Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Jan. 2018 - L 2 AS 257/14

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2018:0125.L2AS257.14.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2018

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 und die Bescheide vom 3. März 2009 geändert durch die Bescheide vom 24. August 2009 und vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012, vom 29. Oktober 2010 geändert durch Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2012 und vom 28. Mai 2010 geändert durch die Bescheide vom 23. November 2010 und vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012 werden abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung jeweils eines Drittels eines zusätzlichen Gesamtbedarfs in Höhe von 321,61 EUR für Juli 2009, 14,54 EUR für März 2010, 7,28 EUR für April 2010, 9,09 EUR für Mai 2010, 7,28 EUR für Juni 2010 und 70,77 EUR für August 2010 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Klägerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2010.

2

Die im Januar 1958 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum zusammen mit ihrem im Juli 1993 geborenen Sohn R und ihrer im Januar 1996 geborenen Tochter L. Für beide Kinder wurde Kindergeld (2008 in Höhe von monatlich jeweils 154 EUR, 2009 in Höhe von monatlich jeweils 164 EUR und 2010 in Höhe von monatlich jeweils 184 EUR) gezahlt. Die Tochter L. erhielt außerdem Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 223 EUR. Die Klägerin erzielte Einnahmen aus einer Beschäftigung in einem Supermarkt zunächst in Höhe von monatlich 150 EUR brutto/netto. Das Einkommen erhöhte sich ab Februar 2009 auf monatlich 401 EUR brutto/359,80 EUR netto. Aus einer zweiten Tätigkeit für einen Werbeverlag erzielte die Klägerin Einnahmen in monatlich unterschiedlicher Höhe, aber nie über 28,10 EUR hinaus. Außerdem wurde für die Tochter Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 gezahlt. Die Tochter arbeitete ebenfalls für den Werbeverlag, verdiente dort aber nie mehr als 21,20 EUR/Monat (brutto = netto). Im Juni 2010 nahm auch der Sohn eine Beschäftigung bei dem Werbeverlag auf. Er erzielte nie höhere Einnahmen als 18,22 EUR/Monat (brutto = netto).

3

Die Klägerin zahlte Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 25,44 EUR und zu einer Riester-Rentenversicherung in Höhe von monatlich 10 EUR.

4

Die Klägerin sowie der Sohn und die Tochter wohnten in einem 116 qm großen und im Jahr 1950 erbauten Eigenheim auf einem 296 qm großen Grundstück. Für die Finanzierung des Ankaufs des Grundstücks und von Sanierungsmaßnahmen hatten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann (die Scheidung erfolgte im September 2001) in den Jahren 1992 und 1993 Darlehensverträge mit der V. Bank in S. (im Folgenden: V. Bank) abgeschlossen. Weil die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht erfüllt worden waren, kündigte die V. Bank im Januar 1996 die Kreditvereinbarungen. Die Klägerin und die V. Bank schlossen erstmalig im Januar 1996 eine "Ratenzahlungsvereinbarung" ab. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin, den Schuldsaldo in damaliger Höhe von 115.223,54 DM in monatlichen Raten von 500 DM abzuzahlen. In einer neuen Teilzahlungsvereinbarung vom 16. September 2004 anerkannte die Klägerin, der V. Bank aus gekündigten Geschäftsverbindungen insgesamt 47.957,60 EUR zu schulden. Sie verpflichtete sich gegenüber der V. Bank, zur Tilgung einer Hauptforderung in Höhe 18.360,59 EUR (offene Restsumme aus den Darlehen) und rückständigen Zinsen von 29.597,01 EUR monatliche Teilzahlungen in Höhe von 435 EUR zu leisten. Nach der Vereinbarung sollten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und dann auf die Zinsen verrechnet werden. Weiter enthielt die Vereinbarung die Verpflichtung der V. Bank, "einen Vollstreckungsbescheid bzw. sonstigen vollstreckbaren Titel nicht zu Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner zu verwenden, solange dieser die Teilzahlvereinbarung ordnungsgemäß einhält". Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung vom 16. September 2004 wird auf Blatt 401 und 402 der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. In der Folgezeit leistete die Klägerin den monatlich vereinbarten Betrag. Die V. Bank nahm eine Verrechnung zunächst immer auf die Hauptforderung vor, so dass sich die Hauptforderung kontinuierlich verringerte. Auf die jeweils verbleibende Restsumme der Hauptforderung berechnete die V. Bank monatliche Zinsen, die jeweils zur Summe der offenen Zinsforderung dazu addiert wurden, so dass diese Summe kontinuierlich anstieg. Nach der Verbuchung der im Monat November 2008 erfolgten Zahlung von 435 EUR belief sich die Hauptforderung nur noch auf 10,59 EUR. Dieser Betrag wurde mit der Zahlung im Dezember 2008 verrechnet und der Rest der Zahlung wurde auf die bestehende Zinsforderung angerechnet. Die in den Monaten Oktober, November und Dezember 2008 berechneten Zinsen für die Restsumme der Hauptforderung beliefen sich auf nur noch 3,32 EUR, 3,66 EUR und 0,65 EUR. Ab Januar 2009 fielen keine Zinsen mehr für die Hauptforderung an. Die monatlichen Zahlungseingänge in Höhe von 435 EUR rechnete die V. Bank voll auf die bestehende Zinsforderung an, die sich dadurch kontinuierlich verringerte. Weitere Verzugszinsen wurden nicht mehr berechnet.

5

Hinsichtlich der Unterkunft und Heizung fielen folgende Kosten an (Angaben in EUR):

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(Tabelle kann nicht dargestellt werden)

7

Die Aufbereitung des Warmwassers in dem Haus erfolgt dezentral.

8

Während die Klägerin zu anfallenden Schuldzinsen wegen des Eigenheims in einem ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II aus November 2004 keine Angaben gemacht hatte, teilte sie in einem Neuantrag aus Februar 2006 mit, sie müsse Schuldzinsen zahlen. In der Folgezeit bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten, die ARGE SGB II S. (im Folgenden auch als Beklagter bezeichnet), der Klägerin für die Zeit bis August 2007 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Schuldzinsen.

9

Auf Nachfrage des Beklagten vom 16. August 2007 hinsichtlich des Nachweises monatlich zu zahlender Schuldzinsen für den Wohnraumkredit legte die Klägerin einen Kontoauszug für ihr Girokonto vor. Hiernach zahlte sie monatlich 435 EUR an die "V. GmbH" unter dem Betreff "RZV.10003021.000063225". Außerdem übersandte sie eine Forderungsberechnung der V. Bank zum Konto 101006274, zu dessen Gunsten die monatlichen Gutschriften in Höhe von 435 EUR erfolgten. Der Beklagte telefonierte wegen der Zinsberechnung mit einer Mitarbeiterin der V. GmbH. In der Folgezeit berücksichtigte er bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld II Schuldzinsen entsprechend der Auskunft der Mitarbeiterin der V. GmbH.

10

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009 bewilligte der Beklagten der Klägerin und dem Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst als Vorschuss (Bescheid vom 3. September 2008). Der Tochter bewilligte der Beklagte wegen bedarfsdeckenden Einkommens keine Leistungen. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte insgesamt monatlich 130,78 EUR. Weil die Klägerin wegen der Höhe des Einkommens weiterhin Anspruch auf Geldleistungen der Agentur für Arbeit hatte (§ 19 Satz 3 SGB II), entfiel ein Drittel des Betrags von 130,78 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizungen an die Klägerin. Dabei blieb es auch in den Änderungsbescheiden vom 19. September 2008 für September 2008 bis Februar 2009, vom 2. März 2009 für August 2008 sowie vom 28. Mai 2010 für Oktober 2008 bis Februar 2009. Den am 8. Juni 2010 gegen den Bescheid vom 28. Mai 2010 eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin – vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – die Berücksichtigung von 435 EUR Zinsen als Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2011 zurück. Ähnlich erfolgten die Leistungsbewilligungen für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte:

11

Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2009 bewilligte der Beklagte zunächst der Klägerin und dem Sohn Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 3. März 2009 als Vorschuss. Dabei berücksichtigte er Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 70,06 EUR. Unter anderem wegen von ihm angenommener höherer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erließ der Beklagte am 14. Mai 2009 einen Änderungsbescheid, mit welchem er nunmehr auch der Tochter Sozialgeld bewilligte. In dem Bescheid vom 14. Mai 2009 berücksichtigte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 113,06 EUR für die Monate März bis August 2009. Dabei blieb es auch in den Änderungsbescheiden vom 24. August 2009 für Juli und August 2009 sowie im Änderungsbescheid vom 28. Mai 2010 für März bis August 2009, nach dessen Inhalt der Beklagte abschließend über den Bewilligungszeitraum von März bis August 2009 entschied. Während des schon wegen des Änderungsbescheids vom 14. Mai 2009 geführten Widerspruchsverfahrens, mit dem die Klägerin – vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – die Berücksichtigung von 435 EUR Schuldzinsen als Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend machte, erließ der Beklagte zunächst einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für Juli und August 2009, hob diesen dann aber wieder auf und wies im Anschluss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2012 zurück.

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Für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 bewilligte der Beklagte zunächst der Klägerin, ihrem Sohn und der Tochter mit Bescheid vom 25. August 2009 Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld als Vorschuss. Dabei berücksichtigte er ab Januar 2010 keine Zinsen und begründete dies damit, dass im Jahr 2009 keine Zinsen angefallen seien. In dem Bescheid vom 25. August 2009 berücksichtigte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 130,18 EUR für die Monate September bis Dezember 2009 sowie in Höhe von monatlich 110,25 EUR für Januar und Februar 2010. Wegen der Bewilligung von 330 EUR für die Beschaffung von Heizkosten mit Bescheid vom 25. September 2009 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 25. August 2009 mit einem zweiten Bescheid vom 25. September 2009 für die Monate November 2009 bis Februar 2010 ab. Er berücksichtigte keine monatliche Pauschale für die Heizkosten und bewilligte daher geringere Leistungen für Heizung. Im Bescheid vom 25. September 2009 legte er für die Monate November 2009 bis Februar 2010 monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 85,18 EUR zugrunde. Im weiteren Änderungsbescheid vom 29. Januar 2010 verblieb es für die Monate September 2009 bis Februar 2010 bei den in den Bescheiden vom 25. August 2009 (September und Oktober 2009) beziehungsweise 25. September 2009 (November 2009 bis Februar 2009) berücksichtigten Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid vom 28. Mai 2010, nach dessen Inhalt er abschließend über den Bewilligungszeitraum von September 2009 bis Februar 2010 entschied. Er berücksichtigte im Bescheid vom 28. Mai 2010 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 130,18 EUR für September und Oktober 2009, monatlich 85,18 EUR für November und Dezember 2009 sowie monatlich 110,25 EUR für Januar und Februar 2010. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. März 2012 bewilligte der Beklagte für November 2009 bis Februar 2010 höheres Arbeitslosengeld II, unter anderem weil er für diese Monate Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 115,46 EUR berücksichtigte. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2012 zurück.

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Im Rahmen einer Rücksprache zum Fortzahlungsantrag vom 28. Januar 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde ab März 2010 Leistungen nach dem SGB II vorerst ohne Schuldzinsen bewilligen. Die Klägerin gab an, sie zahle auf den Kredit nur Zinsen und keine Tilgung. Dazu werde sie eine entsprechende Bescheinigung der Bank einreichen (Telefonvermerk vom 17. Februar 2010). Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2010 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Klägerin und den Sohn als Vorschuss. In dem Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 2010 berücksichtigte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt monatlich 37,29 EUR für den Bewilligungszeitraum. Diesen Bescheid änderte er mit Bescheid vom 28. Mai 2010, in dem er monatlich insgesamt 63,99 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Er führte in dem Bescheid vom 28. Mai 2010 aus, er habe die nunmehr nachgewiesenen Unterkunftskosten sowie die belegten Einnahmen bis April 2010 berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – anwaltlich vertreten durch ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte – Widerspruch ein. Für die Monate ab Mai 2010 könne die endgültige Festsetzung erst nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen erfolgen. Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2010 beschied der Beklagte die Ansprüche für die Klägerin, ihren Sohn und die Tochter für den Monat Mai 2010 abschließend. Es blieb bei berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 63,99 EUR. Nach Einreichung weiterer Verdienstbescheinigungen und Nachweise zu den Unterkunftskosten erließ der Beklagte den Bescheid vom 22. September 2010, in dem er für März bis August 2010 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 66,57 EUR berücksichtigte. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. März 2012 bewilligte der Beklagte für März bis Juni 2010 höheres Arbeitslosengeld II, wobei es bei den bis dahin berücksichtigten Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 66,57 EUR blieb. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2012 zurück, wobei er zu abschließend berechneten Leistungsansprüchen der Klägerin und ihrer Kinder ausführte.

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Die Klägerin hat jeweils anwaltlich vertreten nur für sich (nicht auch den Sohn) am 5. Juli 2011 (Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009) und 2. Mai 2012 (Bewilligungszeiträume vom 1. März bis zum 31. August 2009, vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 und vom 1. März bis zum 31. August 2010) Klagen erhoben. Schriftsätzlich formuliert waren Anträge, die sich allein auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide bezogen. Das Sozialgericht Halle hat die Klagen zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

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Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 hat das SG die Klagen abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2010 ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf der Grundlage der geltend gemachten Zinszahlungen zustehe. Dies sei nicht der Fall. Nach Kündigung eines Darlehensvertrages anfallende Zinsen stellten keine Kosten der Unterkunft und Heizung dar. Auch schon vor der Kündigung angefallene Zinsen seien nach der Kündigung nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.

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Gegen das ihr am 13. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Juni 2014 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie ausdrücklich nicht mehr alleine die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungsbescheide, sondern auch eine Verurteilung des Beklagten zur Erbringung höherer Leistungen an sich verlangt.

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Die Klägerin ist der Ansicht: Es sei mit der V. Bank nach der Kündigung des Darlehensvertrags eine konkrete neue Vereinbarung geschlossen worden, wonach 435 EUR im Monat zu zahlen gewesen seien. Den vertraglich geschuldeten Betrag habe sie gezahlt. Damit habe sie erreicht, dass die V. Bank keine Zwangsvollstreckung aus der dinglichen Sicherheit für das Darlehen betrieben habe. Der Zweck der Zahlungen zur Sicherung der aktuell bewohnten Unterkunft rechtfertige es, die monatlich geleisteten 435 EUR als Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II anzuerkennen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 aufzuheben und die Bescheide vom 3. September 2008 geändert durch den Bescheid vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2011, vom 3. März 2009 geändert durch die Bescheide vom 24. August 2009 und vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012, vom 29. Oktober 2010 geändert durch Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2012 und vom 28. Mai 2010 geändert durch die Bescheide vom 23. November 2010 und vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012 abzuändern und den Beklagten zur verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2010 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren und dabei auch monatliche Zahlungen von 435,00 EUR aus den Zahlungsvereinbarungen mit der V. Bank in S. zu berücksichtigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts Halle für richtig.

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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG. Sie betrifft eine Geldleistung und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den Betrag von 750 EUR, weil die Klägerin geltend macht, monatliche Zahlungen an die V. Bank in Höhe von 435 EUR seien als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Weil ihr Einkommen (aus eigenen Erwerbstätigkeiten und den Bedarf der Tochter übersteigenden Kindergelds) den Bedarf an durch die Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehende) nicht deckt, macht sie im Ergebnis die Zahlung monatlich weiterer 145 EUR an sich geltend. Das ist der Betrag, um den die bislang erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhöhen sind, wenn – ausgehend von drei im Haushalt lebenden Personen – entsprechend des sog. Kopfteilprinzips (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 85/12 R - juris, Rn. 20) die monatlichen Zahlungen an die V. Bank in Höhe von 435 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen streiten die Beteiligten nach der Verbindung der vier Klageverfahren auch in zeitlicher Hinsicht um Leistungen für mehr als ein Jahr.

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Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 und (1) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009 der Bescheid vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2011. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2009 geht es um den Bescheid vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2012. Die bis dahin erlassenen Vorschussbescheide hatten sich durch die endgültige Bewilligung der Leistungen durch den Bescheid vom 28. Mai 2010 erledigt, wobei die Entscheidung vom 28. Mai 2010 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14. Mai 2009 geworden ist (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 86 SGG). Bezogen auf den dritten streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens (3) der abschließende Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2010, für November 2009 bis Februar 2010 in der Fassung der für die Leistungen für Unterkunft und Heizung an die Klägerin unverändert gebliebenen Bewilligung durch Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2012. Schließlich ist (4) Grundlage der Entscheidung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2010 der Änderungsbescheid vom 22. September 2010, für März bis Juni 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. März 2012 sowie insgesamt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012. Der abschließende Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2010 hat sich insoweit durch die nachfolgenden Verwaltungsakte erledigt, weil diese im Vergleich zum Bescheid vom 28. Mai 2010 die höchsten Leistungen nach dem SGB II bewilligt haben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 13/14 R - juris, Rn. 8).

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Die Klägerin hat zudem den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur Abtrennbarkeit auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogener Verfügungssätze: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris, Rn. 19 f.; Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - juris, Rn. 11). Hingegen kommt eine weitere Disposition der Beteiligten über den Streitgegenstand – hier als Begrenzung auf Leistungen für die Rückführung des gekündigten Immobiliendarlehens – nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, Rn. 13).

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Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG), weil die Klägerin für die streitgegenständlichen Monate höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt, als sie ihr bislang durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide des Beklagten bewilligt worden sind. Dieser Auslegung schon des erstinstanzlichen Begehrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Leistungsbescheide, sondern auch eine Verurteilung des Beklagten zur Erbringung höherer Leistungen gefordert hat. Es handelt sich insoweit nicht um eine Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG), sondern um eine Antragspräzisierung. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin im Verfahren vor dem Sozialgericht Halle war klar, dass es dieser um die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II ging. Insoweit geht der Senat davon aus, dass das Sozialgericht Halle in einer mündlichen Verhandlung auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt hätte (vgl. § 106 Abs. 1 SGG), die dem inhaltlich formulierten Klagebegehren Rechnung getragen hätten. Der Verzicht auf eine solche mündliche Verhandlung kann der Klägerin insoweit nicht zum Nachteil gereichen. Ihr auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichtetes Klageziel verfolgt die Klägerin zulässig mit dem Antrag auf Erlass eines sog. Grundurteils im Höhenstreit. Die von ihr und ihren Kindern erzielten Einnahmen hat der Beklagte ebenso wie das hieraus auf die Bedarfe anzurechnende Einkommen zutreffend ermittelt. Insoweit kann mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. zu dieser Voraussetzung des Grundurteils im Höhenstreit: BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R - juris, Rn. 10).

28

Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat in den Monaten Juli 2009, März bis Juni 2010 und August 2010 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil höhere unterkunftsbezogene Bedarfe als bislang durch den Beklagten bei der Anspruchsermittlung zugrunde gelegt, zu berücksichtigen sind.

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Daran, dass die Klägerin im hier relevanten Zeitraum leistungsberechtigt war, bestehen keine Zweifel.

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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die

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1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

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2. erwerbsfähig sind,

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3. hilfebedürftig sind und

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4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

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Die 1958 geborene Klägerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Lebensalter von 66 Jahren noch nicht vollendet. Sie war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Mithin erfüllte sie die Voraussetzungen der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II.

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Die Klägerin war auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

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Im Fall der Klägerin steht eigenes Vermögen der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Auch das auf die Bedarfe der Klägerin und ihres Sohnes anzurechnende Einkommen ist geringer als die Bedarfe der Klägerin aus der Regelleistung und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie des Sohnes aus der Regelleistung. Das Einkommen hat daher keine Auswirkungen auf die hier im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 3 SGB II).

38

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat bestimmte tatsächliche Kosten anerkannt, die üblicherweise bei Eigenheimen zu berücksichtigen sind. Allerdings hat er anhand der vorliegende Belege für ein Jahr Durchschnittswerte gebildet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zulässig, wenn es sich – wie hier bei den abschließenden Entscheidungen nach der Bewilligung von Vorschüssen – um eine endgültige Berechnung handelt. Die angefallenen Aufwendungen sind den Monaten der Fälligkeit zuzuordnen, wobei eine Saldierung ausscheidet. Wird dies angewandt, ergibt sich für bestimmte Monate eine "Unterdeckung", die zu anteiligen Nachzahlungsansprüchen der Klägerin führt. Der Senat nimmt dazu Bezug auf die Darstellung der angefallenen Kosten im Tatbestand der Entscheidung. Diesen Kosten gegenüberzustellen sind die bislang erbrachten Leistungen, wobei wegen der Bewilligung von Gutscheinen für Heizkosten in den Monaten September 2009 – Einlösung im Oktober 2009 – und Januar 2010 – Einlösung im Februar 2010 – von entsprechenden Bedarfsdeckungen ausgegangen wird (Angaben in EUR):

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(Tabelle kann nicht dargestellt werden)

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Im Rahmen der Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft nicht zu berücksichtigen sind entgegen des Begehrens der Klägerin die monatlichen Zahlungen von jeweils 435 EUR an die V. Bank. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 57). Zu diesen Aufwendungen zählen neben den laufenden Nebenkosten auch tatsächlich aufzuwendende Schuldzinsen zur Finanzierung des Eigenheims (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - juris, Rn. 14). Hingegen sind Verzugszinsen, die nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens berechnet werden, nach überwiegender Auffassung nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht )LSG), Urteil vom 25. November 2015 - L 11 AS 723/13 - juris, Rn. 65 m.w.N. zur Rechtsprechung; Luik in Eicher/Luik, a.a.O., Rn. 58; Piepenstock in juris-PK SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn 71; wohl auch Berlit in Münder, LPK-SGB II, Kommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 43).

41

Ob dieser Ansicht bei Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung nach der Kündigung eines Immobilienkredits für die Verzugszinsen zu folgen ist, kann der Senat hier offen lassen. Auch wenn die der Klägerin bis einschließlich Dezember 2008 anhand des Verzugszinssatzes aus § 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Hauptforderung in Rechnung gestellten Zinsen berücksichtigt werden, hat der Beklagte bereits die tatsächliche Kostenbelastung übersteigende Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt (insofern wird auf die Tabelle im Tatbestand, Blatt 4 unten, verwiesen). Nicht in die Bedarfsberechnung einzustellen sind die (Zahlungen auf) Forderungen der V. Bank, die sich auf die vereinbarungsgemäß während der Laufzeit des im Januar 1996 gekündigten Immobiliendarlehens angefallenen Zinsen beziehen. Diese sind vor Beginn des Leistungsbezugs fällig geworden. Zinsen, die nicht im Bedarfszeitraum anfallen, können über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht berücksichtigt werden, weil sie keinen tatsächlichen aktuellen Bedarf begründen (vgl. zum Bedarfsdeckungserfordernis: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris, Rn. 30). Bei den Forderungen der V. Bank, auf die die von der Klägerin ab Dezember 2008 erbrachten Zahlungen angerechnet wurden, handelte es sich um solche zum Ausgleich der aus dem gekündigten Immobiliendarlehen geschuldeten, aufgelaufenen Zinsforderungen. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen der Klägerin mit der V. Bank nach der Kündigung des Immobiliendarlehens, nach denen ihre Zahlungen erst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und schließlich auf die Zinsforderung (aus dem Darlehensvertrag) angerechnet werden sollten, und der tatsächlich so vorgenommenen Verrechnung. Nach dem Ausgleich der Hauptforderung und der geringfügig letztmalig im Dezember 2008 darauf anfallenden Verzugszinsen handelte es sich bei den Zahlungen von 435 EUR monatlich der Sache nach um Zahlungen zur Rückführung schon vor dem Bedarfszeitraum entstandener Schulden. Für die Übernahme von Schulden sah § 22 SGB II in Absatz 5 (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) gesonderte Ansprüche vor, die die Klägerin nicht geltend gemacht hat. Diese Regelung spricht dagegen, die Zahlungen an die V. Bank zum Ausgleich der (Alt-)Zinsforderungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II als – aktuelle – Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen.

42

Auch dass – wie hier – der Zahlungspflicht zu der aus dem Immobiliendarlehen resultierenden Zinsforderung eine nachträglich abgeschlossene gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Darlehensnehmer und dem Kreditgeber als eigenständige Rechtsgrundlage zugrunde liegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. November 2008 - L 2 B 152/08 AS ER - juris), führt nicht zur für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu fordernden aktuellen Unterkunftsbezogenheit der Kosten. Denn bei dieser Rückzahlungsvereinbarung steht nicht der Erhalt der Unterkunft im Vordergrund, sondern die Rückführung der Schulden. Die Zahlungen stehen insoweit nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis für die Überlassung der Unterkunft. Deshalb scheidet die Berücksichtigung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

44

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Zahlungen auf Zinsforderungen aus einem vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II gekündigten Immobiliendarlehen keine Bedarfe für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, zugelassen.


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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

2

Der im Jahre 1969 geborene Kläger, der seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, mietete ab dem 1.9.2004 mit seiner damaligen Lebensgefährtin gemeinsam als Hauptmieter eine 81 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung und sie vereinbarten mündlich, dass beide jeweils die Hälfte der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tragen. Im Jahr 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die tatsächlichen Aufwendungen für diese Wohnung betrugen insgesamt 559,00 Euro (370,00 Euro Nettokaltmiete, 115,00 Euro kalte Betriebskosten und 74,00 Euro Kosten für die Beheizung mit Erdgas). Aufgrund der Angaben des Klägers und der Kindesmutter, sie hätten sich unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Wohnung getrennt, sah das beklagte Jobcenter den Kläger als alleinstehenden Hilfebedürftigen an und bewilligte ihm für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 527,68 Euro, die sich aus der Regelleistung für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen in Höhe von 347,00 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,68 Euro zusammensetzten (Bescheid vom 21.12.2007, Widerspruchsbescheid vom 1.7.2008).

3

Nachdem der Kläger während des anschließenden Klageverfahrens den Umfang seiner Nutzung der Wohnung unter Übersendung eines Grundrisses dargestellt hatte, bewilligte der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 217,80 Euro (Änderungsbescheid vom 29.9.2008). Die auf die Übernahme der darüber hinaus gehenden - hälftigen - Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 11.12.2009), das Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen erhobene - vom SG zugelassene - Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.4.2012). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne nicht mehr als ein Drittel der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen, weil diese nach Kopfteilen auf ihn, die Kindesmutter und das gemeinsame Kind aufzuteilen seien, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die von ihm und der Kindesmutter getroffene Vereinbarung über die hälftige Teilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei unbeachtlich.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Entgegen der Auffassung des LSG sei eine Abweichung vom Kopfteilprinzip auch aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung möglich. Die Vereinbarung zwischen ihm und der Kindesmutter sei nicht unbeachtlich, weil anderenfalls sein Bedarf nicht vollständig gedeckt werde.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2012 und des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. September 2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 monatlich weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 53,21 Euro zu zahlen.

6

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob dem Kläger die beantragten höheren Leistungen zustehen.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Aufhebung der Urteile des LSG und des SG und das unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2008 in der Fassung des gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 29.9.2008 auf die Verurteilung des Beklagten gerichtete Begehren, ihm für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 53,21 Euro monatlich zu zahlen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz der vom Kläger vor dem LSG beantragten hälftigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 271,01 Euro und den vom Beklagten zuletzt bewilligten 217,80 Euro. Die Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl nur Bundessozialgericht vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18).

9

2. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten und über die vom Beklagten monatlich bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung hinausgehenden weiteren 53,21 Euro sind § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 7, 9, 19 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

10

Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig(Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Den Feststellungen im angefochtenen Urteil kann zwar entnommen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt, allerdings fehlen ausreichende Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers und insbesondere zu dessen Hilfebedürftigkeit.

11

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II gilt schließlich (im Grundsatz) jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.

12

Wegen dieser gesetzlichen Vorgabe, wonach Hilfebedürftigkeit ausnahmslos vom Bedarf aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und des der Bedarfsgemeinschaft zufließenden Einkommens und des vorhandenen Vermögens abhängig ist, darf bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Teil der Anspruchsvoraussetzungen nicht offen bleiben, ob ein Antragsteller mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) (dazu 3.). Anschließend ist zu klären, wie hoch die einzelnen Bedarfe aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, wobei vorliegend eine Beschränkung auf die allein umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgen kann (dazu 4.). Zudem wäre noch zu klären, wie hoch ihre zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sind, um abschließend entscheiden zu können, in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig ist und Anspruch auf die hier allein streitigen (weiteren) Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.

13

3. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entscheidung, ob der Kläger im streitigen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Kindesmutter nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II(in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) oder mit dem gemeinsamen Kind nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II lebte, hat das LSG nicht festgestellt, es hat nur ungeprüft die Annahme des Beklagten übernommen, dass zwischen dem Kläger und der Kindesmutter keine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe.

14

Nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben(Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4). Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Es mangelt hier bereits an Feststellungen des LSG zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Kläger und der Kindesmutter (vgl zu Einzelheiten BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 13 f). Ebenso fehlen Feststellungen, um entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II im Hinblick auf die im Jahre 2005 geborene gemeinsame Tochter erfüllt sind(vgl hierzu nur Urteil des Senats vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 15 ff).

15

Diese Feststellungen sind nicht entbehrlich, weil der Kläger den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränkt hat. Denn auch die Höhe dieses Anspruches kann von dem zu berücksichtigenden Einkommen (und Vermögen) des Hilfebedürftigen und ggf weiterer Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft trotz der Anrechnungsregelung in § 19 Satz 3 SGB II in der damaligen Fassung abhängen.

16

4. Um über die vorliegend (nur) umstrittenen höheren Leistungen des Klägers für Unterkunft und Heizung entscheiden zu können, mangelt es ebenfalls an ausreichenden Feststellungen des LSG.

17

Die Leistungen (heute Bedarfe) für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Zur Berechnung dieser Bedarfe sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit und ihre Verteilung auf die in der Wohnung lebenden Personen zu ermitteln sowie ggf weitere mögliche Einwände zu prüfen (vgl zu diesen Prüfungsschritten BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 13 ff).

18

Ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren in der streitigen Zeit als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insgesamt 559,00 Euro aufzubringen (Nettokaltmiete von 370,00 Euro, kalte Betriebskosten von 115,00 Euro, Kosten für die Beheizung mit Erdgas von 74,00 Euro).

19

Nicht abschließend beurteilt werden kann, ob diese tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der vertraglichen Abrede zwischen dem Kläger und der Kindesmutter oder - ohne Berücksichtigung dieser Abrede - nach Kopfteilen zwischen ihnen und der gemeinsamen Tochter aufzuteilen sind.

20

a) Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63). Dem ist die Literatur gefolgt (vgl nur Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 3 f; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 f; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 69). Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht ( vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.

21

Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 (B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63) eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für diejenigen Fälle bejaht, in denen eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist, und nochmals betont (B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66), dass vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn der Nutzung einer Wohnung andere bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen.

22

b) In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer "aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten.

23

Ausnahmen hiervon sind - auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft - bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19) oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R, zitiert nach der Terminmitteilung und dem Terminbericht).

24

Demgegenüber ist in Konstellationen, in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, zB bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung der Unterkunftskosten - abweichend vom Kopfteilprinzip - derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt. Maßgebend ist insoweit, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 und 52 mwN). Wenn eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen worden ist, geht diese der auf den aufgezeigten praktischen Erwägungen beruhenden Aufteilung nach Kopfteilen vor. Bei Wohngemeinschaften dürfte im Übrigen die Nutzungsintensität die Grundlage der vertraglichen internen Abreden sein, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben.

25

c) Ausgehend von diesen Maßgaben kommt es - auch in diesem Zusammenhang - darauf an, ob zwischen dem Kläger und der Kindesmutter sowie dem gemeinsamen Kind im streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hat. Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, dass dies der Fall war, verbleibt es nach den derzeitigen Feststellungen des LSG bei der am Kopfteilprinzip orientierten Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung, weil Umstände, die ein Abweichen vom Kopfteilprinzip auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zuließen, nicht festgestellt wurden.

26

Wenn das LSG zu der Überzeugung gelangt, dass eine solche Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum nicht bestanden hat, wird es die Umstände der vertraglichen Abrede im Einzelnen zu ermitteln, zu würdigen und insbesondere von einem Scheingeschäft (§ 117 Abs 1, § 133 Bürgerliches Gesetzbuch) abzugrenzen haben. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände ist für die Auslegung der Vereinbarungen insbesondere die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 17 ff; vgl auch BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27-28). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird auch zu beachten sein, dass aus dem vom LSG mitgeteilten Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Abrede im Jahre 2004 folgt, dass dies kein Vertrag zu Lasten des beklagten Jobcenters war (vgl zu diesem Aspekt auch Urteil des Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 28-28). Kommt das LSG nach der Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass eine wirksame vertragliche Abrede getroffen worden ist, wird es die auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf den Kläger entfallenden tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen haben. Des Weiteren wird zu prüfen sein, ob es dem Kläger im Hinblick auf die Veränderung der tatsächlichen Grundlage der vertraglichen Abrede durch die Geburt der gemeinsamen Tochter möglich gewesen wäre, eine Vertragsanpassung zu erreichen (vgl Urteil des Senats vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66 RdNr 20-21 sowie BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 23; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 16; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 22).

27

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2013 - L 2 AS 336/10 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe von Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung vom 1.2. bis zum 31.7.2007.

2

Der Kläger ist Selbstständiger, lebt seit dem Auszug seiner damaligen Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus im November 2005 allein und bezieht seit Januar 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II). Nachdem der Rechtsanwalt der Ehefrau zunächst eine Nutzungsentschädigung von 365 Euro pro Monat für das Haus gefordert hatte, kam es nachfolgend zu einer Übereinkunft des Klägers und der Ehefrau über eine monatliche Zahlung von 234 Euro. Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte ihm das beklagte Jobcenter vom 1.2. bis 31.7.2007 wegen seines unklaren Einkommens vorläufig Alg II; dieses enthielt als Leistungen für Unterkunft und Heizung ua 365 Euro wegen der Nutzungsentschädigung für das Haus (Bescheid vom 5.2.2007). Mit Bescheid vom 27.2.2007 hob der Beklagte diese Bewilligung ab 1.4.2007 in Höhe von 365 Euro gestützt auf § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf, weil die Nutzungsentschädigung nicht als Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigen und der Bewilligungsbescheid insofern rechtswidrig sei. Außerdem bewilligte der Beklagte dem Kläger unter demselben Datum ein entsprechend niedrigeres Alg II und änderte diese Bewilligung durch Bescheide vom 28.2. und 21.3.2007 ab. Mit weiterem Bescheid vom 28.2.2007 lehnte der Beklagte ua die Übernahme einer Rechnung vom 5.2.2007 wegen einer Reparatur der Heizungsanlage des Hauses ab. Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widersprüche, die hinsichtlich des Aufhebungsbescheides durch Widerspruchsbescheid vom 27.4.2007 und hinsichtlich der Bewilligungsbescheide vom 5.2., 28.2. und 21.3.2007 durch Widerspruchsbescheid vom 24.9.2007 zurückgewiesen wurden. Im Laufe des Gerichtsverfahrens ist noch ein Bescheid vom 12.2.2008 hinsichtlich einer Rechnung vom 20.2.2007 wegen der Kosten für eine neue Hausnummer ergangen.

3

Das Sozialgericht (SG) hat die gegen beide Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen verbunden, den Aufhebungsbescheid aufgehoben und im Übrigen die auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2.6.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG geändert, die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.9.2013). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Nutzungsentschädigung sei nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, weil diese auf einem familienrechtlichen Anspruch nach § 1361b Abs 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beruhe, der zwischen Ehegatten den allgemeineren Anspruch nach § 745 Abs 2 BGB aus einer Bruchteilsgemeinschaft verdränge, nicht nur die Wohnungsnutzung zum Gegenstand habe und der Billigkeit entsprechen müsse. Aus anderen Gründen habe der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf höhere Leistungen, weil bei vorläufigen Leistungen abweichend vom Monatsprinzip die gesamten Leistungen des Bewilligungsabschnitts seinen gesamten Aufwendungen in dieser Zeit gegenüberzustellen seien.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt eine Verletzung des § 22 SGB II, insbesondere hinsichtlich der Nicht-Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung, die nicht eine Art Schadensersatz sei, sondern einer Miete entspreche. Außerdem meint der Kläger, er habe Anspruch auf Übernahme nicht nur der Zinsen, sondern auch der restlichen Tilgung, weil das Darlehen auf das Haus schon bis auf 6338,02 Euro getilgt gewesen sei (Hinweis auf Bundessozialgericht Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13).

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2013 - L 2 AS 336/10 - aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Juni 2010 - S 24 AS 1831/07 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Aufhebungsbescheides vom 27. Februar 2007 und Änderung seines Bescheides vom 21. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 sowie unter Einbeziehung des Bescheides vom 28. Februar 2007 hinsichtlich der Rechnung vom 5. Februar 2007 und des Bescheides vom 12. Februar 2008 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 vorläufig zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen, weil mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht möglich ist (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des LSG, mit dem das für den Kläger teilweise günstige Urteil des SG vom 2.6.2010 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen worden ist, sowie diesem Urteil des SG zunächst nur noch der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 27.2.2007, der den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 5.2.2007 hinsichtlich der Nutzungsentschädigung aufgehoben hat, und der letzte Änderungsbescheid vom 21.3.2007, in dem - abgesehen von dem durch den zuvor genannten Aufhebungsbescheid aufgehobenen ursprünglichen Bewilligungsbescheid - dem Kläger die höchsten Leistungen für die strittige Zeit vom 1.2. bis zum 31.7.2007 bewilligt wurden, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2007. Die weiteren ergangenen Bescheide zur Höhe des Alg II des Klägers in diesem Zeitraum sind durch den Bescheid vom 21.3.2007 erledigt (vgl § 39 Abs 2 SGB X); dasselbe gilt für den Widerspruchsbescheid vom 27.4.2007, weil der zuletzt ergangene Widerspruchsbescheid vom 24.9.2007 eine umfassende Regelung zur Höhe des Alg II des Klägers in der strittigen Zeit treffen wollte. Mitumfasst von diesem Widerspruchsbescheid ist der zuvor ergangene Bescheid vom 28.2.2007 hinsichtlich der Rechnung vom 5.2.2007 wegen einer Reparatur der Heizungsanlage des Hauses, weil dieser insofern ebenfalls eine Regelung zur Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II in der strittigen Zeit trifft. Im Ergebnis dasselbe gilt für den im Laufe des Gerichtsverfahrens ergangenen Bescheid vom 12.2.2008 hinsichtlich der Rechnung vom 20.2.2007 wegen der Kosten für die neue Hausnummer (vgl § 96 Abs 1 SGG).

9

In der Sache begehrt der Kläger insbesondere für Februar 2007 die Übernahme der Rechnung vom 5.2.2007 (Heizungsreparatur) möglichst ohne Anrechnung auf die ihm gezahlte Nutzungsentschädigung und für April bis Juli 2007 verteidigt er sich gegen die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung der Nutzungsentschädigung. Insgesamt will er indes durchweg höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, wie die Geltendmachung nicht nur der Zinsen, sondern auch der restlichen Tilgung für das Darlehen auf das Haus zeigt, weil die Darlehensschuld schon bis auf 6338,02 Euro getilgt gewesen sei (Hinweis auf BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13).

10

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die vom Kläger erhobene und mit seinem Antrag weiter verfolgte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG) ist trotz der von dem Beklagten erlassenen vorläufigen Bewilligung zulässig, weil diese Klageart als Minus eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)einschließt (BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 21 f mwN).

11

Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist bei einer vorläufigen Bewilligung grundsätzlich zulässig, weil für eine vorläufige Bewilligung hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen keine anderen Regeln als für eine endgültige gelten und die Vorläufigkeit sich nicht auf alle Verwaltungsakte in dem angefochtenen Bescheid beziehen muss (BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 32 mwN); nicht zulässig ist aber eine weitere Aufspaltung dieser Leistungen, da die einzelnen Berechnungselemente keine selbständigen Regelungen darstellen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78).

12

3. Rechtsgrundlage für die begehrte Erbringung höherer als zuletzt bewilligter, vorläufiger Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II, § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II jeweils in der in der strittigen Zeit geltenden Fassung; speziell für die Teilaufhebung der ursprünglich erfolgten Bewilligung ist es § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 2 SGB III, § 45 SGB X, auch wenn die Rücknahme nur für die Zukunft erfolgt ist.

13

Inwieweit die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind, kann aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom LSG nach wie vor stillschweigend angenommenen Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung (dazu 4.), ebenso hinsichtlich der im Mittelpunkt des Streits zwischen den Beteiligten stehenden Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung als Aufwendung für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II(dazu 5.). Aufgrund dessen kann vom Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X im Hinblick auf den Aufhebungsbescheid vom 27.2.2007 ebenfalls nicht beurteilt werden, wie dem Senat zudem eine abschließende Entscheidung über die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in der strittigen Zeit insgesamt mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist.

14

Bei seiner Entscheidung wird das LSG außerdem zu beachten haben, dass auch für eine vorläufige Bewilligung das Monatsprinzip gilt (dazu 6.) und hinsichtlich der Berücksichtigung des Hauseigentums des Klägers als Vermögen nach § 12 SGB II eine Prognose anzustellen ist(dazu 7.).

15

4. Von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen (§ 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II, § 328 SGB III)an den Kläger im Jahr 2007 aufgrund dessen unklarer Einkommenssituation als Selbstständiger sind das LSG und der Beklagte zutreffenderweise ausgegangen. Das LSG hat jedoch nicht festgestellt, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 26.9.2013 diese Voraussetzungen immer noch erfüllt waren. Wenn dies nicht der Fall war, hätte keine Entscheidung über eine vorläufige, sondern über eine endgültige Leistungsbewilligung erfolgen müssen.

16

Sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht erfüllt, liegt kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor. Dies folgt schon aus allgemeinen Gründen der Prozessökonomie sowie den Interessen der Beteiligten an einer möglichst baldigen, endgültigen Klärung ihrer Rechtsbeziehung, die auch in § 328 Abs 2 SGB III deutlich wird: Beim Vorliegen der Voraussetzungen kann der Kläger den Erlass eines endgültigen Bescheides beantragen, der dann nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens über den Bescheid wegen der vorläufigen Leistungen wird(BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 38 RdNr 13). Eine vorläufige Bewilligung ist nur eine Zwischenlösung, die auf eine Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Vorläufigkeit angelegt ist (mit ausführlicher weiterer Begründung BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - vorgesehen für SozR - RdNr 21-26).

17

Dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG am 26.9.2013 und damit gut sechs Jahre nach Ablauf des strittigen Bewilligungsabschnitts vom 1.2. bis zum 31.7.2007 die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung mangels unklarer damaliger Einkommensverhältnisse des Klägers erfüllt sind, mag zwar möglich sein, bedarf indes schon angesichts der Länge des Zeitablaufs der Überprüfung und entsprechender Feststellungen. Solche fehlen jedoch in der Entscheidung des LSG.

18

5. Als Rechtsgrund für die Anerkennung der Nutzungsentschädigung als Aufwendung für die Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kommt insbesondere die vom Kläger mit seiner früheren Ehefrau abgeschlossene Übereinkunft in Betracht.

19

Nach der damals geltenden, insofern nicht grundlegend geänderten Fassung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als eine solche Aufwendung für die Unterkunft ist insbesondere der von einem zur Miete wohnenden Leistungsberechtigten zu zahlende Betrag an den Vermieter anzuerkennen, möglich ist aber ebenfalls die Übernahme von Aufwendungen für die Instandhaltung selbstbewohnten Wohneigentums (heute in § 22 Abs 2 SGB II geregelt). Entscheidend ist, ob die Aufwendung der Sicherung des mit § 22 SGB II verfolgten Zwecks "Schutz der Wohnung" zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als eines räumlichen Lebensmittelpunkts dient(stRspr BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 13; letztens etwa: BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 17). Dies kann bei einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 743 ff BGB, die der in dem Hause wohnende Miteigentümer dem anderen, nicht dort wohnenden Miteigentümer im Hinblick auf die Überlassung des Hauses zu Wohnzwecken zahlt, ggf unproblematisch erfüllt sein(vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24). Etwas anderes kommt hingegen ggf bei einer auf § 1361b Abs 3 Satz 2 BGB gestützten Nutzungsentschädigung in Betracht, weil insbesondere hinsichtlich deren Höhe noch andere Gesichtspunkte unterhaltsrechtlicher Art oder der Billigkeit von Bedeutung sein können(vgl nur Brudermüller in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015, § 1361b RdNr 20 f).

20

Die Entscheidung, ob und ggf inwieweit der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vereinbarte Betrag aufgrund der Übereinkunft als Aufwendungen für die Unterkunft anzuerkennen ist, setzt demgemäß voraus, dass der Inhalt der Übereinkunft bekannt ist, um vor dem Hintergrund von § 1361b Abs 3 Satz 2 und §§ 743 ff BGB beurteilen zu können, welche Verpflichtungen oder Rechte mit diesem Betrag ausgeglichen werden sollten. Das LSG berichtet zwar, dass der Kläger aufgrund der Übereinkunft seiner Ehefrau monatlich (nur) 234 Euro Nutzungsentschädigung zu zahlen habe, es geht indes in den Gründen seines Urteils nicht auf diese Übereinkunft als Rechtsgrund für einen Anspruch auf Übernahme der 234 Euro durch den Beklagten ein, sondern erörtert nur allgemein, welche Rechtsgrundlage (§ 1361b oder § 745 BGB) für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht kommt. Ermittlungen hinsichtlich des genauen Inhalts der Übereinkunft, zB Vorlage des Textes, wenn sie schriftlich geschlossen wurde bzw Vernehmung der Ehefrau bei einer mündlichen Vereinbarung, wurden nicht durchgeführt.

21

Angesichts der - auch vom LSG aufgezeigten - unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für eine Nutzungsentschädigung in Fällen der vorliegenden Art wäre dies aber notwendig gewesen. Bei einer Übereinkunft, die eine Nutzungsentschädigung nach der familienrechtlichen Vorschrift des § 1361b Abs 3 Satz 2 BGB vorsieht und die ggf mehr als nur die Überlassung von Wohnraum ausgleichen soll, ist der geschuldete Betrag ggf überhaupt nicht oder nur teilweise im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen. Hingegen können bei einer Übereinkunft, die nur den Vermögensausgleich zwischen Bruchteilseigentümern nach §§ 743 ff BGB angesichts der alleinigen Nutzung des (Wohn-)Eigentums durch einen von ihnen zum Gegenstand hat, die Voraussetzungen für eine Übernahme des vereinbarten Entgelts nach § 22 Abs 1 SGB II gegeben sein(vgl zu Mietvereinbarungen unter Verwandten: BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 24 ff; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16 ff).

22

Für Unklarheiten in Verbindung mit der Übereinkunft sprechen zusätzlich die nach den Feststellungen des LSG nur zeitweise erfolgten Zahlungen des Klägers an die Ehefrau sowie das Urteil des Amtsgerichts S vom 13.8.2007 in einem normalen Zivilrechtsstreit (Az: 1 C 570/06) zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau, in dem dieser zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an letztere rückwirkend ab 1.10.2006 verurteilt wurde. Das Urteil selbst scheidet als Rechtsgrund für Aufwendungen des Klägers in der strittigen Zeit aus, weil es erst danach ergangen ist.

23

6. Das Monatsprinzip gilt entgegen der Ansicht des LSG auch für eine gerichtliche Entscheidung beim Streit über die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (vgl zum Monatsprinzip nur BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 7 mwN).

24

Soweit das LSG aus § 328 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB III eine Möglichkeit zur monatsübergreifenden Saldierung innerhalb des Bewilligungszeitraumes im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung ableitet, überzeugt dies nicht. Die in § 328 Abs 3 Satz 1 SGB III vorgesehene Anrechnung stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar, welches für die endgültige Leistungsbewilligung seitens der Verwaltung normiert ist und nicht auf die Änderung einer vorläufigen Bewilligung übertragen werden kann. Die Anrechnung stellt zudem eine eigenständige rechtsgestaltende Regelung der Verwaltung dar (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 05/12, § 328 RdNr 229 ff), welche nicht im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung fingiert werden kann, sondern seitens des Beklagten bei Bedarf im Rahmen der endgültigen Bewilligung umzusetzen ist. Ob dies durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung oder durch Verwaltungsakt erfolgen kann bzw zu erfolgen hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl Hengelhaupt, aaO, RdNr 234; vgl BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4).

25

7. Hinsichtlich des vom Kläger bewohnten und in seinem Miteigentum stehenden Hauses ist zu beachten, dass es nur dann als verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen ist, wenn eine Verwertung binnen sechs Monaten, prognostiziert ab Beginn des Bewilligungszeitraums, möglich war.

26

Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit von Vermögen ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen. Für diesen muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Ergibt die Prognose, dass eine Verwertung innerhalb der sechs Monate nicht möglich ist, liegt kein verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II vor und es sind Leistungen als Zuschuss zu gewähren. Mangels verwertbaren Vermögens ist § 23 Abs 5 SGB II in der damaligen Fassung(heute § 24 Abs 5 SGB II)über die Gewährung von Leistungen als Darlehen dann nicht anwendbar (BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 22 f; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19; BSG Urteil vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15).

27

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits für alle Instanzen zu erstatten.

Die Verurteilung des Beklagten zu Verschuldenskosten durch das Landessozialgericht wird aufgehoben.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen vom 1.10.2007 bis 31.3.2008.

2

Die im Jahr 1961 geborene Klägerin ist die Mutter des 1986 geborenen F. B. Bei diesem sind eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF festgestellt. In der strittigen Zeit war der Sohn vollstationär in einem Heim in Bad B untergebracht und besuchte von dort aus die Schule. In 14-tägigen Abständen holte die Klägerin ihren Sohn an den Wochenenden nach Hause, ebenso in den Schulferien und versorgte ihn mit Hilfe eines Pflegedienstes. Die Klägerin bezog pro Monat neben ihrer Witwenrente Kindergeld für ihren Sohn in Höhe von 154 Euro. Dieses wurde auf das Konto des Sohnes überwiesen, von dem per Dauerauftrag 80 Euro pro Monat an das Heim gingen für Körperpflegemittel, Friseur oder Ausflüge. Im Übrigen wurde das Geld für einen erhöhten Bedarf an entsprechender Kleidung, orthopädischen Schuhen usw benötigt. Die Kosten der Heimunterbringung des Sohnes, der eine Halbwaisenrente sowie Blindengeld bezog, wurden im Übrigen vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

3

Die Wohnung der Klägerin, die seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II erhielt, hatte in der strittigen Zeit eine Größe von 61 qm, obwohl ihr nach Ansicht des beklagten Jobcenters nur 45 qm zustanden. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Wohnung ging der Beklagte aber von zwei Personen aus, weil sich der Sohn zeitweise in ihrem Haushalt aufhalte. Der Beklagte rechnete neben der Witwenrente das für den Sohn gezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin an und bewilligte der Klägerin als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts pro Monat vom 1.10. bis zum 31.12.2007 insgesamt 202,66 Euro und vom 1.1. bis zum 31.3.2008 insgesamt 278,88 Euro (Bewilligungsbescheid vom 11.9.2007, Widerspruchsbescheid vom 1.10.2008).

4

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.3.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin den Beklagten verurteilt, ihr vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung des für den Sohn gezahlten Kindergeldes zu bewilligen, und dem Beklagten Verschuldenskosten in Höhe von 800 Euro auferlegt (Urteil vom 12.6.2012). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Das Kindergeld sei nicht Einkommen der Klägerin, sondern ihres Sohnes nach § 1 Abs 1 Nr 8 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V). Nach dieser Vorschrift sei das Kindergeld nicht als Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, "soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird". Der Sohn habe nicht im Haushalt der Klägerin gelebt. Aus den 14-tägigen Besuchen am Wochenende und den in den Ferien folge nichts anderes. Das Kindergeld sei unstreitig direkt auf das Konto des Sohnes überwiesen worden. Dass das Kindergeld nicht auf die an den Sohn erbrachten Sozialhilfeleistungen angerechnet worden sei, könne keine andere Beurteilung begründen.

5

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht geltend, die Anwendung des § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V durch das LSG widerspreche der Begründung des Verordnungsentwurfs, nach der sich die Regelung nur auf in Ausbildung befindliche Kinder beziehen solle. Es habe verhindert werden sollen, dass Eltern, die ihre in Ausbildung befindlichen Kinder unterstützen, schlechter stehen als Auszubildende mit Leistungsbezug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), denen das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet werde. Der Sohn der Klägerin werde in der Einrichtung voll versorgt und sei auch wirtschaftlich nicht selbstständig. Das LSG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch nicht hinreichend aufgeklärt, der Sohn sei in der Einrichtung nicht polizeilich gemeldet gewesen, sondern in der damaligen Wohnung der Klägerin. Dies sei auch nicht unstreitig Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und auch nicht protokolliert worden. Der Sohn sei zum 1.9.2008 in eine andere Einrichtung umgezogen und habe in Bad B keinen Wohnsitz iS des § 30 Abs 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gehabt, sondern nur einen vorübergehenden Aufenthalt zum Besuch der Schule. Aus der Tatsache, dass der Heimvertrag ohne zeitliche Befristung abgeschlossen gewesen sei, folge nichts anderes, da er zum Ablauf eines Kalendermonats habe gekündigt werden können.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. März 2009 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Sohn sei in der strittigen Zeit in der Einrichtung polizeilich gemeldet gewesen. Er habe dort nicht nur vorübergehend verweilt, sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen gewesen und habe den Schwerpunkt seiner Lebensführung in der Einrichtung gehabt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist als in der Sache unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat zu Recht den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des SG und Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für den Sohn gezahlten Kindergeldes als Einkommen zu zahlen.

10

1. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Grundurteil nach § 130 Abs 1 SGG zulässig ist, weil die Klägerin mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1, 4 SGG keinen bezifferten Betrag, sondern (nur) höhere Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes begehrt. Von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Grundurteils in einem Höhenstreit gehen - anknüpfend an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (BSG vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 5 mwN) - die für Streitigkeiten nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG übereinstimmend in ständiger Rechtsprechung aus (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 16; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 15; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 11; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234 = SozR 4-1500 § 54 Nr 28, RdNr 19; BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 12). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Höhenstreit ist nach dieser Rechtsprechung, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird.

11

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Ausgehend von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt die Klägerin die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), während ein Ausschlusstatbestand(vgl § 7 Abs 1 Satz 2, §§ 4, 5 SGB II) nicht vorliegt. Der Beklagte hat der Klägerin auch grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der strittigen Zeit bewilligt; Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Umstritten ist nur, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, weil das Kindergeld für den Sohn bei ihr als Einkommen nicht berücksichtigt werden darf.

12

Trotz des Tenors des LSG, Leistungen unter Außerachtlassung des Kindergeldes "zu bewilligen", handelt es sich nicht um einen hinter dem Leistungsantrag der Klägerin zurückbleibenden Verpflichtungstenor, weil das LSG ausweislich seiner Entscheidungsgründe, den Beklagten nicht nur zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes, sondern zu einer höheren Leistung verurteilen wollte.

13

2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und vom LSG zugesprochenen Anspruch auf höhere - da ohne Anrechnung des Kindergeldes für den Sohn zu erbringende - Leistungen nach dem SGB II sind § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen in der strittigen Zeit dem Grunde nach erfüllt, wurde schon festgestellt.

14

Um zu entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf höhere Leistungen hat, muss zunächst geklärt werden, ob die Klägerin mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (dazu 3.), dann muss der Bedarf ermittelt (dazu 4.) und diesem die Bedarfsdeckungsmöglichkeiten, insbesondere das zu berücksichtigende Einkommen gegenübergestellt werden (dazu 5.).

15

3. Die Klägerin bildet mit keiner anderen Person eine Bedarfsgemeinschaft. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG war sie nicht verheiratet und lebte - abgesehen von den Besuchen des Sohnes - alleine in der Wohnung.

16

Es bestand auch keine Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Sohn. Grundvoraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 2 oder 4 SGB II zwischen Eltern und Kind ist ein gemeinsamer Haushalt. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar (vgl nur BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 ff = SozR 4-4200 § 9 Nr 10, RdNr 19, 26 ff).

17

Dass der Sohn in der strittigen Zeit nicht im Haushalt der Klägerin lebte, zeigt sich deutlich an dem örtlichen und materiellen Merkmal. Dies folgt aus den Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten des Sohnes in dem Heim einerseits - grundsätzlich immer - und den nur besuchsweisen Aufenthalten bei der Klägerin an jedem zweiten Wochenende und in den Ferien. Der Sohn hatte angesichts dessen seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs 3 SGB I) unabhängig von seiner polizeilichen Meldung nicht in der Wohnung der Klägerin, sondern in dem Heim in Bad B, denn dort wurde er entsprechend seinen Behinderungen umfassend versorgt. Aus einem von der Revision behaupteten späteren Umzug des Sohnes von diesem in ein anderes Heim folgt keine Zugehörigkeit zum Haushalt der Klägerin in der strittigen Zeit, zumal der Sohn nach den nicht umstrittenen Feststellungen des LSG seit Anfang des Jahres 2005 ohne zeitliche Unterbrechung - abgesehen von den Besuchen bei der Klägerin - in dem Heim wohnte, zu Beginn der strittigen Zeit am 1.10.2007 also schon über zweieinhalb Jahre. Gründe für eine weitere Sachverhaltsaufklärung in dieser Hinsicht sind entgegen dem Vorbringen der Revision, die insofern auch kein konkretes Beweisthema benannt hat, nicht zu erkennen, zumal der polizeilichen Meldung angesichts der aufgeführten anderen Aspekte keine ausschlaggebende Bedeutung beikommt.

18

Es lag auch keine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 15)zwischen der Klägerin und ihrem Sohn vor, weil die in der genannten Entscheidung angeführten Gründe für eine dahingehende Auslegung des § 7 Abs 3 SGB II zur Sicherstellung einer "SGB II-immanenten Lösung" hinsichtlich der Kosten des Umgangs, wie insbesondere das durch Art 6 Abs 1 Grundgesetz geschützte Umgangs- und Sorgerecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder, vorliegend nicht gegeben sind, da der Sohn in der strittigen Zeit während seines stationären Aufenthalts im Heim Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezog und schon volljährig war.

19

4. Da nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umstritten ist, kann dahingestellt bleiben, wie hoch der Gesamtbedarf der Klägerin in der strittigen Zeit war, weil nur der Beklagte Rechtsmittel eingelegt hat und die Klägerin nicht mehr als die vom LSG zugesprochene Erhöhung aufgrund der Nichtberücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen erhalten kann.

20

5. Dem Bedarf der Klägerin sind die Bedarfsdeckungsmöglichkeiten nach § 9 SGB II gegenüberzustellen. Hier kommt allein die Berücksichtigung von Einkommen in Betracht (§ 11 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarkes vom 24.12.2003, BGBl I 2954, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2006, BGBl I 2748, im Folgenden SGB II aF).

21

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist jedoch auch kein weiteres Einkommen, insbesondere nicht das Kindergeld für den Sohn zu berücksichtigen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind (alle) Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF) mit bestimmten Ausnahmen wie den Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und entsprechend anwendbarer Gesetze einschließlich des Bundesentschädigungsgesetzes, den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II aF sowie zweckbestimmte Einnahmen, Schmerzensgeld usw(vgl § 11 Abs 3 bis 4 SGB II aF). Weitere Ausnahmen vom zu berücksichtigenden Einkommen enthält § 1 Alg II-V in ihren verschiedenen Fassungen.

22

Von daher bestehen gegen die - nicht umstrittene - Berücksichtigung der Witwenrente der Klägerin als Einkommen keine Bedenken.

23

Das für den Sohn der Klägerin von der Familienkasse gezahlte Kindergeld ist hingegen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen.

24

a) Kindergeld wurde in der strittigen Zeit ebenso wie heute nach §§ 31, 32, 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt - außer in den vorliegend nicht einschlägigen Fallgestaltungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die im Wesentlichen nur Personen, die nach dem EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig oder gleichgestellt sind, also nicht im Inland ihren Wohnsitz haben, oder Vollwaisen, die für sich selbst Kindergeld beziehen, betreffen(§ 1 Abs 1, 2 BKGG). Anspruchsberechtigt für das Kindergeld ist nicht das Kind, sondern die Eltern oder ein anderer Berechtigter, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (§ 64 EStG, auch zum Verhältnis mehrerer Berechtigter zueinander). Selbst wenn der Kindergeldberechtigte zB seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt und das Kindergeld an das Kind ausgezahlt wird (§ 74 EStG), ändert dies nichts an der Kindergeldberechtigung. Kindergeld ist daher - vorbehaltlich abweichender Normen - auch im SGB II als Einkommen der Eltern anzusehen (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 33 f; BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R - RdNr 12 ff).

25

b) Als solche abweichende Norm ordnet für die strittige Zeit vom 1.10.2007 bis heute § 11 Abs 1 Satz 2, 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) an: "Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird." Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Sohn der Klägerin mit ihr - wie ausgeführt - keine Bedarfsgemeinschaft bildete.

26

c) Eine weitere abweichende Norm enthält § 1 Abs 1 Nr 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I 2622 - Alg II-V) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22.8.2005 (BGBl I 2499), die am 1.10.2005 in Kraft getreten ist, in die Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) übernommen wurde, bis heute gilt und für die strittige Zeit anordnet, dass nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist "Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird". Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 18.12.2008 (BGBl I 2780) erfolgte Streichung des Adjektivs "volljährig" ist vorliegend ohne Bedeutung.

27

Der Beklagte meint zwar, dass die Regelung sich nur auf in Ausbildung befindliche Kinder beziehe; dass der Wortlaut der Norm eine solche Beschränkung enthält, wird jedoch auch vom Beklagten - zu Recht - nicht behauptet. Vielmehr bezieht die Regelung sich auf das Kindergeld für alle Kinder des Hilfebedürftigen, die nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen leben und an die das Kindergeld nachweislich weitergeleitet wird - ohne weitere Einschränkungen.

28

Aus der vom Beklagten angeführten Begründung des Entwurfs zu der Änderungsverordnung vom 22.8.2005 folgt nichts anderes. In dieser Begründung wird zu der umstrittenen Nr 8 ausgeführt: "Nach Nummer 8 wird das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, anrechnungsfrei gestellt. Es ist daher bei den hilfebedürftigen Eltern, die es als Berechtigte erhalten, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ist allerdings das volljährige Kind hilfebedürftig, ist es diesem als Einkommen zuzurechnen. Mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 wurde das Ziel verfolgt, den Personenkreis der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu fördernden Personen zu erweitern und die Einkommenslage der Auszubildenden zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde Kindergeld aus dem Einkommensbegriff des BAföG herausgenommen und damit generell anrechnungsfrei gestellt. Damit wurde der Nachteil beseitigt, dass Eltern von mit BAföG geförderten Kindern bzw. mit BAföG-Empfänger, an die das Kindergeld unmittelbar ausgezahlt wurde, zuvor vom Kindergeld nicht in voller Höhe profitieren konnten, da dieses wegen der teilweisen Anrechnung als Einkommen zu einer verminderten Förderung führte. Diese Entlastung wird nun im Falle volljähriger Kinder, an die die Eltern nachweislich das Kindergeld weiterleiten, auch im SGB II nachvollzogen. Es wird daher künftig nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn die Eltern das Kindergeld nachweislich an die Auszubildenden weiterleiten." (abrufbar unter: www.bmwi.de).

29

Wie dieser Begründung entnommen werden kann, ist - insofern ist dem Beklagen zuzustimmen - Ausgangspunkt der umstrittenen Regelung in § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V eine Harmonisierung zwischen dem SGB II und dem BAföG. Denn mit der Regelung soll die Nichtberücksichtigung des Kindergelds beim BAföG auf das SGB II in den Fällen übertragen werden, in denen das Kindergeld an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird.

30

Dass diese Regelung auf Kinder beschränkt sein soll, die BAföG beziehen, ist jedoch nicht nur dem Wortlaut der Nr 8 nicht zu entnehmen, vielmehr steht dem auch die angeführte Begründung entgegen. Denn deren dritter Satz lautet: "Ist allerdings das volljährige Kind hilfebedürftig, ist es diesem als Einkommen zuzurechnen." Dieser Satz ist nur dann sinnvoll, wenn das Kind nicht BAföG bezieht, sondern ggf selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII ist, womit auch in der Begründung der Änderungsverordnung entgegen der Ansicht des Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Regelung sich gerade nicht nur auf Kinder bezieht, die sich in der Ausbildung befinden (vgl zum Verhältnis von BAföG-Bezug und Leistungen nach dem SGB II nur § 7 Abs 5 SGB II aF).

31

Die von dem Beklagten aufgestellte weitere Voraussetzung, dass das Kind "wirtschaftlich selbstständig" ist, ist weder dem Normtext noch der Begründung zu entnehmen.

32

d) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V, dass das Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, sind vorliegend erfüllt. Denn der volljährige Sohn der Klägerin wohnte in der strittigen Zeit, wie oben festgestellt, nicht im Haushalt der Klägerin. Daran ändern auch die zeitweisen Besuche des Sohnes an jedem zweiten Wochenende und den Ferien nichts. Die Klägerin hat das Kindergeld für ihren Sohn auch an diesen weitergeleitet, denn das Kindergeld wurde nach den von Seiten des Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG auf ein Konto des Sohnes eingezahlt und ausschließlich für diesen verwandt.

33

e) Dass das Kindergeld vom Sozialhilfeträger nicht auf den Bedarf des Sohnes angerechnet wurde, ändert nichts an der Nichtberücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin nach dem SGB II.

34

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Auferlegung der Verschuldenskosten von Seiten des LSG gegenüber dem Beklagten ist aufzuheben (§ 192 Abs 3 Satz 2, Abs 1 SGG), weil in dem Rechtsstreit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung des § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V zu klären war.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Gründe

Hauptschlagwort: Arbeitslosengeld II Aufhebung der Leistungsbewilligung Darlehenskündigung Darlehenszinsen Eigenheim grobe Fahrlässigkeit Kosten der Unterkunft und Heizung Rücknahme der Leistungsbewilligung

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

1. A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

2. A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

3. A., A-Straße, A-Stadt

vertreten durch ... und A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Proz.-Bev.: zu 1-3: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

Jobcenter SGB II W.-G.,

vertreten durch den Geschäftsführer, Sch-gasse ..., W. - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt

am 25. November 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Pawlick, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Utz sowie die ehrenamtlichen Richter M. und H.

für Recht erkannt:

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.07.2013 wird abgeändert.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 (W68/09) wird teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligungen

a) gegenüber dem Kläger zu 1. für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 und

für den Monat

im Umfang von

November 2005

16,12 €

Februar 2006

22,28 €

Mai 2006

13,55 €

August 2006

26,87 €

November 2006

20,71 €

Februar 2007

40,61 €

Mai 2007

29,50 €

August 2007

28,23 €

November 2007

30,08 €

Januar 2008

13,96 €

aufgehoben bzw. zurückgenommen und insoweit die Erstattung von 920,10 € gefordert hat.

b) gegenüber der Klägerin zu 3. für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 und

für den Monat

im Umfang von

November 2005

16,13 €

Februar 2006

20,73 €

Mai 2006

12,31 €

August 2006

26,82 €

November 2006

10,29 €

Februar 2007

36,02 €

Mai 2007

23,57 €

August 2007

59,09 €

November 2007

20,87 €

aufgehoben bzw. zurückgenommen und insoweit die Erstattung von 843,97 € gefordert hat.

2. Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 (W69/09) wird teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligungen gegenüber der Klägerin zu 2. für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 und

für den Monat

im Umfang von

November 2005

16,13 €

Februar 2006

22,29 €

Mai 2006

13,56 €

August 2006

26,88 €

November 2006

20,71 €

Februar 2007

40,61 €

Mai 2007

29,50 €

August 2007

21,27 €

November 2007

30,08 €

Januar 2008

13,96 €

aufgehoben bzw. zurückgenommen und insoweit die Erstattung von 913,13 € gefordert hat.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat den Klägern 2/5 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung und Rückforderung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2008.

Der Kläger zu 1. (geb. 1960) bezog als selbstständiger Steinbildhauer zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin zu 2.; geb. 1965) und den beiden Töchtern, B. (Klägerin zu 3.; geb. 1996) und K. (geb. 1988), Alg II bzw. Sozialgeld vom Beklagten. Bei Antragstellung gaben die Kläger an, monatlich Schuldzinsen für das von ihnen bewohnte Eigenheim i. H. v. 858,22 € - die ursprüngliche Angabe von 1.117,91 € war durchgestrichen worden - zahlen zu müssen. Dem lagen nach einer Kontenübersicht der D. Bank AG (D.) vom 04.02.2005 zwei Darlehensverträge mit einem Saldo von 92.033 € und 81.806,70 € zugrunde, deren Tilgung bis 01.05.2020 bzw. 29.04.2008 ausgesetzt und für die ein Zinssatz von 5,9% bzw. 5,85% bis 29.04.2008 bzw. 29.04.2013 festgeschrieben war. Nach einem Kontoauszug wurden am 31.01.2005 hierfür vom Girokonto des Klägers zu 1. Beträge i. H. v. 454,30 € bzw. 403,92 € als Zinsabschläge abgebucht. An Nebenkosten wurden monatlich 211,65 € angegeben, die mit grünem Stift auf 76,55 € abgeändert worden sind. In den Folgeanträgen vom 08.07.2005, 09.01.2006, 28.06.2006, 07.09.2006, 05.01.2007, 19.06.2007 und 02.01.2008 gaben die Kläger an, Änderungen seien nicht eingetreten. Dabei wurden auch Kontoauszüge vorgelegt.

Der Beklagte bewilligte daraufhin den Klägern Alg II bzw. Sozialgeld ab 03.02.2005 (der Tochter K. bis 12.02.2006 und im August 2006) unter Berücksichtigung monatlicher Bedarfe für Unterkunftskosten (Mietobergrenze i. H. v. 423 € bzw. ab 01.12.2006 i. H. v. 366 €) und für Heizung (pauschal i. H. v. 54,17 € bzw. ab 01.12.2006 bis 31.08.2007 i. H. v. 75 €) wie folgt:

Zeitraum 03.02.2005 bis 31.07.2005: Bescheid vom 15.02.2005 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 14.06.2005 (07/2005), 12.07.2005 (06/2005), 19.07.2005 (06-07/2005) und 28.07.2005 (02-06/2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006:

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

02/2005

296,53 €

103,38 €

269,53 €

103,39 €

45,93 €

103,39 €

03/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

04/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

05/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

06/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

07/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

Zeitraum 01.08.2005 bis 31.01.2006: Bescheid vom 11.07.2005 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 12.08.2005 (09/2005-01/2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 14.10.2005 (09-01/2006) und 30.03.2006 (vorläufig 01/2006):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

08/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

09/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

10/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

11/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

12/2005

311,00 €

119,30 €

311,00 €

119,29 €

53,00 €

119,29 €

01/2006

305,50 €

119,30 €

305,51 €

119,29 €

50,80 €

119,29 €

Dabei wurden ab Oktober 2005 - wie auch bereits in der Zeit zuvor - bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

10/2005

0,00 €

0,00 €

154,00 €

11/2005

0,00 €

0,00 €

154,00 €

12/2005

0,00 €

0,00 €

154,00 €

01/2006

14,51 €

0,00 €

154,00 €

Für Januar 2006 wurden nach einem Vergleich vom 09.08.2007 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) im Verfahren L 11 AS 313/06 weitere 650 € gezahlt.

Zeitraum 01.02.2006 bis 31.07.2006: (vorläufiger) Bescheid vom 10.01.2006 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 30.03.2006 (vorläufig 02-07/2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 26.06.2006 (03-05/2006), 06.07.2006 (06/2006) und 08.09.2006 (07/2006):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

02/2006

283,33 €

119,30 €

283,33 €

119,29 €

41,92 €

119,29 €

03/2006

278,81 €

119,30 €

278,81 €

119,29 €

40,11 €

119,29 €

04/2006

247,00 €

119,30 €

247,00 €

119,29 €

27,38 €

119,29 €

05/2006

276,82€

119,30 €

276,82 €

119,29 €

39,31 €

119,29 €

06/2006

237,68 €

119,30 €

237,69 €

119,29 €

23,65 €

119,29 €

07/2006

235,69 €

119,30 €

235,70 €

119,29 €

22,85 €

119,29 €

Dabei wurden bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

02/2006

70,57 €

0,00 €

154,00 €

03/2006

77,27 €

0,00 €

154,00 €

04/2006

153,62 €

0,00 €

154,00 €

05/2006

82,05 €

0,00 €

154,00 €

06/2006

175,98 €

0,00 €

154,00 €

07/2006

180,76 €

0,00 €

154,00 €

Zeitraum 01.08.2006 bis 31.01.2007: (vorläufiger) Bescheid vom 07.07.2006 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 08.09.2006 (08/2006), 06.10.2006 (09/2006), 21.11.2006 (10/2006), 19.12.2006 (11/2006), 01.02.2007 (12/2006) und 07.03.2007 (01/2007):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

08/2006

308,56 €

119,30 €

308,56 €

119,29 €

52,02 €

119,29 €

09/2006

267,53 €

140,05 €

267,53 €

140,06 €

34,40 €

140,06 €

10/2006

241,66 €

140,05 €

241,66 €

140,06 €

23,32 €

140,06 €

11/2006

91,82 €

140,05 €

91,81 €

140,06 €

0,00 €

99,24 €

12/2006

130,22 €

147,00 €

130,22 €

147,00 €

0,00 €

121,06 €

01/2007

242,95 €

147,00 €

242,94 €

147,00 €

23,28 €

147,00 €

Dabei wurden bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, bei der Klägerin zu 2. Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

08/2006

6,78 €

0,00 €

154,00 €

09/2006

57,54 €

48,00 €

154,00 €

10/2006

120,36 €

48,00 €

154,00 €

11/2006

484,19 €

48,00 €

154,00 €

12/2006

392,50 €

48,00 €

154,00 €

01/2007

117,83 €

48,00 €

154,00 €

Wegen des Auszuges der Tochter K. wurden die gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung bei den Klägern ab dem 01.09.2006 jeweils mit einem Drittel angesetzt.

Zeitraum 01.02.2007 bis 31.07.2007: (vorläufiger) Bescheid vom 01.02.2007 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 22.03.2007 (02/2007), 25.04.2007 (03/2007), 04.06.2007 (04/2007), 05.07.2007 (05/2007), 27.07.2007 (06/2007) und 24.08.2007 (07/2007):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

02/2007

258,65 €

147,00 €

258,65 €

147,00 €

30,14 €

147,00 €

03/2007

203,96 €

147,00 €

203,96 €

147,00 €

6,26 €

147,00 €

04/2007

288,92 €

147,00 €

288,91 €

147,00 €

43,35 €

147,00 €

05/2007

221,17 €

147,00 €

221,17 €

147,00 €

13,77 €

147,00 €

06/2007

282,62 €

147,00 €

282,62 €

147,00 €

40,61 €

147,00 €

07/2007

231,48 €

147,00 €

231,48 €

147,00 €

18,74 €

147,00 €

Dabei wurden bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, bei der Klägerin zu 2. Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

02/2007

79,56 €

48,00 €

154,00 €

03/2007

212,82 €

48,00 €

154,00 €

04/2007

5,82 €

48,00 €

154,00 €

05/2007

170,89 €

48,00 €

154,00 €

06/2007

21,15 €

48,00 €

154,00 €

07/2007

148,30 €

48,00 €

154,00 €

Zeitraum 01.08.2007 bis 31.01.2008: (vorläufiger) Bescheid vom 27.07.2007 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 23.08.2007 (vorläufig 09/2007 bis 01/2008), 21.09.2007 (08/2007), 26.10.2007 (09/2007), 03.12.2007 (10/2007), 10.12.2007 (11/2007), 10.12.2007 (08/2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 14.01.2008 (12/2007) und 25.02.2008 (01/2008):

Monat

Regelleist.

Kl. zu 1.

KdU

Kl. zu 1.

Regelleist.

Kl. zu 2.

KdU

Kl. zu 2.

Regelleist.

Kl. zu 3.

KdU

Kl. zu 3.

08/2007

146,94 €

78,40 €

258,31 €

147,00 €

30,49 €

147,00 €

09/2007

195,47 €

141,00 €

195,47 €

141,00 €

3,84 €

141,00 €

10/2007

238,35 €

141,00 €

238,34 €

141,00 €

22,29 €

141,00 €

11/2007

106,36 €

141,00 €

200,36 €

141,00 €

5,94 €

141,00 €

12/2007

86,80 €

141,00 €

180,80 €

141,00 €

0,00 €

138,52 €

01/2008

112,61 €

141,00 €

206,60 €

141,00 €

8,63 €

141,00 €

Dabei wurden bei der Bedarfsgemeinschaft folgende Einkünfte (beim Kläger zu 1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, bei der Klägerin zu 2. Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und bei der Klägerin zu 3. Kindergeld; Beträge berücksichtigen bereits etwaige Versicherungs- und Werbungskostenpauschalen sowie Erwerbstätigenfreibeträge) angerechnet:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 3.

08/2007

59,06 €

48,00 €

154,00 €

09/2007

235,22 €

48,00 €

154,00 €

10/2007

131,02 €

48,00 €

154,00 €

11/2007

223,34 €

48,00 €

154,00 €

12/2007

270,88 €

48,00 €

154,00 €

01/2008

208,16 €

48,00 €

154,00 €

Wegen einer Ortsabwesenheit des Klägers zu 1. vom 11.08.2007 bis 24.08.2007 bewilligte ihm der Beklagte für diesen Zeitraum keine Leistungen. Insofern wurden Bedarfe und anzurechnendes Einkommen des Klägers zu 1. anteilig nur für die Zeit vom 01.08.2007 bis 10.08.2007 und vom 25.08.2007 bis 31.08.2007 berücksichtigt. Ohne (erkennbaren) schriftlichen Verwaltungsakte zahlte der Beklagte den Klägern für August 2007 weitere 4,90 € als „einmalige Leistungen“, die auf den Kläger zu 1. mit 1,64 € und auf die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils mit 1,63 € verteilt wurden, aus, weil die Datenverarbeitung die Unterkunftskosten (wohl des Klägers zu 1.) mit einem Tag zu wenig gerechnet habe. Beim Kläger zu 1. wurde für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 die Absenkung der Regelleistung i. H. v. 94 € monatlich wegen des Sanktionsbescheides vom 26.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 berücksichtigt.

Für Januar 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2008 - unter Berücksichtigung eines Abzugs für den Warmwasseranteil - eine einmalige Heizungsbeihilfe i. H. v. 920,64 €. Der Betrag ergebe sich aus einem anzuerkennenden Bedarf i. H. v. 2.000 Liter Heizöl im Jahr, wofür 1.391,40 € aufzuwenden seien. In der Zeit vom Februar 2006 bis November 2006 seien bereits monatlich 54,17 € und vom Dezember 2006 bis August 2007 monatlich 75 € geleistet worden. Unter Berücksichtigung des Heizölkaufs vom 08.09.2006 für 630 €, des Kaufs von Brennholz am 04.04.2007 für 90 € und von Briketts im Dezember 2007 für 25,94 € verbleibe aus den bereits gewährten Heizkosten noch ein Betrag von 470,76 €, der entsprechend anzurechnen sei. Nach Vorlage der Heizölrechnung vom 16.01.2008 über 1.392,80 € zahlte der Beklagte antragsgemäß dann einen Betrag von 922,04 € (1.392,80 € - 470,76 €) an den Heizöllieferanten.

Am 10.03.2008 teilte die Klägerin zu 2. dem Beklagten - ausweislich eines von ihm gefertigten Aktenvermerks - fernmündlich mit, es würden im Zusammenhang mit dem Privat-Insolvenzverfahren bereits seit längerem keine Darlehenszinsen mehr für das Wohneigentum gezahlt. Lediglich die Kosten für die Wohngebäudeversicherung i. H. v. monatlich 21,72 € und Kosten für Wasser, Kanal, Müll und Grundsteuer fielen noch an. Nach Auskunft der Gemeinde P. zahlten die Kläger diesbezüglich für Wasser vierteljährlich 28 € (monatlich 9,33 €), Kanal vierteljährlich 72 € (monatlich 24 €), Grundsteuer vierteljährlich 25 € (monatlich 8,33 €) und Müll halbjährlich 53,64 € (monatlich 8,94 €).

Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin zu 2. am 18.03.2008 mit, eine Schuldzinszahlung sei letztmalig zum 01.02.2005 erfolgt. Mit Schreiben vom 31.07.2008 hörte der Beklagte zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der als Kosten der Unterkunft gewährten Schuldzinsen an. Die Kläger teilten hierzu mit, sie hätten die Unterkunftskosten in pauschalierter Form erhalten. Zahlungen für Schuldzinsen hätten sie nicht bekommen.

Mit Bescheid vom 10.03.2009 hob der Beklagte gegenüber den Klägern zu 1. und 3. sowie der Tochter K. die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2008 teilweise auf und forderte vom Kläger zu 1. die Erstattung von insgesamt 3.415,05 € (Regelleistung 236,72 € und Leistungen für Unterkunft und Heizung 3.178,33 €), von der Klägerin zu 3. die Erstattung von 3.000,73 € und von der Tochter K. die Erstattung von 875,75 €. Hinsichtlich der Kinder ergehe der Bescheid an den Kläger zu 1. als gesetzlicher Vertreter. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Schuldzinsen nicht mehr gezahlt worden seien, sei die Mitteilungsverpflichtung diesbezüglich zumindest grob fahrlässig verletzt worden. Unterkunftskosten könnten nur in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten von 82,81 € monatlich berücksichtigt werden. Leistungen für eine Erhaltungspauschale oder selbst ausgeführte Arbeiten seien nicht zu zahlen. In gleicher Weise hob der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 10.03.2009 auch gegenüber der Klägerin zu 2. die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2008 teilweise auf und forderte von ihr die Erstattung von 3.460,65 €.

Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein. Für die Aufhebung der Leistungsbewilligungen sei die Jahresfrist nicht beachtet worden. Der Beklagte habe bereits seit 10.03.2008 Kenntnis von der fehlenden Zinszahlung gehabt. Den Bewilligungsbescheiden sei nicht zu entnehmen gewesen, dass darin ein Zinsanteil enthalten gewesen sein soll. Es seien nicht alle Unterkunfts- und Heizkosten übernommen worden. Man habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und die Leistungen zweckbestimmt verbraucht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen habe der Beklagte entnehmen können, dass keine Zinsen mehr bezahlt worden seien. Schließlich sei die Rückforderung einer Regelleistungsüberzahlung beim Kläger zu 1. nicht nachvollziehbar.

Die Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit den Widerspruchsbescheiden vom 26.06.2009 (W68/09 bzgl. den Klägern zu 1. und 3. sowie der Tochter K.; W69/09 bzgl. der Klägerin zu 2.) zurück. Mit den angefochtenen Bescheiden seien die Bewilligungsentscheidungen im Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.01.2008 in folgendem Umfang teilweise aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert worden:

Monat

Kläger zu 1.

Klägerin zu 2.

Klägerin zu 3.

03/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

04/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

05/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

06/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

07/2005

101,47 €

101,46 €

89,46 €

08/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

09/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

10/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

11/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

12/2005

85,42 €

85,42 €

85,42 €

01/2006

86,21 €

86,23 €

84,81 €

02/2006

87,91 €

87,91 €

81,94 €

03/2006

87,55 €

87,55 €

81,17 €

04/2006

89,64 €

89,65 €

76,98 €

05/2006

87,67 €

87,68 €

80,91 €

06/2006

90,25 €

90,26 €

75,75 €

07/2006

90,38 €

90,39 €

75,49 €

08/2006

85,73 €

85,72 €

85,13 €

09/2006

97,81 €

97,80 €

89,07 €

10/2006

99,54 €

99,54 €

85,60 €

11/2006

109,58 €

109,57 €

65,53 €

12/2006

106,52 €

106,51 €

71,65 €

01/2007

99,28 €

99,26 €

86,14 €

02/2007

98,26 €

98,26 €

88,16 €

03/2007

101,78 €

101,77 €

81,13 €

04/2007

96,33 €

96,31 €

92,04 €

05/2007

100,67 €

100,67 €

83,34 €

06/2007

96,73 €

96,71 €

91,24 €

07/2007

100,04 €

100,04 €

84,60 €

08/2007

53,21 €

98,97 €

88,21 €

09/2007

123,85 €

123,85 €

93,98 €

10/2007

120,20 €

120,18 €

101,30 €

11/2007

123,44 €

123,43 €

94,81 €

12/2007

125,11 €

125,10 €

91,47 €

01/2008

122,91 €

122,89 €

95,88 €

Summe:

3.415,05 €

3.460,65 €

3.000,73 €

Es hätten nur die tatsächlich entstandenen Nebenkosten i. H. v. monatlich 81,32 € (21,72 € Wohngebäudeversicherung, 9,33 € Wasser, Kanal 24 €, Grundsteuer 8,33 €, Müll 8,94 € und Kaminkehrer 9,05 €) berücksichtigt werden können. Die Aufhebung vom 01.03.2005 bis 31.07.2005 folge aus § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2008 aus § 45 SGB X. Da man erst mit dem Fax vom 18.03.2008 Kenntnis davon erlangt habe, dass tatsächlich bereits seit März 2005 keine Schuldzinsen mehr geleistet worden seien, sei die Jahresfrist für die Aufhebung gewahrt.

Dagegen haben die Kläger und die Tochter K. Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Den Klageanspruch der Tochter K. hat der Beklagte anerkannt und den Bescheid vom 10.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2009 (teilweise) aufgehoben. Mit Urteil vom 05.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Entgegen der in den Leistungsanträgen gemachten Angaben seien von den Klägern ab März 2005 keine Schuldzinsen auf das Immobiliendarlehen gezahlt worden, so dass an zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nur monatliche Nebenkosten i. H. v. 81,32 € neben den in tatsächlicher Höhe bereits gewährten Heizkosten angefallen seien. Dies sei von den Klägern pflichtwidrig nicht mitgeteilt worden und dem Beklagten erst am 10.03.2008 bekannt geworden. Den Klägern hätte auch aus dem Bescheid vom 15.02.2005 und durch einfachste Überlegungen erkennen können, dass im Rahmen der Unterkunftskosten die im Erstantrag geltend gemachten Schuldzinsen bei der Leistungsgewährung berücksichtigt worden seien. Die vorgelegten Kontoauszüge änderten nichts an der groben Fahrlässigkeit der Kläger, da der Beklagte nicht von sich aus verpflichtet sei, die Kontoauszüge danach zu durchforsten, ob Änderungen in den Verhältnissen eingetreten seien. Auch sei den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung erkennbar gewesen. Die Angabe, man sei von Pauschalen bei der Gewährung der Unterkunftskosten ausgegangen, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Die Jahresfrist für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei gewahrt worden. Diese habe erst nach Eingang der Stellungnahme der Kläger im Rahmen der Anhörung zu laufen begonnen.

Dagegen haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge und dem laufenden Insolvenzverfahren seien die Kläger davon ausgegangen, dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass eine Schuldzinszahlung nicht mehr erfolgt sei. Es bestehe auch eine umfassende Beratungspflicht. Es sei fraglich, ob die Jahresfrist bereits vor dem März 2008 begonnen habe. Ein Verschulden der Kläger zu 1. und 2. sei nicht automatisch der Klägerin zu 3. zuzurechnen. Die Schuldzinsen seien fällig und nicht gestundet gewesen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.07.2013 und die Bescheide des Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.06.2009 (W68/09 und W69/09) auch in Bezug auf die Kläger aufzuheben

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für den Beginn der Jahresfrist genüge nicht ein Kennenkönnen oder ein bloßer Verdacht. Es sei die Kenntnis aller für die Rücknahme relevanten Einzelheiten notwendig. Fristbeginn sei damit erst der Eingang der Stellungnahme zur Anhörung am 18.03.2009. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen stelle keine Erklärung dar. Eine Auskunfts- oder Beratungspflicht sei nicht verletzt worden, da eine solche erst entstehe, wenn der Leistungsberechtigte sich mit einem Auskunfts- oder Beratungsbegehren an den Leistungsträger wende. Eine tatsächliche Zahlung der Zinsen sei Anspruchsvorrausetzung, da - anders als bei einem Mietverhältnis, bei dem die Hauptleistungspflicht die Miete sei - bei einem Darlehen die Tilgung Hauptleistungspflicht sei, die Tilgungsaufwendungen aber nicht zu übernehmen seien.

Nach dem von den Klägern vorgelegten Schreiben der D. Bank und der vom Senat eingeholten Auskünfte der C. Bank sei 2005 eine Restrukturierung des Kreditmanagements des Klägers zu 1 gescheitert. Zinsen seien seit 31.03.2005 nicht mehr gezahlt worden. Darauf habe die Bank das Kreditverhältnis mit Schreiben vom 07.09.2005 gekündigt und den Kläger zu 1. zum Ausgleich von 175.238,20 € bis zum 15.10.2005 aufgefordert. Ab dem 15.10.2005 seien die fälligen Salden mit Verzugszinsen i. H. v. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst worden. Zahlungen seien von den Klägern nach Fälligstellung der Forderungen nicht mehr erbracht worden.

Ausweislich der von den Klägern im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen und Bescheide bezüglich der Hausnebenkosten - die Rechnungen über die Kehrgebühren vom 05.01.2007 und 04.10.2007 befinden sich im Verwaltungsakt des Beklagten - ergibt sich im Hinblick auf die Immobilienversicherung ab Mai 2005 eine monatliche Belastung i. H. v. 19,68 €, ab Mai 2006 i. H. v. 21,01 € und ab Mai 2007 i. H. v. 21,72 € (jeweilige Beitragsrechnungen der Allianz ohne Datum). Für Wasser und Kanal wurde für November 2005 eine Rate i. H. v. 100 €, für Februar 2006 i. H. v. 70,20 €, für Mai, August und November 2006 i. H. v. je 88 €, für Februar 2007 i. H. v. 98,71 € und für Mai 2007, August 2007 und November 2007 i. H. v. 116 € festgesetzt (Abrechnungen der Gemeinde P. vom 10.01.2005, 10.01.2006, 10.01.2007 und 17.04.2007). Für die Abfallbeseitigung wurden für Februar 2006, August 2006, Februar 2007 und August 2007 jeweils Gebühren i. H. v. 53,64 € festgesetzt (Bescheide der Gemeinde P. vom 13.04.2005 und 03.01.2006). Gemäß dem Abgabenbescheid der Gemeinde P. vom 07.01.2002 wurde ab 15.05.2002 die Grundsteuer vierteljährlich auf 25 € festgesetzt. Der Bezirksschornsteinfegemeister G. stellte Kehrgebühren i. H. v. je 52,43 € im Oktober 2005, Januar 2006 und Oktober 2006, i. H. v. 53,79 € im Januar 2007 sowie i. H. v. je 54,30 € im Oktober 2007 und Januar 2008 in Rechnung (Schreiben vom 06.10.2005, 05.01.2006, 06.10.2006, 05.01.2007, 04.10.2007 und 04.01.2008).

Nach der von der Klägerin zu 3. vorgelegten Kontobestätigung der Sparkasse B-Stadt vom 23.10.2015 habe sie am 15.02.2014 auf zwei Konten über ein Guthaben von insgesamt 2.412,06 € (1.435,42 € und 976,64 €) und nach den Kontoumsätzen der LBS über ein dortiges Guthaben i. H. v. 1.877,58 € zum 27.10.2015 verfügt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und in dem vom Tenor beschriebenen Umfang auch begründet. Insoweit hat das SG die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide vom 10.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.06.2009 sind diesbezüglich rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide aber rechtmäßig.

Streitgegenstand sind vorliegend noch die Bescheide vom 10.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.06.2009, soweit der Beklagte damit die Leistungsbewilligung gegenüber den Klägern für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2008 teilweise aufgehoben bzw. zurückgenommen und die Erstattung von Leistungen (3.415,05 € vom Kläger zu 1., 3.460,65 € von der Klägerin zu 2. und 3.000,73 € von der Klägerin zu 3.) fordert. Dagegen wenden sich die Kläger zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG).

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. So wurde zwar nachweislich nur der Kläger zu 1. ordnungsgemäß nach § 24 SGB X vor deren Erlass angehört. Jedenfalls ist aber eine unzureichende Anhörung mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens - dort haben die Kläger zu 1. und 2. für sich und auch als gesetzliche Vertreter der Klägerin zu 3. gemeinsam vorgetragen - geheilt worden, da Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dies haben die Kläger auch getan (vgl. zur Heilung einer fehlenden Anhörung im Widerspruchsverfahren: BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - juris; Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - juris; Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr. 3).

Die Bescheide des Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.06.2009 sind hinreichend bestimmt. Die teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme wird ausdrücklich sowohl im Hinblick auf die Leistungsbewilligungen an den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 3. einerseits und die Klägerin zu 2. andererseits erklärt. Insofern war die Adressierung des die Kläger zu 1. und 3. (sowie die Tochter K.) betreffenden Bescheides alleine an den Kläger zu 1. unschädlich. Maßgeblich für die entsprechende Auslegung des Bescheides hinsichtlich dessen Adressaten ist dabei, wie der Empfänger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben diesen verstehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7). Vorliegend hat der Beklagte im Bescheid selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser an den Kläger zu 1. zugleich an ihn als gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu 3. und der Tochter K. ergeht und die teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme gegenüber allen Klägern erklärt.

Die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Bescheid vom 15.02.2005 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 14.06.2005, 12.07.2005, 19.07.2005 und 28.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.07.2005 und im Bescheid vom 11.07.2005 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 12.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 14.10.2005 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.09.2005 erfolgte rechtswidrig.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954), § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Für eine Rücknahme nach § 45 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III bedarf es eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

In Bezug auf die oben genannten Bescheide ist für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 durch die Nichtzahlung der Darlehenszinsen weder eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, noch war die Leistungsbewilligung rechtswidrig. Die Immobilien-Darlehen in Bezug auf das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück wurden von der finanzierenden Bank erst mit Schreiben vom 07.09.2005 gekündigt, so dass in den Monaten von März bis September 2009 noch eine Zinsforderung der Bank aus den Darlehensverträgen bestanden hat. Der Leistungsanspruch der Kläger bestand in dieser Zeit unverändert fort.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 (BGBl I 554) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003). Nach § 9 Abs. 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger. Sie haben in der Zeit vom 01.03.2005 bis 30.09.2005 keinen geringeren Leistungsanspruch als ihn der Beklagte in den Leistungsbescheiden berücksichtigt hat. Die Nichtzahlung der Darlehenszinsen ab 31.03.2005 ändert hieran nichts.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003). Bei - wie hier - selbst genutzten Hausgrundstücken zählen zu den genannten Aufwendungen solche, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind, z. B. laufende Betriebskosten oder aufzuwendende Schuldzinsen (vgl. dazu im Einzelnen: Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 56-57 m. w. N.). Die Kläger waren zur Schuldzinszahlung an die finanzierende Bank verpflichtet. Die Nichtzahlung hat dann auch zur Kündigung der Darlehensverträge und schließlich zur Zwangsversteigerung geführt. Hieraus folgt die untrennbare Verbindung mit der Nutzung des Hausgrundstücks.

Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich, dass nur solche Bedarfe zu berücksichtigen sind, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. „Tatsächliche Aufwendungen“ für eine Unterkunft liegen jedoch nicht nur dann vor, wenn die Miete oder die Darlehenszinsen bei Eigentum an der Immobilie bereits gezahlt wurden und nunmehr deren Erstattung verlangt wird, sondern es genügt, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzins- bzw. Darlehenszinsforderung ausgesetzt ist (vgl. zur Wohnungsmiete: BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179; Urteil des Senats vom 14.05.2014 - L 11 AS 261/12 - juris; Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 46; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn. 43). Der Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft ist kein Anspruch auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen, sondern der Leistungsanspruch ist mit den tatsächlichen Aufwendungen in der Weise verknüpft, dass der Hilfebedürftige sich im jeweiligen Leistungszeitraum zur marktvermittelten Deckung seines Unterkunftsbedarfs im Außenverhältnis zu Dritten objektiv einem zivilrechtlich wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten, „sozial wirksamen“ (Zins)Zahlungsanspruch ausgesetzt sieht (vgl. dazu Berlit, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 1 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R -; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R-; Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R -; auf die tatsächlichen Zahlungen ist nur dann abzustellen, wenn sie dem vereinbarten Mietzins entsprechen, der Jobcenter aber von einer Unwirksamkeit der Forderung ausgeht, vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179, SozR 4-4200 § 22 Nr. 24). Einem solchen Zinszahlungsanspruch waren die Kläger bis zur Kündigung des Darlehens durch die Bank vorliegend ausgesetzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei einer Nichtzahlung der Schuldzinsen regelmäßig - wie vorliegend im Folgenden dann auch tatsächlich geschehen - die Kündigung des Darlehens und die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks droht. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Für die Frage, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft entstanden sind, kommt es nicht darauf an, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Darlehenszinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Darlehensvertrag mit dem der geschuldete Zins vertraglich vereinbart worden ist (so für das Mietverhältnis insgesamt BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; Urteil des Senats vom 14.05.2014 - L 11 AS 261/12 - juris). Insofern besteht kein Unterschied zur Unerheblichkeit der tatsächlichen Mietzinszahlung bei einem Mieter für dessen Leistungsanspruch. Sowohl die Nichtzahlung der Miete wie auch die Nichtzahlung des Darlehenszinses birgt die regelmäßige Gefahr des Verlustes der Unterkunft.

Mangels einer in der Nichtzahlung der Darlehenszinsen zu sehenden Änderung der Sach- oder Rechtslage bzw. einer Veränderung des Leistungsanspruchs konnte eine teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit 01.03.2005 bis 30.09.2005 nicht erfolgen. Folglich war die für diese Monate vom Beklagte geforderte Erstattung von Leistungen (§ 50 SGB X) - wie im Folgenden dargestellt - in vollem Umfang rechtswidrig:

Monat

Kläger zu 1.

