Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Okt. 2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Behandlungsplan vom 12. Oktober 2015 wird aufgehoben, soweit er keine Ausführungen zu konkreten Behandlungsmaßnahmen sowie zu Lockerungen enthält. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Behandlungsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu erstellen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der heute 35jährige Betroffene wurde am 5. August 2003 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Seit dem 20. April 2004 befindet er sich im psychiatrischen Maßregelvollzug, seit dem 4. Oktober 2012 in der LWL-Maßregelvollzugsklinik S.
4Am 12. Oktober 2015 stellte die Antragsgegnerin für den Betroffenen einen neuen Behandlungsplan für den Zeitraum November 2015 bis Mai 2016 auf, der im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen auszugsweise (Ziffern 1. bis 3. und 7.) wiedergegebenen worden ist. Zu Ziffer 1. „Ärztlich-psychologischer Behandlungsverlauf und Ziele“ heißt es unter anderem, unverändert nutze der Betroffene die Gelegenheit zu kontinuierlichen Gesprächen primär bedarfsorientiert und funktional. Er signalisiere zwar den Wunsch nach therapeutischen Gesprächen, sei jedoch unverändert kaum in der Lage, kritische Rückmeldungen zu ertragen und erlebe selbst ein vorsichtiges skeptisches Nachfragen und leiseste Zweifel als schwere Kränkung, Bevormundung, Abwertung und Angriff, auf die er dann oftmals mit Beziehungsabbruch reagiere. Unverändert bleibe der Aufbau einer stabilen therapeutischen Beziehung vorrangiges Ziel, um ihn in die Lage zu versetzen, mit Kränkungssituationen umzugehen, ohne die therapeutische Beziehung zu gefährden. Zu Ziffer 2. „Pflegerisch-erzieherische Ziele“ wird ausgeführt, auch hier gehe es vorrangig um den Aufbau einer belastbaren stabilen Beziehung, die auch kritische Interventionen zulasse. Als ergotherapeutische Behandlungsziele werden unter Ziffer 3. „Arbeits- und Beschäftigungstherapie“ Tagesstrukturierung, Aktivierung, Abbau von Spannungen, Vermittlung von Erfolgserlebnissen sowie Erweiterung der handwerklichen Fähigkeiten angegeben. Unter Ziffer 7. „Sonstige Therapieformen“ heißt es, der Betroffene nehme derzeit nur sporadisch am sporttherapeutischen Programm teil und begründe Fehlzeiten mit körperlichen Einschränkungen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
5Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Betroffene die Aufhebung des Behandlungsplans begehrte, soweit er keine konkreten Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen benenne und keine Ausführungen zu Lockerungen einschließlich Ausführungen enthalte, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen neuen Behandlungsplan zu erstellen, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27. April 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angegriffene Behandlungsplan, der sich insbesondere zu arbeits-, gesprächs- und sporttherapeutischen Behandlungsangeboten verhalte, werde den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW gerecht und lasse Ermessensfehler nicht erkennen. Auch sei es unschädlich, dass der Plan keine ausdrücklichen Erwägungen zu Lockerungen enthalte. Die Antragsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesamtkontext des Plans, vor allem dem dort wiedergegebenen aktuellen Therapiestand und der unverändert hohen Gefährlichkeitsprognose bereits eindeutig ergebe, dass Lockerungen auch mittelfristig nicht gewährt werden könnten.
6Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere macht er geltend, die Inhalte des Behandlungsplans seien bezogen auf die geplanten Therapiemaßnahmen, ein etwaiges Therapiekonzept und die Therapieziele unzureichend. So enthalte der Plan etwa keine Ausführungen zu Art, Häufigkeit und Dauer von Therapiegesprächen oder dazu, ob Gruppen- oder Einzelgespräche geführt würden. Zu Lockerungen, Ausführungen eingeschlossen, lasse der Plan trotz der langen Vollzugsdauer jegliche Erörterungen vermissen.
7Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Er ist der Auffassung, die Behandlungsplanung werde den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Im Laufe des bisherigen Vollzugs habe sich der Behandlungsstand nicht wesentlich verändert. Das Ausbleiben von deutlichen Behandlungserfolgen sei der schwerwiegenden persistierenden Erkrankung des Betroffenen zuzuschreiben. Die Voraussetzungen für Lockerungen seien wegen der ungünstigen Gefährlichkeitsprognose nicht gegeben, weshalb der Behandlungsplan auch keine Ausführungen hierzu enthalten müsse.
8II.
91.
10Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig.
11Die Nachprüfung der Entscheidung war zu der Frage, welche Anforderungen an die Inhalte des Therapie- und Eingliederungsplans gemäß § 16 MRVG NRW zu stellen sind, zur Fortbildung des Rechts geboten. Zu dieser Frage hat der Senat bislang nicht Stellung genommen.
