Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - I-7 U 1/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 20.11.2014 verkündete Urteil der10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zum Aktenzeichen10 O 81/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aus eigenem bzw. abgetretenem Recht geltend. Die Ehefrau des Klägers zu 1. trat ihre etwaigen Ansprüche an ihre Tochter, die Klägerin zu 2., ab. Der Kläger zu 1., der mittlerweile geschäftsunfähig ist, erteilte seiner Tochter, der Klägerin zu 2., eine Vorsorgevollmacht.
4Der Kläger und seine Ehefrau, die erhebliche Teile ihres Vermögens in verschiedenen Wertpapieren, u.a. auch in Aktien investiert hatten, beabsichtigten Anfang 2010, als Spareinlagen in Höhe von 90.000 Euro frei wurden, ihr Vermögen umzuschichten. Am 02.03.2010 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau eine Rahmenvereinbarung über Geschäfte in Finanzinstrumenten mit der S AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die „Beklagte“). Am 05.03.2010 beriet die Beklagte den Kläger und die Zedentin durch ihre Mitarbeiter, die Zeugen A und L.
5Die vorgenannten Anleger unterzeichneten eine Kundenerklärung nach Wertpapierhandelsgesetz, nach der sie über mehr als 5 Jahre Erfahrung in Renten-,Aktien und Aktienfonds verfügten. Ihre Risikobereitschaft wurde mit Risikoklasse 4 „spekulativ“ angegeben, der Anlagehorizont mit „mittelfristig, mehr als 3 bis zu 5 Jahre“.
6Der Kläger und seine Ehefrau erwarben nach der Beratung durch die Beklagte am 18.03.2010 zunächst zu einem Preis von 99.952,51 € Anteile an dem Dachfonds K S. Zu diesem Zeitpunkt hatten einige Zielfonds dieses Dachfonds die Rücknahme der Anteile ausgesetzt, teilweise jedoch im Mai 2009 wieder aufgenommen. Im Zuge des Erwerbs des K S unterzeichneten der Kläger und die Zedentin einen „Vermögensverwaltungsvertrag Fonds“. Danach investierte der Fonds ausschließlich in konservative Anlageformen, wie Rentenwerte, offene Immobilienfonds und Liquidität. Die Verlustgrenze betrug 5 %. Die Bank verpflichtete sich, ihre Kunden bei erheblicher Verringerung des Buchwertes, nämlich bei Erreichen der Verlustgrenze, zu unterrichten.
7Der Kläger und die Zedentin unterzeichneten darüber hinaus eine weitere Vereinbarung, die lautete: „Die Bank ist bereit, Fondsanteile von offenen Immobilienfonds, deren Rücknahme aktuell durch die Fondsgesellschaft ausgesetzt ist, bis zu einem Anteil von jeweils 20 % der Anlagesumme der Vermögensverwaltung zum Rücknahmepreis in den Eigenbestand zu übernehmen.“ Der Kläger und die Zedentin verzichteten im Gegenzug für die Rücknahme der ausgesetzten Anteile auf ihr vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht für die nächsten 6 Monate. Wegen der Einzelheiten der unterzeichneten Erklärungen wird auf GA 88, insbesondere GA 92 Bezug genommen.
8Am 01.12.2010 entnahmen der Kläger und die Zedentin zunächst 10.000 Euro. Danach erwarben sie am 02.12.2010 für knapp 20.000 Euro erneut Anteile an dem K S. Wegen der Einzelheiten wird auf GA 302 Bezug genommen.
9Im Januar 2012 setzte der K S die Anteilsrücknahme aus. Er wird mittlerweile liquidiert. Der Kläger und die Zedentin halten derzeit an ihm 119,2017 Anteile. Die Kläger erhielten am 27.01.2014 Ausschüttungen von 324,36 € pro Anteil, insgesamt 38.664,66 €. Ende Juli 2014 erhielten sie weitere Ausschüttungen von 30,29 € pro Anteil, insgesamt 3.610,62 €. Eine weitere Ausschüttung erhielten sie am 30.01.2015, nämlich 7.899,50 €. Am 14.07.2015 wurden zudem weitere 5.771,75 € ausgeschüttet.
