Landessozialgericht NRW Urteil, 17. März 2016 - L 9 SO 91/13


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erstattung der von den Eltern der Klägerin aufgebrachten Kosten für die von der Beigeladenen durchgeführte Nachmittagsbetreuung im Rahmen des Schulbesuchs im Schuljahr 2010/2011 in der Zeit von November 2010 bis Juli 2011.
3Die im Jahre 1995 geborene Klägerin ist schwerbehindert und leidet ausweislich des Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes des Kreises O vom 19.02.2002 an einer Behinderung mit ausgeprägt reduziert kognitiv intellektuellen Leistungen, Sprechstörungen, u.a. Stottern, Störungen der Grobmotorik, der Koordination, des Gleichgewichtes, der Feinmotorik, der auditiven und visuellen Wahrnehmung. Das Amtsgericht O spricht im Beschluss (im Rahmen des Betreuungsverfahrens) vom 01.10.2013 von einer "Intelligenzminderung am ehesten auf dem Boden einer frühkindlichen Hirnschädigung".
4Die Klägerin besuchte in dem Schuljahr 2010/2011 wie bereits in den Schuljahren zuvor den integrativen Schulunterricht der Realschule T in O. Ab November 2010 nahm die Klägerin an einem Nachmittag pro Woche an einer von ihren Eltern vorfinanzierten Nachmittagsbetreuung durch die Beigeladene teil. Die hierfür in diesem Schuljahr insgesamt angefallenen Kosten beliefen sich nach anfänglicher Auskunft der Beigeladenen auf 774,00 EUR, nach im Berufungsverfahren korrigierter Auskunft auf 564,38 EUR.
5Vor Beginn des Schuljahrs, am 03.05.2010, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe für die damals bereits für sie bestehende Nachmittagsbetreuung durch die Beigeladene für das Schuljahr 2010/2011. Nach Einholung eines Berichtes der Beigeladenen über die Nachmittagsbetreuung vom 20.07.2010 sowie einer Stellungnahme der Schulärztin/Kinderärztin Werner, Gesundheitsamt Kreis O, zu dem o.a. Bericht der Beigeladenen lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 09.08.2010 ab. Aus der Situationsbeschreibung der Beigeladenen ergebe sich, dass im Rahmen der Nachmittagsbetreuung die Freizeitgestaltung einen größerer Raum einnehme. Die Angebote zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft überwögen. Diese Hilfen seien anders als die Hilfe zur angemessenen Schulbildung abhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern.
6Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Ansicht der Beklagten berücksichtige nicht, dass die Fähigkeit, Freizeit in ihren verschiedenen Möglichkeiten zu erfahren, ein ausdrückliches Unterrichts- und Erziehungsziel im Lehrplan der Schule für geistig Behinderte/Förderschule für geistige Entwicklung sei und dass die Nachmittagsbetreuung eben dieses Unterrichtsziel aufgreife und vertiefe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 wies der Rhein-Kreis O den Widerspruch der Klägerin zurück. Aus dem Situationsbericht der Beigeladenen ergebe sich, dass bei einer Nachmittagsbetreuung der Klägerin im maßgeblichen Schuljahr überwiegend eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft geübt werden solle. Im Ergebnis stünden die Verbesserung der lebenspraktischen Fähigkeiten, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die Freizeitgestaltung ganz eindeutig im Vordergrund. Wenn der Schwerpunkt der Betreuung auf der Förderung der lebenspraktischen Fähigkeiten liege, scheide jedoch eine Übernahme nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aus, da die schwerpunktmäßige Förderung von lebenspraktischen Fähigkeiten nicht unter eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbaren Bildung einzuordnen sei.
7Hiergegen hat die Klägerin am 14.06.2011 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass die Förderschwerpunkte der Nachmittagsbetreuungen das gleiche Spektrum abdeckten wie dasjenige, welches in der Förderschule für geistige Entwicklung angeboten werde. Zur weiteren Begründung hat sie u. a. das ihr unter dem 22.04.2010 übersandte pädagogische Konzept der Beigeladenen vorgelegt.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 zu verurteilen, ihr Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung durch die Beigeladene in Höhe von 774,00 EUR für das Schuljahr 2010/2011 zu bewilligen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid weiterhin für rechtmäßig gehalten.
