Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2016 - I-1 W 15/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wupperal vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e:
2- I.
Die Parteien führen einen Rechtsstreit über Regressansprüche. Am 18.12.2011 kam es auf dem Pendlerparkplatz „K.“ in 51399 Burscheid und kurz hinter der Autobahnausfahrt Wermelskirchen in Fahrtrichtung Biberweg jeweils zur Beschädigung eines Polizeieinsatzwagens. Hieran beteiligt waren der Beklagte als Fahrer des bei der Klägerin haftpflicht- und vollkaskoversicherten Fahrzeugs BMW 320Cl, amtliches Kennzeichen OL -, welches im Eigentum des Herrn R. stand, und zwei Polizeifahrzeuge, jeweils VW Passat, amtliches Kennzeichen NRW- und NRW-. Im Vertragsverhältnis der Klägerin und des Versicherten R. wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) miteinbezogen. Am 17.12.2011 besuchte Herr R. mit seiner Ehefrau das Autohaus L. in Wermelskirchen, um dort ein neues Fahrzeug zu erwerben und sein vorhandenes in Zahlung zu geben. Dazu stellte er sein Fahrzeug auf einer Parkfläche des Autohauses ab und übergab den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere einem Mitarbeiter. In der Zeit von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr unternahm er eine Probefahrt. Währenddessen nahm der Beklagte den im Büro des Autohauses verstauten Schlüssel unbemerkt an sich und fuhr mit dem Fahrzeug davon. Einen Tag später, am 18.12.2011, entdeckten Polizeibeamte gegen 15:00 Uhr das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Pendlerparkplatz „K.“ in 51399 Burscheid. Um eine Weiterfahrt zu verhindern, blockierten sie dieses mit ihrem Einsatzfahrzeug, amtliches Kennzeichen NRW-, und forderten die Insassen auf, ihnen ihre Ausweispapiere auszuhändigen und den Motor abzustellen. Der Beklagte fuhr jedoch unerwartet los und rammte das Einsatzfahrzeug der Polizei am hinteren rechten Kotflügel. Er floh zunächst über die Bundesautobahn A1 in Richtung Dortmund. Als er diese an der Anschlussstelle Wermelskirchen verließ, folgte ihm ein weiteres Einsatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NRW-. Dieses stellte sich im Bereich des sich anschließenden Biberwegs quer, um eine Weiterfahrt zu verhindern. Der Beklagte beschleunigte sodann und rammte den Streifenwagen an der vorderen rechten Ecke. Durch diesen Zusammenprall verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und konnte letztlich von den Beamten vorläufig festgenommen werden.Der Beklagte war nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und stand während der Fahrt unter dem Einfluss von zuvor konsumiertem Morphin, Heroin und Cannabis. Aufgrund der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs entstanden der Klägerin Kosten aus der Kaskoversicherung in Höhe von 7.428,36 €, welche gemäß Schreiben vom 04.01.2012 entsprechend beglichen wurden. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung zahlte sie für die beiden beschädigten Polizeifahrzeuge insgesamt einen Betrag von 12.900,25 €. Dies geschah ausweislich entsprechender Regulierungsschreiben am 09.10.2012 und 11.10.2012. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.04.2013 aufgefordert, diese Beträge zu erstatten. Nachdem die Klägerin die Forderung auf ein Inkasso – Büro übertragen hatte, wurden in den Monaten November 2013 bis März 2014 auf die Forderung insgesamt 50 € gezahlt. Der Beklagte wurde rechtskräftig vom Amtsgericht Bergisch Gladbach (43 Ls 20/12) u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt, wobei zu seinen Gunsten angenommen wurde, dass er die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe.
