Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Juni 2015 - 15 W 207/15


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
GRÜNDE:
2Die eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes im Sinne des § 71 Abs.1 GBO vorliegt.
3Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (Senat FGPrax 2011, 322, 323;
4allgemein Demharter, GBO, 29. Auflage, § 71 Rn.11). Notwendig als Bezugspunkt einer statthaften Beschwerde gemäß § 71 GBO ist daher entweder eine Zwischenverfügung, § 18 GBO, oder eine sonstige endgültige Entscheidung (vgl. Demharter, a.a.O.); nicht ausreichend ist jedoch eine vorläufige Meinungsäußerung oder die Erteilung von Hinweisen (vgl. Demharter, a.a.O., Rn. 17 f).
5An einer solchen abschließenden Entscheidung des Grundbuchamtes fehlt es hier.
6Das Grundbuchamt hat zunächst mit Schreiben vom 20.03.2015 die Beteiligte zu 1) auf ihre Verpflichtung hingewiesen, die Grundbuchberichtigung nach dem Tode des als Eigentümer noch eingetragenen E, des Vaters der Beteiligten, herbeizuführen. Diese Verpflichtung beruht auf § 82 S. 1 GBO, umfasst sowohl die Antragstellung als auch die Beibringung der erforderlichen Eintragungsunterlagen und kann vom Grundbuchamt mit Maßnahmen des Berichtigungszwangs durchgesetzt werden. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin am 25.03.2015 einen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt, den das Grundbuchamt nicht für vollzugsfähig hält, weil es den Nachweis der Erbfolge durch die notarielle Urkunde vom 23.01.1979 im Hinblick auf die dort verfügte Pflichtteilsstrafklausel nicht als hinreichend geführt sieht. In dieser Situation sind zwei Verfahren streng voneinander zu unterscheiden:
71)
8Durch das Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 25.03.2015 ist ein Antragsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der Berichtigung der Eigentümereintragung eingeleitet worden. In diesem Verfahren hat das Grundbuchamt keine beschwerdefähige Sachentscheidung getroffen. Der Antrag ist nicht zurückgewiesen worden. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 enthält auch keine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO, deren Anfechtbarkeit als solche anerkannt ist. Eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO hat die Bezeichnung eines behebbaren Eintragungshindernisses, die Mittel zur Behebung des Hindernisses und eine Fristsetzung zur Behebung des Hindernisses zu enthalten. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 nimmt hier demgegenüber bereits in ihrem Eingang auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung gem. § 82 GBO Bezug. Sie kann deshalb nur so verstanden werden, dass das Grundbuchamt die Verpflichtung der Beteiligten zu1) durch die Antragstellung noch nicht als vollständig erfüllt ansieht, weil die nach seiner Auffassung erforderliche weitere Eintragungsunterlage (der Erbschein) noch nicht vorgelegt worden ist. Dementsprechend wird der Beteiligten zu 1) nicht etwa in der üblichen Formulierung gem. § 18 GBO eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses gesetzt, sondern sie wird im Rahmen der gedanklichen Verbindung mit dem Einleitungssatz abschließend gebeten, die nach Auffassung des Grundbuchamtes noch fehlende Eintragungsunterlage beizubringen. Dieser Zusammenhang wird bestätigt durch die Art der Fristbestimmung bis zum 10.11.2016, die entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht etwa auf einem Schreibfehler beruht. Denn eine solche weiträumige Frist könnte im Rahmen einer Zwischenverfügung nie gesetzt werden, weil diese nur auf eine kurzfristige Behebung eines leicht zu behebenden Eintragungshindernisses gerichtet werden und deshalb nur eine kurze, keinesfalls wenige Monate übersteigende Frist bestimmt werden kann. Die weiträumige Frist zielt hier demgegenüber erkennbar auf die Verpflichtung der Beteiligten zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung, die nach gefestigter Rechtsprechung im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 S. 1 GBO erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers durchgesetzt werden kann (vgl. etwa Senat FGPrax 2010, 276 m.w. Nachweisen). Die hier gesetzte Frist endet exakt mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Todestag des Erblassers.
92)
10Von dem Antragsverfahren zu unterscheiden ist das Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung. Auch in diesem Rahmen liegt eine beschwerdefähige Sachentscheidung nicht vor. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 enthält nicht den verbindlichen Ausspruch einer solchen Verpflichtung, wie es für die Einstufung als beschwerdefähige Sachentscheidung erforderlich wäre, sondern lediglich eine noch nicht verbindlich zu einer Verhaltensweise verpflichtende Erläuterung, wie das Grundbuchamt im Rahmen der Vorschrift des § 82 S.1 GBO die Sach- und Rechtslage einschätzt. Der Beteiligten zu 1) ist nicht verbindlich aufgegeben worden, den vom Grundbuchamt für notwendig erachteten Erbschein innerhalb einer insoweit angemessenen Frist von beispielsweise zwei oder drei Monaten vorzulegen. Vielmehr ist um die Vorlage eines Erbscheins lediglich gebeten worden. Es handelt sich gewissermaßen um eine vorbereitende Vorstufe für eine etwaige zukünftige verpflichtende Handlungsanweisung mit – erst - dann etwa drohenden Nachteilen für den Fall des Nichtbefolgens. Mit der hinweisenden Verfügung wollte das Grundbuchamt verhindern, dass möglicherweise noch eine verbindliche Verfügung erfolgen muss.