13Mit Urteil vom 09.01.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung durch die Beigeladene in Höhe von 774 EUR für das Schuljahr 2010/2011 zu bewilligen. Zur Begründung hat das Sozialgericht Folgendes ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Nachmittagsbetreuung um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Die Klägerin gehöre aufgrund der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen unstreitig zu dem in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personenkreis. Ihre Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung der Beigeladenen sei erforderlich und geeignet, ihr den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zumindest zu erleichtern, d.h. ihre Schulfähigkeit zu verbessern. Der Begriff der Schulbildung bei geistig behinderten Kindern bzw. Jugendlichen, zu denen die Klägerin nach den Feststellungen des Schulamtes gehöre, sei weit zu verstehen. Hierzu zählte auch der Besuch einer nachmittäglichen Betreuung, sofern dort Maßnahmen erfolgten, die dem behinderten Kind den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ermöglichten bzw. erleichterten. Die Hilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII seien nicht auf den eigentlichen Schulbesuch (Pflichtunterricht) beschränkt. Maßgeblich sei, dass die begleitende, gegebenenfalls freiwillige Maßnahme - wie hier die Teilnahme der Klägerin an dem Nachmittagsangebot der Beigeladenen - speziell auf schulische Maßnahmen abgestimmt sei und die Maßnahme erforderlich und geeignet sei, die Schulfähigkeit des Behinderten zu verbessern bzw. den Schulbesuch zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Dies treffe für die Teilnahme der Klägerin an der Nachmittagsbetreuung zu. Aus dem Vortrag der Klägerin und dem von ihr vorgelegten Konzept der Beigeladenen ergebe sich, dass der Schwerpunkt der Nachmittagsbetreuung der Klägerin darin liege, ihre Lernfähigkeit einschließlich der sprachlichen sowie sozialen Kompetenzen zu verbessern und zu fördern. Dass es mit der Teilnahme der Klägerin an den Betreuungsangeboten der Beigeladenen zu Überschneidungen mit den Bereichen der "Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) kommen möge, habe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Folge, dass deshalb der einkommensunabhängige Anspruch auf "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" entfalle.
14Gegen dieses der Beklagten am 08.02.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.02.2013 Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, dass es sich um einen Grenzfall zwischen Schulrecht und Sozialrecht handele. Es sei eine Definition der angemessenen Schulbildung für behinderte Menschen zu finden. Zunächst sei eine Differenzierung zwischen der Wahl einer Förderschule und einer integrativen Realschule geboten. Die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Förderung von rein sonderpädagogischen Leistungen sei im Hinblick auf den Besuch einer allgemeinen Schule zu beurteilen. Im Zusammenhang mit § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII müsse ein direkter Bezug zur angemessenen Schulbildung erfolgen. Das Erlernen von lebenspraktischen Fähigkeiten stehe nicht im von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII bezweckten Zusammenhang, nämlich der gezielten Förderung einer angemessenen Schulbildung. Das Nachmittagsprogramm der Klägerin diene in der Hauptsache dazu, jegliche den Alltag vereinfachenden Fähigkeiten zu unterstützen und zu fördern. Hauptschwerpunkt sei nicht die Unterstützung und Erleichterung der Bewältigung des Schulstoffs durch gezielte Vor- und Nachbereitung. Es fehle an einem direkten Sachkriteriumszusammenhang in Bezug zu § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII.
15Die Beklagte beantragt,
16das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
17Die Klägerin beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Klägerin verweist auf das erstinstanzliche Urteil. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stünden mögliche vorrangige Leistungspflichten der Schulbehörde den Leistungen der Eingliederungshilfe nur dann entgegen, wenn diese auch tatsächlich geleistet würden. Vorliegend leiste die Schule aber nicht. Hausaufgabenbetreuung, Spiel- und Sportveranstaltungen erleichterten die behinderungsbedingten Folgen im Hinblick auf die angemessene Schulbildung. Die Nachmittagsbetreuung habe ihren Schwerpunkt in der schulischen Vor- und Nachbereitung. In erster Linie seien die schulischen Belange im Hinblick auf die Bildung relevant, nicht die Sicherstellung der Teilhabe am Leben. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie auch auf einer Behindertenschule die gleiche Förderung im Nachmittagsbereich hätte erlangen können.
