Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2015 - I-20 U 241/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass die Bezugnahmen zu Ziffer 1.1. und 1.2. entfallen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist eine Steuerberaterkammer. Der Beklagte erbringt als Buchhalter und Franchisenehmer der X. AG Buchhaltungsdienstleistungen. Seine Leistungen bewirbt er in seinem in Ziffer 1.3. des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Internetauftritt mit „X. Buchführungsbüro Y.“. Dort bietet er unter anderem die pünktliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung als Datenlieferung im Elsterverfahren an.
4Eine Google-Suche nach „Buchführungsbüro Y.“ lieferte die in Ziffer 1.1. des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Trefferliste, die zu der aus Ziffer 1.2. ersichtlichen X.-Werbung auf „amtsvordrucke.de“ führte. Diese war wiederum mit dem vorbeschriebenen Internetauftritt des Beklagten verlinkt.
5Die Klägerin, die in dem nicht weiter erläuterten Hinweis „Buchführungsbüro“ und dem Angebot sowie der Durchführung der Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen unter dem Gesichtspunkt der Irreführung sowie des Rechtsbruchs wettbewerbswidrige Handlungen sieht, hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
6Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, Personen, die lediglich zu den Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG befugt seien, treffe die Verpflichtung, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen, zur Werbung mit dem uneingeschränkten Begriff „Buchführungsbüro“ seien sie nicht befugt. Das Angebot zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung werde als Angebot der Fertigung verstanden, wodurch auch zumindest eine Begehungsgefahr begründet werde.
7Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt vor, der Klägerin fehle bereits die Aktivlegitimation. Zudem habe er weder das Suchergebnis bei Google noch die Werbung bei „amtsvordrucke.de“ veranlasst. In Ziffer 1.3 bleibe unklar, welcher Hinweis „Buchführungsbüro“ gemeint sei. Auch sei der Begriff in allen acht Internetauszügen enthalten und damit doppelt rechtshängig gemacht worden. Zudem habe das Landgericht die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts zur Führung der Bezeichnung „Buchhalter“ nicht beachtet, die der in Art. 12 GG verankerten Berufsfreiheit Rechnung trage. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Verkehr annehme, der Begriff „Buchführung“ decke alle handels- und steuerrechtlichen Facetten ab. Jedenfalls müsse vor diesem Hintergrund der Hinweis „Keine Rechts- und Steuerberatung“ ausreichen. Umsatzsteuervoranmeldungen führe er nicht durch; er habe diese auch nicht angeboten, sondern lediglich deren Übermittlung als Datenlieferung im Elster-Verfahren beworben. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt, die Klägerin habe im Laufe des Verfahrens völlig neue Anträge gestellt.
8Der Beklagte beantragt,
9das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen,
12hilfsweise, die Bezugnahme auf die Ziffer 1.3. zu beschränken.
13Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Beklagte habe spätestens seit der Abmahnung Kenntnis von der Werbung auf „amtsvordrucke.de“ gehabt und sich diese durch sein Nichthandeln zu Eigen gemacht.
14Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Bezugnahme in den Ziffern 1.1. und 1.2. erscheine problematisch. Die Ziffer 1.1. zeige eine Google-Trefferliste; eine Trefferliste sei ein Fundstellenhinweis, keine Werbung. Die in Ziffer 1.2. in Bezug genommenen Werbebanner auf „amtsvordrucke.de“ enthielten die im Obersatz allein angegriffene Bezeichnung „Buchführungsbüro“ nicht. Im Übrigen erachte der Senat die Berufung für unbegründet, eine Aussetzung im Hinblick auf die Vorlage des Bundesfinanzhofs im Verfahren II R 44/12 sei nicht veranlasst. Die Frage einer europarechtlich unzulässigen Diskriminierung ausländischer Steuerberater betreffe nicht das inländische Verhältnis des Steuerberaters zum Buchhalter. Hinsichtlich des Angebots der pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung als Datenlieferung im Elsterverfahren komme es auf das Verkehrsverständnis an. Eine reine Übermittlung erscheine dem Verkehr sinnlos, wer in der Lage sei, seine Umsatzsteuervoranmeldung mit Elster selbst zu erstellen, übermittle diese auch selbst. Die bloße Übertragung handschriftlicher Aufzeichnungen ohne jede inhaltliche Kontrolle, also die reine Schreibhilfe, wie sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens II B 100/14 vor dem Bundesfinanzhof sei, habe der Beklagte nicht behauptet. Werde das Angebot aber als echtes Erstellungsangebot verstanden, dann stelle dieses auch ein Indiz für eine Durchführung dar.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 152 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur Erfolg, soweit er sich gegen die Bezugnahmen Ziffer 1.1. und 1.2. des erstinstanzlichen Urteils wendet; die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag zulässig und begründet.
