Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - L 5 KR 117/15

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2016:0224.L5KR117.15.0A
bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.632,73 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darüber, ob für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 Beiträge zur Rentenversicherung wegen einer geringfügigen Beschäftigung nachzuentrichten sind.

2

Der Beigeladene zu 1) war im streitbefangenen Zeitraum Inhaber eines Handwerksbetriebes und zugleich Kreishandwerksmeister der Klägerin. Seine Aufgaben ergaben sich aus der Satzung der Kreishandwerkerschaft Nordfriesland-Süd vom 12. August 1996. In der Zeit vom 27. November 2010 bis 15. Juni 2011 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2010 durch. Die Beklagte ermittelte, dass dem Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit als Kreishandwerksmeister folgende Aufwandsentschädigungen gewährt worden waren:

3

2006: 

        

6.420,00 EUR,

2007: 

        

6.420,00 EUR,

2008: 

        

6.600,00 EUR,

2009: 

        

6.600,00 EUR.

4

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juli 2011 u. a. für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Rentenversicherung nebst Umlagen in Höhe von 2.632,73 EUR nach. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1) sei aufgrund der von ihm durchgeführten satzungsgemäßen Verwaltungsaufgaben geringfügig beschäftigt gewesen. Bei der gewährten Aufwandsentschädigung handele es sich nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich und beitragsrechtlich um Arbeitsentgelt. Für die nach Abzug des jeweiligen Freibetrags (2006 = 1.848,00 EUR, 2007 = 1.848,00 EUR, 2008 = 2.100,00 EUR, 2009 = 2.100,00 EUR) verbleibenden Entgelte seien bei vorliegender Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 pauschale Rentenversicherungsbeiträge für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nachberechnet worden. Für geringfügig Dauerbeschäftigte müsse der Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume bis 30. Juni 2006 12 % abführen, ab 1. Juli 2006 15 %.

5

Am 5. September 2011 beantragte die Klägerin die Rücknahme des Bescheides vom 7. Juli 2011 nach § 44 SGB X. Zur Begründung trug sie vor, die Beklagte habe das Recht unrichtig angewandt, weil sie vom grundsätzlichen Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen sei. Kreishandwerksmeister unterlägen als Ehrenamtsträger nicht der Sozialversicherungspflicht. Die nach der Satzung zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis bei Ausübung des Ehrenamtes sei kein Arbeitsentgelt. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung würden von hauptamtlichen Geschäftsführern und Mitarbeitern geführt werden. Soweit sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – gestützt habe, stünden der Anwendbarkeit folgende Gesichtspunkte entgegen: Dem Urteil lägen die Bestimmungen der Kommunalverfassung zugrunde, während hier die Handwerksordnung maßgeblich sei. Das Urteil stelle auf die Verbindung zwischen der hauptamtlichen Tätigkeit als Kämmerer eines Verwaltungsverbandes und der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsbürgermeister einer Gemeinde ab, die Mitglied des Verwaltungsverbandes sei. Eine derartige Verbindung sei bei Ehrenamtsträgern des Handwerks nicht gegeben, da der handwerkliche Ehrenamtsträger seine Haupttätigkeit in der selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes habe. Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung seien die der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerker. Vorstandsmitglieder, also auch Kreishandwerksmeister und Obermeister, müssten Innungsmitglied sein. Daher könne nur ein bestimmter, festgelegter Personenkreis in ein Ehrenamt gewählt werden. Dieses Ehrenamt sei nicht vergleichbar mit dem eines Bürgermeisters. Die außergerichtliche und gerichtliche Vertretungsberechtigung sei unabhängig von der Zahlung einer Aufwandsentschädigung, so dass dieser Gesichtspunkt nicht zu einer Sozialversicherungspflicht führe. Das Ehrenamt des Beigeladenen zu 1) sei auch nicht von Verwaltungsaufgaben geprägt gewesen. Alle Verwaltungsaufgaben hätten die Klägerin und die Innungen auf die Geschäftsführung und die Geschäftsstellen übertragen. Insoweit würden die tatsächlichen Verhältnisse von den Bestimmungen der Satzung abweichen. Soweit der Beigeladene zu 1) Schriftstücke von besonderer Bedeutung habe unterzeichnen müssen, könne dies nicht als Beschäftigung gewertet werden. Sein Einfluss habe sich auf die Festlegung von Tagesordnungen und die Richtung der Handwerkspolitik bezogen. Die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen seien organisatorisch und verwaltungstechnisch komplett von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet worden. Sein Ehrenamt sei durch weisungsfreie Repräsentationsaufgaben geprägt gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisationen der Innungen oder der Kreishandwerkerschaft eingegliedert gewesen. Er habe keinen Arbeitsplatz in den Geschäftsstellen gehabt. Es habe kein Direktionsrecht der Innung gegenüber dem Beigeladenen zu 1) bestanden.

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Mit Bescheid vom 17. November 2011 (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012) lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 7. Juli 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV werde weder durch das Bestehen eines Ehrenamtes noch durch eine öffentlich-rechtliche Organstellung gehindert. Das gegenüber einem Beschäftigten bestehende Weisungsrecht des Arbeitgebers könne im Sinne einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein und insoweit die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnis beschriebene Voraussetzung der „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ darstellen. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) erfüllt gewesen. Vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei auszugehen, wenn über die Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden. Dabei habe keine Gewichtung nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Aufgabeninhalte zu erfolgen. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten verpflichtend sei. In diesem Fall würden sie die Ehrenamtstätigkeit prägen. Der Tätigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1) habe sich nicht auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben beschränkt. Aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen seien ihm eine Reihe von Verwaltungsaufgaben verblieben, selbst wenn die täglichen Verwaltungsaufgaben durch hauptberufliche Mitarbeiter sowie dem Geschäftsführer erledigt worden seien. Insbesondere aber sei der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Weisungs- und Überwachungskompetenz gegenüber dem Geschäftsführer und hinsichtlich der Kassenprüfungskompetenz ebenso in Verwaltungstätigkeiten eingebunden gewesen wie durch die ihm obliegende Aufstellung des Haushalts und der Jahresrechnung. Auch bei diesen, der inneren Organisation der Kreishandwerkerschaft zuzurechnenden Tätigkeiten, handele es sich um Verwaltungsaufgaben. Die dem Beigeladenen zu 1) aufgrund der Satzung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben seien auch dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich. Für die Auslegung dieser Vorgabe sei nicht entscheidend, dass die Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht jedermann offenstehe, weil er nur aus der Mitte der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft gewählt werden könne. Vielmehr diene die gewählte Formulierung der Abgrenzung von Verwaltungstätigkeiten zu den besonderen Repräsentationsaufgaben öffentlicher Würdenträger, wie sie insbesondere von Ehrenamtsinhabern des öffentlichen Bereichs wahrgenommen werde. Insoweit stützte sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bayrischen Landessozialgerichts u.a. im Urteil vom 13. November 2008 – L 5 KR 134/07 –.

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Die Klägerin hat am 2. März 2012 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 aufzuheben,
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 7. Juli 2011 insoweit zurückzunehmen, als darin das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgestellt und deshalb Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden sind,
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3. festzustellen, dass der Kreishandwerksmeister K... B... in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2010 nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegt.
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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

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Der Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, er habe im streitbefangenen Zeitraum überwiegend Repräsentationsaufgaben wahrgenommen, auf die im Durchschnitt eine Arbeitszeit von 10 bis 15 Stunden pro Woche entfallen seien. Er habe ca. zwei- bis dreimal pro Woche die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft aufgesucht, um die eingegangene Post, die den Vorstand betroffen habe, mit dem Geschäftsführer zu besprechen. Hierfür habe er ca. eine halbe Stunde pro Woche im Durchschnitt an Zeit aufwenden müssen. Einladungen zu Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen seien vom Geschäftsführer und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet worden. Er habe mit dem Geschäftsführer nur dann einmal über die Einladungen gesprochen, wenn z. B. ein bestimmter Ehrengast habe eingeladen werden sollen. Bei diesen Besprechungen sei auch der Vorstand als Ganzes beteiligt gewesen. Er hätte zwar durchaus auf einzelne verwaltungstechnische Abläufe in der Kreishandwerkerschaft mehr Einfluss nehmen können, wenn er es gewollt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Kollegen von der Geschäftsstelle hätten die Technik und auch die sonstigen Mittel bzw. das know how gehabt, das alles zu seiner Zufriedenheit zu regeln.

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Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert.

17

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. August 2015 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtsprechung des BSG zur statusrechtlichen Beurteilung eines Ehrenamtsinhabers in den Urteilen vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – und 15. Juli 2009 – B 12 KR 1/09 R – sei in sich nicht konsistent und liefere deshalb erst nach einer Interpretation handhabbare Kriterien. Denn einerseits verlange das BSG, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sei, ob der Ehrenbeamte neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben auch zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet sei und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit präge. Schon dies erscheine in sich widersprüchlich. Denn wenn bereits die Verpflichtung zur Erbringung irgendwelcher Verwaltungstätigkeiten – unabhängig davon, in welchem qualitativen und quantitativen Umfang sie vom ehrenamtlich Tätigen zu erbringen seien – dazu führen würde, dass diese Aufgaben die Tätigkeit des Ehrenamtsinhabers zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV machten, würde die Formulierung des BSG, dass festzustellen sei, ob Repräsentations- oder Verwaltungsaufgaben die Tätigkeit „prägten“, keinen Sinn mehr ergeben. Die Feststellung, welche Aufgaben einer Tätigkeit ihr Gepräge gäben, erfordere dem Wortsinn nach eine Wertung dahingehend, welche Aufgaben im Vordergrund stünden und welche nachrangig zu erbringen seien. Nur wenn eine solche Wertung anzustellen sei, ergebe auch die Forderung des BSG nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einen Sinn; eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände wäre entbehrlich, wenn allein festgestellt werden müsste, ob der ehrenamtlich Tätige zur Erbringung von weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben rechtlich verpflichtet sei oder nicht, und damit die Prüfung bereits beendet wäre. Dann käme es nur auf diesen einen Umstand an, nicht aber auf alle Umstände des Einzelfalls. Andererseits verwirre das BSG noch zusätzlich mit seinen Ausführungen dazu, dass eine qualitative oder auch quantitative Bewertung der von dem Ehrenbeamten zu erbringenden Verwaltungsaufgaben nicht vorgenommen werden könne, weil es für eine solche Bewertung an geeigneten Maßstäben fehle und insbesondere der Zeitaufwand kein taugliches Abgrenzungskriterium sei. Es sei daher nicht ohne Weiteres erklärlich, wie eine sämtliche Einzelfallumstände berücksichtigende Gesamtwürdigung auszusehen habe, wenn der Behörde oder auch dem Gericht eine Bewertung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale gleichsam untersagt sei. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsprechung des BSG in der Weise auszulegen, dass zur Beurteilung, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit als abhängige Beschäftigung anzusehen sei, eine Einzelfallprüfung dahingehend stattzufinden habe, welche konkreten einzelnen Tätigkeiten dem zu überprüfenden Ehrenamt sein Gepräge geben. Dabei müsse notwendigerweise eine quantitative und auch qualitative Bewertung der einzelnen Tätigkeit jeweils in Relation zu den weiteren Tätigkeiten vorgenommen werden, weil andere Beurteilungskriterien als eine Bewertung der einzelnen Tätigkeiten nach zeitlichem Umfang und ihrer Bedeutung für die Körperschaft, der der Ehrenamtsinhaber angehöre, nicht zur Verfügung stünden. Ausschlaggebend müssten in dem Fall, dass die tatsächlichen Umstände der Ausübung des Ehrenamts von den rechtlichen, in der Regel satzungsmäßigen Vorgaben abwichen, die tatsächlichen Verhältnisse sein. Schließlich sei höchstrichterlich anerkannt, dass im Falle der Abweichung von der vertraglichen Grundlage einer Tätigkeit für die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit im Ergebnis auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Es bestehe kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen, nur weil sich die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben für die zu beurteilende Tätigkeit nicht in einem zweiseitigen privatrechtlichen Vertrag fänden, sondern in einer Kraft Selbstverwaltungsautonomie erlassenen Satzung einer Körperschaft. Gemessen an diesen Maßstäben sei hier festzustellen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in weit überwiegendem Umfang durch weisungsfrei erbrachte Repräsentationsaufgaben geprägt gewesen sei. Demgegenüber erschienen die von ihm erbrachten Verwaltungstätigkeiten als marginal, dies gerade gegenüber dem Anteil an der zu erbringenden Verwaltungstätigkeit, die der hauptamtliche Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich geleistet habe. Dieser habe auch die nach Satzungsrecht dem Beigeladenen zu 1) zugewiesenen Verwaltungsaufgaben nahezu ausschließlich erfüllt. Das betreffe die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und der Jahresrechnung nach Abschluss eines Geschäftsjahres sowie auch die Einladungen zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Demgegenüber komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Beigeladene zu 1) nach der zugrundeliegenden Satzung gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sei, Verwaltungsaufgaben in einem sehr viel weitergehenden Umfang zu erbringen bzw. ob die Klägerin über die Rechtsmacht verfügt habe, ihn gegebenenfalls zur Durchführung hierzu hätte zwingen können. Denn auch im Rahmen eines Dienstvertragsverhältnisses könne der berechtigte Vertragspartner den verpflichteten Partner rechtlich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zwingen bzw. ihn auf Vertragserfüllung verklagen. Die mangelnde Vollstreckbarkeit nach § 888 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) spiele für das Bestehen eines im Erkenntnisverfahren geltend zu machenden Anspruchs keine Rolle. Gleichwohl stelle das BSG nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern auf das tatsächlich „gelebte“ Vertragsverhältnis ab, falls dieses von dem Inhalt des Vertrages abweiche. Das müsse daher auch für ein Ehrenamt gelten, das nicht den Satzungsbestimmungen gemäß ausgeübt werde. Auch der durchschnittliche zeitliche Aufwand, den der Beigeladene zu 1) auf Verwaltungstätigkeiten verwandt habe, habe erheblich unter dem Aufwand gelegen, den seine repräsentativen Aufgaben in Anspruch genommen hätten. In die Gesamtabwägung würden zudem die Umstände einfließen, dass der Beigeladene zu 1) sächlich nicht in die Arbeitsorganisation bzw. in die betriebliche Struktur der Klägerin eingebunden gewesen sei, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass er weder über einen Büroraum noch sonst über Betriebsmittel wie Computer, Telefon, Telefax oder ähnliches verfügt habe. Dabei werde nicht verkannt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) aufgrund des faktisch nur sehr geringen Einflusses des Kreishandwerksmeisters auf die Geschäftsführung der Klägerin und wegen des Fehlens eigenen Kapitaleinsatzes und eines unternehmerischen Risikos auf Seiten des Beigeladenen zu 1) auch nicht als selbstständige Tätigkeit qualifiziert werden könne. Daraus folge jedoch im Umkehrschluss nicht, dass er deshalb als abhängig Beschäftigter qualifiziert werden müsse. § 7 Abs. 1 SGB IV kenne keine strikte Zweiteilung von Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Vielmehr bemühe sich diese Vorschrift lediglich um eine Legaldefinition des für die Sozialversicherung herausragende Bedeutung besitzenden Begriffs der Beschäftigung, ohne allerdings darüber hinaus irgendeine Aussage dazu zu treffen, ob und gegebenenfalls welche bzw. wie viele weitere Kategorien von Tätigkeiten es noch gebe.

