Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 1 KR 536/13 B
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.2013 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 26.07.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F aus C bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin F aus C wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit bereits ab Klageerhebung.
3I.
4Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 14.07.2012, eingegangen bei dem SG Detmold am 26.07.2012, Klage sowohl gegen die "Techniker Krankenkasse - Krankenversicherung" als auch gegen die "Techniker Krankenkasse - Pflegeversicherung" erhoben. Das SG Detmold hat dieses Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 17 P 93/12 eingetragen und damit als pflegeversicherungsrechtliches Verfahren erfasst. Mit der Klageschrift vom 14.07.2012 hat die Klägerin zugleich für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (ebenfalls) vom 14.07.2012 nebst Belegen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigefügt. Danach hatte die Klägerin monatliche Einkünfte aus einer Altersrente (331,89 EUR) sowie aus einem Nießbrauchrecht (185,35 EUR). Diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen wurde in einer Prozesskostenhilfe-Nebenakte abgeheftet; diese wurde als Beiheft zum Klageverfahren geführt.
5Mit richterlicher Verfügung vom 12.09.2009 wurde angeordnet, dass der "Rechtsstreit auch als KR-Verfahren ein[zu]tragen" sei, also als krankenversicherungsrechtliches Klageverfahren. Dieses weitere Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 3 KR 476/12 eingetragen und dort eine Kopie der bisherigen Schriftsätze beigefügt. Die Prozesskostenhilfe-Nebenakte wurde nicht kopiert und verblieb bei dem Verfahren S 17 P 93/12.
6In dem Klageverfahren S 3 KR 476/12 wurde am 15.10.2012 verfügt, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Prozesskostenhilfe-Unterlagen zu übersenden. Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 hat diese darauf hingewiesen, dass sie bereits in dem Parallelverfahren S 17 P 93/12 mit der Klageerhebung eine umfassende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin abgegeben habe. Es werde um Prüfung gebeten, ob diese Erklärung auch für das vorliegende Verfahren genutzt werden könne. Sodann wurde aus dem Verfahren S 17 P 93/12 die Gerichtsakte, die dort beigezogene Verwaltungsakte sowie die dortige Prozesskostenhilfe-Nebenakte beigezogen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde mit Verfügung vom 09.11.2012 um Mitteilung gebeten, ob die im Verfahren S 17 P 93/12 "eingereichten PKH-Unterlagen weiterhin aktuell sind und auch für dieses Verfahren gelten sollen". Mit Schriftsatz vom 02.01.2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwidert, die "PKH-Unterlagen [seien] - bis auf Kleinigkeiten - noch aktuell". Mit Telefax vom 09.07.2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe gebeten. Die Klägerin beziehe mittlerweile ergänzende Sozialhilfeleistungen. Es wurde ein Leistungsbescheid des Sozialamtes u.a. vom 24.06.2013 beigefügt. Dieser berücksichtigte als monatliches Einkommen der Klägerin ein Altersruhegeld (321,60 EUR) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (185,35 EUR).
7Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 15.07.2013 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 09.07.2013 bewilligt.
8II.
91. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 15.07.2013 ist zulässig. Insbesondere ist das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar fallen in dem vorliegenden sozialgerichtlichen Klageverfahren nur Rahmengebühren an. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.09.2013 aber zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bei der Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr zu Lasten der Klägerin nur Tätigkeiten ihrer Rechtsanwältin in der Zeit ab dem 09.07.2013 im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden könnten.
10Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat der Klägerin zu Unrecht Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erst ab dem 09.07.2013 bewilligt. Die Klägerin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits für die Zeit ab dem 26.07.2012 - dem Zeitpunkt der Klageerhebung - mit Erfolg beanspruchen.
11a) Mit ihrer bei dem SG am 26.07.2012 eingegangenen Klageschrift vom 14.07.2012 hat die Klägerin zugleich für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (ebenfalls) vom 14.07.2012 nebst Belegen beigefügt. Damit hat die Klägerin einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Verwendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gestellt.
12Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes, für die Beteiligten Prozesskostenhilfeunterlagen aus anderen Verfahren beizuziehen. Hier ist der Sachverhalt jedoch anders gelagert. Denn die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits gestellt, worauf sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25.09.2013 zu Recht hingewiesen hat. Erst danach hat das SG das Verfahren getrennt (allerdings ohne Beschluss: § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG). Durch die Trennung entsteht ein neuer, gesondert durch Endurteil zu entscheidender Prozess; die frühere (gemeinsame) Rechtshängigkeit und das bisherige Prozessergebnis (insb. Vornahme von Prozesshandlungen) bleiben aber bestehen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 145 Rn. 7; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 113 Rn. 5). Neue Akten sind anzulegen (a.a.O.). Die Klägerin konnte und musste bei der Anlage dieser neuen Akten nicht damit rechnen, dass das SG dem neu eingetragenen Klageverfahren S 3 KR 476/12 nur eine Kopie der bisherigen Schriftsätze, nicht dagegen eine Kopie auch ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen würde. Dass dies versehentlich unterblieb, darf sich als Organisationsverschulden des Gerichts nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken.
13Im Übrigen kann ein Kläger auch auf eine Erklärung verweisen, die in einem anderen, beim entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren abgegeben wurde, sofern die Verhältnisse unverändert sind und der Beteiligte oder sein Rechtsanwalt dies versichert (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 117 Rn. 16 und § 119 Rn. 53 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin der Klägerin hat ausdrücklich auf die im Klageverfahren S 17 P 93/12 abgegebene Erklärung verwiesen und versichert, dass die Verhältnisse im wesentlichen unverändert geblieben seien. Dem von ihr später vorgelegten Leistungsbescheid des Sozialamtes vom 24.06.2013 war zu entnehmen, dass dies tatsächlich auch zutraf. Denn dort wurde als Einkommen Altersruhegeld in geringfügig veränderter Höhe (321,60 EUR statt 331,89 EUR) - diese Abweichung war aufgrund des aufstockenden Sozialhilfebezuges für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich - und Einkünfte aus Kapitalvermögen in genau derselben Höhe (185,35 EUR) ausgewiesen wie in der ersten Erklärung der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.07.2012.
14b) Die Klägerin kann aufgrund ihrer geringen Einkünfte und aufstockenden Sozialhilfebezuges die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen. Die hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung hat das SG zu Recht bejaht.
152. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat dagegen keinen Erfolg.
16Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" verlangt werden. Hierunter ist lediglich das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber auch das Verfahren der Prozesskostenhilfe, in dem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.1990, 5 ER 640.90; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 30.05.1984, VII ZR 298/83; Straßfeld in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, § 73a Rn. 4 m.w.N.; Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 3 m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12.01.2012 , L 15 AS 305/11 B, mit zustimmender Anmerkung von Schaumberg, ASR 2012, 166) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Mit dem dort in Bezug genommenen Beschluss vom 19.12.2002 (III ZB 33/02, NJW 2003, 1992) hatte der BGH Prozesskostenhilfe für eine im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beim BGH geführte Rechtsbeschwerde mit der Begründung bewilligt, eine solche Rechtsbeschwerde könne wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten herrscht indes kein Anwaltszwang (ebenso bereits 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2013, L 11 AS 1495/12 B).
173. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
184. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.
Dem Antragsteller wird für die Verfolgung seiner Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.
Gründe
I.
Im August 2001 ging dem Antragsteller ein Versandhandelskatalog der C. V. S.L. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "V.
E.G." vom 16. August 2001 beigefügt, in dem es unter an- derem hieß:
"Herr A. [= Antragsteller], Sie stehen 100 %ig als Gewinner fest ... nach Sichtung der Unterlagen von C. V. kann ich 100 %ig bestätigen, Sie erhalten streng nach Teilnahmebedingungen tatsächlich 125.000 DM ... in bar!".
Der Antragsteller macht geltend, in dem Schreiben sei eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der C. V. S.L. um eine Briefkastenfirma der Antragsgegnerin handele, müsse letztere den Preis leisten.
Der Antragsteller begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage weiter; er beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; dem Antragsteller ist für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen (§ 577 Abs. 5 ZPO).
1. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller die Prozeßkostenhilfe ver- sagt, weil die beabsichtigte Klage nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender eines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete. Dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der Antragsgegnerin der Fall gewesen sei.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeßkostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im Grunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veranlassung , Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und
zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol- che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren , sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.
3. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen. Das hat er im Verfahren vor dem Landgericht nachgewiesen und in der Rechtsbeschwerdebegründung erklärt, daß sich daran nichts geändert habe.
III.
Dem Antragsteller ist, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten seiner Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerderechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbeschwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311), steht nicht entgegen. Die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f); das gilt auch für die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren. Der unbemittelte Antragsteller ist zur Durchsetzung seiner Rechte im
Rechtsbeschwerderechtszug auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts angewiesen.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.