Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. März 2010 - L 2 AL 31/06

published on 09/03/2010 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. März 2010 - L 2 AL 31/06
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 09. Mai 2006 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004.

2

Die am 25. Januar 1979 geborene Klägerin absolvierte nach Erlangung des Abiturs und Abbruch eines Universitätsstudiums vom 01. August 2001 bis 31. Juli 2004 eine Ausbildung zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bei der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH G. Sie wohnte während der praktischen Ausbildung auf Grund eines Mietvertrags vom 28. Juni 2002 in einem eigenen Haushalt in der F-Straße 14 in G und während der theoretischen Ausbildung (Blockunterricht) an der Beruflichen Schule des Landkreises W auf Grund entsprechender Zeitmietverträge in einer Auszubildenden-Wohngemeinschaft am S-Platz 9 in W. Die Miete für die Wohnung in G belief sich auf 350,- Euro monatlich, der wöchentliche Kostensatz für die Unterbringung während der theoretischen Ausbildung auf 43,- Euro. Die Ausbildungsvergütung betrug nach den Angaben des Ausbildungsbetriebes und der Klägerin selbst in der Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2003 (2. Ausbildungsjahr) 735,- Euro brutto bzw. 582,85 Euro netto und vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 (3. Ausbildungsjahr) 845,- Euro brutto bzw. 670,09 Euro netto monatlich. Am 29. Januar 2003 bestätigte der Ausbildungsbetrieb der Klägerin, dass Urlaubsgeld im Juli 2003 in einer Höhe von voraussichtlich 402,- Euro und im Juni 2004 in einer Höhe von voraussichtlich 607,50 Euro sowie Weihnachtsgeld im November 2003 in einer Höhe von voraussichtlich 591,50 Euro zu erwarten seien.

3

Nachdem die damalige LVA Brandenburg der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 31. August 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 02. Oktober 2001 und 11. April 2002 für die Zeit vom 19. Mai 2001 bis 31. Juli 2004 eine Halbwaisenrente nach ihrem verstorbenen Stiefvater S i.H.v. zunächst 287,40 DM bzw. dann 288,49 DM und ab 01. Mai 2002 i.H.v. 151,93 Euro bewilligt hatte, setzte sie mit Änderungsbescheid vom 04. Juni 2002 ab 01. Juli 2002 die monatliche Rentenhöhe auf 157,34 Euro fest. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. Mai 2003 wurde die Waisenrente ab 01. Juli 2003 auf 149,36 Euro monatlich abgeändert.

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In der Zeit vom 15. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 erhielt die Klägerin auf Grund Bewilligungsbescheides vom 14. März 2002 und Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2002 BAB.

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Mit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 23. Januar 2003 auf Weitergewährung von BAB ab, da der Klägerin die für ihren Lebensunterhalt und ihre Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden.

6

Die Klägerin erhob hiergegen am 17. April 2003 Widerspruch, da sie während der Ausbildung zur Führung eines doppelten Haushalts gezwungen sei. Sie bezahle während der praktischen Ausbildung die Miete für eine kleine Wohnung am Ausbildungsort G i.H.v. 350,- Euro monatlich und müsse während der theoretischen Ausbildung in W noch zusätzlich Miete für die dortige Unterkunft i.H.v. 43,- Euro wöchentlich leisten. Die Turnuszeiten des Blockunterrichts umfassten immer drei bis vier Wochen. Dadurch fielen auch Fahr- und Verpflegungskosten i.H.v. ca. 250,- Euro monatlich an. Neben ihrem Gehalt beziehe sie noch eine Halbwaisenrente i.H.v. 157,34 Euro, von der laut Berechnung im angefochtenen Bescheid ein Teilbetrag von 112,- Euro anrechnungsfrei sei. Weder ihr leiblicher Vater B, der nur Unterhalt i.H.v. 61,36 Euro monatlich leiste, noch ihre Mutter könnten sie finanziell stärker unterstützen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei der Klägerin sei unter Berücksichtigung der anderweitigen Unterbringung der mögliche Höchstbedarf von 507,- Euro zugrunde gelegt worden. Darüber hinausgehende erhöhte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung könnten bei der Ermittlung des Bedarfs keine Berücksichtigung finden. Unter Einbeziehung der Aufwendungen für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte, der Familienheimfahrten und der möglichen Pauschale für Arbeitskleidung ergebe sich ein Gesamtbedarf von 663,20 Euro monatlich. Da die Einkünfte der Klägerin 675,17 Euro monatlich betrügen, werde damit bereits der ermittelte Gesamtbedarf von 663,20 Euro überschritten. Somit stünden der Klägerin die für den Lebensunterhalt und für die Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung. Einkommen ihres Vaters sei nicht zu berücksichtigen; aus dem Einkommen ihrer Mutter habe sich nur ein Anrechnungsbetrag von 0,26 Euro ergeben.