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Gegen das ihr am 16. Oktober 2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die am 26. Oktober 2015 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Sie macht geltend, entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts komme es nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Verwaltungstätigkeiten des Beigeladenen zu 1) an. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG sei vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen, wenn bei Wahrnehmung von Ehrenämtern über die Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden. Das habe zuletzt der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – bestätigt. Hierin werde in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten die Ehrenamtstätigkeit dann präge, wenn die Wahrnehmung solcher Aufgaben verpflichtend sei. Die Frage der „Prägung“ bestimme sich dabei nicht nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Aufgabeninhalte. Der Beigeladene zu 1) habe als Kreishandwerksmeister Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und sei hierzu nach der Satzung verpflichtet gewesen. Deshalb sei vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV auszugehen und die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das habe auch der erkennende Senat in einem gleichgelagerten Fall mit Urteil vom 25. Juni 2015 – L 5 KR 125/13 – so gesehen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und erwidert, das alleinige Abstellen auf die vertragliche bzw. rechtliche Gestaltung widerspreche sowohl der eigenen Prüfpraxis der Beklagten, wie sie in deren Arbeitsanweisungen dokumentiert sei, als auch der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr seien die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, wenn sie – wie hier – von den formalen Satzungsbestimmungen abwichen. Ehrenamtliche Kreishandwerksmeister übten in Deutschland ihr Amt sehr unterschiedlich aus. Ob sie ausschließlich repräsentativ tätig seien oder auch Verwaltungsaufgaben übernähmen, hänge von deren Selbstverständnis, den Mitgliedern und dem Hauptamt ab. Selbst die Beklagte habe im Jahr 2015 durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid bestätigt, dass die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeisters der Kreishandwerkerschaft Westholstein nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte entscheide also abhängig von den tatsächlichen Verhältnissen von Fall zu Fall unterschiedlich. Es lägen weitere Bescheide von anderen Kreishandwerkerschaften vor, in denen die Beklagte die Sozialversicherungspflicht ebenfalls verneint habe. Das Sozialgericht habe aufgrund der Ausführungen des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung beanstandungsfrei festgestellt, dass dessen ehrenamtliche Tätigkeit in weit überwiegendem Umfang durch Repräsentationsaufgaben geprägt gewesen sei und aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zum damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen I..., dieser die ihm – dem Beigeladenen zu 1) – durch Satzung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben nahezu ausschließlich erledigt habe. In diesem Punkt bestehe auch eine wesentliche Abweichung zum Sachverhalt, über den der erkennende Senat in dem von der Beklagten zitierten Urteil zu entscheiden gehabt habe. Dort habe der betroffene Kreishandwerksmeister die Überwachung des Ablaufs der Geschäftsführung tatsächlich regelmäßig einmal wöchentlich wahrgenommen, während hier der Beigeladene zu 1) die Geschäftsführung überhaupt nicht überwacht, keine Weisungen erteilt und auch die Richtlinien der Geschäftsführung nicht bestimmt habe. Ein wesentlicher Unterschied bestehe auch darin, dass im Verfahren L 5 KR 125/13, bedingt durch die Fusion zweier Kreishandwerkerschaften, das Aufgabengebiet des Kreishandwerksmeisters erheblich erweitert und deshalb auch die Aufwandspauschale erhöht worden sei. In diesem Zusammenhang sei der dortige Kreishandwerksmeister mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand an Verwaltungstätigkeiten belastet gewesen.

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Der Beigeladene zu 1) hat bei seiner Befragung durch den Senat erklärt, er habe die Geschäftsstelle ca. zwei- bis dreimal wöchentlich aufgesucht. Ihm sei bei diesen Besuchen vom Geschäftsführer Post vorgelegt worden, und zwar auf seinen Wunsch hin ausgewählt danach, ob es sich um Einladungen gehandelt habe oder Anfragen der Handwerkskammern und Anträge aus der Kreishandwerkerschaft. Auch politische Stellungnahmen seien ihm vom Geschäftsführer vorgelegt worden, zudem habe er Anträge der Gemeinden zu Bauvorhaben erhalten. Die einzelnen Anfragen habe er mit dem Geschäftsführer besprochen. Dieser habe dann in der Regel die Beantwortung vorgenommen und auch unterzeichnet. Er – der Beigeladene zu 1) – habe z. B. Grußworte und Reden selbst erstellt. Der zeitliche Aufwand habe bei ca. einer halben Stunde am Tag für die von ihm insoweit wahrgenommenen Tätigkeiten gelegen. An zusätzlichen Gesprächen mit dem Geschäftsführer könne er sich nur daran erinnern, dass es einmalig aus betriebsbedingten Gründen zur Kündigung einer Halbtagskraft gekommen sei. Außerdem habe zum Ende der Amtszeit des Geschäftsführers die Nachfolge geregelt werden müssen. Der Wechsel habe zwar mehr als ein Jahr nach seinem Ausscheiden stattgefunden. Die Vorüberlegungen seien jedoch schon zum Ende seiner eigenen Amtszeit erfolgt. Es habe keine besondere Geschäftsverteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes gegeben. Das Ergebnis von Vorstandsbesprechungen sei durch ihn als Vorsitzenden umgesetzt worden. Vorstandssitzungen hätten ca. viermal jährlich stattgefunden, stets vor der Mitgliederversammlung, oder wenn es besondere Beratungsgegenstände gegeben hätte, wie z. B. Grundstücksangelegenheiten. Die Klägerin sei Miteigentümerin des Grundstücks gewesen, auf dem sie ihren Sitz gehabt habe. Hier sei auch eine Gaststätte betrieben worden, hinsichtlich der auch z. B. mal ein Pächterwechsel zu besprechen gewesen sei.

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Die Beigeladene zu 2) äußert sich nicht. Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

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Der Senat hat den im streitigen Zeitraum beschäftigten Geschäftsführer C... I... als Zeugen vernommen. Hinsichtlich dessen Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 2016 verwiesen.

28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Zu Recht hat die Beklagte den Beigeladenen zu 1) als Beschäftigten der Klägerin angesehen und in der Folge die für die geringfügige Beschäftigung dem Grunde und der Höhe nach zutreffenden Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht.

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Die auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützte Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin Beiträge wegen einer geringfügigen Beschäftigung des betroffenen Beigeladenen zu 1) als Kreishandwerksmeister nachzufordern, weil dieser beitragspflichtig beschäftigt worden sei, beruht auf dem Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach der dortigen Legaldefinition ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

31

Eine abhängige Beschäftigung setzt nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit-, Dauer-, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen.

32

Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 – B 12 KR 3/09 R – m. w. N.), der sich der erkennende Senat anschließt, können auch Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausüben, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Weder deren – kommunalrechtliche – Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets-)Körperschaft des öffentlichen Rechts, noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige außerdem in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser beamtenrechtliche Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs-)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung wie in der Arbeitslosenversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig (vgl. Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 – 12 RK 6/95 –, BSGE 78, 34, 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 Seite 25 f). Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl. Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – juris).

33

Dieses zugrunde gelegt, bestehen gegen die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters als abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV keine durchgreifenden Bedenken. Die dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß zugewiesenen und von ihm teils auch wahrgenommenen Aufgaben entsprechen nicht dem Typus der selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit, die durch ein eigenständiges Auftreten am Markt, eigenverantwortliche Bestimmung der Tätigkeit, den Einsatz eigener Betriebsmittel sowie durch ein Unternehmerrisiko, welches gleichzeitig dem Unternehmer eine Unternehmerchance eröffnet, gekennzeichnet ist.

34

Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig. Nach § 87 Handwerksordnung (HwO) hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, die Behörden, bei denen das selbstständige Handwerk und des handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen und die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen. Kreishandwerkerschaften unterstehen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammern.

35

Der Beigeladene zu 1) war in seiner Funktion als Kreishandwerksmeister Vorsitzender des Vorstands, dessen Mitgliedern im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Klägerin eine Richtlinienkompetenz und Überwachungsfunktion hinsichtlich der Geschäfte der Verwaltung übertragen war. § 22 Abs. 1 der Satzung bestimmte, dass der Vorstand die Geschäfte der Kreishandwerkerschaft führt, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind. Gemäß Abs. 2 oblag die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung zwar dem Geschäftsführer. Dieser hatte gemäß § 28 Satz 2 der Satzung die laufenden Geschäfte jedoch nach näherer Anweisung des Vorstandes zu führen. Er war dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Aufgaben verantwortlich (Satz 3). Nach § 22 Abs. 5 der Satzung wiederum hafteten die Mitglieder des Vorstandes der Kreishandwerkerschaft für pflichtgemäße Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. § 30 Abs. 4 der Satzung bestimmte, dass der Vorstand bei seiner Verwaltung an den von ihm selbst vorbereiteten und der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan gebunden war.

36

Die Haftung des Vormunds ist in § 1833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, nach dessen Abs. 1 der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift regelt eine Gesamtschuldnerschaft, wenn für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich sind.