12Im Hinblick auf das von der Strafvollstreckungskammer nicht beanstandete Fehlen von Ausführungen zu Lockerungen im Behandlungsplan war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, Abschnitt P, Rn. 92 f). Die angefochtene Entscheidung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und birgt angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung. Die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die – erforderliche – Begründung hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 – III-1 Vollz (Ws) 28/16 – unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 2 Ws 689/13 (Vollz) – BeckRS 19279, jeweils m. w. N.). Notwendig sind nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also etwa auch Ausführungen, ausschließen, zumal die hierbei vorgesehene Aufsicht gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 a. a. O. unter Verweis auf OLG Koblenz a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG). Dies gilt auch für den ebenfalls auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichteten Maßregelvollzug (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 – III-1 Vollz (Ws) 543/13 –, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a. a. O.).
132.
14Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits auf die Sachrüge Erfolg.
15Der Behandlungsplan der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2015 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW erstrecken sich die Therapie- und Eingliederungspläne vornehmlich auf die Form der Unterbringung, die Zuweisung zu Behandlungsgruppen, medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und die Eingliederung. Die Pläne sind mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und dem therapeutischen Fortschritt der Patientinnen und Patienten anzupassen.
16Bei der hier zur Fortbildung des Rechts zu beantwortenden Frage – zu der die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss geben –, welche inhaltlichen Anforderungen der Behandlungsplan im Hinblick auf Behandlungsmaßnahmen im Planungszeitraum erfüllen muss, ist seine Funktion in den Blick zu nehmen.
17Auch im Maßregelvollzug gilt der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Resozialisierungsgrundsatz (BVerfG NStZ 1993, 301 f.). Dementsprechend ist in § 1 Abs. 1 MRVG NRW als Ziel des Maßregelvollzuges nicht nur die Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit festgelegt, sondern ausdrücklich und nach der Reihenfolge der benannten Unterbringungsziele sogar vorrangig, die Betroffenen durch Behandlung und Betreuung (Therapie) zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Der Maßregelvollzug ist mithin vornehmlich auf das Ziel einer späteren Entlassung ausgerichtet.
18Zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges ist der Vollzugsplan, da die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen von Beginn des Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt an aufeinander abgestimmt und veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –; vom 16. Februar 1993 – 2 BvR 594/62 – und vom 21. Januar 2003 – 2 BvR 406/02 –, alle zitiert nach juris). Der Vollzugsplan dient der Konkretisierung des Vollzugsziels bezogen auf den einzelnen Gefangenen und bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen und die Vollzugsbediensteten. Dies setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht und er für ihn eine verständliche Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens darstellt (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.). Auch eine mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang stehende gerichtliche Kontrolle, ob die Vollzugsbehörde das ihr zustehende inhaltliche Gestaltungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, erfordert, dass der Plan diesen Anforderungen gerecht wird.
19Die genannte Funktion kann der Behandlungsplan nur erfüllen, wenn er sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufes gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinandersetzt und diese mit hinreichender Deutlichkeit darstellt. Hierzu ist insbesondere notwendig, dass im Plan jeweils bezogen auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW genannten Bereiche (namentlich die medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und Eingliederung) nachvollziehbar ausgeführt wird, durch welchekonkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen, wie sich also die therapeutische Arbeit künftig konkret gestalten soll.
20Dies erfordert im Bereich der vorgesehenen Behandlung Angaben dazu, welche therapeutischen Konzepte unter Beteiligung welcher einzelnen Fachbereiche (Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen etc.) zur Anwendung gelangen sollen, und wie häufig, in welchem Rahmen (einzeln oder in der Gruppe) und in welchem zeitlichen Umfang Therapiegespräche oder anderweitige therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
21Diesen Anforderungen wird der angegriffene Behandlungsplan nicht gerecht. Durch welche konkreten Maßnahmen das vorgegebene Ziel des Aufbaus einer therapeutischen Beziehung erreicht werden soll, wird nicht deutlich. Der Plan verhält sich insbesondere nicht zur Art der Therapie sowie zu Häufigkeit und Dauer von Therapiegesprächen. Insoweit wird lediglich in allgemeiner Form mitgeteilt, für den Betroffenen bestehe die Gelegenheit zu kontinuierlichen Gesprächen. Auch hinsichtlich der pflegerisch-erzieherischen Ziele (Ziffer 2.) wird nicht ausgeführt, durch welche konkreten Pflege- und Erziehungsmaßnahmen an der Erreichung des erklärten Ziels, eine belastbare stabile Beziehung aufzubauen, die auch kritische Interventionen zulasse, gearbeitet werden soll. Was die Arbeits- und Beschäftigungstherapie angeht, enthält der Plan zwar eine Analyse des bisherigen Behandlungsverlaufs, es bleibt jedoch offen, welche Maßnahmen in diesem Bereich im Planungszeitraum ergriffen werden sollen, um die genannten Behandlungsziele (Tagesstrukturierung, Aktivierung, Abbau von Spannungen, Vermittlung von Erfolgserlebnissen sowie Erweiterung der handwerklichen Fähigkeiten) zu erreichen. Im Hinblick auf die unter Ziffer 7. aufgeführten sonstigen Therapieformen, wo es lediglich heißt, der Betroffene nehme derzeit nur sporadisch am sporttherapeutischen Programm teil, fehlen jegliche Angaben dazu, worin konkret die Sporttherapie besteht und wie sich diese künftig gestalten soll.
