Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Sept. 2016 - VI-W (Kart) 12/16

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0913.VI.W.KART12.16.00
bei uns veröffentlicht am13.09.2016

Tenor

  • I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn vom 5. September 2016 - 20 O 323/16 - wird zurückgewiesen.
  • II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  • III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

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(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Wei

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(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2012 - KZR 65/10

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 65/10 Verkündet am: 31. Januar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m

Landgericht Bonn Beschluss, 05. Sept. 2016 - 20 O 323/16

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2Die Antragsteller begehren eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem A

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - II ZR 23/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 3 / 1 4 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag

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Tenor

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.


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(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 2 3 / 1 4 Verkündet am:
13. Oktober 2015
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden, die außerhalb der Satzung die Kriterien
für die Teilnahme an Wettkämpfen festlegen, handelt es sich um Verbandsrecht
, das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk
aus sich heraus objektiv auszulegen ist.
Ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst
aufgestellten Kriterien an Nicht-Verbandsangehörige erbringt, ist verpflichtet, diese
Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
erfüllt.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den
Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und
Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2013 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 (professioneller) Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24. August 2008) nominiert hat.
2
Der beklagte Verein ist für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Die Nominierung erfolgt unter Einbeziehung der jeweiligen Spitzensportverbände, im Falle des Klägers unter Mitwirkung des Deutschen Leichtathletikverbands (DLV). Der Kläger hatte dazu mit dem DLV eine Athletenvereinbarung abgeschlossen, nach der der DLV dem Beklagten „den Athleten, soweit zutreffend, auf der Grundlage der DOSBNominierungsrichtlinien“ zur Nominierung für die Olympischen Spiele vorzuschlagen hatte. In den vom Beklagten im Jahre 2007 verabschiedeten „Grundsätze (n) zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008“ war als Voraus- setzung für eine Nominierung u.a. eine in zeitlicher Nähe zu denOlympischen Spielen zu erbringende Leistungsbestätigung nach bestimmten sportartspezifischen Nominierungskriterien vorgesehen.
3
Die inhaltliche Ausarbeitung der sportartspezifischen Nominierungskriterien oblag dem Geschäftsbereich Leistungssport des Beklagten, den Spitzenverbänden und den Aktivensprechern der Verbände und Disziplinen. In den am 6. Dezember 2007 verabschiedeten „Nominierungsrichtlinien 2008“ des DLV, die mit den Nominierungsrichtlinien des Beklagten vom selben Tage übereinstimmten , wurde dazu bestimmt: „3.1.2 Die Olympianorm ist dann erfüllt, wenn in den Disziplinen , in denen die 1. und 2. Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der unter 3.1.1 benannten Veranstaltungen erreicht wurde. … Im Hoch-, Weit- und Dreisprung gilt die Olympianorm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere Normanforderung (…), sondern die alternativ be- nannte Normanforderung erfüllt wurde. In diesem Fall kann jedoch in den betreffenden Disziplinen nur ein(e) Athlet(in) nominiert werden. “
4
Nach Nummer 3.1.9 wurde für den Dreisprung der Männer eine 1. und 2. Norm (auch sog. A- und B-Norm) bestimmt, und zwar wurde für die A-Norm eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm wurde festgelegt: “oder 2 x 17,00 m“.
5
Die „Generalklausel“ in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtlinien bestimmte , dass die „Qualification Standards“ des internationalen Leichtathletik- verbands (International Association of Athletics Federations - IAAF), die Präambel dieser Bestimmungen und die allgemeinen Nominierungsrichtlinien des DLV - soweit sie für die Erarbeitung des Nominierungsvorschlages für den DOSB relevant seien - verbindliche Grundlage bei der Beratung des Nominierungsvorschlags seien.
6
Der Kläger erzielte innerhalb des regulären Nominierungszeitraums bei einem Wettkampf am 25. Juni 2008 im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei einem über dem Grenzwert liegenden Rückenwind. Da der DLV der Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen erreicht werden müsse, schlug er den Kläger dem Beklagten nicht zur Nominierung für die Olympischen Spiele in Peking vor.
7
Der Kläger erwirkte daraufhin am 19. Juli 2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Deutschen Sportschiedsgericht einen Schiedsspruch, durch den der DLV verpflichtet wurde, den Kläger dem Beklagten zur Nominierung vorzuschlagen. Dem kam der DLV nach, der Beklagte lehnte indes eine Nominierung des Klägers am 21. Juli 2008 ab. Mit dem Versuch, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Nominierung zu verpflichten, scheiterte der Kläger einen Tag vor dem Ende der Nominierungsfrist am 23. Juli 2008 vor dem Landgericht Frankfurt am Main; seine sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Juli 2008 - 4 W 58/08, NJW 2008, 2925). Im schiedsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wurde am 17. Dezember 2009 durch Endschiedsspruch festgestellt, dass der DLV verpflichtet gewesen sei, den Kläger gegenüber dem Beklagten zur Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 vorzuschlagen.
8
Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht die auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500 € gerichtete Klage dem Grunde nach für ge- rechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Beklagten zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils und zur (klarstellenden) Zurückverweisung an das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs.
10
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 und 3, §§ 281, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB, Art. 3 GG sowie den Nominierungsrichtlinien des Beklagten für die Olympischen Spiele 2008 lägen nicht vor. Der Beklagte habe keine Pflicht aus einer durch die Nominierungsrichtlinien begründeten vertragsähnlichen Sonderverbindung mit dem Kläger verletzt, indem er ihn nicht zu den Olympischen Spielen 2008 nominiert habe.
12
Eine vorvertragliche Sonderverbindung sei hier daraus herzuleiten, dass eine Nominierung ein Vertragsverhältnis zwischen dem Sportler und dem Verband begründe, der Beklagte als Monopolverband indessen zur Gleichbehandlung nicht nur seiner Mitglieder, sondern auch seiner potentiellen Vertragspartner verpflichtet sei. Aus dieser Verpflichtung des Beklagten sei dem Kläger kein Nominierungsanspruch erwachsen, da er die in den Nominierungsrichtlinien 2008 des Beklagten festgelegten Leistungen nicht erbracht habe, indem er auf der Veranstaltung am 25. Juni 2007 im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im Endkampf 17,04 m erreicht habe. Die Richtlinien stellten die Anforderung , dass die B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen sei. Dieses Verständnis des Beklagten habe in den Nominierungsrichtlinien eine Grundlage, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und auch nicht unbillig.
13
Dem Kläger sei zu konzedieren, dass eine wörtliche/grammatikalische Auslegung, welche sich isoliert auf die Regelung in Nummer 3.1.2, 1. Absatz der Richtlinien stütze, ein Verständnis dahin nahelege, die Olympianorm sei erfüllt, wenn die 1. und die 2. Norm je einmal in einer der unter 3.1.1 genannten Veranstaltungen erfüllt würden. Der zweite Absatz regele eine Ausnahme u. a. für den Dreisprung insoweit, als die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die 1. Norm, sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt worden sei. Hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen, auf denen diese Leistung zu erbringen sei, gelte die Regelung im ersten Absatz. Eine von dem Kläger für sein Verständnis reklamierte Formulierungshistorie - die Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele 2000 bestimmten ausdrücklich, als zweimalige Normerfüllung werde nur anerkannt, wenn diese in zwei Veranstaltungen an zwei verschiedenen Tagen erfolgte - könne den Umkehrschluss zulassen, nachdem diese Regelung nicht mehr ausdrücklich in die Richtlinien aufgenommen worden sei, genüge die zweimalige Erfüllung der B-Norm in einer Veranstaltung.