20Die im Berufungsverfahren Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie reicht eine "Pädagogische Begutachtung der Nachmittagsbetreuung für Kinder-/Jugendliche mit Förderbedarf zur schulischen Vor- und Nachbereitung in einer Gruppe, C X -Schuljahr 2010/2011" vom 12.06.2014 zur Gerichtsakte.
21Der Senat hat am 22.10.2015 eine öffentliche Sitzung abgehalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 22.10.2015 verwiesen. Im Nachgang hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.11.2015 einen Beweisantrag gestellt ("Ist die beantragte Nachmittagsbetreuung durch die [Beigeladene] für die Klägerin geeignet und erforderlich, um diese in ihrer Schulbildung zu fördern. Wir beantragen für diese Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen."). Ferner haben die Eltern der Klägerin Nachweise über ihre Einkünfte in den Jahren 2010 und 2011 vorgelegt. Ausweislich der Steuerbescheide 2010 und 2011 betrugen die Gesamteinkünfte 37.529 EUR und 39.051 EUR.
22Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 07.01.2016, 12.01.2016 und 19.01.2016 jeweils ihr Einverständnis dahingehend erklärt, dass der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden kann.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
24Entscheidungsgründe:
25Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
26Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach § 151 SGG form- und fristgemäß eingelegt und auch gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft, da die Beklagte durch das Sozialgericht zu einer Kostenerstattung in Höhe von 774 EUR und damit mehr als 750 EUR verurteilt worden ist. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zulässig (dazu unter "I."), aber unbegründet (dazu unter "II.").
27I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Ausweislich Bl. 52 der Verwaltungsakte ist der Klägerin der Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 erst am 19.05.2011 zugestellt worden. Die Klagefrist nach § 87 SGG ist mit Blick auf den Klageeingang am 14.06.2011 gewahrt.
28Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 09.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2011, inhaltlich begrenzt auf die vom Vermögenseinsatz und Einkommenseinsatz freigestellte (Eingliederungs-)Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (dazu sogleich). Zwar könnte die Nachmittagsbetreuung ggf. auch als Hilfe zum Erwerb praktischer Fähigkeiten, die geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) förderfähig sein bzw. eine Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) oder eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX) darstellen. Derartige Leistungen sind jedoch nicht nach § 92 Abs. 2 SGB XII vom Einkommens- und Vermögenseinsatz der Klägerin und ihrer Eltern freigestellt, so dass dem Klageziel entsprechend derartige Leistungen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
29Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG.
301. Ursprünglich ging es im vorliegenden Fall um die Gewährung von Leistungen im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und damit um die Gewährung einer Sachleistung in Gestalt der Sachleistungsverschaffung. Die Beklagte hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen gehabt, dass sie durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die die Klägerin durch Beauftragung eines Leistungserbringers (hier: der Beigeladenen), der seinerseits Helfer gegen Entgelt bereitstellt und grundsätzlich (vgl. § 75 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 SGB XII) mit der Beklagten als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen haben muss, begründet hat (vgl. insoweit bspw. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 10). In diesen Fällen scheidet eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG aus, da keine Geldleistung im Streit steht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12; umfassend Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 3; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 46 ff.).
312. Der streitgegenständliche Bescheid vom 09.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2011 erging im laufenden Schuljahr 2010/2011 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum. Auch hat die Klägerin die Klage im Juni 2011 und damit noch vor Ende des Schuljahres 2010/2011 erhoben. Zu diesen Zeitpunkten hätte die Beklagte noch eine Sachleistung verschaffen können bzw. einen Schuldbeitritt vornehmen können. Nach Ablauf des Schuljahres 2010/2011 und nach vollständiger Bezahlung der Kosten durch die Klägerin selbst wandelt sich dieser Anspruch auf Leistungsgewährung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis vollumfänglich um in einen Kostenerstattungsanspruch (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, Einl. 148 f.). Es handelt sich gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG dabei nicht um eine Klageänderung (Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 99 Rn. 12 m.w.N.).
