Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - L 5 KR 125/13

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2015:0625.L5KR125.13.0A
bei uns veröffentlicht am25.06.2015

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2.877,43 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2.877,43 EUR nachzuentrichten sind.

2

Der Beigeladene zu 1) ist Inhaber eines Handwerksbetriebes. Im streitbefangenen Zeitraum war er zugleich Kreishandwerksmeister der Klägerin. Seine Aufgaben ergaben sich zunächst aus der Satzung der Kreishandwerkerschaft des Landkreises Segeberg vom 1. Juni 1999 und später aus der Satzung der Klägerin vom 2. Januar 2007, nachdem sich die Handwerksinnungen des Landkreises Segeberg und des Stadtkreises Neumünster zur Kreishandwerkerschaft Mittelholstein zusammengeschlossen hatten.

3

In der Zeit vom 17. Juni 2010 bis 20. Januar 2011 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 durch. Die Beklagte ermittelte, dass dem Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit als Kreishandwerksmeister folgende Aufwandsentschädigungen gewährt worden waren:

4

2006   

        

3.690,00 EUR,

2007   

        

4.500,00 EUR,

2008   

        

7.200,00 EUR,

2009   

        

7.200,00 EUR.

5

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2011 (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011) Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.877,43 EUR nach. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1) sei aufgrund der satzungsmäßigen Verwaltungsaufgaben, die von ihm durchgeführt worden seien, versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Bei der gewährten Aufwandsentschädigung handele es sich nach Abzug des Freibetrages nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich und beitragsrechtlich um Arbeitsentgelt. Für die nach Abzug des jeweiligen Freibetrags (2006 = 1.848,00 EUR, 2007 = 1.848,00 EUR, 2008 = 2.100,00 EUR, 2009 = 2.100,00 EUR) verbleibenden Entgelte seien bei vorliegender Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 pauschale Rentenversicherungsbeiträge für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nachberechnet worden. Für geringfügig Dauerbeschäftigte müsse der Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. April 2003 pauschale Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abführen, und zwar 12 %, ab 1. Juli 2006 15 %. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 überschreite der um den Freibetrag geminderte Entgeltbetrag in Höhe von 425,00 EUR im Monat die monatliche Entgeltgrenze von 400,00 EUR für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Es trete Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften in der Sozialversicherung ein. Aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit des Kreishandwerksmeisters als Inhaber eines Handwerksbetriebes bestehe in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht. Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung seien Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien, soweit sie nicht nach §§ 27 Abs. 1 bis 4 sowie 28 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungsfrei seien. Die Nachberechnung der fehlenden Beiträge erfolge unter Berücksichtigung der Gleitzonenregelung. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sei die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben worden. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 werde die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Die Insolvenzgeldumlage sei für das Jahr 2009 bisher nicht entrichtet worden und werde deshalb ebenfalls nacherhoben.

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Die Klägerin hat am 10. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Sie hat geltend gemacht, das Ehrenamt des Beigeladenen zu 1) sei durch Repräsentationsaufgaben geprägt. Neben den aus seiner Organstellung als Vorstandsvorsitzender der Klägerin resultierenden Verwaltungsaufgaben übe er keine weiteren Verwaltungsfunktionen aus. Sie würden von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Geschäftsstellen in Bad Segeberg und Neumünster wahrgenommen werden. Allein auf diese tatsächlichen Verhältnisse sei hier abzustellen. Der Beigeladene zu 1) sei bei Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden. Es handele sich auch nicht um dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen worden seien. Die Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Auszubildenden obliege der Geschäftsführung. Satzungsgemäß seien laufende Geschäfte der Verwaltung alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehrten. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der angefochtenen Bescheide auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – stütze, sei die dort maßgebliche Sachverhaltskonstellation nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die zitierte Entscheidung des BSG stelle auf die Verbindung der hauptamtlichen Tätigkeit als Kämmerer eines Verwaltungsverbandes und der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsbürgermeister einer Gemeinde, die Mitglied des Verwaltungsverbandes sei, ab. Eine derartige Verbindung sei bei Ehrenamtsträgern des Handwerks nicht gegeben, da der handwerkliche Ehrenamtsträger seine Haupttätigkeit in der selbständigen Führung eines Handwerksbetriebes habe. Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung seien die der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerker. Vorstandsmitglieder (auch Kreishandwerksmeister und Obermeister) müssten Innungsmitglied sein. Daher könne nur ein bestimmter, festgelegter Personenkreis in ein Ehrenamt gewählt werden. Dieses Ehrenamt sei nicht vergleichbar mit dem eines Bürgermeisters.

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Die Klägerin hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden bezogen und betont, dass der Kreishandwerksmeister als gewähltes Mitglied des Vorstands und damit Teil der organschaftlichen Vertretung der Körperschaft satzungsgemäß mit Verwaltungsaufgaben betraut sei, die nicht durch hauptberufliche Mitarbeiter oder die Geschäftsführung erledigt würden. Eine Entgeltlichkeit als Voraussetzung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses liege immer dann vor, wenn neben reinen Repräsentativaufgaben Aufgaben wahrgenommen würden, die entweder durch die öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden könnten oder wenn es sich um dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeiten handele. Das Vorbringen der Klägerin könne daher zu keiner Änderung der Rechtsauffassung führen.

