Sozialgericht Magdeburg Urteil, 18. Dez. 2012 - S 47 SO 90022/09

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2012:1218.S47SO90022.09.0A
published on 18.12.2012 00:00
Sozialgericht Magdeburg Urteil, 18. Dez. 2012 - S 47 SO 90022/09
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte seinen Bescheid vom 5. Februar 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 18. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2009 aufgehoben und die Höhe der Leistungen neu festgesetzt hat.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung der mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2011 einen Betrag von 18,26 EUR und für den Bewilligungszeitraum ab 1. August 2011 einen Betrag von monatlich 63,26 EUR übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu 70 Prozent zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 18. Dezember 2008.

2

Der Kläger ist am ... 1960 geboren und bewohnt allein ein eigenes Haus in H.

3

Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab 18. Dezember 2008 bis auf weiteres Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 227,43 EUR und ab Januar 2009 in Höhe von 487,35 EUR. Davon entfielen auf den Regelbedarf 351 EUR, auf Kosten der Unterkunft 81 EUR und auf Heizkosten 55,35 EUR.

4

Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er unter anderem sinngemäß an, dass die Berechnung des Leistungsanspruches unvollständig sei. Es fehle ein ernährungsbedingter Mehrbedarf. Kosten für die Werterhaltung seines Wohnhauses seien nicht berücksichtigt worden. Zudem müsse sich die Leistung für die Heizung nach dem Wärmebedarf für 80 m² Wohnfläche und den aktuellen Heizmittelpreisen richten.

5

Mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 8. Mai 2009 wurde dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2008 bewilligt. Die laufende Rentenzahlung betrug ab 1. Juli 2009 monatlich 389,53 EUR. Der auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2009 entfallende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2640,75 EUR wurde einbehalten.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, dass dem Kläger ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht zuerkannt werden könne, da er weder eine ärztliche Bescheinigung für eine kostenaufwändigere Ernährung vorgelegt noch angegeben habe, welche konkreten Mehrkosten entständen. Als Kosten der Unterkunft habe der Kläger lediglich Abfallgebühren in Höhe von monatlich 9,27 EUR nachgewiesen. Instandhaltungskosten und Heizkosten seien nicht pauschal, sondern nur in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten gegen Nachweis zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen würde sich ein Gesamtbedarf von lediglich 360,27 EUR monatlich ergeben. Da der Kläger Leistungen in Höhe von 487,35 EUR monatlich erhalte, sei er nicht beschwert.

7

Am 12. Juni 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Stendal Klage erhoben. Der Klageschrift fügte er den Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2009 bei.

8

Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 5. Februar 2009 rückwirkend ab 18. Dezember 2008 teilweise auf, soweit die Erwerbsminderungsrente nicht als Einkommen angerechnet wurde. Die Höhe der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt wurde für den Monat Dezember 2008 auf 50,71 EUR, ab dem Monat Januar 2009 auf monatlich 110,34 EUR und ab dem Monat Juli 2009 auf monatlich 105,82 EUR festgesetzt. Dabei rechnete der Beklagte als Einkommen für den Monat Dezember 2008 Erwerbsminderungsrente in Höhe von 176,72 EUR und ab Januar 2009 in Höhe von 377,01 EUR monatlich an. Für den Zeitraum ab Juli 2009 berücksichtigte er bei der Bedarfsermittlung einen höheren Regelsatz von 359 EUR und rechnete als Einkommen bis auf weiteres 389,53 EUR Erwerbsminderungsrente monatlich an.

9

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13. Juli 2009 Widerspruch, da er mit der Höhe des ermittelten Bedarfs nicht einverstanden war.

10

Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 hob der Beklagte seinen Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ganz auf. Dabei stützte er sich auf die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Richtlinie zur Umsetzung der durch den Landkreis J. an die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Jobcenter J. übertragenen Aufgaben zur Umsetzung des SGB II. Danach seien die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht mehr pauschal, sondern in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Zudem stellte der Beklagte darauf ab, dass dem Kläger aufgrund des zum 1. Januar 2009 geänderten Wohngeldgesetzes höhere Leistungen zuständen, als nach dem SGB XII zu bewilligen wären.

11

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. Juli 2011 ebenfalls Widerspruch.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2011 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 13. Juli 2009 und vom 12. Juli 2011 jeweils als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, dass der Kläger aufgrund seines Einkommens aus der Erwerbsminderungsrente seit Dezember 2008 keinen Leistungsanspruch gehabt hätte und damit durch die Aufhebungsentscheidungen nicht beschwert sei.

13

Daraufhin hat der Kläger am 6. Oktober 2011 erneut Klage erhoben, ohne diese weiter zu begründen. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen S 47 SO 175/11 anhängig.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

15

den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 22. Juni 2009 und vom 23. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 abzuändern und dem Kläger höhere Leistungen zu gewähren.

16

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2012 hat die Vertreterin des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zur Niederschrift des Gerichts folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:

17

1. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte seinen Bescheid vom 5. Februar 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 18. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2009 aufgehoben und die Höhe der Leistungen neu festgesetzt hat.

18

2. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung der mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2011 einen Betrag von 18,26 EUR und für den Bewilligungszeitraum ab 1. August 2011 einen Betrag von monatlich 63,26 EUR übersteigt.

