Tenor

Der Bescheid vom 11. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 und der Bescheid vom 27. August 2008 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über die Höhe der Leistungen zur Pflege für die Zeit ab September 2007 einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um höhere Hilfeleistungen zur Pflege und der Grundsicherung aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit ab dem 01.09.2007.
Die 1921 geborene Klägerin, deren 1924 geborener Ehemann am 26.02.2008 verstarb, lebt seit dem 11.07.2007 dauerhaft in Vollzeitpflege im ...-Pflegeheim, Y. Ihr Ehemann behielt bis zum Zeitpunkt seines Ablebens die ehegemeinschaftliche Wohnung in Y bei. Beide Eheleute beziehen bzw. bezogen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, die Klägerin nach der Pflegestufe III, ihr Ehemann nach der Pflegestufe II. Beide Eheleute waren bzw. sind seit Dezember 2005 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) um 100 anerkannt bei gleichzeitiger Zuerkennung jeweils des Nachteilsausgleichs „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Die Klägerin bezieht eine eigene Regelaltersrente von monatlich 554,27 EUR (ab Juli 2007) bzw. 454,84 EUR (seit Juli 2008), ferner eine Zusatzrente von der Bahnversicherungsanstalt in Höhe von monatlich 37,77 EUR (seit Juli 2007). Daneben bezieht sie seit März 2008 Witwenrente.
Auf den bereits im Juni und ergänzend im Juli 2007 gestellten Antrag der Betreuerin der Klägerin bewilligte die Beklagte ihr unter Anrechnung der einzusetzenden eigenen Einkünfte und ihres Ehemanns sowie der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung - ab dem 01.09.2007 „bis auf Weiteres“ Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 784,59 EUR für Monate mit 30 Tagen und in Höhe von 892,82 EUR für Monate mit 31 Tagen (Bescheid vom 11.09.2007).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie halte in Bezug auf die Einkommensanrechnung die gemeinsame Veranlagung mit ihrem Ehemann für unzulässig. Aufgrund ihrer durch die vollstationäre Aufnahme in die Pflegeeinrichtung bedingten räumlichen Trennung von ihrem Ehemann sei auch ein gemeinsames Wirtschaften mit diesem nicht mehr möglich, weshalb die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nicht länger vorlägen. Deshalb sei für sie eine eigenständige Bedarfsberechnung durchzuführen und dürfe die Beklagte insoweit auch lediglich ihre eigenen Einkünfte berücksichtigen. Bei der Berechnung des Bedarfs in Einrichtungen für den Lebensunterhalt sei zudem der Regelsatz in Höhe desjenigen für den Haushaltsvorstand heranzuziehen. Soweit die Beklagte insoweit in Übereinstimmung mit den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) nur den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen berücksichtige, sei dies unzutreffend. Ihr Einkommen unterschreite die maßgebende Einkommensgrenze, weshalb ein Einsatz des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze ausscheide. Auch ein Einsatz von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze sei nicht angezeigt. Ferner verfüge sie über kein Vermögen oberhalb der Freigrenze. Ihre Sterbegeldversicherung sei Schonvermögen und habe deshalb anrechnungsfrei zu bleiben. Im Übrigen führe eine evtl. Kündigung der Sterbegeldversicherung für sie zu einem wirtschaftlichen Verlust, weil der Rückkaufswert nicht annähernd die einbezahlten Beiträge erreiche. Überdies sei sie selbst nicht Versicherungsnehmerin der Sterbegeldversicherung, denn hierbei handele es sich um eine sogenannte Gruppen-Sterbegeldversicherung, bei der sie selbst lediglich versicherte Person, nicht jedoch Versicherungsnehmerin sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Die zwischen Eheleuten bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei nicht deshalb als aufgelöst anzusehen, weil die Ehegatten wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines der Eheleute in einem Heim räumlich voneinander getrennt lebten. Anhaltspunkte dafür, es fehle wenigstens einem der Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu Recht habe sie bei der Bedarfsberechnung auch lediglich den Regelsatz für einen Haushaltangehörigen berücksichtigt; denn ein Heimbewohner könne nicht Haushaltsvorstand sein, weil er üblicherweise die mit einem Haushalt verbundenen Generalunkosten nicht zu tragen habe. Überdies habe sie bei der Bedarfsberechnung der Klägerin auch einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung zuerkannt (Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008).
Deswegen erhob die Klägerin am 21.05.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Klagebegehrens wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie vor, ein Getrenntleben zwischen Eheleuten liege nicht schon bei jeder räumlichen Trennung vor; anders sei jedoch zu entscheiden, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft - wie im Fall einer dauerhaften Unterbringung eines der Eheleute in einem Pflegeheim - nicht nur vorübergehend aufgehoben sei. In ihrem Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, beide Eheleute stünden unter Betreuung. Den Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze habe die Beklagte überdies zu hoch berechnet.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 27.08.2008 die Hilfeleistungen ab dem 01.02.2008 neu festgesetzt.
Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Bescheid vom 11. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 sowie den Bescheid vom 27. August 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. September 2007 höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege und Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, der Bescheid vom 27.08.2008 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn die Sozialhilfe sei keine rentengleiche Dauerleistung, sondern Hilfe in einer bestimmten Notsituation, die sich auf diese ständig wandelnde Lage neu ausrichte. Im Übrigen handele es sich auch bei dem Bescheid vom „27.09.2007“ (gemeint: Bescheid vom 11.09.2007) um keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn dieser habe alleine die Hilfe zur Pflege für den Monat September 2007 festgesetzt. Hieran ändere auch die Formulierung „bis auf Weiteres“ nichts. Alle folgenden Leistungen habe sie Monat für Monat mittels der jeweiligen Auszahlung bewilligt und erbracht. Im Übrigen erachtet sie die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen für zutreffend; allerdings halte sie an ihrer Rechtsmeinung nicht mehr fest, soweit sie für die Berücksichtigung eines Anrechnungsfreibetrages des Einkommenseinsatzes oberhalb der Einkommensgrenze bei schwerstpflegebedürftigen Menschen den tatsächlichen Bezug von Pflegegeld nach § 64 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) fordere. Hierzu hat die Beklagte einen Auszug aus ihrer Vorschriftensammlung, anzuwenden ab dem 01.07.2009, vorgelegt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) entscheiden konnte, ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 01.09.2007 Anspruch auf Neubescheidung ihres Leistungsanspruchs auf Hilfe zur Pflege.
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1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht allein der Bescheid vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 (§ 95 SGG), sondern - entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch der Bescheid vom 27.08.2008. Durch diesen Bescheid hat die Beklagte die Hilfeleistungen ab dem 01.02.2008 neu festgesetzt. Dieser Bescheid tritt damit für die Zeit ab Februar 2008 an die Stelle des Bescheides vom 11.09.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008, ersetzt mithin diese Bescheide für die Zeit ab Februar 2008. Bei dem Bescheid vom 11.09.2007 handelt es sich entgegen der Rechtauffassung der Beklagten um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Denn ein solcher Verwaltungsakt liegt immer dann vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von einem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert, z. B. ein Verwaltungsakt, der den andauernden, regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BT-Druck. 8/2034, S. 34 sowie BVerwGE 78, 101, 111; BVerwG, NZS 1993, 183 und u.a. BSGE 74, 287 sowie 95, 57). Im Bereich des Sozialhilferechts ist ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anzunehmen, wenn Leistungen - wie vorliegend - „bis auf Weiteres“ bewilligt werden (vgl. BSG, SozR 4-3500 § 82 Nr. 3; BSG, FEVS 58, 337 und vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R -; LSG Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 S 3804/09 ER-B - und vom 18.10.2006 - L 7 SO 3313/07 ER -B -; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.03.2007 - L 9 SO 3/07 -, Hess. LSG vom 18.04.2007 - L 7 SO 85/06 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, FEVS 58, 28 sowie vom 24.05.2007 - L 8 SO 156/06 - und LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 57, 447).
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2. Die Klägerin gehört - zwischen den Beteiligten nicht umstritten und unzweifelhaft - zu dem Personenkreis, der Anspruch auf Hilfeleistungen nach den Bestimmungen des SGB XII, hier namentlich auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, hat.
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Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist der im § 2 Abs. 1 SGB XII normierte Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz u.a. seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält.
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Dieser Grundsatz wird spezifiziert in § 19 Abs. 3 SGB XII: Danach wird u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und u.a. ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitals SGB XII nicht zuzumuten ist. Weitere Begrenzungen der Einkommensanrechnung enthalten § 92 SGB XII bei behinderten Menschen und der mit Wirkung zum 07.12.2006 durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I 2670) anstelle des früheren § 82 Abs. 4 SGB XII eingefügte § 92a SGB XII.
20 
Der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin, die in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht ist, umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nrn. 1 - 3 SGB XII; hierzu zählen der für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII u.a. einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der nach Satz 2 der genannten Bestimmung mindestens 27 v. H. des Eckregelsatzes umfasst. Hinsichtlich des Einkommenseinsatzes enthalten die §§ 82 ff. SGB XII nähere Bestimmungen.
21 
Die der Klägerin durch die Beklagte unter der Bezeichnung „Hilfe zur Pflege“ erbrachten Sozialhilfeleistungen sind nicht insgesamt als Leistungen nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels SGB XII zu werten, auf die die besonderen Einkommensregelungen der §§ 82 ff. SGB XII Anwendung fänden. Mit dem Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 entfiel die Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Seit diesem Zeitpunkt werden Leistungen in Einrichtungen „dreistufig“ erbracht, nämlich im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels SGB XII oder der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, sodann - soweit durch diese Leistungen nicht der gesamte Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen gedeckt wird - im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII. Für diese beiden Leistungen gelten die allgemeinen Anrechnungsbestimmungen in §§ 19 und 82 ff. SGB XII; dies bedeutet, dass evtl. vorhandenes Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich voll einzusetzen ist, soweit das Elfte Kapitel keine Sonderregelungen, z.B. in §§ 92, 92a SGB XII, enthält. Erst in einer dritten Stufe wird die im Einzelfall notwendige Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII ermittelt - hier: Hilfe zur Pflege. Allein für diese Leistung gilt der besondere Einkommens- und Vermögenseinsatz über und unter der Einkommensgrenze nach den §§ 85 ff. SGB XII (vgl. hierzu Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 35, Rdnrn. 4 und 5; Schellhorn/Schellhorn/Hohm; SGB XII, 17. Auflage 2006, § 35, Rdnr. 9; Daubner in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 35 SGB XII Rdnr. 2).
22 
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Leistungsanspruchs auf Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 01.09.2007:
23 
a) Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin im ...-Pflegeheim belief sich im Monat September 2007 für die dort anfallenden Kosten für Aufenthalt und Betreuung auf - unstreitig - 30 x 108,23 EUR zzgl. eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung von 93,69 EUR und abzgl. der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1.432,-- EUR, mithin insgesamt auf 1.908,59 EUR. Eine Bedarfserhöhung gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII wegen des der Klägerin zuerkannten Nachteilsausgleiches „G“ steht insoweit nicht zu, weil entsprechende Mehraufwendungen der Klägerin in Folge ihres vollstationären Aufenthalts im Pflegeheim tatsächlich nicht anfallen. Die Klägerin hat einen solchen Mehrbedarf zu Recht auch nicht geltend gemacht.
24 
b) Im Rahmen des von der Klägerin zu fordernden Einkommenseinsatzes hat die Beklagte zutreffend die - fiktiven - Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin und ihres Ehemanns zugrunde gelegt und geprüft, ob und in welchem Umfang diese Bedarfe ggf. durch eigenes Einkommen sichergestellt werden können. Der Umstand, dass die Klägerin selbst seit dem 11.07.2007 dauerhaft vollstationär im ...-Pflegeheim untergebracht ist, während ihr Ehemann in dieser Zeit bis zu seinem Tod am 26.02.2008 im Wesentlichen in der ehegemeinschaftlichen Unterkunft verblieben ist, führt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht dazu, die Eheleute in der Zeit vom 01.09.2007 bis zum 26.02.2008 als getrennt lebend anzusehen. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „Nichtgetrenntlebens“ in § 19 Abs. 3 SGB XII war bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Vorgängerregelungen in den §§ 28 und 29 BSHG zunächst darauf abzustellen, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (vgl. BVerwGE 97, 344, bestätigt durch BVerwG vom 16.03.2006 - 5 B 97/05 -, veröffentlicht in juris). Der räumlich getrennte Aufenthalt eines Ehegatten in einem Heim und auch die Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft ist nach dieser Rechtsprechung nur dann geeignet, ein Getrenntleben der Eheleute zu begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass mindestens einem der Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft fehlt und er den Willen hat, sich von dem anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung an (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 59, 42 ff.; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 19, Rdnr. 17 sowie Schoch in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 19, Rdnr. 22). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens besteht vor diesem Hintergrund kein Anhalt dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann in der Zeit von September 2007 bis Februar 2008 den ernsthaften Willen hatten, die zwischen ihnen bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen und diese dauerhaft aufzuheben.