12

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 der Anfechtungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kreishandwerksmeister und Vorstandsvorsitzender sei bei Gesamtwürdigung der Umstände nicht durch Verwaltungs-, sondern durch Repräsentationsaufgaben geprägt. Anders als ein ehrenamtlicher Bürgermeister sei er nicht in Geschäftsabläufe der Verwaltung, d. h. im operativen Geschäft, eingebunden. Zwar oblägen ihm nach der Satzung einige Aufgaben im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung. Diese Veranstaltungen fänden jedoch höchstens halbjährlich, mindestens einmal jährlich statt (§ 13 der Satzung). Die Einladung sei auch nicht durch den Beigeladenen zu 1), sondern über die Geschäftsstelle der Klägerin erfolgt. Die Tagesordnung sei von dem Beigeladenen zu 1) nicht allein aufzustellen gewesen, sondern hierzu habe es einer Abstimmung mit den weiteren Mitgliedern des Vorstands bedurft. Diese im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung dem Beigeladenen zu 1) obliegenden Aufgaben einschließlich der Leitung der Versammlungen träten in ihrer qualitativen und quantitativen Bedeutung gegenüber den Repräsentationsaufgaben deutlich in den Hintergrund. Prägend für die Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters und Vorstandsvorsitzenden einer Kreishandwerkerschaft seien die Repräsentation und die Pflege der Kontakte zur Politik und anderen Verbänden. Dabei sei hervorzuheben, dass entgegen der Regelungen in den Satzungen die dem Beigeladenen zu 1) obliegenden Aufgaben tatsächlich teilweise durch den Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft bzw. den festangestellten Mitarbeitern durchgeführt bzw. zumindest vorbereitet worden seien. Insoweit sei unter der Maßgabe, dass allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei, wenn es um die Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gehe, die Regelung in der Satzung von nur zweitrangiger Bedeutung. Auch die Beklagte habe im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Verwaltungsaufgaben des Beigeladenen zu 1) nur schwach ausgeprägt gewesen seien. Damit könne allerdings die Ausübung dieser Verwaltungstätigkeiten nicht mehr prägend für die Tätigkeit des Beigeladenen gewesen sein. Eine ausdrückliche Feststellung darüber finde sich in den angefochtenen Bescheiden nicht, auch wenn die Beklagte hierzu Ausführungen gemacht habe. Ihre Begründung, die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten präge die Ehrenamtstätigkeit dann, wenn die Wahrnehmung solcher Aufgaben verpflichtend sei, lasse sich der Rechtsprechung des BSG nicht entnehmen. Denn die Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls finde stets vor dem Hintergrund einer weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben einerseits und anderen Aufgabenbereichen andererseits statt.

13

Gegen das ihr am 13. November 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die am 13. Dezember 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil widerspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG. Danach stünden Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielten. Nach der grundsätzlichen Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger seien auch ehrenamtlich tätige Kreishandwerksmeister regelmäßig abhängig beschäftigt. Der Tätigkeitsbereich des Kreishandwerksmeisters beschränke sich nicht allein auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben, sondern beinhalte auch Verwaltungsaufgaben. Der Beigeladene zu 1) sei als Kreishandwerksmeister hinsichtlich der Weisungs- und Überwachungskompetenz gegenüber dem Geschäftsführer und hinsichtlich der Kassenprüfungskompetenz ebenso in Verwaltungsaufgaben eingebunden, wie durch die ihm obliegende Aufstellung des Haushalts und der Jahresrechnung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts komme es auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG lediglich darauf an, ob und nicht in welchem Umfang Verwaltungstätigkeiten wahrgenommen würden. Das BSG habe in dem vergleichbaren Fall eines ehrenamtlichen Bürgermeisters festgestellt, dass es für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses schon ausreichend sei, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Verwaltung fungiere. Eine qualitative und quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben sei nicht erforderlich.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2013 aufzuheben

16

und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wendet ein, die Beklagte stelle die Rechtsprechung des BSG verkürzt dar. In der zitierten Entscheidung vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – werde ausgeführt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in Betracht zu ziehen sei, wenn er einer amtsangehörigen Gemeinde als Leiter der Gemeindeverwaltung an der Spitze der Selbstverwaltung stehe und damit Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägten. Hinzu käme, dass dem ehrenamtlichen Oberbürgermeister in seiner Funktion als Verwaltungsspitze wesentliche Verwaltungsaufgaben oblägen. Gerade dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei geprägt von den Repräsentationsaufgaben und gerade nicht von Verwaltungsaufgaben. Selbst die dem Beigeladenen zu 1) verbliebenen Verwaltungsaufgaben würden von dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Geschäftsstelle erledigt werden. Die Auffassung der Beklagten, dass eine qualitative und quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich sei, gehe fehl. Wenn das BSG darauf abstelle, ob die Verwaltungstätigkeiten prägend für die Tätigkeit des Ehrenamtlers seien, impliziere das eine gewisse Gewichtung der Art und des Umfangs dieser Tätigkeit. In dem zitierten Urteil des BSG sei es um einen ehrenamtlichen Bürgermeister gegangen. Das BSG sei aufgrund der Konzentration der durch den ehrenamtlichen Bürgermeister zu erledigenden Verwaltungsaufgaben zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem nicht unerheblichen Umfang der ihm obliegenden Verwaltungstätigkeiten auszugehen und diese deshalb als prägend für die Tätigkeit anzusehen seien. In einem solchen Fall sei eine qualitative und quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich. Hier läge der Sachverhalt jedoch dergestalt, dass die Repräsentation der Klägerin durch den Beigeladenen zu 1) prägend für dessen Tätigkeit sei.

