Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2016 - I-15 U 8/15


Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Klägerin ist ein deutsches Pharmaunternehmen, das sich mit der Erforschung und Herstellung pflanzlicher Arzneimittel befasst. Sie ist u. a. Herstellerin von Ginkgo-Arzneimitteln, die unter der Bezeichnung T. seit 1965 in Deutschland vermarktet werden. Diese Arzneimittel sind u. a. zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen zugelassen, wozu insbesondere Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen gehören. Die zur Behandlung erforderliche Tagesdosis beträgt mindestens 120 mg Ginkgoblätter-Extrakt. Die positiven Wirkungen von Ginkgoblätter-Extrakten auf die geistige Leistungsfähigkeit und Ginkgo als Heilpflanze sind Verbrauchern bekannt.
4Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter der Dachmarke „D.“ verschiedene Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel. Dazu gehört das Nahrungsergänzungsmittel mit der Produktbezeichnung „D. aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“. Dabei handelt es sich um ein Kombinationspräparat, das aus insgesamt acht Inhaltsstoffen, darunter auch Ginkgoblätter-Extrakt besteht, wobei eine Kapsel pro Tag empfohlen wird, die 100 mg davon enthält. Wegen der Zusammensetzung im Einzelnen wird auf die nachfolgend eingeblendete Umverpackung und Gebrauchsinformation verwiesen (Anlagen K 3 und 4 = BK 5 und 6):
5Die Klägerin hat vorgetragen, die werbliche Gestaltung dieses Nahrungsergänzungsmittels sei wettbewerbswidrig, indem sie in zweierlei Hinsicht gegen das wettbewerbsrechtliche und lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstoße.
9Zum Einen gehe der Verbraucher aufgrund der Angabe „(B-Vitamine und Zink) für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ davon aus, dass das Kombinationsprodukt tatsächlich einen positiven Effekt auf diese Körperfunktionen besitze. Er nehme an, die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Stoffkombination habe nach ihrer Zusammensetzung und Dosierung tatsächlich diese ausgelobten gesundheitlichen Wirkungen. Damit sei eine Irreführung gegeben, weil es unstreitig keine wissenschaftlichen Nachweise gebe, die belegten, dass die verwendete Stoffkombination nach Art und Dosierung eine positive Wirkung auf Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis besitze. Soweit für die Vitamine B 1, B 5 und B 12 sowie für Zink bestimmte gesundheitsbezogene Angaben zugelassen worden seien, seien diese mit der beanstandeten Angabe nicht identisch. Abgesehen davon sei auch bei zugelassenen Angaben für einzelne Stoffe ein wissenschaftlicher Nachweis der beworbenen Wirkung für das konkrete Kombinationspräparat erforderlich.
10Zum Anderen werde durch die textliche und graphische Gestaltung der Umverpackung der Eindruck erweckt, dass der enthaltene Ginkgo-Extrakt eine wichtige Rolle für die beworbene positive Wirkung spiele. Bestehe die Produktbezeichnung bei einem Nahrungsergänzungsmittel aus Inhaltsstoffen, würden diese von einem erheblichen Teil der Verbraucher als prägend und wertgebend angesehen. Dies gelte erst recht, wenn es aus einer Reihe weiterer Inhaltsstoffe bestehe, indem mit der Bezeichnung eine Auswahlentscheidung getroffen werde, welche die besondere werbliche Bedeutung der genannten Stoffe für das Produkt unterstreiche. Da der Stoff Ginkgo überdies blickfangmäßig in deutlich größerer Schrift auf der Vorderseite hervorgehoben und durch die grüne Farbe der Schrift ein Bezug zum groß abgebildeten Ginkgoblatt hergestellt wird, gehe der Verkehr davon aus, dass dieser zentral herausgestellte Hauptbestandteil des Produkts für die beworbene positive Wirkung zumindest mitverantwortlich sei. Dafür gebe es jedoch keine wissenschaftlichen Nachweise, was ebenfalls eine Irreführung des Verbrauchers begründe.
11Die Klägerin hat beantragt,
12I.
13die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Nahrungsergänzungsmittel „D. aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“
141.
15mit den Angaben zu bewerben oder bewerben zu lassen:
16a)
17„für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“;
18und/oder
19b)
20„Für Gedächtnis, Konzentrationsvermögen und die Fähigkeit die Aufgaben des Alltags zu bewältigen, spielen regelmäßige geistige Herausforderung sowie gesunde Ernährung eine Rolle. Der Stoffwechsel von Gehirn und Nerven ist daher auf eine gute Nährstoffversorgung angewiesen.“;
21und/oder
222.
23unter der Bezeichnung und/oder dem Bezeichnungsbestandteil „Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ in Verkehr zu bringen,
24wenn dies zu den Ziffern 1. und 2. wie in Anlage K 3 und K 4 geschieht;
25II.
26für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Verpflichtungen gemäß Ziffer I. der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern;
27III.
28die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Auskunft in Form eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses zu erfolgen hat, welches insbesondere enthalten muss:
291.
30Angaben der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Namen und Anschriften sämtlicher Lieferempfänger, Auftraggeber und gewerblichen Abnehmer;
312.
32Angaben über die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbemitteln, Verbreitungsgebiet, Verbreitungszeitraum und Auflagenhöhe;
33IV.
34festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.
35Die Beklagte hat beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie hat vorgetragen, der Verbraucher werde durch die Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ nicht in die Irre geführt. Diese beziehe sich eindeutig nur auf B-Vitamine und Zink und gerade nicht auf die konkrete Stoffkombination des Produkts. Zudem handle es sich lediglich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Dieser seien zugelassene spezifische gesundheitsbezogene Angaben beigefügt, indem die Rückseite der Umverpackung entsprechende Angaben für Vitamin B 1, B 5, B 12 und Zink aufweise, welche zudem die unspezifische Angabe inhaltlich abdeckten. Mit ihr werde ferner nicht zum Ausdruck gebracht und der Verbraucher nehme auch nicht an, dass die konkrete Stoffkombination des Produkts eine positive Wirkung auf die geistige Leistungsfähigkeit habe. Vielmehr gehe er aufgrund der eindeutigen Aussage davon aus, dass ausschließlich die im Produkt enthaltenen B-Vitamine und Zink die beworbene Wirkung besitzen. Ein wissenschaftlicher Nachweis der Wirkung einer konkreten Produktzusammensetzung sei bei der Werbung mit zugelassenen Angaben für einzelne Stoffe bei Nahrungsergänzungsmitteln nicht erforderlich. Die HCVO gehe insoweit den allgemeinen Irreführungsvorschriften im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben als lex specialis vor.
38Bezüglich des Klageantrages zu I. 1. b) habe die Klägerin nicht vorgetragen, inwiefern die Angabe irreführend oder sonst wettbewerbswidrig sei. Abgesehen davon handle es sich lediglich um eine allgemeine Sachinformation und weder um eine kommerzielle Mitteilung noch um eine gesundheitsbezogene Angabe.
39Ferner werde der Verbraucher durch die Produktbezeichnung nicht in die Irre geführt. Der Verkehr verstehe die Produktbezeichnung nicht als gesundheitsbezogene Angabe für Ginkgo. Es handle sich um eine bloße Beschaffenheitsangabe, die objektive Informationen über das Produkt vermittle, indem auf darin enthaltene Zutaten hingewiesen werde. Eine Aussage über gesundheitliche Wirkungen von Ginkgo oder die anderen genannten Inhaltsstoffe werde nicht getroffen. Die Darstellung des Stoffes Ginkgo erschöpfe sich darin, ihr Vorhandensein im Produkt als mengenmäßig wesentliche Zutat und damit kennzeichnend im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV anzugeben, wobei es sich um eine Pflichtangabe handle. Etwaige Assoziationen der Verbraucher zu den ausgelobten Zutaten seien unbeachtlich und könnten nicht dazu führen, dass tatsächlich enthaltene und sogar kennzeichnende Zutaten eines Nahrungsergänzungsmittels nicht mehr angegeben werden dürften. Abgesehen davon wäre selbst eine gesundheitsbezogene Angabe für Ginkgo nicht irreführend. Vielmehr existierten für Ginkgo „Claims on hold“, die mangels Beurteilung durch die EFSA bzw. die Kommission weiterverwendet werden dürften. Zudem sei die Wirksamkeit von Ginkgo in der empfohlenen Dosierung längst bekannt.
40Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
41Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbeangaben aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG oder §§ 8 Abs. 1, 3. 5 UWG. Sie sei zwar als Mitbewerberin der Beklagten klagebefugt, da zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die angegriffenen Angaben seien jedoch zulässig.
42Das gelte zunächst für die Werbeaussage „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“. Diese sei nach der HCVO zu prüfen, die gegenüber § 11 LFBG und § 5 UWG vorrangig sei. Es handle sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO – eine Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG –, die aufgrund der freigegebenen Health Claims für einzelne B-Vitamine und Zink zulässig sei, weil sie diesen Health Claims entspreche. Der Verkehr verstehe diese Angabe nicht so, dass für jedes einzelne B-Vitamin und für Zink jeweils sämtliche der genannten positiven Wirkungen ausgelobt werden, sondern es handle sich ersichtlich um eine Zusammenfassung mehrerer Bestandteile und verschiedener Wirkungen. Davon ausgehend erwarte er nur, dass er sich über die Wirkungen der einzelnen Bestandteile durch den weiteren Inhalt der Umverpackung bzw. der Gebrauchsinformation informieren könne, was durch wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Health Claims auch geschehe. Die angegriffene Angabe selbst sei zwar nicht wortgleich mit den jeweils zugelassenen Health Claims, aber aus Verbrauchersicht „gleichbedeutend“, so dass die Benutzung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zugelassen sei. Die Beklagte dürfe sich auch auf die Zulassung der Health Claims für die einzelnen Vitamine und Nährstoffe berufen, wenn sie diese in einem Kombinationspräparat verwende, da die Bedingungen gemäß der Anlage zur VO (EU) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 ausdrücklich die Verwendung in einer Stoffkombination vorsehen. Eines durch produktbezogene Studien belegten Wirksamkeitsnachweises bedürfe es allenfalls, wenn konkrete Anhaltspunkte für Wechselwirkungen zwischen einzelnen Bestandteilen des Kombinationspräparats bestehen, die ihre Wirksamkeit aufheben und die zugelassenen, jeweils auf einem wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis beruhenden Health Claims daher als irreführend erscheinen ließen. Dazu habe die Klägerin aber nichts vorgetragen. Die Werbeaussage sei ferner nicht deswegen unzulässig, weil ein Teil des Verkehrs die beanspruchte Wirkung für „Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ auf den Bestandteil Ginkgo zurückführen würde. Denn dies sei nicht festzustellen, sondern der Durchschnittsverbraucher beziehe sie vielmehr aufgrund des eindeutigen Wortlauts und des Kontexts ausschließlich auf die Bestandteile „B-Vitamine und Zink“.
43Die mit dem Klageantrag zu I. 1. b) angegriffene Angabe auf der Verpackungsrückseite sei ebenfalls zulässig. Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung einer guten Ernährung und Nährstoffversorgung für Gehirn und Nerven sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe, da der Verkehr sie auf einem Nahrungsergänzungsmittel so verstehe, dass dessen Einnahme dieser Versorgung zuträglich sei. Die Textpassage sei indes gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO zulässig, da der Verbraucher sie im Kontext mit den nachfolgend wiedergegebenen, freigegebenen Health Claims lese und deshalb so verstehe, dass die genannten positiven Wirkungen nicht dem gesamten Produkt zugeschrieben werden, sondern nur den unmittelbar anschließend aufgeführten Einzelbestandteilen.
44Zuletzt stehe der Klägerin auch der mit dem Klageantrag zu I. 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG nicht zu. Mit der Produktbezeichnung sei aus den angeführten Gründen keine Irreführung des Verkehrs in dem Sinne verbunden, dass dieser dem Bestandteil Ginkgo eine Wirkung für „Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ beimessen würde. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass ein Teil des Verkehrs Kenntnis von einer möglichen positiven Wirkung des Ginkgoblätter-Extrakts für die Hirnleistung habe, weil dieser erst recht Anlass zu einer kritischen Überprüfung der Angaben habe und dabei ohne weiteres feststelle, dass eine solche Wirkung für Ginkgo nicht beansprucht werde.
45Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Sie trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags vertiefend und ergänzend vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Tatsächlich habe sie die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, weil die beanstandete Werbung der Beklagten wettbewerbswidrig sei.