4Die Klägerin macht nunmehr vor dem Landgericht Wuppertal einen Anspruch in Höhe von 20.278,61 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 geltend. Der Beklagte hat mit Antrag vom 01.12.2015 beim Landgericht Wuppertal Prozesskostenhilfe für seinen Klageabweisungsantrag begehrt. Er ist der Ansicht, im Zeitpunkt der Schadensereignisse aufgrund seines Drogenkonsums unzurechnungsfähig gewesen zu sein. Die Klägerin müsse seine Verschuldensfähigkeit beweisen. Er bestreitet ferner mit Nichtwissen, bereits Zahlungen auf die streitgegenständliche Forderung getätigt zu haben. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 05.02.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin sei gemäß §§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, 116 Abs. 1 Satz 2 VVG iVm. § 3 Absatz 3 AKB anspruchsberechtigt. Eine etwaige Unzurechnungsfähigkeit habe der Beklagte zu beweisen. Hierfür mangele es jedoch an Anhaltspunkten. Für einen schuldausschließenden Zustand nach § 827 BGB würden weder die im Strafurteil festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB noch die Erkenntnisse aus dem im Rahmen des Strafverfahrens vom Universitätsklinikum K. erstellten toxikologischen Gutachten oder aus dem Untersuchungsprotokoll über die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit streiten. Vielmehr spreche das Gesamtverhalten des Beklagten in der Zeit von der Inbesitznahme bis zum Auffinden durch die Polizeifunkstelle am nächsten Tag sowie sein Fluchtverhalten nach der ersten Kollision gegen eine solche Annahme. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag, dem Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 05.02.2016 stattzugeben. Der Beklagte ist der Ansicht, die Beweislast müsse ausnahmsweise umgekehrt werden. Es sei von einer Beweisvereitelung seitens der Klägerin auszugehen, da sie ihren Anspruch erst nach Zerstörung der im Rahmen der toxikologischen Untersuchung von ihm genommenen Blutproben gerichtlich geltend gemacht habe. Das Gericht dürfe ferner nicht aus dem Handeln vor der streitgegenständlichen Tat auf eine bestehende Schuldfähigkeit bei der Tat schließen. Im Übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 08.04.2016 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Auch die Beschwerdebegründung gebe keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung. Von einer Beweisvereitelung könne mangels Anhaltspunkten für ein missbilligendes Verhalten der Klägerin nicht ausgegangen werden. Entscheidend gegen eine bestehende Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten spreche sein reaktionsschnelles Verhalten nach dem ersten Zusammenstoß mit dem Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz „K.“. Auch seien die geltend gemachten Ansprüche vorliegend nicht verjährt. Sie seien mit der Auszahlung der Schadensbeträge am 09.10.2012 und 11.10.2012 entstanden. Damit trete gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2015 Verjährung ein. Mit Zustellung der Klage am 21.09.2015 sei die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB gehemmt worden, wobei die Wirkung des § 204 BGB nach § 167 ZPO bereits mit dem Eingang der Klage bei Gericht am 01.09.2015 eingetreten sei. Zudem habe die Klägerin durch die Abschlussmeldung des beauftragten Inkasso – Büros vom 18.08.2014 dargelegt, dass auf die Hauptforderung ein Betrag in Höhe von 50 € gezahlt worden sei, was zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt habe. Da es sich um eigene Handlungen des Beklagten handele, könne er dies ohne zuvor getätigte Nachforschungen nicht bestreiten.
5Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 62 Js 701/11) lagen dem Senat vor.
6- II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
8Das Landgericht hat zu Recht dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfebewilligung verweigert. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie erscheint hinsichtlich der behaupteten Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt des Schadensfalls sowie im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung chancenlos. Insbesondere spricht der Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte 62 Js 701/11 nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand für die Annahme, dass der Beklagte während den streitgegenständlichen Schädigungshandlungen verschuldensfähig war. Auch der Verjährungseinwand des Beklagten geht fehl
9Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss sowie in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 08.04.2016 in detaillierter Form und sachlich zutreffend im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten nicht positiv beschieden werden kann. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Prognose, dass es dem Beklagten gelingen wird, auch nur teilweise die Durchsetzung der klägerischen Forderung aufgrund der Schadensfälle vom 18.12.2011 durch tatsächliche und rechtliche Einwendungen zu verhindern. Mit seinem Beschwerdevorbringen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die Argumente, mit welchen sich das Landgericht bereits eingehend auseinandergesetzt hat.