10Die Kläger haben behauptet, dass die Anleger in dem Beratungsgespräch vom 05.03.2010 darauf hingewiesen hätten, dass sie die freiwerdenden Sparbriefe aufgrund ihres fortgeschrittenen Lebensalters sicher, jedenfalls kapitalerhaltend, und jederzeit verfügbar anlegen wollten. Sie seien weder über das Risiko der Schließung des Dachfonds noch über das Schließungsrisiko der darin enthaltenen offenen Immobilienfonds oder die Tatsache, dass bereits einige dieser Zielfonds geschlossen waren, informiert worden. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass der Vertrag selbst nebst Zusatzvereinbarung zur Aufklärung nicht genüge. Sie haben in diesem Zusammenhang behauptet, dass sie ausdrücklich darum gebeten hätten, mündlich aufgeklärt zu werden. Dies liege daran, dass der Kläger nicht mehr habe lesen können und die Zedentin in Kapitalanlagen unerfahren gewesen sei. Der Inhalt der Zusatzvereinbarung sei weder dargestellt noch erläutert worden. Prospekt- und Basisinformationen hätten sie nicht erhalten. Sie haben ferner behauptet, dass am 05.11.2010 und am 01.12.2010 weitere Beratungsgespräche stattgefunden hätten, in denen die Beklagte auf das Gespräch am 05.03.2010 verwiesen habe, ohne die zwischenzeitliche Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterer Zielfonds zu erwähnen. Sie hätten nicht in den K S investiert, wenn sie das Schließungsrisiko gekannt hätten. Bei zutreffender Aufklärung hätten sie das investierte Geld vielmehr zu einem Zinssatz von 2 % in einem Sparbrief angelegt. Für Sparbriefe seien bei der Beklagten zum Anlagezeitpunkt 4 % Zinsen angeboten worden.
11Die Parteien haben im landgerichtlichen Termin vom 05.06.2014 den Rechtsstreit im Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 38.664,26 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Termin vom 23.10.2014 vor dem Landgericht haben sie den Rechtsstreit im Hinblick auf weitere 3.610,62 € übereinstimmend für erledigt erklärt.
12Die Kläger haben beantragt,
13- 14
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 125.000 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der im Depot bei der Beklagten, Depotnr.: befindlichen 119,2017 Stück Inhaberanteile Sr Vermögensverwaltungsfonds K S zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz aus 125.000 € seit Rechtshängigkeit abzüglich der für erledigt erklärten Beträge,
- 16
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie entgangene Zinsen in Höhe von ausgerechneten 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 18
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.337,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.337,55 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Dachfonds einer sicherheitsorientierten Anlagestrategie entspreche. Der Kläger und die Zedentin seien mündlich aufgeklärt worden. Es sei über Kurs- und Verlustrisiken gesprochen worden. Bereits aus der Zusatzvereinbarung zum Vertrag ergebe sich, dass Zielfonds geschlossen waren und damit auch, dass der Dachfonds geschlossen werden könne. Dies sei auch mündlich besprochen worden. Die Beklagte hat ferner behauptet, dass eine etwaige Fehlberatung für den Erwerb nicht kausal gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Kläger trotz der Quartalsberichte, aus denen Schließungen von Zielfonds hervorgingen, die streitgegenständlichen Fondsanteile nicht veräußert hätten.
22Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.08.2014 durch Vernehmung der Zeugen M, A und L.
23Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Es sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden, jedoch sei nicht ersichtlich, inwieweit die Anlage im Zeitpunkt der Beratung nicht anlegergerecht gewesen sei. Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger und die Zedentin zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie eine sichere und jederzeit verfügbare Anlage wünschten. Für die jederzeitige Verfügbarkeit spreche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wenig. Selbst wenn jedoch beides gewünscht worden sei, habe die streitgegenständliche Anlage dem Ziel entsprochen. Der Dachfonds biete eine hohe Sicherheit, da die Anteile durch Werte der erworbenen Immobilien unterlegt seien. Deshalb sehe der Gesetzgeber in §§ 87, 88 InvG für Altersvorsorgesondervermögen ausdrücklich den Erwerb von Immobiliensondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 ff. InvG vor. Da der Dachfonds neben offenen Immobilienfonds nur noch in Rentenfonds und Liquidität investiert habe, sei eine breite Risikostreuung gewährleistet.
24Daran ändere sich nichts dadurch, dass bei einigen der Zielfonds bei der Zeichnung die Anteilsrücknahme bereits einmal ausgesetzt gewesen sei. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme diene dem Schutz der Anleger, weil sie verhindere, dass Liquiditätsengpässe dazu führten, dass die Immobilien kurzfristig und mit Wertverlust veräußert werden müssten, um sämtliche Rücknahmewünsche befriedigen zu können.