37

Aus den satzungsrechtlichen Bestimmungen folgt daher eine Hierarchie, an dessen Spitze hinsichtlich der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Kreishandwerksmeister als Vorstandsvorsitzender steht. Die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaft führt wiederum die Handwerkskammer. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Kreishandwerkerschaft übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Daraus folgt, dass der Beigeladene zu 1) als Teil des Organs „Vorstand“ selbst der Aufsicht durch die Handwerkskammer hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben unterlag, andererseits unter Umständen auch als Weisungsgeber des Geschäftsführers fungieren konnte. Dass der Beigeladene zu 1) Einfluss auf die Geschäftsführung genommen hat, hat er anlässlich seiner Befragung durch den erkennenden Senats selbst eingeräumt. Er hat ausgeführt, ca. zwei- bis dreimal wöchentlich die Geschäftsstelle aufgesucht zu haben. Dabei sei ihm die den Vorstand betreffende Post vom Geschäftsführer vorgelegt worden. Einzelne Anfragen der Handwerkskammern oder Anträge der Gemeinden zu Bauvorhaben habe er mit dem Geschäftsführer besprochen, ebenso die betriebsbedingte Kündigung einer Mitarbeiterin. Ferner habe er Vorgespräche im Hinblick auf die Nachfolge der hauptamtlichen Geschäftsführung geführt und einen Pächterwechsel der auf dem Grundstück der Kreishandwerkerschaft befindlichen Gaststätte, deren Miteigentümerin die Kreishandwerkerschaft war, begleitet.

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Demgegenüber hat der Zeuge I... bei seiner Vernehmung zwar nur einen Kontakt im zweiwöchentlichen Abstand bestätigt, bei dem mit dem Beigeladenen zu 1) im Wesentlichen Einladungen an die Kreishandwerkerschaft besprochen worden seien. Seiner Aussage misst der Senat wegen des ersichtlich eingeschränkten Erinnerungsvermögens an detaillierte Einzelheiten allerdings einen geringeren Beweiswert zu. Weil der Beigeladene zu 1) als betroffene Person über den Inhalt und Umfang des von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereichs am besten Auskunft geben kann, hat der Senat keine Bedenken, seine Aussage als wahr zugrunde zu legen.

39

Letztlich ist nach der Rechtsauffassung des Senats die Statuszuordnung ohnehin nicht vom rein faktischen, rechtlich nicht gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängig. Eine solche Abhängigkeit wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Beständigkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen. Demzufolge erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch eine „Schönwetter-Selbständigkeit“, die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, mittlerweile nicht mehr an (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R -, juris). Übertragen auf die vorliegende Fallgestaltung kann es daher auch nicht streitentscheidend darauf ankommen, ob der Beigeladene zu 1) die ihm satzungsgemäß obliegenden Verwaltungstätigkeiten hinsichtlich der Überwachung und Einflussnahme auf die Geschäftsführung tatsächlich nicht ausgeübt hat oder nicht ausüben musste, weil deren eigene Kompetenz ausreichend war, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu gewährleisten. Denn rechtlich waren der Vorstand und damit auch der Beigeladene zu 1) als Vorstandsvorsitzender nach der Satzung berufen, die Richtlinien für die Geschäftsführung vorzugeben und deren Einhaltung zu überprüfen. Darüber hinaus waren dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß weitere Verwaltungsaufgaben zugewiesen, deren Verantwortlichkeit er sich gegebenenfalls nicht hätte entziehen können. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das öffentlich-rechtliche Satzungsrecht anders als zivilrechtlich vereinbarte Arbeitsbedingungen nicht durch entgegenstehende Vereinbarungen oder konkludent abbedungen werden kann. Deshalb ist den rechtlichen Verpflichtungen des Ehrenamtsinhabers in diesem Fall auch maßgebliche Bedeutung beizumessen. Nach § 21 der Satzung hatten der Beigeladene zu 1) und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ihre Vertreter/innen, gemeinsam die Kreishandwerkerschaft in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung hatte der Vorstand der Kreishandwerkerschaft alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand ein Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr nach dem von der Aufsichtsbehörde herausgegebenen Muster aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorstand war bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, die darin nicht vorgesehen waren, bedurften der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Vorstand der Kreishandwerkerschaft hatte nach § 31 der Satzung innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Gemäß § 32 der Satzung hatte der Vorstand einen Kassenführer zu bestellen, der ihm und der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Kreishandwerkerschaft verantwortlich war. Die Kasse der Kreishandwerkerschaft war alljährlich mindestens je einmal durch den Kreishandwerksmeister oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied und durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss unvermutet zu prüfen. Zwar sah § 23 der Satzung vor, dass der Vorstand die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln konnte. Der Beigeladene zu 1) hat auf Nachfrage des Senats jedoch bestätigt, dass von der Satzung abweichende Beschlussfassungen insoweit nicht erfolgt seien.

40

Im Rahmen der Mitgliederversammlungen oblagen dem Beigeladenen zu 1) weitere Funktionen, die als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Nach § 13 hatte er zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er hatte nach § 14 der Satzung die Mitgliederversammlung zu leiten und die Niederschrift zu unterzeichnen. Ebenso hatte er nach § 20 der Satzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen, sie zu leiten und auch insoweit die Niederschriften zu unterzeichnen.

41

Hätte sich der Beigeladene zu 1) geweigert, seine satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen, hätte die Mitgliederversammlung die Möglichkeit gehabt, seine Bestellung zu widerrufen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzungsbestimmungen konnte die Mitgliederversammlung die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorlag; ein solcher Grund war insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Im Konfliktfall hätte der Beigeladene zu 1) daher unter Umständen den Verlust seines Ehrenamtes nicht verhindern können.

42

Demgegenüber ist dem Umstand, dass Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen organisatorisch wie verwaltungstechnisch von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet und teils auch begleitet wurden, bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Dieses Vorgehen stand in Einklang mit den Satzungsbestimmungen. Insoweit ist vielmehr ausschlaggebend, dass die dem Beigeladenen zu 1) übertragenen Mitwirkungs-, Vertretungs- und Überwachungsfunktionen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Geschäftsführung bzw. deren effektiver Kontrolle dienten und daher selbst vor dem Hintergrund umfangreicherer Repräsentationsaufgaben, die von ihm daneben ebenfalls wahrgenommen wurden, durchaus als prägend für seine Tätigkeit anzusehen sind.

43

Auch der Umstand, dass die Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht jedermann offen steht und er nur aus der Mitte der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft gewählt werden kann, die aus Vertretern der Handwerksinnungen besteht, steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Die Formulierung des BSG, dass „dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben“ wahrgenommen werden müssen, ist dahingehend zu verstehen, dass nicht der Zugang zu diesen Aufgaben maßgeblich ist, sondern die Bezeichnung des BSG dazu dienen soll, allgemeine Aufgaben einer Verwaltung von den besonderen Repräsentationsaufgaben öffentlicher Würdenträger abzugrenzen (vgl. ebenso LSG Bayern, Urteil vom 25. November 2008 – L 5 KR 32/07 – juris; dessen Auslegung vom BSG im sich anschließenden Revisionsverfahren B 12 KR 1/09 R nicht beanstandet worden ist).

44

Eben so wenig lässt sich die Argumentation der Klägerin überzeugend auf steuerrechtliche Bestimmungen oder das Mindestlohngesetz (MiLoG) stützen. Soweit die Klägerin einwendet, dass die angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 4 Nr. 26 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Umsatzsteuerpflicht Unternehmen betrifft und keine Rückschluss auf die Einkommenssteuerpflicht von Arbeitsentgelt, die hier zweifellos gegeben ist, zulässt.

45

§ 22 Abs. 3 des ohnehin erst seit dem 16. August 2014 und damit nach dem hier streitrelevanten Zeitraum geltenden MiLoG, auf den sich die Klägerin bezieht, bestimmt zwar, dass von diesem Gesetz nicht die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen geregelt wird. § 1 Abs. 1 MiLoG bestimmt jedoch, dass das Gesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Es setzt also den Status einer abhängigen Beschäftigung voraussetzt. Wenn vor diesem Hintergrund Abs. 3 einen expliziten Ausschluss für Auszubildende in einem Beschäftigungsverhältnis und ehrenamtlich Tätige vorsieht, folgt daraus lediglich, dass sie andernfalls vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst würden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. der Gesetzgeber ist ebenso wie die Rechtsprechung von der Möglichkeit ausgegangen, dass auch ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer sein können.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

47

Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

48

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage, welche Bedeutung der rechtlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten in öffentlich-rechtlichen Satzungen beizumessen ist, um einem Ehrenamt das Gepräge zu geben, grundsätzliche Bedeutung beimisst.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

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(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 1 Mindestlohn


(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Di

Handwerksordnung - HwO | § 87


Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe, 1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,2. die Handwerksinnungen bei der Erfü

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juni 2015 - L 5 KR 125/13

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Bundessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2010 - B 12 KR 3/09 R

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 2. in seiner Tätigkeit als gewählter stellvertretender Landrat eines Landkreises in Bayern der Versi

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2.877,43 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2.877,43 EUR nachzuentrichten sind.

2

Der Beigeladene zu 1) ist Inhaber eines Handwerksbetriebes. Im streitbefangenen Zeitraum war er zugleich Kreishandwerksmeister der Klägerin. Seine Aufgaben ergaben sich zunächst aus der Satzung der Kreishandwerkerschaft des Landkreises Segeberg vom 1. Juni 1999 und später aus der Satzung der Klägerin vom 2. Januar 2007, nachdem sich die Handwerksinnungen des Landkreises Segeberg und des Stadtkreises Neumünster zur Kreishandwerkerschaft Mittelholstein zusammengeschlossen hatten.

3

In der Zeit vom 17. Juni 2010 bis 20. Januar 2011 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 durch. Die Beklagte ermittelte, dass dem Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit als Kreishandwerksmeister folgende Aufwandsentschädigungen gewährt worden waren:

4

2006   

        

3.690,00 EUR,

2007   

        

4.500,00 EUR,

2008   

        

7.200,00 EUR,

2009   

        

7.200,00 EUR.

5

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2011 (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011) Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.877,43 EUR nach. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1) sei aufgrund der satzungsmäßigen Verwaltungsaufgaben, die von ihm durchgeführt worden seien, versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Bei der gewährten Aufwandsentschädigung handele es sich nach Abzug des Freibetrages nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich und beitragsrechtlich um Arbeitsentgelt. Für die nach Abzug des jeweiligen Freibetrags (2006 = 1.848,00 EUR, 2007 = 1.848,00 EUR, 2008 = 2.100,00 EUR, 2009 = 2.100,00 EUR) verbleibenden Entgelte seien bei vorliegender Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 pauschale Rentenversicherungsbeiträge für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nachberechnet worden. Für geringfügig Dauerbeschäftigte müsse der Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. April 2003 pauschale Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abführen, und zwar 12 %, ab 1. Juli 2006 15 %. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 überschreite der um den Freibetrag geminderte Entgeltbetrag in Höhe von 425,00 EUR im Monat die monatliche Entgeltgrenze von 400,00 EUR für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Es trete Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften in der Sozialversicherung ein. Aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit des Kreishandwerksmeisters als Inhaber eines Handwerksbetriebes bestehe in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht. Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung seien Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien, soweit sie nicht nach §§ 27 Abs. 1 bis 4 sowie 28 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungsfrei seien. Die Nachberechnung der fehlenden Beiträge erfolge unter Berücksichtigung der Gleitzonenregelung. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sei die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben worden. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 werde die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Die Insolvenzgeldumlage sei für das Jahr 2009 bisher nicht entrichtet worden und werde deshalb ebenfalls nacherhoben.

6

Die Klägerin hat am 10. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Sie hat geltend gemacht, das Ehrenamt des Beigeladenen zu 1) sei durch Repräsentationsaufgaben geprägt. Neben den aus seiner Organstellung als Vorstandsvorsitzender der Klägerin resultierenden Verwaltungsaufgaben übe er keine weiteren Verwaltungsfunktionen aus. Sie würden von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Geschäftsstellen in Bad Segeberg und Neumünster wahrgenommen werden. Allein auf diese tatsächlichen Verhältnisse sei hier abzustellen. Der Beigeladene zu 1) sei bei Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden. Es handele sich auch nicht um dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen worden seien. Die Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Auszubildenden obliege der Geschäftsführung. Satzungsgemäß seien laufende Geschäfte der Verwaltung alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehrten. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der angefochtenen Bescheide auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – stütze, sei die dort maßgebliche Sachverhaltskonstellation nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die zitierte Entscheidung des BSG stelle auf die Verbindung der hauptamtlichen Tätigkeit als Kämmerer eines Verwaltungsverbandes und der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsbürgermeister einer Gemeinde, die Mitglied des Verwaltungsverbandes sei, ab. Eine derartige Verbindung sei bei Ehrenamtsträgern des Handwerks nicht gegeben, da der handwerkliche Ehrenamtsträger seine Haupttätigkeit in der selbständigen Führung eines Handwerksbetriebes habe. Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung seien die der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerker. Vorstandsmitglieder (auch Kreishandwerksmeister und Obermeister) müssten Innungsmitglied sein. Daher könne nur ein bestimmter, festgelegter Personenkreis in ein Ehrenamt gewählt werden. Dieses Ehrenamt sei nicht vergleichbar mit dem eines Bürgermeisters.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden bezogen und betont, dass der Kreishandwerksmeister als gewähltes Mitglied des Vorstands und damit Teil der organschaftlichen Vertretung der Körperschaft satzungsgemäß mit Verwaltungsaufgaben betraut sei, die nicht durch hauptberufliche Mitarbeiter oder die Geschäftsführung erledigt würden. Eine Entgeltlichkeit als Voraussetzung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses liege immer dann vor, wenn neben reinen Repräsentativaufgaben Aufgaben wahrgenommen würden, die entweder durch die öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden könnten oder wenn es sich um dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeiten handele. Das Vorbringen der Klägerin könne daher zu keiner Änderung der Rechtsauffassung führen.