14
Die formale Betrachtungsweise des Klägers berücksichtige jedoch nicht das maßgebliche Verständnis der Adressaten der Nominierungsrichtlinien. Adressaten seien die Verbandsgremien, denen die Richtlinien Kriterien für die Auswahl der zu nominierenden Sportler an die Hand geben sollten, des Weiteren die Athleten, die in Kenntnis der Anforderungen und Modalitäten für die Teilnahme an internationalen Wettkampfhöhepunkten ihre darauf hinführenden Trainings- und Wettkampfplanungen entsprechend hätten organisieren können. Ferner habe den Athleten Verständnis, Sicherheit und Transparenz der Nominierungen vermittelt werden sollen.
15
Nach der Darstellung des Beklagten habe der fachkundige Adressatenkreis aus Verbandsgremien und Athleten die Nominierungsanforderungen im Dreisprung der Herren unter Einbeziehung internationaler Wettkampfregeln so verstanden, dass die B-Norm auf zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen sei. Dieses Verständnis beruhe u. a. auf der General- klausel in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtlinien; darin würden u. a. die „Qualification Standards“ der IAAF in Bezug genommen, eines der größten Weltfachsportverbände. Diese internationalen Regeln seien nach Nummer 3.1.7 der Richtlinien verbindliche Grundlagen bei der Beratung des Nominierungsvorschlags , d. h. bei der Beratung und Entscheidung darüber, ob sich ein Athlet qualifiziert habe. Nach internationalen Regeln werde aber nur das beste Ergebnis eines Wettbewerbs gewertet. Des Weiteren verweise die Klausel in Nummer 3.1.2 auf die unter Nummer 3.1.1 genannten Veranstaltungen, in denen die Qualifikation erreicht werden könne. Hier seien auch internationale Veranstaltungen genannt, auf denen - selbstverständlich - internationale Wettkampfregeln gälten. Ferner habe der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche Wettkämpfe nach internationalen Regeln ausgetragen würden.
16
Dieses übereinstimmende Verständnis des Beklagten und der Adressaten der Nominierungsrichtlinien sei unstreitig. Der Kläger habe im ersten Rechtszug lediglich auf sein individuelles Verständnis der Nominierungsrichtlinien abgestellt, welches auf eine wörtliche/grammatikalische Auslegung unter Berücksichtigung einer sog. Formulierungshistorie gegründet und von ihm erstmals artikuliert worden sei, nachdem er in dem auf seinen Antrag verlängerten Nominierungszeitraum die Weite von 17,00 m in einem weiteren Wettkampf unter regulären Wettkampfbedingungen nicht erreicht habe. Sein objektiv nach außen hervorgetretenes Verhalten nach Abschluss des Springwettbewerbs am 25. Juni 2008 und der Deutschen Meisterschaften am 5./6. Juli 2008 lasse hingegen den Schluss zu, dass auch ihm das allgemein fachkundige Verständnis der Nominierungsrichtlinien bekannt gewesen sei und dass er dieses Verständnis - zunächst - geteilt habe. Denn er habe die Verlängerung des Nominierungszeitraums beantragt, um die B-Norm noch auf einer weiteren Veranstaltung erfüllen zu können.
17
Mit seiner Einlassung im zweiten Rechtszug, nicht jeder Fachkundige im Sport habe die Richtlinien 2008 so verstehen müssen, dass die B-Norm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne, mache er nicht plausibel, dass der fachkundige Adressatenkreis die vielfältigen Bezugnahmen auf internationale Wettkampfregeln in den Nominierungsrichtlinien nicht so verstanden habe bzw. nicht so habe verstehen müssen, dass die internationalen Regeln auch für die Qualifikationsnormen gälten. Habe aber ein übereinstimmendes Verständnis des Beklagten und der Adressaten dieser Sportregeln bestanden, sei dieses Verständnis auch dann maßgebend, wenn es in den Regeln keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe. Für eine Heranziehung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, deren Wertungsmaßstab über § 242 BGB fruchtbar gemacht werden könnte, sei bei dieser Sachlage kein Raum.
18
Die Anforderung, dass die B-Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen gewesen sei, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unbillig gewesen. Hiermit habe dem Erfordernis der „Konstanz der Leistungen“ Rechnung getragen werden sollen, welches in der Präambel zu den Nominierungsrichtlinien als ein Kriterium für die Nominierungsentscheidung be- zeichnet sei und auch in dem weiteren Kriterium der „Leistungsentwicklung in der Saison“ seinen Niederschlag gefunden habe. Es liege auf der Hand und bedürfe deshalb keiner vertieften Begründung, dass eine einmalige „TagesTopform“ im Nominierungszeitraumkeine Prognose auf eine Endkampfchance gestatte, hingegen die Abrufbarkeit der Leistung in einem weiteren Wettkampf eher auf Wiederholbarkeit „beim Saisonhöhepunkt“ schließen lasse.
19
Auch eine Abwägung der widerstreitenden geschützten Grundrechtspositionen führe nicht zu einer Reduzierung des Ermessens des Beklagten dahin, dass er zu einer Nominierung des Klägers verpflichtet gewesen sei. Der Ver- bandsautonomie des Beklagten aus Art. 9 Abs. 1 GG sei gegenüber den ideellen Interessen des Klägers und seinen Vermögensinteressen als Ausfluss seines Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG der Vorrang einzuräumen. Eine besondere Belastung des Klägers über die Nichtteilnahme an den Olympischen Spielen 2008 hinaus sei nicht zu erkennen. Er mache geltend, dass er im Falle der Teilnahme an den Olympischen Spielen 2008 eine beträchtliche Summe an Antritts-, Preis- und Sponsorengeldern etc. hätte erzielen können. Es sei indessen zwangsläufige Folge der Nichtnominierung, dass der Kläger eine Teilnahme nicht habe vermarkten können. Dem gegenüber sei die Aufstellung objektiver Kriterien im Interesse der Gleichbehandlung aller Aktiven gewichtiger einzuschätzen.
20
II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil er seine Nominierungsrichtlinien nicht falsch angewandt und daher mit der Nichtnominierung des Klägers keine Pflichten aus einem in Bezug auf die Nominierung für die Olympischen Spiele mit dem Kläger begründeten Schuldverhältnis verletzt habe, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der Nominierungsrichtlinien und kann daher aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
21
1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat zwischen den Parteien ein durch Rechtsgeschäft begründetes Rechtsverhältnis, aus welchem dem Kläger Ansprüche wegen seiner Nichtnominierung zustehen könnten, nicht bestanden. Die den Vorschlag zur Nominierung betreffende Vereinbarung vom 24. November 2006/4. Januar 2007 hatte der Kläger nicht mit dem Beklagten, sondern mit dem DLV geschlossen. Der Kläger war auch nicht selbst Mitglied des Beklagten (oder des DLV). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Monopolverband eine vorvertragliche Sonderverbindung begründet worden ist, aus der dem Kläger ein Anspruch auf Nominierung und bei Nichterfüllung dieses Anspruchs ein Schadensersatzanspruch erwachsen konnte.
22
Nur der Beklagte ist für die Endnominierung deutscher Sportler für die Olympischen Spiele zuständig. Durch die Nominierung eines Sportlers für die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf durch den dafür zuständigen Sportverband wird zwischen dem nominierten Sportler und dem nominierenden Verband ein Vertragsverhältnis und demzufolge in der Nominierungsphase ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB begründet. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kann zwar als solches in der Regel keine gegenseitigen Erfüllungs-, sondern nur Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) begründen. Bei einer Monopolstellung des nominierenden Verbands besteht aber ausnahmsweise ein Anspruch des Sportlers auf Nominierung , sofern die Nominierungsvoraussetzungen erfüllt sind (OLG Frankfurt, NJW 2008, 2925; Mäsch, JuS 2012, 352, 353; Niese in Adolphsen/ Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 248 ff.; Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., II 2 Rn. 184 mwN; Walker, SpuRt 2014, 46, 47 mwN). Ebenso wie ein Monopolverband, der Leistungen und Vorteile vermittelt, die nur von Verbandsangehörigen in Anspruch genommen werden können, zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet ist, um diesen die Teilhabe an den vom Monopolverband vermittelten Leistungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, 284 ff.; Urteil vom 10. Dezember 1984 - II ZR 91/84, BGHZ 93, 151, 152 f.), ist ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an NichtVerbandsangehörige erbringt, verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren , der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt (vgl. Lambertz, Die Nominierung im Sport, 2012, S. 65 f.). Die Teilnahme eines deutschen Athleten an Olympischen Spielen ist unstreitig nur bei Nominierung durch den Be- klagten möglich, der somit als einziger diese Leistung der Nominierung anbietet. Ob ein Anspruch auf eine Nominierung durch den Beklagten bei Vorliegen der weiteren kartellrechtlichen Voraussetzungen auch aus § 20 Abs. 1, § 33 GWB hergeleitet werden kann (vgl. Summerer in Fritzweiler/ Pfister/ Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., II 2 Rn. 185), kann dahingestellt bleiben, da er ersichtlich nicht weiterginge; ein solcher Anspruch wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
23
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, der Beklagte habe seine Pflicht zur Nominierung nicht verletzt, weil der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien des Beklagten festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Die Auslegung der Nominierungsrichtlinien des Beklagten durch das Berufungsgericht dahingehend, die B-Norm von 17,00 m sei in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen, kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
24
a) Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden - wie die als „Angelegen- heiten in Verbindung mit den Olympischen Spielen“ in § 15 Abs. 2 Spiegel- strich 1 der Satzung des Beklagten angesprochenen Nominierungsgrundsätze - legen als „Sportregeln im weiteren Sinne“ (Adolphsen/Hoefer/Nolte, in: Adolph- sen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 148) die vor jedem Großereignis für jede Einzelsportart neu zu erarbeitenden und daher sinnvollerweise nicht unmittelbar in die Satzung selbst aufzunehmenden Kriterien für die Teilnahme an Wettkämpfen fest. Es handelt sich dabei um Verbandsrecht , das wie sonstige Vereins- oder Nebenordnungen der Satzung nachgeordnet ist (vgl. dazu Soergel/Hadding, BGB, § 13. Aufl., § 25 Rn. 7; Steinbeck, Vereinsautonomie und Dritteinfluss, 1999, 2. Kapitel § 8 III., S. 111 f.; Hohl, Rechtliche Probleme der Nominierung von Leistungssportlern, 1992, S. 137 f., 143). Solches außerhalb der Satzung erlassenes Vereins- und Verbandsrecht ist wie Satzungsrecht auszulegen (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 180 f.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht , 12. Aufl., Rn. 450; Reschke/Haas, Handbuch des Sportrechts, Stand Juli 2005, 2. Kapitel Rn. 30). Die Auslegung hat daher - ungeachtet des Umstands, dass die Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele in Peking 2008 von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum Geltung beanspruchten - als von den sie erstellenden Personen „losgelöstes“ Regelwerk „aus sich heraus“ zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 179 ff.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 428 f., 449 f., 470 ff.; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 16; Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 14, 19 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 52). Bei dieser objektiven Auslegung spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine Rolle, während die Umstände der Aufstellung dieses Verbandsrechts nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71). Außerhalb des in Rede stehenden Verbandsrechts liegende Vorgänge etwa aus seiner Entstehungsgeschichte oder andere Sachzusammenhänge können bei der Auslegung nur dann beachtlich sein, wenn ihre Kenntnis bei dem den Empfängerhorizont bestimmenden Adressatenkreis vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 180; Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, 290; Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 177/76, BGHZ 73, 275, 279; Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250). Das Revisionsgericht ist nicht auf die Überprüfung beschränkt, ob die Auslegung des Tatrichters gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen hat, sondern kann Verbandsrecht selbstständig auslegen (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250).
25
b) Das Berufungsgericht hat als Adressaten der Nominierungsrichtlinien die Verbandsgremien angesehen, denen die Richtlinien Kriterien für die Auswahl der zu nominierenden Sportler an die Hand geben sollen, sowie die Athleten , die in Kenntnis der Anforderungen und Modalitäten für die Nominierung ihre darauf hinführenden Trainings- und Wettkampfplanungen entsprechend organisieren können. Ob der für die objektive Auslegung der Nominierungsricht- linien maßgebliche „Empfängerhorizont“ entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts enger zu bestimmen ist, nämlich begrenzt nur auf den Kreis der Athleten oder, wie die Revision geltend macht, gar nur auf den Kreis der Athleten der jeweiligen Sportart, hier also der Dreispringer, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht ein gespaltenes Verständnis der verschiedenen angesprochenen Kreise nicht festgestellt und die Revision einen dahingehenden Vortrag des Klägers nicht aufgezeigt hat. Auf das individuelle Verständnis einzelner Athleten kann es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht ankommen.
26
c) Die Revision beanstandet aber zu Recht die Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft.
27
aa) Das Berufungsgericht hat das von ihm zugrunde gelegte Verständnis maßgeblich aus der Generalklausel in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtli- nien hergeleitet, in der u.a. die „Qualification Standards“ der IAAF in Bezug ge- nommen werden. Diese internationalen Regeln seien nach Nummer 3.1.7 der Richtlinien verbindliche Grundlage bei der Beratung des Nominierungsvorschlags. Nach internationalen Regeln werde, so das Berufungsgericht weiter, aber nur das beste Ergebnis eines Wettbewerbs gewertet. Die Regel, dass für das Ergebnis eines Wettkampfs jeder Wettkämpfer mit seiner besten Leistung zu werten ist, befindet sich jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in den „Competition Rules“ des internationalen Verbands (Regel 180.21 mit der Überschrift „Ergebnis“: „Jeder Wettkämpfer ist mit seiner besten Leistung, einschließlich der im Stich- kampf um den ersten Platz erzielten, zu werten“). Dass diese Wettkampfregel in die „Qualification Standards“ für die Olympischen Spiele in Peking übernommen oder dort in Bezug genommen wurde, ist weder festgestellt noch vorgetragen.
