Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. März 2016 - 1 Vollz (Ws) 453/14
Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird, soweit der auf Nachzahlung eines Betrages von 28,83 € gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben. Im gleichen Umfang wird der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt C vom 27.08.2013 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Betroffenen 28,83 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die in dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene war Strafgefangener in der JVA C. Im Monat Juli 2013 konnte er unverschuldet nur an zwei Tagen seiner Arbeit nachgehen. Zum Ablauf des Monats wies sein Hausgeldkonto einen ihm zur Verfügung stehenden Betrag von 8,66 € aus. Die Verlobte des Betroffenen hatte am 31.07.2013 bei der JVA C einen Betrag i.H.v. 35 € eingezahlt, der für die Überprüfung und anschließende Versiegelung des Fernsehgerätes des Betroffenen bestimmt war. Dieser Betrag wurde durch den Antragsgegner dem damaligen Eigengeldkonto des Betroffenen gutgeschrieben und, da das Überbrückungsgeld noch nicht vollständig angespart gewesen war, als Überbrückungsgeld behandelt, so dass es gemäß § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG nicht zur freien Verfügung des Betroffenen stand. Mit Antrag vom 31.07.2013 beantragte der Betroffene bei dem Antragsgegner eine Aufstockung seines Hausgeldes durch Gewährung von Taschengeld für den Monat Juli 2013 bis zum Taschengeldhöchstsatz, der unbearbeitet blieb. Ein erneuter Antrag des Betroffenen mit demselben Begehren vom 09.08.2013 wurde durch die JVA C am 27.08.2013 mündlich abgelehnt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte der Betroffene unter Angabe eines Taschengeldhöchstsatzes von 37,55 €, die JVA C zu verpflichten, ihm einen Taschengeldbetrag i.H.v. 28,89 € (37,55 € abzüglich 8,66 €) nachzuzahlen und seinem Eigengeldkonto gutzuschreiben. Er machte geltend, der durch seine Verlobte eingezahlte Betrag i.H.v. 35 € dürfe bei der Berechnung seines Taschengeldanspruches nicht berücksichtigt werden. Zudem sei seine Informationsfreiheit durch die Anrechnung dieses Betrages auf das Überbrückungsgeld verletzt, da er wegen der verzögerten Überprüfung und Versiegelung seines Fernsehgerätes dieses vorübergehend nicht habe benutzen können.
4Die Strafvollstreckungskammer wies mit durch Beschluss vom 20.12.2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass der Antragsgegner zu Recht gemäß § 83 Abs. 2 S. 2 StVollzG den Betrag von 35 € dem Eigengeldkonto des Betroffenen gutgeschrieben und bei der Prüfung des Taschengeldanspruches berücksichtigt habe. Es liege auch keine Ausnahme gemäß Nr. 3 VV zu § 83 StVollzG vor, wonach Eigengeld, das für Gefangene zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt worden sei, nicht als Überbrückungsgeld zu behandeln sei, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen diene. Dies sei bei einer Versiegelung eines Elektrogerätes sicher nicht der Fall. Auch greife die Argumentation des Betroffenen hinsichtlich der Informationsfreiheit nicht, da es zum einen andere Informationsmöglichkeiten als den Fernsehkonsum gebe und zum anderen eine vielleicht ein- bis zweimonatige Fernsehabstinenz sicher einer Eingliederung des Gefangenen nicht entgegenstehe.
5Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 05.06.2014 zugelassen, da der angefochtene Beschluss mangels einer hinreichenden Tatsachenfeststellung keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Absatz 1 StVollzG durch den Senat darstelle. Gleichzeitig wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
6Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat mit Beschluss vom 21.07.2014 den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung mit einer weitgehend gleichlautenden Begründung wie in dem aufgehobenen Beschluss vom 20.12.2013 erneut als unbegründet zurückgewiesen. Zusätzlich wurde u. a. mitgeteilt, dass der Antragsgegner zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung des Antrags des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ausgeführt habe, der Betroffene habe unter Berücksichtigung seines Eigengeldes von 8,66 € und der von seiner Verlobten eingezahlten 35 € insgesamt über 43,66 € und damit über einen Betrag, der über dem Taschengeldhöchstsatz für Juli 2013 von 37,49 € gelegen habe, verfügen können, so dass ihm mangels Bedürftigkeit kein Taschengeldanspruch zustehe.
