Umfang eines Investmentvolumens von bis zu 10 Mio. € bereit gewesen. Es sei mit der L Bank angedacht gewesen, dass diese zuerst einen Betriebsmittelkredit in Höhe von bis zu 2 Mio. € gewähre, um so Mitglied im Bankenpool zu werden und dann in einem zweiten Schritt weitere 4-6 Mio. € zur Verfügung zu stellen und die E2 Bank abzulösen (vgl. Bl. 114f. d.A.).
14Die Klägerin hat beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 187.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2012 zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat gemeint, die Mandatsvereinbarung enthalte allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei Ziff. 5.1 S. 1, 2. HS handele es sich um eine unklare Klausel i.S.d. § 305c BGB, da die Formulierung„innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten“ mehrdeutig sei. Denkbar wäre es, dass die Frist nach Kündigung des Vertrages, nach Beendigung des Vertrages sowie nach Abschluss der Mandatsvereinbarung zu laufen beginne. Überdies weiche Ziff. 5.1 von gesetzlichen Regelungen der §§ 626 und 314 BGB ab und führe daher zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB. Außerdem hat die Beklagte behauptet, es habe nicht dem Parteiwillen entsprochen, dass sie auch noch 18 Monate nach Vertragsbeendigung ein Erfolgshonorar zahlen müsse.
19Schließlich hat die Beklagte eine Vermittlung durch die Klägerin bestritten und hierzu behauptet, bereits zu Beginn des Auftrages habe ihr – der Beklagten – vormaliger Geschäftsführer Herr I als „Tippgeber“ auf seine persönlichen Beziehungen zur L Bank hingewiesen und der Klägerin den Weg für die Vermittlung des ersten Kredites in Höhe von 1,5 Mio. € geebnet. Im Jahr 2011 sei die L Bank von einem anderen Finanzinstitut angesprochen worden, im Rahmen einer Poolfinanzierung an ihrer – der Beklagten – Optimierung mitzuwirken. Aufgrund der persönlichen Kenntnisse betreffend Herrn I und Herrn T einerseits und der hohen Reputation des anderweitigen Finanzinstituts habe sich die L Bank an der Poolfinanzierung beteiligt (vgl. Bl. 144 ff. d.A.)
20Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 den Geschäftsführer der Klägerin Prof. Dr. O2 und den Geschäftsführer der Beklagten Herrn S2 persönlich angehört (vgl. Protokoll Bl. 174 ff. d.A.) und sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB vorzunehmende Auslegung der Regelung in Ziff. 5.1 S.1 der Mandatsvereinbarung ergebe, dass ein Erfolgshonorar seitens der Beklagten für Transaktionen nach dem regulären Vertragsende am 28.09.2011 nicht geschuldet sei. Jedenfalls wäre die Klausel nach § 307 BGB unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die landgerichtliche Entscheidung (Bl. 183 ff. d.A.) Bezug genommen. Diese ist durch Beschluss vom 07.10.2013 (Bl. 234 ff. d.A.) im Tatbestand berichtigt worden; den weitergehenden Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat das Landgericht zurückgewiesen.
21Gegen dieses Urteil wendet die Klägerin sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
22Sie trägt wiederholend und vertiefend vor, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen § 48 ZPO, da an der Entscheidung der Handelsrichter K mitgewirkt habe, auf dessen Erfahrungen die Kammer in den Entscheidungsgründen Bezug nehme. Mit diesem sei ihr Geschäftsführer Prof. Dr. O2 in den Jahren seit 2000 geschäftlich verbunden gewesen. Indes habe dieser Herrn K in der mündlichen Verhandlung nicht erkannt, so dass eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht habe erfolgen könne.
23Rechtsirrig gehe das Landgericht von der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB aus. Die Formulierung, wonach der Mandatsvorschlag „formularmäßig“ an die Beklagte gesandt worden sein solle, widerspreche der unstreitigen Tatsache, dass es sich nur um einen Entwurf gehandelt habe. Der Beklagten habe es frei gestanden, ihr – der Klägerin – einen alternativen Gegenvorschlag zu übersenden; von dieser Möglichkeit habe die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil sei der gesamte Mandatsentwurf nicht einseitig „gestellt“ worden, sondern insgesamt verhandelbar gewesen.
24Schließlich habe das Landgericht eine fehlerhafte Auslegung der Regelung unter Ziff. 5.1 der Mandatsvereinbarung vorgenommen, da die von der Beklagten favorisierte Auslegungsmöglichkeit in sich widersprüchlich sei und ein sinnvolles Regelungskonzept unter Berücksichtigung von Ziff. 6 S. 4 nicht gewonnen werden könne. Selbst wenn man von der Auslegung der Beklagten ausgehen wolle, bestünde ein Honoraranspruch für den Zeitraum von 18 Monaten nach Beendigung der Mandatsvereinbarung in Fällen des mittelbaren Kapitalzuflusses. Um einen solchen aber handele es sich jedenfalls bei der von der L Bank geleisteten Poolfinanzierung über weitere 4,5 Mio. €.
25Die Klägerin beantragt,
26unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 11.07.2013 die Beklagte zu verurteilen, an sie 187.425,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2012 zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und erklärt vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 119, 123 BGB, da sie die Vereinbarung in Kenntnis eines vergütungspflichtigen Zeitraums von 36 Monaten nicht geschlossen hätte. Auch habe die Klägerin eine für den Erfolgseintritt kausale Tätigkeit bereits in 1. Instanz nicht schlüssig dargelegt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31Der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F, I, T und U. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 345 ff. d.A.) sowie den Berichterstattervermerk vom 23.06.2014 (Bl. 352 ff. d.A.) Bezug genommen.
32B.
33Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
34I.
35Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 520 Abs. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis 30.11.2013 verlängerten Frist eingegangen ist. Der 30.11.2013 war ein Samstag, so dass der Eingang der Berufungsbegründung am darauffolgenden Montag, dem 02.12.2013, gemäß § 222 Abs. 2 ZPO die Frist wahrt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rdnr. 26).
36II.
37Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass der Handelsrichter K, der an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat, befangen gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob die erst in der Berufungsbegründung erfolgte Ablehnung nach § 43 ZPO verspätet erfolgte, weil die Mitwirkung eines abgelehnten Richters in 1. Instanz eine Selbstentscheidung des Senates nach § 538 Abs. 1 ZPO nicht hindert (vgl. BGH, Beschl. v. 17.03.2008 – II ZR 313/06 -, juris), zumal ein Antrag nach § 538 Abs. 2 ZPO nicht gestellt ist.
38III.
39In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg, da ihr gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 187.425,00 € aus Ziff. 5.1 S.1 der Mandatsvereinbarung oder § 652 BGB zusteht.
401.