323. Es liegt ein ordnungsgemäßes Vorverfahren gemäß §§ 78 ff. SGG vor. Dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte bzw. der Rhein-Kreis O sowohl die Kostenübernahme (für noch geschuldete Leistungen der Beigeladenen) als auch die Kostenerstattung (für bereits von der Klägerin vorfinanzierte Leistungen der Beigeladenen) ablehnt.
33II. Die Klage ist allerdings unbegründet, das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 09.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da der formell rechtmäßige Bescheid auch materiell rechtmäßig ist. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der von ihr vorfinanzierten Aufwendungen bzw. Kosten der Nachmittagsbetreuung durch die Beigeladene zu.
341. Für die ausschließlich körperlich und geistig, nicht aber seelisch behinderte Klägerin kommen (einkommens- und vermögensunabhängige) Leistungen nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) i.V.m. § 14 SGB IX i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 SGB IX nicht in Betracht (vgl. auch § 10 Abs. 4 SGB VIII zum Verhältnis von SGB VIII und SGB XII). Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt unbenannter Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (zum möglichen Charakter von § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als Auffangvorschrift und zum fehlenden abschließenden Charakter von § 55 Abs. 2 SGB IX vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R - juris Rn. 18). Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme der Klägerin an der Nachmittagsbetreuung zur Ermöglichung der der Klägerin möglichen Teilhabe am Gemeinschaftsleben, z.B. zur Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen in der Freizeit, im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich ist (zur generellen Voraussetzung der Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen und zum Prüfungsmaßstab siehe BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 23; BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 14), scheitert ein entsprechender Anspruch an den Voraussetzungen von § 19 Abs. 3 SGB XII. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Eltern der Klägerin verfügten ausweislich der eingereichten Steuerunterlagen über einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 37.529 EUR (2010) bzw. 39.051 EUR (2011), die sie einzusetzen hatten (vgl. §§ 82 ff. SGB XII) und welche die monatlichen Kosten für die Nachmittagsbetreuung in Höhe von 62,71 EUR (564,38 EUR durch 9 Monate) so deutlich überstiegen, dass sich eine nähere Berechnung hier erübrigt.
352. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Hilfen zur angemessenen Schulbildung im Sinne von §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV), die gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB XII - was die maßnahmebezogenen Kosten betrifft - unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen sind.
36Zwar ist kein grundsätzlicher Ausschluss erkennbar (dazu unter "a."). Allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII, ist aber gemein, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiv) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 18). Die bloß mittelbare Förderung der Schulausbildung genügt nicht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 19). Vielmehr muss die Leistung bei § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft sein und allein dieser spezifischen Fördermaßnahme dienen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG). Insoweit kommen zwar gerade auch Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten in Betracht (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 18). Die Maßnahme muss aber die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des behinderten Menschen zum Ziel haben (dazu unter "b."), deswegen von dem behinderten Menschen - hier: der Kägerin - besucht werden (dazu unter "c.") und zudem gemäß § 12 Nr. 1 und 2 EinglHV geeignet und erforderlich sein, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (dazu unter "d."). Insoweit hat eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall zu erfolgen; allgemein gehaltene Bewertungen der Maßnahme und ihrer Ziele sowie eine allgemein gehaltene Umschreibung der angewandten Methoden anhand von Internetrecherchen oder anderen Publikationen genügen nicht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17, 19; umfassend zu Vorgenanntem Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 22 f.).
37a. Der Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Nachmittagsbetreuung außerhalb der Unterrichtszeit stattfand, dies an einer integrativen Schule und privat organisiert.
38aa. Von den Leistungen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO sind lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, nicht umfasst (hierzu und zum Nachfolgenden Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 12 f.; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 27 ff.; Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 8). Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Zum anderen normiert § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende und begleitende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern (BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 15 f.). Soweit der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer der Schule betroffen ist, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen der Spezialität der einschlägigen schulischen Förderleistungen verdrängt (BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - Rn. 37). Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer ist nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO zu bestimmen (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21; BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 15). Zum Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 17). Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris Rn. 37). So steht es hier. Die Nachmittagsbetreuung betrifft nicht den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule. Sie findet außerhalb der Schulzeiten, privat organisiert und für nur einige angedachte Schüler statt. Gerade weil die Nachmittagsbetreuung außerhalb der Schulzeit stattfand, ist ein Anspruch nicht ausgeschlossen (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 18).
