Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Aug. 2015 - 15 W 346/15
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die mit dem angefochtenen Beschluss erlassene Zwischenverfügung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der beantragten Grundbuchberichtigung steht entgegen, dass die Erbfolge nach dem am 11. November 2014 verstorbenen E3 nicht lückenlos in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist.
Zur Behebung des Hindernisses haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein einzureichen, der sie als Erbinnen des Erblassers E3 ausweist, oder eidesstattliche Versicherungen vorzulegen, die den in den Gründen dieses Beschlusses genannten Anforderungen entsprechen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
GRÜNDE:
2I
3Im Grundbuch ist als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes noch Herr E3 eingetragen. Dieser ist am 11. November 2014 verstorben.
4Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 23. Januar 1979 ein gemeinschaftliches notariell beurkundetes Testament errichtet, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten zu gleichen Teilen die beiden gemeinsamen Töchter – die Beteiligten dieses Verfahrens - sein.
5§ 3 des Testaments lautete:
6„Sollte eines unserer Kinder nach dem Zuerstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so soll es auch nach dem Letztversterbenden von uns den Pflichtteil erhalten.“
7Die Ehefrau X E4 geb. M war am 13. Januar 2002 vorverstorben.
8Nach dem Tod des Herrn E3 beantragte die Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass sie gemeinsam mit der Beteiligten zu 2) in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen sei. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes wies mit Verfügung vom 8 April 2015 darauf hin, dass hierfür die Vorlage eines Erbscheines erforderlich sei, und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 15 W 144/13. Mit der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde, in der sich die Beteiligte zu 2) dem Berichtigungsantrag anschloss, erklären die Beteiligten, nach dem Tod ihrer Mutter nicht den Pflichtteil geltend gemacht zu haben, und beriefen sich auf § 35 GBO. Sie vertraten die Auffassung, zum Nachweis für die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils müsse eine eidesstattliche Versicherung genügen; ein Erbschein sei nicht erforderlich. Darüber hinaus waren sie der Meinung, bei übereinstimmender Antragstellung aller Miterben wie im vorliegenden Fall sei sogar die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen entbehrlich.
9Der Senat hat nach vorangegangenem Hinweis die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2015 mit Beschluss vom 12. Juni 2015 wegen fehlender Statthaftigkeit als unzulässig verworfen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 15 W 207/15 hat der Senat – notwendig unverbindlich – auf seine Entscheidung vom 16. Februar 2011, Aktenzeichen 15 W 27/11, hingewiesen.
10Nunmehr beantragen die Beteiligten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Juli 2015, sie im Wege der Grundbuchberichtigung in Erbengemeinschaft einzutragen und zwar ohne weitere Nachweise. Zur Begründung wiederholen, ergänzen und vertiefen sie ihre bisherigen Ausführungen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen und darin die Vorlage eines Erbnachweises nach E3 in Form eines Erbscheines verlangt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten hat es nicht abgeholfen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
12II
13Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 begehren.
14Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintragungsantrag zu entscheiden hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die in der Zwischenverfügung erhobene Beanstandung und nicht der Eintragungsantrag. In einem solchen Beschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht keine Anweisung aussprechen; widrigenfalls wäre eine solche sogar auf eine etwaige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben (vgl. Demharter, GBO, 29. Auflage, § 77 Rn. 15).
15Die Beschwerde ist im zulässigen Umfang teilweise begründet und führt zu einer Abänderung bzw. Ergänzung der angefochtenen Zwischenverfügung, weil außer dem vom Grundbuchamt geforderten Erbschein auch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Beteiligten als Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses in Betracht kommt.
16Für die beantragte Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) ist der Nachweis der Erbfolge nach dem am 11. November 2014 verstorbenen E3 in der Form des § 35 Abs. 1 GBO erforderlich.
17Nach dieser Vorschrift ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO in der Regel, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Dabei reicht in formaler Hinsicht die Vorlage beglaubigter Abschriften aus (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 35, Rn. 45; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 786; Schaub in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 35, Rn. 122).
18Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob sich die Erbfolge aus dem notariellen Testament vom 23. Januar 1979 ergibt. Die darin enthaltene Einsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) als Schlusserben zu gleichen Teilen ist infolge der Pflichtteilstrafklausel auflösend bedingt durch das Verlangen des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden (vgl. BGH, NJW 2006, 3064 f.; BayObLG, NJW-RR 2004, 654, 655; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2269, Rn. 15). Da mit einem Bedingungseintritt die Erbenstellung entfällt, hängt die Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) zu gleichen Teilen davon ab, ob eine der Beteiligten den Pflichtteil nach dem Tod der erstverstorbenen Mutter verlangt hat. Für den Fall, dass keine der Beteiligten den Pflichtteil nach der Mutter verlangt hat, würde sich die Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Ehegattentestament dagegen nicht auswirken.
19Dementsprechend besteht im vorliegenden Fall eine Lücke im urkundlichen Nachweis der Erbfolge. Die Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils muss grundbuchverfahrensrechtlich an sich durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, § 29 Abs.1 GBO. Denn sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die beantragte Grundbuchberichtigung, und es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach Kinder in Fällen der vorliegenden Art nach dem erstverstorbenen Elternteil den Pflichtteil nicht verlangen (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1994, 206, 207; OLG Köln, NJW-RR 2010, 665, 666).
20Zum Nachweis der (negativen) Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils kann allerdings auch eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen (Senat FGPrax 2011, 169; Schöner/Stöber a.a.O., Rn. 790 mit Fußnote 44; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 35 Rn. 39). Dafür spricht entscheidend, dass in Fällen der vorliegenden Art auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren regelmäßig eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ausreichen lassen und der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (LG Bochum a.a.O.; Schöner/Stöber a.a.O.). Es entspricht gerade dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, eine erleichterte Berichtigung ohne den Umweg über das Nachlassgericht zu ermöglichen. Für den vergleichbaren Fall, dass das Nichtvorhandensein weiterer Kinder bzw. Abkömmlinge nachzuweisen ist, wird außerdem eine eidesstattliche Versicherung ebenfalls für beachtlich gehalten (vgl. Senat, NJW-RR 1997, 646 f. = FGPrax 1997, 48 ff. = Rpfleger 1997, 210 ff.; OLG Schleswig, Rpfleger 1999, 533; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 114 f.; Demharter a.a.O., § 35, Rn. 39, 63; Schaub in Bauer/von Oefele a.a.O., § 35, Rn. 139); es besteht kein Grund dafür, die vorliegende Fallkonstellation anders zu behandeln. Das Grundbuchamt dürfte also formgerechte eidesstattliche Versicherungen der Beteiligten nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen, sondern müsste diese Urkunde(n) berücksichtigen. Ein Erbschein ist nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO allerdings nicht verzichtbar, wenn unter Einbeziehung der eidesstattlichen Versicherungen noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen (Senat a.a.O.). Nach dem derzeitigen Sachstand bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nach erfolgter eidesstattlicher Versicherung noch weitere tatsächliche Ermittlungen durchzuführen hätte.
21Die vom Grundbuchamt vertretene Auffassung, dass bei einer Pflichtteilsstrafklausel dagegen stets die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei, wird vom Senat aus den angeführten Gründen nicht geteilt.
22Die vom Grundbuchamt zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Senats vom 27. Mai 2014, 15 W 144/13 (FamRZ 2014, 1953) trägt die vom Grundbuchamt vertretene Ansicht nicht. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war entscheidender Aspekt für das berechtigte Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins, § 35 Abs.1 S.1, S.2, 2. HS GBO, nicht etwa das Bestehen einer Pflichtteilsstrafklausel, sondern vielmehr die behauptete Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des vorverstorbenen Elternteils. Die – aktive – Geltendmachung des Pflichtteils ist keine Negativtatsache wie das bloße Nichtverlangen des Pflichtteils. Die Rechtsprechung zur grundbuchverfahrensrechtlichen Möglichkeit des Nachweises bestimmter Negativtatsachen durch eidesstattliche Versicherungen kann auf einen positiv zu erbringenden Nachweis nicht übertragen werden. Die Prüfung, ob die auflösende Bedingung einer Pflichtteilsstrafklausel eingetreten ist, kann im Einzelfall schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen aufwerfen und lässt sich der vom Grundbuchamt zu prüfenden notariellen Urkunde gerade nicht entnehmen. Vielmehr muss dies aufgrund einer näheren Prüfung der tatsächlichen Vorgänge erst festgestellt werden. Hierbei muss gewährleistet sein, dass allen Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt und die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 26 FamFG) durchgeführt wird. Da dem Grundbuchamt eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eröffnet ist, ist eine solche Prüfung im vorgenannten Sinn nur in einem Erbscheinsverfahren möglich.
