Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 113 Pflichtversicherung

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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17/08/2017 15:05

Ein Autofahrer, der unerlaubt und unter Drogen ein Auto führt, macht sich zum einen strafbar und muss zum anderen auch selbst für den Schaden aufkommen.
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(1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragszahnarztsitz und gegebenenfalls unter welcher Gebietsbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen a) ein Auszug aus dem Zahnarztr
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published on 16/04/2015 00:00

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published on 05/12/2018 00:00

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published on 17/06/2016 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wupperal vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e: 2 I.   3Die Parteien führen einen Rechtsstreit über Regressansprüche. Am 18.12.2011
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