I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
Die Klägerin befasst sich mit dem Design und der Realisierung von Messeaufbauten. Die Beklagte stellt Möbeloberflächen (insb. Folien) her.
Im Jahr 2012 entwickelte die Klägerin für die Beklagte einen Mietmessestand und realisierte diesen auf zwei Messen in A. (Z.) und in B. (S.).
Nach Abschluss der beiden Messeveranstaltungen war die Klägerin mit der Planung, Projektierung und Visualisierung eines Mietmessestandes der Beklagten für die Messe I. 2013 in C. gefasst. Zu einer Realisierung des Messestandes kam es nicht. In der Folgezeit wurde zwischen den Parteien unter dem 14.03./03.04.2013 die als Anlage K1 (Bl. 9 f. d.A.) vorgelegte Vereinbarung getroffen.
Die Klägerin hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, der für die Messe I. 2013 erteilte Auftrag sei von der Beklagten storniert worden, nachdem sie (Klägerin) für diese Messe bereits Projektierungs-, Visualisierungs- und vorbereitende Organisationsarbeiten erbracht hatte.
Um eine weitere Zusammenarbeit zu ermöglichen, hätten die Parteien am 14.03./03.04.2013 die vorgenannte Vereinbarung getroffen. Der durch die Stornierung eingetretene Schaden habe durch die Realisierung der Messestände für die Messen Z. und S. 2014 kompensiert werden sollen.
Mit dieser Vereinbarung habe auch die weitere Zusammenarbeit für das Jahr 2014 gesichert werden sollen. Ein Rücktrittsrecht sei nur für den Fall vorgesehen gewesen, dass die finanziellen Rahmenbedingungen wie bei den beiden Messen im Jahr 2012 von der Klägerin nicht eingehalten werden.
Im Frühjahr 2013 habe sich die Beklagte aber entschieden, nicht an der Messe S. 2014 teilzunehmen bzw. den Auftritt nicht zusammen mit der Klägerin zu realisieren.
Im März 2013 habe die Beklagte entschieden, den Messeauftritt Z. 2014 nicht in der Größe wie in 2012 durchzuführen und die Klägerin gebeten, ein Angebot für einen wesentlich kleineren Messestand zu unterbreiten. Hierzu wäre die Klägerin auch gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung bereit gewesen. Die Beklagte habe aber letztlich einem Mitbewerber der Klägerin einen Auftrag erteilt.
Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden auf insgesamt 197.179,00 EUR beziffert. Hinsichtlich der klägerischen Schadensberechnung wird auf die Seiten 5 und 6 der Klageschrift (Bl. 5 und 6 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte ist dem Anspruch entgegen getreten. Die unstreitig getroffene Vereinbarung vom 14.3.2013/3.4.2013 enthalte weitgehend nur Absichtserklärungen. Die Abgeltung der Leistungen für die I. 2013 sei in § 3 der Vereinbarung abschließend geregelt und mit einem Pauschalbetrag in Höhe von netto 20.000,00 EUR auch ausgeglichen worden.
§ 1 Satz 1 der Vereinbarung enthalte keine bindende Regelung. Selbst wenn dies der Fall sei, dann allenfalls mit dem Inhalt, dass über den Abschluss eines Hauptvertrags verhandelt werde. Die Beklagte hat bestritten, dass wegen des abgesagten Messeauftritts I. 2013 in C. ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte im Frühjahr 2013 die Messe S. 2014 abgesagt habe. Ebenfalls unzutreffend sei, dass die Beklagte im März 2013 mitgeteilt habe, dass der Messeauftritt Z. 2014 nicht durchgeführt werde. Die Parteien hätten keine konkreten Vereinbarungen für 2014 getroffen.
Vielmehr habe die Klägerin trotz Aufforderung der Beklagten kein konkretes Angebot vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 299 - 305 d.A.) ergänzend verwiesen.
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme im schriftlichen Verfahren am 11.08.2015 das angefochtene Urteil verkündet und den Anspruch der Klägerin für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Unstreitig sei die Klägerin mit der Planung und Projektierung des Messestandes für die Messe I. 2013 in C. beauftragt gewesen. Das ergebe sich auch aus der Präambel der Vereinbarung vom 14.3.2013/3.4.2013. Unstreitig sei auch, dass die Beklagte diesen Auftrag überraschend storniert habe. Dies habe der Zeuge M. bestätigt.