23Um im vorliegenden Grundbucheintragungsverfahren die Lücke im urkundlichen Nachweis der Erbfolge nach dem am 11. November 2014 verstorbenen E3 zu schließen, hält der Senat eidesstattliche Versicherungen aller Beteiligten als Erbprätendenten für erforderlich (vgl. Hügel/Wilsch a.a.O.). Jede der Beteiligten hat vor einem Notar sinngemäß an Eides statt zu versichern, dass weder sie selbst noch nach ihrem Kenntnisstand die andere Beteiligte den Pflichtteil nach der erstverstorbenen Mutter verlangt hat. Dieses bietet eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen, da sich eine Beteiligte, die den Pflichtteil nach der Mutter nicht verlangt hat, durch falsche Angaben zugunsten einer anderen Beteiligten nur selbst schädigen würde. Das Grundbuchamt wird im Falle der Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen zu prüfen haben, ob noch irgendwelche begründeten Zweifel hinsichtlich der Erbfolge nach E3 bestehen.
24Soweit die Beteiligten das Ziel anstreben, angesichts ihrer übereinstimmenden schriftlichen Angaben gänzlich auf weitere urkundliche Nachweise zusätzliche zu dem notariellen Testament und dem Testamentseröffnungsprotokoll zu verzichten, kann dem nicht gefolgt werden. Bedeutung und Funktion des Grundbuches verlangen es, Eintragungen wie diejenigen im Falle eines Eigentumswechsels nur auf gesicherter urkundlicher Nachweisbasis vorgenommen werden dürfen (vgl. Demharter, GBO; 29. Auflage, § 29 Rn. 2). Anderenfalls würde die Basis für den solchen Eintragungen zukommenden öffentlichen Glauben an die Richtigkeit der Eintragung von Rechten im Grundbuch, § 891 BGB, ausgehöhlt und untergraben. Ein Gutglaubensschutz von Eintragungen im Grundbuch kann von vornherein mit einem gerechtfertigten Anspruch auf Akzeptanz und Vertrauen im Rechtsverkehr nur dann in Betracht kommen, wenn und soweit gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden Eintragungen nur auf besonders gesicherter Tatsachenbasis vornehmen dürfen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Sachvortrag verschiedener antragstellender Personen untereinander frei von Widersprüchen ist und wenn auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen die inhaltliche Richtigkeit der Angaben sprechen. Denn die Grenze zur sorgenannten Offenkundigkeit, vgl. § 29 Abs.1 S.2 GBO, ist dann nicht erreicht. Für das Grundbuchverfahren kommt es wegen der Gutglaubenswirkung der Eintragungen auf eine Nachweisgrundlage an, die geeignet ist, mit Außenwirkung gegenüber jedermann Wirkung entfalten kann; dass ein Umstand im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, reicht hierfür nicht aus. Würde man in einem solchen Fall – wie es die Antragstellerinnen für sich anstreben – ohne weitere Gewähr für die sachliche Richtigkeit die einfachen, formfreien Angaben als Grundlage für eine Grundbucheintragung ausreichen lassen wollen, würde dies einen Bruch gegenüber den in §§ 29 ff GBO streng formalisierten Anforderungen an die Voraussetzungen für Grundbucheintragungen darstellen. Das Grundbuchverfahrensrecht ermöglicht es dem Grundbuchamt lediglich in § 35 Abs.3 S.1 GBO für seltene Ausnahmefälle bei geringstem Grundstückswert, von den ansonsten vorgesehenen Beweismitteln abzuweichen. Lediglich in dieser Ausnahmekonstellation kann das Grundbuchamt einfache Angaben der Beteiligten als Grundlage einer Eintragung ausreichen lassen (vgl. Demharter, GBO, § 29 Rn. 23).
