Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2019 - L 12 SF 282/14 E

bei uns veröffentlicht am22.05.2019
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 13 SF 126/14 E, 29.09.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (Beschwerdegegner) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse als Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist allein, ob und in welcher Höhe die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

Im zugrundeliegenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) mit dem Aktenzeichen S 16 AS 621/13 begehrte der Kläger die Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 13.11.2013 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdegegner, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung mit gerichtlichem Beschluss vom 03.04.2014 ab Antragstellung entsprochen und der Beschwerdegegner beigeordnet. Das Verfahren endete am 03.04.2014 mit dem Abschluss eines Vergleiches. Zugleich erklärte sich der Beklagte bereit, 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.

Da der Beschwerdegegner den Kläger bereits in dem dem vorgenannten Ausgangsverfahren vorausgehenden Vorverfahren vertreten hatte, erstattete der Beklagte aufgrund der vergleichsweisen Kostenregelung an den Beschwerdegegner 103,13 Euro als Gebühr für das Vorverfahren (Kostenfestsetzungsbeschluss des SG vom 04.06.2014). In seiner Kostenaufstellung für das Widerspruchsverfahren hatte der Beschwerdegegner eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 Euro zugrunde gelegt. Dem Kläger selbst war für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe bewilligt worden, so dass gegenüber dem Kläger lediglich einen Anspruch auf die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG (aF) im Umfang von 10,- Euro bestand. Weitere Zahlungen hatte der Beschwerdegegner für das Widerspruchsverfahren nicht erhalten.

Mit Kostennote vom 11.04.2014 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung der PKH-Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.468,52 Euro. Dabei setzte er unter anderem eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,- Euro an, ohne dabei eine Geschäftsgebühr in Anrechnung zu bringen.

Mit Beschluss vom 29.08.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg die Vergütung des Beschwerdegegners auf insgesamt 1.218,62 Euro fest. Dabei rechnete er auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,- Euro nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG einen Betrag von 120,- Euro an.

Am 04.09.2014 legte der Beschwerdegegner gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten Erinnerung ein und wandte sich allein gegen die Anrechnung. Hinsichtlich der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG (aF) sei eine Anrechnung auf die nachfolgende Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nicht vorgesehen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 16.02.2012, Az. 4 WF 224/11, führte er aus, eine Anrechnung könne zudem allenfalls in dem Umfang stattfinden, als die Gebühr auch tatsächlich gezahlt worden sei.

Das SG hat der Erinnerung mit Beschluss vom 29. September 2014 teilweise stattgegeben und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.313,82 Euro festgesetzt. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Höhe von 120,- Euro sei mangels tatsächlicher Zahlung in dieser Höhe unzulässig; anzurechnen sei lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 40,- Euro. Hierfür spreche zum einen der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung). Dass aber nur tatsächlich geleistete Zahlungen anzurechnen seien, ergebe sich u.a. aus § 55 Abs. 5 Satz 3, 4 RVG. Der nach dieser Vorschrift erforderlichen Angabepflicht von Zahlungen durch den Rechtsanwalt bedürfe es nicht, wenn die Gebührenanrechnung unabhängig davon erfolgen müsse, ob solche Zahlungen überhaupt geflossen seien. Zudem sei die Anrechnung der Geschäftsgebühr in fiktiver Höhe unabhängig von der tatsächlichen Zahlung nicht mit der sich aus § 15a Abs. 1 RVG für den Rechtsanwalt ergebenden Wahlfreiheit, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt, zu vereinbaren. Diese Wahlfreiheit würde missachtet, wenn in jedem Falle eine volle Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgen würde. Hieraus ergebe sich, dass auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG im vorliegenden Fall lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 40,- Euro anzurechnen sei, da tatsächlich nur eine außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 80,- Euro an den Erinnerungsführer gezahlt worden sei. Damit errechne sich die im Tenor festgesetzte Gebührenhöhe von 1.313,82 Euro.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16.10.2014 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Ziel der Anrechnung nach § 15a RVG sei, dass der Rechtsanwalt wegen Synergieeffekten bei der Klage durch Vorbefassung mit dem Vorverfahren insgesamt für beide Verfahren nicht mehr als den um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ermittelten Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag an Gebühren erhalte. Dies seien vorliegend insgesamt 420,- Euro und nicht - wie dem SG-Beschluss zu entnehmen sei - 240,- Euro für das Vorverfahren zuzüglich 260,- Euro (300,- Euro abzüglich 40,- Euro) für das Klageverfahren, mithin 500,- Euro. Unter Verweis auf einen Beschluss des SG Würzburg vom 25.02.205, S 14 SF 152/14, führte der Beschwerdeführer aus, der Gesetzgeber habe mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im sozialgerichtlichen Verfahren eine Anrechnungsregel geschaffen, die das anwaltliche Wahlrecht einschränke und die Anrechnung der (halben) Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausdrücklich vorschreibe. Es sei daher vorliegend von der Verfahrensgebühr der Anrechnungsbetrag in Höhe von 120,- € abzuziehen.

Mit seiner Anschlussbeschwerde macht der Beschwerdegegner geltend, für das Vorverfahren sei das RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Nach der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses RVG aF sei lediglich eine Anrechnung der Geschäftsgebühren nach den Nrn. 2300 - 2303 VV RVG zur Hälfte vorgesehen, nicht jedoch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr der Ziffern 2400 ff. VV RVG aF. Da die Auftragserteilung für das Vorverfahren vor dem 01.08.2013 erfolgt sei, sei nach § 60 RVG auch nur das RVG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Soweit aber - was bestritten werde - eine Anrechnung erfolgen solle, komme allenfalls der tatsächlich gezahlte Betrag zum Tragen.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens mit dem Aktenzeichen S 13 SF 126/14 E und die Akten mit den Aktenzeichen S 16 AS 621/13 verwiesen.

II.

Sowohl die Beschwerde als auch die Anschlussbeschwerde haben keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG für das Klageverfahren ist dem Beschwerdegegner nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerden sind zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft, da sie vom SG zugelassen wurde, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

Soweit der Beschwerdegegner vorliegend beantragt hat, seine Vergütung höher als geschehen festzusetzen, ist dies als (unselbstständige) Anschlussbeschwerde zu werten. Die (unselbständige) Anschlussbeschwerde ist rechtsweg- und rechtsgebietübergreifend entsprechend § 567 Zivilprozessordnung statthaft (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 12. Aufl. 2017, vor § 172, Rdnr. 4a mwN). Weder muss eine Beschwerdefrist eingehalten werden noch ist eine Beschwer erforderlich noch muss eine Beschwerdesumme erreicht sein (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567, Rdnr. 59). Da die Anschlussbeschwerde vom Schicksal der Hauptbeschwerde abhängig ist und die Wirkung verliert, wenn diese zurückgenommen wird, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung die zulässige Beschwerde aber noch anhängig sein.

