Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - L 5 KR 117/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.632,73 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darüber, ob für den Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 Beiträge zur Rentenversicherung wegen einer geringfügigen Beschäftigung nachzuentrichten sind.
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Der Beigeladene zu 1) war im streitbefangenen Zeitraum Inhaber eines Handwerksbetriebes und zugleich Kreishandwerksmeister der Klägerin. Seine Aufgaben ergaben sich aus der Satzung der Kreishandwerkerschaft Nordfriesland-Süd vom 12. August 1996. In der Zeit vom 27. November 2010 bis 15. Juni 2011 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2010 durch. Die Beklagte ermittelte, dass dem Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit als Kreishandwerksmeister folgende Aufwandsentschädigungen gewährt worden waren:
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2006:
6.420,00 EUR,
2007:
6.420,00 EUR,
2008:
6.600,00 EUR,
2009:
6.600,00 EUR.
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Nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juli 2011 u. a. für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur Rentenversicherung nebst Umlagen in Höhe von 2.632,73 EUR nach. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 1) sei aufgrund der von ihm durchgeführten satzungsgemäßen Verwaltungsaufgaben geringfügig beschäftigt gewesen. Bei der gewährten Aufwandsentschädigung handele es sich nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich und beitragsrechtlich um Arbeitsentgelt. Für die nach Abzug des jeweiligen Freibetrags (2006 = 1.848,00 EUR, 2007 = 1.848,00 EUR, 2008 = 2.100,00 EUR, 2009 = 2.100,00 EUR) verbleibenden Entgelte seien bei vorliegender Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 pauschale Rentenversicherungsbeiträge für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nachberechnet worden. Für geringfügig Dauerbeschäftigte müsse der Arbeitgeber für Entgeltabrechnungszeiträume bis 30. Juni 2006 12 % abführen, ab 1. Juli 2006 15 %.
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Am 5. September 2011 beantragte die Klägerin die Rücknahme des Bescheides vom 7. Juli 2011 nach § 44 SGB X. Zur Begründung trug sie vor, die Beklagte habe das Recht unrichtig angewandt, weil sie vom grundsätzlichen Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen sei. Kreishandwerksmeister unterlägen als Ehrenamtsträger nicht der Sozialversicherungspflicht. Die nach der Satzung zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis bei Ausübung des Ehrenamtes sei kein Arbeitsentgelt. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung würden von hauptamtlichen Geschäftsführern und Mitarbeitern geführt werden. Soweit sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – gestützt habe, stünden der Anwendbarkeit folgende Gesichtspunkte entgegen: Dem Urteil lägen die Bestimmungen der Kommunalverfassung zugrunde, während hier die Handwerksordnung maßgeblich sei. Das Urteil stelle auf die Verbindung zwischen der hauptamtlichen Tätigkeit als Kämmerer eines Verwaltungsverbandes und der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsbürgermeister einer Gemeinde ab, die Mitglied des Verwaltungsverbandes sei. Eine derartige Verbindung sei bei Ehrenamtsträgern des Handwerks nicht gegeben, da der handwerkliche Ehrenamtsträger seine Haupttätigkeit in der selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes habe. Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung seien die der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerker. Vorstandsmitglieder, also auch Kreishandwerksmeister und Obermeister, müssten Innungsmitglied sein. Daher könne nur ein bestimmter, festgelegter Personenkreis in ein Ehrenamt gewählt werden. Dieses Ehrenamt sei nicht vergleichbar mit dem eines Bürgermeisters. Die außergerichtliche und gerichtliche Vertretungsberechtigung sei unabhängig von der Zahlung einer Aufwandsentschädigung, so dass dieser Gesichtspunkt nicht zu einer Sozialversicherungspflicht führe. Das Ehrenamt des Beigeladenen zu 1) sei auch nicht von Verwaltungsaufgaben geprägt gewesen. Alle Verwaltungsaufgaben hätten die Klägerin und die Innungen auf die Geschäftsführung und die Geschäftsstellen übertragen. Insoweit würden die tatsächlichen Verhältnisse von den Bestimmungen der Satzung abweichen. Soweit der Beigeladene zu 1) Schriftstücke von besonderer Bedeutung habe unterzeichnen müssen, könne dies nicht als Beschäftigung gewertet werden. Sein Einfluss habe sich auf die Festlegung von Tagesordnungen und die Richtung der Handwerkspolitik bezogen. Die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen seien organisatorisch und verwaltungstechnisch komplett von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet worden. Sein Ehrenamt sei durch weisungsfreie Repräsentationsaufgaben geprägt gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisationen der Innungen oder der Kreishandwerkerschaft eingegliedert gewesen. Er habe keinen Arbeitsplatz in den Geschäftsstellen gehabt. Es habe kein Direktionsrecht der Innung gegenüber dem Beigeladenen zu 1) bestanden.
