Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 07. Juli 2015 - I-20 U 24/07

Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Januar 2007 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, in die Löschung der nachfolgenden Marken einzuwilligen:
1. Deutsche Marke „X“ DE 20…
2. Deutsche Marke „X“ DE 39…
3. Deutsche Marke „X & Y“ DE 12…
4. Deutsche Marke „X & Y“ DE 25…
5. Deutsche Marke „X & Y“ DE 37…
6. Deutsche Marke „x und y“ DE 33…
7. Deutsche Marke „x und y“ DE 39…
8. Deutsche Marke „x and y“ DE 34…
9. Deutsche Marke „x and y“ DE 38…
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
I.
1Die Parteien sind zwei bekannte, voneinander unabhängige Bekleidungsfilialisten mit identischer Firmenbezeichnung. Beide verwenden auch die übereinstimmenden Kurzbezeichnungen „X&Y“ und „XuY“, insbesondere auf einem längsgeteilten Wappenschild, bei dem das „X“ auf rotem und das „Y“ auf blauem Grund steht. Die Klägerin, die ihren Sitz in A. hat, betreibt 26 Bekleidungshäuser im norddeutschen Raum bis hinunter nach Ost-Westfalen und im nördlichen Sachsen-Anhalt sowie in Ost-Sachsen. Die Beklagte, mit Sitz in B., unterhält 69 Bekleidungshäuser im übrigen Bundesgebiet, also vor allem im west- und süddeutschen Raum. Die Klägerin führt ihren Namen seit 1911. Die Beklagte existiert in dieser Form jedenfalls seit 1972, ob sie Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten X et Y GmbH ist, ist zwischen den Parteien streitig. Zuletzt im Jahre 1990 vereinbarten die Parteien, dass sie nicht in dem zuvor bezeichneten regionalen Gebiet der jeweils anderen Partei tätig werden wollten, wobei der Umfang der Beschränkung im Einzelnen streitig ist.
2Die Beklagte ist Inhaberin einer Reihe beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierter Marken, die jeweils ihren Firmennamen, seine Abkürzung oder den Namensbestandteil „X“ enthalten. Zu ihnen gehören die streitgegenständlichen Marken:
31. „X“, Registernummer DE 20…
4Die am 26. November 1991 angemeldete und am 4. Februar 1992 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
52. „X“, Registernummer DE 39…
6Die am 8. September 1998 angemeldete und am 12. Oktober 1998 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
73. „X & Y“, Registernummer DE 12…
8Die am 14. August 1990 angemeldete und am 2. Oktober 1990 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
94. „X & Y“, Registernummer DE 25…
10Die am 17. November 1990 angemeldete und am 2. Juli 1991 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
115. „X & Y“, Registernummer DE 37…
12Die am 8. September 1998 angemeldete und am 8. Oktober 1998 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Bekleidungsstücke (Klasse 25).
136. „x und y“, Registernummer DE 33…
14Die am 20. Januar 2005 angemeldete und am 26. August 2005 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren (Klasse 18) sowie für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen (Klasse 25).
157. „x und y“, Registernummer DE 39…
16Die am 20. Januar 2005 angemeldete und am 25. November 2005 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25 (Klasse 35).
178. „x and y“, Registernummer DE 34…
18Die am 20. Januar 2005 angemeldete und am 26. August 2005 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren (Klasse 18) sowie für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen (Klasse 25).
199. „x and y“, Registernummer DE 38…
20Die am 20. Januar 2005 angemeldete und am 24. November 2005 eingetragene Wortmarke genießt Schutz für Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25 (Klasse 35).
21Daneben ist die Beklagte Inhaberin weiterer derartiger, teilweise sehr alter Marken. Hierzu gehören die Marken
22- „XuY“ sowohl als Wortmarke, Reg.-Nr. 68…, als auch als Wortbildmarke (Wappen), Reg.-Nr. 648 526, jeweils mit Priorität vom 14. März 1953
23- „X&Y“, Reg.-Nr. 67…, mit Priorität vom 14. März 1953
24- „M. X & Y“, Reg.-Nr. 88…, mit Priorität vom 17. August 1967
25die jeweils auch für Bekleidung eingetragen sind. Weitere Marken mit dem Bestandteil „X&Y“ wie „V X&Y“ und „M X&Y“ stammen aus den 80er Jahren und dem Jahr 1990, darunter auch eine Marke mit „X&Y“ in Alleinstellung mit Priorität vom 14. August 1990. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung in der Klageerwiderung, Bl. 54/55 d. GA., Bezug genommen. Die Klägerin ist gegen diese Marken nie vorgegangen.