19

3. Der Beklagte erstattet dem Kläger 70 % der außergerichtlichen Kosten.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage über das Teilanerkenntnis hinaus abzuweisen.

22

Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus den Widerspruchsbescheiden vom 29. Mai 2009 und 9. September 2011.

23

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, nachdem es in der Terminsladung, die dem Kläger am 28. November 2012 zugestellt wurde, auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

25

1. Die zulässige Klage ist in dem im Urteilsausspruch genannten Umfang begründet.

26

Insoweit war über den Klageanspruch nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 307 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Anspruch des Klägers zum Teil (§ 307 Satz 1 Alt. 2 ZPO) vorbehaltlos und endgültig anerkannt. Der Rechtsstreit konnte nicht durch Annahme dieses Anerkenntnisses erledigt werden, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. In diesem Fall ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Entscheidung durch Anerkenntnisurteil anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 1988 – 4/11a RA 16/87– zitiert nach juris, Rdnr. 11).

27

Die Verurteilung des Beklagten war insoweit geboten, ohne dass es der Prüfung bedurfte, ob die Voraussetzungen des Klageanspruchs vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 5 RKn 18/76 – zitiert nach juris, Rdnr. 11). Ein ausdrücklicher Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht erforderlich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2000 – L 11 KA 167/99 – zitiert nach juris, Rdnr. 6).

28

2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

29

a) Gegenstand des Klageverfahrens sind neben dem Bescheid vom 5. Februar 2009 auch die Bescheide vom 22. Juni 2009 und vom 23. Juni 2011. Rechtsgrundlage hierfür ist § 96 Abs. 1 SGG. Diese Vorschrift bestimmt, dass nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird. Um eine Ersetzung handelt es sich, wenn der neue Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 96 Rdnr. 4). Maßgebend dafür ist, ob der Regelungsgegenstand des einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist. Dies ist durch Vergleich der Verfügungssätze festzustellen.

30

Der Bewilligungsbescheid vom 5. Februar 2009 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Für die Frage, ob eine Sozialhilfeleistung durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt worden ist, kommt es auf den Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheides an, der durch Auslegung zu ermittelnden ist (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 66). Hierbei gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Auslegung von Willenserklärungen. Es kommt auf den objektiven Sinngehalt einer Erklärung an. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann.

31

Mit dem Bescheid vom 5. Februar 2009 ist dem Kläger eine bestimmte Leistung "bis auf weiteres" bewilligt worden. Das SGB XII regelt die regelmäßige Bezugsdauer der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel nicht verbindlich. Zwar sieht § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für Leistungen nach dem Vierten Kapitel in der Regel einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten vor. Dem Beklagten stand es frei, die Hilfe für einen längeren Zeitraum zu bewilligen. Der Bescheid vom 5. Februar 2009 enthält keine Befristung des Bewilligungszeitraumes. Er konnte nur so verstanden werden, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. März 2007 - L 9 SO 3/07- zitiert nach juris, Rdnr. 28; ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Januar 2006 - L 8 SO 83/05 ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006, L 15 B 1105/05 SO – zitiert nach juris). Wenn die Behörde, insbesondere im Hinblick auf eine einfachere Möglichkeit der Leistungseinstellung, die Hilfe zum Lebensunterhalt nur Monat für Monat oder nur für einen bestimmten Bewilligungszeitraum gewähren will, muss sie dies im Bewilligungsbescheid durch entsprechende, für den Hilfeempfänger verständliche Formulierungen deutlich machen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2006 – L 15 B 1105/05 SO ER – zitiert nach juris, Rdnr. 23). Daran fehlt es hier gänzlich.

32

Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 5. Februar 2009 rückwirkend ab 18. Dezember 2008 teilweise auf. Die Höhe der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt wurde für den Monat Dezember 2008 auf 50,71 EUR, ab dem Monat Januar 2009 auf monatlich 110,34 EUR und ab dem Monat Juli 2009 auf monatlich 105,82 EUR neu festgesetzt. Damit wurde der Ausgangsbescheid vom 5. Februar 2009 abgeändert.

33

Dies gilt für den Bescheid vom 23. Juni 2011 gleichermaßen. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Verfügungssatz des Bescheides so auszulegen, dass der Beklagte nicht nur seinen Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ganz aufhob, sondern damit gleichzeitig den Ausgangsbescheid vom 5. Februar 2009 erneut abänderte.

34

Um den objektiven Regelungsgehalt des Aufhebungsbescheides vom 23. Juni 2011 anhand der bereits genannten Auslegungskriterien zu bestimmen, ist neben dem Tenor auch die Begründung des Bescheides heranzuziehen (Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rdnr. 26). Hieraus ist vorliegend zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem Kläger ab 1. Juli 2011 keine Leistungen mehr bewilligt werden sollten.

35

Durch eine solche Regelung wird in den gesamten bereits bewilligten Leistungszeitraum eingegriffen. Davon ist nicht nur der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009, sondern auch der Ausgangsbescheid vom 5. Februar 2009 betroffen. Beide Bescheide sind gemäß § 96 SGG automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden.

36

b) Hinsichtlich des Bescheides vom 5. Februar 2009 ist die Klage bereits unzulässig, da er den Kläger nicht beschwert. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Bedarfes – offenbar in Anlehnung an den zuvor ergangenen Bescheid des Jobcenters J. vom 2. Januar 2009 (Blatt 18 der Verwaltungsakte) - pauschal 81 EUR als Kosten der Unterkunft und 55,35 EUR als Heizkosten berücksichtigt.