25Durch die Aussetzungen der Anteilsrücknahme während der Finanzkrise sei lediglich die Liquiditätsreserve gefährdet gewesen, nicht jedoch die Werthaltigkeit der Anlage an sich. Eine dauerhafte Liquiditätsgefährdung sei angesichts des singulären Ereignisses des Lehman-Zusammenbruches dagegen wenig wahrscheinlich, wie sich auch an der Wiedereröffnung eines Zielfonds zeige. Hinzu kommt, dass das Liquiditätsrisiko für den Dachfonds auch durch die Zusatzvereinbarung reduziert gewesen sei, nach der die Beklagte bereit war, die Anteile der Fonds, deren Rücknahme ausgesetzt war, bis zu einem Anteil von 20 % der Anlagesumme zum Rücknahmepreis in ihren Eigenbestand zu übernehmen.
26Im Beratungszeitpunkt habe die streitgegenständliche Anlage auch die jederzeitige Verfügbarkeit des Anlagebetrages ermöglicht, weil die Rückgabe der Anteile gegen Zahlung des Anteilswertes bis zur Aussetzung der Rücknahme jederzeit habe realisiert werden können. Abgesehen davon sei durch die Beweisaufnahme auch nicht belegt, dass der Kläger und die Zedentin die jederzeitige Verfügbarkeit der Anlagesumme überhaupt gewünscht hätten.
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch nicht feststellbar, dass die Beratung nicht anlagegerecht erfolgt sei. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH sei die Bank zwar verpflichtet, über das Aussetzungs- und Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds zu informieren. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch bei Dachfonds. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte hierüber nicht aufgeklärt habe. Dies habe zwar die Zeugin M, die Zedentin, in Ansätzen bestätigt. Sie habe bekundet, dass über das Schließungsrisiko des Dachfonds und die vorangegangenen Schließungen der Zielfonds nicht aufgeklärt worden sei. Allerdings habe sie auch bestätigt, dass in dem Aufklärungsgespräch von einer Verlustgrenze gesprochen worden sei. Die Aussage der Zeugin M widerspreche zudem den Aussagen der Zeugin A und des Zeugen L. Die Zeugin A habe ausgesagt, dass über die Rücknahmeaussetzung der Immobilienfonds in der Regel mit den Kunden gesprochen worden sei. Darüber habe sie auch mit dem Kläger und der Zedentin gesprochen, denn es sei ein Dachfonds gewesen, für den das Schließungsrisiko auch bestehe. Man sei den Vermögensverwaltungsfonds Punkt für Punkt mit dem Kläger durchgegangen. Gleiches gelte für die Zusatzvereinbarung. Der Zeuge L habe diese Aussage bestätigt. Er habe angegeben, eine Liste gehabt zu haben, auf der sämtliche Zielfonds genannt gewesen seien, und bei diesen Fonds habe er, der Zeuge, markiert, welche zum Zeitpunkt der Beratung die Rücknahme ausgesetzt hätten. Dieses Portfolio Sheet hätten der Kläger und die Zedentin sehen können und das seien sie auch durchgegangen. Deswegen sei auch die Zusatzklausel über die Rücknahme von 20 % erörtert worden. Frau M habe gefragt, welche Auswirkungen dies auf die Gesamtliquidität des Fonds habe. Darauf hätten sie als Berater gesagt, und davon seien sie zum damaligen Zeitpunkt auch ausgegangen, dass sie nicht annähmen, dass die Gesamtliquidität des Fonds gefährdet sei.
28Das Landgericht ist gestützt auf die vorgenannten Aussagen der Zeugen A und L zudem davon ausgegangen, dass die Zusatzklausel über die z. Zt. geschlossenen Zielfonds mündlich erläutert worden sei. Dies impliziere, dass auch andere Zielfonds schließen könnten, und impliziere ebenso, dass auch ein Schließungsrisiko für den Dachfonds vorhanden sei. Nach der Aussage des Zeugen L habe der Kläger diese Folge genau verstanden, weshalb er nach der Wahrscheinlichkeit des Durchschlagens auf den Dachfonds gefragt habe.
29Gründe, die Aussage der Zeugin M für überzeugender zu halten als die Aussagen der Zeugen A und L, sind nach Auffassung des Landgerichts nicht zu erkennen.