8

Hiergegen hat die Klägerin am 27. August 2003 Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von BAB für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 begehrt hat.

9

Mit Bescheid vom 12. April 2005, der nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, hat die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Überprüfung der angefochtenen Bescheide nach § 44 SGB X abgelehnt.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das anzurechnende Einkommen sei für den streitigen Zeitraum zu Unrecht mit 675,17 Euro angesetzt worden. Die Halbwaisenrente sei ab 01. Juli 2003 in einer reduzierten Höhe von 149,36 Euro zu berücksichtigen. Ihre Belastung aus der doppelten Haushaltsführung habe keine hinreichende Beachtung gefunden. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III berechtige die Beklagte nicht, die ihr bekannten Änderungen im Einkommen der Klägerin mit der Begründung unbeachtet zu lassen, dass die Änderungen erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung bekannt geworden seien. Die Beklagte habe die tatsächliche Entscheidung über die Gewährung von BAB nicht am 28. März 2003, sondern erst mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt seien ihr die im Widerspruch der Klägerin vom 15. April 2003 enthaltenen Einwände über die Zusatzkosten aus der doppelten Haushaltsführung und die am 01. Juli 2003 eingetretene Reduzierung der Halbwaisenrente bekannt gewesen. Die Beklagte hätte in dem Widerspruchsschreiben einen Härteantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG erkennen oder zumindest die Klägerin zur Vermeidung unbilliger Härten i.S.d. § 23 Abs. 5 BAföG auf die Möglichkeit einer solchen gesonderten Antragstellung hinweisen müssen.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

den Bescheid vom 28. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 und den Bescheid vom 12. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 BAB nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

13

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III werde über den BAB-Anspruch in Bewilligungszeiträumen (hier 01. März 2003 bis 31. Juli 2004) entschieden. Beim Einkommen erfolge also unabhängig von Übergängen in nächste Lehrjahre eine Durchschnittsberechnung. Dabei seien nach § 71 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III auch voraussichtliche Einmalzahlungen und die Halbwaisenrente zu berücksichtigen. Die Zahlung von BAB für Zeiten der Theorie sei nicht möglich, wenn sich keine BAB für Zeiten der Praxis errechne; dies gelte auch dann, wenn die Theorie höhere Kosten verursache. Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei (auch hinsichtlich der Halbwaisenrente) allein der Bescheid vom 28. März 2003, nicht hingegen der im Vorverfahren ergangene Widerspruchsbescheid. Für etwaige erhöhte Aufwendungen für die Unterkunftskosten habe der Gesetzgeber den Sonderbedarf bis zu bestimmten Höchstbeträgen in § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG vorgesehen. Für eine Berücksichtigung weitergehender Bedarfe sei im Rahmen der Bedarfsermittlung kein Raum.

16

Das Sozialgericht Stralsund hat zwei weitere Probeberechnungen von der Beklagten eingeholt, wonach sich bei Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin aus ihrer Berufsausbildung von durchgehend 735,- Euro, der Waisenrente i.H.v. 157,34 Euro und von Pendelfahrten zur Berufsschule i.H.v. 177,25 Euro (so die Vorgaben des Sozialgerichts) für den Streitzeitraum eine gerundete monatliche BAB von 93,- Euro für die praktische und 114,- Euro für die theoretische Ausbildung (bzw. bei zusätzlicher Annahme einer besonderen Härte nach § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 23 Abs. 5 BAföG ein jeweils um 45,- Euro erhöhter Betrag) errechne.

17

Mit Urteil vom 09. Mai 2006 (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG) hat das Sozialgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid vom 28. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 und den Bescheid vom 12. April 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin in der Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 BAB während der praktischen Ausbildung i.H.v. 93,- Euro monatlich und während der theoretischen Ausbildung i.H.v. 114,- Euro monatlich zu gewähren. Darüber hinaus hat es der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4/5 auferlegt.

18

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin habe für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 einen Anspruch auf BAB, da die entsprechenden Voraussetzungen nach § 59 Nr. 1 und 2 SGB III erfüllt seien; auch stünden ihr gemäß § 59 Nr. 3 SGB III die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs (bestehend aus Lebensunterhalt, Fahrkosten, sonstige Aufwendungen und Lehrgangskosten) nicht anderweitig zur Verfügung.

19

Der Gesamtbedarf der Klägerin betrage nach §§ 65, 67, 68 SGB III und § 13 BAföG im streitigen Zeitraum 663,20 Euro für die praktische Ausbildung und 684,58 Euro für die theoretische Ausbildung. Er errechne sich im Einzelnen für die praktische Ausbildung aus Unterkunftskosten i.H.v. 507,- Euro (bestehend aus Unterkunft gemäß § 65 Abs. 1 SGB III i.H.v. 443,- Euro und Zusatzbedarf nach § 65 Abs. 1 SGB III, § 13 Abs. 3 BAföG i.H.v. 64,- Euro), Fahrkosten i.H.v. 145,20 Euro (bestehend aus Pendelfahrten zur Ausbildungsstelle nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.H.v. 57,20 Euro und Familienheimfahrt gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.H.v. 88,- Euro) sowie Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.H.v. 11,- Euro (507,- Euro + 145,20 Euro + 11,- Euro = 663,20 Euro). Für die theoretische Ausbildung errechne sich der Gesamtbedarf aus Unterkunftskosten i.H.v. 496,33 Euro (bestehend aus Unterkunft gemäß § 65 Abs. 1 SGB III i.H.v. 443,- Euro und Zusatzbedarf nach § 65 Abs. 1 SGB III, § 13 Abs. 3 BAföG i.H.v. 53,33 Euro), Fahrkosten in Form von Pendelfahrten zur Berufsschule i.H.v. 177,25 Euro sowie Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.H.v. 11,- Euro (496,33 + 177,25 + 11,- = 684,58 Euro; soweit das Sozialgericht den Gesamtbedarf auch für die theoretische Ausbildung auf 663,20 Euro beziffert hat, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler).

20

Diesem Gesamtbedarf stehe ein Einkommen der Klägerin und ihrer Elten gemäß § 71 SGB III i.H.v. 570,57 Euro monatlich (Klägerin 570,31 Euro, ihre Mutter 0,26 Euro) gegenüber. Im Rahmen der Einkommensermittlung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III seien die der Klägerin aus ihrer Ausbildung im Zeitpunkt der Entscheidung am 28. März 2003 zustehende Ausbildungsvergütung i.H.v. 735,- Euro brutto und die ihr zu dieser Zeit zustehende Halbwaisenrente i.H.v. 157,34 Euro (nicht die erst später reduzierte Halbwaisenrente ab 01. Juli 2003) zugrunde zu legen.

21

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht das Einkommen anzurechnen, das im Zeitpunkt der Bewilligung für den gesamten Bewilligungsabschnitt zu erwarten sei; entsprechend dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der BAB sei nur das tatsächliche und nicht das fiktive und künftige Einkommen maßgeblich. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (insbesondere Gleichheitssatz und Sozialstaatsprinzip) so auszulegen, dass dem Auszubildenden als Existenzminimum monatlich ein Betrag in Höhe der BAB (bestehend aus eigenem Einkommen und ergänzender BAB) zur Verfügung stehe; denn bei §§ 59 ff. SGB III handele es sich um die Sozialhilfe ersetzende Leistungen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass durch eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums die BAB gekürzt werde. Vielmehr seien bessere Leistungen durch eine schnellere Bearbeitung beabsichtigt gewesen. Auch sollten nach den Materialien zur Ursprungsfassung des SGB III Einmalzahlungen beim eigenen Einkommen des Auszubildenden nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung fiktiver und künftiger Einkünfte beim SGB III verstoße u.a. auch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Auszubildende mit niedriger Ausbildungsvergütung gegenüber Arbeitnehmern mit niedrigerem Entgelt ungerechtfertigt schlechter behandelt würden.

22

Unter Berücksichtigung dessen seien zwei Auslegungen verfassungsrechtlich zulässig. Zum Einen komme eine bedürftigkeitsbezogene Berechnung in Betracht; dabei sei das nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III absehbare Einkommen für den Bewilligungszeitraum zu ermitteln und der Bedarfssatz jeweils monatsbezogen um das zu erwartende künftige Einkommen zu kürzen. Gegenüber dieser Verfahrensweise, die innerhalb eines Bewilligungsabschnitts unterschiedliche Berechnungen erfordere, sei v.a. aus Gründen der angestrebten Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung eine pauschalierte Berechnung vorzugswürdig, bei der das Tatbestandsmerkmal des bei der Antragstellung bzw. Bewilligung absehbaren Einkommens so ausgelegt werde, dass es nur um das gegenwärtige Einkommen am Anfang der Ausbildung bzw. beim Verlängerungsantrag gehe.

23

Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung würden schon durch den Bedarfssatz gedeckt. Sie seien bei der Ermittlung des Bedarfssatzes bei den Wohnkosten nach § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG als Sonderbedarf zu berücksichtigen und führten zur Erhöhung des Bedarfs für die Unterkunft um 64,- Euro für die praktische und um 53,33 Euro für die theoretische Ausbildung. Dagegen sei ein Härtefreibetrag vom Einkommen gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 23 Abs. 5 BAföG nicht zu berücksichtigen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