46Ein Verstoß gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot, das auch bei gesundheitsbezogenen Angaben nach der HCVO anwendbar sei, liege entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bereits deswegen vor, weil es unstreitig keinen produktbezogenen wissenschaftlichen Nachweis dafür gebe, dass die im Produkt enthaltene Stoffkombination nach Art und Dosierung die ausgelobten Wirkungen habe. Ein solcher Nachweis sei auch erforderlich, wenn eine verwendete spezielle gesundheitsbezogene Angabe von einer nach der HCVO erteilten Zulassung gedeckt wäre.
47Abgesehen davon existiere keine Zulassung für die Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“. Es handle sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO und nicht um eine unspezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Die Spezifität beziehe sich nicht auf die Substanz, sondern einzig auf den ausgelobten Gesundheitsvorteil, zumal sich eine spezielle Angabe sogar auf ein Lebensmittel als Ganzes beziehen könne. Deswegen sei eine Angabe auch spezifisch, wenn unter Verwendung eines Oberbegriffs wie „B-Vitamine“ für eine Vielzahl von Stoffen ein Gesundheitsvorteil ausgelobt werde. Maßgeblich sei nur, ob die Angabe auf bestimmte Körperfunktionen Bezug nehmen. Dies sei bei der hier vorgenommenen Auslobung positiver Wirkungen auf Gehirn, Nerven und Konzentration der Fall. Die verwendete Angabe verstoße gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, da sich die zugelassenen Angaben deutlich davon unterschieden und entgegen der Ansicht des Landgerichts aus Verbrauchersicht auch nicht gleichbedeutend seien. Denn es werde für sämtliche enthaltenen B-Vitamine und Zink undifferenziert dieselbe positive „multifunktionale“ Wirkung beworben, obwohl für diese Stoffe sehr unterschiedliche Angaben zugelassen worden seien, die zudem jeweils nur einzelne konkrete Teilaspekte des kognitiven Systems betreffen. Darüber hinaus ergebe sich aus den Stellungnahmen der EFSA im Zulassungsverfahren, dass für die enthaltenen B-Vitamine tatsächlich keine positive Wirkung auf „Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ belegt sei (Anlagen BK 22 bis 25). Die EFSA habe lediglich anerkannt, dass sie bei einer Mangelversorgung jeweils zur Aufrechterhaltung normaler Funktionen beitragen, während es keine Belege dafür gebe, dass sie – wie aber durch die Angabe „für“ suggeriert werde – bei einem gesunden Menschen die mentale Leistungsfähigkeit verstärken oder verbessern würden. Doch selbst wenn man die Angabe als „unspezifisch“ einstufen würde, läge ein Verstoß vor, weil die Anforderungen des Art. 10 Abs. 3 HCVO ebenfalls nicht eingehalten seien. Zum Einen fehle es aus den bereits genannten Gründen an einer inhaltlichen Deckungsgleichheit mit den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben. Zum Anderen seien diese nicht „beigefügt“, da dies voraussetze, dass sie unmittelbar neben oder unter der unspezifischen Angabe angebracht seien und deshalb eine Auflistung auf der Rückseite der Umverpackung nicht genüge.
48Eine Irreführung liege ferner deswegen vor, weil die Aufmachung des Produkts bei den angesprochenen Verbrauchern aus den erstinstanzlich angeführten Gründen den falschen Eindruck erwecke, der enthaltene Ginkgo-Extrakt sei für die beworbenen positiven Wirkungen mitverantwortlich. Das Landgericht habe die besondere Hervorhebung von Ginkgo als Hauptbestandteil des Produkts sowie die mit diesem Stoff bei Verbrauchern verbundenen Assoziationen außer Acht gelassen. Aus dem Zusatz „B-Vitamine und Zink“ unmittelbar vor der Wirkangabe werde nicht deutlich, dass die in Anspruch genommene Wirkung nichts mit dem enthaltenen Ginkgo-Extrakt zu tun habe, weil die angegriffene Angabe selbst bei isolierter Betrachtung mehrdeutig und unklar sei. Insbesondere bedeute sie nur, dass auch B-Vitamine und Zink die beworbene Wirkung hätten, schließe aber einen solchen Effekt für Ginkgo nicht aus. Das gelte umso mehr, als Verbrauchern vermutlich nicht bekannt sei, in welcher Beziehung der Ginkgo-Extrakt zu B-Vitaminen und Zink stehe und daher aus ihrer Sicht bei der Darstellung auf der Umverpackung vielmehr naheliege, dass B-Vitamine in Ginkgo enthalten seien. Ferner sei bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung zu berücksichtigen, dass Ginkgo wegen seiner bekannten positiven Wirkungen auf die Gehirnleistung bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher entsprechende Assoziationen wecke. Daher sei von entscheidender Bedeutung, dass dieser Stoff ausgerechnet in einem Produkt verwendet und herausgestellt bezeichnet werde, das einen positiven Effekt auf die geistige Leistungsfähigkeit für sich beanspruche. Dementsprechend habe eine demoskopische Untersuchung der C. GmbH (Anlage BK 19) ergeben, dass 33,15 % der befragten Verbraucher den Ginkgo-Extrakt als hauptverantwortlichen Stoff für die ausgelobten Wirkungen ansehen, der damit fast so viele Nennungen aufweise wie B-Vitamine (38,42 %). Die Befragung sei methodisch einwandfrei durchgeführt worden und repräsentativ. Die somit hervorgerufene Fehlvorstellung über die Bedeutung des Ginkgo-Extrakts habe die Beklagte nicht in wettbewerbskonformer Weise korrigiert. Dazu wäre vielmehr ein ausdrücklicher und gleich prominenter Disclaimer mit dem Inhalt erforderlich gewesen, dass die blickfangmäßig herausgestellten Stoffe nicht die ausgelobte Wirkung entfalten. Das gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot durch Art. 3 HCVO verschärft werde, indem diese Regelung auch die Verwendung mehrdeutiger Angaben verbiete.
49Da Stoffe, die für ein Nahrungsergänzungsmittel kennzeichnend seien, nach den Vorschriften der NemV ernährungsspezifische Wirkungen haben müssen und bei dem streitgegenständlichen Produkt insoweit nur die beworbene Steigerung der geistigen Leistungsfähigkeit in Betracht komme, erwarte der Verkehr zudem, dass sich der enthaltene Ginkgo-Extrakt eben darauf positiv auswirke. Dieser irreführende Eindruck werde durch die Kennzeichnung auf der Rückseite der Umverpackung noch verstärkt, indem der Bestandteil Ginkgo dort bei den ernährungsspezifischen Stoffen aufgeführt sei.
50Die Klägerin beantragt,
51das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13, abzuändern und die Beklagte mit der Maßgabe nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen, dass aus dem Klageantrag zu III. die Passagen „… und Rechnung zu legen…“, „… der Lieferzeiten …“ und „…und der Namen und Anschriften sämtlicher Lieferempfänger, Auftraggeber und gewerblicher Abnehmer“ gestrichen werden.
52Die Beklagte beantragt,
53die Berufung zurückzuweisen.
54Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe die Berufung im Hinblick auf die Klageanträge zu I. 1. b) und I. 2. unzureichend begründet, indem sie nicht dargelegt habe, warum die dort angegriffenen Angaben irreführend sein sollen.
55Die Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ sei unspezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, da nicht einer bestimmten Substanz eine konkrete Wirkung für bestimmte Körperfunktionen zugesprochen werde.
56Im Hinblick auf die Produktbezeichnung bestreite sie ferner eine Vorprägung des Verkehrs dergestalt, dass dieser nur auf den Bestandteil Ginkgo achte. Der Verbraucher bringe nicht jede gesundheitsbezogene Angabe bezüglich der Gehirnleistung unweigerlich mit diesem Stoff in Verbindung. Selbst wenn er ihn aufgrund seines Vorwissens mit einer gesundheitlichen Wirkung assoziiere, so stelle dies keine gesundheitsbezogene Angabe dar, für welche sie – die Beklagte – verantwortlich sei. Es sei auch nicht die Aufgabe des Verwenders einer gesundheitsbezogenen Angabe, im Verkehr vorhandene Fehlvorstellungen oder Annahmen zu korrigieren. Auf empirische Feststellungen komme es bei der Beurteilung von Angaben nach der HCVO nicht an. Abgesehen davon sei die durchgeführte Verbraucherbefragung unbrauchbar, weil sie oberflächlich sei und unter grundlegenden Fehlern leide. Zuletzt habe eine pflichtgemäße Kennzeichnung der Hauptbestandteile eines Produkts nach der NemV nicht zur Folge, dass diesen aus Sicht des Verbrauchers die andernorts ausgelobten gesundheitlichen Wirkungen zugeordnet würden.
57B.
58Die Berufung ist teilweise nicht zulässig und hat im Übrigen in der Sache keinen Erfolg.
59I.
60Die Berufung ist teilweise unzulässig.
611.
62Die Berufung gegen die Abweisung des Klageantrages zu I. 1. b) ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht genügt.
63Für jeden prozessualen Anspruch, gegen den sich die Berufung wendet, ist eine eigenständige Begründung erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2006, 429 m. w. N.; BGH, NJW-RR 2015, 757; BGH, NJW-RR 2015, 1532; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 37 m. w. N.). Dabei muss die Begründung für jeden prozessualen Anspruch auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (BGH, NJW-RR 2004, 1716; Zöller/Heßler, aaO, § 520 Rn. 35; Cassardt in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 520 Rn. 22 m. w. N.). Daher setzt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraus.
64Daran fehlt es im Hinblick auf den Klageantrag zu I. 1. b). Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die angegriffene Aussage auf der Verpackungsrückseite sei zwar eine gesundheitsbezogene Angabe. Diese sei jedoch zulässig, da der Verbraucher sie im Kontext mit dem nachfolgend wiedergegebenen, freigegebenen Health Claims lese und deshalb so verstehe, dass die genannten positiven Wirkungen nicht dem gesamten Produkt zugeschrieben werden, sondern nur den unmittelbar anschließend aufgeführten Einzelbestandteilen. Die Berufungsbegründung setzt sich damit nicht auseinander und enthält auch im Übrigen keine Ausführungen dazu, dass und warum die Angabe auf der Verpackungsrückseite unzulässig sei. Ihr lässt sich daher nicht entnehmen, aus welchen Gründen das Urteil nach Ansicht der Berufungsklägerin insoweit unrichtig sein soll.
65Soweit die Klägerin anführt, zum Klageantrag zu I. 1. b) sei die rechtliche Begründung gleichlautend wie beim Klageantrag zu I. 1. a), weil die Angabe denselben Kommunikationsgehalt habe, indem bloß mit anderen Worten dieselben Wirkungen für das streitgegenständliche Produkt beworben werden, und sie daher mangels Nachweises der ausgelobten Wirkungen ebenso irreführend sei wie diejenige zu I. 1. a), ist dem entgegenzuhalten, dass sie dies innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht zum Ausdruck gebracht hat. Es trifft auch nicht zu, dass beide Angaben sich nicht unterscheiden würden. Sie sind zum Einen sprachlich verschieden, indem sich nur die Angabe unter a) auf B-Vitamine und Zink bezieht, und nur die Angabe unter b) auf die Fähigkeit zur Bewältigung der Aufgaben des Alltags, eine gesunde Ernährung, Stoffwechsel und eine gute Nährstoffversorgung. Zum Anderen stehen sie in einem anderen werblichen Kontext, indem sich die Angabe unter a) auf der Vorderseite unmittelbar unterhalb der Produktbezeichnung befindet und Wirkungen für bestimmte Stoffe auslobt, während die Angabe unter b) auf der Rückseite eine allgemeine Information darstellt, die erst wettbewerbsrechtliche Relevanz erlangt, wenn sie zu den übrigen rückseitigen Angaben in Beziehung gesetzt wird. Abgesehen davon kommt es für die Zulässigkeit der Berufungsbegründung nicht darauf an, ob die Begründung für die beiden Klageanträge aus Sicht der Klägerin gleich ist, sondern auf eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Begründung des Landgerichts für die Abweisung der beiden Klageanträge unterscheidet sich jedoch inhaltlich, indem es (nur) für die Zulässigkeit der Angabe unter I. 1. b) auf den Kontext mit den weiteren Informationen auf der Rückseite der Umverpackung abgestellt hat.
662.