Dies sei Hintergrund der Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 gewesen. Der Zeuge M. habe vorgeschlagen, für die Messen S. 2014 und Z. 2014 mit dem Bestandsmaterial weiter zu arbeiten und dass dies als Kompensation für den nicht realisierten Stand auf der I. 2013 gelten solle. § 1 Satz 2 der Vereinbarung sei so zu verstehen, dass diese beiden Messeauftritte 2014 voraussichtlich mit Einsatz oder teilweisem Einsatz des bestehenden Materials durchgeführt werden sollen. Das Wort „voraussichtlich“ beziehe sich nur auf den Materialeinsatz und nicht auf die Messeauftritte als solche. Hierfür spreche auch, dass im dritten Satz des § 1 der Vereinbarung der Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt werde. Wenn nur eine unverbindliche Absichtserklärung vorläge, hätte es eines solchen Rücktrittsrechtes nicht bedurft.
Dass auch die Beklagte von einer vertraglichen Bindung ausgegangen sei, ergebe sich aus dem Schreiben vom 20.03.2013 (Anlage K9 = Bl. 22 d.A.), in dem die Beklagte selbst von einer Vertragsverlängerung spreche. Der Erklärung der Beklagten, es handle sich hierbei lediglich um den Vermerk des Sekretariats, könne nicht gefolgt werden.
Aus der Präambel der Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 ergebe sich, dass die Klägerin für die I. 2013 umfangreiche Arbeiten erbracht habe, die zu kompensieren seien. Diese Kompensation ergebe sich zum einen aus § 1 der Vereinbarung, zum anderen aus § 3, wonach die Klägerin einen Pauschalbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR netto erhalten sollte.
Die Ansicht der Beklagten, dass § 3 der Vereinbarung die vollständige Abgeltung der Kosten der nicht realisierten Messe I. 2013 regle, finde im Aufbau und in der sprachlichen Gestaltung der Vereinbarung keine Stütze. Die Präambel lege vielmehr nahe, dass die gesamten nachfolgenden Regelungen der Kompensation dienen sollten. Die beiden Messeauftritte im Jahr 2014 seien vertraglich festgelegt worden.
Dass über Preise nicht gesprochen worden sei, sei nicht entscheidend, da diese den Beteiligten bekannt gewesen seien.
In diesem Zusammenhang sei auch der E-Mail-Verkehr zu berücksichtigen. So habe der Mitarbeiter der Beklagten O. am 07.08.2013 mitgeteilt, dass er den alten Z.-Stand und den Stand aus dem Jahr 2012 nach Russland schicken wolle und sich lobend zum neuen Konzept L. geäußert. Dessen Behauptung in der Sitzung vom 04.12.2014, es sei nur ein Ideenaustausch gewesen, sei unzutreffend und eindeutig widerlegt.
Die Klägerin habe auch die Entwürfe vom 05.08.2013 (Bl. 177 bis 193 d.A.) vorgelegt und die überarbeitete Präsentation für die Z. 2014 am 09.08.2013 an die Beklagte übersandt (Bl. 195 bis Bl. 226 d.A.).
Darauf habe die Beklagte auch jeweils reagiert (zuletzt mit E-Mail vom 19.08.2013 = Bl. 229 d.A.). Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe nichts gemacht, sei mithin nicht zutreffend. Mit E-Mail vom 24.09.2013 (vgl. Bl. 230 d.A.) habe die Beklagte der Klägerin die Verkleinerung des Messestandes mitgeteilt. Hierauf habe die Klägerin am 25.09.2013 (Bl. 234 d.A) einen Vorschlag für eine verkleinerte Standfläche mit einer entsprechenden Preiskalkulation (vgl. Bl. 253 d.A.) unterbreitet. Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe kein geändertes Angebot vorgelegt, sei deshalb unzutreffend.
Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte nichts gemacht außer dem Zeugen O. ein Foto zu schicken, sei erkennbar falsch. Dies ergebe sich aus den seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Bl. 172 ff. d.A.).
