Landessozialgericht NRW Beschluss, 20. Dez. 2018 - L 1 KR 601/18 B
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I. Der 1967 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 9 KR 632/18 beim Sozialgericht Köln. In diesem Klageverfahren rügt er die Beitragseinstufung der Beklagten hinsichtlich der von ihm zu zahlenden Beiträge für seine bei der Beklagten bestehende freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung.
3Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beitragseinstufung durch die Beklagte nicht zu beanstanden sei.
4Gegen den ihm am 25.08.2018 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einfacher E-Mail vom 26.08.2018 beim Sozialgericht Köln "Berufung" eingelegt. Er hat für das Berufungsverfahren und die Begründung der Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
5Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 03.09.2018 darauf hingewiesen, dass die per einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde nicht zulässig sei. Die bei Erhebung der Beschwerde einzuhaltenden Formerfordernisse ergäben sich aus der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Es werde anheim gestellt, die Beschwerde formgerecht einzulegen.
6II. Der Senat verwirft die vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2018 gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist.
7Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Beschluss ist dem Kläger am 25.08.2018 zugestellt worden. Der Kläger hat jedoch innerhalb der am 25.09.2018 endenden Beschwerdefrist (§ 64 Abs. 1, 2 und 3 SGG), keine dem Schriftformerfordernis genügende Beschwerde eingelegt.
8Zwar kann die Beschwerde gemäß § 65a Abs. 1 SGG in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Allerdings muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 65a Abs. 2 Satz 1 SGG). Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs. 3 und 4 SGG). Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (§ 65a Abs. 6 SGG).
9Die am 26.08.2018 beim Sozialgericht eingegangene E-Mail des Klägers, mit welcher dieser - ohne entsprechende Signatur und ohne Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs - sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt hat, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Senat hat dies dem Kläger auch unverzüglich mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde damit nicht wirksam erhoben ist und ihn erneut auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen aufmerksam gemacht.
10Der Antrag auf PKH für das vorliegende Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen. Nach § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO kann PKH für die "Prozessführung" gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das PKH-Prüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 17.01.2014 - L 1 KR 536/13 B -, juris Rn.; BayLSG, Beschl. v. 28.11.2011 - L 11 AS 606/11 B PKH -, juris Rn. 10; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 73a Rn. 2b).&8232;&8232;
11Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.2013 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 26.07.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F aus C bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin F aus C wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit bereits ab Klageerhebung.
3I.
4Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 14.07.2012, eingegangen bei dem SG Detmold am 26.07.2012, Klage sowohl gegen die "Techniker Krankenkasse - Krankenversicherung" als auch gegen die "Techniker Krankenkasse - Pflegeversicherung" erhoben. Das SG Detmold hat dieses Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 17 P 93/12 eingetragen und damit als pflegeversicherungsrechtliches Verfahren erfasst. Mit der Klageschrift vom 14.07.2012 hat die Klägerin zugleich für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (ebenfalls) vom 14.07.2012 nebst Belegen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigefügt. Danach hatte die Klägerin monatliche Einkünfte aus einer Altersrente (331,89 EUR) sowie aus einem Nießbrauchrecht (185,35 EUR). Diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen wurde in einer Prozesskostenhilfe-Nebenakte abgeheftet; diese wurde als Beiheft zum Klageverfahren geführt.
5Mit richterlicher Verfügung vom 12.09.2009 wurde angeordnet, dass der "Rechtsstreit auch als KR-Verfahren ein[zu]tragen" sei, also als krankenversicherungsrechtliches Klageverfahren. Dieses weitere Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 3 KR 476/12 eingetragen und dort eine Kopie der bisherigen Schriftsätze beigefügt. Die Prozesskostenhilfe-Nebenakte wurde nicht kopiert und verblieb bei dem Verfahren S 17 P 93/12.
6In dem Klageverfahren S 3 KR 476/12 wurde am 15.10.2012 verfügt, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Prozesskostenhilfe-Unterlagen zu übersenden. Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 hat diese darauf hingewiesen, dass sie bereits in dem Parallelverfahren S 17 P 93/12 mit der Klageerhebung eine umfassende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin abgegeben habe. Es werde um Prüfung gebeten, ob diese Erklärung auch für das vorliegende Verfahren genutzt werden könne. Sodann wurde aus dem Verfahren S 17 P 93/12 die Gerichtsakte, die dort beigezogene Verwaltungsakte sowie die dortige Prozesskostenhilfe-Nebenakte beigezogen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde mit Verfügung vom 09.11.2012 um Mitteilung gebeten, ob die im Verfahren S 17 P 93/12 "eingereichten PKH-Unterlagen weiterhin aktuell sind und auch für dieses Verfahren gelten sollen". Mit Schriftsatz vom 02.01.2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwidert, die "PKH-Unterlagen [seien] - bis auf Kleinigkeiten - noch aktuell". Mit Telefax vom 09.07.2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe gebeten. Die Klägerin beziehe mittlerweile ergänzende Sozialhilfeleistungen. Es wurde ein Leistungsbescheid des Sozialamtes u.a. vom 24.06.2013 beigefügt. Dieser berücksichtigte als monatliches Einkommen der Klägerin ein Altersruhegeld (321,60 EUR) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (185,35 EUR).
7Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 15.07.2013 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 09.07.2013 bewilligt.
8II.
91. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 15.07.2013 ist zulässig. Insbesondere ist das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar fallen in dem vorliegenden sozialgerichtlichen Klageverfahren nur Rahmengebühren an. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.09.2013 aber zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bei der Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr zu Lasten der Klägerin nur Tätigkeiten ihrer Rechtsanwältin in der Zeit ab dem 09.07.2013 im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden könnten.
10Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat der Klägerin zu Unrecht Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erst ab dem 09.07.2013 bewilligt. Die Klägerin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits für die Zeit ab dem 26.07.2012 - dem Zeitpunkt der Klageerhebung - mit Erfolg beanspruchen.
11a) Mit ihrer bei dem SG am 26.07.2012 eingegangenen Klageschrift vom 14.07.2012 hat die Klägerin zugleich für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (ebenfalls) vom 14.07.2012 nebst Belegen beigefügt. Damit hat die Klägerin einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Verwendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gestellt.
12Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes, für die Beteiligten Prozesskostenhilfeunterlagen aus anderen Verfahren beizuziehen. Hier ist der Sachverhalt jedoch anders gelagert. Denn die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits gestellt, worauf sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25.09.2013 zu Recht hingewiesen hat. Erst danach hat das SG das Verfahren getrennt (allerdings ohne Beschluss: § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG). Durch die Trennung entsteht ein neuer, gesondert durch Endurteil zu entscheidender Prozess; die frühere (gemeinsame) Rechtshängigkeit und das bisherige Prozessergebnis (insb. Vornahme von Prozesshandlungen) bleiben aber bestehen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 145 Rn. 7; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 113 Rn. 5). Neue Akten sind anzulegen (a.a.O.). Die Klägerin konnte und musste bei der Anlage dieser neuen Akten nicht damit rechnen, dass das SG dem neu eingetragenen Klageverfahren S 3 KR 476/12 nur eine Kopie der bisherigen Schriftsätze, nicht dagegen eine Kopie auch ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen würde. Dass dies versehentlich unterblieb, darf sich als Organisationsverschulden des Gerichts nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken.
13Im Übrigen kann ein Kläger auch auf eine Erklärung verweisen, die in einem anderen, beim entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren abgegeben wurde, sofern die Verhältnisse unverändert sind und der Beteiligte oder sein Rechtsanwalt dies versichert (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 117 Rn. 16 und § 119 Rn. 53 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin der Klägerin hat ausdrücklich auf die im Klageverfahren S 17 P 93/12 abgegebene Erklärung verwiesen und versichert, dass die Verhältnisse im wesentlichen unverändert geblieben seien. Dem von ihr später vorgelegten Leistungsbescheid des Sozialamtes vom 24.06.2013 war zu entnehmen, dass dies tatsächlich auch zutraf. Denn dort wurde als Einkommen Altersruhegeld in geringfügig veränderter Höhe (321,60 EUR statt 331,89 EUR) - diese Abweichung war aufgrund des aufstockenden Sozialhilfebezuges für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich - und Einkünfte aus Kapitalvermögen in genau derselben Höhe (185,35 EUR) ausgewiesen wie in der ersten Erklärung der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.07.2012.
14b) Die Klägerin kann aufgrund ihrer geringen Einkünfte und aufstockenden Sozialhilfebezuges die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen. Die hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung hat das SG zu Recht bejaht.
152. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat dagegen keinen Erfolg.
16Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" verlangt werden. Hierunter ist lediglich das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber auch das Verfahren der Prozesskostenhilfe, in dem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.1990, 5 ER 640.90; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 30.05.1984, VII ZR 298/83; Straßfeld in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, § 73a Rn. 4 m.w.N.; Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 3 m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12.01.2012 , L 15 AS 305/11 B, mit zustimmender Anmerkung von Schaumberg, ASR 2012, 166) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Mit dem dort in Bezug genommenen Beschluss vom 19.12.2002 (III ZB 33/02, NJW 2003, 1992) hatte der BGH Prozesskostenhilfe für eine im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beim BGH geführte Rechtsbeschwerde mit der Begründung bewilligt, eine solche Rechtsbeschwerde könne wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten herrscht indes kein Anwaltszwang (ebenso bereits 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2013, L 11 AS 1495/12 B).
173. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
184. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.