Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Sept. 2015 - L 5 KR 11/15

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2015:0903.L5KR11.15.0A
published on 03/09/2015 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Sept. 2015 - L 5 KR 11/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20.11.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung durch die Beklagte mit einem Beitragsanspruch (als Einzugsstelle) gegen einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld.

2

Der 1951 geborene Kläger war früher Inhaber der Firma D B in B gewesen. Mit Betriebsprüfungsbescheid vom 19.9.2011 hatte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz festgestellt, dass der Kläger Nachzahlungen wegen Sozialversicherungsbeiträgen für verschiedene Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 182.925,94 € einschließlich Säumniszuschlägen von 44.051,-- € zu leisten habe.

3

Der Kläger war nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Er war ab dem 25.3.2013 arbeitsunfähig krank und hatte ab dem 6.5.2013 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 19,48 €. Mit Schreiben vom 19.6.2013 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer beabsichtigten Aufrechnung der Beitragsforderung in Höhe von 182.925,94 € gegen die Hälfte des Krankengeldanspruchs an. Durch Bescheid vom 13.8.2013 teilte sie dem Kläger mit, sie habe ihm für die Zeit bis zum 6.8.2013 Krankengeld in Höhe von 370,12 € überwiesen und einen Betrag von 370,12 € einbehalten. Durch Bescheid vom 9.9.2013 teilte sie ihm mit, sie habe ihm für die Zeit bis 9.9.2013 Krankengeld in Höhe von 321,42 € überwiesen und einen Betrag in gleicher Höhe einbehalten. Nachdem der Kläger mit seinen hiergegen eingelegten Widersprüchen die Unbestimmtheit der Aufrechnungserklärung beanstandet hatte, hob die Beklagte unter dem 18.9.2013 im Wege der Abhilfe die Bescheide vom 13.8.2013 und 9.9.2013 auf.

4

Vom 10.9.2013 bis zum 1.10.2013 bezog der Kläger Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz. Mit Bescheid vom 19.9.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Mit Beitragsansprüchen könne der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte nach § 51 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) werde. Ihre Forderung von jetzt insgesamt 183.798,22 € setze sich wie folgt zusammen: Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2007 138.358,72 €; Säumniszuschläge 45.439,50 €. Nach Abschluss der jetzigen stationären Rehabilitationsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld werde sie im Falle eines weiteren Krankengeldanspruchs die Hälfte des Krankengeldes (kalendertäglich 9,74 €) mit den bestehenden Beitragsansprüchen aufrechnen. Gründe, die eine geringere Aufrechnung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

5

Mit Bescheid vom 22.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe ihm für die Zeit bis zum 22.10.2013 Krankengeld in Höhe von 204,54 € überwiesen und einen Betrag in Höhe von 204,54 € einbehalten. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Die Aufrechnungserklärung gehe ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze eine wirksame Aufrechnung voraus, dass die Höhe der Gesamtforderung und der Rechtsgrund der Forderung bezeichnet würden, damit das Erlöschen bzw die Tilgung eindeutig festgestellt werden könne; einem Dritten müsse erkennbar sein, gegen welche Forderung aufgerechnet werde. Da das Krankengeld abschnittsweise gezahlt werde und die jeweiligen Bewilligungen keinen Dauerverwaltungsakt darstellten, sei es unzulässig, einen „Grund“-Aufrechnungsbescheid zu erlassen und nachfolgende Einbehalte auf diesen Bescheid zu stützen. Hinzu komme, dass ein entsprechender Erklärungssatz dem Bescheid vom 22.10.2013 nicht zu entnehmen sei. Zudem scheide vorliegend eine Aufrechnung mangels Gegenseitigkeitsverhältnisses aus, da die Forderung, mit welcher die Beklagte aufgerechnet habe, nicht von dieser, sondern von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz festgestellt worden sei. Er sei derzeit wegen deutlich depressiver Stimmungslage mit latenter Suizidalität arbeitsunfähig. Hauptursache der Erkrankung sei seine finanzielle Situation. Ein Insolvenzverfahren sei mangels Masse nicht eröffnet worden. Er habe Schulden in einem Umfang von mehr als 500.000,-- €. Bei der gebotenen Interessenabwägung scheide eine Aufrechnung aus.

