Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. Dez. 2013 - L 11 SF 398/13 EK AS

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1204.L11SF398.13EK.AS.00
published on 04.12.2013 00:00
Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. Dez. 2013 - L 11 SF 398/13 EK AS
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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published on 11.07.2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens und darüber, ob der Kläger daneben be
published on 20.02.2013 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert wird auf 18.500,00 EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Die Kläger begehren die Zahlung einer Entschädigung wegen üb
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Annotations

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

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1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens und darüber, ob der Kläger daneben beanspruchen kann, die unangemessene Dauer feststellen zu lassen.

2

Im Ausgangsverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, stand die Rückerstattung von Ausbildungsförderung im Streit, die der Kläger für sein Studium der Geowissenschaften von Oktober 2000 bis März 2003 erhalten hatte. Ein erster Rückforderungsbescheid erging im Februar 2003 und belief sich über 13 600 €. Das Studentenwerk P. verlangte die Förderung mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht angegeben, dass er über umfangreiches Vermögen auf einem Bankkonto verfüge. Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Kläger Ende Juni 2003 Klage vor dem Verwaltungsgericht.

3

Im September 2003 begründete er seine Klage damit, dass das festgestellte Vermögen nicht ihm gehöre, sondern seinem Bruder, für den er es treuhänderisch verwalte. Zudem erweiterte der Kläger seine Klage auf einen zwischenzeitlich ergangenen zweiten Rückforderungsbescheid über 3 500 €. Mitte Januar 2004 nahm das beklagte Studentenwerk schriftlich zu der Klage Stellung. Mit Schreiben vom 3. März 2004 fragte die Berichterstatterin bei den Beteiligten an, ob sie mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.

4

Mit am 11. und 12. März 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise. Der Kläger trug zudem weiter zur Sache vor und kündigte für den Fall, dass das Gericht Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seines Tatsachenvortrags haben sollte, mehrere Beweisanträge an. Mit Schreiben vom 17. März 2004 übersandte das Verwaltungsgericht dem Studentenwerk eine Abschrift des Schriftsatzes des Klägers und gab Gelegenheit, innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen. Das beklagte Studentenwerk äußerte sich hierauf nicht. Mit am 10. November 2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass die Beteiligten Anfang März des Jahres "wohl auch aus Beschleunigungszwecken" übereinstimmend einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hätten. Das Gericht teilte ihm mit, dass nicht absehbar sei, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Gleiches gilt für die weiteren Anfragen des Klägers vom 16. Mai 2006 und vom 16. Juli 2007.

5

Mit Beschluss vom 5. Januar 2010 übertrug die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Auf die Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, stimmten die Beteiligten bis Ende Januar 2010 zu. Mit Urteil vom 2. Februar 2010 wies der Einzelrichter die Klage ohne mündliche Verhandlung ab. Sie sei teilweise wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig und teilweise unbegründet. Das vom Kläger behauptete Treuhandverhältnis habe nach Überzeugung des Gerichts nicht bestanden.

6

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Februar 2010 zugegangene Urteil beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Diese ließ das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2011 zu. In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2011 wurde der Kläger befragt und sein Bruder als Zeuge vernommen. Mit Urteil vom selben Tag änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und gab der Klage statt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Januar 2012 und dem Beklagten am 19. Januar 2012 zugestellt. Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision wurden nicht eingelegt.

7

Mit der am 4. Januar 2012 zunächst beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen und von diesem an das Oberverwaltungsgericht weitergeleiteten Klage hat der Kläger die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 6 000 € und die Feststellung begehrt, dass die Verfahrensdauer des Rechtsstreits bei dem Verwaltungsgericht unangemessen war. Er habe über lange Zeit mit der erheblichen Unsicherheit leben müssen, einer für seine Verhältnisse existenzbedrohlichen Forderung von über 17 000 € ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit ohne Weiteres innerhalb von ungefähr 20 Monaten und damit bis Februar 2005 entscheiden können. Es habe selbst bereits mit seiner Verfügung vom 3. März 2004 zum Ausdruck gebracht, dass die Sache aus seiner Sicht keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und auch keine grundsätzliche Bedeutung habe. Dennoch habe es ab März 2004 keine aktenkundige Tätigkeit entfaltet, um die aus seiner Sicht entscheidungsreife Sache zu fördern. Insgesamt ergebe sich eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung von fünf Jahren.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom 27. März 2012 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4 000 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Verfahren des Klägers habe zwar keine neuen oder komplexen Rechtsfragen aufgeworfen. Auch die Klärung der Tatsachengrundlage sei nicht überdurchschnittlich aufwändig gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens aber bis einschließlich September 2006 noch als angemessen anzusehen. Zwar sei die Streitsache jedenfalls im September 2004 erkennbar entscheidungsreif gewesen. Bei Hinzurechnung einer aus Sicht des Klägers unerfreulichen, jedoch noch nicht gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entwickelten Maßstäbe verstoßenden Verfahrensdauer von weiteren zwei Jahren erschließe sich, dass die Verfahrensdauer bis September 2006 angemessen und von Oktober 2006 bis Januar 2010 (weitere drei Jahre und vier Monate) unangemessen gewesen sei. Die Verfahrensdauer in der zweiten Rechtsstufe vor dem Oberverwaltungsgericht sei mit ca. zwei Jahren noch angemessen. Das dortige Verfahren sei aber auch nicht so zügig durchgeführt worden, dass damit die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens teilweise hätte kompensiert werden können. Der Kläger habe neben der Entschädigung keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung der Unangemessenheit. Ein schwerwiegender Fall im Sinne des Gesetzes sei schon deswegen nicht gegeben, weil die Klage aufschiebende Wirkung gehabt habe. Zudem habe der Kläger die ihn treffenden Folgen der Verfahrensdauer mildern können, wenn er die Treuhandabrede mit seinem Bruder aufgehoben und einen weiteren Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hätte.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sowie des § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG. Er begehrt eine um 2 000 € höhere Entschädigung sowie die Feststellung, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht unangemessen war.

10

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren. Er sei mit dem Bundesjustizministerium der Auffassung, dass das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts - jedenfalls in seiner Begründung - keinen Bestand haben könne. Nach der Gesetzesfassung komme es auf die Umstände des Einzelfalles und nicht auf eine Durchschnittsdauer an. "Angemessen" sei etwas anderes als "durchschnittlich". Im Extremfall könne auch eine durchschnittliche Dauer unangemessen sein.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dem Kläger steht die von ihm geltend gemachte weitere Entschädigung zu (1.). Ebenso ist seinem Begehren zu entsprechen, die unangemessene Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festzustellen (2.).

13

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausgleich seines immateriellen Nachteils in Höhe von weiteren 2 000 €.

14

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2582). Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar (§ 173 Satz 2 VwGO). Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen.

15

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (a) war unangemessen (b). Hierdurch hat er einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (c) und in der von ihm geltend gemachten Höhe zu entschädigen ist (d).

16

a) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Bezugsrahmen des vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist danach das gesamte - hier abgeschlossene - verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit, und zwar vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung. Erfasst ist hier mithin die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht (aa), nicht aber das dem Verwaltungsprozess vorausgegangene behördliche Vorverfahren (bb).

17

aa) Bezugsrahmen für die materiell-rechtliche Frage, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, ist die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ("Gerichtsverfahren"). Hinweise für eine Trennung zwischen verschiedenen Instanzen oder Gerichten finden sich dort nicht. Gleiches gilt für die Legaldefinition des Gerichtsverfahrens in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, die auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei Gericht abstellt. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer grundsätzlich das Gesamtverfahren ist, soweit es - je nach geltend gemachtem Anspruch - in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt (BTDrucks 17/3802 S. 18 f.). In systematischer Hinsicht wird die Bezugnahme auf das Gesamtverfahren durch den Rückschluss aus § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG bestätigt. Danach ist die Erhebung einer erneuten Verzögerungsrüge erforderlich, wenn sich das Verfahren "bei einem anderen Gericht" weiter verzögert. Schließlich wird das vorgenannte Auslegungsergebnis durch die systematische Einbeziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Beide Gerichte gehen im Hinblick auf das Recht auf ein Gerichtsverfahren in angemessener Dauer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen ist (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 24. Juni 2010 - Nr. 25756/09 - juris Rn. 21 und vom 30. März 2010 - Nr. 46682/07 - juris Rn. 36; BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214 und vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 m.w.N.). Gegen die Möglichkeit, die materiell-rechtliche Prüfung auf eine Verfahrensstufe zu begrenzen, spricht vor allem der Umstand, dass eine lange Verfahrensdauer innerhalb einer Stufe gegebenenfalls durch eine zügige Verfahrensführung in einer anderen (höheren) Stufe ausgeglichen werden kann (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 7. Januar 2010 - Nr. 40009/04 - juris Rn. 151 und vom 22. März 2012 - Nr. 23338/09, Kautzor/Deutschland - NJW 2013, 1937 ; BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2000 a.a.O. und vom 14. Dezember 2010 a.a.O.).

18

Von der Frage des materiell-rechtlichen Bezugsrahmens zu trennen ist die vom Oberverwaltungsgericht offengelassene Frage, ob sich ein Verfahrensbeteiligter darauf beschränken kann, ein über mehrere Instanzen hinweg geführtes Gerichtsverfahren allein bezüglich der Dauer in einer bestimmten Rechtsstufe als überlang anzugreifen und nur hierfür Entschädigung zu verlangen. Diese Frage, die vor dem Hintergrund der Dispositionsmaxime im Ausgangspunkt prozessualer Natur ist, stellt sich hier nicht. Der Kläger hat im Hinblick auf sein Entschädigungsverlangen - anders als hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens (siehe dazu unten 2 a) - eine solche Beschränkung nicht vorgenommen.

19

Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass in die Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG auch der Zeitraum bis zur Zustellung des Urteils oder einer anderen das Verfahren abschließenden Entscheidung einzubeziehen ist, trifft dies zwar zu. Denn unter rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens im Sinne dieser Vorschrift ist der Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris Rn. 24 m.w.N.). Allerdings kann danach die Dauer des Gerichtsverfahrens über den Zeitpunkt der Zustellung hinausgehen. So liegt es hier. Ein Urteil erwächst nur dann mit der Zustellung in Rechtskraft, wenn es nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar ist. Kann die Entscheidung dagegen - wie hier das im Ausgangsrechtsstreit ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts - noch angefochten werden (vgl. § 132 VwGO), wird sie erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig, so dass auch dieser Zeitraum noch zur Dauer des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zählt.

20

bb) Das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren bei einer Behörde (Widerspruchsverfahren) sind, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.

21

Die Ausklammerung des Verwaltungs- und Vorverfahrens ist mit der Begrenzung auf das "Gerichtsverfahren" bereits unmissverständlich im Wortlaut des Gesetzes angelegt. Sie entspricht überdies dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialien seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 17).

22

Das vorstehende Auslegungsergebnis ist mit Art. 6 und Art. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung vom 22. Oktober 2010 (BGBl II S. 1198) vereinbar. Dem steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der EMRK hat (vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - ZBR 2013, 257 Rn. 46), nicht entgegen.

23

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwar für die Ermittlung, wann die Verfahrensdauer in verwaltungsgerichtlichen Verfahren unangemessen ist, die Dauer des Vorverfahrens mit einbezogen. Sofern die Einlegung dieses Rechtsbehelfs ein notwendiger erster Schritt ist, bevor das gerichtliche Verfahren anhängig gemacht werden kann, hat der Gerichtshof den Zeitraum, der für die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK maßgeblich ist, mit dem Tag beginnen lassen, an dem der Beschwerdeführer den behördlichen Rechtsbehelf (Widerspruch) eingelegt hat (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 28. Juni 1978 - C (78) 31, König/Deutschland - NJW 1979, 477 <478 f.>, vom 30. Juni 2011 - Nr. 11811/10 - juris Rn. 21 und vom 24. Juni 2010 a.a.O. m.w.N.).

24

Allerdings beziehen sich diese Entscheidungen auf einen Zeitraum, in welchem das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK vorsah, der geeignet war, Abhilfe für die unangemessene Dauer von Verfahren zu schaffen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) steht jedoch nunmehr ein solcher Rechtsbehelf gegen Verzögerungen gerichtlicher Verfahren im Sinne des Konventionsrechts zur Verfügung, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die damit verfolgten Ziele nicht erreicht werden (EGMR, Urteil vom 29. Mai 2012 - Nr. 53126/07, Taron/Deutschland - NVwZ 2013, 47 ). Hinzu kommt, dass das nationale Recht mit der so genannten Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einen Rechtsbehelf vorsieht, mit dem einer unangemessenen Verzögerung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durch unmittelbare Klageerhebung begegnet werden kann. Mit Blick auf die Rüge der Verfahrensdauer erweist sich die Untätigkeitsklage grundsätzlich als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2008 - Nr. 1679/03, Glusen/Deutschland - juris Rn. 66 f.). Dieser tritt neben die durch das neue Gesetz normierte (kompensatorische) Entschädigung für Verzögerungen des Gerichtsverfahrens (vgl. Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, 2013, § 173 VwGO Rn. 9; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 38). Jedenfalls mit Blick auf das Nebeneinander dieses Entschädigungsanspruchs und der Untätigkeitsklage ist es konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Vorverfahren nicht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einbezogen wird. Die Europäische Menschenrechtskonvention fordert im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht notwendig einen einheitlichen Rechtsbehelf, sondern lässt bei entsprechender Wirksamkeit auch eine Kombination von Rechtsbehelfen genügen (EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 - Nr. 75529/01, Sürmeli/Deutschland - NJW 2006, 2389 Rn. 98 m.w.N.). Den Konventionsstaaten kommt bei der gesetzlichen Ausgestaltung des von Art. 13 EMRK geforderten Rechtsbehelfs ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 29. März 2006 - Nr. 36813/97, Scordino/Italien - NVwZ 2007, 1259 Rn. 189 und vom 29. Mai 2012 a.a.O. Rn. 41).