18Die Klage ist zulässig. Die durchgehende Nennung des Begriffs „Buchführungsbüro“ in der Form „X. Buchführungsbüro Y.“ im Kopf des zur Verdeutlichung in Bezug genommen Internetauftritts des Beklagten begründet weder eine doppelte Rechtshängigkeit noch nimmt sie dem Antrag seine Bestimmtheit.
19Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; GRUR 2008, 815 - Buchführungsbüro).
20Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung seines Unternehmens mit dem uneingeschränkten Hinweis „Buchführungsbüro“ wie in dem angefochtenen Urteil in Ziffer 1.3. wiedergegeben aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
21Gemäß § 5 handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln wird. Deren Verständnis kann der Senat selbst beurteilen, da nicht ersichtlich ist, dass diese Fachkreise über besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Beurteilung der Werbeaussage verfügen, die nicht auch ein ständig mit Wettbewerbssachen befasster Spruchkörper nachvollziehen könnte; der Einholung eines auf eine Verkehrsbefragung gestützten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln, bedarf es nicht (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft).
22Die uneingeschränkte Verwendung des Begriffes „Buchführungsbüro“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, der Beklagte biete die unter dem Begriff „Buchführung“ zu verstehenden Tätigkeiten an. Sie gehen davon aus, dass sie dem Beklagten die Führung ihrer Bücher übertragen können. Zur Buchführung zählen aber begrifflich über das bloße mechanische Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinaus auch Aufgaben wie das Erstellen beziehungsweise Aufstellen eines Kontenplans und Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Begriff kann nicht anders als ein Angebot der entsprechenden Tätigkeit verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 2002, 77, 79 - Rechenzentrum, zu „Einrichtung der Buchführung”; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 4.146). Diese Tätigkeiten werden aber nicht mehr von dem erfasst, was dem Beklagten nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt ist, nämlich „das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“. Indem der Beklagte ohne einen erklärenden Hinweis mit der Bezeichnung „Buchführungsbüro“ wirbt, führt er damit die angesprochenen Verkehrskreise über Art und Umfang der angebotenen Tätigkeiten irre.
23Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. § 8 Abs. 4 StBerG hat seine jetzige Fassung auf Vorschlag des Finanzausschusses erhalten. Dieser hat insoweit ausgeführt, dass die Werbung von Buchhaltern systematisch nicht im Berufsrecht der Steuerberater geregelt werden solle, weshalb hier lediglich ein Verweis auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb angezeigt sei (BT-Drs. 16/7867 S. 39). Es soll also nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dabei bleiben, dass ein Buchhalter seine Tätigkeit nur so bewerben darf, dass eine Irreführung des Publikums auszuschließen ist. Insbesondere darf der Buchhalter nicht für Tätigkeiten werben, die er nicht ausführen darf. Ob eine derartige Werbung mit Tätigkeiten vorliegt, die der Buchhalter nicht ausführen darf, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annahme des vom Beklagten herangezogenen Thüringer Oberlandesgerichts zutrifft, dass die bloße Verwendung der Bezeichnung „Buchhalter“ ohne eine Tätigkeitsangabe nicht irreführend ist, denn für die Werbung mit der Tätigkeit „Buchführung“ hat das Thüringer Oberlandesgericht die Irreführungseignung ausdrücklich und aus den oben angeführten Gründen ebenso bejaht (GRUR-RR 2009, 149, 150 - Buchhalter) wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. August 2012, I - 20 U 122/11 (DStR 2012, 2560 Ls., BeckRS 2012, 23972; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 339, 340/341 - Mobiler Buchhaltungsservice).