Dies ist vorliegend der Fall.

2. Beschwerde und Anschlussbeschwerde sind aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur in Höhe des Zahlbetrages zu berücksichtigen ist.

Allein streitentscheidend ist, ob das SG zu Recht die für die Vertretung des Klägers im Vorverfahren unbestritten entstandene Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG auf die für die Vertretung im Klageverfahren zu zahlende Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG angerechnet hat.

a) Der Senat folgt zunächst nicht der Auffassung des Beschwerdegegners, eine Anrechnung habe deshalb nicht zu erfolgen, weil die Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung entstanden ist, während sich die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) nach der ab dem 01.08.2013 geltenden Rechtslage richtet. Denn sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage wurde die Vorbefassung des Rechtsanwalts im Vorverfahren berücksichtigt. Grund für die Anrechnung ist, dass beide Gebühren in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit (z.B. die Informationsbeschaffung) entgelten. Die Anrechnung will verhindern, dass der Rechtsanwalt für die betreffende Tätigkeit doppelt entlohnt wird. Nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Rechtslage betrug die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 20,00 bis 320,00 Euro (statt 40,00 bis 460,00 Euro), wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen war. Die Verfahrensgebühr bemaß sich demnach von vornherein bei Vorbefassung nach einem eigenständigen (verminderten) Gebührenrahmen. Im Gegensatz dazu wurde zum 01.08.2013 durch das 2. KostRMoG die eine Art der Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr für ein Vorverfahren (indirekte Anrechnung durch verminderte Rahmengebühr, vgl. Motive zum 2. KostRMoG zu VV Vorb. 3 zu Abs. 4, Bt-Drs 17/11471, 274) durch eine andere Anrechnungslösung nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach dem RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung ersetzt. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sieht keine Übergangsvorschrift für Fälle vor, bei denen die Geschäftsgebühr vor und die Verfahrensgebühr nach Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 01.08.2013 entstanden sind. Daraus ergibt sich, dass für diese Fälle grundsätzlich eine Anrechnung nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat, auch wenn die Geschäftsgebühr noch nach dem RVG aF abgerechnet wurde. Nur so kann dem Gesetzeszweck entsprechend eine doppelte Entlohnung des Rechtsanwalts vermieden werden.

b) Die Vergütung des Beschwerdegegners nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG ist vom SG zutreffend auf 1.313,82 Euro festgesetzt worden. Der Kostenansatz durch den Urkundsbeamten des SG war zu niedrig.

aa) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist.

Nicht im Streit steht, dass für die anwaltliche Vertretung im Klageverfahren dem Grunde nach folgende Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse zu vergüten sind:

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG 300,00

Euro Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG 420,00 Euro

Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG 300,00 Euro

Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,- Euro

Pauschalen gemäß Nr. 7000 VV RVG 29,05 Euro

Reisekosten gemäß Nr. 7003 VV RVG 59,00 Euro

Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG 25,00 Euro

zuzüglich 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG.

Nicht im Streit steht auch, dass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (aF) in Höhe von 240,- Euro durch die Tätigkeit des Beschwerdegegners für den Kläger in dem dem Klageverfahren vorangegangenen Vorverfahren entstanden ist. Auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens geschlossenen Vergleichs über eine sowohl das Vorverfahren als auch das Klageverfahren umfassende Kostenquote von 1/3 hat der Kläger einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten als ersatzpflichtigen Dritten. Dementsprechend hat das SG mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2013 gegenüber dem Beklagten für das Vorverfahren u.a. die zu erstattende Geschäftsgebühr mit 80,- Euro festgesetzt. Der Beklagte hat diesen Betrag an den Beschwerdegegner bezahlt.

bb) Im Streit steht allein die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung und damit auch die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (BT-Drs. 16/12717, S. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012, - 4 WF 204/11, AGS 2012, 399 m.w.N.). Mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wurde nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt (vgl. auch z.B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Vorbemerkung 3 VV, Rdnr. 4). Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit sie wegen desselben Gegenstandes entsteht; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungshöchstbetrag 175,00 EUR.

Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdegegner hat den Kläger des Ausgangsverfahrens bereits in dem dem Klageverfahren vorangegangenen Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten. Für diese Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG (aF) in Höhe von 240,- € entstanden. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen kennt die Regelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht (so auch SG Marburg, Beschluss vom 15.03.2019, S 10 SF 54/17; im Ausgangspunkt auch SG Gießen, Beschluss vom 15.03.2018, S 23 SF 13/17 E unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2017, L 19 AS 1408/16 B, Rdnr. 38, juris). Die Anrechnung tritt bereits mit der Entstehung der betroffenen Gebühren ein; auf die Erfüllung der anwaltlichen Vergütungsforderung kommt es hierfür nicht an. Auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist vorliegend demnach grundsätzlich ein Betrag von 120,00 € anzurechnen.

cc) Dies bedeutet aber nicht, dass die Verfahrensgebühr bei der Vergütungsfesetsetzung nach § 48 RVG in jedem Fall um den Anrechnungsbetrag zu kürzen ist, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Zahlungen geleistet wurden. Anzurechnen auf die Verfahrensgebühr sind vielmehr nur tatsächlich geleistete Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (BayLSG, Beschluss vom 02.12.2015, L 15 SF 133/15; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2018, L 7 AS 4/17 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.02.2015, L 2 AS 605/14 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01 2016, L 10 SB 57/15 B; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2017, L 19 AS 1408/16 B). Zwar wird in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die Zahlung, sondern lediglich die Entstehung der Geschäftsgebühr als Bedingung für die teilweise Anrechnung auf die Verfahrensgebühr verlangt. Eine solche, allein auf den Wortlaut abstellende Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wäre aber weder mit dem weiteren, zentralen Regelungszweck von § 15a RVG, nämlich der vom Gesetzgeber intendierten Wahlfreiheit des Rechtsanwalts, noch mit weiteren Vorschriften des RVG in Einklang zu bringen. Hierzu hat das BayLSG mit Beschluss vom 02.12.2016, L 15 SF 133/15, ausgeführt:

a. Mit dem SG und dem Hessischen LSG (Beschluss vom 03.02.2015, a.a.O.) ist der Senat der Auffassung, dass eine Anrechnung ohne tatsächliche Zahlung nicht mit § 15a Abs. 1 RVG zu vereinbaren ist.

§ 15a RVG ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 in das RVG eingeführt worden als gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2007/2008 (s. Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 58; vgl. z.B. Müller-Rabe, a.a.O., § 15a, Rdnr. 7, m.w.N.).