39bb. Der Anspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Nachmittagsbetreuung ggf. eine Leistung der besuchten integrativen Realschule darstellen könnte bzw. müsste. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen grundsätzlich neben den sich aus den Vorschriften über die Eingliederungshilfe ergebenden Verpflichtungen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHVO liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde. Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Im Übrigen hat die Schule nicht geleistet. Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII greift schon deswegen nicht, da die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde und auch nicht ohne Weiteres durchsetzbar gewesen ist (hierzu Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 11, 16 ff. unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 26).
40cc. Schließlich ist der Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil Eltern von Schülern (unter anderem die Eltern der Klägerin) die Nachmittagsbetreuung privat und eigenverantwortlich organisiert haben. Sofern ein Anspruch auf diese Eingliederungshilfe besteht und der zuständige Träger diese Hilfe nicht leistet, muss eine solche Hilfe auch privat und eigenverantwortlich organisiert werden können.
41b. Liegt kein genereller Anspruchsausschluss vor, weist die Nachmittagsbetreuung aber schon keine durchgehend objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung auf.
42Maßgeblich ist, ob die Nachmittagsbetreuung eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist, wobei insoweit nur die Schulbildung in der integrativen Realschule erfasst sein kann, weil es sich insoweit um die nach der bindenden schulrechtlichen Zuweisung der Klägerin angemessene Schulbildung handelt (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 25; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 34). Anders als von der Klägerin vorgetragen ist kein Vergleich zur Sonderschule/Förderschule zu ziehen (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke [Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF/NRW] vom 29.04.2005 in der Fassung vom 15.11.2008 bis 25.07.2011).
43aa. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die sonderpädagogische Förderung innerhalb der von der Klägerin besuchten integrierten Lerngruppe an der Realschule/9. Klasse eine individuelle Förderung in den Bereichen der Emotionalität, der Kommunikation, des Sozialverhaltens, der Motorik, der Selbstständigkeit und des Arbeitsverhaltens mit umfasste, weist die Nachmittagsbetreuung keine durchgehend objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung auf.
44Dafür sprechen zwar anhand der Darlegungen der Beigeladenen (Schreiben vom 12.06.2014 - Pädagogische Begutachtung der Nachmittagsbetreuung) - vordergründig - folgende Aspekte: Die angebotene Hausaufgabenbetreuung (wobei diese Leistungen nicht durch Lehrkräfte der Schule erbracht werden) und schulische Vor- und Nachbereitung und Reflexion des Unterrichts (regelmäßiger Austausch mit den Lehrern und Teilnahme der Erzieher am Schulunterricht). Dagegen sprechen aber tendenziell schon folgende Elemente der Nachmittagsbetreuung: Einkaufen und Zubereitung von Essen (auch unter Berücksichtigung des Schulfachs Hauswirtschaft im Schuljahr 2010/2011), Basteln zur Erlernung motorischer und feinmotorischer Fähigkeiten, Konzentration und Ausdauer, Einüben von selbständigem Vortrag, Förderung von sozialen Gruppenaspekten und Sport/Bewegungsförderung. Eindeutig gegen eine unmittelbare finale Ausrichtung sprechen folgende Umstände: Die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung ist freiwillig, die Betreuung weist insoweit gerade nicht zwingend einen direkten Bezug zum schulischen Unterricht und damit zur eigentlichen Schulbildung auf (vgl. insoweit auch Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER - juris Rn. 44). Eine direkte Ausrichtung auf die Schulbildung könnte auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber solchen (behinderten) Schülern führen, die nicht an der Nachmittagsbetreuung teilnahmen. Zudem geht es in der Nachmittagsbetreuung um Begleitung der Identitätsfindung, Einübung lösungsorientierter Verhaltensweisen, Entwicklung eigener Handlungsmöglichkeiten, Einübung von lebenspraktischen Fähigkeiten, Teilnahme an Freizeitangeboten, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Vorbereitung auf das Leben in der Gemeinschaft, Orientierung in der Gesellschaft, Kontaktaufnahme mit der Umwelt und Erprobung lebenspraktischer Tätigkeiten, Erlernen von Regeln in den öffentlichen Verkehrsmitteln, Klavierspielen, die Förderung von Selbständigkeit, Stärke und Unabhängigkeit, Anbahnung eines engen Gruppenzusammenhalts, Spiele, den Besuch anderer Schulen und das Erlernen von Selbstsicherheit in unbekannten Situationen, alles Gesichtspunkte, denen eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung fehlt.