12

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 der Anfechtungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kreishandwerksmeister und Vorstandsvorsitzender sei bei Gesamtwürdigung der Umstände nicht durch Verwaltungs-, sondern durch Repräsentationsaufgaben geprägt. Anders als ein ehrenamtlicher Bürgermeister sei er nicht in Geschäftsabläufe der Verwaltung, d. h. im operativen Geschäft, eingebunden. Zwar oblägen ihm nach der Satzung einige Aufgaben im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung. Diese Veranstaltungen fänden jedoch höchstens halbjährlich, mindestens einmal jährlich statt (§ 13 der Satzung). Die Einladung sei auch nicht durch den Beigeladenen zu 1), sondern über die Geschäftsstelle der Klägerin erfolgt. Die Tagesordnung sei von dem Beigeladenen zu 1) nicht allein aufzustellen gewesen, sondern hierzu habe es einer Abstimmung mit den weiteren Mitgliedern des Vorstands bedurft. Diese im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung dem Beigeladenen zu 1) obliegenden Aufgaben einschließlich der Leitung der Versammlungen träten in ihrer qualitativen und quantitativen Bedeutung gegenüber den Repräsentationsaufgaben deutlich in den Hintergrund. Prägend für die Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters und Vorstandsvorsitzenden einer Kreishandwerkerschaft seien die Repräsentation und die Pflege der Kontakte zur Politik und anderen Verbänden. Dabei sei hervorzuheben, dass entgegen der Regelungen in den Satzungen die dem Beigeladenen zu 1) obliegenden Aufgaben tatsächlich teilweise durch den Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft bzw. den festangestellten Mitarbeitern durchgeführt bzw. zumindest vorbereitet worden seien. Insoweit sei unter der Maßgabe, dass allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei, wenn es um die Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gehe, die Regelung in der Satzung von nur zweitrangiger Bedeutung. Auch die Beklagte habe im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Verwaltungsaufgaben des Beigeladenen zu 1) nur schwach ausgeprägt gewesen seien. Damit könne allerdings die Ausübung dieser Verwaltungstätigkeiten nicht mehr prägend für die Tätigkeit des Beigeladenen gewesen sein. Eine ausdrückliche Feststellung darüber finde sich in den angefochtenen Bescheiden nicht, auch wenn die Beklagte hierzu Ausführungen gemacht habe. Ihre Begründung, die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten präge die Ehrenamtstätigkeit dann, wenn die Wahrnehmung solcher Aufgaben verpflichtend sei, lasse sich der Rechtsprechung des BSG nicht entnehmen. Denn die Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls finde stets vor dem Hintergrund einer weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben einerseits und anderen Aufgabenbereichen andererseits statt.

13

Gegen das ihr am 13. November 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die am 13. Dezember 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil widerspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG. Danach stünden Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielten. Nach der grundsätzlichen Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger seien auch ehrenamtlich tätige Kreishandwerksmeister regelmäßig abhängig beschäftigt. Der Tätigkeitsbereich des Kreishandwerksmeisters beschränke sich nicht allein auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben, sondern beinhalte auch Verwaltungsaufgaben. Der Beigeladene zu 1) sei als Kreishandwerksmeister hinsichtlich der Weisungs- und Überwachungskompetenz gegenüber dem Geschäftsführer und hinsichtlich der Kassenprüfungskompetenz ebenso in Verwaltungsaufgaben eingebunden, wie durch die ihm obliegende Aufstellung des Haushalts und der Jahresrechnung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts komme es auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG lediglich darauf an, ob und nicht in welchem Umfang Verwaltungstätigkeiten wahrgenommen würden. Das BSG habe in dem vergleichbaren Fall eines ehrenamtlichen Bürgermeisters festgestellt, dass es für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses schon ausreichend sei, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Verwaltung fungiere. Eine qualitative und quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben sei nicht erforderlich.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2013 aufzuheben

16

und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wendet ein, die Beklagte stelle die Rechtsprechung des BSG verkürzt dar. In der zitierten Entscheidung vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – werde ausgeführt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in Betracht zu ziehen sei, wenn er einer amtsangehörigen Gemeinde als Leiter der Gemeindeverwaltung an der Spitze der Selbstverwaltung stehe und damit Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägten. Hinzu käme, dass dem ehrenamtlichen Oberbürgermeister in seiner Funktion als Verwaltungsspitze wesentliche Verwaltungsaufgaben oblägen. Gerade dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei geprägt von den Repräsentationsaufgaben und gerade nicht von Verwaltungsaufgaben. Selbst die dem Beigeladenen zu 1) verbliebenen Verwaltungsaufgaben würden von dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Geschäftsstelle erledigt werden. Die Auffassung der Beklagten, dass eine qualitative und quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich sei, gehe fehl. Wenn das BSG darauf abstelle, ob die Verwaltungstätigkeiten prägend für die Tätigkeit des Ehrenamtlers seien, impliziere das eine gewisse Gewichtung der Art und des Umfangs dieser Tätigkeit. In dem zitierten Urteil des BSG sei es um einen ehrenamtlichen Bürgermeister gegangen. Das BSG sei aufgrund der Konzentration der durch den ehrenamtlichen Bürgermeister zu erledigenden Verwaltungsaufgaben zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem nicht unerheblichen Umfang der ihm obliegenden Verwaltungstätigkeiten auszugehen und diese deshalb als prägend für die Tätigkeit anzusehen seien. In einem solchen Fall sei eine qualitative und quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich. Hier läge der Sachverhalt jedoch dergestalt, dass die Repräsentation der Klägerin durch den Beigeladenen zu 1) prägend für dessen Tätigkeit sei.

20

Der Beigeladene zu 1) hat sich anlässlich seiner Befragung durch den erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung wie folgt geäußert: Er sei seiner Erinnerung nach von 2002 bis 2011 Kreishandwerksmeister bei der Klägerin gewesen sei. Die Erhöhung der Aufwandspauschale sei im Rahmen der Fusion der Kreishandwerkerschaften Bad Segeberg und Neumünster erfolgt. Infolge der Fusion seien dann auch noch weitere Aufgaben auf ihn zugekommen. Seine Tätigkeit habe u. a. Kontakte zur Politik, Freisprechungsfeiern, Beteiligung an Innungsversammlungen und Sitzungen bei diversen Wirtschaftsverbänden sowie den Kontakt zur IHK umfasst. Dabei habe es sich seines Erachtens um repräsentative Aufgaben gehandelt. So sei z. B. von dem damaligen Präsidenten der IHK eine Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden, an der die Industrie, Sozialträger und der Kreis beteiligt gewesen seien. Ziel dieser Gemeinschaft sei die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung der Betriebe gewesen. An deren Sitzung habe er als Interessenvertreter der Klägerin teilgenommen. In welcher Rechtsform diese Gemeinschaft bestanden habe, könne er nicht mehr sagen. Ein eigenes Büro habe er damals nicht gehabt. Er habe alles von seinem Büro aus in seinem Betrieb erledigt. Reisekosten habe er nach Aufwand über die Pauschale hinaus erstattet erhalten. Reden für Veranstaltungen, die er habe halten müssen, habe er mit Unterstützung der Geschäftsführung der Klägerin selbst geschrieben. Bedeutende Veranstaltungen seien der Neujahrsempfang im Februar in Bad Segeberg und die Amtsköste im November in Neumünster gewesen. Veranstalter sei die Klägerin gewesen. Mitgliederversammlungen hätten grundsätzlich zweimal im Jahr stattgefunden, während der Fusionsphase nach seiner Erinnerung jedoch auch häufiger. Seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sei das Aufstellen der Tagesordnung gewesen. Er habe die politischen Themen eingebracht, teilweise nach Rücksprache mit den Obermeistern. Die Geschäftsführung habe im Wesentlichen Haushaltsfragen eingebracht. Allerdings habe er sich auch mit dem Inhalt dieser Vorschläge näher befassen müssen, da die einzelnen Tagesordnungspunkte ja von ihm in die Mitgliederversammlung eingebracht worden seien. Ihm habe die Leitung der Mitgliederversammlung oblegen. Darunter fielen u. a. Abstimmung, Genehmigung des Protokolls und die Ehrungen. Eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung der Klägerin sei in der gesamten Zeit nicht vorgekommen. Eine Kassenprüfung habe er nie durchgeführt. Seine Tätigkeit habe sich insoweit auf die Überprüfung der Barbestände beschränkt. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung seien von der Geschäftsführung erstellt und ihm zur Abzeichnung vorgelegt worden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen habe es nur im Rahmen der Fusion gegeben. Die Einladungsliste für die Veranstaltungen sei von der Geschäftsführung aufgestellt und ihm zur eventuellen Ergänzung vorgelegt worden. Die Reden habe die Sekretärin seines Handwerksbetriebes nach Diktat geschrieben. Dafür habe er allerdings keine Aufwandsentschädigung erhalten. Vorstandssitzungen hätten ca. viermal im Jahr stattgefunden, je nach Bedarf. Er habe die Vorstandssitzungen geleitet. Die Einladungen seien aber über die Geschäftsführung erfolgt, die auch an den Sitzungen teilgenommen habe. Neben ihm habe es ca. fünf bis sechs weitere Vorstandsmitglieder gegeben. Eine Aufwandspauschale habe nach seiner Erinnerung nur sein Stellvertreter erhalten, er meine in Höhe der Hälfte seiner eigenen Aufwandspauschale. Die Geschäftsführung habe einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter umfasst. Letzterer habe in Neumünster gesessen, Ersterer in Bad Segeberg. Insgesamt habe die Geschäftsstelle einschließlich Reinigungskräfte ca. elf Arbeitnehmer umfasst. Die Überwachung des Ablaufs der Geschäftsführung habe zu seinem Aufgabenkreis gehört. Hier habe ca. wöchentlich eine Abstimmung stattgefunden, teilweise auch telefonisch.

21

Die Beigeladene zu 2) äußert sich nicht.

22

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

24

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Zu Recht hat die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) als Beschäftigten der Klägerin angesehen und in der Folge die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach zutreffend geltend gemacht.

25

Die auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützte Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin Beiträge wegen einer Beschäftigung des betroffenen Beigeladenen zu 1) als Kreishandwerksmeister nachzufordern, weil dieser versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt worden sei, beruht auf dem Beschäftigungsbegriff des Sozialgesetzbuches. Versicherungs- und beitragspflichtig ist in der Sozialversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie gemäß § 25 Abs. 1 SGB III, wer in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV steht. Nach der dortigen Legaldefinition ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

26

Eine abhängige Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 – B 12 KR 3/09 R – m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, stehen auch Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Weder deren – kommunalrechtliche – Rechtstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets-)Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige außerdem in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser – beamtenrechtliche – Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs-)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung wie in der Arbeitslosenversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig (vgl. Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 – 12 RK 6/95 –, BSGE 78, 34, 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S. 25 f). Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl. Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – juris).

27

Dieses zugrunde gelegt, bestehen gegen die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters als abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV keine durchgreifenden Bedenken. Die dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß zugewiesenen und von ihm auch wahrgenommenen Aufgaben entsprechen nicht dem Typus der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, die durch ein eigenständiges Auftreten am Markt, eigenverantwortliche Bestimmung der Tätigkeit, den Einsatz eigener Betriebsmittel sowie durch ein Unternehmerrisiko, welches gleichzeitig dem Unternehmer eine Unternehmenschance eröffnet, gekennzeichnet ist.

28

Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig. Nach § 87 Handwerksordnung (HwO) hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, die Behörden bei denen das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen und die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen. Kreishandwerkerschaften unterstehen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammern.

