Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2016 - I-5 U 99/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0908.I5U99.15.00
08.09.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.07.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.522,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beweissicherungsverfahrens des Amtsgerichts Neuss im Verfahren 79 H 52/10 vollständig. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg, denn entgegen dem Urteil des Landgerichts ist seine Klage nicht insgesamt unbegründet.

1.

Soweit der Kläger allerdings den Ersatz der Kosten aus dem Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Neuss geltend macht, ist seine Klage bereits unzulässig. Da hier der Hauptprozess den gesamten Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens umfasst, gehören auch die Kosten des Beweisverfahrens insgesamt zu den Kosten des Rechtsstreits und können (nur) aufgrund der diesbezüglichen prozessualen Kostenentscheidung festgesetzt werden.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn sie auf eine konkrete Anspruchsgrundlage gestützt werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 1458, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 7; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11), wobei dies im Rahmen vertraglicher Verhältnisse insbesondere auch § 280 BGB sein kann (vgl. BGH, NJW 2009, 1262, zitiert nach juris, dort Rn. 19 ff.). Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31). Sind dagegen die Parteien identisch und ist der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens zugleich Gegenstand des Rechtsstreits, ist über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich durch die prozessuale Kostenentscheidung zu befinden (vgl. OLG Celle, BauR 2004, 381, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 4 und Rn. 50). Der materiell-rechtliche Kostenersatzanspruch ist beschränkt auf vorprozessuale und außerprozessuale Kosten, denn die eigentlichen Prozesskosten können grundsätzlich nicht als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (BGH, WM 1987, 247, zitiert nach juris, dort Rn. 30; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11).

2.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet. Dem Kläger stehen infolge der Lieferung eines mangelhaften Getriebes gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zu.

a)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das von der Beklagten an den Kläger gelieferte Getriebe mangelhaft im Sinne der §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB war. Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, da es die Klage mangels Annahme der formellen Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen abgewiesen hat. Damit hat der Senat selbst gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Vorliegen des Mangels ebenso festzustellen wie die behaupteten Schäden und ihren Umfang.

aa)

Dabei steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen A… aus dem Beweissicherungsverfahren zur Überzeugung des Senats fest, dass das dort untersuchte Getriebe bereits im Zeitpunkt der Lieferung eines Austauschgetriebes durch die Beklagte mangelhaft war und zwar auch als „Austauschgetriebe - innen überholt“.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beweisfragen eher auf das Vorliegen von Symptomen beim Betrieb des Fahrzeugs hin formuliert sind, während die Feststellungen des Gutachters den Zustand des ausgebauten Getriebes betreffen und technisch-funktional gehalten sind. Zwar weist die Beklagte bereits in der Klageerwiderung und erneut in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.08.2016 darauf hin, dass die Untersuchungen des Sachverständigen A… aus diesem Grund nicht genau auf die Beweisfragen im Beweissicherungsverfahren bezogen waren. Letztlich ließen sich die konkret gestellten Fragen aber nur bei einem eingebauten Getriebe beantworten. Der Auftrag an den Gutachter war jedoch ersichtlich nicht so zu verstehen, dass er das bereits ausgebaute Getriebe zunächst in ein Fahrzeug einbauen sollte, um damit eine praktische Funktionsprüfung nebst Probefahrt durchzuführen. Vielmehr sollte er feststellen, ob der technische Zustand des Getriebes die vom Kläger geschilderten Probleme im Fahrbetrieb verursachen würde. So ist der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Neuss zu verstehen. Und genau dies hat der Gutachter überzeugend bestätigt, was zur Überzeugung des Senats vom Vorliegen der Mängel genügt. Denn der Sachverständige A… hat konkret dargelegt, dass und aufgrund welcher technischer Zusammenhänge gerade die vom Kläger geschilderten Auswirkungen durch die festgestellten Mängel am Getriebe zu erklären sind.

Dazu war es ersichtlich erforderlich und ausreichend, eine Untersuchung des ausgebauten Getriebes durchzuführen, wie sie auch erfolgt ist. Diese Art der Begutachtung muss sich dann zwar zwangsläufig darauf beschränken, die technische Untersuchung durchzuführen und die Plausibilität der geschilderten Auswirkungen zu überprüfen. Im Ergebnis hat sich dabei jedoch eindeutig ergeben, dass das untersuchte Getriebe mangelhaft ist. Zudem hat der Gutachter A… bestätigt, dass das Getriebe im Fahreinsatz infolge der Mängel gerade (auch) die im Beweisbeschluss des Amtsgerichts Neuss aufgeführten Geräusche und technischen Schwierigkeiten verursachen würde, wenn es wieder eingebaut würde.

Der Sachverständige A… führt hierzu in seinem Gutachten eine Vielzahl von massiven Verschleißerscheinungen auf, die er jeweils mit Fotos dokumentiert. So ließen sich in der Verzahnung deutliche Schädigungen feststellen, die Mechanik des Getriebes sei stellenweise gebrochen und verschlissen mit der Folge, dass die Funktion stark eingeschränkt gewesen sein müsse. Sogar in der Verzahnung habe sich ein loser Metallsplitter befunden. Auch im Getriebedeckel seien Metallablagerungen feststellbar gewesen mit größeren Metallsplittern im Ölschlamm. Auch ohne Probefahrt sei aus technischer Sicht davon auszugehen, dass die enormen Verschleißerscheinungen zu Funktionsstörungen und Geräuschen führen müssten. Auch seien die vorhandenen Splitter und Ablagerungen im Getriebeöl ein deutliches Indiz dafür, dass die durch den Kläger behaupteten Mängel vorlägen. Dabei hat der Gutachter die Untersuchungen insbesondere auch konkret auf die einzelnen Gänge bezogen und die vom Kläger als vorliegend beschriebenen Auswirkungen jeweils als plausibel bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen zwar knappen, aber in sich schlüssigen und umfänglich dokumentierten Ausführungen zu zweifeln.

Dies gilt auch für die sachverständige Einschätzung, dass diese umfängliche Schädigung nicht innerhalb von sechs Monaten an einem „generalüberholten“ Getriebe entstanden sein könnten und daher die Mängel auch bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Getriebes an den Kläger vorgelegen haben müssen (ausgehend von der Annahme, dass es sich um dasselbe Getriebe handele). Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung und im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.08.2016 ist es eben nicht vorstellbar, dass diese Schäden in der kurzen Betriebszeit beim Kläger aufgetreten sind. Und soweit die Beklagte darauf abstellt, dass das Getriebe schließlich beim Kläger ein- und wieder ausgebaut wurde, ist – auch ohne diesbezügliche Feststellungen des Sachverständigen – bereits aus eigener Sachkunde des Senats auszuschließen, dass ein Ein- und Ausbau zu den festgestellten massiven Verschleißerscheinungen des Getriebeinneren führen kann. Entgegen der Einschätzung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.08.2016 ist das Gutachten nicht „unzulänglich, unvollständig, unverständig und evident fehlerhaften“, sondern in seinen prägnanten Feststellungen vollumfänglich überzeugend. Für eine Wiederholung oder Fortsetzung der Beweisaufnahme ist diesbezüglich kein Grund gegeben.

bb)

Zwar bestreitet die Beklagte, dass es sich bei dem vorliegend durch den Sachverständigen untersuchten Getriebe um das von ihr gelieferte Getriebe handele. Auch dies hat der Senat – nunmehr im Rahmen der selbst durchgeführten Beweisaufnahme – zu seiner Überzeugung feststellen können.

Diesbezüglich bestanden aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Kilometerstand zunächst Zweifel, weshalb sich der Senat zur erneuten Vernehmung des Zeugen Wagner im Rahmen der Berufungsverhandlung veranlasst sah. Nach Erklärung des Klägers zum Zustandekommen der widersprüchlichen Kilometerangaben sowie nach Vernehmung des Zeugen W… ist der Senat jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem vom Sachverständigen Arnon untersuchten Getriebe um dasjenige handelt, das die Beklagte geliefert hat. So hat der Kläger inzwischen überzeugend erklären können, warum der ursprünglich vorgelegte Lieferschein für das im Zeitraum vom 11.09.2010 bis zum 15.09.2010 eingebaute Getriebe als Lieferdatum erst den 16.09.2010 auswies. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass er bei der Firma G… diese Rechnung anstelle der ursprünglichen Rechnung vom 10.09.2010 anforderte, weil auf dieser ersten Rechnung die nicht zutreffende Kilometerangabe von 85.356 km aus dem letzten Werkstatttermin bei der Firma G… aufgeführt war. Hieraus erklärt sich dann auch, wie diese Angabe des Kilometerstands mit dem Zusatz „Beim Kauf des AT-Getriebes beim VW-Händler am 10.09.2010“ ihren Weg in das Gutachten des Sachverständigen A… gefunden hat. Diesem wurde ersichtlich die erste Rechnung vom 10.09.2010 vorgelegt und nicht die ursprünglich dem Gericht vorgelegte zweite Rechnung vom 16.09.2010.

Nach Aufklärung dieses vermeintlichen Widerspruchs sowie der Vernehmung des Zeugen W… bestehen keine Zweifel des Senats mehr, dass es sich bei dem vom Sachverständigen untersuchten Getriebe um das von der Beklagten gelieferte Getriebe handelt. Der Zeuge W… hat bestätigt, im Wagen des Klägers das von der Beklagten gelieferte Getriebe zunächst eingebaut zu haben sowie es später wieder ausgebaut und durch ein Originalaustauschgetriebe von VW ersetzt zu haben. Ebenso hat er bestätigt, das von der Beklagten gelieferte Getriebe bei sich im Betrieb und später im Außenlager gelagert zu haben. Ein Vertauschen bis zu diesem Zeitpunkt konnte er insoweit ausschließen, als kein Fremder Zutritt gehabt habe. Zwar konnte der Zeuge keine Angaben mehr dazu machen, ob der Kläger das Getriebe später selbst abgeholt habe oder der Gutachter; jedenfalls habe er aber den Kläger aufgefordert, das Getriebe abzuholen, weil er nicht zur weiteren Lagerung bereit gewesen sei. Dabei habe der Kläger bereits davon gesprochen, dass es Schwierigkeiten mit dem Verkäufer gegeben habe und er nunmehr einen Gutachter einschalten wolle. Der Zeuge hat angegeben, den Kläger auch vorher bereits als Kunden gekannt zu haben, wobei dieser immer mit demselben Auto gekommen sei. Ihm sei nicht bekannt, dass der Kläger etwa zwei gleiche Fahrzeuge gehabt habe.