Klägerin zu 2.

Klägerin zu 3.

Mrz 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Apr 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Mai 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Jun 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Jul 05

101,47 €

101,46 €

89,46 €

Aug 05

85,42 €

85,42 €

85,42 €

Sep 05

85,42 €

85,42 €

85,42 €

Summe:

678,19 €

678,14 €

618,14 €

Die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligungen vom 01.10.2005 bis 31.01.2008 war dagegen nur teilweise rechtswidrig. Die Unterkunftskosten wurden vom Beklagten nicht für alle Monate der Aufhebungsentscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Soweit die Leistungsbewilligungen für die Monate Januar und Februar 2006 mit den Änderungsbescheiden vom 30.03.2006 nur vorläufig erfolgten, war die teilweise Aufhebung der vorläufigen Bewilligungen möglich, da es sich insofern um Änderungen im Hinblick auf die bei den Klägern zugrunde gelegten Unterkunftskosten handelte, nicht um Änderungen in Bezug auf das Einkommen des Klägers zu 1. aus dessen selbstständiger Tätigkeit, was Grund der seinerzeitigen vorläufigen Bewilligung gewesen ist.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003), § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2008 erfolgte teilweise von Anfang an rechtswidrig. Auch für die Zeit von Oktober 2005 bis Januar 2006 war dies im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 14.10.2005 der Fall, da zu diesem Zeitpunkt der Darlehensvertrag durch die Bank bereits gekündigt war. Grundsätzlich erfüllten die Kläger die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II. Eine vollständige Rücknahme der Leistungsbewilligung hat der Beklagte auch nicht verfügt. Allerdings war der sich aus dem jeweiligen individuellen Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen ergebende Leistungsanspruch der Kläger in einzelnen Monaten höher als vom Beklagten angenommen. Insofern konnte die Rücknahme nicht in allen Monaten in der vom Beklagten vorgenommenen Höhe erfolgen.

Bei der Berechnung des Bedarfs der Kläger waren jeweils die monatliche Regelleistung und die tatsächlichen, angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Unterkunftskosten mussten dabei für die Zeit ab dem 01.10.2005 ursprünglich zugrunde gelegte Darlehenszinsaufwendungen (vgl. zur Berücksichtigung solcher Belastungen im Einzelnen: Luik in Eicher, SGB II, 3, Auflage, § 22 Rn. 57) für das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück außer Betracht bleiben.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. So steht die Begrenzung auf tatsächliche Aufwendungen schon der Übernahme von allgemeinen Pauschalen für die Unterkunft oder auch Erhaltungspauschalen entgegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 17; Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 39). Weitere Zinsaufwendungen waren ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen. Die D. Bank kündigte die Darlehensverträge bezüglich der Hausfinanzierung mit Schreiben vom 07.09.2005. Damit bestand ab 01.10.2005 keine vertragliche Verpflichtung mehr zur Schuldzinszahlung in Bezug auf die Darlehensverträge, die der Hausfinanzierung dienten. Die insofern von der Bank geltend gemachten Zinsen stellen alleine einen Verzugsschaden wegen der nicht erfolgten Rückzahlung des gekündigten Darlehens in Form von Verzugszinsen nach §§ 497 Abs. 1 Satz 3, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Bei dem Verzugsschadenersatz handelt es sich aber nicht um tatsächliche Aufwendungen für die von der Klägern bewohnte Unterkunft (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2012 - L 13 AS 3213/11 - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - L 5 AS 21/09 - juris; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 71; zum SGB XII: Nguyen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, § 35 Rn. 4). Die Übernahme der Unterkunftskosten dient der Sicherung der Unterkunft der Hilfebedürftigen und soll das Grundbedürfnis „Wohnen“ schützen. Diese Funktion kann aber mit der Übernahme der Verzugszinsen nicht gewahrt werden, denn selbst die vollständige Übernahme hätte rechtlich nicht zu einem dauerhaften Erhalt der Unterkunft führen können, da die Bank wegen der fälligen Hauptforderung die Vollstreckung in das Grundstück betreiben kann und auch betrieben hat. Eine Vermittlung eines Nutzungsrechtes für die Kläger konnte durch die Verzugszinsübernahme nicht mehr erreicht werden. Das Nutzungsrecht resultierte bereits aus dem Eigentum am Hausgrundstück (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.).

Auch eine Übernahme als Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl I 558) scheidet aus. Zum einen haben die Kläger durch die Nichtzahlung der Schuldzinsen trotz einer entsprechenden Leistungserbringung durch den Beklagten die Darlehenskündigung selbst verschuldet. Zum anderen hätte alleine die Übernahme der Verzugszinsen nicht die Betreibung der Zwangsversteigerung durch die Bank verhindern können. Die Übernahme der gesamten Hauptforderung war ebenfalls nicht angezeigt, da die Übernahme von Schulden i. H. v. 175.238,20 € zu einer ganz offenkundigen ungerechtfertigten Vermögensbildung bei den Klägern geführt hätte.

Im Rahmen der Unterkunftskosten waren in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2008 damit alleine die tatsächlichen Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 44; Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 65 = BSGE 114, 249; Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 5). Hieraus ergeben sich ausweislich der von den Klägern im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie den beiden in der Verwaltungsakte befindlichen Kaminkehrerrechnungen vom 05.01.2007 und 04.10.2007 folgende Bedarfe für - da in den einzelnen Monaten deutlich unter den vom Beklagten angenommenen Mietobergrenzen liegend - angemessene (tatsächliche) Unterkunftskosten:

Monat

Hausver-sicherung

Wasser und Kanal

Abfallbe-seitigung

Grund-steuer

Schorn-steinfeger

Summe:

Okt 05

19,68 €

52,43 €

72,11 €

Nov 05

19,68 €

100,00 €

25,00 €

144,68 €

Dez 05

19,68 €

19,68 €

Jan 06

19,68 €

52,43 €

72,11 €

Feb 06

19,68 €

70,20 €

53,64 €

25,00 €

168,52 €

Mrz 06

19,68 €

19,68 €

Apr 06

19,68 €

19,68 €

Mai 06

21,01 €

88,00 €

25,00 €

134,01 €

Jun 06

21,01 €

21,01 €

Jul 06

21,01 €

21,01 €

Aug 06

21,01 €

88,00 €

53,64 €

25,00 €

187,65 €

Sep 06

21,01 €

21,01 €

Okt 06

21,01 €

52,43 €

73,44 €

Nov 06

21,01 €

88,00 €

25,00 €

134,01 €

Dez 06

21,01 €

21,01 €

Jan 07

21,01 €

53,79 €

74,80 €

Feb 07

21,01 €

98,71 €

53,64 €

25,00 €

198,36 €

Mrz 07

21,01 €

21,01 €

Apr 07

21,01 €

21,01 €

Mai 07

21,72 €

116,00 €

25,00 €

162,72 €

Jun 07

21,72 €

21,72 €

Jul 07

21,72 €

21,72 €

Aug 07

21,72 €

116,00 €

53,64 €

25,00 €

216,36 €

Sep 07

21,72 €

21,72 €

Okt 07

21,72 €

54,30 €

76,02 €

Nov 07

21,72 €

116,00 €

25,00 €

162,72 €

Dez 07

21,72 €

21,72 €

Jan 08

21,72 €

54,30 €

76,02 €

Bei den Heizkosten ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte diese zunächst als monatlichen Abschlag geleistet und dann im Rahmen der einmaligen Leistungen verrechnet hat. Für die Zeit bis Januar 2006 wurde eine vergleichsweise Regelung getroffen. Da der Beklagte die einmaligen Heizkostenbewilligungen nicht aufgehoben hat, bleiben diese hier außen vor. Folglich müssen die geleisteten Heizkostenabschläge für die Zeit vom Februar 2005 bis November 2006 i. H. v. monatlich 54,17 € und vom Dezember 2006 bis August 2007 i. H. v. monatlich 75 € weiter als Bedarf berücksichtigt werden. Ebenso bewilligte der Beklagte für Januar 2008 eine einmalige Heizungsbeihilfe i. H. v. 922,04 € (Auszahlungsbetrag). Da die Tochter K. noch bis Februar 2006 zur Bedarfsgemeinschaft zählte und bis August 2006 mit im Haus gewohnt hat, sind die Kosten der Unterkunft und Heizung(-spauschalen) bis August 2006 nach dem Kopfteilprinzip aufzuteilen und bei jeder Person mit einem Viertel anzusetzen, ab September 2006 dann für die Kläger zu jeweils einem Drittel.

Beim (anteiligen) Bedarf des Klägers zu 1. für August 2007 ist zu berücksichtigen, dass eine Leistungsbewilligung nur für die Zeit vom 01.08.2007 bis 10.08.2007 und vom 25.08.2007 bis 31.08.2007 erfolgte, da ihm wegen einer Ortsabwesenheit für die Zeit vom 11.08.2007 bis 24.08.2007 keine Leistungen zuerkannt worden sind. Dementsprechend ist bei ihm nur ein Anteil von 17/30 (17 Tage Leistungsanspruch ./. 30 rechnerische Tage für den Gesamtmonat) seines Drittels an den Kosten der Unterkunft- und Heizung für August 2007 anzusetzen. Dagegen sind aber für die Zeit vom 11.08.2007 bis 24.08.2007 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten entsprechend alleine bei den Klägerinnen zu 2. und 3. zu berücksichtigen, da in dieser Zeit für die Anwendung des Kopfteilprinzips kein Raum ist. Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben während dieser Zeit die Wohnung nicht mit dem Kläger zu 1. sondern alleine genutzt, da der Kläger zu 1. wegen seiner Ortsabwesenheit von Leistungen nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen war. Dieser Leistungsausschluss findet - bezogen auf die Unterkunftskosten - seine Begründung aber gerade darin, dass die Notwendigkeit der Übernahme der Wohnungskosten dann nicht erkennbar ist, wenn die Wohnung nicht genutzt wird. Damit kann ein nur „fiktiver“ Anteil des ortsabwesenden Klägers zu 1. nicht in die Bedarfsberechnung mit eingestellt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 42). Die unberücksichtigten 13/30 des Drittels an den Kosten der Unterkunft- und Heizung vom Kläger zu 1. sind somit zusätzlich zu gleichen Teilen auf die Klägerinnen zu 2. und 3. zu verteilen. Hieraus folgt - abweichend vom Kopfteilprinzip - eine Verteilung des gesamten Bedarfs an Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 291,36 € für August 2007 auf den Kläger zu 1. im Umfang von 55,03 € und die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils im Umfang von 118,16 €. Bei der Berechnung der individuellen Bedarfe ist dabei entsprechend § 338 SGB III jeweils auf zwei Nachkommastellen zu runden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 3). Eine Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bereits auf die Kosten der Unterkunft und Heizung kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 12).

Damit ergeben sich für die Kläger folgende Gesamtbedarfe für Unterkunft und Heizung:

Monat

KdU

KdH

Gesamt

Anteil Kläger zu 1.

Anteil Klägerin zu 2.

Anteil Klägerin zu 3.

Anteil Tochter K.

Okt 05

72,11 €

54,17 €

126,28 €

31,57 €

31,57 €

31,57 €

31,57 €

Nov 05

144,68 €

54,17 €

198,85 €

49,71 €

49,71 €

49,71 €

49,71 €

Dez 05

19,68 €

54,17 €

73,85 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

Jan 06

72,11 €

54,17 €

126,28 €

31,57 €

31,57 €

31,57 €

31,57 €

Feb 06

168,52 €

54,17 €

222,69 €

55,67 €

55,67 €

55,67 €

55,67 €

Mrz 06

19,68 €

54,17 €

73,85 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

Apr 06

19,68 €

54,17 €

73,85 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

18,46 €

Mai 06

134,01 €

54,17 €

188,18 €

47,05 €

47,05 €

47,05 €

47,05 €

Jun 06

21,01 €

54,17 €

75,18 €

18,80 €

18,80 €

18,80 €

18,80 €

Jul 06

21,01 €

54,17 €

75,18 €

18,80 €

18,80 €

18,80 €

18,80 €

Aug 06

187,65 €

54,17 €

241,82 €

60,46 €

60,46 €

60,46 €

60,46 €

Sep 06

21,01 €

54,17 €

75,18 €

25,06 €

25,06 €

25,06 €

Okt 06

73,44 €

54,17 €

127,61 €

42,54 €

42,54 €

42,54 €

Nov 06

134,01 €

54,17 €

188,18 €

62,73 €

62,73 €

62,73 €

Dez 06

21,01 €

75,00 €

96,01 €

32,00 €

32,00 €

32,00 €

Jan 07

74,80 €

75,00 €

149,80 €

49,93 €

49,93 €

49,93 €

Feb 07

198,36 €

75,00 €

273,36 €

91,12 €

91,12 €

91,12 €

Mrz 07

21,01 €

75,00 €

96,01 €

32,00 €

32,00 €

32,00 €

Apr 07

21,01 €

75,00 €

96,01 €

32,00 €

32,00 €

32,00 €

Mai 07

162,72 €

75,00 €

237,72 €

79,24 €

79,24 €

79,24 €

Jun 07

21,72 €

75,00 €

96,72 €

32,24 €

32,24 €

32,24 €

Jul 07

21,72 €

75,00 €

96,72 €

32,24 €

32,24 €

32,24 €

Aug 07

216,36 €

75,00 €

291,36 €

55,03 €

118,16 €

118,16 €

Sep 07

21,72 €

0,00 €

21,72 €

7,24 €

7,24 €

7,24 €

Okt 07

76,02 €

0,00 €

76,02 €

25,34 €

25,34 €

25,34 €

Nov 07

162,72 €

0,00 €

162,72 €

54,24 €

54,24 €

54,24 €

Dez 07

21,72 €

0,00 €

21,72 €

7,24 €

7,24 €

7,24 €

Jan 08

76,02 €

922,04 €

998,06 €

332,69 €

332,69 €

332,69 €

Hinzu kommen auf Bedarfsseite noch die jeweiligen Regelsätze der Kläger. Diese betragen nach § 20 Abs. 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003 bzw. in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01.07.2007 vom 18.06.2007 (BGBl I 1139) für die Kläger zu 1. und 2. monatlich je 311 € (01.10.2005 bis 30.06.2007) bzw. 312 € (01.07.2007 bis 31.01.2008). Beim Kläger ist für August 2007 wiederum nur ein Anteil von 17/30 der Regelleistung für den Monat August 2007 anzusetzen, mithin 176,80 € (312 € ./. 30 Tage x 17 Tage). Damit ergeben sich folgende individuellen Bedarfe:

Kläger zu 1.:

Monat

Regel-leistung

Kopfanteil an KdU und KdH

individueller Bedarf

Okt 05

311,00 €

31,57 €

342,57 €

Nov 05

311,00 €

49,71 €

360,71 €

Dez 05

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Jan 06

311,00 €

31,57 €

342,57 €

Feb 06

311,00 €

55,67 €

366,67 €

Mrz 06

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Apr 06

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Mai 06

311,00 €

47,05 €

358,05 €

Jun 06

311,00 €

18,80 €

329,80 €

Jul 06

311,00 €

18,80 €

329,80 €

Aug 06

311,00 €

60,46 €

371,46 €

Sep 06

311,00 €

25,06 €

336,06 €

Okt 06

311,00 €

42,54 €

353,54 €

Nov 06

311,00 €

62,73 €

373,73 €

Dez 06

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Jan 07

311,00 €

49,93 €

360,93 €

Feb 07

311,00 €

91,12 €

402,12 €

Mrz 07

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Apr 07

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Mai 07

311,00 €

79,24 €

390,24 €

Jun 07

311,00 €

32,24 €

343,24 €

Jul 07

312,00 €

32,24 €

344,24 €

Aug 07

176,80 €

55,03 €

231,83 €

Sep 07

312,00 €

7,24 €

319,24 €

Okt 07

312,00 €

25,34 €

337,34 €

Nov 07

312,00 €

54,24 €

366,24 €

Dez 07

312,00 €

7,24 €

319,24 €

Jan 08

312,00 €

332,69 €

644,69 €

Klägerin zu 2.:

Monat

Regel-leistung

Kopfanteil an KdU und KdH

individueller Bedarf

Okt 05

311,00 €

31,57 €

342,57 €

Nov 05

311,00 €

49,71 €

360,71 €

Dez 05

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Jan 06

311,00 €

31,57 €

342,57 €

Feb 06

311,00 €

55,67 €

366,67 €

Mrz 06

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Apr 06

311,00 €

18,46 €

329,46 €

Mai 06

311,00 €

47,05 €

358,05 €

Jun 06

311,00 €

18,80 €

329,80 €

Jul 06

311,00 €

18,80 €

329,80 €

Aug 06

311,00 €

60,46 €

371,46 €

Sep 06

311,00 €

25,06 €

336,06 €

Okt 06

311,00 €

42,54 €

353,54 €

Nov 06

311,00 €

62,73 €

373,73 €

Dez 06

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Jan 07

311,00 €

49,93 €

360,93 €

Feb 07

311,00 €

91,12 €

402,12 €

Mrz 07

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Apr 07

311,00 €

32,00 €

343,00 €

Mai 07

311,00 €

79,24 €

390,24 €

Jun 07

311,00 €

32,24 €

343,24 €

Jul 07

312,00 €

32,24 €

344,24 €

Aug 07

312,00 €

118,16 €

430,16 €

Sep 07

312,00 €

7,24 €

319,24 €

Okt 07

312,00 €

25,34 €

337,34 €

Nov 07

312,00 €

54,24 €

366,24 €

Dez 07

312,00 €

7,24 €

319,24 €

Jan 08

312,00 €

332,69 €

644,69 €

Für die Klägerin zu 3. ist neben dem Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003 monatlich ein Regelsatz von 207 € (01.10.2005 bis 30.06.2007) bzw. 208 € (01.07.2007 bis 31.01.2008) hinzuzurechnen. Die bis Februar 2006 zu berücksichtigende Regelleistung für die Tochter K. betrug monatlich 276 € (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003). Weiter ist bei der Klägerin zu 3. und bei der Tochter K. zu berücksichtigen, dass deren Kindergeld ohne Abzug einer Versicherungspauschale (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 10) - soweit es bei ihnen selbst zur Bedarfsdeckung benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. vom 24.03.2006) - bzw. eigenes Einkommen für die Bedürftigkeitsprüfung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs bereits in Abzug zu bringen ist. Entsprechendes Einkommen von minderjährigen Kindern bzw. Kindern in der Bedarfsgemeinschaft, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dient nach dem System des SGB II vorrangig dazu, den Bedarf der Kinder zu decken und steht mithin nicht bzw. nur oberhalb der Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 4; Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 23; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 9 Rn. 55). Neben dem Kindergeld war bei der Tochter K. ihr anzurechnendes Erwerbseinkommen i. H. v. monatlich 137,85 € (192 € Einkommen aus Einstiegsqualifizierung - 54,15 € Freibetrag) bzw. für August i. H. v. 80 € (200 € Praktikumsvergütung - 100 € Werbungskostenpauschale - 20 € Erwerbstätigenfreibetrag) zu berücksichtigen. Es ergeben sich daher für diese die folgenden individuellen Bedarfe:

Klägerin zu 3.:

Monat

Regel-leistung

Kopfanteil an KdU und KdH

abzügl. Kindergeld

individueller Bedarf

Okt 05

207,00 €

31,57 €

-154,00 €

84,57 €

Nov 05

207,00 €

49,71 €

-154,00 €

102,71 €

Dez 05

207,00 €

18,46 €

-154,00 €

71,46 €

Jan 06

207,00 €

31,57 €

-154,00 €

84,57 €

Feb 06

207,00 €

55,67 €

-154,00 €

108,67 €

Mrz 06

207,00 €

18,46 €

-154,00 €

71,46 €

Apr 06

207,00 €

18,46 €

-154,00 €

71,46 €

Mai 06

207,00 €

47,05 €

-154,00 €

100,05 €

Jun 06

207,00 €

18,80 €

-154,00 €

71,80 €

Jul 06

207,00 €

18,80 €

-154,00 €

71,80 €

Aug 06

207,00 €

60,46 €

-154,00 €

113,46 €

Sep 06

207,00 €

25,06 €

-154,00 €

78,06 €

Okt 06

207,00 €

42,54 €

-154,00 €

95,54 €

Nov 06

207,00 €

62,73 €

-154,00 €

115,73 €

Dez 06

207,00 €

32,00 €

-154,00 €

85,00 €

Jan 07

207,00 €

49,93 €

-154,00 €

102,93 €

Feb 07

207,00 €

91,12 €

-154,00 €

144,12 €

Mrz 07

207,00 €

32,00 €

-154,00 €

85,00 €

Apr 07

207,00 €

32,00 €

-154,00 €

85,00 €

Mai 07

207,00 €

79,24 €

-154,00 €

132,24 €

Jun 07

207,00 €

32,24 €

-154,00 €

85,24 €

Jul 07

208,00 €

32,24 €

-154,00 €

86,24 €

Aug 07

208,00 €

118,16 €

-154,00 €

172,16 €

Sep 07

208,00 €

7,24 €

-154,00 €

61,24 €

Okt 07

208,00 €

25,34 €

-154,00 €

79,34 €

Nov 07

208,00 €

54,24 €

-154,00 €

108,24 €

Dez 07

208,00 €

7,24 €

-154,00 €

61,24 €

Jan 08

208,00 €

332,69 €

-154,00 €

386,69 €

Tochter K.:

Monat

Regel-leistung

Kopfanteil an KdU und KdH

abzügl. Kindergeld

abzügli. eigenes Einkommen

individueller Bedarf

Okt 05

276,00 €

31,57 €

-154,00 €

-137,85 €

15,72 €

Nov 05

276,00 €

49,71 €

-154,00 €

-137,85 €

33,86 €

Dez 05

276,00 €

18,46 €

-154,00 €

-137,85 €

2,61 €

Jan 06

276,00 €

31,57 €

-154,00 €

-137,85 €

15,72 €

Feb 06

110,40 €

22,27 €

-61,60 €

-32,00 €

39,07 €

Aug 06

276,00 €

60,46 €

-154,00 €

-80,00 €

102,46 €

Während des Zeitraums 13.02.2006 bis 31.07.2006 bezog die Tochter K. keine Leistungen vom Beklagten.