20

Der Beigeladene zu 1) hat sich anlässlich seiner Befragung durch den erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung wie folgt geäußert: Er sei seiner Erinnerung nach von 2002 bis 2011 Kreishandwerksmeister bei der Klägerin gewesen sei. Die Erhöhung der Aufwandspauschale sei im Rahmen der Fusion der Kreishandwerkerschaften Bad Segeberg und Neumünster erfolgt. Infolge der Fusion seien dann auch noch weitere Aufgaben auf ihn zugekommen. Seine Tätigkeit habe u. a. Kontakte zur Politik, Freisprechungsfeiern, Beteiligung an Innungsversammlungen und Sitzungen bei diversen Wirtschaftsverbänden sowie den Kontakt zur IHK umfasst. Dabei habe es sich seines Erachtens um repräsentative Aufgaben gehandelt. So sei z. B. von dem damaligen Präsidenten der IHK eine Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden, an der die Industrie, Sozialträger und der Kreis beteiligt gewesen seien. Ziel dieser Gemeinschaft sei die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung der Betriebe gewesen. An deren Sitzung habe er als Interessenvertreter der Klägerin teilgenommen. In welcher Rechtsform diese Gemeinschaft bestanden habe, könne er nicht mehr sagen. Ein eigenes Büro habe er damals nicht gehabt. Er habe alles von seinem Büro aus in seinem Betrieb erledigt. Reisekosten habe er nach Aufwand über die Pauschale hinaus erstattet erhalten. Reden für Veranstaltungen, die er habe halten müssen, habe er mit Unterstützung der Geschäftsführung der Klägerin selbst geschrieben. Bedeutende Veranstaltungen seien der Neujahrsempfang im Februar in Bad Segeberg und die Amtsköste im November in Neumünster gewesen. Veranstalter sei die Klägerin gewesen. Mitgliederversammlungen hätten grundsätzlich zweimal im Jahr stattgefunden, während der Fusionsphase nach seiner Erinnerung jedoch auch häufiger. Seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sei das Aufstellen der Tagesordnung gewesen. Er habe die politischen Themen eingebracht, teilweise nach Rücksprache mit den Obermeistern. Die Geschäftsführung habe im Wesentlichen Haushaltsfragen eingebracht. Allerdings habe er sich auch mit dem Inhalt dieser Vorschläge näher befassen müssen, da die einzelnen Tagesordnungspunkte ja von ihm in die Mitgliederversammlung eingebracht worden seien. Ihm habe die Leitung der Mitgliederversammlung oblegen. Darunter fielen u. a. Abstimmung, Genehmigung des Protokolls und die Ehrungen. Eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung der Klägerin sei in der gesamten Zeit nicht vorgekommen. Eine Kassenprüfung habe er nie durchgeführt. Seine Tätigkeit habe sich insoweit auf die Überprüfung der Barbestände beschränkt. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung seien von der Geschäftsführung erstellt und ihm zur Abzeichnung vorgelegt worden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen habe es nur im Rahmen der Fusion gegeben. Die Einladungsliste für die Veranstaltungen sei von der Geschäftsführung aufgestellt und ihm zur eventuellen Ergänzung vorgelegt worden. Die Reden habe die Sekretärin seines Handwerksbetriebes nach Diktat geschrieben. Dafür habe er allerdings keine Aufwandsentschädigung erhalten. Vorstandssitzungen hätten ca. viermal im Jahr stattgefunden, je nach Bedarf. Er habe die Vorstandssitzungen geleitet. Die Einladungen seien aber über die Geschäftsführung erfolgt, die auch an den Sitzungen teilgenommen habe. Neben ihm habe es ca. fünf bis sechs weitere Vorstandsmitglieder gegeben. Eine Aufwandspauschale habe nach seiner Erinnerung nur sein Stellvertreter erhalten, er meine in Höhe der Hälfte seiner eigenen Aufwandspauschale. Die Geschäftsführung habe einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter umfasst. Letzterer habe in Neumünster gesessen, Ersterer in Bad Segeberg. Insgesamt habe die Geschäftsstelle einschließlich Reinigungskräfte ca. elf Arbeitnehmer umfasst. Die Überwachung des Ablaufs der Geschäftsführung habe zu seinem Aufgabenkreis gehört. Hier habe ca. wöchentlich eine Abstimmung stattgefunden, teilweise auch telefonisch.

21

Die Beigeladene zu 2) äußert sich nicht.

22

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Zu Recht hat die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) als Beschäftigten der Klägerin angesehen und in der Folge die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach zutreffend geltend gemacht.

25

Die auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützte Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin Beiträge wegen einer Beschäftigung des betroffenen Beigeladenen zu 1) als Kreishandwerksmeister nachzufordern, weil dieser versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt worden sei, beruht auf dem Beschäftigungsbegriff des Sozialgesetzbuches. Versicherungs- und beitragspflichtig ist in der Sozialversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie gemäß § 25 Abs. 1 SGB III, wer in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV steht. Nach der dortigen Legaldefinition ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

26

Eine abhängige Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 – B 12 KR 3/09 R – m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, stehen auch Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Weder deren – kommunalrechtliche – Rechtstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets-)Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige außerdem in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser – beamtenrechtliche – Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs-)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung wie in der Arbeitslosenversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig (vgl. Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 – 12 RK 6/95 –, BSGE 78, 34, 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S. 25 f). Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl. Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – juris).

27

Dieses zugrunde gelegt, bestehen gegen die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters als abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV keine durchgreifenden Bedenken. Die dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß zugewiesenen und von ihm auch wahrgenommenen Aufgaben entsprechen nicht dem Typus der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, die durch ein eigenständiges Auftreten am Markt, eigenverantwortliche Bestimmung der Tätigkeit, den Einsatz eigener Betriebsmittel sowie durch ein Unternehmerrisiko, welches gleichzeitig dem Unternehmer eine Unternehmenschance eröffnet, gekennzeichnet ist.

28

Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig. Nach § 87 Handwerksordnung (HwO) hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, die Behörden bei denen das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen und die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen. Kreishandwerkerschaften unterstehen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammern.

29

Der Beigeladene zu 1) war in seiner Funktion als Kreishandwerksmeister Vorsitzender des Vorstands, dessen Mitglieder nach § 19 Abs. 5 der hier maßgeblichen Satzungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet waren. Der Vorstand hatte gemäß § 19 Abs. 1 der Satzungsregelungen die Richtlinien für die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft festzulegen und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten. Er konnte sich die Führung einzelner Geschäfte der Kreishandwerkerschaft durch Beschluss vorbehalten und dann die Verteilung dieser Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln. Er bestimmte den/die hauptamtliche(n) Mitarbeiter der Kreishandwerkerschaft, der/die auf Ansuchen eines Mitgliedes diesem als Geschäftsführer/in vorgeschlagen wurde. Stimmte die Innung zu, beauftragte ihn/sie der Vorstand mit der Geschäftsführung der Mitgliedsinnung.