Da Abs. 2 der Vorschrift nicht zur Anwendung kommt (s. oben), ist zwingend § 15a Abs. 1 RVG zu berücksichtigen (vgl. SG Fulda, Beschluss vom 29.07.2014, Az.: S 4 SF 16/14 E - „tertium non datur“).

Nicht vertretbar erscheint die - im Beschluss des SG Würzburg, Az.: S 14 SF 152/14 E, zum Ausdruck kommende - Auffassung, der Gesetzgeber habe in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG für sozialgerichtliche Verfahren eine besondere Anrechnungsregel geschaffen, welche die anwaltliche Wahlfreiheit hinsichtlich der Anrechnung einschränke. Denn ein solches Verständnis der genannten Vorschriften ist mit der Systematik des RVG nicht in Einklang zu bringen. Während das RVG an verschiedenen Stellen - wie z.B. in der genannten Vorbemerkung - regelt, welche Gebühren aufeinander anzurechnen sind, hat § 15a RVG die Funktion, zu regeln, welche Folgen eine solche Anrechnung im Innenverhältnis nach Abs. 1 (und im Verfahren zu ersatz- oder erstattungspflichtigen Dritten im Sinne von Abs. 2) hat (vgl. z.B. Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 8). Die genannte Vorbemerkung kann also nicht als lex specialis gegenüber der Regelung des § 15a RVG verstanden werden; vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Regelungsbereiche. § 15a RVG ist immer dann anwendbar, wenn der Anwalt mehrere Gebühren verdient hat und wenn das Gesetz eine Anrechnung der einen auf eine andere Gebühr vorsieht (vgl. z.B. Hartmann, a.a.O., § 15a, Rdnr. 3).

§ 15a Abs. 1 RVG sieht jedoch ausdrücklich eine Wahlfreiheit des Rechtsanwalts hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren vor; dies ist ausdrücklicher Regelungsgehalt der Vorschrift zur Vermeidung der durch die vorherige BGH-Rechtsprechung verursachten Folgen. Insofern hat der Bundestags-Rechtsausschuss ausgeführt (Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 58):

„Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird.“

Entsprechend der Rechtsprechung des Hessischen LSG (a.a.O.) und des SG ist es folglich Zweck des § 15a Abs. 1 RVG, jedenfalls im Innenverhältnis von Auftraggeber und Rechtsanwalt dem Letzteren die volle Wahlfreiheit zu lassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt.

Wie das SG Fulda in dem oben genannten Beschluss (a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen hat, träte jedoch dann genau das Ergebnis ein, das der Gesetzgeber durch § 15a Abs. 1 RVG vermeiden hat wollen - nämlich ein von vornherein nur beschränkter Anspruch auf die um die Anrechnung reduzierte Verfahrensgebühr -, wenn man einen Rechtsanwalt durch eine gegebenenfalls rein fiktive Anrechnung darauf verweisen würde, die Zahlung der Geschäftsgebühr bei seinem Mandanten oder dem Prozessgegner zu erwirken. Da die Staatskasse an die Stelle des Auftraggebers tritt und, wie dargelegt, nicht Dritter ist, betrifft die Entscheidung, von der Staatskasse zunächst die volle Verfahrensgebühr im Wege der Vergütungsfestsetzung zu fordern, genau die Wahlfreiheit im Innenverhältnis, die durch § 15a Abs. 1 RVG gesichert wird (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., § 58, Rdnr. 35 sowie § 15a, Rdnr. 12).

b. Dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist, ergibt sich zudem auch aus § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG (vgl. Hessisches LSG, a.a.O., m.w.N.), die wie folgt lauten:

„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.“

Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die zur Ermittlung benötigt werden, in welchem Umfang die Zahlungen auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind (vgl. Begründung des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 59). Daraus wird ersichtlich, dass bei der Kostenfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind, denn anderenfalls wäre eine Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht zwingend erforderlich (vgl. Hessisches LSG, a.a.O., m.w.N.).“

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

dd) Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich daher aus § 15a Abs. 1 RVG folgende Situation:

Der Beschwerdegegner könnte - abgesehen von der hier bewilligten Beratungshilfe - von seinem Auftraggeber, dem Kläger, nach einem Rechtsstreit wie dem Klageverfahren sowohl eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,- Euro als auch eine Verfahrensgebühr in Höhe von 300,- Euro verlangen. Es bliebe ihm auch unbenommen, beide Gebühren jeweils anteilig zu verlangen. Verwehrt ist ihm lediglich, insgesamt einen Betrag von mehr als 420,- Euro zu verlangen.

Diese rechtliche Situation hat der Gesetzgeber in § 15a Abs. 2 RVG auf den Fall übertragen, dass nicht der Mandant des Rechtsanwalts, sondern ein Dritter als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird. § 15a Abs. 2 RVG findet im Verhältnis gegenüber der Staatskasse jedoch keine Anwendung, weil die Staatskasse, die nach § 45 Absatz 1 S. 1 RVG Gebührenschuldner wird, an die Stelle des Mandanten tritt und damit nicht „Dritter“ i. S. d. § 15a Abs. 2 RVG ist (vgl. auch Hessisches LSG, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13-, juris; Hansens, RVGreport 2015, 299 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 04.012016 - L 10 SB 57/15 B -, Rn. 56, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013, Az.: 18 W 68/13, juris). Zwischen Staatskasse und Rechtsanwalt verbleibt es daher im Innenverhältnis bei der Regelung des § 15a Abs. 1 RVG.

Vorliegend sind dem Beschwerdegegner von dem Beklagten tatsächlich nur 80,- Euro zur Erfüllung seines Vergütungsanspruchs auf eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG zugeflossen. Daher könnte er vom Kläger weiterhin eine Verfahrensgebühr in Höhe von 300,- Euro verlangen, ohne die Kappungsgrenze von insgesamt 420,- Euro zu überschreiten. Die Durchsetzung dieses Anspruchs gegen die Kläger des Ausgangsverfahrens ist jedoch nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen. An seine Stelle tritt der streitgegenständliche Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus § 45 RVG.

Einen höheren Betrag als die von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens gezahlte Geschäftsgebühr von 80,00 € muss sich der Beschwerdegegner bei der Vergütungsfestsetzung nicht in Ansatz bringen lassen. Dieser kann die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren höchstens um 40,00 € mindern, weil das RVG maximal eine hälftige Anrechnung vorsieht. Soweit die anwaltliche Vergütungsforderung auf eine Geschäftsgebühr in Höhe von 160,- € bislang nicht erfüllt worden ist, wirkt sich der Anrechnungstatbestand dagegen im Ergebnis nicht aus. In diesem Fall kann nach dem oben Gesagten vielmehr ein höherer Anteil der Verfahrensgebühr gefordert werden, solange der Gesamtbetrag von 420,00 € nicht erreicht wird. Andernfalls würde sich die Anrechnung wiederum zu Lasten des Klägers des Ausgangsverfahrens auswirken, der dann als Auftraggeber des Rechtsanwalts auf einem größeren Teil der Kosten des Vorverfahrens „sitzen bleiben würde“. Genau dieses Ergebnis wollte der Gesetzgeber indes mit der Einfügung des § 15a RVG vermeiden (SG Marburg, Beschluss vom 15.03 2019, S 10 SF 54/17 E, juris).