7Der Senat hat mit Beschluss vom 28.10.2014 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es sei insbesondere höchstrichterlich geklärt (vgl. KG Beschluss vom 13.11.1987 – 5 Vollz (Ws) 285/87 – NStZ 1998, 477), dass bei der Prüfung, ob einem Strafgefangenen ein Taschengeldanspruch nach § 46 StVollzG zustehe, Eigengeld des Strafgefangenen, das als Überbrückungsgeld behandelt und hierauf angerechnet werde, nicht noch zusätzlich bei der Überprüfung der Bedürftigkeit diese Strafgefangenen im Sinne des § 46 StVollzG zu dessen Lasten herangezogen werden dürfe, sondern dass nur dasjenige Eigengeld zu berücksichtigen sei, das dem Strafgefangenen tatsächlich zur Verfügung stehe. Soweit sich die Strafvollstreckungskammer mit diesem Gesichtspunkt in ihrer Entscheidung nicht befasst habe, handele es sich ersichtlich um einen Fehler im Einzelfall. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Strafvollstreckungskammer sich bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe. Angesichts dessen sei mit einer Wiederholung dieses Fehlers – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Senatsentscheidung – nicht zu rechnen.
8Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen den Senatsbeschluss vom 28.10.2014 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht u. a. ausgeführt, dass der aufgehobene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletze. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG sei anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf eine von der Auffassung anderer Gerichte abweichende, unzutreffende Rechtsauffassung gestützt habe, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen könne, weil nicht zu erwarten sei, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen werde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht habe, wenn das Oberlandesgericht bereits in einer anderen Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und die Strafvollstreckungskammer diese Entscheidung noch nicht habe kennen können oder wenn der Rechtsfehler eine singuläre Fallgestaltung betreffe und einer Wiederholung daher nicht zugänglich sei. Voraussetzung für die Annahme, dass es nicht zur Wiederholung eines bestimmten Fehlers durch die Strafvollstreckungskammer kommen werde, sei aber vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG, dass tatsächliche Umstände eine solche Prognose rechtfertigten. Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte.
9Demnach habe das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres mit der von ihm abgegebenen Begründung als unzulässig verwerfen dürfen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich um einen Fehler im Einzelfall gehandelt, habe ersichtlich keine andere Grundlage als die Vermutung, dass sich die Strafvollstreckungskammer durch die Ausführungen des Oberlandesgerichts belehren lassen werde. Damit werde der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemache und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weitgehend leerlaufen lasse. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei auch in sich widersprüchlich, da das Oberlandesgericht einerseits Veranlassung gesehen habe, die Strafvollstreckungskammer auf einen Rechtsfehler hinzuweisen, um dessen Wiederholung zu vermeiden, aber anderseits verneint habe, dass eine Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung geboten sei. Gegen die Annahme eines bloßen Fehlers im ein im Einzelfall spreche im Übrigen, dass die Strafvollstreckungskammer in unterschiedlicher Besetzung sowohl in dem aufgehobenen Beschluss vom 20.12.2013 als auch in dem Beschluss vom 21.07.2014 jeweils dieselbe Rechtsauffassung vertreten habe.
10II.
111.
12Die Rechtsbeschwerde war zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 StVollzG).
13Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28.10.2014 – wie oben dargelegt – ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer, hinsichtlich der Frage, inwieweit Eigengeld eines Strafgefangenen bei der Prüfung, ob diesem wegen Bedürftigkeit ein Taschengeldanspruch nach § 46 StVollzG zusteht, zu seinen Lasten herangezogen werden darf, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Es besteht auch die Gefahr, dass sich derartige Fehlentscheidungen wiederholen könnten. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer in wechselnder Besetzung schon in zwei Entscheidungen von der oben genannten Rechtsprechung abgewichen ist. Diese Gefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass am 27.01.2015 das Strafvollzugsgesetz NRW (StVollzG NRW) in Kraft getreten ist und sich der Anspruch eines Strafgefangenen in Nordrhein-Westfalen auf Zahlung eines Taschengeldes nunmehr nicht mehr nach § 46 StVollzG, sondern nach § 35 StVollzG NRW richtet. Denn die zuletzt genannte Vorschrift i.V.m. § 38 StVollzG NRW trifft jedenfalls in Bezug auf die Berücksichtigung von Eigengeld, das als Überbrückungsgeld behandelt wird und über das der Gefangene daher nicht frei verfügen kann, bei der Prüfung eines Taschengeldanspruches keine von der bisherigen Rechtslage nach dem Bundesstrafvollzugsgesetz abweichende Regelung.
142.
15Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
16Dem Betroffenen steht der geltend gemachte Taschengeldanspruch aus § 46 StVollzG zu.
