Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Apr. 2016 - L 3 R 150/15

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:0418.L3R150.15.0A
bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Erziehungsrente hat.

2

Die 1979 geborene Klägerin ist die Mutter des 2010 geborenen T. W., dessen Vater S. P. am 11. April 2011 verstorben ist. Die Klägerin war mit dem Vater ihres Sohnes nicht verheiratet, lebte mit ihm aber in einer Lebensgemeinschaft.

3

Am 30. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartner.

4

Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Erziehungsrente ab, weil die Klägerin nicht nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sei, denn sie sei nie verheiratet gewesen bzw. habe nie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt. Dagegen legte die Klägerin am 6. März 2013 Widerspruch ein, den sie nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Neue Tatsachen seien nicht vorgetragen worden. Eine Überprüfung sei daher nur nach der bekannten Sachlage möglich. Hiernach sei der Bescheid nicht zu beanstanden.

5

Dagegen hat die Klägerin am 6. August 2013 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, allein die Tatsache, dass sie nicht mit dem Vater ihres Sohnes verheiratet gewesen sei, rechtfertige nicht ihre Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die vor dem Tod des Partners mit diesem verheiratet und danach geschieden worden seien.

6

Mit Urteil vom 9. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 47 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hätten Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben sei, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen würden, sie nicht wieder geheiratet und sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Nach den vorliegenden Unterlagen seien sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Erziehungsrente, bis auf den Umstand, dass es an der Scheidung einer Ehe fehle, erfüllt. Da die Klägerin mit dem Vater des gemeinsamen Kindes nicht verheiratet gewesen sei, fehle es an dem Merkmal der geschiedenen Ehe, sodass die Beklagte den Antrag auf Zahlung einer Erziehungsrente auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelung zu Recht abgelehnt habe. Die gesetzliche Regelung sei in dieser Hinsicht angesichts des eindeutigen Wortlauts einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

7

Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei, sodass eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht nicht zu erfolgen habe. Zutreffend weise die Klägerin darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber demjenigen Personenkreis vorliege, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden sei und der daher bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 SGB VI einen Anspruch auf eine Erziehungsrente habe. Diese Ungleichbehandlung sei allerdings gerechtfertigt, da der Gesetzgeber gemäß Artikel 6 Grundgesetz (GG) an das Institut der Ehe bestimmte rechtliche Regelungen anknüpfen könne, die neben Verpflichtungen, die nicht verheiratete Partner eben nicht treffen würden, auch Begünstigungen zur Folge haben könnten. Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI ersetze den durch den Tod des geschiedenen Ehegatten nach § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehenden Unterhaltsanspruch. Ein derartiger Unterhaltsanspruch bestehe zwischen nicht verheirateten Partnern bzw. Lebenspartnern eben nicht, so dass dieser auch nicht wegfallen könne mit der Folge, dass keine Erziehungsrente zu zahlen sei. Es bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit Eheleuten gleichzustellen, da die Wahl der Form des Zusammenlebens von den Beteiligten bewusst gewählt worden sei. Wenn also zwei Personen in einer Partnerschaft für sich entscheiden würden, sich nicht den rechtlichen Regelungen des Instituts einer Ehe unterwerfen zu wollen, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie im Fall der Beendigung der Partnerschaft, gleich aus welchem Grund, nicht die rechtlichen Ansprüche, die an die Ehe anknüpften, geltend machen könnten.

8

Zwar habe das Kind einer nichtehelichen Partnerschaft keinen Einfluss auf die Form des Zusammenlebens seiner Eltern, doch begründe dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Eltern, zumal der Waisenrentenanspruch des Kindes nicht von der Form des Zusammenlebens seiner Eltern abhänge. Es möge zwar familienpolitisch sinnvoll und geboten erscheinen, die finanzielle Situation von Kindern nicht an die Rechtsform des Zusammenlebens seiner Eltern anzuknüpfen. Doch dies sei Aufgabe des Gesetzgebers, der auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Hinsicht einen Gestaltungsspielraum habe. Jedenfalls könne die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beanspruchen, einem geschiedenen Ehegatten gleich gestellt zu werden.

