Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 8 Entscheidung

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Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

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(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich

(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist,

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: „Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem Beschluss de
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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der
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published on 04/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/09 vom 4. Februar 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO Art. 38 ff; AVAG § 6 Abs. 1 Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines aus
published on 29/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/09 vom 29. März 2012 in dem Anerkennungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutsch-israelischer Vollstr.Vertrag Art. 8 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Dem Anerkennungsgericht obliegt die
published on 19/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Grundbuchamt - vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen. Gründe Die Antragstellerin, eine in Österreich ansässige Bank in der Rec
published on 19/01/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 2 W 1977/14 3 O 1555/14 (1) LG Regensburg In Sachen S. - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Bevollmächtigte: R. gegen B., R-straße ..., T-heim, - Antr
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