17a)
18Bei einem Verpflichtungsantrag, wie er durch den Betroffenen gestellt worden ist, beurteilt sich dessen Begründetheit allerdings grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.06.2015 - III - 1 Vollz(Ws) 180/15 -). Aktuell beurteilt sich der Anspruch eines Gefangenen auf Gewährung von Taschengeld nach § 35 StVollzG NRW. Gemäß § 35 Abs. 1 StVollzG NRW wird Gefangenen während des Vollzugs der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Nach den Gesetzesbegründung ist durch diese Regelung klargestellt worden, dass ein Taschengeld nur ausgezahlt werden kann, während die Gefangenen inhaftiert sind (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014, Landtags- Drucksache 16/5413, S. 117). Ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass auch die Befriedigung eines während der Inhaftierung eines Strafgefangenen entstandenen und auch geltend gemachten, aber wegen einer ablehnenden Bescheidung durch die Vollzugsbehörde noch nicht erfüllten Taschengeldanspruches nach der Haftentlassung des Gefangenen trotz Anfechtung dieses Bescheides durch Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG nicht mehr verlangt werden kann, ist fraglich, bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Entscheidung.
19Denn auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht uneingeschränkt abzustellen. Auf sie kommt es nicht an, wenn für das Bestehen des Anspruchs nach materiellem Recht maßgeblich ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch in einem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum erfüllt waren (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rdnr. 221). Bei derartigen Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf bestimmte Zeiträume beziehen, folgt der zeitliche Bezugspunkt für die gerichtliche Überprüfung ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 113 Rdnr. 66 Fußnote 308). So reicht es nach der Rechtsprechung bei einer (heute allerdings nicht mehr im Verwaltungsrechtsweg zu erhebenden) Verpflichtungsklage in Sozialhilfesachen für das gegenwärtige Bestehen eines Anspruchs aus, dass im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ein Anspruch bestand. Eine spätere Veränderung der Sach- und Rechtslage verändert diesen Anspruch grundsätzlich nicht (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 222 m. w. N.).
20Eine vergleichbare Fallgestaltung ist im vorliegenden Verfahren gegeben.
21Der Betroffene begehrt entsprechend seinem Ende Juli 2013 erstmals gestellten Antrag die Gewährung von Taschengeld für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum, nämlich für den Monat Juli 2013.
22Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Taschengeld handelt es sich zwar nicht um einen unmittelbaren Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe, wohl aber um einen vergleichbaren Anspruch. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, dem schuldlos mittellosen Strafgefangenen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe durch ein Taschengeld eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 3, § 46 Rdnr. 1). Das Taschengeld stellt zur Befriedigung dieser Bedürfnisse eine wichtige soziale Mindestsicherung durch die Vollzugsbehörde dar. Auch steht einer Gewährung von Sozialhilfe für Strafgefangene durch den zuständigen Sozialhilfeträger der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII entgegen, so dass kein ergänzender Sozialhilfeanspruch besteht (vgl. Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 46 Rdnr. 1).
23Abzustellen ist daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners, so dass sich die Frage, ob der Betroffene für den Monat Juli 2013 Taschengeld beanspruchen kann, nach § 46 StVollzG beurteilt.
24b)
25Bei der auf dieser Basis vorzunehmenden Überprüfung lässt sich auch eine Erledigung der Hauptsache infolge der Haftentlassung des Betroffenen nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2009 – 1 Vollz (Ws) 244/09 -).
26Allerdings ist der Antrag auf Aufstockung des Hausgeldes in Höhe von 28,89 € durch Nachzahlung und Gutschrift auf dem (damaligen) Eigengeldkonto nach der Haftentlassung des Betroffenen nur noch als entsprechender Zahlungsantrag aufzufassen.
27c)
28Dem Betroffenen stand für den Monat Juli 2013 ein Taschengeldanspruch in der geltend gemachten Höhe zu.
29§ 46 StVollzG knüpft die Gewährung von Taschengeld daran, dass der Gefangene ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und auch keine Ausbildungsbeihilfe erhält und bedürftig ist. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich des Betroffenen im Monat Juli 2013 vor.
30aa)
31Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum in ihrem Beschluss vom 21.07.2015 konnte der Betroffene in diesem Monat unverschuldet nur an zwei Tagen seiner Arbeit nachgehen.
32bb)
33Der Betroffene war auch bedürftig im Sinne des § 46 StVollzG in Verbindung mit Abs. 3 der zu dieser Vorschrift ergangenen Verwaltungsvorschrift, wonach Bedürftigkeit eines Gefangenen gegeben ist, soweit ihm im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht.
34Zur freien Verfügung des Betroffenen stand während des hier in Rede stehenden Zeitraumes lediglich ein Eigengeldbetrag von 8,66 €. Der durch den Antragsgegner als Überbrückungsgeld gemäß § 83 Abs. 1 S. 3 StVollzG behandelte Betrag von 35 Euro, der durch die Verlobte des Betroffenen bei der JVA C zu Gunsten des Betroffenen eingezahlt worden war, durfte, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.10.2014 ausgeführt hat, nicht – wie durch den Antragsgegner geschehen – zusätzlich bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Strafgefangenen im Sinne des § 46 StVollzG zu dessen Lasten herangezogen werden, sondern es war nur dasjenige Eigengeld zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen tatsächlich damals zur Verfügung stand.