30

Daraus folgt, dass der Beigeladene zu 1) als Teil des Organs „Vorstand“ selbst der Aufsicht durch die Handwerkskammer hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben unterlag, andererseits unter Umständen auch als Weisungsgeber des Geschäftsführers fungieren konnte. Dass der Beigeladene zu 1) die Überwachung des Ablaufs der Geschäftsführung auch tatsächlich wahrgenommen hat, hat er auf Befragung des erkennenden Senats eingeräumt und hierzu ausgeführt, es habe wöchentliche Abstimmungen zwischen ihm und der Geschäftsführung gegeben, die teilweise auch telefonisch stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass für die laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie für die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Auszubildenden grundsätzlich ein Geschäftsführer zuständig war, der insoweit auch die Kreishandwerkerschaft vertrat (§ 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Satzungen), für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Denn rechtlich waren der Vorstand und damit auch der Vorstandsvorsitzende nach der Satzung berufen, die Richtlinien für die Geschäftsführung vorzugeben und deren Einhaltung zu überprüfen. Die Kontrollfunktion ist vom Beigeladenen zu 1) auch regelmäßig einmal wöchentlich ausgeübt worden. Hätte sich der Beigeladene zu 1) geweigert, seine satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen, hätte die Mitgliederversammlung die Möglichkeit gehabt, seine Bestellung zu widerrufen. Nach § 19 Abs. 4 der Satzungsbestimmungen konnte die Mitgliederversammlung die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorlag; ein solcher Grund war insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Im Konfliktfall hätte der Beigeladene zu 1) daher unter Umständen den Verlust seines Ehrenamts nicht verhindern können.

31

Neben der Überwachung der Geschäftsführung waren dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß weitere Verwaltungsaufgaben zugewiesen, deren Verantwortlichkeit er sich gegebenenfalls nicht hätte entziehen können. So trug der Bedeutung des Kreishandwerksmeisters bei vermögensrechtlichen Verpflichtungen außerhalb der laufenden Geschäfte der Verwaltung § 22 Abs. 2 der jeweiligen Satzung Rechnung. Danach bedurften Willenserklärungen, welche die Kreishandwerkerschaft vermögensrechtlich verpflichteten, der Schriftform und mussten vom Kreishandwerksmeister und einem/r Geschäftsführer/in unterzeichnet sein. Gleiches galt für sonstige Erklärungen von besonderer Bedeutung.

32

Gemäß § 22 Abs. 1 der Satzungen hatte der Kreishandwerksmeister und ein/e Geschäftsführer/in gemeinsam die Kreishandwerkerschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

33

Intern hatte der Beigeladene zu 1) als Teil des Organs „Vorstand“ nach § 30 Abs. 2 der Satzungsregelungen zudem alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. § 31 der Satzungen bestimmte, dass der Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen hatte. Ferner war die Kasse der Kreishandwerkerschaft alljährlich mindestens einmal durch den Kreishandwerksmeister oder durch ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hatte sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen der Kreishandwerkerschaft ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt war.

34

Im Rahmen der Mitgliederversammlungen oblagen dem Beigeladenen zu 1) weitere Funktionen, die als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen hatte er über die Geschäftsstelle zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung sollte von ihm in Abstimmung mit dem übrigen Vorstand festgelegt werden. Über Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung hatte er gemäß § 14 Abs. 3 der Satzungen in Abstimmung mit dem Vorstand zu entscheiden, wobei Anträge nur dann abgelehnt werden konnten, wenn die Einladung mit der Tagesordnung zur nächsten Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bereits abgeschickt war oder wenn mit dem Antrag offensichtlich rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt wurden. Die Ablehnung eines Antrags zur Tagesordnung war dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung hatte der Beigeladene zu 1) grundsätzlich die Mitgliederversammlung zu leiten, außer die Einberufung erfolgte auf Verlangen der Handwerkskammer, dann konnte sie durch einen Beauftragten der Handwerkskammer geleitet werden. Die Niederschrift über Verhandlungen der Mitgliederversammlung war nach § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung u. a. vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Ordentliche Mitgliederversammlungen fanden nach § 13 Satz 1 der Satzung in der Regel halbjährlich, mindestens aber jährlich einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen konnten abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschloss. Der Beigeladene zu 1) hat selbst eingeräumt, dass gerade im Zusammenhang mit der Fusion der Kreishandwerkerschaften Bad Segeberg und Neumünster zur jetzigen Klägerin sich sein Aufgabengebiet erheblich erweitert hatte und deshalb auch die Aufwandspauschale erhöht worden war. In diesem Zusammenhang hat er ebenfalls bestätigt, dass es gerade im Rahmen der Fusion auch außerordentliche Mitgliederversammlungen gab. Vorstandssitzungen haben nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) ca. viermal jährlich stattgefunden. Zu diesen hatte er nach § 21 Abs. 2 der Satzungsregelungen ebenfalls grundsätzlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, er hatte die Sitzungen zu leiten und das Protokoll zu unterzeichnen.

35

Der Umstand, dass Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen organisatorisch wie verwaltungstechnisch von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet und teils auch begleitet wurden, steht in Einklang mit den Satzungsbestimmungen. Ihm ist bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Insoweit ist vielmehr ausschlaggebend, dass die dem Beigeladenen zu 1) übertragenen Mitwirkungs-, Vertretungs- und Überwachungsfunktionen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Geschäftsführung bzw. deren effektiver Kontrolle dienten und daher selbst vor dem Hintergrund umfangreicher Repräsentationsaufgaben, die von ihm daneben ebenfalls wahrgenommen wurden, durchaus als prägend für seine Tätigkeit anzusehen sind.