67Im Übrigen rügt die Klägerin unter ausreichender Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung die Verletzung materiellen Rechts (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt auch im Hinblick auf den Klageantrag zu I. 2. Aus der Berufungsbegründung geht hinreichend deutlich hervor, dass und warum sie die Produktbezeichnung im Hinblick auf den Bestandteil Ginkgo als irreführend erachtet und die Ausführungen im Urteil des Landgerichts als fehlerhaft beanstandet.
68II.
69Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Angabe „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ gemäß § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3a, 3 UWG n. F. bzw. §§ 4 Nr. 11, 3 UWG a. F. i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Im Folgenden HCVO) oder i. V. m. § 11 Abs. 1 LFGB.
701.
71Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Parteien Mitbewerber sind und zwischen ihnen in Bezug auf das beworbene Nahrungsergänzungsmittel der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht sowie dass es sich bei den Vorschriften der HCVO (BGH, GRUR 2013, 958 – Vitalpilze m. w. N.) und bei § 11 Abs. 1 LFGB (BGH, GRUR 2008, 1118 – MobilPlus-Kapseln) um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen werden, wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
72Für die seit dem 10.12.2015 geltende Bestimmung des § 3a UWG gilt dies gleichermaßen, da der nach seinem Wortlaut identische Rechtsbruchtatbestand lediglich aus dem Beispielkatalog des § 4 UWG a. F. ausgegliedert worden, damit aber keine inhaltliche Änderung verbunden ist (BGH, GRUR 2016, 516 – Wir helfen im Trauerfall).
732.
74Die Regelungen der HCVO und des LFGB sind anwendbar, da es sich bei dem Produkt der Beklagten mit der Bezeichnung „D. aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ um ein Lebensmittel, und zwar um ein Nahrungsergänzungsmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 a) und b) HCVO, Art. 2 a) der Richtlinie 2002/46/EG handelt.
753.
76Die Angabe „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ verstößt indes nicht gegen die genannten Bestimmungen.
77Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Angaben in Kapitel II (Art. 3 bis 7) der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben sind vom Verwender darzulegen und ggfs. zu beweisen.
78a)
79Die angegriffene Werbeaussage, die vollständig „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ lautet und – wie das Landgericht bereits richtig zugrunde gelegt hat – in dieser vollständigen Fassung auf ihre lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen ist, stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar.
80Danach ist jede Angabe „gesundheitsbezogen“, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Dies ist weit zu verstehen, so dass jede Angabe erfasst wird, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 – Deutsches Weintor; BGH, WRP 2016, 471 – Lernstark m. w. N.). Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 – Original Bach-Blüten m. w. N.). Nach Art. 13 Abs. 1 HCVO zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (lit. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (lit. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO, wie der normale informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 – Original Bach-Blüten m. w. N.).
81Die beanstandete Angabe stellt einen solchen Bezug zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und der Gesundheit her, indem sie zum Ausdruck bringt, dass das Lebensmittel aufgrund der in ihm enthaltenen B-Vitamine und Zink gesundheitsfördernde Wirkung auf Gehirn und Nerven besitzt. Auch die weiteren (Teil-) Angaben zu Konzentration und Gedächtnis sind gesundheitsbezogen, da der Verkehr ihnen entnimmt, dass der Verzehr des Lebensmittels einen positiven Einfluss auf die Fähigkeit zur Konzentration sowie die Gedächtnisleistung und damit auf geistige Funktionen des menschlichen Organismus besitzt.
82b)
83Die Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ ist ein Verweis auf einen nichtspezifischen Vorteil im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, der zulässig ist, weil ihr spezielle gesundheitsbezogene Angaben für Vitamin B 1 (Thiamin), Vitamin B 2 (Riboflavin), Vitamin B 5 (Pantothensäure), Vitamin B 12 und Zink beigefügt sind, die in der Liste nach Art. 13 HCVO enthalten sind. Doch selbst wenn man sie als spezielle gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO einstuft, führt dies zum gleichen Ergebnis, weil sie gleichbedeutend mit zugelassenen Angaben ist.
84aa)
85Die Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ ist nichtspezifisch.
86Verweise auf allgemeine nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO sind zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Solche Angaben können jedoch anders als spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO aufgrund ihrer allgemeinen nichtspezifischen Formulierung nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein; stattdessen können sie nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unter den dort geregelten Voraussetzungen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 13 oder 14 HCVO verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 – Vitalpilze; BGH, WRP 2015, 444 – Monsterbacke II; BGH, WRP 2016, 471 – Lernstark m. w. N.).
87Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen Angaben ist grundsätzlich maßgebend, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt (BGH, WRP 2013, 1179 – Vitalpilze; BGH, WRP 2016, 471 – Lernstark). Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit liegen demnach vor, wenn die Wirkung für die Gesundheit nicht durch Benennung der jeweiligen konkreten Körperfunktion angegeben wird (Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, C 111, 160. EL. März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 34). Spezielle gesundheitsbezogene Angaben setzen aber zudem voraus, dass im Hinblick auf die konkrete Wirkung für eine bestimmte Körperfunktion ein bestimmter Nährstoff, eine bestimmte andere Substanz, bei der es sich auch um eine Stoffkombination handeln kann, oder das Lebensmittel als Ganzes bezeichnet wird (vgl. BGH, WRP 2016, 471 – Lernstark, Rn 29 und 32). Maßstab ist insoweit ebenfalls, ob die Aussage im Hinblick auf die Bezeichnung des Nährstoffs, der anderen Substanz oder des Lebensmittels hinreichend konkret ist, um Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein zu können. Ist dies nicht der Fall, liegt somit ebenfalls ein Verweis auf nichtspezifische Vorteile gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO vor. Der Wortlaut dieser Bestimmung („Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels …“) könnte zwar dafür sprechen, dass diese Regelung nicht eingreift, wenn spezielle Vorteile genannt, diese aber nicht einem bestimmten Nährstoff oder Lebensmittel zugewiesen werden. Nach ihrem Sinn und Zweck ist sie jedoch gleichermaßen anwendbar, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe wegen mangelnder Spezifizierung der Wirksubstanz einem Zulassungsverfahren nicht zugänglich ist. Die Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 3 HCVO beruht darauf, dass eine allgemeine, nichtspezifische Angabe für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wegen ihrer Unbestimmtheit erkennbar keine vollständige Information darstellt, sondern ergänzungsbedürftig ist und deshalb eine Irreführung ausscheidet, wenn sie mit einer zugelassenen speziellen Angabe verbunden wird. Es besteht indes auch unter Berücksichtigung des Ziels der Verordnung, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 1 HCVO), sachlich kein Unterschied, ob sich diese erkennbare Unvollständigkeit der Angabe daraus ergibt, dass nur ein nichtspezifischer Vorteil für die Gesundheit genannt wird oder dass im Hinblick auf eine Wirkung für eine bestimmte Körperfunktion weder eine spezifische Substanz genannt wird noch sich diese auf das Lebensmittel insgesamt bezieht. In beiden Fällen sieht der Verbraucher Anlass dazu, den Blick auf weitere, die Angabe vervollständigende Informationen zu richten, die ihm durch eine nach Art. 10 Abs. 3 HCVO beigefügte Angabe geliefert werden. Zudem können nichtspezifische Nährstoffangaben ebenfalls nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weil eine gesundheitliche Wirkung nur für bestimmte Nährstoffe oder andere Substanzen – einzeln oder in Kombination – überprüft und festgestellt werden kann. Tatsächlich sind daher ausgelobte Wirkungen ebenfalls nur allgemein und nichtspezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, wenn sie sich nicht einer bestimmten Substanz oder dem Lebensmittel als Ganzes zuordnen lassen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen bereits ergibt, steht dieser Bewertung nicht entgegen, dass spezielle gesundheitsbezogene Angaben auch für ein Lebensmittel ausgelobt werden können. Sie sind gerade einem Zulassungsverfahren zugänglich, weil Gegenstand das Lebensmittel in seiner konkreten Zusammensetzung, mithin einer bestimmten Kombination mehrerer Stoffe ist. Daran fehlt es hingegen, wenn im Lebensmittel enthaltene Nährstoffe nur allgemein oder unbestimmt bezeichnet werden, weil die Angabe erkennbar unvollständig und auf ihrer Grundlage eine Überprüfung – und Zulassung – der behaupteten Wirkung nicht möglich ist.
88Dies zugrunde gelegt ist die Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ nichtspezifisch. Sie nimmt zwar auf bestimmte, die Gesundheit unterstützende Körperfunktionen Bezug, indem sie positive gesundheitsbezogene Wirkungen auf die konkreten Funktionen Hirnleistung, Nerven, Konzentration und Gedächtnis benennt. Sie weist diese Wirkungen jedoch nicht bestimmten Nährstoffen oder sonstigen Bestandteilen des Nahrungsergänzungsmittels oder diesem als Ganzes zu, sondern in unbestimmter Weise „B-Vitaminen und Zink“. Bei „B-Vitaminen“ handelt es sich nicht um einen konkreten Nährstoff, sondern unter der Bezeichnung werden insgesamt acht verschiedene Nährstoffe mit unterschiedlichen Wirkungen zusammengefasst. Aus der zitierten Angabe wird nicht deutlich, welche davon in dem Produkt der Beklagten tatsächlich enthalten sind, so dass sie einem Zulassungsverfahrens nicht zugänglich ist. Der Durchschnittsverbraucher geht auch nicht davon aus, dass in dem Produkt sämtliche B-Vitamine enthalten sind und die ausgelobten Wirkungen besitzen. Vielmehr ist die Angabe für ihn erkennbar unvollständig, so dass es einer ergänzenden Information zu den im Produkt vorhandenen B-Vitaminen und ihren jeweiligen Wirkungen bedarf. Des Weiteren liegt bezogen auf Zink aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ebenfalls eine nichtspezifische Angabe vor. Es handelt sich dabei zwar um einen bestimmten Nährstoff, so dass grundsätzlich in Betracht kommen könnte, ihm sämtliche aufgezählte Wirkungen zuzuweisen und insoweit eine spezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zu bejahen. Der Durchschnittsverbraucher versteht die Angabe indes nicht so. Er entnimmt ihr nicht, dass sämtliche enthaltene B-Vitamine und Zink jeweils alle ausgelobten Effekte aufweisen, sondern er geht vielmehr davon aus, dass diese Stoffe nur insgesamt die beworbenen positiven Wirkungen auf die Gesundheit haben. Es handelt sich aus seiner Sicht um eine Zusammenfassung von einigen Bestandteilen des Lebensmittels und ihren Wirkungen, die nicht erkennen lässt, welcher konkrete Nährstoff jeweils welchen Vorteil für die Gesundheit besitzt. Deswegen weist er auch dem Bestandteil „Zink“ nicht sämtliche ausgelobte Effekte zu, so dass sich die Unbestimmtheit auch auf ihn erstreckt und es sich insoweit auch – und damit insgesamt – um eine nichtspezifische Angabe handelt.
89bb)
90Dieser nichtspezifischen Angabe sind in der Liste nach Art. 13 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt; sie befinden sich auf der Rückseite der Umverpackung.
91Da die (Teil-) Liste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO, die die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (nachfolgend VO (EU) 432/2012) vorgelegt hat, den Informationen auf der Rückseite der Umverpackung entsprechende spezielle gesundheitsbezogene Angaben enthält (siehe unten), kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die Frage an, ob ein Verweis nach Art. 10 Abs. 3 HCVO als unzulässig zu beurteilen ist, wenn die Listen nach Art. 13 und 14 HCVO noch nicht erstellt sind, weil Art. 10 Abs. 3 HCVO dann nicht vollzogen werden kann (BGH, GRUR 2013, 958 – Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 611 – RESCUE-Produkte (EuGH-Vorlage); OLG Hamm, WRP 2015, 228).
92(1)
93Die Angaben auf der Rückseite der Umverpackung und in den Gebrauchsinformationen sind „beigefügt“ im Sinne dieser Vorschrift.
