Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 8 Werbung

(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.

(3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine


(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben. (2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Ve
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen


Das Verbot des § 5 gilt nicht für 1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der F

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2010 - I ZR 5/09

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/09 Verkündet am: 14. Oktober 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2008 - I ZR 142/05

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/05 Verkündet am: 21. Februar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2005 - I ZR 253/02

bei uns veröffentlicht am 07.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 253/02 Verkündet am: 7. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - I ZR 261/98

bei uns veröffentlicht am 12.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 261/98 Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - I ZR 287/02

bei uns veröffentlicht am 08.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 287/02 vom 8. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büsc

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2016 - 2 K 1180/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides nac

Landgericht Bielefeld Urteil, 21. Juli 2015 - 15 O 54/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten, wenn dies geschieht a)                    wie geschehen mit der Anzeige im N.er Tageblatt vom xxx    (Anlage K 1) durch

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2015 - I ZR 145/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 4 5 / 1 4 Verkündet am: 25. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2015 - I-20 U 241/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass die Bezugnahmen zu Ziffer 1.1. und 1.2. entfallen. Im Übrigen wird di

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Jan. 2014 - 6 U 45/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und -Endurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.03.2013 - Az. 14 O 43/12 KfH III - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 2 wie folgt abgeändert: a) Die Beklagte

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2007 - 4 U 178/06

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2006 - 12 O 79/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

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Das Verbot des § 5 gilt nicht für 1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
Das Verbot des § 5 gilt nicht für 1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von...