25

b) Die Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht war unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

26

Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (BTDrucks 17/3802 S. 18).

27

aa) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht nicht in Einklang, soweit es sinngemäß den Rechtssatz aufstellt, dass eine Verfahrensdauer von zwei weiteren Jahren ab Entscheidungsreife noch angemessen sei und nicht gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entwickelten Maßstäbe verstoße (UA S. 16 Rn. 50). Ein entsprechender Rechtssatz lässt sich aus § 198 Abs. 1 GVG nicht ableiten. Mit dieser Bestimmung ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar ((1)), noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen ((2)). Dies gilt gerade auch für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Zwei-Jahresfrist ab Entscheidungsreife ((3)).

28

(1) Mit der gesetzlichen Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Die Ausrichtung auf den Einzelfall folgt nicht nur in deutlicher Form aus dem Wortlaut des Gesetzes ("Umstände des Einzelfalles"), sondern wird durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 18). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen hat. Er hat sich insoweit daran ausgerichtet, dass weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die des Bundesverfassungsgerichts feste Zeiträume vorgibt, sondern jeweils die Bedeutung der Einzelfallprüfung hervorhebt. Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503; vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 <790>). Gleiches gilt im Ergebnis für die Europäische Menschenrechtskonvention. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer zu beurteilen (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 28. Juni 1978 a.a.O. <479> und vom 11. Januar 2007 - Nr. 20027/02, Herbst/Deutschland - NVwZ 2008, 289 Rn. 75; Entscheidung vom 22. Januar 2008 - Nr. 10763/05 - juris Rn. 43 m.w.N.).

29

(2) Für die Beurteilung, ob die Verfahrensdauer angemessen ist, verbietet es sich in der Regel auch, von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob solche Werte - in Rechtsprechung und Literatur werden Zeitspannen von ein bis drei Jahren genannt - als "normale", "durchschnittliche" oder "übliche" Bearbeitungs- oder Verfahrenslaufzeiten bezeichnet und - im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahrensdauer - als Indiz (Regelfrist), Hilfskriterium oder "erster grober Anhalt" herangezogen werden (vgl. etwa Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 76; Roderfeld, in: Marx/Roderfeld a.a.O. § 198 GVG Rn. 38 f.; im Ergebnis zu Recht ablehnend OVG Bautzen, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 - LKV 2013, 230 <232>; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 69, 86 f. m.w.N.).

30

Die Entscheidung des Gesetzgebers, keine zeitlichen Festlegungen zu treffen, ab wann ein Verfahren "überlang" ist, schließt für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich einen Rückgriff auf Orientierungs- oder Richtwerte aus. Dies gilt auch, soweit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - allerdings obiter und deshalb die jeweilige Entscheidung nicht tragend - eine Verfahrenslaufzeit von etwa einem Jahr pro Instanz als grober Anhalt ("rough rule of thumb") genannt wird (vgl. Urteile vom 26. November 2009 - Nr. 13591/05, Nazarov/Russland - Rn. 126, vom 9. Oktober 2008 - Nr. 62936/00, Moiseyev/Russland - Rn. 160 und vom 16. Januar 2003 - Nr. 50034/99, Obasa/Großbritannien - Rn. 35 ).

31

Angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Sie könnten letztlich für die Angemessenheit im Einzelfall nicht aussagekräftig sein. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Großverfahren (etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange Zeitspanne binden können. Der Versuch, dieser Bandbreite mit Mittel- oder Orientierungswerten Rechnung zu tragen, ginge nicht nur am Einzelfall vorbei, sondern wäre auch mit dem Risiko belastet, die einzelfallbezogenen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verfehlen. Die Bestimmung einer Regeldauer brächte zudem - entgegen der Intention des Gesetzes - die Gefahr mit sich, dass sie die Verwaltungsgerichte als äußerstes Limit ansehen könnten, bis zu welchem ein Verfahren zulässigerweise ausgedehnt werden dürfte.

32

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers können auch die statistischen Durchschnittslaufzeiten für verwaltungsgerichtliche Verfahren im Land Brandenburg nicht zu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs herangezogen werden (vgl. zur Heranziehung statistischer Durchschnittswerte im sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris Rn. 28 ff.). Die vorgenannten Bedenken greifen nämlich in gleicher Weise für den Ansatz, bestimmte (durchschnittliche) Laufzeiten, die durch eine Auswertung anderer Gerichtsverfahren statistisch ermittelt wurden, als ergänzende oder indizielle Werte heranzuziehen. Zum einen ist auch dieser Ansatz mit der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren nicht in Einklang zu bringen. Zum anderen ist ein gesichertes Indiz für eine "normale" bzw. durchschnittliche Laufzeit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb kaum möglich, weil die Verfahrenslaufzeiten der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in den Ländern - wie aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlich und zwischen den Beteiligten unstreitig ist - sehr unterschiedlich ausfallen. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Gewährleistung eines Gerichtsverfahrens in angemessener Zeit kann die Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für die verfahrensbeteiligten Bürger nicht (mit) davon abhängen, in welchem Land sie Rechtsschutz suchen und wie sich die durchschnittliche Verfahrensdauer dort ausnimmt.

33

Es verbietet sich gleichfalls, statistische Erhebungen für Verwaltungsstreitverfahren auf Bundesebene heranzuziehen. Abgesehen davon, dass solche statistischen Werte über Verfahrenslaufzeiten im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren für den Einzelfall kaum aussagekräftig sind, müssten die Durchschnittswerte ihrerseits wieder daraufhin überprüft werden, ob sie als solche angemessen sind.

34

Die Orientierung an einer - wie auch immer ermittelten - (statistisch) durchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren erweist sich auch deshalb als bedenklich, weil eine solche Laufzeit stets auch Ausdruck der den Gerichten jeweils zur Verfügung stehenden Ressourcen ist, also insbesondere von den bereitgestellten personellen und sächlichen Mitteln abhängt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht von der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 - BVerfGE 36, 264 <274 f.>). Dies wäre aber im Ergebnis der Fall, wenn für die Ermittlung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG auf eine durchschnittliche Laufzeit abgestellt wird (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O. Rn. 87; Ziekow, DÖV 1998, 941 <942>).

35

Die Ausrichtung an einer durchschnittlichen Verfahrensdauer begegnet auch mit Blick darauf Bedenken, dass statistische Werte zumeist schwankend und über die Jahre hinweg in ständigem Fluss sowie von dem abhängig sind, was jeweils wie erfasst wird. Schließlich ersparten sie in keinem Einzelfall die Prüfung, ob und in welchem Umfange über die gesamte Laufzeit eines als überlang gerügten Gerichtsverfahrens Verzögerungen eingetreten und diese sachlich gerechtfertigt sind.

36

(3) Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die vom Oberverwaltungsgericht angenommene - eher gegriffene - Frist von zwei Jahren ab Entscheidungsreife kein zulässiger Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG ist. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Aspekt der Entscheidungsreife oder des "Ausgeschriebenseins" einer Sache für die Bewertung der Verzögerung ohnehin kein Fixpunkt sein, sondern allenfalls relative Bedeutung haben kann. Mit der Entscheidungsreife muss weder sogleich eine dem Staat zuzurechnende Verzögerung eintreten noch werden mit ihr bestimmte Fristen in Lauf gesetzt, innerhalb derer die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Verfahren gefördert wird. Der Begriff der Entscheidungsreife kennzeichnet lediglich den Zeitpunkt, in welchem der für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ebenso wenig wie es allgemeine Orientierungswerte für die angemessene Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren gibt, gibt es solche darüber, bis wann ein Verfahren nach Entscheidungsreife abzuschließen ist.

37

bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 ff.), und wird durch diesen weiter konkretisiert.

38

(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Diese Rechtsprechung diente dem Gesetzgeber bereits bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG als Vorbild (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 18). Insgesamt stellt sich die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

39

(2) Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 GVG an den aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26). Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 <791 f.>). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790> jeweils m.w.N.).

40

(3) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind.

41

Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist also, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 81 und 127).

42

Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 27). Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <345> und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 <2583>; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 <208> und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 <77>). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a.a.O.). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 <3489> und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <791> jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.).

43

Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 <626>, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn. 14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96, Kudla/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a.a.O. Rn. 78). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>).

44

Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr - wie aufgezeigt - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde.

45

cc) Unter Berücksichtigung der zuvor erörterten Grundsätze erweist sich hier, dass die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG war, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens ((1)), seiner Bedeutung für den Kläger ((2)) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten ((3)) und der Verfahrensführung des Gerichts ((4)) - ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist.

46

(1) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich nicht um einen tatsächlich und rechtlich schwierigen Fall handelte, ist unter Berücksichtigung seiner hierzu getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Als Indiz für den eher durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad kann unter anderem der Umstand herangezogen werden, dass die Sache vom Verwaltungsgericht auf den Einzelrichter übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und auch von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts, der im Ausgangsverfahren zu entscheiden hatte, nicht als besonders schwierig gewertet worden ist.

47

(2) Anders verhält es sich hinsichtlich der Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, das Verfahren habe für den Kläger letztlich keine besondere Bedeutung aufgewiesen, so dass ein besonderes Interesse an einem beschleunigten Abschluss nicht gegeben gewesen sei. Zwar wird die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger dadurch relativiert, dass er durch die aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens vor einer Vollstreckung durch die öffentliche Hand geschützt war. Auch liegt keine Fallgruppe vor, für welche die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte regelmäßig eine besondere Bedeutung für die Betroffenen annimmt, wie etwa bei Eingriffen in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit; Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung (Renten- oder Arbeitssachen) oder Statussachen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 - Nr. 75529/01, Sürmeli/Deutschland - NJW 2006, 2389 Rn. 133 sowie den Überblick und die Nachweise bei Wittling-Vogel/Ulick, DRiZ 2008, 87 <88>). Allerdings ist - wie die Revision zu Recht einwendet - auch zu berücksichtigen, dass der Kläger einer für einen jungen Menschen (Studenten) erheblichen Geldforderung in Höhe von über 17 000 € ausgesetzt war. Die damit verbundene Unsicherheit, ob die Forderung zu Recht erhoben worden ist und er diese Summe tatsächlich zu begleichen hatte - das "Damoklesschwert" der drohenden Geltendmachung durch die Behörde -, ist entgegen der Wertung des Oberverwaltungsgerichts als erheblich für die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger anzusehen. Wegen der mit dieser Verunsicherung verbundenen Einschränkung, weitere Dispositionen zu treffen, ist ihm ein besonderes Interesse an einer Erledigung des Rechtsstreits zuzubilligen, das mit zunehmender Verfahrensdauer wuchs.

48

(3) Im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass er durch sein Verhalten keine relevante Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt habe. Die Beteiligten streiten zu Recht nicht über den Zeitraum, für den der Kläger nach Klageerhebung um die Verlängerung der Begründungsfrist nachgesucht und damit eine ihm zuzurechnende Verzögerung von etwa zwei Monaten herbeigeführt hat. Im Hinblick auf sein prozessuales Verhalten ist allerdings ergänzend zu berücksichtigen, dass er nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits im März 2004 sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt hat. Damit hat er frühzeitig einen Beitrag zu einer möglichen Verfahrensbeschleunigung geleistet.

49

(4) Unter Gewichtung und Abwägung der zuvor erörterten Kriterien ergibt sich hier - auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Spielraums bei der Verfahrensgestaltung - eine maßgebliche, weil sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Gerichtsverfahrens von etwa fünf Jahren.

50

Im Hinblick auf den Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht neben der Chronologie des Verfahrens festgestellt, dass die Streitsache jedenfalls im September 2004 erkennbar entscheidungsreif gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hatte bereits durch die Anfrage an die Beteiligten vom 3. März 2004, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien, zu erkennen gegeben, dass es die Sache für "ausgeschrieben" hielt. Auf der Grundlage dieser Feststellung ist die Wertung des Oberverwaltungsgerichts fehlerhaft, dass eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von drei Jahren und vier Monaten vorgelegen habe. Hierzu ist das Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner rechtlich fehlerhaften Annahme gelangt, dass nach Entscheidungsreife noch eine weitere Verfahrensdauer von zwei Jahren (bis September 2006) angemessen gewesen sei. Diese "Zwei-Jahres-Pauschale" steht - wie dargelegt - weder als allgemeine Formel mit Bundesrecht in Einklang noch trägt sie durch eine Würdigung der konkreten Umstände dem vorliegenden Einzelfall Rechnung.

51

Was den Zeitpunkt der Entscheidungsreife - verstanden als Zeitpunkt der hinreichenden tatsächlichen Aufbereitung wie auch der Gewährung rechtlichen Gehörs - betrifft, so ist auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Verfahrensablauf vielmehr wertend zu folgern, dass diese bereits vor September 2004 gegeben war. Denn das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Verwaltungsgericht den letzten Schriftsatz des Klägers vom 12. März 2004 am 17. März 2004 an den Beklagten übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen gegeben hat. Nachdem der Beklagte sich hierzu nachweislich nicht mehr geäußert hatte, stand einer weiteren Verfahrensförderung durch das Verwaltungsgericht (etwa einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter) schon Ende April 2004 nichts mehr im Wege.

52

Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat, die insbesondere für Zeiträume in Betracht kommt, in denen das Gericht das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 a.a.O. Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 a.a.O. Rn. 41), ist hier für den Zeitraum von Ende April 2004 bis Januar 2010 anzunehmen. In diesem Zeitraum hat das Verwaltungsgericht das aus seiner Sicht entscheidungsreife Verfahren nicht mehr gefördert; vielmehr hat es sich mit der Verfügung von Wiedervorlagen der Sache nach auf ein "Liegenlassen" der Akte beschränkt. Die nächste, der Verfahrensförderung dienende Prozesshandlung hat es erst im Januar 2010 mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter vorgenommen.

53

Auch wenn dem Verwaltungsgericht ab Entscheidungsreife Ende April 2004 ein mehrmonatiger Gestaltungszeitraum zugestanden wird, um fördernde Verfahrenshandlungen vorzubereiten und abzustimmen, war seine Untätigkeit angesichts der eher durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens einerseits und seiner nicht unerheblichen Bedeutung für den Kläger wie auch seines prozessualen Verhaltens andererseits jedenfalls ab Ende 2004 nicht mehr sachlich zu rechtfertigen. Dies entspricht in etwa der Würdigung des Klägers, der davon ausgeht, dass aufgrund der genannten Umstände des Einzelfalles jedenfalls ab Februar 2005 - also 20 Monate nach Klageeinreichung und knapp ein Jahr nach dem Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - die Verfahrensdauer als nicht mehr angemessenen zu betrachten war. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass sich der Beklagte - was die Bemessung des Gestaltungszeitraums für eine gerichtliche Entscheidung betrifft - nicht auf die allgemeine Belastungssituation bei den Verwaltungsgerichten im Land Brandenburg berufen kann. Eine solche Überlastung der Gerichte gehört zu den strukturellen Mängeln, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind und die er zu beseitigen hat.

54

Ist mithin jedenfalls ab Ende 2004 eine Untätigkeit des Verwaltungsgerichts nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, so sind bis zur nächsten Verfahrensförderung im Januar 2010 mehr als fünf Jahre verstrichen, die als relevante Verzögerung und damit als unangemessene Verfahrensdauer im Sinne von § 198 GVG zugrunde zu legen sind. Dabei hat der Kläger im Ergebnis zu Recht nicht geltend gemacht, dass darüber hinaus auch im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht noch eine Verzögerung eingetreten ist. Ebenso ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass das zweitinstanzliche Verfahren auch nicht so zügig durchgeführt worden ist, dass es die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens (teilweise) hätte kompensieren können.

55

c) Der Kläger hat einen immateriellen Nachteil in der von ihm geltend gemachten Höhe erlitten, der nicht auf andere Weise wieder gutgemacht werden kann.

56

Dass der Kläger, der keine materiellen, sondern nur Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art geltend macht, solche erlitten hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt.

57

Entschädigung kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. In diese wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BTDrucks 17/3802 S. 20). Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. EGMR, Urteil vom 29. September 2011 - Nr. 854/07 - juris Rn. 41). Hier gehen die Verfahrensbeteiligten mit dem Oberverwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass als Ergebnis einer umfassenden Einzelabwägung eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere wegen der erheblichen Verfahrensverzögerung nicht ausreichend ist. Deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer die Entschädigung die Regel und die bloße Feststellung im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Ausnahme ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris Rn. 45 f.) oder ob weder ein Vorrang der Geldentschädigung noch eine anderweitige Vermutungsregelung gilt (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 Rn. 57).

58

d) Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach sind diese in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Nur wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass hier eine Abweichung vom Pauschalbetrag nicht veranlasst ist. Da die nicht gerechtfertigte Verzögerung jedenfalls fünf Jahre betrug, steht dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf 6 000 € Entschädigung zu, so dass über den Ausspruch des Oberverwaltungsgerichts hinaus weitere 2 000 € an ihn zu zahlen sind.

59

2. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

60

a) Die Begrenzung des Feststellungsantrags auf die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht ist zulässig. Sie entspricht der Dispositionsbefugnis des Klägers als Rechtsmittelführer (vgl. § 88 VwGO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass er sich insoweit allein durch die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschwert sieht. Allgemein kann ein Rechtsmittel auf einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage oder auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, wenn dieser Teil vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2011 - BVerwG 5 B 35.11 - juris Rn. 1, Urteile vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10 Rn. 15 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 5 C 8.12 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen). Das ist hier der Fall.

61

Die Beschränkung auf einen Verfahrenszug - hier auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren - ist vom Gesamtstreitstoff abtrennbar. Bezugsrahmen für die materiell-rechtliche Frage, ob sich die Verfahrensdauer als angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellt, ist zwar - wie oben dargelegt - auch dann die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens, wenn dieses wie hier über zwei Instanzen geführt worden ist. Dennoch steht das materielle Recht einem gesonderten Ausspruch darüber, dass (nur) die Verfahrensdauer in einer Instanz unangemessen war, nicht entgegen. Denn auch um dies feststellen zu können, ist grundsätzlich die materiell-rechtliche Voraussetzung zu prüfen, ob - mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer - durch die zügige Behandlung der Sache in einer höheren Instanz eine etwaige Überlänge in der Vorinstanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann. Für die Zulässigkeit, den (Feststellungs-)Antrag auf eine Instanz beschränken zu können, spricht überdies, dass es das Gesetz ermöglicht, eine Entschädigungsklage bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens zu erheben (vgl. § 198 Abs. 5 GVG, § 201 Abs. 3 GVG). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auch Konstellationen denkbar sind, in denen eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar ist und in denen daher über die Kompensation für schon eingetretene Nachteile entschieden werden kann (BTDrucks 17/3802 S. 22). Dass es das Gesetz zulässt, verschiedene Verfahrensstufen unterschiedlich in den Blick zu nehmen, zeigt sich schließlich auch daran, dass bei einem bis zum Bundesverwaltungsgericht geführten Verwaltungsrechtsstreit verschiedene Rechtsträger - nämlich zum einen das jeweilige Land und zum anderen der Bund (§ 201 Abs. 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO) - für die in ihrem Bereich zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen in Anspruch genommen werden können.

62

b) Der Anspruch des Klägers auf Feststellung der unangemessenen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens folgt aus § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG.

63

Nach dieser Bestimmung kann das Entschädigungsgericht in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung aussprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Weil es hierfür nicht notwendig eines Antrags bedarf (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG), hat das Entschädigungsgericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob es diese Feststellung trifft. Bei diesem Ausspruch handelt es sich, wie systematisch aus § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu folgern ist, um eine Form der "Wiedergutmachung auf andere Weise", die "neben die Entschädigung" treten kann. Ob das Entschädigungsgericht diese Feststellung zusätzlich zur Entschädigung (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 22) trifft, ist in sein Ermessen ("kann") gestellt.

64

aa) Ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG liegt hier vor.

65

Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des schwerwiegenden Falles rechtsfehlerhaft verneint. Es hat sich zur Begründung darauf gestützt, dass ein solcher Fall hier schon deshalb ausscheide, weil die Klage aufschiebende Wirkung gehabt habe und der Kläger die ihn treffenden Folgen der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht hätte mildern können, indem er einen weiteren Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung hätte stellen und die Treuhandabrede hätte aufheben können. Dem folgt der Senat nicht.

66

Ob ein schwerwiegender Fall vorliegt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Insofern gilt nichts anderes als für die Entscheidung nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 GVG, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ebenfalls "unter Würdigung der Gesamtumstände" zu treffen ist (BTDrucks 17/3802 S. 22). Neben der Bedeutung des Rechtsstreits für den Verfahrensbeteiligten und seinen damit korrespondierenden Interessen an einer zügigen Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung, ob der Fall schwerwiegend ist, insbesondere in Ansatz zu bringen, wie lange das Verfahren insgesamt gedauert hat und wie groß der Zeitraum ist, in dem eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vorlag. Der Begriff "schwerwiegend" bezieht sich - worauf schon der Wortlaut hindeutet - auf das Gewicht der Beeinträchtigung, die mit einer unangemessen langen Dauer verbunden ist. Dieses Gewicht nimmt zu, je länger die den Betroffenen belastende Phase der Untätigkeit anhält. Dementsprechend haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - VZ 1/12 - NVwZ 2013, 789 <790> m.w.N.).

67

Den vorgenannten Aspekt hat das Oberverwaltungsgericht hier nicht gesetzeskonform gewichtet. Es hätte die erhebliche Überlänge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer dem Gericht zuzurechnenden Verfahrensverzögerung von etwa fünf Jahren sowie die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von über acht Jahren als Umstand in die Abwägung einstellen müssen, der in bedeutsamer Weise für die Annahme eines schwerwiegenden Falles spricht. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger zu gering gewichtet. Denn diese ist - wie oben dargelegt - wegen der Höhe des Rückforderungsbetrages und der damit verbundenen Unsicherheit als erheblich anzusehen. Eine gesetzeskonforme Gesamtabwägung ergibt daher, dass gerade im Hinblick auf die erhebliche Überlänge des für den Kläger bedeutsamen Verfahrens die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden Falles erfüllt sind. Dies kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch das Revisionsgericht feststellen.

68

bb) Sofern - wie hier - ein schwerwiegender Fall im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG vorliegt, ist die Entscheidung über eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt.

69

Die Frage, ob in "schwerwiegenden Fällen" noch neben der Entschädigung ein gesonderter Feststellungsausspruch geboten ist, um dem Wiedergutmachungsanspruch des Betroffenen hinreichend Rechnung zu tragen, ist systematisch der Ermessensausübung zuzuordnen. Insoweit ist eine weitere Abwägungsentscheidung darüber zu treffen, ob es im konkreten Fall des Feststellungsausspruchs bedarf, um dem Betroffenen eine zusätzliche Form der Wiedergutmachung zu verschaffen. Als ein Abwägungskriterium ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, wenn der Kläger dies - wie hier - ausdrücklich beantragt. Damit gibt er zu erkennen, dass er auf diese zusätzliche Form der Wiedergutmachung gerade Wert legt und sie als Form der Genugtuung für die Verletzung seiner Rechte begreift. Ob die Beantragung der Feststellung in "schwerwiegenden Fällen" grundsätzlich zu einer Reduzierung des Ermessens führen kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn tatsächliche Umstände, die trotz der mit der Antragstellung verbundenen Geltendmachung eines entsprechenden Genugtuungs- bzw. Rehabilitationsbegehrens dafür sprechen, von dem begehrten Ausspruch abzusehen, sind hier nicht festgestellt.

70

3. Da der Beklagte aufgrund des revisionsgerichtlichen Urteils in beiden Instanzen in vollem Umfang unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 und 2 VwGO die Kosten zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung nach der kostenrechtlichen Spezialregelung des § 201 Abs. 4 GVG i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO ist nicht zu treffen, weil dem Kläger keine geringere Entschädigung zugesprochen wird.