6

Mit Schreiben vom 15.11.2013 verwies die Beklagte in Ergänzung des Bescheides vom 22.10.2013 auf den Aufrechnungsbescheid vom 19.9.2013. In der Folgezeit erließ sie weitere Bescheide, mit denen sie erneut mit dem Beitragsanspruch gegen weitere Ansprüche des Klägers auf Krankengeld für spätere Bewilligungszeiträume in Höhe der Hälfte des auszuzahlenden Krankengeldes aufrechnete.

7

Über das Vermögen des Klägers eröffnete das Amtsgericht Bitburg am 25.10.2013 das Insolvenzverfahren (9 IN 67/13). Durch Widerspruchsbescheid vom 28.1.2014 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 19.9.2013 und 22.10.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Sowohl die Höhe als auch der Rechtsgrund ihrer Forderung, mit welcher sie aufgerechnet habe, habe sie in dem Aufrechnungsbescheid vom 19.9.2013 bezeichnet. Damit sei für den Kläger eindeutig erkennbar gewesen, auf welche Forderung sich die Aufrechnung beziehe. Die Bezugnahme auf diesen Bescheid sei zwar dem Bescheid vom 22.10.2013 nicht zu entnehmen gewesen, aber mit dem Schreiben vom 15.11.2013 nachgeholt worden. Nach § 28h Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen, weshalb die Aufrechnung nicht mangels Gegenseitigkeitsverhältnisses ausscheide. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens habe sie zu Recht die Aufrechnung durchgeführt, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er durch diese hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II werde.

8

Am 23.2.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte hat mitgeteilt, sie habe mittlerweile weitere Beträge an Krankengeld für spätere Zeiträume im Wege der Aufrechnung einbehalten. In einem Schreiben an die Beteiligten vom August 2014 hat das Sozialgericht (SG) die Auffassung vertreten, die weiteren Einzelbescheide nach dem streitbefangenen Bescheid vom 22.10.2013, die auf der Grundlage des Aufrechnungsbescheides vom 19.9.2013 ergangen seien, seien nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

9

Durch Urteil vom 20.11.2014 hat das SG Trier 1. den Bescheid der Beklagten vom 19.9.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2014 aufgehoben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Schreibens vom 15.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2014 dahingehend geändert, dass die Beklagte dem Kläger das einbehaltene Krankengeld in Höhe von 204,54 € auszuzahlen habe. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung scheitere nicht daran, dass der Beitragsbescheid vom 19.9.2011 nicht von der Beklagten, sondern von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz erlassen worden sei. Nach § 28h Abs 1 Satz 1 SGB IV sei der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen, weshalb das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Ansprüchen der Beklagten und den Leistungsansprüchen des Klägers bestehe. Die Aufrechnung habe, ebenso wie eine Verrechnung (Hinwies auf Bundessozialgericht – BSG – Großer Senat 31.8.2011 – GS 2/10), durch Verwaltungsakt erklärt werden dürfen. Die Kammer halte es auch grundsätzlich für zulässig, die Aufrechnungserklärung quasi „vor die Klammer“ zu ziehen und zu Beginn oder während des Leistungsbezuges von Krankengeld durch einen einmaligen Aufrechnungsbescheid für die zukünftigen Auszahlungsansprüche die Aufrechnung zu regeln. Vorliegend habe es jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Aufrechnungsbescheides vom 19.9.2013 an einem Anspruch des Klägers auf laufende Geldleistungen, hier in Form eines Anspruchs auf Krankengeld, gefehlt. Eine vorsorgliche Aufrechnungserklärung mit erst später möglicherweise entstehenden Ansprüchen auf laufende Geldleistungen sei nicht zulässig, weshalb der Bescheid vom 19.9.2013 aufzuheben sei. Da sich der Krankengeldzahlungsbescheid vom 22.10.2013 auf den Auszahlungsbescheid vom 19.9.2013 stütze, sei dieser Bescheid ebenfalls aufzuheben. Es könne daher offenbleiben, ob während des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers eine Aufrechnung gegen dessen Leistungsansprüche möglich sei (Hinweis auf Landessozialgericht - LSG – Rheinland-Pfalz 23.10.2013 – L 6 R 163/13). Das SG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.