30Darüber hinaus ist das Landgericht davon ausgegangen, dass - selbst wenn eine Aufklärungspflichtverletzung vorgelegen habe sollte - eine solche für den Erwerb nicht kausal gewesen sei. Die Zeugin M habe ausgesagt, dass die Schließung von Zielfonds über die Quartalsberichte mitgeteilt worden sei. Es sei möglich, dass ihr Mann sogar wegen der Frage, was die Schließung bedeute, telefonisch in der Bank nachgehakt habe. Er habe sich dann aber auf die Aussage verlassen, das würde sich wieder regulieren. Aus dieser Aussage hat das Landgericht geschlossen, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass auch der Dachfonds schließen könne, und er aufgrund einer bloßen Prognose der Bank, die er als möglicherweise fehlerhaft habe erkennen können, den Verkauf nicht veranlasst habe, was erhelle, dass er dieses Risiko in Kauf genommen habe.
31Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Das Landgericht Mönchengladbach sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Dachfonds Kapitalprotekt Substanz anlegergerecht gewesen sei. Es könne nicht offen bleiben, ob die Kläger eine sichere Anlage gewünscht hätten. Eine anlegergerechte Beratung ohne Eingehen auf die individuellen Anlageziele sei widersprüchlich. Im Übrigen hätten sämtliche Zeugen bestätigt, dass der Kläger und seine Ehefrau den streitgegenständlichen Anlagebetrag extrem konservativ hätten anlegen wollen. Das Landgericht habe es auch nicht offen lassen dürfen, ob der Kläger und seine Ehefrau eine Anlage suchten, die jederzeit verfügbar war. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass der Kläger und seine Ehefrau für den Fall der Pflegebedürftigkeit und des Einzugs in ein Heim Kapital benötigt hätten, auf welches sie dann Zugriff nehmen wollten. Es müsse bezweifelt werden, dass ein Dachfonds, in dem sich Zielfonds befänden, von denen einige zum Anlagezeitpunkt geschlossen seien, eine sichere Anlageform darstelle. Das Argument des Landgerichts, dass die Aussetzung von Anteilsrücknahmen grundsätzlich dem Schutz der Anleger diene, sei irrelevant. Entscheidend sei vielmehr, dass bei einem geschlossenen Fonds die Gelder nicht zurückfließen könnten und damit nicht verfügbar seien. Die Rücknahmegarantie stelle dafür keine Kompensation dar. Sie beziehe sich nur auf 20 % des im Zielfonds angelegten Kapitals. Die Beratung sei auch deshalb nicht anlegergerecht, weil es der Wunsch des Klägers gewesen sei, dass ihm der gesamte Vertrag vorgelesen werde, und nicht nur die den Beratern wichtigen Punkte. Die Beweisaufnahme habe aber ergeben, dass auszuschließen sei, dass der gesamte Vertrag vorgelesen worden sei.
32Das Landgericht habe des Weiteren zu Unrecht die Frage bejaht, dass die Beratung anlagegerecht erfolgte. Das Landgericht habe die Beweisaufnahme unrichtig gewürdigt. Die Zeugin M habe ausgeschlossen, dass man ihr und ihrem Ehemann mitgeteilt habe, dass im Zeitpunkt der Zeichnung bereits einige Zielfonds geschlossen worden waren bzw. noch seien. Die Kläger könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass in den Quartalsberichten aus dem Jahre 2011 von einer Schließung die Rede sei. Es sei ausgeschlossen, dass der Kläger und die Zeugin M nach dem von der Zeugin M bekundeten Anlageverhalten den Fonds K S gezeichnet hätten, wenn klar gewesen wäre, dass Zielfonds schließen könnten. Die Zeugin A habe im Übrigen nicht auf das konkrete Gespräch mit dem Kläger oder der Zedentin abgestellt, sondern nur darüber gesprochen, was regelmäßig mit Kunden erörtert worden sei. Auch die Aussage des Zeugen L sei allgemein, wenn er darauf abstelle, nicht mehr zu wissen, ob er die Liste mit den ausgesetzten Zielfonds dem Kläger und seiner Ehefrau gezeigt habe. Lediglich die Aussagen der Zeugin M seien präzise, die Angaben des Zeugen L generell und die der Zeugin A vage.
33Die Kläger beantragen,
34- 35
1. das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach zum Aktenzeichen1 O 81/13 vom 20.11.2014 „aufzuheben“ und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 125.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der im Depot bei der Beklagten, Depotnr.: befindlichen Inhaberanteile S Vermögensverwaltungsfonds K S zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit, abzüglich von am 05.06.2014 erhaltener Ausschüttung von 38.664,26 €, am 23.10.2014 erhaltener Ausschüttung in Höhe von 3.610,62 €, am 30.01.2015 erhaltener Ausschüttung in Höhe von 7.899,50 € sowie am 14.07.2015 erhaltener Ausschüttung in Höhe von 5.771,75 €.