28
Eine solche Bezugnahme liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darin, dass nach Nummer 3.1.2 der Nominierungsrichtlinien die Olympianorm in dem in Nummer 3.1.1 genannten Zeitraum und auf den dort genannten Veranstaltungen erfüllt werden musste, deren Wettkämpfe nach internationalen Regeln ausgetragen wurden. Den Regelungen der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 mag entnommen werden können, dass eine Leistung für die Erfüllung der Olympianorm nicht genügte, wenn sie nach den internationalen Regeln überhaupt nicht zu werten war und demgemäß eine Wertung auch nach dem Sinn und Zweck der Olympianorm ausschied. Die Nominierungsrichtlinien geben aber keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Erfüllung der Norm solle davon abhängen, dass die betreffende Leistung nach der Regel 180.21 in einem Wettkampf als die beste Leistung des Wettkämpfers für das Ergebnis des betreffenden Wettkampfs gewertet worden ist. Die Olympianormen wurden in den Nominierungsrichtlinien für die einzelnen Disziplinen lediglich mit bestimmten Zeiten oder Weiten angegeben. In Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des Beklagten zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008 (Anlage K 2) sind diese Angaben dahin zu verstehen, dass mit der Erzielung der angegebenen Zeiten oder Weiten grundsätzlich der Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den Olympischen Spielen als erbracht gelten sollte, der nach den Nummern 2.2 und 2.5 grundsätzli- che Voraussetzung für eine Nominierung war. Bei der Regel 180.21 geht es dagegen nicht wie bei der Erfüllung der Olympianorm um die Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises, sondern Zweck dieser Regel ist es, die in einem Wettkampf von den Wettkämpfern erbrachten Leistungen für die Bestimmung des Ergebnisses dieses Wettkampfes zu werten, also zu regeln, wer den Wettkampf gewonnen und wer die weiteren Plätze belegt hat. Lediglich für den Fall, dass in Einzeldisziplinen mehr Athleten die Nominierungsanforderungen erfüllt haben sollten, als zur Teilnahme an den Olympischen Spielen gemeldet werden konnten, war in den Nummern 3.1.4 und 2.1.3 geregelt, dass bei dem Vorschlag zur Nominierung auch die Leistung/Platzierung bei Nominierungswettkämpfen im Direktvergleich gegenüber Mitbewerbern berücksichtigt werden konnte.
29
Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht ferner, dass nach der von den Parteien im Verfahren übereinstimmend vorgelegten Fassung der internationalen Wettkampfregeln der erste Absatz der Regel 180.20 bei Gleichständen der von den Wettkämpfern erzielten Leistungen in technischen Wettbewerben , zu denen neben den vertikalen Sprüngen (Hoch- und Stabhochsprung ) auch die horizontalen Sprünge (Weit- und Dreisprung) gehören, folgen- de Regelung enthielt: „Bei Gleichständen in den technischen Wettbewerben, ausgenommen beim Hoch- und Stabhochsprung, entscheidet die zweitbeste Leistung der gleichstehenden Wettkämpfer über die bessere Platzierung. Nöti- genfalls die drittbeste Leistung usw“. Nach dieser Regel konnten im Dreisprung somit außer der besten auch alle anderen Leistungen in einem Wettkampf in die Wertung für das Ergebnis eingehen.
30
bb) Das Berufungsgericht hat ferner den systematischen Zusammenhang der Regelungen zur A- und B-Norm beim Dreisprung nicht hinreichend bei der Auslegung der Nominierungsrichtlinien beachtet.
31
(1) Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, dass eine wörtlich /grammatikalische Auslegung der Regelungen in Nummer 3.1.2 Absatz 1 und 2 ein Verständnis nahelegt, dass die Olympianorm für den Dreisprung auch dann erfüllt sein sollte, wenn die B-Norm von zweimal 17,00 m in einer der unter Nummer 3.1.1 genannten Veranstaltungen erreicht wurde. Es ist dann unter weitergehender Auslegung nach dem von ihm (rechtsfehlerhaft) ermittelten Verständnis der Nominierungsrichtlinien nach dem Empfängerhorizont allerdings zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt und hat sich anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob die Anforderung, dass die B-Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen sei, durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unbillig sei, damit befasst, dass mit diesem Erfordernis der „Konstanz der Leistungen“ Rechnung getragen werden solle und dies sachgerechtund nicht unbillig sei, weil es auf der Hand liege, dass eine einmalige „Tages-Topform“ im Nominierungszeitraum keine Prognose auf eine Endkampfchance gestatte. Schließlich hat es gemeint, es sei nicht entscheidungserheblich, ob die einmalige Erfüllung der A-Norm im Dreisprung von 17,10 m einen Rückschluss auf Konstanz und Reproduzierbarkeit der Leistung zulasse. Die Festlegung dieser Norm könnte durchaus unterschiedliche sachliche Gründe haben. Sollte die Erfüllung der A-Norm im Dreisprung nicht auf Konstanz und Reproduzierbarkeit schließen lassen, wäre daraus nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Schluss zu ziehen, dass die Anforderung, die darunter liegende B-Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen, um Leistungskonstanz und damit eine Endkampfchance zu belegen, nicht sachlich gerechtfertigt sei.
32
(2) Unabhängig davon, ob der Beklagte im Rahmen seiner Verbandsautonomie in seinen Nominierungsrichtlinien alternative, auf unterschiedlichen sachlichen Gründen beruhende Anforderungen festlegen durfte, hätte sich das Berufungsgericht schon bei der Auslegung der Normierungsrichtlinien damit befassen müssen, ob für den angesprochenen Adressatenkreis nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont erkennbar war, dass der A- und B-Norm beim Dreisprung (möglicherweise) unterschiedliche sachliche Gründe zugrunde liegen sollten. Für ein solches Verständnis gibt es jedoch in den Nominierungsrichtlinien und -grundsätzen des Beklagten keinen Anhaltspunkt. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Nominierung ist danach die Prognose einer Endkampfchance , die nach der A-Norm dann gerechtfertigt sein sollte, wenn einmal, also in einer Veranstaltung, die Weite von 17,10 m erreicht wurde, und nach der BNorm , wenn zweimal die Weite von 17,00 m erzielt wurde. Dem liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass nicht nur die Weite von 17,10 m, sondern grundsätzlich auch eine Weite von 17,00 m die Prognose einer Endkampfchance rechtfertigt, die Chance bei der B-Norm wegen der geringeren Weite naturgemäß jedoch kleiner ist und deshalb die zweimalige Erfüllung verlangt wird, um eine etwas sicherere Prognose als bei nur einmaliger Erfüllung zu gewährleisten.
33
Dass eine Wiederholung der Leistung in zwei verschiedenen Veranstaltungen gefordert wird, lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Konstanz und der Reproduzierbarkeit dieser Regelung jedoch nicht entnehmen. Zum einen liegt es auf der Hand, dass auch die einmalige Leistung von 17,10 m nur dann die Prognose einer Endkampfchance rechtfertigen kann, wenn grundsätzlich von der Wiederholbarkeit dieser Leistung bei den Olympischen Spielen ausgegangen werden kann. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass die einmalige Leistung von 17,10 m einen sichereren Rückschluss auf Konstanz und Reproduzierbarkeit zulässt als zwei Sprünge von 17,00 m in einer Veranstaltung.
Zum anderen gaben die Nominierungsrichtlinien auch für diejenigen Disziplinen, in denen die A- und B-Norm kumulativ und nicht alternativ wie beim Dreisprung mindestens je einmal in einer der benannten Veranstaltungen erreicht werden mussten, nur den Zeitraum an, in dem die Olympianorm zu erfüllen war, während sonst keine weiteren Vorgaben bestanden; insbesondere wurde weder ein bestimmter Abstand zwischen den beiden geforderten Leistungen vorausgesetzt , so dass die Wiederholung in kurz hintereinander stattfindenden Veranstaltungen zur Normerfüllung genügte, noch wurde danach unterschieden, ob die Leistungen in einem weiteren oder näheren Abstand zu den olympischen Wettkämpfen erbracht wurden.