26Die Klägerin sieht in der Existenz der angegriffenen Marken eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens. Dies gelte auch für die angegriffenen Marken 1 und 2, denn der Verbraucher werde sogleich bei Betrachtung der Marke den zusammengesetzten Firmennamen assoziieren.
27Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der jedenfalls seit 1972 bestehenden Koexistenz der Parteien fänden die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen Anwendung, die vorliegend auch auf die Berechtigung an den Marken zu erstrecken seien. Beide Parteien hätten an ihren vollständig identischen Firmenbezeichnungen gleichwertige Kennzeichenrechte erworben, weshalb sich die Klägerin gegenüber den Marken der Beklagten nicht auf das für eine Löschung erforderliche bessere Recht berufen könne. Zudem werde die Gleichgewichtslage durch die Marken nicht verändert, da diese nur für Warenklassen eingetragen seien, in denen die Beklagte ohnehin tätig sei. Auch könne gemäß § 12 MarkenG nur derjenige die Löschung einer Marke verlangen, der aufgrund seines älteren Kennzeichens zur Untersagung der Benutzung im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei, aufgrund der bestehenden Abgrenzungsvereinbarung stünden der Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Rechte im süddeutschen Raum jedoch nicht zu. Bezüglich der älteren Marken sei im Übrigen Verwirkung eingetreten. Auch der Einwand der Nichtbenutzung greife nicht, an einer ernsthaften Benutzung der Marken könne nicht gezweifelt werden.
28Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, auf Grund der seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt bestehenden Koexistenz der Parteien sei ihnen ein Besitzstand erwachsen, der einer Anwendung des Prioritätsprinzips auch im Hinblick auf die angegriffenen Marken entgegenstehe. Die zwischen den Parteien bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage sei dadurch geprägt, dass die Beklagte vom Beginn der Koexistenz an, also seit 1972, über die Marken verfüge, deren charakteristischer Bestandteil der Firmenname oder dessen Abkürzung sei. Eine maßvolle Fortentwicklung ihrer markenrechtlichen Position könne ihr nicht versagt werden, die Eintragung der angegriffenen Marken gehe in ihrem Umfang nicht über eine rechtserhaltende Benutzung der bereits zuvor eingetragenen Marken hinaus und führe nicht zu einer Steigerung der Verwechslungsgefahr. Die Marken seien auch nicht wegen Verfalls zu löschen, die Marken 6 bis 9 befänden sich noch in der Benutzungsschonfrist, die Marken 1 bis 5 habe die Beklagte in den letzten fünf Jahren vor der Klageerhebung rechtserhaltend benutzt.
29Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Recht der Gleichnamigen trage dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse habe, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse bestehe für die Kennzeichnung von Waren mit einem Familiennamen nicht. Es sei daher in aller Regel ungeachtet der Prioritätslage nicht gerechtfertigt, die zwischen den Parteien eingetretene Gleichgewichtslage dadurch zu stören, dass einer der Beteiligten einseitig (weitere) Markenrechte begründe, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit der Unternehmensbezeichnung der Gegenseite bestehe. Gewichtige Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich; das allgemeine Interesse der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit von Markeneintragungen genüge nicht. Gleichwohl sei dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den angegriffenen Marken, zum von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung sowie dem weiteren Einwand getroffen habe, die Klägerin könne auf Grund der Vereinbarung aus dem Jahre 1990 über die Festlegung von regionalen Tätigkeitsgebieten keine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene Löschung verlangen.