25 
Zutreffend hat deshalb die Beklagte bei der Einkommensanrechnung auch die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt.
26 
3. Vorliegend gehören sowohl die 1921 geborene Klägerin als auch der 1924 geborene Ehemann der Klägerin zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Vierten Kapitels SGB XII. Den damit sich ergebenden (fiktiven) grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin hat die Beklagte mit monatlich 676,26 EUR (= Regelsatz für einen sonstigen Familienangehörigen vom Beginn des 15. Lebensjahres an: 278,-- EUR, zzgl. Kosten der Unterkunft im Pflegeheim = 351,-- EUR, zzgl. eines Mehrbedarfs gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 SGB XII wegen Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ = 47,26 EUR) zutreffend berechnet. Insbesondere ist bei Leistungen in stationären Einrichtungen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf der Regelsatz für Haushaltsangehörige maßgebend (vgl. SG Karlsruhe vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07 - m. w. N.; Kaune in ZfF 2007, 241, 242). Denn Heimbewohner führen in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. In der Einrichtung entstehen für sie auch keine Generalunkosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfallen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, ZfSH/SGB 2003, 298, 302; ebenso Nr. 42.01 SHR). Gesetzessystematisch steht einer Zugrundelegung des Regelsatzes für Haushaltsvorstände bei Heimbewohnern darüber hinaus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entgegen (vgl. auch Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 42, Rdnr. 7). Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt der Heimbewohner insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der mindestens 27 v. H. des Eckregelsatzes ausmachen muss. Es handelt sich um eine Pflichtleistung, auf die der leistungsberechtigte Heimbewohner einen Rechtsanspruch hat (vgl. BVerwG, NJW 2005, 167 sowie Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 20). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass während des Aufenthalts in einer Einrichtung der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts durch die Einrichtung selbst gedeckt wird, die ihre Kosten wiederum über Pflege- und Unterbringungssätze abrechnet. Allein für die Befriedigung laufender persönlicher Bedürfnisse, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden, wie z.B. Friseurbesuch, Erwerb von Kosmetika und Zeitungen, benötigt der Heimbewohner einen Barbetrag. Insoweit ersetzt der Barbetrag den Regelsatz teilweise, mit der Folge, dass eine Gleichwohlgewährung des vollen Regelsatzes nach § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht vorgesehene doppelte Leistungsgewährung zur Folge hätte (vgl. SG Karlsruhe vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07 -).
27 
Der von der Beklagten bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Klägerin zugrunde gelegte Grundsicherungsregelsatz von 278,-- EUR ab dem 01.09.2007 entspricht demjenigen für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Den höheren Regelsatz für Haushaltsvorstände oder alleinlebende Leistungsberechtigte kann die Klägerin schon aus generell systematischen und zweckorientierten Gründen nicht verlangen, denn sie lebte von September 2007 bis Februar 2008 weder allein noch war sie Haushaltsvorstand. Vielmehr war sie in einem Alten- und Pflegeheim stationär untergebracht, weshalb ihr der Natur der Sache nach bereits keine Mehraufwendungen für einen Haushaltsvorstand entstehen konnten. Die Klägerin ist in dem Alten- und Pflegeheim voll versorgt und betreut. Zur persönlichen Lebensführung steht ihr hier - anders als bei nicht in Alten- und Pflegeheimen lebenden bedürftigen Menschen - der monatliche Barbetrag von 93,69 EUR - bzw. 94,77 EUR (ab dem 01.07.2008) zur Verfügung. Deshalb ist im Rahmen der Berechnung des Grundsicherungsregelsatzes allein derjenige für Haushaltsangehörige anzusetzen.
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Die von der Beklagten bei der Berechnung der grundsicherungsbezogenen Unterkunftskosten angesetzten Aufwendungen in Höhe von - fiktiv - 351,-- EUR hat die Klägerin nicht beanstandet. Für deren Unrichtigkeit ergibt sich auch für das erkennende Gericht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt.
29 
4. Nicht beanstandet hat die Klägerin darüber hinaus die Berechnung des - fiktiven - grundsicherungsrechtlichen Bedarfs ihres Ehemanns in den Monaten September 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 817,08 EUR. Für eine Unrichtigkeit ergibt sich nach eigener Überprüfung der Kammer auch sonst kein Anhalt.
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5. Ihren sozialhilferechtlichen Bedarf konnte die Klägerin im Zeitraum von September 2007 bis Januar 2008 aus ihrem eigenen Einkommen und dem Einkommen ihres Ehemanns nur teilweise decken. Zu Unrecht ist die Beklagte in diesem Zusammenhang jedoch von einem monatlichen Einkommenseinsatz in Höhe von 1.124,-- EUR ausgegangen.
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Als Einkommen der Eheleute hat die Beklagte zutreffend die Regelaltersrente der Klägerin in Höhe von monatlich netto 554,27 EUR sowie eine Zusatzrente berücksichtigt; letztere war indes lediglich im Umfang von 37,74 EUR monatlich, dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag, anrechnungsfähig, wie dies die Beklagte auch für die Zeit ab Februar 2008 durch den Bescheid vom 27.08.2008 vorgenommen hat. Damit ergibt sich ein - berücksichtigungsfähiges - Einkommen der Klägerin in Höhe von 592,01 EUR.
32 
Das Einkommen des Ehemanns aus Regelaltersrente und Betriebsrente (1.261,80 EUR zzgl. 446,48 EUR, dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag) belief sich auf insgesamt 1.708,28 EUR. Damit standen den Eheleuten ab September 2007 insgesamt Einkünfte in Höhe von monatlich 2.298,29 EUR zur Verfügung.
33 
Die Berechnung der maßgebenden (§ 85 SGB XII) Einkommensgrenze (Grundfreibetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes = 694,-- EUR; fiktive Kosten der Unterkunft der Klägerin = 351,-- EUR; Familienzuschlag <70 v. H. von 347,-- EUR> = 243,-- EUR zzgl. Kosten der Unterkunft des Ehemanns der Klägerin = 335,09 EUR) mit insgesamt 1.623,09 EUR ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
34 
Das ab September 2007 zur Verfügung stehende ehegemeinschaftliche Einkommen von 2.298,29 EUR überschritt diese Einkommensgrenze. Deshalb war der Klägerin und ihrem Ehemann die Aufbringung der Mittel für den Bedarf der Klägerin in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Nach Satz 2 der genannten Bestimmung ist bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihres unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Weiter bestimmt § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII:
35 
Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 v. H. nicht zuzumuten.
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Diese Bestimmung hat die Beklagte vorliegend nicht beachtet, denn die in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII enthaltene Privilegierung gilt für alle schwerstpflegebedürftigen Menschen im Sinne des § 64 Abs. 3 SGB XII, unabhängig davon, ob diese tatsächlich ein Pflegegeld nach der genannten Bestimmung erhalten oder nicht. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Denn die Verweisung auf § 64 Abs. 3 SGB XII bezieht sich ersichtlich allein auf den anspruchsberechtigten Personenkreis der schwerstpflegebedürftigen Menschen. Ein sachlicher Grund, die günstigere Einkommensanrechnung nur auf solche Personen zu beschränken, die tatsächlich ein Pflegegeld erhalten, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus lässt die in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gewählte Formulierung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck auch zu, dass die 60 %ige Einkommensgrenze auch solchen schwerstpflegebedürftigen Menschen zugute kommt, die Pflegesachleistungen erhalten (vgl. zum Ganzen SG Gotha vom 02.06.2008 - S 14 SO 998/06 -, veröffentlicht in juris - sowie SG Mannheim vom 25.07.2008 - S 9 SO 739/08 -). Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 20.05.2009 - im Ergebnis - auch eingeräumt.
37 
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass das die Einkommensgrenze von 1.623,09 EUR übersteigende Gesamteinkommen der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von 675,20 EUR um den Freibetrag von „mindestens 60 v. H.“, das sind 405,12 EUR, - insoweit kommt nach dem Gesetzeswortlaut ggf. auch eine höhere Freigrenze in Betracht - anrechnungsfrei bleibt. Dies wird die Beklagte bei ihrer Neubescheidung zu beachten haben.
38 
Unter weiterer Berücksichtigung eines von der Beklagten in Ansatz gebrachten Freibetrages im Hinblick auf die Familienverhältnisse (vgl. Nr. 87.16 SHR) sowie wegen der Dauer der Aufwendungen (vgl. Nr. 87.22 SHR) in Höhe jeweils weiterer 20 v. H. aus dem übersteigenden Einkommen, das sind jeweils 135,04 EUR, dürfte sich mithin jedenfalls im Zeitraum September 2007 bis Januar 2008 kein einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze ergeben.
39 
6. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
40 
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
41 
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
42 
Nach Satz 2 der genannten Bestimmung soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person voraussichtlich für längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
43 
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in Anwendung auch der Regelungen des § 92a SGB XII den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Ehemanns der Klägerin für die Zeit von September 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 817,08 EUR berücksichtigt und diesen Betrag von der Einkommensgrenze von 1.623,09 EUR in Abzug gebracht. Welche Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Heimunterbringung von dem verbleibenden Restbetrag (806,01 EUR) darüber hinaus angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Neben der Dauer der erforderlichen Aufwendungen sind die besonderen Belastungen des Leistungsberechtigten und nach § 92a SGB XII auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehepartners zu berücksichtigen. Angemessen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts insoweit ein Einkommensansatz für häusliche Ersparnis in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen in Höhe von 278,-- EUR (für die Monate September 2007 bis Januar 2008; so auch Kaune, a.a.O., S. 244). Damit verblieben frei verfügbar für die Eheleute 528,01 EUR. Ob der von der Beklagten mit Blick auf die bisherige Lebensführung des in der Ehewohnung verbliebenen Ehemanns der Klägerin vorgenommene Abzug von 20 % dieses Betrages (vgl. Nr. 92a.11 SHR), das sind 105,60 EUR, ausreichend ist, wird die Beklagte bei der gebotenen Neubescheidung angesichts eines in der Literatur (vgl. Kaune, ZfF 2007, 241, 242; ders. in ZfF 2006, 73, 77) insoweit vorgeschlagenen pauschalen Zuschlags von 30% bis 50% des für den in der ehegemeinschaftlichen Wohnung verbliebenen Ehegatten maßgebenden Regelsatzes (hier: 347,-- EUR) ebenfalls zu prüfen haben.
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Damit erweist sich der Bescheid vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 als rechtswidrig.
45 
7. Auch der Bescheid vom 27.08.2008, durch den die Beklagte die Hilfe zur Pflege für die Zeit ab Februar 2008, dem Monat des Versterbens des Ehemanns der Klägerin, neu festgesetzt hat, ist rechtswidrig. Denn die Beklagte hat für diese Zeit von dem errechneten Gesamtbedarf der Klägerin jeweils das ihr zur Verfügung stehende Gesamteinkommen in voller Höhe in Abzug gebracht. Nach § 92a Abs. 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Kapitel von einer Person, die Leistungen in einer stationären Einrichtung erhält, von dieser und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/2711) begrenzt Abs. 1 die Heranziehung zu den Kosten der erbrachten Leistungen auf die tatsächlich vorliegenden Einsparungen für den Lebensunterhalt, wenn eine Person in einer stationären Einrichtung lebt. Die Regelung stellt darüber hinaus ausdrücklich sicher, dass die Einkommensschonregelung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung findet. § 92a Abs. 2 SGB XII bestimmt ferner, dass, wenn - wie hier - eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, die Aufbringung der Mittel über die häusliche Ersparnis des Abs. 1 hinaus in angemessenem Umfang verlangt werden soll. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Sozialhilfeträger in Abs. 1 der genannten Bestimmung Ermessen eingeräumt, das unter den in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen als sog. gebundenes Ermessen besteht, mithin die Aufbringung der Mittel durch den Hilfeempfänger zwar grundsätzlich erfolgen soll, jedoch in atypischen Fällen auch Abweichungen geboten sind (vgl. Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, a.a.O., § 92a, Rdnrn. 8 und 14). Aus dem Bescheid vom 27.08.2008 ist indes in keiner Weise zu erkennen, ob und wie die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die dort vorgenommene Anrechnung des gesamten verfügbaren Einkommens der Klägerin spricht vielmehr dafür, dass sich die Beklagte des ihr eingeräumten Ermessens gar nicht bewusst war. Überdies ist auch insoweit nicht erkennbar, von welcher Einkommensgrenze die Beklagte nach dem Versterben des Ehemanns der Klägerin für diese ausgegangen ist und ob und in welchem Umfang sie eventuell über der Einkommensgrenze liegendes Einkommen gemäß § 87 Abs. 1, insbesondere nach dessen Satz 3 (vgl. hierzu oben unter 5.), anrechnungsfrei gelassen hat. Hierüber wird die Beklagte bei der gebotenen Neubescheidung zu befinden haben.
46 
8. Von einer Anrechnung evtl. vorhandenen Vermögens in Form von Rückkaufwerten aus einer Sterbegeldversicherung hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Sie hat hierzu im Schriftsatz vom 14.08.2008 nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass sie an ihrer ursprünglich geäußerten Auffassung, dass die Sterbegeldversicherung einzusetzendes Vermögen darstelle, nicht mehr festhalte, vielmehr dieses Vermögen als Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII ansehe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 18.03.2008 - B 8/9 b SO 9/06 R -) und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
47 
Damit erweist sich das Klagebegehren im tenorierten Umfang als begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe

 
15 
Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) entscheiden konnte, ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 01.09.2007 Anspruch auf Neubescheidung ihres Leistungsanspruchs auf Hilfe zur Pflege.
16 
1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht allein der Bescheid vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 (§ 95 SGG), sondern - entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch der Bescheid vom 27.08.2008. Durch diesen Bescheid hat die Beklagte die Hilfeleistungen ab dem 01.02.2008 neu festgesetzt. Dieser Bescheid tritt damit für die Zeit ab Februar 2008 an die Stelle des Bescheides vom 11.09.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008, ersetzt mithin diese Bescheide für die Zeit ab Februar 2008. Bei dem Bescheid vom 11.09.2007 handelt es sich entgegen der Rechtauffassung der Beklagten um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Denn ein solcher Verwaltungsakt liegt immer dann vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von einem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert, z. B. ein Verwaltungsakt, der den andauernden, regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BT-Druck. 8/2034, S. 34 sowie BVerwGE 78, 101, 111; BVerwG, NZS 1993, 183 und u.a. BSGE 74, 287 sowie 95, 57). Im Bereich des Sozialhilferechts ist ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anzunehmen, wenn Leistungen - wie vorliegend - „bis auf Weiteres“ bewilligt werden (vgl. BSG, SozR 4-3500 § 82 Nr. 3; BSG, FEVS 58, 337 und vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R -; LSG Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 S 3804/09 ER-B - und vom 18.10.2006 - L 7 SO 3313/07 ER -B -; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.03.2007 - L 9 SO 3/07 -, Hess. LSG vom 18.04.2007 - L 7 SO 85/06 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, FEVS 58, 28 sowie vom 24.05.2007 - L 8 SO 156/06 - und LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 57, 447).
17 
2. Die Klägerin gehört - zwischen den Beteiligten nicht umstritten und unzweifelhaft - zu dem Personenkreis, der Anspruch auf Hilfeleistungen nach den Bestimmungen des SGB XII, hier namentlich auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, hat.
18 
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist der im § 2 Abs. 1 SGB XII normierte Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Nach dieser Bestimmung erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz u.a. seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält.
19 
Dieser Grundsatz wird spezifiziert in § 19 Abs. 3 SGB XII: Danach wird u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und u.a. ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitals SGB XII nicht zuzumuten ist. Weitere Begrenzungen der Einkommensanrechnung enthalten § 92 SGB XII bei behinderten Menschen und der mit Wirkung zum 07.12.2006 durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I 2670) anstelle des früheren § 82 Abs. 4 SGB XII eingefügte § 92a SGB XII.
20 
Der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin, die in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht ist, umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nrn. 1 - 3 SGB XII; hierzu zählen der für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII u.a. einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der nach Satz 2 der genannten Bestimmung mindestens 27 v. H. des Eckregelsatzes umfasst. Hinsichtlich des Einkommenseinsatzes enthalten die §§ 82 ff. SGB XII nähere Bestimmungen.
21 
Die der Klägerin durch die Beklagte unter der Bezeichnung „Hilfe zur Pflege“ erbrachten Sozialhilfeleistungen sind nicht insgesamt als Leistungen nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels SGB XII zu werten, auf die die besonderen Einkommensregelungen der §§ 82 ff. SGB XII Anwendung fänden. Mit dem Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 entfiel die Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Seit diesem Zeitpunkt werden Leistungen in Einrichtungen „dreistufig“ erbracht, nämlich im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels SGB XII oder der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, sodann - soweit durch diese Leistungen nicht der gesamte Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen gedeckt wird - im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII. Für diese beiden Leistungen gelten die allgemeinen Anrechnungsbestimmungen in §§ 19 und 82 ff. SGB XII; dies bedeutet, dass evtl. vorhandenes Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich voll einzusetzen ist, soweit das Elfte Kapitel keine Sonderregelungen, z.B. in §§ 92, 92a SGB XII, enthält. Erst in einer dritten Stufe wird die im Einzelfall notwendige Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII ermittelt - hier: Hilfe zur Pflege. Allein für diese Leistung gilt der besondere Einkommens- und Vermögenseinsatz über und unter der Einkommensgrenze nach den §§ 85 ff. SGB XII (vgl. hierzu Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 35, Rdnrn. 4 und 5; Schellhorn/Schellhorn/Hohm; SGB XII, 17. Auflage 2006, § 35, Rdnr. 9; Daubner in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 35 SGB XII Rdnr. 2).
22 
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Leistungsanspruchs auf Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 01.09.2007:
23 
a) Der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin im ...-Pflegeheim belief sich im Monat September 2007 für die dort anfallenden Kosten für Aufenthalt und Betreuung auf - unstreitig - 30 x 108,23 EUR zzgl. eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung von 93,69 EUR und abzgl. der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1.432,-- EUR, mithin insgesamt auf 1.908,59 EUR. Eine Bedarfserhöhung gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII wegen des der Klägerin zuerkannten Nachteilsausgleiches „G“ steht insoweit nicht zu, weil entsprechende Mehraufwendungen der Klägerin in Folge ihres vollstationären Aufenthalts im Pflegeheim tatsächlich nicht anfallen. Die Klägerin hat einen solchen Mehrbedarf zu Recht auch nicht geltend gemacht.
24 
b) Im Rahmen des von der Klägerin zu fordernden Einkommenseinsatzes hat die Beklagte zutreffend die - fiktiven - Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin und ihres Ehemanns zugrunde gelegt und geprüft, ob und in welchem Umfang diese Bedarfe ggf. durch eigenes Einkommen sichergestellt werden können. Der Umstand, dass die Klägerin selbst seit dem 11.07.2007 dauerhaft vollstationär im ...-Pflegeheim untergebracht ist, während ihr Ehemann in dieser Zeit bis zu seinem Tod am 26.02.2008 im Wesentlichen in der ehegemeinschaftlichen Unterkunft verblieben ist, führt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht dazu, die Eheleute in der Zeit vom 01.09.2007 bis zum 26.02.2008 als getrennt lebend anzusehen. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „Nichtgetrenntlebens“ in § 19 Abs. 3 SGB XII war bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Vorgängerregelungen in den §§ 28 und 29 BSHG zunächst darauf abzustellen, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (vgl. BVerwGE 97, 344, bestätigt durch BVerwG vom 16.03.2006 - 5 B 97/05 -, veröffentlicht in juris). Der räumlich getrennte Aufenthalt eines Ehegatten in einem Heim und auch die Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft ist nach dieser Rechtsprechung nur dann geeignet, ein Getrenntleben der Eheleute zu begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass mindestens einem der Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft fehlt und er den Willen hat, sich von dem anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung an (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 59, 42 ff.; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 19, Rdnr. 17 sowie Schoch in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 19, Rdnr. 22). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens besteht vor diesem Hintergrund kein Anhalt dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann in der Zeit von September 2007 bis Februar 2008 den ernsthaften Willen hatten, die zwischen ihnen bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen und diese dauerhaft aufzuheben.
25 
Zutreffend hat deshalb die Beklagte bei der Einkommensanrechnung auch die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt.
26 
3. Vorliegend gehören sowohl die 1921 geborene Klägerin als auch der 1924 geborene Ehemann der Klägerin zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Vierten Kapitels SGB XII. Den damit sich ergebenden (fiktiven) grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin hat die Beklagte mit monatlich 676,26 EUR (= Regelsatz für einen sonstigen Familienangehörigen vom Beginn des 15. Lebensjahres an: 278,-- EUR, zzgl. Kosten der Unterkunft im Pflegeheim = 351,-- EUR, zzgl. eines Mehrbedarfs gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 SGB XII wegen Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ = 47,26 EUR) zutreffend berechnet. Insbesondere ist bei Leistungen in stationären Einrichtungen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf der Regelsatz für Haushaltsangehörige maßgebend (vgl. SG Karlsruhe vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07 - m. w. N.; Kaune in ZfF 2007, 241, 242). Denn Heimbewohner führen in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. In der Einrichtung entstehen für sie auch keine Generalunkosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfallen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, ZfSH/SGB 2003, 298, 302; ebenso Nr. 42.01 SHR). Gesetzessystematisch steht einer Zugrundelegung des Regelsatzes für Haushaltsvorstände bei Heimbewohnern darüber hinaus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entgegen (vgl. auch Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 42, Rdnr. 7). Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt der Heimbewohner insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der mindestens 27 v. H. des Eckregelsatzes ausmachen muss. Es handelt sich um eine Pflichtleistung, auf die der leistungsberechtigte Heimbewohner einen Rechtsanspruch hat (vgl. BVerwG, NJW 2005, 167 sowie Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 20). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass während des Aufenthalts in einer Einrichtung der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts durch die Einrichtung selbst gedeckt wird, die ihre Kosten wiederum über Pflege- und Unterbringungssätze abrechnet. Allein für die Befriedigung laufender persönlicher Bedürfnisse, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden, wie z.B. Friseurbesuch, Erwerb von Kosmetika und Zeitungen, benötigt der Heimbewohner einen Barbetrag. Insoweit ersetzt der Barbetrag den Regelsatz teilweise, mit der Folge, dass eine Gleichwohlgewährung des vollen Regelsatzes nach § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht vorgesehene doppelte Leistungsgewährung zur Folge hätte (vgl. SG Karlsruhe vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07 -).
27 
Der von der Beklagten bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Klägerin zugrunde gelegte Grundsicherungsregelsatz von 278,-- EUR ab dem 01.09.2007 entspricht demjenigen für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Den höheren Regelsatz für Haushaltsvorstände oder alleinlebende Leistungsberechtigte kann die Klägerin schon aus generell systematischen und zweckorientierten Gründen nicht verlangen, denn sie lebte von September 2007 bis Februar 2008 weder allein noch war sie Haushaltsvorstand. Vielmehr war sie in einem Alten- und Pflegeheim stationär untergebracht, weshalb ihr der Natur der Sache nach bereits keine Mehraufwendungen für einen Haushaltsvorstand entstehen konnten. Die Klägerin ist in dem Alten- und Pflegeheim voll versorgt und betreut. Zur persönlichen Lebensführung steht ihr hier - anders als bei nicht in Alten- und Pflegeheimen lebenden bedürftigen Menschen - der monatliche Barbetrag von 93,69 EUR - bzw. 94,77 EUR (ab dem 01.07.2008) zur Verfügung. Deshalb ist im Rahmen der Berechnung des Grundsicherungsregelsatzes allein derjenige für Haushaltsangehörige anzusetzen.
28 
Die von der Beklagten bei der Berechnung der grundsicherungsbezogenen Unterkunftskosten angesetzten Aufwendungen in Höhe von - fiktiv - 351,-- EUR hat die Klägerin nicht beanstandet. Für deren Unrichtigkeit ergibt sich auch für das erkennende Gericht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt.
29 
4. Nicht beanstandet hat die Klägerin darüber hinaus die Berechnung des - fiktiven - grundsicherungsrechtlichen Bedarfs ihres Ehemanns in den Monaten September 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 817,08 EUR. Für eine Unrichtigkeit ergibt sich nach eigener Überprüfung der Kammer auch sonst kein Anhalt.
30 
5. Ihren sozialhilferechtlichen Bedarf konnte die Klägerin im Zeitraum von September 2007 bis Januar 2008 aus ihrem eigenen Einkommen und dem Einkommen ihres Ehemanns nur teilweise decken. Zu Unrecht ist die Beklagte in diesem Zusammenhang jedoch von einem monatlichen Einkommenseinsatz in Höhe von 1.124,-- EUR ausgegangen.
31 
Als Einkommen der Eheleute hat die Beklagte zutreffend die Regelaltersrente der Klägerin in Höhe von monatlich netto 554,27 EUR sowie eine Zusatzrente berücksichtigt; letztere war indes lediglich im Umfang von 37,74 EUR monatlich, dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag, anrechnungsfähig, wie dies die Beklagte auch für die Zeit ab Februar 2008 durch den Bescheid vom 27.08.2008 vorgenommen hat. Damit ergibt sich ein - berücksichtigungsfähiges - Einkommen der Klägerin in Höhe von 592,01 EUR.
32 
Das Einkommen des Ehemanns aus Regelaltersrente und Betriebsrente (1.261,80 EUR zzgl. 446,48 EUR, dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag) belief sich auf insgesamt 1.708,28 EUR. Damit standen den Eheleuten ab September 2007 insgesamt Einkünfte in Höhe von monatlich 2.298,29 EUR zur Verfügung.
33 
Die Berechnung der maßgebenden (§ 85 SGB XII) Einkommensgrenze (Grundfreibetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes = 694,-- EUR; fiktive Kosten der Unterkunft der Klägerin = 351,-- EUR; Familienzuschlag <70 v. H. von 347,-- EUR> = 243,-- EUR zzgl. Kosten der Unterkunft des Ehemanns der Klägerin = 335,09 EUR) mit insgesamt 1.623,09 EUR ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
34 
Das ab September 2007 zur Verfügung stehende ehegemeinschaftliche Einkommen von 2.298,29 EUR überschritt diese Einkommensgrenze. Deshalb war der Klägerin und ihrem Ehemann die Aufbringung der Mittel für den Bedarf der Klägerin in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Nach Satz 2 der genannten Bestimmung ist bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihres unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Weiter bestimmt § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII:
35 
Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 v. H. nicht zuzumuten.
36 
Diese Bestimmung hat die Beklagte vorliegend nicht beachtet, denn die in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII enthaltene Privilegierung gilt für alle schwerstpflegebedürftigen Menschen im Sinne des § 64 Abs. 3 SGB XII, unabhängig davon, ob diese tatsächlich ein Pflegegeld nach der genannten Bestimmung erhalten oder nicht. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Denn die Verweisung auf § 64 Abs. 3 SGB XII bezieht sich ersichtlich allein auf den anspruchsberechtigten Personenkreis der schwerstpflegebedürftigen Menschen. Ein sachlicher Grund, die günstigere Einkommensanrechnung nur auf solche Personen zu beschränken, die tatsächlich ein Pflegegeld erhalten, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus lässt die in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gewählte Formulierung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck auch zu, dass die 60 %ige Einkommensgrenze auch solchen schwerstpflegebedürftigen Menschen zugute kommt, die Pflegesachleistungen erhalten (vgl. zum Ganzen SG Gotha vom 02.06.2008 - S 14 SO 998/06 -, veröffentlicht in juris - sowie SG Mannheim vom 25.07.2008 - S 9 SO 739/08 -). Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 20.05.2009 - im Ergebnis - auch eingeräumt.
37 
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass das die Einkommensgrenze von 1.623,09 EUR übersteigende Gesamteinkommen der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von 675,20 EUR um den Freibetrag von „mindestens 60 v. H.“, das sind 405,12 EUR, - insoweit kommt nach dem Gesetzeswortlaut ggf. auch eine höhere Freigrenze in Betracht - anrechnungsfrei bleibt. Dies wird die Beklagte bei ihrer Neubescheidung zu beachten haben.
38 
Unter weiterer Berücksichtigung eines von der Beklagten in Ansatz gebrachten Freibetrages im Hinblick auf die Familienverhältnisse (vgl. Nr. 87.16 SHR) sowie wegen der Dauer der Aufwendungen (vgl. Nr. 87.22 SHR) in Höhe jeweils weiterer 20 v. H. aus dem übersteigenden Einkommen, das sind jeweils 135,04 EUR, dürfte sich mithin jedenfalls im Zeitraum September 2007 bis Januar 2008 kein einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze ergeben.
39 
6. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
40 
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
41 
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
42 
Nach Satz 2 der genannten Bestimmung soll darüber hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person voraussichtlich für längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
43 
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in Anwendung auch der Regelungen des § 92a SGB XII den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Ehemanns der Klägerin für die Zeit von September 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 817,08 EUR berücksichtigt und diesen Betrag von der Einkommensgrenze von 1.623,09 EUR in Abzug gebracht. Welche Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Heimunterbringung von dem verbleibenden Restbetrag (806,01 EUR) darüber hinaus angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Neben der Dauer der erforderlichen Aufwendungen sind die besonderen Belastungen des Leistungsberechtigten und nach § 92a SGB XII auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehepartners zu berücksichtigen. Angemessen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts insoweit ein Einkommensansatz für häusliche Ersparnis in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen in Höhe von 278,-- EUR (für die Monate September 2007 bis Januar 2008; so auch Kaune, a.a.O., S. 244). Damit verblieben frei verfügbar für die Eheleute 528,01 EUR. Ob der von der Beklagten mit Blick auf die bisherige Lebensführung des in der Ehewohnung verbliebenen Ehemanns der Klägerin vorgenommene Abzug von 20 % dieses Betrages (vgl. Nr. 92a.11 SHR), das sind 105,60 EUR, ausreichend ist, wird die Beklagte bei der gebotenen Neubescheidung angesichts eines in der Literatur (vgl. Kaune, ZfF 2007, 241, 242; ders. in ZfF 2006, 73, 77) insoweit vorgeschlagenen pauschalen Zuschlags von 30% bis 50% des für den in der ehegemeinschaftlichen Wohnung verbliebenen Ehegatten maßgebenden Regelsatzes (hier: 347,-- EUR) ebenfalls zu prüfen haben.
44 
Damit erweist sich der Bescheid vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 als rechtswidrig.
45 
7. Auch der Bescheid vom 27.08.2008, durch den die Beklagte die Hilfe zur Pflege für die Zeit ab Februar 2008, dem Monat des Versterbens des Ehemanns der Klägerin, neu festgesetzt hat, ist rechtswidrig. Denn die Beklagte hat für diese Zeit von dem errechneten Gesamtbedarf der Klägerin jeweils das ihr zur Verfügung stehende Gesamteinkommen in voller Höhe in Abzug gebracht. Nach § 92a Abs. 1 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Kapitel von einer Person, die Leistungen in einer stationären Einrichtung erhält, von dieser und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/2711) begrenzt Abs. 1 die Heranziehung zu den Kosten der erbrachten Leistungen auf die tatsächlich vorliegenden Einsparungen für den Lebensunterhalt, wenn eine Person in einer stationären Einrichtung lebt. Die Regelung stellt darüber hinaus ausdrücklich sicher, dass die Einkommensschonregelung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung findet. § 92a Abs. 2 SGB XII bestimmt ferner, dass, wenn - wie hier - eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, die Aufbringung der Mittel über die häusliche Ersparnis des Abs. 1 hinaus in angemessenem Umfang verlangt werden soll. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Sozialhilfeträger in Abs. 1 der genannten Bestimmung Ermessen eingeräumt, das unter den in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen als sog. gebundenes Ermessen besteht, mithin die Aufbringung der Mittel durch den Hilfeempfänger zwar grundsätzlich erfolgen soll, jedoch in atypischen Fällen auch Abweichungen geboten sind (vgl. Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, a.a.O., § 92a, Rdnrn. 8 und 14). Aus dem Bescheid vom 27.08.2008 ist indes in keiner Weise zu erkennen, ob und wie die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die dort vorgenommene Anrechnung des gesamten verfügbaren Einkommens der Klägerin spricht vielmehr dafür, dass sich die Beklagte des ihr eingeräumten Ermessens gar nicht bewusst war. Überdies ist auch insoweit nicht erkennbar, von welcher Einkommensgrenze die Beklagte nach dem Versterben des Ehemanns der Klägerin für diese ausgegangen ist und ob und in welchem Umfang sie eventuell über der Einkommensgrenze liegendes Einkommen gemäß § 87 Abs. 1, insbesondere nach dessen Satz 3 (vgl. hierzu oben unter 5.), anrechnungsfrei gelassen hat. Hierüber wird die Beklagte bei der gebotenen Neubescheidung zu befinden haben.
46 
8. Von einer Anrechnung evtl. vorhandenen Vermögens in Form von Rückkaufwerten aus einer Sterbegeldversicherung hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Sie hat hierzu im Schriftsatz vom 14.08.2008 nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass sie an ihrer ursprünglich geäußerten Auffassung, dass die Sterbegeldversicherung einzusetzendes Vermögen darstelle, nicht mehr festhalte, vielmehr dieses Vermögen als Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII ansehe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 18.03.2008 - B 8/9 b SO 9/06 R -) und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
47 
Damit erweist sich das Klagebegehren im tenorierten Umfang als begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Mai 2009 - S 1 SO 2233/08

