Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 67 Einkommensanrechnung

(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1.
der oder des Auszubildenden,
2.
der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und
3.
der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von

1.
§ 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;
4.
§ 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 21 Einkommensbegriff


(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sow

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden


(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 330 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,3. für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.Satz 1 Nummer 2 und 3 f

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden


(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist de

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 13. Nov. 2018 - 1 BvR 1223/18

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2018 - L 3 AL 14/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Oktober 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zug

Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 11 AL 20/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 und des Sozialgerichts Trier vom 30. Juni 2015 aufgehoben.

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 15. Nov. 2015 - S 5 AL 1322/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Streitig ist ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.2 Der Kläger (geb. x.x.1990) wohnt in A., seine beiden Eltern wohnen in B.. Am 6.10.2014 ha

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2013 - L 2 AS 1962/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Klägerin

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Nov. 2012 - L 6 AS 573/12 B ER, L 6 AS 574/12 B

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 09.10.2012 geändert. 2. Der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten eines Gasofens in Höhe v

Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 11 AL 22/11 R

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwie

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2010 - B 14 AS 23/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das La

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2010 - L 12 AL 2131/08

bei uns veröffentlicht am 29.10.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt wurde. Im Ü

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 17.9.

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2010 - B 4 AS 39/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 28.6. bis 31

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. März 2010 - L 2 AL 31/06

bei uns veröffentlicht am 09.03.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 09. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2007 - L 3 AL 45/06

bei uns veröffentlicht am 11.05.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2005 geändert. Die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der B

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Feb. 2007 - L 3 AL 43/06

bei uns veröffentlicht am 09.02.2007

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zug

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2006 - L 8 AL 1273/05

bei uns veröffentlicht am 28.04.2006

Tatbestand   1  Die Kläger zu Nr. 1 und zu Nr. 2. wenden sich gegen das Verlangen des Arbeitsamtes K, jetzt Agentur für Arbeit (AA), ihre Einkommensverhältnisse für das Jahr 1999 offen zu legen. 2

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