Insgesamt ergeben sich damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein anderes als das bei der Beklagten erworbene Getriebe beim Gutachter vorgeführt haben könnte. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass dies nicht der Fall war. Für die Identität der Getriebe spricht zudem, dass auf der Rechnung für das Getriebe eine Kennung GUG angegeben ist, die nicht vom Hersteller stammt. Genau eine solche Kennung hat auch der Gutachter A… bei dem von ihm untersuchten Getriebe über der teilweise weggeschliffenen Originalkennung vorgefunden und hierzu ausgeführt, dass diese Markierung „wahrscheinlich von der Antragsgegnerin angebracht“ gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der vom Kläger benannte Zeuge S… inzwischen verstorben ist und daher als Zeuge nicht mehr gehört werden konnte, für den Prozess keine Bedeutung zu. Auch so bestehen die ursprünglich wegen der widersprüchlichen Kilometerangaben begründeten Zweifel des Senats nicht fort.

b)

Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB ist, dass unter Benennung des genauen Inhalts des Leistungsverlangens eine Nacherfüllung verlangt und grundsätzlich eine Frist hierzu gesetzt wird (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 281, Rn. 9), wobei die bloße Aufforderung zur Erklärung über die Leistungsbereitschaft nicht ausreicht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 897; so auch BGH, NJW 1999, 3710, zitiert nach juris, dort Rn. 19, noch zu § 634 Abs. 1 BGB a. F.). Auch diese Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend erfüllt.

aa)

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Nachfristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt in dem Schreiben vom 21.08.2010 vor. Unstreitig hat der Kläger dieses Schreiben auch an die Beklagte versandt. Dass diese die Annahme verweigert hat, steht dem Zugang nicht entgegen. Vielmehr muss der Zugang angesichts des vorangehenden vertraglichen Verhältnisses mit dem Zeitpunkt der Verweigerung der Annahme fingiert werden (vgl. BGH, NJW 1983, 929, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 29; Ellenberger in: Palandt, 75. Auflage, § 130 Rn. 16). In diesem Schreiben sind die konkrete Rechnungsnummer, das Datum des Kaufes sowie festgestellte Mängel benannt mit der gleichzeitigen Aufforderung, das Getriebe rechtzeitig bis zum 31.08.2010 zu liefern.

bb)

Der Wirksamkeit als Nacherfüllungsverlangen steht auch nicht entgegenstehen, dass der Kläger eine Lieferung an „Jupp´S Garage“ verlangt hat, gleichzeitig um Überweisung der Kosten für den Austausch des Getriebes gebeten hat, die Mängel, auf die er jetzt seine Klage stützt, nicht technisch genau beschrieben hat und zudem in dem Schreiben keine Ausführungen dazu getroffen hat, dass die Beklagte das Vorliegen der Mängel überprüfen könne.

(1)

Das Verlangen, das Getriebe gerade an „J…´S Garage“ zu liefern, kann die Wirksamkeit des Nachlieferverlangens nicht beeinträchtigen. Denn die Beklagte war zur Nachlieferung gerade dorthin verpflichtet, weil dort der Erfüllungsort liegt.

Wo der Erfüllungsort im Falle der kaufrechtlichen Nacherfüllung liegt, ist durchaus umstritten. Teilweise wird vertreten, dass gemäß § 439 BGB der bestimmungsgemäß aktuelle Belegenheitsort der Sache maßgeblich sei (so etwa OLG München, 15. Zivilsenat, NJW 2006, 449, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 31), teilweise wird auf den ursprünglichen Erfüllungsort der Primärleistungspflicht abgestellt (so etwa OLG München, 20. Zivilsenat, NJW 2007, 3214, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 8) und teilweise wird vertreten, dass bei Fehlen einer Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sei gemäß § 269 BGB und daher in Zweifelsfällen der Sitz des Schuldners Erfüllungsort sei (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 269, Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31). Dem schließt der Senat sich an.

Dabei hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei Fahrzeugen wegen deren mobilen Einsatzes einerseits und besonderer Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten des Verkäufers am Betriebsort andererseits der Erfüllungsort in der Regel beim Verkäufers zu verorten sei, während im Falle des Einbaus des Kaufgegenstandes der Erfüllungsort regelmäßig am Belegenheitsort der Sache gegeben sei (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 33). Beide Wertungen stehen hier in Konkurrenz zueinander, da vorliegend ein Einbau in ein Kraftfahrzeug erfolgt ist.

Da die Nacherfüllung im Hinblick auf die Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie indes auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen muss, ist auch diesem Aspekt beim Verbrauchsgüterkauf im Rahmen der abwägenden Einzelfallbetrachtung besondere Bedeutung zuzumessen (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 38 ff.). Damit ergibt sich im Rahmen der Gesamtabwägung, dass vorliegend als Erfüllungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB „J…´S Garage“ anzusehen ist. Dies ist nicht nur der Ort, an den nach den ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen die ursprüngliche Lieferung zu erfolgen hatte, sondern auch der Ort der aktuellen Belegenheit des Autos des Klägers nebst auszutauschendem Getriebe zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens. Es ist nämlich nicht von einem Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB auszugehen; der ursprüngliche Versand an „J…´S Garage“ ist nicht auf ein spezielles Verlangen des Käufers hin erfolgt, sondern ist bei der Beklagten ersichtlich Teil des Angebotes. Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie die Versendung auf Verlangen des Klägers erbracht habe und diese nicht zu ihren allgemeinen Leistungen als Teilehandel gehöre.

Auch ist zu beachten, dass die maßgeblichen Erwägungen für die Annahme des Erfüllungsortes beim Verkäufer bei Bargeschäften des täglichen Lebens oder beim Autokauf vorliegend nicht zutreffen, denn eine umfassende Überprüfung durch den Verkäufer, wie sie hierdurch ermöglicht werden soll, kann vorliegend bei der Beklagten (anders als bei einem Autohändler mit Werkstatt) ohnehin nicht erfolgen. Wie sie selbst ausführt, ist die Beklagte nur Händlerin, erbringt jedoch selbst keinerlei Ein- oder Ausbau von Getrieben. Da zudem eine Nacherfüllung durch Nachlieferung eines Getriebes sinnvollerweise an einem Ort zu erfolgen hat, an dem dieses auch eingebaut werden kann, sprechen die Umstände des Einzelfalles insgesamt für die Annahme von „J…´S Garage“ als Erfüllungsort für die Nacherfüllung.

(2)

Das Nacherfüllungsverlangen des Klägers ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er die Beklagte zugleich zur Überweisung der voraussichtlichen Einbaukosten aufgefordert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger diese verlangen konnte, weil er hiervon jedenfalls nichts abhängig gemacht hat.

(3)

Auch der Umstand, dass der Kläger nicht sämtliche Mängel des Getriebes benannt hat, auf die er sich nach der Begutachtung nunmehr stützt, kann der Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens nicht entgegenstehen, zumal es sich bei dem Getriebe um ein technisches Gerät handelt, dessen Mangelbeschreibung im Einzelnen ohne Ausbau nicht technisch, sondern nur hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen möglich ist.

(4)

Dem Kläger sind die Gewährleistungsrechte auch nicht abgeschnitten, weil er zwar eine Nacherfüllungsmöglichkeit eingeräumt hat, der Beklagten aber nicht ausdrücklich eine Untersuchung des Getriebes auf die behaupteten Mängel hin angeboten hat. Zwar ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Nacherfüllungsmöglichkeit einzuräumen, bevor der Schadensersatzanspruch eröffnet ist. Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30). Dem Verkäufer soll dies zur Einschätzung dienen, ob er sich auf die gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder berechtigt ist, sie – insbesondere nach § 439 Abs. 3 BGB – zu verweigern (BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Rn. 13).

Diese Obliegenheit zum Einräumen der Untersuchungsmöglichkeit hat der Bundesgerichtshof zunächst anhand eines Falles begründet, in dem der Käufer eines Fahrzeugs ausdrücklich eine vorangehende Ersatzlieferung durch den Verkäufer verlangt hatte und das Fahrzeug erst nach deren Durchführung zu Untersuchungszwecken zur Verfügung stellen wollte (BGH, NJW 2010, 1448 ff., zitiert nach juris).

Auch im nachfolgenden Urteil hat der Bundesgerichtshof über eine Streitigkeit zu entscheiden gehabt, bei der die Parteien sich konkret darüber auseinandergesetzt haben, ob und insbesondere wo dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelfeststellung zu gewähren sei; dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies am Erfüllungsort zu erfolgen habe und der Verkäufer nicht auf den Ort verwiesen werden könne, an dem sich die Sache zufällig gerade befinde (BGHZ 189, 196, zitiert nach juris, dort Rn. 13, 14).

Später hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ausgeführt, bereits beim Nacherfüllungsverlangen müsse die Bereitschaft umfasst sein, dem Verkäufer die Sache zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen mit der Konsequenz, dass dieser nicht verpflichtet sei, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen einzulassen, bevor ihm diese Möglichkeit eingeräumt werde (BGH NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24). Auch in diesem Fall stritten die Parteien allerdings konkret darüber, wo diese Untersuchung zu ermöglichen sei. Käuferseits war die Möglichkeit zur Mangelprüfung eingeräumt worden, allerdings nicht an dem Ort, an dem sie verkäuferseits verlangt worden war. Auch in diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof daher nicht thematisiert, ob nur bei Verlangen einer Mangelprüfung die Bereitschaft des Käufers bestehen müsse, diese (am richtigen Ort) zu ermöglichen, oder ob der Käufer diese von sich aus vorab und eigeninitiativ anzubieten habe. Dies war wiederum nicht notwendig, weil ein entsprechendes Begehren auch dort verkäuferseits bereits geäußert worden war.

Wiederum unter Bezugnahme auf die vorangehende Rechtsprechung und in deren Fortführung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Verkäufer nicht verpflichtet sei, „sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache“ gegeben habe (BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Rn. 30). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof damit ein generelles Erfordernis dahingehend begründen wollte, dass ein Käufer dem Verkäufer die Überprüfung der Mängel unabhängig von dessen Verlangen oder Interesse anzubieten habe. Der Bundesgerichtshof führt im genannten Urteil konkret aus, ein Käufer könne nicht vor Einräumen einer Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf gerügte Mängel die verbindliche Zustimmung zur Nachbesserung verlangen. Schon die Formulierung „Gelegenheit zur Untersuchung“ spricht dafür, dass ein Käufer einem entsprechenden Wunsch des Verkäufers in angemessener Weise nachzukommen hat.

