Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 25.10.2005 bis zum 08.10.2007 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hatte.
Die 1950 geborene, geschiedene Klägerin wohnte vom 01.10.1996 bis zum 27.10.2007 zusammen mit H. B. (B.) in einer 80 m 2 großen Mietwohnung in I.. Die Wohnung bestand aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Esszimmer, einem weiteren Zimmer auf einer über eine Treppe erreichbaren Empore sowie einer Küche und einem Badezimmer. Den Mietvertrag vom 19.07.1996 unterzeichneten sowohl die Klägerin als auch B. Für die Wohnung war zuletzt eine Kaltmiete von 631,12 EUR zuzüglich Nebenkosten von 102,26 EUR zu entrichten. Bis zum 25.11.2005 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Anschließend erhielt sie von ihrem geschiedenen Ehemann monatlich 179,00 EUR Unterhalt. Außerdem war sie in der Zeit von März 2006 bis Ende Januar 2007 bei ihrem Sohn als Haushaltshilfe angestellt und erhielt für diese Tätigkeit monatlich 165,00 EUR. Am 02.01.2007 nahm sie eine Halbtagstelle als Bürokauffrau an und seit 08.10.2007 arbeitet sie wieder ganztags. B. arbeitete zunächst in F. und ab Juni 2006 als Fahrer für ein Ministerium in S..
Am 24.10.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie teilte zwar mit, dass sie mit B. zusammen wohnt, bezeichnete sich aber als allein stehend, da sie und B. keine eheähnliche Gemeinschaft bildeten.
Mit Schreiben vom 16.11.2005 forderte die Beklagte u.a. Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von B. von der Klägerin an und führte aus, sollten diese Unterlagen nicht bis zum 10.12.2005 vorgelegt werden, würden die beantragten Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden. Die Klägerin lehnte die Vorlage der angeforderten Nachweise ab, da sie mit B. lediglich in einer Wohngemeinschaft lebe. Einer weiteren Aufforderung zur Vorlage von Einkommensnachweisen des B. im Schreiben vom 16.12.2005 (mit Fristsetzung bis zum 09.01.2006 und Androhung, die Leistung zu versagen) kam die Klägerin nicht nach.
Daraufhin führte die Beklagte am 04.01.2006 einen Hausbesuch durch. Nach dem Außendienstbericht sei die Klägerin nach zwei vergeblichen Versuchen am 04.01.2006 gegen 14.10 Uhr in ihrer Wohnung angetroffen worden. Die Wohnung selbst lasse in keiner Weise erkennen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. In der Wohnung werde offensichtlich gemeinsam gewirtschaftet. Dies sei auch von der Klägerin zugegeben worden. Das Esszimmer werde meist nicht benutzt, das Wohnzimmer werde gemeinsam genutzt. Im Schlafzimmer der Klägerin stehe ein Doppelbett, das für beide Betten bezogen sei. Außerdem stehe im Schlafzimmer ein Kleiderschrank. Die Klägerin habe auf Fragen erklärt, dass die eine Seite des Schlafzimmerschrankes von ihr und die andere Seite von Herrn B. genutzt werde. Die Wohnung bestehe des Weiteren aus einem Zimmer in der Empore, die über das Treppenhaus offen sei. Dieses Zimmer sei das Schlafzimmer von B., in dem sich auch ein Fernseher und eine Musikanlage befänden. Darin befinde sich ebenfalls ein Doppelbett, bei dem lediglich die Matratze bezogen sei. Hierzu habe die Klägerin angegeben, das nötige Bettzeug hierfür befinde sich in ihrem Schlafzimmer, was wegen der Haustiere erforderlich sei. Zum Abschluss heißt es im Außendienstbericht, der Eindruck sei der gewesen, dass zweifelsfrei eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, weil auch gar nichts auf eine bloße Wohngemeinschaft hindeute.
Dieses Ergebnis teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2006 mit und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Auf Aufforderung der Beklagten legten die Klägerin und B. der Beklagten den ausgefüllten Fragebogen „Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft“ vor, in dem sie erklärten, lediglich eine Wohngemeinschaft zu bilden. Die Wohnung in I. sei die erste gemeinsame Wohnung. Es bestünden keine Verfügungsbefugnisse über Konten, Einkommen und Vermögen des jeweils anderen, keine gegenseitigen Begünstigungen in Versicherungen. Die Miete werde in der Form beglichen, dass die gesamte Miete von B. an den Vermieter überwiesen werde und die Klägerin B. die Hälfte der Miete in bar bezahle. Der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide erfolge teilweise gemeinsam, Haushaltsgegenstände würden gemeinsam genutzt; die Mahlzeiten würden getrennt zubereitet und eingenommen, gleiches gelte für die Besorgung der Wäsche.
Mit Bescheid vom 07.02.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 24.10.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des vorliegenden Berichtes des Außendienstes werde davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und Herrn B. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Belehrung über die Rechtsfolgen habe die Klägerin Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn B. nicht vorgelegt. Damit sei die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten deshalb nicht geprüft werden können. Grundlage für diese Entscheidung seien die §§ 60 und 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 zurückgewiesen. Nach ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht wies die Beklagte ua darauf hin, ihre Entscheidung von dem Recht, die Leistung zu versagen Gebrauch zu machen, sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt.
Dagegen hat die Klägerin am 10.05.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie lebe mit B. nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Richtig sei, dass sie und B. früher eine persönliche Beziehung unterhalten hätten. Diese Beziehung habe 1993 begonnen und habe erstmals im Jahr 1999 geendet. Damals hätten sich beide Partner auseinander gelebt. Jeder der Partner habe neue Partner gehabt. Sie sei dann schwer erkrankt und sei operiert worden. Im Zuge dessen habe sie sich von ihrem damaligen Partner (J. Sch.) getrennt. Während dieser gesamten Zeit habe sie mit B. in derselben Wohnung gewohnt, nicht jedoch als Partner. Nach ihrer Gesundung hätten sie und B. dann nochmals einen Versöhnungsversuch unternommen. Dieser sei aber gescheitert. Seit Juli 2003 würden sie dauernd getrennt leben, wenn auch innerhalb derselben Wohnung. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie auch keine sexuellen Beziehungen miteinander. Sie lebten zwar in derselben Wohnung, mehr jedoch nicht. Beide würden getrennte Wege gehen. B. sei mittlerweile auch nach Stuttgart abgeordnet. Er unterhalte zwar noch mit die Wohnung in I., halte sich jedoch überwiegend in Stuttgart auf. Das einzig Verbindende sei derzeit noch - auch wenn es seltsam klingen möge - die Tatsache, dass sie den Hund von B. (einen Polizeihund) versorge. Auch wenn viele Äußerlichkeiten dafür sprechen könnten, dass eine eheliche Gemeinschaft vorliege, so sei dies tatsächlich jedoch nicht der Fall. Das von der Rechtsprechung geforderte Füreinandereinstehen gebe es nicht. B. habe sie während der gesamten schweren Zeit der letzten acht Monate finanziell nicht unterstützt. Sie erhalte von ihrer Familie Darlehen, mit denen sie sich derzeit über Wasser halte.
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Hierzu hat die Beklagte eingewandt, der Umstand, dass die Klägerin sich bereit erklärt habe, während der Abwesenheit von B. dessen Hund zu versorgen, lasse ebenfalls eher darauf schließen, dass auch weiterhin eine innere Verbundenheit bestehe. Denn die Versorgung und Betreuung eines Hundes schließe neben den reinen wirtschaftlichen Aufwendungen für Futter oder gegebenenfalls Tierarzt auch eine deutliche Einschränkung der Freizeitgestaltung ein. Die Übernahme der Verantwortung für den Hund des B. durch die Klägerin verlange von dieser nicht nur das Füttern, sondern auch Zuwendung und regelmäßige Spaziergänge mit dem Tier. Die Klägerin müsse daher ihren Tagesablauf sowie ihre Freizeit auf die Bedürfnisse des Hundes abstimmen und sich hierdurch zwangsläufig in ihrer persönlichen Planung einschränken. Die Bereitschaft der Klägerin, sich zugunsten des Hundes des B. und damit zugunsten des B. selbst derart einzuschränken, gehe jedoch weit über die Kompromissbereitschaft hinaus, die gegebenenfalls auch zwischen Bewohnern einer Wohngemeinschaft bestehe. Im Ergebnis werde nicht deutlich, was sich im Verhältnis der Klägerin und B. seit der Auflösung der Beziehung im Sommer 2003 verändert haben solle. Beide würden weiterhin die gleiche Wohnung bewohnen, B. begleiche die Unterkunftskosten, die Klägerin sorge für die Lebenshaltung. Der Kleiderschrank werde weiterhin gemeinsam genutzt und die Klägerin kümmere sich um den Hund des B. während dessen Abwesenheit.
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In der mündlichen Verhandlung am 11.01.2007 hat das SG B. als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgesagt, die Klägerin sei seine Mitbewohnerin. Die letzten drei bis vier Jahre, ungefähr seit 2003, seien sie eine reine Wohngemeinschaft. Vorher seien sie eng befreundet gewesen und man könne sagen, sie seien ein Paar gewesen. Das sei bis 1999 der Fall gewesen. Er habe eine ziemlich große Wohnung mit einem Dachspitz, also dem Dachgeschoss über die ganze Wohnung. Das sei sein Bereich, wo er sich zurückziehen könne. Es gebe ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, zwei Bäder und den Dachspitz. Es sei das zweite Geschoss in der Wohnung, die Grundfläche sei die gleiche wie die Wohnung unten. Seine persönlichen Gegenstände habe er teilweise oben unter dem Dach, teilweise aber auch unten in der Wohnung. Es gehe aber nicht mit den Sachen der Klägerin durcheinander, es sei alles geordnet. Nur ein Teil seiner Kleider habe er im Schrank in ihrem Schlafzimmer. Das seien aber nur Sachen, die er nicht oft benötige, z.B. seine Uniform. Hinsichtlich des Hundes sei es so, dass die Klägerin, wenn sie da sei, Zugang zu dem Hund habe, das habe er ihr nicht untersagt. Aber zuständig für die Versorgung des Hundes sei die Familie Schneider und nicht die Klägerin. Die Klägerin hat ergänzend angegeben, es sei richtig, dass B. in ihrem Schlafzimmer schon ein paar Sachen im Kleiderschrank habe, da gehe er aber immer nur ran, wenn sie nicht da sei.
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Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte habe sie weder Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugen B. gemacht bzw. diesen veranlasst, solche Angaben zu machen, noch seien der Beklagten Unterlagen hierüber vorgelegt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme komme das SG zu der Überzeugung, dass vermutet werden müsse, dass es sich bei dem Zusammenleben der Klägerin mit dem Zeugen B. um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft handele. Diese Vermutung sei durch die Klägerin nicht überzeugend widerlegt worden. Bei der Wohnung der Klägerin und des Zeugen B. werde eine eindeutige Trennung der Lebensbereiche innerhalb der Wohnung nicht durchgeführt. So befinde sich in dem Zimmer, das grundsätzlich der Klägerin als Schlafzimmer zugewiesen sei, ein Kleiderschrank, in dem auch der Zeuge B. eigene Kleidung aufhebe. Ein solches Arrangement entspreche nicht den üblichen Gepflogenheiten zur gegenseitigen Wahrung der Privatsphäre in reinen Wohngemeinschaften, sondern zeuge vielmehr von einer besonderen Nähe und einem Umgang der Betroffenen untereinander, wie er sonst nur in Ehen und eheähnlichen Beziehungen üblich sei. Auch der Mietvertrag sei gemeinsam abgeschlossen worden, mit der Folge, dass beide Mieter gesamtschuldnerisch gegenüber dem Vermieter haften würden. Dies setze in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten voraus und sei in reinen Zweck-Wohngemeinschaften nicht üblich. Üblich sei hier vielmehr der Abschluss von separaten Mietverträgen oder von einem Haupt- und einem Untermietvertrag. Unabhängig von der Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliege, bestehe auch aufgrund der eigenen Einkommensverhältnisse der Klägerin während des ganz überwiegenden Teils des streitgegenständlichen Zeitraums keine Bedürftigkeit. Denn die Klägerin habe vom 24.10.2005 bis Januar 2007 Einkommen in Form von Arbeitslosengeld nach dem SGB III, Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes, Unterstützungsleistungen von ihrer Schwester und Entgelt aus der haushaltsnahen Beschäftigung bei ihrem Sohn erzielt. Im Ergebnis habe das von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum bezogene Einkommen lediglich im Dezember 2005, Februar 2006, März 2006 und dann erneut seit November 2006 nicht ausgereicht, um den Bedarf von 345,00 EUR monatlich zu decken. Lediglich für diese Monate könnte allenfalls ein ergänzender Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestanden haben, wenn unterstellt würde, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft habe nicht vorgelegen.
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Gegen den - dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11.06.2007 zugestellten - Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 09.07.2007 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, B. habe nur deshalb Sachen in ihrem Schlafzimmerschrank aufgehoben, weil ihm in der Wohnung im Dachgeschoss kein ausreichend großer Schrank zur Verfügung stehe. Ferner seine im Wohnbereich der Klägerin nur solche Sachen verwahrt worden, die B. nicht oft benötigt. Außerdem habe B. den Zugang zum Schrank nicht in ihrer Abwesenheit genutzt, sondern er tue dies nur, wenn sie selber nicht da sei. Diese Umstände würden entgegen der Auffassung des SG nicht von einer besonderen Nähe zeugen. Die Besonderheit liege hier darin, dass in der Vergangenheit einmal eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in diesen Räumen bestanden habe. Diese eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe wegen des Wegfalls des Merkmals „eheähnlich“ nicht mehr. Gleichwohl hätten sie und B. die Trennung der Wohnbereiche nach außen hin nicht in allen Details konsequent durchgeführt. Dies lasse auf eine gewisse Nachlässigkeit oder Bequemlichkeit schließen, nicht aber auf einen gemeinsamen Haushalt. Zu betonen sei, dass eine bestehende eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne Einhaltung von Förmlichkeiten beendet werden könne und zwar allein dadurch, dass die - eine solche Gemeinschaft prägenden - Merkmale entfielen. Auch der gemeinsame Abschluss des Mietvertrages und die Zahlung der gesamten Miete durch B. seien nicht als Indiz für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zu werten. Dies ergebe sich lediglich daraus, dass B. und sie früher in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt hätten. Aus dieser Zeit stamme der gemeinsame Abschluss des Mietvertrages und die Absprache der Mietzahlung durch B. sowie die Erledigung von anderen Zahlungen durch sie selber. Zu der hier getroffenen Verfahrensweise vor dem Hintergrund einer früher einmal bestandenen eheähnlichen Gemeinschaft bestehe auch ein wesentlicher Unterschied zu neu gegründeten Lebensgemeinschaften, in denen eine solche finanzielle Verfahrensweise sicherlich nicht üblich sei. Sie und B. unterhielten keine eheähnliche Gemeinschaft. Sie hätten keine gemeinsamen Hobbys, würden die Freizeit nicht miteinander verbringen und B. unterhalte Beziehungen zu anderen Frauen.
14 
In den nichtöffentlichen Sitzungen vom 14.09.2007 und vom 07.12.2007 sind die Beteiligten gehört worden. Die Klägerin hat am 07.12.2007 angegeben, sie sei am 27.10.2007 aus der Wohnung A. d. B. . in I. ausgezogen und B. habe bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die Wohnung geräumt. Sie sei zunächst bei ihrer Schwester untergekommen und werde ab 10.12.2007 umziehen nach S. . in F.. Seit 08.10.2007 sei sie wieder berufstätig.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 24. Oktober 2005 bis zum 7. Oktober 2007 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
22 
Zulässiger Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung des auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheides vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2006. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I) nachholt (LSG Baden-Württemberg aaO).
23 