Soweit beanstandet wird, dass bei einer Anrechnung nur der Hälfte der gezahlten Geschäftsgebühr aufgrund des Wahlrechts des Rechtsanwalts, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder die Staatskasse in Anspruch nehmen will, es zu voneinander abweichenden Ergebnissen kommen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2017 - L 19 AS 1408/16 B, zitiert nach Juris), vermag dies nichts daran zu ändern, dass aufgrund der Vorschrift des § 15a Abs. 1 RVG jedenfalls im Innenverhältnis (Auftraggeber und Rechtsanwalt) dem letzteren die volle Wahlfreiheit gelassen wird, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 01.11.2018, L 1 SF 1358/17 B, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juli 2017, L 8 AS 640/15 B KO, juris; BayLSG, Beschluss vom 02.12.2015, L 15 SF 133/15).

Da der Beklagte vorliegend eine Geschäftsgebühr von 80,00 € gezahlt hat, ist diese gemäß Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zur Hälfte, demnach 40,- Euro, anzurechnen. Unter Zugrundelegung der übrigen unstreitigen Vergütungspositionen ergibt sich sodann der vom SG festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 1.313,82 Euro.

Beschwerde sowie Anschlussbeschwerde waren daher zurückzuweisen.

Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass davon zu unterscheiden ist die - hier nicht relevante - Frage, inwieweit der Beschwerdeführer den Beklagten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG in Regress nehmen kann. Hier muss maßgeblich sein, inwieweit der Kläger wegen der Vergütung des Beschwerdegegners einen Anspruch gegen den Beklagten hat. Denn der Beklagte ist hier als am Mandatsverhältnis nicht Beteiligter Dritter i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG. Sofern, wie hier, der Beklagte bereits entsprechend der vereinbarten Kostenquote die Gebühren aus dem Vorverfahren an den Kläger bzw. Rechtsanwalt erstattet hat, kann er sich entsprechend § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG berufen. Zur Berechnung der für das Klageverfahren angefallenen Gebühren ist sodann der Anrechnungsbetrag (hier 120,- Euro) entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Ansatz zu bringen, woraus sich insgesamt eine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.218,62 Euro errechnet. Entsprechend der Kostenquote verbleibt es bei einem Betrag von 406,21 Euro, den der Beklagte für das Klageverfahren an den Kläger schuldet. Nur in dieser Höhe kann auch die Staatskasse einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 59 RVG geltend machen.

Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2019 - L 12 SF 282/14 E

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2019 - L 12 SF 282/14 E zitiert 17 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15a Anrechnung einer Gebühr


(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Sind mehrere Gebüh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte geg

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggebe

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse


(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensache

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2019 - L 12 SF 282/14 E zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Dez. 2015 - L 15 SF 133/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rech

Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. Jan. 2016 - L 10 SB 57/15 B

bei uns veröffentlicht am 04.01.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2015 geändert. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 693,18 Eu

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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: S 22 AS 1098/14, ging es um die Höhe von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Zeit ab Januar 2014, insbesondere die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Am 28.04.2014 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten, die Beschwerdegegner, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 02.07.2014 entsprochen; die Beschwerdegegner wurden mit Wirkung ab Klageerhebung beigeordnet.

Mit Beschluss vom 20.05.2014 wurde der Rechtsstreit mit einem Parallelverfahren (Az.: S 22 AS 1221/14) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (und unter dem Az.: S 22 AS 1098/14 fortgeführt). In der mündlichen Verhandlung des SG vom 18.07.2014 erklärten die Beschwerdegegner die Klage für erledigt.

Mit Schreiben vom 25.07. und 05.08.2014 beantragten die Beschwerdegegner die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 714,00 EUR, im Einzelnen wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RV 20,00 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG 114,00 €

Gesamt: 714,00 €

Dabei vertraten die Beschwerdegegner die Auffassung, dass die Staatskasse Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG sei; eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr habe nicht zu erfolgen. Die Beschwerdegegner würden von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, die Verfahrens- auf die Geschäftsgebühr anzurechnen. Seitens der Beschwerdegegner bestehe Interesse an einer grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfrage.

Mit Beschluss vom 10.09.2014 setzte der zuständige Urkundsbeamte die Vergütung der Beschwerdegegner auf insgesamt 535,50 EUR fest. Dabei rechnete er die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG an:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RV 300,00 €

abzüglich Anrechnung Nr. 2302 VV RVG -150,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG 85,50 €

Gesamt: 535,50 €

Hiergegen haben die Beschwerdegegner am 10.10.2014 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass der Beschluss gegen § 15a Abs. 1 RVG verstoße. Aus der Vorschrift folge, dass es dem Ermessen des Anwalts obliege, ob er die Geschäftsgebühr oder aber die Verfahrensgebühr hälftig mindere.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung umstritten sei, ob die Staatskasse Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG sei, dass teilweise die Meinung vertreten werde, mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei für das sozialgerichtliche Verfahren eine spezielle Anrechnungsregel geschaffen worden, welche die anwaltliche Wahlfreiheit bezüglich der Anrechnung einschränke, und dass gegebenenfalls eine Parität zwischen der Vergütung eines Wahlanwalts und eines im Wege der PKH-Bewilligung beigeordneten Anwalts beachtet werden müsse.

Die Beschwerdegegner haben u. a. die Frage aufgeworfen, ob es rechtspolitisch gewollt sei, die im Sozialrecht tätigen Rechtsanwälte bei der Vertretung auf PKH-Basis insgesamt in ihrem Anspruch auf Vergütung durch die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr zu beschränken. Es könne sich hieraus die Motivation des Anwalts ergeben, das Vorverfahren immer dem Rechtssuchenden zu überlassen und womöglich den Kläger selbst zur Rechtsantragsstelle zu schicken. Auch der mittellose Rechtssuchende solle jedoch die Möglichkeit haben, bereits im Vorverfahren adäquat betreut zu werden. Ein Vergleich zum „Wahlanwalt“ sei verfehlt. Es sei zu befürchten, dass ein auf PKH-Basis tätiger Rechtsanwalt gegenüber einem Anwalt, der einen rechtsschutzversicherten oder selbst zahlenden Mandanten vertrete, benachteiligt werde. Nicht zuletzt spreche auch der Wortlaut von § 15a RVG für die von den Beschwerdegegnern gewählte Auslegung.

Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 09.06.2015 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2014 abgeändert; die zu erstattende Vergütung sei, so das SG, auf insgesamt 714,00 € festzusetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das SG die Beschwerde zugelassen.

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wie von dem Kostenbeamten vorliegend vorgenommen, sei wegen des anwaltlichen Wahlrechts gemäß § 15a Abs. 1 RVG, so das SG, nicht möglich. § 15a Abs. 2 RVG finde keine Anwendung, da die Staatskasse kein Dritter im Falle der Bewilligung von PKH sei, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts. Erst wenn eine der Gebühren bezahlt werde, müsse der Rechtsanwalt die Rechnung für den anderen Teil wegen der Anrechnung kürzen. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt sich gegebenenfalls fiktive Zahlungsansprüche anrechnen lassen müsse, sei aus dem RVG nicht abzuleiten.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17.06.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Unter Verweis auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hat er darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Staatskasse de facto die Geschäftsgebühr für ein Vorverfahren bezahlen solle, obwohl PKH nur für gerichtliche Verfahren bewilligt werde.

Den Beschwerdegegnern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da sie vom SG zugelassen wurde, § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Vergütung der Beschwerdegegner zutreffend festgesetzt. Der Kostenansatz durch den Urkundsbeamten war zu niedrig. Der Vergütungsanspruch der Beschwerdegegner umfasst weitere 178,50 EUR (insgesamt 714,00 EUR).

Der diesen zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig ist vorliegend allein die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr.

Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist vorliegend eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht vorzunehmen (auch eine horizontale Anrechnung gemäß § 58 RVG kommt nicht in Betracht). Denn die Beschwerdegegner haben keine Zahlungen ihres Auftraggebers (oder eines Dritten) erhalten.

Entsprechend den zutreffenden Darlegungen des SG wurde mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt (vgl. auch z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorbemerkung 3 VV, Rdnr. 4). Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d. h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungshöchstbetrag 175,00 EUR. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung auch § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet (so auch der Beschluss des Hessischen LSGvom 03.02.2015, Az.: L 2 AS 605/14 B; vgl. z. B. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 5).

Maßgeblich ist vorliegend somit § 15a Abs. 1 RVG. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Anwalt im Weg der PKH beigeordnet worden ist (vgl. Hessisches LSG, a. a. O.). Der Senat folgt der Auffassung des SG, dass § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung findet (vgl. auch Hessisches LSG, a. a. O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; Hansens, RVGreport 2015, 299 ff.). Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung von Leistungen eines Dritten im Außenverhältnis stattfindet. Die Staatskasse ist jedoch kein Dritter im Falle der Bewilligung von PKH, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1 Satz 1 RVG). Sie tritt insoweit an die Stelle des Mandanten (vgl. z. B. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013, Az.: 18 W 68/13).

Eine Beschränkung des durch § 15a Abs. 1 RVG gewährten Wahlrechts des Rechtsanwalts infolge Anrechnung greift nur, wenn eine entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Zwar spricht für eine Anrechnung unabhängig von einer solchen zunächst der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Nach diesem gilt:

„Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte (...) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“

Danach kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung an, sondern nur auf das Entstehen einer Geschäftsgebühr. Vorliegend kann der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Geschäftsgebühr nicht entstanden wäre.

Auch könnte der Regelungszweck von § 15a RVG für eine Anrechnung unabhängig von einer erfolgten Zahlung sprechen. Der Senat sieht auch in § 15a Abs. 1 RVG eine Vorschrift zur Minderung staatlicher Belastungen. Denn auch diese Vorschrift dient der Vermeidung von Überzahlungen und damit der Kostendämpfung (zur horizontalen Anrechnung ausdrücklich z. B. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 58 RVG, Rdnr. 4).

Auch Praktikabilitätserwägungen könnten eine von Zahlungsströmen unabhängige Anrechnung im oben genannten Sinn nahelegen (s. hierzu unten).

Diese Aspekte vermögen jedoch nicht, eine Anrechnung unabhängig von der Zahlung der Geschäftsgebühr zu rechtfertigen. Denn eine derartige Auslegung wäre weder mit dem weiteren, zentralen Regelungszweck von § 15a RVG, nämlich der vom Gesetzgeber intendierten Wahlfreiheit des Rechtsanwalts, noch mit weiteren Vorschriften des RVG in Einklang zu bringen.

a. Mit dem SG und dem Hessischen LSG (Beschluss vom 03.02.2015, a. a. O.) ist der Senat der Auffassung, dass eine Anrechnung ohne tatsächliche Zahlung nicht mit § 15a Abs. 1 RVG zu vereinbaren ist.

§ 15a RVG ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 in das RVG eingeführt worden als gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2007/2008 (s. Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 58; vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O., § 15a, Rdnr. 7, m. w. N.).

Da Abs. 2 der Vorschrift nicht zur Anwendung kommt (s. oben), ist zwingend § 15a Abs. 1 RVG zu berücksichtigen (vgl. SG Fulda, Beschluss vom 29.07.2014, Az.: S 4 SF 16/14 E - „tertium non datur“).

Nicht vertretbar erscheint die - im Beschluss des SG Würzburg, Az.: S 14 SF 152/14 E, zum Ausdruck kommende - Auffassung, der Gesetzgeber habe in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG für sozialgerichtliche Verfahren eine besondere Anrechnungsregel geschaffen, welche die anwaltliche Wahlfreiheit hinsichtlich der Anrechnung einschränke. Denn ein solches Verständnis der genannten Vorschriften ist mit der Systematik des RVG nicht in Einklang zu bringen. Während das RVG an verschiedenen Stellen - wie z. B. in der genannten Vorbemerkung - regelt, welche Gebühren aufeinander anzurechnen sind, hat § 15a RVG die Funktion, zu regeln, welche Folgen eine solche Anrechnung im Innenverhältnis nach Abs. 1 (und im Verfahren zu ersatz- oder erstattungspflichtigen Dritten im Sinne von Abs. 2) hat (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 8). Die genannte Vorbemerkung kann also nicht als lex specialis gegenüber der Regelung des § 15a RVG verstanden werden; vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Regelungsbereiche. § 15a RVG ist immer dann anwendbar, wenn der Anwalt mehrere Gebühren verdient hat und wenn das Gesetz eine Anrechnung der einen auf eine andere Gebühr vorsieht (vgl. z. B. Hartmann, a. a. O., § 15a, Rdnr. 3).

