Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 - SVBezGrV 2013 | § 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 - SVBezGrV 2013 | § 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
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(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 27 300 Euro und monatlich 2 275 Euro.

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(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo
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published on 29/03/2016 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird, soweit der auf Nachzahlung eines Betrages von 28,83 € gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben. Im g
published on 24/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 22. Januar 2014, 24. September 2014 und 19. Januar 2015 wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch
published on 12/09/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich im
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