24

Bezogen auf den streitigen 17-monatigen Bewilligungszeitraum ergebe sich aus dem Einkommen der Klägerin ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 570,31 Euro. Dieser errechne sich im Einzelnen aus einer Ausbildungsvergütung i.H.v. 12.495,- Euro (735,- Euro x 17 Monate) abzüglich einer Sozialpauschale i.H.v. 2.686,43 Euro abzüglich eines Freibetrags nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB III i.H.v. 884,- Euro (52,- Euro x 17 Monate) und somit einer anzurechnenden Ausbildungsvergütung i.H.v. 8.924,57 Euro zuzüglich einer zu berücksichtigenden Waisenrente i.H.v. 770,78 Euro. Diese zu berücksichtigende Waisenrente errechne sich aus einer gesamten Waisenrente i.H.v. 2.674,78 Euro (157,34 Euro x 17 Monate) abzüglich eines Freibetrags gemäß DA 71.2 B 23.4 und 23.4.1 i.H.v. 1.904,- Euro. Die Addition der anzurechnenden Ausbildungsvergütung i.H.v. 8.924,57 Euro mit der zu berücksichtigenden Waisenrente i.H.v. 770,78 Euro führe zu einem Anrechnungsbetrag von 9.695,35 Euro für den gesamten Bewilligungszeitraum bzw. einem monatlichen Anrechnungsbetrag von 570,31 Euro (9.695,35 Euro : 17 Monate). Neben dem Anrechnungsbetrag aus dem eigenen Einkommen der Klägerin i.H.v. 570,31 Euro ergebe sich aus dem Einkommen ihrer Eltern für die Mutter ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 0,26 Euro, für den Vater dagegen keiner.

25

Für die praktische Ausbildung errechne sich somit eine monatliche BAB i.H.v. (gerundet) 93,- Euro, die sich im Einzelnen aus dem Gesamtbedarf der Auszubildenden i.H.v. 663,20 Euro abzüglich ihres Einkommens i.H.v. 570,31 Euro abzüglich des Einkommens ihrer Mutter i.H.v. 0,26 Euro erschließe. Für die theoretische Ausbildung ergebe sich eine monatliche BAB i.H.v. (gerundet) 114,- Euro, die sich aus dem Gesamtbedarf der Auszubildenden i.H.v. 684,58 Euro abzüglich ihres eigenen Einkommens i.H.v. 570,31 Euro abzüglich des Einkommens ihrer Mutter i.H.v. 0,26 Euro errechne.

26

In diesem Umfang sei der Klage stattzugeben gewesen. Dagegen sei der Klägerin der Erfolg versagt geblieben, soweit sie die Berücksichtigung der niedrigeren Waisenrente ab 01. Juli 2003 i.H.v. 149,36 Euro und die Berücksichtigung der Härteregelung des § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG begehrt habe.

27

Gegen das Urteil, das ihr am 18. Mai 2006 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 19. Juni 2006 Berufung eingelegt.

28

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, es sei v.a. noch streitig, ob sie gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III zur entsprechenden Berücksichtigung aller zu erwartenden Einkünfte der Klägerin einschließlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und der späteren Erhöhung der Ausbildungsvergütung berechtigt gewesen sei. Im Gegensatz zum Sozialgericht halte sie ihre Berechnung weiterhin für gesetzes- und verfassungskonform. In der BT-Drs. 13/4941 S. 166 sei deutlich dargelegt, dass bei Anwendung der BAföG-Regelungen Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubszuwendungen "systematisch lückenlos erfasst und wie laufendes Einkommen angerechnet werden könnten". Danach seien unter "absehbarem" Einkommen i.S.d. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III neben den laufenden Ausbildungsvergütungen auch genau diese bereits vorab feststehenden bzw. überschaubaren Einkünfte zu verstehen. Denn "absehbar" sei hier entgegen der Darstellung des Sozialgerichts keinesfalls "fiktiv". Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte die vom Sozialgericht angeführte (nicht weiter verfolgte) bedürftigkeitsbezogene Berechnung nach den tatsächlichen Einkünften mit der Folge der ständigen Anpassung an die geänderten Verhältnisse durch Bescheide gerade vermieden werden. Auch die vom Sozialgericht bevorzugte Variante der Anrechnung anhand der zur Zeit der Antragstellung erzielten Einkünfte entspreche nach der Gesetzesbegründung nicht der gesetzlichen Regelung bzw. der Intention des Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber nur die zum Zeitpunkt der Antragstellung erzielten Einnahmen gemeint, dann hätte er nicht "absehbar" formuliert. Angesichts der gesetzlichen Regelung könne im Gegensatz zu der vom Sozialgericht vorgenommenen Auslegung nur die Berechnung der Beklagten zutreffend sein, wonach die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung absehbaren Einnahmen (Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum 01. August 2003 und die genannten Sonderzahlungen) zu berücksichtigen gewesen seien.

29

Danach sei das Einkommen der Klägerin zur Berechnung der BAB durch eine Addition der Ausbildungsvergütung für den Zeitraum vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2003 i.H.v. 3.675,- Euro (5 Monate x 735,- Euro) und für die Zeit vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 i.H.v. 10.140,- Euro (12 Monate x 845,- Euro) mit den Sonderzahlungen zum 01. Juli 2003 i.H.v. 402,- Euro, zum 01. November 2003 i.H.v. 591,50 Euro und zum 30. Juni 2004 i.H.v. 607,50 Euro sowie der Waisenrente i.H.v. 770,78 Euro (17 Monate x 157,34 Euro = 2.674,78 Euro, abzüglich eines Freibetrags von 1.904,- Euro) in einer Gesamthöhe von 16.186,78 Euro für den gesamten Streitzeitraum bzw. 952,16 Euro monatlich (16.186,78 Euro : 17 Monate) festzustellen. Unter Abzug einer Steuerpauschale i.H.v. 30,03 Euro, einer Sozialpauschale i.H.v. 194,97 Euro (3.314,44 Euro : 17 Monate) und eines Freibetrags nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB III i.H.v. 52,- Euro errechne sich ein monatliches Einkommen der Klägerin i.H.v. 675,16 Euro. Gegenüber der bisherigen Berechnung der Beklagten zeige sich eine bloße Rundungsdifferenz von 0,01 Euro. Nach Addition dieses Betrags mit dem Einkommen der Mutter i.H.v. 0,26 Euro ergebe sich ein insgesamt berücksichtigungsfähiges Einkommen von 675,42 Euro monatlich.

30

Da diesen Einnahmen ein Bedarf der Klägerin von 663,20 Euro für die praktische Ausbildung gegenüber stehe, sei der Bedarf der Klägerin für diesen Zeitraum gedeckt. Auf einen höheren Bedarf in der theoretischen Ausbildung, der vom Sozialgericht zutreffend mit 684,58 Euro ermittelt worden sei, komme es nicht weiter an, weil bereits für diese Zeit kein Anspruch auf BAB bestehe und dann für die weitere Zeit auch keine BAB gewährt werde.

31

Die Beklagte beantragt,

32

das Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Sie greift die Argumentation des Sozialgerichts auf und schließt sich dieser an. Ergänzend trägt sie vor, die im Berufungsvortrag der Beklagten enthaltene neue BAB-Berechnung sei zwar rechnerisch richtig, gehe jedoch in mehreren Positionen von falschen Voraussetzungen aus. So sei die Beklagte nicht berechtigt, für die Zeit vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 eine monatliche Ausbildungsvergütung von 845,- Euro in Ansatz zu bringen.

36

Hinsichtlich der weiteren Einzelzeiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung richtet sich gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 09. Mai 2006, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist.

38

Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin kann für den streitigen Zeitraum vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 von der Beklagten keine Gewährung von BAB verlangen.

39

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 59 ff. SGB III in der hier geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes (AföRG) vom 19. März 2001. Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (Nr. 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (Nr. 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr. 3). Anspruch auf BAB besteht gemäß § 73 Abs. 1 SGB III für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme; über den Anspruch wird i.d.R. bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Vorliegend war der Bewilligungszeitraum auf 17 Monate zu verkürzen, da z.Zt. der Bewilligung das Ausbildungsende am 31. Juli 2004 schon feststand.

40

Die berufliche erstmalige (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III) Ausbildung der Klägerin ist gemäß §§ 59 Nr. 1 i.V.m. 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähig. Auch die Voraussetzungen des § 59 Nr. 2 SGB III sind erfüllt. Denn die Klägerin gehört nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum förderungsfähigen Personenkreis; die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III gelten nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III für die im Streitzeitraum bereits volljährige Klägerin nicht.

41

Dagegen ist eine nach § 59 Nr. 3 SGB III erforderliche Bedürftigkeit nicht zu bejahen.

42

Der zu deckende Gesamtbedarf setzt sich nach § 59 Nr. 3 SGB III aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt, den Fahrkosten, den sonstigen Aufwendungen und den Lehrgangskosten zusammen. Bei der Bestimmung des Bedarfs für den Lebensunterhalt bei einer beruflichen Ausbildung und einer Unterbringung außerhalb der Haushalte der Eltern ist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB III als Bedarf der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (im Streitzeitraum 310,- Euro) zugrunde zu legen. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB III erhöht sich dieser für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (im Streitzeitraum 133,- Euro); § 13 Abs. 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG erhöht sich der Bedarf für die Unterkunft zudem um bis zu monatlich 64,- Euro, soweit die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG übersteigen. Da die Klägerin in der praktischen Ausbildung Mietkosten i.H.v. 350,- Euro monatlich nachgewiesen hat, ist in der angefochtenen Entscheidung für ihre praktische Ausbildung zu Recht ein Bedarf für Lebensunterhalt und Unterkunft i.H.v. 507,- Euro zugrunde gelegt worden (310,- + 133,- + 64,- Euro). Auch die vom Sozialgericht für die praktische Ausbildung errechneten Fahrkosten von 145,20 Euro, die sich aus Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) i.H.v. 57,20 Euro und monatlicher Familienheimfahrt (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) i.H.v. 88,- Euro (400 km x 0,22 Euro) zusammensetzen, sind nicht zu beanstanden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Pauschale für Arbeitskleidung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III) i.H.v. 11,- Euro ergibt sich für die praktische Ausbildung als solche der auch vom Sozialgericht und der Beklagten ermittelte Gesamtbedarf der Klägerin von 663,20 Euro (507,- + 145,20 + 11,- Euro).