29

Der Beigeladene zu 1) war in seiner Funktion als Kreishandwerksmeister Vorsitzender des Vorstands, dessen Mitglieder nach § 19 Abs. 5 der hier maßgeblichen Satzungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet waren. Der Vorstand hatte gemäß § 19 Abs. 1 der Satzungsregelungen die Richtlinien für die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft festzulegen und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten. Er konnte sich die Führung einzelner Geschäfte der Kreishandwerkerschaft durch Beschluss vorbehalten und dann die Verteilung dieser Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln. Er bestimmte den/die hauptamtliche(n) Mitarbeiter der Kreishandwerkerschaft, der/die auf Ansuchen eines Mitgliedes diesem als Geschäftsführer/in vorgeschlagen wurde. Stimmte die Innung zu, beauftragte ihn/sie der Vorstand mit der Geschäftsführung der Mitgliedsinnung.

30

Daraus folgt, dass der Beigeladene zu 1) als Teil des Organs „Vorstand“ selbst der Aufsicht durch die Handwerkskammer hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben unterlag, andererseits unter Umständen auch als Weisungsgeber des Geschäftsführers fungieren konnte. Dass der Beigeladene zu 1) die Überwachung des Ablaufs der Geschäftsführung auch tatsächlich wahrgenommen hat, hat er auf Befragung des erkennenden Senats eingeräumt und hierzu ausgeführt, es habe wöchentliche Abstimmungen zwischen ihm und der Geschäftsführung gegeben, die teilweise auch telefonisch stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass für die laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie für die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Auszubildenden grundsätzlich ein Geschäftsführer zuständig war, der insoweit auch die Kreishandwerkerschaft vertrat (§ 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Satzungen), für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Denn rechtlich waren der Vorstand und damit auch der Vorstandsvorsitzende nach der Satzung berufen, die Richtlinien für die Geschäftsführung vorzugeben und deren Einhaltung zu überprüfen. Die Kontrollfunktion ist vom Beigeladenen zu 1) auch regelmäßig einmal wöchentlich ausgeübt worden. Hätte sich der Beigeladene zu 1) geweigert, seine satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen, hätte die Mitgliederversammlung die Möglichkeit gehabt, seine Bestellung zu widerrufen. Nach § 19 Abs. 4 der Satzungsbestimmungen konnte die Mitgliederversammlung die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorlag; ein solcher Grund war insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Im Konfliktfall hätte der Beigeladene zu 1) daher unter Umständen den Verlust seines Ehrenamts nicht verhindern können.

31

Neben der Überwachung der Geschäftsführung waren dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß weitere Verwaltungsaufgaben zugewiesen, deren Verantwortlichkeit er sich gegebenenfalls nicht hätte entziehen können. So trug der Bedeutung des Kreishandwerksmeisters bei vermögensrechtlichen Verpflichtungen außerhalb der laufenden Geschäfte der Verwaltung § 22 Abs. 2 der jeweiligen Satzung Rechnung. Danach bedurften Willenserklärungen, welche die Kreishandwerkerschaft vermögensrechtlich verpflichteten, der Schriftform und mussten vom Kreishandwerksmeister und einem/r Geschäftsführer/in unterzeichnet sein. Gleiches galt für sonstige Erklärungen von besonderer Bedeutung.

32

Gemäß § 22 Abs. 1 der Satzungen hatte der Kreishandwerksmeister und ein/e Geschäftsführer/in gemeinsam die Kreishandwerkerschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

33

Intern hatte der Beigeladene zu 1) als Teil des Organs „Vorstand“ nach § 30 Abs. 2 der Satzungsregelungen zudem alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. § 31 der Satzungen bestimmte, dass der Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen hatte. Ferner war die Kasse der Kreishandwerkerschaft alljährlich mindestens einmal durch den Kreishandwerksmeister oder durch ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hatte sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen der Kreishandwerkerschaft ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt war.

34

Im Rahmen der Mitgliederversammlungen oblagen dem Beigeladenen zu 1) weitere Funktionen, die als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen hatte er über die Geschäftsstelle zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung sollte von ihm in Abstimmung mit dem übrigen Vorstand festgelegt werden. Über Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung hatte er gemäß § 14 Abs. 3 der Satzungen in Abstimmung mit dem Vorstand zu entscheiden, wobei Anträge nur dann abgelehnt werden konnten, wenn die Einladung mit der Tagesordnung zur nächsten Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bereits abgeschickt war oder wenn mit dem Antrag offensichtlich rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt wurden. Die Ablehnung eines Antrags zur Tagesordnung war dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung hatte der Beigeladene zu 1) grundsätzlich die Mitgliederversammlung zu leiten, außer die Einberufung erfolgte auf Verlangen der Handwerkskammer, dann konnte sie durch einen Beauftragten der Handwerkskammer geleitet werden. Die Niederschrift über Verhandlungen der Mitgliederversammlung war nach § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung u. a. vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Ordentliche Mitgliederversammlungen fanden nach § 13 Satz 1 der Satzung in der Regel halbjährlich, mindestens aber jährlich einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen konnten abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschloss. Der Beigeladene zu 1) hat selbst eingeräumt, dass gerade im Zusammenhang mit der Fusion der Kreishandwerkerschaften Bad Segeberg und Neumünster zur jetzigen Klägerin sich sein Aufgabengebiet erheblich erweitert hatte und deshalb auch die Aufwandspauschale erhöht worden war. In diesem Zusammenhang hat er ebenfalls bestätigt, dass es gerade im Rahmen der Fusion auch außerordentliche Mitgliederversammlungen gab. Vorstandssitzungen haben nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) ca. viermal jährlich stattgefunden. Zu diesen hatte er nach § 21 Abs. 2 der Satzungsregelungen ebenfalls grundsätzlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, er hatte die Sitzungen zu leiten und das Protokoll zu unterzeichnen.

35

Der Umstand, dass Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen organisatorisch wie verwaltungstechnisch von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet und teils auch begleitet wurden, steht in Einklang mit den Satzungsbestimmungen. Ihm ist bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Insoweit ist vielmehr ausschlaggebend, dass die dem Beigeladenen zu 1) übertragenen Mitwirkungs-, Vertretungs- und Überwachungsfunktionen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Geschäftsführung bzw. deren effektiver Kontrolle dienten und daher selbst vor dem Hintergrund umfangreicher Repräsentationsaufgaben, die von ihm daneben ebenfalls wahrgenommen wurden, durchaus als prägend für seine Tätigkeit anzusehen sind.

36

Demgegenüber ist der Umstand, dass die Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht jedermann offen steht und er nur aus der Mitte der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft gewählt werden kann, die aus Vertretern der Handwerksinnungen besteht, nicht entscheidungserheblich. Die Formulierung des BSG, dass „dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben“ wahrgenommen werden müssen, ist dahingehend zu verstehen, dass nicht der Zugang zu diesen Aufgaben maßgeblich ist, sondern die Bezeichnung des BSG dazu dienen soll, allgemeine Aufgaben einer Verwaltung von den besonderen Repräsentationsaufgaben öffentlicher Würdenträger abzugrenzen (vgl. ebenso LSG Bayern, Urteil vom 25. November 2008 – L 5 KR 32/07 – juris -; dessen Auslegung vom BSG im sich anschließenden Revisionsverfahren B 12 KR 1/09 R nicht beanstandet worden ist). Für den erkennenden Senat besteht daher kein Grund für die Annahme, bereits wegen der eingeschränkten Zugangsmöglichkeit zum Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1) sei Versicherungspflicht zu verneinen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

38

Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

39

Gründe für die Zulassung der Revision nach § § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 2. in seiner Tätigkeit als gewählter stellvertretender Landrat eines Landkreises in Bayern der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag, und über eine Beitragsnachforderung.

2

Der Beigeladene zu 2. war Erster Bürgermeister der Gemeinde M. und insoweit Beamter auf Zeit. Daneben übte er nach den Vorgaben der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern und der Geschäftsordnung des Kreistages für den Landkreis Bamberg das (Ehren)Amt des (vom Kreistag aus seiner Mitte) gewählten Stellvertreters des Landrats des klagenden Landkreises Bamberg aus. Als solcher war er Ehrenbeamter des Landkreises und erhielt von diesem auf der Grundlage des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme eine monatliche Entschädigung. Diese betrug ab 1.1.2000 1.574,66 DM im Monat und wurde zuletzt am 1.7.2003 auf 1.126,40 Euro im Monat erhöht.

3

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei dem Kläger stellte der beklagte Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 15.9.2004 ua fest, dass der Beigeladene zu 2. in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 (Prüfzeitraum) als stellvertretender Landrat bei dem Kläger beschäftigt und in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, und forderte für diesen Beiträge in Höhe von insgesamt 10.555,98 Euro nach. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 11.3.2005 im Umfang der von ihr getroffenen Feststellung zur Rentenversicherungspflicht und der Rentenversicherungsbeiträge auf und reduzierte ihre Beitragsnachforderung für den Beigeladenen zu 2. auf 2.663,23 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2005 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen, also soweit er die Arbeitslosenversicherung betraf, zurück.

4

Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide festzustellen, dass der Beigeladene zu 2. in der streitigen Zeit nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Mit Urteil vom 7.2.2007 hat das Sozialgericht (SG) der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) ua die Bundesagentur für Arbeit beigeladen (Beigeladene zu 1.). Mit Urteil vom 25.11.2008 hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beigeladene zu 2. sei in seiner Tätigkeit als vom Kreistag gewählter Stellvertreter des Landrats in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungs- und beitragspflichtig gewesen. Für ihn habe vielmehr Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III bestanden. Zwar benenne diese Vorschrift nur ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Beigeordnete. In Bayern gehöre zu diesem Personenkreis jedoch auch der stellvertretende Landrat. Dieser sei Beigeordneten in den Kommunalverfassungen anderer Bundesländer gleichzusetzen bzw entspreche ihnen mit der Folge, dass § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III über seinen Wortlaut hinaus auf diesen anzuwenden sei. Im Übrigen habe seine Tätigkeit nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und hätten aufgrund eines politischen Wahlamtes ehrenamtlich Beschäftigte nach dem Willen des Gesetzgebers in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleiben sollen. Mit der Einfügung der Nummer 4 in § 27 Abs 3 SGB III habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass aufgrund eines solchen Wahlamtes ehrenamtlich Tätige Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung erhielten, weil die Arbeitslosenversicherung der besonderen Art dieser Beschäftigung nach seiner Bewertung nicht gerecht werden könne.

5

Die Beigeladene zu 1. hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III. Nach der anlässlich der Einfügung dieser Bestimmung gegebenen amtlichen Begründung habe Versicherungsfreiheit nur für ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete in kleineren und mittleren Gemeinden angeordnet werden sollen, nicht jedoch für ehrenamtlich Tätige auf Kreisebene. Auch entspreche die rechtliche Stellung des Beigeladenen zu 2. als stellvertretender Landrat in Bayern im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich nicht derjenigen eines Beigeordneten in anderen Bundesländern. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III auf den Beigeladenen zu 2. komme mangels Regelungslücke nicht in Betracht und sei auch aus Billigkeitsgründen nicht geboten.

6

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.11.2008 - L 5 KR 151/07 - sowie das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 7.2.2007 - S 6 KR 5019/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

 die Revision der Beigeladenen zu 1. zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend. Es gehe nicht um eine Analogie, sondern um die richtige Auslegung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III. Stellvertretende Landräte in Bayern seien in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen, weil der Gesetzgeber allgemein die nicht allzu hohen Aufwandspauschalen ehrenamtlich Tätiger nicht noch mit Sozialversicherungsabgaben habe belasten wollen.

9

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beigeladenen zu 1. ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Soweit er angefochten ist, ist der Bescheid der Beklagten vom 15.9.2004 in der Gestalt ihres Änderungsbescheides vom 11.3.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2005 rechtswidrig. Der Beigeladene zu 2. unterlag in der streitigen Zeit in seiner Tätigkeit als gewählter Stellvertreter des Landrats des klagenden Landkreises Bamberg nicht der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) in der Arbeitslosenversicherung (ArblV). Zwar war er dem Grunde nach versicherungspflichtig, jedoch nach § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III in dieser Tätigkeit versicherungsfrei.