9

Gegen das ihr am 24. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angefochtene Urteil sei falsch. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei § 47 SGB VI verfassungskonform so auszulegen, dass der Bestand einer Ehe und deren nachfolgende Scheidung nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 SGB VI sei. Jede andere Auslegung benachteilige nichteheliche Kinder und deren überlebendes Elternteil. Dies verstoße gegen Artikel 6 Abs. 5 GG. Nichteheliche Kinder, die nach dem Tod eines Elternteils allein erzogen würden, hätten die gleichen Bedürfnisse wie eheliche Kinder mit diesem Schicksal. Der Schutz der Ehe (Artikel 6 Abs. 1 GG) rechtfertige keine Besserbehandlung der ehelichen Kinder. Im Übrigen setze ein Anspruch auf Erziehungsrente gerade voraus, dass eine Ehe zum Zeitpunkt des Todes nicht bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB keine Voraussetzung für eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI. Eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI werde unabhängig von den Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB gewährt. Nachvollziehbar wäre die Argumentation des Sozialgerichts nur dann, wenn tatsächlich das - fiktive - Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB Voraussetzung eines Anspruchs auf Erziehungsrente wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.

10

Die Erziehungsrente sei im Übrigen eine Rente aus eigenem Recht des überlebenden Elternteils. Auch dies spreche dafür, die Erziehungsrente auch Eltern nichtehelicher Kinder zu gewähren, da der Rentenanspruch unabhängig von einem Rentenanspruch des verstorbenen Elternteils erworben werde. Ein nachvollziehbarer Grund für die Ungleichbehandlung von nichtehelichen Kindern und ehelichen Kindern bzw. der überlebenden Elternteile ehelicher und nichtehelicher Kinder sei mithin nicht vorhanden, so dass § 47 SGB VI nur verfassungskonform sei, wenn er so ausgelegt werde, dass das Bestehen und die nachfolgende Scheidung einer Ehe der Kindeseltern nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Erziehungsrente sei.

11

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

12

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Januar 2013 Erziehungsrente gemäß § 47 Abs. 1 SGB VI in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie meint, das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Halle sei in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere setze sich das sozialgerichtliche Urteil ausführlich mit den betroffenen grundgesetzlichen Normen auseinander und verweise zu Recht auf die eindeutige gesetzliche Regelung des § 47 SGB VI.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch den Berichterstatter entscheiden.

19

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI. Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2015 zu Recht abgewiesen.

20

Gemäß § 47 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2 SGB VI), sie nicht wieder geheiratet haben und sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

21

Die Klägerin war nicht mit dem verstorbenen S. P. verheiratet, dementsprechend kam es auch nicht zu einer Ehescheidung. Die persönlichen Voraussetzungen aus § 47 Abs.1 SGB VI sind mithin nicht erfüllt. Deswegen besteht kein Anspruch auf die begehrte Erziehungsrente. Insoweit ist der gesetzliche Wortlaut eindeutig.

22

Das Gericht hält § 47 Abs. 1 SGB VI nicht für verfassungswidrig. Deshalb scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.

23

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG ist nicht gegeben. Nach Art. 6 Abs. 5 GG sind den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Durch die Regelung des § 47 Abs. 1 SGB VI liegt aber keine Ungleichbehandlung von nichtehelichen gegenüber ehelichen Kindern vor. Grundsätzlich werden durch diese Vorschrift alle Kinder gleich behandelt. Lediglich diejenigen Elternteile nichtehelicher Kinder, die niemals verheiratet gewesen sind, können nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten einer Erziehungsrente kommen. Insoweit liegt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Ungleichbehandlung der nichtehelichen Kinder vor. Bereits der Wortlaut des § 47 Abs. 1 SGB VI nimmt keine Differenzierung nach dem Status des Kindes als ehelich oder nichtehelich vor. Voraussetzung ist lediglich, dass ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen (verstorbenen) Ehegatten erzogen wird. Im Übrigen können die Kinder unabhängig von ihrem Status als eheliche oder nichteheliche Kinder einen eigenen Anspruch aus der Versicherung des Verstorbenen gemäß § 48 Abs. 1 SGB VI haben (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2014 - S 12 R 4487/12 -, juris, RdNr. 20 ff.).

24

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt werden. Zwar werden alleinerziehende geschiedene Ehegatten gegenüber alleinerziehenden Ehegatten, die nicht verheiratet gewesen sind, durch die Vorschrift des § 47 Abs. 1 SGB VI bevorzugt. Es liegt also eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Diese Differenzierung ist aber gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch das Grundgesetz gehalten ist, die Ehe besonders zu schützen, gerechtfertigt.

25

Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht jede Lebensgemeinschaft, sondern nur die rechtsgültig geschlossene Ehe (§§ 1303 ff. BGB). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann damit nicht gleichgestellt werden. Zwar zeichnet sich eine solche Gemeinschaft ebenfalls durch innere Bindungen und gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander aus. Wesentliche Merkmal im Gegensatz zur Ehe ist aber die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit und die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Partnerschaft ohne Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber grundsätzlich zugestanden, dass die Ehe aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensformen begünstigt werden darf (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 21 BvF 2/01 -, juris, RdNr. 98; Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris, RdNr. 102). Eine andere Beurteilung dieses Sachverhalts würde im Umkehrschluss sogar zu einer Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft führen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Auf der einen Seite könnte man nach Belieben die rechtlichen Vorteile, die an eine Ehe geknüpft sind, in Anspruch nehmen, auf der anderen Seite hätte man aber nicht die mit der Ehe einhergehenden rechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Eine Ehe kann im Gegensatz zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht einfach beendet werden. Sie kann gemäß § 1564 BGB nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines der beiden Ehegatten geschieden werden, und auch an die Scheidung sind weitere Voraussetzungen wie das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB) geknüpft. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen nach Maßgabe der §§ 1569 ff. BGB Unterhalt verlangen. Außerdem findet zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von bestehenden Anrechten, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Versorgungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge statt (§ 1587 BGB i.V.m. dem Versorgungsausgleichsgesetz).

26

Schließlich muss auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 47 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden. Bei der Erziehungsrente handelt es sich trotz ihrer Einordnung unter die Renten wegen Todes nicht um eine Rente aus abgeleitetem Recht (der Versicherung des geschiedenen Ehegatten), sondern vielmehr um eine Rente aus eigener Versicherung. Die Erziehungsrente hat Unterhaltsersatzfunktion. Dem steht nicht entgegen, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB keine Voraussetzung für eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI ist. Entscheiden sich verschiedengeschlechtliche Lebenspartner für die Ehe, entscheiden sie sich bewusst für einen rechtlichen Rahmen, den sie ihrer Beziehung geben. Es entsteht ein Vertrauen in die rechtliche Absicherung im Falle der Scheidung oder im Falle des Vorversterbens eines der Ehegatten. Dieses Vertrauen wird gestärkt durch die Erziehungsrente. Wenn sich verschiedengeschlechtliche Paare gegen eine Ehe entscheiden, verzichten sie auf diese Absicherung. Es verbleibt ein Risiko für den Fall des Endes der Beziehung. Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, jegliche Form des Zusammenlebens zu schützen und abzusichern. Der verfassungsrechtliche Auftrag bezieht sich auf den Schutz der Ehe im Sinne des BGB. Deshalb darf der Gesetzgeber die Ehe gegenüber nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebenspartnerschaften privilegieren. § 47 Abs. 1 SGB VI verstößt mithin nicht gegen die Verfassung (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2014 - S 12 R 4487/12 -, juris, RdNr. 23 ff.).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe

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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn 1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatte

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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.