Dabei ist zu bedenken, dass der Bundesgerichthof in den folgenden Ausführungen des Urteils wiederum entscheidend darauf abstellt, dass der Käufer dort bereits eine verbindliche Erklärung verlangt hatte, obwohl eben noch keine Untersuchung stattgefunden hatte. Dagegen hat der Bundesgerichtshof keine Ausführungen dahingehend getroffen, bereits die bloße Aufforderung zur Nacherfüllung müsse mit der Erklärung versehen werden, dass die Mängelprüfung ermöglicht werde.

Der Bundesgerichtshof hat also seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass einerseits die Bereitschaft des Käufers bestehen muss, dem Verkäufer eine verlangte Untersuchung der Kaufsache hinsichtlich des Vorliegens von geltend gemachten Mängeln zu ermöglichen. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Verkäufer nicht verpflichtet ist, sich vor dem Ermöglichen einer solchen Untersuchung hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Mangelbeseitigung zu erklären.

Insgesamt ist aber auch nach dem letzten hierzu ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes, auf das sich auch die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.08.2016 umfänglich stützt, keine Obliegenheit des Käufers anzunehmen, bei einem Nacherfüllungsverlangen gleichzeitig eigeninitiativ auch die Möglichkeit zur Überprüfung der Mängel anzubieten; dies gilt jedenfalls, solange nicht ersichtlich ist, dass der Verkäufer die Mängel überhaupt überprüfen möchte und der Käufer hierzu tätig werden muss. So lag in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall der Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Verkäufer. Dementsprechend musste dort der Käufer dem Verkäufer die Sache zur Mangelprüfung vorführen. Damit ist die vorliegende Situation auch deshalb nicht vergleichbar, weil der Erfüllungsort beim Kläger – konkret bei der von ihm gewählten Werkstatt in seiner Umgebung – liegt. Hier hätte die Beklagte tätig werden und sich das Getriebe dort ansehen müssen.

Dass der Käufer auf seine Bereitschaft hinweist, dem Verkäufer die Inaugenscheinnahme bei sich vor Ort zu ermöglichen, kann nicht verlangt werden. Denn eine lebensnahe Auslegung ergibt ohnehin sein regelmäßiges Einverständnis mit einer Mängelprüfung des ihn aufsuchenden Verkäufers, da diese für den Käufer kaum mit Aufwand verbunden wäre. Eine Obliegenheit zu einem diesbezüglich klarstellenden Hinweis wäre auch überspitzt, weil vom Verkäufer zumindest verlangt werden kann, sein Interesse an einer Mängelprüfung zunächst zu verdeutlichen. Demgegenüber hat die Beklagte jedoch gerade kein Interesse an einer Überprüfung der Mängel beim Kläger gehabt, sondern im Gegenteil im Schreiben vom 23.08.2010 deutlich erklärt, ohne weitere Übersendung von Unterlagen durch den Kläger in keiner Weise tätig werden zu wollen. Auch wenn dieses Schreiben dem Kläger nicht zugegangen ist, kann die Beklagte nicht im Nachhinein ein Interesse an einer Inaugenscheinnahme reklamieren, zu der sie damals ersichtlich nicht bereit war. Damit aber ist dem Kläger kein maßgeblicher Verstoß gegen seine Obliegenheit vorzuwerfen.

Danach hat der Kläger mit weiterem – nun anwaltlichem – Schreiben vom 01.09.2010 eine Erklärung über die Bereitschaft der Beklagten zur Anerkennung des Nacherfüllungsanspruches nebst Übernahme der Ein- und Ausbaukosten verlangt. Zur diesbezüglichen Erklärung hat er zugleich eine Frist bis zum 10.09.2010 gesetzt. Dieses Schreiben, das sich nicht auf die Nacherfüllung, sondern auf eine Erklärung hierzu bezieht, würde zwar den Ansprüchen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht genügen. Allerdings war dies auch nicht mehr erforderlich, denn zum Zeitpunkt dieses Schreibens war die ursprünglich ordnungsgemäß gesetzte Frist zur Nacherfüllung bereis abgelaufen. Ob der Kläger aufgrund der neuen Fristsetzung verpflichtet war, trotz des Ablaufes der ursprünglichen Frist eine Nacherfüllung noch zu akzeptieren, kann dahinstehen, denn jedenfalls hat die Beklagte sie nicht angeboten. Im Gegenteil hat sie durch Schreiben vom 08.09.2010 darauf verwiesen, dass sie das anwaltliche Schreiben als gegenstandslos betrachte und entsprechende Unterlagen erwarte, um die Gewährleistung überhaupt bearbeiten zu können. Solange diese nicht vorgelegt würden, werde auch „nichts weiter passieren“. Hierauf brauchte der Kläger nicht weiter zu reagieren. Insbesondere hat die Beklagte keinerlei Begehren formuliert, dem er hätte nachkommen müssen. Weder ist aus dem Schreiben vom 08.09.2010 (dasjenige vom 23.08.2010 lag entgegen der Erklärung unstreitig wiederum nicht bei) ersichtlich, welche weiteren Unterlagen die Beklagte wünschte, noch bestand ein Anspruch ihrerseits auf irgendwelche Unterlagen. Durch Angabe der Kundennummer und der Rechnungsnummer in den Schreiben des Klägers und seiner Vertreter vom 21.08.2010 und 01.09.2010 waren vielmehr alle notwendigen Unterlagen vorhanden, zumal unbestritten dem Schreiben des Klägers vom 21.08.2010 auch die ursprüngliche Rechnung noch in Kopie beilag.

Soweit die Beklagte – nicht im Klageverfahren, aber im Beweissicherungsverfahren – ausführt, sie habe am 14.09.2010 die Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Mängel verlangt, kann dem schon deshalb keine Bedeutung mehr zukommen, weil der Kläger Ansprüche für den Austausch des Getriebes in der Zeit vom 11.09.2010 bis zum 15.09.2010 geltend macht. Bei Beginn des Austausches lag damit das Verlangen noch nicht vor. Danach war ihm jedenfalls nicht mehr nachzugehen.

c)

Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, damit schuldet sie dem Kläger grundsätzlich Schadensersatz für die Lieferung des mangelhaften Getriebes.

aa)

Allerdings können für das Getriebe selbst nicht die vom Kläger angesetzten Kosten von 3.403,58 Euro berechnet werden, da ein „Getriebe - innen überholt“ nicht mit einem generalüberholten und vom Originalhersteller VW gelieferten Ersatzgetriebe gleichzusetzen ist. Was Letzteres kostet, ist daher nicht relevant. Hinsichtlich des Wertes des Getriebes schätzt der Senat den Schaden gemäß § 287 ZPO auf Grundlage des vereinbarten Kaufpreises von 1.239,00 Euro einschließlich Verpackung, Lieferung und Altteilabholung auf eben diesen Betrag. Denn keine der Parteien hat Umstände dafür dargelegt, dass der zwischen ihnen vereinbarte Kaufpreis besonders günstig oder besonders hoch gewesen wäre. Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte, die der Annahme, dass ein Verkauf zum normalen Marktpreis erfolgte, entgegenstünden. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass im Handel mit gebrauchten Getrieben regelmäßig bei der Kaufpreisberechnung ein Abzug für das jeweils im Austausch zurückzugebende Altgetriebe berücksichtigt wird. Da der Kläger aber einerseits bei der Lieferung des Getriebes durch die Beklagte sein vormals eingebautes Getriebe im Austausch zurückgegeben hat und anderseits das von dieser gelieferte Getriebe im Austausch als Altgetriebe bei der Firma G… abgegeben hat, handelt es sich insoweit nur um sich neutralisierende Positionen.

bb)

Auch die Ein- und Ausbaukosten sind, da es sich unstreitig um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, zu ersetzen. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass diese Kosten sogar bei Rücktritt des Verbrauchers aufgrund von Mängeln verschuldensunabhängig durch den Verkäufer zu erstatten sind (vgl. EuGH, NJW 2011, 2269, zitiert nach juris, dort insbesondere Rn. 56). Damit sind sie erst Recht als Schadenspositionen anzuerkennen. Einer Differenzierung, ob es sich insoweit um einfachen Schadensersatz oder solchen statt der Leistung handelt, bedarf es insoweit nicht, weil die Voraussetzung hinsichtlich der Fristsetzung ohnehin erfüllt ist, vgl. oben.

Soweit die Beklagte hier eine Haftungsbeschränkung aufgrund ihrer AGB dahingehend behauptet, dass sie nicht für Schäden hafte, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, hat sie hierzu trotz Bestreitens nichts dargelegt. Inwieweit eine solche Regelung in AGB überhaupt möglich wäre, bedarf daher keiner Klärung. Auch die Kosten für den Ein- und Ausbau sind auf der Grundlage der Rechnung von „J…´S Garage“ mit 240,98 Euro ersatzfähig.

cc)

Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung hat der Kläger nicht dargelegt, wieso der Nutzungsausfall bei einer Reparaturdauer von viereinhalb Stunden für fünf Tage anfallen sollte. Dies erschließt sich ohne konkrete Darlegung auch nicht, zumal das Fahrzeug trotz defekten Getriebes bewegt werden konnte. Daher erscheint nur der Ansatz von einem Tag angemessen. Dabei kann die Entschädigung pro Tag gemäß § 287 ZPO mit 43,00 Euro geschätzt werden. Die Beklagte ist diesem in der Klage zugrunde gelegten Tagesbetrag nicht entgegengetreten. Er erscheint auch angemessen.

d)

Eine Verjährung der Ansprüche des Klägers ist nicht gegeben. Der Kläger hat das Austauschgetriebe bei der Beklagten unbestritten als Verbraucher bestellt. Da allerdings das Getriebe als „innen überholt“ verkauft wurde, handelt es sich um den Verkauf einer gebrauchten Sache, womit gemäß § 475 Abs. 2 BGB die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr möglich wäre. Eine solche behauptet die Beklagte zwar, trägt aber auch hierzu trotz ausdrücklichen Bestreitens keine maßgeblichen Tatsachen vor. Sie beschränkt sich allein auf ein angebliches gerichtliches Geständnis des Klägers gemäß § 288 BGB; dies sieht die Beklagte darin, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass die Beklagte „entsprechend der gesetzlichen Gewährleistung/Sachmängelhaftung für 12 Monate hafte“. Diese Ausführung des Klägervertreters stellt jedoch ersichtlich kein gerichtliches Geständnis über die Verkürzung der Verjährungsfrist dar, sondern eine (unzutreffende) rechtliche Einschätzung, denn die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB zwei Jahre ab Ablieferung am 25.02.2010.