35Nach § 46 StVollzG ist dem Strafgefangenen ein angemessenes Taschengeld zu gewähren. Dessen Höhe ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach Abs. 2 S. 1 VV zu § 46 StVollzG (in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 1) StVollzG beträgt das Taschengeld 14 von Hundert der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 StVollzG. Bei der Eckvergütung handelt es sich nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StVollzG um den in § 200 StVollzG bestimmten, 9 von Hundert betragende Satz der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei dieser Bezugsgröße handelt es sich um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgesetzt und betrug im Jahre 2013 gemäß § 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 vom 26.11.2012 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2361) 32.340 €. 9 % hiervon betragen 2.910,06 €. 14% von dem zuletzt genannten Betrag ergeben 407,48 €. Der sowohl von dem Antragsgegner als auch von der Strafvollstreckungskammer und letztlich wohl auch von dem Betroffenen zugrundegelegte Taschengeldhöchstsatz von 37,49 € – dieser verlangte mit seinem nach Anbringung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer Bochum vorgelegten und an die Leitung der JVA C gerichteten Schreiben vom 26.09.2013 die Gewährung der „strittigen Taschengelddifferenz i.H.v. 28,83 € “- ergibt sich ersichtlich mittels einer weiteren Berechnung auf der Grundlage von Arbeitstagen, wobei von 250 jährlichen Arbeitstagen (vgl. § 43 Abs. 2 S. 3 StVollzG) und 23 Arbeitstagen im Monat Juli 2013 ausgegangen wird (407,48 € dividiert durch 250 Tage = 1,63 € Tagessatz; 1,63 € x 23 Arbeitstage = 37,49 €) . Diese Berechnungsart für die Höhe des zu gewährenden Taschengeldes ist nicht zu beanstanden (vgl. KG, Beschluss vom 19.01.2005 - 5 Ws 653/0 Vollz -, juris), so dass gegen den von der Strafvollstreckungskammer für den Monat Juli 2013 zugrunde gelegten Taschengeldhöchstsatz von 37,49 € keine Bedenken bestehen.
36Da der Betroffene lediglich über einen Eigengeldbetrag i.H.v. 8,66 € verfügte, stand ihm daher für den Monat Juli 2013 ein Taschengeldanspruch in Höhe von 28,83 € zu.
37Soweit der Betroffene die Zahlung von 28,89 € auf der Basis eines Taschengeldsatzes von 37,55 € verlangt hat, ist dieser zuletzt genannte Betrag rechnerisch nicht nachvollziehbar und beruht wahrscheinlich auf einem Versehen, da der Betroffene selbst – wie bereits oben erwähnt – mit seinem dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachfolgenden Schreiben von vom 26.09.2013 an den Antragsgegner ausgeführt hat, dass er von einer streitigen Taschengelddifferenz i.H.v. 28,83 € ausgehe.
383.
39Der angefochtene Beschluss und die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners unterlagen daher in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang der Aufhebung.
40Da die Sache außerdem spruchreif ist, hat der Senat gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG selbst in der Sache entschieden und den Antragsgegner zur Zahlung eines Taschengeldbetrages für den Monat Juli 2013 i.H.v. 28,83 € verpflichtet sowie die Rechtsbeschwerde im Übrigen (in Höhe des weitergehenden Anspruches von 0,06 €) verworfen.
41III.
42Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen beruht auf § 121 Abs.1 StVollzG. Das äußerst geringfügige Unterliegen des Betroffenen bedurfte im Rahmen der Kostenentscheidung keiner Berücksichtigung.
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(1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
(3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
(1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluß der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluß führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
(2) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
(1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
(3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
(1) Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes:
- 1.
§ 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung: "Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist." - 2.
§ 47 - Hausgeld - erhält folgende Fassung: "(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden. (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt." - 3.
(weggefallen) - 4.
§ 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes - erhält folgende Fassung: "(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden." - 5.
§ 176 Abs. 3 - Taschengeld im Jugendstrafvollzug - erhält folgende Fassung: "(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist." - 6.
(weggefallen)
(2) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung:
"Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist."
(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
- 1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist, - 2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist, - 3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, - 4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird, - 5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 27 300 Euro und monatlich 2 275 Euro.
(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
- 1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist, - 2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist, - 3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, - 4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird, - 5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.