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Mit Bescheid vom 17. November 2011 (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012) lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 7. Juli 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV werde weder durch das Bestehen eines Ehrenamtes noch durch eine öffentlich-rechtliche Organstellung gehindert. Das gegenüber einem Beschäftigten bestehende Weisungsrecht des Arbeitgebers könne im Sinne einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein und insoweit die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnis beschriebene Voraussetzung der „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ darstellen. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) erfüllt gewesen. Vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei auszugehen, wenn über die Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden. Dabei habe keine Gewichtung nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Aufgabeninhalte zu erfolgen. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten verpflichtend sei. In diesem Fall würden sie die Ehrenamtstätigkeit prägen. Der Tätigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1) habe sich nicht auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben beschränkt. Aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen seien ihm eine Reihe von Verwaltungsaufgaben verblieben, selbst wenn die täglichen Verwaltungsaufgaben durch hauptberufliche Mitarbeiter sowie dem Geschäftsführer erledigt worden seien. Insbesondere aber sei der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Weisungs- und Überwachungskompetenz gegenüber dem Geschäftsführer und hinsichtlich der Kassenprüfungskompetenz ebenso in Verwaltungstätigkeiten eingebunden gewesen wie durch die ihm obliegende Aufstellung des Haushalts und der Jahresrechnung. Auch bei diesen, der inneren Organisation der Kreishandwerkerschaft zuzurechnenden Tätigkeiten, handele es sich um Verwaltungsaufgaben. Die dem Beigeladenen zu 1) aufgrund der Satzung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben seien auch dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich. Für die Auslegung dieser Vorgabe sei nicht entscheidend, dass die Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht jedermann offenstehe, weil er nur aus der Mitte der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft gewählt werden könne. Vielmehr diene die gewählte Formulierung der Abgrenzung von Verwaltungstätigkeiten zu den besonderen Repräsentationsaufgaben öffentlicher Würdenträger, wie sie insbesondere von Ehrenamtsinhabern des öffentlichen Bereichs wahrgenommen werde. Insoweit stützte sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bayrischen Landessozialgerichts u.a. im Urteil vom 13. November 2008 – L 5 KR 134/07 –.
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Die Klägerin hat am 2. März 2012 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 aufzuheben,
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 7. Juli 2011 insoweit zurückzunehmen, als darin das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgestellt und deshalb Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden sind,
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3. festzustellen, dass der Kreishandwerksmeister K... B... in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2010 nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegt.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
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Der Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, er habe im streitbefangenen Zeitraum überwiegend Repräsentationsaufgaben wahrgenommen, auf die im Durchschnitt eine Arbeitszeit von 10 bis 15 Stunden pro Woche entfallen seien. Er habe ca. zwei- bis dreimal pro Woche die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft aufgesucht, um die eingegangene Post, die den Vorstand betroffen habe, mit dem Geschäftsführer zu besprechen. Hierfür habe er ca. eine halbe Stunde pro Woche im Durchschnitt an Zeit aufwenden müssen. Einladungen zu Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen seien vom Geschäftsführer und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet worden. Er habe mit dem Geschäftsführer nur dann einmal über die Einladungen gesprochen, wenn z. B. ein bestimmter Ehrengast habe eingeladen werden sollen. Bei diesen Besprechungen sei auch der Vorstand als Ganzes beteiligt gewesen. Er hätte zwar durchaus auf einzelne verwaltungstechnische Abläufe in der Kreishandwerkerschaft mehr Einfluss nehmen können, wenn er es gewollt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Kollegen von der Geschäftsstelle hätten die Technik und auch die sonstigen Mittel bzw. das know how gehabt, das alles zu seiner Zufriedenheit zu regeln.