41Bei der zwischen den Parteien geschlossenen Mandatsvereinbarung handelt es sich um einen Maklerdienstvertrag. Nach dem Leitbild des § 652 BGB unterscheidet sich der Maklervertrag dadurch vom Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), dass er den Makler nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet. Gleichwohl bleibt ein Vertrag „im Kern“ Maklervertrag („Maklerdienstvertrag“), wenn es sich trotz einer vereinbarten Tätigkeitspflicht um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers handelt, die Entschlussfreiheit des Kunden gewahrt bleibt und die Vergütungspflicht erfolgsbezogen ist (vgl. BGHZ 99, 374, 382; BGH NJW-RR 2000, 430, 431; Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 652 Rdnr. 25). So liegt der Fall auch hier. Gegenstand des Vertrages war eine Finanzierungsvermittlung zugunsten der Beklagten. Der Klägerin oblag die Beschaffung potentieller Investoren, wobei sie im Rahmen des Beratungsauftrages die in Ziff. 4 der Mandatsvereinbarung im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten zu erbringen hatte, u.a. sollte sie ein Informationsmemorandum erstellen und die Verhandlungen begleiten. Mithin bestand - anders als bei einem reinen Maklervertrag - eine Pflicht der Klägerin zum Tätigwerden. Indes sollte es sich bei der von ihr zu erbringenden Tätigkeit letztlich um eine maklertypische Vermittlungsleistung handeln, durch die der Beklagten potentielle Investoren zugeführt werden sollten, ohne dass diese zu einem Abschluss verpflichtet war. Schließlich sollte ein Honorar gem. Ziff. 5.1 lediglich im Erfolgsfall gezahlt werden, während die Klägerin die Auszahlung der zu vermittelnden Finanzierung im Sinne eines von ihr real herbeizuführenden Erfolges - im Gegensatz zu einem hier nicht vorliegenden Maklerwerkvertrag (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 21.10.1987 – Iva ZR 103/86 -, juris Rn. 21 und 29; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einf v § 652 Rdnr. 7 und § 652 Rdnr. 33) – nicht schuldete.
422.
43Im Ergebnis kann dahinstehen, ob das Landgericht die Regelung in Ziff. 5.1 der Mandatsvereinbarung zu Recht als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB angesehen hat und diese sowohl wegen Verstoßes gegen die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) als auch gegen § 307 BGB unwirksam ist.
44a.)
45Ist Ziff. 5.1 – wie die Klägerin meint – dahingehend auszulegen, dass ihr ein transaktionswertabhängiges Erfolgshonorar für jede einzelne Transaktion zusteht, wenn dem Auftraggeber oder den Gesellschaftern „während der Laufzeit dieser Mandatsvereinbarung oder innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten danach“ durch sie vermitteltes Kapital zufließt, so ist für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs maßgebend, dass ein Finanzierungsvertrag kausal durch eine wesentliche Vermittlungsleistung der Klägerin zustande gekommen ist und der Mittelzufluss innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Vertragsschluss, mithin bis 28.03.2013, erfolgte.
46b.)
47Im Falle einer Unwirksamkeit dieser Regelung, auf die die Beklagte sich beruft, kämen hingegen gem. § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften der §§ 652 ff. BGB zur Anwendung, die die Entstehung eines Provisionsanspruchs an dieselben Voraussetzungen knüpfen mit der Ausnahme, dass die der Beklagten günstige Beschränkung auf eine lediglich 18-monatige „Nachlaufzeit“ entfiele. Denn es gehört nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Maklerprovision, dass der Abschluss des Hauptvertrages dem erbrachten Nachweis bzw. der Vermittlung in einem angemessenen Zeitabstand folgt (vgl. BGH NJW 2006, 3062; BGHZ 141, 40, 44; Reuter, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 653 Rdnr. 132). Das Zustandekommen des Hauptvertrages als Rechtsbedingung für die Entstehung des Provisionsanspruchs muss nicht während der Dauer des Maklervertrages eintreten (vgl. BGH, Urteil v. 22.06.1966 – VIII ZR 159/65 -, juris Rn. 11). Nur die Maklerleistung muss vor Beendigung des Maklervertrages erbracht sein; dann ist der Auftraggeber provisionspflichtig, auch wenn er sich die Leistung erst nach Beendigung zunutze macht und das vom Makler vermittelte Geschäft abschließt (vgl. BGH, Urteil v. 03.03.1965 – VIII ZR 266/63 -, juris Rn. 22). Grenze ist in diesem Fall allein die Kausalität der Maklerleistung für den Abschluss (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 652 Rdnr. 46).
483.
49Indes lässt sich nicht feststellen, dass sich nicht nur die erste, der Beklagten noch im Jahre 2010 zugeflossene Finanzierung über 1,5 Mio. €, sondern auch die weitere, im Rahmen des Bankenpools durch die L-Bank erfolgte Kreditgewährung in Höhe von insgesamt 4,5 Mio. € noch als Folge einer wesentlichen Vermittlungstätigkeit der Klägerin darstellt. Eine Vermittlungsleistung des Maklers gem. § 652 Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages. Der Vermittlungsmakler soll seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen (vgl. BGH, Urteil v. 04.06.2009 – III ZR 82/08, juris). Die Vermittlungsleistung des Maklers muss für den Abschluss des Hauptvertrages zumindest mitursächlich werden und darüber hinaus insofern wesentlich sein, als der Makler bei dem Vertragspartner seines Auftraggebers ein Motiv gesetzt haben muss, das nicht völlig bedeutungslos war (vgl. BGH, Urteil v. 21.05.1971 – IV ZR 52/70, juris; Senat, Urteil v. 16.06.2014 – 18 U 112/13 -, S. 9; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.10.2001 – 15 U 53/99 -, juris; Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 652 Rdnr. 106f.). Der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, sondern für einen Arbeitserfolg; Maklertätigkeit und darauf beruhender Erfolgseintritt haben als Anspruchsvoraussetzungen gleiches Gewicht (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2007 – III ZR 163/07 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Es spricht nichts dafür, den Begriff des Vermittelns auf der Grundlage des konkret bestehenden Vertrages zwischen den Parteien anders als vorstehend zu verstehen.
50Nach dieser Maßgabe gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
51a.)
52Unstreitig erbrachte die Klägerin nach November 2010 keine der in Ziff. 4 der Mandatsvereinbarung beschriebenen Leistungen mehr gegenüber der Beklagten, die für die weitere Kreditgewährung durch die L-Bank über insgesamt 4,5 Mio. € hätten ursächlich sein können.
53b.)
54Auch vermochte die Klägerin nicht zur vollen Überzeugung des Senates (§ 286 ZPO) nachzuweisen, dass die von ihr im Laufe des Jahres 2010 entfalteten Vermittlungstätigkeiten bei der im Einzelfall vorzunehmenden wertenden Betrachtung noch eine wesentliche Ursache für den als Teil der Poolfinanzierung durch die L-Bank gewährten weiteren Kredit in Höhe von 4,5 Mio. €, der in zwei Tranchen erst im Januar und November 2012 ausgezahlt wurde, waren.
55aa.)