Bis zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ab dem 26.10.2010 wegen des selbständigen Beweisverfahrens waren damit nur acht Monate und ein Tag vergangen. Diese Verjährungshemmung dauerte gemäß § 204 Abs. 2 BGB bis sechs Monate nach dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens am 16.05.2011 an, endete also mit dem 16.11.2011. Die Klagezustellung mit erneuter Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgte am 05.07.2012, also deutlich weniger als acht Monate später. Damit sind insgesamt zum Zeitpunkt der Klageerhebung weniger als sechzehn Monate von der Verjährungsfrist verstrichen gewesen.

3.

Die Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von 595,00 Euro soll ersichtlich nur für den Fall erfolgen, dass bei der Schadensberechnung der Gesamtpreis für ein Austauschgetriebe ohne Berücksichtigung der Rückgabe zugrunde gelegt werden sollte. Da dies nicht erfolgt ist, sondern bei der Schadenberechnung hinsichtlich des Getriebes nur die Kosten für ein Austauschgetriebe bei gleichzeitiger Rückgabe des Altgetriebes berücksichtigt worden sind, kommt ihr keine Bedeutung zu.

4.

Der Nebenspruch hinsichtlich der Zinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 291 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 96 ZPO. Das Bestreiten des Mangels durch die Beklagte war erfolglos. Dieses stellt damit ein ohne Erfolg gebliebenes Verteidigungsmittel im Sinne des § 96 ZPO dar. Denn als solches ist jedes sachliche oder prozessuale Vorbringen zu verstehen, das der Abwehr des geltend gemachten materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gegners dient, wozu auch das einfache Bestreiten gehört (vgl. Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 96, Rn. 3; Herget in: Zöller, 31. Auflage, § 96, Rn. 1). Der Senat hält es daher für angemessen, die Kosten des diesbezüglich erhobenen Beweises durch Einholen eines Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren allein der Beklagten aufzuerlegen.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die die Zulassung der Revision erfordern, liegen nicht vor. Insbesondere weicht das Urteil nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab, wonach der Käufer dem Verkäufer die Gelegenheit zur Untersuchung der verkauften Sache auf ihre Mangelhaftigkeit einräumen muss. Denn der Bundesgerichtshof hat diese Obliegenheit des Käufers – jedenfalls für den Fall, dass der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nicht beim Verkäufer liegt – nicht unabhängig davon begründet, ob der Verkäufer überhaupt eine diesbezügliche Untersuchung durchführen möchte und dies äußert.

VI.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.122,41 Euro

J…                                          B…                                                        B…


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 439 Nacherfüllung


(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 475 Anwendbare Vorschriften


(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in dies

Zivilprozessordnung - ZPO | § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel


Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf


(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführu

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Tenor            Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Neuss, Az.: 79 H 52/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16.04.2015, Az. 1 HKO 30/14, abgeändert:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Coburg vom 29.1.2015 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 3 wird als Bürgin wie ein Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 126.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2013 (Beklage zu 1 und 2) bzw. seit dem 3. September 2013 (Beklagte zu 3 zu zahlen, wobei die Zahlung der Beklagten zu 3 nur zu erfolgen hat Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaftsurkunde der R. Versicherung AG Nr. 001 vom 27. Juni 2006 über 126.000,00 €.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 3 mit der Annahme der Bürgschaftsurkunde der R. Versicherung AG Nr. 001 vom 27. Juni 2006 über 126.000,00 € in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 232.085,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.928,43 € zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch die einen Betrag von 367.010,28 € übersteigenden Kosten der Beseitigung der Mängel an der Fassade des Objektes N-Straße 02 in L. zu erstatten, dies unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt" in Höhe von 50% der Kosten des Egalisationsanstrichs der Fassaden- und Laibungsflächen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis. Im übrigen haben von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen:

1. von den Gerichtskosten die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch 32%, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch 68%,

2. von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch 32%, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch 68%,

von den Kosten des Streithelfers zu 3 die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch 32%, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch 68%.

Im übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer zu 1 und 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 393.893,80 € festgesetzt. Hieran ist die Beklagte zu 3 zu 126.000,00 € beteiligt.

Antrag 1: 126.000,00 €,

Antrag 2: 0,00 € (wirtschaftliche Identität mit Antrag 1)

Antrag 3: 232.085,28 €

Antrag 4: 35.808,52 € (10% des mit den Leistungsanträgen geltend gemachten Kostenvorschusses 126.000,00 € + 232.085,28 € = 358.085,28 €)

Gründe

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 als deren persönlich haftende Gesellschafterin aus abgetretenem Recht einen Selbstvornahmekostenvorschuss wegen Mängeln des Objektes N-Straße 02 in L.. Die Beklagte zu 3 wird dabei - gleichfalls aus abgetretenem Recht - als Bürgin auf der Grundlage einer von der Beklagten zu 1 gestellten Mängelansprüchebürgschaft in Anspruch genommen.

Mit Bauvertrag vom 22./30. März 2005 beauftragte die M. Wohnungsgesellschaft mbH & Co. OHG die Beklagte zu 1, deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, mit der Durchführung der erweiterten Rohbauarbeiten für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der N-Straße 02 in L.. Der Streithelfer zu 3 wurde von der M. Wohnungsgesellschaft mbH & Co. OHG mit der Erstellung der Leistungsbeschreibung und Werkplanung (HOAI § 15 Leistungsphase 5 und 6) beauftragt. Die der Beklagten zu 1 übertragenen Arbeiten umfassten insbesondere auch die Fassadenarbeiten mit Wärmedämmverbundsystem und die Abdichtungsarbeiten. Dem Bauvertrag lagen u. a. die VOB/B in der Fassung des Jahres 2002 zugrunde.

Der Bauvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

„§ 8 Mängelansprüche

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt - abweichend von der VOB Teil B für sämtliche auszuführenden Arbeiten mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Leistungen 5 Jahre. Die Verjährung beginnt für sämtliche Arbeiten nach erfolgter Endabnahme der vertraglich geschuldeten Leistungen

2. Für die Dachabdichtung und die Gebäudetrennfugen wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 10 Jahre verlängert. Die Verjährung beginnt hierfür nach erfolgter Endabnahme der vertraglich geschuldeten Leistungen.“

3. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach § 13 VOB Teil B.

§ 9 Sicherheitsleistung

1. ...

2. ...

3. Nach Abnahme des Bauvorhabens hat der Unternehmer dem Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft zu übergeben. Die Übergabe erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der vorgenannten Vertragserfüllungsbürgschaft.

Bei der Gewährleistungsbürgschaft muss es sich um eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 5% der Nettoabrechnungssumme handeln. Die Kosten für die Bürgschaft, in welcher der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, trägt der Unternehmer.“

Dem Abschluss des Bauvertrages war ein Bietergespräch am 18.02.2005 vorangegangen (Verhandlungsprotokoll K 2). Die Parteien des Bauvertrages verhandelten gemäß Ziffer 13.2 bis 13.4 des Verhandlungsprotokolls über eine Verlängerung der Verjährungsfristen bei Mängelansprüchen in Bezug auf Dach, Fassade und Gebäudetrennfugen auf 10 Jahre. Mit Schreiben vom 21.02.2005 (B2) teilte die Beklagte zu 1 mit, dass 10 Jahre Gewährleistung für die Dachabdichtung und Gebäudetrennfugen gewährt werden können.

In der Folgezeit führte die Beklagte zu 1 die ihr übertragenen Arbeiten aus. Der Streithelfer zu 2 führte dabei für die Beklagte zu 1 die Wärmedämmverbundarbeiten aus. Die Streithelferin zu 1 war von der Beklagten zu 1 mit der Objektüberwachung (Leistungsphasen 8/9, § 15 HOAI 1996) beauftragt.

Nach Durchführung der Arbeiten durch die Beklagte zu 1 fanden zum Zwecke der Abnahme von Teilgewerken Begehungen am 21.04., 26.04. und 28.04.2006 statt (B3 / B4). In der Folge vereinbarten die Parteien des Bauvertrages, ein einheitliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Das Abnahmeprotokoll wurde u.a. von der Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten zu 1 am 26.06.2006 unterschrieben und enthält u. a. folgende Formulierungen (K 5):

„Gewährleistungsbeginn: 01.05.2006

Gewährleistungsende: 30.04.2011

verlängerte Gewährleistung für Dach, Fassade und Gebäudetrennfugen: 30.04.2016.“

Auf Grundlage der in § 9 des Bauvertrages getroffenen Vereinbarungen stellte die Beklagte zu 1 nach Abnahme des Bauvorhabens eine Mängelansprüchebürgschaft der R. Versicherungs AG vom 27. Juni 2006 über 126.000,00 € (Anlage K 6). Die Beklagte zu 3 ist Rechtsnachfolgerin der R. Versicherungs AG.

Mit Grundstückskaufvertrag vom 18./19. März 2009 (K 7) erwarb die Klägerin von der M. AG die auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bauvertrages bebaute Liegenschaft N-Straße 02 in L.. Die Klägerin macht geltend, dass die M. AG dabei als Gesamtrechtsnachfolgerin der M. Wohnungsgesellschaft mbH & Co. OHG gehandelt habe und Gewährleistungsansprüche gegen Dritte - einschließlich der zugehörigen Ansprüche aus Gewährleistungsbürgschaften - an sie abgetreten worden seien (§ 6 Ziffer 6.3 des Grundstückskaufvertrages).

Die Klägerin rügte in der Folgezeit auf Grundlage einer von ihr erstellten Mängeldokumentation (K 9 bis K12) gegenüber der Beklagten eine Vielzahl von Mängeln an der Fassade. Hinsichtlich des Inhaltes der Mängelrüge wird auf die Anlage K 13 - Schreiben vom 01.11.2011 - Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.11.2012 und 06.12.2012 (K14/ K15) berief sich die Beklagte mit Ausnahme verschiedener in der Bilddokumentation der Klägerin genannter Punkte nämlich

Block Süd Ostseite Punkt 12. Punkt 14 (Seite 03)

Block Mitte Westseite Punkt 3 b, Punkt 5 d (Seite 11)

Block Nord Westseite Punkt 3 b, Punkt 5 d (Seite 19)

auf den Eintritt der Verjährung. Nachdem die von der Klägerin gesetzte Mängelbeseitigungsfrist zum 30. April 2013 abgelaufen war, machte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2013 Vorschuss auf voraussichtliche Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 367.010,28 € (brutto) geltend (K18). Zugleich nahm die Klägerin die Beklagte zu 3 aus der Mängelansprüchebürgschaft in Anspruch (K19). Die Beklagte zu 1 ließ die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2013 unter Hinweis auf eine eingetretene Verjährung neuerlich zurückweisen (K20). Die aus der Mängelansprüchebürgschaft in Anspruch genommene Beklagte zu 3 verweigerte mit Schreiben vom 03.09.2013 gleichfalls Zahlung (K21).