- 37
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die „Klägerin“ Zinsen in Höhe von ausgerechneten 7.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 39
3. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Kläger weitere 2.337,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Kläger und seine Ehefrau seien erfahren mit Wertpapieranlagen beinahe jeder Art. Sie hätten im Anlagezeitraum – insoweit unstreitig – Fonds der Risikoklasse 3 (risikobewusst) sowie einen weiteren Fonds der Anlagegesellschaft B und einen geschlossenen Immobilienfonds erworben. Das Landgericht habe offen lassen dürfen, ob der Kläger und seine Ehefrau zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie für den streitgegenständlichen Teil ihres Vermögens eine sichere und jederzeit verfügbare Anlage wünschten. Es hätten nicht sämtliche Zeugen klargestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau den streitgegenständlichen Teil des Vermögens risikofrei hätten anlegen wollen. Bei der Lektüre des Protokolls werde deutlich, dass die Zeugin A lediglich auf eine risikoärmere Anlage und der Zeuge L auf eine konservative Anlage abgestellt habe. Dies bedeute jedoch nicht die Risikofreiheit der Anlage.
43Eine Aufklärung über das Schließungsrisiko ergebe sich zudem bereits aus der Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 05.03.2010. Es sei mündlich und schriftlich über das Schließungsrisiko aufgeklärt worden. Dies ergebe sich auch aus den Quartalsberichten. Das Landgericht habe zutreffend Pflichtverletzungen, insbesondere eine nicht anleger- oder nicht objektgerechte Beratung, verneint. Der Kläger und seine Ehefrau hätten eine spekulative Anlagestrategie verfolgt. Der Verzicht auf das Kündigungsrecht für 6 Monate, der Anlagehorizont von mindestens 3 Jahren und die Nennung einer Verlustgrenze sowie das Ziel einer Begrenzung von Vermögensverlusten im Vermögensverwaltungsvertrag, zeige, dass risikogeneigte Anlagestrategien vorgelegen hätten.
44Die Beklagte meint, dass selbst wenn für den hier relevanten Teil des anzulegenden Vermögens eine risikoärmere Strategie verfolgt worden sei, aus der maßgeblichen ex ante-Sicht im März 2010 eine Anlegergerechtigkeit zu bejahen sei. Der streitgegenständliche Fonds habe sich unbeeindruckt von der vorangegangenen Schließungsphase einiger Zielfonds zwischen Oktober 2008 und Frühjahr 2009 gezeigt. Bis ins Jahr 2010 und trotz aktueller Schließungen auf der Zielfondsebene habe der Vermögensverwaltungsfonds K S als sicherheitsorientierte Anlage eingestuft werden können. Ein Immobilienfonds biete eine vergleichsweise hohe Sicherheit. Das Risiko eines vollständigen Kapitalverlustes sei gering, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag der Sachwert des Immobilienvermögens normalerweise erhalten bleibe, so dass es sich um keine hochspekulative Anlage handele, die zu einer ergänzenden Altersvorsorge untauglich sei. Im Zeitpunkt der Anlageberatung sei für Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne von § 87 InvG a.F. ein Erwerb von Anteilen an Immobiliensondervermögen nach § 88 InvG a.F. ausdrücklich erlaubt. Die Behauptung der Kläger, es sei um eine jederzeitige Verfügbarkeit gegangen, lasse sich mit den schriftlichen Unterlagen nicht in Einklang bringen. Die Anlage sei zudem jederzeit verfügbar gewesen.
45Das Landgericht habe auch eine Pflichtverletzung in Form einer unterlassenen Aufklärung über ein Schließungsrisiko zu Recht verneint. Die beweisbelasteten Kläger hätten eine solche Pflichtverletzung nicht beweisen können. Die Tatsache, dass die Zeugin A keine konkrete Erinnerung mehr an das einzelne Beratungsgespräch gehabt habe, führe nicht dazu, dass ihre Zeugenaussage nicht glaubhaft sei. Wenn ein Zeuge schlüssig darlege, dass Beratungsgespräche generell in dieser Weise geführt werden, könne zu Recht davon ausgegangen werden, dass auch das konkrete Gespräch so von Statten gegangen sei. Im Übrigen seien die ausgehändigten Basisinformationen beachtlich. Auch wenn nicht alle schriftlichen Unterlagen Wort für Wort vorgelesen worden seien, würde dies das Beweisergebnis des Landgerichts nicht angreifbar machen. Die Zeugen A und L hätten übereinstimmend erklärt, dass alle wesentlichen Punkte, insbesondere die Zusatzvereinbarung des Vermögensverwaltungsvertrages mündlich besprochen worden seien. Eine Kenntnis von den Schließungsrisiken auf der Zielfondsebene würde im Übrigen ausreichen, um eine Kenntnis von dem Schließungsrisiko des Vermögensverwaltungsfonds selbst zu vermitteln.