43

Soweit das Sozialgericht und die Beklagte auch für die theoretische Ausbildung die genannten Beträge von 310,- Euro und 133,- Euro für Lebensunterhalt und Unterkunft und die Pauschale für Arbeitskleidung i.H.v. 11,- Euro zugrunde gelegt haben, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit sie jedoch darüber hinaus für die theoretische Ausbildung einen Zusatzbedarf für Unterkunft nach § 65 Abs. 1 SGB III, § 13 Abs. 3 BAföG auf 53,33 Euro beziffert und von Fahrkosten in Form von Pendelfahrten zur Berufsschule (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) i.H.v. 177,25 Euro ausgegangen sind, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Denn bei der Berücksichtigung des genannten Betrages von 53,33 Euro als Zusatzbedarf für Unterkunft, der nach entsprechenden handschriftlichen Vermerken in den Leistungsakten offenkundig auf einer Umrechnung der wöchentlichen Kosten auf monatliche Aufwendungen beruht (43 Euro x 13 : 3), ist außer Acht gelassen worden, dass die Klägerin auch während der theoretischen Ausbildung fortlaufend die Unterkunftskosten aus ihrer G Wohnung zu tragen hatte. Während sie für die Unterkunft in W Zeitmietverträge allein über die jeweiligen Turnuszeiten des Blockunterrichts abschloss, war der Mietvertrag für die Wohnung am praktischen Ausbildungsort G ein normaler Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ohne derartige Einschränkungen. So hat die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. April 2003 auch ausdrücklich ausgeführt, sie müsse während der theoretischen Ausbildung neben der Miete für die G Wohnung noch zusätzlich die Miete für die Unterkunft in W leisten. Da sie somit auch für die Zeiten der theoretischen Ausbildung Unterkunftskosten hatte, die über den Betrag von 133,- Euro hinausgingen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG), ist auch für die theoretische Ausbildung ein Zusatzbedarf in der Maximalhöhe von 64,- Euro anzusetzen.

44

Auch der vom Sozialgericht und der Beklagten für die theoretische Ausbildung zugrunde gelegte Fahrkostenbetrag von 177,25 Euro hat keinen Bestand. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind insoweit die Kosten der Klägerin für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt zugrunde zu legen.

45

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der monatliche Bedarf für Monate mit theoretischer Ausbildung extra zu errechnen ist. Denn in diesen Monaten kann sich ein Bedarf von höchstens 668,48 Euro ergeben. Fallen An- und Abreise von der theoretischen Ausbildung sowie eine Familienheimfahrt in einen Monat, so ergeben sich bei Zugrundelegung einer von der Klägerin angegebenen einfachen Entfernung von 100 km zwischen G und W An- und Abreisekosten i.H.v. 44,- Euro (200 km x 0,22 Euro Kilometerpauschale) und Familienheimfahrkosten i.H.v. 88,- Euro (400 km x 0,22 Euro). Da für diese Monate für die verbleibende Zeit der praktischen Ausbildung außerdem Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte i.H.v. 18,48 Euro (12 km x 7 Tage x 0,22 Euro) berücksichtigt werden müssen, errechnen sich in diesen Monaten Fahrkosten i.H.v. 150,48 Euro (44,- + 88,- + 18,48 Euro) bzw. ein Gesamtbedarf von 668,48 Euro (310,- + 133,- + 11,- + 64,- + 150,48 Euro).

46

Auf den Gesamtbedarf sind nach § 71 Abs. 1 SGB III das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 SGB III und die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist abweichend von § 22 Abs. 1 BAföG das Einkommen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu berücksichtigen.

47

Vorliegend hat das Sozialgericht als Einkommen der Klägerin durchgehend die ihr im Zeitpunkt der Entscheidung am 28. März 2003 zustehende Ausbildungsvergütung i.H.v. 735,- Euro brutto und die ihr zu diesem Zeitpunkt zustehende Waisenrente i.H.v. 157,34 Euro berücksichtigt. Dieser Auffassung, die sich maßgeblich auf die Kommentierung von Fuchsloch in Gagel (SGB III, § 71 Rdnr. 69 ff.) stützt, vermag der Senat sich in Anbetracht der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht anzuschließen.