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass die Fassade des streitgegenständlichen Bauwerkes entsprechend der von ihr erstellten Dokumentation mangelbehaftet sei und sich die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung auf 367.010,28 € belaufen, wobei ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 8.925,00 € berechtigt sei. Die Klägerin meint, dass die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede auf Grundlage der vereinbarten Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 10 Jahre im Abnahmeprotokoll ins Leere laufe.

Auf Streitverkündung der Beklagten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 17.05.2014 sind die Streithelfer zu 1 und 2 jeweils auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2 dem Rechtsstreit beigetreten.

Das Landgericht hat, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 nicht zur Sache verhandelt hatte, antragsgemäß folgendes Versäumnisurteil erlassen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin hat gegen dieses am 06.02.2015 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 19.02.2015 - Eingang bei Gericht am gleichen Tage - Einspruch eingelegt und beantragt, dass Versäumnisurteil aufzuheben und folgende Anträge gestellt:

1. die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 3 als Bürgin wie ein Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 126.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2013 (Beklage zu 1 und 2) bzw. seit dem 3. September 2013 (Beklagte zu 3 zu zahlen, wobei die Zahlung der Beklagten zu 3 nur zu erfolgen hat Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaftsurkunde der R. Versicherung AG Nr. 001 vom 27. Juni 2006 über 126.000,00 €.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 3 mit der Annahme der Bürgschaftsurkunde der R. Versicherung AG Nr. 001 vom 27. Juni 2006 über 126.000,00 € in Annahmeverzug befindet.

3. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 232.085,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.928,43 € zu zahlen.

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch die einen Betrag von 367.010,28 € übersteigenden Kosten der Beseitigung der Mängel an der Fassade des Objektes N-Straße 02 in L. zu erstatten, dies unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ in Höhe von 50% der Kosten des Egalisationsanstrichs der Fassaden- und Laibungsflächen.

Die Beklagten haben jeweils beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Coburg vom 29.01.2015 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten haben sich erstinstanzlich gegen Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches gewendet, die Beklagten zu 1 und 2 unter Berufung auf eine eingeholte gutachterliche Stellungnahme. Die Beklagten haben im Übrigen die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständlichen Forderungen / Gewährleistungsansprüche verjährt seien, da von einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren auszugehen sei. Die Beklagten haben zur Begründung ausgeführt, dass ein Abnahmeprotokoll dem Grunde nach nicht Träger rechtsgeschäftlicher Erklärungen und Vereinbarungen sein könne. Die Unterschrift des Auftragnehmers auf dem Abnahmeprotokoll habe lediglich die Funktion, die Teilnahme am Abnahmetermin und / oder die Kenntnis des Protokolls zu bestätigen. Im Übrigen sei eine Vertragsänderung in Bezug auf die Gewährleistungsfrist zur Fassade vor Unterzeichnung des Abnahmeprotokolles von der Beklagten zu 1 gerade nicht gefordert worden. Sowohl der für die Bauherrin Unterzeichnende als auch die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 hätten bei Unterzeichnung des Abnahmeprotokolles keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen gehabt, hinsichtlich der Fassade die vereinbarte Gewährleistungszeit von fünf Jahren auf 10 Jahren zu verlängern. Vielmehr sei der ursprüngliche Vertragsinhalt versehentlich fehlerhaft in das Abnahmeprotokoll übernommen worden und dies bei Unterzeichnung übersehen worden. Jedenfalls sei es der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu berufen.

Die Beklagten haben außerdem die Aktivlegitimation der Klägerin auf Grundlage des vorgelegten Kaufvertrages bestritten.

Die Beklagte zu 3 hat die Auffassung vertreten, dass die im Bauvertrag getroffene Bürgschaftsabrede unwirksam sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird ergänzend auf das angefochtene Urteil vom 16.04.2015 (Bl. 364-376 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 29.02.2015 nach Anhörung der Geschäftsführerin der Beklagten zu 2 und durchgeführter Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen F., S. und T. aufrechterhalten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob der Klägerin ein Kostenvorschussanspruch auf Grundlage des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zustünde. Die Beklagten zu 1 und 2 seien jedenfalls berechtigt, die Leistung wegen Eintritts der Verjährung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Demgemäß sei auch die Beklagte zu 3 berechtigt, als etwaige Bürgin die Leistung aus der Bürgschaft zu verweigern, § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hinsichtlich des Fassadenbereiches habe die Verjährungsfrist mit dem 01.05.2006 zu Laufen begonnen und sei mit dem 30.04.2011 abgelaufen, da die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 8 Nr. 1 des Bauvertrags fünf Jahre betrage. Dies decke sich auch mit den vorvertraglichen Verhandlungen, insbesondere dem Inhalt des Schreibens der Beklagten zu 1 vom 21.02.2005 (B2). Demgemäß hätten die Parteien den Bereich Fassade bewusst der Regelung des § 8 Nr. 1 des Bauvertrages zugeordnet.

Die Verjährungsfrist sei nicht auf 10 Jahre verlängert worden. Die Parteien des Bauvertrages hätten zwar das Abnahmeprotokoll entsprechend der Anlage K 5 unterzeichnet. Dort finde sich auch die Begrifflichkeit

verlängerte Gewährleistung für Dach, Fassade und Gebäudetrennfugen: 13.04.2016.

Gleichwohl lägen bezüglich dieser Formulierung im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Gewährleistungsfrist gerade keine Willenserklärungen der Parteien in Bezug auf die Fassade vor. Aus den Angaben des Zeugen F. ergebe sich, dass lediglich ein einheitlicher Termin für den Verjährungsbeginn in das Abnahmeprotokoll aufgenommen werden sollte. Die Aufnahme der weiteren Daten zum Gewährleistungsende (30.04.2011 und 30.04.2016) für beide Parteien des Bauvertrages sei die Folge der rechnerischen Umsetzung der ursprünglich vereinbarten Gewährleistungsfristen gewesen ist. Aufgrund des Beweisergebnisses sei jedoch davon auszugehen, dass sowohl dem Zeugen F. als auch der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 das für eine Willenserklärung grundsätzlich erforderliche Erklärungsbewusstsein gefehlt hätte. Zudem könnte sich die Klägerin auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf eine Vertragsänderung berufen, § 242 BGB.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 371/376 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 21.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht Bamberg am 20.05.2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 396/398 d. A.) und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.07.2015 gemäß Verfügung vom 18.06.2015 (Bl. 411 d. A.) -mit einem beim Oberlandesgericht Bamberg am 21.07.2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht (Bl. 413/444 d. A.) begründet.

Mit ihrer zulässigen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und hält an ihren erstinstanzlich gestellten Klageanträgen vollumfänglich fest. Sie wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass Gewährleistungsansprüche der Klägerin verjährt seien. Die Parteien des Bauvertrages hätten im Abnahmeprotokoll mit den Bestimmungen zum Gewährleistungsbeginn und Gewährleistungsende Willenserklärungen abgegeben. Die Beklagte zu 1 habe die Willenserklärung nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten. Die Berufung auf eine Vertragsänderung sei auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MDR 2014, 763) betreffe eine andere Fallgestaltung. Dort hatte der Empfänger eines schriftlichen Angebotes an Stelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext eingefügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar waren und in einem Begleitschreiben den Eindruck erweckt, er habe das Angebot unverändert angenommen. Das Erstgericht hätte durch das klägerseits angebotene Sachverständigengutachten klären müssen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich vorliegen und die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten erforderlich sind.

Die Klägerin beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 16.04.2015 abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Coburg vom 29.01.2015

1. die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 3 als Bürgin wie ein Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 126.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2013 (Beklage zu 1 und 2) bzw. seit dem 3. September 2013 (Beklagte zu 3 zu zahlen, wobei die Zahlung der Beklagten zu 3 nur zu erfolgen hat Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaftsurkunde der R. Versicherung AG Nr. 001 vom 27. Juni 2006 über 126.000,00 €.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 3 mit der Annahme der Bürgschaftsurkunde der R. Versicherung AG Nr. 001 vom 27. Juni 2006 über 126.000,00 € in Annahmeverzug befindet.

3. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 232.085,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.928,43 € zu zahlen.

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch die einen Betrag von 367.010,28 € übersteigenden Kosten der Beseitigung der Mängel an der Fassade des Objektes N-Straße 02 in L. zu erstatten, dies unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ in Höhe von 50% der Kosten des Egalisationsanstrichs der Fassaden- und Laibungsflächen.

Die Beklagten verteidigen das Ersturteil. Sie vertreten die Rechtsauffassung, dass ein etwaiger Kostenvorschussanspruch der Klägerin verjährt sei. Eine Verlängerung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist für die Fassade liege nicht vor. Bei den Erklärungen im Abnahmeprotokoll (K 5) handele es sich nicht um Willenserklärungen. Jedenfalls sei es der Klägerin unter Berücksichtigung von Treu und Glauben versagt, sich auf die bloße Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu berufen. Mängel lägen überdies nicht vor. Falls doch, beruhten diese auf Planungsfehlern der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragten Architekten. Keinesfalls beträfen Fassadenarbeiten die Schlosser- und Stahlarbeiten. Die Beklagte zu 3 beruft sich darüber hinaus auf § 767 Abs. 1 S. 3 BGB, wonach der Bürge nicht für zeitlich nach der Bürgenerklärung vorgenommene Haftungserweiterung hafte. Mit der Berufung nicht mehr angegriffen wird die Aktivlegitimation der Klägerin (B1/2: SS 11.4.2016, Bl. 657, B3: SS 2.5.2016, Bl. 663).

Im Übrigen wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Auf Streitverkündung der Beklagten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 01.02.2018 ist der Streithelfer zu 3 auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten. Mit Schriftsatz vom 25.05.2018 hat die Klägerin dem Streithelfer zu 3 den Streit verkündet.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.05.2016 (Bl. 664/666 d. A.) ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) E. sowie dessen mündliche Anhörung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24.08.2017 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.4.2018 (Bl. 931/939) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist im vollen Umfang begründet, das Versäumnisurteil des Landgerichts Coburg vom 29.1.2015 war daher aufzuheben und die Beklagten sind antragsgemäß zu verurteilen.

A.

Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2

1. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte zu 1 der geltend gemachte Anspruch auf Kostenvorschuss zu (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B 1992). Danach kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, wenn der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Haftung der Beklagten zu 2 ergibt sich aus § 128 HGB.

a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation wurde von den Beklagten in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten.

b. Einem Kostenvorschussanspruch der Klägerin gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B gegen die Beklagten steht die von diesen erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen.

aa. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei den im Abnahmeprotokoll (B 5) enthaltenen Regelungen zur Verjährung um Willenserklärungen mit der Folge, dass die Gewährleistungsfrist für Mängel an der Fassade erst mit dem 30.4.2016 abgelaufen ist. Die am 10.2.2014 beim Landgericht München erhobene Klage konnte daher die Frist noch rechtzeitig hemmen.

Ein Rechtsgeschäft ist eine Privatwillenserklärung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist“. Diese Definition der finalen Willenserklärung bezeichnet die „volltypische“ Willenserklärung, ihren „Vollbegriff“. Auf sie bezieht sich auch die Auslegungsregel des § 133, wonach auf den „wirklichen Willen“ des Erklärenden abzustellen ist (Müko/Armbrüster, 7. Auflage, vor § 116, Rn. 3). Wissenserklärungen wie die Anzeige der Forderungsabtretung (§ 409) HYPERLINK „https://beckonline.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MueKoBGB_7_Band1/BGB/cont/MueKoBGB.BGB.p133.glV.gl1.glb.gloo%2Ehtm%20l%20FNID0EXVSBB“, die Mängelanzeige iSv § 377 HGB oder auch die Mitteilung der Schwangerschaft (§ 5 Abs. 1 S. 1 MuSchG) bringen zwar keinen rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck, der auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist. Vielmehr tritt die Rechtsfolge kraft Gesetzes ein. Entsprechendes gilt für Willensmitteilungen wie die Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1) oder die Aufforderung an den gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 2) oder an den Vertretenen im Falle des § 177 Abs. 2, sich über die Genehmigung zu erklären. Auf solche geschäftsähnlichen Handlungen sind die Regeln über Willenserklärungen jedoch grundsätzlich auch entsprechend anwendbar (MüKo aaO, Rn. 30).

Im Streitfall haben die Parteien im Abnahmeprotokoll eine veränderte Gewährleistungsfrist vereinbart. Damit haben sie Erklärungen abgegeben, die auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges gerichtet waren. Hintergrund war die von den Parteien des Bauvertrags gewünschte Festlegung eines einheitlichen Beginns der Verjährungsfrist für die unterschiedlichen Gewerke. Schon deshalb handelt es sich nicht um die bloße Wiederholung eines Datums. Die Parteien haben ganz bewußt die Änderung der Gewährleistungsfrist herbeiführen wollen. Die Geschäftsführerin der Beklagten zu 2 hat der veränderten Gewährleistungsfrist unterschriftlich zugestimmt. Daran muss sie sich festhalten lassen. Dass sie ihre Unterschrift ohne nähere Prüfung auf das Abnahmeprotokoll gesetzt hat, entlastet sie nicht.

bb. Ob die Willenserklärung von der Beklagten zu 1 hätte wirksam angefochten werden können, kann offen bleiben. Jedenfalls ist eine etwaige Anfechtungserklärung der Beklagten zu 1 gemäß § 143 Abs. 1 BGB verspätet. Eine Anfechtungserklärung muss auf Grund ihres objektiven Erklärungswerts erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte seine vorangehende Erklärung nicht gelten lassen will. Es kommt nicht darauf an, ob das Wort „anfechten“ verwendet wird. Entscheidend ist allein, dass die Willensäußerung unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers, insbesondere wegen eines Willensmangels, beseitigt werden soll. Es gelten insoweit die allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen, insbesondere können auch außerhalb der Anfechtungserklärung liegende Umstände zur Ermittlung des Willens herangezogen werden. Die Mitteilung, man habe die gelieferte Ware nicht bestellt, bildet insoweit ebenso wenig eine unzweideutige Anfechtungserklärung wie eine Strafanzeige gegen den Anfechtungsgegner oder die Aufrechterhaltung des Antrages auf Klagabweisung. Keine eindeutige Anfechtungserklärung liegt auch vor, wenn mit ihr die unvereinbare Forderung nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung verbunden wird (MüKo aaO § 143, Rn. 2)

Gemessen daran enthält das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 22.12.2011 (B 6) keine Anfechtungserklärung gemäß § 143 Abs. 1 BGB. Das Schreiben bezieht sich lediglich darauf, dass eine Verlängerung der Gewährleistung mit Herrn S. für die gesamten Fassadenarbeiten auf 10 Jahre nicht vereinbart wurde. Vielmehr sei die Gewährleistungszeit nur verlängert worden bezüglich der in dem vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeit angemeldeten, anerkannten und beseitigten Mängel. Aus der von den Beklagten zu 1 und 2 vorgelegten Anlage B 5 ist tatsächlich ersichtlich, dass hinsichtlich bereits angezeigter und beseitigter Mängel eine Gewährleistungsverlängerung auf 10 Jahre vereinbart worden ist. Darum geht es hier aber nicht. Das Schreiben vom 22.12.2011 enthält keinerlei Bezug zu der Willenserklärung im Abnahmeprotokoll (K 5). Zudem läßt sich aus der Formulierung „gern können wir uns nächstes Jahr noch einmal darüber unterhalten“ keinesfalls entnehmen, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers, insbesondere wegen eines Willensmangels, beseitigt werden soll.

Eine erstmalige Bezugnahme der Beklagten auf das Abnahmeprotokoll (K 5) erfolgte mit Schreiben vom 10.4.2013 (K 17). Dieses Schreiben war aber nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 121 BGB.

cc. Der Klägerin ist es auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die verlängerte Gewährleistungsfrist zu berufen. Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NZBau 2010, 628). Darum geht es hier aber nicht. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat kein abweichendes Angebot in der Annahmeerklärung unterbreitet. Vielmehr wurde nach Vertragsabschluss eine Vertragsänderung vorgenommen.

dd. Die Auslegung der rechtsgeschäftlich verlängerten Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll gemäß § 133,157 BGB ergibt, dass die Gewährleistungsfrist für sämtliche an der Fassade beteiligten Gewerke 10 Jahre beträgt. Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Verlängerung der Gewährleistung hinsichtlich der Fassade nur Arbeiten am Wärmedämmverbundsystem umfasst, nicht hingegen Stahlbauarbeiten und Schlosserarbeiten. Hierfür ergibt sich aus dem Abnahmeprotokoll keinerlei Anhalt. Hätten die Parteien des Bauvertrags dies gewollt, hätten sie im Abnahmeprotokoll die unterschiedlichen Gewährleistungsfristen nach den einzelnen Gewerken geregelt. Dies ergibt sich daraus, die sie die Gewerke im Abnahmeprotokoll auf S. 1 (K 5) im Einzelnen angeführt haben.

c. Das Werk der Beklagten zu 1 war mangelhaft i.S.v. § 13 Nr. 1 VOB/B 1992, wonach der Auftragnehmer die Gewähr dafür übernimmt, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die Ansprüche der Klägerin für verjährt erachtet hat, konnte es - aus seiner Sicht folgerichtig - offen lassen, ob der Klägerin ein Kostenvorschussanspruch zur Beseitigung der behaupteten Mängel zusteht. Die Klägerin hat hierzu beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat hat die Beweisaufnahme insoweit nachgeholt.

Der vom Senat bestellte Sachverständige E. hat festgestellt, dass folgende Mängel vorliegen:  

Mangel Ziff. 1 (Gutachten S. 92):

An den Abdeckungen der Balkonbrüstungen fehlen die Tropfkanten entweder ganz, sind zu nahe an der darunterliegenden Putzoberfläche angeordnet oder sind eingeputzt.

Die seitlichen Anbindungen bzw. Anschlüsse wurden ohne wirksame Abdichtungsmaßnahmen ausgeführt. Vorkomprimierte Dichtbänder fehlen oder liegen in falscher Baulage.

Die Befestigungsschrauben sind nicht eingedichtet.

Mangel Ziff. 2 (Gutachten S. 92):

Die seitlichen Anbindungen bzw. Anschlüsse wurden ohne wirksame Abdichtungsmaßnahmen ausgeführt. Vorkomprimierte Dichtbänder fehlen oder liegen in falscher Einbaulage. Die Befestigungsschrauben sind nicht eingedichtet.

Mangel Ziff. 3 (Gutachten S. 92):

Die Tropfkanten fehlen. Es wurden keine Trennungen zwischen Putz und angrenzenden Bauteilen ausgeführt.

Mangel Ziff. 4 (Gutachten S. 93)

An der überwiegenden Mehrzahl der Fenster steht die Laibungsflächendämmung über die Bordprofile hinaus. Die Unterseiten dieser Überstände sind nicht verputzt. An 2 Bauteilöffnungen fehlen Dichtbänder bzw. sind fehlerhaft eingebaut.

Mangel Ziff. 5 (Gutachten S. 93):

Bei 3 Bauteilöffnungen liegen an den Flachstahlanschlüssen der Absturzgeländer keine wirksamen Abdichtungsmaßnahmen gegen Schlagregen vor. Vorkomprimierte Dichtbänder fehlen. An einer Bauteilöffnung ist die Schaumfüllung lückenhaft und ein Dichtband fehlerhaft platziert. Entkoppelungsmaßnahmen an den Stahlprofileinbindungen (z.B. Trennschnitte) wurden nicht ausgeführt.

Mangel Ziff. 6 (Gutachten S. 93)

Die seitlichen Anbindungen bzw. Anschlüsse wurden ohne wirksame Abdichtungsmaßnahmen ausgeführt. Vorkomprimierte Dichtbänder fehlen oder liegen in falscher Einbaulage.

Mangel Ziff. 7 (Gutachten S. 94)

Die Abdeckungen weisen eine zu geringe Abkantungshöhe nach unten auf. Mangel Ziff. 9 (Gutachten S. 94):

Die Gebäudetrennfugen wurden mit vorkomprimiertem Dichtband verschlossen. Diese Ausführung widerspricht dem Leistungsverzeichnis. Dort sind Schlaufenprofile ausgeschrieben gewesen. Darüber hinaus wurden die Dichtbänder in zu geringer Dimension eingebaut. Mangel Ziff. 10 (Gutachten S. 94):

Die Putzschicht wurde fest und starr an die Betonbauteile angeschlossen, Dichtbänder konnten an einer Bauteilöffnung nicht vorgefunden werden. Schlaufenprofile wurden nicht eingebaut.