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Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. August 2015 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtsprechung des BSG zur statusrechtlichen Beurteilung eines Ehrenamtsinhabers in den Urteilen vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – und 15. Juli 2009 – B 12 KR 1/09 R – sei in sich nicht konsistent und liefere deshalb erst nach einer Interpretation handhabbare Kriterien. Denn einerseits verlange das BSG, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sei, ob der Ehrenbeamte neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben auch zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet sei und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit präge. Schon dies erscheine in sich widersprüchlich. Denn wenn bereits die Verpflichtung zur Erbringung irgendwelcher Verwaltungstätigkeiten – unabhängig davon, in welchem qualitativen und quantitativen Umfang sie vom ehrenamtlich Tätigen zu erbringen seien – dazu führen würde, dass diese Aufgaben die Tätigkeit des Ehrenamtsinhabers zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV machten, würde die Formulierung des BSG, dass festzustellen sei, ob Repräsentations- oder Verwaltungsaufgaben die Tätigkeit „prägten“, keinen Sinn mehr ergeben. Die Feststellung, welche Aufgaben einer Tätigkeit ihr Gepräge gäben, erfordere dem Wortsinn nach eine Wertung dahingehend, welche Aufgaben im Vordergrund stünden und welche nachrangig zu erbringen seien. Nur wenn eine solche Wertung anzustellen sei, ergebe auch die Forderung des BSG nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einen Sinn; eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände wäre entbehrlich, wenn allein festgestellt werden müsste, ob der ehrenamtlich Tätige zur Erbringung von weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben rechtlich verpflichtet sei oder nicht, und damit die Prüfung bereits beendet wäre. Dann käme es nur auf diesen einen Umstand an, nicht aber auf alle Umstände des Einzelfalls. Andererseits verwirre das BSG noch zusätzlich mit seinen Ausführungen dazu, dass eine qualitative oder auch quantitative Bewertung der von dem Ehrenbeamten zu erbringenden Verwaltungsaufgaben nicht vorgenommen werden könne, weil es für eine solche Bewertung an geeigneten Maßstäben fehle und insbesondere der Zeitaufwand kein taugliches Abgrenzungskriterium sei. Es sei daher nicht ohne Weiteres erklärlich, wie eine sämtliche Einzelfallumstände berücksichtigende Gesamtwürdigung auszusehen habe, wenn der Behörde oder auch dem Gericht eine Bewertung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale gleichsam untersagt sei. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsprechung des BSG in der Weise auszulegen, dass zur Beurteilung, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit als abhängige Beschäftigung anzusehen sei, eine Einzelfallprüfung dahingehend stattzufinden habe, welche konkreten einzelnen Tätigkeiten dem zu überprüfenden Ehrenamt sein Gepräge geben. Dabei müsse notwendigerweise eine quantitative und auch qualitative Bewertung der einzelnen Tätigkeit jeweils in Relation zu den weiteren Tätigkeiten vorgenommen werden, weil andere Beurteilungskriterien als eine Bewertung der einzelnen Tätigkeiten nach zeitlichem Umfang und ihrer Bedeutung für die Körperschaft, der der Ehrenamtsinhaber angehöre, nicht zur Verfügung stünden. Ausschlaggebend müssten in dem Fall, dass die tatsächlichen Umstände der Ausübung des Ehrenamts von den rechtlichen, in der Regel satzungsmäßigen Vorgaben abwichen, die tatsächlichen Verhältnisse sein. Schließlich sei höchstrichterlich anerkannt, dass im Falle der Abweichung von der vertraglichen Grundlage einer Tätigkeit für die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit im Ergebnis auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Es bestehe kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen, nur weil sich die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben für die zu beurteilende Tätigkeit nicht in einem zweiseitigen privatrechtlichen Vertrag fänden, sondern in einer Kraft Selbstverwaltungsautonomie erlassenen Satzung einer Körperschaft. Gemessen an diesen Maßstäben sei hier festzustellen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in weit überwiegendem Umfang durch weisungsfrei erbrachte Repräsentationsaufgaben geprägt gewesen sei. Demgegenüber erschienen die von ihm erbrachten Verwaltungstätigkeiten als marginal, dies gerade gegenüber dem Anteil an der zu erbringenden Verwaltungstätigkeit, die der hauptamtliche Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich geleistet habe. Dieser habe auch die nach Satzungsrecht dem Beigeladenen zu 1) zugewiesenen Verwaltungsaufgaben nahezu ausschließlich erfüllt. Das betreffe die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und der Jahresrechnung nach Abschluss eines Geschäftsjahres sowie auch die Einladungen zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Demgegenüber komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Beigeladene zu 1) nach der zugrundeliegenden Satzung gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sei, Verwaltungsaufgaben in einem sehr viel weitergehenden Umfang zu erbringen bzw. ob die Klägerin über die Rechtsmacht verfügt habe, ihn gegebenenfalls zur Durchführung hierzu hätte zwingen können. Denn auch im Rahmen eines Dienstvertragsverhältnisses könne der berechtigte Vertragspartner den verpflichteten Partner rechtlich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zwingen bzw. ihn auf Vertragserfüllung verklagen. Die mangelnde Vollstreckbarkeit nach § 888 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) spiele für das Bestehen eines im Erkenntnisverfahren geltend zu machenden Anspruchs keine Rolle. Gleichwohl stelle das BSG nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern auf das tatsächlich „gelebte“ Vertragsverhältnis ab, falls dieses von dem Inhalt des Vertrages abweiche. Das müsse daher auch für ein Ehrenamt gelten, das nicht den Satzungsbestimmungen gemäß ausgeübt werde. Auch der durchschnittliche zeitliche Aufwand, den der Beigeladene zu 1) auf Verwaltungstätigkeiten verwandt habe, habe erheblich unter dem Aufwand gelegen, den seine repräsentativen Aufgaben in Anspruch genommen hätten. In die Gesamtabwägung würden zudem die Umstände einfließen, dass der Beigeladene zu 1) sächlich nicht in die Arbeitsorganisation bzw. in die betriebliche Struktur der Klägerin eingebunden gewesen sei, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass er weder über einen Büroraum noch sonst über Betriebsmittel wie Computer, Telefon, Telefax oder ähnliches verfügt habe. Dabei werde nicht verkannt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) aufgrund des faktisch nur sehr geringen Einflusses des Kreishandwerksmeisters auf die Geschäftsführung der Klägerin und wegen des Fehlens eigenen Kapitaleinsatzes und eines unternehmerischen Risikos auf Seiten des Beigeladenen zu 1) auch nicht als selbstständige Tätigkeit qualifiziert werden könne. Daraus folge jedoch im Umkehrschluss nicht, dass er deshalb als abhängig Beschäftigter qualifiziert werden müsse. § 7 Abs. 1 SGB IV kenne keine strikte Zweiteilung von Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Vielmehr bemühe sich diese Vorschrift lediglich um eine Legaldefinition des für die Sozialversicherung herausragende Bedeutung besitzenden Begriffs der Beschäftigung, ohne allerdings darüber hinaus irgendeine Aussage dazu zu treffen, ob und gegebenenfalls welche bzw. wie viele weitere Kategorien von Tätigkeiten es noch gebe.
