Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 2 WF 107/17

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bamberg vom 28.02.2017 (Az. 0250 FH 9/17) aufgehoben.

2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner zulässige Einwendungen gegen die Festsetzung gemäß § 252 Abs. 2 und Abs. 4 FamFG erhoben hat und der Antrag auf Durchführung des streiten Verfahrens gestellt werden kann.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert in erster und zweiter Instanz wird auf 2.095,00 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind des Antragsgegners R. D., geb. am …, die der F.gegenüber dem Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren geltend macht. Mit Schriftsatz vom 25.01.2017 beantragte der F., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Kindesunterhalt abzüglich Teilleistungen von 513,00 € in Höhe von noch 295,00 € und ab 01.02.2017 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe verringert um Kindergeld für ein erstes Kind aus übergegangenem Recht nach § 7 UVG zu bezahlen.

Das Amtsgericht hat diesen Antrag nebst Hinweisen zum vereinfachten Unterhaltsverfahren dem Antragsgegner am 09.02.2017 zugestellt. Mit amtlichem Vordruck für Einwendungen, eingegangen am 27.02.2017, hat der Antragsgegner mitgeteilt, Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für R. D. zu erheben. Unter dem Punkt B.„Ich erhebe folgende Einwendung“, hat der Antragsgegner nichts angekreuzt. Unter dem Punkt C. „Ich bin teilweise oder vollständig leistungsunfähig“, hat der Antragsgegner angekreuzt: „Ich verfüge weder über Einkommen noch Vermögen, das mir eine Unterhaltszahlung erlaubt.“. Ferner hat er angekreuzt, dass er Leistungen nach SGB II oder nach SGB XII beziehe und fügte einen Bescheid des Jobcenters vom 26.11.2016 bei, wonach er Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab Januar 2017 bis September 2017 in Höhe von 409,00 € beziehe. Der Bescheid ist mit „Änderungsbescheid“ überschrieben.

Am 28.02.2017 erließ das Amtsgericht Bamberg daraufhin einen Beschluss, mit dem es den von dem Antragsgegner an den Antragsteller F. zu zahlenden Unterhalt antragsgemäß auf 100% des jeweiligen Mindestunterhalts festsetzte. Ferner wurden zu zahlende Rückstände für die Zeit vom 16.08.2016 bis 31.01.2017 auf 295,00 € festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 28.02.2017 Bezug genommen.

Gegen diesen, dem Antragsgegner am 09.03.2017 zugestellten Beschluss, legte dieser mit Telefax vom 29.03.2017, eingegangen beim Amtsgericht Bamberg am 29.03.2017, Beschwerde ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er ausweislich seines übersandten Leistungsbescheides über Arbeitslosengeld II zur Zeit nicht leistungsfähig für den Kindesunterhalt sei. Dies sei bereits von ihm mitgeteilt worden. Er sei selbstverständlich bereit, Unterhalt zu zahlen, wenn sich sein Einkommen nach seiner Therapie wieder erhöhe.

Der Antragsgegner beantragt, den oben genannten Beschluss zurückzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift des Antragsgegners vom 29.03.2017 Bezug genommen.

Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2017 zurückzuweisen.

Der F. trägt vor, dass sich der Antragsgegner erstmals nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen habe. Die Beschwerde sei daher nach § 256 Satz 2 FamFG unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung des F. vom 13.04.2017 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Bei dem Beschluss nach § 253 FamFG handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG, gegen die die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG unter den Beschränkungen des § 256 FamFG statthaft ist.

Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt und auch fristgerecht begründet. Insbesondere konnte auch der Antragsgegner selbst Beschwerde einlegen, §§ 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, 78 Abs. 3 ZPO, 257 FamFG.

Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Satz 1 und Satz 2 FamFG sind erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die Einwendungen der fehlenden Leistungsfähigkeit geltend gemacht und rügt mit der Beschwerde, dass er diese Einwendung bereits in der ersten Instanz erhoben hat, § 252 Abs. 2, Abs. 4 FamFG.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.02.2017 die Einwendungen der Leistungsunfähigkeit nicht berücksichtigt, weil der Antragsgegner diese nicht in zulässiger Weise erhoben habe. Er habe nicht zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit sei und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichte.