25In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass bereits die Eröffnung der Möglichkeit der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt im oben dargestellten Sinn eine erhebliche Erleichterung gegenüber den ansonsten im Grundbuchverfahrensrecht zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Voraussetzungen darstellt. Sie wird außerhalb des Anwendungsbereiches des § 35 Abs.3 S.2 GBO hinaus lediglich ausnahmsweise in besonderen Sonderkonstellationen als Beleg für Negativtatsachen dann als ausreichend erachtet, wenn dies aus anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit systemimmanent begründbar und zu rechtfertigen ist (vgl. auch Demharter, GBO, 29. Auflage, § 29 Rb. 63). Die besonderen Umstände der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen einschließlich der Belehrung über die Strafbarkeit nach §§ 156, 161 StGB stellen dabei – anders als jederzeit formfrei mögliche einfache Angaben – den Ansatz dafür da, den hohen Anforderungen grundbuchverfahrensrechtlich beachtlicher Nachweise genügen zu können. Ein Abweichen von Wortlaut und Systematik der §§ 29 ff GBO in dem von den Beteiligten gewünschten Sinn würde daher entgegen deren Auffassung keine Ausübung richterlichen Ermessens darstellen, sondern eine Missachtung geltender gesetzlicher Vorschriften.
26Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 36 Abs.3 GNotKG.
27Es ist auf den allgemeinen Geschäftswert abzustellen, weil die Beteiligten im Ergebnis das Ziel verfolgen, die Kosten eines Erbscheinsverfahrens bzw. eidesstattlicher Versicherungen einzusparen. Der für die Bestimmung dieser Kosten maßgebliche Nachlasswert ist nicht bekannt.
28Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs.2 S.1 GBO liegen nicht vor.
29Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung ab. Die Auffassung, im Falle übereinstimmender Angaben könnten einfache formfreie Angaben der Beteiligten als grundbuchverfahrensrechtlicher Nachweis ausreichen,
30wird – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Wie ausgeführt, bieten Wortlaut und Systematik der §§ 29 ff GBO keinen Ansatzpunkt für die von den Beteiligten gewünschte Regelung, sondern schließen diese aus.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Aug. 2015 - 15 W 346/15
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(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
GRÜNDE:
2Die eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes im Sinne des § 71 Abs.1 GBO vorliegt.
3Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (Senat FGPrax 2011, 322, 323;
4allgemein Demharter, GBO, 29. Auflage, § 71 Rn.11). Notwendig als Bezugspunkt einer statthaften Beschwerde gemäß § 71 GBO ist daher entweder eine Zwischenverfügung, § 18 GBO, oder eine sonstige endgültige Entscheidung (vgl. Demharter, a.a.O.); nicht ausreichend ist jedoch eine vorläufige Meinungsäußerung oder die Erteilung von Hinweisen (vgl. Demharter, a.a.O., Rn. 17 f).
5An einer solchen abschließenden Entscheidung des Grundbuchamtes fehlt es hier.
6Das Grundbuchamt hat zunächst mit Schreiben vom 20.03.2015 die Beteiligte zu 1) auf ihre Verpflichtung hingewiesen, die Grundbuchberichtigung nach dem Tode des als Eigentümer noch eingetragenen E, des Vaters der Beteiligten, herbeizuführen. Diese Verpflichtung beruht auf § 82 S. 1 GBO, umfasst sowohl die Antragstellung als auch die Beibringung der erforderlichen Eintragungsunterlagen und kann vom Grundbuchamt mit Maßnahmen des Berichtigungszwangs durchgesetzt werden. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin am 25.03.2015 einen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt, den das Grundbuchamt nicht für vollzugsfähig hält, weil es den Nachweis der Erbfolge durch die notarielle Urkunde vom 23.01.1979 im Hinblick auf die dort verfügte Pflichtteilsstrafklausel nicht als hinreichend geführt sieht. In dieser Situation sind zwei Verfahren streng voneinander zu unterscheiden:
71)