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Gegen das ihr am 16. Oktober 2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die am 26. Oktober 2015 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Sie macht geltend, entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts komme es nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Verwaltungstätigkeiten des Beigeladenen zu 1) an. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG sei vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen, wenn bei Wahrnehmung von Ehrenämtern über die Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden. Das habe zuletzt der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – bestätigt. Hierin werde in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten die Ehrenamtstätigkeit dann präge, wenn die Wahrnehmung solcher Aufgaben verpflichtend sei. Die Frage der „Prägung“ bestimme sich dabei nicht nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Aufgabeninhalte. Der Beigeladene zu 1) habe als Kreishandwerksmeister Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und sei hierzu nach der Satzung verpflichtet gewesen. Deshalb sei vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV auszugehen und die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das habe auch der erkennende Senat in einem gleichgelagerten Fall mit Urteil vom 25. Juni 2015 – L 5 KR 125/13 – so gesehen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und erwidert, das alleinige Abstellen auf die vertragliche bzw. rechtliche Gestaltung widerspreche sowohl der eigenen Prüfpraxis der Beklagten, wie sie in deren Arbeitsanweisungen dokumentiert sei, als auch der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr seien die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, wenn sie – wie hier – von den formalen Satzungsbestimmungen abwichen. Ehrenamtliche Kreishandwerksmeister übten in Deutschland ihr Amt sehr unterschiedlich aus. Ob sie ausschließlich repräsentativ tätig seien oder auch Verwaltungsaufgaben übernähmen, hänge von deren Selbstverständnis, den Mitgliedern und dem Hauptamt ab. Selbst die Beklagte habe im Jahr 2015 durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid bestätigt, dass die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeisters der Kreishandwerkerschaft Westholstein nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte entscheide also abhängig von den tatsächlichen Verhältnissen von Fall zu Fall unterschiedlich. Es lägen weitere Bescheide von anderen Kreishandwerkerschaften vor, in denen die Beklagte die Sozialversicherungspflicht ebenfalls verneint habe. Das Sozialgericht habe aufgrund der Ausführungen des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung beanstandungsfrei festgestellt, dass dessen ehrenamtliche Tätigkeit in weit überwiegendem Umfang durch Repräsentationsaufgaben geprägt gewesen sei und aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zum damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen I..., dieser die ihm – dem Beigeladenen zu 1) – durch Satzung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben nahezu ausschließlich erledigt habe. In diesem Punkt bestehe auch eine wesentliche Abweichung zum Sachverhalt, über den der erkennende Senat in dem von der Beklagten zitierten Urteil zu entscheiden gehabt habe. Dort habe der betroffene Kreishandwerksmeister die Überwachung des Ablaufs der Geschäftsführung tatsächlich regelmäßig einmal wöchentlich wahrgenommen, während hier der Beigeladene zu 1) die Geschäftsführung überhaupt nicht überwacht, keine Weisungen erteilt und auch die Richtlinien der Geschäftsführung nicht bestimmt habe. Ein wesentlicher Unterschied bestehe auch darin, dass im Verfahren L 5 KR 125/13, bedingt durch die Fusion zweier Kreishandwerkerschaften, das Aufgabengebiet des Kreishandwerksmeisters erheblich erweitert und deshalb auch die Aufwandspauschale erhöht worden sei. In diesem Zusammenhang sei der dortige Kreishandwerksmeister mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand an Verwaltungstätigkeiten belastet gewesen.
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Der Beigeladene zu 1) hat bei seiner Befragung durch den Senat erklärt, er habe die Geschäftsstelle ca. zwei- bis dreimal wöchentlich aufgesucht. Ihm sei bei diesen Besuchen vom Geschäftsführer Post vorgelegt worden, und zwar auf seinen Wunsch hin ausgewählt danach, ob es sich um Einladungen gehandelt habe oder Anfragen der Handwerkskammern und Anträge aus der Kreishandwerkerschaft. Auch politische Stellungnahmen seien ihm vom Geschäftsführer vorgelegt worden, zudem habe er Anträge der Gemeinden zu Bauvorhaben erhalten. Die einzelnen Anfragen habe er mit dem Geschäftsführer besprochen. Dieser habe dann in der Regel die Beantwortung vorgenommen und auch unterzeichnet. Er – der Beigeladene zu 1) – habe z. B. Grußworte und Reden selbst erstellt. Der zeitliche Aufwand habe bei ca. einer halben Stunde am Tag für die von ihm insoweit wahrgenommenen Tätigkeiten gelegen. An zusätzlichen Gesprächen mit dem Geschäftsführer könne er sich nur daran erinnern, dass es einmalig aus betriebsbedingten Gründen zur Kündigung einer Halbtagskraft gekommen sei. Außerdem habe zum Ende der Amtszeit des Geschäftsführers die Nachfolge geregelt werden müssen. Der Wechsel habe zwar mehr als ein Jahr nach seinem Ausscheiden stattgefunden. Die Vorüberlegungen seien jedoch schon zum Ende seiner eigenen Amtszeit erfolgt. Es habe keine besondere Geschäftsverteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes gegeben. Das Ergebnis von Vorstandsbesprechungen sei durch ihn als Vorsitzenden umgesetzt worden. Vorstandssitzungen hätten ca. viermal jährlich stattgefunden, stets vor der Mitgliederversammlung, oder wenn es besondere Beratungsgegenstände gegeben hätte, wie z. B. Grundstücksangelegenheiten. Die Klägerin sei Miteigentümerin des Grundstücks gewesen, auf dem sie ihren Sitz gehabt habe. Hier sei auch eine Gaststätte betrieben worden, hinsichtlich der auch z. B. mal ein Pächterwechsel zu besprechen gewesen sei.
