Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV | § 1 Anwendungsbereich
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Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel Inhaltsverzeichnis
(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das
- 1.
dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, - 2.
ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und - 3.
in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.
(2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
31/03/2016 11:50
Das Land Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, einem Beamten, der an einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet, Beihilfe zu seinen Aufwendungen zu gewähren - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus1.Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder2.Leistungen anbietet od
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(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzung
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published on 05/03/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 17.977,50 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin bege
published on 12/07/2017 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2016 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags v
published on 03/08/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.05.2016 abgeändert:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 01.03.2016 wird zu Ziff. I. 22. unter Zurückweisung des darauf bezogenen..
published on 22/11/2016 00:00
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Tatbestand
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