94„Beifügen“ bedeutet, dass die spezielle gesundheitsbezogene Angabe mit dem Verweis räumlich zu verbinden ist (Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, C 111, 160. EL. März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 41). Allerdings ist es nicht zwingend erforderlich, dass sich die spezielle Angabe unmittelbar neben oder unter dem Verweis oder zumindest so in dessen Nähe befindet, dass sich dazwischen keine anderen Angaben oder graphische Elemente, die eine Zuordnung der speziellen Angabe zu dem Verweis behindern, befinden (so Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, C 111, 160. EL. März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 41). „Beigefügt“ ist etwas im allgemeinen Sprachgebrauch bereits, wenn es mitversandt wird oder enthalten ist, z. B. einem Produkt innerhalb der Umverpackung Informationen beiliegen. Der Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 3 HCVO gebietet eine davon abweichende, engere Auslegung nur insoweit, als sich bei einem Verweis auf der Verpackung die spezielle Angabe ebenfalls auf der Verpackung befinden und so ausgestaltet sein muss, dass sie deutlich lesbar ist und der Durchschnittsverbraucher unmittelbar eine inhaltliche Beziehung zwischen dem Verweis und der Angabe herstellt. Dies folgt aus dem Zweck der Regelungen über gesundheitsbezogene Angaben, im Rahmen des allgemeinen Ziels der Verordnung, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 1 HCVO), dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern (Erwägungsgründe 9 und 10 der HCVO). Diese Informationen müssen ihm bei der Kaufentscheidung vorliegen, weshalb Angaben auf einem Beipackzettel in der Verpackung nicht genügen. Demgegenüber sind deutliche lesbare Angaben auf der Rückseite der Verpackung, die inhaltlich einen eindeutigen Bezug zu einer nichtspezifischen Angabe auf der Vorderseite herstellen, grundsätzlich ausreichend, weil der Verbraucher sie vor dem Kaufentschluss durch bloßes Umdrehen der Umverpackung zur Kenntnis nehmen kann und derjenige, der sich für diese Entscheidung nach der konkreten Zusammensetzung des Lebensmittels richtet und dem es somit nach dem Leitbild des Durchschnittsverbrauchers auf eine sachkundige Entscheidung über seine Ernährung ankommt, regelmäßig – ebenso wie er das Zutatenverzeichnis liest – auch die Rückseite der Umverpackung nach weiteren Informationen über das Lebensmittel überprüft.
95So liegt es hier: Der interessierte Verbraucher erkennt ohne weiteres den Zusammenhang zwischen den – gut lesbaren – Angaben auf der Rückseite der Umverpackung und der Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“, da sich die rückseitigen Informationen u. a. über konkrete gesundheitsbezogene Wirkungen bestimmter B-Vitamine und Zink verhalten und dabei inhaltlich eindeutig auf die ausgelobten Wirkungen Bezug nehmen. Dies wird durch den einleitenden Absatz auf der Rückseite mit den Formulierungen „Für Gedächtnis, Konzentrationsvermögen … Der Stoffwechsel von Gehirn und Nerven…“ zusätzlich unterstrichen, unter denen sich die einzelnen Angaben zu den B-Vitaminen und Zink befinden.
96(2)
97Bei den Angaben auf der Rückseite handelt es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben, die in der Liste nach Art. 13 HCVO enthalten sind.
98Nach dem Anhang der VO (EU) 432/2012 sind folgende Health Claims zugelassen:
99Thiamin (Vitamin B1) trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel, zu einer normalen Funktion des Nervensystems und zur normalen psychischen Funktion bei.“
100Pantothensäure (Vitamin B 5) trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung und zu einer normalen geistigen Leistung bei.
101Vitamin B12 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel, zu einer normalen Funktion des Nervensystems, zur normalen psychischen Funktion und zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.
102Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei.
103Die Angaben zu den Vitaminen B 1, B 5 und B 12 sowie Zink auf der Rückseite stimmen – was die Klägerin nicht in Abrede stellt – damit überein. Soweit es auf der Umverpackung statt „trägt … bei“ heißt „leistet einen Beitrag“ oder „unterstützen“ ist dies gleichbedeutend, weil der Verbraucher unter einer Unterstützung nichts anderes versteht als einen Beitrag (vgl. BGH, WRP 2016, 471 – Lernstark).
104(3)
105Die speziellen Angaben auf der Rückseite decken sich ferner inhaltlich mit der nichtspezifischen Angabe auf der Vorderseite. Darüber hinaus ist sie sogar gleichbedeutend mit den zugelassenen Angaben, so dass – selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht die Formulierung „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ als spezielle gesundheitsbezogene Angabe einstuft – auch die höheren Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 HCVO eingehalten sind.
106(a)
107Die Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ stimmt zwar mit den zugelassenen Health Claims nicht wörtlich überein. Eine Wortidentität ist allerdings auch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, mithin inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, WRP 2016, 471 – Lernstark; OLG Bamberg, WRP 2014, 609; Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 2013, Band II, C 111, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 44 m. w. N.). Maßstab dafür ist Erwägungsgrund 9 der VO (EU) 432/2012. Danach „soll mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen.“ Entscheidend ist somit, dass die Angaben für den Verbraucher inhaltlich die gleiche Bedeutung haben wie die entsprechende zugelassene Formulierung, was gemäß dem Zweck dieser Angabe zu beurteilen ist, dem Verbraucher dabei zu helfen, die Angabe zu verstehen (Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, C 111, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 44).
108Bei der Frage, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutend ist, ist – ebenso wie bei der Prüfung, ob eine verwendete Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 b) HCVOangemeldeten Angabe übereinstimmt (dazu BGH, GRUR 2014, 500 – Praebiotik; OLG Hamburg, WRP 2013, 99) –, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, WRP 2016, 471 – Lernstark; in diese Richtung auch Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II, C 111, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 45). Dafür spricht neben dem Wortlaut und der Systematik von Art. 10 Abs. 1 HCVO, die Zulässigkeit der Angabe nur als Ausnahme vom Verbotstatbestand vorzusehen, auch der Zweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Aus der systematischen Konzeption der Verordnung, wonach die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben grundsätzlich die Aufnahme in eine Positivliste nach einer wissenschaftlichen Nachprüfung voraussetzt, ergibt sich ferner, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zukommt. Damit stünde es nicht im Einklang, im Wege einer extensiven Anwendung von Art. 10 Abs. 1 HCVO die Verwendung von Angaben zu gestatten, die sich nicht eng mit der zugelassenen Angabe decken (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 – Praebiotik). Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt daher zumindest voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. OLG Bamberg, LMuR 2014, 94; Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 45a). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (BGH, WRP 2016, 471 – Lernstark m. w. N.). Andererseits ist bei dieser Prüfung das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 HCVO) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH, WRP 2016, 471 – Lernstark m. w. N.).
109(b)
110Dem Landgericht ist zunächst in seinen Ausführungen zuzustimmen, wonach der Durchschnittsverbraucher die Angabe so versteht, dass dort verschiedene Bestandteile und unterschiedliche Wirkungen zusammengefasst werden, mithin nicht jeder Stoff sämtliche ausgelobte Effekte aufweist (siehe oben). Daher führt es nicht zu einem Verbot der Angabe, dass die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben jeweils nur einzelne konkrete Teilaspekte des kognitiven Systems betreffen. Der Verbraucher fasst die Angabe ferner nicht so auf, dass das Lebensmittel als Ganzes diese „multiplen“ Wirkungen besitzt, sondern ordnet sie lediglich den ausgelobten Inhaltsstoffen zu. Daher ist eine Zusammenfassung mehrerer Bestandteile und unterschiedlicher Wirkungen für verschiedene Körperfunktionen unschädlich, sofern sie nur in ihrer Gesamtheit inhaltlich von den zugelassenen Angaben für die aufgeführten Bestandteile gedeckt sind. Das ist hier zu bejahen:
111(aa)
112So durfte die Beklagte die Angabe „für Nerven“ verwenden, weil diese Angabe mit der nach Art. 1 in Verbindung mit dem Anhang der VO (EU) 432/2012 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 HCVO für die Nährstoffe Vitamin B 1 und B 12 aufgenommenen Angabe „… trägt zur normalen Funktion des Nervensystems bei“ gleichbedeutend ist.
113Die Klägerin beruft sich – ebenso wie im Hinblick auf die weiteren Körperfunktionen (siehe unten) – vergeblich darauf, dass die verwendete Angabe nicht mit der zugelassenen Angabe gleichbedeutend sei, weil die Formulierung „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ aus Sicht des Verbrauchers eine Verbesserung normaler Funktionen bedeute. Tatsächlich erweckt sie diesen Eindruck beim angesprochenen Verkehr nicht, sondern die allgemeine Präposition „für“ lässt offen, welcher Wirkungsgrad gegeben ist. Sie umfasst daher objektiv auch eine Aufrechterhaltung normaler Funktionen oder die Verbesserung einer Mangelversorgung hin zu normalen Funktionen. Der angesprochene Verkehr rechnet deshalb damit, dass lediglich solche Wirkungen erzielt werden, zumal ihm bewusst ist, dass es sich um Wirkungsangaben für Nährstoffe in einem Nahrungsergänzungsmittel und nicht für ein Arzneimittel handelt.
114(bb)
115Die Angabe „für Konzentration und Gedächtnis“ ist ebenfalls erlaubt, weil sie von den freigegebenen Health Claims umfasst ist, indem für die Vitamine B 1 und B 12 die Angabe „… trägt zur normalen psychischen Funktion bei“ und für Zink die Angabe „…trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“ nach Art. 1 in Verbindung mit dem Anhang der VO (EU) 432/2012 gemäß Art. 13 Abs. 1 HCVO zugelassen sind und die verwendete Angabe damit inhaltlich übereinstimmt.
116Für den Durchschnittsverbraucher ist die verwendete Angabe "B-Vitamine und Zink für … Konzentration und Gedächtnis" gleichbedeutend mit diesen zugelassenen Angaben. Aus Sicht des Verkehrs setzen eine normale psychische und eine normale kognitive Funktion die Fähigkeit zur Konzentration und eine normale Gedächtnisleistung voraus. Aus den Stellungnahmen der EFSA in den Verfahren zur Zulassung der Angaben „Vitamin B 12 trägt zu einer normalen psychischen Funktion bei“ (EFSA Journal 2010; 8(10):1756; Anlage BK 25), „Thiamin trägt zur normalen psychischen Funktion bei“ (EFSA Journal 2010; 8(10):1755; Anlage B 22) und "Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“ (EFSA Journal 2009; 7(9):1229; Anlage B 23), in denen jeweils die Bedeutung von Konzentration und Gedächtnis für die geistige Leistungsfähigkeit hervorgehoben wird, ergibt sich ebenfalls, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung bezogen auf Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung von der mit den zugelassenen Angaben aufgestellten Wirkungsbehauptungen, die Vitamine B 1 und B 12 tragen zur normalen psychischen Funktion bei und Zink trage zu einer normalen kognitiven Funktion bei, gedeckt ist. Die Klägerin stellt dies nicht in Abrede, sondern macht lediglich geltend, aus den weiteren Stellungnahmen der EFSA zu Vitamin B 2 (EFSA Journal 2010; 8(10):1814; Anlage BK 23) und zu Vitamin B 5 (EFSA Journal 2009; 7(9):1218; Anlage BK 24) ergebe sich, dass keine Belege für eine positive Wirkung auf Konzentration und Gedächtnis existieren. Darauf kommt es indes nicht an, weil die angegriffene Angabe aus den angeführten Gründen nicht so zu verstehen ist, dass alle von der allgemeinen Auslobung umfassten und im Produkt vorhandenen Nährstoffe sämtliche beworbene Wirkungen aufweisen. Deswegen ist es unschädlich, dass einige der enthaltenen B-Vitamine keine positive Wirkung auf Konzentration und Gedächtnis besitzen.
117(cc)
118Zuletzt ist die Angabe „für Gehirn“ ebenfalls gleichbedeutend.