10Die Klägerin kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ihre Forderung in Höhe von20.278,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 mit Erfolg geltend machen. In ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer steht ihr gegen den Beklagten ein im Rahmen der gemeinsamen Gesamtschuld bestehender Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 Satz 4, 116 Abs. 1 VVG in Höhe von 12.900,25 € zu. Gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 AKB wird der Beklagte als „sonstige Person“ wie der eigentliche Versicherungsnehmer behandelt. Im Innenverhältnis wird die Klägerin deshalb gemäß § 28 Abs. 2 VVG von der Zahlung frei, wenn ,,die sonstige Person‘‘ eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Als unberechtigter Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis hat er sowohl gegen § 2 b Abs. 1 lit. b) AKB als auch gegen § 2 b Abs. 1 lit. c) AKB verstoßen. Da er unter dem Einfluss von Morphin, Heroin und Cannabis stand, hat er darüber hinaus § 2 b Abs. 1 lit. e) AKB verletzt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte das Fahrzeug durch einen strafbewehrten Diebstahl erlangte, entfällt gemäß § 2 b Abs. 2 Satz 2 AKB jegliche Eigenhaftung der Klägerin. In Ihrer Eigenschaft als Kaskoversicherer kann sie gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG in Höhe von 7.428,36 € aus übergangenem Recht geltend machen. Durch die Beschädigung des im Eigentum des Herrn R. stehenden Fahrzeugs, ist diesem ursprünglich ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten entstanden. Nachdem die Klägerin diesen Schaden ausweislich des Schreibens vom 04.01.2012 (Anlage K9, Bl. 59 d.A.) reguliert hatte, ging der Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie über. Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Der Beklagte ließ die mit der Zahlungsaufforderung vom 28.02.2013 gesetzte Frist zum 08.04.2013 verstreichen, sodass er sich ab dem 09.04.2013 in Verzug befand. Zwar hat der Beklagte eine seinerseits bestehende Verschuldensfähigkeit im Zeitpunkt der Schadensfälle in Abrede gestellt. Für die Versagung der Prozesskostenhilfe genügt es jedoch, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers als ausgeschlossen erscheinen lässt (Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 26 mit Hinweis auf BVerfGE NJW 1997, 2745 sowie BVerfGE NJW 2003, 2976 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, welche die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolges der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absähe (Zöller/Geimer a.a.O., mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 1160). Insoweit gilt der Grundsatz des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht uneingeschränkt. Die Erfolgsaussicht kann z.B. fehlen, wenn -wie hier- Strafakten mit dem Prozessvortrag unvereinbar sind (Zöller/Geimer a.a.O., § 114 Rn. 26a mit Hinweis auf OLG Koblenz JurBüro 1994, 232). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist er für die Behauptung seiner Schuldun-fähigkeit beweisbelastet. Sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch § 28 Abs. 2 VVG setzen voraus, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Rechtsguts- bzw. im Zeitpunkt der verhaltensbezogenen Obliegenheitsverletzung verschuldensfähig war (für § 28 Abs. 2 VVG vergl. BGH BeckRS 2005, 14322). Da sich ein Fehlen der Zurechnungsfähigkeit, wie etwa nach § 827 BGB, haftungsbefreiend auswirkt, ist dies ein Umstand, den die dadurch begünstigte Partei darzulegen und im Zweifelsfall zu beweisen hat. Konkret ergibt sich dies auch aus der negativen Formulierung des § 827 Satz 1 BGB (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 827 Rn. 11, 6. Auflage 2013).
11Es ist auch nicht ausnahmsweise eine Umkehr der gesetzlichen Beweislastverteilung geboten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Klägerin keine Beweisvereitelung anzulasten. Grundsätzlich gilt, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen kann, wenn eine Partei der anderen die Nutzung des Beweismittels arglistig vereitelt oder erschwert (BGH NJW 63, 389, 390). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin besaß schon nicht die Möglichkeit, eigenständig über die beim Universitätsklinikum K. gelagerten Blutproben zu verfügen. Es mangelt darüber hinaus auch an Anhaltspunkten, dass sie mit der klageweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche bewusst abwartete, um den Beklagten in seiner Verteidigung zu schwächen. Die Erstellung des Gutachtens wurde am 18.12.2011 von der Staatsanwaltschaft Köln in Auftrag gegeben (Bl. 36 d.A.). In diesem wurde auf eine Lagerungsfrist von 2 Jahren ab Auftragserteilung hingewiesen (Bl. 38 d.A.), welche mithin am 18.12.2013 verstrich. Die Klägerin reichte aber nicht etwa, wie es bei einem zielgerichteten Zuwarten zu vermuten wäre, kurz darauf Klage ein, sondern tat dies erst mit Schriftsatz vom 25.08.2015 (Bl. 1 d.A.). Sie besaß auch ansonsten keine Pflicht, ihre Klage unter Berücksichtigung der Lagerungsfrist einzureichen. Grundsätzlich kann sie frei über den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen disponieren. Sie muss lediglich die Verjährungsfristen beachten, will sie keinen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit betreiben. Der Beklagte hingegen musste damit rechnen, dass sein Handeln nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen haben werde. Im Hinblick darauf, hätte er sich zwecks Beweissicherung frühzeitig an das Universitätsklinikum wenden können.