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Mai 2009 - S 1 SO 2233/08 zitiert 21 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 30 Mehrbedarf


(1) Für Personen, die1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sindund durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis


(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 85 Einkommensgrenze


(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkomme

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze


(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwer

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze


(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,2. wenn zur

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 64 Vorrang


Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Referenzen - Urteile

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Mai 2009 - S 1 SO 2233/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Mai 2009 - S 1 SO 2233/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. März 2007 - L 9 SO 3/07

bei uns veröffentlicht am 06.03.2007

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühe

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühere Leistungszeiträume sind Gegenstand der Berufungsverfahren L 9 SO 4/07 und L 9 SO 6/07.

2

Die 1945 geborene Klägerin war von 1986 bis 1991 mit dem Beigeladenen verheiratet. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine gemeinsame Ehewohnung in B, W Str 83, wobei die Klägerin bereits das Haus in R mit dem Beigeladenen als zweiten Wohnsitz nutzte (beide laufend gemeldet seit Oktober 1985). Seit August 1998 wohnt die Klägerin ausschließlich in R. Der Beigeladene war vom 30. Januar 1991 bis 04. März 1997 in D gemeldet, seither ausschließlich in R.

3

Das 1937 errichtete Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt 117 qm. Hinter der Eingangstür befinden sich links und rechts des Flures zwei Wohnräume, die der Beigeladene bewohnt. Vom Flur gelangt man in die Küche, wobei allein von der Küche über ein Zwischenzimmer – in dem der Laptop der Klägerin steht – der Zugang in ein Wohnzimmer sowie von dort in das Schlafzimmer der Klägerin gegeben ist. Ausschließlich über das Schlafzimmer ist die einzige Toilette mit Waschbecken im Haus begehbar. Im November 2004 ließ die Klägerin eine Ölheizungsanlage ohne Warmwasseraufbereitung mit 4 Tanks á 700 Liter einbauen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Elektroboiler, wobei keine eigenen Zähler in den Räumen installiert sind, die der Beigeladene bewohnt.