30Die Klägerin trägt vor, es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen den angegriffenen Marken und ihrem Unternehmenskennzeichen und zwar auch in Bezug auf die Marken „X“. Es handele sich um einen besonders kennzeichnungskräftigen Teil ihres Zeichens, den der Verkehr gedanklich mit ihr in Verbindung bringe, zumal im Bekleidungsbereich eine Übung zur Bildung von der Hauptmarke abgeleiteter Untermarken existiere. Sie habe auf ihren Löschungsanspruch auch weder verzichtet, noch sei dieser verwirkt. Die Vereinbarung von 1990 regele nur, welches Unternehmen in welchen Gebieten Deutschlands unter „X & Y“ und „X&Y“ auftreten dürfe, Markenrechte seien nicht Gegenstand der Vereinbarung. Es sei auch kein Grund dafür dargetan, weshalb sie sich auf ein Recht zur Markenanmeldung nur für die Beklagte hätte einlassen sollen. Eine Verwirkung scheitere schon daran, dass die Marken nicht wie eingetragen benutzt worden seien. Auch behaupte die Beklagte eine Benutzung der Marken „X“ ohnehin erst seit 2005, die Marken 6 bis 9 seien überhaupt erst 2005 eingetragen worden, weshalb es insoweit schon am Erfordernis einer fünfjährigen Nutzung fehle. Zudem setze die Verwirkung eine positive Kenntnis des Rechtsinhabers von Eintragung und Benutzung der jüngeren Marke voraus, die bei ihr nicht gegeben sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des am 10. Januar 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 2 a O 72/06) die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der nachfolgenden Marken einzuwilligen:
1. Deutsche Marke „X“ DE 20…
2. Deutsche Marke „X“ DE 39…
3. Deutsche Marke „X & Y“ DE 12…
4. Deutsche Marke „X & Y“ DE 25…
5. Deutsche Marke „X & Y“ DE 37…
6. Deutsche Marke „x und y“ DE 33…
7. Deutsche Marke „x und y“ DE 39…
8. Deutsche Marke „x and y“ DE 34…
9. Deutsche Marke „x and y“ DE 38…
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
31Die Beklagte trägt vor, hinsichtlich der Marken „X“ fehle es bereits an einer Verwechslungsgefahr. Die Firma der Klägerin bestehe aus zwei kennzeichenrechtlich völlig gleichgewichtigen Namen, sie werde vom Verkehr ausschließlich in dieser Gesamtheit individualisiert. Im Übrigen sei sie aufgrund der Vereinbarung vom 6. April 1990 berechtigt, die angegriffenen Marken im Einzugsgebiet ihrer Standorte zu benutzen. Die für die Klägerin seinerzeit handelnden persönlich haftenden Gesellschafter hätte in einem Schreiben von 2002 erklärt, es sei immer klar gewesen, dass firmen- und markenrechtlich gesehen, das jeweils andere Haus nicht in den Städten aktiv werde, die schon besetzt seien. Daraus folge im Umkehrschluss, dass die Verwendung von Marken im Umfeld der eigenen Häuser zulässig sei. Hinsichtlich der Marken 1 bis 5 seien Löschungsansprüche aber jedenfalls verwirkt. Die Verwendung leicht abgewandelter Formen stehe der Annahme des Benutzungserfordernissen nicht entgegen. Dabei bestehe eine Vermutung, dass der Inhaber des älteren Zeichens ab Eintragung der jüngeren Marke jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, was Rückschlüsse auf eine Kenntnis zulasse. Zudem hindere das Recht der Gleichnamigen sie nicht, dem Löschungsanspruch ihr älteres Firmenrecht nach den allgemeinen Grundsätzen entgegenzuhalten. Auch lasse der Bundesgerichtshof eine maßvolle Fortentwicklung zu.
32Der Senat hat über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe von den angegriffenen Marken und ihrer Benutzung Kenntnis gehabt, Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung des vormaligen geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin A. Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31. März 2015 Bezug genommen.
33Die Sach- und Rechtslage ist vom Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert worden. Der Abgrenzungsvereinbarung seien Regelungen in Bezug auf die Markenrechtslage nicht zu entnehmen. Die Verwirkung setze Vorsatz in Bezug auf Nutzung und Eintragung voraus, der nicht festzustellen sei. Der Vortrag zur Nutzung von Marken mit dem Bestandteil „X & Y“ in dem als Anlage B 83 vorgelegten Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13. August 2001 aus dem Verfahren vor dem Harmonisierungsamt sei zu allgemein gehalten, zudem betrage der bis zur Klageerhebung verstrichene Zeitraum ohnehin keine fünf Jahre. Die Benutzung der angegriffenen Marken sei mit einen behaupten Gesamtumsatz von 75 Millionen Euro für alle Marken und den gesamten Zeitraum auch nicht derart intensiv gewesen, dass sie der Klägerin zwingend zur Kenntnis hätten gelangen müssen. Soweit die Parteien in der Zeit der Zusammenarbeit Umsatzzahlen ausgetauscht hätten, sei nicht ersichtlich, dass diese Marken zugeordnet gewesen seien.
34Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die Klage hinsichtlich der Waren Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, auch soweit es den Einzelhandel mit diesen Waren betrifft, primär auf Verfall stützt. Für diese Waren und Dienstleistungen sind die Marken unstreitig nie benutzt worden.
35Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12. Mai 2015 ihre Auffassung zu einer Verwirkung der Ansprüche bekräftigt. Der Zeuge A. Y. habe eingeräumt, von Kombilabeln Kenntnis gehabt zu haben, auf denen neben dem Zeichen des Herstellers auch „X & Y“ gestanden habe. Dass er diesen Gebrauch für einen firmenmäßigen angesehen habe, ändere an der Kenntnis von den Umständen der markenmäßigen Benutzung nichts. Die Marke „V X & Y“ habe die Klägerin in den Jahren 1987 und 1988 sogar selbst benutzt. Gleiches gelte für die Marke L, die ebenfalls in Kombination mit „X & Y“ benutzt worden sei, wie der Jubiläumsprospekt der Klägerin von 1986 ausweise. Falsch sei auch die Aussage, es sei nicht gemeinsam geworben worden, so sei bis 2001 eine identische Tragetasche mit „X & Y“ verwandt worden. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass sie - die Beklagte - über weitere Marken mit „X & Y“ verfüge, weshalb jedenfalls bedingter Vorsatz gegeben sei.
36Die in der mündlichen Verhandlung avisierte Benennung weiterer Zeugen für eine Kenntnis der Klägerin ist nicht erfolgt.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 245 ff. d. GA. und im aufgehobenen Senatsurteil vom 31. Januar 2008, Bl. 442 ff d. GA, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat nach der Aufhebung seines Urteil vom 31. Januar 2008 durch den Bundesgerichtshof erneut zu entscheiden hat, hat nunmehr auch in der Sache Erfolg.
40Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der im Tenor aufgeführten Marken.
41- 42
1. Hinsichtlich der Eintragung der Marken „x und y“, Registernummer DE 33…, und „x and y“, Registernummer DE 34…, für die Waren Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Schuhwaren und Kopfbedeckungen sowie die Marken „x und y“, Registernummer DE 39…, und „x and y“, Registernummer DE 38…, für die Dienstleistungen des Einzelhandels mit den vorgenannten Waren ergibt sich der Anspruch schon aus § 49 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG wird eine Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht, § 49 Abs. 3 MarkenG. Vorliegend hat die Beklagte die Marken für die vorgenannten Waren beziehungsweise die Dienstleistungen des Einzelhandels mit diesen Waren schon nach ihrem eigenen Vortrag nie genutzt.
44- 45
2. Hinsichtlich der übrigen Marken und der verbleibenden Waren und Dienstleistungen ergibt sich der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung aus § 12 in Verbindung mit §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Gemäß § 12 kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
47Der Klägerin steht an der Bezeichnung „X & Y“ ein Unternehmenskennzeichenrecht zu, das mit Ingebrauchnahme im Jahr 1911 entstanden ist. Die Bezeichnung ist originär unterscheidungskräftig, auf den lediglich die Rechtsform beschreibenden Zusatz „KG“ kommt es nicht an (vgl. BGH, GRUR 1970, 481, 482 - Weserklause). Die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens hat durch die breite Präsenz der Klägerin auf dem nord- und ostdeutschen Markt zudem eine erhebliche Steigerung erfahren. Dabei ist das Recht nicht aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung vom 6. April 1990, der die Klägerin verpflichtet, nicht im Gebiet der Beklagten aktiv zu werden, auf den nord- und ostdeutschen Raum beschränkt, sondern besteht bundesweit. Die Vereinbarung betrifft nur den Warenabsatz, im Bereich des Wareneinkaufs und der Personalsuche tritt die Klägerin - ebenso wie die Beklagte - unstreitig in ganz Deutschland unter ihrer Firma auf. So gehören zu den Lieferanten der Klägerin auch die Firmen H., M., B. AG, I., M. GmbH, M.; die als Anlage K 24.1. bis K 24.13 vorgelegten Stellenanzeigen aus den Jahren 1979 bis 2005 sind bundesweit erschienen. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember 2011, Bl. 515, 523 d. GA., ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
48Das Unternehmenskennzeichenrecht „X & Y“ berechtigt die Klägerin, die Benutzung der angegriffenen Marken zu untersagen. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig oder zu denen die Waren gehören, die mit den Zeichen gekennzeichnet sind. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Branchen, in der die beteiligten Unternehmen tätig oder zu denen die Waren gehören, die mit den Zeichen gekennzeichnet sind, so dass ein höherer Grad an Branchennähe einen geringen Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 833 Rn. 20 - Malteserkreuz II; GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet; GRUR 2002, 542, 543 - BIG).
49Dass die Benutzung der angegriffenen Marken 3 bis 9 für die nach der Löschung wegen Verfalls verbleibenden Waren und Dienstleistung in Anbetracht von Branchenidentität und zumindest hochgradiger Zeichenähnlichkeit geeignet ist, die Gefahr einer Verwechslung mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin hervorzurufen, bedarf keiner weitergehend Ausführungen und wird auch von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
50Was „Regenschirme“ betrifft, so geht der Verkehr davon aus, dass jedenfalls bei größeren Bekleidungshäusern auch diese zum Sortiment gehören.