Eine Beiladung des B. ist nicht erforderlich. Zwar bilden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft, wenn sie gemeinsam klagen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006, L 8 AS 4314/05, juris) und bei Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft wäre der nicht klagende Streitgenosse notwendig beizuladen, weil er an dem Rechtsverhältnis derart beteilt ist, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 72 Abs. 2 SGG). Für die Notwendigkeit einer Beiladung genügt es jedoch nicht, wenn der Dritte, dessen Beiladung in Betracht kommt, zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft bildet, selber aber keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. In einem solchen Fall ist er von der Entscheidung nur wirtschaftlich betroffen und dies allein begründet keine Pflicht zur Beiladung (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, juris). B. hat für den hier streitigen Zeitraum schon deshalb keinen Anspruch auf Leistungen, weil er keinen Leistungsantrag gestellt hat, Leistungen der Grundsicherung aber nur auf Antrag erbracht werden (§ 37 Abs. 1 SGB II) und - bei Vorliegen eines Antrages - nicht für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Vermutungswirkung des § 38 SGB II greift hier nicht ein, weil die Klägerin bei der Antragstellung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben.
24 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 3 SGB I auf ihre Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30.07.2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Durch das zum 01.08.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Erfüllen - wie hier - weder die Klägerin noch ihr Partner ihre Mitwirkungspflicht, kann die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Dabei muss sich die Klägerin eine mangelnde Mitwirkung ihres Partners (hier: fehlende Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse) aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zurechnen lassen.
25 
Der Senat ist wie das SG davon überzeugt, dass die Klägerin und B. auch in dem hier streitigen Zeitraum von Oktober 2005 bis Oktober 2007 eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) bzw. eine Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II n. F) gebildet haben. Der Senat schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit die Klägerin Gründe dafür genannt hat, dass Kleidungsstücke des B. im Kleiderschrank, der in ihrem Schlafzimmer steht, aufbewahrt werden, führt dies in Bezug auf die Bewertung der zwischen der Klägerin und B. bestehenden Partnerschaft zu keinem anderen Ergebnis. Wenn B. in seinem Schreiben vom 30.12.2007, das die Klägerin vorgelegt hat, ausführt, er habe für Bekleidungsstücke einen Teil des Schlafzimmerschranks der Klägerin mitbenutzt, weil er in den von ihm damals bewohnten Räumen des Dachgeschosses (wegen der Dachschräge) keinen hohen Schrank habe aufstelle können, zeigt diese Gestattung durch die Klägerin eben die besondere Nähe zwischen den Beteiligten. Denn aus dem Umstand, dass B. eigene Kleidungsstücke im Schlafzimmerschrank der Klägerin unterbringen konnte, ergibt sich, dass die Klägerin ihm gleichfalls gestattet hat, ihr Zimmer zu betreten, damit B. aus ihrem Schlafzimmerschrank seine Kleidungsstücke wieder herausnehmen kann. Offenbar wurden auch die Türen nicht verschlossen, da die Klägerin B. diese Möglichkeit insbesondere dann gestatten wollte, wenn sie nicht in der Wohnung anwesend war. Diese Umstände sind in der Regel bei einer Wohngemeinschaft - vergleichbar mit einer Wohngemeinschaft in einem Studentenwohnheim - eher unüblich. Denn in einer reinen Wohngemeinschaft dürfte es nicht der Regel entsprechen, dass Kleidungsstücke (auch diejenigen, die nicht oft benötigt werden) in einem Schrank im Zimmer des Mitbewohners aufbewahrt werden und dass darüber hinaus einem Mitbewohner gestattet ist, diese Kleidungsstücke aus dem Schrank - sogar in Abwesenheit des Mitbewohners - herauszuholen. Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände entsprechen nicht den üblichen Gepflogenheiten zur gegenseitigen Wahrung der Privatsphäre in reinen Wohngemeinschaften, sondern sie zeugen vielmehr von einer besonderen Nähe und einem Umgang der Betroffenen untereinander, wie es sonst nur in Ehen und in eheähnlichen Beziehungen üblich ist. Denn sowohl der Umstand, dass die Kleidungsstücke von B. im Schrank der Klägerin aufbewahrt werden als auch der Umstand, dass sich B. diese Kleidungsstücke einfach holen kann, indem er das Zimmer der Klägerin betritt, und zwar auch dann , wenn die Klägerin nicht anwesend ist, sprechen dafür, dass die Lebensbereiche nicht klar abgegrenzt sind und dass eine enge und vertraute Nähe zwischen der Klägerin und B. weiterhin besteht.
26 
Das Gesetz räumt zwar dem Leistungsträger in § 66 Abs. 1 SGB I Ermessen ein. Gegenstand dieser Ermessensentscheidung ist aber nicht die Frage, ob überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch gemacht wird (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Denn soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind, ergibt sich auch aus § 66 Abs. 1 SGB I nicht die Befugnis, die Leistung gleichwohl zu gewähren. Der Leistungsträger muss vielmehr nur darüber befinden, ob und in welchem Umfang der Sachverhalt trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht weiter aufgeklärt werden kann und soll (Krauskopf-Baier, SozKV § 66 SGB I Rz 12). Die Beklagte hat von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Der Senat vermag keinen Ermessensfehler zu erkennen. Die Beklagte war im konkreten Fall insbesondere nicht verpflichtet, auf der Grundlage von § 60 Abs. 4 SGB II ein Auskunftsverlangen an B. zu richten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft bestätigt hätte, ihr Partner sich aber weigerte, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesem Fall wäre die Beklagte auch nach Ansicht des Senats nicht berechtigt, der Klägerin die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung zu versagen, sondern verpflichtet, ein Auskunftsverlangen an den Partner zu richten. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt haben aber sowohl die Klägerin als auch B. das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft ausdrücklich verneint und damit die Durchsetzung des Auskunftsanspruches gemäß § 60 Abs. 4 SGB II wenn nicht vereitelt, so doch erheblich erschwert. Bestreitet ein Hilfebedürftiger, dass überhaupt eine Einstehensgemeinschaft besteht, liegt eine solche aber tatsächlich vor, ist der Grundsicherungsträger berechtigt, Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu versagen, wenn der Partner des Hilfebedürftigen nicht bereit ist, Fragen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beantworten. Da es sich bei der Frage, ob eine Einstehensgemeinschaft besteht oder nicht um eine Wertung handelt, dürfte die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs bei dem hier gegebenen Sachverhalt durch Verhängung eines Bußgeldes (§ 63 SGB II) oder die Androhung von Schadensersatz (§ 62 SGB II) kaum möglich sein, weil es regelmäßig an den subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit) für diese Maßnahmen fehlen dürfte.
27 
Der Sachverhalt ist vom SG aufgeklärt worden; weitere Ermittlungen durch den Senat waren nicht mehr erforderlich. Der von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 08.01.2008 und 12.02.2008 gestellte Beweisantrag, B. als Zeugen zu laden, wird abgelehnt, da B. bereits vom SG vernommen worden ist und der Senat im Rahmen seiner Beweiswürdigung keine vom SG abweichende Beurteilung vorgenommen hat. Eine nochmalige Vernehmung des B. war auch nicht deshalb geboten, weil B. vom SG in einer mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter als Zeuge vernommen worden ist, die Entscheidung aber - nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts - vom SG durch Gerichtsbescheid getroffen worden ist. Denn der (frühere) Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf die Ankündigung des SG, mit Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, mit Schreiben vom 29.03.2007 ausgeführt: „Die Klägerin ist mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid einverstanden.“ Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass auch aus ihrer Sicht der Sachverhalt geklärt ist, wie dies in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG als Voraussetzung für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid geregelt ist.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
22 
Zulässiger Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung des auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheides vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2006. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I) nachholt (LSG Baden-Württemberg aaO).
23 
Eine Beiladung des B. ist nicht erforderlich. Zwar bilden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft, wenn sie gemeinsam klagen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006, L 8 AS 4314/05, juris) und bei Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft wäre der nicht klagende Streitgenosse notwendig beizuladen, weil er an dem Rechtsverhältnis derart beteilt ist, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 72 Abs. 2 SGG). Für die Notwendigkeit einer Beiladung genügt es jedoch nicht, wenn der Dritte, dessen Beiladung in Betracht kommt, zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft bildet, selber aber keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. In einem solchen Fall ist er von der Entscheidung nur wirtschaftlich betroffen und dies allein begründet keine Pflicht zur Beiladung (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, juris). B. hat für den hier streitigen Zeitraum schon deshalb keinen Anspruch auf Leistungen, weil er keinen Leistungsantrag gestellt hat, Leistungen der Grundsicherung aber nur auf Antrag erbracht werden (§ 37 Abs. 1 SGB II) und - bei Vorliegen eines Antrages - nicht für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Vermutungswirkung des § 38 SGB II greift hier nicht ein, weil die Klägerin bei der Antragstellung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben.
24 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 3 SGB I auf ihre Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30.07.2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Durch das zum 01.08.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Erfüllen - wie hier - weder die Klägerin noch ihr Partner ihre Mitwirkungspflicht, kann die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Dabei muss sich die Klägerin eine mangelnde Mitwirkung ihres Partners (hier: fehlende Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse) aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zurechnen lassen.
25 
Der Senat ist wie das SG davon überzeugt, dass die Klägerin und B. auch in dem hier streitigen Zeitraum von Oktober 2005 bis Oktober 2007 eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) bzw. eine Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II n. F) gebildet haben. Der Senat schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit die Klägerin Gründe dafür genannt hat, dass Kleidungsstücke des B. im Kleiderschrank, der in ihrem Schlafzimmer steht, aufbewahrt werden, führt dies in Bezug auf die Bewertung der zwischen der Klägerin und B. bestehenden Partnerschaft zu keinem anderen Ergebnis. Wenn B. in seinem Schreiben vom 30.12.2007, das die Klägerin vorgelegt hat, ausführt, er habe für Bekleidungsstücke einen Teil des Schlafzimmerschranks der Klägerin mitbenutzt, weil er in den von ihm damals bewohnten Räumen des Dachgeschosses (wegen der Dachschräge) keinen hohen Schrank habe aufstelle können, zeigt diese Gestattung durch die Klägerin eben die besondere Nähe zwischen den Beteiligten. Denn aus dem Umstand, dass B. eigene Kleidungsstücke im Schlafzimmerschrank der Klägerin unterbringen konnte, ergibt sich, dass die Klägerin ihm gleichfalls gestattet hat, ihr Zimmer zu betreten, damit B. aus ihrem Schlafzimmerschrank seine Kleidungsstücke wieder herausnehmen kann. Offenbar wurden auch die Türen nicht verschlossen, da die Klägerin B. diese Möglichkeit insbesondere dann gestatten wollte, wenn sie nicht in der Wohnung anwesend war. Diese Umstände sind in der Regel bei einer Wohngemeinschaft - vergleichbar mit einer Wohngemeinschaft in einem Studentenwohnheim - eher unüblich. Denn in einer reinen Wohngemeinschaft dürfte es nicht der Regel entsprechen, dass Kleidungsstücke (auch diejenigen, die nicht oft benötigt werden) in einem Schrank im Zimmer des Mitbewohners aufbewahrt werden und dass darüber hinaus einem Mitbewohner gestattet ist, diese Kleidungsstücke aus dem Schrank - sogar in Abwesenheit des Mitbewohners - herauszuholen. Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände entsprechen nicht den üblichen Gepflogenheiten zur gegenseitigen Wahrung der Privatsphäre in reinen Wohngemeinschaften, sondern sie zeugen vielmehr von einer besonderen Nähe und einem Umgang der Betroffenen untereinander, wie es sonst nur in Ehen und in eheähnlichen Beziehungen üblich ist. Denn sowohl der Umstand, dass die Kleidungsstücke von B. im Schrank der Klägerin aufbewahrt werden als auch der Umstand, dass sich B. diese Kleidungsstücke einfach holen kann, indem er das Zimmer der Klägerin betritt, und zwar auch dann , wenn die Klägerin nicht anwesend ist, sprechen dafür, dass die Lebensbereiche nicht klar abgegrenzt sind und dass eine enge und vertraute Nähe zwischen der Klägerin und B. weiterhin besteht.
26 
Das Gesetz räumt zwar dem Leistungsträger in § 66 Abs. 1 SGB I Ermessen ein. Gegenstand dieser Ermessensentscheidung ist aber nicht die Frage, ob überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch gemacht wird (aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Denn soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind, ergibt sich auch aus § 66 Abs. 1 SGB I nicht die Befugnis, die Leistung gleichwohl zu gewähren. Der Leistungsträger muss vielmehr nur darüber befinden, ob und in welchem Umfang der Sachverhalt trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht weiter aufgeklärt werden kann und soll (Krauskopf-Baier, SozKV § 66 SGB I Rz 12). Die Beklagte hat von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Der Senat vermag keinen Ermessensfehler zu erkennen. Die Beklagte war im konkreten Fall insbesondere nicht verpflichtet, auf der Grundlage von § 60 Abs. 4 SGB II ein Auskunftsverlangen an B. zu richten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft bestätigt hätte, ihr Partner sich aber weigerte, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesem Fall wäre die Beklagte auch nach Ansicht des Senats nicht berechtigt, der Klägerin die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung zu versagen, sondern verpflichtet, ein Auskunftsverlangen an den Partner zu richten. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt haben aber sowohl die Klägerin als auch B. das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft ausdrücklich verneint und damit die Durchsetzung des Auskunftsanspruches gemäß § 60 Abs. 4 SGB II wenn nicht vereitelt, so doch erheblich erschwert. Bestreitet ein Hilfebedürftiger, dass überhaupt eine Einstehensgemeinschaft besteht, liegt eine solche aber tatsächlich vor, ist der Grundsicherungsträger berechtigt, Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu versagen, wenn der Partner des Hilfebedürftigen nicht bereit ist, Fragen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beantworten. Da es sich bei der Frage, ob eine Einstehensgemeinschaft besteht oder nicht um eine Wertung handelt, dürfte die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs bei dem hier gegebenen Sachverhalt durch Verhängung eines Bußgeldes (§ 63 SGB II) oder die Androhung von Schadensersatz (§ 62 SGB II) kaum möglich sein, weil es regelmäßig an den subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit) für diese Maßnahmen fehlen dürfte.
27 
Der Sachverhalt ist vom SG aufgeklärt worden; weitere Ermittlungen durch den Senat waren nicht mehr erforderlich. Der von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 08.01.2008 und 12.02.2008 gestellte Beweisantrag, B. als Zeugen zu laden, wird abgelehnt, da B. bereits vom SG vernommen worden ist und der Senat im Rahmen seiner Beweiswürdigung keine vom SG abweichende Beurteilung vorgenommen hat. Eine nochmalige Vernehmung des B. war auch nicht deshalb geboten, weil B. vom SG in einer mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter als Zeuge vernommen worden ist, die Entscheidung aber - nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts - vom SG durch Gerichtsbescheid getroffen worden ist. Denn der (frühere) Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf die Ankündigung des SG, mit Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, mit Schreiben vom 29.03.2007 ausgeführt: „Die Klägerin ist mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid einverstanden.“ Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass auch aus ihrer Sicht der Sachverhalt geklärt ist, wie dies in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG als Voraussetzung für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid geregelt ist.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - L 8 AS 3380/07

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - L 8 AS 3380/07 zitiert 25 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 37 Antragserfordernis


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antrag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegensta

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 65 Grenzen der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter


(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft


(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen u

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 72


(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Za

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Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 63 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,2.entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die

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Wer vorsätzlich oder fahrlässig1.eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,2.eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - L 8 AS 3380/07 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06

bei uns veröffentlicht am 19.07.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05

bei uns veröffentlicht am 17.03.2006

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Sozialgericht Dortmund Beschluss, 02. Okt. 2014 - S 32 AS 1991/14 ER

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten im Wege des einstwe

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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Der am ... 1969 geborene Kläger und die am ... 1961 geborene Sabine K. (K.) mieteten zum 14. Februar 2002 gemeinsam eine Fünfeinhalbzimmerwohnung (130 m², EG, Kaltmiete 720,00 EUR zuzüglich 100,00 EUR Nebenkosten) in R.. In die Wohnung zogen zunächst auch die beiden Töchter von K. ein, die am ... 1984 geborene Tina und die am ... 1986 geborene Helen. Im Jahr 2004 mietete K. für ihre Töchter im Dachgeschoss des gleichen Hauses eine Dreizimmerwohnung an. Der Kläger und K. verblieben in der Erdgeschosswohnung.
Der Kläger ließ sich am 29. April 2005 ein Antragsformular für Leistungen nach dem SGB II aushändigen, welches am 14. Juni 2005 ausgefüllt bei der Beklagten einging. Der Kläger gab an, gemeinsam mit K. und deren Töchtern in einem Haushalt zu leben. Er führte ergänzend aus, bislang keine Anspruchsvoraussetzungen erkannt zu haben, daher werde der Antrag verspätet gestellt. Er lebe seit Februar 2002 mit seiner Freundin zusammen, die selbst erwerbstätig sei und eigenes Einkommen erhalte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, zur Entscheidung über den Antrag seien noch Unterlagen vorzulegen, insbesondere auch betreffend K. Dem Kläger wurde Frist zur Mitwirkung bis 24. Juli 2005 gesetzt, die Versagung der Leistung wurde für den Fall der fehlenden Mitwirkung angekündigt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass seine Freundin nicht bereit sei, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Mit Bescheid vom 2. August 2005 versagte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab 29. April 2005. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von K. nicht vorgelegt. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole, werde geprüft, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 11. August 2005, welchem er eine Zusatzerklärung von K. beilegte. Hierin führte diese aus, dass sie unterstützende Zahlungen an den Kläger ausschließlich in Form von Krediten geleistet habe und leisten werde. Sie sei mit ihm rein freundschaftlich liiert und betrachte diese Beziehung nicht als Verpflichtung, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vielmehr stünden die beiden in Ausbildung befindlichen Töchter im Vordergrund. Die Beklagte ließ durch ihren Außendienst einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen. Laut Protokoll gab der Kläger bei dieser Gelegenheit an, mit K. in partnerschaftlicher Beziehung zu leben. Da diese vorrangig für ihre Kinder aufkomme, müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Eine gemeinsame Haushaltskasse sei nicht vorhanden. Er finanziere gemeinsame Versicherungen, dafür übernehme K. die Kosten für die Verpflegung. Im Erdgeschoss befänden sich Wohnzimmer, Esszimmer, Bügelzimmer, zwei Büroräume, Küche und Bad sowie ein gemeinsam genutztes Schlafzimmer. Der im Schlafzimmer vorhandene Kleiderschrank stehe ausschließlich dem Kläger zur Verfügung, K. nutze einen im Bügelzimmer aufgestellten Kleiderschrank. Im Dachgeschoss stünden den Töchtern von K. weitere Zimmer zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe derjenige, welcher Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Der Kläger lebe mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Beziehung bestehe seit Ende 2000, mithin seit fast fünf Jahren. Schon aus der Dauer der Beziehung sei auf das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft zu schließen. Einkommen und Vermögen eines eheähnlichen Partners würden bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 2 SGB II berücksichtigt. Hiermit korrespondierend bestehe daher gemäß § 60 Abs. 4 SGB II auch die Verpflichtung des Partners, hierüber Auskunft zu erteilen. Ohne Angaben über das Einkommen von K. und die Vorlage entsprechender Nachweise könne eine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt mit der Folge, dass dem Kläger zu Recht die Leistung versagt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 2. November 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage.
Zusätzlich stellte der Kläger am 28. Oktober 2005 beim SG Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Beschluss vom 17. November 2005 lehnte das SG den Antrag ab (S 12 AS 3713/05 ER). Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 28. Oktober 2005 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 31. März 2006 zu gewähren (Beschluss vom 12. Januar 2006 – L 7 AS 5532/05 ER-B). Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 führte die Beklagte diesen Beschluss aus.
Mit Urteil vom 13. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 1, 3 SGB I seien erfüllt. Das SG sei zu der Auffassung gelangt, dass zwischen dem Kläger und K. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorliege, sodass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe. Zwischen dem Kläger und K. bestünden ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgingen. Hierfür spreche bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. K. habe in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund gesprochen und der Kläger habe K. als seine Freundin angegeben und habe von einer „Patchworkfamilie“ gesprochen. Das SG stütze seine Überzeugung, dass vorliegend eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen worden sei, in denen K. als Begünstigte eingetragen und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert worden sei. Dass die Versicherungen zwischenzeitlich gekündigt worden seien, sei zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend gewesen sei. Nachdem der Kläger und K. nicht bereit seien, die geforderten Angaben zu machen, könne eine Bewilligung wegen der nicht geklärten Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgesprochen werden. Somit stehe die Versagung, die gegenüber der endgültigen Ablehnung das mildere Mittel sei, auch nicht im Ermessen der Beklagten.
Der vom Kläger am 21. März 2006 gestellte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen wurde von der Beklagten nach schriftlicher Anforderung von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. mit Bescheid vom 29. Mai 2006 ab 1. April 2006 wegen fehlender Mitwirkung versagt.
10 
Am 5. April 2006 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung beim LSG eingelegt und zugleich erneut Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2006 verpflichtete der Senat die Beklagte, dem Kläger Alg II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 5. April 2006 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. September 2006 zu gewähren (L 7 AS 1704/06 ER). Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin entsprechende Leistungen, zuletzt als Darlehen bis 31. Dezember 2006 (Bescheid vom 16. November 2006). Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte sie vom Kläger erneut die Vorlage von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. an und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 versagte die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung erneut die Gewährung von Leistungen ab 1. Januar 2007.
11 
Am 12. April 2007 stellte der Kläger wiederum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Reutlingen, welchen dieses mit Beschluss vom 4. Mai 2007 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das LSG verwies. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 lehnte der Senat den Antrag ab (L 7 AS 2485/07 ER).
12 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Vermögen und Einkommen von K. sei, dass der Kläger mit K. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Dies sei nicht der Fall, weil es an der erforderlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft fehle. K. habe sich mehrfach und eindeutig geäußert, dass sie nicht bereit sei, den Kläger zu unterstützen. Nach der Scheidung von ihrem früheren Mann habe für sie festgestanden, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr zu einem Mann geben werde. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eindeutig, bestimmt und glaubhaft erklärt, dass der gemeinsame Haushalt aufgelöst werde, wenn der Kläger keine Leistungen erhalte. Damit liege keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vor, da in einer Notsituation wie der vorliegenden K. nicht für den Kläger einstehe. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass K. dem Kläger keine Informationen über ihr Vermögen zukommen lasse. Bisher gewährte Darlehen müsse der Kläger an K. zurückzahlen. Der Kläger leiste regelmäßig monatliche Zahlungen auf das Konto von K. Diese Zahlungen seien kurzfristig eingestellt worden, weil die Beklagte die Leistungen verweigere. Es sei regelmäßig der Mietanteil abgerechnet worden, zudem ein nicht genau bestimmter Anteil, mit dem Dienstleistungen im Haushalt und zusätzliche Kosten abgedeckt würden. Sowohl die Mietzahlung als auch die Zahlung für Haushaltsleistungen seien eindeutig Indizien für getrenntes Wirtschaften. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Abrechnung nicht immer mit genauer Rechnungslegung erfolge, sondern nach ungefährer Einschätzung. Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft könne nur sein, dass Kosten ohne Ansehung der Verursachung oder ohne Zweckbestimmung von einem allein getragen werden, weil sich nur hierin der Wille manifestiere, für den anderen einzustehen. Eine Zweckbestimmung der Zahlungen als Ausgleich widerspreche dem eindeutig. Die Versicherungen, in die K. vom Kläger miteinbezogen worden sei, seien inzwischen gekündigt worden. Der Kläger sei Versicherungsmakler gewesen und habe dadurch erhebliche Vorteile beim Bezug von Versicherungen gehabt. K. habe keine Versicherung auf sich abgeschlossen, die den Kläger mit betreffe. Eine lediglich einseitige Handlung reiche noch nicht aus, um das gegenseitige Einstehen in den Wechselfällen des Lebens anzunehmen. Anhand der Indizien und Umstände sei festzustellen, dass keine hinreichend verfestigte innere Bindung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005, den Bescheid vom 29. Mai 2006 und den Bescheid vom 9. Februar 2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 abzuweisen.
17 
Die Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt. Der Kläger habe keinerlei Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin gemacht; zumindest ungefähre Angaben könnten jedoch von ihm gefordert werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93). Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Kläger die erforderlichen Angaben von seiner Lebensgefährtin tatsächlich nicht erhalten könne, vielmehr wollten K. und der Kläger keine entsprechende Auskunft erteilen, um eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens zu verhindern. Maßgebliche Kriterien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität. Zur Beurteilung des inneren Bindungswillens könne einzig auf äußere Tatsachen abgestellt werden und darauf, ob ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden könne. Darauf, ob K. Unterhaltsleistungen erbringen wolle, komme es überhaupt nicht an (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B -). Es müsse durchaus von der emotionalen Bindungsfähigkeit von K. gegenüber dem Kläger ausgegangen werden, wenn sie sich trotz negativer Erfahrungen aus ihrer Ehe dazu entschließe, eine Beziehung zu diesem aufzunehmen und mit ihm mittlerweile über vier Jahre hinweg Tisch und Bett zu teilen. Insbesondere habe sich K. im Jahr 2002 dazu entschlossen, mit dem Kläger und ihren Töchtern zusammenzuleben und dokumentiere dadurch, dass sie ihn damals sogar in ihre Familie habe integrieren wollen. K. gewähre dem Kläger jedenfalls Kost und Logis, zumindest auf Basis eines Privatdarlehens. Der Kläger habe für sich und K. eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der N.L. AG habe er als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. Sabine K.“ angegeben, auch bei seiner Lebensversicherung bei der Z. AG sei K. Bezugsberechtigte. Dies dokumentiere nachhaltig die Bereitschaft des Klägers, für K. sogar über den Tod hinaus einzustehen. Ob K. ihrerseits den Kläger in einer Versicherung bedenke, sei unerheblich, denn entscheidend sei das Gesamtbild der Beziehung, deren innere Tiefe gerade auch durch eine solche zukunftsorientierte Entscheidung zugunsten des Partners deutlich werde. Die Kündigung der Versicherungen sei einzig aufgrund finanzieller Probleme erfolgt und stehe damit der Annahme einer Einstehensgemeinschaft in keiner Weise entgegen. Weitere Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft seien: Der Kläger und K. hätten eine, auch sexuelle, Beziehung nicht in Abrede gestellt. Sie erledigten Einkäufe gemeinsam und verbrächten ihre Freizeit zusammen. Sowohl das Fehlen gemeinsamer Vermögenswerte als auch gemeinsamer Konten sei kein taugliches Indiz gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere wenn die Partner jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sei es auch in einer Ehe selbstverständlich, dass jeder das selbst verdiente Geld teilweise für sich selbst verwende und gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen auch gemeinsam, gegebenenfalls anteilig nach Verdiensthöhe, bezahlt würden. K. habe, als der Kläger kein Einkommen aus Arbeitslosengeld mehr gehabt habe, die Mietkosten allein übernommen. Der Kläger und seine Partnerin stellten mit der Handhabung ihrer Finanzen insoweit, verglichen mit Ehepaaren, keine Ausnahme dar, die den Schluss auf eine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Trennung zuließe.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Reutlingen und die Akten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld für den Monat Juni 2005 zu Recht (teilweise) aufgehoben und erbrachte Leistungen zurückgefordert hat.
Der 1974 geborene Kläger Nr. 1 und die 1973 geborene Klägerin Nr. 2 sind die Eltern der 2002 geborenen Klägerin Nr. 3. Bis Ende 2005 wohnten die Kläger in einer 55,27 m2 großen Wohnung in K. Die Grundmiete für diese Wohnung betrug im Jahr 2005 monatlich 233,80 EUR. Die Klägerin Nr. 2 erhielt für ihre Tochter (Klägerin Nr. 3) Landeserziehungsgeld in Höhe von monatlich 205,- EUR für die Zeit vom 25. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes (Bescheid der L-Bank vom 04.04.2003).
Auf einen im September 2004 gestellten Antrag erhielten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2005. Am 18.04.2005 beantragten sie bei der Beklagten die Fortzahlung dieser Leistungen. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2005 statt. Sie bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 928,94 EUR. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.157,46 EUR setzt sich zusammen aus je 311,- EUR an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige für den Kläger Nr. 1 und die Klägerin Nr. 2, Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 207,- EUR für die Klägerin Nr. 3 und einem Betrag von 328,46 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Von den Geldleistungen der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) wird ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von 228,52 EUR (anrechenbares Erwerbseinkommen des Klägers Nr. 1 in Höhe von monatlich 74,52 EUR und Kindergeld für die Klägerin Nr. 3 in Höhe von 154,- EUR) in Abzug gebracht. Dies ergibt für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung einen Bedarf von 600,48 EUR und zusammen mit den Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 328,94 EUR den Zahlbetrag von 928,94 EUR.
Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs nahm die Klägerin Nr. 2 am 06.06.2005 wieder ihre frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst (BAT 6B) auf. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie im Juni 2005 nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ohne Berücksichtigung von Kindergeld eine Vergütung in Höhe von 1.118,81 EUR. Die Gehaltszahlung erfolgte durch Überweisung auf das Konto der Klägerin. Die Gutschrift des überwiesenen Betrages erfolgte am 29. oder 30.6.2005. Mit Bescheid vom 12.07.2005 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 01.06.2005 auf mit der Begründung, aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr hilfebedürftig. Der Bescheid ist mit einfachem Brief zur Post gegeben worden; der Tag, an dem der Brief zur Post gegeben worden ist, ist in den Akten nicht festgehalten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Nr. 1 am 16.08.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht damit einverstanden, dass die Leistungen für den Monat Juni 2005 zurück verlangt würden. Seine Ehefrau habe nach dem dreijährigen Erziehungsurlaub am 06.06.2005 wieder angefangen zu arbeiten. Ihr Gehalt sei ihr am Ende des Monats ausbezahlt worden. Bis dahin hätten sie keine Einkünfte gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt: Der Bescheid vom 12.07.2005 werde insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung in Höhe von mehr als 759,92 EUR festgestellt worden sei. Die Erstattungspflicht werde auf insgesamt 759,92 EUR festgestellt. Dieser Betrag teile sich in drei Einzelforderungen auf: Auf den Kläger Nr. 1 entfalle ein Betrag von 289,62 EUR, auf die Klägerin Nr. 2 ein Betrag von 364,15 EUR und die Klägerin Nr. 3 ein Betrag von 106,15 EUR. Diese drei Personen seien Einzelschuldner. Im Übrigen werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid u.a. aus, der Widerspruch sei zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn und soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt werde, das zum Wegfall des Anspruchs führe. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sei der Beginn des Anrechnungszeitraums maßgebend. Die Beklagte sehe den 01.06.2005 als den Zeitpunkt an, zu dem sich die Verhältnisse geändert haben. Sie stütze sich dabei auf § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V). Nach dieser Bestimmung seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Ausgehend von dieser „tagesexakten" Betrachtung sei die Zahlung des ersten Lohnes (Gutschrift Ende Juni 2005) im Monat Juni 2005 als Einkommen zu berücksichtigen mit der Folge, dass ab 01.06.2005 wirtschaftliche Bedürftigkeit zu verneinen sei. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Abweichend hiervon sehe § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II allerdings vor, dass ein Teilbetrag in Höhe von 56 v. H. der bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) nicht der Erstattungspflicht unterlägen. Im Falle der Kläger seien Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) in Höhe von monatlich 301,80 EUR anerkannt. Ein Teilbetrag in Höhe von 56 v.H. hiervon ( = 169,- EUR) unterliege daher nicht der Rückforderung. Daher mindere sich die Erstattungsforderung um diesen Betrag auf 759,92 EUR.
Am 05.09.2005 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie haben vorgetragen, im angefochtenen Widerspruchsbescheid werde die Sachlage hinreichend und korrekt dargestellt. Allerdings entspreche die dort erläuterte „tagesexakte" Betrachtung nicht den realen Lebensverhältnissen. Wenn einem Arbeitnehmer am 29. oder 30. eines Monats Arbeitseinkommen für diesen Monat zufließe, dann stehe dieser Verdienst tatsächlich erst ab diesem Zufluss zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Die zum Monatsende noch vorhandene Summe werde dann im Folgemonat als Vermögen angesehen. Diese Sicht kollidiere mit der in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) betonten Haltung, wonach nur so genannte „bereite Mittel" als Einkommen berücksichtigt werden dürften. Wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, so bedeute dies, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden. Sachgerecht sei alleine die Zurechnung solcher Einkünfte für den unmittelbar anschließenden Folgemonat. In ihrem Fall bedeute dies, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht ab 01.06.2005, sondern erst ab 01.07.2005 aufzuheben gewesen wäre.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat allerdings ausgeführt, sie teile die Ansicht der Kläger, soweit diese die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ergebende Rechtsfolge als lebensfremd kritisierten. Dies gelte zumindest für die Fälle, in denen - wie hier - der Zufluss eines Einkommens kurz vor dem Monatswechsel erfolge und die entsprechende Einkommenszurechnung dann für den weitgehend verstrichenen Zuflussmonat erfolgen solle. Der Zwang zur „tagesexakten" Zurechnung der Einkünfte ergebe sich im Übrigen auch aus § 23 Abs. 4 SGB II. Danach sei eine Leistungsgewährung als Darlehen möglich, wenn zu erwarten sei, dass später im Verlauf des Leistungsmonats Einnahmen anfallen werden. Die grundsätzliche Zuflussproblematik werde dadurch aber nicht gelöst. In vielen Fällen fließe einem Arbeitnehmer der Monatslohn erst gegen Ende des betreffenden Monats tatsächlich zu. Dies gelte nicht nur für neu begonnene, sondern auch für schon länger bestehende Arbeitsverhältnisse. Müssten dann jeden Monat vom Monatsersten bis zum Zuflusstag darlehensweise Leistungen gewährt werden, würde die Leistungsgewährung niemals enden.
10 
Mit Urteil vom 29.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. dargelegt, es teile die Bedenken der Beteiligten gegen die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V vorgeschriebene Betrachtungsweise nicht. Diese Regelung entspreche der Rechtsprechung des BVerwG seit 1999 zu den Vorschriften über die Einkommensanrechnung nach § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
11 
Am 19.10.2005 haben die Kläger Berufung eingelegt. Auf ihr Vorbringen im Schreiben vom 11.10.2005 wird Bezug genommen.
12 
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 abzuändern, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
15 
Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig.
18 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Kläger wenden sich ausdrücklich nur gegen die (teilweise) Aufhebung und Rückforderung der für den Monat Juni 2005 gezahlten Leistungen. Soweit mit dem Bescheid vom 12.07.2005 die Leistungen (auch) ab dem 01.07.2006 entzogen wurden, ist der Bescheid nicht angefochten und daher insoweit bestandskräftig geworden. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt damit 759,92 EUR. Vorliegend wenden sich die Kläger zwar gegen eine Aufhebung und Rückforderung, die für jeden Kläger niedriger als 500,- EUR ist. Die Kläger bilden aber eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), weil sie mit dem angefochtenen Bescheid aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet werden. Bei Streitgenossen erfolgt nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Hs.1 ZPO eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche, soweit die Ansprüche nicht identisch sind (BGH 28.10.1980 NJW 1981, 578; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 Rn 23).
19 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich--rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
20 
Die Berufung der Kläger ist aber unbegründet.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 ist auch, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, rechtmäßig. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat ist durch die Überweisung des Lohnes für den Monat Juni 2005 an die Klägerin Nr. 2 am 29. oder 30.06.2005 entfallen.
22 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
23 
Zwar ist eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB X hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 12.07.2005 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. BSG 24.03.1994 - 5 RJ 22/93 - ).
24 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist auch nicht in vollem Umfang bestandskräftig geworden. Zwar haben die Kläger erst am 16.08.2005 und damit möglicherweise nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt, doch hat die Beklagte den Widerspruch ausdrücklich als zulässig betrachtet und in der Sache entschieden. Damit hat sie sich in nach Ansicht des Senats rechtlich zulässiger Weise über eine möglicherweise bestehende Verfristung hinweg gesetzt und den Klägern im Umfang der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung den Rechtsweg (wieder) eröffnet. Im Übrigen dürfte die dem Bescheid vom 12.07.2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden sein, weil darin nur ausgeführt ist, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle" einzulegen sei, es aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Stelle dies ist (§ 36 SGB X). Im Briefkopf ist das Jobcenter Stadt Karlsruhe als entscheidende Stelle erkennbar, im Text wird aber auch darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die Regionaldirektion Baden-Württemberg zu leisten sind. Es ist daher nicht eindeutig, welches die „oben genannte Stelle" ist. Damit würde die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ohnehin ein Jahr betragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
25 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. mit dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
26 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 29. oder 30.06.2005 ausbezahlte Gehalt für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.06. bis 30.6.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe.
27 
Das BSG hat für den Anspruch auf Alhi ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Alhi, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi ist, während der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird. Diese begriffliche Unterscheidung hat lediglich im Hinblick auf die Nachrangigkeit von Alhi gegenüber anderweitigen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19). Das BVerwG hat ebenfalls - wie das SG zutreffend dargelegt hat - bei der Berechnung von Sozialhilfe entschieden, dass alles das, was jemand im Bedarfszeitraum erhält als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608f).
28 
Der Einwand der Kläger, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden, wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt zufließt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen, sondern betrifft allein die Frage, inwieweit trotz des anzurechnenden Einkommens zur Überbrückung vorübergehend Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG aaO). Für einen solchen Sachverhalt sieht § 23 Abs. 4 SGB II vor, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Regelung in § 23 Abs. 4 SGB II soll gerade die Fälle erfassen, in denen - wie hier - im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat ausgeschlossen oder vermindert werden wird (BT-Drucks. 15/2997 S. 24 zu Nr. 12a). Zu einer nachträglichen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005 und damit zu dem von den Klägern beklagten erhöhten Verwaltungsaufwand ist es ohnehin nur deshalb gekommen, weil die Klägerin Nr. 2 der Beklagten nicht frühzeitig mitgeteilt hat, dass sie im Juni 2005 wieder ihre frühere Tätigkeit aufnimmt. Hätte sie dies der Beklagten vorher mitgeteilt, hätte diese die Leistung für diesen Monat von vorneherein nur als Darlehen bewilligen können.
29 
Der Hinweis der Beklagten auf die im ursprünglichen Entwurf der Alg II-V vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 2, wonach laufende Einnahmen, die in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zuzurechnen sind, bestätigt die vom SG und vom Senat vertretene Auslegung der geltenden Alg II-V. Denn § 2 Abs. 2 Alg II-V ist gerade nicht in der im Entwurf ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft getreten. Auch bei der durch Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) erfolgten Änderung des § 2 Alg II-V ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V unverändert geblieben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, da sich eine Antwort auf die von den Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage zur Anrechnung laufender Einnahmen bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Verordnung ergibt.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig.
18 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Kläger wenden sich ausdrücklich nur gegen die (teilweise) Aufhebung und Rückforderung der für den Monat Juni 2005 gezahlten Leistungen. Soweit mit dem Bescheid vom 12.07.2005 die Leistungen (auch) ab dem 01.07.2006 entzogen wurden, ist der Bescheid nicht angefochten und daher insoweit bestandskräftig geworden. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt damit 759,92 EUR. Vorliegend wenden sich die Kläger zwar gegen eine Aufhebung und Rückforderung, die für jeden Kläger niedriger als 500,- EUR ist. Die Kläger bilden aber eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), weil sie mit dem angefochtenen Bescheid aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet werden. Bei Streitgenossen erfolgt nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Hs.1 ZPO eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche, soweit die Ansprüche nicht identisch sind (BGH 28.10.1980 NJW 1981, 578; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 Rn 23).
19 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich--rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
20 
Die Berufung der Kläger ist aber unbegründet.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 ist auch, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, rechtmäßig. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat ist durch die Überweisung des Lohnes für den Monat Juni 2005 an die Klägerin Nr. 2 am 29. oder 30.06.2005 entfallen.
22 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
23 
Zwar ist eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB X hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 12.07.2005 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. BSG 24.03.1994 - 5 RJ 22/93 - ).
24 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist auch nicht in vollem Umfang bestandskräftig geworden. Zwar haben die Kläger erst am 16.08.2005 und damit möglicherweise nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt, doch hat die Beklagte den Widerspruch ausdrücklich als zulässig betrachtet und in der Sache entschieden. Damit hat sie sich in nach Ansicht des Senats rechtlich zulässiger Weise über eine möglicherweise bestehende Verfristung hinweg gesetzt und den Klägern im Umfang der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung den Rechtsweg (wieder) eröffnet. Im Übrigen dürfte die dem Bescheid vom 12.07.2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden sein, weil darin nur ausgeführt ist, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle" einzulegen sei, es aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Stelle dies ist (§ 36 SGB X). Im Briefkopf ist das Jobcenter Stadt Karlsruhe als entscheidende Stelle erkennbar, im Text wird aber auch darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die Regionaldirektion Baden-Württemberg zu leisten sind. Es ist daher nicht eindeutig, welches die „oben genannte Stelle" ist. Damit würde die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ohnehin ein Jahr betragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
25 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. mit dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
26 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 29. oder 30.06.2005 ausbezahlte Gehalt für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.06. bis 30.6.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe.
27 
Das BSG hat für den Anspruch auf Alhi ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Alhi, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi ist, während der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird. Diese begriffliche Unterscheidung hat lediglich im Hinblick auf die Nachrangigkeit von Alhi gegenüber anderweitigen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19). Das BVerwG hat ebenfalls - wie das SG zutreffend dargelegt hat - bei der Berechnung von Sozialhilfe entschieden, dass alles das, was jemand im Bedarfszeitraum erhält als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608f).
28 
Der Einwand der Kläger, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden, wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt zufließt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen, sondern betrifft allein die Frage, inwieweit trotz des anzurechnenden Einkommens zur Überbrückung vorübergehend Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG aaO). Für einen solchen Sachverhalt sieht § 23 Abs. 4 SGB II vor, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Regelung in § 23 Abs. 4 SGB II soll gerade die Fälle erfassen, in denen - wie hier - im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat ausgeschlossen oder vermindert werden wird (BT-Drucks. 15/2997 S. 24 zu Nr. 12a). Zu einer nachträglichen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005 und damit zu dem von den Klägern beklagten erhöhten Verwaltungsaufwand ist es ohnehin nur deshalb gekommen, weil die Klägerin Nr. 2 der Beklagten nicht frühzeitig mitgeteilt hat, dass sie im Juni 2005 wieder ihre frühere Tätigkeit aufnimmt. Hätte sie dies der Beklagten vorher mitgeteilt, hätte diese die Leistung für diesen Monat von vorneherein nur als Darlehen bewilligen können.
29 
Der Hinweis der Beklagten auf die im ursprünglichen Entwurf der Alg II-V vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 2, wonach laufende Einnahmen, die in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zuzurechnen sind, bestätigt die vom SG und vom Senat vertretene Auslegung der geltenden Alg II-V. Denn § 2 Abs. 2 Alg II-V ist gerade nicht in der im Entwurf ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft getreten. Auch bei der durch Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) erfolgten Änderung des § 2 Alg II-V ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V unverändert geblieben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, da sich eine Antwort auf die von den Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage zur Anrechnung laufender Einnahmen bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Verordnung ergibt.