4

Zum 01. September 1998 hatten die Klägerin und der Beigeladene einen Mietvertrag geschlossen, wonach dem Beigeladenen eine Wohnung mit einer Wohnfläche mit 59 qm vermietet wird, bestehend aus den zwei Wohnräumen links und rechts des Flurs hinter der Hauseingangstür (je 16 qm) sowie Küche (15 qm) und Toilette (7 qm) und Flur (5 qm), das heißt insgesamt 59 qm. Zusätzlich gehöre zur Wohnung ein Nutzgarten in einer Größe von 1.000 qm. Als monatliche Miete wurde ein Betrag in Höhe von 476,00 DM nebst Betriebskostenpauschale von 127,00 DM, das heißt insgesamt 603,00 DM (=308,31 €) vereinbart. Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit dem 01. August 2003 bezieht sie daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahre 2005 bezog sie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wobei der Beklagte als Einkommen die laut Mietvertrag vom 01. September 1998 zustehende Miete in Höhe von 308,31 € monatlich anrechnete. Damals bezog der Beigeladene seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, wobei bei der Leistungsberechnung der Mietzins als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde ihm rückwirkend zum 01. Januar 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 563,61 € gewährt, woraufhin Alg II eingestellt wurde. Der Beklagte bewilligte dem Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung der gewährten Altersrente, wobei auf seinen Antrag ein Teil der Leistungen des Monats September 2005 und die gesamten Leistungen ab Oktober 2005 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden. Der Beigeladene gab in seinen Leistungsanträgen an, über kein Konto zu verfügen.

5

Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 04. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2006 auf Dauer bewilligt wurde (Zahlbetrag: 263,74 €), beantragte sie am 09. April 2006 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dabei reichte sie zunächst den Mietvertrag vom 01. September 1998 ein. In der Folgezeit wurden geänderte als "vorläufig" bezeichnete Vereinbarungen vom 28. Dezember 2005 und 11. Januar 2006 vorgelegt, wonach der Beigeladene bis zur Klärung der strittigen Fragen mit dem Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2006 nur noch eine Miete von 245,00 € schulde (Wohnnutzungsfläche: 47 qm). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Februar 2006 in Höhe von 117,58 €. Dabei berücksichtigte der Beklagten einen Mietzins in Höhe von 245,– € (=208,87 € nach Abzug NK).

6

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin einen weiteren Mietvertrag vom 19. Februar 2006 über eine vermietete Wohnfläche von nur noch 40 qm ab Februar 2006 und einen Mietzins von 180,00 € vorgelegt, wobei die Küchen- und Toilettennutzung durch den Beigeladenen entfallen war. Im Widerspruchsbescheid lehnte der Beklagte die Anerkennung des letzten Mietvertrages ab, da es sich bei fehlender Nutzung von Küche und Toilette nicht um eine Wohnung handele. Im Rahmen der Hilfeberechnung sei mithin weiterhin aus der Vermietung ein Einkommen in Höhe von 208,87 € zu berücksichtigen. In der Folgezeit wurden weitere Mietverträge am 01. März 2006 und 21. März 2006 ausgefertigt, wonach sich die Wohnfläche des Beigeladenen (34,15 qm) sowie die geschuldete Miete (153,76 €) weiterhin verringerten. Mit Bescheid vom 26. April 2006 bewilligte der Beklagte ab dem Monat März 2006 die gewährte Leistung unverändert weiter und führte zur Begründung aus, dass auch die neuen Mietverträge nicht nachvollziehbar seien und bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden.

7

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Juni 2006 unverändert in Höhe von 117,58 € monatlich weiter. Dabei berücksichtigte er weiterhin Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 208,87 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 53,83 € (nach Pauschale). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihre Einnahmen aus Vermietung aktuell nur noch 153,76 € betragen würden. Sie begehre die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Am 25. August 2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen des Beklagten Frau H und Frau L. Die Klägerin verweigerte den Zutritt zum Haus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Hausbesuch verwiesen (Bl. 63 VA). Mit Schreiben vom 30. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2006 an. Es sei davon auszugehen, dass sie mit Herrn P E in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe, was eine Änderung der bewilligten Grundsicherungsleistung zur Folge habe, da das Einkommen des Lebenspartners zu berücksichtigen sei. Hierauf erfolgte zunächst keine Stellungnahme.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Umständen des Einzelfalles nicht von einem Mietverhältnis auszugehen sei, sondern von dem Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Dies habe sich insbesondere dadurch bestätigt, dass sie trotz eigener Leistungsunfähigkeit seit geraumer Zeit auf zustehende Mieteinnahmen verzichte. Angesichts der Tatsache, dass im Stall keine Umbauarbeiten erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass Herr Eckert weiterhin Bad und Küche im Haus entgegen ihrer Aussage nutze. Da sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und Hausbesuche auch zukünftig nicht zulassen wolle, habe sie die Folgen über die zukünftige Nichtaufklärung strittiger Fragen zu tragen. Auch der tatsächliche Heizölverbrauch habe nicht geklärt werden können, so dass weiterhin nur die laut Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden könnten. Mieteinnahmen seien nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings das Einkommen des Partners. Infolge dessen ergebe sich für sie für die Zeit ab Juni 2006 ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 101,61 €, weswegen für die Zeit von Juni 2006 bis September 2006 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 63,88 € eingetreten sei, die hiermit zurückgefordert werde.

9

Mit der am 26. September 2006 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen bestritten. Es handele sich um ein Mietverhältnis. Die Miete habe wiederholt abgeändert werden müssen, weil der Beigeladene den Mietzins nicht mehr hätte leisten können. Eine anderweitige Vermietung sei unmöglich. Die Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen sei falsch. Auch die Teilung der monatlichen Hauslasten und Heizkosten sei nicht gerechtfertigt, da kein 2-Personen-Haushalt vorliege. Schließlich seien höhere Heizkosten wegen des Zustandes des Hauses anzuerkennen, insbesondere sei das Haus denkmalgeschützt.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

den Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um Scheinverträge handele, um Sozialleistungen in ungerechtfertigter Höhe zu erlangen. Da die Toilette im Stall beim Hausbesuch am 14. Dezember 2004 nicht nutzbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene weiterhin Küche und Bad im Haus nutze. Das Bad sei jedoch nur durch das Schlafzimmer der Klägerin zu erreichen.

15

Seit nunmehr über acht Jahren bewohnen die geschiedenen Ehegatten wieder mit alleinigem Wohnsitz das Haus der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stehe das Haus nicht unter Denkmalschutz, da es nach wie vor nicht in der Denkmalliste eingetragen sei. Die tatsächlichen Heizkosten hätten nicht festgestellt werden können, weil die Klägerin den Zutritt zum Haus verweigert habe.

16

Die Rückforderung für die Zeit von Juni bis einschließlich September 2006 hat sich durch Anerkenntnis erledigt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat das SG Neubrandenburg Herrn P E zum Verfahren beigeladen.

17

In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 hat das SG die Zeugen A L und C H vernommen sowie die Klägerin ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sodann hat das SG die Klage durch Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Beklagte sei zu Recht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, da das Gesamtbild der Tatsachen und Indizien für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spreche. Dafür spreche vor allem Dauer und Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Beigeladenen. Man lebe seit 1998 in dem selben Haus, wobei ein gemeinsames Wohnen bereits durch die Aufteilung der Wohnräume indiziert sei. Die Tatsache, dass die einzige Toilette im Haus ausschließlich über das Schlafzimmer der Klägerin erreichbar sei, spreche bereits für eine über ein Mietverhältnis hinausgehende enge Beziehung. Die in rascher Folge vorgenommenen Änderungen der Mietverträge seien auch nur vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die ständige Absenkung des Mietzinses sei dadurch zu erklären, dass der Beigeladene höhere Mietaufwendungen nicht mehr wie früher geltend machen konnte, während die Klägerin so ihre leistungsmindernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zwecks Erlangung höherer Hilfe senken konnte. Dies spreche gerade für ein Wirtschaften in "einen Topf". Daran ändere das Begehren des Beigeladenen auf Übernahme von Umzugskosten seitens des Beklagten nichts, da seine Bemühungen offensichtlich nicht ernstlich seien. Der Beklagte habe die Hilfe auch konkret zutreffend berechnet, wobei er im streitigen Zeitraum Heizkosten nach einer Pauschale berücksichtigen durfte. Heizkosten sind gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift durch monatliche Pauschale abgegolten werden. Der Beklagte durfte hier auf die von ihm für angemessen gehaltenen Beträge zurückgreifen, weil der tatsächliche Heizkostenbedarf der Klägerin nicht feststellbar sei. Dieser lasse sich nicht allein aus den vorgelegten Tankquittungen herleiten, solange der aktuelle Tankinhalt nicht festgestellt werden könne. Insoweit trage die Klägerin die objektive Beweislast.

18

Die Klägerin hat gegen das am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 26. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie bestreitet weiterhin das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es handele sich um ein reines Mietverhältnis. Die Änderung der Mietverträge seien der Forderung der Beklagten geschuldet, dass der Beigeladene seine Kosten der Unterkunft senken sollte. Die Klägerin habe aufgrund der Lage des Hauses und seines baulichen Zustandes keine Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzmieter zu erlangen. Schließlich berücksichtige die Beklagte zu Unrecht Heizkosten nach ihrer in Richtlinien geregelten Pauschale. Zu berücksichtigen seien die tatsächlichen Heizkosten, welche der Beklagten in seinem Bescheid gegen den Beigeladenen vom 07. Februar 2006 auf 1.508,10 € beziffert habe. Höhere Heizkosten ergeben sich zudem aus dem baulichen Zustand des Gebäudes. Schließlich komme dem Haus die Eigenschaft eines Denkmals zu, weswegen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bzw. Heizkostensenkung nicht möglich wären.

19

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006, des Bescheides vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006, des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, des Bescheides vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 sowie des Bescheides vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2006 höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage und Berufung zurückzuweisen.

23

Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistung für die Zeit ab Dezember 2006 auf einen Betrag in Höhe von 98,47 €. Die Änderung stütze der Beklagte auf § 48 Abs. 1 SGB X. Zu Unrecht seien bisher Schornsteinfegergebühren in Höhe von 102,62 € berücksichtigt worden. Laut Rücksprache mit der Frau des Bezirksschornsteinfegermeisters D am 15. November 2006 belaufe sich die Gesamtkehrgebühr für das Jahr 2006 nur auf insgesamt 65,00 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, aufgehoben werden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 6 SO 39/06) vom 26. Dezember 2006 hat die Klägerin nach Hinweis des SG, dass die Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 SO 3/07 seien, am 21. Februar 2007 zurückgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme höherer Heizkosten ab. Da sie Feststellungen zur Überprüfung der Füllhöhe ablehne, könne kein höherer Bedarf als nach der Richtlinie anerkannt werden. Mit Bescheid vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte eine eingereichte Rechnung der Allianz (Gebäudeversicherung), woraus sich eine monatliche Leistung ab Januar 2007 in Höhe von 106,87 € ergab. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 bewilligte der Beklagte ab dem Monat 01/2007 wegen geändertem Regelsatz und geändertem Einkommen des Beigeladenen 132, 87 €. Die insoweit erhobene Klage nahm die Klägerin nach Hinweis des SG auf § 96 SGG und das anhängige Berufungsverfahren zurück (S 6 SO 12/07).

24

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.März 2007 die Klägerin und den Beigeladenen befragt. Des Weiteren hat der Senat im Anschluss die mündliche Verhandlung am Wohnort der Klägerin unter Augenscheinnahme der Wohnverhältnisse, Heizsituation und des Laptop der Klägerin fortgesetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten (L 9 SO 3/04; L 9 SO 4/07; S 6 SO 39/06; S 6 SO 12/07; S 6 ER 179/06 SO; S 6 ER 15/07; L 9 SO 6/07) nebst PKH-Heften und Beschwerdeheften sowie auf die mehrbändigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

27

Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr für die Zeit ab 01. Oktober 2006 keine höhere Grundsicherungsleistung zusteht.

28

Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für die Zeit ab 01. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 gewesen ist. Dabei liegt hier – auch nicht vor dem Hintergrund der früheren Auffassung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe – keineswegs die Gewährung einer Einmalleistung Monat für Monat vor. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft eine Regelung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus, d.h. über eine einmalige Gestaltung hinaus wird eine Regelung für eine gewisse – bestimmte oder unbestimmte – zeitliche Dauer in der Zukunft angeordnet (vgl. BSGE 56, 165; 58, 27; 78, 109; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 48 Rz. 4 ff.). Ob ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, ist aus dem Bescheid selbst auszulegen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Adressaten ankommt. Das SGB XII schreibt keine bestimmte Bezugsdauer für die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Das Gesetz ermöglicht für die Grundsicherungsleistung in § 44 SGB XII eine Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten – dann liegt unproblematisch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor –, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat in dem vorgenannten Bescheid, wie auch den späteren Bescheiden, eine Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt. Da in den Bescheiden keinerlei Befristung geregelt wird, kann der Bescheid vom 29. Mai 2006 wie auch die weiteren streitgegenständlichen Bescheide nur nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichen Verständnis dahingehend aufgefasst werden, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird. Mithin handelt es sich um sogenannte Dauerverwaltungsakte (ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006, L 8 SO 83/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27.01.2006, L 15 B 1105/05 SO – zitiert nach juris). Die Beklagte hat insofern auch folgerichtig mit den Bescheiden vom 15. November 2006, 20. Dezember 2006, 03. Januar und 22. Januar 2007 jeweils für die Zukunft die Leistungen neu berechnet und bewilligt. Da sie mit diesen Bescheiden ändernd in bereits bewilligte Leistungszeiträume eingegriffen hat, sind diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift werden neue Verwaltungsakte, welche nach Klagerhebung einen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, Gegenstand des Verfahrens. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein.

29

Da sich der Rückforderungszeitraum von Juni bis September 2006 bereits erstinstanzlich durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat, geht es in diesem Berufungsverfahren um den Leistungszeitraum ab 01. Oktober 2006. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII bilden. § 20 SGB XII regelt, dass Personen in eheähnlicher Gemeinschaft lebend hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei der Grundsicherung Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 BSHG und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft eine andere Regelsatzhöhe, eine Nichtanrechnung der "Mieteinnahmen" als Einkommen, andererseits eine Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie eine (nur) hälftige Berücksichtigung von Heizkosten.

30

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluß vom 02.09.04, 1 BVR 1962/04). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden.

31

Der Senat konnte auch nach Anhörung der Klägerin wie des Beigeladenen und des durchgeführten Ortstermins nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Zwar lassen die Feststellungen den Schluss zu, dass nicht gerade der typische Fall einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegt, jedoch kann auch nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ehemals Verheirateten, die einige Jahre nach der Scheidung wieder ausschließlich in demselben Einfamilienhaus wohnhaft sind, spricht naturgemäß der erste Anschein für eine Versöhnung. Die Klägerin und auch der Beigeladene konnten nicht überzeugend widerlegen, dass man nicht – auch ohne Trauschein – wieder einen Weg des Zusammenlebens gefunden hat. Der klägerische Vortrag, es würde sich ausschließlich um ein reines Mietverhältnis handeln, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die äußerst beengten Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von Mietern und Vermietern nicht typischerweise hingenommen werden. Der Beigeladene verfügt weder über eine eigene Küche, Toilette noch Waschgelegenheit, was völlig lebensfremd ist. Die Erklärungen der Klägerin wie auch des Beigeladenen sind insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Akte sind bereits widersprüchlich gewesen. Auch haben beide in mehrfacher Hinsicht auch noch im Termin, und die Klägerin teils auch vor Ort, nicht die Wahrheit gesagt. Der Senat vermochte weder festzustellen, dass der Beigeladene über eine nutzbare Toilette oder Waschmöglichkeit verfügt. Der Senat durfte die ursprünglich im Verfahren behauptete Wasch- und Toilettengelegenheit im Nebengebäude nicht in Augenschein nehmen, noch wurde dem Senat vor Ort auch nur eines der behaupteten Camping-WCs gezeigt. Die behauptete Waschmöglichkeit in Gestalt der Wasserhähne an der Hauswand besteht ebenfalls nicht. Die Wasserhähne sind abgestellt und augenscheinlich seit längerem ungenutzt gewesen. Gemeinsame Aktivitäten gehen auch über die eingeräumten gelegentlichen Spaziergänge bzw. teilweise eingeräumten gemeinsamen Fahrgemeinschaften hinaus. Die Klägerin hat z.B. aktenkundig den Beigeladenen zu Terminen in seinen Angelegenheiten bei der ARGE begleitet und dort seine Interessen mitvertreten. In der Frage gemeinsamer Aktivitäten differieren die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen deutlich. Der Beigeladene hat nach Einschätzung des Senates vieles verschwiegen bzw. heruntergespielt, während die Klägerin immerhin bestimmte gemeinsame Aktivitäten wie zB Einkaufen und gegenseitige Hilfestellungen bei den zahlreich geführten sozialgerichtlichen Verfahren eingeräumt hat. Ganz entscheidend spricht nach Auffassung des Senats auch das Agieren im Verfahren für eine Einstehensgemeinschaft. Die Klägerin hat den schriftlichen Mietvertrag wiederholt im Laufe des Verfahrens angepasst, um im Ergebnis höhere Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu erhalten. Es entspricht nicht dem Verhalten eines verständigen Vermieters, mehrfach binnen kürzester Zeit zu eigenen Lasten die Miethöhe zu reduzieren. Schließlich tauschen die Parteien eines Mietverhältnisses in der Regel keine höchst sensiblen Daten/Informationen aus. Es ist höchst ungewöhnlich, dass ein Vermieter Durchschriften seines Sozialhilfebescheides seinem Mieter zur Verfügung stellt. Auch die gemeinsame Nutzung zahlreicher Geräte wie Fax, Drucker, Telefonanschluß spricht für eine Gemeinschaft, die weit über eine reine Wohngemeinschaft und ein Mietverhältnis hinausgeht. Der Beigeladene hat zudem auch zumindest einmal eine Heizöllieferung bestellt (vgl. Rechnung vom 30.01.2006), was üblicherweise nicht durch einen Mieter erfolgt. Schließlich dokumentiert auch das Agieren des Beigeladenen in seinen Verfahren auf Umzugskostenübernahme gegen den Beklagten (L 9 B 52/06 SO und L 9 B 12/07 SO), dass ein weiteres Zusammenleben gewollt ist. Trotz der Hinweise des Senates in seinem Beschluss vom 11. Juli 2006 hat der Beigeladene seither keinerlei ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer anderen Wohnung unternommen. Der Senat muss derzeit davon ausgehen, dass ein Auszug des Beigeladenen in Wahrheit nicht gewollt ist.

32

Der Tatsache, dass man über keine gemeinsamen Konten verfügt und zumindest nach außen getrennt wirtschaftet, bemisst der Senat keiner entscheidenden Bedeutung zu. Insgesamt spricht eine Vielzahl von Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dabei sieht der Senat aufgrund der Vermutungsregelung des § 36 SGB XII sowie den besonderen Umständen des Falles – Zusammenleben eines früher verheirateten Paares auf engstem Raum – die Beweislast auf Seiten der Klägerin. Der Senat konnte unter Berücksichtigung aller festgestellten Tatsachen und unter Würdigung des Vortrages der Beteiligten, der bis zuletzt Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, jedenfalls nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass keine derartige Gemeinschaft vorliegt. Eine solches "non liquet" führt dazu, dass zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist.

33

Dies hat zur Folge, dass der Beklagte zu Recht einen Regelsatz von 280,00 € zugrunde gelegt hat. Des Weiteren war die "Miete" des Beigeladenen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Mietzahlung handelt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht von dem ermittelten Bedarf der Klägerin ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen des Beigeladenen abgezogen. Die so ermittelte Grundsicherungsleistung ist nicht zu beanstanden.

34

Darüber hinaus hat die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung mit der Begründung begehrt, dass die Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig sei und ihr die Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden sollen. Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung der Klägerin zuzustimmen, jedoch sind ihr entstandene (angemessene) höhere Kosten als die tatsächlich gewährten Leistungen nicht nachgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 3 werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Satz 2 ermöglicht die Abgeltung der Leistungen durch eine monatliche Pauschale, jedoch bedeutet dies nicht, dass weniger Kosten als die angemessenen tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Die Pauschalierung ermöglicht lediglich eine entsprechende Vereinfachung des Verwaltungshandelns. Gleichwohl muss die Pauschalierung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Größe und der Beschaffenheit der Wohnung, der vorhandenen Heizmöglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten angemessen sein (vergleiche § 29 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Dabei dürfte die vom Beklagten verabschiedete KdU-Richtlinie vom 01. Juli 2005 nach vorläufiger Beurteilung des Senats teilweise rechtswidrig sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für laufende Heizkosten pauschal maximal 1,20 € je m² Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung erstattet werden, im Falle der einmaligen Heizkosten hingegen bei Heizölversorgung 0,92 € je m², bei Heizgasversorgung 0,96 € je m² erstattet werden. Für eine Wohnung mit Fernwärme in einem Plattenbau werden grundsätzlich weniger Heizkosten als für ein frei stehendes Ein-Familien-Haus anfallen, das zudem – wie vor Ort festgestellt – nicht optimal gedämmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Haus – was derzeit nachweislich nicht der Fall ist – denkmalgeschützt ist. Gleichwohl bleibt in dem vorliegenden Leistungszeitraum die Bewilligung nach den Pauschalen rechtmäßig, weil die Klägerin keine höhere tatsächlichen Heizkosten nachgewiesen hat.

35

Das SG hat bereits zutreffend errechnet, dass unter Berücksichtigung der für den streitigen Zeitraum vorgelegten Ölrechnungen die tatsächlichen Kosten im Ergebnis unter der gewährten Pauschale gelegen haben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass von der Pauschale 15 % für Warmwasseraufbereitung abgesetzt worden sind, da diese schließlich nicht über die Heizölanlage läuft. Mithin ist die Warmwasseraufbereitung bereits über den Regelsatz abgegolten. In dem Leistungszeitraum von Januar 2005 bis einschließlich März 2007 hat die Klägerin insgesamt 1872,84 € Heizkosten von dem Beklagten erhalten. In diesen Zeitraum fallen 5 Tankvorgänge, für welche Kosten in Höhe von 2210,84 € entfallen sind. Da der Beigeladene seinen hälftigen Eigenanteil zu erbringen hat, entfallen auf die Klägerin 1105,42 €, mithin weniger als sie von der Beklagten erhalten hat. Die Klägerin bekommt allerdings seit Oktober 2006 bis laufend weniger Heizkosten als früher, weil der Beklagte seither von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit von der Verpflichtung des Beigeladenen ausgeht, die Hälfte zu den Heizkosten beizutragen. Seit Oktober 2006 erhält die Klägerin 45,73 € (1/2 von 91,46 €) Heizkosten. Bisher sind damit die tatsächlichen Kosten zur Hälfte gedeckt. Insbesondere ist der Winter 2006/2007 besonders mild gewesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft bei strengeren Witterungsbedingungen ein höherer Bedarf durch den Beklagten anzuerkennen ist.

36

Soweit die Klägerin mit Fax vom 09. April 2007 namentlich den Vorsitzenden des erkennenden Senates, den Präsidenten des Landessozialgerichts Lutz, sowie alle beteiligten Richter des 9. Senates für befangen erklärt, erachtet der Senat dieses Ablehnungsgesuch bereits als unzulässig. Es liegt ein offensichtlicher Mißbrauch des Ablehnungsrechts vor, weswegen es keiner Entscheidung durch gesonderten Beschluss bedarf (vgl. BVerfGE 11, 343, 348; 74, 96). Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin den gesamten Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter ablehnt, ohne individuell bezogene Gründe darzulegen. Schließlich ist die Ablehnung nach Verhandlung nicht mehr zulässig, vgl. § 43 ZPO. Die Klägerin hat keine Gründe für die spätere Ablehnung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit sie die kurzfristige Ansetzung des Ortstermins rügt, ist auf ihre in der Verhandlung erklärte Einwilligung zu verweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

38

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,

1.
soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2.
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühere Leistungszeiträume sind Gegenstand der Berufungsverfahren L 9 SO 4/07 und L 9 SO 6/07.

2

Die 1945 geborene Klägerin war von 1986 bis 1991 mit dem Beigeladenen verheiratet. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine gemeinsame Ehewohnung in B, W Str 83, wobei die Klägerin bereits das Haus in R mit dem Beigeladenen als zweiten Wohnsitz nutzte (beide laufend gemeldet seit Oktober 1985). Seit August 1998 wohnt die Klägerin ausschließlich in R. Der Beigeladene war vom 30. Januar 1991 bis 04. März 1997 in D gemeldet, seither ausschließlich in R.