51Eine Verwechslungsgefahr besteht aber auch in Bezug auf die Marken 1 und 2 „X“. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 29 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der Marke dominiert oder prägt (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl; GRUR 2010, 729 Rn. 31 - Mixi).
52Entscheidend ist das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2013, 178 Rn. 53 - Banea Grupo), das von Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor geprägt wird (BGH, GRUR 2010, 838 Tz. 20 - DDR-Logo). In der Bekleidungsbranche ist die Verwendung von der Hauptmarke abgeleiteter Untermarken zur Unterscheidung der verschiedenen Produktlinien nichts Ungewöhnliches (vgl. EuG, GRUR Int. 2005, 144 Rn. 51 - New Look).
53Das Unternehmenskennzeichen „X & Y“ setzt sich aus den Familiennamen „X“ und „Y“ zusammen und wird vom Verkehr auch so verstanden. Die Firmierung von Handelsgeschäften unter den mit dem kaufmännischen Und verbundenen Namen der beteiligten Gründer stellt die klassische Form der Benennung einer offenen Handelsgesellschaft dar und ist dem Verkehr aufgrund einer Vielzahl von Beispielen vertraut. Den Bestandteilen der klägerischen Kennzeichnung „X“ und „Y“ kommt daher jeweils eine selbstständig kennzeichnende Stellung zu. Der Verkehr ordnet „X“ ohne weiteres dem ihm bekannten Handelsunternehmen „X & Y“ als zur Kennzeichnung einer bestimmten Produktlinie verwandte Eigenmarke zu.
54- 55
3. Die zwischen den Parteien bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, berechtigt die Beklagte - trotz des Umstands, dass sie seit 1972 über Marken verfügt, deren charakteristischer Bestandteil der Firmenname oder dessen Abkürzung ist - nicht zur Anmeldung weiter Marken.
Insoweit kann auf die das Urteil des Senats aufhebende Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen werden. Danach trägt das Recht der Gleichnamigen dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren mit einem Familiennamen nicht. Es ist daher in aller Regel ungeachtet der Prioritätslage nicht gerechtfertigt, die zwischen den Parteien eingetretene Gleichgewichtslage dadurch zu stören, dass einer der Beteiligten einseitig (weitere) Markenrechte begründet, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit der Unternehmensbezeichnung der Gegenseite besteht. Im Regelfall stellt jede weitere Anmeldung einer Marke durch einen Gleichnamigen, auch wenn sie in ihrem kennzeichnenden Charakter einer bereits eingetragenen Marke entspricht, eine Vermehrung von - jeweils für sich genommen verkehrsfähigen - Zeichenrechten dar, die die Gleichgewichtslage stören oder eine bereits eingetretene Störung intensivieren kann (BGH, GRUR 2011, 623 Rnrn. 40, 53 - P & C II). Ausnahmen kommen nur bei gewichtigen Gründen in Betracht, wie einer besonderen schöpferischen Leistungen, aufgrund derer der Verkehr die Ware ohnehin mit dem Namensträger identifiziert; das allgemeine Interesse der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit von Markeneintragungen genügt hierfür nicht (BGH, a. a. O. Rnrn 42, 48). Daran hat sich nichts geändert, über das allgemeine Interesse hinausgehende gewichtige Gründe hat die Beklagte auch im Rahmen des weiteren Berufungsverfahrens nicht dargetan.
57- 58
4. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Löschungsbegehren auch nicht auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht berufen. Es spielt keine Rolle, ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten X et Y GmbH ist und damit über ein gegenüber der 1911 gegründeten Klägerin älteres Unternehmenskennzeichenrecht verfügt. Der Zeitrang ist nach § 6 MarkenG für jedes Schutzrecht gesondert zu bestimmen (BGH, GRUR 2005, 871, 872 - Seicom). Der Inhaber der jüngeren Marke kann sich daher nicht auf ein gegenüber dem Kennzeichenrecht des Löschungsklägers älteres Unternehmenskennzeichenrecht berufen, wenn aus sich aus diesem kein Anspruch auf Löschung des klägerischen Zeichenrechts ergibt, weil sich das Verhältnis der Parteien zueinander insoweit aufgrund jahrzehntelanger stillschweigender Koexistenz nach den Regeln des Rechts der Gleichnamigen bestimmt (i. Erg. ebenso BGH, GRUR 2011, 835 - Gartencenter Pötschke). Hintergrund der Zulässigkeit des Einwand älterer eigener Rechte ist es, dass die Löschung nicht auf der Grundlage eines Rechts begehrt werden kann, welches seinerseits löschungsreif ist. Ist eine Löschungsreife - etwa aufgrund der Regeln des Rechts der Gleichnamigen - nicht gegeben, dann greift auch der Einwand nicht.