36

Demgegenüber ist der Umstand, dass die Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht jedermann offen steht und er nur aus der Mitte der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft gewählt werden kann, die aus Vertretern der Handwerksinnungen besteht, nicht entscheidungserheblich. Die Formulierung des BSG, dass „dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben“ wahrgenommen werden müssen, ist dahingehend zu verstehen, dass nicht der Zugang zu diesen Aufgaben maßgeblich ist, sondern die Bezeichnung des BSG dazu dienen soll, allgemeine Aufgaben einer Verwaltung von den besonderen Repräsentationsaufgaben öffentlicher Würdenträger abzugrenzen (vgl. ebenso LSG Bayern, Urteil vom 25. November 2008 – L 5 KR 32/07 – juris -; dessen Auslegung vom BSG im sich anschließenden Revisionsverfahren B 12 KR 1/09 R nicht beanstandet worden ist). Für den erkennenden Senat besteht daher kein Grund für die Annahme, bereits wegen der eingeschränkten Zugangsmöglichkeit zum Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1) sei Versicherungspflicht zu verneinen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

38

Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

39

Gründe für die Zulassung der Revision nach § § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte


(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als1.Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des

Handwerksordnung - HwO | § 87


Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe, 1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,2. die Handwerksinnungen bei der Erfü

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - L 5 KR 125/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - L 5 KR 125/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2010 - B 12 KR 3/09 R

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 2. in seiner Tätigkeit als gewählter stellvertretender Landrat eines Landkreises in Bayern der Versi
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - L 5 KR 125/13.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - L 5 KR 117/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird

Referenzen

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 2. in seiner Tätigkeit als gewählter stellvertretender Landrat eines Landkreises in Bayern der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag, und über eine Beitragsnachforderung.

2

Der Beigeladene zu 2. war Erster Bürgermeister der Gemeinde M. und insoweit Beamter auf Zeit. Daneben übte er nach den Vorgaben der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern und der Geschäftsordnung des Kreistages für den Landkreis Bamberg das (Ehren)Amt des (vom Kreistag aus seiner Mitte) gewählten Stellvertreters des Landrats des klagenden Landkreises Bamberg aus. Als solcher war er Ehrenbeamter des Landkreises und erhielt von diesem auf der Grundlage des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme eine monatliche Entschädigung. Diese betrug ab 1.1.2000 1.574,66 DM im Monat und wurde zuletzt am 1.7.2003 auf 1.126,40 Euro im Monat erhöht.

3

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei dem Kläger stellte der beklagte Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 15.9.2004 ua fest, dass der Beigeladene zu 2. in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 (Prüfzeitraum) als stellvertretender Landrat bei dem Kläger beschäftigt und in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, und forderte für diesen Beiträge in Höhe von insgesamt 10.555,98 Euro nach. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 11.3.2005 im Umfang der von ihr getroffenen Feststellung zur Rentenversicherungspflicht und der Rentenversicherungsbeiträge auf und reduzierte ihre Beitragsnachforderung für den Beigeladenen zu 2. auf 2.663,23 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2005 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen, also soweit er die Arbeitslosenversicherung betraf, zurück.

4

Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide festzustellen, dass der Beigeladene zu 2. in der streitigen Zeit nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Mit Urteil vom 7.2.2007 hat das Sozialgericht (SG) der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) ua die Bundesagentur für Arbeit beigeladen (Beigeladene zu 1.). Mit Urteil vom 25.11.2008 hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beigeladene zu 2. sei in seiner Tätigkeit als vom Kreistag gewählter Stellvertreter des Landrats in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungs- und beitragspflichtig gewesen. Für ihn habe vielmehr Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III bestanden. Zwar benenne diese Vorschrift nur ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Beigeordnete. In Bayern gehöre zu diesem Personenkreis jedoch auch der stellvertretende Landrat. Dieser sei Beigeordneten in den Kommunalverfassungen anderer Bundesländer gleichzusetzen bzw entspreche ihnen mit der Folge, dass § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III über seinen Wortlaut hinaus auf diesen anzuwenden sei. Im Übrigen habe seine Tätigkeit nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und hätten aufgrund eines politischen Wahlamtes ehrenamtlich Beschäftigte nach dem Willen des Gesetzgebers in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleiben sollen. Mit der Einfügung der Nummer 4 in § 27 Abs 3 SGB III habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass aufgrund eines solchen Wahlamtes ehrenamtlich Tätige Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung erhielten, weil die Arbeitslosenversicherung der besonderen Art dieser Beschäftigung nach seiner Bewertung nicht gerecht werden könne.

5

Die Beigeladene zu 1. hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III. Nach der anlässlich der Einfügung dieser Bestimmung gegebenen amtlichen Begründung habe Versicherungsfreiheit nur für ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete in kleineren und mittleren Gemeinden angeordnet werden sollen, nicht jedoch für ehrenamtlich Tätige auf Kreisebene. Auch entspreche die rechtliche Stellung des Beigeladenen zu 2. als stellvertretender Landrat in Bayern im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich nicht derjenigen eines Beigeordneten in anderen Bundesländern. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III auf den Beigeladenen zu 2. komme mangels Regelungslücke nicht in Betracht und sei auch aus Billigkeitsgründen nicht geboten.

6

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.11.2008 - L 5 KR 151/07 - sowie das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 7.2.2007 - S 6 KR 5019/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

 die Revision der Beigeladenen zu 1. zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend. Es gehe nicht um eine Analogie, sondern um die richtige Auslegung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III. Stellvertretende Landräte in Bayern seien in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen, weil der Gesetzgeber allgemein die nicht allzu hohen Aufwandspauschalen ehrenamtlich Tätiger nicht noch mit Sozialversicherungsabgaben habe belasten wollen.

9

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beigeladenen zu 1. ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Soweit er angefochten ist, ist der Bescheid der Beklagten vom 15.9.2004 in der Gestalt ihres Änderungsbescheides vom 11.3.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2005 rechtswidrig. Der Beigeladene zu 2. unterlag in der streitigen Zeit in seiner Tätigkeit als gewählter Stellvertreter des Landrats des klagenden Landkreises Bamberg nicht der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) in der Arbeitslosenversicherung (ArblV). Zwar war er dem Grunde nach versicherungspflichtig, jedoch nach § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III in dieser Tätigkeit versicherungsfrei.

11

1. Gegenstand des Verfahrens war der Bescheid der Beklagten vom 15.9.2004 über die Feststellung von Versicherungspflicht und die Nachforderung von Beiträgen nur, soweit es den Beigeladenen zu 2. und darüber hinaus den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 betrifft. Nachdem die Beklagte im Widerspruchsverfahren diesen Bescheid im Umfang ihrer Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht und der Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen aufgehoben hat, war auch nur (noch) für den Bereich der ArblV zu entscheiden.

