Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 8 Entscheidung

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 17 Verfahren und Entscheidung


(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 10 Bekanntgabe der Entscheidung


(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde


(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist,

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 9 Vollstreckungsklausel


(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: „Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem Beschluss de
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2010 - IX ZB 57/09

bei uns veröffentlicht am 04.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/09 vom 4. Februar 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO Art. 38 ff; AVAG § 6 Abs. 1 Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines aus

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZB 242/09

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/09 vom 29. März 2012 in dem Anerkennungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutsch-israelischer Vollstr.Vertrag Art. 8 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Dem Anerkennungsgericht obliegt die

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2016 - 34 Wx 401/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Grundbuchamt - vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen. Gründe Die Antragstellerin, eine in Österreich ansässige Bank in der Rec

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Jan. 2015 - 2 W 1977/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 2 W 1977/14 3 O 1555/14 (1) LG Regensburg In Sachen S. - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Bevollmächtigte: R. gegen B., R-straße ..., T-heim, - Antr

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Dez. 2018 - 25 W 962/18

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.02.2012, Az. 24 O 21706/11, aufgehoben. 2. Das vom Landgericht (Arrondissementsrechtsbank) Amsterdam erlassene Urteil vom 26.

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Okt. 2018 - 34 Wx 240/18

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren -Grundbuchamt - vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.793 € festgesetzt.

Landgericht Hamburg Beschluss, 23. Nov. 2015 - 327 O 381/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor 1. Das Urteil des Appellationsgerichts M., 1. Zivilkammer vom 24.06.2015, Register-Nr. , Urteil Nr. ..., durch welches der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 15.000

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2015 - I-3 W 221/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 1G r ü n d e : 2I. 3Das Handelsgericht des Kantons Bern, Schweiz, hat die Antragsgegnerin durch Entscheid vom 27. Juli 2012 (Aktenzeichen: HG 1038 KAI)

Landgericht Münster Beschluss, 10. Juli 2014 - 011 O 70/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Das Urteil des Amtsgerichts Szubin (Polen) vom 28.06.2012 mit dem Tenor, I. der Betrag von 26.000,00 Zloty (in Worten: sechsundzwanzigtausend Zloty) zuzüglich gesetzlicher Zinsen vom 1. Juni 2011 bis zum Zahlungstag ist von der Beklagten O zug

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Nov. 2013 - 16 W 7/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der stellvertretenden Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2.8.2011 – 1 O 291/11 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Ant

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. März 2011 - 5 W 2/11

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 29. Dezember 2010 teilweise abgeändert: Das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts W... vom 02. September 2010, Gz.: 8C524/10d-4, n

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Feb. 2009 - 4 U 86/08

bei uns veröffentlicht am 27.02.2009

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist v

Landgericht Kiel Beschluss, 03. Nov. 2008 - 7 O 9/08

bei uns veröffentlicht am 03.11.2008

Tenor Der vor dem Bezirksgericht Purkersdorf/ Österreich am 16.09.2003 geschlossene Teilvergleich - AZ: 1C 53/03p-12 - ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit er lautet: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2.400 € zu zahl

Landgericht Stuttgart Beschluss, 27. Okt. 2004 - 17 O 547/04

bei uns veröffentlicht am 27.10.2004

Tenor 1. Das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Strasbourg vom 15.01.1996 – Az: R. G. 93/1590 – ist insoweit, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 4.573,47 Euro als Erstattung der Gerichts- und Anwalt

Referenzen

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung...
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung...