Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 47 Erziehungsrente

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 118 Fälligkeit und Auszahlung


(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inl

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 250 Ersatzzeiten


(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr 1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2010 - XII ZR 123/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 123/08 Verkündet am: 13. Januar 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2007 - XII ZB 64/06

bei uns veröffentlicht am 15.08.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 64/06 vom 15. August 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 e Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsa

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2016 - L 6 R 695/14

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe

Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 13 R 19/14 R

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - B 12 KR 119/16 B

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2017 - B 12 KR 14/15 R

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 geändert.

Bundessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2016 - B 13 R 154/16 B

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. Juni 2016 - 2 BvR 323/10

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe A.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Mai 2016 - L 3 R 157/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Februar 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Apr. 2016 - L 3 R 150/15

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Bundessozialgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - B 12 KR 15/12 R

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Tenor Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2010 geändert.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2014 - B 13 R 23/13 R

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 03. Apr. 2014 - S 13 R 1642/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die der Klägerin gewährte Erziehungsrente ab dem 1. August 2009 wegen einer Wiederheirat aufheben und ei

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der Söhne T und H. Der geschiedene Ehemann der Klägerin und Vater der beiden Kinder starb im

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Sept. 2007 - 10 K 244/06

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