22Der Behandlungsplan und die angefochtene Entscheidung halten darüber hinaus rechtlicher Überprüfung durch den Senat nicht Stand, soweit der Behandlungsplan keine Ausführungen zu Lockerungen enthält und die Strafvollstreckungskammer dies nicht beanstandet hat. Nach § 18 MRVG NRW richtet sich (u. a.) der Umfang des Freiheitsentzuges nach dem Erfolg der Therapie und ist ggf. entsprechend anzupassen, wobei Gefährdungen, die von dem Untergebrachten ausgehen können, zu berücksichtigen sind. Vollzugslockerungen dienen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks. Sie können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 18 Abs. 3 MRVG NRW). Dabei steht – wenn die Voraussetzungen für eine Verringerung des Maßes des Freiheitsentzuges vorliegen – der Vollzugsbehörde hinsichtlich des "Ob" seiner Abschwächung kein Ermessen zu. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ("sind ... anzupassen") sowie aus dem grundsätzlich gegebenen Freiheitsanspruch des Betroffenen aus Art. 2 GG i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nur auf der Rechtsfolgenseite besteht – angesichts der Vielzahl denkbarerer Lockerungen und angesichts der Vielzahl therapeutischer und gefahrenabwehrrechtlicher Gesichtspunkte – ein Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 – III-1 Vollz (Ws) 543/13 –, juris). Bei langjährig Inhaftierten kann, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, NStZ-RR 2012, 38, m. w. N.). Zu bedenken ist auch, dass in den Fällen, in denen einer Ausführung Sicherheitsbedenken entgegenstehen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen ist, ob diesen durch entsprechende Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVG NRW Rechnung getragen werden kann. Dies gilt hier umso mehr, als sich der Betroffene bereits seit zwölf Jahren im Maßregelvollzug befindet. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Lockerungen bei der Vollzugsplanung hinreichend geprüft worden sind und ob sie dem Betroffenen zu Recht nicht gewährt werden, ist nicht feststellbar, da der Behandlungsplan den oben dargestellten Begründungsanforderungen nicht entspricht. Es fehlen nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also auch Ausführungen, ausschließen.
23Der „inhaltliche Gesamtzusammenhang des Plans“, auf den die Antragsgegnerin und ihr folgend die Strafvollstreckungskammer, insbesondere hinsichtlich Angaben zum Therapiestand und zur – im angefochtenen Beschluss nicht in Bezug genommenen – Gefährlichkeitsprognose, verweisen, ist unzureichend und nicht geeignet, eine den genannten Anforderungen gerecht werdende Begründung zu ersetzen.
24Der angefochtene Beschluss war wegen des Erfolgs des Rechtsmittels gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG aufzuheben. Da Entscheidungsreife im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG gegeben war, bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr war insoweit über den angefochtenen Beschluss hinausgehend der angegriffene Teil des Behandlungsplans unmittelbar aufzuheben und die Vollzugsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO, die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3, 65 GKG. Angesichts der besonderen Bedeutung des Vollzugsplanes für den Betroffenen erschien es dem Senat sachgerecht, in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung den Geschäftswert auf 4.000,00 Euro zu bemessen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Okt. 2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Okt. 2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Okt. 2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21.12.2015 gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.11.2015 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.02.2016 durch
nach Anhörung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Betroffenen bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt seit dem 18.09.2000 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch aus einem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.11.2001. Darin ist die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Ablauf einer Haftzeit von 15 Jahren war auf den 18.09.2015 notiert. Der Betroffene wurde am 10.07.2007 aus C nach O überstellt und wurde über die Vollzugsanstalten I und X am 06.09.2013 der JVA S zugeführt.
4Ein Verfahren zur Frage der Festlegung der Dauer der Mindestverbüßungszeit sowie zur Frage der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung war zumindest zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht eingeleitet.