34
cc) Soweit das Berufungsgericht schließlich darauf verweist, der Kläger habe im ersten Rechtszug lediglich auf sein individuelles Verständnis der Nominierungsrichtlinien abgestellt, sein objektiv nach außen hervorgetretenes Verhalten lasse hingegen den Schluss zu, dass er das vom Beklagten vertretene Verständnis zunächst geteilt habe, kommt es darauf für die Auslegung zum einen nicht an, weil diese, wie oben dargelegt, objektiv vorzunehmen ist. Zum anderen rügt die Revision insoweit mit Recht, dass die Ausführungen des Klägers zur Auslegung der Nominierungsrichtlinien nicht als Wiedergabe lediglich seiner individuellen, von dem allgemein fachkundigen Verständnis abweichenden Auffassung angesehen werden können, wie insbesondere die wiederholte Bezugnahme auf die seine Auffassung stützenden Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts zeigt, die sich auch mit dem Verständnis im internationalen Sportgeschehen und dem allgemein in der Leichtathletik üblichen Sprachgebrauch befassen. Das Berufungsgericht durfte schon deshalb nicht ohne weiteres von der Darstellung des Beklagten ausgehen.
35
Aus diesem Grunde geht es auch fehl, wenn das Berufungsgericht die Einlassung des Klägers im zweiten Rechtszug, nicht jeder Fachkundige im Sport habe die Nominierungsrichtlinien 2008 so verstehen müssen, dass die BNorm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne, als unbeachtlich angesehen hat, weil er damit nicht plausibel gemacht habe, dass der fachkundige Adressatenkreis die vielfältigen Bezugnahmen auf internationale Wettkampfregeln in den Nominierungsrichtlinien nicht so verstanden habe bzw. nicht so habe verstehen müssen, dass die internationalen Regeln auch für die Qualifikationsnormen gälten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein übereinstimmendes Verständnis des Beklagten und der Adressaten dieser Sportregeln sei auch dann maßgebend, wenn es in den Regeln keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe, ist jedenfalls dann mit der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung von Verbandsrecht nicht vereinbar, wenn damit gemeint sein soll, dass die grundsätzlich gebotene objektive Auslegung nach dem Empfängerhorizont unbeachtlich sei, wenn und soweit ein davon abweichendes Verständnis des Beklagten und der Adressaten der Sportregeln bestanden habe. Falls das Berufungsgericht damit dagegen lediglich hat zum Ausdruck bringen wollen, dass ein übereinstimmendes Verständnis auch ohne hinreichenden Anhaltspunkt in der Sportregel dann maßgeblich sei, wenn es auf einer ständigen Übung oder auf der bei den Adressaten der Regel vorauszusetzenden Kenntnis bestimmter Sachzusammenhänge beruhe, kann dahinstehen, ob dem aus Rechtsgründen zu folgen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, 290; Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, 106, 67, 73 f., Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 25 Rn. 12; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 450; Grunewald, ZGR 1995, 68, 80 ff.), weil das Kriterium der zweimaligen Erfüllung der Olympianorm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den vorangegangen Zeiträumen nicht durchgängig vorgesehen war und eine entsprechende Verbandsübung nicht bestanden hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit der Wendung, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Nominie- rungsrichtlinien nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne hätten verstanden werden müssen, auf ein jedenfalls vertretbares subjektives Verständnis des Beklagten hat abstellen wollen, könnte ein solches von der objektiv vorzunehmenden Auslegung abweichendes Verständnis allenfalls bei der Frage des Vertretenmüssens Bedeutung erlangen.
36
III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, da die Sache hinsichtlich des vom Landgericht vorab entschiedenen Grundes des Anspruchs (§ 304 ZPO) zur Endentscheidung reif ist. Das Landgericht hat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte seine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht zur Nominierung verletzt hat und ihm deshalb dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung die Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität und zum Verschulden beanstandet hat, vermag sein Vorbringen seinem auf Klageabweisung gerichteten Begehren schon aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg zu verhelfen.
37
Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es dem Schuldner, also hier dem Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass er seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums hat der Beklagte nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, BGHZ 201, 91 Rn. 23 ff.; Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2727 Rn. 34 ff. mwN).
38
Musste er dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten. Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sachlagen abgesehen - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2727 Rn. 36 ff.).
39
Danach hat das Landgericht einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Beklagten rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass dem Beklagten, der die Nominierung des Klägers nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts in seiner Nominierungssitzung vom 21. Juli 2008 abgelehnt hatte, zu diesem Zeitpunkt der den Rechtsstandpunkt des Klägers bestätigende Beschluss des Sportschiedsgerichts vom 19. Juli 2008 vorgelegen habe und der Beklagte daher nicht darauf vertrauen durfte, mit einer von seiner Rechtsauffassung abweichenden Beurteilung durch die (ordentlichen) Gerichte nicht rechnen zu müssen. Dass der nach der Entscheidung des Beklagten vom 21. Juli 2008, den Kläger nicht zu nominieren, gestellte Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Nominierung zu verpflichten, vom Landgericht Frankfurt noch vor Ablauf der Nominie- rungsfrist am 23. Juli 2008 abgelehnt wurde, führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der in der Nichtnominierung liegenden Pflichtverletzung des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden.
40
Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. Zur Klarstellung wird die Sache hinsichtlich des in erster Instanz anhängig gebliebenen Streits über den Betrag des Anspruchs zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1958 - III ZR 157/56, BGHZ 27, 15, 27; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rn. 37 mwN). Die Kosten beider Rechtsmittelzüge sind dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 49/69, BGHZ 54, 21, 29; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 97 Rn. 6).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2-13 O 302/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.12.2013 - 8 U 25/12 -

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 65/10 Verkündet am:
31. Januar 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richter Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 6. Mai 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Werbeagentur, die insbesondere auch in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen Werbetexte platziert. Die Beklagte verlegt Telefonbücher ("Das Örtliche", "Das Telefonbuch") und Branchenverzeichnisse ("Gelbe Seiten") für den norddeutschen Raum. Die Werbekunden können ihre Werbeanzeigen direkt bei der Beklagten oder über deren Handelsvertreter schalten. Außerdem konnten die Werbeanzeigen traditionell auch über externe Werbeagenturen in Auftrag gegeben werden.