11Dass das Grundbuchamt die Verfügung vom 8. April 2015 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, begründet nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist ausschließlich in den gesetzlich genannten Fällen vorgesehen. Eine Rechtsmittelbelehrung, die fehlerhaft auf ein gesetzlich nicht eingeräumtes Rechtsmittel hinweist, hat lediglich zur Folge, dass im Falle der Rücknahme einer irrtümlich eingelegten Beschwerde keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden, vgl. § 21 Abs.1 S.1 GNotKG. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Eröffnung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels. Umgekehrt führt auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Fall einer dem Gesetz nach rechtsmittelfähigen Entscheidung eines Gerichts nicht dazu, dass das im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel unstatthaft wird.
12Aus der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung kann auch nicht entnommen werden, dass das Grundbuchamt seiner Verfügung vom 8. April 2015 inhaltlich einen verbindlichen Charakter beimessen wollte. Dem steht der – wie oben ausgeführt – lediglich hinweisende Inhalt der als Bitte formulierten Verfügung entgegen. Diese kann nicht als verbindliche Anordnung im Sinne einer Handlungsverpflichtung verstanden werden, sondern sollte aus Sicht des Grundbuchamtes eine Hilfestellung bieten, wie dem Berichtigungsantrag zum Erfolg verholfen werden kann.
13Soweit die Beteiligten ausführen, es müsse ihnen möglich sein, der der hinweisenden Verfügung zugrundeliegenden – nach Auffassung der Beteiligten fehlerhaften – Rechtsansicht des Grundbuchamtes mit der Beschwerde entgegen zu treten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerde ist nur eröffnet, wenn und soweit eine Rechtsansicht in der Form einer Entscheidung im Sinne des § 71 GBO geäußert wird und diese Entscheidung trägt. Der Umstand, dass ein Beteiligter der Auffassung ist, eine vom Grundbuchamt im Anfangsstadium eines Verfahrens - noch nicht in verbindlicher Weise - geäußerte Rechtsauffassung sei fehlerhaft, führt nicht zu einer Absenkung der gesetzlichen Anforderungen an eine statthafte Beschwerde.
14Das Grundbuchamt hat die Durchführung des Amtsverfahrens nach § 82 S. 1 GBO in nicht zu beanstandender Weise bis zum Ablauf des Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tode des Erblassers zurückgestellt. Das Grundbuchamt wird ergänzend erwägen müssen, ob nunmehr in dem Antragsverfahren über den von der Beteiligten zu 1) gestellten Berichtigungsantrag vom 25.03.2015 eine Entscheidung zu treffen ist. Nach allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen ist der gestellte Antrag umgehend entweder durch seine Zurückweisung oder den Erlass einer Zwischenverfügung zu bescheiden (§ 18 Abs. 1 S. 1 GBO). Der Erlass einer Zwischenverfügung mit dem Ziel der Beibringung weiterer erforderlicher Eintragungsgrundlagen wird allerdings im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung nach § 82 S. 1 GBO als kontraproduktiv bewertet, weil diese Verfahrensweise bei Untätigkeit des Antragstellers zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags führen müsste (OLG München JFG 23, 70). Anders verhält es sich hingegen nach Auffassung des Senats dann, wenn einerseits das Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO vor Ablauf der Zweijahresfrist nicht betrieben werden kann, andererseits unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Grundbuchamt und dem Antragsteller nur über die Erforderlichkeit der Beibringung weiterer Eintragungsunterlagen im Rahmen des § 35 Abs. 1 GBO bestehen. Der Erlass einer mit der Beschwerde anfechtbaren Zwischenverfügung kann dann zur Klärung der Erforderlichkeit der Beibringung weiterer Eintragungsunterlagen im Rechtsmittelweg führen und so ein späteres Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 S. 1 GBO entbehrlich werden lassen. Zur Behandlung der Feststellung der Erbfolge unter Berücksichtigung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament hat der Senat bereits in der Verfügung der Berichterstatterin vom 01.06.2015 auf seine in FGPrax 2011, 169 veröffentlichte Entscheidung in einem vergleichbaren Fall hingewiesen. Danach kann nicht damit gerechnet werden, dass der Senat im vorliegenden Fall abweichend von seiner bereits herangezogenen Entscheidung für den Nachweis, dass nach dem Tod der erstverstorbenen Mutter keines der als Kinder eingesetzten Schlusserben den Pflichtteil verlangt hat, einfache schriftliche Erklärungen der Beteiligten als ausreichend ansehen wird.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
16Da die Beteiligten die ihr mit Verfügung der Berichterstatterin des Senats erteilten Hinweise gezielt nicht aufgegriffen haben, sieht der Senat keinen Anlass, von der Erhebung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen.
17Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 36 Abs.3 GNotKG.
18Es ist auf den allgemeinen Geschäftswert abzustellen, weil die Beteiligten im Ergebnis das Ziel verfolgen, die Kosten eines Erbscheinsverfahrens bzw. eidesstattlicher Versicherungen einzusparen. Der für die Bestimmung dieser Kosten maßgebliche Nachlasswert ist nicht bekannt.
19Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs.2 S.1 GBO liegen nicht vor.

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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.