Aus der Dokumentation vom 05.08.2013 (Bl. 176 d.A.) ergebe sich, dass die Klägerin bereits umfangreiche Arbeiten vorgenommen hatte, als die Beklagte sich umentschieden habe (E-Mail vom 24.09.2013 = Bl. 230 d.A.).
Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe auf ihr Schreiben vom 29.10.2013 (Anlage B3 = Bl. 58 d.A.) nicht reagiert, sei unzutreffend. Bereits unter dem 02.10.2013 (Bl. 251 d.A.) habe die Klägerin der Beklagten die Auflistung der Investitionsschätzungen der einzelner Positionen übersandt. Unter dem 30.10.2013 (Bl. 270 d.A.) sei dies nochmals geschehen. Die Beklagte habe weder den ursprünglichen Messestand verwirklicht haben wollen noch das geänderte Angebot der Klägerin angenommen.
Einer Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB habe es gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht bedurft, da die Beklagte eine Vertragserfüllung endgültig verweigert habe.
Der Einwand der Beklagten, sie habe bereits für 2 Jahre bezahlt, greife nicht. Aus der E-Mail vom 02.07.2014 (Anlage B18.1) ergebe sich ein 2-Jahreslnvestitionsüberblick, der im ersten Jahr 98.067,00 EUR netto und im zweiten Jahr einen Preis von knapp 55.000,00 EUR netto ausweise. Tatsächlich sei nur ein Jahr ausgeführt worden.
Das Urteil wurde der Beklagten am 24.08.2015 zugestellt. Sie hat am 18.09.2015 Berufung eingelegt (Bl. 322 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.11.2015 (Bl. 329 d.A.) an diesem Tag mit Gründen und Anträgen versehen (Bl. 330 d.A.).
Die Beklagte rügt Verfahrensfehler. Das Landgericht habe gegen § 128 Abs. 2 ZPO verstoßen und ohne Zustimmung schriftlich entschieden.
Erforderliche Beweise seien nicht erhoben worden. Insbesondere sei der von der Beklagten in den Schriftsätzen vom 27.11.2014 und 13.04.2015 sowie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.07.2015 benannte Zeuge O. nicht gehört worden. Ein Verzicht auf den Zeugen sei ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 nicht erfolgt.
Das Landgericht habe keinerlei Feststellungen getroffen, dass in irgendeiner Höhe ein Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Damit habe es gegen § 304 ZPO verstoßen.
Der Urteilsausspruch sei auch unbestimmt, da nicht erkennbar sei, auf welchen Anspruch der Klägerin sich der Ausspruch des Gerichts beziehe.
Ferner moniert die Beklagte eine fehlerhafte Rechtsanwendung:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts enthalte die Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 (Anlage K1) keine übereinstimmenden Willenserklärungen hinsichtlich der Gegenstände und Leistungen, die zu einer kompletten Konzeption und Gestaltung nebst Realisierung eines Messestandes gehören und ebenso keine Regelung hinsichtlich der Vergütung. Es habe ein Dissens bestanden. Aus den Formulierungen ergebe sich, dass sich die Parteien keineswegs binden wollten. Es könne sich allenfalls um vorvertragliche Regelungen handeln, die wegen des Verhaltens der Klägerin nicht zu einem Vertragsschluss geführt hätten.
Es sei entgegen der Ansicht des Landgerichts keineswegs unstrittig, dass die Klägerin mit der Planung, Projektierung und Visualisierung eines Mietmessestandes für die Messe in der I. 2013 rechtlich verbindlich beauftragt gewesen sei.
Die von dem Zeugen O. unterzeichnete Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 sei nicht nach dem Verständnis der Klägerin auszulegen. Es sei nicht Ziel der Vereinbarung gewesen, die Messeauftritte aus dem Jahre 2012 im Jahre 2014 in praktisch identischer Ausführung zu wiederholen. Dies könne sich die Beklagte als designorientiertes Unternehmen auch nicht leisten.
Für den Fall, dass eine Bindung im Sinne eines Vorvertrages angenommen werde, könne in den Text nicht hineininterpretiert werden, dass die Beklagte sich habe verpflichten wollen, in jedem Fall die Messeauftritte auszuführen.