45bb. Da der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung damit vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht zumindest gleichwertig bei den von der Leistung verfolgten schulischen Zielen liegt (vgl. BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 18), es sich im Ergebnis bloß um eine mittelbare Förderung der Schulausbildung handelt, scheidet ein Anspruch aus. Dabei kann es dahinstehen, dass einzelne Leistungen eine finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweisen. Es findet insoweit keine isolierte Hilfe bzw. Trennung statt (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 15).
46c. Von der Privilegierung des § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII könnte die Klägerin ferner nur dann profitieren, wenn sie allein oder überwiegend deshalb an der Nachmittagsbetreuung teilnehmen sollte, um ihre schulischen Fähigkeiten zu verbessern (Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 31), was vorliegend fraglich ist, aber offen bleiben kann (siehe obige Ausführungen unter "b." und Ausführungen sogleich unter "d.").
47d. Die Teilnahme der Klägerin an der Nachmittagsbetreuung, soweit diese überhaupt einen spezifischen Bezug zur Realschulausbildung in ihrer Klasse aufweist, ist im Übrigen zur Verbesserung der schulischen Fähigkeiten der Klägerin wohl noch - zumindest teilweise - geeignet, aber jedenfalls nicht erforderlich (zum Maßstab siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 6). Dass die Klägerin nicht zwingend auf die Nachmittagsbetreuung angewiesen war, um die Bildungsziele ihrer Klasse zu erreichen, sieht man schon daran, dass die Nachmittagsbetreuung nur einmal in der Woche stattfand, freiwillig erfolgte, nur wenige Schüler dieses Angebot nutzten und die Nachmittagsbetreuung Anfang des Schuljahres sogar über einen längeren Zeitraum, nämlich bis November 2010, komplett ausfiel. Die Klägerin besuchte im Übrigen eine integrative Schule, die gerade während des Schulunterrichts integrativ und fördernd auf behinderte Schüler wie die Klägerin einwirkte und ganz offenbar selbst auch keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Förderung im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung sah (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke [Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF/NRW] vom 29.04.2005 in der Fassung vom 15.11.2008 bis 25.07.2011, der lautet: "Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen des erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort"; vgl. aber auch Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 7). Die Klägerin selbst spricht von einer "Erleichterung" des Schulbesuchs (vgl. Schriftsatz vom 12.10.2011) bzw. davon, dass "die Förderungen allesamt der angemessenen Schulbildung dienlich sind" (vgl. Schriftsatz vom 08.08.2013), was im Ergebnis nicht ausreichend ist. In dem Konzept vom 30.11.2001 (Stand: November 2011) bezüglich integrativen Lerngruppen der Realschule T wird die Beigeladene im Rahmen der Berufsvorbereitung erwähnt und in diesem Zusammenhang von einer "sinnvollen Ergänzung und Vertiefung zu den schulischen Förderangeboten am Vormittag" gesprochen, was ebenfalls nicht ausreichend ist.
48Was die Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung - auch etwa die schulische Vor- und Nachbereitung, zudem die Reflexion des Unterrichts - betrifft, erscheint unabhängig davon die Erforderlichkeit zweifelhaft (hierzu Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 34). Hausaufgaben sind darauf angelegt, zu Hause erledigt zu werden. Die Hausaufgabenbetreuung dient in erster Linie dazu, Kindern einen Raum zur zeitnahen Erledigung der Hausaufgaben zu verschaffen, damit sie diese nicht erst am späten Nachmittag machen müssen, wenn ihre Eltern von der Arbeit kommen und ihre Kinder betreuen können. Hausaufgaben sollten zudem so angelegt sein, dass die Kinder sie ohne Hilfe erledigen und so selbstständig den Unterrichtsstoff nacharbeiten können. Grundsätzlich dürfte deshalb bei Hausaufgaben kein besonderer pädagogischer Betreuungsbedarf bestehen. In jedem Fall können eventuell notwendige Unterstützungsleistungen jedenfalls in der Regel ohne weiteres durch die Eltern geleistet werden. Warum dies bei den Eltern der Klägerin anders sein soll, erschließt sich nicht.