Tatsächlich hat der Antragsgegner aber seine Einwendung bereits in erster Instanz formgerecht erhoben und damit rechtzeitig im Sinne des § 256 Satz 2 i.V.m. § 252 Abs. 2 und Abs. 4 FamFG.

Der Antragsgegner hat mit ausgefülltem Formblatt vom 23.02.2017, eingegangen am 27.02.2017, unter Vorlage des aktuellen Bescheides des Jobcenters vom 26.11.2016 unzweifelhaft mitgeteilt, das er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge, das ihm eine Unterhaltszahlung erlaube. Damit hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage ist, den geforderten Unterhalt zu zahlen. Soweit in § 252 Abs. 2 FamFG weiterhin vorausgesetzt wird, dass der Antragsgegner erklären müsse, inwieweit er zu Unterhaltsleitungen bereit sei und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches verpflichte, kann sich dies denknotwendigerweise nur darauf beziehen, dass ein Unterhaltsschuldner zum Teil leistungsfähig ist. Ist der Unterhaltsschuldner nach seiner Auffassung insgesamt nicht in der Lage, den Unterhalt zu bezahlen, muss es ausreichen, dass er angibt, weder über Einkommen, noch über Vermögen zu verfügen, das ihm eine Unterhaltszahlung erlaubt. So ergibt sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zur alten Rechtslage (gültig für Anträge bis 31.12.2016, § 493 Abs. 2 FamFG), dass es sich beim damals im amtlichen Vordruck vorgesehene Erfordernis, eine „Null“ in das Formblatt einzutragen, wenn die Leistungsunfähigkeit aufgehoben war, nur um eine bloße Förmelei handelte. Aus den Angaben des Antragsgegners ist eindeutig zu entnehmen, dass er die Einwendung der vollen Leistungsunfähigkeit erhebt. Auch im Übrigen sind seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig angegeben. Insbesondere hat er entsprechend § 252 Abs. 4 Satz 2 FamFG den aktuellen Bescheid des Jobcenters vorgelegt. Weitere Erklärungen vom Antragsgegner wären als „bloße Förmelei“ zu verstehen und deren Fehlen kann daher keinen Einwendungsausschluss begründen (vgl. OLG Bamberg zur alten Rechtslage, Az. 2 WF 44/16 und OLG Karlsruhe zur alten Rechtslage, Az. 18 WF 19/12, FamRZ 2013, 562).

Im übrigen ist mit §§ 252, 259 FamFG i.d.F. ab 01.01.2017 für die zulässige Erhebung von Einwendungen kein Formularzwang mehr gegeben. Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das vereinfache Verfahren über den Unterhalt minderjähriger Kinder (KindUFV) i.d.F. ab 01.01.2017 sieht für die Erhebung von Einwendungen kein Formular mehr vor. Der hier benutzte und von der Landesjustizverwaltung entworfene Vordruck ist nicht geeignet, weitergehende Anforderungen an die Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen zu stellen.

Die bloße Verwendung eines von § 259 FamFG nicht vorgesehenen Formblatts führt nicht dazu, dass dieses Formblatt in bestimmter Art und Weise auszufüllen ist. Maßgeblich ist für die Erhebung der Einwendungen ausschließlich die gesetzliche Regelung.

Demgemäß wurde der Einwand der Leistungsunfähigkeit rechtzeitig und in zulässiger Weise in erster Instanz erhoben.

Allerdings ist dem Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da die Begründetheit der Einwendung der Leistungsunfähigkeit weder Gegenstand des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, noch des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Zöller/Lorenz, 31. Auflage, § 256 FamFG, Rd.Nr. 16, OLG Karlsruhe vom 30.07.2012, Az. 18 WF 19/12, FamRZ 2013, 562). Die zulässige Erhebung von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG löst nur die Mitteilungspflicht nach § 254 FamFG aus, verbunden mit dem Hinweis, dass die Durchführung des streitigen Verfahrens möglich ist. Eine Entscheidung darüber, in welcher Höhe gegebenenfalls Unterhalt zu leisten ist, bleibt dem streitigen Verfahren vorbehalten, soweit dessen Durchführung innerhalb der 6-Monatsfrist des § 255 Abs. 6 FamFG beantragt wird (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

Werden Einwendungen - wie hier - unzulässigerweise in erster Instanz nicht berücksichtigt, muss das gleiche gelten. Dem Beschwerdegericht obliegt nicht eine Entscheidung darüber, die bereits das Gericht erster Instanz nicht treffen darf.

Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit bleibt daher dem streitigen Verfahren vorbehalten, das durch einen der Beteiligten nach § 255 FamFG einzuleiten ist.

Demgemäß ist vorliegend lediglich der angefochtene Beschluss aufzuheben und auf den möglichen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens hinzuweisen, § 254 FamFG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113, 243 FamFG. Da vorliegend die Aufhebung des Beschlusses nicht von einem der Beteiligten verursacht war, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und keine Kostenerstattung anzuordnen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Tenor

1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller F., für das Kind, ab 01.02.2017 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Absatz 1 BGB der 1. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 192,00 €. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 150,00 €.

Ab 01.11.2019 sind 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe, abzüglich des vollen Kindergeldes für ein 1. Kind, zu zahlen.

Die Festsetzung gilt für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1,3 UVG).

2. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller ..., für das Kind ... zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 16.08.2016 bis 31.01.2017 wird auf insgesamt 295,00 € festgesetzt.

3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

4. Der Wert für das Verfahren wird auf 2.095,00 € festgesetzt.

5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag vom ... ist zulässig. Die Unterhaltsfestsetzung beruht auf §§ 249 ff FamFG.

Die Voraussetzungen des § 253 FamFG liegen vor.

Die von der gegnerischen Partei gemäß § 252 Absatz 2 FamFG erhobenen Einwendungen können nicht berücksichtigt werden, weil sie in unzulässiger Weise erhoben worden sind. Der Antragsgegner hat nicht zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

Der festgesetzte laufende Unterhalt errechnet sich wie folgt:

„Der Mindestunterhalt beträgt im Sinne des § 1612 a Absatz 1 BGB entsprechend dem Alter des Kindes ab 01.02.2017:

  • a)für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 342,00 €

  • b)für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 393,00 €

Der Mindestunterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet, § 1612 a Absatz 3 BGB.

Auf den Mindestunterhalt ist das auf das Kind entfallende Kindergeld entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 1612 b BGB anzurechnen.

Die Unterhaltsleistung mindert sich um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld, § 2 Absatz 2 Satz 1 UVG.

Das Kindergeld beträgt:

Geltungsbeginn

Kindergeldstufe

Kindergeld in €

01.01.2017

1

192,00

01.01.2017

2

192,00

01.01.2017

3

198,00

01.01.2017

4

223,00

01.01.2017

5

223,00

01.01.2017

6

223,00

Der monatlich im Voraus zu zahlende Kindesunterhalt für die 1. Altersstufe beträgt somit 150,00 € ab 01.02.2017.

Im Falle einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldes können sich die genannten Beträge ändern.

Die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, liegen seit dem 16.08.2016 vor.

Die Rückstände und die darauf geleisteten Zahlungen ergeben sich wie folgt:

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 16.08.2016 bis 31.08.2016 beträgt 78,00 €.

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 beträgt 580,00 €.

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 beträgt 150,00 €.

Die Summe dieser Rückstände beträgt 808,00 €.

Hierauf hat der Antragsgegner bislang Zahlungen in Höhe von 513,00 € geleistet. Der Gesamtrückstand wird daher auf 295,00 € festgesetzt.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 u 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung.

(4) § 158a findet keine Anwendung in Verfahren, in denen ein Verfahrensbeistand vor dem 1. Januar 2022 bestellt worden ist.

(5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. Januar 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in § 294 Absatz 3 Satz 2 und § 295 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:

1.
über Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet wurden, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024,
2.
über Maßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 angeordnet wurden, spätestens zwei Jahre nach der Anordnung.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 16.12.2011 (430 FH 148/11) aufgehoben.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.140,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das antragstellende Land begehrt vom Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht (§ 1601 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Das antragstellende Land hat für die minderjährige Tochter des Antragsgegners Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht und im Wege des vereinfachten Verfahrens die Festsetzung von Unterhalt für den Zeitraum ab 01.01.2011 beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner verbunden mit dem Hinweis, in welcher Form und Frist Einwendungen erhoben werden können, am 15.11.2011 zugestellt.
Mit Telefax vom 15.12.2011 teilte der Antragsgegner über seine Verfahrensbevollmächtigte mit, dass er aufgrund einer mit der Kindesmutter getroffenen Freistellungsvereinbarung und der Begleichung sämtlicher aus der Ehe herrührender Verbindlichkeiten zur Zahlung von Unterhalt für seine Tochter N. nicht bereit sei. Dieses Anwaltsschreiben ging im Original am 16.12.2011 nebst dem ausgefüllten Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt beim Familiengericht ein.
Der antragsgemäß am 16.12.2011 verfügte Festsetzungsbeschluss wurde dem Antragsgegner am 20.12.2011 zugestellt. Mit seiner hiergegen gerichteten, am 20.01.2012 beim Familiengericht Freiburg eingegangenen Beschwerde wendet der Antragsgegner ein, dass seine rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
a) Bei dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG, gegen die die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011). Die Beschwerde wurde form- und insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Dabei ist zu Gunsten des Antragsgegners davon auszugehen, dass die zunächst per Telefax eingereichten Beschwerdeschrift - wie das am 23.01.2012 eingegangene Original - zwei Seiten umfasste und damit auch die auf Seite zwei des Schriftsatzes befindliche Unterschrift enthielt. Auf dem Telefax befindet sich rechts oben der Hinweis, dass es sich bei der zur Akte gelangten Seite um die erste von insgesamt zwei Seiten handelt.
b) Auch die im vereinfachten Unterhaltsverfahren zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 FamFG sind erfüllt.
Gemäß § 256 S. 1 FamFG kann die Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss lediglich auf die in § 252 Abs. 1 FamFG genannten Einwendungen gestützt werden, namentlich auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens, die unrichtige Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung. Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG können nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer sie ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist es unzulässig (BGH FamRZ 2008, 1433 zu § 652 ZPO a.F.; Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 FamFG Rn. 16; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 256 FamFG Rn. 5 f.; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter, FamFG, 2009, § 256 Rn. 8; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 2. Auflage 2011, § 256 Rn. 10).
10 
Vorliegend hat der Antragsgegner rechtzeitig und in zulässiger Weise Einwendungen nach § 252 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgebracht. Mit Telefax vom 15.12.2011 – und damit einen Tag vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses – hat er über seine Verfahrensbevollmächtigte unter Angabe einzelner Gründe mitgeteilt, dass er zur Zahlung von Unterhalt für seine Tochter N. nicht bereit sei. In dem Schreiben wurde auf einen als Anlage beigefügten Fragebogen sowie auf beigefügte Belege verwiesen. Ob das Einwendungsformular tatsächlich bereits am 15.12.2011 als Telefax übermittelt wurde, kann dabei offen bleiben. Sollte es dem Telefax nicht beigefügt gewesen sein, hätte es aufgrund der erkennbaren Absicht, das Formular einzureichen, vor einer Entscheidung über den Festsetzungsantrag eines gerichtlichen Hinweises auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Formmangel bedurft, sodass am 16.12.2011 der Festsetzungsbeschluss in jedem Fall noch nicht hätte verfügt werden können. Nachdem am 16.12.2011 das tags zuvor per Telefax übermittelte Anwaltsschreiben nebst dem ausgefüllten Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im Original beim Familiengericht einging, waren die zulässigen Einwendungen des Antragsgegners in erster Instanz rechtzeitig erhoben.
11 