Die Klägerin sei aufgefordert worden, den Messestand mit einer Größe von ca. 80 m2 mit neuem Erscheinungsbild anzubieten. Dieser Aufforderung sei die Klägerin nicht gefolgt und habe kein konkretes annahmefähiges Angebot erbracht. Aus der E-Mail vom 30.10.2013 (Anlage B 4.1) ergebe sich nicht, dass die Klägerin auf Wunsch der Beklagten für den Messestand Z. 2014 mehrere Pläne erstellt und ein Angebot unterbreitet hatte.
Die Beklagte habe ein konkret spezifiziertes Angebot für die Ausführung der Leistungen zur Z. 2014 im Februar 2014 bis zum 01.11.2013 angefordert. Die Klägerin habe dies verweigert. Schließlich beanstandet die Beklagte auch die Beweisaufnahme des Landgerichts. Im entscheidenden Punkt, nämlich dem Zustandekommens der Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013, seien die Aussagen der Zeugen unergiebig gewesen.
Die Beklagte beantragt deshalb, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.08.2015, Az. 1 HK O 78/14, die Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens den Rechtsstreit an das Landgericht Aschaffenburg zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Es seien keine Verfahrensfehler gegeben. Auch ein Verstoß gegen § 304 ZPO liege nicht.
Zwischen den Parteien sei am 14.03./03.04.2013 eine verbindliche Vereinbarung getroffen worden. Ein Einigungsmangel bestehe nicht. Die Angabe einer Vergütung sei nicht erforderlich, wie sich schon aus den §§ 612, 632 BGB ergebe. Im Übrigen sei festgelegt, dass die Messestände in vergleichbarer Dimension, Ausführung und Budgetgröße zu erstellen seien.
Ein detailliertes Leistungsverzeichnis sei nicht erforderlich gewesen. Es sei auch falsch, dass nicht zweimal der gleiche Stand verwendet werden könne. Zudem sei der Vorschlag, den gleichen Stand zu verwenden, von dem Mitarbeiter M. der Beklagten gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis richtig.
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, weil ihr vertragswidrig von der Beklagten kein konkreter Auftrag für die Realisierung der Messestände für die Messen Z. 2014 und S. 2014 erteilt worden ist.
1. Zwar beanstandet die Beklagte völlig zu Recht, dass das Landgericht gegen § 128 Abs. 2 ZPO verstoßen habe. Es lag nicht nur keine Zustimmung beider Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vor; die Beklagte hatte diesem Verfahren sogar explizit widersprochen (Schriftsatz vom 02.07.2015 Seite 4 = Bl. 285 d.A.). Dieser grobe und wesentliche Verfahrensverstoß rechtfertigt aber für sich genommen jedoch weder eine Aufhebung noch eine Abänderung des Ersturteils.
2. Unzureichende Feststellungen liegen nicht vor. Einer Vernehmung des Zeugen O. bedurfte es nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 auf eine Vernehmung verzichtet hat. Darauf kommt es nicht an, weil in das Wissen dieses Zeugen kein entscheidungserheblicher Sachvortrag gestellt worden war.
a) Im Schriftsatz vom 27.11.2014 (dort Seite 4 = Bl. 109 d.A.) war der Zeuge zum Beweis dafür benannt worden, dass ein Messestand up to date die Angebote des Ausstellers darstellen müsse. Das kann als richtig unterstellt werden. Soweit damit möglicherweise auch unter Beweis gestellt werden sollte, dass ein Messestand nicht mehrfach verwendet werden kann, ist ein Zeugenbeweis hierfür ungeeignet.
b) Der Schriftsatz vom 13.04.2015 (dort Seite 2 = Bl. 155 d.A.) enthält ebenfalls kein relevantes Beweisthema. Dort war ins Wissen des Zeugen gestellt worden, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass ein neuer leitender Angestellter eine Vereinbarung unterschreibe, bei der er die Gespräche im Vorfeld nicht selbst geführt habe und über die er auch zwei Jahre später nicht genau informiert sei. Abgesehen davon, dass das Bestehen einer solchen Übung über den Geschäftsbetrieb der Beklagten hinaus einem Zeugenbeweis überhaupt nicht zugänglich ist, ist die Richtigkeit dieser Behauptung für die Entscheidung auch völlig ohne Belang.
c) Dem Beweisantrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.07.2015 (dort Seiten 2 und 3 = Bl. 283, 284 d.A.) war ebenfalls nicht nachzugehen. Das Beweisangebot auf Seite 2 (Bl. 283 d.A.) stellt sich als eine unzulässige Ausforschung dar, weil nicht dargelegt war, um welche Gespräche mit wem es konkret geht, bei denen der Zeuge beteiligt gewesen soll. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Landgerichts auf Seite 13 des Urteils ist zutreffend.