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5. Der Abgrenzungsvereinbarung vom 6. April 1990 ist weder die Gestattung der Anmeldung von Marken durch die Beklagte noch ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Löschungsansprüchen zu entnehmen.
Individuell ausgehandelten Verträge sind auszulegen, § 157 BGB. Maßgebend ist nach §§ 133, 157 BGB der übereinstimmende (wirkliche) Wille der Vertragsparteien (BGH, NJW 2002, 2102, 2103). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, wobei der sprachliche Zusammenhang und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 1957, 873/874). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind jedoch neben dem Erklärungswortlaut auch die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen (BGH, NJW 2009, 1882 Tz. 32). Dabei ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, NJW-RR 2006, 338).
61Die Vereinbarung regelt nach ihrem Wortlaut allein, in welchen Wirtschaftsräumen die Parteien ihr Unternehmenskennzeichen „X & Y“ im Rahmen des Einzelhandels mit Bekleidung und Accessoires verwenden dürfen. Marken werden in der Vereinbarung nicht erwähnt, über sie ist seinerzeit unstreitig nicht einmal gesprochen worden.
62Für eine konkludente Regelung in Bezug auch auf die Eintragung und Benutzung von Marken besteht kein Anhalt. Soweit die damaligen geschäftsführenden Gesellschafter im Schreiben vom 8. Januar 2001, Anlage K 36, ausgeführt haben, es sei immer klar gewesen, dass firmen- und markenrechtlich gesehen das jeweils andere Haus nicht in den Städten aktiv ist, die schon besetzt sind, lässt dies einen entsprechenden Rückschluss nicht zu. Gegenstand des Schreibens war die Werbung der Beklagten in bundesweit verbreiteten Zeitschriften. Gerade im Rahmen der Werbung des Einzelhandels gehen firmen- und markenmäßiger Gebrauch in aller Regel ineinander über, insoweit wird ein Unternehmenskennzeichen im Zweifel auch markenmäßig benutzt. Die bloße Zulässigkeit der markenmäßigen Benutzung des Unternehmenskennzeichens im Bereich des eigenen Standorts vermag die Eintragung und Benutzung entsprechender Marken jedoch nicht zu legitimieren.
63Die Eintragung von Marken ist für einen einheitlichen Auftritt eines Einzelhändlers im Wirtschaftsleben auch nicht erforderlich, die vom Unternehmenskennzeichenrecht gedeckte markenmäßige Verwendung der Firma reicht hierfür aus. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Klägerin der Beklagten die Eintragung und Benutzung von (weiteren) Marken und damit eine Ausdehnung ihrer Rechtsposition hätte gestatten sollen, ohne ein entsprechendes Recht für sich selbst zu verankern. Wegen der Tragweite, die eine solche Vereinbarung für die Gleichgewichtslage der Parteien gehabt hätte, wäre eine solche Regelung bei lebensnaher Betrachtung mit Sicherheit schriftlich fixiert und in ihrer Reichweite klar umrissen worden.
64Das einseitige Handeln der Beklagten, Marken anzumelden, lässt einen Rückschluss auf eine entsprechende Übereinkunft der Parteien gleichfalls nicht zu, es stellt sich als bloße Fortsetzung ihres vorherigen Verhaltens dar.
65- 66
6. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf Löschung der Marken auch nicht durch Duldung verwirkt, wobei eine Verwirkung schon aufgrund der formalen Anforderungen ohnehin nur hinsichtlich der vor 2001 eingetragenen Marken 1 bis 5 in Betracht kommt.
Gemäß § 51 Abs. 2 MarkenG kann die Eintragung aufgrund eines Zeichens mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit der Inhaber des Zeichens mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Die Norm, durch die Art. 9 Abs. 1 der (ersten) Markenrichtlinie 89/104/EWG umgesetzt worden ist, knüpft die Verwirkung durch Duldung an vier Voraussetzungen. Die jüngere Marke muss im betreffenden Mitgliedstaat eingetragen sein; die Frist kann nicht schon ab dem Zeitpunkt der bloßen Benutzung zu laufen beginnen. Zweitens muss die Anmeldung der jüngeren Marke durch ihren Inhaber gutgläubig vorgenommen worden sein. Drittens muss der Inhaber der jüngeren Marke seine Marke in dem Mitgliedstaat benutzen, in dem sie eingetragen worden ist. Und viertens muss der Inhaber der älteren Marke Kenntnis von der Eintragung der jüngeren Marke und von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung haben (EuGH, GRUR 2012, 519 Rnrn. 53 ff - Budvar/Anheuser-Busch).