56Zwar war die Tätigkeit der Klägerin auch für diesen Kredit im weiteren Sinne mitursächlich. Weder der Zeuge I, der seinerzeit Geschäftsführer der Beklagten war, noch der Zeuge T hatten von sich aus Kontakt zur L-Bank aufgenommen, deren Mitarbeiter Herr I2 ihnen aus ihrer früheren Tätigkeit bei der Fa. K bekannt war. Vielmehr erfolgte die Kontaktaufnahme, wie der bei der L-Bank tätige Zeuge F glaubhaft bekundet hat, seinerzeit durch die Klägerin, da bei der Beklagten eine Umstrukturierung der Passivseite erfolgen sollte. Idee der Klägerin sei ein Schuldscheindarlehen gewesen, für das diese eine Bank gesucht habe. Die Beklagte sei zwar schon länger auf der „Zielkundenliste“ des Herrn I2 gewesen. Geschäftlicher Kontakt habe zuvor jedoch nicht bestanden. Diesen stellte vielmehr erst die Klägerin her, indem deren Geschäftsführerin P sowie die Mitarbeiterin Frau S die L-Bank nach Aussage des Zeugen F im Hinblick auf die durchzuführende Umstrukturierung angesprochen hatten. Sehr wahrscheinlich hätte die Beklagte ohne den ersten, im Jahr 2010 durch die Klägerin vermittelten Kredit der L-Bank über 1,5 Mio. € auch die weitere im Rahmen des Bankenpools gewährte Finanzierung nicht erhalten, mag auch der Markt für derartige Finanzierungen – wie der Zeuge F angegeben hat – eng begrenzt sein. Als im Laufe des Jahres 2011 der Brückenkredit auslief und eine Umfinanzierung anstand, war die Beklagte nämlich nach Angaben des Zeugen U allein aus dem Grunde auch an die L-Bank herangetreten, weil sie zu dieser bereits in einer laufenden Geschäftsbeziehung stand. Ebenso hatte sie sämtliche weiteren finanzierenden Banken über die anstehende Umfinanzierung informiert. Diese bildeten gemeinsam das Bankenkonsortium, das am 22.08.2011 die Gespräche aufnahm und der Beklagten schließlich im Jahr 2012 die Poolfinanzierung in Höhe von 43,9 Mio. € gewährte, an der die L-Bank in Höhe des weiteren, hier streitgegenständlichen Kredits über 4,5 Mio. € beteiligt war. Dabei ging der Kontakt letztlich auf die von der Klägerin zuvor im Jahr 2010 entfaltete Tätigkeit zurück.
57bb.)
58Indes ist diese bloße Mitursächlichkeit nicht ausreichend für die Annahme einer wesentlichen Vermittlungsleistung der Klägerin in Bezug auf die im Rahmen der Poolfinanzierung erfolgte Kreditgewährung der L-Bank. Die Klägerin vermochte ihre Behauptung, die L-Bank sei bereits infolge der ursprünglich von ihr entfalteten Bemühungen zur Gewährung einer Finanzierung im Umfang eines Investitionsvolumens von bis zu 10 Mio. € an die Beklagte bereit gewesen (vgl. Bl. 114f. d.A.), nicht zu beweisen. Zwar hat der Zeuge F in einer E-Mail vom 19.11.2010 (Anlage L7, Bl. 116 d.A.) gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin erklärt, Herr I2 gehe davon aus, dass „eine SSD-Beteiligung von EUR 4-6 Mio., kombiniert mit einer Betriebsmittellinie von 1-2 Mio. eine gute Lösung“ darstelle und sie dies entsprechend beantragen wollten. Dazu hat der Zeuge F in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senates bekundet, die L hätte zwar schon 2010 ein Engagement von bis zu 6 Mio. € „im Kopf“ gehabt, sofern bereits zum damaligen Zeitpunkt eine sinnvolle Finanzierungsstruktur vorgelegen hätte. Eine solche Umstrukturierung erst noch herbeizuführen, war indes Aufgabe der Klägerin. Sowohl aus diesem Grunde als auch wegen des Fehlens der erforderlichen internen Gremiumsentscheidung erhielt die Beklagte nach Angaben des Zeugen F im Jahre 2010 nur einen Betrag in Höhe von 1,5 Mio. € ausgereicht, wobei seitens der L-Bank die Bereitschaft zu einer Erhöhung bestand, wenn ein sinnvolles Finanzierungskonzept vorlag. Dieses war sonach Vorbedingung für eine Erhöhung des Kreditengagements bei der Beklagten. Begründet hat der Zeuge F diese Vorgehensweise damit, dass sie einen Kunden in der Regel erst einmal näher kennenlernen wollten, ehe größere Kreditbeträge ausgereicht würden. Danach aber war die L-Bank infolge der von der Klägerin im Jahr 2010 entfalteten Vermittlungstätigkeit lediglich zur Gewährung des an die Beklagte tatsächlich ausgereichten Kredites über 1,5 Mio. € bereit. Eine Abschlussbereitschaft in Bezug auf den im Rahmen der Poolfinanzierung ausgezahlten weiteren Kredit in Höhe von 4,5 Mio. € bestand bei ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht, da die Voraussetzungen hierfür, nämlich das Vorliegen einer sinnvollen Finanzierungsstruktur, nicht erfüllt waren. Soweit die L-Bank im Rahmen des Konsortialkredits zur Ausreichung weiterer Finanzmittel bereit war, beruht diese Abschlussbereitschaft nicht mehr auf einer Einwirkung seitens der Klägerin. Vielmehr stellt sich die spätere Kreditgewährung erst als Folge der von der Beklagten mit dem Bankenkonsortium aufgenommenen neuen Verhandlungen dar, die am 22.08.2011 begannen und die die Klägerin unstreitig nicht mehr begleitete.
59Auch war das durch die Klägerin erstellte Investmentmemorandum (Anlage L2), das gem. Ziff. 4.1 der Mandatsvereinbarung einen nicht unerheblichen Teil der von ihr im Vorfeld zu erbringenden Leistungen darstellt, nach Angaben des Zeugen F nicht mehr ausreichend für die Gewährung des weiteren Kredits. Diese stellt sich nicht mehr als Erfolg einer wesentlichen Vermittlungsleistung der Klägerin dar, so dass der hierfür geltend gemachte Provisionsanspruch nicht verdient ist.
60cc.)
61Dieses negative Beweisergebnis geht zu Lasten der Klägerin, die nach allgemeinen Grundsätzen für einen Kausalzusammenhang zwischen Vermittlungsleistung und Zustandekommen des Hauptvertrages beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2006 – III ZR 379/04 -, juris Rn. 18 f.; OLG Hamburg, Urteil v. 28.04.2000 – 11 U 166/99 -, juris Rn. 6; Reuter, in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2010, § 653 Rdnr.132). Eine Kausalitätsvermutung streitet nicht mehr zu ihren Gunsten, da die zeitliche Obergrenze hierfür, die in der Regel bei einem Jahr angesetzt wird (vgl. BGH, aaO; OLG Frankfurt, Urteil v. 12.12.2003 – 24 U 5/02 -, juris), überschritten ist. Der Kreditvertrag, auf dessen Basis die L-Bank der Beklagten die weitere Finanzierung über 4,5 Mio. € gewährte, wurde nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten erst Ende März 2012 abgeschlossen, während die Klägerin die letzte Maklerleistung im November 2010 erbracht hatte. Eine andere Beurteilung ergibt sich erst recht auch dann nicht, wenn man entsprechend der Regelung in Ziff. 5.1 der Mandatsvereinbarung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Jahresfrist nicht auf den Abschluss des Darlehensvertrages, sondern auf die Auszahlung der Darlehensvaluta abstellt. Diese erfolgte in zwei Tranchen im Januar und November 2012, also ebenfalls mehr als ein Jahr nach Beendigung ihrer Tätigkeit durch die Klägerin.