Der Beweisantrag auf Seite 3 des Schriftsatzes (Bl. 284 d.A.) war zwar hinreichend konkret, weil auf ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin bezogen. Allerdings bleibt unklar, was damit bewiesen werden sollte. Nach dem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das fragliche Telefongespräch vor der Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 stattgefunden hat. Dass es solche Telefonate gegeben hat, ist unstreitig (vgl. Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 - Protokoll Seite 3 = Bl. 117 d.A.). Es ist nicht erkennbar, was für eine Bedeutung es haben soll, dass bei einem Telefonat im Vorfeld der getroffenen Vereinbarung keinerlei Beauftragung ausgesprochen worden ist. Dies mag sein. Daraus kann - die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt - aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die später getroffene schriftliche Vereinbarung in § 1 keine Pflichten der Beklagten festlegt, deren Verletzung Schadenersatzansprüche begründet.
3. Mit Recht hat das Landgericht letztlich den Inhalt der Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 als maßgeblich angesehen.
Diese ist dahingehend zu verstehen, dass sich die Beklagte im Rahmen eines Vorvertrages, aber gleichwohl schon bindend, verpflichtete, 2 Messestände für die Messen Z. und S. 2014 in der Größenordnung von 120 m2 zu beauftragen. Allerdings kann dem Vertrag nicht entnommen werden, dass das schon vorhandene Material aus dem Jahr 2012 verwendet werden muss bzw. der konkrete Auftrag so gestaltet sein muss, dass die Klägerin dieses Material verwendet kann.
Im Einzelnen:
a) Es handelt sich bei der Vereinbarung um einen Vertrag. Dieser ist auch wirksam. Ein offener Dissens (§ 154 BGB) kommt nicht in Betracht. Dieser setzt voraus, dass sich die Parteien nur über einen Teil der Punkte eines Vertrages geeinigt haben, obwohl sie sich über weitere Punkte einigen wollten. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten sollte aber eine endgültige Klärung der strittigen Fragen erfolgen.
b) Der Inhalt des zweifelsfrei geschlossenen Vertrages ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und eine objektivierte Empfängersicht unter Berücksichtigung der weiteren Umstände maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2012 - III ZR 116/11, veröffentlicht u.a. in WM 2012, 1482-1484; BGH, Urteil vom 19.02.2004 - III ZR 226/03, veröffentlicht u.a. in WM 2004, 1102-1104, jeweils m.w.Nachw.).
c) Die gebotene Auslegung ergibt hier, dass ein bindender Vorvertrag geschlossen worden ist und nicht nur unverbindliche Absichtserklärungen vorliegen.
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut. In § 1 Satz 1 und 3 der Vereinbarung heißt es, dass die Vertragsparteien „beschließen“, bei den beiden Messen in 2014 zusammenzuarbeiten und ein Rücktrittsrecht nur unter besonderen Umständen bestehen soll. Damit ist schon entschieden, dass die Beklagte sich zur Durchführung dieser Veranstaltungen verpflichtet und hiervon nur nach Maßgabe des vereinbarten Kündigungsrechtes wieder abrücken kann.
Diese Auslegung wird durch den Einleitungssatz und die Präambel weiter gestützt.
Danach sollen durch die Vereinbarung die Lagerung von Material und die von der Klägerin in Hinblick auf die I. 2013 erbrachten Leistungen geregelt bzw. kompensiert werden.
In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob der Klägerin für die Messe I. 2013 bereits ein bindender Auftrag erteilt worden war mit der Folge von Ansprüchen auf der Grundlage von § 649 BGB. Entscheidend ist, dass die Parteien nach der Präambel der Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 übereinstimmend ausdrücklich festgestellt haben, dass die Klägerin in erheblichen Umfang Leistungen erbracht hat, die „zu kompensieren sind“.