48

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zählt die bezogene Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) unter Einschluss der Einmalzahlungen. Dieses im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes stehende weite Verständnis der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, die (ohne eine Differenzierung zwischen Einkommen von Eltern und Ehegatten und des Auszubildenden selbst) ausdrücklich darauf hinweisen, dass mit § 71 Abs. 2 SGB III die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematische Regelung des § 18 Abs. 6 Nr. 1 der Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung, nach der aus Gründen der Praktikabilität Einmalzahlungen nicht als Einkommen galten, entfallen kann (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, B 11 AL 20/08 R, Rdnr. 16, zitiert nach juris; vgl. BT-Drs. 13/4941, S. 166). Die gegenteilige Auffassung, die die Berücksichtigung von Einmalzahlungen zwar beim Eltern- und Ehegatteneinkommen bejaht, beim Einkommen des Auszubildenden selbst jedoch verneint (so Gagel, a.a.O., § 71 Rdnr. 71b), ist in sich widersprüchlich und mit den Gesetzesmaterialien nicht in Einklang zu bringen (LSG Saarland, Urteil vom 15. April 2008, L 6 AL 13/07, Rdnr. 59, zitiert nach juris). Mit der Berücksichtigung auch der Einmalzahlungen hat die Beklagte bei der Einkommensermittlung kein hypothetisches bzw. "fiktives" Einkommen der Klägerin, sondern nur solches Einkommen berücksichtigt, das ihr auf Grund des Ausbildungsvertrags als vertragliche Gegenleistung verbindlich zugesichert und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung für den gesamten Bewilligungszeitraum von 17 Monaten absehbar war. Zwar hat die Beklagte erst in der Zukunft liegendes Einkommen bei der Klägerin berücksichtigt; diese Vorgehensweise entspricht jedoch der eindeutigen Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 22 Abs. 2 BAföG. In der Sache handelt es sich um eine zukunftsbezogene Prognoseentscheidung, die auch dann richtig bleibt, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Auszubildenden nach der Bewilligung ändern und hinter seinem ursprünglich errechneten Bedarf zurückbleiben oder darüber hinausgehen, ohne dass dies vorauszusehen war (BSG, Urteil vom 28. November 2007, B 11a AL 47/06 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, und LSG Saarland, a.a.O., Rdnr. 62).

49

Nach § 22 Abs. 2 BAföG wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Damit ist das auf die Monate des Bewilligungszeitraums entfallende Durchschnittseinkommen auf den Bedarf der einzelnen Monate des Bewilligungszeitraums anzurechnen. Der Senat folgt insoweit nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung (Gagel, a.a.O., § 71 Rdnr. 71d), dass die Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG nur die Grundregel des § 22 Abs. 1 BAföG ausführt, diese aber durch die speziellere Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw Nr. 2 SGB III verdrängt wird und damit auch die Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG nicht zur Anwendung kommt (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 19). Die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III hat lediglich zur Folge, dass Änderungen bei der Ausbildungsvergütung, die während des Bewilligungszeitraums eintreten, zur Vermeidung von erheblichem Verwaltungsaufwand abweichend von § 48 Abs. 1 SGB X nicht zu einer Änderung des Bewilligungsbescheides führen. § 22 Abs. 2 BAföG bleibt demgegenüber ausdrücklich unberührt und weiter anwendbar. Dies widerspricht weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Zweck der BAB. Die Verweisung des § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III auf die Regelungen des BAföG dient vielmehr gerade dazu, das Recht der Ausbildungsförderung weiter zu harmonisieren (BT-Drs. 13/4941, S. 166 zu § 71 Abs. 2). Gründe, warum eine Durchschnittsberechnung im Interesse der Vereinfachung bei BAföG-Leistungen sinnvoll, bei Leistungen nach §§ 59 ff. SGB III aber sinnwidrig sein soll, sind nicht erkennbar. Dass BAföG-Leistungen üblicherweise an Leistungsempfänger erbracht werden, die kein eigenes Einkommen aus der Ausbildung selbst erzielen, während für die Auszubildenden nach §§ 59 ff. SGB III typischerweise das Gegenteil gilt, steht einer Durchschnittsberechnung der für den Bewilligungszeitraum absehbaren Gesamtvergütung nicht entgegen (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 19).

50

Der Senat teilt nicht die in der Literatur (Gagel, a.a.O., § 71 Rdnr. 71) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG, mit der Durchschnittsberechnung könne in einzelnen Monaten das in der BAB verkörperte Existenzminimum unterschritten werden. In Konsequenz der über § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III anwendbaren Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG kann zwar der Fall eintreten, dass dem Auszubildenden in einzelnen Monaten, vornehmlich am Anfang der Ausbildung, weniger als der errechnete Gesamtbedarf der BAB zur Verfügung steht, da neben der BAB grundsätzlich keine bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen gewährt werden (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Vorübergehende Unterschreitungen können allerdings ausnahmsweise in besonderen Härtefällen dadurch ausgeglichen werden, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen erbracht werden (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch Vorinstanz LSG Saarland, a.a.O., Rdnr. 63 ff.).