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Die Beigeladene zu 2) äußert sich nicht. Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
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Der Senat hat den im streitigen Zeitraum beschäftigten Geschäftsführer C... I... als Zeugen vernommen. Hinsichtlich dessen Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 2016 verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Zu Recht hat die Beklagte den Beigeladenen zu 1) als Beschäftigten der Klägerin angesehen und in der Folge die für die geringfügige Beschäftigung dem Grunde und der Höhe nach zutreffenden Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht.
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Die auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV gestützte Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin Beiträge wegen einer geringfügigen Beschäftigung des betroffenen Beigeladenen zu 1) als Kreishandwerksmeister nachzufordern, weil dieser beitragspflichtig beschäftigt worden sei, beruht auf dem Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach der dortigen Legaldefinition ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
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Eine abhängige Beschäftigung setzt nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit-, Dauer-, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen.
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Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 – B 12 KR 3/09 R – m. w. N.), der sich der erkennende Senat anschließt, können auch Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausüben, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Weder deren – kommunalrechtliche – Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets-)Körperschaft des öffentlichen Rechts, noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige außerdem in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser beamtenrechtliche Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs-)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung wie in der Arbeitslosenversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig (vgl. Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 – 12 RK 6/95 –, BSGE 78, 34, 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 Seite 25 f). Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl. Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – juris).
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Dieses zugrunde gelegt, bestehen gegen die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters als abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV keine durchgreifenden Bedenken. Die dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß zugewiesenen und von ihm teils auch wahrgenommenen Aufgaben entsprechen nicht dem Typus der selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit, die durch ein eigenständiges Auftreten am Markt, eigenverantwortliche Bestimmung der Tätigkeit, den Einsatz eigener Betriebsmittel sowie durch ein Unternehmerrisiko, welches gleichzeitig dem Unternehmer eine Unternehmerchance eröffnet, gekennzeichnet ist.
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Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig. Nach § 87 Handwerksordnung (HwO) hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, die Behörden, bei denen das selbstständige Handwerk und des handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen und die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen. Kreishandwerkerschaften unterstehen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammern.
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Der Beigeladene zu 1) war in seiner Funktion als Kreishandwerksmeister Vorsitzender des Vorstands, dessen Mitgliedern im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Klägerin eine Richtlinienkompetenz und Überwachungsfunktion hinsichtlich der Geschäfte der Verwaltung übertragen war. § 22 Abs. 1 der Satzung bestimmte, dass der Vorstand die Geschäfte der Kreishandwerkerschaft führt, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind. Gemäß Abs. 2 oblag die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung zwar dem Geschäftsführer. Dieser hatte gemäß § 28 Satz 2 der Satzung die laufenden Geschäfte jedoch nach näherer Anweisung des Vorstandes zu führen. Er war dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Aufgaben verantwortlich (Satz 3). Nach § 22 Abs. 5 der Satzung wiederum hafteten die Mitglieder des Vorstandes der Kreishandwerkerschaft für pflichtgemäße Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. § 30 Abs. 4 der Satzung bestimmte, dass der Vorstand bei seiner Verwaltung an den von ihm selbst vorbereiteten und der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan gebunden war.
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Die Haftung des Vormunds ist in § 1833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, nach dessen Abs. 1 der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift regelt eine Gesamtschuldnerschaft, wenn für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich sind.