68Jedenfalls die für eine Verwirkung erforderliche Kenntnis der Klägerin von der Eintragung der jüngeren Marke und von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung ist nicht festzustellen, und zwar auch unter Berücksichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 12. Mai 2015.
69Zugunsten der Beklagten streitet keine Vermutung. Die Eintragung ist Voraussetzung der Verwirkung, eine Vermutung für eine Kenntnis von der Eintragung oder gar von der Benutzung der Marke begründet sie nicht. Der Europäische Gerichtshof hat den von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 3. Februar 2011 vertretenen Ansatz, die fünfjährige Frist ab dem Zeitpunkt der Eintragung der jüngeren Marke sei eine Art Vermutungsregel (BeckRS 2011, 80101 Rn. 80), nicht übernommen. Das Gericht der Europäischen Union hat in Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - im Hinblick auf Art. 53 Abs. 2 GMV a. F. (= Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 207/2009) - ausdrücklich klargestellt, dass die Frist für die Verwirkung nicht mit dem Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke zu laufen beginnt. Zweck der Vorschrift sei es, die Inhaber von älteren Marken, die die Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke während eines Zeitraums von fünf Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet haben, mit dem Verlust der Nichtigkeits- und der Widerspruchsklage gegen diese Marke zu strafen, die demnach neben der älteren Marke weiter bestehen darf. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Ingangsetzung der Verwirkungsfrist sei folglich der Zeitpunkt der Kenntnis von der Benutzung dieser Marke, und zwar nach deren Eintragung, und nicht ab dem Zeitpunkt der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke (EuG, Urt. v. 28. Juni 2012, T-133/09 Rnrn. 32, 33, BeckRS 2012, 81336).
70Der auf Antrag der Beklagten vernommene Zeuge A. Y., der vormalige geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, hat eine Kenntnis der Klägerin von der Eintragung oder Benutzung der streitgegenständlichen Marken nicht bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, von Marken der Beklagten mit den Bestandteilen „X“ oder „X & Y“ erst im Zuge einer Markenrecherche erfahren zu haben, mit der sie ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beauftragt gehabt hätten. Eine Kenntnisnahme schon im Zuge des Verfahrens vor dem Harmonisierungsamt wegen der Gemeinschaftsmarke „X & Y“ sei ihm nicht erinnerlich.
71Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, sie hätten die Markenüberwachung 2005 begonnen.
72Der Senat hat keine Veranlassung, an der Aussage des Zeugen Y zu zweifeln, wobei im Übrigen auch Zweifel an der Aussage nicht Rückschluss auf eine Kenntnis der Klägerin gestatten würden; die Aussage bliebe unergiebig. Dass dem Zeugen die Benutzung von Tragetaschen im dem Aufdruck „X & Y“ durch beide Parteien als gemeinsame Werbemaßnahme nicht bekannt war, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage; für Werbemaßnahmen waren sein Mitgesellschafter Schröder sowie der Prokurist M. zuständig. Gleiches gilt für die Benutzung der Marke „V X & Y“ in den Jahren 1987/88 oder der Marke „L“ zusammen mit „X & Y“ durch beide Parteien. Der Zeuge hat ausgesagt, es sei üblich gewesen, in Kombilabeln neben dem Zeichen des Herstellers auch ihr Zeichen „X & Y“ anzubringen gewesen, dies jedoch als Unternehmenskennzeichen. Einem juristischen Laien muss die Abgrenzung zwischen firmen- und markenmäßigen Gebrauch nicht geläufig sein.
73Es kann dahinstehen, ob eine Kenntnis von der Benutzung einer Marke auch dann zu bejahen ist, wenn die Benutzung irrigerweise für eine firmenmäßige gehalten wird, ob dies also einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum darstellt, da eine Kenntnis von der Benutzung der Marken „V X & Y“ und „L X & Y“ ohnehin nicht auf eine Kenntnis von der Benutzung der streitgegenständlichen Marken schließen lässt. Die Kenntnis muss auf eine konkrete Marke bezogen sein. Dies gilt auch dann, wenn man hierfür einen bedingten Vorsatz genügen lässt. Ein bloßes für Möglich halten der Existenz wie auch immer gearteter weiterer Marken mit dem Bestandteil „X & Y“ reicht hierfür nicht, erforderlich wäre auch dann, dass die Klägerin ernstlich mit der Möglichkeit der Benutzung einer Marke „X“ oder einer Marke „X & Y“ durch die Beklagte gerechnet hätte.