62IV.
63Mangels Bestehens des geltend gemachten Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB).
64V.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
LG München I, Entscheidung vom 30.06.2004 - 29 O 12083/94 -
OLG München, Entscheidung vom 12.07.2006 - 15 U 4749/04 -
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die mit Immobiliengeschäften befassten Parteien streiten um die Berechtigung eines von der Klägerin geltend gemachten Provisionsanspruchs im Zusammenhang mit einer von der Beklagten verkauften Eigentumswohnung. Am 20. Oktober 2004 unterzeichneten die Zeugin D. für die Klägerin und der Alleingesellschafter der Beklagten, der Zeuge H. B. , eine mit "Auftragserteilung zur Immobilienvermittlung - Alleinauftrag" überschriebene Vereinbarung. Beabsichtigt war der Verkauf von vier Eigentumswohnungen mit PKWStellplätzen in dem Objekt P. weg in A. ; für erfolgreiche Nachweis - oder Vermittlungsleistungen sollte die Klägerin bei jedem zustande ge- kommenen Kaufvertrag 3,48% des Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Provision erhalten. Unter dem 20. März 2005 kündigte die Beklagte diesen Vertrag mit Wirkung zum 20. April 2005. Danach kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Parteien, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am 1. Juni 2005 schloss die Beklagte mit dem Zeugen G. einen notariellen Kaufvertrag über eine Wohnung in dem genannten Objekt, deren Kaupreis in der Vereinbarung zwischen den Parteien mit 633.150 € netto angegeben war. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 forderte die Klägerin eine Maklercourtage von 22.033,62 €, weil sie mit der Schaltung eines Zeitungsinserats, verschiedenen Telefonaten und einer Besichtigung mit dem späteren Käufer vertragsgemäße Maklerleistungen erbracht und die Beklagte mehrfach hierüber unterrichtet habe.
- 2
- Das Landgericht hat die Beklagte wegen Vorliegens einer Vermittlungsleistung zur Zahlung der geforderten Provision verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Provisionsanspruch seien nicht erfüllt; eine Nachweisleistung der Klägerin könne nicht angenommen werden, weil die dafür erforderliche Kaufbereitschaft des Zeugen G. während der von der Klägerin dargestellten eigenen Aktivitäten zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Auch bei Zugrundelegung ihrer Angaben habe ihre Tätigkeit die Beklagte nicht in die Lage versetzt, mit diesem Kaufinteressenten in konkrete Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Denn er habe im Januar 2005 mitgeteilt , sich erst innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob er eine Wohnung in dem Objekt erwerben wolle; die Kaufentscheidung und damit die Bereitschaft , mit der Beklagten Vertragsverhandlungen zu führen, habe er, wie die Klägerin weiter ausgeführt habe, erst bei der Besichtigung am 12. Mai 2005 gefasst. Eine Nachweisleistung liege aber auch nicht in der Durchführung dieses Besichtigungstermins oder den nachfolgenden Geschehnissen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin habe der Zeuge G. noch in einem Telefonat am 18. Mai 2005 mit dem bei ihr beschäftigten Zeugen L. geäußert, er benötige abermals zwei Wochen Bedenkzeit und im Übrigen habe er sich auch mit dem bei der Beklagten tätigen Zeugen B. wegen technischer Fragen und Preisfragen in Verbindung gesetzt. Sofern der spätere Käufer am 18. Mai 2005 aufgrund erbetener Bedenkzeit noch nicht zum Kauf entschlossen gewesen sei, könne die Klägerin in dem von ihr behaupteten Gespräch schon einen Tag später nicht den Nachweis eines kaufbereiten Interessenten erbracht haben. Sei der Zeuge G. dagegen bereits an diesem Tag zum Kauf entschlossen gewesen, habe am 19. Mai 2005 Vorkenntnis der Beklagten bestanden , so dass ein für den Abschluss des Hauptvertrages ursächlicher Nachweis nicht mehr habe erbracht werden können.
- 5
- Ein Provisionsanspruch komme letztlich auch deshalb nicht in Betracht, weil weder die - streitige - Übersendung eines Exposés, das ohnehin ein bloßes Werbemittel sei, noch die Ermöglichung einer Besichtigung eine Vermittlungsleistung darstellten. Ob unter besonderen Umständen eine andere Beurteilung für die Durchführung einer Besichtigung gerechtfertigt sei, könne dahin stehen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin dadurch über das herkömmliche Maß hinaus auf das Erwerbsinteresse des späteren Käufers eingewirkt habe.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen insoweit nicht stand, als sie gegen das Verständnis des Begriffes "Nachweis" in § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet sind.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend eine Maklertätigkeit der Klägerin in Form einer Vermittlung im Zusammenhang mit der Übersendung eines Exposés und der Durchführung eines Besichtigungstermins verneint.
- 8
- Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages. Der Vermittlungsmakler soll seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1997 - III ZR 182/96 - NJW-RR 1997, 884 sowie BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, 1844, 1845; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 106 f; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 223). Vorliegend kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch die - von ihr behauptete - Übersendung eines Exposés an den Kaufinteressenten G. bereits im Sinne einer Vermittlungstätigkeit auf seinen Kaufentschluss eingewirkt und diesen gefördert hat. Die Zusendung eines solchen Exposés stellt sich, wie hier auch, regelmäßig lediglich als Werbung für das Objekt dar, gerichtet an und konzipiert für eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten. Es dient grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von Verhandlungen und hat noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensentschließung eines potentiellen Käufers.
- 9
- Darüber hinaus ist eine Vermittlungstätigkeit regelmäßig auch noch nicht darin zu sehen, dass der Makler dem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Immobilie ermöglicht (vgl. Schwerdtner/Hamm, aaO, Rn. 226; Staudinger/Reuter , BGB, Neubearbeitung 2003, §§ 652, 653, Rn. 42; Fischer, NJW 2007, 183, 185). Ob besondere Umstände gegeben sind und in einem Maße auf den Erwerbsentschluss eines Interessenten eingewirkt haben, das die Annahme einer Vermittlung nahe legt, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine derartige Fallgestaltung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor; übergangenen Sachvortrag hat die Revision nicht aufgezeigt.