51

Ebenso wenig besteht aufgrund der Durchschnittsberechnung bei der Einkommensanrechnung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Auszubildenden mit niedriger Ausbildungsvergütung im Vergleich zu Arbeitnehmern mit niedrigem Entgelt. Dass der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbstätige einerseits und für Studenten und Auszubildende, die nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähig sind, andererseits unterschiedlich geregelt hat, ist wegen der bestehenden Unterschiede dieser Personengruppen gerechtfertigt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1997 (1 BvL 5/93 = BVerfGE 96, 330) zur Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses bei BAföG verdeutlicht. Die abweichende Entscheidung zum Wohngeldausschluss beim Begleitstudium (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997, 1 Bvl 5/89 = BVerfGE 96, 315) betrifft demgegenüber die hier nicht vergleichbare Sondersituation berufsbegleitend studierender Erwerbstätiger (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 21).

52

Da nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbare Einkommen maßgebend ist, ist neben den vom Arbeitgeber vor Beginn des Streitzeitraums bescheinigten voraussichtlichen Einmalzahlungen auch die Erhöhung der Ausbildungsvergütung im streitigen Zeitraum in die Berechnung einzubeziehen (so auch LSG Saarland, a.a.O., Rdnr. 57 f., und Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Januar 2009, L 9 AL 181/05, Rdnr. 51 und 54, zitiert nach juris).

53

Neben der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG sind als Einkommensarten außerhalb des steuerlichen Einkommensbegriffs auch Renten zu berücksichtigen; Waisenrenten werden in der Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erfasst (Gagel, a.a.O., § 71 Rdnr. 22, 39).

54

In Übereinstimmung mit der Einkommensberechnung der Beklagten sind deshalb die Ausbildungsvergütung vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2003 mit 3.675,- Euro (5 Monate x 735,- Euro) und vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 mit 10.140,- Euro (12 Monate x 845,- Euro) sowie die Sonderzahlungen zum 01. Juli 2003 i.H.v. 402,- Euro (Urlaubsgeld), zum 01. November 2003 i.H.v. 591,50 Euro (Weihnachtsgeld) und zum 30. Juni 2004 i.H.v. 607,50 Euro (Urlaubsgeld) zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Halbwaisenrente i.H.v. 770,78 Euro anzusetzen (17 Monate x 157,34 Euro = 2.674,78 Euro, abzüglich eines Freibetrags von 1.904,- Euro nach § 23 Abs. 4 Nr. BAföG). Die Addition der genannten Beträge ergibt eine Gesamtsumme von 16.186,78 Euro (3.675,- + 10.140,- + 402,- + 591,50 + 607,50 + 770,78), die einem monatlichen Einkommen von 952,16 Euro (16.186,78 Euro : 17) entspricht.

55

Von diesem Einkommen ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 21 Abs.1 Nr. 3 BAföG und der DA 71.2 B 21.1.31 der Beklagten eine Steuerpauschale i.H.v. 30,03 Euro abzuziehen, da die Ausbildungsvergütung der Klägerin im dritten Ausbildungsjahr vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 einen Betrag von 815,51 Euro monatlich übersteigt. Darüber hinaus ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG eine Sozialpauschale i.H.v. 194,97 Euro abzusetzen. Diese errechnet sich, indem der aus der Gesamtsumme von 16.186,78 Euro abzüglich der (nicht zur Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 2 BAföG gehörenden) Waisenrente von 770,78 Euro resultierende Betrag von 3.314,44 Euro durch 17 Monate geteilt wird. Des Weiteren ist ein Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III i.H.v. 52,- Euro abzusetzen. Somit errechnet sich ein monatliches Einkommen der Klägerin i.H.v. 675,16 Euro. Nach Addition dieses Betrags mit dem anrechenbaren Einkommen der Mutter der Klägerin i.H.v. 0,26 Euro (vgl. dazu LA Bl. 117-119, 122, 141 f., GA Bl. 36-38, 42-45) ergibt sich ein insgesamt berücksichtigungsfähiges Einkommen von 675,42 Euro monatlich.

56

Da sowohl der oben festgestellte Gesamtbedarf i.H.v. 663,20 Euro für die praktische Ausbildung als auch der ermittelte Gesamtbedarf von maximal 668,48 Euro für die theoretische Ausbildung das berücksichtigungsfähige Einkommen von 675,42 Euro nicht übersteigen, ist für beide Ausbildungsteile der Bedarf der Klägerin durch ihr Einkommen vollständig gedeckt. Dies bedeutet, dass (ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob den entsprechenden Ansätzen der Sozialgerichts oder der Beklagten zu folgen oder ein durchschnittlicher Gesamtbedarf aus beiden Ausbildungszweigen zu bilden ist) der Klägerin die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs jedenfalls anderweitig zur Verfügung stehen und somit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf BAB nach § 59 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt sind. Der Berufung der Beklagten war deshalb in vollem Umfang stattzugeben.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

58

Etwaige Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Annotations

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2.
bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden.
Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:

1.
bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
2.
bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden.

(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.

(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

(3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1.
soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
2.
soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und
3.
wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, ab dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.