Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juli 2012 - 18 WF 19/12

published on 30/07/2012 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juli 2012 - 18 WF 19/12
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 16.12.2011 (430 FH 148/11) aufgehoben.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.140,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das antragstellende Land begehrt vom Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht (§ 1601 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Das antragstellende Land hat für die minderjährige Tochter des Antragsgegners Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht und im Wege des vereinfachten Verfahrens die Festsetzung von Unterhalt für den Zeitraum ab 01.01.2011 beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner verbunden mit dem Hinweis, in welcher Form und Frist Einwendungen erhoben werden können, am 15.11.2011 zugestellt.
Mit Telefax vom 15.12.2011 teilte der Antragsgegner über seine Verfahrensbevollmächtigte mit, dass er aufgrund einer mit der Kindesmutter getroffenen Freistellungsvereinbarung und der Begleichung sämtlicher aus der Ehe herrührender Verbindlichkeiten zur Zahlung von Unterhalt für seine Tochter N. nicht bereit sei. Dieses Anwaltsschreiben ging im Original am 16.12.2011 nebst dem ausgefüllten Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt beim Familiengericht ein.
Der antragsgemäß am 16.12.2011 verfügte Festsetzungsbeschluss wurde dem Antragsgegner am 20.12.2011 zugestellt. Mit seiner hiergegen gerichteten, am 20.01.2012 beim Familiengericht Freiburg eingegangenen Beschwerde wendet der Antragsgegner ein, dass seine rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
a) Bei dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG, gegen die die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011). Die Beschwerde wurde form- und insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Dabei ist zu Gunsten des Antragsgegners davon auszugehen, dass die zunächst per Telefax eingereichten Beschwerdeschrift - wie das am 23.01.2012 eingegangene Original - zwei Seiten umfasste und damit auch die auf Seite zwei des Schriftsatzes befindliche Unterschrift enthielt. Auf dem Telefax befindet sich rechts oben der Hinweis, dass es sich bei der zur Akte gelangten Seite um die erste von insgesamt zwei Seiten handelt.
b) Auch die im vereinfachten Unterhaltsverfahren zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 FamFG sind erfüllt.
Gemäß § 256 S. 1 FamFG kann die Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss lediglich auf die in § 252 Abs. 1 FamFG genannten Einwendungen gestützt werden, namentlich auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens, die unrichtige Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung. Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG können nur geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer sie ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist es unzulässig (BGH FamRZ 2008, 1433 zu § 652 ZPO a.F.; Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 FamFG Rn. 16; Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 256 FamFG Rn. 5 f.; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter, FamFG, 2009, § 256 Rn. 8; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 2. Auflage 2011, § 256 Rn. 10).
10 
Vorliegend hat der Antragsgegner rechtzeitig und in zulässiger Weise Einwendungen nach § 252 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgebracht. Mit Telefax vom 15.12.2011 – und damit einen Tag vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses – hat er über seine Verfahrensbevollmächtigte unter Angabe einzelner Gründe mitgeteilt, dass er zur Zahlung von Unterhalt für seine Tochter N. nicht bereit sei. In dem Schreiben wurde auf einen als Anlage beigefügten Fragebogen sowie auf beigefügte Belege verwiesen. Ob das Einwendungsformular tatsächlich bereits am 15.12.2011 als Telefax übermittelt wurde, kann dabei offen bleiben. Sollte es dem Telefax nicht beigefügt gewesen sein, hätte es aufgrund der erkennbaren Absicht, das Formular einzureichen, vor einer Entscheidung über den Festsetzungsantrag eines gerichtlichen Hinweises auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Formmangel bedurft, sodass am 16.12.2011 der Festsetzungsbeschluss in jedem Fall noch nicht hätte verfügt werden können. Nachdem am 16.12.2011 das tags zuvor per Telefax übermittelte Anwaltsschreiben nebst dem ausgefüllten Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im Original beim Familiengericht einging, waren die zulässigen Einwendungen des Antragsgegners in erster Instanz rechtzeitig erhoben.