12

2. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. als stellvertretender Landrat des Klägers begründete in der Zeit von 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 grundsätzlich Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) in der ArblV (dazu a). Der Beigeladene zu 2. war jedoch nach § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III in dieser ausnahmsweise versicherungsfrei (und beitragsfrei) (dazu b). Im Rahmen der Betriebsprüfung war die Beklagte als Rentenversicherungsträger gemäß § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV befugt, über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Recht der Arbeitsförderung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger als Arbeitgeber des Beigeladenen zu 2. zu entscheiden.

13

a) In den Jahren 2000 bis 2003, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der ArblV nach § 25 Abs 1 SGB III(ab 1.1.2002: § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungs- und Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV.

14

Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Leistungsrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich in einer abhängigen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV stehen, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus (auch) dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten(vgl zuletzt - auch zur Rechtsprechungsentwicklung - Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 15, mwN). Weder deren - kommunalrechtliche - Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets)Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige (außerdem) in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser - beamtenrechtliche - Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung wie in der ArblV dem Grunde nach versicherungspflichtig (vgl etwa Urteil des Senats vom 22.2.1996, 12 RK 6/95, BSGE 78, 34, 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 25 f) . Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, aaO, und vom 22.2.1996, 12 RK 6/95, aaO) .

15

Dieses zugrunde gelegt, bestehen gegen die vom LSG vorgenommene Beurteilung der von dem Beigeladenen zu 2. ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit eines stellvertretenden Landrats eines Landkreises in Bayern als abhängige Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten und damit grundsätzlich bindenden Inhalts der nicht revisiblen Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (dort Art 33, 34) und seiner Feststellungen zu den vom Kreistag (nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung) übertragenen Angelegenheiten davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene zu 2. im Vertretungsfall (vgl Art 33 Satz 3) wie der Landrat selbst (vgl Art 34) in erheblichem Umfang mit weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben befasst war, die seiner ehrenamtlichen Tätigkeit das Gepräge gaben. Erkennbar wird diese Beurteilung des LSG von den Beteiligten, vor allem auch von dem Kläger, nicht in Frage gestellt.

16

b) Der Beigeladene zu 2. war jedoch in dieser Beschäftigung nach § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III in der ArblV versicherungsfrei. Als - vom Kreistag aus seiner Mitte - gewählter Stellvertreter des Landrats des Klägers gehört er zu dem Personenkreis, der in dieser Bestimmung mit dem Begriff "ehrenamtlicher Beigeordneter" bezeichnet ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt dies eine Auslegung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nach seinem Sinn und Zweck (dazu bb). Diesem weiten Verständnis des Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" aufgrund teleologischer Erwägungen steht der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen (dazu aa).

17

aa) Zu Recht geht auch die Revision davon aus, dass ein eindeutiger Wortsinn des Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" in § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nicht zu ermitteln ist. Weder findet sich eine gesetzliche Festlegung im Recht der ArblV oder im Sozialversicherungsrecht noch ist ersichtlich, dass § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III für den Bereich der ArblV an eine Definition in anderen Gesetzen anknüpft, die in hinreichendem Maße konturiert wäre. Zwar besteht im Sozialrecht eine grundsätzliche Verpflichtung, solche Begriffe bei der Auslegung und Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften zugrunde zu legen, wenn - wie hier - eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den dahinter stehenden (fach)gesetzlichen Wertungen für das Sozialrecht abzuweichen. Jedoch ist ein abgrenzbarer bzw für die Vornahme von Abgrenzungen geeigneter Begriff des "ehrenamtlichen Beigeordneten" im - hier maßgeblichen - kommunalen Bereich, auf den zugegriffen werden könnte, nicht feststellbar.

18

Der Begriff des "ehrenamtlichen Beigeordneten" im kommunalen Bereich ist nicht bundesrechtlich, sondern landesrechtlich, hier durch das Kommunal(verfassungs)recht des jeweiligen Bundeslandes geprägt. Lässt sich jedenfalls als Kennzeichen "ehrenamtlicher Tätigkeit" im Allgemeinen noch herausstellen, dass eine solche nebenberuflich, unbesoldet und in der Regel vorübergehend oder doch zeitlich befristet ausgeübt wird, so können für den Begriff (ehrenamtlicher) "Beigeordneter" gemeinsame prägende Merkmale nicht nachgewiesen werden. Zwar werden Beigeordnete nach dem einschlägigen Sprachgebrauch (des Kommunalrechts) und dem möglichen Wortsinn im weiteren Sinne zur Unterstützung, Entlastung und Vertretung bei der Leitung kommunaler Gebietskörperschaften und/oder ihrer Verbände tätig. Die konkrete Verwendung des Begriffs und die rechtliche Ausgestaltung der Tätigkeit des "Beigeordneten" sind jedoch in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Insoweit handelt es sich um einen (Sammel)Begriff, der in seinem Kern höchst Unterschiedliches zusammenfasst. Beigeordnete konnten bzw können von der kommunalen Volksvertretung gewählt oder aber für ihr Amt bestellt werden, sie können fest bestellt oder (jederzeit) abrufbar, im Übrigen ehrenamtlich oder - nach einer beamtenrechtlichen Ernennung - hauptberuflich als kommunale Zeitbeamte oder nebenberuflich als Ehrenbeamte tätig sein. Sie waren bzw sind nur in der Regel keine eigenständigen Organe der Kommunalverfassung, sondern (lediglich) fachspezifische Ressortvertreter. Ihr Einsatz konnte bzw kann gesetzlich vorgeschrieben oder fakultativ sein. Sie konnten bzw können auf der Gemeindeebene als unterster kommunaler Ebene ebenso wie auf anderen kommunalen Ebenen, etwa derjenigen des Landkreises, Bedeutung erlangen und hier, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, die Bezeichnung "Beigeordneter", aber auch andere Bezeichnungen führen. Infolgedessen greift auch der von der Revision unter Hinweis auf den Wortsinn vorgetragene Einwand nicht durch, dass in § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III jedenfalls mit der Bezugnahme auf den ehrenamtlichen "Bürgermeister" insgesamt nur die Gemeindeebene gemeint, und damit auch lediglich Beigeordnete auf Gemeindeebene erfasst seien.