5Nach den Feststellungen des angegriffenen Beschlusses vermerkte die JVA in der Vollzugsplanfortschreibung unter dem Punkt „Vollzugsöffnende Maßnahmen:
6„Eine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen scheidet aus. Es kann nicht verantwortet werden, den Gefangenen in vollzugsöffnenden Maßnahmen zu erproben. Es besteht Flucht- und Missbrauchsgefahr. Die erweiterte interne Prüfung wurde am 25.06.2015 zum Abschluss gebracht. Auf den Inhalt der Niederschrift vom 30.06.2015, welche auch dem Gefangenen ausgehändigt wurde, wird Bezug genommen.“
7Die genannte Niederschrift, auf die der angefochtene Beschluss ergänzend Bezug nimmt, verhält sich zu einer Entscheidung der JVA vom 30.06.2015, mit der diese einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen und Verlegung in den offenen Vollzug ablehnte. Hierzu heißt es im angefochtenen Beschluss:
8„Die Konferenzteilnehmer sprechen sich unter Abwägung von Sicherheits- und Behandlungsaspekten zzt. gegen die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen und gegen eine Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug aus.
9Eine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen scheidet aus, der Gefangene wird nicht in eine Einrichtung des offenen Vollzuges verlegt. Es kann nicht verantwortet werden, den Gefangenen in vollzugsöffnenden Maßnahmen zu erproben, es besteht Flucht- und Missbrauchsgefahr.“
10Ferner teilt der angefochtene Beschluss als Gründe für die im Vollzugsplan unter dem Punkt „Vollzugsöffnende Maßnahmen“ getroffene Entscheidung mit:
11„Als günstig erachte sie insbesondere folgende Punkte: eine unauffällige Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz, gute Leistungsfähigkeit, stabile berufliche Sozialisation, familiäre und freundschaftliche Beziehungen, stützender sozialer Empfangsraum, gute Anpassungsfähigkeit im Vollzug, keine strafrechtliche Vorbelastung, unauffällige testpsychologische Befunde.
12Als ungünstig werte sie dagegen Folgendes: besonders grausame Tat ohne affektive Beteiligung, Tatleugnung, Bezugspersonen stützten ihn in der Leugnungshaltung, hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit, keine Auseinandersetzung mit der Tat, Therapiewunsch ausschließlich extrinsisch, Defizite in der Persönlichkeit (Distanziertheit, emotionale Kälte, Unfähigkeit langfristige, enge, vertrauensvolle Beziehungen einzugehen), ausgeprägter Wille aktiv und ohne Rücksicht auf die Gefühle und Bedürfnisse anderer zu handeln, keine Hinweise auf eine positive postdeliktische Entwicklung, Tätertyp: Hinderniselimination und Profitakquisitation.
13Die Antragsgegnerin kommt unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu dem Ergebnis, die in der Tat zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit bestünde fort. Der Antragsteller träfe Entscheidungen ausschließlich nach Kosten-Nutzen-Erwägungen, mache rücksichtslos von seiner „Gestaltungshoheit“ Gebrauch, wenn es den eigenen Zielen diene, unabhängig davon, ob es sich um eine legalkonforme oder legalinkonforme Lösung handele. Fluchtgefahr könne gegenwärtig selbst für Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die gegenwärtige Perspektivlosigkeit (bzgl. vollzugsöffnenden Maßnahmen und der Dauer der Strafvollstreckung) mache die egozentrisch bestimmte Persönlichkeit anfällig für derartige Überlegungen (Kosten-Nutzen-Erwägungen).“
14Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Vollzugsplanfortschreibung vom 16.07.2015 insoweit aufzuheben, als dass darin jegliche Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen abgelehnt wurde, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
15Die Strafvollstreckungskammer teilt mit, die Vollzugsbehörde habe den ihr im Rahmen des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung, ob vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, oder ob die Eignung hierzu aufgrund Flucht- oder Mißbrauchsgefahr entfallen ist, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere sei sie von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und auch habe ihrer Entscheidung die richtigen Begrifflichkeiten der Versagungsgründe zugrunde gelegt.
16Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
17Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ansehung des Senatsbeschlusses vom 29.09.2015 – III-1 Vollz (Ws) 411/15 - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig.
18II.
19Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde ist zuzulassen.
20Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 – III – 1 Vollz (Ws) 517/13 – juris).
21So liegt der Fall hier.
22Mangels hinreichender Feststellungen zur Anlasstat kann der Senat nicht nachprüfen, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine „besonders grausame Tat ohne affektive Beteiligung“ handelt und ob in der Tat ein „hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit“ zum Ausdruck kommt. Im Rahmen der eingeschränkten Überprüfbarkeit der durch § 53 Abs. 1 S.1 StVollzG eröffneten Beurteilungsspielräume ist für den Senat daher nicht überprüfbar, ob maßgebliche Umstände zu Recht berücksichtigt werden durften. Die Umstände der Tat werden nicht näher mitgeteilt, wiedergegeben ist letztlich nur der Tenor der Anlassverurteilung.
23III.
24Da dem Senat eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung schon mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist, war der angefochtene Beschluss aufgrund der erhobenen Sachrüge aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).
25Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig ist, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2014 – 2 Ws 689/13 (Vollz), BeckRS 19279, jeweils m.w.N.). Die Kammer wird zu prüfen haben, ob die Vollzugsbehörde auch nachvollziehbare Ausführungen dazu gemacht hat, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also auch Begleitausgänge bis zu 24 Stunden im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW, ausschließen. Denn die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht einer begleitenden Person hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. OLG Koblenz a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, 2 BvR 865/11 vom 20.06.2012, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
- 1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder - 2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zum 28.02.2014 zurückgestellt. Bis dahin hat der Betroffene die in § 115 Abs. 2 ZPO geforderte Erklärung nebst Belegen dem Senat vorzulegen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene ist – abgesehen von zwischenzeitlichen Zeiten der Strafhaft – seit 1990 wegen Mordes, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen Totschlags und versuchten Totschlags im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht. Seinen Antrag auf Bewilligung begleiteter Lockerungen 1:1 hat die Vollzugsbehörde mit Bescheid vom 11.07.2013 zurückgewiesen. Zwar sei das Vollzugsverhalten des Betroffenen vorbildlich und sein Entweichens-risiko gering. Jedoch bestünde die Gefahr, dass er im Entweichensfalle „sehr schnell“ in eine soziale Außenseiterposition mit sozialer Isolierung gerate, womit auch verbunden sei, dass sich seine Wünsche auf partnerschaftliche Sexualkontakte kaum erfüllen würden. Er würde dann „sehr schnell“ in Kränkungs- und Konflikt-situationen geraten, bei denen ein hohes deliktsanaloges Rückfallrisiko bestünde.
4Den dagegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen. Sie meint, gemessen an § 18 MRVGNW sei die Ablehnung der Maßnahme nicht ermessensfehlerhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
5Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er der Sache nach die Verletzung materiellen Rechts rügt und dazu eigene Ausführungen macht. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug ist der Auffassung, dass die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen sei.
6II.
7Die Rechtsbeschwerde war schon zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zuzulassen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 31.07.2012 (III – 1 Vollz(Ws) 278/12) darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen einer Ausführung Sicherheitsbedenken entgegenstehen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen ist, ob diesen durch entsprechende Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVGNW (z.B. durch eine Fesselung) Rechnung getragen werden kann. Diese Prüfung ist unter Zugrundelegung der Feststellungen im angefochtenen Beschluss hier nicht erfolgt und vom Landgericht nicht beanstandet worden. Eine Verfestigung einer solchen geringen Prüfungsdichte würde zu einer ständigen Abweichung von der Senatsrechtsprechung führen, der es vorzubeugen gilt.
8Des Weiteren liegt auch der ungeschriebene Zulassungsgrund nicht hinreichender tatsächlicher Feststellungen vor (vgl. dazu Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4). Die oben erwähnten zeitlichen Perspektiven hinsichtlich des Rückfalls, die mit „sehr schnell“ beschrieben werden, sind – angesichts des doch mehrstufigen, von der Maßregeleinrichtung für einen Rückfall erforderlich erachteten Geschehensablaufes – so unspezifisch, dass der Senat letztlich nicht hinreichend überprüfen kann, ob die Strafvollstreckungskammer noch von zutreffenden Voraussetzungen für die Gewährung von Lockerungen ausgegangen ist.
9Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
10III.
11Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG), da er Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen aufweist.
12Nach § 18 MRVGNW richtet sich (u.a.) der Umfang des Freiheitsentzuges nach dem Erfolg der Therapie und ist ggf. entsprechend anzupassen, wobei Gefährdungen, die von dem Untergebrachten ausgehen können, zu berücksichtigen sind. Vollzugslockerungen dienen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks. Lockerungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 18 Abs. 3 MRVGNW).
13Auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Beschluss ist nicht zu erkennen, dass diese Voraussetzungen hinreichend geprüft worden sind. Trotz der kaum vorhandenen Behandlungsmöglichkeit hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung des Betroffenen ist dieser „im Stationsalltag deutlich belastbarer, kritik- und konfliktfähiger“ geworden, hat also Behandlungsfortschritte erzielt, die Anlass geben, die Frage von Lockerungen neu zu bewerten. Dabei steht – wenn die Voraussetzungen für eine Verringerung des Maßes des Freiheitsentzuges vorliegen – der Vollzugsbehörde hinsichtlich des „Ob“ seiner Abschwächung kein Ermessen zu. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut („sind … anzupassen“) sowie aus dem grundsätzlich gegebenen Freiheitsanspruch des Betroffenen aus Art. 2 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nur auf der Rechtsfolgenseite besteht – angesichts der Vielzahl denkbarerer Lockerungen und angesichts der Vielzahl therapeutischer und gefahrenabwehrrechtlicher Gesichtspunkte – ein Ermessen der Vollzugsbehörde. Insoweit sind Vollzugsbehörde und Strafvollstreckungskammer womöglich schon von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
14Weiter ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2012 – 2 BvR 865/11 – juris) zu beachten, wonach Folgendes gilt:
15„Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1133>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Locker-ungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Ent-lassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 <237>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Aus-gänge, sondern - gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen - auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungs-perspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, FS 2011, S. 252) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzu-nehmen sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris).