37

Leistungen für die Unterkunft und Heizung werden nach § 29 Abs. 1 und 3 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dementsprechend belegt sind lediglich Abfallgebühren in Höhe von monatlich 9,27 EUR (Blatt 64 der Verwaltungsakte). Das Gericht hatte den Kläger bereits in dem Verfahren S 47 SO 169/11 ER gebeten, sämtliche Aufwendungen für seine Unterkunft zu beziffern und zu belegen. Daraufhin hat der Kläger lediglich Grundsteuern in Höhe von 118,11 EUR für das Jahr 2009 und in Höhe von 126,70 EUR für das Jahr 2010 nachgewiesen. Insgesamt liegen die tatsächlichen Kosten erheblich unter dem vom Beklagten pauschal angesetzten Bedarf.

38

c) Der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 hält einer rechtlichen Überprüfung stand, soweit er nicht durch das Teilanerkenntnis des Beklagten aufgehoben wurde.

39

Da es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 5. Februar 2009 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, durfte er nur im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse unter den Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1, § 48 SGB X SGB X geändert werden.

40

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides bestehen nicht, insbesondere war nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine vorherige Anhörung des Klägers erforderlich, weil eine einkommensabhängige Leistung den geänderten Verhältnissen, nämlich der Erzielung von Einkommen, angepasst wurde. Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt (vgl. § 48 Abs. 4, § 44 Abs. 3 SGB X).

41

In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, soweit der Kläger durch die Erwerbsminderungsrente ab 1. Juli 2009 Einkommen erzielt hat. Diese Änderung ist nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt und führte zu einer Minderung des Anspruchs des Klägers auf laufende Leistungen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).

42

Zugunsten des Klägers war nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X die Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Juli 2009 auf 359 EUR zu berücksichtigen.

43

Gegen die Ermittlung des zukünftigen Leistungsanspruchs bestehen folglich keine Bedenken.

44

Ermessen war seitens des Beklagten nicht auszuüben, sondern der Bewilligungsbescheid zwingend mit Wirkung zum 1. Juli 2009 aufzuheben.

45

d) Der Bescheid vom 23. Juni 2011 ist rechtmäßig, soweit ihn der Beklagte nicht durch sein Teilanerkenntnis abgeändert hat.

46

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides greifen nicht durch. Zwar hat der Beklagte vor Erlass des Bescheides kein Anhörungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SGB X durchgeführt. Die Begründung des Bescheides enthält jedoch alle wesentlichen Tatsachen, auf die es nach der Rechtsansicht des Beklagten für seine Entscheidung ankommt. Dem Kläger ist damit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Gelegenheit gegeben worden, sich zu den maßgeblichen Tatsachen zu äußern (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 41 Rdnr. 15). Der Anhörungsmangel ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden.

47

Die materiellen Voraussetzungen des § 48 SGB X sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In diesem Sinne wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht erlassen dürfte, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr besteht (Steinwedel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 65. EL 2010, § 48 SGB X, Rdnr. 13).

48

Hier haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 vorgelegen haben und für die Gewährung der Leistungen an den Kläger rechtserheblich waren, in mehrfacher Hinsicht nachträglich geändert.

49

Zugunsten des Klägers war nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X ein höherer Regelbedarf von 364 EUR zu berücksichtigen.

50

Die Erhöhung der Abfallgebühren ab 1. Januar 2011 auf 152 EUR jährlich wirkt sich wegen der durch den Beklagten für die Kosten der Unterkunft gewährten Pauschalen nicht bedarfserhöhend aus.

51

Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich insoweit wesentlich geändert, als die Höhe der Erwerbsminderungsrente ab 1. Juli 2011 auf monatlich 392,09 EUR gestiegen ist. Zudem ist dem Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 2011 (Blatt 197 der Verwaltungsakte) ab 1. Juli 2011 Wohngeld in Höhe von 45 EUR monatlich bewilligt worden. Die laufende Zahlung an den Kläger wurde im Juli 2011 für den Folgemonat aufgenommen. Gleichzeitig wurden 37,86 EUR nachgezahlt. (Der monatliche Bewilligungsbetrag in Höhe von 45 EUR wurde um 7,14 EUR gemindert, da der Beklagte letztmalig für den Monat Juli 2011 Leistungen nach dem SGB XII in dieser Höhe gezahlt hatte.)

52

Ab 1. Juli 2011 setzt sich der Bedarf des Klägers aus dem Regelsatz von 364 EUR sowie den mit den Vorbescheiden bestandkräftig bewilligten Pauschalen für Unterkunft in Höhe von 81 EUR und Heizung in Höhe von 55,35 EUR zusammen.

53

Für den Monat Juli 2011 ist auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR das Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von insgesamt 82,86 EUR anzurechnen. Damit ergibt sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 25,40 EUR. Das Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von insgesamt 18,26 EUR berücksichtigt den bereits gewährten Betrag von 7,14 EUR.

54

Für die Folgemonate ab August 2011 sind auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 45 EUR anzurechnen. Damit ergibt sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 63,26 EUR.