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 18.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.
Die geborene Klägerin Ziff. 1 ist die leibliche Mutter der zwischen 1989 und 1996 geborenen Kläger Ziff. 2 bis Ziff. 5. Die Kläger wohnten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (2007) in einer gemeinsamen Wohnung (103,7 m²) in Freiburg und bezogen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der ARGE Freiburg.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 hatte der SGB II-Leistungsträger, die ARGE Freiburg (jetzt Jobcenter Freiburg), die Kläger aufgefordert, ihre Kosten der Unterkunft zu senken, da diese unangemessen hoch seien (die Kaltmiete betrug zunächst 700,00 EUR, seit Oktober 2010 wegen Modernisierungsmaßnahmen 1000,00 EUR). Die Kläger wurden in dem Zusammenhang aufgefordert, Nachweise zu erbringen, dass sie sich um eine kostengünstigere Wohnung bemühen würden, und ferner darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterkunftskosten auf den angemessenen Mietzins abgesenkt würden, sofern keine Nachweise erbracht werden sollten.
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 23. November 2007 Widerspruch, den die ARGE Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 als unzulässig zurückwies, da es sich bei dem Schreiben vom 29. August 2007 nicht um einen Verwaltungsakt handele.
Dagegen hatten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 18. Februar 2008 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Bevollmächtigte hatte hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Kostensenkungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handele. Diese Aufforderung greife nämlich regelmäßig tiefgreifend in das Leben eines Leistungsempfängers ein. Zumindest dann, wenn die Sechsmonatsfrist des § 22 Abs. 1 SGB II in Gang gesetzt werde, komme der Aufforderung unmittelbarer Regelungscharakter zu. Eine gerichtliche Überprüfung sei auf der Grundlage der Auffassung der ARGE Freiburg hingegen erst dann möglich, wenn es nach nicht erfolgter Senkung der Unterkunftskosten zur Leistungskürzung komme. Damit werde dem Hilfeempfänger ein Risiko aufgebürdet, das er nicht tragen könne. Die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten begründe die Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen. Außerdem enthalte sie die Festlegung der Behörde, in welcher Höhe Unterkunftskosten zukünftig als angemessen angesehen würden.
Nach Eingang der Klage hat das SG mit Verfügung vom 17. März 2008 erforderliche Ermittlungen angestellt und insbesondere den Bevollmächtigten der Kläger aufgefordert, die zunächst unvollständigen Nachweise seiner Bevollmächtigung (fehlende Vollmachten bezüglich der schon volljährigen Kläger bzw. Vollmachten des neben der Klägerin Ziff. 1 bezüglich der minderjährigen Kinder Sorgeberechtigten) vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Bevollmächtigte am 20. Mai 2008 nachgekommen.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 hat das SG den Bevollmächtigten der Kläger darüber informiert, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 70/06 R) weiterhin ausdrücklich die Auffassung vertrete, dass es sich bei Kostensenkungsaufforderungen nicht um Verwaltungsakte handele (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R). Des Weiteren hat das SG in dem Zusammenhang den Klägerbevollmächtigten auch aufgefordert zur Frage der Rechtswidrigkeit der Kostensenkungs-aufforderung (in der Sache) Stellung zu nehmen sowie ferner die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des (damals schon volljährigen) Klägers Ziff. 2 vorzulegen. Erst nach Mahnung mit Schreiben vom 12. September 2008 (mit Fristsetzung 3. Oktober 2008) und erneuter Mahnung mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 5. November 2008 hierzu Stellung genommen. In der Sache hat er sich dabei darauf beschränkt, erneut seine Rechtsauffassung darzulegen, dass es sich bei der beanstandeten behördlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt handele. Eine Auseinandersetzung mit den Urteilen des BSG hierzu hat nicht stattgefunden.
Hierauf hat das SG mit Beschluss vom 21. Januar 2009 den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Klageverfahren gewährt. Es hat dies unter anderem damit begründet, dass die Auffassung der Kläger zumindest vertretbar und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch im Hinblick auf die Schwierigkeit der Rechtslage erforderlich sei.
Nach Sachstandsanfrage des Klägerbevollmächtigten vom 18. November 2009 und dem Hinweis des SG mit Schreiben vom 20. November 2009, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehen sei, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 31. März 2010 gerügt, dass die Klageerhebung nun mehr als zwei Jahre zurückliege und der an-gefochtene Verwaltungsakt vom 29. August 2007 datiere. Eine derartige Verfahrensdauer sei nicht vertretbar. Mit Schreiben vom 6. April 2010 hat hierauf das SG den Klägerbevollmächtig-ten darüber informiert, dass die bisherige Vorsitzende der 3. Kammer zum 1. März 2010 in ein anderes Bundesland gewechselt sei und voraussichtlich erst zum 1. Mai 2010 mit einer Neubesetzung gerechnet werden könne. Eine Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Wochen könne daher nicht in Aussicht gestellt werden. Darüber hinaus wurde der Bevollmächtigte hinsichtlich der von ihm angesprochenen Fragen auf den Beschluss des BSG vom 13. Dezember 2005 (B 4 RA 220/04 B) verwiesen. Eine weitere Stellungnahme des Bevollmächtigten erfolgte hierauf nicht.
10 
Aufgrund der Zustimmung der Beteiligten (Erklärung des Klägerbevollmächtigten bereits in der Klageschrift vom 13. Februar 2008 sowie Schreiben der dortigen Beklagten vom 3. November 2008) hat das SG ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 30. September 2011 die Klage als unzulässig abgewiesen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Kostensenkungsaufforderung entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R) lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt handele, weshalb die hiergegen erhobene Anfechtungsklage unzulässig sei.
11 
Die Kläger haben gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 6. Oktober 2011 zugestellte Urteil keine Berufung eingelegt, sodass das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig ist.
12 
Am 4. April 2012 haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten (per Fax) Klage vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wegen überlanger Verfahrensdauer, betreffend Ansprüche nach dem SGB II erhoben. Die Kläger begehren die Verurteilung des beklagten Landes Baden-Württemberg zur Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Höhe von insgesamt 18.500,00 EUR sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Bevollmächtigten für das Klageverfahren.
13 
Der Klägerbevollmächtigte macht geltend, vorliegend habe das Verfahren ab der Klageerhebung am 18. Februar 2008 bis zum Urteil vom 30. September 2011 gedauert, damit insgesamt drei Jahre und sieben Monate. Im sozialgerichtlichen Verfahren, betreffend Ansprüche nach dem SGB II, sei jedoch regelmäßig eine Verfahrensdauer von höchstens sechs Monaten angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG. In diesem Verfahren seien keine Sachverhaltsfragen zu klären gewesen. Das SG habe die Klage auch allein deshalb abgewiesen, weil es der Auffassung gewesen sei, dass die angefochtene Verfügung nicht unter § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zu subsumieren sei. Die Kläger hätten die Frage, ob die Auf-forderung zur Senkung der Unterkunftskosten tatsächlich in keiner Weise anfechtbar sei, durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären lassen wollen. Dies sei nicht mehr möglich ge-wesen, weil die Kläger zum 1. Dezember 2011 umgezogen seien, sodass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Dies sei den Klägern am 6. Oktober 2011 auch bereits bekannt gewesen, denn die Wohnung, in die sie zum 1. Dezember 2011 umgezogen seien, sei zu diesem Zeitpunkt bereits angemietet gewesen.
14 
Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 2. Juli 2008 habe sich an der Rechtsauffassung des Gerichts zwischen dem 2. Juli 2008 und dem 30. September 2011 auch nichts geändert. Durchgängig sei das SG davon ausgegangen, dass ein Verwaltungsakt nicht vorliege, sodass keinerlei Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen sei. Außerdem habe das Einverständnis beider Seiten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgelegen. Es seien also keinerlei Gründe ersichtlich, die eine derart exorbitante Verfahrensdauer rechtfertigen könnten.
15 
Gemäß § 198 Abs. 2 GVG werde von Gesetzes wegen vermutet, dass für den Anspruch auf Ent-schädigung ein Nachteil entstanden sei, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedau-ert habe. Dies sei vorliegend der Fall. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG betrage die Entschädi-gung 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung. Das Verfahren habe insgesamt 43 Monate ge-dauert. Angemessen sei eine Dauer von sechs Monaten. Damit bestehe für 37 Monate Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR monatlich. Dieser Anspruch bestehe für jeden der fünf Kläger, sodass der Entschädigungsanspruch insgesamt 18.500,00 EUR betrage.
16 
§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG sei vorliegend wegen Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz von überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht einschlägig. Das Urteil vom 30. September 2011 sei dem Bevollmächtigten am 6. Oktober 2011 zugegangen. Die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wäre damit bis zum 6. April 2012 möglich gewesen. Damit würden die Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz von überlangen Gerichtsverfahren vorliegen.
17 
Ergänzend im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2012, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden war, macht der Klägerbevollmächtigte noch geltend, der Senat habe dort bei der Prüfung der Verfahrensdauer zu Unrecht die Frage der Begründetheit der damaligen Klage mit einbezogen. Nach Auffassung der Klägerseite sei spätestens mit der Stellungnahme des Bevollmächtigten vom 5. November 2008 zur Verfügung vom 2. Juli 2008 (und Erinnerungen vom 12. September 2008 und 29. Oktober 2008) ausgeschrieben gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die Verfügung vom 2. Juli 2008 ausreichend beantwortet worden sei oder nicht. Das SG habe sich jedenfalls hiermit zufriedengegeben und keine weiteren Ermittlungen angestellt, auch keine weiteren Rückfragen an die Kläger gerichtet. Ab dem Zeitpunkt sei keine weitere Bearbeitung mehr erfolgt. Auf die Sachstandanfrage vom 2. November 2009 sei mit Schreiben vom 18. November 2009 mitgeteilt worden, dass das Verfahren zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehen sei, diese Entscheidung sei aber erst nahezu zwei Jahre später, nämlich am 30. September 2011 ergangen. Diese eklatante Verzögerung des Verfahrens stünde nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob die gerichtliche Verfügung vom 2. Juli 2008 ausreichend beantwortet worden sei. Der Anspruch auf Abschluss eines Gerichtsverfahrens in einer angemessenen Dauer bestehe unabhängig von der Frage, ob der klägerische Vortrag aus Sicht des Gerichtes ausreichend sei oder nicht. Es sei im streitgegenständlichen Verfahren auch nicht erforderlich gewesen, auf die Frage nach der Richtigkeit der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II, mit der die ARGE damals operiert habe, einzugehen. So sei zum damaligen Zeitpunkt in allen Entscheidungen des SG Freiburg und des LSG Baden-Württemberg, die dem Bevollmächtigten bekannt gewesen und bis zum 13. April 2011 ergangen seien, die Angemessenheitsgrenze, mit der die ARGE damals operiert habe, bestätigt worden. Es sei zum damaligen Zeitpunkt wenig sinnvoll erschienen, auf diese Frage erneut einzugehen, da bereits die Frage nach der Verwaltungsaktqualität der angefochtenen Verfügung streitig gewesen sei. Die Unrichtigkeit der "Mietobergrenze", die damals angewendet worden sei, ergebe sich erst aus der Entscheidung des BSG vom 13. April 2011 (B 14 AS 106/10 R). Hätten die Kläger seinerzeit hierzu vorgetragen, hätten sie in einem Umfang von mindestens 20 bis 30 Seiten mit einer Unmenge von Daten vortragen müssen hinsichtlich entsprechender statistischer Untersuchungen und unter anderem mehrerer Gutachten zu Mietspiegeln, so dass man ihnen umgekehrt den Vorwurf hätte machen können, sie hätten durch im vorliegenden Verfahren unnötigen Vortrag das Verfahren unnötig verkompliziert und dadurch zu seiner Verzögerung beigetragen. Selbst dann, wenn jedoch der Vortrag der Kläger nicht ausreichend gewesen sein sollte, hätte dies zur Verzögerung des Verfahrens nichts beigetragen. Denn es wäre Sache des Gerichts gewesen hier gegebenenfalls auch gerade unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu ermitteln und den Sachverhalt zu klären.
18 
Schließlich hätten die Kläger keinesfalls einen Vorteil aus der langen Verfahrensdauer gehabt, denn diese habe sie nicht vor einer jederzeit drohenden Kürzung der Leistungen für die Unterkunft geschützt. Zu einer solchen Kürzung sei es schließlich auch gekommen, sie sei allerdings im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich angefochten worden (SG Freiburg – S 13 AS 4002/11 ER, LSG Stuttgart – L 12 AS 3830/11 ER-B). Die Kläger hätten auch wenn dies noch möglich gewesen wäre Berufung eingelegt, aufgrund des zum 1. Dezember 2011 erfolgten Umzuges sei jedoch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
19 
Die Sache habe auch grundsätzliche Bedeutung, so sei zum einen bislang völlig ungeklärt, welche Verfahrensdauer angemessen im Sinne von § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), und zum anderen ob aus Sicht des Gerichtes unzureichender Sachvortrag eine Verzögerung des Verfahrens von zwei Jahren oder gar mehr rechtfertigen könne.
20 
Die Kläger beantragen,
21 
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 GVG i.H.v.18.500 EUR zu zahlen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. So bestimme sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten selbst und Dritter. Die Annahme des Bevollmächtigten, ein sozialgerichtliches Verfahren betreffend Angelegenheiten nach dem SGB II sei bereits dann von unangemessener Dauer, wenn es eine Dauer von sechs Monaten überschreite, sei angesichts der gesetzlichen Regelung bereits im Ansatz verfehlt. Auch hier sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
25 
So sei zum einen zur Schwierigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen, dass zwar in dem hier zu würdigenden Verfahren vor dem SG die für die Beurteilung der Statthaftigkeit der erhobenen Anfechtungsklage zentrale Rechtsfrage spätestens mit den Entscheidungen des BSG vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 70/06 R) und 19. März 2008 ( B 11b AS 41/06 R) höchstrichterlich geklärt gewesen sei. Allerdings habe der Bevollmächtigte der Kläger die Relevanz dieser Rechtsprechung für die Entscheidungsfindung ausdrücklich in Frage gestellt. Daher habe die Entscheidung hier eine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG und deren Tragfähigkeit erfordert. Weitere Schwierigkeiten hätten sich daraus ergeben, dass die vom Bevollmächtigten eingereichte Klage zum Teil mit Mängeln behaftet gewesen sei, die den Aufwand der Bearbeitung des Verfahrens nicht unerheblich gesteigert hätten. So sei der Kläger Ziff. 2 (geboren am 31. Oktober 1989) in der Klageschrift vom 13. Februar 2008 noch als minderjährig und als durch die Klägerin Ziff. 1 gesetzlich vertreten angegeben worden. Tatsächlich habe der Kläger Ziff. 2 bereits im Jahr 2007 die Volljährigkeit erreicht, mit der Folge, dass die Klägerin Ziff. 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung zur gesetzlichen Vertretung des Klägers Ziff. 2 nicht mehr berufen gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe auf die entsprechende Aufklärungsverfügung des SG vom März 2008 erst am 20. Mai 2008 reagiert.