119Dem steht nicht entgegen, dass nach allgemeinem Sprachverständnis unter „Gehirn“ mehr verstanden wird als „geistige Leistung“. Es umfasst neben psychischen und kognitiven Funktionen weitere Funktionen, indem es etwa vegetative Funktionen wie Atmung, Herzkreislauf usw. koordiniert. Gleichwohl beschränkt sich die angegriffene Angabe aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers auf die geistige Leistungsfähigkeit. Dies folgt aus der Aufzählung im Kontext mit den Funktionen „Konzentration und Gedächtnis“, die sich nur auf die geistige Leistungsfähigkeit beziehen. Daran erkennt er, dass lediglich diese Funktion des Gehirns beworben wird. Deswegen ist die Angabe von den freigegebenen Health Claims umfasst, indem für die Vitamine B 1 und B 12 „… trägt zur normalen psychischen Funktion bei“, für Vitamin B 5 „… trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei.“ und für Zink „…trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“ nach Art. 1 in Verbindung mit dem Anhang der VO (EU) 432/2012 gemäß Art. 13 Abs. 1 HCVO zugelassen sind und die verwendete Angabe damit inhaltlich übereinstimmt. Für den angesprochenen Verkehr ist die verwendete Angabe "B-Vitamine und Zink für Gehirn … " gleichbedeutend mit den genannten zugelassenen Angaben, weil aus seiner Sicht mit normalen psychischen und kognitiven Funktionen sowie einer normalen geistigen Leistung insgesamt eine normale geistige Leistungsfähigkeit erreicht oder aufrechterhalten wird. Dementsprechend wird in der Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe „Vitamin B 12 trägt zu einer normalen psychischen Funktion bei“ (EFSA Journal 2010; 8(10):1756; Anlage BK 25) die zentrale Rolle von Vitamin B 12 für die normalen Funktionen von Gehirn und Nervensystem hervorgehoben (S. 2). Ebenso wird die ausgelobte Wirkung belegt durch die Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe „Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei“ (EFSA Journal 2009; 7(9):1218; Anlage BK 24). Soweit es darin heißt, dass keine Nachweise für eine spezifische Wirkung von Vitamin B 5 auf einzelne Aspekte wie Konzentration, Lernvermögen, Gedächtnis und Urteilsvermögen vorhanden seien, ist dies im vorliegenden Kontext unschädlich, weil unmittelbar im Anschluss daran betont wird, dass ein Wirkzusammenhang zwischen der Einnahme von Vitamin B 5 und einer normalen geistigen Leistungsfähigkeit nachgewiesen sei (S. 7). Die Ausführungen sind daher so zu verstehen, dass sich der Nachweis zwar nicht auf die genannten Einzelaspekte, aber auf die geistige Leistung insgesamt bezieht.
120c)
121Die mit der Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ ausgelobten Wirkungen sind gemäß Art. 5 Abs. 1 a), Art. 6 Abs. 1 HCVO durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert, was sich aus Art. 13 Abs. 1 und 3 HCVO in Verbindung mit Art. 1 Anhang VO (EU) 432/2012 und den zugehörigen Stellungnahmen von EFSA ergibt. Ein produktbezogener Wirksamkeitsnachweis für die verwendete Stoffkombination ist bei dieser Sachlage nach dem Zulassungssystem der HCVO nicht erforderlich.
122Zwar ist auch eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe am lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbot zu messen. Dieses bleibt anwendbar und wird durch die Regelungen der HCVO nicht verdrängt. Soweit Angaben verwendet werden, die nach der HCVO zugelassen und wissenschaftlich abgesichert sind, folgt jedoch eine Irreführung nicht allein daraus, dass es an einem produktbezogenen Wirksamkeitsnachweis fehlt. Die Regelungen der HCVO entfalten insoweit eine Sperrwirkung, die auch auf das allgemeine lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot ausstrahlt.
123aa)
124Das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot ist grundsätzlich auch bei zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben anwendbar.
125(1)
126Denn gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO müssen den allgemeinen Anforderungen in Kapital II entsprechen und Art. 3 UAbs 2 a) HCVO gehört zu diesem Kapitel II. Nach dieser Vorschrift dürfen die verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben nicht „falsch, mehrdeutig oder irreführend“ sein. Sie geht mit dem Verbot mehrdeutiger Angaben sogar noch über das allgemeine lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot hinaus und bezweckt, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – C-544/10, GRUR 2012, 1161). Infolgedessen ergibt sich das Irreführungsverbot schon aus der HCVO selbst.
127Dem steht nicht entgegen, dass es bereits Voraussetzung für die Zulassung von Angaben ist, dass sie nicht irreführend sind (vgl. Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, aaO, § 10 HCVO Rn. 48). Gleichwohl kann eine Irreführung auch durch eine zugelassene und damit für sich betrachtet nicht irreführende Angabe durch die Aufmachung des Lebensmittels, in der die zugelassene Angabe verwendet wird oder durch die Formulierung einer gleichbedeutenden Angabe ausgelöst werden (vgl. Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, aaO, § 10 HCVO Rn. 49a).
128(2)
129Daneben ist auch bei zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach der HCVO das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot nach § 11 LFGB zu berücksichtigen. Dessen Anwendung wird durch die Regelungen der HCVO grundsätzlich nicht versperrt.
130Zum Zeitpunkt der angegriffenen Werbung war § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 LFGB in der seit dem 04.08.2011 maßgeblichen Fassung in Kraft, die bis zum 12.12.2014 unverändert geblieben ist (§ 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 LFGB a. F.). Die seit dem 13.12.2014 geltende Neufassung von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht inhaltlich der früheren Regelung (BGH, WRP 2015, 444 – Monsterbacke II).
131Die Anwendung der in § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB aF enthaltenen Regelung, die auf Art. 2 Abs. 1 a) Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür beruhte, die ihrerseits gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben worden ist, wurde durch die Bestimmungen der HCVO nicht ausgeschlossen. Der HCVO kommt insoweit kein Vorrang gegenüber der genannten Regelung in der Richtlinie 2000/13/EG zu. Nach dem Erwägungsgrund 3 Satz 3 der HCVO sollen mit dieser Verordnung die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG ergänzt und spezielle Vorschriften für die Verwendung nährwertbezogener und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln festgelegt werden, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die speziellen Vorschriften sollen allerdings die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art. 2 Abs. 1 a) der Richtlinie 2000/13/EG nicht verdrängen, sondern lediglich ergänzen. Dies folgt aus Art. 3 UAbs. 2 a) HCVO, wonach die bei der Kennzeichnung und Aufmachung verwendeten nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben „unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG und der Richtlinie 84/450/EWG“ – an deren Stelle ist mittlerweile die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung getreten – nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen (BGH, WRP 2015, 444 – Monsterbacke II; OLG Düsseldorf, MD 2011, 503, 515; vgl. Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 111, EL 160 März 2015, Art. 3 HCVO Rn. 9).
132bb)
133Es gehört nach ständiger Rechtsprechung im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung zum lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbot, dass Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nur zulässig sind, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Fehlt es an jeglichen Erkenntnissen, wird der Verbraucher in die Irre geführt. Die Irreführung beruht darauf, dass die Werbeaussage jeder Grundlage entbehrt (BGH, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
134In diesem Sinne verlangt auch Art. 5 Abs. 1 a) HCVO, der – ebenso wie Art. 3 HCVO – zu den in Art. 10 Abs. 1 HCVO genannten allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO gehört, für die Zulässigkeit der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben unter anderem den Nachweis anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat. Ferner ist gemäß Art. 5 Abs. 1 b) HCVO erforderlich, dass der Nährstoff oder die Substanz, für die die Angabe gemacht wird, im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftrecht signifikanten Menge oder mangels einschlägiger Bestimmungen in einer Menge vorhanden ist, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen. Zudem müssen sich gemäß Art. 6 Abs. 1 HCVO gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein.
135Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 a) HCVO folgt dabei grundsätzlich auch, dass der Wirksamkeitsnachweis für die verwendete Stoffkombination erbracht werden muss, selbst wenn mit gesundheitsbezogenen Angaben für einzelne Bestandteile des Lebensmittels geworben wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2012, 20 U 129/10 – Schlankgeheimnis; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, 20 U 222/11 – Collagen-Lift-Drink). Deswegen muss ein Lebensmittelunternehmer, der gesundheitsbezogene Angaben verwendet, speziell für das Lebensmittel, auf das sich die Angabe bezieht, die Wirksamkeit nachweisen. Das betrifft sowohl den kausalen Bezug zwischen dem Lebensmittel und der gesundheitsbezogenen Wirkung als auch die Erfüllung der Kriterien des Art. 5 HCVO. Es kommt mithin auch insoweit nicht auf die Wirksamkeit einzelner Inhaltsstoffe, sondern des konkreten Produkts mit der konkreten Zusammensetzung und in der konkreten Dosierung an (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, 20 U 222/11 – Collagen-Lift-Drink; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, 20 U 129/10 – Schlank-Geheimnis; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009 – 20 U 194/08).
136cc)
137Gleichwohl ist die beanstandete Angabe nicht deshalb irreführend, weil die Beklagte keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass die ausgelobte gesundheitliche Wirkung „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ bei der im Lebensmittel enthaltenen Stoffkombination eintritt.
138(1)
139Denn ein konkreter produktbezogener Wirksamkeitsnachweis ist nicht erforderlich, wenn die spezielle, ggf. beigefügte Angabe, die sich auf einen einzelnen Nährstoff oder sonstigen Bestandteil bezieht, zugelassen ist und sich aus dem Zulassungsverfahren ergibt, dass die ausgelobte gesundheitsbezogene Wirkung des Inhaltsstoffes auch in Bezug auf das in Rede stehende, aus mehreren Nährstoffen oder sonstigen Bestandteilen zusammengesetzte Lebensmittel wissenschaftlich abgesichert ist. Der Grund hierfür kann sein, dass die Substanz bei sämtlichen Lebensmitteln diese Wirkung aufweist. Ebenso kommt in Betracht, dass die Wirkung nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, wie etwa wenn die Substanz in einer bestimmten Menge oder Konzentration im Lebensmittel vorhanden ist oder andere Inhaltsstoffe, mit denen nachteilige Wechselwirkungen bestehen, nicht enthalten sind, und diese Voraussetzungen bei dem beworbenen Produkt erfüllt sind.
140(a)
141Die Entbehrlichkeit eines produktbezogenen Wirksamkeitsnachweises in diesen Fällen folgt insbesondere aus dem Zulassungssystem der HCVO.
142Dieses System beruht darauf, dass – wie bereits ausgeführt – gesundheitsbezogene Angaben für einzelne Nährstoffe oder andere Substanzen (vgl. Art. 13 Abs. 1 HCVO), aber auch für Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien allgemein zugelassen und in eine Liste aufgenommen werden können, die gemäß Art. 1 Anhang VO (EU) 432/12 teilweise bereits erstellt worden ist. Die Aufnahme einer Angabe in diese Liste und damit ihre Zulassung setzt bereits einen wissenschaftlichen Nachweis voraus (vgl. Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, aaO, § 10 HCVO Rn. 48 m. w. N.). Nach Art. 13 Abs. 1 HCVO dürfen spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Ferner wird gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 verabschiedet, die alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen enthält. Demnach sind Angaben „zulässig“, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen. Dazu gehört, dass sie im genannten Sinne wissenschaftlich abgesichert sind. Erst dann können sie in die Liste aufgenommen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, sämtliche Angaben in der Liste stützen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise.
143Des Weiteren gehen die zitierten Verordnungen davon aus, dass die gesundheitsbezogenen Angaben für Substanzen verwendet werden, die nur ein Bestandteil des Lebensmittels von mehreren sind. In diesem Zusammenhang regeln sie Bedingungen für die Verwendung der zugelassenen Angaben. Beispielsweise heißt es zu „Thiamin“ im Anhang zur VO (EU) 432/2012:
144„Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.“
145Die in Bezug genommene Textstelle in der HCVO lautet:
146[NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE
147Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge oder eine Menge enthält, die den gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zugelassenen Abweichungen entspricht.“
148Werden Anforderungen für die Verwendung der Angaben bei Lebensmitteln aufgestellt, so bedeutet dies im Umkehrschluss, dass es grundsätzlich keines produktbezogenen Wirksamkeitsnachweises bedarf, wenn diese eingehalten sind. Andernfalls würde es schließlich keinen Sinn ergeben, solche besonderen Bedingungen aufzustellen. Wäre ein produktbezogener Wirksamkeitsnachweis erforderlich, so wären diese entbehrlich, weil der wissenschaftliche Nachweis stets auf Grundlage der konkreten Zusammensetzung des beworbenen Produkts zu erbringen wäre.
149(b)
150Diese Auslegung wird ferner dadurch gestützt, dass die verwendete und die zugelassene Angabe im Hinblick auf den Nährstoff, die andere Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie übereinstimmen müssen (siehe oben, OLG Bamberg, LMuR 2014, 94; Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, aaO, EL 160 März 2015, Art. 10 HCVO Rn. 45a).
151Diese zutreffende Forderung nach einer Identität des Bezugsobjekts ergibt nur Sinn, wenn zugelassene Angaben zu einzelnen Nährstoffen ohne konkreten produktbezogenen Wirksamkeitsnachweis verwendet werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass mit einer derartigen Angabe gerade nicht die Aussage getroffen wird, das Lebensmittel habe die ausgelobte Wirkung, sondern lediglich angegeben wird, ein Nährstoff mit dieser Wirkung sei in dem Lebensmittel enthalten. Es wird keine produkt-, sondern nur eine nährstoffbezogene Wirkung beansprucht. Im Einklang damit ist ein konkreter produktbezogener Wirksamkeitsnachweis ebenfalls nicht erforderlich. Würde dieser erbracht, gäbe es schließlich keinen triftigen Grund, warum die Angabe nicht in Bezug auf das Lebensmittel gemacht werden dürfte.