16Für den Vollzug von Maßregeln, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichtet sein muss (vgl. BVerfGE 98, 169 <200 f.>; 109, 133 <151>; 128, 326 <377>), kann insoweit nichts anderes gelten. Dementsprechend sieht § 18 Abs. 1 Satz 3 MRVG NRW vor, dass Vollzugslockerungen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks dienen; zu diesem gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVG NRW die Eingliederung des Untergebrachten in die Gemeinschaft.“
17Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss geht von dem Betroffenen eine Gefahr für höchste Rechtsgüter Dritter aus (insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben Dritter). Andererseits wird das Entweichensrisiko hinsichtlich des Betroffenen als gering eingestuft. Trotz eines als gering eingestuften Entweichensrisikos kann es freilich angezeigt sein, Lockerungen nicht zu gewähren, wenn im Falle der Realisierung des Entweichensrisikos höchste Rechtsgüter gefährdet sind. Um diese Gefährdung bewerten und in eine Abwägung mit dem Freiheits- und Resozialisierungsinteresse des Betroffenen einstellen zu können, ist es aber auch erforderlich, den Grad der Gefahr eines Rückfalls im Entweichensfalle nachvollziehbar zu bewerten (vergleichbar der Gefahrenbewertung im Rahmen einer Aussetzungsentscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB, vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 23.01.2014 – 1 Ws 1062/13 u.a. = BeckRS 2014, 02230). Insoweit reicht vorliegend die Bewertung mit „sehr schnell“ nicht aus. Ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Beschluss wohnt dem Betroffenen offenbar nicht ein solches Aggressionspotential inne, dass er bei der geringsten Lockerung schon sofort danach trachten würde, Dritte an Leib und Leben zu schädigen. Dagegen spricht sein als sehr positiv beschriebenes Verhalten im Vollzug selbst, aber auch die oben dargestellte mehraktige Rückfallhypothese der Vollzugseinrichtung. Die Bewertung mit „sehr schnell“ gibt letztlich keinen Aufschluss darüber, ob damit ein nur wenige Stunden oder Tage umfassender Prozess bis zu einem Rückfall umschrieben wird oder ein solcher, der Wochen oder gar Monate erfordert. Letzterenfalls wäre zwar eine Nichtgewährung einer Ausführung immer noch grundsätzlich vertretbar. Die Vollzugsbehörde müsste sich dann aber damit auseinandersetzen, wie wahrscheinlich ein Verbleib des Betroffenen im Falle des Entweichens über einen solchen längeren Zeitraum ist. Für die Realisierung einer solchen länger andauernden Fluchtphase spielen Umstände, wie seine Intelligenz, Außenkontakte in Form möglicher Fluchthelfer, finanzielle Mittel, Lebenserfahrung, die Fähigkeit, sich nach mehr als zwei Jahrzehnten des Freiheitsentzuges außerhalb der Anstalt zurecht zu finden, etwaiges früheres Fluchtverhalten, die frühere Rückfallgeschwindigkeit nach einer Freiheitsentziehung etc. eine Rolle. Alle diese Umstände sind bisher nicht bewertet worden.
18Schließlich wäre, wenn die Prüfung anhand der dargestellten Maßstäbe ergibt, dass eine Ausführung ohne besondere Auflagen ein unvertretbares Risiko darstellt, zu prüfen gewesen, ob dann nicht wenigstens eine Ausführung mit Auflagen (zu denken wäre insbesondere an eine Fesselung) in Betracht kommt. Solche Auflagen sind nach § 18 Abs. 3 MRVGNW möglich. Bevor eine Ausführung an Sicherheitsbedenken völlig scheitert, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – insbesondere auch vor dem Hintergrund des hier schon lange andauernden Freiheitsentzuges - , zu prüfen, ob statt einer gänzlichen Versagung nicht wenigstens eine Ausführung mit entsprechenden Auflagen in Betracht kommt (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Ob der Betroffene, der hier eine 1:1-Ausführung beantragt hat, letztlich von einer nur mit Auflagen versehenen Lockerung Gebrauch macht, bleibt dann ihm überlassen.
19IV.
20Die Prozesskostenhilfe konnte bisher nicht bewilligt werden, da die Bedürftigkeit des Betroffenen i.S.d. § 114 ZPO bisher nicht dargelegt und auch sonst nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Es ist zwar angesichts seiner Unterbringung unwahrscheinlich, dass er nicht bedürftig ist, aber letztlich nicht ausgeschlossen (z.B. Vorhandensein von einsetzbarem Vermögen aufgrund Schenkung oder Erbschaft).