Unschädlich ist insoweit, dass auf dem Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im dritten Abschnitt nicht eingetragen wurde, in welcher Höhe der Antragsgegner zu Zahlungen bereit ist. Der Antragsgegner hat auf der ersten Seite des Formblatts angegeben, dass er zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage oder nicht verpflichtet sei und seine Einwendungen stichpunktartig im Einwendungsformular sowie darüber hinaus im anwaltlichen Schriftsatz vom 15.12.2011 dargelegt. Ein Beharren auf der Eintragung des Betrages von 0,00 EUR im dritten Abschnitt des Formblattes als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einwendungen des Antragsgegners würde vor diesem Hintergrund einer bloßen Förmelei gleichkommen, die dem Zweck des Formularzwanges auch unter Berücksichtigung des formalisierten Charakters des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nicht mehr gerecht würde (OLG Hamm FamRZ 2006, 211 m.w.N.; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 256 FamFG Rn. 7 und § 252 FamFG Rn. 13; Haußleiter, a.a.O., § 252 Rn. 25, 26).
12 
Für die Rechtzeitigkeit der erhobenen Einwendungen ist es ferner unerheblich, dass der Schriftsatz vom 15.12.2011 der zuständigen Rechtspflegerin ausweislich des auf dem Schriftsatz befindlichen Vermerks erst am 19.12.2011 vorgelegt wurde. Entscheidend ist insoweit allein der Eingang bei Gericht (OLG Köln FamRZ 2001, 1464; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 252 Rn. 20).
13 
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
14 
Werden nach § 252 Abs. 2 FamFG zulässige Einwendungen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, prüft das Beschwerdegericht nur, ob diese Einwendungen bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses berücksichtigt bzw. zu Recht als unzulässig angesehen wurden. Sind – wie vorliegend – die in erster Instanz erhobenen Einwendungen bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ist in der gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG vom Beschwerdegericht zu treffenden eigenen Sachentscheidung der Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben.
15 
Eine darüber hinaus gehende Entscheidung in der Sache kann durch das Beschwerdegericht nicht getroffen werden. Dies beruht auf den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiellrechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist.
16 
Erhebt der Antragsgegner in erster Instanz zulässige Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG, löst dies lediglich die Mitteilungspflicht des Gerichts nach § 254 FamFG, verbunden mit dem in § 255 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens aus. Eine Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, bleibt ausschließlich dem streitigen Verfahren vorbehalten, sofern dessen Durchführung innerhalb der 6-Monatsfrist des § 255 Abs. 6 FamFG beantragt wird.
17 
Nicht anders gilt, wenn zulässige Einwendungen gegen die Unterhaltsfestsetzung in erster Instanz unberücksichtigt blieben und gegen den gleichwohl ergangenen Festsetzungsbeschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt wird. Die im Beschwerdeverfahren aufgrund der Falschbehandlung der Einwendungen erforderliche Aufhebung des zu Unrecht ergangenen Festsetzungsbeschlusses eröffnet nicht die Möglichkeit, die Einwendungen gegen den geltend gemachten Unterhalt inhaltlich zu prüfen, denn die Begründetheit der Einwendungen ist weder Gegenstand des Festsetzungsverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens (OLG München FamRZ 2005, 381; Haußleiter, a.a.O., § 257 Rn. 20; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 256 Rn. 8). Auch in diesem Fall bleibt daher die Überprüfung der materiellen Rechtslage einem vom Antragsteller einzuleitenden streitigen Verfahren vorbehalten.
18 
Damit beschränkt sich die vorliegend zu treffende Sachentscheidung auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wodurch die Anhängigkeit des Verfahrens beim Beschwerdegericht endet. Das Verfahren wird in den Stand zurückversetzt, in dem es sich bei erstinstanzlich zutreffender Berücksichtigung der zulässigen Einwendungen des Antragsgegners befunden hätte. Nach Eingang der Akten beim Familiengericht werden dort folglich die nach §§ 254, 255 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen sein.
19 
3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 113 Abs. 1, 243 FamFG (KG FamRZ 2011, 497; Keidel/Giers, FamFG, 17. Auflage 2011, § 253 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Meyer, a.a.O., § 253 Rn. 5; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 253 Rn. 3; Zöller/Herget a.a.O., § 243 Rn. 9). Nachdem die Notwendigkeit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens von keinem der Beteiligten veranlasst war und - mangels einer Entscheidung über Grund oder Höhe des streitgegenständlichen Unterhalts - ein materiellrechtliches Obsiegen oder Unterliegen eines der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht festzustellen ist, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und die Kosten im Übrigen gegeneinander aufzuheben.