11

1. Gegenstand des Verfahrens war der Bescheid der Beklagten vom 15.9.2004 über die Feststellung von Versicherungspflicht und die Nachforderung von Beiträgen nur, soweit es den Beigeladenen zu 2. und darüber hinaus den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 betrifft. Nachdem die Beklagte im Widerspruchsverfahren diesen Bescheid im Umfang ihrer Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht und der Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen aufgehoben hat, war auch nur (noch) für den Bereich der ArblV zu entscheiden.

12

2. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. als stellvertretender Landrat des Klägers begründete in der Zeit von 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 grundsätzlich Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) in der ArblV (dazu a). Der Beigeladene zu 2. war jedoch nach § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III in dieser ausnahmsweise versicherungsfrei (und beitragsfrei) (dazu b). Im Rahmen der Betriebsprüfung war die Beklagte als Rentenversicherungsträger gemäß § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV befugt, über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Recht der Arbeitsförderung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger als Arbeitgeber des Beigeladenen zu 2. zu entscheiden.

13

a) In den Jahren 2000 bis 2003, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der ArblV nach § 25 Abs 1 SGB III(ab 1.1.2002: § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungs- und Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV.

14

Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Leistungsrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich in einer abhängigen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV stehen, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus (auch) dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten(vgl zuletzt - auch zur Rechtsprechungsentwicklung - Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 15, mwN). Weder deren - kommunalrechtliche - Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets)Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige (außerdem) in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser - beamtenrechtliche - Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung wie in der ArblV dem Grunde nach versicherungspflichtig (vgl etwa Urteil des Senats vom 22.2.1996, 12 RK 6/95, BSGE 78, 34, 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 25 f) . Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, aaO, und vom 22.2.1996, 12 RK 6/95, aaO) .

15

Dieses zugrunde gelegt, bestehen gegen die vom LSG vorgenommene Beurteilung der von dem Beigeladenen zu 2. ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit eines stellvertretenden Landrats eines Landkreises in Bayern als abhängige Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten und damit grundsätzlich bindenden Inhalts der nicht revisiblen Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (dort Art 33, 34) und seiner Feststellungen zu den vom Kreistag (nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung) übertragenen Angelegenheiten davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene zu 2. im Vertretungsfall (vgl Art 33 Satz 3) wie der Landrat selbst (vgl Art 34) in erheblichem Umfang mit weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben befasst war, die seiner ehrenamtlichen Tätigkeit das Gepräge gaben. Erkennbar wird diese Beurteilung des LSG von den Beteiligten, vor allem auch von dem Kläger, nicht in Frage gestellt.

16

b) Der Beigeladene zu 2. war jedoch in dieser Beschäftigung nach § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III in der ArblV versicherungsfrei. Als - vom Kreistag aus seiner Mitte - gewählter Stellvertreter des Landrats des Klägers gehört er zu dem Personenkreis, der in dieser Bestimmung mit dem Begriff "ehrenamtlicher Beigeordneter" bezeichnet ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt dies eine Auslegung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nach seinem Sinn und Zweck (dazu bb). Diesem weiten Verständnis des Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" aufgrund teleologischer Erwägungen steht der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen (dazu aa).

17

aa) Zu Recht geht auch die Revision davon aus, dass ein eindeutiger Wortsinn des Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" in § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nicht zu ermitteln ist. Weder findet sich eine gesetzliche Festlegung im Recht der ArblV oder im Sozialversicherungsrecht noch ist ersichtlich, dass § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III für den Bereich der ArblV an eine Definition in anderen Gesetzen anknüpft, die in hinreichendem Maße konturiert wäre. Zwar besteht im Sozialrecht eine grundsätzliche Verpflichtung, solche Begriffe bei der Auslegung und Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften zugrunde zu legen, wenn - wie hier - eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den dahinter stehenden (fach)gesetzlichen Wertungen für das Sozialrecht abzuweichen. Jedoch ist ein abgrenzbarer bzw für die Vornahme von Abgrenzungen geeigneter Begriff des "ehrenamtlichen Beigeordneten" im - hier maßgeblichen - kommunalen Bereich, auf den zugegriffen werden könnte, nicht feststellbar.

18

Der Begriff des "ehrenamtlichen Beigeordneten" im kommunalen Bereich ist nicht bundesrechtlich, sondern landesrechtlich, hier durch das Kommunal(verfassungs)recht des jeweiligen Bundeslandes geprägt. Lässt sich jedenfalls als Kennzeichen "ehrenamtlicher Tätigkeit" im Allgemeinen noch herausstellen, dass eine solche nebenberuflich, unbesoldet und in der Regel vorübergehend oder doch zeitlich befristet ausgeübt wird, so können für den Begriff (ehrenamtlicher) "Beigeordneter" gemeinsame prägende Merkmale nicht nachgewiesen werden. Zwar werden Beigeordnete nach dem einschlägigen Sprachgebrauch (des Kommunalrechts) und dem möglichen Wortsinn im weiteren Sinne zur Unterstützung, Entlastung und Vertretung bei der Leitung kommunaler Gebietskörperschaften und/oder ihrer Verbände tätig. Die konkrete Verwendung des Begriffs und die rechtliche Ausgestaltung der Tätigkeit des "Beigeordneten" sind jedoch in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Insoweit handelt es sich um einen (Sammel)Begriff, der in seinem Kern höchst Unterschiedliches zusammenfasst. Beigeordnete konnten bzw können von der kommunalen Volksvertretung gewählt oder aber für ihr Amt bestellt werden, sie können fest bestellt oder (jederzeit) abrufbar, im Übrigen ehrenamtlich oder - nach einer beamtenrechtlichen Ernennung - hauptberuflich als kommunale Zeitbeamte oder nebenberuflich als Ehrenbeamte tätig sein. Sie waren bzw sind nur in der Regel keine eigenständigen Organe der Kommunalverfassung, sondern (lediglich) fachspezifische Ressortvertreter. Ihr Einsatz konnte bzw kann gesetzlich vorgeschrieben oder fakultativ sein. Sie konnten bzw können auf der Gemeindeebene als unterster kommunaler Ebene ebenso wie auf anderen kommunalen Ebenen, etwa derjenigen des Landkreises, Bedeutung erlangen und hier, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, die Bezeichnung "Beigeordneter", aber auch andere Bezeichnungen führen. Infolgedessen greift auch der von der Revision unter Hinweis auf den Wortsinn vorgetragene Einwand nicht durch, dass in § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III jedenfalls mit der Bezugnahme auf den ehrenamtlichen "Bürgermeister" insgesamt nur die Gemeindeebene gemeint, und damit auch lediglich Beigeordnete auf Gemeindeebene erfasst seien.

19

bb) Die vom Senat vorgenommene erweiternde Auslegung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III, wonach auch der Beigeladene zu 2., der nach den Feststellungen des LSG vom Kreistag des Klägers gewählter Stellvertreter des Landrats ist, dem mit "ehrenamtlicher Beigeordneter" umschriebenen Kreis versicherungsfreier Personen zuzuordnen ist, ist indessen unter teleologischen Gesichtspunkten geboten. Im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck, (jedenfalls) aufgrund eines kommunalen Wahlamtes ehrenamtlich ausgeübte Beschäftigungen als in der ArblV versicherungsfrei zu erfassen, ist es konsequent, auch Personen wie den Beigeladenen zu 2. nach Maßgabe dieser Norm von der Versicherungspflicht in der ArblV auszunehmen.

20

Bis zur Änderung der Rechtslage durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I S 594) ab 1.4.1997 waren Beschäftigte, darunter auch Personen wie der Beigeladene zu 2., in aller Regel beitragsfrei zur Bundesanstalt für Arbeit, wenn der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung regelmäßig unter 18 Stunden wöchentlich und damit unter der für die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) maßgeblichen Kurzzeitigkeitsgrenze (vgl §§ 102, 169a Abs 1 AFG) lag. Mit dem Entfall der Kurzzeitigkeitsgrenze und der Umstellung auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV zunächst - ab 1.4.1997 - in § 169a Abs 1 AFG, sodann - ab 1.1.1998 - in § 27 Abs 2 SGB III wurde die Schwelle für die Versicherungs- und Beitragspflicht in der ArblV deutlich nach unten verschoben. Danach war Versicherungspflicht bereits bei einer Beschäftigungszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw bei einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 1997: 610 DM in den alten und 520 DM in den neuen Bundesländern) begründet. Mit der Übernahme der Geringfügigkeitsgrenze in die ArblV sollte der soziale Schutz von Teilzeitbeschäftigten, die bisher unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze, aber mehr als geringfügig beschäftigt waren, verbessert werden (vgl BR-Drucks 550/96 S 158) . Mit Wirkung ab 1.1.1998 wurde § 27 Abs 3 SGB III durch Art 1 Nr 6 Buchst b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1. SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997 (BGBl I S 2970) um eine Nummer 4 ergänzt, wonach auch Personen in einer Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter in der ArblV versicherungsfrei sind. Mit dieser, erst während des Gesetzgebungsverfahrens durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) des Deutschen Bundestages angeregten Änderung sollten Auswirkungen der durch das AFRG eingeführten Versicherungspflicht in der ArblV vermieden werden, die dem besonderen Charakter dieser, von einer politischen Wahl bestimmten Beschäftigungen nicht gerecht würden (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks 13/8994 S 60) . In seiner Stellungnahme hob der Ausschuss die aufgrund der Gemeindeordnungen verschiedener Bundesländer in kleineren und mittleren Gemeinden als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter Beschäftigten hervor, die wegen der Entschädigung für das Ehrenamt nunmehr der Versicherungspflicht unterlägen und dadurch - ungewollt - aufgrund ihres politischen Wahlamtes Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der ArblV erwürben (vgl BT-Drucks 13/8994 S 60) .

21

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung werden von § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nach seinem Sinn und Zweck - neben ehrenamtlichen Bürgermeistern - nicht nur ehrenamtliche Beigeordnete erfasst, die im jeweiligen Kommunal(verfassungs)recht technisch als solche bezeichnet werden und darüber hinaus auch nur jene, die auf Gemeindeebene beschäftigt sind. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen (jedenfalls) aufgrund eines politischen Wahlamtes ehrenamtlich Beschäftigter als Auswirkungen ihrer Einbeziehung in die Versicherungspflicht zu vermeiden, wird von ihr nämlich nicht nur eine Regelung für den Personenkreis ehrenamtlich Beschäftigter im kommunalen Bereich getroffen, der bis zum Entfall der Kurzzeitigkeitsgrenze zum 31.3.1997 in der ArblV beitragsfrei geblieben war. Nach dem Normprogramm des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III fallen unter diese Vorschrift vielmehr (jedenfalls) alle ehrenamtlichen Beschäftigungen, deren Grundlage ein (politisches) Wahlamt und für die infolge der Rechtsänderung nunmehr dem Grunde nach Versicherungspflicht angeordnet ist. Hierzu gehören seitdem im kommunalen Bereich mithin alle gewählten Ehrenamtlichen, die oberhalb der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen beschäftigt sind. Dem eingangs dargestellten Ziel des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III, eine Anspruchsberechtigung in der ArblV insgesamt zu verhindern, steht eine Differenzierung nach Gemeinde- und Kreisebene, wie sie die Revision vornimmt, oder - innerhalb des gemeindlichen Bereichs - nach kleineren und mittleren Gemeinden auf der einen und großen Gemeinden auf der anderen Seite entgegen.

22

Gegen diese Auslegung, nach der zu dem mit "ehrenamtlicher Beigeordneter" gekennzeichneten Personenkreis nach dem Sinn und Zweck des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III jedenfalls auch Personen wie der Beigeladene zu 2. gehören, kann nicht eingewandt werden, die - genannten - den Gesetzgeber leitenden "wertenden Gesichtspunkte" hätten in den gesetzlichen Tatbestand der Ausnahmevorschrift keinen Eingang gefunden. Wie bereits dargelegt (siehe oben 2. b) aa), ist ein eindeutiger Wortsinn des in der Vorschrift verwandten Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" nicht zu ermitteln. Hinzu kommt, dass der nunmehr in Nummer 4 genannte, in der ArblV versicherungsfreie Personenkreis (zunächst) in einem ganz anderen Zusammenhang Bedeutung erlangt hatte. Er ist dann später - ohne weitere Begründung - als Personenkreis, den es in der ArblV besonders zu behandeln galt, in das Regelungskonzept des § 27 Abs 3 SGB III übernommen worden.