46Das Landgericht habe zudem zu Recht darauf abgestellt, dass eine eventuell fehlende Aufklärung über ein Schließungsrisiko bzw. die Schließung der Zielfonds nicht kausal für den Erwerb gewesen sei. Dies folge aus der Übermittlung der Quartalsberichte, aus denen sich die Schließung der jeweiligen Zielfonds ergebe. Wenn aber die Kläger Kenntnis von Schließungen der Zielfonds hätten und den Dachfonds daraufhin nicht verkauften, spreche dies nicht für die Kausalität der Pflichtverletzung. Die Beklagte meint ferner, dass die Argumentation des Landgerichts zur fehlenden Kausalität das Urteil selbständig trage. Mangels ausreichender Auseinandersetzung der Berufung mit der Frage der Kausalität sei die Berufung deshalb bereits insgesamt unzulässig.
47II.
481.
49Die Berufung ist zulässig.
50Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht an fehlender Prozessfähigkeit des Klägers zu 1. Der nicht mehr prozessfähige Kläger zu 1. wird von seiner Tochter, der Klägerin zu 2. vertreten, § 51 Abs. 3 ZPO.
51Die Zulässigkeit der Berufung scheitert auch nicht an einem etwa fehlenden Berufungsangriff gegen eine tragende Feststellung des Landgerichts. Die Berufung ist ausreichend begründet. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass - zumindest andeutungsweise – auch die Feststellungen des Landgerichts zur fehlenden Kausalität angegriffen werden. Die Kläger führen nämlich an, dass sie nicht auf die Quartalsberichte des Jahres 2011 verwiesen werden dürften. Dies reicht für einen zulässigen Berufungsangriff bezüglich der Kausalität aus.
522.
53Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
54Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 249, 675 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu.
55Ein Beratungsfehler der Beklagten bei dem unstreitig vorliegenden Anlageberatungsvertrag kann nicht festgestellt werden.
56a)Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beratung nicht anlegergerecht gewesen sei.
57aa)
58Im Rahmen einer anlegergerechten Beratung ist der Anlageberater dazu verpflichtet, das Anlageziel des Kunden zu erforschen und unter Berücksichtigung dieses Anlagezieles eine den persönlichen Verhältnissen entsprechende Anlageempfehlung abzugeben, vgl. BGH NJW 2011, 1949. Dabei wird durch das Risikoprofil des Kunden schriftlich dokumentiert, welche Risikoklasse sich aufgrund seiner Antworten ergeben hat. An diesen Erklärungen muss sich der Kunde grundsätzlich festhalten lassen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011 zu Az.: 6 U 185/10. Dies gilt auch hier. Insbesondere kann sich die Zedentin nicht darauf berufen, sie habe sich bei der Abfassung des Risikoprofils allein auf die weitergehenden Kenntnisse ihres Ehemann verlassen. Vielmehr spricht das Risikoprofil des Klägers und der Zedentin, die unstreitig nach ihren eigenen Angaben spekulative Anlageziele verfolgten, sowie ihr späteres Anlageverhalten, nämlich die spätere Anlage in Fonds der Risikoklasse 3, gegen den Wunsch nach einer sicheren und jederzeit verfügbaren Anlage.
59bb)Selbst wenn man annimmt - dafür spricht die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme -, dass jedenfalls der von dem Kläger und der Zedentin zunächst angelegte Betrag in Höhe von rund 90.000 Euro, der unstreitig aus frei gewordenen Sparbriefen stammte, als Ausnahmefall von dem grundsätzlich angegebenen spekulativen Risikoprofil konservativ und sicherheitsorientiert angelegt werden sollte, kann eine Beratungspflichtverletzung nicht angenommen werden.