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

(3) bis (5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Der am ... 1969 geborene Kläger und die am ... 1961 geborene Sabine K. (K.) mieteten zum 14. Februar 2002 gemeinsam eine Fünfeinhalbzimmerwohnung (130 m², EG, Kaltmiete 720,00 EUR zuzüglich 100,00 EUR Nebenkosten) in R.. In die Wohnung zogen zunächst auch die beiden Töchter von K. ein, die am ... 1984 geborene Tina und die am ... 1986 geborene Helen. Im Jahr 2004 mietete K. für ihre Töchter im Dachgeschoss des gleichen Hauses eine Dreizimmerwohnung an. Der Kläger und K. verblieben in der Erdgeschosswohnung.
Der Kläger ließ sich am 29. April 2005 ein Antragsformular für Leistungen nach dem SGB II aushändigen, welches am 14. Juni 2005 ausgefüllt bei der Beklagten einging. Der Kläger gab an, gemeinsam mit K. und deren Töchtern in einem Haushalt zu leben. Er führte ergänzend aus, bislang keine Anspruchsvoraussetzungen erkannt zu haben, daher werde der Antrag verspätet gestellt. Er lebe seit Februar 2002 mit seiner Freundin zusammen, die selbst erwerbstätig sei und eigenes Einkommen erhalte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, zur Entscheidung über den Antrag seien noch Unterlagen vorzulegen, insbesondere auch betreffend K. Dem Kläger wurde Frist zur Mitwirkung bis 24. Juli 2005 gesetzt, die Versagung der Leistung wurde für den Fall der fehlenden Mitwirkung angekündigt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass seine Freundin nicht bereit sei, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Mit Bescheid vom 2. August 2005 versagte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab 29. April 2005. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von K. nicht vorgelegt. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole, werde geprüft, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 11. August 2005, welchem er eine Zusatzerklärung von K. beilegte. Hierin führte diese aus, dass sie unterstützende Zahlungen an den Kläger ausschließlich in Form von Krediten geleistet habe und leisten werde. Sie sei mit ihm rein freundschaftlich liiert und betrachte diese Beziehung nicht als Verpflichtung, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vielmehr stünden die beiden in Ausbildung befindlichen Töchter im Vordergrund. Die Beklagte ließ durch ihren Außendienst einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen. Laut Protokoll gab der Kläger bei dieser Gelegenheit an, mit K. in partnerschaftlicher Beziehung zu leben. Da diese vorrangig für ihre Kinder aufkomme, müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Eine gemeinsame Haushaltskasse sei nicht vorhanden. Er finanziere gemeinsame Versicherungen, dafür übernehme K. die Kosten für die Verpflegung. Im Erdgeschoss befänden sich Wohnzimmer, Esszimmer, Bügelzimmer, zwei Büroräume, Küche und Bad sowie ein gemeinsam genutztes Schlafzimmer. Der im Schlafzimmer vorhandene Kleiderschrank stehe ausschließlich dem Kläger zur Verfügung, K. nutze einen im Bügelzimmer aufgestellten Kleiderschrank. Im Dachgeschoss stünden den Töchtern von K. weitere Zimmer zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe derjenige, welcher Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Der Kläger lebe mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Beziehung bestehe seit Ende 2000, mithin seit fast fünf Jahren. Schon aus der Dauer der Beziehung sei auf das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft zu schließen. Einkommen und Vermögen eines eheähnlichen Partners würden bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 2 SGB II berücksichtigt. Hiermit korrespondierend bestehe daher gemäß § 60 Abs. 4 SGB II auch die Verpflichtung des Partners, hierüber Auskunft zu erteilen. Ohne Angaben über das Einkommen von K. und die Vorlage entsprechender Nachweise könne eine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt mit der Folge, dass dem Kläger zu Recht die Leistung versagt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 2. November 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage.
Zusätzlich stellte der Kläger am 28. Oktober 2005 beim SG Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Beschluss vom 17. November 2005 lehnte das SG den Antrag ab (S 12 AS 3713/05 ER). Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 28. Oktober 2005 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 31. März 2006 zu gewähren (Beschluss vom 12. Januar 2006 – L 7 AS 5532/05 ER-B). Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 führte die Beklagte diesen Beschluss aus.
Mit Urteil vom 13. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 1, 3 SGB I seien erfüllt. Das SG sei zu der Auffassung gelangt, dass zwischen dem Kläger und K. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorliege, sodass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe. Zwischen dem Kläger und K. bestünden ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgingen. Hierfür spreche bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. K. habe in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund gesprochen und der Kläger habe K. als seine Freundin angegeben und habe von einer „Patchworkfamilie“ gesprochen. Das SG stütze seine Überzeugung, dass vorliegend eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen worden sei, in denen K. als Begünstigte eingetragen und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert worden sei. Dass die Versicherungen zwischenzeitlich gekündigt worden seien, sei zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend gewesen sei. Nachdem der Kläger und K. nicht bereit seien, die geforderten Angaben zu machen, könne eine Bewilligung wegen der nicht geklärten Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgesprochen werden. Somit stehe die Versagung, die gegenüber der endgültigen Ablehnung das mildere Mittel sei, auch nicht im Ermessen der Beklagten.
Der vom Kläger am 21. März 2006 gestellte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen wurde von der Beklagten nach schriftlicher Anforderung von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. mit Bescheid vom 29. Mai 2006 ab 1. April 2006 wegen fehlender Mitwirkung versagt.
10 
Am 5. April 2006 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung beim LSG eingelegt und zugleich erneut Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2006 verpflichtete der Senat die Beklagte, dem Kläger Alg II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 5. April 2006 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. September 2006 zu gewähren (L 7 AS 1704/06 ER). Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin entsprechende Leistungen, zuletzt als Darlehen bis 31. Dezember 2006 (Bescheid vom 16. November 2006). Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte sie vom Kläger erneut die Vorlage von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. an und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 versagte die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung erneut die Gewährung von Leistungen ab 1. Januar 2007.
11 
Am 12. April 2007 stellte der Kläger wiederum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Reutlingen, welchen dieses mit Beschluss vom 4. Mai 2007 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das LSG verwies. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 lehnte der Senat den Antrag ab (L 7 AS 2485/07 ER).
12 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Vermögen und Einkommen von K. sei, dass der Kläger mit K. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Dies sei nicht der Fall, weil es an der erforderlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft fehle. K. habe sich mehrfach und eindeutig geäußert, dass sie nicht bereit sei, den Kläger zu unterstützen. Nach der Scheidung von ihrem früheren Mann habe für sie festgestanden, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr zu einem Mann geben werde. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eindeutig, bestimmt und glaubhaft erklärt, dass der gemeinsame Haushalt aufgelöst werde, wenn der Kläger keine Leistungen erhalte. Damit liege keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vor, da in einer Notsituation wie der vorliegenden K. nicht für den Kläger einstehe. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass K. dem Kläger keine Informationen über ihr Vermögen zukommen lasse. Bisher gewährte Darlehen müsse der Kläger an K. zurückzahlen. Der Kläger leiste regelmäßig monatliche Zahlungen auf das Konto von K. Diese Zahlungen seien kurzfristig eingestellt worden, weil die Beklagte die Leistungen verweigere. Es sei regelmäßig der Mietanteil abgerechnet worden, zudem ein nicht genau bestimmter Anteil, mit dem Dienstleistungen im Haushalt und zusätzliche Kosten abgedeckt würden. Sowohl die Mietzahlung als auch die Zahlung für Haushaltsleistungen seien eindeutig Indizien für getrenntes Wirtschaften. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Abrechnung nicht immer mit genauer Rechnungslegung erfolge, sondern nach ungefährer Einschätzung. Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft könne nur sein, dass Kosten ohne Ansehung der Verursachung oder ohne Zweckbestimmung von einem allein getragen werden, weil sich nur hierin der Wille manifestiere, für den anderen einzustehen. Eine Zweckbestimmung der Zahlungen als Ausgleich widerspreche dem eindeutig. Die Versicherungen, in die K. vom Kläger miteinbezogen worden sei, seien inzwischen gekündigt worden. Der Kläger sei Versicherungsmakler gewesen und habe dadurch erhebliche Vorteile beim Bezug von Versicherungen gehabt. K. habe keine Versicherung auf sich abgeschlossen, die den Kläger mit betreffe. Eine lediglich einseitige Handlung reiche noch nicht aus, um das gegenseitige Einstehen in den Wechselfällen des Lebens anzunehmen. Anhand der Indizien und Umstände sei festzustellen, dass keine hinreichend verfestigte innere Bindung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005, den Bescheid vom 29. Mai 2006 und den Bescheid vom 9. Februar 2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 abzuweisen.
17 
Die Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt. Der Kläger habe keinerlei Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin gemacht; zumindest ungefähre Angaben könnten jedoch von ihm gefordert werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93). Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Kläger die erforderlichen Angaben von seiner Lebensgefährtin tatsächlich nicht erhalten könne, vielmehr wollten K. und der Kläger keine entsprechende Auskunft erteilen, um eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens zu verhindern. Maßgebliche Kriterien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität. Zur Beurteilung des inneren Bindungswillens könne einzig auf äußere Tatsachen abgestellt werden und darauf, ob ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden könne. Darauf, ob K. Unterhaltsleistungen erbringen wolle, komme es überhaupt nicht an (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B -). Es müsse durchaus von der emotionalen Bindungsfähigkeit von K. gegenüber dem Kläger ausgegangen werden, wenn sie sich trotz negativer Erfahrungen aus ihrer Ehe dazu entschließe, eine Beziehung zu diesem aufzunehmen und mit ihm mittlerweile über vier Jahre hinweg Tisch und Bett zu teilen. Insbesondere habe sich K. im Jahr 2002 dazu entschlossen, mit dem Kläger und ihren Töchtern zusammenzuleben und dokumentiere dadurch, dass sie ihn damals sogar in ihre Familie habe integrieren wollen. K. gewähre dem Kläger jedenfalls Kost und Logis, zumindest auf Basis eines Privatdarlehens. Der Kläger habe für sich und K. eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der N.L. AG habe er als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. Sabine K.“ angegeben, auch bei seiner Lebensversicherung bei der Z. AG sei K. Bezugsberechtigte. Dies dokumentiere nachhaltig die Bereitschaft des Klägers, für K. sogar über den Tod hinaus einzustehen. Ob K. ihrerseits den Kläger in einer Versicherung bedenke, sei unerheblich, denn entscheidend sei das Gesamtbild der Beziehung, deren innere Tiefe gerade auch durch eine solche zukunftsorientierte Entscheidung zugunsten des Partners deutlich werde. Die Kündigung der Versicherungen sei einzig aufgrund finanzieller Probleme erfolgt und stehe damit der Annahme einer Einstehensgemeinschaft in keiner Weise entgegen. Weitere Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft seien: Der Kläger und K. hätten eine, auch sexuelle, Beziehung nicht in Abrede gestellt. Sie erledigten Einkäufe gemeinsam und verbrächten ihre Freizeit zusammen. Sowohl das Fehlen gemeinsamer Vermögenswerte als auch gemeinsamer Konten sei kein taugliches Indiz gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere wenn die Partner jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sei es auch in einer Ehe selbstverständlich, dass jeder das selbst verdiente Geld teilweise für sich selbst verwende und gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen auch gemeinsam, gegebenenfalls anteilig nach Verdiensthöhe, bezahlt würden. K. habe, als der Kläger kein Einkommen aus Arbeitslosengeld mehr gehabt habe, die Mietkosten allein übernommen. Der Kläger und seine Partnerin stellten mit der Handhabung ihrer Finanzen insoweit, verglichen mit Ehepaaren, keine Ausnahme dar, die den Schluss auf eine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Trennung zuließe.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Reutlingen und die Akten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Der am ... 1969 geborene Kläger und die am ... 1961 geborene Sabine K. (K.) mieteten zum 14. Februar 2002 gemeinsam eine Fünfeinhalbzimmerwohnung (130 m², EG, Kaltmiete 720,00 EUR zuzüglich 100,00 EUR Nebenkosten) in R.. In die Wohnung zogen zunächst auch die beiden Töchter von K. ein, die am ... 1984 geborene Tina und die am ... 1986 geborene Helen. Im Jahr 2004 mietete K. für ihre Töchter im Dachgeschoss des gleichen Hauses eine Dreizimmerwohnung an. Der Kläger und K. verblieben in der Erdgeschosswohnung.
Der Kläger ließ sich am 29. April 2005 ein Antragsformular für Leistungen nach dem SGB II aushändigen, welches am 14. Juni 2005 ausgefüllt bei der Beklagten einging. Der Kläger gab an, gemeinsam mit K. und deren Töchtern in einem Haushalt zu leben. Er führte ergänzend aus, bislang keine Anspruchsvoraussetzungen erkannt zu haben, daher werde der Antrag verspätet gestellt. Er lebe seit Februar 2002 mit seiner Freundin zusammen, die selbst erwerbstätig sei und eigenes Einkommen erhalte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, zur Entscheidung über den Antrag seien noch Unterlagen vorzulegen, insbesondere auch betreffend K. Dem Kläger wurde Frist zur Mitwirkung bis 24. Juli 2005 gesetzt, die Versagung der Leistung wurde für den Fall der fehlenden Mitwirkung angekündigt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass seine Freundin nicht bereit sei, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Mit Bescheid vom 2. August 2005 versagte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab 29. April 2005. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von K. nicht vorgelegt. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole, werde geprüft, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 11. August 2005, welchem er eine Zusatzerklärung von K. beilegte. Hierin führte diese aus, dass sie unterstützende Zahlungen an den Kläger ausschließlich in Form von Krediten geleistet habe und leisten werde. Sie sei mit ihm rein freundschaftlich liiert und betrachte diese Beziehung nicht als Verpflichtung, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vielmehr stünden die beiden in Ausbildung befindlichen Töchter im Vordergrund. Die Beklagte ließ durch ihren Außendienst einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen. Laut Protokoll gab der Kläger bei dieser Gelegenheit an, mit K. in partnerschaftlicher Beziehung zu leben. Da diese vorrangig für ihre Kinder aufkomme, müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Eine gemeinsame Haushaltskasse sei nicht vorhanden. Er finanziere gemeinsame Versicherungen, dafür übernehme K. die Kosten für die Verpflegung. Im Erdgeschoss befänden sich Wohnzimmer, Esszimmer, Bügelzimmer, zwei Büroräume, Küche und Bad sowie ein gemeinsam genutztes Schlafzimmer. Der im Schlafzimmer vorhandene Kleiderschrank stehe ausschließlich dem Kläger zur Verfügung, K. nutze einen im Bügelzimmer aufgestellten Kleiderschrank. Im Dachgeschoss stünden den Töchtern von K. weitere Zimmer zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe derjenige, welcher Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Der Kläger lebe mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Beziehung bestehe seit Ende 2000, mithin seit fast fünf Jahren. Schon aus der Dauer der Beziehung sei auf das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft zu schließen. Einkommen und Vermögen eines eheähnlichen Partners würden bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 2 SGB II berücksichtigt. Hiermit korrespondierend bestehe daher gemäß § 60 Abs. 4 SGB II auch die Verpflichtung des Partners, hierüber Auskunft zu erteilen. Ohne Angaben über das Einkommen von K. und die Vorlage entsprechender Nachweise könne eine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt mit der Folge, dass dem Kläger zu Recht die Leistung versagt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 2. November 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage.
Zusätzlich stellte der Kläger am 28. Oktober 2005 beim SG Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Beschluss vom 17. November 2005 lehnte das SG den Antrag ab (S 12 AS 3713/05 ER). Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 28. Oktober 2005 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 31. März 2006 zu gewähren (Beschluss vom 12. Januar 2006 – L 7 AS 5532/05 ER-B). Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 führte die Beklagte diesen Beschluss aus.
Mit Urteil vom 13. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 1, 3 SGB I seien erfüllt. Das SG sei zu der Auffassung gelangt, dass zwischen dem Kläger und K. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorliege, sodass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe. Zwischen dem Kläger und K. bestünden ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgingen. Hierfür spreche bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. K. habe in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund gesprochen und der Kläger habe K. als seine Freundin angegeben und habe von einer „Patchworkfamilie“ gesprochen. Das SG stütze seine Überzeugung, dass vorliegend eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen worden sei, in denen K. als Begünstigte eingetragen und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert worden sei. Dass die Versicherungen zwischenzeitlich gekündigt worden seien, sei zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend gewesen sei. Nachdem der Kläger und K. nicht bereit seien, die geforderten Angaben zu machen, könne eine Bewilligung wegen der nicht geklärten Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgesprochen werden. Somit stehe die Versagung, die gegenüber der endgültigen Ablehnung das mildere Mittel sei, auch nicht im Ermessen der Beklagten.
Der vom Kläger am 21. März 2006 gestellte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen wurde von der Beklagten nach schriftlicher Anforderung von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. mit Bescheid vom 29. Mai 2006 ab 1. April 2006 wegen fehlender Mitwirkung versagt.
10 
Am 5. April 2006 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung beim LSG eingelegt und zugleich erneut Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2006 verpflichtete der Senat die Beklagte, dem Kläger Alg II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 5. April 2006 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. September 2006 zu gewähren (L 7 AS 1704/06 ER). Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin entsprechende Leistungen, zuletzt als Darlehen bis 31. Dezember 2006 (Bescheid vom 16. November 2006). Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte sie vom Kläger erneut die Vorlage von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. an und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 versagte die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung erneut die Gewährung von Leistungen ab 1. Januar 2007.
11 
Am 12. April 2007 stellte der Kläger wiederum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Reutlingen, welchen dieses mit Beschluss vom 4. Mai 2007 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das LSG verwies. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 lehnte der Senat den Antrag ab (L 7 AS 2485/07 ER).