23

Die Initiative zur Prüfung, welche Nachteile sich für ehrenamtlich Tätige, insbesondere ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete, mit der Einführung der Versicherungspflicht in der ArblV und damit der Erweiterung ihrer Beitragspflicht durch das AFRG ergaben und ob und gegebenenfalls wie diese beseitigt werden konnten, geht auf eine Stellungnahme des Bundesrates (vgl BR-Drucks 604/97 S 3) zu dem Fraktionsentwurf des 1. SGB III-ÄndG (vgl BT-Drucks 13/8012; textidentisch mit dem Regierungsentwurf, BT-Drucks 13/8653) zurück. Darin hatte der Bundesrat eine Aufhebung der in § 150 Abs 2 Nr 3 SGB III geregelten Befristung der Gewährung von Teilarbeitslosengeld auf sechs Monate empfohlen, weil diese Schlechterstellung "auch ehrenamtlich Tätige mit einer mehr als geringfügigen steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung" treffe. Zuvor hatte der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates diesem die Feststellung nahegelegt (vgl Niederschrift Nr 37/97 der 727. Sitzung am 11./12.9.1997 S 46 f) , dass "die Erweiterung der Beitragspflicht … durch das AFRG zu nicht unerheblichen Nachteilen für Personen führen kann, die ein Ehrenamt ausüben". Alle ehrenamtlich Tätigen, deren steuerpflichtige Aufwandsentschädigung über dem Betrag von 610/520 DM liege, verlören ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe aus der Hauptbeschäftigung, wenn sie das Ehrenamt während der Arbeitslosigkeit weiter ausübten. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, der nur für sechs Monate gelte, könne diesen Verlust nicht auffangen. Besonders betroffen davon seien zum Beispiel ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Beigeordnete. Daher könne die Regelung dem ehrenamtlichen Engagement erheblichen Schaden zufügen. Der Ausschuss hatte die Aufnahme einer Ausnahme in Anlehnung an § 118 Abs 3 Satz 2 SGB III (in der seinerzeit geltenden Fassung) empfohlen. In ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates hatte die Bundesregierung dem auf Aufhebung der Begrenzung des Teilarbeitslosengeldes gerichteten Vorschlag des Bundesrates nicht zugestimmt; stattdessen war von ihr eine (neue) Prüfung der mit der Rechtsänderung durch das AFRG verbundenen Nachteile "insbesondere für ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete" zugesagt worden (vgl BT-Drucks 13/8794 S 3). Der ursprüngliche Vorschlag einer Verbesserung im Leistungsrecht für "ehrenamtliche Bürgermeister" und "ehrenamtliche Beigeordnete" bei Arbeitslosigkeit in der Hauptbeschäftigung ist später - in abgewandelter Form - mit der Neufassung des Absatzes 2 des § 118 SGB III zum 1.1.1998 wieder aufgegriffen worden. Außerdem ist diese Änderung - wie bereits erörtert (siehe oben 2. b) bb) - auf Anregung des 11. Ausschusses des Deutschen Bundestages durch die Herausnahme dieses Personenkreises aus der dem Grunde nach bestehenden Versicherungspflicht in der ArblV, also durch eine Änderung im Mitgliedschaftsrecht, ergänzt worden.

24

Standen ursprünglich die Folgen der Arbeitslosigkeit in der Hauptbeschäftigung ehrenamtlich Tätiger im Vordergrund sowie das Ziel, dem ehrenamtlichen Engagement durch die Versagung von Entgeltersatzleistungen keinen erheblichen Schaden zuzufügen, so ist für diesen Personenkreis später die gesetzliche Anordnung von Versicherungsfreiheit in der ArblV hinzugetreten mit dem Ziel, ihm den Zugang zu Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit in der ehrenamtlichen Tätigkeit zu versperren, weil die ArblV dem besonderen Charakter dieser, von einer politischen Wahl bestimmten Beschäftigung nicht gerecht werde (vgl BT-Drucks 13/8994 S 60) . Wird aber - wie hier - bei einer Auswechslung/einem Austausch oder einer Veränderung des gesetzessystematischen Zusammenhangs der Adressatenkreis, der Gegenstand des ursprünglichen Regelungskonzepts war, ohne weitere Begründung als Adressatenkreis in ein anderes Regelungskonzept übernommen, so lassen sich dem Belege für eine klare Orientierung des Gesetzes in der Frage seines personellen Anwendungsbereichs regelmäßig nicht (mehr) entnehmen. Ein solcher Ablauf im Gesetzgebungsverfahren deutet vielmehr darauf hin, dass der Wahl von Gesetzesbegriffen in einem solchen Fall eine für deren Deutung erforderliche bestimmte Vorstellung des Gesetzgebers nicht (mehr) zugrunde gelegen hat.

25

Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis, wonach Personen wie der Beigeladene zu 2. in die als "ehrenamtliche Beigeordnete" bezeichnete Gruppe Versicherungsfreier einzubeziehen sind, spricht demgegenüber, dass es andernfalls der Landesgesetzgeber in der Hand hätte, über die Verwendung technischer Bezeichnungen für im Rahmen eines kommunalen Wahlamtes ehrenamtlich ausgeübte Beschäftigungen den persönlichen Anwendungsbereich des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III zu bestimmen. Käme es, wie die Revision meint, auf die Bezeichnung "ehrenamtlicher Beigeordneter" in den jeweiligen Kommunalgesetzen an, so könnte der Landesgesetzgeber durch ihre restriktive Verwendung oder durch Nichtverwendung dieser Bezeichnung für entsprechende ehrenamtliche Beschäftigungen, was nach Sinn und Zweck des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III (gerade) nicht gewollt ist, in großem Umfang Versicherungspflicht in der ArblV - und damit für die Zeit nach Beendigung des Ehrenamtes infolge Abwahl oder Fristendes - Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der ArblV begründen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

27

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsnachforderung festzusetzen.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,

1.
die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
2.
die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
3.
Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
4.
die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
5.
die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
6.
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.

Tenor

Die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2012 und des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 werden aufgehoben, soweit sie die Versicherungspflicht des Klägers zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 17. August 2011 betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern 40 vH der notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger zu 1. in seiner bei der Klägerin zu 2. ausgeübten Tätigkeit als Vertriebsleiter in der Zeit vom 1.5.2006 bis 17.8.2011 wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist.

2

Der Kläger zu 1. ist ausgebildeter Diplomkaufmann. Er ist - neben seiner Tätigkeit bei der Klägerin zu 2. - Geschäftsführer und Gesellschafter von zwei weiteren Unternehmen (J.
GmbH und L. J. GmbH) und Kommanditist eines vierten Unternehmens (Ha CE L. J. GmbH & Co KG).

3

Bei der Klägerin zu 2. handelt es sich um eine 1998 gegründete GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Vertrieb von Lockenwicklern und Vogelnetzen, die sie von einem der anderen Unternehmen bezieht. Das Stammkapital beläuft sich auf 358 000 Euro. Alleinige Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin war ab Oktober 2005 die Ehefrau des Klägers zu 1., eine gelernte Zahnarzthelferin und Bürokauffrau. Gemäß "Anstellungsvertrag" vom 30.4.2006 war der Kläger zu 1. ab 1.5.2006 Vertriebsleiter der Klägerin zu 2. für die Bereiche Netze und Lockenwickler. Seit dem 17.8.2011 ist auch der Kläger zu 1. deren Geschäftsführer und seit dem 13.3.2012 zudem Gesellschafter mit der Hälfte des Stammkapitals. Bereits am 12.4.2001 übernahm der Kläger zu 1. zugunsten der Klägerin zu 2. ua eine Bürgschaft in Höhe von 384 000 Euro, die 2005 auf 375 000 Euro reduziert wurde.

4

Auf Antrag des Klägers zu 1. auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 10.3.2006 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 27.6.2007 gegenüber den Klägern fest, dass der Kläger zu 1. als Vertriebsleiter der Klägerin zu 2. seit Aufnahme dieser Tätigkeit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Kläger wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 21.1.2008 zurück.

5

Nach Klageerhebung hat die Beklagte mit Bescheiden vom 14.12.2009 gegenüber beiden Klägern unter Änderung ihrer früheren Bescheide festgestellt, dass wegen der Vertriebsleitertätigkeit des Klägers zu 1. für die Klägerin zu 2. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der mündlichen Verhandlung über die verbundenen Klagen hat die Beklagte diese Bescheide wegen des Einkommens des Klägers zu 1. hinsichtlich dessen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben. Das SG hat die Bescheide der Beklagten auch im Übrigen aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers zu 1. als Vertriebsleiter der Klägerin zu 2. um eine insgesamt sozialversicherungsfreie Tätigkeit handele (Urteil vom 9.2.2011).

6

Das LSG hat die auf die Zeit bis zum 17.8.2011 beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Ausnahmsweise liege keine Beschäftigung vor, wenn es bei Familienunternehmen aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber dem vermeintlich Beschäftigten völlig mangele. Hiervon könne insbesondere bei demjenigen auszugehen sein, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten könne. Dies sei beim Kläger zu 1. der Fall gewesen. Er sei auch nicht in einem fremden, sondern in seinem eigenen Betrieb tätig gewesen und habe dabei keinen Weisungen unterlegen. Seine Ehefrau sei lediglich aus wirtschaftlichen Erwägungen in die Stellung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. gerückt, ohne dass sie zu irgendeiner Zeit die Geschicke der Klägerin zu 2. beeinflusst oder gar bestimmt hätte. Sie habe sich vielmehr um die vier Kinder gekümmert und die Unternehmensleitung dem Kläger zu 1. überlassen. Dieser habe durch seine Ausbildung und seine einschlägige Berufserfahrung aufgrund seiner Tätigkeit für die anderen Unternehmen - im Gegensatz zu seiner Ehefrau - die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gehabt, um die Geschäfte führen zu können. Im Fall eines Konfliktes mit seiner Ehefrau hätte er aufgrund seiner maßgeblichen Stellung in den anderen Unternehmen die Kunden der Klägerin zu 2. abziehen können. Damit hätten dem Kläger zu 1. erhebliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Zudem hätte er maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 2. nehmen und ihm nicht genehme Weisungen abwenden können. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1. gegenüber der Klägerin zu 2. eine Bürgschaft über einen Betrag in einer Höhe abgegeben, welche in etwa dem Stammkapital der Klägerin zu 2. entspreche (Urteil vom 22.11.2012).

7

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Auch wenn der Kläger zu 1. - wie in den anderen Unternehmen - unstreitig auch in der Führung der Geschicke der Klägerin zu 2. vollkommen freie Hand gehabt habe und wie ein Alleininhaber habe frei schalten und walten können, habe das LSG gestützt auf die zum Leistungsrecht ergangene Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des BSG (Hinweis ua BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1) zu Unrecht Selbstständigkeit angenommen. Entscheidendes Kriterium sei allein, ob der Betroffene rechtlich in der Lage sei, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden (Hinweis auf BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Im Falle eines möglichen familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten komme allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen in einem solchen Fall eine Weisungsunterworfenheit bestehen könne. Eine "Schönwetter-Selbständigkeit" sei mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar. Auch die Übernahme einer Bürgschaft in beträchtlicher Höhe vermöge an der Statusbeurteilung nichts zu ändern, da es im Wirtschaftsleben üblich sei, die Ehepartner eines Unternehmensinhabers ohne Rücksicht auf deren Stellung im Unternehmen zu Bürgschaften heranzuziehen.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2012 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 die Klage abzuweisen, soweit sie die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 17. August 2011 betrifft.

9

Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

11

Die Beigeladene teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen, soweit die Klage die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1.5.2006 bis 17.8.2011 betrifft. Die Bescheide der Beklagten erweisen sich in diesem Umfang als rechtmäßig.

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 27.6.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.1.2008, abgeändert durch den nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 14.12.2009.

14

Materiell betrifft der Rechtsstreit nur noch die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1.5.2006 bis 17.8.2011. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG bzw vor dem Senat ihre Bescheide teilweise aufgehoben und ihre Berufung hinsichtlich des Zeitraums ab 17.8.2011 zurückgenommen.

15

2. Das LSG hat das Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu Unrecht verneint. Der Kläger zu 1. war in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 1.5.2006 bis 17.8.2011 Beschäftigter, weshalb Versicherungspflicht bestand. Das LSG ist in seinem Urteil zwar zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von zu Versicherungspflicht führender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu a). Es hat dabei jedoch die für die Tätigkeit des Klägers zu 1. für die Klägerin zu 2. maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen, welche hier nur die Annahme von Beschäftigung rechtfertigen können, nicht ausreichend beachtet (hierzu b). Besondere Umstände, die abweichend vom festgestellten Vertragsinhalt eine Beurteilung der Tätigkeit des Klägers zu 1. als selbstständig zuließen, liegen nicht vor. Insbesondere ist Selbstständigkeit des Klägers zu 1. auch nicht deshalb anzunehmen, weil er nach den Feststellungen des LSG faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens war und dieses nach eigenem Gutdünken leitete (hierzu c).