21Um das Verfahren zu beschleunigen hat der Senat in der Sache bereits entschieden und die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgestellt. Eine später erfolgende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich (BGH NJW 1982, 446).
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zum 28.02.2014 zurückgestellt. Bis dahin hat der Betroffene die in § 115 Abs. 2 ZPO geforderte Erklärung nebst Belegen dem Senat vorzulegen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene ist – abgesehen von zwischenzeitlichen Zeiten der Strafhaft – seit 1990 wegen Mordes, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen Totschlags und versuchten Totschlags im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht. Seinen Antrag auf Bewilligung begleiteter Lockerungen 1:1 hat die Vollzugsbehörde mit Bescheid vom 11.07.2013 zurückgewiesen. Zwar sei das Vollzugsverhalten des Betroffenen vorbildlich und sein Entweichens-risiko gering. Jedoch bestünde die Gefahr, dass er im Entweichensfalle „sehr schnell“ in eine soziale Außenseiterposition mit sozialer Isolierung gerate, womit auch verbunden sei, dass sich seine Wünsche auf partnerschaftliche Sexualkontakte kaum erfüllen würden. Er würde dann „sehr schnell“ in Kränkungs- und Konflikt-situationen geraten, bei denen ein hohes deliktsanaloges Rückfallrisiko bestünde.
4Den dagegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen. Sie meint, gemessen an § 18 MRVGNW sei die Ablehnung der Maßnahme nicht ermessensfehlerhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
5Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er der Sache nach die Verletzung materiellen Rechts rügt und dazu eigene Ausführungen macht. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug ist der Auffassung, dass die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen sei.
6II.
7Die Rechtsbeschwerde war schon zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zuzulassen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 31.07.2012 (III – 1 Vollz(Ws) 278/12) darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen einer Ausführung Sicherheitsbedenken entgegenstehen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen ist, ob diesen durch entsprechende Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVGNW (z.B. durch eine Fesselung) Rechnung getragen werden kann. Diese Prüfung ist unter Zugrundelegung der Feststellungen im angefochtenen Beschluss hier nicht erfolgt und vom Landgericht nicht beanstandet worden. Eine Verfestigung einer solchen geringen Prüfungsdichte würde zu einer ständigen Abweichung von der Senatsrechtsprechung führen, der es vorzubeugen gilt.
8Des Weiteren liegt auch der ungeschriebene Zulassungsgrund nicht hinreichender tatsächlicher Feststellungen vor (vgl. dazu Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4). Die oben erwähnten zeitlichen Perspektiven hinsichtlich des Rückfalls, die mit „sehr schnell“ beschrieben werden, sind – angesichts des doch mehrstufigen, von der Maßregeleinrichtung für einen Rückfall erforderlich erachteten Geschehensablaufes – so unspezifisch, dass der Senat letztlich nicht hinreichend überprüfen kann, ob die Strafvollstreckungskammer noch von zutreffenden Voraussetzungen für die Gewährung von Lockerungen ausgegangen ist.
9Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
10III.
11Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG), da er Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen aufweist.
12Nach § 18 MRVGNW richtet sich (u.a.) der Umfang des Freiheitsentzuges nach dem Erfolg der Therapie und ist ggf. entsprechend anzupassen, wobei Gefährdungen, die von dem Untergebrachten ausgehen können, zu berücksichtigen sind. Vollzugslockerungen dienen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks. Lockerungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 18 Abs. 3 MRVGNW).
13Auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Beschluss ist nicht zu erkennen, dass diese Voraussetzungen hinreichend geprüft worden sind. Trotz der kaum vorhandenen Behandlungsmöglichkeit hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung des Betroffenen ist dieser „im Stationsalltag deutlich belastbarer, kritik- und konfliktfähiger“ geworden, hat also Behandlungsfortschritte erzielt, die Anlass geben, die Frage von Lockerungen neu zu bewerten. Dabei steht – wenn die Voraussetzungen für eine Verringerung des Maßes des Freiheitsentzuges vorliegen – der Vollzugsbehörde hinsichtlich des „Ob“ seiner Abschwächung kein Ermessen zu. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut („sind … anzupassen“) sowie aus dem grundsätzlich gegebenen Freiheitsanspruch des Betroffenen aus Art. 2 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nur auf der Rechtsfolgenseite besteht – angesichts der Vielzahl denkbarerer Lockerungen und angesichts der Vielzahl therapeutischer und gefahrenabwehrrechtlicher Gesichtspunkte – ein Ermessen der Vollzugsbehörde. Insoweit sind Vollzugsbehörde und Strafvollstreckungskammer womöglich schon von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
14Weiter ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2012 – 2 BvR 865/11 – juris) zu beachten, wonach Folgendes gilt:
15„Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1133>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Locker-ungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Ent-lassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 <237>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Aus-gänge, sondern - gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen - auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungs-perspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, FS 2011, S. 252) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzu-nehmen sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris).