74Eine solche, auf die konkret eingetragenen Marken bezogene Kenntnis konnte der Klägerin auch der als Anlage B 83 vorgelegte Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13. August 2001 aus dem Verfahren vor dem Harmonisierungsamt nicht vermitteln. Dort werden nur die Marke „X & Y“ von 1990 sowie die drei „X&Y“ Marken von 1953 genannt. Die einleitende Wendung „unter anderem“ konnte eine auf die hier streitgegenständlichen Marken bezogene, konkretisierte Kenntnis nicht vermitteln; sie hätte allenfalls Anlass für weitere Nachforschungen sein können. Im Übrigen wäre die Fünfjahresfrist ohnehin nicht gewahrt, die vorliegende Klage ist am 7. April 2006 eingereicht und der Beklagten am 13. April 2006 zugestellt worden.
75Die von der Beklagten vorgetragenen Benutzungshandlungen rechtfertigen einen Rückschluss auf eine Kenntnis gleichfalls nicht. Auf diese Marken bezogene Umsatzzahlen sind der Klägerin auch in der Zeit der Zusammenarbeit unstreitig nie mitgeteilt worden. Die im Urteil des Senats vom 31. Januar 2008 festgestellten Benutzungshandlungen waren eher an der unteren Grenze einer ernsthaften Benutzung angesiedelt. Selbst bei Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Gesamtumsatzes von 75 Millionen Euro mit entsprechend gekennzeichneten Waren war deren Anteil am Gesamtumsatz der Beklagten verschwindend gering. Eine zwangsläufige Kenntnisnahme durch die Klägerin, noch dazu vor dem 7. April 2001, lässt sich so - auch unter Berücksichtigung der vorerörterten Aspekte - nicht begründen.
76Im Übrigen setzt die Verwirkung eine fünfjährige Duldung in Kenntnis von der Benutzung und von der Eintragung der jüngeren Marke voraus (vgl. EuGH, GRUR 2012, 519 Rn. 58 - Budvar/Anheuser-Busch). Aus der Kenntnis von der Benutzung eines Zeichens als Marke kann aber nicht auf eine Kenntnis von der Eintragung geschlossen werden. Die Eintragung ist für Benutzung eines Zeichens als Marke nicht Voraussetzung, nicht alle im Geschäftsverkehr als Marken benutzte Zeichen sind auch eingetragen. Dies gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - Zeichen benutzt werden, die ohnehin in den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichenrechts des Verwenders fallen, weshalb die Gefahr einer Verwässerung oder Usurpation durch einen Dritten nicht besteht. Im Hinblick auf eine Kenntniserlangung der Klägerin von der Eintragung fehlt es an jedwedem konkreten Vortrag der Beklagten.
77- 78
7. Auf die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung nach § 242 BGB kann nicht zurückgegriffen werden. Art. 9 Markenrichtlinie 89/104/EWG, dessen Umsetzung § 51 Abs. 2 bis 4 MarkenG dient und der Art. 9 Markenrechtsrichtlinie 2008/95/EG entspricht, hat eine umfassende Harmonisierung der Voraussetzungen vorgenommen, unter denen der Inhaber einer jüngeren eingetragenen Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung durch Duldung sein Recht an dieser Marke behalten kann, wenn der Inhaber einer identischen älteren Marke die Ungültigerklärung beantragt oder der Benutzung dieser jüngeren Marke entgegentritt (EuGH, GRUR 2012, 519 Rnrn. 33 - Budvar/Anheuser-Busch).
- 79
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO. Soweit sich der Rechtsstreit in erster Instanz im Hinblick auf die Teillöschung der Marken „X“ für andere Waren als Bekleidung erledigt hat, sind der Beklagten die Kosten jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung der Marken ist ihrem Wesen nach der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht zugänglich, sie gilt als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat, § 894 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung der dort entwickelten Grundsätze ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
81Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 200.000,00 Euro festgesetzt.

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Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
- 1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde, - 2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
- 1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person, - 2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte, - 3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.
(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.
(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,
- 1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist; - 2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder - 3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.
(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.
(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.
(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,
- 1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist; - 2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder - 3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.
(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.
(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.
(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.