2
Im Jahr 2003 begann die Beklagte mit der Umstellung ihres Vertriebssystems , weil sie Werbeanzeigen nur noch direkt oder durch ihre Handelsvertreter akquirieren wollte. Es wurden aber weiterhin auch von bestimmten Werbeagenturen , zu denen die Klägerin gehörte, Anzeigenaufträge angenommen. Die Beklagte überließ ihren Handelsvertretern nunmehr allerdings Anzeigenpreislisten ("Grundpreislisten") deutlich früher als der Klägerin die für sie bestimmten "Agenturpreislisten". Auch die Werbeagentur T. , die zum Unternehmensverbund der Beklagten gehört, konnte Anzeigenaufträge für mindestens einen Anzeigenkunden schon vermitteln, bevor die Klägerin die entsprechende Preisliste erhalten hatte. Mit Schreiben vom 16. September 2005 führte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass sie nur noch ausnahmsweise und nur im Rahmen einer Übergangsfrist mit Werbeagenturen zusammenarbeite. Daher werde auch die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen "im Sinne einer Nichtmehrzusammenarbeit" heruntergefahren. Unter dem 27. März 2007 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, dass sie keinen Anspruch darauf habe, "bezüglich des Zeitpunktes der Herausgabe der Agenturpreislisten … mit direkt schaltenden Kunden gleichbehandelt zu wer- den"; die Beklagte bitte darum, "von Agenturpreislistenanforderungen abzusehen , die früher als zwei Monate - in Hamburg: drei Monate - vor dem Anzeigenannahmeschluss des jeweiligen Telefonbuchs versandt werden".
3
Die Klägerin sieht in der späteren Übermittlung der Anzeigenpreise einen Wettbewerbsnachteil bei der Anzeigenakquisition. Sie möchte erreichen, dass ihr die Agenturpreislisten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, nachdem die Beklagte mit dem Anzeigenvertrieb für die jeweilige Telefonbuchauflage begonnen hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 148) hat die Beklagte nach Maßgabe der von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge dazu verurteilt, der Klägerin die Agenturpreislisten für jedes der von ihr verlegten Telefon - und Branchenbücher auszuhändigen, nachdem sie die Beklagte hierzu für die Bücher einer jeden Auflage (nach Erscheinen der Vorauflage ) aufgefordert hat und nachdem die Beklagte mit dem Vertrieb von Anzeigen zum Abdruck in dem jeweiligen von ihr verlegten Telefon- und Branchenbuch begonnen hat, und zwar entweder durch
a) Direktvertrieb oder
b) Vertrieb durch ihre Handelsvertreter oder
c) Vertrieb durch die Werbeagentur T. ; werden von einer Agenturpreisliste mehrere Telefon- und Branchenbücher erfasst, so ist auf den Vertriebsbeginn ... für das erste Verzeichnis aus der gemeinsamen Agenturpreisliste abzustellen.
4
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Die Beklagte sei auf dem jeweiligen Markt für Werbeanzeigen in örtlichen Telefon- und Branchenverzeichnissen marktbeherrschend und deshalb Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Die Werbeagentur T. , die mit der Beklagten eine unternehmerische Einheit bilde, und die Handelsvertreter der Beklagten seien zwar mit der Klägerin nicht gleichartig. Gleichartige Unternehmen seien jedoch die Anzeigenkunden, die von der Werbeagentur T. oder den Handelsvertretern akquiriert würden oder Anzeigen direkt bei der Beklagten schalteten. Gegenüber diesen Kunden behindere die Klägerin die Beklagte unbillig , indem sie ihr wesentliche Preisinformationen deutlich später zur Verfügung stelle. Zwar sei auch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht grund- sätzlich gehindert, sein Absatzsystem so zu gestalten, wie es dies für wirtschaftlich richtig und sinnvoll halte. Eine Umstellung des Vertriebssystems, die zum Abbruch der bestehenden Lieferbeziehungen mit einer Gruppe von Nachfragern führe, könne jedoch unbillig sein, wenn den bisher belieferten Händlern keine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt werde. Eine entsprechende Umstellungsfrist für die Klägerin habe die Beklagte nicht in Gang gesetzt. Zudem sei es einem Normadressaten verwehrt, die Lieferbeziehungen zu einer Nachfragergruppe schon während der Umstellungsfrist auf eine Weise zu reduzieren , die nicht den Anforderungen an ein behinderungs- und diskriminierungsfreies Vertriebssystem Rechnung trage.
7
Darüber hinaus behandele die Klägerin die Beklagte gemäß § 20 Abs. 1 2. Altern. GWB durch spätere Übermittlung von Preisinformationen gegenüber denjenigen Kunden ungleich, die ihre Anzeigen direkt bei der Beklagten schalteten oder ihr über Handelsvertreter oder die Werbeagentur T. vermittelt würden. Zwar übermittelte die Beklagte diesen Kunden überhaupt keine Preislisten. Sie erhielten jedoch die für sie jeweils relevanten Preisinformationen, sobald die Beklagte den Direktvertrieb aufnehme. Für die Klägerin seien hingegen nicht nur einzelne, sondern die Preise aller verfügbaren Leistungen, mithin die Agenturpreislisten, relevant, da ihre Kunden potentielle Abnehmer jeder Anzeigenart und -größe seien; diese für sie entscheidenden Preisinformationen erhalte die Klägerin ohne sachlichen Grund später als die übrigen Anzeigenkunden.
8
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 2. Altern. GWB liegt nicht vor. Auch eine unbillige Behinderung (§ 20 Abs. 1 1. Altern. GWB) kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden. Nach den bisherigen Feststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage der gebotenen umfassenden Interessenabwägung eine unbillige Behinderung mit anderer Begründung anzunehmen ist.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Hinblick auf ihre marktbeherrschende Stellung auf dem jeweiligen Markt für Werbeanzeigen in örtlichen Telefon- und Branchenverzeichnissen als Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB angesehen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Senats vom 24. September 2002 - KZR 38/99, WuW/E DE-R 1051, 1052 - Vorleistungspflicht) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
10
2. Maßgeblicher Geschäftsverkehr ist die Vermittlung von Werbeanzeigen für die Telefonbücher der Beklagten. Dieser Geschäftsverkehr ist mit der Klägerin gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich, da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach wie vor Anzeigenaufträge auch noch von anderen, mit ihr nicht verbundenen Werbeagenturen annimmt.
11
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird die Klägerin gegenüber gleichartigen Unternehmen aber nicht unterschiedlich behandelt.
12
a) An das Erfordernis der Gleichartigkeit dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist erfüllt, wenn die zum Vergleich herangezogenen Unternehmen im Verhältnis zum Normadressaten oder zu Unternehmen auf der Marktgegenseite, die dem Normadressaten vergleichbar sind, im Wesentlichen die gleichen Aufgaben erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 2/02, WuW/E DE-R 1203, 1204 - Depotkosmetik im Internet; BGH, WuW/E DE-R 1051, 1053 - Vorleistungspflicht, st. Rspr.).
13
b) Auch bei Anwendung dieses großzügigen Maßstabs sind aber, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, weder die Werbeagentur T. noch die für die Beklagte tätigen Handelsvertreter mit der Klägerin gleichartig.
14
aa) Die Werbeagentur T. ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin und bildet mit dieser eine wirtschaftliche Einheit. Sie kann deshalb gegenüber der Klägerin nicht als gleichartiges Unternehmen angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - KZR 6/86, WuW/E BGH 2360, 2365 - Freundschaftswerbung ; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01, WuW/E DE-R 1003, 1004 - Kommunaler Schilderprägebetrieb; Urteil vom 24. Oktober 2011 - KZR 7/10, WuW/E DE-R 3446 - Grossistenkündigung).