55

Soweit der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft teilweise aufzuheben war, hatte der Beklagte kein Ermessen auszuüben.

56

Nach alledem musste die Klage erfolglos bleiben, soweit das Begehren über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausging.

57

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 06.03.2007 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühe
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühere Leistungszeiträume sind Gegenstand der Berufungsverfahren L 9 SO 4/07 und L 9 SO 6/07.

2

Die 1945 geborene Klägerin war von 1986 bis 1991 mit dem Beigeladenen verheiratet. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine gemeinsame Ehewohnung in B, W Str 83, wobei die Klägerin bereits das Haus in R mit dem Beigeladenen als zweiten Wohnsitz nutzte (beide laufend gemeldet seit Oktober 1985). Seit August 1998 wohnt die Klägerin ausschließlich in R. Der Beigeladene war vom 30. Januar 1991 bis 04. März 1997 in D gemeldet, seither ausschließlich in R.

3

Das 1937 errichtete Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt 117 qm. Hinter der Eingangstür befinden sich links und rechts des Flures zwei Wohnräume, die der Beigeladene bewohnt. Vom Flur gelangt man in die Küche, wobei allein von der Küche über ein Zwischenzimmer – in dem der Laptop der Klägerin steht – der Zugang in ein Wohnzimmer sowie von dort in das Schlafzimmer der Klägerin gegeben ist. Ausschließlich über das Schlafzimmer ist die einzige Toilette mit Waschbecken im Haus begehbar. Im November 2004 ließ die Klägerin eine Ölheizungsanlage ohne Warmwasseraufbereitung mit 4 Tanks á 700 Liter einbauen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Elektroboiler, wobei keine eigenen Zähler in den Räumen installiert sind, die der Beigeladene bewohnt.

4

Zum 01. September 1998 hatten die Klägerin und der Beigeladene einen Mietvertrag geschlossen, wonach dem Beigeladenen eine Wohnung mit einer Wohnfläche mit 59 qm vermietet wird, bestehend aus den zwei Wohnräumen links und rechts des Flurs hinter der Hauseingangstür (je 16 qm) sowie Küche (15 qm) und Toilette (7 qm) und Flur (5 qm), das heißt insgesamt 59 qm. Zusätzlich gehöre zur Wohnung ein Nutzgarten in einer Größe von 1.000 qm. Als monatliche Miete wurde ein Betrag in Höhe von 476,00 DM nebst Betriebskostenpauschale von 127,00 DM, das heißt insgesamt 603,00 DM (=308,31 €) vereinbart. Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit dem 01. August 2003 bezieht sie daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahre 2005 bezog sie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wobei der Beklagte als Einkommen die laut Mietvertrag vom 01. September 1998 zustehende Miete in Höhe von 308,31 € monatlich anrechnete. Damals bezog der Beigeladene seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, wobei bei der Leistungsberechnung der Mietzins als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde ihm rückwirkend zum 01. Januar 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 563,61 € gewährt, woraufhin Alg II eingestellt wurde. Der Beklagte bewilligte dem Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung der gewährten Altersrente, wobei auf seinen Antrag ein Teil der Leistungen des Monats September 2005 und die gesamten Leistungen ab Oktober 2005 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden. Der Beigeladene gab in seinen Leistungsanträgen an, über kein Konto zu verfügen.

5

Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 04. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2006 auf Dauer bewilligt wurde (Zahlbetrag: 263,74 €), beantragte sie am 09. April 2006 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dabei reichte sie zunächst den Mietvertrag vom 01. September 1998 ein. In der Folgezeit wurden geänderte als "vorläufig" bezeichnete Vereinbarungen vom 28. Dezember 2005 und 11. Januar 2006 vorgelegt, wonach der Beigeladene bis zur Klärung der strittigen Fragen mit dem Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2006 nur noch eine Miete von 245,00 € schulde (Wohnnutzungsfläche: 47 qm). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Februar 2006 in Höhe von 117,58 €. Dabei berücksichtigte der Beklagten einen Mietzins in Höhe von 245,– € (=208,87 € nach Abzug NK).

6

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin einen weiteren Mietvertrag vom 19. Februar 2006 über eine vermietete Wohnfläche von nur noch 40 qm ab Februar 2006 und einen Mietzins von 180,00 € vorgelegt, wobei die Küchen- und Toilettennutzung durch den Beigeladenen entfallen war. Im Widerspruchsbescheid lehnte der Beklagte die Anerkennung des letzten Mietvertrages ab, da es sich bei fehlender Nutzung von Küche und Toilette nicht um eine Wohnung handele. Im Rahmen der Hilfeberechnung sei mithin weiterhin aus der Vermietung ein Einkommen in Höhe von 208,87 € zu berücksichtigen. In der Folgezeit wurden weitere Mietverträge am 01. März 2006 und 21. März 2006 ausgefertigt, wonach sich die Wohnfläche des Beigeladenen (34,15 qm) sowie die geschuldete Miete (153,76 €) weiterhin verringerten. Mit Bescheid vom 26. April 2006 bewilligte der Beklagte ab dem Monat März 2006 die gewährte Leistung unverändert weiter und führte zur Begründung aus, dass auch die neuen Mietverträge nicht nachvollziehbar seien und bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden.