§ 15a Abs. 1 RVG sieht jedoch ausdrücklich eine Wahlfreiheit des Rechtsanwalts hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren vor; dies ist ausdrücklicher Regelungsgehalt der Vorschrift zur Vermeidung der durch die vorherige BGH-Rechtsprechung verursachten Folgen. Insofern hat der Bundestags-Rechtsausschuss ausgeführt (Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 58):

„Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird.“

Entsprechend der Rechtsprechung des Hessischen LSG (a. a. O.) und des SG ist es folglich Zweck des § 15a Abs. 1 RVG, jedenfalls im Innenverhältnis von Auftraggeber und Rechtsanwalt dem Letzteren die volle Wahlfreiheit zu lassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt.

Wie das SG Fulda in dem oben genannten Beschluss (a. a. O.) zutreffend darauf hingewiesen hat, träte jedoch dann genau das Ergebnis ein, das der Gesetzgeber durch § 15a Abs. 1 RVG vermeiden hat wollen - nämlich ein von vornherein nur beschränkter Anspruch auf die um die Anrechnung reduzierte Verfahrensgebühr -, wenn man einen Rechtsanwalt durch eine gegebenenfalls rein fiktive Anrechnung darauf verweisen würde, die Zahlung der Geschäftsgebühr bei seinem Mandanten oder dem Prozessgegner zu erwirken. Da die Staatskasse an die Stelle des Auftraggebers tritt und, wie dargelegt, nicht Dritter ist, betrifft die Entscheidung, von der Staatskasse zunächst die volle Verfahrensgebühr im Wege der Vergütungsfestsetzung zu fordern, genau die Wahlfreiheit im Innenverhältnis, die durch § 15a Abs. 1 RVG gesichert wird (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., § 58, Rdnr. 35 sowie § 15a, Rdnr. 12).

b. Dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist, ergibt sich zudem auch aus § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG (vgl. Hessisches LSG, a. a. O., m. w. N.), die wie folgt lauten:

„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.“

Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die zur Ermittlung benötigt werden, in welchem Umfang die Zahlungen auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind (vgl. Begründung des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 59). Daraus wird ersichtlich, dass bei der Kostenfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind, denn anderenfalls wäre eine Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht zwingend erforderlich (vgl. Hessisches LSG, a. a. O., m. w. N.).

c. Nicht folgen kann der Senat den Bedenken des Beschwerdeführers, die Staatskasse habe de facto die Geschäftsgebühr für ein Vorverfahren zu bezahlen, obwohl PKH nur für gerichtliche Verfahren bewilligt werde. Denn eine Addition beider Gebühren findet wegen der Deckelung durch die Anrechnung, beschränkt durch den Höchstbetrag von 175,- €, gerade nicht statt. Die Staatskasse muss in diesem Rahmen somit hinsichtlich des Betrags immer nur die „PKH-Kosten“ tragen.

d. Im Übrigen erschließt sich für den Senat mit Blick auf die Identität der Betragsrahmengebühren nicht, weshalb es vorliegend auf eine angeblich zu wahrende Parität zwischen der Vergütung eines Wahl- und eines beigeordneten Anwalts ankommen könnte, wie es etwa in dem o. g. Beschluss des Sozialgerichts Würzburg thematisiert worden ist.

e. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist somit nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es insbesondere nicht, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr (nur) in Rechnung gestellt hat.

f. Damit wird dem Rechtsanwalt entsprechend der gesetzgeberischen Intention die volle Wahlfreiheit belassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt. Dieses Wahlrecht ist auch bei tatsächlich erfolgten Zahlungen erst dann beschränkt, wenn der Deckelungsbetrag der Höchstsumme erreicht ist.

g. Der Senat verkennt nicht, dass in diesem Zusammenhang vor allem zur Vermeidung von Überzahlungen organisatorischer Aufwand der Gerichte besteht. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch die von der gesetzgebenden Gewalt gesetzten Regelungen nicht außer Kraft setzen. Wichtig wird daher sein, dass die Staatskasse, sobald ausreichende Erfahrungen vorliegen, von den Antragstellern in den betroffenen Kostenverfahren gezielt die Beantwortung des maßgeblichen Fragenkatalogs verlangt, der für rationell durchführbare, d. h. überflüssigen Aufwand vermeidende „Überwachungsmaßnahmen“ erforderlich ist. Aus gerichtlicher Sicht haben die Antragsteller dem zur Festsetzung der Gebühr berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwingend Kenntnis von sämtlichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber zu geben und insbesondere die erhaltenen Zahlungen und die gegen den Auftraggeber geltend gemachten Forderungen darzulegen (vgl. hierzu z. B. Hessischer VGH, a. a. O.); vor allem muss dem Urkundsbeamten - ohne dass dieser Veranlassung zu weiteren Nachfragen etc. sehen müsste - klar zur Kenntnis gegeben werden, ob der Anrechnungsbetrag vom Rechtsanwalt seinem Auftraggeber gegenüber überhaupt abgezogen worden ist. Der Senat sieht hier weitreichende Informationspflichten des Rechtsanwalts, vor allem auch hinsichtlich der ungefragten Offenlegung nachträglich erhaltener Zahlungen etc.

Nach alldem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2015 geändert. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 693,18 Euro festgesetzt. Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: S 22 AS 1098/14, ging es um die Höhe von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Zeit ab Januar 2014, insbesondere die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Am 28.04.2014 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten, die Beschwerdegegner, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 02.07.2014 entsprochen; die Beschwerdegegner wurden mit Wirkung ab Klageerhebung beigeordnet.

Mit Beschluss vom 20.05.2014 wurde der Rechtsstreit mit einem Parallelverfahren (Az.: S 22 AS 1221/14) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (und unter dem Az.: S 22 AS 1098/14 fortgeführt). In der mündlichen Verhandlung des SG vom 18.07.2014 erklärten die Beschwerdegegner die Klage für erledigt.

Mit Schreiben vom 25.07. und 05.08.2014 beantragten die Beschwerdegegner die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 714,00 EUR, im Einzelnen wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RV 20,00 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG 114,00 €

Gesamt: 714,00 €

Dabei vertraten die Beschwerdegegner die Auffassung, dass die Staatskasse Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG sei; eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr habe nicht zu erfolgen. Die Beschwerdegegner würden von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, die Verfahrens- auf die Geschäftsgebühr anzurechnen. Seitens der Beschwerdegegner bestehe Interesse an einer grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfrage.