24Hierin liegt auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Beklagten. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur eine erlaubte wirtschaftliche und berufliche Betätigung. Wenn das Gesetz unlauteren Wettbewerb untersagt, hält es sich im Rahmen der nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässigen Beschränkung der freien Berufsausübung. Dies gilt erst recht für das nunmehr in § 5 UWG normierte Verbot irreführender Werbung (vgl. BVerfG, NJW 1993, 169, 1670). Ein legitimes Interesse daran, Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Reichweite seines Angebots zu erwecken, besteht nicht, zumal die zur Irrtumsvermeidung erforderliche Angabe der Tätigkeitsbereiche den Beklagten in seiner Berufungsausübung nur geringfügig beeinträchtigt.
25Der Hinweis auf § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG mit dem Zusatz „Keine Rechts- und Steuerberatung“ stellt keine zur Irrtumsvermeidung geeignete Angabe dar. Der Hinweis, der sich im Übrigen nicht in dem in Ziffer 1.3. wiedergegebenen Internetauftritt des Beklagten findet, sondern lediglich auf der Seite „X.-Rechtsaufklärung“, die der Verlinkung von den Werbeanzeigen auf „amtsvordrucke.de“ zum Internetauftritt des Beklagten zwischengeschaltet ist, wird vom Verkehr nicht als Einschränkung eines umfassenden Buchführungsangebots verstanden. Der Aussage „Keine Rechts- und Steuerberatung“ ist - gerade auch vor dem Hintergrund der Verknüpfung mit der Rechtsberatung - lediglich ein Ausschluss der Beratung in steuerrechtlichen Angelegenheiten wie etwa zu steuerrechtlich besonders günstigen (Firmen-)Gestaltungen zu entnehmen. Dass der Beklagte auch Steuersachen wie das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen nicht erbringen darf, entnimmt ihr der Verkehr nicht. Die Nennung dem Verkehr unbekannter Gesetzesnormen ist zur Vermeidung einer Irreführung ohnehin ungeeignet.
26Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zudem einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots oder der Durchführung der Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen wie in dem angefochtenen Urteil in Ziffer 1.3.3. wiedergegeben aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StBerG.
27Eine irreführende und daher wettbewerbswidrige Handlung des Beklagten stellt auch sein Angebot einer pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung als Datenlieferung im Elsterverfahren dar. Die Aussage wird vom Verkehr dahingehend verstanden, der Beklagte biete die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung an, wozu er auch befugt sei. Damit, dass sich das Angebot auf die reine Übermittlung der fertigen Umsatzsteuervoranmeldung beschränkt, rechnet der Verkehr schon deshalb nicht, weil ein solches Angebot in seinen Augen sinnlos wäre. Wer in der Lage ist, seine Umsatzsteuervoranmeldung mit Elster selbst zu erstellen, übermittelt diese auch selbst. In seiner Erwartung, Gegenstand des Angebots sei die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung, wird der Verkehr noch durch die gleichzeitige und unterschiedslose Nennung der Lohnsteueranmeldung [„Das Leistungsspektrum geht weiter über die pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung und der LSt-Anmeldung als Datenlieferung im Elster-Verfahren“] bestärkt, die dem Beklagten nach § 6 Abs. 4 StBerG gestattet ist und die er zweifelsohne auch erbringt.
28Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten eine bloße Übertragung handschriftlicher Aufzeichnungen in die Elster-Maske, also eine reine Schreibhilfe, gestattet wäre oder ob mit der Eingabe zwangsläufige eine Wertung verbunden ist - diese Frage ist wohl Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens II B 100/14 vor dem Bundesfinanzhof -, da der Beklagte eine derartige Tätigkeit, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, gar nicht behauptet.
29In dem Angebot und erst recht in der Durchführung der Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung liegt zugleich ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StBerG, wonach die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen vorbehalten ist. Das Verbot soll die Unabhängigkeit des Steuerberaters schützen und stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 33.Aufl, § 4 Rn. 11.172), weshalb eine Zuwiderhandlung unter dem Gesichtspunkt des Rechtspruchs, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wettbewerbswidrig ist.
30Dabei erlaubt das Angebot der entsprechenden Leistung den Rückschluss auf ihre Durchführung. Die Kunden des Beklagten würden kein Verständnis dafür haben, wenn der Beklagte eine ihnen offerierte Leistung, die unter Umständen sogar für seine Beauftragung ursächlich war, nicht erbringen will, dies zumal, wenn er für diese Kunden ohnehin die „im gleichen Atemzug“ genannte Lohnsteueranmeldung fertigt. Wer eine Leistung auslobt, muss sie auch erbringen, wenn er bei seinen Kunden nicht als unseriös erscheinen will. Von daher stellt das Angebot der Leistung ein so starkes Indiz für ihre Durchführung dar, dass es eine entsprechende Feststellung gestattet.