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Aus den satzungsrechtlichen Bestimmungen folgt daher eine Hierarchie, an dessen Spitze hinsichtlich der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Kreishandwerksmeister als Vorstandsvorsitzender steht. Die Aufsicht über die Kreishandwerkerschaft führt wiederum die Handwerkskammer. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Kreishandwerkerschaft übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Daraus folgt, dass der Beigeladene zu 1) als Teil des Organs „Vorstand“ selbst der Aufsicht durch die Handwerkskammer hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben unterlag, andererseits unter Umständen auch als Weisungsgeber des Geschäftsführers fungieren konnte. Dass der Beigeladene zu 1) Einfluss auf die Geschäftsführung genommen hat, hat er anlässlich seiner Befragung durch den erkennenden Senats selbst eingeräumt. Er hat ausgeführt, ca. zwei- bis dreimal wöchentlich die Geschäftsstelle aufgesucht zu haben. Dabei sei ihm die den Vorstand betreffende Post vom Geschäftsführer vorgelegt worden. Einzelne Anfragen der Handwerkskammern oder Anträge der Gemeinden zu Bauvorhaben habe er mit dem Geschäftsführer besprochen, ebenso die betriebsbedingte Kündigung einer Mitarbeiterin. Ferner habe er Vorgespräche im Hinblick auf die Nachfolge der hauptamtlichen Geschäftsführung geführt und einen Pächterwechsel der auf dem Grundstück der Kreishandwerkerschaft befindlichen Gaststätte, deren Miteigentümerin die Kreishandwerkerschaft war, begleitet.
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Demgegenüber hat der Zeuge I... bei seiner Vernehmung zwar nur einen Kontakt im zweiwöchentlichen Abstand bestätigt, bei dem mit dem Beigeladenen zu 1) im Wesentlichen Einladungen an die Kreishandwerkerschaft besprochen worden seien. Seiner Aussage misst der Senat wegen des ersichtlich eingeschränkten Erinnerungsvermögens an detaillierte Einzelheiten allerdings einen geringeren Beweiswert zu. Weil der Beigeladene zu 1) als betroffene Person über den Inhalt und Umfang des von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereichs am besten Auskunft geben kann, hat der Senat keine Bedenken, seine Aussage als wahr zugrunde zu legen.
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Letztlich ist nach der Rechtsauffassung des Senats die Statuszuordnung ohnehin nicht vom rein faktischen, rechtlich nicht gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängig. Eine solche Abhängigkeit wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Beständigkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen. Demzufolge erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch eine „Schönwetter-Selbständigkeit“, die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, mittlerweile nicht mehr an (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R -, juris). Übertragen auf die vorliegende Fallgestaltung kann es daher auch nicht streitentscheidend darauf ankommen, ob der Beigeladene zu 1) die ihm satzungsgemäß obliegenden Verwaltungstätigkeiten hinsichtlich der Überwachung und Einflussnahme auf die Geschäftsführung tatsächlich nicht ausgeübt hat oder nicht ausüben musste, weil deren eigene Kompetenz ausreichend war, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu gewährleisten. Denn rechtlich waren der Vorstand und damit auch der Beigeladene zu 1) als Vorstandsvorsitzender nach der Satzung berufen, die Richtlinien für die Geschäftsführung vorzugeben und deren Einhaltung zu überprüfen. Darüber hinaus waren dem Beigeladenen zu 1) satzungsgemäß weitere Verwaltungsaufgaben zugewiesen, deren Verantwortlichkeit er sich gegebenenfalls nicht hätte entziehen können. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das öffentlich-rechtliche Satzungsrecht anders als zivilrechtlich vereinbarte Arbeitsbedingungen nicht durch entgegenstehende Vereinbarungen oder konkludent abbedungen werden kann. Deshalb ist den rechtlichen Verpflichtungen des Ehrenamtsinhabers in diesem Fall auch maßgebliche Bedeutung beizumessen. Nach § 21 der Satzung hatten der Beigeladene zu 1) und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ihre Vertreter/innen, gemeinsam die Kreishandwerkerschaft in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung hatte der Vorstand der Kreishandwerkerschaft alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand ein Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr nach dem von der Aufsichtsbehörde herausgegebenen Muster aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorstand war bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, die darin nicht vorgesehen waren, bedurften der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Vorstand der Kreishandwerkerschaft hatte nach § 31 der Satzung innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Gemäß § 32 der Satzung hatte der Vorstand einen Kassenführer zu bestellen, der ihm und der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Kreishandwerkerschaft verantwortlich war. Die Kasse der Kreishandwerkerschaft war alljährlich mindestens je einmal durch den Kreishandwerksmeister oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied und durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss unvermutet zu prüfen. Zwar sah § 23 der Satzung vor, dass der Vorstand die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln konnte. Der Beigeladene zu 1) hat auf Nachfrage des Senats jedoch bestätigt, dass von der Satzung abweichende Beschlussfassungen insoweit nicht erfolgt seien.