12Den so vom Beklagten für seine streitige Schuldunfähigkeit zu erbringenden Beweis wird er nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht führen können. In Betracht käme allein ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 827 Satz 1 Var. 2 BGB. Ein solcher setzt voraus, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (Sprau, in: Palandt, § 827 Rn. 2, 75. Auflage 2016). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn durch einen suchtbedingten Abbau der Persönlichkeit bereits psychopathologische Störungen entstanden sind (Ellenberger, in: Palandt, § 104 Rn. 5, 75. Auflage 2016). Hierfür mangelt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten.
13Das von der Staatsanwaltschaft Köln in Auftrag gegebene toxikologische Gutachten gibt in Form eines Drogenscreenings lediglich Auskünfte darüber, welche Substanzen im Zeitpunkt der Tat im Blut des Beklagten nachgewiesen werden konnten (Anlage K5, Bl. 36ff. d.A.). Hierbei setzt es sich nicht mit der Frage nach einer bestehenden psychopathologischen Schädigung auseinander. Derartige Hinweise lassen sich auch nicht dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit entnehmen. Im Gegenteil wird hier die vom Beklagten beobachtete Gedankenwerdung als „formal: geordnet“ und „inhaltlich: normal“ beschrieben (Anlage K13, Bl.123d.A.). Auch die im Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (43 Ls 20/12) festgestellte verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB entfaltet diesbezüglich keine Indizwirkung. Die Voraussetzungen des § 827 BGB sind insofern enger. § 21 StGB setzt, im Vergleich zu § 20 StGB, ein noch willensbestimmtes Handeln voraus. Die Defizite im Bereich der Unrechtseinsicht finden dabei lediglich im Rahmen der Sanktionshöhe Berücksichtigung. Ein die Willensbildung ausschließender Zustand gemäß § 827 Satz 1 BGB fordert dagegen die grundsätzliche Unfähigkeit, sein Handeln von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen (ähnlich BGH a.a.O.).
14Es mangelt an Indizien dafür, dass der Beklagte im Zeitpunkt seines schädigenden Verhaltens bereits unter einer derartigen Störung litt. Hierbei kommt es, entgegen der Ansicht des Beklagten, auf eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens an. Ein derartiger durch anhaltenden Drogenkonsum bedingter Abbau der Geistesfähigkeiten hätte aller Voraussicht nach bereits vor den Unfällen auffallen müssen. Schon das Ausnutzen eines unbeobachteten Moments zur Wegnahme des Fahrzeugschlüssels lässt auf ein zielgerichtetes Vorgehen unter geistesgegenwärtiger Wahrnehmung einer günstigen Gelegenheit schließen. Situationsadäquat hat er auf kritische Nachfrage seines nicht tatbeteiligten Beifahrers, des Zeugen M. S., geantwortet, dieser solle keine Fragen stellen. Auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der darauffolgenden Zeit bis zur Entdeckung durch die Polizeibeamten am nächsten Tag ohne Auffälligkeiten im Straßenverkehr fortbewegte, spricht gegen ein grundsätzlich störungsbedingt beeinträchtigtes Verhalten. Von besonderer indizieller Bedeutung ist, dass der Beklagte nach der ersten Kollision auf dem Parkplatz reaktionsschnell handelte, indem er zielgerichtet auf die Bundesautobahn A 1 floh und diese ohne weitere Vorkommnisse wenig später an der Anschlussstelle Wermelskirchen verließ. Dies stellt ein bewusstes und geistesgegenwärtiges Handeln dar. § 827 Satz 2 BGB führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, dass aus vorgenannten Gründen bereits nicht von einem -auch nur vorübergehenden- schuldausschließenden Zustand im Zeitpunkt der schädigenden Handlungen ausgegangen werden kann, hat sich der Beklagte schon nicht ohne Schuld in einen derartigen Zustand versetzt. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass sich der Schädiger selbst in den fraglichen Zustand versetzt hat. Dass dies schuldhaft geschah, wird vermutet. Dem Schädiger obliegt insofern der Entlastungsbeweis (Sprau, in: Palandt, § 827 Rn. 2a, 75. Auflage 2016). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beklagte wusste, welche Substanzen er zu sich nahm und welche Wirkung diese auf seinen Organismus haben. Dass der Konsum suchtbedingt geschah, ändert daran nichts (Sprau, a.a.O.).