Auch dieser von den Parteien übereinstimmend angenommene Kompensationszweck wegen erbrachter Leistungen „in erheblichem Maße“ spricht gegen die Annahme unverbindlicher Absichtserklärungen.
Wie das Landgericht auf Seite 10 seines Urteils zutreffend ausgeführt hat, spricht der Aufbau und die sprachliche Gestaltung der Vereinbarung dagegen, die von den Parteien übereinstimmend als erforderlich angesehene Kompensation nur in § 3 der Vereinbarung zu sehen. Näher liegt es, die dortige Regelung wörtlich zu verstehen und dahingehend auszulegen, dass sie lediglich die „Abgeltung“, also die durch Geld zu erbringende Kompensationsleistung regeln soll.
Mit Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass die Vereinbarung noch keine konkreten Vorgaben zur Gestaltung der Messestände enthielt. Dass insoweit zwischen den Parteien noch Abstimmungsbedarf bestand, ergibt sich schon daraus, dass hinsichtlich der Verwendung des vorhandenen Materials lediglich eine Zielvorstellung („voraussichtlich“, „sollen“) formuliert worden ist, aber keine bindende Festlegung.
Aus diesem Grund ist die Vereinbarung so zu verstehen, dass sich die Beklagte lediglich im Rahmen eines Vorvertrages verpflichtete, Aufträge in vergleichbaren Dimensionen, vergleichbarer Ausführung und vergleichbaren Aufwand („Budgetgrößen“) für die beiden Messen in 2014 zu erteilen. Dafür spricht auch, dass noch keine konkrete Vergütung vorgesehen war.
d) Wie der unterzeichnende Zeuge O. sich die Wirkungen der Vereinbarung vorgestellt hat, ist irrelevant. Aus eventuellen Fehlvorstellungen könnte sich allenfalls ein Anfechtungsrecht ergeben, von dem jedenfalls in der Frist des § 121 BGB kein Gebrauch gemacht worden ist. Einer Zeugenvernehmung bedarf es daher auch insoweit nicht.
4. Ein Vorvertrag begründet die Verpflichtung, später einen Hauptvertrag zu schließen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86, veröffentlicht u.a. in BGHZ 102, 384 ff.) Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt.
Tatsächlich hat die Beklagte der Klägerin für beide Messen keinen Auftrag erteilt.
5. Der unterbliebene Abschluss des Hauptvertrages ist nicht von der Klägerin zu vertreten.
a) Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe in Hinblick auf die Messe Z. 2014 auch auf das Schreiben vom 11.11.2013 (Anlage B6.1) kein konkretes annahmefähiges Angebot erbracht, wird schon übersehen, dass sie die Klägerin mit einem Stand „in vergleichbarer Dimension“ zu beauftragen hatte.
Entgegen dieser vertraglichen Verpflichtung war seitens der Beklagten bereits mit E-Mail vom 24.09.2013 (Bl. 230 d.A.) mitgeteilt worden, dass lediglich ein deutlich kleinerer Messestand (80 rrF statt 120 m2) in Betracht komme.
Der von der Beklagten damit angedachte Hauptvertrag, der letztlich auch nicht zustande kam, entsprach damit schon nicht der vorvertraglichen Verpflichtung. Danach war ein Auftrag für einen Stand in vergleichbaren Dimensionen geschuldet. Das wäre bei einer Abweichung um 10% sicher, bei einer Abweichung um 20% möglicherweise noch anzunehmen, aber nicht mehr bei einer Abweichung um über 30%. Die fragliche Regelung des Vorvertrages ist vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Kompensation zu sehen, was erheblichen Größenabweichungen entgegensteht.