10

Gegen dieses ihr am 23.12.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.1.2015 eingelegte Berufung der Beklagten, die vorträgt: Die Auffassung des SG, wonach der Aufrechnungsbescheid vom 19.9.2013 eine unzulässige vorsorgliche Aufrechnungserklärung mit möglicherweise erst später entstehenden Ansprüchen auf laufende Geldleistungen enthalte, sei unzutreffend. Sie stehe im Widerspruch zu dem Urteil des BSG vom 26.9.1991 (4/1 RA 33/90). Zwar sei es in diesem Urteil nicht um Krankengeld, sondern um aus einem Rentenstammrecht erwachsene Rentenauszahlungsansprüche gegangen. Die Erwägungen des BSG seien jedoch dennoch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Denn im Falle des Klägers habe aufgrund der bereits vor der Gewährung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger erfolgten Krankengeldzahlungen die Gewissheit bzw Wahrscheinlichkeit einer weiteren Krankengeldzahlung wie bei einem Rentenstammrecht bestanden, sodass nicht von einer unzulässigen Aufrechnung mit zukünftigen Forderungen auszugehen sei. Überdies habe das zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufrechnungsbescheides vom 19.9.2013 gezahlte Übergangsgeld nicht dazu geführt, dass kein weiterer Anspruch auf Krankengeld bestanden habe; vielmehr habe dieser nur gemäß § 49 Abs 1 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geruht. Zu beachten sei auch, dass das Übergangsgeld gemäß § 48 Abs 3 SGB V bei der Berechnung der Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes berücksichtigt werde. Das Urteil des BSG vom 26.9.1991 (aaO) stehe im Einklang mit der zivilrechtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach gegen Ansprüche aus Ruhegehalt oder Unterhalt für eine angemessene Zeit (sechs Monate) im Voraus aufgerechnet werden dürfe (Hinweis auf Bundesgerichtshof – BGH – 15.3.2006 – XIII ZR 120/04). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe ausgehend von dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.10.2013 (L 6 R 163/13) keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Aufrechnung.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des SG Trier vom 20.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des BSG vom 26.9.1991 (4/1 RA 33/90) stützen. Krankengeld werde abschnittsweise gezahlt, weshalb bei dieser Leistung der Erlass eines weiteren Verwaltungsakts für jeden neuen Zahlungsabschnitt nach erneuter Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (weitere Arbeitsunfähigkeit, rechtzeitige Mitteilung durch den Versicherten, kein Ruhenstatbestand usw) notwendig sei und durch eine neuerliche Aufrechnungserklärung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstünde. Auch nach dem Urteil des BGH vom 15.3.2006 (XIII RZ 120/04) müsse im Falle der Aufrechnung gegen eine zukünftige Forderung deren Entstehung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung sicher sein. Er halte auch an der Auffassung fest, dass es vorliegend an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehle, weil der Beitragsanspruch nicht von der Beklagten, sondern vom Rentenversicherungsträger festgestellt worden sei.

16

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; das Urteil des SG ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Streitbefangen sind vorliegend lediglich der Bescheid der Beklagten vom 19.9.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2014 sowie der Bescheid vom 22.10.2013 (ergänzt durch das Schreiben vom 15.11.2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2014. Die späteren Bescheide, in denen die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 19.9.2013 weitere Aufrechnungsbeträge mitgeteilt hat, sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn sie haben die Bescheide vom 19.9.2013 sowie 22.10.2013 nicht im Sinne des § 96 SGG abgeändert oder ersetzt. Denn der Regelungsgegenstand der früheren Bescheide ist mit demjenigen der Folgebescheide nicht identisch (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 96 Rn 4a).