Mit Beschluss vom 10.09.2014 setzte der zuständige Urkundsbeamte die Vergütung der Beschwerdegegner auf insgesamt 535,50 EUR fest. Dabei rechnete er die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG an:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RV 300,00 €

abzüglich Anrechnung Nr. 2302 VV RVG -150,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG 85,50 €

Gesamt: 535,50 €

Hiergegen haben die Beschwerdegegner am 10.10.2014 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass der Beschluss gegen § 15a Abs. 1 RVG verstoße. Aus der Vorschrift folge, dass es dem Ermessen des Anwalts obliege, ob er die Geschäftsgebühr oder aber die Verfahrensgebühr hälftig mindere.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung umstritten sei, ob die Staatskasse Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG sei, dass teilweise die Meinung vertreten werde, mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei für das sozialgerichtliche Verfahren eine spezielle Anrechnungsregel geschaffen worden, welche die anwaltliche Wahlfreiheit bezüglich der Anrechnung einschränke, und dass gegebenenfalls eine Parität zwischen der Vergütung eines Wahlanwalts und eines im Wege der PKH-Bewilligung beigeordneten Anwalts beachtet werden müsse.

Die Beschwerdegegner haben u. a. die Frage aufgeworfen, ob es rechtspolitisch gewollt sei, die im Sozialrecht tätigen Rechtsanwälte bei der Vertretung auf PKH-Basis insgesamt in ihrem Anspruch auf Vergütung durch die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr zu beschränken. Es könne sich hieraus die Motivation des Anwalts ergeben, das Vorverfahren immer dem Rechtssuchenden zu überlassen und womöglich den Kläger selbst zur Rechtsantragsstelle zu schicken. Auch der mittellose Rechtssuchende solle jedoch die Möglichkeit haben, bereits im Vorverfahren adäquat betreut zu werden. Ein Vergleich zum „Wahlanwalt“ sei verfehlt. Es sei zu befürchten, dass ein auf PKH-Basis tätiger Rechtsanwalt gegenüber einem Anwalt, der einen rechtsschutzversicherten oder selbst zahlenden Mandanten vertrete, benachteiligt werde. Nicht zuletzt spreche auch der Wortlaut von § 15a RVG für die von den Beschwerdegegnern gewählte Auslegung.

Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 09.06.2015 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2014 abgeändert; die zu erstattende Vergütung sei, so das SG, auf insgesamt 714,00 € festzusetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das SG die Beschwerde zugelassen.

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wie von dem Kostenbeamten vorliegend vorgenommen, sei wegen des anwaltlichen Wahlrechts gemäß § 15a Abs. 1 RVG, so das SG, nicht möglich. § 15a Abs. 2 RVG finde keine Anwendung, da die Staatskasse kein Dritter im Falle der Bewilligung von PKH sei, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts. Erst wenn eine der Gebühren bezahlt werde, müsse der Rechtsanwalt die Rechnung für den anderen Teil wegen der Anrechnung kürzen. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt sich gegebenenfalls fiktive Zahlungsansprüche anrechnen lassen müsse, sei aus dem RVG nicht abzuleiten.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17.06.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Unter Verweis auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hat er darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Staatskasse de facto die Geschäftsgebühr für ein Vorverfahren bezahlen solle, obwohl PKH nur für gerichtliche Verfahren bewilligt werde.

Den Beschwerdegegnern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da sie vom SG zugelassen wurde, § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Vergütung der Beschwerdegegner zutreffend festgesetzt. Der Kostenansatz durch den Urkundsbeamten war zu niedrig. Der Vergütungsanspruch der Beschwerdegegner umfasst weitere 178,50 EUR (insgesamt 714,00 EUR).

Der diesen zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig ist vorliegend allein die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr.

Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist vorliegend eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht vorzunehmen (auch eine horizontale Anrechnung gemäß § 58 RVG kommt nicht in Betracht). Denn die Beschwerdegegner haben keine Zahlungen ihres Auftraggebers (oder eines Dritten) erhalten.

Entsprechend den zutreffenden Darlegungen des SG wurde mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt (vgl. auch z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorbemerkung 3 VV, Rdnr. 4). Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d. h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungshöchstbetrag 175,00 EUR. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung auch § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet (so auch der Beschluss des Hessischen LSGvom 03.02.2015, Az.: L 2 AS 605/14 B; vgl. z. B. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 5).

Maßgeblich ist vorliegend somit § 15a Abs. 1 RVG. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Anwalt im Weg der PKH beigeordnet worden ist (vgl. Hessisches LSG, a. a. O.). Der Senat folgt der Auffassung des SG, dass § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung findet (vgl. auch Hessisches LSG, a. a. O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; Hansens, RVGreport 2015, 299 ff.). Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung von Leistungen eines Dritten im Außenverhältnis stattfindet. Die Staatskasse ist jedoch kein Dritter im Falle der Bewilligung von PKH, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1 Satz 1 RVG). Sie tritt insoweit an die Stelle des Mandanten (vgl. z. B. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013, Az.: 18 W 68/13).

Eine Beschränkung des durch § 15a Abs. 1 RVG gewährten Wahlrechts des Rechtsanwalts infolge Anrechnung greift nur, wenn eine entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Zwar spricht für eine Anrechnung unabhängig von einer solchen zunächst der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Nach diesem gilt:

„Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte (...) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“

Danach kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung an, sondern nur auf das Entstehen einer Geschäftsgebühr. Vorliegend kann der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Geschäftsgebühr nicht entstanden wäre.

Auch könnte der Regelungszweck von § 15a RVG für eine Anrechnung unabhängig von einer erfolgten Zahlung sprechen. Der Senat sieht auch in § 15a Abs. 1 RVG eine Vorschrift zur Minderung staatlicher Belastungen. Denn auch diese Vorschrift dient der Vermeidung von Überzahlungen und damit der Kostendämpfung (zur horizontalen Anrechnung ausdrücklich z. B. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 58 RVG, Rdnr. 4).

Auch Praktikabilitätserwägungen könnten eine von Zahlungsströmen unabhängige Anrechnung im oben genannten Sinn nahelegen (s. hierzu unten).

Diese Aspekte vermögen jedoch nicht, eine Anrechnung unabhängig von der Zahlung der Geschäftsgebühr zu rechtfertigen. Denn eine derartige Auslegung wäre weder mit dem weiteren, zentralen Regelungszweck von § 15a RVG, nämlich der vom Gesetzgeber intendierten Wahlfreiheit des Rechtsanwalts, noch mit weiteren Vorschriften des RVG in Einklang zu bringen.

a. Mit dem SG und dem Hessischen LSG (Beschluss vom 03.02.2015, a. a. O.) ist der Senat der Auffassung, dass eine Anrechnung ohne tatsächliche Zahlung nicht mit § 15a Abs. 1 RVG zu vereinbaren ist.

§ 15a RVG ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 in das RVG eingeführt worden als gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2007/2008 (s. Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 58; vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O., § 15a, Rdnr. 7, m. w. N.).