26 
Ein weiterer Punkt, der für die Beurteilung der Schwierigkeit des Verfahrens von Bedeutung sei, liege darin, dass der Bevollmächtigte praktisch vollständig davon abgesehen habe, sich zur Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen behördlichen Maßnahme zu äußern. Damit sei der eigentliche Grund für die Erhebung der Klage bis zum Ende des Verfahrens im Dunkeln geblieben. Hätte sich das SG aber die Rechtsauffassung des Bevollmächtigten zu Eigen gemacht und die Statthaftigkeit der Klage bejaht (entgegen der Rechtsprechung des BSG), so wäre es Aufgabe des SG gewesen, von Amts wegen eine „Vollprüfung“ der Rechtmäßigkeit der angefochtenen behördlichen Maßnahme durchzuführen. Die Vermutung liege nahe, dass das SG diesen Aspekt im Blick gehabt habe, als es in seinem PKH-Beschluss vom 21. Januar 2009 die Rechtslage als „schwierig oder schwer zu übersehen“ eingestuft habe.
27 
Ferner sei die Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen. Diese richte sich vor allem nach dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung. Von diesem Interesse sei insbesondere dann auszugehen, wenn sich aus einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben würden. Hier aber hätten die Kläger keinerlei greifbare Nachteile aus der Dauer des Verfahrens zu befürchten gehabt. Denn unabhängig davon, ob sich die Rechtsauffassung des Bevollmächtigten durchsetzen würde oder nicht, hätten sie jedenfalls während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens mit keinen nachteiligen Wirkungen zu rechnen gehabt. Im Gegenteil hätten sie vielmehr insofern einen konkreten Vorteil ziehen können, als die Sozialverwaltung mit Blick auf das offene Verfahren offenbar keine Anstalten unternommen habe, die als zu hoch eingestuften Unterkunftskosten der Kläger zum Anlass für Leistungskürzungen zu nehmen.
28 
Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im hier interessierenden Zeitraum bekanntlich eine sehr hohe Verfahrenslast im Zusammenhang mit der sogenannten Hartz-IV-Gesetzgebung zu bewältigen gehabt hätten und große Mühen hätten aufgewendet werden müssen, die Personalkapazitäten bei den Sozialgerichten der ständig wachsenden Verfahrenslast anzupassen.
29 
Im Verfahren hier sei außerdem zu berücksichtigen, dass im Jahr 2010 ein Wechsel in der Person des Kammervorsitzenden stattgefunden habe. Angesichts der mit einem solchen Wechsel zwangsläufig verbundenen Verfahrensverzögerungen, die sich bereits aus der Notwendigkeit ergeben würden, dass sich der neue Vorsitzende der Kammer erst mit dem Verfahrensbestand vertraut machen müsse, läge es besonders nahe, bis zum Eintritt des Wechsels in erster Linie diejenigen Verfahren zu bearbeiten, denen aufgrund ihrer Bedeutung für die persönliche Lebens-führung der jeweiligen Kläger Vorrang zuzumessen gewesen sei. Hierzu gehöre das hier streitige Verfahren eindeutig nicht. Das SG habe dieses Verfahren daher zu Recht zeitweilig zurückgestellt. Dies gelte umso mehr, als der Bevollmächtigte frühzeitig und wiederholt auf die seiner Rechtsauffassung entgegenstehende Rechtsprechung des BSG hingewiesen worden sei und jedenfalls ab dem deutlichen richterlichen Hinweis vom 6. April 2010 über den Ausgang des Verfahrens kaum noch ein vernünftiger Zweifel habe bestehen können.
30 
Irgendwelche Anstalten, das Gericht nach diesem Hinweis auf ein besonderes Interesse der Kläger an einer zügigen Sachentscheidung hinzuweisen, habe der Bevollmächtigte der Kläger nach der richterlichen Verfügung vom 6. April 2010 nicht unternommen. Er habe auch nicht über die - nun mit der Entschädigungsklage vorgetragene - Absicht der Kläger informiert, die von ihm auf-geworfene Frage der rechtlichen Einordnung der angefochtenen behördlichen Maßnahme zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG zu machen.
31 
Im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch sei auch zu berücksichtigen, inwieweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden sei und das Gericht keine Möglichkeit gehabt habe, dem wirksam entgegenzusteuern. In dem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass wie bereits dargelegt, die vom Bevollmächtigten eingereichte Klage an nicht unerheblichen Mängeln, die sowohl die Einordnung der rechtlichen Verhältnisse zwischen den Klägern als auch die Darlegung des mit der Klage verfolgten Anliegens betreffen, gelitten habe. Dem habe das SG mit mehreren Aufklärungsverfügungen Rechnung getragen. Letztlich habe das SG frühestens ab dem Eingang des Schreibens vom 5. November 2008 davon ausgehen können, dass der Bevollmächtigte nicht in der Lage oder nicht Willens gewesen sei, sich inhaltlich zur Frage der Recht-mäßigkeit der von den Klägern angegriffenen behördlichen Maßnahme zu äußern. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sei die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich durch Umstände zu begründen, die in der Sphäre der Kläger liegen würden. Hinzu komme, dass angesichts der ausgesprochen geringen praktischen Nachteile der Verfahrensdauer für die Kläger sowie angesichts des Umstandes, dass das Gericht jedenfalls mit seinem Schreiben vom 6. April 2010 einen deutlichen Hinweis auf den zu erwartenden Ausgang des Verfahrens erteilt habe, vom Bevollmächtigten der Kläger zu erwarten gewesen wäre, durch Vortrag aktiv auf eine zügige Verfahrenserledigung hinzuwirken, wenn den Klägern hieran tatsächlich gelegen gewesen wäre. Dies sei jedoch vollständig unterblieben.
32 
Des Weiteren setze der Entschädigungsanspruch voraus, dass die Kläger infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erlitten hätten. Hier sei jedoch weder eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens noch ein relevanter Nachteil anzunehmen. Sofern der Senat dieser Einschätzung nicht folgen wolle, wäre jedoch angesichts der geschilderten Umstände allenfalls daran zu denken, eine Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 GVG). Für die Leistung einer finanziellen Entschädigung bestehe bei dieser Sachlage weder eine rechtliche Verpflichtung des beklagten Landes noch ein sonstiger Anlass. Dies gelte umso mehr, als den Klägern für das gerichts-kostenfreie Verfahren Prozesskostenhilfe vor dem SG bewilligt worden sei, obwohl es angesichts der bekannten Rechtsprechung des BSG zu der im Verfahren zentralen Zulässigkeitsfrage ohne Weiteres vertretbar gewesen wäre, im Prozesskostenhilfeverfahren auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung abzustellen.
33 
Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Entschädigungsbetrag von 1.200,00 EUR pro Jahr der Verzögerung nicht als „billig“ im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG angesehen werden könne, wenn er je gesondert für mehrere Kläger geltend gemacht werde, die als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ein gemeinschaftliches Anliegen verfolgt hätten.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacherhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die SG-Akte S 3 AS 789/08 sowie die Senatsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 S. 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei den Ausgangsverfahren um Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
II.
36 
Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht erhoben (dazu unter 1.), jedoch rechtsmissbräuchlich (dazu unter 2.)
1.
37 
Es handelt sich bei diesem Verfahren, das im September 2011 mit dem Urteil des SG vom 30. September 2011 (Zustellung an den Klägerbevollmächtigten am 6. Oktober 2011) nach Ablauf der Berufungsfrist seinen (rechtskräftigen) Abschluss fand, um ein "Altverfahren".
38 
Das Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG beginnt mit der Einleitung, also der Klageerhebung, Antragstellung oder einem von Amts wegen veranlassten Tätigwerden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22 zu § 198 Abs. 6 Nr. 1), wobei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit erfasst werden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1). Abgeschlossen ist das Gerichtsverfahren mit der (formellen) Rechtskraft, also wenn kein weiterer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht. Maßgeblich ist daher nicht die einzelne Instanz (Roller DRiZ 2012 Heft Nr. 6 Beilage Seite 7 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 R – SozR 4-3100 § 60 Nr. 4; EGMR Beschluss vom 10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris).
39 
Zwar bestand grundsätzlich noch als weiteres Rechtsmittel hier die Berufung zum LSG. Nachdem aber die Kläger zum 30. November 2011 aus der streitbefangenen Wohnung auszogen und dies auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG am 30. September 2011 feststand, hatte sich die streitbefangene Kostensenkungsaufforderung erledigt und wäre eine mögliche Berufung schon aus diesem Grund ohne Erfolg geblieben. Daher war das Verfahren mit dem Urteil des SG vom 30. September 2011 abgeschlossen im oben genannten Sinne und damit dem Grunde nach die Möglichkeit für eine Individualbeschwerde zum EGMR bzw. sodann nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren für eine Entschädigungsklage eröffnet.
40 
Gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302), in Kraft seit 3. Dezember 2011, gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.
41 
In der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 540/10 Seite 46 bzw. BT-Drs. 17/3802 Seite 31 zu Art. 22) ist hierzu ausgeführt:
42 
"Nach Satz 1 werden als Altfälle auch Verfahren erfasst, die bei Inkrafttreten bereits anhängig oder abgeschlossen waren. Abgeschlossene Verfahren werden nur erfasst, wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Artikels 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen."
43 
Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senates, dass nur solche abgeschlossenen Altverfahren (noch) zum Gegenstand einer statthaften Entschädigungsklage (hier) vor dem Landessozialgericht gemacht werden können, deren Dauer bereits in zulässiger Weise mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet worden sind. Die Übergangsregelung greift hingegen nicht bereits dann ein, wenn ein Verfahren vor dem EGMR zwar formal noch anhängig ist, mit einem Erfolg der Beschwerde aber wegen offensichtlicher Verfristung nach Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gerechnet werden kann. Zweck der Übergangsregelung ist es, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden und andererseits den EGMR zu entlasten. Dem würde es aber zuwiderlaufen, wenn bereits die Einlegung offensichtlich unzulässiger Beschwerden beim EGMR die Erhebung von Entschädigungsklagen vor den nationalen Gerichten ermöglichen würde. Dies wäre gerade dann der Fall, wenn bereits vor Jahren rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vor nationalen Gerichten bei offensichtlicher Miss-achtung der Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zum Gegenstand einer Individualbeschwerde vor dem EGMR gemacht werden könnten. Einerseits würde durch solche Beschwer-den, die zu sachwidrigen Zwecken erhoben würden, die Geschäftsbelastung des EGMR noch zusätzlich erhöht. Andererseits würde auch der Zweck, weiteren Erfolg versprechenden Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland die Grundlage zu entziehen, verfehlt werden.
44 
Die Klage war am 4. April 2012 per Fax und damit gerechnet ab der Zustellung des SG-Urteils jedenfalls innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Art. 23 Satz 1 des Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren i.V.m. Art 35 Abs. 1 EMRK erhoben worden. Es konnte daher auch offen bleiben, ob die Sechsmonatsfrist hier erst nach Ablauf der Berufungsfrist zu laufen begann; hierfür dürfte allerdings der Umstand sprechen, dass grundsätzlich auf den Eintritt der formellen Rechtskraft als „Abschluss des Verfahrens“ abgestellt wird (s. Roller aaO S. 7 mwN; Marx aaO § 198 GVG Rdnr.167).
2.
45 
Die Klage ist jedoch unzulässig, weil sie zur Überzeugung des Senates rechtsmissbräuchlich ist. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2010 (Nr. 22051/07) die dortige Individualbeschwerde nach der EMRK als unzulässig verworfen, da er sie für einen Missbrauch des Beschwerderechts hielt. Zu Grunde lag dem ein Fall, im Rahmen dessen im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag die Erstattung eines Kostenanteils von 7,99 EUR für ein Magnesiumpräparat im Streit stand. Hierzu hat der EGMR unter anderem ausgeführt, dass er hier alle Umstände der vorliegenden Rechtssache sorgfältig geprüft habe. Insbesondere habe er das Missverhältnis zwischen der Trivialität des Sachverhalts, also der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Betrags und der Tatsache, dass es bei dem Verfahren um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel gegangen sei, und der ausgiebigen Inanspruchnahme gerichtlicher Verfahren – einschließlich der Anrufung eines internationalen Gerichts – vor dem Hintergrund der Überlastung dieses Gerichts und der Tatsache, dass eine große Anzahl von Beschwerden anhängig sei, in denen ernste Menschenrechtsfragen aufgeworfen würden, berücksichtigt. Darüber hinaus stellte der EGMR fest, dass Verfahren wie das dort in Rede stehende auch zu Überlastung der Gerichte auf der innerstaatlichen Ebene und somit zu einem der Gründe für die überlange Dauer gerichtlicher Verfahren beitragen würden.
46 
Nicht anders stellt sich der Fall hier dar. Die Klage im Ausgangsverfahren vor dem SG betraf eine Rechtsfrage, die allerspätestens kurz nach der Klageerhebung im Februar 2008 mit den weiteren BSG-Urteilen vom 27. Februar 2008 und 19. März 2008, die die frühere Entscheidung vom 7. November 2006 bestätigten, entschieden war. Ab diesem Zeitpunkt gab es überhaupt keinen – von den Klägern im Übrigen auch nicht im Ansatz geltend gemachten – Grund, das Verfahren noch weiter zu betreiben, insbesondere auf eine gerichtliche Entscheidung zu bestehen. Das Verfahren hatte für die Kläger damit keine Bedeutung mehr (siehe dazu auch unter III. 2.). Wer vor diesem Hintergrund den Umstand, dass das SG ein solches, eine höchstrichterlich bereits mehrfach geklärte Rechtsfrage betreffendes Verfahren zu Gunsten anderer vordringlicher Verfahren zurück stellte, zum Anlass nimmt, wegen überlanger Verfahrensdauer einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, missbraucht das Klagerecht auf Entschädigung.
III.
47 
Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.
48 
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) wird wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ins-besondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
49 
Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
50 
Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Ver-fahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzöge-rungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
51 
Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
52 
Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG).
53 
Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift
54 
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
55 
2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
56 
Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann auch der EMRK nicht entnommen werden (s. u.a. BVerfG Kammerbeschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11; BVerfG Beschluss vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 194/11, NVwZ-RR 2011, 625; Steinbeiß-Winkelmann in Steinbeiß-Winkelmann/Ott Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar 2013 Einführung S.6/7 Rdnr. 13 bzw. Ott A § 198 GVG Rdnrn. 88 - 90). Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001,214; Scholz Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7; Steinbeiß-Winkelmnann a.a.O. S. 6/7 Rdnr. 13, 14). Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete maximal zulässige Bearbeitungsdauer von 6 Monaten in Verfahren nach dem SGB II findet daher gerade auch in der Rechtsprechung keinerlei Grundlage.
57 
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist – wie in allen übrigen Verfahren - auch bei Gerichtsver-fahren, die Ansprüche aus dem SGB II betreffen, vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr.42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S.22; Steinbeiß-Winkelmann a.a.O. S.6/7 Rdnr. 14).
1.
58 
Im Einzelnen ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze auszuführen, dass hinsichtlich der Schwierigkeit des hier streitigen Ausgangsverfahrens an sich keine neuen Rechtsfragen mehr zur Debatte standen, denn durch die BSG-Urteile von November 2006, Februar 2008 und März 2008 war die hier streitige Rechtsfrage, nämlich ob die Kostensenkungsaufforderung einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht, geklärt. Danach waren keine weiteren Tatsachenermittlungen notwendig. Auf der anderen Seite wollten die Kläger diese Rechtsprechung offen-sichtlich nicht akzeptieren. Wenn das SG der Rechtsauffassung der Kläger gefolgt wäre (wofür zumindest der PKH-Beschluss vom Januar 2009 spricht, in dem das SG auch Ausführungen hin-sichtlich einer schwierigen Rechtslage macht), wären noch Ermittlungen in der Sache zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) notwendig gewesen. Hierzu hat aber der Bevollmächtigte der Kläger zu keinem Zeitpunkt auch nur irgendetwas vorgetragen, wiewohl er bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2008 vom SG hierzu aufgefordert worden war.
59 
Aus dem Umstand, dass die vom Klägerbevollmächtigten thematisierte Rechtsfrage definitiv vom Revisionsgericht bereits mehrfach entschieden worden war, folgt schon, dass ein solches Verfahren gegenüber anderen vorrangigen Verfahren, insbesondere aus dem Bereich des SGB II, bei denen es im Zweifel auch um laufende (existenzielle) Leistungen geht, zurückgestellt werden kann.
2.
60 
Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott A § 198 GVG Rdnr. 109 ff mit Beispielen sowie Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 ; EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris ; anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris ; s.a. Roderfeld in Marx/Roderfeld Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Handkommentar 2012, § 198 GVG Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben.
61 
Bezüglich der Bedeutung des Verfahrens machen zwar die Kläger geltend, die streitige Rechtsfrage hätte eine existenzielle Bedeutung gerade für Hartz-IV-Empfänger wie sie. Denn bei der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung wäre die Folge, dass sie zunächst den tatsächlichen Absenkungsbescheid des SGB II-Trägers hätten abwarten und dann hiergegen klagen müssen, während gleichzeitig aber ihre Leistungen im Bereich der KdU gekürzt worden wären.
62 
Der beigemessenen evidenten Bedeutung ist aber schon das eigene Verhalten nicht gerecht geworden. So ist der Klägerbevollmächtigte trotz der eindeutigen Aufforderung im Schreiben des SG vom 2. Juli 2008, zur Rechtswidrigkeit der Kostensenkungsaufforderung noch Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Wenn die Kläger der Auffassung sind, es handele sich um einen Verwaltungsakt, wäre konsequenterweise in diesem Verfahren vor dem SG auch der Inhalt der Kostensenkungsaufforderung, damit auch die Höhe der KdU und die Frage der Angemessenheit zu prüfen und hierzu weiterer Vortrag erforderlich gewesen. Alleine mit der Feststellung, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele, wären die Kläger keinen Schritt weiter, wenn im Übrigen die Aufforderung in der Sache rechtmäßig wäre, weil ihre KdU unangemessen hoch wären und damit letztlich die Aufforderung zu Recht erfolgt wäre. Zur Klärung abstrakter Rechtsfragen ist die Gerichtsbarkeit jedoch nicht aufgefordert (siehe etwa Beschluss des BSG vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 220/04 B Rdnr. 32 nach Juris). Wenn also die Klägerseite der Auffassung gewesen wäre, es handele sich hier um einen Verwaltungsakt, wäre die Klägerseite auch aufgefordert gewesen, im weiteren Schritt konkret vorzutragen, aus welchen Gründen die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen wäre. Hierzu ist zu keinem Zeitpunkt irgendetwas vorgetragen worden, insbesondere auch nicht in der konkreten Antwort des Klägerbevollmächtigten vom 5. November 2008 auf das Schreiben des SG vom 2. Juli 2008. Von einer besonderen Bedeutung des Verfahrens für die Kläger kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil, nachdem der dortige beklagte SGB II-Träger während des Verfahrens auf Maßnahmen zur Senkung der KdU (insbesondere die Festsetzung niedrigerer KdU nach Ablauf der Sechsmonatsfrist) verzichtete und offenkundig die Bemühungen der Klägerin Ziff. 1 als ausreichend ansah – siehe hierzu Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2011 (L 12 AS 3830/11 ER-B), hatten die Kläger wirtschaftlich betrachtet überhaupt kein Interesse mehr an einer zügigen Beendigung und Entscheidung des Verfahrens, denn solange das Verfahren anhängig war, mussten sie gerade nicht mit irgendwelchen (weiteren) Kostensenkungsmaßnahmen rechnen und konnten nach wie vor in der bisherigen Wohnung bei voller Übernahme der KdU verbleiben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der SGB II-Träger ab April 2011 die bisherigen Nachweise über Bemühungen nach einer günstigeren Wohnung nicht mehr als ausreichend ansehen wollte. Hiergegen haben sich die Kläger erfolgreich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt.
63 
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, mit ihrer Antwort vom 5. November 2008 sei die Sache "jedenfalls ausgeschrieben" gewesen, kann der Senat dem nicht folgen. Denn wenn man wie die Klägerseite der Auffassung war, dass die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen sei und die Kläger damit beschwert gewesen seien – was auf jeden Fall Voraussetzung für eine Klage gegen einen behaupteten belastenden Verwaltungsakt gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG gewesen wäre – wären zumindest ansatzweise Ausführungen zur Angemessenheit der KdU der Kläger zu erwarten gewesen (keineswegs notwendigerweise mindestens 20 bis 30 Seiten).
64 
Soweit die Kläger ferner der Auffassung sind, dass aus dem Umstand, dass von Ihrer Seite insoweit nicht weiter vorgetragen worden sei und die Klage daher möglicherweise nicht begründet gewesen sei, keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verfahrensdauer gezogen werden könnten, folgt der Senat dem ebensowenig. Vielmehr können zur Überzeugung des Senates sehr wohl auch aus der Art der Prozessführung Schlussfolgerungen hinsichtlich der (noch) bestehenden Bedeutung des Verfahrens für die Klägerseite gezogen werden. Dies gerade umso mehr vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt die Rechtsfrage durch mehrere BSG-Urteile (vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R - juris Rdnr. 29; vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R - juris Rdnr. 13; und vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R – juris Rdnr. 20) bereits geklärt war. Denn gerade aufgrund dessen ist eine (besondere) Bedeutung des Verfahrens für die Kläger für den Senat nicht mehr erkennbar. Allein die „Ungewissheit“ für die Kläger, u.U. die Wohnung wechseln zu müssen bzw. Leistungskürzungen bei der KdU in Kauf nehmen zu müssen, reicht vor dem Hintergrund, dass die Rechtsfrage durch das BSG geklärt ist, nicht (mehr) aus um eine (besondere) Bedeutung begründen zu können. Vielmehr war dies gerade aufgrund der BSG-Rechtsprechung hinzunehmen. D.h. mit anderen Worten, den Klägern drohten gerade keine schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile. Vielmehr handelte es sich bei der Kostensenkungsaufforderung lediglich um eine Aufklärung über eine sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) ergebende Obliegenheit. Darüber hinaus drohten Nachteile frühestens dann, wenn die Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen wären und auch keine Nachweise über ernsthafte Bemühungen vorgelegt hätten, und zwar in Form von Kürzungen der KdU, die allerdings mit Klage und insbesondere einstweiligen Rechtsschutzes gegebenenfalls hätten abgewehrt werden können. Alleine die sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergebende Obliegenheit der Kläger, sich um günstigeren Wohnraum zu kümmern, lässt für den Senat nicht im Ansatz einen schweren und nicht oder nur bedingt reparablen Nachteil erkennen.
65 
In diesem Falle wäre nach Auffassung des Senates sehr wohl zu erwarten gewesen, dass in der Stellungnahme vom 5. November 2008 durch den Klägerbevollmächtigten trotz der eindeutigen Aufforderung durch das SG nicht lediglich die Ausführungen aus der Klageschrift wiederholt werden.
66 
Schließlich ist die behauptete besondere Bedeutung bzw. das besondere Interesse an einer - wie jetzt im Klageverfahren erstmals geltend gemachten - verfassungsrechtlichen Klärung der Frage zum Charakter der Kostensenkungsaufforderung im gesamten SG-Verfahren an keiner Stelle auch nur ansatzweise von Klägerseite dargetan worden. Dies wäre gerade auch vor dem Hinter-grund der schon vorliegenden Urteile des BSG zu dieser Rechtsfrage umso mehr zu erwarten gewesen. Zumal bei einer erneuten von den Klägern betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (mit einer erneuten Zulassung der Revision durch das LSG wäre vor dem Hintergrund der vorliegenden BSG-Entscheidungen nicht zu rechnen gewesen) auch dem Klägerbevollmächtigten bekannt ist, dass für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung u.a. notwendig ist, dass es auf die Rechtsfrage überhaupt ankommt (konkrete Klärungsfähigkeit = Entscheidungserheblichkeit). Darüber hinaus wäre es auch für die angeblich geplante Verfassungsbeschwerde notwendig gewesen, dass die Kläger „selbst, unmittelbar und gegenwärtig“ (so bereits BVerfGE 1, 97, 101) durch diese behördliche Maßnahme in ihren Rechten verletzt wurden. Auch dies hätte zumindest die Möglichkeit vorausgesetzt, dass die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen wäre (was bereits im SG-Verfahren hätte geklärt, zumindest aber von Klägerseite hätte schlüssig vorgetragen werden müssen).
67 
Wenn aber letztlich die Kostensenkungsaufforderung rechtmäßig sein sollte, weil tatsächlich die KdU der Kläger zu hoch gewesen wären, hätte die Frage, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht, wohl keine Bedeutung gehabt. Auch vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Klägerbevollmächtigte ein vitales Interesse an einer Klärung der Frage hat, ob die KdU überhaupt angemessen sind oder nicht.
68 
Im Ergebnis kann der Senat vor diesem Hintergrund für die trotz der eindeutigen BSG-Rechtsprechung aufrechterhaltene Klage unter keinem Gesichtspunkt mehr eine wie auch immer geartete Bedeutung erkennen, insbesondere hatte das Verfahren gerade keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
3.
69 
Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11 mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12).
70 
Hierzu ist festzuhalten, dass jedenfalls bis November 2008 Verzögerungen allein auf die Kläger zurückgehen. So fehlten zunächst eine Vollmacht hinsichtlich des schon zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Klägers Ziff. 2 bzw. die Zustimmungserklärungen hinsichtlich der minderjährigen Kläger durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil, des Weiteren fehlte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so dass zunächst das SG hierzu noch zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern musste. Zum anderen hat der Klägerbevollmächtigte auf die Aufforderung des SG vom 2. Juli 2008 zur neuesten BSG Rechtsprechung (Urteil vom 28. Februar 2008) bezüglich der streitigen Rechtsfrage Stellung zu nehmen, erst nach mehreren Mahnungen mit Schreiben vom 5. November 2008 geantwortet. Dieser Zeitraum von sechs Monaten geht damit nicht zulasten des Beklagten. Der sich daran anschließende Zeitraum von ca. zweieinhalb Monaten bis zur PKH-Entscheidung am 21. Januar 2009 ist noch angemessen für die Prüfung und Bearbeitung dieser Entscheidung und daher nicht zu beanstanden. Damit verbleibt noch ab Februar 2009 ein Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten bis zum Urteil am 30. September 2011. Dieser Zeitraum ist aber vor dem Hintergrund, dass das Verfahren zur Überzeugung des Senates für die Kläger keinerlei Bedeutung hatte (siehe oben unter 2.), nicht als unangemessen lang im Sinne von § 198 GVG zu bewerten. Vielmehr ist es vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, wenn das SG ein solches, eine bereits mehrfach geklärte Rechtsfrage betreffendes und damit im Endeffekt bedeutungsloses Verfahren zu Gunsten anderer vordringlicher und für die dortigen Betroffenen tatsächlich bedeutsamer Verfahren zurückstellt.
4.
71 
Dies alles zeigt für den Senat in der Gesamtschau, dass zwar das Verfahren insgesamt von seiner Verfahrensdauer vergleichsweise lang gedauert hat. Auf der anderen Seite können aber unter Berücksichtigung dessen, dass ganz offensichtlich für die Kläger überhaupt keine relevante Bedeutung mehr für das Verfahren bestand und von Seiten des Klägerbevollmächtigten ein auch nicht im Ansatz erkennbares wirkliches Interesse an der Klärung der Frage tatsächlich (noch) bestanden hat, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht bejaht werden.
72 
Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.
IV.
73 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 Satz 5 SGG.
74 
Der Streitwert war in Höhe der geforderten Entschädigung mit 18.500,00 EUR festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG).
75 
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, denn es besteht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Fall der Divergenz vor.
76 
Der Senat wendet die bereits vom EGMR wie auch dem BSG und dem BVerfG aufgestellten Grundsätze zur Prüfung einer überlangen Verfahrensdauer (Schwierigkeit des Verfahrens, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten sowie Verhalten der Beteiligten und Dritter), die auch vom Deutschen Bundestag im Ergebnis in den Gesetzestext (§ 198 Abs. 1 Satz 2GVG) übernommen worden sind, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles an.
77 
Hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Frage welche Verfahrensdauer angemessen im Sinne von § 198 GVG sei, wird auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 20. Juli 2000 (1 BvR 352/00, NJW 2001, 214; s.a. BVerfG Kammerbeschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11; BVerfG Beschluss vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 194/11, NVwZ-RR 2011, 625;) hingewiesen, wonach gerade keine feste Jahresgrenze hinsichtlich der Frage, wann ein Verfahren unangemessen lang sei, aufgestellt werden könne.