19

Die im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind erfüllt (dazu unten 1.). Die Erklärung der Aufrechnung durch die Beklagte war auch hinreichend bestimmt, und die Beklagte war zu einer einheitlichen Aufrechnungserklärung, wie sie im Bescheid vom 19.9.2013 erfolgt ist, befugt (dazu unten 2.).

20

1. Nach § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.

21

Die Aufrechnung setzt entsprechend §§ 387 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen voraus; die Gegenforderung (Forderung der Beklagten) muss vollwirksam und fällig sein; die Hauptforderung (Forderung des Klägers) muss erfüllbar sein (Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, K § 51 Rn 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit ist gegeben, da die Beklagte gemäß § 28h Abs 1 SGB IV als Einzugsstelle selbst zur Geltendmachung des Beitragsanspruchs befugt ist (vgl BSG 12.6.2008 – B 3 P 1/07 R, juris Rn 13).

22

Der Kläger hat auch nicht im Sinne von § 51 Abs 2 SGB I nachgewiesen, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Die Wirksamkeit der Aufrechnung scheitert ferner nicht an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Eine Aufrechnung ist zwar im laufenden Insolvenzverfahren nur zulässig, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Insolvenzeröffnung bestand (vgl zur Verrechnung BSG 14.3.2013 – B 13 R 5/11 R, juris Rn 44; LSG Rheinland-Pfalz 23.10.2013 – L 6 R 163/13, juris Rn 32). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend erfüllt. Zudem hat die Beklagte die Aufrechnung gegen die Forderung des Klägers auf Krankengeld, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, bereits vor der Insolvenzeröffnung erklärt. Wie sich insoweit die Rechtslage in Bezug auf Krankengeldansprüche für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung darstellt, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben.

23

2. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten war in Form eines Verwaltungsakts zulässig (vgl für die Verrechnung BSG 31.8.2011 – GS 2/10, juris). Sie war auch ausreichend bestimmt, da die Beklagte Art und Umfang der Forderungen hinreichend bezeichnet hat. Unschädlich ist, dass die Beklagte nicht angegeben hat, ob sie mit einem Anspruch auf Beiträge und/oder Säumniszuschläge aufgerechnet hat und welche Monate die betreffende Beitragsschuld betraf. Selbst wenn mehrere Forderungen bestehen, kann die Aufrechnung erklärt werden, ohne aufzuschlüsseln, mit welcher (Einzel-) Forderung zuerst aufgerechnet werden soll (BSG 7.2.2012 – B 13 R 85/09 R, juris Rn 52).

24

Die Abgabe einer einheitlichen Aufrechnungserklärung für zukünftige Ansprüche auf Zahlung von Krankengeld war zulässig (zu Ansprüchen auf Auszahlung einer Rente für zukünftige Zahlungsabschnitte BSG 26.9.1991 4/1 RA 33/90, juris Rn 28). Soweit das SG zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung darauf abgestellt hat, dass es vorliegend im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 19.9.2013, anders als bei dem Sachverhalt des Urteils des BSG vom 26.9.1991 (aaO), an einem Anspruch des Klägers auf eine laufende Geldleistung gefehlt habe, folgt der Senat dem nicht. Der Versicherungsfall (zu dessen Bedeutung im Rahmen des Krankengeldes vgl BSG 30.5.2006 – B 1 KR 15/05 R, juris Rn 11) der Arbeitsunfähigkeit des Klägers war bereits am 25.3.2013 eingetreten, wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Dass der dem Grunde nach fortbestehende Anspruch im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 19.9.2013 nach § 49 Abs 1 Nr 3 SGB V vorübergehend wegen Bezugs von Übergangsgeld zum Ruhen gekommen war, steht dem nicht entgegen. Dem Umstand, dass das Krankengeld abschnittsweise gezahlt wird und dessen Anspruchsvoraussetzungen für jeden Zahlungsabschnitt neu zu prüfen sind, kommt im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu.

25

Die Beklagte hat auch das ihr obliegende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

27

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.