16Für den Vollzug von Maßregeln, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichtet sein muss (vgl. BVerfGE 98, 169 <200 f.>; 109, 133 <151>; 128, 326 <377>), kann insoweit nichts anderes gelten. Dementsprechend sieht § 18 Abs. 1 Satz 3 MRVG NRW vor, dass Vollzugslockerungen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks dienen; zu diesem gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVG NRW die Eingliederung des Untergebrachten in die Gemeinschaft.“
17Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss geht von dem Betroffenen eine Gefahr für höchste Rechtsgüter Dritter aus (insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben Dritter). Andererseits wird das Entweichensrisiko hinsichtlich des Betroffenen als gering eingestuft. Trotz eines als gering eingestuften Entweichensrisikos kann es freilich angezeigt sein, Lockerungen nicht zu gewähren, wenn im Falle der Realisierung des Entweichensrisikos höchste Rechtsgüter gefährdet sind. Um diese Gefährdung bewerten und in eine Abwägung mit dem Freiheits- und Resozialisierungsinteresse des Betroffenen einstellen zu können, ist es aber auch erforderlich, den Grad der Gefahr eines Rückfalls im Entweichensfalle nachvollziehbar zu bewerten (vergleichbar der Gefahrenbewertung im Rahmen einer Aussetzungsentscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB, vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 23.01.2014 – 1 Ws 1062/13 u.a. = BeckRS 2014, 02230). Insoweit reicht vorliegend die Bewertung mit „sehr schnell“ nicht aus. Ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Beschluss wohnt dem Betroffenen offenbar nicht ein solches Aggressionspotential inne, dass er bei der geringsten Lockerung schon sofort danach trachten würde, Dritte an Leib und Leben zu schädigen. Dagegen spricht sein als sehr positiv beschriebenes Verhalten im Vollzug selbst, aber auch die oben dargestellte mehraktige Rückfallhypothese der Vollzugseinrichtung. Die Bewertung mit „sehr schnell“ gibt letztlich keinen Aufschluss darüber, ob damit ein nur wenige Stunden oder Tage umfassender Prozess bis zu einem Rückfall umschrieben wird oder ein solcher, der Wochen oder gar Monate erfordert. Letzterenfalls wäre zwar eine Nichtgewährung einer Ausführung immer noch grundsätzlich vertretbar. Die Vollzugsbehörde müsste sich dann aber damit auseinandersetzen, wie wahrscheinlich ein Verbleib des Betroffenen im Falle des Entweichens über einen solchen längeren Zeitraum ist. Für die Realisierung einer solchen länger andauernden Fluchtphase spielen Umstände, wie seine Intelligenz, Außenkontakte in Form möglicher Fluchthelfer, finanzielle Mittel, Lebenserfahrung, die Fähigkeit, sich nach mehr als zwei Jahrzehnten des Freiheitsentzuges außerhalb der Anstalt zurecht zu finden, etwaiges früheres Fluchtverhalten, die frühere Rückfallgeschwindigkeit nach einer Freiheitsentziehung etc. eine Rolle. Alle diese Umstände sind bisher nicht bewertet worden.
18Schließlich wäre, wenn die Prüfung anhand der dargestellten Maßstäbe ergibt, dass eine Ausführung ohne besondere Auflagen ein unvertretbares Risiko darstellt, zu prüfen gewesen, ob dann nicht wenigstens eine Ausführung mit Auflagen (zu denken wäre insbesondere an eine Fesselung) in Betracht kommt. Solche Auflagen sind nach § 18 Abs. 3 MRVGNW möglich. Bevor eine Ausführung an Sicherheitsbedenken völlig scheitert, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – insbesondere auch vor dem Hintergrund des hier schon lange andauernden Freiheitsentzuges - , zu prüfen, ob statt einer gänzlichen Versagung nicht wenigstens eine Ausführung mit entsprechenden Auflagen in Betracht kommt (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Ob der Betroffene, der hier eine 1:1-Ausführung beantragt hat, letztlich von einer nur mit Auflagen versehenen Lockerung Gebrauch macht, bleibt dann ihm überlassen.
19IV.
20Die Prozesskostenhilfe konnte bisher nicht bewilligt werden, da die Bedürftigkeit des Betroffenen i.S.d. § 114 ZPO bisher nicht dargelegt und auch sonst nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Es ist zwar angesichts seiner Unterbringung unwahrscheinlich, dass er nicht bedürftig ist, aber letztlich nicht ausgeschlossen (z.B. Vorhandensein von einsetzbarem Vermögen aufgrund Schenkung oder Erbschaft).
21Um das Verfahren zu beschleunigen hat der Senat in der Sache bereits entschieden und die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgestellt. Eine später erfolgende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich (BGH NJW 1982, 446).
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.