8Durch das Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 25.03.2015 ist ein Antragsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der Berichtigung der Eigentümereintragung eingeleitet worden. In diesem Verfahren hat das Grundbuchamt keine beschwerdefähige Sachentscheidung getroffen. Der Antrag ist nicht zurückgewiesen worden. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 enthält auch keine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO, deren Anfechtbarkeit als solche anerkannt ist. Eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO hat die Bezeichnung eines behebbaren Eintragungshindernisses, die Mittel zur Behebung des Hindernisses und eine Fristsetzung zur Behebung des Hindernisses zu enthalten. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 nimmt hier demgegenüber bereits in ihrem Eingang auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung gem. § 82 GBO Bezug. Sie kann deshalb nur so verstanden werden, dass das Grundbuchamt die Verpflichtung der Beteiligten zu1) durch die Antragstellung noch nicht als vollständig erfüllt ansieht, weil die nach seiner Auffassung erforderliche weitere Eintragungsunterlage (der Erbschein) noch nicht vorgelegt worden ist. Dementsprechend wird der Beteiligten zu 1) nicht etwa in der üblichen Formulierung gem. § 18 GBO eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses gesetzt, sondern sie wird im Rahmen der gedanklichen Verbindung mit dem Einleitungssatz abschließend gebeten, die nach Auffassung des Grundbuchamtes noch fehlende Eintragungsunterlage beizubringen. Dieser Zusammenhang wird bestätigt durch die Art der Fristbestimmung bis zum 10.11.2016, die entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht etwa auf einem Schreibfehler beruht. Denn eine solche weiträumige Frist könnte im Rahmen einer Zwischenverfügung nie gesetzt werden, weil diese nur auf eine kurzfristige Behebung eines leicht zu behebenden Eintragungshindernisses gerichtet werden und deshalb nur eine kurze, keinesfalls wenige Monate übersteigende Frist bestimmt werden kann. Die weiträumige Frist zielt hier demgegenüber erkennbar auf die Verpflichtung der Beteiligten zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung, die nach gefestigter Rechtsprechung im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 S. 1 GBO erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers durchgesetzt werden kann (vgl. etwa Senat FGPrax 2010, 276 m.w. Nachweisen). Die hier gesetzte Frist endet exakt mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Todestag des Erblassers.
92)
10Von dem Antragsverfahren zu unterscheiden ist das Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung. Auch in diesem Rahmen liegt eine beschwerdefähige Sachentscheidung nicht vor. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 enthält nicht den verbindlichen Ausspruch einer solchen Verpflichtung, wie es für die Einstufung als beschwerdefähige Sachentscheidung erforderlich wäre, sondern lediglich eine noch nicht verbindlich zu einer Verhaltensweise verpflichtende Erläuterung, wie das Grundbuchamt im Rahmen der Vorschrift des § 82 S.1 GBO die Sach- und Rechtslage einschätzt. Der Beteiligten zu 1) ist nicht verbindlich aufgegeben worden, den vom Grundbuchamt für notwendig erachteten Erbschein innerhalb einer insoweit angemessenen Frist von beispielsweise zwei oder drei Monaten vorzulegen. Vielmehr ist um die Vorlage eines Erbscheins lediglich gebeten worden. Es handelt sich gewissermaßen um eine vorbereitende Vorstufe für eine etwaige zukünftige verpflichtende Handlungsanweisung mit – erst - dann etwa drohenden Nachteilen für den Fall des Nichtbefolgens. Mit der hinweisenden Verfügung wollte das Grundbuchamt verhindern, dass möglicherweise noch eine verbindliche Verfügung erfolgen muss.
11Dass das Grundbuchamt die Verfügung vom 8. April 2015 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, begründet nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist ausschließlich in den gesetzlich genannten Fällen vorgesehen. Eine Rechtsmittelbelehrung, die fehlerhaft auf ein gesetzlich nicht eingeräumtes Rechtsmittel hinweist, hat lediglich zur Folge, dass im Falle der Rücknahme einer irrtümlich eingelegten Beschwerde keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden, vgl. § 21 Abs.1 S.1 GNotKG. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Eröffnung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels. Umgekehrt führt auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Fall einer dem Gesetz nach rechtsmittelfähigen Entscheidung eines Gerichts nicht dazu, dass das im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel unstatthaft wird.
