Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2015 - I-3 W 221/13
Gericht
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Handelsgericht des Kantons Bern, Schweiz, hat die Antragsgegnerin durch Entscheid vom 27. Juli 2012 (Aktenzeichen: HG 1038 KAI) zur Zahlung von 246.164,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 28. April 2009 und weiteren 5.002,85 Euro an die Antragstellerin sowie zur Erstattung von Prozesskosten in Höhe von CHF 32.250 verurteilt.
4Auf Gesuch der Antragstellerin hat der Vorsitzende der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal angeordnet, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ferner, dass die Umfirmierung der Antragsgegnerin (identisch mit der Beklagten zu 2 des o.g. Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Bern) der Vollstreckungsklausel beizuschreiben ist.
5Hiergegen legt die Antragsgegnerin Beschwerde ein und macht geltend, der Vorsitzende der Kammer habe zu Unrecht die Klauselerteilung für den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern angeordnet. Der angegriffene Beschluss sei mangels Vorlage einer den Formalien der Art. 53, 54 LugÜ 2007 entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung rechtswidrig.
6Selbst bei Beachtung der Formalien habe eine Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Der Entscheid des Handelsgerichts Bern bezeichne als Prozesspartei die Ö. GmbH; das Landgericht sei für die mit dem angegriffenen Beschluss erfolgte Titelumschreibung nicht zuständig.
7Der vom Handelsgericht des Kantons Bern titulierte Anspruch gegen die Ö. GmbH sei überdies durch Aufrechnung erloschen. Sie, die Antragsgegnerin, habe gegen die Antragstellerin nicht präkludierte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertriebsvertrags vom 10. Juni 2004, deren Höhe den titulierten Anspruch übersteige.
8Äußerst hilfsweise beantragt sie,
9die Zwangsvollstreckung aus dem Entscheid vom 27.07.2012
10des Handelsgerichts des Kantons Bern bis zur Rechtskraft der
11Vollstreckungsgegenklage einzustellen.
12Die Antragstellerin, die um Zurückweisung des Rechtsmittels anträgt, hält das Rechtsmittel für verfristet.
13Ihrem Antrag seien der 46-seitige Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2012 - Aktenzeichen HG 1038 KAI - sowie die Bescheinigung desselben Gerichts gemäß Art. 54 LugÜ - Aktenzeichen HG 1038 beigefügt gewesen. Laut telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle der 17. Zivilkammer des Landgerichts befänden sich die Anlagen im Original verbunden mit dem Beschluss des Landgerichts Wuppertal sowie der Vollstreckungsklausel weiterhin in dem beim Landgericht Wuppertal verbliebenen Retent.
14Die Zuständigkeitsrüge in Bezug auf eine erfolgte Titelumschreibung gehe fehl; es handele es sich hierbei lediglich um eine Beischreibung zur Klarstellung der Identität der Beschwerdeführerin als Vollstreckungsschuldnerin. Anders als bei der von § 727 ZPO erfassten Rechtsnachfolge sei die Identität der Vollstreckungsschuldnerin durch die unstreitige Umfirmierung bestehen geblieben.
15Soweit die Antragsgegnerin mit einem angeblichen Schadenersatzanspruch in Höhe von "mindestens EUR 246.164,57" aufrechne, den ihr ihre Muttergesellschaft am Tag der Urteilsverkündung vermeintlich abgetreten habe, rühre dieser aus einer angeblichen Verletzung eines exklusiven Vertriebsrechtes für Produkte der L. S.p.A. aus den Jahre 2004 bis 2008 gegenüber der Firma S. aus Nürnberg her. Sie, die Antragstellerin, bestreite sowohl das Bestehen dieser Aufrechnungsforderung als auch die behauptete Abtretung. Das Handelsgericht des Kantons Bern habe bereits rechtskräftig über das Nichtbestehen der nunmehr geltend gemachten Aufrechnungsforderung entschieden. Die behauptete Abtretung sei zudem wegen eines zwischen den Parteien vereinbarten Abtretungsausschlusses unwirksam. Selbst bei unterstellter Abtretung der Aufrechnungsforderung wäre diese bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden und könne deshalb auch vorliegend wegen Präklusion gemäß § 767 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 404 BGB nicht geltend gemacht werden. Nach Beweiswürdigung habe das Schweizer Gericht im Hinblick auf den vermeintlich abgetretenen Anspruch in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
16"130. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor mehr als unerhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die Klägerin Ö. Kunden während der Dauer des Vertrages direkt oder indirekt beliefert hat. Damit ist den Beklagten der Nachweis einer Vertragsverletzung nicht gelungen f.,.1 und ihre verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist nicht beachtlich."