Da Abs. 2 der Vorschrift nicht zur Anwendung kommt (s. oben), ist zwingend § 15a Abs. 1 RVG zu berücksichtigen (vgl. SG Fulda, Beschluss vom 29.07.2014, Az.: S 4 SF 16/14 E - „tertium non datur“).

Nicht vertretbar erscheint die - im Beschluss des SG Würzburg, Az.: S 14 SF 152/14 E, zum Ausdruck kommende - Auffassung, der Gesetzgeber habe in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG für sozialgerichtliche Verfahren eine besondere Anrechnungsregel geschaffen, welche die anwaltliche Wahlfreiheit hinsichtlich der Anrechnung einschränke. Denn ein solches Verständnis der genannten Vorschriften ist mit der Systematik des RVG nicht in Einklang zu bringen. Während das RVG an verschiedenen Stellen - wie z. B. in der genannten Vorbemerkung - regelt, welche Gebühren aufeinander anzurechnen sind, hat § 15a RVG die Funktion, zu regeln, welche Folgen eine solche Anrechnung im Innenverhältnis nach Abs. 1 (und im Verfahren zu ersatz- oder erstattungspflichtigen Dritten im Sinne von Abs. 2) hat (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 8). Die genannte Vorbemerkung kann also nicht als lex specialis gegenüber der Regelung des § 15a RVG verstanden werden; vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Regelungsbereiche. § 15a RVG ist immer dann anwendbar, wenn der Anwalt mehrere Gebühren verdient hat und wenn das Gesetz eine Anrechnung der einen auf eine andere Gebühr vorsieht (vgl. z. B. Hartmann, a. a. O., § 15a, Rdnr. 3).

§ 15a Abs. 1 RVG sieht jedoch ausdrücklich eine Wahlfreiheit des Rechtsanwalts hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren vor; dies ist ausdrücklicher Regelungsgehalt der Vorschrift zur Vermeidung der durch die vorherige BGH-Rechtsprechung verursachten Folgen. Insofern hat der Bundestags-Rechtsausschuss ausgeführt (Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 58):

„Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird.“

Entsprechend der Rechtsprechung des Hessischen LSG (a. a. O.) und des SG ist es folglich Zweck des § 15a Abs. 1 RVG, jedenfalls im Innenverhältnis von Auftraggeber und Rechtsanwalt dem Letzteren die volle Wahlfreiheit zu lassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt.

Wie das SG Fulda in dem oben genannten Beschluss (a. a. O.) zutreffend darauf hingewiesen hat, träte jedoch dann genau das Ergebnis ein, das der Gesetzgeber durch § 15a Abs. 1 RVG vermeiden hat wollen - nämlich ein von vornherein nur beschränkter Anspruch auf die um die Anrechnung reduzierte Verfahrensgebühr -, wenn man einen Rechtsanwalt durch eine gegebenenfalls rein fiktive Anrechnung darauf verweisen würde, die Zahlung der Geschäftsgebühr bei seinem Mandanten oder dem Prozessgegner zu erwirken. Da die Staatskasse an die Stelle des Auftraggebers tritt und, wie dargelegt, nicht Dritter ist, betrifft die Entscheidung, von der Staatskasse zunächst die volle Verfahrensgebühr im Wege der Vergütungsfestsetzung zu fordern, genau die Wahlfreiheit im Innenverhältnis, die durch § 15a Abs. 1 RVG gesichert wird (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., § 58, Rdnr. 35 sowie § 15a, Rdnr. 12).

b. Dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist, ergibt sich zudem auch aus § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG (vgl. Hessisches LSG, a. a. O., m. w. N.), die wie folgt lauten:

„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.“

Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die zur Ermittlung benötigt werden, in welchem Umfang die Zahlungen auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind (vgl. Begründung des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 59). Daraus wird ersichtlich, dass bei der Kostenfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind, denn anderenfalls wäre eine Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht zwingend erforderlich (vgl. Hessisches LSG, a. a. O., m. w. N.).

c. Nicht folgen kann der Senat den Bedenken des Beschwerdeführers, die Staatskasse habe de facto die Geschäftsgebühr für ein Vorverfahren zu bezahlen, obwohl PKH nur für gerichtliche Verfahren bewilligt werde. Denn eine Addition beider Gebühren findet wegen der Deckelung durch die Anrechnung, beschränkt durch den Höchstbetrag von 175,- €, gerade nicht statt. Die Staatskasse muss in diesem Rahmen somit hinsichtlich des Betrags immer nur die „PKH-Kosten“ tragen.

d. Im Übrigen erschließt sich für den Senat mit Blick auf die Identität der Betragsrahmengebühren nicht, weshalb es vorliegend auf eine angeblich zu wahrende Parität zwischen der Vergütung eines Wahl- und eines beigeordneten Anwalts ankommen könnte, wie es etwa in dem o. g. Beschluss des Sozialgerichts Würzburg thematisiert worden ist.

e. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist somit nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es insbesondere nicht, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr (nur) in Rechnung gestellt hat.

f. Damit wird dem Rechtsanwalt entsprechend der gesetzgeberischen Intention die volle Wahlfreiheit belassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt. Dieses Wahlrecht ist auch bei tatsächlich erfolgten Zahlungen erst dann beschränkt, wenn der Deckelungsbetrag der Höchstsumme erreicht ist.

g. Der Senat verkennt nicht, dass in diesem Zusammenhang vor allem zur Vermeidung von Überzahlungen organisatorischer Aufwand der Gerichte besteht. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch die von der gesetzgebenden Gewalt gesetzten Regelungen nicht außer Kraft setzen. Wichtig wird daher sein, dass die Staatskasse, sobald ausreichende Erfahrungen vorliegen, von den Antragstellern in den betroffenen Kostenverfahren gezielt die Beantwortung des maßgeblichen Fragenkatalogs verlangt, der für rationell durchführbare, d. h. überflüssigen Aufwand vermeidende „Überwachungsmaßnahmen“ erforderlich ist. Aus gerichtlicher Sicht haben die Antragsteller dem zur Festsetzung der Gebühr berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwingend Kenntnis von sämtlichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber zu geben und insbesondere die erhaltenen Zahlungen und die gegen den Auftraggeber geltend gemachten Forderungen darzulegen (vgl. hierzu z. B. Hessischer VGH, a. a. O.); vor allem muss dem Urkundsbeamten - ohne dass dieser Veranlassung zu weiteren Nachfragen etc. sehen müsste - klar zur Kenntnis gegeben werden, ob der Anrechnungsbetrag vom Rechtsanwalt seinem Auftraggeber gegenüber überhaupt abgezogen worden ist. Der Senat sieht hier weitreichende Informationspflichten des Rechtsanwalts, vor allem auch hinsichtlich der ungefragten Offenlegung nachträglich erhaltener Zahlungen etc.

Nach alldem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.