Die Summe der individuellen Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft der Kläger betrug damit:

Monat

Bedarf Kläger zu 1.

Bedarf Klägerin zu 2.

Bedarf Klägerin zu 3.

Bedarf Tochter K.

Gesamtbedarf der BG

Okt 05

342,57 €

342,57 €

84,57 €

15,72 €

785,43 €

Nov 05

360,71 €

360,71 €

102,71 €

33,86 €

857,99 €

Dez 05

329,46 €

329,46 €

71,46 €

2,61 €

732,99 €

Jan 06

342,57 €

342,57 €

84,57 €

15,72 €

785,43 €

Feb 06

366,67 €

366,67 €

108,67 €

39,07 €

881,08 €

Mrz 06

329,46 €

329,46 €

71,46 €

730,38 €

Apr 06

329,46 €

329,46 €

71,46 €

730,38 €

Mai 06

358,05 €

358,05 €

100,05 €

816,15 €

Jun 06

329,80 €

329,80 €

71,80 €

731,40 €

Jul 06

329,80 €

329,80 €

71,80 €

731,40 €

Aug 06

371,46 €

371,46 €

113,46 €

102,46 €

958,84 €

Sep 06

336,06 €

336,06 €

78,06 €

750,18 €

Okt 06

353,54 €

353,54 €

95,54 €

802,62 €

Nov 06

373,73 €

373,73 €

115,73 €

863,19 €

Dez 06

343,00 €

343,00 €

85,00 €

771,00 €

Jan 07

360,93 €

360,93 €

102,93 €

824,79 €

Feb 07

402,12 €

402,12 €

144,12 €

948,36 €

Mrz 07

343,00 €

343,00 €

85,00 €

771,00 €

Apr 07

343,00 €

343,00 €

85,00 €

771,00 €

Mai 07

390,24 €

390,24 €

132,24 €

912,72 €

Jun 07

343,24 €

343,24 €

85,24 €

771,72 €

Jul 07

344,24 €

344,24 €

86,24 €

774,72 €

Aug 07

231,83 €

430,16 €

172,16 €

834,15 €

Sep 07

319,24 €

319,24 €

61,24 €

699,72 €

Okt 07

337,34 €

337,34 €

79,34 €

754,02 €

Nov 07

366,24 €

366,24 €

108,24 €

840,72 €

Dez 07

319,24 €

319,24 €

61,24 €

699,72 €

Jan 08

644,69 €

644,69 €

386,69 €

1.676,07 €

Den jeweiligen Bedarfen ist das (noch) anzurechnende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen und - soweit es sich nicht um das zur Bedarfsdeckung des jeweiligen Kindes benötigte Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. vom 24.03.2006) oder Einkommen der Kinder handelt, da diese bereits im Rahmen der individuellen Bedarfsberechnung der Kinder eingeflossen sind - entsprechend dem anteiligen Bedarf am Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003).

Da für den Senat keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Einkommensverhältnisse erkennbar und entsprechendes auch nicht konkret vorgetragen worden ist, wird das vom Beklagten bereits ursprünglich zutreffend ermittelte, jeweilige anzurechnende Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu 1. und das Einkommen der Klägerin zu 2. aus ihrer unselbstständigen Tätigkeit zugrunde gelegt. Damit ergibt sich jeweils folgendes auf die Bedarfsgemeinschaft der Kläger anzurechnendes Einkommen:

Monat

anzurechnendes Einkommen des Kl. zu 1.

anzurechnendes Einkommen der Kl. zu 2.

Summe:

Okt 05

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Nov 05

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Dez 05

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Jan 06

14,51 €

0,00 €

14,51 €

Feb 06

70,57 €

0,00 €

70,57 €

Mrz 06

77,27 €

0,00 €

77,27 €

Apr 06

153,62 €

0,00 €

153,62 €

Mai 06

82,05 €

0,00 €

82,05 €

Jun 06

175,98 €

0,00 €

175,98 €

Jul 06

180,76 €

0,00 €

180,76 €

Aug 06

6,78 €

0,00 €

6,78 €

Sep 06

57,54 €

48,00 €

105,54 €

Okt 06

120,36 €

48,00 €

168,36 €

Nov 06

484,19 €

48,00 €

532,19 €

Dez 06

392,50 €

48,00 €

440,50 €

Jan 07

117,83 €

48,00 €

165,83 €

Feb 07

79,56 €

48,00 €

127,56 €

Mrz 07

212,82 €

48,00 €

260,82 €

Apr 07

5,82 €

48,00 €

53,82 €

Mai 07

170,89 €

48,00 €

218,89 €

Jun 07

21,15 €

48,00 €

69,15 €

Jul 07

148,30 €

48,00 €

196,30 €

Aug 07

59,06 €

48,00 €

107,06 €

Sep 07

235,22 €

48,00 €

283,22 €

Okt 07

131,02 €

48,00 €

179,02 €

Nov 07

223,34 €

48,00 €

271,34 €

Dez 07

270,88 €

48,00 €

318,88 €

Jan 08

208,16 €

48,00 €

256,16 €

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Anrechnungsquote (individueller Bedarf ./. Gesamtbedarf) ergibt sich das individuell anzurechnende Einkommen der Kläger. Dieses ist vom individuellen Bedarf zur Ermittlung des individuellen Leistungsanspruchs abzuziehen.

Somit errechnen sich folgende, nach § 41 Abs. 2 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2003 zu rundende (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 3; Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 12) monatlichen Leistungsansprüche:

Kläger zu 1.:

Monat

individueller Bedarf

Gesamtbedarf

Anrechnungsquote

anzurechnendes EK (gesamt)

individuell anzurechnen

individueller Leistungs-anspruch

Okt 05

342,57 €

785,43 €

0,43615599

0,00 €

0,00 €

343,00 €

Nov 05

360,71 €

857,99 €

0,42041283

0,00 €

0,00 €

361,00 €

Dez 05

329,46 €

732,99 €

0,44947407

0,00 €

0,00 €

329,00 €

Jan 06

342,57 €

785,43 €

0,43615599

14,51 €

6,33 €

336,00 €

Feb 06

366,67 €

881,08 €

0,41616066

70,57 €

29,37 €

337,00 €

Mrz 06

329,46 €

730,38 €

0,45108026

77,27 €

34,85 €

295,00 €

Apr 06

329,46 €

730,38 €

0,45108026

153,62 €

69,29 €

260,00 €

Mai 06

358,05 €

816,15 €

0,43870612

82,05 €

36,00 €

322,00 €

Jun 06

329,80 €

731,40 €

0,45091605

175,98 €

79,35 €

250,00 €

Jul 06

329,80 €

731,40 €

0,45091605

180,76 €

81,51 €

248,00 €

Aug 06

371,46 €

958,84 €

0,38740562

6,78 €

2,63 €

369,00 €

Sep 06

336,06 €

750,18 €

0,44797249

105,54 €

47,28 €

289,00 €

Okt 06

353,54 €

802,62 €

0,44048242

168,36 €

74,16 €

279,00 €

Nov 06

373,73 €

863,19 €

0,43296377

532,19 €

230,42 €

143,00 €

Dez 06

343,00 €

771,00 €

0,44487678

440,50 €

195,97 €

147,00 €

Jan 07

360,93 €

824,79 €

0,43760230

165,83 €

72,57 €

288,00 €

Feb 07

402,12 €

948,36 €

0,42401620

127,56 €

54,09 €

348,00 €

Mrz 07

343,00 €

771,00 €

0,44487678

260,82 €

116,03 €

227,00 €

Apr 07

343,00 €

771,00 €

0,44487678

53,82 €

23,94 €

319,00 €

Mai 07

390,24 €

912,72 €

0,42755719

218,89 €

93,59 €

297,00 €

Jun 07

343,24 €

771,72 €

0,44477272

69,15 €

30,76 €

312,00 €

Jul 07

344,24 €

774,72 €

0,44434118

196,30 €

87,22 €

257,00 €

Aug 07

231,83 €

834,15 €

0,27792363

107,06 €

29,75 €

202,00 €

Sep 07

319,24 €

699,72 €

0,45623964

283,22 €

129,22 €

190,00 €

Okt 07

337,34 €

754,02 €

0,44738866

179,02 €

80,09 €

257,00 €

Nov 07

366,24 €

840,72 €

0,43562661

271,34 €

118,20 €

248,00 €

Dez 07

319,24 €

699,72 €

0,45623964

318,88 €

145,49 €

174,00 €

Jan 08

644,69 €

1.676,07 €

0,38464384

256,16 €

98,53 €

546,00 €

Beim Kläger zu 1. war für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 zu berücksichtigen, dass sich die Regelleistung infolge des (rechtskräftigen) Sanktionsbescheides vom 26.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 um 94 € monatlich reduziert hat. Hieraus folgt ein Leistungsanspruch des Klägers zu 1. für November 2007 i. H. v. 154 € (248 € ./. 94 €), für Dezember 2007 i. H. v. 80 € (174 € ./. 94 €) und für Januar 2008 i. H. v. 452 € (546 € ./. 96 €).

Klägerin zu 2.:

Monat

individueller Bedarf

Gesamt-bedarf

Anrech-nungsquote

anzurech-nendes EK (gesamt)

individuell anzurech-nen

individueller Leistungs-anspruch

Okt 05

342,57 €

785,43 €

0,43615599

0,00 €

0,00 €

343,00 €

Nov 05

360,71 €

857,99 €

0,42041283

0,00 €

0,00 €

361,00 €

Dez 05

329,46 €

732,99 €

0,44947407

0,00 €

0,00 €

329,00 €

Jan 06

342,57 €

785,43 €

0,43615599

14,51 €

6,33 €

336,00 €

Feb 06

366,67 €

881,08 €

0,41616066

70,57 €

29,37 €

337,00 €

Mrz 06

329,46 €

730,38 €

0,45108026

77,27 €

34,85 €

295,00 €

Apr 06

329,46 €

730,38 €

0,45108026

153,62 €

69,29 €

260,00 €

Mai 06

358,05 €

816,15 €

0,43870612

82,05 €

36,00 €

322,00 €

Jun 06

329,80 €

731,40 €

0,45091605

175,98 €

79,35 €

250,00 €

Jul 06

329,80 €

731,40 €

0,45091605

180,76 €

81,51 €

248,00 €

Aug 06

371,46 €

958,84 €

0,38740562

6,78 €

2,63 €

369,00 €

Sep 06

336,06 €

750,18 €

0,44797249

105,54 €

47,28 €

289,00 €

Okt 06

353,54 €

802,62 €

0,44048242

168,36 €

74,16 €

279,00 €

Nov 06

373,73 €

863,19 €

0,43296377

532,19 €

230,42 €

143,00 €

Dez 06

343,00 €

771,00 €

0,44487678

440,50 €

195,97 €

147,00 €

Jan 07

360,93 €

824,79 €

0,43760230

165,83 €

72,57 €

288,00 €

Feb 07

402,12 €

948,36 €

0,42401620

127,56 €

54,09 €

348,00 €

Mrz 07

343,00 €

771,00 €

0,44487678

260,82 €

116,03 €

227,00 €

Apr 07

343,00 €

771,00 €

0,44487678

53,82 €

23,94 €

319,00 €

Mai 07

390,24 €

912,72 €

0,42755719

218,89 €

93,59 €

297,00 €

Jun 07

343,24 €

771,72 €

0,44477272

69,15 €

30,76 €

312,00 €

Jul 07

344,24 €

774,72 €

0,44434118

196,30 €

87,22 €

257,00 €

Aug 07

430,16 €

834,15 €

0,51568663

107,06 €

55,21 €

375,00 €

Sep 07

319,24 €

699,72 €

0,45623964

283,22 €

129,22 €

190,00 €

Okt 07

337,34 €

754,02 €

0,44738866

179,02 €

80,09 €

257,00 €

Nov 07

366,24 €

840,72 €

0,43562661

271,34 €

118,20 €

248,00 €

Dez 07

319,24 €

699,72 €

0,45623964

318,88 €

145,49 €

174,00 €

Jan 08

644,69 €

1.676,07 €

0,38464384

256,16 €

98,53 €

546,00 €

Klägerin zu 3.:

Monat

individueller Bedarf

Gesamt-bedarf

Anrech-nungsquote

Anzurech-nendes EK (gesamt)

individuell anzurech-nen

individueller Leistungs-anspruch

Okt 05

84,57 €

785,43 €

0,10767350

0,00 €

0,00 €

85,00 €

Nov 05

102,71 €

857,99 €

0,11971002

0,00 €

0,00 €

103,00 €

Dez 05

71,46 €

732,99 €

0,09749110

0,00 €

0,00 €

71,00 €

Jan 06

84,57 €

785,43 €

0,10767350

14,51 €

1,56 €

83,00 €

Feb 06

108,67 €

881,08 €

0,12333755

70,57 €

8,70 €

100,00 €

Mrz 06

71,46 €

730,38 €

0,09783948

77,27 €

7,56 €

64,00 €

Apr 06

71,46 €

730,38 €

0,09783948

153,62 €

15,03 €

56,00 €

Mai 06

100,05 €

816,15 €

0,12258776

82,05 €

10,06 €

90,00 €

Jun 06

71,80 €

731,40 €

0,09816790

175,98 €

17,28 €

55,00 €

Jul 06

71,80 €

731,40 €

0,09816790

180,76 €

17,74 €

54,00 €

Aug 06

113,46 €

958,84 €

0,11833048

6,78 €

0,80 €

113,00 €

Sep 06

78,06 €

750,18 €

0,10405503

105,54 €

10,98 €

67,00 €

Okt 06

95,54 €

802,62 €

0,11903516

168,36 €

20,04 €

76,00 €

Nov 06

115,73 €

863,19 €

0,13407245

532,19 €

71,35 €

44,00 €

Dez 06

85,00 €

771,00 €

0,11024643

440,50 €

48,56 €

36,00 €

Jan 07

102,93 €

824,79 €

0,12479540

165,83 €

20,69 €

82,00 €

Feb 07

144,12 €

948,36 €

0,15196761

127,56 €

19,38 €

125,00 €

Mrz 07

85,00 €

771,00 €

0,11024643

260,82 €

28,75 €

56,00 €

Apr 07

85,00 €

771,00 €

0,11024643

53,82 €

5,93 €

79,00 €

Mai 07

132,24 €

912,72 €

0,14488562

218,89 €

31,71 €

101,00 €

Jun 07

85,24 €

771,72 €

0,11045457

69,15 €

7,64 €

78,00 €

Jul 07

86,24 €

774,72 €

0,11131764

196,30 €

21,85 €

64,00 €

Aug 07

172,16 €

834,15 €

0,20638974

107,06 €

22,10 €

150,00 €

Sep 07

61,24 €

699,72 €

0,08752072

283,22 €

24,79 €

36,00 €

Okt 07

79,34 €

754,02 €

0,10522267

179,02 €

18,84 €

61,00 €

Nov 07

108,24 €

840,72 €

0,12874679

271,34 €

34,93 €

73,00 €

Dez 07

61,24 €

699,72 €

0,08752072

318,88 €

27,91 €

33,00 €

Jan 08

386,69 €

1.676,07 €

0,23071232

256,16 €

59,10 €

328,00 €

Unter Berücksichtigung der ursprünglich gewährten Leistungen in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2008 ergeben sich damit bei Gegenüberstellung der Leistungsrechnungen folgende zu Unrecht bewilligten Leistungen:

Kläger zu 1.:

Monat

ursprünglich bewilligt

tatsächlicher Anspruch

zu Unrecht bewilligt

Okt 05

430,30 €

343,00 €

87,30 €

Nov 05

430,30 €

361,00 €

69,30 €

Dez 05

430,30 €

329,00 €

101,30 €

Jan 06

424,80 €

336,00 €

88,80 €

Feb 06

402,63 €

337,00 €

65,63 €

Mrz 06

398,11 €

295,00 €

103,11 €

Apr 06

366,30 €

260,00 €

106,30 €

Mai 06

396,12 €

322,00 €

74,12 €

Jun 06

356,98 €

250,00 €

106,98 €

Jul 06

354,99 €

248,00 €

106,99 €

Aug 06

427,86 €

369,00 €

58,86 €

Sep 06

407,58 €

289,00 €

118,58 €

Okt 06

381,71 €

279,00 €

102,71 €

Nov 06

231,87 €

143,00 €

88,87 €

Dez 06

277,22 €

147,00 €

130,22 €

Jan 07

389,95 €

288,00 €

101,95 €

Feb 07

405,65 €

348,00 €

57,65 €

Mrz 07

350,96 €

227,00 €

123,96 €

Apr 07

435,92 €

319,00 €

116,92 €

Mai 07

368,17 €

297,00 €

71,17 €

Jun 07

429,62 €

312,00 €

117,62 €

Jul 07

378,48 €

257,00 €

121,48 €

Aug 07

226,98 €

202,00 €

24,98 €

Sep 07

336,47 €

190,00 €

146,47 €

Okt 07

379,35 €

257,00 €

122,35 €

Nov 07

247,36 €

154,00 €

93,36 €

Dez 07

227,80 €

80,00 €

147,80 €

Jan 08

560,95 €

452,00 €

108,95 €

Summe:

10.454,73 €

7.691,00 €

2.763,73 €

Klägerin zu 2.:

Monat

ursprünglich bewilligt

tatsächlicher Anspruch

zu Unrecht bewilligt

Okt 05

430,29 €

343,00 €

87,29 €

Nov 05

430,29 €

361,00 €

69,29 €

Dez 05

430,29 €

329,00 €

101,29 €

Jan 06

424,80 €

336,00 €

88,80 €

Feb 06

402,62 €

337,00 €

65,62 €

Mrz 06

398,10 €

295,00 €

103,10 €

Apr 06

366,29 €

260,00 €

106,29 €

Mai 06

396,11 €

322,00 €

74,11 €

Jun 06

356,98 €

250,00 €

106,98 €

Jul 06

354,99 €

248,00 €

106,99 €

Aug 06

427,85 €

369,00 €

58,85 €

Sep 06

407,59 €

289,00 €

118,59 €

Okt 06

381,72 €

279,00 €

102,72 €

Nov 06

231,87 €

143,00 €

88,87 €

Dez 06

277,22 €

147,00 €

130,22 €

Jan 07

389,94 €

288,00 €

101,94 €

Feb 07

405,65 €

348,00 €

57,65 €

Mrz 07

350,96 €

227,00 €

123,96 €

Apr 07

435,91 €

319,00 €

116,91 €

Mai 07

368,17 €

297,00 €

71,17 €

Jun 07

429,62 €

312,00 €

117,62 €

Jul 07

378,48 €

257,00 €

121,48 €

Aug 07

406,94 €

375,00 €

31,94 €

Sep 07

336,47 €

190,00 €

146,47 €

Okt 07

379,34 €

257,00 €

122,34 €

Nov 07

341,36 €

248,00 €

93,36 €

Dez 07

321,80 €

174,00 €

147,80 €

Jan 08

654,95 €

546,00 €

108,95 €

Summe:

10.916,60 €

8.146,00 €

2.770,60 €

Klägerin zu 3.:

Monat

ursprünglich bewilligt

tatsächlicher Anspruch

zu Unrecht bewilligt

Okt 05

172,29 €

85,00 €

87,29 €

Nov 05

172,29 €

103,00 €

69,29 €

Dez 05

172,29 €

71,00 €

101,29 €

Jan 06

170,09 €

83,00 €

87,09 €

Feb 06

161,21 €

100,00 €

61,21 €

Mrz 06

159,40 €

64,00 €

95,40 €

Apr 06

146,67 €

56,00 €

90,67 €

Mai 06

158,60 €

90,00 €

68,60 €

Jun 06

142,94 €

55,00 €

87,94 €

Jul 06

142,14 €

54,00 €

88,14 €

Aug 06

171,31 €

113,00 €

58,31 €

Sep 06

174,46 €

67,00 €

107,46 €

Okt 06

163,38 €

76,00 €

87,38 €

Nov 06

99,24 €

44,00 €

55,24 €

Dez 06

121,06 €

36,00 €

85,06 €

Jan 07

170,28 €

82,00 €

88,28 €

Feb 07

177,14 €

125,00 €

52,14 €

Mrz 07

153,26 €

56,00 €

97,26 €

Apr 07

190,35 €

79,00 €

111,35 €

Mai 07

160,77 €

101,00 €

59,77 €

Jun 07

187,61 €

78,00 €

109,61 €

Jul 07

165,74 €

64,00 €

101,74 €

Aug 07

179,12 €

150,00 €

29,12 €

Sep 07

144,84 €

36,00 €

108,84 €

Okt 07

163,29 €

61,00 €

102,29 €

Nov 07

146,94 €

73,00 €

73,94 €

Dez 07

138,52 €

33,00 €

105,52 €

Jan 08

456,98 €

328,00 €

128,98 €

Summe:

4.667,09 €

2.363,00 €

2.399,21 €

Da eine Verböserung für die Kläger nicht in Betracht kommt, ist die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung monatlich jeweils auf die vom Beklagten verfügte Höhe beschränkt und eine Aufhebung der Bescheide erfolgt nur insoweit, als er in einzelnen Monaten die Leistungsbewilligung in zu hohem Maße aufgehoben hat. Eine Gesamtsaldierung kann insofern nicht erfolgen.

Damit war die (teilweise) Rücknahme der Leistungsbewilligungen durch den Beklagten durch das Gericht wie folgt aufzuheben:

Kläger zu 1.:

Monat

Umfang der Rücknahme durch Beklagten

Umfang der rechtmäßigen Rücknahme

aufzuhebende Differenz

Okt 05

85,42 €

87,30 €

- €

Nov 05

85,42 €

69,30 €

16,12 €

Dez 05

85,42 €

101,30 €

- €

Jan 06

86,21 €

88,80 €

- €

Feb 06

87,91 €

65,63 €

22,28 €

Mrz 06

87,55 €

103,11 €

- €

Apr 06

89,64 €

106,30 €

- €

Mai 06

87,67 €

74,12 €

13,55 €

Jun 06

90,25 €

106,98 €

- €

Jul 06

90,38 €

106,99 €

- €

Aug 06

85,73 €

58,86 €

26,87 €

Sep 06

97,81 €

118,58 €

- €

Okt 06

99,54 €

102,71 €

- €

Nov 06

109,58 €

88,87 €

20,71 €

Dez 06

106,52 €

130,22 €

- €

Jan 07

99,28 €

101,95 €

- €

Feb 07

98,26 €

57,65 €

40,61 €

Mrz 07

101,78 €

123,96 €

- €

Apr 07

96,33 €

116,92 €

- €

Mai 07

100,67 €

71,17 €

29,50 €

Jun 07

96,73 €

117,62 €

- €

Jul 07

100,04 €

121,48 €

- €

Aug 07

53,21 €

24,98 €

28,23 €

Sep 07

123,85 €

146,47 €

- €

Okt 07

120,20 €

122,35 €

- €

Nov 07

123,44 €

93,36 €

30,08 €

Dez 07

125,11 €

147,80 €

- €

Jan 08

122,91 €

108,95 €

13,96 €

Summe:

2.736,86 €

2.763,73 €

241,91 €

Klägerin zu 2.:

Monat

Umfang der Rücknahme durch Beklagten

Umfang der rechtmäßigen Rücknahme

aufzuhebende Differenz

Okt 05

85,42 €

87,29 €

- €

Nov 05

85,42 €

69,29 €

16,13 €

Dez 05

85,42 €

101,29 €

- €

Jan 06

86,21 €

88,80 €

- €

Feb 06

87,91 €

65,62 €

22,29 €

Mrz 06

87,55 €

103,10 €

- €

Apr 06

89,64 €

106,29 €

- €

Mai 06

87,67 €

74,11 €

13,56 €

Jun 06

90,25 €

106,98 €

- €

Jul 06

90,38 €

106,99 €

- €

Aug 06

85,73 €

58,85 €

26,88 €

Sep 06

97,81 €

118,59 €

- €

Okt 06

99,54 €

102,72 €

- €

Nov 06

109,58 €

88,87 €

20,71 €

Dez 06

106,52 €

130,22 €

- €

Jan 07

99,28 €

101,94 €

- €

Feb 07

98,26 €

57,65 €

40,61 €

Mrz 07

101,78 €

123,96 €

- €

Apr 07

96,33 €

116,91 €

- €

Mai 07

100,67 €

71,17 €

29,50 €

Jun 07

96,73 €

117,62 €

- €

Jul 07

100,04 €

121,48 €

- €

Aug 07

53,21 €

31,94 €

21,27 €

Sep 07

123,85 €

146,47 €

- €

Okt 07

120,20 €

122,34 €

- €

Nov 07

123,44 €

93,36 €

30,08 €

Dez 07

125,11 €

147,80 €

- €

Jan 08

122,91 €

108,95 €

13,96 €

Summe:

2.736,86 €

2.770,60 €

234,99 €

Klägerin zu 3.:

Monat

Umfang der Rücknahme durch Beklagten

Umfang der rechtmäßigen Rücknahme

aufzuhebende Differenz

Okt 05

85,42 €

87,29 €

- €

Nov 05

85,42 €

69,29 €

16,13 €

Dez 05

85,42 €

101,29 €

- €

Jan 06

84,81 €

87,09 €

- €

Feb 06

81,94 €

61,21 €

20,73 €

Mrz 06

81,17 €

95,40 €

- €

Apr 06

76,98 €

90,67 €

- €

Mai 06

80,91 €

68,60 €

12,31 €

Jun 06

75,75 €

87,94 €

- €

Jul 06

75,49 €

88,14 €

- €

Aug 06

85,13 €

58,31 €

26,82 €

Sep 06

89,07 €

107,46 €

- €

Okt 06

85,60 €

87,38 €

- €

Nov 06

65,53 €

55,24 €

10,29 €

Dez 06

71,65 €

85,06 €

- €

Jan 07

86,14 €

88,28 €

- €

Feb 07

88,16 €

52,14 €

36,02 €

Mrz 07

81,13 €

97,26 €

- €

Apr 07

92,04 €

111,35 €

- €

Mai 07

83,34 €

59,77 €

23,57 €

Jun 07

91,24 €

109,61 €

- €

Jul 07

84,60 €

101,74 €

- €

Aug 07

88,21 €

29,12 €

59,09 €

Sep 07

93,98 €

108,84 €

- €

Okt 07

101,30 €

102,29 €

- €

Nov 07

94,81 €

73,94 €

20,87 €

Dez 07

91,47 €

105,52 €

- €

Jan 08

95,88 €

128,98 €

- €

Summe:

2.382,59 €

2.399,21 €

225,83 €

Die Kläger zu 1. und 2. haben für sich und als gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu 3. zumindest grob fahrlässig in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Nachdem zunächst im Leistungsantrag im Rahmen der Kosten der Unterkunft anfallende Zinszahlungen für die Immobilienkredite angegeben wurden, bestätigten die Kläger in den Folgeanträgen vom 08.07.2005, 09.01.2006, 28.06.2006, 07.09.2006, 05.01.2007, 19.06.2007 und 02.01.2008, dass keine Änderungen eingetreten seien. Tatsächlich hat die Bank jedoch den Darlehensvertrag im September 2005 gekündigt, womit die Verpflichtung zur Zahlung von Darlehenszinsen ab Oktober 2005 entfallen ist. Dieser Umstand hätte von den Klägern angegeben bzw. mitgeteilt werden müssen. Damit wurden von den Klägern in Bezug auf ihren Bedarf an Kosten für die Unterkunft grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige und unvollständige Angaben gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Maße, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - juris). Es gilt dabei ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Es kommt damit wesentlich darauf an, ob der Hilfebedürftige unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte erkennen müssen, dass die betreffenden Angaben zu machen bzw. diesbezügliche Änderungen mitzuteilen waren.

Im Hinblick auf die im Rahmen der Erstantragstellung ausgefüllten Formulare, bei denen ausdrücklich nach den tatsächlichen Kosten der Unterkunft gefragt gewesen ist und in dessen Zusammenhang die Kläger auch entsprechende Zinsverbindlichkeiten angegeben sowie entsprechende Zahlungsnachweise durch Kontoauszüge und Kontenübersichten der D vorgelegt haben, konnten sie ohne weitere Überlegungen und ohne weiteres Nachdenken erkennen, dass es für die Leistungsbewilligung auf entsprechende Belastungen ankommt. Damit konnten die Kläger auch nicht davon ausgehen, dass sie im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft eine von allen anfallenden Kosten unabhängige Pauschale erhalten, zumal sie die Pauschale für die Unterkunft hätten einsetzen müssen. Tatsächlich zahlten sei aber weder Zins noch Tilgung. Die Mitteilungsverpflichtung in Bezug auf die Kündigung des Darlehens durch die D und dem daraus folgenden Wegfall der vertraglich geschuldeten Zinszahlungspflicht hätte sich den Klägern damit aufdrängen müssen. Im Übrigen wurde in den Folgeanträgen stets nach etwaigen Änderungen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung explizit gefragt. Auch hieraus konnten die Kläger die Wesentlichkeit der Darlehenskündigung erkennen.

Ihrer Mitteilungspflicht sind die Kläger auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie dem Beklagten im Zusammenhang mit Folgeantragstellungen Kontoauszüge vorgelegt haben. Hieraus würde allenfalls erkennbar sein, dass tatsächlich von dem Bankkonto keine Darlehenszinsen mehr gezahlt worden sind. Nicht ersichtlich ist daraus aber, dass eine Pflicht zur Zahlung der Darlehenszinsen nach der Kündigung der Bank gar nicht mehr bestanden hat.

Die Klägerin zu 3. muss sich dabei das Verschulden der Kläger zu 1. und 2. als den gesetzlichen Vertretern zurechnen lassen, § 278 BGB. Zwar kann eine Zurechnung nicht bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Kläger zu 1.und 2., die Klägerin zu 3. im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Beantragung und Entgegennahme der Leistungen vertreten zu können (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II), angenommen werden. Sie ergibt sich aber aus der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern nach §§ 1626, 1629 BGB, ihre minderjährigen Kinder zu vertreten (vgl. auch Link in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 38 Rn. 27). Dabei genügt auch das schuldhafte Handeln von nur einem Elternteil (vgl. Udsching/Link, SGb 2007, 513 m. w. N.).

Der Beklagte hat die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Danach muss die Behörde, wenn sie einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknimmt, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Frist beginnt dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung genügen (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris - m. w. N.). Zu den Tatsachen, die die Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, gehören zunächst die Umstände, aus denen sich dessen Rechtswidrigkeit ergibt. Erforderlich ist zusätzlich aber die Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Jahresfrist wird daher nicht schon durch die bloße Kenntnis der Tatsachen ausgelöst, die die Rechtswidrigkeit selbst betreffen (vgl. insofern zur Aufhebung nach § 48 SGB X: BSG, Urteil vom 25.01.1994 - 7 RAr 14/93 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 = BSGE 74, 20 - m. w. N.). Da die Rücknahme für die Vergangenheit neben der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auch das Vorliegen der Anforderungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X voraussetzt, muss sich die Kenntnis der Behörde jedenfalls auch auf die Umstände nach § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X beziehen, so dass für den Beginn der Frist also auch die Kenntnis der sog. inneren Tatsachen, wie etwa die grobe Fahrlässigkeit einer Mitteilungspflichtverletzung oder das Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit, erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R - juris; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/2015, § 45 Rn. 147). Regelmäßig ist dies erst nach der durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.1996 - 13 RJ 35/94 - BSGE 77, 295; Merten a. a. O. Rn. 151).

Vorliegend erhielt der Beklagte am 10.03.2008 Kenntnis davon, dass die Schuldzinsen von den Klägern nicht mehr gezahlt worden sind und er holte auch bereits weitere Auskünfte zu den angefallenen Hausnebenkosten ein. Hieraus ergab sich für den Beklagten offensichtlich bereits die teilweise Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung. Allerdings konnte hieraus alleine noch nicht geschlossen werden, dass die Kläger tatsächlich grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hatten. Insofern kam der Anhörung mit Schreiben vom 31.07.2008 Bedeutung zu. Auch wenn der Vortrag der Kläger, sie seien davon ausgegangen, die Unterkunftskosten und pauschalierter Form und nicht als Zahlungen für die Schuldzinsen erhalten zu haben, nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entbindet, so musste ihnen entsprechende Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Damit begann die Jahresfrist erst mit Eingang der entsprechenden Äußerung der Kläger, so dass die Jahresfrist bei Erlass des Bescheides noch nicht verstrichen war. Im Übrigen enthielten die am 10.03.2008 vom Beklagten festgehaltenen Informationen keinen Hinweis, seit wann genau keine Zinsen mehr gezahlt worden sind. Auch dies war noch vom Beklagten zu ermitteln und wurde ihm frühestens mit Eingang der Faxbestätigung durch die Kläger am 18.03.2008 bekannt. Selbst hiervon ausgehend, hätte der Beklagte die Jahresfrist gewahrt.

Ein Ermessen hatte der Beklagte bei der teilweisen Rücknahme der Leistungsbewilligung nicht; er war zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Rücknahme für die Vergangenheit rechtlich verpflichtet, § 330 Abs. 2 SGB III. Auf einen (anderweitigen) Verbrauch der gewährten Leistungen durch die Kläger kommt es damit nicht an.

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Soweit - wie oben ausgeführt - die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Kläger zu Unrecht erfolgte, sind die entsprechenden Beträge auch nicht von ihnen zu erstatten. In folgendem Umfang hat demnach der Beklagte die Erstattung von Leistungen durch die Kläger zu Unrecht gefordert:

Zeitraum

Kläger

zu 1.

Klägerin

zu 2.

Klägerin

zu 3.

03/2005-09/2005

678,19 €

678,14 €

618,14 €

10/2005-01/2008

241,91 €

234,99 €

225,83 €

Summe:

920,10 €

913,13 €

843,97 €

Dass der Beklagte seine Rückforderungsansprüche nach seinen ursprünglichen Berechnungen teilweise auch auf die Regelleistung bezogen hat, ergab sich aus Umstand, dass - anders als nach der hier vorgenommenen Berechnung, bei der sich dieses Problem wegen anderer Bedarfslagen nicht ergeben hat - das Kindergeld wegen dem geringeren Unterkunftskosten in einigen Monaten nicht mehr vollständig beim jeweiligen Kind zur Bedarfsdeckung benötigt worden ist und insofern dann bei den Klägern zu 1. und 2. angerechnet werden musste (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 24.12.2003 bzw. vom 24.03.2006). Allerdings hat der Beklagte insofern im Bescheid vom 10.03.2009 einen Teil der Regelleistung nur vom Kläger zu 1. zurückgefordert. Im Hinblick auf die gleichmäßige Anrechnung des Einkommens aus nicht verbrauchten Kindergeldes beim Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. ist dies fehlerhaft. Ebenso fehlt der entsprechende Anteil dann wiederum bei der Klägerin zu 2. in dem sie betreffenden Bescheid vom 10.03.2009. Da der Beklagte jedoch in den Widerspruchsbescheiden die zurückgeforderten Leistungen nicht mehr gesondert ausweist und nur noch einen jeweiligen Gesamtbetrag geltend macht, führt dieser Fehler im Ausgangsbescheid nicht zur Rechtswidrigkeit der Rückforderungsverwaltungsakte, zumal eine Differenzierung nach Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung einerseits und der Regelleistung andererseits nicht notwendig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2).

Eine (weitere) Reduzierung der Erstattungsforderung in Bezug auf die Klägerin zu 3. kommt nicht unter Berücksichtigung einer begrenzten Erstattungspflicht aus § 1629a Abs. 1 Satz 1 1.HS BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl I 42) in Betracht. Zwar muss die Klägerin zu 3. die überzahlten SGB II-Leistungen nur bis zur Höhe ihres Vermögens bei Eintritt ihrer Volljährigkeit erstatten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R - SozR 4-1300 § 50 Nr. 5; Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2), jedoch lag die hier noch verbleibende Erstattungsforderung unter dem Vermögensbetrag der Klägerin zu 3. bei Eintritt ihrer Volljährigkeit. Wie oben ausgeführt waren von der ursprünglichen Erstattungsforderung des Beklagten i. H. v. 3.000,73 € gegenüber der Klägerin zu 3. ein Betrag von 843,97 € aufzuheben, so dass noch eine Forderung i. H. v. 2.156,76 € verbleibt. Allein die Guthaben auf den Konten der Sparkasse betrugen zum 15.02.2014 insgesamt 2.412,06 €. Damit verfügte die Klägerin zu 3. bei Eintritt ihrer Volljährigkeit über ein höheres Vermögen als die noch verbleibende Erstattungsforderung des Beklagten, so dass diese nicht weiter zu reduzieren war.

Die Berufung der Kläger war damit teilweise - in dem im Tenor beschriebenen Umfang - erfolgreich. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.