3

Das 1937 errichtete Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt 117 qm. Hinter der Eingangstür befinden sich links und rechts des Flures zwei Wohnräume, die der Beigeladene bewohnt. Vom Flur gelangt man in die Küche, wobei allein von der Küche über ein Zwischenzimmer – in dem der Laptop der Klägerin steht – der Zugang in ein Wohnzimmer sowie von dort in das Schlafzimmer der Klägerin gegeben ist. Ausschließlich über das Schlafzimmer ist die einzige Toilette mit Waschbecken im Haus begehbar. Im November 2004 ließ die Klägerin eine Ölheizungsanlage ohne Warmwasseraufbereitung mit 4 Tanks á 700 Liter einbauen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Elektroboiler, wobei keine eigenen Zähler in den Räumen installiert sind, die der Beigeladene bewohnt.

4

Zum 01. September 1998 hatten die Klägerin und der Beigeladene einen Mietvertrag geschlossen, wonach dem Beigeladenen eine Wohnung mit einer Wohnfläche mit 59 qm vermietet wird, bestehend aus den zwei Wohnräumen links und rechts des Flurs hinter der Hauseingangstür (je 16 qm) sowie Küche (15 qm) und Toilette (7 qm) und Flur (5 qm), das heißt insgesamt 59 qm. Zusätzlich gehöre zur Wohnung ein Nutzgarten in einer Größe von 1.000 qm. Als monatliche Miete wurde ein Betrag in Höhe von 476,00 DM nebst Betriebskostenpauschale von 127,00 DM, das heißt insgesamt 603,00 DM (=308,31 €) vereinbart. Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit dem 01. August 2003 bezieht sie daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahre 2005 bezog sie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wobei der Beklagte als Einkommen die laut Mietvertrag vom 01. September 1998 zustehende Miete in Höhe von 308,31 € monatlich anrechnete. Damals bezog der Beigeladene seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, wobei bei der Leistungsberechnung der Mietzins als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde ihm rückwirkend zum 01. Januar 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 563,61 € gewährt, woraufhin Alg II eingestellt wurde. Der Beklagte bewilligte dem Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung der gewährten Altersrente, wobei auf seinen Antrag ein Teil der Leistungen des Monats September 2005 und die gesamten Leistungen ab Oktober 2005 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden. Der Beigeladene gab in seinen Leistungsanträgen an, über kein Konto zu verfügen.

5

Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 04. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2006 auf Dauer bewilligt wurde (Zahlbetrag: 263,74 €), beantragte sie am 09. April 2006 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dabei reichte sie zunächst den Mietvertrag vom 01. September 1998 ein. In der Folgezeit wurden geänderte als "vorläufig" bezeichnete Vereinbarungen vom 28. Dezember 2005 und 11. Januar 2006 vorgelegt, wonach der Beigeladene bis zur Klärung der strittigen Fragen mit dem Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2006 nur noch eine Miete von 245,00 € schulde (Wohnnutzungsfläche: 47 qm). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Februar 2006 in Höhe von 117,58 €. Dabei berücksichtigte der Beklagten einen Mietzins in Höhe von 245,– € (=208,87 € nach Abzug NK).

6

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin einen weiteren Mietvertrag vom 19. Februar 2006 über eine vermietete Wohnfläche von nur noch 40 qm ab Februar 2006 und einen Mietzins von 180,00 € vorgelegt, wobei die Küchen- und Toilettennutzung durch den Beigeladenen entfallen war. Im Widerspruchsbescheid lehnte der Beklagte die Anerkennung des letzten Mietvertrages ab, da es sich bei fehlender Nutzung von Küche und Toilette nicht um eine Wohnung handele. Im Rahmen der Hilfeberechnung sei mithin weiterhin aus der Vermietung ein Einkommen in Höhe von 208,87 € zu berücksichtigen. In der Folgezeit wurden weitere Mietverträge am 01. März 2006 und 21. März 2006 ausgefertigt, wonach sich die Wohnfläche des Beigeladenen (34,15 qm) sowie die geschuldete Miete (153,76 €) weiterhin verringerten. Mit Bescheid vom 26. April 2006 bewilligte der Beklagte ab dem Monat März 2006 die gewährte Leistung unverändert weiter und führte zur Begründung aus, dass auch die neuen Mietverträge nicht nachvollziehbar seien und bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden.

7

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Juni 2006 unverändert in Höhe von 117,58 € monatlich weiter. Dabei berücksichtigte er weiterhin Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 208,87 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 53,83 € (nach Pauschale). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihre Einnahmen aus Vermietung aktuell nur noch 153,76 € betragen würden. Sie begehre die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Am 25. August 2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen des Beklagten Frau H und Frau L. Die Klägerin verweigerte den Zutritt zum Haus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Hausbesuch verwiesen (Bl. 63 VA). Mit Schreiben vom 30. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2006 an. Es sei davon auszugehen, dass sie mit Herrn P E in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe, was eine Änderung der bewilligten Grundsicherungsleistung zur Folge habe, da das Einkommen des Lebenspartners zu berücksichtigen sei. Hierauf erfolgte zunächst keine Stellungnahme.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Umständen des Einzelfalles nicht von einem Mietverhältnis auszugehen sei, sondern von dem Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Dies habe sich insbesondere dadurch bestätigt, dass sie trotz eigener Leistungsunfähigkeit seit geraumer Zeit auf zustehende Mieteinnahmen verzichte. Angesichts der Tatsache, dass im Stall keine Umbauarbeiten erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass Herr Eckert weiterhin Bad und Küche im Haus entgegen ihrer Aussage nutze. Da sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und Hausbesuche auch zukünftig nicht zulassen wolle, habe sie die Folgen über die zukünftige Nichtaufklärung strittiger Fragen zu tragen. Auch der tatsächliche Heizölverbrauch habe nicht geklärt werden können, so dass weiterhin nur die laut Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden könnten. Mieteinnahmen seien nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings das Einkommen des Partners. Infolge dessen ergebe sich für sie für die Zeit ab Juni 2006 ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 101,61 €, weswegen für die Zeit von Juni 2006 bis September 2006 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 63,88 € eingetreten sei, die hiermit zurückgefordert werde.

9

Mit der am 26. September 2006 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen bestritten. Es handele sich um ein Mietverhältnis. Die Miete habe wiederholt abgeändert werden müssen, weil der Beigeladene den Mietzins nicht mehr hätte leisten können. Eine anderweitige Vermietung sei unmöglich. Die Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen sei falsch. Auch die Teilung der monatlichen Hauslasten und Heizkosten sei nicht gerechtfertigt, da kein 2-Personen-Haushalt vorliege. Schließlich seien höhere Heizkosten wegen des Zustandes des Hauses anzuerkennen, insbesondere sei das Haus denkmalgeschützt.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

den Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um Scheinverträge handele, um Sozialleistungen in ungerechtfertigter Höhe zu erlangen. Da die Toilette im Stall beim Hausbesuch am 14. Dezember 2004 nicht nutzbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene weiterhin Küche und Bad im Haus nutze. Das Bad sei jedoch nur durch das Schlafzimmer der Klägerin zu erreichen.

15

Seit nunmehr über acht Jahren bewohnen die geschiedenen Ehegatten wieder mit alleinigem Wohnsitz das Haus der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stehe das Haus nicht unter Denkmalschutz, da es nach wie vor nicht in der Denkmalliste eingetragen sei. Die tatsächlichen Heizkosten hätten nicht festgestellt werden können, weil die Klägerin den Zutritt zum Haus verweigert habe.

16

Die Rückforderung für die Zeit von Juni bis einschließlich September 2006 hat sich durch Anerkenntnis erledigt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat das SG Neubrandenburg Herrn P E zum Verfahren beigeladen.

17

In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 hat das SG die Zeugen A L und C H vernommen sowie die Klägerin ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sodann hat das SG die Klage durch Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Beklagte sei zu Recht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, da das Gesamtbild der Tatsachen und Indizien für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spreche. Dafür spreche vor allem Dauer und Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Beigeladenen. Man lebe seit 1998 in dem selben Haus, wobei ein gemeinsames Wohnen bereits durch die Aufteilung der Wohnräume indiziert sei. Die Tatsache, dass die einzige Toilette im Haus ausschließlich über das Schlafzimmer der Klägerin erreichbar sei, spreche bereits für eine über ein Mietverhältnis hinausgehende enge Beziehung. Die in rascher Folge vorgenommenen Änderungen der Mietverträge seien auch nur vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die ständige Absenkung des Mietzinses sei dadurch zu erklären, dass der Beigeladene höhere Mietaufwendungen nicht mehr wie früher geltend machen konnte, während die Klägerin so ihre leistungsmindernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zwecks Erlangung höherer Hilfe senken konnte. Dies spreche gerade für ein Wirtschaften in "einen Topf". Daran ändere das Begehren des Beigeladenen auf Übernahme von Umzugskosten seitens des Beklagten nichts, da seine Bemühungen offensichtlich nicht ernstlich seien. Der Beklagte habe die Hilfe auch konkret zutreffend berechnet, wobei er im streitigen Zeitraum Heizkosten nach einer Pauschale berücksichtigen durfte. Heizkosten sind gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift durch monatliche Pauschale abgegolten werden. Der Beklagte durfte hier auf die von ihm für angemessen gehaltenen Beträge zurückgreifen, weil der tatsächliche Heizkostenbedarf der Klägerin nicht feststellbar sei. Dieser lasse sich nicht allein aus den vorgelegten Tankquittungen herleiten, solange der aktuelle Tankinhalt nicht festgestellt werden könne. Insoweit trage die Klägerin die objektive Beweislast.

18

Die Klägerin hat gegen das am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 26. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie bestreitet weiterhin das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es handele sich um ein reines Mietverhältnis. Die Änderung der Mietverträge seien der Forderung der Beklagten geschuldet, dass der Beigeladene seine Kosten der Unterkunft senken sollte. Die Klägerin habe aufgrund der Lage des Hauses und seines baulichen Zustandes keine Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzmieter zu erlangen. Schließlich berücksichtige die Beklagte zu Unrecht Heizkosten nach ihrer in Richtlinien geregelten Pauschale. Zu berücksichtigen seien die tatsächlichen Heizkosten, welche der Beklagten in seinem Bescheid gegen den Beigeladenen vom 07. Februar 2006 auf 1.508,10 € beziffert habe. Höhere Heizkosten ergeben sich zudem aus dem baulichen Zustand des Gebäudes. Schließlich komme dem Haus die Eigenschaft eines Denkmals zu, weswegen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bzw. Heizkostensenkung nicht möglich wären.

19

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006, des Bescheides vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006, des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, des Bescheides vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 sowie des Bescheides vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2006 höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage und Berufung zurückzuweisen.

23

Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistung für die Zeit ab Dezember 2006 auf einen Betrag in Höhe von 98,47 €. Die Änderung stütze der Beklagte auf § 48 Abs. 1 SGB X. Zu Unrecht seien bisher Schornsteinfegergebühren in Höhe von 102,62 € berücksichtigt worden. Laut Rücksprache mit der Frau des Bezirksschornsteinfegermeisters D am 15. November 2006 belaufe sich die Gesamtkehrgebühr für das Jahr 2006 nur auf insgesamt 65,00 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, aufgehoben werden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 6 SO 39/06) vom 26. Dezember 2006 hat die Klägerin nach Hinweis des SG, dass die Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 SO 3/07 seien, am 21. Februar 2007 zurückgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme höherer Heizkosten ab. Da sie Feststellungen zur Überprüfung der Füllhöhe ablehne, könne kein höherer Bedarf als nach der Richtlinie anerkannt werden. Mit Bescheid vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte eine eingereichte Rechnung der Allianz (Gebäudeversicherung), woraus sich eine monatliche Leistung ab Januar 2007 in Höhe von 106,87 € ergab. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 bewilligte der Beklagte ab dem Monat 01/2007 wegen geändertem Regelsatz und geändertem Einkommen des Beigeladenen 132, 87 €. Die insoweit erhobene Klage nahm die Klägerin nach Hinweis des SG auf § 96 SGG und das anhängige Berufungsverfahren zurück (S 6 SO 12/07).

24

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.März 2007 die Klägerin und den Beigeladenen befragt. Des Weiteren hat der Senat im Anschluss die mündliche Verhandlung am Wohnort der Klägerin unter Augenscheinnahme der Wohnverhältnisse, Heizsituation und des Laptop der Klägerin fortgesetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten (L 9 SO 3/04; L 9 SO 4/07; S 6 SO 39/06; S 6 SO 12/07; S 6 ER 179/06 SO; S 6 ER 15/07; L 9 SO 6/07) nebst PKH-Heften und Beschwerdeheften sowie auf die mehrbändigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

27

Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr für die Zeit ab 01. Oktober 2006 keine höhere Grundsicherungsleistung zusteht.