15Der Beklagte dringt ferner nicht mit seiner Verjährungseinrede durch. Hinsichtlich des aus der Gesamtschuld mit dem Beklagten resultierenden Ausgleichsanspruchs in Höhe von 12.900,25 € gemäß §§ 426 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 4, 116 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt nach § 195 BGB die dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt jedoch abweichend von § 199 BGB nicht mit Entstehen des Anspruchs und der hinreichenden Kenntnis darüber, sondern gemäß § 116 Abs. 2 VVG erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Ausweislich der Regulierungsschreiben vom 09.10.2012 (Anlage K7, Bl. 56 d.A.) und 11.10.2012 (Anlage K8, Bl. 58 d.A.) endete die Frist daher grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2015. Wie das Landgericht richtig erkannt hat, wurde die Verjährung jedoch mit Zustellung der Klage am 21.09.2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB zwischenzeitlich gehemmt. Hinsichtlich des in ihrer Funktion als Kaskoversicherung erlangten Rückgriffsanspruchs in Höhe von 7.428,36 € nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG kommt es für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an. § 116 Abs. 2 VVG ist nicht anwendbar. Die §§ 113 - 124 VVG gelten ausweislich der gesetzlichen Abschnittsüberschrift „Pflichtversicherung“ nur für solche versicherungsrechtlichen Verträge, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (§ 113 Abs. 1 VVG). Der Abschluss einer Kaskoversicherung ist hingegen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie stellt einen freiwilligen Versicherungsschutz dar. Da der Versicherungsnehmer den Anspruch durch Auszahlung der Versicherungssumme gemäß § 86 Abs. 1 VVG im Rahmen der Legalzession erwirbt, muss er sich als Rechtsnachfolger grundsätzlich die Kenntnis des Geschädigten über die anspruchsbegründeten Tatsachen zurechnen lassen (Sprau, in: Palandt, § 199 Rn. 26, 75 Auflage 2016). Hierbei kann es jedoch dahinstehen, ob der Geschädigte R. die notwendigen Kenntnisse noch im Jahre 2011 oder erst später erlangte. Denn mit der Zahlung von jeweils 10 € in den Monaten November 2013 bis März 2014 erkannte der Beklagte den Anspruch im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB an, sodass es zum Neubeginn der Verjährung kam. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Abschlussmeldung des beauftragten Inkasso – Büros vom 18.08.2014 (Anlage K13, Bl. 144 d.A.). Hierbei muss davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen vom Beklagten selbst geleistet wurden. Sein diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig und hat die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge. Grundsätzlich können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen ausweislich des Wortlautes des § 138 Abs. 4 ZPO nicht derart bestritten werden. Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen kundig machen (Greger, in: Zöller, § 138, Rn. 14, 30. Auflage 2014). Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur dann im Falle des „Nicht – mehr – Wissens“ an, wenn die Partei glaubhaft macht, sich aus verständlichen Gründen nicht mehr erinnern zu können, etwa, weil es sich um einen lange zurückliegenden Alltagsvorgang handelt (Wagner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 138 Rn. 27, 4. Auflage 2013). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte trägt wohl vor, sich in dieser Zeit in einer desolaten Lebenssituation befunden zu haben. Dies hindert ihn indessen nicht daran, hinreichende Nachforschungen anzustellen. So könnten beispielsweise Kontoauszüge Auskunft darüber geben, ob in dem benannten Zeitraum entsprechende Überweisungen getätigt wurden. Gleiches gilt, sollte der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits zu einem einfachen Bestreiten übergehen. Auch hier wäre es ihm entsprechend zuzumuten, seine Behauptungen zu substantiieren. Darüber hinaus ist schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wer ansonsten die Zahlungen für den Beklagten getätigt haben soll.
16- III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
18Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.