b) Die Klägerin hat gleichwohl bereits auf die E-Mail der Beklagten vom 29.10.2013 (Anlage B3) mit E-Mail vom 30.10.2013 (Anlage B5.1 - B5.3) eine Kostenschätzung für die im Februar 2014 stattfindende Messe Z. 2014 übersandt. Auf das Schreiben der Beklagten vom 11.11.2013 (Anlage B6.1) war mit Schreiben der Klägerin vom 14.11.2013 (Anlage B7.1) lediglich - zutreffend - darauf hingewiesen worden, dass der angedachte bedeutend kleinere Messeauftritt nicht den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Die Klägerin war jedoch weiterhin leistungsbereit. Diese Bereitschaft ist mit dem weiteren Schreiben vom 20.11.2013 (Anlage B9.1) nochmals ausdrücklich mitgeteilt worden. Die von der Beklagten behauptete Weigerung der Klägerin, ein konkretes Angebot vorzulegen, ist dem Schriftwechsel nicht zu entnehmen, insbesondere nicht der E-Mail vom 30.10.2013 (Anlage BB 1.1 - BB 1.2 = Anlage B4.1)
Trotz vorgelegter Leistungsbeschreibung ist auch hinsichtlich des verkleinerten Messestandes kein Auftrag erteilt worden.
Schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte den Wert der von der Klägerin erbrachten Leistungen für „die Konzept- und Angebotserstellung, Z. 2014“ selbst mit 10.000,00 EUR netto veranschlagt hat (Schreiben vom 22.11.2013 = Anlage B10.1), muss der Einwand, es habe ein annahmefähiges Angebot gefehlt, als substanzlos angesehen werden.
Hinzu kommt, dass das mit Schreiben vom 30.10.2013 (Anlage B5.3) unterbreitete Angebot in Bezug auf die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung dem entsprach, wie es für die gleiche Messe im Jahr 2012 unterbreitet worden war (vorgelegt als Anlage zur Klageschrift = Bl. 11 - 13 d.A.). Warum ein solches Angebot für die Messe im Jahr 2012 annahmefähig war, für die Messe 2014 aber nicht, erschließt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung (dort Seite 6 = Bl. 41 d.A.) auf eine marktunübliche Preisgestaltung hingewiesen hatte, ist dieser Einwand angesichts der Regelungen im Vorvertrag unerheblich, solange die Angebotspreise im Wesentlichen denen bei der Messe im Jahr 2012 entsprachen. Die Klägerin hatte nicht zu marktüblichen Preisen anzubieten, sondern zu Preisen, die denen im Jahr 2012 im Wesentlichen entsprachen. Dass dies nicht der Fall war, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
c) Hinsichtlich der Messe S. 2014 ist unstreitig ebenfalls keine Beauftragung der Klägerin erfolgt. Insoweit ist vorsorglich anzumerken, dass die Beklagte nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 gehalten war, von sich aus die Initiative zu ergreifen, also zumindest der Klägerin rechtzeitig mitzuteilen hatte, dass sie an der Messe teilnimmt und welcher Stand mit welcher Größe zur Verfügung stehen wird. Erst dann war es Sache der Klägerin ein ausgearbeitetes Angebot vorzulegen, das es der Beklagten ermöglicht, zu prüfen, ob ein Kündigungsrecht nach § 1 Satz 3 der Vereinbarung vom 14.03./03.04.2013 besteht.
Eine entsprechende Initiative der Beklagten ist nicht feststellbar.
6. Angesichts der Vertragsverletzungen seitens der Beklagten ist ein Schadenersatzanspruch der Klägerin hinreichend wahrscheinlich. § 304 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass ein Anspruch der Klägerin feststeht. Notwendig, aber ausreichend ist, dass nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2015 - III ZR 41/15, veröffentlicht u.a. in JURIS; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 304 Rdnr. 6, jeweils m.w.Nachw.).
Das ist hier der Fall. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin als am Markt tätiges Unternehmen im Falle der geschuldeten Beauftragung jedenfalls in irgendeiner Höhe Gewinn erzielt hätte.
7. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, der Urteilsausspruch sei unbestimmt, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist, dass sich allein aus der Urteilsformel nicht ergibt, auf welchen Anspruch der Klägerin sie sich bezieht. Dies ergibt sich aber aus dem Tatbestand des Urteils. Dies ist ausreichend, wie sich aus einem Vergleich mit klageabweisenden Urteilen entnehmen lässt. Auch bei solchen kann nur unter Berücksichtigung des Tatbestandes festgestellt werden, über welchen Anspruch entschieden worden ist.
Insgesamt erweist sich die Berufung damit als unbegründet und ist zurückzuweisen.
III.
1. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Diese ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
Mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts ist eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht veranlasst.
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab. Auch eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht ersichtlich.