60Das Landgericht hat festgestellt, dass es auch noch nach der Finanzkrise des Jahres 2008, nämlich im Jahre 2010 vertretbar gewesen sei, den streitgegenständlichen Fonds Kapitalprotekt Substanz einem sicherheitsorientierten und konservativen Anleger zu empfehlen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 Rn. 13 -, die Feststellung, ein offener Immobilienfonds sei im März 2008 für einen konservativen Anleger geeignet, gewesen, nicht beanstandet. Zumindest für einen Vermögensverwaltungsfonds gilt das auch für das Jahr 2010. Grund dafür ist zunächst die Unterlegung des Fonds mit Sachwerten, nämlich mit Immobilien. Bei einer Investition in einen Dachfonds ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Dachfonds – anders als Investitionen in einen einzigen offenen Immobilienfonds – im Regelfall und so auch hier weiter diversifiziert sind als ein einzelner Immobilienfonds. Diese Diversifizierung gibt dem Dachfonds wegen der höheren Streuung der Anlage in Liquidität, Renten und Immobilienfonds eine bessere Sicherheitsstruktur. Darüber hinaus entscheidet das Management eines Dachfonds eigenverantwortlich, in welchen Fonds es konkret investiert und wie es jeweils Immobilienfonds und Liquidität gewichtet. Auch dadurch erreicht der Dachfonds eine breitere Risikostreuung als dies nur ein einzelner offener Immobilienfonds gewährleisten könnte.
61Darüber hinaus bestehen für sämtliche Geldanlagen, auch für solche, die gemeinhin als sicher gelten, ebenfalls gewisse, nicht auszuschließende Risiken, d.h. es fehlt insgesamt an vollständig sicheren Alternativen. Selbst Sparbriefe, Staatsanleihen, Gold oder Festgelder als mögliche Alternative für einen sicherheitsorientierten Anleger sind nicht ohne jegliches Verlustrisiko.
62Dass einige der Zielfonds des streitgegenständlichen Dachfonds im Jahre 2010 die Anteilsrücknahme bereits ausgesetzt hatten, steht der Annahme, es habe sich um eine sichere und konservative Anlage gehandelt, nicht entgegen. Zum Einen hatte der Immobilienfonds S I, in den der Dachfonds investiert hatte, zum Zeitpunkt der Anlageempfehlungen bereits wieder geöffnet. Zum Anderen hat die Beklagte ausgeführt, dass im Jahre 2010 davon ausgegangen worden sei, dass es sich bei den Schließungen der Zielfonds lediglich um einen der Finanzkrise des Jahres 2008 geschuldeten, vorübergehenden Zustand gehandelt habe. Diese Einschätzung war im Jahre 2010 zumndest vertretbar. Es bestand keine zwingende Veranlassung zur Einstufung des Dachfonds als spekulative, nicht für einen sicherheitsorientierten Anleger geeignete Anlage.
63cc)Die Anlageberatung war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil davon auszugehen wäre, dass der Kläger und die Zedentin eine jederzeitige Verfügbarkeit der Anlage gewünscht hätten.
64Zwar kann nicht mit dem Landgericht ohne jegliche Differenzierung angenommen werden, dass die jederzeitige Verfügbarkeit – unabhängig von der Frage, ob sie gewünscht worden ist – deshalb gegeben sei, weil die streitgegenständlichen Anteile grundsätzlich an der Börse veräußerlich sind. Denn die Veräußerbarkeit an der Börse ist regelmäßig nicht zum gesetzlich vorgesehenen Rücknahmepreis von offenen Immobilienfonds möglich. Die jederzeitige Verfügbarkeit zum gesetzlich vorgesehenen Rücknahmepreis stellt jedoch ein entscheidendes Kennzeichen eines offenen Immobilienfonds und auch eines größtenteils in offenen Immobilienfonds investierten Dachfonds dar. Gerade wegen der möglichen Durchbrechung der Rücknahme zum gesetzlich vorgesehenen Rücknahmepreis, also wegen des vorübergehenden Liquiditätsrisikos, ist zudem die Aufklärung über die Aussetzungsmöglichkeit geschuldet.
65Dass diese Aufklärung hier nicht geleistet worden ist, hat das Landgericht aber gerade nicht festgestellt. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nämlich gerade nicht ergeben, dass der Kläger und die Zedentin nicht auf das Aussetzungsrisiko hingewiesen worden seien. Das Aussetzungsrisiko verkörpert jedoch wie gezeigt ein – vorübergehendes- Liquiditätsrisiko und spricht deshalb gegen den Anlegerwunsch nach jederzeitiger Verfügbarkeit gerade zum gesetzlich vorgesehenen Rücknahmepreis.