28

Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für die Zeit ab 01. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 gewesen ist. Dabei liegt hier – auch nicht vor dem Hintergrund der früheren Auffassung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe – keineswegs die Gewährung einer Einmalleistung Monat für Monat vor. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft eine Regelung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus, d.h. über eine einmalige Gestaltung hinaus wird eine Regelung für eine gewisse – bestimmte oder unbestimmte – zeitliche Dauer in der Zukunft angeordnet (vgl. BSGE 56, 165; 58, 27; 78, 109; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 48 Rz. 4 ff.). Ob ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, ist aus dem Bescheid selbst auszulegen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Adressaten ankommt. Das SGB XII schreibt keine bestimmte Bezugsdauer für die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Das Gesetz ermöglicht für die Grundsicherungsleistung in § 44 SGB XII eine Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten – dann liegt unproblematisch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor –, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat in dem vorgenannten Bescheid, wie auch den späteren Bescheiden, eine Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt. Da in den Bescheiden keinerlei Befristung geregelt wird, kann der Bescheid vom 29. Mai 2006 wie auch die weiteren streitgegenständlichen Bescheide nur nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichen Verständnis dahingehend aufgefasst werden, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird. Mithin handelt es sich um sogenannte Dauerverwaltungsakte (ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006, L 8 SO 83/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27.01.2006, L 15 B 1105/05 SO – zitiert nach juris). Die Beklagte hat insofern auch folgerichtig mit den Bescheiden vom 15. November 2006, 20. Dezember 2006, 03. Januar und 22. Januar 2007 jeweils für die Zukunft die Leistungen neu berechnet und bewilligt. Da sie mit diesen Bescheiden ändernd in bereits bewilligte Leistungszeiträume eingegriffen hat, sind diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift werden neue Verwaltungsakte, welche nach Klagerhebung einen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, Gegenstand des Verfahrens. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein.

29

Da sich der Rückforderungszeitraum von Juni bis September 2006 bereits erstinstanzlich durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat, geht es in diesem Berufungsverfahren um den Leistungszeitraum ab 01. Oktober 2006. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII bilden. § 20 SGB XII regelt, dass Personen in eheähnlicher Gemeinschaft lebend hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei der Grundsicherung Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 BSHG und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft eine andere Regelsatzhöhe, eine Nichtanrechnung der "Mieteinnahmen" als Einkommen, andererseits eine Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie eine (nur) hälftige Berücksichtigung von Heizkosten.

30

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluß vom 02.09.04, 1 BVR 1962/04). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden.

31

Der Senat konnte auch nach Anhörung der Klägerin wie des Beigeladenen und des durchgeführten Ortstermins nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Zwar lassen die Feststellungen den Schluss zu, dass nicht gerade der typische Fall einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegt, jedoch kann auch nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ehemals Verheirateten, die einige Jahre nach der Scheidung wieder ausschließlich in demselben Einfamilienhaus wohnhaft sind, spricht naturgemäß der erste Anschein für eine Versöhnung. Die Klägerin und auch der Beigeladene konnten nicht überzeugend widerlegen, dass man nicht – auch ohne Trauschein – wieder einen Weg des Zusammenlebens gefunden hat. Der klägerische Vortrag, es würde sich ausschließlich um ein reines Mietverhältnis handeln, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die äußerst beengten Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von Mietern und Vermietern nicht typischerweise hingenommen werden. Der Beigeladene verfügt weder über eine eigene Küche, Toilette noch Waschgelegenheit, was völlig lebensfremd ist. Die Erklärungen der Klägerin wie auch des Beigeladenen sind insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Akte sind bereits widersprüchlich gewesen. Auch haben beide in mehrfacher Hinsicht auch noch im Termin, und die Klägerin teils auch vor Ort, nicht die Wahrheit gesagt. Der Senat vermochte weder festzustellen, dass der Beigeladene über eine nutzbare Toilette oder Waschmöglichkeit verfügt. Der Senat durfte die ursprünglich im Verfahren behauptete Wasch- und Toilettengelegenheit im Nebengebäude nicht in Augenschein nehmen, noch wurde dem Senat vor Ort auch nur eines der behaupteten Camping-WCs gezeigt. Die behauptete Waschmöglichkeit in Gestalt der Wasserhähne an der Hauswand besteht ebenfalls nicht. Die Wasserhähne sind abgestellt und augenscheinlich seit längerem ungenutzt gewesen. Gemeinsame Aktivitäten gehen auch über die eingeräumten gelegentlichen Spaziergänge bzw. teilweise eingeräumten gemeinsamen Fahrgemeinschaften hinaus. Die Klägerin hat z.B. aktenkundig den Beigeladenen zu Terminen in seinen Angelegenheiten bei der ARGE begleitet und dort seine Interessen mitvertreten. In der Frage gemeinsamer Aktivitäten differieren die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen deutlich. Der Beigeladene hat nach Einschätzung des Senates vieles verschwiegen bzw. heruntergespielt, während die Klägerin immerhin bestimmte gemeinsame Aktivitäten wie zB Einkaufen und gegenseitige Hilfestellungen bei den zahlreich geführten sozialgerichtlichen Verfahren eingeräumt hat. Ganz entscheidend spricht nach Auffassung des Senats auch das Agieren im Verfahren für eine Einstehensgemeinschaft. Die Klägerin hat den schriftlichen Mietvertrag wiederholt im Laufe des Verfahrens angepasst, um im Ergebnis höhere Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu erhalten. Es entspricht nicht dem Verhalten eines verständigen Vermieters, mehrfach binnen kürzester Zeit zu eigenen Lasten die Miethöhe zu reduzieren. Schließlich tauschen die Parteien eines Mietverhältnisses in der Regel keine höchst sensiblen Daten/Informationen aus. Es ist höchst ungewöhnlich, dass ein Vermieter Durchschriften seines Sozialhilfebescheides seinem Mieter zur Verfügung stellt. Auch die gemeinsame Nutzung zahlreicher Geräte wie Fax, Drucker, Telefonanschluß spricht für eine Gemeinschaft, die weit über eine reine Wohngemeinschaft und ein Mietverhältnis hinausgeht. Der Beigeladene hat zudem auch zumindest einmal eine Heizöllieferung bestellt (vgl. Rechnung vom 30.01.2006), was üblicherweise nicht durch einen Mieter erfolgt. Schließlich dokumentiert auch das Agieren des Beigeladenen in seinen Verfahren auf Umzugskostenübernahme gegen den Beklagten (L 9 B 52/06 SO und L 9 B 12/07 SO), dass ein weiteres Zusammenleben gewollt ist. Trotz der Hinweise des Senates in seinem Beschluss vom 11. Juli 2006 hat der Beigeladene seither keinerlei ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer anderen Wohnung unternommen. Der Senat muss derzeit davon ausgehen, dass ein Auszug des Beigeladenen in Wahrheit nicht gewollt ist.

32

Der Tatsache, dass man über keine gemeinsamen Konten verfügt und zumindest nach außen getrennt wirtschaftet, bemisst der Senat keiner entscheidenden Bedeutung zu. Insgesamt spricht eine Vielzahl von Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dabei sieht der Senat aufgrund der Vermutungsregelung des § 36 SGB XII sowie den besonderen Umständen des Falles – Zusammenleben eines früher verheirateten Paares auf engstem Raum – die Beweislast auf Seiten der Klägerin. Der Senat konnte unter Berücksichtigung aller festgestellten Tatsachen und unter Würdigung des Vortrages der Beteiligten, der bis zuletzt Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, jedenfalls nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass keine derartige Gemeinschaft vorliegt. Eine solches "non liquet" führt dazu, dass zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist.

33

Dies hat zur Folge, dass der Beklagte zu Recht einen Regelsatz von 280,00 € zugrunde gelegt hat. Des Weiteren war die "Miete" des Beigeladenen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Mietzahlung handelt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht von dem ermittelten Bedarf der Klägerin ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen des Beigeladenen abgezogen. Die so ermittelte Grundsicherungsleistung ist nicht zu beanstanden.

34

Darüber hinaus hat die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung mit der Begründung begehrt, dass die Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig sei und ihr die Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden sollen. Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung der Klägerin zuzustimmen, jedoch sind ihr entstandene (angemessene) höhere Kosten als die tatsächlich gewährten Leistungen nicht nachgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 3 werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Satz 2 ermöglicht die Abgeltung der Leistungen durch eine monatliche Pauschale, jedoch bedeutet dies nicht, dass weniger Kosten als die angemessenen tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Die Pauschalierung ermöglicht lediglich eine entsprechende Vereinfachung des Verwaltungshandelns. Gleichwohl muss die Pauschalierung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Größe und der Beschaffenheit der Wohnung, der vorhandenen Heizmöglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten angemessen sein (vergleiche § 29 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Dabei dürfte die vom Beklagten verabschiedete KdU-Richtlinie vom 01. Juli 2005 nach vorläufiger Beurteilung des Senats teilweise rechtswidrig sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für laufende Heizkosten pauschal maximal 1,20 € je m² Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung erstattet werden, im Falle der einmaligen Heizkosten hingegen bei Heizölversorgung 0,92 € je m², bei Heizgasversorgung 0,96 € je m² erstattet werden. Für eine Wohnung mit Fernwärme in einem Plattenbau werden grundsätzlich weniger Heizkosten als für ein frei stehendes Ein-Familien-Haus anfallen, das zudem – wie vor Ort festgestellt – nicht optimal gedämmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Haus – was derzeit nachweislich nicht der Fall ist – denkmalgeschützt ist. Gleichwohl bleibt in dem vorliegenden Leistungszeitraum die Bewilligung nach den Pauschalen rechtmäßig, weil die Klägerin keine höhere tatsächlichen Heizkosten nachgewiesen hat.

35

Das SG hat bereits zutreffend errechnet, dass unter Berücksichtigung der für den streitigen Zeitraum vorgelegten Ölrechnungen die tatsächlichen Kosten im Ergebnis unter der gewährten Pauschale gelegen haben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass von der Pauschale 15 % für Warmwasseraufbereitung abgesetzt worden sind, da diese schließlich nicht über die Heizölanlage läuft. Mithin ist die Warmwasseraufbereitung bereits über den Regelsatz abgegolten. In dem Leistungszeitraum von Januar 2005 bis einschließlich März 2007 hat die Klägerin insgesamt 1872,84 € Heizkosten von dem Beklagten erhalten. In diesen Zeitraum fallen 5 Tankvorgänge, für welche Kosten in Höhe von 2210,84 € entfallen sind. Da der Beigeladene seinen hälftigen Eigenanteil zu erbringen hat, entfallen auf die Klägerin 1105,42 €, mithin weniger als sie von der Beklagten erhalten hat. Die Klägerin bekommt allerdings seit Oktober 2006 bis laufend weniger Heizkosten als früher, weil der Beklagte seither von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit von der Verpflichtung des Beigeladenen ausgeht, die Hälfte zu den Heizkosten beizutragen. Seit Oktober 2006 erhält die Klägerin 45,73 € (1/2 von 91,46 €) Heizkosten. Bisher sind damit die tatsächlichen Kosten zur Hälfte gedeckt. Insbesondere ist der Winter 2006/2007 besonders mild gewesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft bei strengeren Witterungsbedingungen ein höherer Bedarf durch den Beklagten anzuerkennen ist.

36

Soweit die Klägerin mit Fax vom 09. April 2007 namentlich den Vorsitzenden des erkennenden Senates, den Präsidenten des Landessozialgerichts Lutz, sowie alle beteiligten Richter des 9. Senates für befangen erklärt, erachtet der Senat dieses Ablehnungsgesuch bereits als unzulässig. Es liegt ein offensichtlicher Mißbrauch des Ablehnungsrechts vor, weswegen es keiner Entscheidung durch gesonderten Beschluss bedarf (vgl. BVerfGE 11, 343, 348; 74, 96). Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin den gesamten Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter ablehnt, ohne individuell bezogene Gründe darzulegen. Schließlich ist die Ablehnung nach Verhandlung nicht mehr zulässig, vgl. § 43 ZPO. Die Klägerin hat keine Gründe für die spätere Ablehnung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit sie die kurzfristige Ansetzung des Ortstermins rügt, ist auf ihre in der Verhandlung erklärte Einwilligung zu verweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

38

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,

1.
soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2.
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.