16

a) Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754 bzw ab 1.1.2007 idF des Gesetzes vom 24.4.2006, BGBl I 926; § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 S 1 SGB III idF des Gesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen von Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung "die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl insoweit insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25).

17

b) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in Fällen wie dem vorliegenden vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen(dazu cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu dd) und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.

18

aa) Der Tätigkeit des Klägers zu 1. lag eine schriftliche, ausdrücklich als "Anstellungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 30.4.2006 zugrunde. Danach wurde der Kläger zu 1. zum 1.5.2006 als Vertriebsleiter für die Bereiche Netze und Lockenwickler - also unterhalb der Ebene eines Geschäftsführers und nur mit einem beschränkten Aufgabengebiet - von der Klägerin zu 2. angestellt. Hierfür erhielt er ein festes monatliches Gehalt von zunächst 6000 Euro bzw 8000 Euro ab dem 1.11.2006. Es wurden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von drei Monaten sowie ein Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen vereinbart. Der Anstellungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung war nur aus wichtigen Gründen möglich. Eine Beteiligung des Klägers zu 1. an anderen Unternehmen sowie die Mitgliedschaft in Organen fremder Gesellschaften waren anzeigepflichtig.

19

bb) Ausdrückliche Änderungen des schriftlichen Anstellungsvertrags hat das LSG im noch streitigen Zeitraum nicht festgestellt. Erst danach änderte sich die Tätigkeit des Klägers zu 1. in rechtlich anzuerkennender Weise, indem er am 17.8.2011 als weiterer Geschäftsführer der Klägerin zu 2. ins Handelsregister eingetragen wurde und später die Hälfte der Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 2. erwarb. Dem hat die Beklagte durch eine teilweise Rücknahme der Berufung bereits Rechnung getragen.

20

Darüber hinaus ergeben sich - unabhängig vom vereinbarten Schriftformerfordernis - auch keine Anhaltspunkte für eine rechtlich anzuerkennende konkludente Vertragsänderung. Dass der Kläger zu 1. nach den Feststellungen des LSG vollkommen freie Hand in der Führung der Geschicke der Klägerin zu 2. hatte, also faktisch wie deren Geschäftsführer aufgetreten ist und gehandelt hat, ändert an seiner vertraglichen Stellung schon deshalb nichts, weil nach § 6 Abs 3 S 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Bestellung der Geschäftsführer entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des GmbHG(ua im Fall der Führungslosigkeit, hierzu § 35 Abs 1 S 2 GmbHG) erfolgt und nach § 39 Abs 1 GmbHG jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Dies ist im noch streitigen Zeitraum nicht erfolgt.

21

cc) Nach den Feststellungen des LSG wurden die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Klägern auch nicht nur zum Schein getroffen. Vielmehr erfolgte die Bestellung der Ehefrau des Klägers zu 1. zur Alleingesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. nach diesen Feststellungen aus wirtschaftlichen Gründen und damit absichtlich. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Anstellung des Klägers zu 1. unterhalb der Geschäftsführung von den Beteiligten ganz bewusst so gewollt war, sodass der erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes voraussetzte (vgl hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 117 RdNr 4 mwN).

22

dd) Die vertraglichen Abreden zwischen den Klägern sind ausgehend von den vom LSG zu deren Inhalt getroffenen Feststellungen (siehe vorstehend aa bis cc) dem Typus der Beschäftigung zuzuordnen. In der ausdrücklich als "Anstellungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung überwiegen die für einen Arbeitsvertrag typischen Elemente, wie zB die Regelungen über ein festes Entgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Jahresurlaub. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vertragliche Stellung des Klägers zu 1. bei der Klägerin zu 2. noch unterhalb der Stellung eines Geschäftsführers und damit auf der Ebene eines leitenden Angestellten angesiedelt ist. Dagegen spricht nicht die Beschränkung der Kündigung auf wichtige Gründe, die uU auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für beide Seiten vereinbart werden kann (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 622 RdNr 9).

23

c) Umstände, die abweichend vom festgestellten Vertragsinhalt eine Beurteilung der Tätigkeit des Klägers zu 1. als selbstständig zuließen, liegen nicht vor: Der Kläger zu 1. übte iS von § 7 Abs 1 S 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisung aus und war in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert. Er war in einem fremden Unternehmen tätig (dazu aa). Ohne eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern, schließen auch die von ihm ausgeübten weitreichenden Befugnisse die Annahme von Beschäftigung nicht von vornherein aus, auch wenn er "im Alltag" faktisch bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag (dazu bb). Mangels einer solchen Rechtsmacht rechtfertigt zudem weder eine vermeintliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin zu 2. vom Kläger zu 1. noch die Übernahme einer beträchtlichen Bürgschaft durch diesen ein anderes Ergebnis (dazu cc). Etwas anderes gilt schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger zu 1. "Kopf und Seele" des Unternehmens war und dieses nach eigenem "Gutdünken" führte (dazu dd).

24

aa) Entgegen der Auffassung des LSG war der Kläger zu 1. im streitigen Zeitraum in einem fremden und nicht in seinem eigenen Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Klägerin zu 2., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN) und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 18).

25

bb) Die vom Kläger zu 1. tatsächlich wahrgenommenen weitreichenden Befugnisse führen genauso wenig zur Annahme von Selbstständigkeit, wie die Feststellung des LSG, dass er in seiner Tätigkeit "im Alltag" keinen tatsächlichen Weisungen oder einer Überwachung durch die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. unterlegen habe. Aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann schon nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - USK 2012-182, Juris RdNr 25; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23). Gleichzeitig machen weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, diesen nicht zu einem Selbstständigen, selbst wenn diese Umstände auf besonderer Rücksichtnahme innerhalb eines Familienunternehmens beruhen (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23 und 30 ff mwN).

26

Entscheidend ist insoweit, dass der Kläger zu 1. im streitigen Zeitraum nicht als Gesellschafter an der Klägerin zu 2. beteiligt war. Damit fehlte es ihm von vornherein an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht (zu deren Bedeutung vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32), die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm uU unangenehme Weisungen von Seiten der Geschäftsführung der Klägerin zu 2., zu verhindern. Zwar nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig Selbstständigkeit an, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch eine Familiengesellschaft - hält, damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist - etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität - und der Betroffene deshalb rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (vgl hierzu allgemein bereits zB BSGE 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr 1 S 5; BSGE 42, 1, 3 = SozR 2200 § 723 Nr 1 S 3 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 7, RdNr 25 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 16). Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor.

27

cc) Mangels einer solchen im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt zudem weder eine vermeintliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin zu 2. vom Kläger zu 1. noch die Übernahme einer beträchtlichen Bürgschaft durch diesen ein anderes Ergebnis. Dies hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits herausgearbeitet (zur Bürgschaft vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 26 mwN; zur "faktischen Machtposition" vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 28 f): Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG auch wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beachtenswert sein, soweit sie - was hier nicht der Fall ist - dem Geschäftsführer einer GmbH selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f; vgl auch BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 26 mwN). Rechtlich - und vor allem hierauf kommt es an (vgl hierzu BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 29) - hatte es aber allein die Ehefrau des Klägers zu 1. als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin in der Hand, im Falle eines Zerwürfnisses mit dem Kläger zu 1. auch unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile beispielsweise den Unternehmenszweck der Klägerin zu 2. zu ändern, eine Neuausrichtung des Unternehmens vorzunehmen oder dieses gar zu liquidieren. Ebenso stand es ihr von Rechts wegen frei, den Kläger zu 1. von seinen Aufgaben zu entbinden, ihm zumindest aus wichtigen Gründen zu kündigen und ihn durch einen anderen Vertriebsleiter zu ersetzen. Dass die Ausübung dieser der Ehefrau des Klägers zu 1. zukommenden Rechte im Hinblick auf dessen Kundenbeziehungen und Fachwissen sowie auf die Bürgschaft möglicherweise höhere Betriebskosten oder gar wirtschaftliche Turbulenzen der Klägerin zu 2. ausgelöst hätte, ändert an der in letzter Konsequenz fehlenden Rechtsmacht des Klägers zu 1., solche Maßnahmen seiner Ehefrau abzuwenden, nichts. Bezüglich der Bewertung wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten ist zudem zu beachten, dass die Übernahme einer Bürgschaft nicht mit der Gewährung eines Darlehens (hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f) zu vergleichen ist, denn bei letzterem hat es der Darlehensgeber durch die Kündigung des Darlehens in der Hand, unmittelbar auf die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers Einfluss zu nehmen. Daran fehlt es bei der Übernahme einer Bürgschaft, da diese idR nur zur Absicherung weiterer Verbindlichkeiten dient und selbst im Fall ihrer Kündigung bzw Rücknahme allenfalls mittelbare Auswirkungen haben kann.

28

dd) Eine Selbstständigkeit des Klägers zu 1. ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil er nach den Feststellungen des LSG faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens war und dieses nach eigenem Gutdünken leitete.

29

Die für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung von den dafür zuständigen Senaten entwickelte sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs 1 SGB IV nicht heranzuziehen. Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt hierauf zurückgegriffen hat (BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448), wird hieran nicht festgehalten. Nach dieser Rechtsprechung soll für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch für einen Angestellten unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht kommen, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (Nachweise bei BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 31).

30

Eine solche Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32). Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit", die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG aaO). Zugleich verringert das Anknüpfen an die den Beteiligten von Gesetzes oder Vertrags wegen zukommende Rechtsmacht Manipulationsmöglichkeiten bezüglich der Generierung oder Negierung von Sozialversicherungspflicht. Andernfalls stünde es nämlich gerade bei kleinen (Familien-)Unternehmen im freien Belieben der Beteiligten, durch zweckgerichtete Angaben zur tatsächlichen Stellung des Betroffenen im Unternehmen Sozialversicherungspflicht zu begründen oder auszuschließen. Dass gerade bei Familienunternehmen die Feststellung der ggf zur Sozialversicherungspflicht führenden Umstände schwierig ist, hat der Gesetzgeber anerkannt (zusätzliche Meldepflicht bei einer verwandtschaftlichen Beziehung zum Arbeitgeber nach § 28a Abs 3 S 2 Nr 1 Buchst d) SGB IV; obligatorische Antragstellung durch die Einzugsstelle nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV). Schließlich vermeidet das Abstellen auf die dem Beteiligten zukommende Rechtsmacht anderenfalls zwingend auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten zu leitenden Angestellten (dazu oben unter bb).

31

Schließlich trägt diese Sicht der Freiheit der Beteiligten Rechnung, sowohl die rechtliche Verfassung eines Unternehmens als auch Tätigkeits- und Beschäftigungsverhältnisse autonom auszugestalten. Hierbei mögen sie von verschieden Motiven geleitet werden, wie zB dem häufig anzutreffenden Streben nach Steueroptimierung oder wie im vorliegenden Fall unternehmenspolitischen Notwendigkeiten. Gleich welche Motive der gewählten vertraglichen Ausgestaltung eines Unternehmens oder einer Tätigkeit zugrunde liegen, haben die Beteiligten doch stets die hieran geknüpften zwingenden sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen hinzunehmen.

32

An dieser Auslegung des auf das Deckungsverhältnis der Sozialversicherung bezogenen § 7 Abs 1 SGB IV(vgl nur Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7 SGB IV RdNr 1)sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung der für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senate nicht gehindert. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Beschäftigungsbegriff kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen ist (vgl bereits BSG GS Beschluss vom 11.12.1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 21 ff zum Begriff des "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses") und insbesondere für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung findet (vgl § 1 Abs 3 SGB IV und BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 127 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f mwN; aus Sicht des Versicherungs- und Beitragsrechts vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 15). Einer Anfrage nach § 41 Abs 3 SGG bei anderen Senaten bedurfte es daher nicht.

33

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es liegt ein Fall subjektiver Klagehäufung bei einem einheitlichen Streitgegenstand vor. Daher ist die Anwendung des Gerichtskostengesetzes und der VwGO bereits ausgeschlossen, wenn nur einer der Kläger - wie vorliegend der Kläger zu 1. - zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört(vgl BSG SozR 4-1500 § 197a Nr 4 RdNr 11, so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.2.2014 - L 1 KR 271/13 - Juris RdNr 32 mwN).

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.