- 40
Im Rahmen der Mitgliederversammlungen oblagen dem Beigeladenen zu 1) weitere Funktionen, die als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Nach § 13 hatte er zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er hatte nach § 14 der Satzung die Mitgliederversammlung zu leiten und die Niederschrift zu unterzeichnen. Ebenso hatte er nach § 20 der Satzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen, sie zu leiten und auch insoweit die Niederschriften zu unterzeichnen.
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Hätte sich der Beigeladene zu 1) geweigert, seine satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen, hätte die Mitgliederversammlung die Möglichkeit gehabt, seine Bestellung zu widerrufen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzungsbestimmungen konnte die Mitgliederversammlung die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorlag; ein solcher Grund war insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Im Konfliktfall hätte der Beigeladene zu 1) daher unter Umständen den Verlust seines Ehrenamtes nicht verhindern können.
- 42
Demgegenüber ist dem Umstand, dass Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen organisatorisch wie verwaltungstechnisch von der Geschäftsführung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbereitet und teils auch begleitet wurden, bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Dieses Vorgehen stand in Einklang mit den Satzungsbestimmungen. Insoweit ist vielmehr ausschlaggebend, dass die dem Beigeladenen zu 1) übertragenen Mitwirkungs-, Vertretungs- und Überwachungsfunktionen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Geschäftsführung bzw. deren effektiver Kontrolle dienten und daher selbst vor dem Hintergrund umfangreicherer Repräsentationsaufgaben, die von ihm daneben ebenfalls wahrgenommen wurden, durchaus als prägend für seine Tätigkeit anzusehen sind.
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Auch der Umstand, dass die Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters nicht jedermann offen steht und er nur aus der Mitte der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft gewählt werden kann, die aus Vertretern der Handwerksinnungen besteht, steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Die Formulierung des BSG, dass „dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben“ wahrgenommen werden müssen, ist dahingehend zu verstehen, dass nicht der Zugang zu diesen Aufgaben maßgeblich ist, sondern die Bezeichnung des BSG dazu dienen soll, allgemeine Aufgaben einer Verwaltung von den besonderen Repräsentationsaufgaben öffentlicher Würdenträger abzugrenzen (vgl. ebenso LSG Bayern, Urteil vom 25. November 2008 – L 5 KR 32/07 – juris; dessen Auslegung vom BSG im sich anschließenden Revisionsverfahren B 12 KR 1/09 R nicht beanstandet worden ist).
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Eben so wenig lässt sich die Argumentation der Klägerin überzeugend auf steuerrechtliche Bestimmungen oder das Mindestlohngesetz (MiLoG) stützen. Soweit die Klägerin einwendet, dass die angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 4 Nr. 26 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Umsatzsteuerpflicht Unternehmen betrifft und keine Rückschluss auf die Einkommenssteuerpflicht von Arbeitsentgelt, die hier zweifellos gegeben ist, zulässt.
- 45
§ 22 Abs. 3 des ohnehin erst seit dem 16. August 2014 und damit nach dem hier streitrelevanten Zeitraum geltenden MiLoG, auf den sich die Klägerin bezieht, bestimmt zwar, dass von diesem Gesetz nicht die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen geregelt wird. § 1 Abs. 1 MiLoG bestimmt jedoch, dass das Gesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Es setzt also den Status einer abhängigen Beschäftigung voraussetzt. Wenn vor diesem Hintergrund Abs. 3 einen expliziten Ausschluss für Auszubildende in einem Beschäftigungsverhältnis und ehrenamtlich Tätige vorsieht, folgt daraus lediglich, dass sie andernfalls vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst würden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. der Gesetzgeber ist ebenso wie die Rechtsprechung von der Möglichkeit ausgegangen, dass auch ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer sein können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
- 47
Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
- 48
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage, welche Bedeutung der rechtlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten in öffentlich-rechtlichen Satzungen beizumessen ist, um einem Ehrenamt das Gepräge zu geben, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,
- 1.
die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, - 2.
die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, - 3.
Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, - 4.
die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, - 5.
die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen, - 6.
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.