- 10
- 2. Dagegen lässt sich eine die vertraglich vereinbarte Provision auslösende Nachweistätigkeit der Klägerin nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts ausschließen. Nach den bislang getroffenen Feststellungen und dem für die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legenden Klägervortrag ist vielmehr von der vertragsgemäßen Erbringung der wesentlichen (geldwerten) Maklerleis- tung in Form des Nachweises eines Kaufinteressenten auszugehen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts überspannt die Anforderungen an die Voraussetzungen eines solchen Nachweises.
- 11
- a) Der nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Entstehen eines Provisionsanspruchs erforderliche "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages" (des sogenannten Hauptvertrages) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erbracht, wenn aufgrund einer Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist deshalb, dass der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (vgl. zu den Anforderungen an einen Nachweis z.B. die Senatsurteile BGHZ 141, 40, 46; vom 23. November 2006 - III ZR 52/06 - NJW-RR 2007, 402, 403, Rn. 13; vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - NJW 2006, 3062 f, Rn. 13; BGH, Urteile vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 170/87 - NJW-RR 1988, 1397, 1398 und vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 206/85 - NJW 1987, 1628, 1629; Ibold, Maklerrecht , 2003, Rn. 77; Roth, aaO, Rn. 95 f).
- 12
- b) Entsprechend diesen Grundsätzen ist im Streitfall nach dem Vorbringen der Klägerin - wonach man nach Kündigung des Alleinauftrags übereingekommen sei, dass sie weiterhin die Wohnungen anbieten dürfe und im Erfolgsfalle die vereinbarte Provision erhalten solle - eine den Anforderungen genügende Nachweisleistung erbracht worden. Sie hat danach ein Inserat geschaltet , auf das sich der Zeuge G. mit ihr in Verbindung gesetzt hat. Daraufhin hat sie mit ihm mehrere Telefongespräche geführt, am 12. Mai 2005 eine Besichtigung des Objektes vorgenommen, bei der die später gekaufte Wohnung nunmehr im Rohbau fertig gestellt war, und danach jedenfalls noch zweimal mit ihm telefoniert. Nachdem das Interesse dieses Zeugen durch die von der Klägerin initiierte und von ihm als besonders wesentlich angesehene Besichtigung in einem fortgeschrittenen Baustadium zur besseren Beurteilung von Lage und Aussicht intensiviert worden war, stand der Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kaufinteressent zur Verfügung, mit dem sie in entsprechende Verhandlungen eintreten konnte. Auf die von dem späteren Käufer geäußerte Bedenkzeit kommt es danach nicht an, so dass für die Annahme des Berufungsgerichts, die Tätigkeiten der Klägerin, auch die Besichtigung am 12. Mai 2005, reichten für einen Nachweis wegen Fehlens einer Kaufbereitschaft dieses Interessenten nicht aus, bei Anwendung der aufgeführten Rechtsprechungsgrundsätze kein Raum ist. Danach ist es für einen Nachweis gerade nicht erforderlich, dass dem Auftraggeber des Maklers eine Person benannt wird, die bereits zum Kauf der jeweiligen Immobilie fest entschlossen ist. Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass ein vom Verkäufer beauftragter Makler kaum in der Lage wäre, einen tauglichen Nachweis zu liefern. Denn im Unterschied zur umgekehrten Konstellation - Nachweis einer verkaufsbereiten Person gegenüber einem Kaufinteressenten - ist der Kaufinteressent, der einem Grundstücks- oder Wohnungseigentümer namhaft gemacht wird, typischerweise noch "auf der Suche" und deshalb, was das konkrete Objekt angeht, regelmäßig noch unentschlossen. Daher muss es bei dieser Konstellation ausreichen , wenn der potentielle Käufer generell am Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung interessiert ist, die dem angebotenen Objekt ähnelt.
- 13
- In Verbindung mit dem für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellenden Vortrag der Klägerin, sie habe die Beklagte über die laufenden Gespräche und die Besichtigung mit dem späteren Käufer telefonisch und in einem persönlichen Gespräch am 19. Mai 2005 über die von ihr entfaltete Maklertätigkeit unterrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 101/93 - NJW-RR 1994, 1260, 1261), hat sie einen ordnungsgemäßen Nachweis erbracht.
- 14
- 3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist diese zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- 15
- Dabei erhält das Berufungsgericht gegebenenfalls auch die Gelegenheit, sich mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Vorkenntnis des Zeugen G. auseinanderzusetzen. Insoweit spricht vieles für die Würdigung des Landgerichts, dass erst die Tätigkeit der Klägerin dem Zeugen die entscheidenden Informationen lieferte, dem Kauf der Wohnung näher zu treten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94 - NJW-RR 1996, 114, 115); dafür spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte selbst den Zeugen G. - im Maklervertrag vom 20. Oktober 2004 nicht als bereits bekannten "eigenen Interessenten" (Nr. 8 des Maklervertrages) angegeben hat.
Seiters Schilling
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 42 O 87/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.02.2008 - 24 U 95/07 -
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Sie verlangt von der Beklagten die Zahlung von Maklerhonorar für den Nachweis bzw. die Vermittlung des Kaufvertrags über ein Mehrfamilienhaus unter der Anschrift C-Straße in C2.
4Das Objekt stand im Eigentum des Zeugen X und seiner Schwester K. Letztere erteilte der Klägerin einen Makleralleinaufrag mit dem sie die Klägerin mit der Vermarktung des Objekts in dem Zeitraum vom 15.02.2012 bis zum 15.08.2012 betraute. Die Klägerin bot das Objekt über die Internetplattform D zu einem Kaufpreis in Höhe von 326.000,00 Euro an. In der dort platzierten Anzeige heißt es u. a. „Provision: 3,57% v. Netto-VKPreis (incl. MwSt)“. Auf diese Anzeige hin meldete sich die Beklagte am 25.02.2012 bei dem Bruder der Klägerin, dem Zeugen S, der für die Klägerin als Makler tätig ist. Dieser führte mit der Beklagten Ende Februar/Anfang März 2012 zwei Besichtigungstermine durch. Mit E-Mail vom 05.03.2012 an den Zeugen S wies die Beklagte auf eine Reihe von Mängeln hin und bat, dem Verkäufer ein Kaufpreisangebot in Höhe von 260.000,00 Euro zu übermitteln. Der Zeuge S antwortete per E-Mail vom 14.03.2012, dass die Verkäufer nicht unter 310.000,00 Euro verkaufen wollten. Die Beklagte teilte daraufhin mit E-Mail vom 21.03.2012 mit, dass sie das Angebot nicht annehmen könne, aber zu anderen Bedingungen weiterhin interessiert sei. Falls sich in dieser Richtung etwas ändere, möge Herr S sich bei ihr melden. Nach Ablauf des befristeten Auftrags der Frau K übermittelte die Klägerin dieser sowie dem Zeugen X mit Schreiben vom 30.08.2012 eine Liste mit den Namen und Anschriften der Interessenten, u. a. auch der Beklagten, die sich bei ihr gemeldet hatten.