17Hierdurch habe das Handelsgericht ein Scheitern der versuchten Aufrechnung schon mangels tatsächlich bestehender Gegenforderung festgestellt. Unabhängig von der subjektiven Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auf die Antragsgegnerin als vermeintliche Zessionarin wäre die Antragsgegnerin selbst bei unterstellter wirksamer Abtretung mit der geltend gemachten Aufrechnung nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die von der Antragsgegnerin behauptete und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei zudem unsubstantiiert und mit dem erkennbaren Ziel angebracht worden, das Vollstreckungsverfahren zu torpedieren, dies nachdem die Antragsgegnerin auch schon im Schweizerischen Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, diese Forderung substantiiert vorzutragen.
18Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19II.
20Die rechtzeitig eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (Art. 43 Abs. 1, 2, 5 Satz 1 Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007- LugÜ). Sie ist nicht begründet.
211.
22Das vorliegende Verfahren richtet sich nach den Art. 38 bis 52 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen- LugÜ) sowie nach dem AVAG.
23Die Vorschriften des LugÜ 2007 sind nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist (Art. 63 Abs. 1 LugÜ 2007). Das LugÜ 2007 ist für Deutschland am 01. Januar 2010 und für die Schweiz am 01. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Antragstellerin hat ihre Klage gegen die Ö. AG (Beklagte zu 1) und gegen die Ö. GmbH (Beklagte zu 2) mit Eingabe vom 07. Juni 2010, und damit vor Inkrafttreten des LugÜ 2007 in der Schweiz, vor dem Handelsgericht des Kantons Bern eingereicht.
24Ist die Klage im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen (hier: 27. Juli 2012) nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn die Klage im Ursprungsstaat erhoben wurde, nachdem das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ 1988) sowohl im Ursprungsstaat als auch in dem ersuchten Staat in Kraft getreten war (Art. 63 Abs. 2 a LugÜ 2007); das LugÜ 1988 ist in der Schweiz am 01.01.1992 und in Deutschland am 01.03.1995 in Kraft getreten.
25Damit ist für die Vollstreckbarerklärung der hier in Rede stehenden Schweizer Entscheidung das LugÜ 2007 anzuwenden.
26Gemäß Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
272.
28a)
29Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe eine Ausfertigung der Entscheidung, für die sie die Vollstreckbarerklärung beantragt, nicht vorgelegt. Dies trifft nicht zu. Dass die Antragstellerin die nach Art. 40 Abs. 3, 53, 54 LugÜ; Formblatt gemäß Anhang V; § 8 Abs. 1 Satz 3 AVAG zum Beleg der formellen Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat (Art. 38 Abs. 1 LugÜ) erforderlichen Urkunden vorlegt hat, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem angefochtenen Beschluss.
30b)
31Zu Unrecht rügt die Antragsgegnerin, eine Vollstreckungsklausel habe nicht erteilt werden dürfen, weil das Landgericht Wuppertal für eine mit dem angegriffenen Beschluss erfolgte Titelumschreibung – der Entscheid des Handelsgerichts Bern vom 27. Juli 2012 bezeichne als Prozesspartei die Ö. GmbH - nicht zuständig gewesen sei.