15
bb) Auch die für die Beklagte tätigen Handelsvertreter, die im Namen und auf Rechnung der Beklagten Anzeigenaufträge vermitteln, sind nicht mit der Klägerin gleichartig, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Anzeigenaufträge für ihre Kunden schaltet. Im Hinblick auf die von ihnen vermittelten Geschäfte sind (typische) Handelsvertreter ein in die Betriebsorganisation ihres Prinzipals eingegliedertes Hilfsorgan. Sie bilden insoweit mit ihm eine wirtschaftliche Einheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C 217/05, Slg. 2006, I-11987 Rn. 40 ff. = WuW/E EuR 1215 - Cepsa; EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - T 325/01, Slg. 2005, II-3319 Rn. 85 f. = WuW/E EuR 933 - DaimlerChrysler; Kirchhoff in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 10 Rn. 13). Da alle Risiken aus dem vermittelten Absatzgeschäft den Geschäftsherrn treffen, entspricht der Vertrieb über Handelsvertreter wirtschaftlich und funktional dem Direktvertrieb über Tochtergesellschaften.
16
c) Das Berufungsgericht hat die Klägerin jedoch als gleichartig mit den Kunden angesehen, die von der Werbeagentur T. oder den Handelsvertretern der Beklagten akquiriert werden oder die direkt bei der Beklagten Anzeigen schalten. Die Klägerin werde ungerechtfertigt ungleich behandelt, indem diesen Kunden die für sie relevanten Preisinformationen früher als der Klägerin zur Verfügung gestellt würden und sie deshalb auch früher als die Klägerin Anzeigen schalten könnten. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
17
Die Klägerin begehrt eine frühere Aushändigung der Agenturpreislisten nicht als Vertragspartner der Beklagten für Werbeanzeigen, sondern um ihr als Absatzmittler Anzeigenaufträge zu vermitteln. Die Klägerin hat sich der Beklagten gegenüber also nicht als Anzeigenkunde auf die Ebene des Endkunden begeben , sondern tritt ihr in ihrer Eigenschaft als Werbeagentur gegenüber. Insoweit befindet sich die Klägerin auf derselben Handelsstufe wie die anderen Absatzmittler der Beklagten, so dass diese - und nicht die Endkunden der Beklagten - die relevante Bezugsgruppe bei der Prüfung des Diskriminierungstatbestands bilden (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1051, 1052 - Vorleistungspflicht). Für diese Bezugsgruppe gilt indessen, dass die anderen Absatzmittler entweder als zu vergleichende Unternehmen nicht in Betracht kommen, weil sie mit der Beklagten wie ausgeführt eine wirtschaftliche Einheit bilden, oder - wie die übrigen Werbeagenturen - nicht besser behandelt werden als die Klägerin.
18
d) Dass die Klägerin, wenn sie wie ein unmittelbarer Anzeigenkunde der Beklagten eine konkrete Werbeanzeige für einen Kunden bei der Beklagten schalten will, keine Preisauskunft erhält, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt , und von der Revisionsbeklagten wird auch kein diesbezüglicher Vortrag als übergangen gerügt. Soweit das Berufungsgericht auf unterschiedliche Zeitpunkte abstellt, zu denen die Klägerin und Anzeigenendkunden die "für sie relevanten Preisinformationen" erhielten, vergleicht es die insoweit in der Funktion des Absatzmittlers tätige Klägerin mit den Anzeigenkunden der Beklagten, die dieser gegenüber eine andere wirtschaftliche Funktion ausüben. Damit kann keine Ungleichbehandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB begründet werden.
19
4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage auch nicht auf eine unbillige Behinderung (§ 20 Abs. 1 1. Altern. GWB) gestützt werden.
20
a) Die Klägerin wird zwar dadurch im Wettbewerb behindert, dass die Beklagte ihr die Agenturpreislisten erst deutlich später zur Verfügung stellt, als der Werbeagentur T. und ihren Handelsvertretern die für diese relevanten Preisinformationen.
21
b) Diese Behinderung ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon deshalb unbillig, weil die Beklagte mit dieser Praxis begonnen hat, ohne der Klägerin eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen.
22
aa) Allerdings kann es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, grundsätzlich eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB darstellen, wenn ein Normadressat dazu übergeht, seine Waren oder Dienstleistungen ausschließlich im Direktvertrieb abzusetzen, ohne den bisher für ihn tätigen unabhängigen Absatzmittlern eine angemessene Umstellungsfrist zu gewähren (vgl. BGH, WuW/E BGH 2360, 2366 - Freundschaftswerbung; BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E BGH 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler ). Auch in einem Fall, in dem ein Normadressat die Bezugskonditionen für einen Händler von Presseerzeugnissen auf S- und U-Bahnhöfen deutlich verschlechtert hatte, ohne dies im gesamten Bahnhofsbuchhandel zu tun, ist vom Senat eine Umstellungsfrist für erforderlich gehalten worden (vgl. BGH, WuW/E BGH DE-R 134, 138 - Bahnhofsbuchhandel, zum Übergang von Direktbelieferung auf Bezug beim Großhandel).
23
bb) Im Streitfall ist jedoch bereits fraglich, ob der Klägerin nach diesen Grundsätzen eine Umstellungsfrist vor Änderung der Übersendungspraxis für die Agenturpreislisten einzuräumen war. Feststellungen zu einer Abhängigkeit der Klägerin von der Anzeigenvermittlung für die Beklagte hat das Berufungsgericht nicht getroffen. In den letzten Jahren betrug das Umsatzvolumen der Klägerin mit Anzeigen bei der Beklagten 11.800 €, mit dem ein Erlös in Höhe von 1.770 € erzielt wurde. Außerdem hat die Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin bisher nicht vollständig abgebrochen, sondern nur ihre Bedingungen verschlechtert.
24
cc) Jedenfalls war aber eine etwa erforderliche Umstellungsfrist schon vor dem - für die Begründetheit des von der Klägerin allein geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten Leistungsanspruchs maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 18. Februar 2010 abgelaufen.
25
Bereits mit Schreiben vom 16. September 2005 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, nur noch im Rahmen einer Übergangsfrist mit Werbeagenturen zusammenzuarbeiten und daher die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen "im Sinne einer Nichtmehrzusammenarbeit" herunterzufahren. Zwar war in diesem Schreiben kein Ende der Übergangsfrist genannt. Der Klägerin musste aber klar sein, dass die Beklagte die bisherige Zusammenarbeit nur noch für begrenzte Zeit fortsetzen werde. Unter dem 27. März 2007 ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass sie keinen Anspruch darauf habe, "be- züglich des Zeitpunktes der Herausgabe der Agenturpreislisten … mit direkt schaltenden Kunden gleichbehandelt zu werden", und darum bitte, "von Agenturpreislistenanforderungen abzusehen, die früher als zwei Monate - in Hamburg : drei Monate - vor dem Anzeigenannahmeschluss des jeweiligen Telefonbuchs versandt werden". Damit hatte die Beklagte eindeutig erklärt, die von ihr bereits zuvor begonnene und von der Klägerin beanstandete Praxis der späte- ren Versendung der Agenturpreislisten dauerhaft beizubehalten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt begann insoweit auch die - etwa erforderliche - Übergangsfrist zu laufen.
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Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Februar 2010, also fast drei Jahre später, war sie dann jedenfalls lange abgelaufen. Der Senat hat bei Kraftfahrzeugvertragshändlern, die ausschließlich an einen Automobilhersteller gebunden sind, eine Frist von zwölf Monaten für die vollständige Einstellung der Geschäftsverbindung als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2989 - Kfz-Vertragshändler ). Die Einräumung einer längeren Frist war im vorliegenden Fall, in dem die Geschäftsverbindung - wenn auch unter schlechteren Bedingungen - fortgesetzt wird, und eine einem exklusiv gebundenen Kraftfahrzeugvertragshändler vergleichbare Abhängigkeit der Klägerin nicht ersichtlich ist, nicht geboten (vgl. auch BGH, WuW/E BGH DE-R 134, 137 - Bahnhofsbuchhandel).