5Am 15.10.2012 wandte sich der Zeuge X an die Klägerin und teilte mit, dass er bereit sei, nunmehr zu einem Preis unter 300.000,00 Euro zu verkaufen. Er bat darum, erneut mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Der Zeuge S rief die Beklagte am selben Tag an und fragte nach deren Interesse. Mit E-Mail vom 17.10.2012 (GA 11) übermittelte der Zeuge S der Beklagten das Exposé sowie einige Objektunterlagen. Einer der Dateianhänge trug die Bezeichnung „GB Auszug 2001.pdf“. Weitere Objektunterlagen übermittelte er mit E-Mails vom 19.10. 2012 (GA 57), 23.10.2012 (GA 55) und 25.10.2012 (GA 59 und 54).
6Am 19.10.2012 erschien der Zeuge X unangekündigt bei der Beklagten und bot ihr das Objekt zum Preis von 270.000,00 Euro an. Bei einem weiteren Treffen mit dem Zeugen X am 26.10.2012 einigte sich die Beklagte mit diesem auf einen Kaufpreis in Höhe von 255.000,00 Euro. Am 05.12.2012 wurde ein notarieller Kaufvertrag zwischen Frau K und Herrn X als Verkäufer und der Beklagten als Käuferin zu diesem Preis beurkundet.
7Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei jedenfalls konkludent ein Maklervertrag zustande gekommen. Sie habe der Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages nachgewiesen und darüber hinaus auch den Abschluss des Kaufvertrags vermittelt. Sie hat vorgetragen, der Zeuge S habe die Beklagte, die von ihrem Provisionsverlangen schon aufgrund der Internetanzeige Kenntnis gehabt habe, bei dem ersten Telefonat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Provision zu zahlen sei. Die Personalien der Verkäufer seien gegenüber der Beklagten in vielfachen Gesprächen vor dem 19.10.2012 kundgetan worden. Dies ergebe sich auch aus einer der E-Mails des Zeugen S an die Beklagte vom 25.10.2012 (GA 15), in der der Zeuge S auf Herrn X Bezug genommen habe. Namen und Anschriften der Eigentümer ergäben sich auch aus den vielfach überreichten Unterlagen. Die Angaben seien etwa in jedem Mietvertrag, dem Grundbuchauszug und den Grundbesitzabgabenbescheiden enthalten. Sie habe zwischen der Beklagten und den Verkäufern auch vermittelt, indem sie die gegenteiligen Vorstellungen zur Höhe des Kaufpreises weitergegeben und mit beiden Vertragsparteien Unterlagen ausgetauscht habe, die wesentliche Grundlage der Entscheidung zum Erwerb der Immobilie gewesen seien.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.103,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat vorgetragen, es sei bereits kein Maklervertrag zustande gekommen. Für einen konkludenten Vertragsschluss fehle es schon an einem eindeutigen Provisionsverlangen der Klägerin. Der Provisionshinweis in der Internetanzeige sei unzureichend, weil sich daraus nicht ergebe, wer die Provision zu zahlen habe. Einen Hinweis des Zeugen S auf eine von ihr zu zahlende Provision habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe auch weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungsleistung erbracht. Bis zum 19.10.2012, als der Zeuge X unangekündigt bei ihr erschien, habe sie keine Kenntnis über die Eigentümer der Immobilie gehabt. Die von dem Zeugen S übermittelten Objektunterlagen seien unvollständig bzw. veraltet gewesen. Auf der Grundlage dieser Unterlagen hätte sie die Immobilie nicht erworben. Erst Herr X habe ihr eine komplette Aufstellung der Mieter und eine komplette Aufstellung der Nebenkosten, eine komplette Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und weitere Unterlagen überreicht. Nachdem sie die Unterlagen mit Frau X2, der Nichte des Zeugen X, durchgesprochen gehabt habe, habe sie sich zum Kauf entschieden. Der Kaufvertrag sei nur aufgrund eigenständiger Verhandlungen mit Herrn X zustande gekommen. Von der Existenz der Frau K und dem Umstand, dass diese Miteigentümerin des Grundstücks gewesen sei, habe sie erst aus den von Frau X2 übermittelten Unterlagen erfahren.
13Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Maklervertrag sei konkludent zustande gekommen. Der Provisionshinweis in der Internetanzeige sei ein ausreichendes Provisionsverlangen der Klägerin. Es sei auch hinreichend erkennbar, dass die Provision vom Käufer verlangt werde. Indem die Beklagte in Kenntnis des Provisionsverlangens mit dem Zeugen S das Objekt besichtigt habe und diesen gebeten habe, dem Verkäufer ihr Angebot zu übermitteln, die Immobilie für 260.000,00 Euro zu erwerben, sei ein Maklervertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe auch eine Maklerleistung in Gestalt der Vermittlung des Kaufvertrags erbracht, denn sie habe einen Besichtigungstermin durchgeführt und die wechselseitigen Preisvorstellungen übermittelt. Darüber hinaus habe sie der Beklagten auch eine Vielzahl vertragswesentlicher Unterlagen zukommen lassen. Durch die Weiterleitung der gegenseitigen Angebote und die Zusendung der Unterlagen habe die Klägerin zumindest mittelbar die Abschlussbereitschaft der Beklagten gefördert. Die Vermittlungstätigkeit sei für den Abschluss des Kaufvertrages auch ursächlich gewesen. Zwar sei die Klägerin in die dem Vertragsschluss unmittelbar vorausgegangenen Verhandlungen zwischen der Beklagten und Herrn X nicht mehr eingebunden gewesen. Die Klägerin habe der Beklagten jedoch auf Verlangen auch nach dem 19.10.2012 noch Unterlagen übermittelt, die für den Vertragsschluss zumindest mitursächlich gewesen seien. Jedenfalls habe die Beklagte während der unmittelbaren Verhandlungen mit dem Verkäufer am 24.10.2012 noch Kontoauszüge verlangt, die sie am 25.10.2012 auch erhalten habe.
14Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie trägt vor, ein eindeutiges Provisionsverlangen der Klägerin habe nicht vorgelegen, weil sich aus der Internetanzeige nicht ergebe, wer die darin erwähnte Provision zu zahlen habe. Die Klägerin habe auch ein mündliches Provisionsverlangen nicht bewiesen. Die Angaben des Zeugen S seien insofern viel zu pauschal. Im Übrigen seien die Angaben auch nicht glaubhaft. Die Klägerin habe auch keine für den Abschluss des Kaufvertrages kausale Maklerleistung erbracht. Es treffe nicht zu, dass sie von der Klägerin wesentliche Objektunterlagen erhalten und sich auf deren Grundlage für den Kauf der Immobilie entschieden habe. Sie habe vielmehr von dem Erwerb des Objekts Abstand genommen gehabt, nachdem vertragswesentliche Unterlagen gefehlt hätten und der über die Klägerin angebotene Kaufpreis nicht dem Wert der Immobilie entsprochen habe. Die Klägerin habe sich zwischen März und Oktober 2012 überhaupt nicht um das angebotene Objekt bemüht. Der Zeitablauf sei ein wesentliches Indiz für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Die Klägerin könne auch deshalb keine Provision von ihr verlangen, weil der Auftrag der Verkäufer bereits seit dem 15.08.2012 beendet gewesen sei, was sie ihr bei der erneuten Kontaktaufnahme im Oktober 2012 verschwiegen habe.