152(c)
153Des Weiteren spricht für diese Auslegung, dass die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben praktisch ins Leere ginge, wenn man stets einen auf die verwendete Stoffkombination bezogenen Wirksamkeitsnachweis verlangte.
154Einerseits sind die in die Gemeinschaftsliste nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 aufgenommenen Stoffe typischerweise einzelne Nährstoffe oder einzelne andere Substanzen. Andererseits bestehen Lebensmittel typischerweise nicht aus einem einzigen Inhaltsstoff, sondern sie sind aus mehreren verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt. Infolgedessen käme die mit erheblichem Aufwand erstellte Liste nach Art. 13 HCVO in der Praxis kaum zur Anwendung, wenn gleichwohl für jede neue Stoffkombination ein produktbezogener Wirksamkeitsnachweis gefordert würde.
155(d)
156Dies widerspräche im Übrigen dem berechtigten Interesse der Lebensmittelunternehmer an der Verwendung zugelassener gesundheitsbezogener Angaben, welches im Rahmen der HCVO neben dem hohen Verbraucherschutzniveau ebenfalls angemessen zu berücksichtigen ist.
157Das wird deutlich anhand der Regelung in Art. 17 Abs. 5 HCVO, wonach gesundheitsbezogene Angaben, die in den Listen nach den Art. 13 und 14 der Verordnung enthalten sind, von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden Bedingungen verwendet werden dürfen. Da dort von einem produktbezogenen Wirksamkeitsnachweis weder die Rede ist noch darauf Bezug genommen wird, ist ein solcher nicht erforderlich, um eine zugelassene Angabe zu verwenden. Tatsächlich wird den Interessen der Lebensmittelunternehmer auch nur Rechnung getragen, wenn nicht für jede einzelne Stoffkombination eine neue Zulassung beantragt werden muss.
158(e)
159Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 HCVO, der für gesundheitsbezogene Angaben eindeutig festlegt, dass sie sowohl zugelassen sein als auch – kumulativ – die allgemeinen Anforderungen in Kapitel II erfüllen müssen, zu denen der Wirksamkeitsnachweis nach Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 HCVO gehört, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
160Soweit eine Angabe zugelassen ist und sich aus dem Zulassungsverfahren gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 HCVO ein hinreichender Wirksamkeitsnachweis ergibt, steht vielmehr fest, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die gesundheitsbezogene Angabe bezieht im Lebensmittel eine wissenschaftlich abgesicherte Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 HCVO besitzt.
161(f)
162Die Entscheidung „Artrostar“ des Bundesgerichtshofs steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen.
163Danach ist bei diätetischen Lebensmitteln der Wirksamkeitsnachweis für die im Mittel verwendete Wirkstoffkombination zu führen. Es reicht hingegen nicht aus, die nutritive Wirksamkeit der verwendeten Nährstoffkombination allein aus den zu den einzelnen Bestandteilen vorliegenden Erkenntnissen abzuleiten, weil ein Wirksamkeitsnachweis der Kombination ohne Erkenntnis über Wechselwirkungen der kombinierten Stoffe nicht möglich ist. Auf die Untersuchung solcher Wechselwirkungen kann nicht verzichtet werden, weil die Verwendung mehrerer oder zusätzlicher Inhaltsstoffe mit einer Verschlechterung der ernährungsmedizinischen Wirksamkeit einhergehen und sich die Wirkung einzelner Bestandteile im Körper neutralisieren kann. Für den Bereich der Fertigarzneimittel, bei denen diese Problematik ebenfalls besteht, bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG daher, dass die Zulassung versagt werden kann, wenn bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, in den Zulassungsunterlagen eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Mittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind (BGH, 2012, 1164 – ARTROSTAR).
164Diese Grundsätze für diätetische Lebensmittel und Fertigarzneimittel lassen sich allerdings nicht ohne weiteres auf Lebensmittel im Sinne der HCVO übertragen. Anders als dort existiert hier ein Zulassungsverfahren, in dessen Rahmen zugelassene Angaben in Listen aufgenommen werden, bei deren Verwendung grundsätzlich von einem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis ausgegangen werden kann, weil dieser Nachweis Voraussetzung für die Zulassung der Angaben ist. In diesen Listen werden zudem Bedingungen für die Verwendung der Angaben in Lebensmitteln aufgestellt (siehe oben). Dabei besteht auch die Möglichkeit, Wechselwirkungen mit anderen Nährstoffen oder sonstigen Substanzen zu berücksichtigen, so dass auch insoweit ein maßgeblicher Unterschied zu den jeweils Arzneimitteln und diätetischen Lebensmitteln zugrunde liegenden Regelungen besteht.
165(g)
166Aus diesen Gründen hält der Senat die Ansicht des Landgerichts für zutreffend, dass es eines produktbezogenen Wirksamkeitsnachweises nur bedarf, wenn konkrete Anhaltspunkte für Wechselwirkungen zwischen einzelnen Nährstoffen oder sonstigen Bestandteilen des Lebensmittels bestehen, die dazu führen, dass die mit den zugelassenen Angaben ausgelobten Wirkungen bei dem Lebensmittel nicht eintreten. Der Klägerin ist zwar darin Recht zu geben, dass dieser Ansatz von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung abweicht, dass Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, und dies vom Werbenden zu beweisen ist. Dies ist jedoch aus den angeführten Gründen aufgrund der Besonderheiten der HCVO und des darin geregelten Zulassungssystems für gesundheitsbezogene Angaben gerechtfertigt.
167(2)
168Verwendet der Lebensmittelunternehmer eine im geschilderten Sinne gemäß Art. 13 HCVO, Art. 1 Anhang VO (EU) 432/2012 zugelassene und wissenschaftlich abgesicherte Angabe, so kann ein wettbewerbswidriges Verhalten auch nicht mit einem Verstoß gegen das allgemeine lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot aus § 11 LFGB oder gegen § 5 Abs. 1 UWG begründet werden.
169Das Zulassungssystem nach der HCVO hat insofern Einfluss auf den Inhalt dieses Verbots, als eine solche Angabe im Rahmen von § 11 LFGB ebenfalls ohne produktbezogenen Wirksamkeitsnachweis verwendet werden darf, ohne dass allein darin eine Irreführung gesehen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die entsprechenden Regelungen der HCVO andernfalls praktisch obsolet wären, weil regelmäßig für gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln die HCVO und § 11 LFGB nebeneinander anwendbar sind. Das gilt erst recht im Hinblick auf das allgemeine Irreführungsverbot aus § 5 Abs. 1 UWG.
170(3)
171Davon ausgehend ist die beanstandete Angabe nicht irreführend, weil die ausgelobten Wirkungen sich ausschließlich auf zugelassene Angaben beziehen, die sich in der Liste gemäß Artikel 1 Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 befinden und bei denen grundsätzlich bereits aufgrund der Aufnahme in diese Liste davon auszugehen ist, dass sie hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind.
172Es ist unstreitig, dass weder die HCVO noch die VO (EU) 432/2012 Bedingungen für die Verwendung der in Rede stehenden Angaben aufstellen, denen das in Rede stehende Produkt der Beklagten nicht genügen würde. Vielmehr enthält es mindestens die Mengen an Vitamin B 1, Vitamin B 5, Vitamin B 12 und Zink, die für die genannten positiven gesundheitlichen Wirkungen als erforderlich angesehen werden. Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Stoffe oder Wechselwirkungen zwischen ihnen, welche diesen Wirkungen entgegenstehen könnten, ergeben sich aus der Liste nicht. Zudem hat die Klägerin Anhaltspunkte für derartige Wechselwirkungen nicht angeführt.
173Darüber hinaus geht aus den Stellungnahmen der EFSA (Anlagen BK 22 bis 25; B 22 bis 23, siehe oben) hervor, dass diese die mit den zugelassenen Angaben aufgestellten Wirkungsbehauptungen jeweils durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet. Somit folgt aus diesen Stellungnahmen, dass die Angaben sich auf hinreichende Wirksamkeitsnachweise stützen.
174III.
175Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Unterlassung eines Inverkehrbringens des Nahrungsergänzungsmittels unter der Bezeichnung und/oder dem Bezeichnungsbestandteil „Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ (Klageantrag zu I. 2.) gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO oder i. V. m. § 11 Abs. 1 LFGB oder i. V. m. § 5 Abs. 1 UWG.
1761.
177Die Regelungen der HCVO sind auf die Produktbezeichnung „Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ als solches nicht anwendbar, da es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt.
178a)
179Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO bezeichnet der Begriff „Angabe" in dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht verpflichtend ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Damit werden alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten Hinweise auf besondere Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel erfasst. Die Anwendung der HCVO setzt daher voraus, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (EuGH, GRUR 2013, 1061 – Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 – Praebiotik; BGH, GRUR 2014, 1013 – Original Bach-Blüten).
180b)
181Nach diesen Grundsätzen stellt der Bestandteil „Ginkgo“ in der Produktbezeichnung keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar.
182Es wird damit weder erklärt noch suggeriert noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das so bezeichnete Produkt wegen des Bestandteils Ginkgo besondere Eigenschaften besitzt, insbesondere zu einer Steigerung der geistigen Leistungsfähigkeit beiträgt. Das gilt auch für Verbraucher, die den Stoff Ginkgo kennen und über seine Eignung zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen, insbesondere von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen informiert sind, und die deshalb wissen, dass Präparate mit diesem Stoff positive Wirkungen auf die geistige Leistungsfähigkeit haben können. Für solche Verbraucher ist die Bezeichnung „Ginkgo“ zwar eine Angabe über ein Produkt, das Gesundheitsbezug aufweist. Da diese Bezeichnung für sich betrachtet in Bezug auf die Gesundheit aber neutral ist, stellt sie auch für diese Verbraucher keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Die Bezeichnung als solche stellt keinen Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Verbrauchers her (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 – Original Bach-Blüten).
1832.
184Eine Irreführung folgt ferner nicht auf Grundlage von Art. 10, 3 UAbs. 2 a) HCVO, § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 LFGB a. F. bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB n. F. i. V. m. Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder § 5 Abs. 1 UWG daraus, dass die Produktbezeichnung im Kontext mit der gesundheitsbezogenen Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ verwendet wird.
185a)
186Die Klägerin macht insoweit geltend, die Produktbezeichnung suggeriere bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Aufmachung des Lebensmittels, dass der enthaltene Ginkgo-Extrakt für die ausgelobte positive gesundheitliche Wirkung „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ zumindest mitverantwortlich sei, obwohl eine Wirkung von Ginkgo in der dem empfohlenen Verzehr des Lebensmittels zugrunde liegenden Dosierung nicht nachgewiesen ist. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Diese Feststellung kann ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verkehrsauffassung getroffen werden.
187aa)
188Die Verkehrsauffassung stellt – trotz des in ihr enthaltenen normativen Elements – zwar eine dem Beweis zugängliche Tatsache dar. Diese kann jedoch grundsätzlich auch auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung des Richters festgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen; BGH, GRUR 2002, 550 – Elternbriefe). Dementsprechend ist die Ermittlung des Verkehrsverständnisses keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGH, GRUR 2007, 1079 – Bundesdruckerei; BGH, GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil; vgl. auch Ahrens/Bär, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 9). Der Tatrichter kann die Verkehrsauffassung im Allgemeinen dann auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung und damit auf Grund eigenen Erfahrungswissens feststellen, wenn er selbst von der fraglichen Werbung angesprochen wird (BGH, WRP 2012, 75 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH, GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser; BGH, WRP 2014, 1184 – Original Bach-Blüten). Letzteres ist insbesondere beim Angebot von Gegenständen des allgemeinen Bedarfs zu bejahen (BGH, GRUR 2000, 239 – Last-Minute-Reise), während es bei speziellen Sachverhalten regelmäßig zu verneinen ist (BGH, GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil). Ein Gericht kann grundsätzlich selbst dann das erforderliche Erfahrungswissen haben, wenn die entscheidenden Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH, GRUR 2014, 682 – Nordjob-Messe). Insbesondere können Richter auf Grund ihrer besonderen Erfahrung in Wettbewerbssachen über die erforderliche Sachkunde verfügen (BGH, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; BGH, WRP 2014, 1447 – Runes of Magic II). Weil es allein auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ankommt, kann das Gericht eine bestimmte Verkehrsauffassung bejahen, obwohl eine abweichende Verkehrsauffassung unter Beweis gestellt ist (BGH, GRUR 1993, 677 – Bedingte Unterwerfung; BGH, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; Senat, Urteil vom 03.03.2016 – 15 U 30/15). Das gilt hier umso mehr, als Erwägungsgrund 16 HCVO in Satz 5 und 6 ausdrücklich betont, dass für das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab gilt und u. a. die nationalen Gerichte demnach gehalten sind, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen. Bei dieser Sachlage wird eine Verkehrsbefragung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wobei die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (BGH, GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser). Eine Beweiserhebung kann allerdings geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen (BGH, GRUR 2002, 550 – Elternbriefe; BGH, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde die Verkehrsauffassung feststellen, weil seine Mitglieder überwiegend über langjährige Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz verfügen und daher mit der Feststellung von Verkehrsauffassungen hinreichend vertraut sind und weil sie als Verbraucher ebenfalls zum angesprochenen Verkehr gehören. Ferner hat die Klägerin keine Umstände angeführt, die durchgreifende Zweifel an der nachstehend dargelegten Verkehrsauffassung begründen.