12 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Vermögen und Einkommen von K. sei, dass der Kläger mit K. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Dies sei nicht der Fall, weil es an der erforderlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft fehle. K. habe sich mehrfach und eindeutig geäußert, dass sie nicht bereit sei, den Kläger zu unterstützen. Nach der Scheidung von ihrem früheren Mann habe für sie festgestanden, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr zu einem Mann geben werde. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eindeutig, bestimmt und glaubhaft erklärt, dass der gemeinsame Haushalt aufgelöst werde, wenn der Kläger keine Leistungen erhalte. Damit liege keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vor, da in einer Notsituation wie der vorliegenden K. nicht für den Kläger einstehe. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass K. dem Kläger keine Informationen über ihr Vermögen zukommen lasse. Bisher gewährte Darlehen müsse der Kläger an K. zurückzahlen. Der Kläger leiste regelmäßig monatliche Zahlungen auf das Konto von K. Diese Zahlungen seien kurzfristig eingestellt worden, weil die Beklagte die Leistungen verweigere. Es sei regelmäßig der Mietanteil abgerechnet worden, zudem ein nicht genau bestimmter Anteil, mit dem Dienstleistungen im Haushalt und zusätzliche Kosten abgedeckt würden. Sowohl die Mietzahlung als auch die Zahlung für Haushaltsleistungen seien eindeutig Indizien für getrenntes Wirtschaften. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Abrechnung nicht immer mit genauer Rechnungslegung erfolge, sondern nach ungefährer Einschätzung. Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft könne nur sein, dass Kosten ohne Ansehung der Verursachung oder ohne Zweckbestimmung von einem allein getragen werden, weil sich nur hierin der Wille manifestiere, für den anderen einzustehen. Eine Zweckbestimmung der Zahlungen als Ausgleich widerspreche dem eindeutig. Die Versicherungen, in die K. vom Kläger miteinbezogen worden sei, seien inzwischen gekündigt worden. Der Kläger sei Versicherungsmakler gewesen und habe dadurch erhebliche Vorteile beim Bezug von Versicherungen gehabt. K. habe keine Versicherung auf sich abgeschlossen, die den Kläger mit betreffe. Eine lediglich einseitige Handlung reiche noch nicht aus, um das gegenseitige Einstehen in den Wechselfällen des Lebens anzunehmen. Anhand der Indizien und Umstände sei festzustellen, dass keine hinreichend verfestigte innere Bindung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005, den Bescheid vom 29. Mai 2006 und den Bescheid vom 9. Februar 2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 abzuweisen.
17 
Die Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt. Der Kläger habe keinerlei Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin gemacht; zumindest ungefähre Angaben könnten jedoch von ihm gefordert werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93). Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Kläger die erforderlichen Angaben von seiner Lebensgefährtin tatsächlich nicht erhalten könne, vielmehr wollten K. und der Kläger keine entsprechende Auskunft erteilen, um eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens zu verhindern. Maßgebliche Kriterien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität. Zur Beurteilung des inneren Bindungswillens könne einzig auf äußere Tatsachen abgestellt werden und darauf, ob ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden könne. Darauf, ob K. Unterhaltsleistungen erbringen wolle, komme es überhaupt nicht an (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B -). Es müsse durchaus von der emotionalen Bindungsfähigkeit von K. gegenüber dem Kläger ausgegangen werden, wenn sie sich trotz negativer Erfahrungen aus ihrer Ehe dazu entschließe, eine Beziehung zu diesem aufzunehmen und mit ihm mittlerweile über vier Jahre hinweg Tisch und Bett zu teilen. Insbesondere habe sich K. im Jahr 2002 dazu entschlossen, mit dem Kläger und ihren Töchtern zusammenzuleben und dokumentiere dadurch, dass sie ihn damals sogar in ihre Familie habe integrieren wollen. K. gewähre dem Kläger jedenfalls Kost und Logis, zumindest auf Basis eines Privatdarlehens. Der Kläger habe für sich und K. eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der N.L. AG habe er als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. Sabine K.“ angegeben, auch bei seiner Lebensversicherung bei der Z. AG sei K. Bezugsberechtigte. Dies dokumentiere nachhaltig die Bereitschaft des Klägers, für K. sogar über den Tod hinaus einzustehen. Ob K. ihrerseits den Kläger in einer Versicherung bedenke, sei unerheblich, denn entscheidend sei das Gesamtbild der Beziehung, deren innere Tiefe gerade auch durch eine solche zukunftsorientierte Entscheidung zugunsten des Partners deutlich werde. Die Kündigung der Versicherungen sei einzig aufgrund finanzieller Probleme erfolgt und stehe damit der Annahme einer Einstehensgemeinschaft in keiner Weise entgegen. Weitere Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft seien: Der Kläger und K. hätten eine, auch sexuelle, Beziehung nicht in Abrede gestellt. Sie erledigten Einkäufe gemeinsam und verbrächten ihre Freizeit zusammen. Sowohl das Fehlen gemeinsamer Vermögenswerte als auch gemeinsamer Konten sei kein taugliches Indiz gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere wenn die Partner jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sei es auch in einer Ehe selbstverständlich, dass jeder das selbst verdiente Geld teilweise für sich selbst verwende und gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen auch gemeinsam, gegebenenfalls anteilig nach Verdiensthöhe, bezahlt würden. K. habe, als der Kläger kein Einkommen aus Arbeitslosengeld mehr gehabt habe, die Mietkosten allein übernommen. Der Kläger und seine Partnerin stellten mit der Handhabung ihrer Finanzen insoweit, verglichen mit Ehepaaren, keine Ausnahme dar, die den Schluss auf eine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Trennung zuließe.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Reutlingen und die Akten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
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Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3.
entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.
entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5.
entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
6.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
7.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2.
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Der am ... 1969 geborene Kläger und die am ... 1961 geborene Sabine K. (K.) mieteten zum 14. Februar 2002 gemeinsam eine Fünfeinhalbzimmerwohnung (130 m², EG, Kaltmiete 720,00 EUR zuzüglich 100,00 EUR Nebenkosten) in R.. In die Wohnung zogen zunächst auch die beiden Töchter von K. ein, die am ... 1984 geborene Tina und die am ... 1986 geborene Helen. Im Jahr 2004 mietete K. für ihre Töchter im Dachgeschoss des gleichen Hauses eine Dreizimmerwohnung an. Der Kläger und K. verblieben in der Erdgeschosswohnung.
Der Kläger ließ sich am 29. April 2005 ein Antragsformular für Leistungen nach dem SGB II aushändigen, welches am 14. Juni 2005 ausgefüllt bei der Beklagten einging. Der Kläger gab an, gemeinsam mit K. und deren Töchtern in einem Haushalt zu leben. Er führte ergänzend aus, bislang keine Anspruchsvoraussetzungen erkannt zu haben, daher werde der Antrag verspätet gestellt. Er lebe seit Februar 2002 mit seiner Freundin zusammen, die selbst erwerbstätig sei und eigenes Einkommen erhalte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, zur Entscheidung über den Antrag seien noch Unterlagen vorzulegen, insbesondere auch betreffend K. Dem Kläger wurde Frist zur Mitwirkung bis 24. Juli 2005 gesetzt, die Versagung der Leistung wurde für den Fall der fehlenden Mitwirkung angekündigt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass seine Freundin nicht bereit sei, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Mit Bescheid vom 2. August 2005 versagte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab 29. April 2005. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von K. nicht vorgelegt. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole, werde geprüft, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 11. August 2005, welchem er eine Zusatzerklärung von K. beilegte. Hierin führte diese aus, dass sie unterstützende Zahlungen an den Kläger ausschließlich in Form von Krediten geleistet habe und leisten werde. Sie sei mit ihm rein freundschaftlich liiert und betrachte diese Beziehung nicht als Verpflichtung, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vielmehr stünden die beiden in Ausbildung befindlichen Töchter im Vordergrund. Die Beklagte ließ durch ihren Außendienst einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen. Laut Protokoll gab der Kläger bei dieser Gelegenheit an, mit K. in partnerschaftlicher Beziehung zu leben. Da diese vorrangig für ihre Kinder aufkomme, müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Eine gemeinsame Haushaltskasse sei nicht vorhanden. Er finanziere gemeinsame Versicherungen, dafür übernehme K. die Kosten für die Verpflegung. Im Erdgeschoss befänden sich Wohnzimmer, Esszimmer, Bügelzimmer, zwei Büroräume, Küche und Bad sowie ein gemeinsam genutztes Schlafzimmer. Der im Schlafzimmer vorhandene Kleiderschrank stehe ausschließlich dem Kläger zur Verfügung, K. nutze einen im Bügelzimmer aufgestellten Kleiderschrank. Im Dachgeschoss stünden den Töchtern von K. weitere Zimmer zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe derjenige, welcher Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Der Kläger lebe mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Beziehung bestehe seit Ende 2000, mithin seit fast fünf Jahren. Schon aus der Dauer der Beziehung sei auf das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft zu schließen. Einkommen und Vermögen eines eheähnlichen Partners würden bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 2 SGB II berücksichtigt. Hiermit korrespondierend bestehe daher gemäß § 60 Abs. 4 SGB II auch die Verpflichtung des Partners, hierüber Auskunft zu erteilen. Ohne Angaben über das Einkommen von K. und die Vorlage entsprechender Nachweise könne eine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt mit der Folge, dass dem Kläger zu Recht die Leistung versagt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 2. November 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage.
Zusätzlich stellte der Kläger am 28. Oktober 2005 beim SG Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Beschluss vom 17. November 2005 lehnte das SG den Antrag ab (S 12 AS 3713/05 ER). Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 28. Oktober 2005 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 31. März 2006 zu gewähren (Beschluss vom 12. Januar 2006 – L 7 AS 5532/05 ER-B). Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 führte die Beklagte diesen Beschluss aus.
Mit Urteil vom 13. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 1, 3 SGB I seien erfüllt. Das SG sei zu der Auffassung gelangt, dass zwischen dem Kläger und K. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorliege, sodass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe. Zwischen dem Kläger und K. bestünden ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgingen. Hierfür spreche bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. K. habe in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund gesprochen und der Kläger habe K. als seine Freundin angegeben und habe von einer „Patchworkfamilie“ gesprochen. Das SG stütze seine Überzeugung, dass vorliegend eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen worden sei, in denen K. als Begünstigte eingetragen und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert worden sei. Dass die Versicherungen zwischenzeitlich gekündigt worden seien, sei zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend gewesen sei. Nachdem der Kläger und K. nicht bereit seien, die geforderten Angaben zu machen, könne eine Bewilligung wegen der nicht geklärten Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgesprochen werden. Somit stehe die Versagung, die gegenüber der endgültigen Ablehnung das mildere Mittel sei, auch nicht im Ermessen der Beklagten.
Der vom Kläger am 21. März 2006 gestellte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen wurde von der Beklagten nach schriftlicher Anforderung von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. mit Bescheid vom 29. Mai 2006 ab 1. April 2006 wegen fehlender Mitwirkung versagt.
10 
Am 5. April 2006 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung beim LSG eingelegt und zugleich erneut Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2006 verpflichtete der Senat die Beklagte, dem Kläger Alg II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 5. April 2006 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. September 2006 zu gewähren (L 7 AS 1704/06 ER). Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin entsprechende Leistungen, zuletzt als Darlehen bis 31. Dezember 2006 (Bescheid vom 16. November 2006). Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte sie vom Kläger erneut die Vorlage von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. an und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 versagte die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung erneut die Gewährung von Leistungen ab 1. Januar 2007.
11 
Am 12. April 2007 stellte der Kläger wiederum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Reutlingen, welchen dieses mit Beschluss vom 4. Mai 2007 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das LSG verwies. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 lehnte der Senat den Antrag ab (L 7 AS 2485/07 ER).
12 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Vermögen und Einkommen von K. sei, dass der Kläger mit K. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Dies sei nicht der Fall, weil es an der erforderlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft fehle. K. habe sich mehrfach und eindeutig geäußert, dass sie nicht bereit sei, den Kläger zu unterstützen. Nach der Scheidung von ihrem früheren Mann habe für sie festgestanden, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr zu einem Mann geben werde. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eindeutig, bestimmt und glaubhaft erklärt, dass der gemeinsame Haushalt aufgelöst werde, wenn der Kläger keine Leistungen erhalte. Damit liege keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vor, da in einer Notsituation wie der vorliegenden K. nicht für den Kläger einstehe. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass K. dem Kläger keine Informationen über ihr Vermögen zukommen lasse. Bisher gewährte Darlehen müsse der Kläger an K. zurückzahlen. Der Kläger leiste regelmäßig monatliche Zahlungen auf das Konto von K. Diese Zahlungen seien kurzfristig eingestellt worden, weil die Beklagte die Leistungen verweigere. Es sei regelmäßig der Mietanteil abgerechnet worden, zudem ein nicht genau bestimmter Anteil, mit dem Dienstleistungen im Haushalt und zusätzliche Kosten abgedeckt würden. Sowohl die Mietzahlung als auch die Zahlung für Haushaltsleistungen seien eindeutig Indizien für getrenntes Wirtschaften. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Abrechnung nicht immer mit genauer Rechnungslegung erfolge, sondern nach ungefährer Einschätzung. Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft könne nur sein, dass Kosten ohne Ansehung der Verursachung oder ohne Zweckbestimmung von einem allein getragen werden, weil sich nur hierin der Wille manifestiere, für den anderen einzustehen. Eine Zweckbestimmung der Zahlungen als Ausgleich widerspreche dem eindeutig. Die Versicherungen, in die K. vom Kläger miteinbezogen worden sei, seien inzwischen gekündigt worden. Der Kläger sei Versicherungsmakler gewesen und habe dadurch erhebliche Vorteile beim Bezug von Versicherungen gehabt. K. habe keine Versicherung auf sich abgeschlossen, die den Kläger mit betreffe. Eine lediglich einseitige Handlung reiche noch nicht aus, um das gegenseitige Einstehen in den Wechselfällen des Lebens anzunehmen. Anhand der Indizien und Umstände sei festzustellen, dass keine hinreichend verfestigte innere Bindung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005, den Bescheid vom 29. Mai 2006 und den Bescheid vom 9. Februar 2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 abzuweisen.
17 
Die Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt. Der Kläger habe keinerlei Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin gemacht; zumindest ungefähre Angaben könnten jedoch von ihm gefordert werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93). Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Kläger die erforderlichen Angaben von seiner Lebensgefährtin tatsächlich nicht erhalten könne, vielmehr wollten K. und der Kläger keine entsprechende Auskunft erteilen, um eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens zu verhindern. Maßgebliche Kriterien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität. Zur Beurteilung des inneren Bindungswillens könne einzig auf äußere Tatsachen abgestellt werden und darauf, ob ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden könne. Darauf, ob K. Unterhaltsleistungen erbringen wolle, komme es überhaupt nicht an (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B -). Es müsse durchaus von der emotionalen Bindungsfähigkeit von K. gegenüber dem Kläger ausgegangen werden, wenn sie sich trotz negativer Erfahrungen aus ihrer Ehe dazu entschließe, eine Beziehung zu diesem aufzunehmen und mit ihm mittlerweile über vier Jahre hinweg Tisch und Bett zu teilen. Insbesondere habe sich K. im Jahr 2002 dazu entschlossen, mit dem Kläger und ihren Töchtern zusammenzuleben und dokumentiere dadurch, dass sie ihn damals sogar in ihre Familie habe integrieren wollen. K. gewähre dem Kläger jedenfalls Kost und Logis, zumindest auf Basis eines Privatdarlehens. Der Kläger habe für sich und K. eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der N.L. AG habe er als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. Sabine K.“ angegeben, auch bei seiner Lebensversicherung bei der Z. AG sei K. Bezugsberechtigte. Dies dokumentiere nachhaltig die Bereitschaft des Klägers, für K. sogar über den Tod hinaus einzustehen. Ob K. ihrerseits den Kläger in einer Versicherung bedenke, sei unerheblich, denn entscheidend sei das Gesamtbild der Beziehung, deren innere Tiefe gerade auch durch eine solche zukunftsorientierte Entscheidung zugunsten des Partners deutlich werde. Die Kündigung der Versicherungen sei einzig aufgrund finanzieller Probleme erfolgt und stehe damit der Annahme einer Einstehensgemeinschaft in keiner Weise entgegen. Weitere Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft seien: Der Kläger und K. hätten eine, auch sexuelle, Beziehung nicht in Abrede gestellt. Sie erledigten Einkäufe gemeinsam und verbrächten ihre Freizeit zusammen. Sowohl das Fehlen gemeinsamer Vermögenswerte als auch gemeinsamer Konten sei kein taugliches Indiz gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere wenn die Partner jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sei es auch in einer Ehe selbstverständlich, dass jeder das selbst verdiente Geld teilweise für sich selbst verwende und gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen auch gemeinsam, gegebenenfalls anteilig nach Verdiensthöhe, bezahlt würden. K. habe, als der Kläger kein Einkommen aus Arbeitslosengeld mehr gehabt habe, die Mietkosten allein übernommen. Der Kläger und seine Partnerin stellten mit der Handhabung ihrer Finanzen insoweit, verglichen mit Ehepaaren, keine Ausnahme dar, die den Schluss auf eine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Trennung zuließe.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Reutlingen und die Akten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld für den Monat Juni 2005 zu Recht (teilweise) aufgehoben und erbrachte Leistungen zurückgefordert hat.
Der 1974 geborene Kläger Nr. 1 und die 1973 geborene Klägerin Nr. 2 sind die Eltern der 2002 geborenen Klägerin Nr. 3. Bis Ende 2005 wohnten die Kläger in einer 55,27 m2 großen Wohnung in K. Die Grundmiete für diese Wohnung betrug im Jahr 2005 monatlich 233,80 EUR. Die Klägerin Nr. 2 erhielt für ihre Tochter (Klägerin Nr. 3) Landeserziehungsgeld in Höhe von monatlich 205,- EUR für die Zeit vom 25. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes (Bescheid der L-Bank vom 04.04.2003).
Auf einen im September 2004 gestellten Antrag erhielten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2005. Am 18.04.2005 beantragten sie bei der Beklagten die Fortzahlung dieser Leistungen. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2005 statt. Sie bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 928,94 EUR. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.157,46 EUR setzt sich zusammen aus je 311,- EUR an Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige für den Kläger Nr. 1 und die Klägerin Nr. 2, Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 207,- EUR für die Klägerin Nr. 3 und einem Betrag von 328,46 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Von den Geldleistungen der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) wird ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von 228,52 EUR (anrechenbares Erwerbseinkommen des Klägers Nr. 1 in Höhe von monatlich 74,52 EUR und Kindergeld für die Klägerin Nr. 3 in Höhe von 154,- EUR) in Abzug gebracht. Dies ergibt für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung einen Bedarf von 600,48 EUR und zusammen mit den Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 328,94 EUR den Zahlbetrag von 928,94 EUR.
Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs nahm die Klägerin Nr. 2 am 06.06.2005 wieder ihre frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst (BAT 6B) auf. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie im Juni 2005 nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und ohne Berücksichtigung von Kindergeld eine Vergütung in Höhe von 1.118,81 EUR. Die Gehaltszahlung erfolgte durch Überweisung auf das Konto der Klägerin. Die Gutschrift des überwiesenen Betrages erfolgte am 29. oder 30.6.2005. Mit Bescheid vom 12.07.2005 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 01.06.2005 auf mit der Begründung, aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr hilfebedürftig. Der Bescheid ist mit einfachem Brief zur Post gegeben worden; der Tag, an dem der Brief zur Post gegeben worden ist, ist in den Akten nicht festgehalten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Nr. 1 am 16.08.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht damit einverstanden, dass die Leistungen für den Monat Juni 2005 zurück verlangt würden. Seine Ehefrau habe nach dem dreijährigen Erziehungsurlaub am 06.06.2005 wieder angefangen zu arbeiten. Ihr Gehalt sei ihr am Ende des Monats ausbezahlt worden. Bis dahin hätten sie keine Einkünfte gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2005 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt: Der Bescheid vom 12.07.2005 werde insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung in Höhe von mehr als 759,92 EUR festgestellt worden sei. Die Erstattungspflicht werde auf insgesamt 759,92 EUR festgestellt. Dieser Betrag teile sich in drei Einzelforderungen auf: Auf den Kläger Nr. 1 entfalle ein Betrag von 289,62 EUR, auf die Klägerin Nr. 2 ein Betrag von 364,15 EUR und die Klägerin Nr. 3 ein Betrag von 106,15 EUR. Diese drei Personen seien Einzelschuldner. Im Übrigen werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid u.a. aus, der Widerspruch sei zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn und soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt werde, das zum Wegfall des Anspruchs führe. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sei der Beginn des Anrechnungszeitraums maßgebend. Die Beklagte sehe den 01.06.2005 als den Zeitpunkt an, zu dem sich die Verhältnisse geändert haben. Sie stütze sich dabei auf § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V). Nach dieser Bestimmung seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Ausgehend von dieser „tagesexakten" Betrachtung sei die Zahlung des ersten Lohnes (Gutschrift Ende Juni 2005) im Monat Juni 2005 als Einkommen zu berücksichtigen mit der Folge, dass ab 01.06.2005 wirtschaftliche Bedürftigkeit zu verneinen sei. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Abweichend hiervon sehe § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II allerdings vor, dass ein Teilbetrag in Höhe von 56 v. H. der bei der Leistungsgewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) nicht der Erstattungspflicht unterlägen. Im Falle der Kläger seien Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) in Höhe von monatlich 301,80 EUR anerkannt. Ein Teilbetrag in Höhe von 56 v.H. hiervon ( = 169,- EUR) unterliege daher nicht der Rückforderung. Daher mindere sich die Erstattungsforderung um diesen Betrag auf 759,92 EUR.
Am 05.09.2005 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie haben vorgetragen, im angefochtenen Widerspruchsbescheid werde die Sachlage hinreichend und korrekt dargestellt. Allerdings entspreche die dort erläuterte „tagesexakte" Betrachtung nicht den realen Lebensverhältnissen. Wenn einem Arbeitnehmer am 29. oder 30. eines Monats Arbeitseinkommen für diesen Monat zufließe, dann stehe dieser Verdienst tatsächlich erst ab diesem Zufluss zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Die zum Monatsende noch vorhandene Summe werde dann im Folgemonat als Vermögen angesehen. Diese Sicht kollidiere mit der in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) betonten Haltung, wonach nur so genannte „bereite Mittel" als Einkommen berücksichtigt werden dürften. Wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, so bedeute dies, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden. Sachgerecht sei alleine die Zurechnung solcher Einkünfte für den unmittelbar anschließenden Folgemonat. In ihrem Fall bedeute dies, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht ab 01.06.2005, sondern erst ab 01.07.2005 aufzuheben gewesen wäre.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat allerdings ausgeführt, sie teile die Ansicht der Kläger, soweit diese die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ergebende Rechtsfolge als lebensfremd kritisierten. Dies gelte zumindest für die Fälle, in denen - wie hier - der Zufluss eines Einkommens kurz vor dem Monatswechsel erfolge und die entsprechende Einkommenszurechnung dann für den weitgehend verstrichenen Zuflussmonat erfolgen solle. Der Zwang zur „tagesexakten" Zurechnung der Einkünfte ergebe sich im Übrigen auch aus § 23 Abs. 4 SGB II. Danach sei eine Leistungsgewährung als Darlehen möglich, wenn zu erwarten sei, dass später im Verlauf des Leistungsmonats Einnahmen anfallen werden. Die grundsätzliche Zuflussproblematik werde dadurch aber nicht gelöst. In vielen Fällen fließe einem Arbeitnehmer der Monatslohn erst gegen Ende des betreffenden Monats tatsächlich zu. Dies gelte nicht nur für neu begonnene, sondern auch für schon länger bestehende Arbeitsverhältnisse. Müssten dann jeden Monat vom Monatsersten bis zum Zuflusstag darlehensweise Leistungen gewährt werden, würde die Leistungsgewährung niemals enden.
10 
Mit Urteil vom 29.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. dargelegt, es teile die Bedenken der Beteiligten gegen die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V vorgeschriebene Betrachtungsweise nicht. Diese Regelung entspreche der Rechtsprechung des BVerwG seit 1999 zu den Vorschriften über die Einkommensanrechnung nach § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
11 
Am 19.10.2005 haben die Kläger Berufung eingelegt. Auf ihr Vorbringen im Schreiben vom 11.10.2005 wird Bezug genommen.
12 
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 abzuändern, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
15 
Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig.
18 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Kläger wenden sich ausdrücklich nur gegen die (teilweise) Aufhebung und Rückforderung der für den Monat Juni 2005 gezahlten Leistungen. Soweit mit dem Bescheid vom 12.07.2005 die Leistungen (auch) ab dem 01.07.2006 entzogen wurden, ist der Bescheid nicht angefochten und daher insoweit bestandskräftig geworden. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt damit 759,92 EUR. Vorliegend wenden sich die Kläger zwar gegen eine Aufhebung und Rückforderung, die für jeden Kläger niedriger als 500,- EUR ist. Die Kläger bilden aber eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), weil sie mit dem angefochtenen Bescheid aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet werden. Bei Streitgenossen erfolgt nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Hs.1 ZPO eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche, soweit die Ansprüche nicht identisch sind (BGH 28.10.1980 NJW 1981, 578; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 Rn 23).
19 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich--rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
20 
Die Berufung der Kläger ist aber unbegründet.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 ist auch, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, rechtmäßig. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat ist durch die Überweisung des Lohnes für den Monat Juni 2005 an die Klägerin Nr. 2 am 29. oder 30.06.2005 entfallen.
22 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
23 
Zwar ist eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB X hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 12.07.2005 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. BSG 24.03.1994 - 5 RJ 22/93 - ).
24 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist auch nicht in vollem Umfang bestandskräftig geworden. Zwar haben die Kläger erst am 16.08.2005 und damit möglicherweise nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt, doch hat die Beklagte den Widerspruch ausdrücklich als zulässig betrachtet und in der Sache entschieden. Damit hat sie sich in nach Ansicht des Senats rechtlich zulässiger Weise über eine möglicherweise bestehende Verfristung hinweg gesetzt und den Klägern im Umfang der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung den Rechtsweg (wieder) eröffnet. Im Übrigen dürfte die dem Bescheid vom 12.07.2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden sein, weil darin nur ausgeführt ist, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle" einzulegen sei, es aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Stelle dies ist (§ 36 SGB X). Im Briefkopf ist das Jobcenter Stadt Karlsruhe als entscheidende Stelle erkennbar, im Text wird aber auch darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die Regionaldirektion Baden-Württemberg zu leisten sind. Es ist daher nicht eindeutig, welches die „oben genannte Stelle" ist. Damit würde die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ohnehin ein Jahr betragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
25 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. mit dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
26 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 29. oder 30.06.2005 ausbezahlte Gehalt für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.06. bis 30.6.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe.
27 
Das BSG hat für den Anspruch auf Alhi ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Alhi, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi ist, während der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird. Diese begriffliche Unterscheidung hat lediglich im Hinblick auf die Nachrangigkeit von Alhi gegenüber anderweitigen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19). Das BVerwG hat ebenfalls - wie das SG zutreffend dargelegt hat - bei der Berechnung von Sozialhilfe entschieden, dass alles das, was jemand im Bedarfszeitraum erhält als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608f).
28 
Der Einwand der Kläger, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden, wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt zufließt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen, sondern betrifft allein die Frage, inwieweit trotz des anzurechnenden Einkommens zur Überbrückung vorübergehend Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG aaO). Für einen solchen Sachverhalt sieht § 23 Abs. 4 SGB II vor, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Regelung in § 23 Abs. 4 SGB II soll gerade die Fälle erfassen, in denen - wie hier - im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat ausgeschlossen oder vermindert werden wird (BT-Drucks. 15/2997 S. 24 zu Nr. 12a). Zu einer nachträglichen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005 und damit zu dem von den Klägern beklagten erhöhten Verwaltungsaufwand ist es ohnehin nur deshalb gekommen, weil die Klägerin Nr. 2 der Beklagten nicht frühzeitig mitgeteilt hat, dass sie im Juni 2005 wieder ihre frühere Tätigkeit aufnimmt. Hätte sie dies der Beklagten vorher mitgeteilt, hätte diese die Leistung für diesen Monat von vorneherein nur als Darlehen bewilligen können.
29 
Der Hinweis der Beklagten auf die im ursprünglichen Entwurf der Alg II-V vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 2, wonach laufende Einnahmen, die in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zuzurechnen sind, bestätigt die vom SG und vom Senat vertretene Auslegung der geltenden Alg II-V. Denn § 2 Abs. 2 Alg II-V ist gerade nicht in der im Entwurf ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft getreten. Auch bei der durch Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) erfolgten Änderung des § 2 Alg II-V ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V unverändert geblieben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, da sich eine Antwort auf die von den Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage zur Anrechnung laufender Einnahmen bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Verordnung ergibt.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig.
18 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Kläger wenden sich ausdrücklich nur gegen die (teilweise) Aufhebung und Rückforderung der für den Monat Juni 2005 gezahlten Leistungen. Soweit mit dem Bescheid vom 12.07.2005 die Leistungen (auch) ab dem 01.07.2006 entzogen wurden, ist der Bescheid nicht angefochten und daher insoweit bestandskräftig geworden. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt damit 759,92 EUR. Vorliegend wenden sich die Kläger zwar gegen eine Aufhebung und Rückforderung, die für jeden Kläger niedriger als 500,- EUR ist. Die Kläger bilden aber eine gemäß § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung), weil sie mit dem angefochtenen Bescheid aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet werden. Bei Streitgenossen erfolgt nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Hs.1 ZPO eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche, soweit die Ansprüche nicht identisch sind (BGH 28.10.1980 NJW 1981, 578; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 Rn 23).
19 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich--rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die - soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht - Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
20 
Die Berufung der Kläger ist aber unbegründet.
21 
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 ist auch, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2005 aufgehoben wurde, rechtmäßig. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat ist durch die Überweisung des Lohnes für den Monat Juni 2005 an die Klägerin Nr. 2 am 29. oder 30.06.2005 entfallen.
22 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
23 
Zwar ist eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB X hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 12.07.2005 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. BSG 24.03.1994 - 5 RJ 22/93 - ).
24 
Der Bescheid vom 12.07.2005 ist auch nicht in vollem Umfang bestandskräftig geworden. Zwar haben die Kläger erst am 16.08.2005 und damit möglicherweise nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch eingelegt, doch hat die Beklagte den Widerspruch ausdrücklich als zulässig betrachtet und in der Sache entschieden. Damit hat sie sich in nach Ansicht des Senats rechtlich zulässiger Weise über eine möglicherweise bestehende Verfristung hinweg gesetzt und den Klägern im Umfang der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung den Rechtsweg (wieder) eröffnet. Im Übrigen dürfte die dem Bescheid vom 12.07.2005 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden sein, weil darin nur ausgeführt ist, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle" einzulegen sei, es aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche Stelle dies ist (§ 36 SGB X). Im Briefkopf ist das Jobcenter Stadt Karlsruhe als entscheidende Stelle erkennbar, im Text wird aber auch darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die Regionaldirektion Baden-Württemberg zu leisten sind. Es ist daher nicht eindeutig, welches die „oben genannte Stelle" ist. Damit würde die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ohnehin ein Jahr betragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
25 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. mit dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
26 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 29. oder 30.06.2005 ausbezahlte Gehalt für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.06. bis 30.6.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe.
27 
Das BSG hat für den Anspruch auf Alhi ausgesprochen, dass jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zahlungszeitraum der Alhi, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi ist, während der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil zum Vermögen wird. Diese begriffliche Unterscheidung hat lediglich im Hinblick auf die Nachrangigkeit von Alhi gegenüber anderweitigen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, für während des Leistungsbezugs wiederkehrende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einschränkungen und Präzisierungen erfahren (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19). Das BVerwG hat ebenfalls - wie das SG zutreffend dargelegt hat - bei der Berechnung von Sozialhilfe entschieden, dass alles das, was jemand im Bedarfszeitraum erhält als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Einkommen innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich zufließt (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608f).
28 
Der Einwand der Kläger, dass für die Zeit vom Monatsersten bis zum Zuflusstag keine „bereiten Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stünden, wenn Arbeitseinkommen erst ganz am Ende eines Monats tatsächlich zufließe, rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt zufließt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nicht die Anrechnung als Einkommen, sondern betrifft allein die Frage, inwieweit trotz des anzurechnenden Einkommens zur Überbrückung vorübergehend Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG aaO). Für einen solchen Sachverhalt sieht § 23 Abs. 4 SGB II vor, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Regelung in § 23 Abs. 4 SGB II soll gerade die Fälle erfassen, in denen - wie hier - im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat ausgeschlossen oder vermindert werden wird (BT-Drucks. 15/2997 S. 24 zu Nr. 12a). Zu einer nachträglichen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005 und damit zu dem von den Klägern beklagten erhöhten Verwaltungsaufwand ist es ohnehin nur deshalb gekommen, weil die Klägerin Nr. 2 der Beklagten nicht frühzeitig mitgeteilt hat, dass sie im Juni 2005 wieder ihre frühere Tätigkeit aufnimmt. Hätte sie dies der Beklagten vorher mitgeteilt, hätte diese die Leistung für diesen Monat von vorneherein nur als Darlehen bewilligen können.
29 
Der Hinweis der Beklagten auf die im ursprünglichen Entwurf der Alg II-V vorgesehene Regelung in § 2 Abs. 2, wonach laufende Einnahmen, die in den letzten fünf Kalendertagen eines Monats zufließen, dem Folgemonat zuzurechnen sind, bestätigt die vom SG und vom Senat vertretene Auslegung der geltenden Alg II-V. Denn § 2 Abs. 2 Alg II-V ist gerade nicht in der im Entwurf ursprünglich vorgesehenen Form in Kraft getreten. Auch bei der durch Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) erfolgten Änderung des § 2 Alg II-V ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V unverändert geblieben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, da sich eine Antwort auf die von den Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage zur Anrechnung laufender Einnahmen bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Verordnung ergibt.