32Denn das Landgericht hat nicht eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO dahin beschlossen, dass an die Stelle der Antragsgegnerin eine andere Person in die Schuldnerstellung eintritt, sondern lediglich angeordnet, dass die Umfirmierung der Antragsgegnerin der Vollstreckungsklausel beizuschreiben sei. Hierbei hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin, was diese nach Hinweis auf einen entsprechenden Handelsregistereintrag zugesteht, identisch mit der Beklagten zu 2 des o.g. Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Bern ist. Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels indes nicht entgegen, wenn der Gläubiger dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Personenidentität durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (BGH, NJW 2012, 3518, 3519; NJW-RR 2011, 1335). Es ist auch nicht erforderlich, die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel zu vermerken. Die Vollstreckungsorgane sind allerdings berechtigt, die Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt hat, läuft daher Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststelle. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen (BGH, a.a.O.; vgl. auch Stöber in Zöller, ZPO 30. Auflage 2014 § 750 Rdz. 10).
33Hiernach führt die (deklaratorische) Beischreibung nicht zu einer substantiellen Änderung des Titels und tangiert auch sonst nicht die Rechtsposition der Antragsgegnerin, sondern erfüllt lediglich die Aufgabe, die Vollstreckungsorgane bei der Überprüfung der Identität der Parteien zu unterstützen.
34c)Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 LugÜ darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 LugÜ oder Artikel 44 LugÜ befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 LugÜ und 35 LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.
35Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, der vom Schweizer Gericht titulierte Anspruch sei durch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in denselben übersteigender Höhe wegen Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertriebsvertrags vom 10. Juni 2004 erloschen.
36Abgesehen davon, dass das Schweizer Gericht diese Forderung bereits im Ausgangsverfahren behandelt hat („ … ihre verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist nicht beachtlich.“ - Urteil S. 41) und die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf (Artikel 36 LugÜ), ist die Antragsgegnerin mit Einwendungen, die nicht in den Artikeln 34 und 35 LugÜ genannt sind, überhaupt ausgeschlossen.
37Für das Exequaturverfahren nach EuGVVO ist inzwischen anerkannt, dass alle nicht von Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Einwendungen nicht berücksichtigungsfähig sind (BGH IX ZB 87/11 – vom 10. Oktober 2013 (BeckRS 2013, 18480 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506; Senat I-3 W 208/13 vom 20. November 2014). Art 45 Abs. 1 EuGVO ordnet an, dass die Vollstreckbarerklärung nur aus den Gründen der Art 34 oder 35 EuGVO versagt werden darf (vgl. Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Auflage 2013 § 15 Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel Rdz. 28).
38Art. 34 und 35 und 45 Abs. 1 EuGVVO entsprechen nahezu wortgleich den Artikeln 34 und 35 LugÜ 2007. Auch wenn die Auslegungs- bzw. Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs sich nicht unmittelbar auf das LugÜ erstreckt, so geht doch der Wille der Vertragsstaaten des LugÜ 2007 eindeutig in die Richtung einer Akzeptanz der Auslegung des EuGH auch für den Bereich des LugÜ. In dessen Präambel wird nämlich der Überzeugung Ausdruck verliehen, dass „die Ausdehnung der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit verstärken wird“ sowie der Wunsch geäußert, „eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen“. Diese lässt sich indes nur durch eine weitestgehende Akzeptanz der (Auslegungs-) Entscheidungen des EuGH sicherstellen (vgl. auch BGH VI ZR 347/12 vom 24. Juni 2014 [19] bei Juris). Die Rechtsprechung des EuGH zum Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen war zudem nach den Erklärungen der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens (BGBl II, 1999, 2700) schon zuvor bei dessen Auslegung zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2009, 565 [10]).
39Hiernach spricht nichts dagegen, sondern vielmehr alles dafür, dass in dem der EuGVVO nachgebildeten Verfahren nach dem LugÜ 2007 Einwendungen gegen den Anspruch, die sich nicht aus einem der in den Artikeln 34 LugÜ und 35 LugÜ aufgeführten Gründe herleiten lassen, ebenso wie im Verfahren nach der EuGVO, ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für materielle Einwendungen gegen den Anspruch, namentlich für den Einwand der nachträglichen Erfüllung oder – wie hier – der Aufrechnung.
403.
41Für die „äußerst hilfsweise“ beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft der Vollstreckungsgegenklage ist kein Raum. Abgesehen davon, dass eine Vollstreckungsgegenklage bislang – soweit ersichtlich – nicht erhoben worden ist, kommt eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin als Verpflichtete die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen hat.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)