20 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Aufgrund des Eingangs des Unterhaltsantrags am 09.11.2011 ist ein Zeitraum von insgesamt 23 Monaten zu berücksichtigen, in dem ein monatlicher Betrag von jeweils 180,00 EUR geltend gemacht wurde.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 16.12.2011 (430 FH 148/11) aufgehoben.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.140,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das antragstellende Land begehrt vom Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht (§ 1601 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Das antragstellende Land hat für die minderjährige Tochter des Antragsgegners Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht und im Wege des vereinfachten Verfahrens die Festsetzung von Unterhalt für den Zeitraum ab 01.01.2011 beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner verbunden mit dem Hinweis, in welcher Form und Frist Einwendungen erhoben werden können, am 15.11.2011 zugestellt.
Mit Telefax vom 15.12.2011 teilte der Antragsgegner über seine Verfahrensbevollmächtigte mit, dass er aufgrund einer mit der Kindesmutter getroffenen Freistellungsvereinbarung und der Begleichung sämtlicher aus der Ehe herrührender Verbindlichkeiten zur Zahlung von Unterhalt für seine Tochter N. nicht bereit sei. Dieses Anwaltsschreiben ging im Original am 16.12.2011 nebst dem ausgefüllten Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt beim Familiengericht ein.
Der antragsgemäß am 16.12.2011 verfügte Festsetzungsbeschluss wurde dem Antragsgegner am 20.12.2011 zugestellt. Mit seiner hiergegen gerichteten, am 20.01.2012 beim Familiengericht Freiburg eingegangenen Beschwerde wendet der Antragsgegner ein, dass seine rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
a) Bei dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG, gegen die die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011). Die Beschwerde wurde form- und insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Dabei ist zu Gunsten des Antragsgegners davon auszugehen, dass die zunächst per Telefax eingereichten Beschwerdeschrift - wie das am 23.01.2012 eingegangene Original - zwei Seiten umfasste und damit auch die auf Seite zwei des Schriftsatzes befindliche Unterschrift enthielt. Auf dem Telefax befindet sich rechts oben der Hinweis, dass es sich bei der zur Akte gelangten Seite um die erste von insgesamt zwei Seiten handelt.
b) Auch die im vereinfachten Unterhaltsverfahren zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 FamFG sind erfüllt.
Gemäß § 256 S. 1 FamFG kann die Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss lediglich auf die in § 252 Abs. 1 FamFG genannten Einwendungen gestützt werden, namentlich auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens, die unrichtige Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung. Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG können nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer sie ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist es unzulässig (BGH FamRZ 2008, 1433 zu § 652 ZPO a.F.; Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 FamFG Rn. 16; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 256 FamFG Rn. 5 f.; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter, FamFG, 2009, § 256 Rn. 8; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 2. Auflage 2011, § 256 Rn. 10).
10 
Vorliegend hat der Antragsgegner rechtzeitig und in zulässiger Weise Einwendungen nach § 252 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgebracht. Mit Telefax vom 15.12.2011 – und damit einen Tag vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses – hat er über seine Verfahrensbevollmächtigte unter Angabe einzelner Gründe mitgeteilt, dass er zur Zahlung von Unterhalt für seine Tochter N. nicht bereit sei. In dem Schreiben wurde auf einen als Anlage beigefügten Fragebogen sowie auf beigefügte Belege verwiesen. Ob das Einwendungsformular tatsächlich bereits am 15.12.2011 als Telefax übermittelt wurde, kann dabei offen bleiben. Sollte es dem Telefax nicht beigefügt gewesen sein, hätte es aufgrund der erkennbaren Absicht, das Formular einzureichen, vor einer Entscheidung über den Festsetzungsantrag eines gerichtlichen Hinweises auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Formmangel bedurft, sodass am 16.12.2011 der Festsetzungsbeschluss in jedem Fall noch nicht hätte verfügt werden können. Nachdem am 16.12.2011 das tags zuvor per Telefax übermittelte Anwaltsschreiben nebst dem ausgefüllten Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im Original beim Familiengericht einging, waren die zulässigen Einwendungen des Antragsgegners in erster Instanz rechtzeitig erhoben.
11 