49Der Beweisantrag der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 25.11.2015) ist abzulehnen. Die Geeignetheit der Nachmittagsbetreuung durch die Beigeladene für die Schulbildung der Klägerin kann als wahr unterstellt werden (dazu schon BVerwG, Urt. v. 06.02.1985 - 8 C 15/84 - juris Rn. 15 m.w.N.; umfassend Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 8). Selbst wenn die Erforderlichkeit der Nachmittagsbetreuung für die Schulbildung - welche nach oben Gesagtem offenkundig nicht vorliegt, so dass die Beweiserhebung gegebenenfalls schon offenkundig überflüssig wäre (vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 8 unter Verweis auf § 244 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO]) - ebenfalls als wahr unterstellt würde, bleibt es dabei, dass die Nachmittagsbetreuung schon keine durchgehend objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist. Hieran kann auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nichts ändern, zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, zu deren Entscheidung der Senat und nicht ein Sachverständiger berufen ist.
503. Eine Korrektur des gefundenen Ergebnisses, sei es über eine systematische (verfassungskonforme bzw. völkerrechtskonforme) Auslegung des einfachen Gesetzesrechts oder über eine Herleitung eines Anspruchs unmittelbar aus Verfassungsrecht oder Völkerrecht, ist nicht vorzunehmen.
51a. Soweit die Klägerin Art. 3 Abs. 1, 3 S. 2 Grundgesetz (GG) erwähnt, ist schon unklar, welche Vergleichsgruppen sich gegenüberstehen sollen und worin die behinderungsbedingte Benachteiligung der Klägerin liegen soll. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde im Schuljahr 2010/2011 in der Schulstufe der Klägerin durchgehend keine verpflichtende Nachmittagsbetreuung seitens der Schule vorgehalten. Die Klägerin, die freiwillig eine Nachmittagsbetreuung aufsuchte, wurde genauso behandelt wie ihre nichtbehinderten Mitschüler. Die Klägerin kann sich nicht mit behinderten Kindern auf der Förderschule vergleichen, insoweit würde Ungleiches miteinander verglichen. Soweit die Klägerin auf Art. 12 GG verweist, ist schon unklar, welches Element des Schutzbereichs betroffen sein soll und worin der Eingriff liegen soll. Vorliegend wird ja nicht die Betreuung der Klägerin am Nachmittag verhindert, sondern allein der Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eltern der Klägerin diesbezüglich gefordert (da die Eltern auch auf Einkommen und Vermögen zurückgreifen konnten).
52Es greifen auch nicht die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG), obwohl die Beklagte in den Schuljahren vor 2010/2011 Eingliederungshilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern der Klägerin geleistet hat. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung überhaupt Anwendung finden können, da diese auf Rechtsfolgenseite grundsätzlich einen Ermessensspielraum bzw. einen Handlungsspielraum vorsehen müssen. Jedenfalls dürfte die Verwaltung von ihrer ständigen Verwaltungspraxis schon dann abweichen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Norm nicht (mehr) gegeben sind. Dieses stellte in jedem Fall einen rechtfertigenden Grund dar.
53b. Mit Blick auf den von der Klägerin angeführten Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) kann keine Diskriminierung und keine (Chancen-) Gleichheitsverletzung darin gesehen werden, dass die Beklagte eine (nicht erforderliche) Nachmittagsbetreuung der Klägerin vom Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens bzw. desjenigen der Eltern abhängig macht. Das Recht der Klägerin auf Bildung bleibt durch die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten unangetastet, der Klägerin wurde innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet.
54III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 4, 1 S. 1 SGG.
55IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht.

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
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- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
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(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
- 1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, - 2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, - 3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, - 4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist, - 5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, - 6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, - 7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13, - 8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, - 9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie - 10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
- 1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, - 3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie - 7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.