15Die Beklagte beantragt,
16gemäß den Schlussanträgen erster Instanz, ggf. nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu entscheiden.
17Die Klägerin beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen sowie - hilfsweise - die Revision zuzulassen.
19Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl eine Vermittlungsleistung als auch eine Nachweisleistung erbracht zu haben. Sie trägt vor, die Identität der Verkäufer habe sich aus den Unterlagen ergeben, die sie der Beklagten auf deren E-Mail vom 16.10.2012 hin übersandt habe. Sie sei der Beklagten auch zuvor bereits in dem am 15.10.2012 geführten Telefonat durch den Zeugen S preisgegeben worden. Nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 18.10.2012 weitere Unterlagen angefordert habe, habe der Zeuge S die Anfrage weitergeleitet. Die Verkäuferseite habe reagiert und über Frau X2, die Tochter der Frau K, und den Sohn des Herrn X am 24.10.2012 und am 26.10.2012 per E-Mail weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass die Verkäufer reagiert und die Unterlagen bereit gestellt haben, zeige, dass sie, die Klägerin, auch auf die Willensbildung der Verkäufer eingewirkt habe. Sie habe der Beklagten auch den Kontakt mit Frau X2 verschafft, die an einem Besichtigungstermin mit der Beklagten teilgenommen habe.
20Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2014 Bezug genommen.
21II.
22Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Maklerlohns. Der Anspruch auf Maklerlohn setzt voraus, dass der Makler eine vertragsgemäße Maklerleistung erbracht hat, die gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB entweder im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des in Rede stehenden Kaufvertrags oder in der Vermittlung des Kaufvertrags bestehen kann. Fehlt eine ausdrückliche Konkretisierung der von dem gewerblichen Makler zu erbringenden Leistungen, handelt es sich im Zweifel sowohl um einen Nachweis- als auch um einen Vermittlungsvertrag (Senat, Urt. v. 27.02.2014 – 18 U 111/13, juris m. w. N.). Der Senat vermag weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungsleistung der Klägerin festzustellen.
241.Die nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages" (des sog. Hauptvertrages). Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Beim Immobilienkauf erfordert dieser Nachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts konkrete Angaben zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsabschluss berechtigt ist. Das ist der zur Verfügung über das Objekt Berechtigte, in der Regel also der Eigentümer (BGH, Urt. v. 16.12.2004 – III ZR 119/04, BGHZ 161, 349). Der Immobilienmakler muss seinem am Kauf interessierten Auftraggeber im Allgemeinen den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers zur Kenntnis bringen; dass der Kunde sich auf andere Weise selbst die nötigen Kenntnisse verschaffen kann, genügt nicht. Ein Nachweis liegt daher nicht allein in der Zusendung eines Schreibens mit einer Objektbeschreibung, wenn hierin Namen und Anschrift des Verkäufers nicht genannt sind (Senat, Urt. v. 17.01.2011 – 18 U 94/10, juris; Beschl. v. 10.05.2012 – 18 U 63/12, juris).
25Zwar hat die Klägerin der Beklagten durch Überlassen eines Exposés und Durchführung eines Besichtigungstermins Kenntnis von dem Objekt verschafft. Der Senat vermag aber nicht festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten auch die Namen und Anschriften der Verkäufer bekannt gegeben hat.
26a)Ihre Behauptung, der Zeuge S habe der Beklagten die Identität der Verkäufer in einem am 15.10.2010 geführten Telefonat bekannt gegeben, hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Der Zeuge S hat zwar bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, er habe der Beklagten im Rahmen des vorgenannten Telefonats die Adressen des Herrn X und der Frau K genannt, die Namen seien der Beklagten schon aus früheren Gesprächen bekannt gewesen. Seiner Aussage stehen jedoch die Angaben der Beklagten gegenüber. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat nicht in Abrede gestellt, dass der Zeuge S am 15.10.2010 ein Telefonat mit ihr geführt habe. Sie hat jedoch angegeben, der Zeuge S habe lediglich danach gefragt, ob sie noch Interesse an dem Objekt C-Straße habe, ohne ihr die Daten der Verkäufer mitzuteilen. Konkrete Anhaltspunkte, die den Zeugen S glaubwürdiger als die Beklagte oder seine Aussage glaubhafter als die Angaben der Beklagten erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass Herr S seine Aussage als Zeuge und die Beklagte ihre Angaben als Partei gemacht hat, rechtfertigt es nicht, der Aussage des Zeugen S zu folgen, zumal der Zeuge S als Bruder und Mitarbeiter der Klägerin in deren Lager steht.
27b)Auch in der Übermittlung der E-Mails vom 17.10.2010 und 19.10.2010 liegt keine hinreichende Nachweisleistung. Namen und Anschriften der Verkäufer werden im Text der E-Mails weder unmittelbar noch durch eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Anlagen mitgeteilt. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob es für eine vertragsgemäße Nachweisleistung ausgereicht hätte, wenn sich die Beklagte die Namen und Anschriften der Verkäufer aus dem Inhalt der Dateianhänge hätte heraussuchen können. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die betreffenden Unterlagen diese Angaben enthielten. Das gilt auch für den der E-Mail vom 17.10.2010 als Dateianhang mit der Bezeichnung „GB Auszug 2001.pdf“ beigefügten Grundbuchauszug. Ob ein ohne nähere Erläuterung übersandter Grundbuchauszug eine ordnungsgemäße Nachweisleistung darstellt, erscheint schon deshalb fraglich, weil ein Grundbuchauszug nicht notwendigerweise den aktuellen Verfügungsberechtigten ausweist. So setzt etwa die Veräußerung eines Grundstücks durch den Erben nicht dessen Voreintragung voraus (vgl. § 40 Abs.1 GBO). Auch muss die (aktuelle) Anschrift des eingetragenen Eigentümers nicht angegeben sein (vgl. § 15 Abs. 1 GBV). Unabhängig davon war die Übermittlung des in Rede stehenden Dateianhangs jedenfalls auch deshalb nicht ausreichend, weil dieser seiner Bezeichnung nach aus dem Jahr 2001 datierte und damit zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Beklagte schon mehrere Jahre alt war. Zudem umfasste der Grundbuchauszug, wie ihn die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.03.2013 in Kopie zur Akte gereicht hat, auch nur die Abteilungen II und III und nicht die Abteilung I, in der die Eigentumsverhältnisse dokumentiert sind. In Bezug auf die weiteren Dateianhänge der E-Mails vom 17. und 19.10.2012, die als „Übersichtsliste Wohnungen C-Straße.pdf“, „DG vor Ausbau.PDF“, „EG.PDF“, „1+2OG.PDF“, „Keller.PDF“ und „Unterlagen.pdf“ bezeichnet waren, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt, inwiefern sich aus dem Inhalt der elektronischen Dokumente die Namen und Anschriften der Verkäufer ergeben haben sollen. Die Bezeichnung der Dokumente deutet auch nicht auf einen entsprechenden Inhalt hin.