Gründe

 
I.
35 
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 S. 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei den Ausgangsverfahren um Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
II.
36 
Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht erhoben (dazu unter 1.), jedoch rechtsmissbräuchlich (dazu unter 2.)
1.
37 
Es handelt sich bei diesem Verfahren, das im September 2011 mit dem Urteil des SG vom 30. September 2011 (Zustellung an den Klägerbevollmächtigten am 6. Oktober 2011) nach Ablauf der Berufungsfrist seinen (rechtskräftigen) Abschluss fand, um ein "Altverfahren".
38 
Das Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG beginnt mit der Einleitung, also der Klageerhebung, Antragstellung oder einem von Amts wegen veranlassten Tätigwerden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22 zu § 198 Abs. 6 Nr. 1), wobei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit erfasst werden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1). Abgeschlossen ist das Gerichtsverfahren mit der (formellen) Rechtskraft, also wenn kein weiterer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht. Maßgeblich ist daher nicht die einzelne Instanz (Roller DRiZ 2012 Heft Nr. 6 Beilage Seite 7 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 R – SozR 4-3100 § 60 Nr. 4; EGMR Beschluss vom 10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris).
39 
Zwar bestand grundsätzlich noch als weiteres Rechtsmittel hier die Berufung zum LSG. Nachdem aber die Kläger zum 30. November 2011 aus der streitbefangenen Wohnung auszogen und dies auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG am 30. September 2011 feststand, hatte sich die streitbefangene Kostensenkungsaufforderung erledigt und wäre eine mögliche Berufung schon aus diesem Grund ohne Erfolg geblieben. Daher war das Verfahren mit dem Urteil des SG vom 30. September 2011 abgeschlossen im oben genannten Sinne und damit dem Grunde nach die Möglichkeit für eine Individualbeschwerde zum EGMR bzw. sodann nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren für eine Entschädigungsklage eröffnet.
40 
Gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302), in Kraft seit 3. Dezember 2011, gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.
41 
In der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 540/10 Seite 46 bzw. BT-Drs. 17/3802 Seite 31 zu Art. 22) ist hierzu ausgeführt:
42 
"Nach Satz 1 werden als Altfälle auch Verfahren erfasst, die bei Inkrafttreten bereits anhängig oder abgeschlossen waren. Abgeschlossene Verfahren werden nur erfasst, wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Artikels 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen."
43 
Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senates, dass nur solche abgeschlossenen Altverfahren (noch) zum Gegenstand einer statthaften Entschädigungsklage (hier) vor dem Landessozialgericht gemacht werden können, deren Dauer bereits in zulässiger Weise mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet worden sind. Die Übergangsregelung greift hingegen nicht bereits dann ein, wenn ein Verfahren vor dem EGMR zwar formal noch anhängig ist, mit einem Erfolg der Beschwerde aber wegen offensichtlicher Verfristung nach Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gerechnet werden kann. Zweck der Übergangsregelung ist es, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden und andererseits den EGMR zu entlasten. Dem würde es aber zuwiderlaufen, wenn bereits die Einlegung offensichtlich unzulässiger Beschwerden beim EGMR die Erhebung von Entschädigungsklagen vor den nationalen Gerichten ermöglichen würde. Dies wäre gerade dann der Fall, wenn bereits vor Jahren rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vor nationalen Gerichten bei offensichtlicher Miss-achtung der Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zum Gegenstand einer Individualbeschwerde vor dem EGMR gemacht werden könnten. Einerseits würde durch solche Beschwer-den, die zu sachwidrigen Zwecken erhoben würden, die Geschäftsbelastung des EGMR noch zusätzlich erhöht. Andererseits würde auch der Zweck, weiteren Erfolg versprechenden Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland die Grundlage zu entziehen, verfehlt werden.
44 
Die Klage war am 4. April 2012 per Fax und damit gerechnet ab der Zustellung des SG-Urteils jedenfalls innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Art. 23 Satz 1 des Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren i.V.m. Art 35 Abs. 1 EMRK erhoben worden. Es konnte daher auch offen bleiben, ob die Sechsmonatsfrist hier erst nach Ablauf der Berufungsfrist zu laufen begann; hierfür dürfte allerdings der Umstand sprechen, dass grundsätzlich auf den Eintritt der formellen Rechtskraft als „Abschluss des Verfahrens“ abgestellt wird (s. Roller aaO S. 7 mwN; Marx aaO § 198 GVG Rdnr.167).
2.
45 
Die Klage ist jedoch unzulässig, weil sie zur Überzeugung des Senates rechtsmissbräuchlich ist. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2010 (Nr. 22051/07) die dortige Individualbeschwerde nach der EMRK als unzulässig verworfen, da er sie für einen Missbrauch des Beschwerderechts hielt. Zu Grunde lag dem ein Fall, im Rahmen dessen im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag die Erstattung eines Kostenanteils von 7,99 EUR für ein Magnesiumpräparat im Streit stand. Hierzu hat der EGMR unter anderem ausgeführt, dass er hier alle Umstände der vorliegenden Rechtssache sorgfältig geprüft habe. Insbesondere habe er das Missverhältnis zwischen der Trivialität des Sachverhalts, also der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Betrags und der Tatsache, dass es bei dem Verfahren um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel gegangen sei, und der ausgiebigen Inanspruchnahme gerichtlicher Verfahren – einschließlich der Anrufung eines internationalen Gerichts – vor dem Hintergrund der Überlastung dieses Gerichts und der Tatsache, dass eine große Anzahl von Beschwerden anhängig sei, in denen ernste Menschenrechtsfragen aufgeworfen würden, berücksichtigt. Darüber hinaus stellte der EGMR fest, dass Verfahren wie das dort in Rede stehende auch zu Überlastung der Gerichte auf der innerstaatlichen Ebene und somit zu einem der Gründe für die überlange Dauer gerichtlicher Verfahren beitragen würden.
46 
Nicht anders stellt sich der Fall hier dar. Die Klage im Ausgangsverfahren vor dem SG betraf eine Rechtsfrage, die allerspätestens kurz nach der Klageerhebung im Februar 2008 mit den weiteren BSG-Urteilen vom 27. Februar 2008 und 19. März 2008, die die frühere Entscheidung vom 7. November 2006 bestätigten, entschieden war. Ab diesem Zeitpunkt gab es überhaupt keinen – von den Klägern im Übrigen auch nicht im Ansatz geltend gemachten – Grund, das Verfahren noch weiter zu betreiben, insbesondere auf eine gerichtliche Entscheidung zu bestehen. Das Verfahren hatte für die Kläger damit keine Bedeutung mehr (siehe dazu auch unter III. 2.). Wer vor diesem Hintergrund den Umstand, dass das SG ein solches, eine höchstrichterlich bereits mehrfach geklärte Rechtsfrage betreffendes Verfahren zu Gunsten anderer vordringlicher Verfahren zurück stellte, zum Anlass nimmt, wegen überlanger Verfahrensdauer einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, missbraucht das Klagerecht auf Entschädigung.
III.
47 
Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.
48 
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) wird wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ins-besondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
49 
Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
50 
Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Ver-fahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzöge-rungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
51 
Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
52 
Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG).
53 
Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift
54 
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
55 
2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
56 
Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann auch der EMRK nicht entnommen werden (s. u.a. BVerfG Kammerbeschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11; BVerfG Beschluss vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 194/11, NVwZ-RR 2011, 625; Steinbeiß-Winkelmann in Steinbeiß-Winkelmann/Ott Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar 2013 Einführung S.6/7 Rdnr. 13 bzw. Ott A § 198 GVG Rdnrn. 88 - 90). Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001,214; Scholz Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7; Steinbeiß-Winkelmnann a.a.O. S. 6/7 Rdnr. 13, 14). Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete maximal zulässige Bearbeitungsdauer von 6 Monaten in Verfahren nach dem SGB II findet daher gerade auch in der Rechtsprechung keinerlei Grundlage.
57 
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist – wie in allen übrigen Verfahren - auch bei Gerichtsver-fahren, die Ansprüche aus dem SGB II betreffen, vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr.42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S.22; Steinbeiß-Winkelmann a.a.O. S.6/7 Rdnr. 14).
1.
58 
Im Einzelnen ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze auszuführen, dass hinsichtlich der Schwierigkeit des hier streitigen Ausgangsverfahrens an sich keine neuen Rechtsfragen mehr zur Debatte standen, denn durch die BSG-Urteile von November 2006, Februar 2008 und März 2008 war die hier streitige Rechtsfrage, nämlich ob die Kostensenkungsaufforderung einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht, geklärt. Danach waren keine weiteren Tatsachenermittlungen notwendig. Auf der anderen Seite wollten die Kläger diese Rechtsprechung offen-sichtlich nicht akzeptieren. Wenn das SG der Rechtsauffassung der Kläger gefolgt wäre (wofür zumindest der PKH-Beschluss vom Januar 2009 spricht, in dem das SG auch Ausführungen hin-sichtlich einer schwierigen Rechtslage macht), wären noch Ermittlungen in der Sache zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) notwendig gewesen. Hierzu hat aber der Bevollmächtigte der Kläger zu keinem Zeitpunkt auch nur irgendetwas vorgetragen, wiewohl er bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2008 vom SG hierzu aufgefordert worden war.
59 
Aus dem Umstand, dass die vom Klägerbevollmächtigten thematisierte Rechtsfrage definitiv vom Revisionsgericht bereits mehrfach entschieden worden war, folgt schon, dass ein solches Verfahren gegenüber anderen vorrangigen Verfahren, insbesondere aus dem Bereich des SGB II, bei denen es im Zweifel auch um laufende (existenzielle) Leistungen geht, zurückgestellt werden kann.
2.
60 
Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott A § 198 GVG Rdnr. 109 ff mit Beispielen sowie Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 ; EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris ; anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris ; s.a. Roderfeld in Marx/Roderfeld Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Handkommentar 2012, § 198 GVG Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben.
61 
Bezüglich der Bedeutung des Verfahrens machen zwar die Kläger geltend, die streitige Rechtsfrage hätte eine existenzielle Bedeutung gerade für Hartz-IV-Empfänger wie sie. Denn bei der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung wäre die Folge, dass sie zunächst den tatsächlichen Absenkungsbescheid des SGB II-Trägers hätten abwarten und dann hiergegen klagen müssen, während gleichzeitig aber ihre Leistungen im Bereich der KdU gekürzt worden wären.
62 