Mangel Ziff. 11 (Gutachten S. 95):

Das Flächengewebe im Unterputz ist lückenhaft eingebaut. Mangel Ziff. 12 (Gutachten Seite 95):

Die Attikaaufkantung sowie die seitlichen Geländerbefestigungen am Wanddurchbruch sind fehlerhaft ausgeführt. Es fehlen an den Anschlüssen zum WDVS wirksame Abdichtungsmaßnahmen.

Mangel Ziff. 13 (Gutachten S. 95):

Umrisse der Dämmplatten zeichnen sich auf der Putzschicht ab. Mangel Ziff. 14 (Gutachten S. 95):

Die Unterputzdicken betragen an den gemessenen Stellen 1,7 - 2,3 mm statt 3 mm.

Mangel Ziff. 15 (Gutachten S. 96):

Die Sockelbereiche sind unzureichend abgedichtet.

Mangel Art. 16 (Gutachten S. 96):

Die Stahlplatten der Sonnenschutzlamellen wurden durch das WDVS hindurch am massiven Mauerwerksuntergrund befestigt. Die Stahlplatten liegen außerhalb des WDVS und sind nicht putzbündig eingebaut. Entkoppelungen der Putzschicht wurden nicht ausgeführt. Abdichtungsmaßnahmen an den Anschlüssen fehlen bei 2 Bauteilöffnungen.

Mangel Ziff. 17 (Gutachten S. 97):

An den Längsseiten der Stahlbetonfertigteilüberdachungen befinden sich keine Tropfkanten. Mangel Ziff. 18 (Gutachten S. 97):

Als Wandschutzplatte wurde eine Faserzementplatte verbaut. Die Stoßfuge zwischen 2 Platten ist weder verspachtelt, noch mit einem Schleppstreifen überbrückt.

Soweit klägerseits weitere Mängel behauptet worden, sind diese durch das Sachverständigengutachten nicht bewiesen. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 24.8.2017 Bezug genommen.

Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zum schriftliche Gutachten, die sie auch genutzt haben. Der Sachverständige wurde zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geladen. Einwendungen gegen die vom Sachverständigen festgestellten Ausführungsmängel wurden dort lediglich vom Streithelfer zu 2 im Hinblick auf Trenn- und Kellenschnitt sowie Abdichtungsmaßnahmen erhoben. Der Sachverständige blieb bei seiner Feststellung, dass Trennschnitt und Kellenschnitt nicht angebracht wurden. Es sei sogar ausdrücklich danach gesucht worden. Ein Verrutschen des Dichtbandes sei nur dann möglich, wenn beim Untergrund nicht sauber gearbeitet wurde und die Klebefolie deshalb nicht halte. Weitere Einwendungen gegen die Vorgehensweise und die Feststellungen des Sachverständigen bezüglich der Ausführungsmängel, die dieser gründlich vorgenommen und für den Senat sehr anschaulich und nachvollziehbar dargelegt hat, sind nicht erhoben worden. Der Senat erachtet daher die Feststellungen des Sachverständigen als zutreffend.

d. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 01.11.2012 (K13) unter Fristsetzung bis zum 30.04.2013 zur Beseitigung von Mängeln aufgefordert, dem die Beklagte zu 1 nicht nachgekommen ist.

e. Der erforderliche Betrag der Kosten der Mängelbeseitigung durch Drittfirmen beläuft sich auf 500.728,10 Euro (brutto). Der Senat folgt der Feststellung des Sachverständigen, dass eine komplette Erneuerung der Putzschicht erforderlich ist, weil aufgrund der Vielzahl der Nachbesserungsstellen (Anschlussbereiche mit fehlenden Verdichtungen) ein Flickenteppich entstehen würde, der nicht dem üblichen Bild entspricht. Weitere konkrete Einwendungen gegen die Höhe der Mängelbeseitigungskosten sind nicht erhoben worden. Soweit die Streithelferin zu 1 erstmals mit Schriftsatz vom 5.6.2018 moniert, dass der Sachverständige sich nicht mit den klägerseits behaupteten konkreten Mangelbeseitigungsmaßnahmen (K 12) auseinandergesetzt hat, kann sie damit nicht mehr gehört werden. Die Parteien hatten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit, den Sachverständigen hierzu ggf. ergänzend zu befragen. Diese Gelegenheit hat die Streithelferin zu 1 ungenutzt verstreichen lassen. Im Übrigen setzt sich die Streithelferin mit ihrem Vortrag in Widerspruch zur Hauptpartei. Die Beklagten zu 1 und 2 gehen inzwischen selbst von Sanierungskosten in Höhe von 347.752,00 € ohne Zuschläge aus (SS vom 29.05.2018, Bl. 992).

Damit ergibt sich für den Vorschußanspruch der Klägerin zunächst folgende Berechnung: Ein Vorschussbetrag von 500.728,10 EUR brutto (420.779,92 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer von 19% =72.948,18 EUR) ist zur Beseitigung der bestehenden Mängel erforderlich. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten und der mündlichen Erörterung und geht von ihr aus.

f. Die Beklagten können der Klägerin jedoch die zum Teil fehlerhafte Planung durch den Bauherrn haftungsmindernd entgegen halten, §§ 242, 254HYPERLINK „http://https/www.juris.de/r3/?docId=BJNR001950896BJNE027102377& docFormat=xsl& docPart=S", 278 BGB. Dies führt aber im Ergebnis nicht zu einer teilweisen Klageabweisung, da auch der gekürzte Anspruch den mit der Klage geltend gemachten Betrag übersteigt (§ 308 Abs. 1 ZPO).

aa. Im vorliegenden Fall war die Planung für das Bauvorhaben Sache des Bauherrn, der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Denn aus den von den Parteien vorgelegten schriftlichen Unterlagen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1 die Planung des Bauvorhabens schuldete; selbst die Klägerin hat dies nicht behauptet.

Ist ein Fehler des Gewerkes jedoch auch auf falsche oder unterbliebene Planung zurückzuführen, haftet regelmäßig der Bauherr mit, der sich eine fehlende Planung und das Planungsverschulden seines Architekten anrechnen lassen muss (§§ 242, 254HYPERLINK „http://https/www.juris.de/r3/?docId=BJNR001950896BJNE027102377& docFormat=xsl& docPart=S", 278 BGB); der Bauherr muss sich dann an den Nachbesserungskosten beteiligen (BGH NJW 1984, 1676, 1677 m.w.N.). Da der planende Architekt stets Erfüllungsgehilfe des Bauherren gegenüber dem Unternehmer ist, kann der in Anspruch genommene Unternehmer dem Bauherren ggfls. ein mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB entgegenhalten, weil der Bauherr verpflichtet ist, dem Unternehmer eine mangelfreie Planung für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rdn. 2481, 2484). Im Verhältnis zu dem Bauherren kann der Bauunternehmer nur mit dem Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen werden, der auch von ihm im Innenverhältnis zum Architekten zu tragen ist, so dass der Bauunternehmer später vom Architekten auch keinen Ausgleich verlangen kann. Der Unternehmer kann nicht auf seinen Ausgleichsanspruch gegen den Architekten außerhalb des Rechtsstreits zwischen Bauherr und Bauunternehmer verwiesen werden. Der Unternehmer haftet von vornherein nur mit einer Quote. Die gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmers besteht dann auch lediglich in Höhe dieser Quote (Werner/Pastor, aaO, Rdn. 2489; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 20. Aufl., vor § 13 Rdn. 256).

In der mündlichen Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige E. festgestellt, dass beim Bauvorhaben sowohl Planungs- als auch Ausführungsfehler vorliegen. Planungsfehler liegen an vier Stellen vor. Eine fehlerhafte Detailplanung besteht im Bereich Tropfkante an den Stahlblechen. Bei den Fensterumwehrungen ist der Bauplan mangelhaft. Weiterhin liegt ein von den allgemeinen Anforderungen abweichender Bauplan bei den Attikaverblechungen vor. Und letztlich ist die Ausschreibung zur Ausführung des Sockels fehlerhaft. In allen vier Bereichen wurden die Arbeiten entsprechend der falschen Planvorgaben ausgeführt. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen und geht von ihr aus.

Bei der gebotenen Abwägung nach § 254 BGB fiel hier zu Lasten der Beklagten zu 1 ins Gewicht, dass sie die Planungsfehler bei den Fensterumwehrungen, Attikaverblechungen und Sockel hätte erkennen können. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände erschien es angemessen, das Mitverschulden der Rechtsvorgängerin der Klägerin wegen der fehlerhaften Planung insoweit mit 70% zu bemessen. Da der Planungsfehler hinsichtlich der Tropfkante für das ausführende Unternehmen nicht erkennbar war, bemisst der Senat das Mitverschulden der Rechtsvorgängerin der Klägerin insoweit mit 100%.

bb. Dies führt nach den Berechnungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2018 (Bl. 935 f.), denen sich der Senat anschließt, zu folgender Anspruchskürzung:

(1) Zur Mangelbeseitigung hinsichtlich der fehlerhaft geplanten Tropfkante sind 8.450,00 € erforderlich (Positionen 13 und 14 des schriftlichen Sachverständigengutachtens, S. 85). Die Mitverschuldensquote beträgt 100%. Abzuziehen sind somit 8.450,00 €.

(2) Zur Mangelbeseitigung hinsichtlich der Fensterumwehrungen sind 3.770,00 € erforderlich (Positionen 26 und 27 des schriftlichen Sachverständigengutachtens, S. 86). Die Mitverschuldensquote beträgt 70%. Abzuziehen sind somit 2.639,00 €.

(3) Zur Mangelbeseitigung hinsichtlich der Attikableche sind 19.250,00 € erforderlich (Positionen 28 bis 31 des schriftlichen Sachverständigengutachtens, S. 86 f.). Die Mitverschuldensquote beträgt 70%. Abzuziehen sind somit 13.475,00 €.

(4) Eine weitere Kürzung wegen Planungsfehlern im Sockelbereich findet nicht statt. Zwar führt allein der Planungsfehler im Sockelbereich nach den Feststellungen des Sachverständigen dazu, dass zumindest die hiervon betroffenen Fassaden vollständig zu erneuern wären. Ausnahmsweise haftet der Bauunternehmer aber trotz eines Planungsfehlers des Architekten auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler des Architekten als auch durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (Werner /Pastor, aaO Rdn. 2490). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Der Sachverständige E. hat in der mündlichen Erörterung überzeugend festgestellt, dass es sich sowohl um einen Planungs- als auch um Ausführungsfehler handelt, jeder Fehler aber bereits für sich betrachtet, den Schaden in vollem Umfang herbeigeführt hätte (Protokoll vom 24.04.2018, S. 6). Die Haftung der Beklagten zu 1. für die gesamten Mangelbeseitigungskosten hinsichtlich der kompletten Überarbeitung der Fassade gegenüber der Klägerin beruht somit darauf, dass die von ihr zu verantwortenden Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbständig zum vollen eingetretenen Schaden geführt hätten.