28c)Eine Nachweisleistung der Klägerin kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Zeuge X am 19.10.2010 bei der Beklagten erschien und sich als Verkäufer der Immobilie zu erkennen gab. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass ein vom Verkäufer beauftragter Makler die ihm obliegende Mitteilung über eine Vertragsgelegenheit nicht nur durch eine persönliche Mitteilung des Maklers gegenüber dem Kunden, sondern auch dadurch erfüllen kann, dass die nachgewiesenen Interessenten sich bei der Veräußererseite melden und sich - gleichsam als Mitteilungsbote - als vom Makler geworben zu erkennen geben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.09.2009 - 7 U 131/08, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.02.2002 - 3 U 157/01, juris; Fischer, NJW 2007, 183; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 652 Rn. 25). Vergleichbare Umstände liegen hier aber nicht vor. Die Klägerin hat den Zeugen X nicht beauftragt oder sonst veranlasst, die Beklagte aufzusuchen, sich ihr als (Mit-)Veräußerer erkennen zu geben und ihr anstelle einer entsprechenden Mitteilung der Klägerin seine Kontaktdaten zu überlassen. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihm durch das Übersenden der Interessentenliste, die u. a. den Namen und die Anschrift der Beklagten enthielt, die Möglichkeit eröffnet hatte, unmittelbar mit der Beklagten in Kontakt zu treten, genügt insofern nicht. Die Klägerin hat dem Zeugen X und dessen Schwester die Liste erkennbar zum Zwecke der Erfüllung der ihr aufgrund des Verkäuferauftrags obliegenden Pflichten übersandt und nicht, um den Zeugen X zu veranlassen, als Bote oder Erfüllungsgehilfe bei der ihr gegenüber der Beklagten obliegenden Nachweisleistung tätig zu werden.
29d)Auch soweit die Klägerin der Beklagten am 23.10. und 25.10.2010 per E-Mail weitere Objektunterlagen in elektronischer Form übermittelt hat, lag darin keine Nachweisleistung. Auch in diesen E-Mails werden Namen und Anschriften der Verkäufer weder unmittelbar noch durch eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Anlagen benannt. Die Beklagte hätte die Daten deshalb, soweit sie sich daraus entnehmen ließen, allenfalls durch Recherchen in den umfangreichen Anlagen ermitteln können, wobei es auch einer weiteren Erklärung bedurft hätte, ob die sich aus den beigefügten Mietverträgen und weiteren Objektunterlagen ergebenden Eigentümer mit den gegenwärtigen Verfügungsberechtigten identisch sind. Unabhängig davon verfügte die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der E-Mails bereits über die zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen erforderlichen Informationen. Denn sie hatte den Zeuge X schon bei dessen Besuch am 19.10.2010 kennen gelernt. Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge X sich der Beklagten bei seinem Besuch nicht nur als Miteigentümer und Verkäufer der Immobilie zu erkennen gegeben, sondern ihr auch seine Anschrift bekannt gegeben hat. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Anhörung glaubhaft angegeben, dass der Zeuge X ihr eine Visitenkarte übergeben habe. Der Zeuge X vermochte die Übergabe einer Visitenkarte nicht konkret zu erinnern, hat sie aber auch nicht ausgeschlossen. Er war sich im Übrigen sicher, der Beklagten zumindest seine Telefonnummer hinterlassen zu haben. Mit dem Zeugen X konnte die Beklagte auch unmittelbar Vertragsverhandlungen führen und den Kaufpreis aushandeln, dem letztlich auch die Miteigentümerin K zugestimmt hat.
302.Die Klägerin hat auch eine Vermittlungsleistung nicht dargelegt. Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages. Der Vermittlungsmakler soll seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen (BGH, Urt. v. 04.06.2009 – III ZR 82/08, juris). Die Vermittlungsleistung des Maklers muss für den Abschluss des Hauptvertrages zumindest mitursächlich werden und darüber hinaus insofern wesentlich sein, als der Makler bei dem Vertragspartner seines Auftraggebers ein Motiv gesetzt haben muss, dass nicht völlig bedeutungslos war (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.1971 – IV ZR 52/70, juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.10.2001 – 15 U 53/99 juris; MüKo/Roth, BGB, 6. Aufl., § 652 Rn. 107).
31Eine diesen Maßstäben entsprechende Vermittlungsleistung hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine Vermittlungsleistung zugunsten der Beklagten liegt weder in der Durchführung von Besichtigungsterminen mit ihr noch in der Beschaffung von Objektunterlagen zum Zwecke der Bewertung der Rentabilität des Mietobjekts oder zur Vorlage bei einer finanzierenden Bank. Diese Dienstleistungen mögen zwar das Zustandekommen des Kaufvertrages gefördert haben, sie stellen aber keine Einwirkung auf die Willensbildung der Verkäufer im Sinne einer Förderung der Abschlussbereitschaft dar. Das gilt auch für die bloße Weitergabe der Kaufpreisvorstellung der Beklagten. Erschöpft sich die Tätigkeit des Maklers in der Weitergabe von Informationen, so fungiert er als - neutraler - Bote und wirkt nicht auf die Entschließung des anderen Teils ein. Die Vermittlung setzt aber ein Einwirken auf den anderen Teil in dem Sinn voraus, dass der Makler über das bloße Überbringen von Informationen hinaus mit dem anderen Teil verhandelt, d.h. ihm den Vertragsschluss nahe legt (Senat, Urt. v. 29.05.2000 - 18 U 236/99, NJW-RR 2001, 567). Dass letzteres hier der Fall war, ist nicht erkennbar. Die Weitergabe der ursprünglichen Kaufpreisvorstellung der Beklagten (260.000,00 Euro) führte vielmehr zu der bloßen Mitteilung des Zeugen S vom 14.03.2012, dass die Verkäufer zu einem Preis unter 310.000,00 Euro nicht verkaufen wollten. Dass die Bereitschaft der Verkäufer, das Objekt auch zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen, durch sie in irgendeiner Weise herbeigeführt oder gefördert worden ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sich der Verkäufer X vielmehr aus eigener Initiative am 15.10.2012 bei ihr gemeldet und darum gebeten, den offenbar bereits gefassten Entschluss, nunmehr zu einem geringeren Preis unter 300.000,00 Euro zu verkaufen, an die Beklagte weiterzugeben. In die weiteren Preisverhandlungen war die Klägerin unstreitig nicht eingebunden. Diese sind vielmehr ab dem 19.10.2012 unmittelbar zwischen dem Verkäufer X und der Beklagten geführt worden. Soweit die Klägerin danach noch Aktivitäten entfaltet hat, haben diese sich auf die Beschaffung bzw. Weitergabe von Objektunterlagen beschränkt. Darin liegt, auch soweit die Klägerin damit auf Anfragen oder Bitten der Beklagten reagiert hat, jedenfalls keine Vermittlungsleistung.
323.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.
344.Veranlassung zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts verlangt nicht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung im Übrigen auch nicht von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen ab.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)