Amtsgericht Bamberg Beschluss, 28. Feb. 2017 - 0250 FH 9/17

bei uns veröffentlicht am28.02.2017

Tenor

1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller F., für das Kind, ab 01.02.2017 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Absatz 1 BGB der 1. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 192,00 €. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 150,00 €.

Ab 01.11.2019 sind 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe, abzüglich des vollen Kindergeldes für ein 1. Kind, zu zahlen.

Die Festsetzung gilt für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1,3 UVG).

2. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller ..., für das Kind ... zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 16.08.2016 bis 31.01.2017 wird auf insgesamt 295,00 € festgesetzt.

3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

4. Der Wert für das Verfahren wird auf 2.095,00 € festgesetzt.

5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag vom ... ist zulässig. Die Unterhaltsfestsetzung beruht auf §§ 249 ff FamFG.

Die Voraussetzungen des § 253 FamFG liegen vor.

Die von der gegnerischen Partei gemäß § 252 Absatz 2 FamFG erhobenen Einwendungen können nicht berücksichtigt werden, weil sie in unzulässiger Weise erhoben worden sind. Der Antragsgegner hat nicht zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

Der festgesetzte laufende Unterhalt errechnet sich wie folgt:

„Der Mindestunterhalt beträgt im Sinne des § 1612 a Absatz 1 BGB entsprechend dem Alter des Kindes ab 01.02.2017:

  • a)für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 342,00 €

  • b)für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 393,00 €

Der Mindestunterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet, § 1612 a Absatz 3 BGB.

Auf den Mindestunterhalt ist das auf das Kind entfallende Kindergeld entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 1612 b BGB anzurechnen.

Die Unterhaltsleistung mindert sich um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld, § 2 Absatz 2 Satz 1 UVG.

Das Kindergeld beträgt:

Geltungsbeginn

Kindergeldstufe

Kindergeld in €

01.01.2017

1

192,00

01.01.2017

2

192,00

01.01.2017

3

198,00

01.01.2017

4

223,00

01.01.2017

5

223,00

01.01.2017

6

223,00

Der monatlich im Voraus zu zahlende Kindesunterhalt für die 1. Altersstufe beträgt somit 150,00 € ab 01.02.2017.

Im Falle einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldes können sich die genannten Beträge ändern.

Die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, liegen seit dem 16.08.2016 vor.

Die Rückstände und die darauf geleisteten Zahlungen ergeben sich wie folgt:

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 16.08.2016 bis 31.08.2016 beträgt 78,00 €.

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 beträgt 580,00 €.

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 beträgt 150,00 €.

Die Summe dieser Rückstände beträgt 808,00 €.

Hierauf hat der Antragsgegner bislang Zahlungen in Höhe von 513,00 € geleistet. Der Gesamtrückstand wird daher auf 295,00 € festgesetzt.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 u 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

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(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.