66Gleiches ergibt sich – wie bereits oben gezeigt - aus den eingereichten Unterlagen. Nach dem mitgeteilten Anlageprofil kam es dem Kläger und der Zedentin nicht auf eine jederzeitige Verfügbarkeit der Anlage gerade zum gesetzlich vorgesehenen Rücknahmepreis an. Denn nach dem mitgeteilten Anlagehorizont sollten die Gelder nicht kurzfristig, sondern für 3 bis 5 Jahre angelegt werden. Darüber hinaus haben der Kläger und die Zedentin auf ihr Kündigungsrecht in den ersten 6 Monaten verzichtet, also eine fehlende Verfügbarkeit in diesem Zeitraum in Kauf genommen. Ferner haben sie eine Verlustgrenze von 5 % akzeptiert. Die Inkaufnahme von etwaigen Verlusten lässt sich ebenfalls gegen den Wunsch nach jederzeitiger Verfügbarkeit gerade zum gesetzlich vorgesehenen Rücknahmepreis anführen.
67b.Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beratung nicht anlagegerecht gewesen sei. Einen entsprechenden Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler der Beklagten haben die Kläger nicht beweisen können. Sie haben insbesondere nicht beweisen können, dass nicht über das Aussetzungsrisiko des Dachfonds aufgeklärt worden ist. Die Kläger wenden sich insoweit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Es liegen keine Zweifel vor, die eine neue Beweisaufnahme rechtfertigen könnten.
68Vielmehr ist der Senat gemäß § 529 ZPO an die Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden. Das Landgericht hat weder die Beweislast verkannt noch ist es von falschen Tatsachen ausgegangen. Die Kläger ersetzen hier lediglich die ausführliche und im Einzelnen begründete Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene Beweiswürdigung. Dies reicht jedoch nicht aus.
69Hier ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einem non liquet ausgegangen ist und der Zeugin M nicht mehr geglaubt hat als den Zeugen A und L. Die beweisbelasteten Kläger können sich hinsichtlich eines Beratungsfehlers zwar auf die Aussage der Zeugin M stützen, die eine Aufklärung verneint hat. Dagegen sprechen jedoch die Aussagen der Zeugen A und L. Diese haben ausgesagt, dass die wesentlichen Punkte des Vermögensverwaltungsvertrages nebst Zusatzvereinbarung, so wie dies von dem Kläger und der Zedentin gewünscht worden sei, mündlich erläutert worden seien. Es sei auch über das Aussetzungsrisiko gesprochen worden.
70Die Aussagen dieser Zeugen sind weder pauschal noch vage. Sowohl die Zeugin A als auch der Zeuge L haben vielmehr übereinstimmend erklärt, dass sämtliche wesentlichen Punkte, die Zusatzvereinbarung und dementsprechend auch das Aussetzungsrisiko des Dach- und der Zielfonds, mündlich erläutert worden seien.
71Die Aussage der Zeugin A ist auch nicht deshalb weniger glaubhaft, weil sie sich nicht mehr an Einzelheiten des konkreten Beratungsgespräches erinnern konnte. Sie hat den Kläger und die Zedentin erkannt und sie hat dargelegt, dass Beratungsgespräche hinsichtlich des Aussetzungsrisikos generell in der von ihr dargelegten Weise geführt werden. Dies reicht aus. Das Landgericht durfte insoweit die Aussage der Zeugin auch für das konkrete Gespräch verwerten. Schildert nämlich ein Zeuge, wie er regelmäßig berät, spricht Vieles dafür, dass auch das konkrete Gespräch in dieser Weise abgelaufen ist.
72Aus der Gesamtschau der sich widersprechenden Zeugenaussagen ergibt sich mithin, dass die vom Landgericht geäußerten Zweifel daran, ob dem Kläger und der Zedentin das Aussetzungsrisiko nicht mündlich mitgeteilt worden ist, nachvollziehbar sind. Die Beweiswürdigung des Landgerichtes, welches auf das non liquet abstellt, ist nicht angreifbar.
73Die Angabe der Kläger aus der Berufungsschrift, es sei von den Anlegern gewünscht worden, dass der Inhalt des Vertrages Wort für Wort vorgelesen werde, geht über den im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Vortrag hinaus und ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Wenn tatsächlich der gesamte Vertrag hätte vorgelesen werden sollen, beruht es auf Nachlässigkeit, dass dies nicht schon erstinstanzlich vorgetragen worden ist. Dass nach den Bekundungen der Zeugin M „alles“ vorgelesen werden sollte, konnte von den Beratern nicht als Wunsch aufgefasst werden, jede einzelne Seite des gesamten Prospekts vorzulesen.
74Da nach allem nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht hinsichtlich eines Beratungsfehlers ein non liquet angenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob eine etwa fehlende Aufklärung über das Aussetzungsrisiko des Dachfonds nicht kausal für den Erwerb gewesen ist.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
77Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
78Streitwert: bis 30.01.2015 bis 95.000 Euro, danach bis 80.000 Euro.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.