12Aus der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung kann auch nicht entnommen werden, dass das Grundbuchamt seiner Verfügung vom 8. April 2015 inhaltlich einen verbindlichen Charakter beimessen wollte. Dem steht der – wie oben ausgeführt – lediglich hinweisende Inhalt der als Bitte formulierten Verfügung entgegen. Diese kann nicht als verbindliche Anordnung im Sinne einer Handlungsverpflichtung verstanden werden, sondern sollte aus Sicht des Grundbuchamtes eine Hilfestellung bieten, wie dem Berichtigungsantrag zum Erfolg verholfen werden kann.
13Soweit die Beteiligten ausführen, es müsse ihnen möglich sein, der der hinweisenden Verfügung zugrundeliegenden – nach Auffassung der Beteiligten fehlerhaften – Rechtsansicht des Grundbuchamtes mit der Beschwerde entgegen zu treten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerde ist nur eröffnet, wenn und soweit eine Rechtsansicht in der Form einer Entscheidung im Sinne des § 71 GBO geäußert wird und diese Entscheidung trägt. Der Umstand, dass ein Beteiligter der Auffassung ist, eine vom Grundbuchamt im Anfangsstadium eines Verfahrens - noch nicht in verbindlicher Weise - geäußerte Rechtsauffassung sei fehlerhaft, führt nicht zu einer Absenkung der gesetzlichen Anforderungen an eine statthafte Beschwerde.
14Das Grundbuchamt hat die Durchführung des Amtsverfahrens nach § 82 S. 1 GBO in nicht zu beanstandender Weise bis zum Ablauf des Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tode des Erblassers zurückgestellt. Das Grundbuchamt wird ergänzend erwägen müssen, ob nunmehr in dem Antragsverfahren über den von der Beteiligten zu 1) gestellten Berichtigungsantrag vom 25.03.2015 eine Entscheidung zu treffen ist. Nach allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen ist der gestellte Antrag umgehend entweder durch seine Zurückweisung oder den Erlass einer Zwischenverfügung zu bescheiden (§ 18 Abs. 1 S. 1 GBO). Der Erlass einer Zwischenverfügung mit dem Ziel der Beibringung weiterer erforderlicher Eintragungsgrundlagen wird allerdings im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung nach § 82 S. 1 GBO als kontraproduktiv bewertet, weil diese Verfahrensweise bei Untätigkeit des Antragstellers zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags führen müsste (OLG München JFG 23, 70). Anders verhält es sich hingegen nach Auffassung des Senats dann, wenn einerseits das Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO vor Ablauf der Zweijahresfrist nicht betrieben werden kann, andererseits unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Grundbuchamt und dem Antragsteller nur über die Erforderlichkeit der Beibringung weiterer Eintragungsunterlagen im Rahmen des § 35 Abs. 1 GBO bestehen. Der Erlass einer mit der Beschwerde anfechtbaren Zwischenverfügung kann dann zur Klärung der Erforderlichkeit der Beibringung weiterer Eintragungsunterlagen im Rechtsmittelweg führen und so ein späteres Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 S. 1 GBO entbehrlich werden lassen. Zur Behandlung der Feststellung der Erbfolge unter Berücksichtigung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament hat der Senat bereits in der Verfügung der Berichterstatterin vom 01.06.2015 auf seine in FGPrax 2011, 169 veröffentlichte Entscheidung in einem vergleichbaren Fall hingewiesen. Danach kann nicht damit gerechnet werden, dass der Senat im vorliegenden Fall abweichend von seiner bereits herangezogenen Entscheidung für den Nachweis, dass nach dem Tod der erstverstorbenen Mutter keines der als Kinder eingesetzten Schlusserben den Pflichtteil verlangt hat, einfache schriftliche Erklärungen der Beteiligten als ausreichend ansehen wird.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
16Da die Beteiligten die ihr mit Verfügung der Berichterstatterin des Senats erteilten Hinweise gezielt nicht aufgegriffen haben, sieht der Senat keinen Anlass, von der Erhebung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen.
17Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 36 Abs.3 GNotKG.
18Es ist auf den allgemeinen Geschäftswert abzustellen, weil die Beteiligten im Ergebnis das Ziel verfolgen, die Kosten eines Erbscheinsverfahrens bzw. eidesstattlicher Versicherungen einzusparen. Der für die Bestimmung dieser Kosten maßgebliche Nachlasswert ist nicht bekannt.
19Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs.2 S.1 GBO liegen nicht vor.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.