189bb)
190Der Durchschnittsverbraucher versteht den Zusatz auf der Umverpackung „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ im Kontext mit der Produktbezeichnung nicht in der Weise, dass diese positiven gesundheitlichen Wirkungen auch für den Stoff Ginkgo ausgelobt werden.
191Für die Beurteilung ist maßgebend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbeaussage aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung auffasst. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH, GRUR 2003, 800 – Schachcomputerkatalog m. w. N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 5 UWG Rn. 2.90). Auch bei zusammengesetzten Bezeichnungen kommt es stets auf die Gesamtwirkung an, so dass eine zergliedernde Wertung einzelner Bestandteile unzulässig ist, es sei denn ein Bestandteil ist für die Gesamtwirkung der Wortzusammensetzung bestimmend. Eine isolierte Betrachtung ist allerdings auch insoweit nur geboten, wenn eine Einzelangabe vom flüchtigen Verkehr ohne Zusammenhang mit dem übrigen Werbetext wahrgenommen und verwendet wird, z. B. bei in der Werbung herausgestellten Warenbezeichnungen (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 UWG Rn. 2.90).
192Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO auch gesundheitsbezogen ist, wenn mit ihr suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem Gesundheitszustand, kann eine Irreführung des Durchschnittsverbrauchers bereits anzunehmen sein, wenn mit dieser Angabe bestimmte, tatsächlich nicht zutreffende Assoziationen geweckt werden (Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, aaO, Art. 2 HCVO Rn. 45; zu nährwertbezogenen Angaben BGH, WRP 2015, 444 – Monsterbacke II). Denn sein Verständnis wird naturgemäß auch durch seine Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt (BGH, GRUR 2014, 500 – Praebiotik). Eine Irreführung ist allerdings in Anknüpfung an die Ausführungen unter 1. nicht gegeben, wenn die Assoziationen über positive gesundheitliche Wirkungen durch die Produktbezeichnung hervorgerufen werden. Dies gilt selbst dann, wenn auf der Umverpackung des Produkts dieselbe oder ähnliche Wirkungen ausgelobt werden, diese aber ausdrücklich und hinreichend deutlich abgegrenzt anderen Inhaltsstoffen zugewiesen werden.
193So ist es hier, weshalb aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers durch die Produktbezeichnung oder die Aufmachung der Umverpackung nicht der Eindruck erweckt wird, dass Ginkgo die beworbenen gesundheitlichen Wirkungen besitzen würde.
194(1)
195Die Auslobung bezieht sich nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf „B-Vitamine und Zink“. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass der Durchschnittsverbraucher, der von Nahrungsergänzungsmitteln angesprochen wird, weil er um eine gesunde Ernährung und die Förderung seiner Gesundheit bemüht ist, dies auch erkennt, weil der Zusatz „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ hinreichend abgesetzt ist von der Produktbezeichnung „Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“, indem er einheitlich in deutlich kleinerer Schriftgröße und anderer Schriftfarbe – schwarz statt grün – gestaltet ist. Er hat daher keinen Anlass, diese positiven gesundheitlichen Wirkungen entgegen dem eindeutigen Wortlaut und trotz der abweichenden Gestaltung auch auf die Inhaltsstoffe Ginkgo und Cholin zu beziehen. Aufgrund der Klarheit des Wortlauts ist die Auslobung auch nicht mehrdeutig (vgl. Art. 3 UAbs. 2 a) HCVO).
196(2)
197Die Klägerin beruft sich vergeblich darauf, dass die Produktbezeichnung deshalb irreführend sei, weil der Stoff Ginkgo durch sie und die übrige Aufmachung der Umverpackung als Hauptbestandteil hervorgehoben werde und der Durchschnittsverbraucher daher die einzige ausgelobte gesundheitliche Wirkung „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ zumindest auch mit Ginkgo in Verbindung bringe.
198(a)
199Ginkgo wird zwar tatsächlich als Hauptbestandteil des Lebensmittels beworben, indem die Stoffe Ginkgo, B-Vitamine und Cholin auf der Vorderseite blickfangmäßig in großer, farblich vom übrigen Text abgesetzter grüner Schrift hervorgehoben werden und dabei der Schriftzug „Ginkgo“ noch deutlich größer ist als „B-Vitamine + Cholin“. Zudem ist auf der Vorderseite prominent ein grünes Ginkgoblatt abgebildet, während zum Einen die Vitamine B 1, B 5 und B 12 sowie Zink und Folsäure auf und neben dem Gingkoblatt in deutlich kleineren grünen Kreisen dargestellt werden und zum Anderen Cholin und B-Vitamine durch einen zwar auffälligen, aber ebenfalls kleineren orangefarbenen Störer rechts oberhalb des Ginkgoblattes.
200Die Wirkung von Ginkgo wird indes weder auf der Vorderseite noch sonst auf der Umverpackung beschrieben. Auf der Vorderseite befinden sich überhaupt keine Angaben zu Ginkgo und im Übrigen wird lediglich die in einer Kapsel enthaltene Menge angegeben sowie – unten auf der Rückseite – darauf hingewiesen, dass der Ginkgo-Baum widerstandsfähig und sehr anpassungsfähig sowie in Asien ein Symbol für Lebenskraft sei. Diese Beschreibung bezieht der angesprochene Verkehr indes ebenfalls nicht auf die beworbenen gesundheitsbezogenen Wirkungen, weil sie dazu keinen konkreten inhaltlichen Bezug aufweist. Zudem ist sie von den zugelassenen, von der Auslobung inhaltlich gedeckten Angaben (siehe oben) auf der Rückseite deutlich durch einen Absatz getrennt. Ferner werden dort einzelnen Inhaltsstoffen jeweils bestimmte, zum Teil unterschiedliche Wirkungen zugewiesen, weshalb der Verbraucher ohne weiteres erkennt, dass sie entsprechend ihrem eindeutigen Wortlaut auch nur für den jeweiligen Inhaltsstoff und nicht auch für andere Geltung beanspruchen.
201(b)
202Aus der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) kann die Klägerin ebenfalls kein anderes Verständnis für die Zuordnung der Wirkangaben herleiten.
203Nach § 1 Nr. 2 NemV ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das u. a. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung darstellt. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV darf ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigverpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe genannt werden. Ernährungsspezifische Wirkungen haben alle Stoffe, die Lebensmitteln nicht aus technologischen Gründen zugesetzt oder natürliche Begleitstoffe der Erzeugnisse sind, die insbesondere aus Pflanzen und Tieren gewonnen werden (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band III, EL 152 März 2013, C 142, NemV, § 1 Rn. 11). Der Begriff physiologische Wirkungen erfasst sämtliche Wirkungen, die von außen im menschlichen Körper ausgelöst, verhindert oder auf andere Weise beeinflusst werden (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band III, EL 152 März 2013, C 142, NemV, § 1 Rn. 12). Demnach hat das Produkt der Beklagten ernährungsspezifische und physiologische Wirkung im Sinne von § 1 NemV. Zudem ist Ginkgo ein Pflanzenstoff, der vom Menschen metabolisiert wird und im Produkt der Beklagten als Konzentrat, und zwar als Ginkgoblätter-Extrakt enthalten ist. Überdies ist Ginkgo tatsächlich in erheblicher Menge vorhanden und schon deswegen „kennzeichnend“ für die ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung des Nahrungsergänzungsmittels im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte unter anderem Ginkgo als ein das Erzeugnis kennzeichnenden Stoff auf der Rückseite der Umverpackung und im Zutatenverzeichnis aufführt.
204Damit wird nicht erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dieser Stoff habe gesundheitliche Wirkung, und der Verbraucher wird auch nicht über Eigenschaften des Lebensmittels im Sinne von § 11 LFGB in die Irre geführt. Der Durchschnittsverbraucher bezieht Pflichtangaben nach der NemV nicht auf gesundheitsbezogene Angaben, die an anderer Stelle ausdrücklich nur für bestimmte Inhaltsstoffe gemacht werden. Inhaltlich unterscheiden sich – wie der angesprochene Verkehr weiß – die ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung und eine gesundheitliche Wirkung voneinander. Nicht jeder Stoff, der im erstgenannten Sinne auf den Körper wirkt, hat auch eine positive Wirkung auf die Gesundheit. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei den Angaben auf der Fertigverpackung nach der NemV den kennzeichnenden Stoffen nicht ausdrücklich eine bestimmte ernährungsspezifische Wirkung zugewiesen wird, sondern das Vorhandenseien einer solchen Wirkung lediglich Voraussetzung dafür ist, dass diese Angaben zu machen sind. Der Durchschnittsverbraucher entnimmt ihnen daher nur, dass diese Stoffe eine ernährungsspezifische Wirkung besitzen und nicht auch, um welche konkrete Wirkung es sich dabei handelt. Dementsprechend weist die Umverpackung nur aus, welche Stoffe mit welcher Menge im Produkt der Beklagten enthalten sind. Davon ausgehend besteht jedoch kein Anlass, diese Pflichtangaben nach der NemV auf eine konkrete gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO zu beziehen. Das gilt selbst für einen Inhaltsstoff, der Hauptbestandteil des Lebensmittels ist, weil der angesprochene Verkehr weiß, dass Menge und prozentualer Anteil am Gesamtprodukt nichts über eine bestimmte gesundheitliche Wirkung des Inhaltsstoffes aussagen. Er weist ihm diese Wirkung daher nicht zu, wenn sie ausdrücklich nur für andere Stoffe ausgelobt wird. Dem Lebensmittelunternehmer ist es nicht verwehrt, in die Produktbezeichnung Inhaltsstoffe aufzunehmen, die für das Nahrungsergänzungsmittel nur aufgrund ihres hohen Anteils am Konzentrat kennzeichnend sind, auch wenn sie keine gesundheitliche Wirkung haben. So ist es hier im Hinblick auf das Produkt „D. aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ der Beklagten.
205(c)
206Des Weiteren ist nicht festzustellen, dass die Produktbezeichnung in Verbindung mit der Wirkangabe „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ Assoziationen des Verbrauchers weckt, Ginkgo sei für diese beworbene gesundheitsbezogene Wirkung mitverantwortlich. Insoweit ist der Zusatz aufgrund der Einleitung „B-Vitamine und Zink …“ ein aufklärender Hinweis, der hinreichend deutlich macht, dass sich die Auslobung nur auf diese Inhaltsstoffe bezieht.
207(aa)
208Der Klägerin führt zwar zutreffend an, dass Produktbezeichnungen von Lebensmitteln Teil der Marketingstrategie sind und eine Werbebotschaft enthalten. Besteht die Produktbezeichnung bei einem Lebensmittel, insbesondere einem aus mehreren Inhaltsstoffen zusammengesetzten Nahrungsergänzungsmittel, aus einigen dieser Inhaltsstoffe, so sollen daher diese Bestandteile für das Produkt besonders werbewirksam sein. Wird gleichzeitig eine positive gesundheitliche Wirkung ausgelobt, so spricht dies somit dafür, dass der Verbraucher diese Wirkung den in der Produktbezeichnung enthaltenen Bestandteilen beimisst, insbesondere wenn diese – wie hier bei Ginkgo durch die besonders große Schrift und die prominente Abbildung eines Blattes – besonders hervorgehoben werden. Das gilt für Ginkgo umso mehr, als er weiß, dass der arzneilich verwendete Ginkgoblätter-Extrakt positive Wirkungen auf die geistige Leistungsfähigkeit hat und Arzneimittel mit dem Stoff Ginkgo zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen, insbesondere von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen eingesetzt werden. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie Ginkgo seit x Jahren durch umfangreiche Werbemaßnahmen bekannt gemacht und in Deutschland als Heilpflanze etabliert hat. Davon ausgehend kann die Wirkangabe „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ beim Verbraucher die Assoziation wecken, dass der enthaltene Hauptbestandteil Ginkgo für diese Wirkung zumindest mitverantwortlich ist, weil der beworbene positive Effekt auf die Gesundheit inhaltlich mit der gesundheitsfördernden Wirkung übereinstimmt, die Ginkgo gemeinhin zugeschrieben wird.