(5) Der zur Mängelbeseitigung erforderliche Betrag von netto 347.752,00 EUR (ohne Nebenkosten) ist somit um 24.564,00 (8.450,00 €, 2.639,00 €,13.475,00 €) zu kürzen, so dass sich ein Betrag von 323.188,00 € ergibt. Abzüglich eines Nebenkostenanteils in Höhe von 3.306,00 € errechnet sich ein Betrag 319.992,00 €. Hinzu kommen Nebenkosten für Baustelleneinrichtung in Höhe von 10.432,56 € sowie Aufwand für Fachplanung und Bauüberwachung in Höhe von 62.595,36 €. Daraus errechnet sich ein Betrag für die Mängelbeseitigung in Höhe von 393.019,92 €. Zuzüglich Umsatzsteuer von 19% ergibt sich somit ein Vorschussanspruch der Klägerin von brutto 467.693,70 €. Dieser Betrag übersteigt den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 358.085,28 € (§ 308 Abs. 1 ZPO).

g. Der Aufwand für die Mängelbeseitigung ist schließlich nicht aus dem Grunde zu kürzen, dass die Klägerin nach 12 Jahren Standzeit des Gebäudes eine neue Fassade erhält, deren Lebensdauer über diejenige der alten Fassade hinausgeht, auch wenn diese mangelfrei gewesen wäre. Diesem Vorteil steht der gleichwertige Nachteil gegenüber, dass die Klägerin seit der ersten Mängelrüge mit der Fassade hat vorliebnehmen müssen, die zahlreiche Risse aufweist und von Niederschlagswasser angegriffen wird, weil die Beklagte zu 1 ihrer Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen ist.

2. Zinsen kann die Klägerin von der Beklagten zu 1 gemäß § 286 BGB seit 22.7.2013 beanspruchen. Die Beklagte zu 1 befand sich aufgrund Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 22.5.2013 (K18) in Zahlungsverzug.

3. Die Klägerin macht neben der Hauptforderung als Nebenforderung die Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltsgebühren in Höhe von 3.928,43 € geltend. Diese Forderung ist gerechtfertigt.

Die Anwaltsgebühren sind zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ BGB § 286 BGB) als Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig, da diese Kosten bereits entstanden sind, als die Beklagte zu 1 noch nicht mit der Begleichung der Forderung der Klägerin auf Vorschuß zu den Selbstvornahmekosten in Verzug war (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, Rz. 42 zu § 286). Mit anwaltlichem Schreiben (K18) ist die Beklagte zu 1 erstmalig zur Zahlung aufgefordert worden.

Als Anspruchsgrundlage für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist hier indessen der Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 a VOB/ B i. V. m. §§ 634 Nr. 4, BGB, 280, 249 BGB heranzuziehen.

Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung ist die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten zu 1. Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung, die wie hier eine adäquatkausale Folge der Mangelhaftigkeit des hergestellten Werkes sind, können als Mangelfolgeschäden erstattet verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2003, Az.: VII ZR 357/02).

4. Der Klägerin steht auch das nötige Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 4 zu. Der Vorschussklage ist es immanent, dass die später nach Durchführung der Selbstvornahme entstehenden Kosten entweder höher oder niedriger als der geltend gemachte Vorschuss sein können. Darauf muss sich der Werkunternehmer einstellen. Der Auftragnehmer muss solange mit Nachforderungen rechnen, als die Kosten der Mängelbeseitigung nicht endgültig feststehen. Der Senat sieht daher das Feststellungsinteresse als gegeben an, um bei etwaig höher anfallenden Selbstvornahmekosten, als im Sachverständigengutachten prognostizierend festgestellt, einen Streit der Parteien über die Berechtigung dieser Mehrkosten zu vermeiden (vgl. OLG Koblenz, Az.: 3 U 689/13).

Soweit die Klägerin im Klageantrag einen Abzug „Neu für alt“ berücksichtigt hat, ist der Senat hieran gebunden § 308 Abs. 1 ZPO.

B.

Ansprüche gegen die Beklagten zu 3

1. Die Beklagte zu 3 ist der Klägerin gemäß § 765 BGB aus der übernommenen Gewährleistungsbürgschaft (K6) zur Zahlung von 126.000,00 EUR verpflichtet, weil sich die Beklagte zu 3 wirksam für die von der Klägerin geltend gemachte Hauptschuld verbürgt hat, die gesicherte Hauptschuld besteht und der Bürgschaftsfall eingetreten ist.

a. Die Beklagte kann sich nicht auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen, wonach die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert wird. Dieses sog. „Verbot der Fremddisposition“ ist verletzt, wenn der Bürge einem für ihn in seinem Umfang nicht vorhersehbaren, über das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers hinausreichenden Risiko ausgesetzt wird, also der Kreis der künftigen Forderungen nicht von Anfang an klar abgesteckt ist (Palandt-Sprau, BGB, 77. Auflage, § 765, Rn. 20 m. w. N.).

Ein solcher Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition durch die Verlängerung der Gewährleistungsfrist liegt aber nicht vor. Die Beklagte zu 3 hat nicht dargelegt, dass die Gewährleistungsfrist zeitlich nach der Übernahme der Bürgschaft verlängert wurde. Selbst wenn - so die Behauptung der Beklagten zu 3 - die Gewährleistungsverlängerung im Abnahmeprotokoll erst am 28.06.2006 von der Bauherrin unterzeichnet wurde, erfolgte dies nicht nach Erteilung der Bürgschaftserklärung. Denn entgegen der Annahme der Beklagten zu 3 kommt es für die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts nicht auf die Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde durch den Bürgen an. Zur Wahrung der Schriftform des § 766 S. 1 BGB genügt nicht die im Streitfall am 27.06.2006 erfolgte Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde durch den Bürgen. In Übereinstimmung mit §§ 780 S. 1, 781 S. 1 BGB muss vielmehr hinzukommen, dass der Bürge die in der Bürgschaftsurkunde verkörperte Willenserklärung dem Gläubiger erteilt. Wie der Zugang ist auch die Erteilung Wirksamkeitsvoraussetzung der Bürgschaftserklärung. Bei fehlender Erteilung ist die Bürgschaftserklärung wegen Formmangels nichtig gemäß § 125 S. 1 BGB. Der Begriff des Erteilens verlangt eine Entäußerung gegenüber dem Gläubiger in der Weise, dass die schriftliche Erklärung diesem selbst oder einem Empfangsvertreter oder -boten sei es auch nur vorübergehend zur Verfügung gestellt wird (MüKo - Habersack, BGB, 2017, § 766, Rn. 24). Hierzu fehlt es an Vortrag, worauf die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 11.01.2016 (Bl. 606) hingewiesen hat.

b. Die Beklagte zu 3 kann dem Anspruch der Klägerin auch nicht die Einrede der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Sicherungsabrede gemäß §§ 821, 812HYPERLINK „http://https/www.juris.de/r3/?docId=BJNR001950896BJNE079602377& docFormat=xsl& docPart=S", 768 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Die Sicherungsabrede aus dem Bauvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Hauptschuldnerin ist wirksam. Ob die Vertragsbedingungen des Bauvertrags als AGB an § 307 BGB zu messen sind, kann offenbleiben. Sie wären auch dann wirksam. Denn die Vertragsbedingungen zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft unter § 9 des Bauvertrags benachteiligen die Hauptschuldnerin weder für sich genommen noch in ihrem Zusammenhang unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.

Die Pflicht, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% zu stellen, ist für sich genommen ebenso wenig zu beanstanden wie die Pflicht zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5%. Üblich und als Obergrenze auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt sind bis zu 10% der Auftragssumme für die Vertragserfüllungssicherheit (vgl. BGH, NJW 2011, 2125) und bis zu 5% der Abrechnungssumme für die Gewährleistungsbürgschaft (vgl. BGH, MDR 2004, 805).

Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch die AGB des Auftraggebers kann sich auch aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen ergeben (BGH ZfIR 2016, 564). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch über den Zeitraum der Abnahme hinaus wegen Mängelansprüchen eine überhöhte Sicherheit zu leisten hat, weil durch die Vertragserfüllungssicherheit auch Gewährleistungsansprüche abgesichert werden und es dem Auftraggeber deshalb möglich ist, die Vertragserfüllungssicherheit noch längere Zeit nach der Abnahme zu behalten (BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - VII ZR 120/14 m.w.N.).

So verhält es sich im hier zu entscheidenden Fall aber nicht. Bei Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Vertragsbedingungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10) tritt für die Zeit nach der Abnahme der Werkleistung keine Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ein. Durch die im Vertrag in § 9 Ziff. 3 geregelte Rückübertragung Zug um Zug kommt es nicht zu einer Überschneidung beider Bürgschaftsformen mit der Folge, dass der Auftraggeber nicht beide Sicherheiten nebeneinander beanspruchen kann. Vielmehr ist durch die Vertragsgestaltung sichergestellt, dass die eine Bürgschaft die andere ablöst.

Die im übrigen von der Beklagten zu 3 angeführten Entscheidungen sind nicht einschlägig.

2. Verzugszinsen kann die Klägerin von der Beklagten zu 1 gemäß § 286 BGB seit 03.09.2013 beanspruchen. Die Beklagte zu 3 befand sich aufgrund Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 22.5.2013 (K19) in Zahlungsverzug.

3. Da die Beklagte zu 3 die volle Bürgschaftssumme zahlen muss, hat sie Anspruch auf Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde gemäß §§ 371 S. 1, 368 S. 1 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten zu 3 die Übergabe der Bürgschaftsurkunde Nr. 001 der R. Versicherung AG über 126.000,00 EUR vom 27. 6.2006 Zug um Zug gegen Auszahlung der Bürgschaftssumme mit der Klageschrift vom 6.2.2014 (S. 9, Bl. 9) angeboten. Da die Beklagte zu 3 die Zahlung aus der Bürgschaft verweigert hat, befindet sie sich daher in Annahmeverzug. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf §§ 91 Abs. 1, 100, 101, 344 ZPO und hinsichtlich der zweiten Instanz auf §§ 91 Abs. 1, 97, 100, 101 ZPO. Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis beruht auf § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Senat folgt der herrschenden Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Tenor

           Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Neuss, Az.: 79 H 52/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.