7

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Juni 2006 unverändert in Höhe von 117,58 € monatlich weiter. Dabei berücksichtigte er weiterhin Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 208,87 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 53,83 € (nach Pauschale). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihre Einnahmen aus Vermietung aktuell nur noch 153,76 € betragen würden. Sie begehre die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Am 25. August 2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen des Beklagten Frau H und Frau L. Die Klägerin verweigerte den Zutritt zum Haus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Hausbesuch verwiesen (Bl. 63 VA). Mit Schreiben vom 30. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2006 an. Es sei davon auszugehen, dass sie mit Herrn P E in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe, was eine Änderung der bewilligten Grundsicherungsleistung zur Folge habe, da das Einkommen des Lebenspartners zu berücksichtigen sei. Hierauf erfolgte zunächst keine Stellungnahme.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Umständen des Einzelfalles nicht von einem Mietverhältnis auszugehen sei, sondern von dem Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Dies habe sich insbesondere dadurch bestätigt, dass sie trotz eigener Leistungsunfähigkeit seit geraumer Zeit auf zustehende Mieteinnahmen verzichte. Angesichts der Tatsache, dass im Stall keine Umbauarbeiten erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass Herr Eckert weiterhin Bad und Küche im Haus entgegen ihrer Aussage nutze. Da sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und Hausbesuche auch zukünftig nicht zulassen wolle, habe sie die Folgen über die zukünftige Nichtaufklärung strittiger Fragen zu tragen. Auch der tatsächliche Heizölverbrauch habe nicht geklärt werden können, so dass weiterhin nur die laut Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden könnten. Mieteinnahmen seien nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings das Einkommen des Partners. Infolge dessen ergebe sich für sie für die Zeit ab Juni 2006 ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 101,61 €, weswegen für die Zeit von Juni 2006 bis September 2006 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 63,88 € eingetreten sei, die hiermit zurückgefordert werde.

9

Mit der am 26. September 2006 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen bestritten. Es handele sich um ein Mietverhältnis. Die Miete habe wiederholt abgeändert werden müssen, weil der Beigeladene den Mietzins nicht mehr hätte leisten können. Eine anderweitige Vermietung sei unmöglich. Die Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen sei falsch. Auch die Teilung der monatlichen Hauslasten und Heizkosten sei nicht gerechtfertigt, da kein 2-Personen-Haushalt vorliege. Schließlich seien höhere Heizkosten wegen des Zustandes des Hauses anzuerkennen, insbesondere sei das Haus denkmalgeschützt.

10

Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um Scheinverträge handele, um Sozialleistungen in ungerechtfertigter Höhe zu erlangen. Da die Toilette im Stall beim Hausbesuch am 14. Dezember 2004 nicht nutzbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene weiterhin Küche und Bad im Haus nutze. Das Bad sei jedoch nur durch das Schlafzimmer der Klägerin zu erreichen.

15

Seit nunmehr über acht Jahren bewohnen die geschiedenen Ehegatten wieder mit alleinigem Wohnsitz das Haus der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stehe das Haus nicht unter Denkmalschutz, da es nach wie vor nicht in der Denkmalliste eingetragen sei. Die tatsächlichen Heizkosten hätten nicht festgestellt werden können, weil die Klägerin den Zutritt zum Haus verweigert habe.

16

Die Rückforderung für die Zeit von Juni bis einschließlich September 2006 hat sich durch Anerkenntnis erledigt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat das SG Neubrandenburg Herrn P E zum Verfahren beigeladen.

17

In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 hat das SG die Zeugen A L und C H vernommen sowie die Klägerin ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sodann hat das SG die Klage durch Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Beklagte sei zu Recht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, da das Gesamtbild der Tatsachen und Indizien für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spreche. Dafür spreche vor allem Dauer und Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Beigeladenen. Man lebe seit 1998 in dem selben Haus, wobei ein gemeinsames Wohnen bereits durch die Aufteilung der Wohnräume indiziert sei. Die Tatsache, dass die einzige Toilette im Haus ausschließlich über das Schlafzimmer der Klägerin erreichbar sei, spreche bereits für eine über ein Mietverhältnis hinausgehende enge Beziehung. Die in rascher Folge vorgenommenen Änderungen der Mietverträge seien auch nur vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die ständige Absenkung des Mietzinses sei dadurch zu erklären, dass der Beigeladene höhere Mietaufwendungen nicht mehr wie früher geltend machen konnte, während die Klägerin so ihre leistungsmindernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zwecks Erlangung höherer Hilfe senken konnte. Dies spreche gerade für ein Wirtschaften in "einen Topf". Daran ändere das Begehren des Beigeladenen auf Übernahme von Umzugskosten seitens des Beklagten nichts, da seine Bemühungen offensichtlich nicht ernstlich seien. Der Beklagte habe die Hilfe auch konkret zutreffend berechnet, wobei er im streitigen Zeitraum Heizkosten nach einer Pauschale berücksichtigen durfte. Heizkosten sind gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift durch monatliche Pauschale abgegolten werden. Der Beklagte durfte hier auf die von ihm für angemessen gehaltenen Beträge zurückgreifen, weil der tatsächliche Heizkostenbedarf der Klägerin nicht feststellbar sei. Dieser lasse sich nicht allein aus den vorgelegten Tankquittungen herleiten, solange der aktuelle Tankinhalt nicht festgestellt werden könne. Insoweit trage die Klägerin die objektive Beweislast.