209(bb)
210Indes kann einer etwaigen Fehlvorstellung und damit einer Irreführung des Verbrauchers nach allgemeinen Grundsätzen wirksam durch einen aufklärenden Hinweis entgegengewirkt werden (vgl. dazu Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 5 UWG Rn. 2.95). Dies setzt zum Einen voraus, dass der Blickfang selbst nicht objektiv unrichtig ist, sondern eine Aussage beinhaltet, an der von Seiten des Werbenden trotz ihres irreführenden Charakters ein nachvollziehbares Interesse besteht (BGH, GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 5 UWG Rn. 2.98). Zum Anderen muss eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der am Blickfang teilhat und diesem eindeutig zugeordnet ist (BGH, GRUR 1999, 624 – Handy für 0,00 DM; BGH, GRUR 2000, 911 – Computerwerbung I; BGH, GRUR 2003, 163 – Computerwerbung II; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 5 UWG Rn. 2.95 und 2.98 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
211Die Beklagte hat ein nachvollziehbares Interesse daran, den Inhaltsstoff Ginkgo in die Produktbezeichnung aufzunehmen und dort hervorzuheben. Dieses Interesse folgt zunächst daraus, dass es sich dabei tatsächlich um einen wesentlichen Hauptbestandteil des Lebensmittels handelt. Eine Kapsel des Produkts enthält 100 mg Ginkgo, während die weiteren Inhaltsstoffe Vitamine B 1, B 2, B 5, B 12, Zink und Folsäure nur in deutlich geringeren Mengen vorhanden sind. Lediglich der ebenfalls in der Produktbezeichnung aufgeführte Stoff Cholin ist daneben in gleicher Menge wie Ginkgo enthalten. Hinzu kommt, dass es unstreitig bei Nahrungsergänzungsmitteln üblich ist, sie nach einem oder mehreren enthaltenen Inhaltsstoffen zu bezeichnen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Wahl der Beklagten insbesondere deswegen auf Ginkgo gefallen sein wird, weil es sich dabei um eine bekannte Heilpflanze handelt und dieser Inhaltsstoff daher von allen Bestandteilen des Nahrungsergänzungsmittels die größte Werbewirksamkeit besitzt. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Ginkgo in der Produktbezeichnung abzusprechen.
212Soweit beim angesprochenen Verkehr dadurch der Eindruck erweckt wird, Ginkgo sei für die ausgelobten gesundheitlichen Wirkungen des Produkt (mit-) verantwortlich, wird diesem durch den Zusatz „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ wirksam entgegengewirkt, zumal sich dieser unmittelbar unterhalb der Produktbezeichnung befindet. Ein solcher ausdrücklicher Zusatz, dass nur bestimmte andere Inhaltsstoffe zur ausgelobten Wirkung beitragen, ist für eine irrtumsausschließende Aufklärung geeignet und angemessen. So ist es auch hier, weil er aus den bereits angeführten Gründen hinreichend deutlich macht, dass nicht „Ginkgo“, sondern „B-Vitamine und Zink“ bei dem Produkt der Beklagten die ausgelobte Wirkung haben. Dieses Verständnis des Durchschnittsverbrauchers wird ferner dadurch untermauert, dass „B-Vitamine“ sowohl in der Produktbezeichnung als auch im Zusatz genannt sind. Dieser Umstand verdeutlicht einerseits, dass sich die Auslobung gerade nicht auf die übrigen, in der Produktbezeichnung aufgeführten Stoffe und damit auch nicht auf Ginkgo beziehen soll. Andernfalls hätten B-Vitamine schließlich nicht doppelt genannt werden müssen: Würde sich die beworbene Wirkung schon aus der Nennung in der Produktbezeichnung ergeben, wäre die erneute Nennung der B-Vitamine im Zusatz überflüssig. Andererseits kann der Verbraucher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Eindruck gewinnen, dass B-Vitamine und Zink Bestandteile von Ginkgo wären. Aus der Produktbezeichnung ergibt sich vielmehr eindeutig, dass es sich bei Ginkgo und B-Vitamine um zwei verschiedene Bestandteile des Nahrungsergänzungsmittels handelt.
213(cc)
214Die von der Klägerin veranlasste und als qualifizierter Parteivortrag in den Rechtsstreit eingeführte demoskopische Untersuchung der C. GmbH (Anlagen BK 19 und 21) führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil sie das soeben dargelegte Verkehrsverständnis nicht in Frage stellt. Insbesondere ergibt sich aus ihr nicht, dass der Durchschnittsverbraucher Ginkgo wegen der beanstandeten Angabe positive gesundheitsbezogene Wirkungen auf Gehirn, Nerven, Konzentration und/oder Gedächtnis zuschreibt. Vielmehr ist ebenso gut möglich, dass dies zumindest bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs deshalb geschieht, weil ihm der Einsatz von Ginkgo als Arzneimittel bekannt ist und er allein aufgrund der Information, dass Ginkgo im Produkt enthalten ist, oder aufgrund der Produktbezeichnung eine (Mit-) Verantwortung für diese Wirkungen bejaht.
215Nach dieser Untersuchung gehen 33,25 % der befragten Teilnehmer davon aus, dass Ginkgo der hauptverantwortliche Inhaltsstoff für die positiven Wirkungen auf Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis ist und sogar 45,7 % halten ihn zumindest für mitverantwortlich. Es kann dahinstehen, ob die Verbraucherbefragung überhaupt repräsentativ ist, weil zum Einen die Stichprobe mit 204 Personen klein ist und zum Anderen 23 % der Teilnehmer – und damit unstreitig ein deutlich höherer Anteil als der Bevölkerungsdurchschnitt – gesundheitliche Beeinträchtigungen angegeben haben. Die Ergebnisse dieser Untersuchung haben unabhängig von diesen Einwänden jedenfalls deshalb keine Überzeugungskraft, weil aus ihnen nicht erkennbar wird, ob und in welchem Umfang die Teilnehmer dem Stoff Ginkgo eine Mit- oder sogar die Hauptverantwortung für positive Wirkungen des Produkts zuschreiben, weil ihre Vorstellungen von bestehenden Vorkenntnissen über gesundheitliche Wirkungen des Ginkgoblätter-Extrakts geprägt sind und sie aus diesem Grund mit dem Produkt assoziieren. Insbesondere wird nicht deutlich, welcher Anteil der Verbraucher Ginkgo für die positiven Wirkungen auf Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis als (mit- oder haupt-) verantwortlich ansieht, weil er den Zusatz „B-Vitamine und Zink für…“ auch auf Ginkgo bezieht. Daher besteht die Möglichkeit, dass einem erheblichen Teil der Befragten positive Wirkungen von Ginkgo auf Gehirn, Nerven, Konzentration und/oder Gedächtnis bekannt gewesen sind und sie dem Produkt daher unabhängig von seiner konkreten Aufmachung allein deswegen zuordnen, weil darin Ginkgoblätter-Extrakt enthalten ist. Dies ist im Übrigen auch eine plausible Erklärung dafür, warum die prozentualen Unterschiede zwischen einer dem Stoff Ginkgo zugewiesenen Mitverantwortung und Hauptverantwortung deutlich geringer sind als bei den anderen Inhaltsstoffen: Wer die gesundheitlichen Wirkungen von Ginkgo bei seiner Verwendung als Arzneimittel kennt und sie irrtümlich jedem Produkt zuschreibt, das diesen Stoff enthält, ist eher geneigt, ihm auch die Hauptverantwortung für ausgelobte Wirkungen beizumessen, die mit den bekannten Wirkungen übereinstimmen, selbst wenn sich die Auslobung ausdrücklich auf andere Stoffe bezieht. Da dem Durchschnittsverbraucher die positiven Wirkungen von Ginkgo auf die geistige Leistungsfähigkeit unstreitig bekannt sind (siehe oben), liegt nahe, dass dies bei den Teilnehmern die Antworten maßgeblich beeinflusst hat. Die gestellten Fragen „Wofür ist das Produkt gut?“ und „Welche Inhaltsstoffe sind … verantwortlich“ (Fragebogen Anlage BK 21) blenden solche vorhandenen Kenntnisse und Vorerwartungen aus und sind daher ungeeignet, um zuverlässig zu ermitteln, ob der Durchschnittsverbraucher gerade aufgrund der angegriffenen Aussage dem Inhaltsstoff Ginkgo entsprechende positive Wirkungen zuweist. Daher ist nicht festzustellen, dass ein erheblicher Teil der Teilnehmer – eine Quote von 20 % genügt nicht (vgl. BGH, GRUR 2004, 162 – Mindestverzinsung) und es ist nicht ersichtlich, dass diese überschritten wäre – durch diese irregeführt wurde. Infolgedessen begründet die Untersuchung aber auch keine wesentlichen Bedenken gegen das dargelegte Verkehrsverständnis.
216IV.
217Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
218Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
219V.
220Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

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(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:
- 1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, - 2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses, - 3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.", - 4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten, - 5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich
- 1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und - 2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten Verdünnungsgrade.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn
- 1.
die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorzulegen sind, unvollständig sind, - 2.
das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht, - 3.
das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder nicht die angemessene Qualität aufweist, - 4.
dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet ist, - 5.
das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist, - 5a.
bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind, - 6.
das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung oder einen Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstoßen würde.
(3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versagen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge der Wirkstoffe unterscheidet. Abweichend von Satz 1 ist ein Unterschied in der Menge der Wirkstoffe unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der Darreichungsform unterscheiden.
(4) Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(5) Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. Zur Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen oder klinisch prüfen, zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung der Unterlagen durch unabhängige Gegensachverständige durchführen lassen und legt deren Beurteilung der Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, dem der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1 vorzulegenden Entwurf der Zulassungsentscheidung zugrunde. Als Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden, wer die erforderliche Sachkenntnis und die zur Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von ihm gestellte Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese zu hören. Für die Berufung als Sachverständiger, Gegensachverständiger und Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit und gibt darin eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen, von klinischen Prüfungen sowie zum Risikomanagement- und zum Pharmakovigilanz-System ab. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen verfügbar werden.
(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels, das den Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie zuzurechnen ist und das der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu hören. Die Anhörung erstreckt sich auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen, der Sachverständigengutachten, der angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, das Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind, oder die Beurteilung durch die Gegensachverständigen. Weicht die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so hat sie die Gründe für die abweichende Entscheidung darzulegen. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder der Zulassungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und Verbraucher. Bei der Berufung sind die jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu berücksichtigen. In die Zulassungskommissionen werden Sachverständige berufen, die auf den jeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben.
(7) Für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 die zuständige Kommission beteiligen. Betrifft die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie), ist die zuständige Kommission zu beteiligen, sofern eine vollständige Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist; sie hat innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar.
(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundesoberbehörde die Kommission. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die Kommission hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können. Für die Arzneimittel der Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophischen Medizin werden die Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 bis 7 von den Kommissionen nach Absatz 7 Satz 4 wahrgenommen.
(8) Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Allergenen, xenogenen Arzneimitteln, die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind, erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers. Dabei können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in den dem Betrieb dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vornehmen. Auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das Herstellungsverfahren mitzuteilen. Bei diesen Arzneimitteln finden die Absätze 6, 7 und 7a keine Anwendung.
(8a) (weggefallen)
(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so können diese auf Antrag des Antragstellers Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung sein; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hinzugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach § 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines Referenzarzneimittels als einheitliche umfassende Zulassung.
(10) Die Zulassung lässt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das
- 1.
dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, - 2.
ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und - 3.
in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.
(2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.
(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:
- 1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, - 2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses, - 3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.", - 4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten, - 5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich
- 1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und - 2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das
- 1.
dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, - 2.
ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und - 3.
in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.
(2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.
(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:
- 1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, - 2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses, - 3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.", - 4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten, - 5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich
- 1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und - 2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.