Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Mai 2015 - 11 WF 90/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Mit (Hauptsache-)Antrag vom 06.03.2015 begehrte der Antragsteller und Kindesvater die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts mit seinen beiden im Bezirk des Amtsgerichts Detmold bei der Kindesmutter lebenden Töchtern.
4Im daraufhin am 26.03.2015 stattgefundenen Verhandlungstermin wurde zugleich über die Parallelangelegenheit 31 F 58/15 verhandelt und insoweit eine Vereinbarung über den Umgang in den Oster- und Sommerferien geschlossen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2015 nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag in der Hauptsache zurück.
5Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
6Weiter hat es in der – gemäß § 68 Abs.1 Satz 2 FamFG grundsätzlich nicht vorgesehenen – Nichtabhilfeentscheidung vom 22.04.2015 ergänzend ausgeführt, der Antrag sei nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Es finde Umgang statt, der Kindesvater habe auch nicht durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben.
7Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, der Antrag sei unschlüssig und zudem unbegründet gewesen. Im Übrigen sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt formuliert, so dass eine Vollstreckung aus einem dem Antrag stattgebenden Beschluss nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen.
8II.
9Das gemäß §§ 58 ff FamFG unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer von über 600 €, § 61 Abs. 1 FamFG, zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1876, 1877 Rn. 6) ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, also beide Elternteile in gleichem Umfang an den Kosten zu beteiligen, begegnet im Rahmen der allein anzustellenden Überprüfung auf Ermessensfehl- oder -nichtgebrauch keinen Bedenken.
10Wird das Verfahren, wie hier, nach Antragsrücknahme zum Abschluss gebracht, ist über die Kosten nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.
11Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht mithin nach billigem Ermessen zu befinden, vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung darf allerdings vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden (so BGH, NJW-RR 2007, 1586 Rn 15; OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2013, MDR 2013, 469; OLG Frankfurt MDR 2013, 530; OLG Celle FamRZ 2012, 1896; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn. 81). Es hat nur dann eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wenn das Amtsgericht sein Ermessen nicht ausgeübt hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2012, 1324 Ls).)
12Allein der Umstand, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.04.2015 seinen Antrag zurückgenommen hat, führt nicht, wie auch die Beschwerde zutreffend annimmt, notwendig dazu, dass ihm die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen sind, zumal ein solches Verhalten auch auf eine zwischenzeitliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurückzuführen sein kann (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 216). Vorrangig ist der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (vgl. OLG Nürnberg NJW 2010, 1468, 1469; OLG Celle, Beschluss vom 26.4.2010 – 15 UF 40/10 - BeckRS 2010, 13724; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.6.2010 – 16 WF 95/10 -, BeckRS 2010, 14560; OLG München, Beschluss vom 29.8.2012 – 4 WF 915/12, BeckRS 2012, 20138; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81 Rn. 48). Damit wird in Kindschaftssachen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens jedenfalls auch das Kindeswohl im Auge haben, so dass die Anordnung einer Kostenerstattung die Ausnahme sein soll. Derartige Verfahren sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotential birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich regelmäßig nicht feststellen.
13Sowohl ausweislich der angefochtenen Kostenentscheidung als auch der Nichtabhilfeentscheidung war sich das Amtsgericht des bestehenden Ermessens bewusst und hat dieses – mit den vorgenannten Erwägungen – ausgeübt. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt daher offensichtlich nicht vor.
14Schließlich liegt auch eine Ermessensüberschreitung durch eine unzutreffende Berücksichtigung der die Ermessensentscheidung maßgeblich beeinflussenden, gesamten Umstände nicht vor.
15Im vorliegenden Fall sind keine Umstände dafür gegeben, abweichend vom Grundsatz der Zurückhaltung in Familiensachen die Verfahrenskosten der Antragstellerin allein aufzuerlegen. Eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht gegeben. Dies gilt auch für die allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Dass der Antrag des Antragstellers von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und er dies erkennen musste, kann nicht angenommen werden.
16An dieser Einschätzung vermag auch die im Ansatz zutreffende Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Umgang nicht hinreichend bestimmt war, nichts zu ändern.
17Die Einleitung eines Umgangsverfahrens erfordert keinen (konkreten) Antrag, da ein Amtsverfahren iSd § 24 Abs.1 FamFG vorliegt. Ein Antrag ist daher nur eine Anregung iSd § 24 Abs.1 FamFG, die das FamG nicht bindet und keiner inhaltlichen Bestimmtheit bedarf (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 53, 54; Johannsen/Henrich/Jaeger § 1684 BGB, Rn. 21). Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG. Das Amtsgericht hat daher – ohne jede Bindung an konkrete Anträge – von Amts wegen eine vollständige, insbesondere vollstreckungsfähige Umgangsregelung zu erlassen.
18Nach alledem kann dem Umstand, dass die Anträge nicht hinreichend bestimmt formuliert waren, bei der Kostenentscheidung keine besondere Bedeutung zukommen, so dass im Ergebnis die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden ist.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
20Der Verfahrenswert bemisst sich an dem Rechtschutzziel der Antragsgegnerin, nämlich der auf ihrer Seite angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zzgl. der hälftigen Gerichtskosten einschließlich der (hälftigen) Kosten für die Verfahrensbeiständin.
21Rechtsbehelfsbelehrung:
22Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
23Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.