Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Okt. 2012 - L 1 R 190/09


Gericht
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02. Februar 2010 und 11. September 2012 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen seit dem 18. April 2001 bis zum 14. Januar 2010 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und seit dem 18. April 2001 bis zum 31. Dezember 2003 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger ab dem 18. April 2001 bis zum 14. Januar 2010 in seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Beigeladenen der Sozialversicherungspflicht unterlag.
- 2
Der am ... 1960 geborene Kläger war vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 angestellter Fertigungsleiter bei der S. Maschinen- und G. GmbH (S.). Er gründete im Jahr 1995 mit Herrn M. H. die H. M. mbH S. (H.). Vom 15. Februar 2000 bis zum 28. Februar 2005 hielten der Kläger 60 Prozent und Herr H. 40 Prozent der Gesellschaftsanteile der H ... Der Kläger war von Februar 2000 bis Mitte 2005 Geschäftsführer der H ... Vom 28. Februar 2005 bis zum 19. Februar 2007 hielten sowohl der Kläger als auch Herr H. jeweils 33 Prozent der Gesellschaftsanteile. Die H. war zunächst Gesellschafter der von der Treuhand verwalteten S. und verschmolz 2007 mit dieser. Bei der S. hielt der Kläger anfangs 33 Prozent der Gesellschaftsanteile. Seit 2009 ist er zu 55 Prozent an der Gesellschaft beteiligt. Herr H. ist ebenfalls Gesellschafter der S. mit einem Gesellschaftsanteil von 33 Prozent. Die S. stellt Ausbauelemente aus Metall, Hebezeuge, Fördermittel, Metallbehälter, Pumpen, Kompressoren und Werkzeugmaschinen her. Der Kläger ist seit dem 25. November 2008 Geschäftsführer dieses Unternehmens. Des Weiteren sind der Kläger und Herr H. zu jeweils 33 Prozent Gesellschafter der R. E. GmbH. Der Kläger ist seit dem 06. Februar 2006 zudem deren Geschäftsführer.
- 3
Im Jahr 1999 gründete Herr H. die Beigeladene, die zunächst als eine Ein-Mann-GmbH betrieben wurde. Der Kläger wurde am 18. April 2001 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen. Laut Gesellschaftsvertrag vom 18. April 2001 übernahmen der Kläger und Frau M. G. jeweils 24 Prozent der Gesellschaftsanteile. Bei Herrn H. verblieben 52 Prozent der Gesellschaftsanteile. Laut Geschäftsführervertrag vom 01. Dezember 2001 erhielt der Kläger ein festes Monatsgehalt von 2.000 DM. Die Arbeitszeit betrug 10 Stunden pro Woche. Mit Dienstvertrag vom 01. März 2003 wurde ab dem 01. März 2003 ein Jahresentgelt von 61.355,04 EUR brutto, zahlbar in zwölf gleichen Monatsraten zum Monatsende, sowie eine jährliche Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes in Höhe von 5.112,92 EUR brutto vereinbart. Darüber hinaus wurde eine Tantieme in Höhe von 20 Prozent des Rohgewinns, höchstens jedoch ein Drittel der Jahresbezüge, gewährt. Am 07. November 2003 übernahm der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 550.000,00 EUR für die Beigeladene gegenüber der D. Bank AG. Die Beigeladene hat zirka 60 Mitarbeiter und produziert Bauteile, Komponenten, Maschinen, Anlagen und Ersatzteile in den Bereichen Sondermaschinenbau, Draht- und Kabelindustrie und Filtertechnik. Ferner werden Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinenbauerzeugnissen ausgeführt.
- 4
Am 22. April 2005 baten der Kläger und die Beigeladene die Beklagte, den versicherungsrechtlichen Status des Klägers festzustellen. Der Kläger fügte unter anderen den Dienstvertrag vom 01. März 2003, die Gesellschaftsverträge vom 19. Oktober 1999 und 18. April 2001 sowie den Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers vom 29. März 2005 bei.
- 5
Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 13. Juli 2005 an den Kläger und an die Beigeladene nach durchgeführter Anhörung fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen seit dem 18. April 2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft könne der Kläger aus seinem Stammkapitalanteil in Höhe von 24 Prozent heraus nicht geltend machen, da er keine Sperrminorität besitze, um gegen sich gerichtete unliebsame Entscheidungen der übrigen Gesellschafter abzuwehren. Er sei alleinvertretungsberechtigt. Von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei er befreit. Er erhalte für seine Geschäftsführertätigkeit ein festes Monatsgehalt. Im Krankheitsfall bleibe der Gehaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen bestehen. Er habe Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Urlaub im Kalenderjahr. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Geschäftsführung sei ihm zwar weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen, trotzdem bleibe seine Arbeitsleistung fremdbestimmt, da er sich in eine nicht von ihm selbst vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere. Seine Weisungsgebundenheit verfeinere sich, wie für Dienste höherer Art charakteristisch, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Den Weisungen der Gesellschafterversammlung habe er Folge zu leisten. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.
- 6
Dagegen legte der Kläger am 04. August 2005 Widerspruch ein und trug vor, bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung seien die wichtigen Indikatoren, nämlich die Geschäftsführertätigkeit, die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB, die ausschließliche Kenntnis über die erforderlichen Branchenkenntnisse auf technischem Gebiet, die freie Bestimmbarkeit der Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft und als Geschäftsführer, die selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, das Recht, über den Urlaub frei verfügen zu können sowie das Bestehen der Alleinvertretungsberechtigung fehlerhaft gewichtet worden. Ebenso sei nicht hinreichend beachtet worden, dass er im Umfang von 550.000,00 EUR eine Bürgschaft übernommen habe.
- 7
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 zurück. Sie führte ergänzend aus, Gesellschafterbeschlüsse der Beigeladenen würden mit der einfachen Mehrheit der beschlussfähigen Stimmen beschlossen. Der Kläger besitze somit für sich allein betrachtet keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, da er nicht über die Hälfte der beschlussfähigen Stimmen verfüge und somit auch nicht die einfache Mehrheit erreichen könne. Der Kläger trage angesichts fester Bezüge kein eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko. Zwar sei er aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen Tantiemezahlung direkt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, eine Kürzung bzw. den Wegfall der Bezüge bei schlechter Geschäftslage müsse er jedoch nicht befürchten. Die Übenahme von Bürgschaften sei vorliegend lediglich als geringes Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten, da unklar sei, dass ein Anspruch durch den Gläubiger jemals durchgesetzt werde. Die besonderen Branchen- und Marktkenntnisse sprächen nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit. Denn es sei durchaus üblich, dass Geschäftsführer spezielle Branchen- und Marktkenntnisse aufweisen würden. Diese seien vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung dieser Aufgabe. Außerdem werde die Firma ebenfalls von dem Mehrheits- und alleinigen Gründungsgesellschafter Herrn H. vertreten, der sich nicht nur die Option einer freien Entscheidung bei Gesellschafterbeschlüssen offen gelassen, sondern die Geschäfte vor dem 18. April 2001 alleine geführt habe.
- 8
Am 15. Juli 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die Beklagte nur ungenügend die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles berücksichtigt habe. Diese Besonderheiten würden insbesondere durch die Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit in zeitweise insgesamt vier juristisch selbständigen Betrieben (nunmehr noch zwei Betriebe) geprägt. Bedeutsam für seine versicherungsrechtliche Beurteilung sei zudem der Umstand, dass er aufgrund seiner konkreten wirtschaftlichen Lage nicht schutzbedürftig sei. Bereits seit dem Kalenderjahr 2001 verfüge er über eine private Rentenversicherung in Gestalt einer kombinierten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung. Es erfolge de facto weder eine Einschränkung noch Änderung oder Ergänzung seiner Aufgaben. Auf technischem Gebiet müsse entgegen der Darstellung der Beklagten bei ihm alleinige Branchenkenntnis bejaht werden. Der Umstand, dass er bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtig angemeldet worden sei, habe an einem Irrtum des Steuerberaters gelegen. Allerdings seien keine Sozialversicherungsbeiträge an die Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung abgeführt worden. Er sei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Der Kläger hat zudem auf den Bescheid der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft vom 21. Juni 2006 verwiesen, die ihn als nicht pflichtversicherte Person einstufe.
- 9
Das SG hat mit Beschluss vom 28. November 2008 die Beigeladene zum Verfahren beigeladen und anschließend mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2005 – B 12 RA 1/04 R – verwiesen. Geschäftsführer seien grundsätzlich versicherungspflichtig. Dies gelte nicht, wenn wegen der gleichzeitig bestehenden Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftsführer bestimmt werde. Im Übrigen hat es auf die Gründe im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
- 10
Gegen den am 25. Mai 2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben der Kläger und die Beigeladene am 15. Juni 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Kläger nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, aufgrund hervorragender Branchenkenntnisse auf technischem Gebiet (Maschinenbau) übe er großen tatsächlichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft aus. Seine primären Zuständigkeiten seien die Bereiche Technik und Produktion. Bei der H. habe es aus präsentativen und verkaufswirksamen Gründen nicht mehr so weitergehen können. Keine Bank habe Kredite für Investitionen gewähren wollen. Er habe bei der Bank eine Bürgschaft übernommen. Dies sei der Betriebsmittelkredit für die Produktionsaufnahme gewesen. Nur so habe die Produktionsaufnahme realisiert werden können. Er betreue den gesamten deutschen Kundenstamm. Der weitere Geschäftsführer H. sei für den kaufmännischen Bereich, die betriebswirtschaftlichen Abrechnungen, die Lohnabrechnungen sowie für den Export und den Verkauf von Wicklern zuständig. Der Kläger rügt zudem das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung durch das SG. Der Vorsitzende Richter habe in der Sitzung vom 26. März 2009 zu erkennen gegeben, dass er das Klagebegehren als begründet erachte. Der Gerichtsbescheid werde einzig und allein auf ein nicht als entscheidungsrelevant mitgeteiltes Urteil des BSG vom 24. November 2005 gestützt.
- 11
Mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 2009 fand eine Veräußerung und Abtretung des GmbH-Geschäftsanteiles der Frau G. an den Kläger statt. Weiterhin erfolgte mit notariellem Vertrag vom 15. Januar 2010 eine Teilung des Geschäftsanteils des Mitgesellschafters H. sowie die Veräußerung und Abtretung von dessen Teilgeschäftsanteil an den Kläger. Im Ergebnis besitzen der Kläger und Herr H. nunmehr jeweils 50 Prozent der Gesellschaftsanteile.
- 12
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 02. Februar 2010 gegenüber dem Kläger ihre Verwaltungsentscheidung dahingehend ergänzt, dass in der seit dem 18. April 2001 ausgeübten Beschäftigung als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
- 13
Mit Schriftsatz vom 01. April 2010 hat die Beklagte anerkannt, dass der Kläger ab dem 15. Januar 2010 nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010, eingegangen bei Gericht am 14. Mai 2010, angenommen.
- 14
Mit Bescheid vom 11. September 2012 hat die Beklagte festgestellt, dass ab dem 01. Januar 2004 keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht. Eine Überprüfung habe ergeben, dass das Arbeitsentgelt des Klägers ab 01. März 2003 erhöht worden sei und die Jahresentgeltgrenze seit dem 01. März 2003 überschritten werde. In der Krankenversicherung bestehe ab dem 01. Januar 2004 Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteige, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).
- 15
Der Kläger und die Beigeladene beantragen,
- 16
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02. Februar 2010 und 11. September 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen seit dem 18. April 2001 bis zum 14. Januar 2010 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und seit dem 18. April 2001 bis zum 31. Dezember 2003 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterlag.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2009 zurückzuweisen.
- 19
Sie führt aus, dass sie für die Zeit vor dem 15. Januar 2010 an der bisher vertretenen Rechtsauffassung festhalte.
- 20
Der Senat hat die notariellen Verträge vom 11. Dezember 2009 und 15. Januar 2010 hinsichtlich der Veräußerung und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen, den Geschäftsführervertrag vom 01. Dezember 2001 sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Abrechnungsmonate Januar 2002 bis Februar 2010 beigezogen.
- 21
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen des Klägers und der Beigeladenen haben Erfolg. Die Berufungen sind begründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtswidrig ist und den Kläger im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Zudem beschwert das Urteil des SG vom 19. Mai 2009 die Beigeladene im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Entscheidung des SG vom 19. Mai 2009 ist aufzuheben.
I.
- 23
Gegenstand des Rechtsstreits ist der angegriffene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 02. Februar 2010. Dieser Änderungsbescheid ist nach § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand der Berufung geworden. Die Voraussetzungen des § 96 SGG liegen vor. Der Änderungsbescheid hat den Bescheid vom 13. Juli 2005 abgeändert und festgestellt, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen seit dem 18. April 2001 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist. Er hat dadurch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R – juris Rdnr. 14 ff.) und vom 04. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R – juris Rndr. 13 ff.) aufgestellt hat (so auch Urteil des erkennenden Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11). Mit Bescheid vom 11. September 2012 hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger seit dem 01. Januar 2004 aufgrund seines Einkommens nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Dieser Bescheid ist ebenfalls gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 02. Februar 2010 abändert.
II.
- 24
Im Berufungsverfahren ist nur noch über den Zeitraum vom 18. April 2001 bis 14. Januar 2010 zu entscheiden. Dies folgt aus dem hinsichtlich des Zeitraums ab dem 15. Januar 2010 abgegebenen Teilanerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 01. April 2010. Dieses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010, eingegangen bei Gericht am 14. Mai 2010, angenommen.
- 25
Die Beklagte ist jedoch zu Unrecht von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen im Zeitraum 18. April 2001 bis 14. Januar 2010 ausgegangen.
- 26
Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Abgrenzung der nichtversicherten selbständigen von der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist danach vorzunehmen, ob der Beschäftigte von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung unterliegt. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu verfügen. Sofern eine Tätigkeit Merkmale aufweist, die auf eine Abhängigkeit oder Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild zu treffen. Anknüpfungspunkt ist zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend, wenn sie rechtlich zulässig sind (Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11; vgl. m. w. N.: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R – SozR 3-2004 § 7 Nr. 19 und Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – SozR 4-2004 § 7 Nr. 7; jüngst: BSG, Urteile vom 29. August 2012 – B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R – Terminbericht des BSG Nr. 46/12 vom 31. August 2012, www.bundessozialgericht.de).
1.
- 27
Für den Zeitraum vom 18. April 2001 bis 14. Januar 2010 bestimmen sich die rechtlichen Beziehungen des Klägers zur Beigeladenen nach den Geschäftsführerverträgen vom 01. Dezember 2001 und 01. März 2003 sowie dem Gesellschaftsvertrag vom 18. April 2001. Die in diesen Verträgen enthaltenen Regelungen sind für die Beurteilung hier maßgebend. Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die entsprechenden Willenserklärungen rechtlich nicht ernst gemeint (§ 118 BGB) oder unter den rechtlichen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) abgegeben worden wären. Eine formlose Abbedingung der Abreden des schriftlichen Geschäftsführervertrages war schon nach dem ausdrücklich bekundeten Willen der Vertragsparteien ausgeschlossen, da nach § 9 des Vertrages vom 01. Dezember 2001 und § 11 Nr. 2 des Dienstvertrages vom 01. März 2003 Änderungen der Schriftform bedurften.
a)
- 28
Für eine abhängige Beschäftigung spricht, dass der Kläger einen Anspruch auf Urlaub von 30 Arbeitstagen (§ 6 des Vertrages vom 01. Dezember 2001 und § 4 Nr. 1 des Vertrages vom 01. März 2003) hat. Die Vergütungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 7 des Vertrages vom 01. Dezember 2001 und § 7 Nr. 3 des Vertrages vom 01. März 2003) ist ebenfalls arbeitnehmertypisch.
b)
- 29
Die Verpflichtung des Klägers, seine Arbeitskraft und seine gesamten fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst der Gesellschaft zu stellen (§ 4 Satz 1 des Vertrages vom 01. Dezember 2001 und § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 01. März 2003), spricht zwar eher für eine abhängige Beschäftigung. Hiervon waren laut den Verträgen jedoch ausdrücklich bestehende Dienst- und Arbeitsverträge ausgenommen. Der Kläger war bereits Geschäftsführer der H. und anschließend der S ... Aufgrund dieser Verpflichtungen war bereits ein vollständiger Einsatz seiner Arbeitskraft bei der Beigeladenen nicht möglich.
c)
- 30
Nach Auffassung des Senats ist die Zahlung eines festen Monatsgehalts nicht unbedingt arbeitnehmertypisch. Insbesondere stellt die Zahlung von festen monatlichen Bezügen kein Indiz für das Fehlen eines Unternehmerrisikos dar. Die Vereinbarung von Geschäftsführergehältern ist ein klassisches Gestaltungsinstrument zur Verringerung der Steuerlast. Das Gehalt ist beim geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Bei der GmbH führen die Gehaltszahlungen zu Betriebsausgaben, so dass sich dadurch entsprechend die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer mindern. Damit die Gehaltsvereinbarung vom Finanzamt anerkannt wird, muss eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vorliegen. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, nimmt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Im Falle einer Gewinnausschüttung statt einer Gehaltszahlung muss die GmbH auf den höheren Gewinn sowohl Gewerbesteuer als auch Körperschaftsteuer bezahlen. Die Gewinnausschüttung unterlag bis Ende 2007 beim Gesellschafter dafür wiederum nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte der Besteuerung bzw. seit 2008 unterliegt sie der Abgeltungssteuer. Ob nun eine Gehaltszahlung oder die Gewinnausschüttung steuerlich günstiger ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Gehaltszahlung ist damit jedoch gerade kein Indiz für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
2.
- 31
Die Beteiligung des Klägers am positiven Geschäftsergebnis durch Zahlung der Tantieme in Höhe von 20 Prozent des tantiemepflichtigen Gewinns, begrenzt auf 1/3 des Jahresgehaltes, spricht gleichermaßen weder für noch gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine leistungsorientierte Vergütung sowohl bei einer abhängigen als auch bei einer selbständigen Tätigkeit gezahlt werden kann.
3.
- 32
Für eine selbständige Tätigkeit spricht, dass entgegen der Auffassung der Beklagten bei dem Kläger von einem erheblichen Unternehmerrisiko ausgegangen werden muss. Der Kläger hat eine Bürgschaft in Höhe von 550.000,00 EUR zur Absicherung eines bankfinanzierten Betriebsmittelkredites, welcher zur Produktionsaufnahme erforderlich war, übernommen. Im Vergleich zum Stammkapital der Beigeladenen und zum Jahresgehalt des Klägers ist dieses übernommene Risiko für ihn erheblich. Im Falle einer Insolvenz der Beigeladenen würden sich für den Kläger deutliche finanzielle Einbußen auch in persönlicher Hinsicht ergeben.
4.
- 33
Für eine selbständige Tätigkeit spricht zudem, dass im Dienstvertrag vom 01. März 2003 keine Arbeitszeit vereinbart wurde. Außerdem wurden zusätzlich neben den vertraglichen Bestimmungen Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt.
- 34
Dagegen lässt die Stellung des Klägers als Gesellschafter für sich allein nicht den Schluss zu, dass er selbständig tätig war. Er besaß bis zum 15. Januar 2010 lediglich 24 Prozent der Anteile. Er verfügte damit nicht über eine Sperrminorität, denn Beschlüsse kamen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zustande (§ 10 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages vom 18. April 2001). Insgesamt besitzt der Kläger jedoch die tatsächliche Einflussmöglichkeit, auf den Entscheidungsprozess des Mehrheitsgesellschafters H. einzuwirken. Diesbezüglich kann nicht allein auf die Beteiligung des Klägers an der Beigeladenen abgestellt werden. Im vorliegen Fall muss berücksichtigt werden, dass der Kläger und Herr H. an verschiedenen Firmen mit jeweils unterschiedlichen Anteilen beteiligt sind. Bei der H., nachfolgend der St., besaß der Kläger zeitweise 60 Prozent bzw. 55 Prozent der Gesellschaftsanteile. Aufgrund seiner dortigen Rechtsmacht konnte er indirekt Entscheidungen bei der Beigeladenen beeinflussen. Aus der Betriebsgeschichte kann entnommen werden, dass hier ein partnerschaftliches Verhältnis der beiden Gesellschafter besteht. Von beiden wurde übereinstimmend in der nichtöffentlichen Sitzung am 21. Juni 2012 glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die H., die beide gemeinsam 1995 gegründet haben, keine Kredite für Investitionen erhalten hat. Aus präsentativen und verkaufswirksamen Gründen mussten neue Firmengebäude errichtet werden. Dies wurde dann in Form einer neuen GmbH bewerkstelligt. Die Beigeladene sollte von Anfang an nur gemeinschaftlich betrieben werden. Nach Auffassung des Senats fehlt es aufgrund der partnerschaftlichen Zusammenarbeit in verschiedenen Firmen an einer Weisungsgebundenheit des Klägers. Es bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach Belieben frei schalten und walten konnte.
III.
- 36
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, - 2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, - 3.
Landwirte.
(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
- 1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen, - 2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind, - 4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.