27
Im Hinblick auf den von der Klägerin ausschließlich verfolgten Leistungsanspruch ist es im Streitfall unerheblich, dass gegen einen Normadressaten Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, wenn er vor Ablauf der angemessenen Übergangsfrist sein Vertriebssystem umstellt.
28
5. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat nicht in der Sache selbst zu entscheiden vermag. Das Berufungsgericht hat die für die Beurteilung des Behinderungstatbestands des § 20 Abs. 1 GWB erforderliche umfassende Interessenabwägung bisher nicht vorgenommen. Sie kann in der Revisionsinstanz auch nicht nachgeholt werden. Somit ist derzeit nicht auszuschließen , dass sich die Klage im Ergebnis der Interessenabwägung als begründet erweisen könnte.
29
a) Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - KZR 9/06, WuW/E DE-R 1984 Rn. 13 - Autoruf-Genossenschaft, mwN). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Das umfasst das Recht des Normadressaten, seine Waren statt wie bisher über unabhängige Absatzmittler künftig über Tochtergesellschaften zu vertreiben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 17/03, WuW DE-R 1377, 1378 f. - Sparberaterin I).
30
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund besonderer Umstände das Interesse eines Geschäftspartners auf Weiterbelieferung zu angemessenen Konditionen im Einzelfall als vorrangig gegenüber der Vertriebsgestaltungsfreiheit des Normadressaten erweist, so dass eine unbillige Behinderung zu bejahen ist (vgl. BGH, WuW/E DE-R 3446 Rn. 40 - Grossistenkündigung ). Denn die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Je stärker die Stellung des Normadressaten auf dem relevanten Markt und je größer die Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot ist, desto höhere Anforderungen sind an die Schutzwürdigkeit der von einem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen verfolgten Belange zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte).
31
b) Nach diesen Grundsätzen tritt die Vertriebsgestaltungsfreiheit zwar regelmäßig nicht schon dann hinter dem Belieferungsinteresse eines Abnehmers zurück, wenn dieser seine Tätigkeit als Absatzmittler für den Normadressaten nicht mehr oder nur noch unter nicht mehr wettbewerbsfähigen Bedingungen ausüben kann. Denn insoweit wird den berechtigten Interessen des Abnehmers gegebenenfalls durch Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist ausreichend Rechnung getragen. Anders kann es aber liegen, wenn die vom Normadressaten beabsichtigte Vertriebsumstellung ihm ein Monopol auf einem nachgelagerten Markt verschafft, auf dem bisher von ihm unabhängige Unternehmen aufgrund eigener, erheblicher Wertschöpfung ein eigenes Leistungsergebnis anbieten, für das die bisher vom Normadressaten bezogene Ware oder Dienstleistung Voraussetzung ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Hersteller den gesamten Ersatzteilvertrieb und alle Reparaturleistungen für seine Produkte selbst übernehmen will und deshalb freie Werkstätten nicht (mehr) mit Ersatzteilen beliefert. Eine derartige Vertriebsbeschränkung, die auf die Begründung eines Monopols auch auf dem Markt für Wartungs- und Reparaturleistungen hinausläuft, ist mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar (BGH, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; vgl. auch BGH, WuW DE-R 1377, 1379 - Sparberaterin I).
32
c) Das Berufungsgericht hat, worauf das Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, den Streitfall nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet, dass die Klägerin darin behindert werde, entsprechend einem Handelsvertreter Anzeigenaufträge entgegenzunehmen und diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei der Beklagten - gegebenenfalls unter Verwendung von dieser bereitgestellter Formulare - aufzugeben. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin hierin erschöpft. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Anzeigenkunden müssen einen um 15% höheren Preis zahlen, wenn sie ihre Anzeigen bei der Klägerin und nicht direkt bei der Beklagten oder deren Handelsvertretern aufgeben. Es liegt nicht fern anzunehmen, dass Anzeigenkunden zur Zahlung dieses Mehrpreises nur bereit sein werden, wenn sie dafür zusätzliche, eigenständige Leistungen der Klägerin erhalten, etwa eine Beratung zur Anzeigengestaltung, zur Minderung der Anzeigenkosten oder zur Auswahl der geeigneten Werbeträger. Da dem Senat mithin eine umfassende Abwägung der wettbewerblichen Interessen der Parteien nicht möglich ist, bedarf es der Zurückverweisung der Sache.
33
6. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung Folgendes zu berücksichtigen haben:
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a) Gegen die Bestimmtheit des Klageantrags bestehen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Bedenken. Da die Klägerin am Ende eines Jahres pauschal für alle Branchen- und Telefonverzeichnisse des kommenden Jahres die Preislisten anfordern kann, ist unerheblich, dass es für diese keinen einheitlichen Erscheinungszeitpunkt gibt.
35
b) Sollte sich die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den typischen Anzeigenvertrieb beschränken, sondern (auch) einem eigenständigen, nachgelagerten Beratungsmarkt zuzuordnen sein, wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Klägerin und die anderen unabhängigen Werbeagenturen durch die späte Erhältlichkeit der Agenturpreislisten ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Werbeberatungsmarkt gegenüber der Werbeagentur T. verlieren oder in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zumindest wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang wird den Parteien auch Gelegenheit zu geben sein, dazu vorzutragen , ob und gegebenenfalls inwieweit die Werbeagenturen Nachteile, die ihnen aus der späten Übermittlung der Agenturpreisliste erwachsen, in zumutbarer Weise kompensieren können, etwa dadurch, dass sie für von ihren Kunden beabsichtigte konkrete Anzeigen kurzfristig eine Preisauskunft der Beklag- ten erhalten und den Kunden in der Zwischenzeit den Vorjahrespreis zur Orientierung nennen können.
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Gegebenenfalls wird in diesem Zusammenhang bei der Abwägung auch zu berücksichtigen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die von der Beklagten unabhängigen Werbeagenturen Wettbewerbsnachteile gegenüber T. dadurch ausgleichen können, dass sie - für die Nachfrager erkennbar anders als die Agentur T. - eine Werbeberatung bei der Schaltung von Anzeigen in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen anbieten, die von geschäftlichen Interessen der Beklagten unabhängig ist und daher einen Anreiz für Anzeigenkunden bilden kann, wegen der hierdurch erzielbaren Einsparungen mit ihrem Auftrag zu warten, bis die Werbeagentur über vollständige Preisinformationen verfügt.
37
c) Sollte das Berufungsgericht eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 1 GWB verneinen, käme auch keine gezielte Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG in Betracht. Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung sind insoweit die gleichen Kriterien wie bei § 20 GWB maßgebend (vgl.
BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97, WuW/E DE-R 201, 205 - Schilderpräger im Landratsamt; Urteil vom 21. Februar 1989 - KZR 7/88, BGHZ 107, 40, 41 - Krankentransportbestellung; Urteil vom 10. Dezember 1985 - KZR 22/85, BGHZ 337, 346 f. - Abwehrblatt II).
Meier-Beck Strohn Kirchhoff
Bacher Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2008 - 407 O 138/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 3 U 140/08 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.