11 
Unschädlich ist insoweit, dass auf dem Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im dritten Abschnitt nicht eingetragen wurde, in welcher Höhe der Antragsgegner zu Zahlungen bereit ist. Der Antragsgegner hat auf der ersten Seite des Formblatts angegeben, dass er zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage oder nicht verpflichtet sei und seine Einwendungen stichpunktartig im Einwendungsformular sowie darüber hinaus im anwaltlichen Schriftsatz vom 15.12.2011 dargelegt. Ein Beharren auf der Eintragung des Betrages von 0,00 EUR im dritten Abschnitt des Formblattes als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einwendungen des Antragsgegners würde vor diesem Hintergrund einer bloßen Förmelei gleichkommen, die dem Zweck des Formularzwanges auch unter Berücksichtigung des formalisierten Charakters des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nicht mehr gerecht würde (OLG Hamm FamRZ 2006, 211 m.w.N.; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 256 FamFG Rn. 7 und § 252 FamFG Rn. 13; Haußleiter, a.a.O., § 252 Rn. 25, 26).
12 
Für die Rechtzeitigkeit der erhobenen Einwendungen ist es ferner unerheblich, dass der Schriftsatz vom 15.12.2011 der zuständigen Rechtspflegerin ausweislich des auf dem Schriftsatz befindlichen Vermerks erst am 19.12.2011 vorgelegt wurde. Entscheidend ist insoweit allein der Eingang bei Gericht (OLG Köln FamRZ 2001, 1464; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 252 Rn. 20).
13 
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
14 
Werden nach § 252 Abs. 2 FamFG zulässige Einwendungen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, prüft das Beschwerdegericht nur, ob diese Einwendungen bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses berücksichtigt bzw. zu Recht als unzulässig angesehen wurden. Sind – wie vorliegend – die in erster Instanz erhobenen Einwendungen bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ist in der gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG vom Beschwerdegericht zu treffenden eigenen Sachentscheidung der Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben.
15 
Eine darüber hinaus gehende Entscheidung in der Sache kann durch das Beschwerdegericht nicht getroffen werden. Dies beruht auf den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiellrechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist.
16 
Erhebt der Antragsgegner in erster Instanz zulässige Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG, löst dies lediglich die Mitteilungspflicht des Gerichts nach § 254 FamFG, verbunden mit dem in § 255 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens aus. Eine Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, bleibt ausschließlich dem streitigen Verfahren vorbehalten, sofern dessen Durchführung innerhalb der 6-Monatsfrist des § 255 Abs. 6 FamFG beantragt wird.
17 
Nicht anders gilt, wenn zulässige Einwendungen gegen die Unterhaltsfestsetzung in erster Instanz unberücksichtigt blieben und gegen den gleichwohl ergangenen Festsetzungsbeschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt wird. Die im Beschwerdeverfahren aufgrund der Falschbehandlung der Einwendungen erforderliche Aufhebung des zu Unrecht ergangenen Festsetzungsbeschlusses eröffnet nicht die Möglichkeit, die Einwendungen gegen den geltend gemachten Unterhalt inhaltlich zu prüfen, denn die Begründetheit der Einwendungen ist weder Gegenstand des Festsetzungsverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens (OLG München FamRZ 2005, 381; Haußleiter, a.a.O., § 257 Rn. 20; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 256 Rn. 8). Auch in diesem Fall bleibt daher die Überprüfung der materiellen Rechtslage einem vom Antragsteller einzuleitenden streitigen Verfahren vorbehalten.
18 
Damit beschränkt sich die vorliegend zu treffende Sachentscheidung auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wodurch die Anhängigkeit des Verfahrens beim Beschwerdegericht endet. Das Verfahren wird in den Stand zurückversetzt, in dem es sich bei erstinstanzlich zutreffender Berücksichtigung der zulässigen Einwendungen des Antragsgegners befunden hätte. Nach Eingang der Akten beim Familiengericht werden dort folglich die nach §§ 254, 255 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen sein.
19 
3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 113 Abs. 1, 243 FamFG (KG FamRZ 2011, 497; Keidel/Giers, FamFG, 17. Auflage 2011, § 253 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Meyer, a.a.O., § 253 Rn. 5; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 253 Rn. 3; Zöller/Herget a.a.O., § 243 Rn. 9). Nachdem die Notwendigkeit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens von keinem der Beteiligten veranlasst war und - mangels einer Entscheidung über Grund oder Höhe des streitgegenständlichen Unterhalts - ein materiellrechtliches Obsiegen oder Unterliegen eines der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht festzustellen ist, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und die Kosten im Übrigen gegeneinander aufzuheben.
20 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Aufgrund des Eingangs des Unterhaltsantrags am 09.11.2011 ist ein Zeitraum von insgesamt 23 Monaten zu berücksichtigen, in dem ein monatlicher Betrag von jeweils 180,00 EUR geltend gemacht wurde.
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1
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published on 25/04/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bamberg vom 28.02.2017 (Az. 0250 FH 9/17) aufgehoben. 2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner zulä
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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.