18

Die Klägerin hat gegen das am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 26. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie bestreitet weiterhin das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es handele sich um ein reines Mietverhältnis. Die Änderung der Mietverträge seien der Forderung der Beklagten geschuldet, dass der Beigeladene seine Kosten der Unterkunft senken sollte. Die Klägerin habe aufgrund der Lage des Hauses und seines baulichen Zustandes keine Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzmieter zu erlangen. Schließlich berücksichtige die Beklagte zu Unrecht Heizkosten nach ihrer in Richtlinien geregelten Pauschale. Zu berücksichtigen seien die tatsächlichen Heizkosten, welche der Beklagten in seinem Bescheid gegen den Beigeladenen vom 07. Februar 2006 auf 1.508,10 € beziffert habe. Höhere Heizkosten ergeben sich zudem aus dem baulichen Zustand des Gebäudes. Schließlich komme dem Haus die Eigenschaft eines Denkmals zu, weswegen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bzw. Heizkostensenkung nicht möglich wären.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006, des Bescheides vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006, des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, des Bescheides vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 sowie des Bescheides vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2006 höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.

21

Der Beklagte beantragt,

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die Klage und Berufung zurückzuweisen.

23

Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistung für die Zeit ab Dezember 2006 auf einen Betrag in Höhe von 98,47 €. Die Änderung stütze der Beklagte auf § 48 Abs. 1 SGB X. Zu Unrecht seien bisher Schornsteinfegergebühren in Höhe von 102,62 € berücksichtigt worden. Laut Rücksprache mit der Frau des Bezirksschornsteinfegermeisters D am 15. November 2006 belaufe sich die Gesamtkehrgebühr für das Jahr 2006 nur auf insgesamt 65,00 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, aufgehoben werden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 6 SO 39/06) vom 26. Dezember 2006 hat die Klägerin nach Hinweis des SG, dass die Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 SO 3/07 seien, am 21. Februar 2007 zurückgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme höherer Heizkosten ab. Da sie Feststellungen zur Überprüfung der Füllhöhe ablehne, könne kein höherer Bedarf als nach der Richtlinie anerkannt werden. Mit Bescheid vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte eine eingereichte Rechnung der Allianz (Gebäudeversicherung), woraus sich eine monatliche Leistung ab Januar 2007 in Höhe von 106,87 € ergab. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 bewilligte der Beklagte ab dem Monat 01/2007 wegen geändertem Regelsatz und geändertem Einkommen des Beigeladenen 132, 87 €. Die insoweit erhobene Klage nahm die Klägerin nach Hinweis des SG auf § 96 SGG und das anhängige Berufungsverfahren zurück (S 6 SO 12/07).

24

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.März 2007 die Klägerin und den Beigeladenen befragt. Des Weiteren hat der Senat im Anschluss die mündliche Verhandlung am Wohnort der Klägerin unter Augenscheinnahme der Wohnverhältnisse, Heizsituation und des Laptop der Klägerin fortgesetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten (L 9 SO 3/04; L 9 SO 4/07; S 6 SO 39/06; S 6 SO 12/07; S 6 ER 179/06 SO; S 6 ER 15/07; L 9 SO 6/07) nebst PKH-Heften und Beschwerdeheften sowie auf die mehrbändigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

27

Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr für die Zeit ab 01. Oktober 2006 keine höhere Grundsicherungsleistung zusteht.

28

Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für die Zeit ab 01. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 gewesen ist. Dabei liegt hier – auch nicht vor dem Hintergrund der früheren Auffassung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe – keineswegs die Gewährung einer Einmalleistung Monat für Monat vor. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft eine Regelung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus, d.h. über eine einmalige Gestaltung hinaus wird eine Regelung für eine gewisse – bestimmte oder unbestimmte – zeitliche Dauer in der Zukunft angeordnet (vgl. BSGE 56, 165; 58, 27; 78, 109; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 48 Rz. 4 ff.). Ob ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, ist aus dem Bescheid selbst auszulegen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Adressaten ankommt. Das SGB XII schreibt keine bestimmte Bezugsdauer für die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Das Gesetz ermöglicht für die Grundsicherungsleistung in § 44 SGB XII eine Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten – dann liegt unproblematisch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor –, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat in dem vorgenannten Bescheid, wie auch den späteren Bescheiden, eine Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt. Da in den Bescheiden keinerlei Befristung geregelt wird, kann der Bescheid vom 29. Mai 2006 wie auch die weiteren streitgegenständlichen Bescheide nur nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichen Verständnis dahingehend aufgefasst werden, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird. Mithin handelt es sich um sogenannte Dauerverwaltungsakte (ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006, L 8 SO 83/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27.01.2006, L 15 B 1105/05 SO – zitiert nach juris). Die Beklagte hat insofern auch folgerichtig mit den Bescheiden vom 15. November 2006, 20. Dezember 2006, 03. Januar und 22. Januar 2007 jeweils für die Zukunft die Leistungen neu berechnet und bewilligt. Da sie mit diesen Bescheiden ändernd in bereits bewilligte Leistungszeiträume eingegriffen hat, sind diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift werden neue Verwaltungsakte, welche nach Klagerhebung einen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, Gegenstand des Verfahrens. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein.