Unschädlich ist insoweit, dass auf dem Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im dritten Abschnitt nicht eingetragen wurde, in welcher Höhe der Antragsgegner zu Zahlungen bereit ist. Der Antragsgegner hat auf der ersten Seite des Formblatts angegeben, dass er zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage oder nicht verpflichtet sei und seine Einwendungen stichpunktartig im Einwendungsformular sowie darüber hinaus im anwaltlichen Schriftsatz vom 15.12.2011 dargelegt. Ein Beharren auf der Eintragung des Betrages von 0,00 EUR im dritten Abschnitt des Formblattes als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einwendungen des Antragsgegners würde vor diesem Hintergrund einer bloßen Förmelei gleichkommen, die dem Zweck des Formularzwanges auch unter Berücksichtigung des formalisierten Charakters des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nicht mehr gerecht würde (OLG Hamm FamRZ 2006, 211 m.w.N.; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 256 FamFG Rn. 7 und § 252 FamFG Rn. 13; Haußleiter, a.a.O., § 252 Rn. 25, 26).
12 
Für die Rechtzeitigkeit der erhobenen Einwendungen ist es ferner unerheblich, dass der Schriftsatz vom 15.12.2011 der zuständigen Rechtspflegerin ausweislich des auf dem Schriftsatz befindlichen Vermerks erst am 19.12.2011 vorgelegt wurde. Entscheidend ist insoweit allein der Eingang bei Gericht (OLG Köln FamRZ 2001, 1464; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 252 Rn. 20).
13 
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
14 
Werden nach § 252 Abs. 2 FamFG zulässige Einwendungen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, prüft das Beschwerdegericht nur, ob diese Einwendungen bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses berücksichtigt bzw. zu Recht als unzulässig angesehen wurden. Sind – wie vorliegend – die in erster Instanz erhobenen Einwendungen bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ist in der gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG vom Beschwerdegericht zu treffenden eigenen Sachentscheidung der Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben.
15 
Eine darüber hinaus gehende Entscheidung in der Sache kann durch das Beschwerdegericht nicht getroffen werden. Dies beruht auf den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiellrechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist.
16 
Erhebt der Antragsgegner in erster Instanz zulässige Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG, löst dies lediglich die Mitteilungspflicht des Gerichts nach § 254 FamFG, verbunden mit dem in § 255 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens aus. Eine Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, bleibt ausschließlich dem streitigen Verfahren vorbehalten, sofern dessen Durchführung innerhalb der 6-Monatsfrist des § 255 Abs. 6 FamFG beantragt wird.
17 
Nicht anders gilt, wenn zulässige Einwendungen gegen die Unterhaltsfestsetzung in erster Instanz unberücksichtigt blieben und gegen den gleichwohl ergangenen Festsetzungsbeschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt wird. Die im Beschwerdeverfahren aufgrund der Falschbehandlung der Einwendungen erforderliche Aufhebung des zu Unrecht ergangenen Festsetzungsbeschlusses eröffnet nicht die Möglichkeit, die Einwendungen gegen den geltend gemachten Unterhalt inhaltlich zu prüfen, denn die Begründetheit der Einwendungen ist weder Gegenstand des Festsetzungsverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens (OLG München FamRZ 2005, 381; Haußleiter, a.a.O., § 257 Rn. 20; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 256 Rn. 8). Auch in diesem Fall bleibt daher die Überprüfung der materiellen Rechtslage einem vom Antragsteller einzuleitenden streitigen Verfahren vorbehalten.
18 
Damit beschränkt sich die vorliegend zu treffende Sachentscheidung auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wodurch die Anhängigkeit des Verfahrens beim Beschwerdegericht endet. Das Verfahren wird in den Stand zurückversetzt, in dem es sich bei erstinstanzlich zutreffender Berücksichtigung der zulässigen Einwendungen des Antragsgegners befunden hätte. Nach Eingang der Akten beim Familiengericht werden dort folglich die nach §§ 254, 255 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen sein.
19 
3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 113 Abs. 1, 243 FamFG (KG FamRZ 2011, 497; Keidel/Giers, FamFG, 17. Auflage 2011, § 253 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Meyer, a.a.O., § 253 Rn. 5; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 253 Rn. 3; Zöller/Herget a.a.O., § 243 Rn. 9). Nachdem die Notwendigkeit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens von keinem der Beteiligten veranlasst war und - mangels einer Entscheidung über Grund oder Höhe des streitgegenständlichen Unterhalts - ein materiellrechtliches Obsiegen oder Unterliegen eines der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht festzustellen ist, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und die Kosten im Übrigen gegeneinander aufzuheben.
20 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Aufgrund des Eingangs des Unterhaltsantrags am 09.11.2011 ist ein Zeitraum von insgesamt 23 Monaten zu berücksichtigen, in dem ein monatlicher Betrag von jeweils 180,00 EUR geltend gemacht wurde.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.