31Soweit demgegenüber das Brandenburgische Oberlandesgericht im Angebot der Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung kein Indiz für eine Fertigung derselben gesehen hat (GRUR-RR 2009, 152, 153/54), ist zum einen der dort verwandte Begriff „Übertragung“ klarer als der vorliegend vom Beklagten verwandte Begriff „Abgabe“, zum andern ist die Würdigung eines Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht allein Sache des Tatrichters.
32Die auf eine Neufassung der Klageanträge gestützte Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Klägerin hat den Streitgegenstand nicht ausgewechselt. Die Unzulässigkeit der Werbung mit dem einschränkungslosen Hinweis „Buchführungsbüro“ und des Angebots und der Durchführung der Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldung im Internetauftritt des Beklagten war von Anfang an streitgegenständlich, die Klägerin hat lediglich ihren Antrag - einem Hinweis des Landgerichts folgend - sprachlich überarbeitet.
33Erfolg hat die Berufung des Beklagten nur, soweit sich seine Berufung gegen die der Konkretisierung des Obersatzes dienenden Bezugnahmen in den Ziffern 1.1. und 1.2. des landgerichtlichen Tenors wendet. Die dort wiedergegebenen Internetauszüge unterfallen der ausweislich der Begründung allein streitgegenständlichen Werbung mit dem einschränkungslosen Hinweis „Buchführungsbüro“ nicht.
34Die Ziffer 1.1. zeigt eine Google-Trefferliste. Eine Trefferliste ist ein Fundstellenhinweis, keine Werbung. Sie kann allenfalls Indiz für eine derartige Aussagen enthaltende Werbung sein. Die in Ziffer 1.2. in Bezug genommenen - in der Urteilsurschrift gelb markierten - Werbebanner auf „amtsvordrucke.de“ enthalten die im Obersatz allein angegriffene Bezeichnung „Buchführungsbüro“ nicht. Die dort genannten Begriffe greift die Klägerin nicht an, sie argumentiert allein mit der Verlinkung dieser Werbebanner mit dem in Ziffer 1.3. wiedergegebenen Internetauftritt des Beklagten. Dabei verkennt sie, dass insoweit rechtsverletzend allein dieser Internetauftritt ist. Würde dort der Begriff „Buchführungsbüro“ nicht verwandt oder ordnungsgemäß erläutert, wäre eine Zuwiderhandlung trotz unveränderter Werbebanner nicht gegeben.
35Eine Aussetzung im Hinblick auf die Vorlage des Bundesfinanzhofs im Verfahren II R 44/12 ist nicht veranlasst. Die Frage einer europarechtlich unzulässigen Diskriminierung ausländischer Steuerberater betrifft das inländische Verhältnis Steuerberater zu Buchhalter nicht.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr eigentliches Klageziel, eine Unterbindung des beanstandeten Verhaltens, im Wesentlichen erreicht hat (Berneke, WRP 2007, 579, 587). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
37Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere weicht der Senat nicht in einer Rechtsfrage vom dem seitens der Beklagten angeführten Urteil des Thüringer Oberlandesgericht ab. Vorliegend ist nicht die Verwendung der Bezeichnung „Buchhalter“, sondern „Buchführungsbüro“ streitgegenständlich; für die Werbung mit der Tätigkeit „Buchführung“ hat das Thüringer Oberlandesgericht die Irreführungseignung jedoch ausdrücklich bejaht. Gleiches gilt für die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dort waren die angebotenen Leistungen im Einzelnen benannt. Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht im Angebot der Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung kein Indiz für eine Fertigung derselben gesehen hat, ist - wie ausgeführt - zum einen der Begriff „Übertragung“ klarer als „Abgabe“, zum andern ist die Würdigung eines Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht allein Sache des Tatrichters.
38Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
moreResultsText
Annotations
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- 1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, - 2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, - 3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, - 4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- 1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, - 2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, - 3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, - 4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
(3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- 1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, - 2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, - 3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, - 4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.
(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
- 1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen, - 2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.
(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- 1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, - 2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, - 3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, - 4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.
(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
- 1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen, - 2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.
(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.