19

bb) Die vom Senat vorgenommene erweiternde Auslegung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III, wonach auch der Beigeladene zu 2., der nach den Feststellungen des LSG vom Kreistag des Klägers gewählter Stellvertreter des Landrats ist, dem mit "ehrenamtlicher Beigeordneter" umschriebenen Kreis versicherungsfreier Personen zuzuordnen ist, ist indessen unter teleologischen Gesichtspunkten geboten. Im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck, (jedenfalls) aufgrund eines kommunalen Wahlamtes ehrenamtlich ausgeübte Beschäftigungen als in der ArblV versicherungsfrei zu erfassen, ist es konsequent, auch Personen wie den Beigeladenen zu 2. nach Maßgabe dieser Norm von der Versicherungspflicht in der ArblV auszunehmen.

20

Bis zur Änderung der Rechtslage durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I S 594) ab 1.4.1997 waren Beschäftigte, darunter auch Personen wie der Beigeladene zu 2., in aller Regel beitragsfrei zur Bundesanstalt für Arbeit, wenn der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung regelmäßig unter 18 Stunden wöchentlich und damit unter der für die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) maßgeblichen Kurzzeitigkeitsgrenze (vgl §§ 102, 169a Abs 1 AFG) lag. Mit dem Entfall der Kurzzeitigkeitsgrenze und der Umstellung auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV zunächst - ab 1.4.1997 - in § 169a Abs 1 AFG, sodann - ab 1.1.1998 - in § 27 Abs 2 SGB III wurde die Schwelle für die Versicherungs- und Beitragspflicht in der ArblV deutlich nach unten verschoben. Danach war Versicherungspflicht bereits bei einer Beschäftigungszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw bei einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 1997: 610 DM in den alten und 520 DM in den neuen Bundesländern) begründet. Mit der Übernahme der Geringfügigkeitsgrenze in die ArblV sollte der soziale Schutz von Teilzeitbeschäftigten, die bisher unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze, aber mehr als geringfügig beschäftigt waren, verbessert werden (vgl BR-Drucks 550/96 S 158) . Mit Wirkung ab 1.1.1998 wurde § 27 Abs 3 SGB III durch Art 1 Nr 6 Buchst b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1. SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997 (BGBl I S 2970) um eine Nummer 4 ergänzt, wonach auch Personen in einer Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter in der ArblV versicherungsfrei sind. Mit dieser, erst während des Gesetzgebungsverfahrens durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) des Deutschen Bundestages angeregten Änderung sollten Auswirkungen der durch das AFRG eingeführten Versicherungspflicht in der ArblV vermieden werden, die dem besonderen Charakter dieser, von einer politischen Wahl bestimmten Beschäftigungen nicht gerecht würden (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks 13/8994 S 60) . In seiner Stellungnahme hob der Ausschuss die aufgrund der Gemeindeordnungen verschiedener Bundesländer in kleineren und mittleren Gemeinden als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter Beschäftigten hervor, die wegen der Entschädigung für das Ehrenamt nunmehr der Versicherungspflicht unterlägen und dadurch - ungewollt - aufgrund ihres politischen Wahlamtes Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der ArblV erwürben (vgl BT-Drucks 13/8994 S 60) .

21

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung werden von § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nach seinem Sinn und Zweck - neben ehrenamtlichen Bürgermeistern - nicht nur ehrenamtliche Beigeordnete erfasst, die im jeweiligen Kommunal(verfassungs)recht technisch als solche bezeichnet werden und darüber hinaus auch nur jene, die auf Gemeindeebene beschäftigt sind. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen (jedenfalls) aufgrund eines politischen Wahlamtes ehrenamtlich Beschäftigter als Auswirkungen ihrer Einbeziehung in die Versicherungspflicht zu vermeiden, wird von ihr nämlich nicht nur eine Regelung für den Personenkreis ehrenamtlich Beschäftigter im kommunalen Bereich getroffen, der bis zum Entfall der Kurzzeitigkeitsgrenze zum 31.3.1997 in der ArblV beitragsfrei geblieben war. Nach dem Normprogramm des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III fallen unter diese Vorschrift vielmehr (jedenfalls) alle ehrenamtlichen Beschäftigungen, deren Grundlage ein (politisches) Wahlamt und für die infolge der Rechtsänderung nunmehr dem Grunde nach Versicherungspflicht angeordnet ist. Hierzu gehören seitdem im kommunalen Bereich mithin alle gewählten Ehrenamtlichen, die oberhalb der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen beschäftigt sind. Dem eingangs dargestellten Ziel des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III, eine Anspruchsberechtigung in der ArblV insgesamt zu verhindern, steht eine Differenzierung nach Gemeinde- und Kreisebene, wie sie die Revision vornimmt, oder - innerhalb des gemeindlichen Bereichs - nach kleineren und mittleren Gemeinden auf der einen und großen Gemeinden auf der anderen Seite entgegen.

22

Gegen diese Auslegung, nach der zu dem mit "ehrenamtlicher Beigeordneter" gekennzeichneten Personenkreis nach dem Sinn und Zweck des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III jedenfalls auch Personen wie der Beigeladene zu 2. gehören, kann nicht eingewandt werden, die - genannten - den Gesetzgeber leitenden "wertenden Gesichtspunkte" hätten in den gesetzlichen Tatbestand der Ausnahmevorschrift keinen Eingang gefunden. Wie bereits dargelegt (siehe oben 2. b) aa), ist ein eindeutiger Wortsinn des in der Vorschrift verwandten Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" nicht zu ermitteln. Hinzu kommt, dass der nunmehr in Nummer 4 genannte, in der ArblV versicherungsfreie Personenkreis (zunächst) in einem ganz anderen Zusammenhang Bedeutung erlangt hatte. Er ist dann später - ohne weitere Begründung - als Personenkreis, den es in der ArblV besonders zu behandeln galt, in das Regelungskonzept des § 27 Abs 3 SGB III übernommen worden.