29

Da sich der Rückforderungszeitraum von Juni bis September 2006 bereits erstinstanzlich durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat, geht es in diesem Berufungsverfahren um den Leistungszeitraum ab 01. Oktober 2006. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII bilden. § 20 SGB XII regelt, dass Personen in eheähnlicher Gemeinschaft lebend hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei der Grundsicherung Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 BSHG und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft eine andere Regelsatzhöhe, eine Nichtanrechnung der "Mieteinnahmen" als Einkommen, andererseits eine Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie eine (nur) hälftige Berücksichtigung von Heizkosten.

30

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluß vom 02.09.04, 1 BVR 1962/04). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden.

31

Der Senat konnte auch nach Anhörung der Klägerin wie des Beigeladenen und des durchgeführten Ortstermins nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Zwar lassen die Feststellungen den Schluss zu, dass nicht gerade der typische Fall einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegt, jedoch kann auch nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ehemals Verheirateten, die einige Jahre nach der Scheidung wieder ausschließlich in demselben Einfamilienhaus wohnhaft sind, spricht naturgemäß der erste Anschein für eine Versöhnung. Die Klägerin und auch der Beigeladene konnten nicht überzeugend widerlegen, dass man nicht – auch ohne Trauschein – wieder einen Weg des Zusammenlebens gefunden hat. Der klägerische Vortrag, es würde sich ausschließlich um ein reines Mietverhältnis handeln, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die äußerst beengten Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von Mietern und Vermietern nicht typischerweise hingenommen werden. Der Beigeladene verfügt weder über eine eigene Küche, Toilette noch Waschgelegenheit, was völlig lebensfremd ist. Die Erklärungen der Klägerin wie auch des Beigeladenen sind insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Akte sind bereits widersprüchlich gewesen. Auch haben beide in mehrfacher Hinsicht auch noch im Termin, und die Klägerin teils auch vor Ort, nicht die Wahrheit gesagt. Der Senat vermochte weder festzustellen, dass der Beigeladene über eine nutzbare Toilette oder Waschmöglichkeit verfügt. Der Senat durfte die ursprünglich im Verfahren behauptete Wasch- und Toilettengelegenheit im Nebengebäude nicht in Augenschein nehmen, noch wurde dem Senat vor Ort auch nur eines der behaupteten Camping-WCs gezeigt. Die behauptete Waschmöglichkeit in Gestalt der Wasserhähne an der Hauswand besteht ebenfalls nicht. Die Wasserhähne sind abgestellt und augenscheinlich seit längerem ungenutzt gewesen. Gemeinsame Aktivitäten gehen auch über die eingeräumten gelegentlichen Spaziergänge bzw. teilweise eingeräumten gemeinsamen Fahrgemeinschaften hinaus. Die Klägerin hat z.B. aktenkundig den Beigeladenen zu Terminen in seinen Angelegenheiten bei der ARGE begleitet und dort seine Interessen mitvertreten. In der Frage gemeinsamer Aktivitäten differieren die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen deutlich. Der Beigeladene hat nach Einschätzung des Senates vieles verschwiegen bzw. heruntergespielt, während die Klägerin immerhin bestimmte gemeinsame Aktivitäten wie zB Einkaufen und gegenseitige Hilfestellungen bei den zahlreich geführten sozialgerichtlichen Verfahren eingeräumt hat. Ganz entscheidend spricht nach Auffassung des Senats auch das Agieren im Verfahren für eine Einstehensgemeinschaft. Die Klägerin hat den schriftlichen Mietvertrag wiederholt im Laufe des Verfahrens angepasst, um im Ergebnis höhere Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu erhalten. Es entspricht nicht dem Verhalten eines verständigen Vermieters, mehrfach binnen kürzester Zeit zu eigenen Lasten die Miethöhe zu reduzieren. Schließlich tauschen die Parteien eines Mietverhältnisses in der Regel keine höchst sensiblen Daten/Informationen aus. Es ist höchst ungewöhnlich, dass ein Vermieter Durchschriften seines Sozialhilfebescheides seinem Mieter zur Verfügung stellt. Auch die gemeinsame Nutzung zahlreicher Geräte wie Fax, Drucker, Telefonanschluß spricht für eine Gemeinschaft, die weit über eine reine Wohngemeinschaft und ein Mietverhältnis hinausgeht. Der Beigeladene hat zudem auch zumindest einmal eine Heizöllieferung bestellt (vgl. Rechnung vom 30.01.2006), was üblicherweise nicht durch einen Mieter erfolgt. Schließlich dokumentiert auch das Agieren des Beigeladenen in seinen Verfahren auf Umzugskostenübernahme gegen den Beklagten (L 9 B 52/06 SO und L 9 B 12/07 SO), dass ein weiteres Zusammenleben gewollt ist. Trotz der Hinweise des Senates in seinem Beschluss vom 11. Juli 2006 hat der Beigeladene seither keinerlei ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer anderen Wohnung unternommen. Der Senat muss derzeit davon ausgehen, dass ein Auszug des Beigeladenen in Wahrheit nicht gewollt ist.