Der beigemessenen evidenten Bedeutung ist aber schon das eigene Verhalten nicht gerecht geworden. So ist der Klägerbevollmächtigte trotz der eindeutigen Aufforderung im Schreiben des SG vom 2. Juli 2008, zur Rechtswidrigkeit der Kostensenkungsaufforderung noch Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Wenn die Kläger der Auffassung sind, es handele sich um einen Verwaltungsakt, wäre konsequenterweise in diesem Verfahren vor dem SG auch der Inhalt der Kostensenkungsaufforderung, damit auch die Höhe der KdU und die Frage der Angemessenheit zu prüfen und hierzu weiterer Vortrag erforderlich gewesen. Alleine mit der Feststellung, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele, wären die Kläger keinen Schritt weiter, wenn im Übrigen die Aufforderung in der Sache rechtmäßig wäre, weil ihre KdU unangemessen hoch wären und damit letztlich die Aufforderung zu Recht erfolgt wäre. Zur Klärung abstrakter Rechtsfragen ist die Gerichtsbarkeit jedoch nicht aufgefordert (siehe etwa Beschluss des BSG vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 220/04 B Rdnr. 32 nach Juris). Wenn also die Klägerseite der Auffassung gewesen wäre, es handele sich hier um einen Verwaltungsakt, wäre die Klägerseite auch aufgefordert gewesen, im weiteren Schritt konkret vorzutragen, aus welchen Gründen die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen wäre. Hierzu ist zu keinem Zeitpunkt irgendetwas vorgetragen worden, insbesondere auch nicht in der konkreten Antwort des Klägerbevollmächtigten vom 5. November 2008 auf das Schreiben des SG vom 2. Juli 2008. Von einer besonderen Bedeutung des Verfahrens für die Kläger kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil, nachdem der dortige beklagte SGB II-Träger während des Verfahrens auf Maßnahmen zur Senkung der KdU (insbesondere die Festsetzung niedrigerer KdU nach Ablauf der Sechsmonatsfrist) verzichtete und offenkundig die Bemühungen der Klägerin Ziff. 1 als ausreichend ansah – siehe hierzu Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2011 (L 12 AS 3830/11 ER-B), hatten die Kläger wirtschaftlich betrachtet überhaupt kein Interesse mehr an einer zügigen Beendigung und Entscheidung des Verfahrens, denn solange das Verfahren anhängig war, mussten sie gerade nicht mit irgendwelchen (weiteren) Kostensenkungsmaßnahmen rechnen und konnten nach wie vor in der bisherigen Wohnung bei voller Übernahme der KdU verbleiben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der SGB II-Träger ab April 2011 die bisherigen Nachweise über Bemühungen nach einer günstigeren Wohnung nicht mehr als ausreichend ansehen wollte. Hiergegen haben sich die Kläger erfolgreich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt.
63 
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, mit ihrer Antwort vom 5. November 2008 sei die Sache "jedenfalls ausgeschrieben" gewesen, kann der Senat dem nicht folgen. Denn wenn man wie die Klägerseite der Auffassung war, dass die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen sei und die Kläger damit beschwert gewesen seien – was auf jeden Fall Voraussetzung für eine Klage gegen einen behaupteten belastenden Verwaltungsakt gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG gewesen wäre – wären zumindest ansatzweise Ausführungen zur Angemessenheit der KdU der Kläger zu erwarten gewesen (keineswegs notwendigerweise mindestens 20 bis 30 Seiten).
64 
Soweit die Kläger ferner der Auffassung sind, dass aus dem Umstand, dass von Ihrer Seite insoweit nicht weiter vorgetragen worden sei und die Klage daher möglicherweise nicht begründet gewesen sei, keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verfahrensdauer gezogen werden könnten, folgt der Senat dem ebensowenig. Vielmehr können zur Überzeugung des Senates sehr wohl auch aus der Art der Prozessführung Schlussfolgerungen hinsichtlich der (noch) bestehenden Bedeutung des Verfahrens für die Klägerseite gezogen werden. Dies gerade umso mehr vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt die Rechtsfrage durch mehrere BSG-Urteile (vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R - juris Rdnr. 29; vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R - juris Rdnr. 13; und vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R – juris Rdnr. 20) bereits geklärt war. Denn gerade aufgrund dessen ist eine (besondere) Bedeutung des Verfahrens für die Kläger für den Senat nicht mehr erkennbar. Allein die „Ungewissheit“ für die Kläger, u.U. die Wohnung wechseln zu müssen bzw. Leistungskürzungen bei der KdU in Kauf nehmen zu müssen, reicht vor dem Hintergrund, dass die Rechtsfrage durch das BSG geklärt ist, nicht (mehr) aus um eine (besondere) Bedeutung begründen zu können. Vielmehr war dies gerade aufgrund der BSG-Rechtsprechung hinzunehmen. D.h. mit anderen Worten, den Klägern drohten gerade keine schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile. Vielmehr handelte es sich bei der Kostensenkungsaufforderung lediglich um eine Aufklärung über eine sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) ergebende Obliegenheit. Darüber hinaus drohten Nachteile frühestens dann, wenn die Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen wären und auch keine Nachweise über ernsthafte Bemühungen vorgelegt hätten, und zwar in Form von Kürzungen der KdU, die allerdings mit Klage und insbesondere einstweiligen Rechtsschutzes gegebenenfalls hätten abgewehrt werden können. Alleine die sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergebende Obliegenheit der Kläger, sich um günstigeren Wohnraum zu kümmern, lässt für den Senat nicht im Ansatz einen schweren und nicht oder nur bedingt reparablen Nachteil erkennen.
65 
In diesem Falle wäre nach Auffassung des Senates sehr wohl zu erwarten gewesen, dass in der Stellungnahme vom 5. November 2008 durch den Klägerbevollmächtigten trotz der eindeutigen Aufforderung durch das SG nicht lediglich die Ausführungen aus der Klageschrift wiederholt werden.
66 
Schließlich ist die behauptete besondere Bedeutung bzw. das besondere Interesse an einer - wie jetzt im Klageverfahren erstmals geltend gemachten - verfassungsrechtlichen Klärung der Frage zum Charakter der Kostensenkungsaufforderung im gesamten SG-Verfahren an keiner Stelle auch nur ansatzweise von Klägerseite dargetan worden. Dies wäre gerade auch vor dem Hinter-grund der schon vorliegenden Urteile des BSG zu dieser Rechtsfrage umso mehr zu erwarten gewesen. Zumal bei einer erneuten von den Klägern betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (mit einer erneuten Zulassung der Revision durch das LSG wäre vor dem Hintergrund der vorliegenden BSG-Entscheidungen nicht zu rechnen gewesen) auch dem Klägerbevollmächtigten bekannt ist, dass für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung u.a. notwendig ist, dass es auf die Rechtsfrage überhaupt ankommt (konkrete Klärungsfähigkeit = Entscheidungserheblichkeit). Darüber hinaus wäre es auch für die angeblich geplante Verfassungsbeschwerde notwendig gewesen, dass die Kläger „selbst, unmittelbar und gegenwärtig“ (so bereits BVerfGE 1, 97, 101) durch diese behördliche Maßnahme in ihren Rechten verletzt wurden. Auch dies hätte zumindest die Möglichkeit vorausgesetzt, dass die Kostensenkungsaufforderung rechtswidrig gewesen wäre (was bereits im SG-Verfahren hätte geklärt, zumindest aber von Klägerseite hätte schlüssig vorgetragen werden müssen).
67 
Wenn aber letztlich die Kostensenkungsaufforderung rechtmäßig sein sollte, weil tatsächlich die KdU der Kläger zu hoch gewesen wären, hätte die Frage, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht, wohl keine Bedeutung gehabt. Auch vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Klägerbevollmächtigte ein vitales Interesse an einer Klärung der Frage hat, ob die KdU überhaupt angemessen sind oder nicht.
68 
Im Ergebnis kann der Senat vor diesem Hintergrund für die trotz der eindeutigen BSG-Rechtsprechung aufrechterhaltene Klage unter keinem Gesichtspunkt mehr eine wie auch immer geartete Bedeutung erkennen, insbesondere hatte das Verfahren gerade keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
3.
69 
Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11 mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12).
70 
Hierzu ist festzuhalten, dass jedenfalls bis November 2008 Verzögerungen allein auf die Kläger zurückgehen. So fehlten zunächst eine Vollmacht hinsichtlich des schon zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Klägers Ziff. 2 bzw. die Zustimmungserklärungen hinsichtlich der minderjährigen Kläger durch den anderen sorgeberechtigten Elternteil, des Weiteren fehlte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so dass zunächst das SG hierzu noch zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern musste. Zum anderen hat der Klägerbevollmächtigte auf die Aufforderung des SG vom 2. Juli 2008 zur neuesten BSG Rechtsprechung (Urteil vom 28. Februar 2008) bezüglich der streitigen Rechtsfrage Stellung zu nehmen, erst nach mehreren Mahnungen mit Schreiben vom 5. November 2008 geantwortet. Dieser Zeitraum von sechs Monaten geht damit nicht zulasten des Beklagten. Der sich daran anschließende Zeitraum von ca. zweieinhalb Monaten bis zur PKH-Entscheidung am 21. Januar 2009 ist noch angemessen für die Prüfung und Bearbeitung dieser Entscheidung und daher nicht zu beanstanden. Damit verbleibt noch ab Februar 2009 ein Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten bis zum Urteil am 30. September 2011. Dieser Zeitraum ist aber vor dem Hintergrund, dass das Verfahren zur Überzeugung des Senates für die Kläger keinerlei Bedeutung hatte (siehe oben unter 2.), nicht als unangemessen lang im Sinne von § 198 GVG zu bewerten. Vielmehr ist es vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, wenn das SG ein solches, eine bereits mehrfach geklärte Rechtsfrage betreffendes und damit im Endeffekt bedeutungsloses Verfahren zu Gunsten anderer vordringlicher und für die dortigen Betroffenen tatsächlich bedeutsamer Verfahren zurückstellt.
4.
71 
Dies alles zeigt für den Senat in der Gesamtschau, dass zwar das Verfahren insgesamt von seiner Verfahrensdauer vergleichsweise lang gedauert hat. Auf der anderen Seite können aber unter Berücksichtigung dessen, dass ganz offensichtlich für die Kläger überhaupt keine relevante Bedeutung mehr für das Verfahren bestand und von Seiten des Klägerbevollmächtigten ein auch nicht im Ansatz erkennbares wirkliches Interesse an der Klärung der Frage tatsächlich (noch) bestanden hat, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht bejaht werden.
72 
Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.
IV.
73 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 Satz 5 SGG.
74 
Der Streitwert war in Höhe der geforderten Entschädigung mit 18.500,00 EUR festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG).
75 
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, denn es besteht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Fall der Divergenz vor.
76 
Der Senat wendet die bereits vom EGMR wie auch dem BSG und dem BVerfG aufgestellten Grundsätze zur Prüfung einer überlangen Verfahrensdauer (Schwierigkeit des Verfahrens, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten sowie Verhalten der Beteiligten und Dritter), die auch vom Deutschen Bundestag im Ergebnis in den Gesetzestext (§ 198 Abs. 1 Satz 2GVG) übernommen worden sind, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles an.
77 
Hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Frage welche Verfahrensdauer angemessen im Sinne von § 198 GVG sei, wird auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 20. Juli 2000 (1 BvR 352/00, NJW 2001, 214; s.a. BVerfG Kammerbeschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11; BVerfG Beschluss vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 194/11, NVwZ-RR 2011, 625;) hingewiesen, wonach gerade keine feste Jahresgrenze hinsichtlich der Frage, wann ein Verfahren unangemessen lang sei, aufgestellt werden könne.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.