23

Die Initiative zur Prüfung, welche Nachteile sich für ehrenamtlich Tätige, insbesondere ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete, mit der Einführung der Versicherungspflicht in der ArblV und damit der Erweiterung ihrer Beitragspflicht durch das AFRG ergaben und ob und gegebenenfalls wie diese beseitigt werden konnten, geht auf eine Stellungnahme des Bundesrates (vgl BR-Drucks 604/97 S 3) zu dem Fraktionsentwurf des 1. SGB III-ÄndG (vgl BT-Drucks 13/8012; textidentisch mit dem Regierungsentwurf, BT-Drucks 13/8653) zurück. Darin hatte der Bundesrat eine Aufhebung der in § 150 Abs 2 Nr 3 SGB III geregelten Befristung der Gewährung von Teilarbeitslosengeld auf sechs Monate empfohlen, weil diese Schlechterstellung "auch ehrenamtlich Tätige mit einer mehr als geringfügigen steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung" treffe. Zuvor hatte der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates diesem die Feststellung nahegelegt (vgl Niederschrift Nr 37/97 der 727. Sitzung am 11./12.9.1997 S 46 f) , dass "die Erweiterung der Beitragspflicht … durch das AFRG zu nicht unerheblichen Nachteilen für Personen führen kann, die ein Ehrenamt ausüben". Alle ehrenamtlich Tätigen, deren steuerpflichtige Aufwandsentschädigung über dem Betrag von 610/520 DM liege, verlören ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe aus der Hauptbeschäftigung, wenn sie das Ehrenamt während der Arbeitslosigkeit weiter ausübten. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, der nur für sechs Monate gelte, könne diesen Verlust nicht auffangen. Besonders betroffen davon seien zum Beispiel ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Beigeordnete. Daher könne die Regelung dem ehrenamtlichen Engagement erheblichen Schaden zufügen. Der Ausschuss hatte die Aufnahme einer Ausnahme in Anlehnung an § 118 Abs 3 Satz 2 SGB III (in der seinerzeit geltenden Fassung) empfohlen. In ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates hatte die Bundesregierung dem auf Aufhebung der Begrenzung des Teilarbeitslosengeldes gerichteten Vorschlag des Bundesrates nicht zugestimmt; stattdessen war von ihr eine (neue) Prüfung der mit der Rechtsänderung durch das AFRG verbundenen Nachteile "insbesondere für ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete" zugesagt worden (vgl BT-Drucks 13/8794 S 3). Der ursprüngliche Vorschlag einer Verbesserung im Leistungsrecht für "ehrenamtliche Bürgermeister" und "ehrenamtliche Beigeordnete" bei Arbeitslosigkeit in der Hauptbeschäftigung ist später - in abgewandelter Form - mit der Neufassung des Absatzes 2 des § 118 SGB III zum 1.1.1998 wieder aufgegriffen worden. Außerdem ist diese Änderung - wie bereits erörtert (siehe oben 2. b) bb) - auf Anregung des 11. Ausschusses des Deutschen Bundestages durch die Herausnahme dieses Personenkreises aus der dem Grunde nach bestehenden Versicherungspflicht in der ArblV, also durch eine Änderung im Mitgliedschaftsrecht, ergänzt worden.

24

Standen ursprünglich die Folgen der Arbeitslosigkeit in der Hauptbeschäftigung ehrenamtlich Tätiger im Vordergrund sowie das Ziel, dem ehrenamtlichen Engagement durch die Versagung von Entgeltersatzleistungen keinen erheblichen Schaden zuzufügen, so ist für diesen Personenkreis später die gesetzliche Anordnung von Versicherungsfreiheit in der ArblV hinzugetreten mit dem Ziel, ihm den Zugang zu Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit in der ehrenamtlichen Tätigkeit zu versperren, weil die ArblV dem besonderen Charakter dieser, von einer politischen Wahl bestimmten Beschäftigung nicht gerecht werde (vgl BT-Drucks 13/8994 S 60) . Wird aber - wie hier - bei einer Auswechslung/einem Austausch oder einer Veränderung des gesetzessystematischen Zusammenhangs der Adressatenkreis, der Gegenstand des ursprünglichen Regelungskonzepts war, ohne weitere Begründung als Adressatenkreis in ein anderes Regelungskonzept übernommen, so lassen sich dem Belege für eine klare Orientierung des Gesetzes in der Frage seines personellen Anwendungsbereichs regelmäßig nicht (mehr) entnehmen. Ein solcher Ablauf im Gesetzgebungsverfahren deutet vielmehr darauf hin, dass der Wahl von Gesetzesbegriffen in einem solchen Fall eine für deren Deutung erforderliche bestimmte Vorstellung des Gesetzgebers nicht (mehr) zugrunde gelegen hat.

25

Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis, wonach Personen wie der Beigeladene zu 2. in die als "ehrenamtliche Beigeordnete" bezeichnete Gruppe Versicherungsfreier einzubeziehen sind, spricht demgegenüber, dass es andernfalls der Landesgesetzgeber in der Hand hätte, über die Verwendung technischer Bezeichnungen für im Rahmen eines kommunalen Wahlamtes ehrenamtlich ausgeübte Beschäftigungen den persönlichen Anwendungsbereich des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III zu bestimmen. Käme es, wie die Revision meint, auf die Bezeichnung "ehrenamtlicher Beigeordneter" in den jeweiligen Kommunalgesetzen an, so könnte der Landesgesetzgeber durch ihre restriktive Verwendung oder durch Nichtverwendung dieser Bezeichnung für entsprechende ehrenamtliche Beschäftigungen, was nach Sinn und Zweck des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III (gerade) nicht gewollt ist, in großem Umfang Versicherungspflicht in der ArblV - und damit für die Zeit nach Beendigung des Ehrenamtes infolge Abwahl oder Fristendes - Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der ArblV begründen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

27

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsnachforderung festzusetzen.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,

1.
die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
2.
die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
3.
Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
4.
die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
5.
die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
6.
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.