32

Der Tatsache, dass man über keine gemeinsamen Konten verfügt und zumindest nach außen getrennt wirtschaftet, bemisst der Senat keiner entscheidenden Bedeutung zu. Insgesamt spricht eine Vielzahl von Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dabei sieht der Senat aufgrund der Vermutungsregelung des § 36 SGB XII sowie den besonderen Umständen des Falles – Zusammenleben eines früher verheirateten Paares auf engstem Raum – die Beweislast auf Seiten der Klägerin. Der Senat konnte unter Berücksichtigung aller festgestellten Tatsachen und unter Würdigung des Vortrages der Beteiligten, der bis zuletzt Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, jedenfalls nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass keine derartige Gemeinschaft vorliegt. Eine solches "non liquet" führt dazu, dass zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist.

33

Dies hat zur Folge, dass der Beklagte zu Recht einen Regelsatz von 280,00 € zugrunde gelegt hat. Des Weiteren war die "Miete" des Beigeladenen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Mietzahlung handelt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht von dem ermittelten Bedarf der Klägerin ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen des Beigeladenen abgezogen. Die so ermittelte Grundsicherungsleistung ist nicht zu beanstanden.

34

Darüber hinaus hat die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung mit der Begründung begehrt, dass die Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig sei und ihr die Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden sollen. Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung der Klägerin zuzustimmen, jedoch sind ihr entstandene (angemessene) höhere Kosten als die tatsächlich gewährten Leistungen nicht nachgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 3 werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Satz 2 ermöglicht die Abgeltung der Leistungen durch eine monatliche Pauschale, jedoch bedeutet dies nicht, dass weniger Kosten als die angemessenen tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Die Pauschalierung ermöglicht lediglich eine entsprechende Vereinfachung des Verwaltungshandelns. Gleichwohl muss die Pauschalierung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Größe und der Beschaffenheit der Wohnung, der vorhandenen Heizmöglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten angemessen sein (vergleiche § 29 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Dabei dürfte die vom Beklagten verabschiedete KdU-Richtlinie vom 01. Juli 2005 nach vorläufiger Beurteilung des Senats teilweise rechtswidrig sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für laufende Heizkosten pauschal maximal 1,20 € je m² Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung erstattet werden, im Falle der einmaligen Heizkosten hingegen bei Heizölversorgung 0,92 € je m², bei Heizgasversorgung 0,96 € je m² erstattet werden. Für eine Wohnung mit Fernwärme in einem Plattenbau werden grundsätzlich weniger Heizkosten als für ein frei stehendes Ein-Familien-Haus anfallen, das zudem – wie vor Ort festgestellt – nicht optimal gedämmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Haus – was derzeit nachweislich nicht der Fall ist – denkmalgeschützt ist. Gleichwohl bleibt in dem vorliegenden Leistungszeitraum die Bewilligung nach den Pauschalen rechtmäßig, weil die Klägerin keine höhere tatsächlichen Heizkosten nachgewiesen hat.

35

Das SG hat bereits zutreffend errechnet, dass unter Berücksichtigung der für den streitigen Zeitraum vorgelegten Ölrechnungen die tatsächlichen Kosten im Ergebnis unter der gewährten Pauschale gelegen haben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass von der Pauschale 15 % für Warmwasseraufbereitung abgesetzt worden sind, da diese schließlich nicht über die Heizölanlage läuft. Mithin ist die Warmwasseraufbereitung bereits über den Regelsatz abgegolten. In dem Leistungszeitraum von Januar 2005 bis einschließlich März 2007 hat die Klägerin insgesamt 1872,84 € Heizkosten von dem Beklagten erhalten. In diesen Zeitraum fallen 5 Tankvorgänge, für welche Kosten in Höhe von 2210,84 € entfallen sind. Da der Beigeladene seinen hälftigen Eigenanteil zu erbringen hat, entfallen auf die Klägerin 1105,42 €, mithin weniger als sie von der Beklagten erhalten hat. Die Klägerin bekommt allerdings seit Oktober 2006 bis laufend weniger Heizkosten als früher, weil der Beklagte seither von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit von der Verpflichtung des Beigeladenen ausgeht, die Hälfte zu den Heizkosten beizutragen. Seit Oktober 2006 erhält die Klägerin 45,73 € (1/2 von 91,46 €) Heizkosten. Bisher sind damit die tatsächlichen Kosten zur Hälfte gedeckt. Insbesondere ist der Winter 2006/2007 besonders mild gewesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft bei strengeren Witterungsbedingungen ein höherer Bedarf durch den Beklagten anzuerkennen ist.

36

Soweit die Klägerin mit Fax vom 09. April 2007 namentlich den Vorsitzenden des erkennenden Senates, den Präsidenten des Landessozialgerichts Lutz, sowie alle beteiligten Richter des 9. Senates für befangen erklärt, erachtet der Senat dieses Ablehnungsgesuch bereits als unzulässig. Es liegt ein offensichtlicher Mißbrauch des Ablehnungsrechts vor, weswegen es keiner Entscheidung durch gesonderten Beschluss bedarf (vgl. BVerfGE 11, 343, 348; 74, 96). Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin den gesamten Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter ablehnt, ohne individuell bezogene Gründe darzulegen. Schließlich ist die Ablehnung nach Verhandlung nicht mehr zulässig, vgl. § 43 ZPO. Die Klägerin hat keine Gründe für die spätere Ablehnung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit sie die kurzfristige Ansetzung des Ortstermins rügt, ist auf ihre in der Verhandlung erklärte Einwilligung zu verweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

38

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.