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

(3) bis (5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Der am ... 1969 geborene Kläger und die am ... 1961 geborene Sabine K. (K.) mieteten zum 14. Februar 2002 gemeinsam eine Fünfeinhalbzimmerwohnung (130 m², EG, Kaltmiete 720,00 EUR zuzüglich 100,00 EUR Nebenkosten) in R.. In die Wohnung zogen zunächst auch die beiden Töchter von K. ein, die am ... 1984 geborene Tina und die am ... 1986 geborene Helen. Im Jahr 2004 mietete K. für ihre Töchter im Dachgeschoss des gleichen Hauses eine Dreizimmerwohnung an. Der Kläger und K. verblieben in der Erdgeschosswohnung.
Der Kläger ließ sich am 29. April 2005 ein Antragsformular für Leistungen nach dem SGB II aushändigen, welches am 14. Juni 2005 ausgefüllt bei der Beklagten einging. Der Kläger gab an, gemeinsam mit K. und deren Töchtern in einem Haushalt zu leben. Er führte ergänzend aus, bislang keine Anspruchsvoraussetzungen erkannt zu haben, daher werde der Antrag verspätet gestellt. Er lebe seit Februar 2002 mit seiner Freundin zusammen, die selbst erwerbstätig sei und eigenes Einkommen erhalte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, zur Entscheidung über den Antrag seien noch Unterlagen vorzulegen, insbesondere auch betreffend K. Dem Kläger wurde Frist zur Mitwirkung bis 24. Juli 2005 gesetzt, die Versagung der Leistung wurde für den Fall der fehlenden Mitwirkung angekündigt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass seine Freundin nicht bereit sei, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Mit Bescheid vom 2. August 2005 versagte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab 29. April 2005. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von K. nicht vorgelegt. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole, werde geprüft, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 11. August 2005, welchem er eine Zusatzerklärung von K. beilegte. Hierin führte diese aus, dass sie unterstützende Zahlungen an den Kläger ausschließlich in Form von Krediten geleistet habe und leisten werde. Sie sei mit ihm rein freundschaftlich liiert und betrachte diese Beziehung nicht als Verpflichtung, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vielmehr stünden die beiden in Ausbildung befindlichen Töchter im Vordergrund. Die Beklagte ließ durch ihren Außendienst einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen. Laut Protokoll gab der Kläger bei dieser Gelegenheit an, mit K. in partnerschaftlicher Beziehung zu leben. Da diese vorrangig für ihre Kinder aufkomme, müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Eine gemeinsame Haushaltskasse sei nicht vorhanden. Er finanziere gemeinsame Versicherungen, dafür übernehme K. die Kosten für die Verpflegung. Im Erdgeschoss befänden sich Wohnzimmer, Esszimmer, Bügelzimmer, zwei Büroräume, Küche und Bad sowie ein gemeinsam genutztes Schlafzimmer. Der im Schlafzimmer vorhandene Kleiderschrank stehe ausschließlich dem Kläger zur Verfügung, K. nutze einen im Bügelzimmer aufgestellten Kleiderschrank. Im Dachgeschoss stünden den Töchtern von K. weitere Zimmer zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe derjenige, welcher Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Der Kläger lebe mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Beziehung bestehe seit Ende 2000, mithin seit fast fünf Jahren. Schon aus der Dauer der Beziehung sei auf das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft zu schließen. Einkommen und Vermögen eines eheähnlichen Partners würden bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 2 SGB II berücksichtigt. Hiermit korrespondierend bestehe daher gemäß § 60 Abs. 4 SGB II auch die Verpflichtung des Partners, hierüber Auskunft zu erteilen. Ohne Angaben über das Einkommen von K. und die Vorlage entsprechender Nachweise könne eine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt mit der Folge, dass dem Kläger zu Recht die Leistung versagt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 2. November 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage.
Zusätzlich stellte der Kläger am 28. Oktober 2005 beim SG Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Beschluss vom 17. November 2005 lehnte das SG den Antrag ab (S 12 AS 3713/05 ER). Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 28. Oktober 2005 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 31. März 2006 zu gewähren (Beschluss vom 12. Januar 2006 – L 7 AS 5532/05 ER-B). Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 führte die Beklagte diesen Beschluss aus.
Mit Urteil vom 13. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 1, 3 SGB I seien erfüllt. Das SG sei zu der Auffassung gelangt, dass zwischen dem Kläger und K. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorliege, sodass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe. Zwischen dem Kläger und K. bestünden ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgingen. Hierfür spreche bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. K. habe in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund gesprochen und der Kläger habe K. als seine Freundin angegeben und habe von einer „Patchworkfamilie“ gesprochen. Das SG stütze seine Überzeugung, dass vorliegend eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen worden sei, in denen K. als Begünstigte eingetragen und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert worden sei. Dass die Versicherungen zwischenzeitlich gekündigt worden seien, sei zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend gewesen sei. Nachdem der Kläger und K. nicht bereit seien, die geforderten Angaben zu machen, könne eine Bewilligung wegen der nicht geklärten Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgesprochen werden. Somit stehe die Versagung, die gegenüber der endgültigen Ablehnung das mildere Mittel sei, auch nicht im Ermessen der Beklagten.
Der vom Kläger am 21. März 2006 gestellte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen wurde von der Beklagten nach schriftlicher Anforderung von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. mit Bescheid vom 29. Mai 2006 ab 1. April 2006 wegen fehlender Mitwirkung versagt.
10 
Am 5. April 2006 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung beim LSG eingelegt und zugleich erneut Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2006 verpflichtete der Senat die Beklagte, dem Kläger Alg II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 5. April 2006 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. September 2006 zu gewähren (L 7 AS 1704/06 ER). Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin entsprechende Leistungen, zuletzt als Darlehen bis 31. Dezember 2006 (Bescheid vom 16. November 2006). Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte sie vom Kläger erneut die Vorlage von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. an und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 versagte die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung erneut die Gewährung von Leistungen ab 1. Januar 2007.
11 
Am 12. April 2007 stellte der Kläger wiederum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Reutlingen, welchen dieses mit Beschluss vom 4. Mai 2007 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das LSG verwies. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 lehnte der Senat den Antrag ab (L 7 AS 2485/07 ER).
12 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Vermögen und Einkommen von K. sei, dass der Kläger mit K. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Dies sei nicht der Fall, weil es an der erforderlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft fehle. K. habe sich mehrfach und eindeutig geäußert, dass sie nicht bereit sei, den Kläger zu unterstützen. Nach der Scheidung von ihrem früheren Mann habe für sie festgestanden, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr zu einem Mann geben werde. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eindeutig, bestimmt und glaubhaft erklärt, dass der gemeinsame Haushalt aufgelöst werde, wenn der Kläger keine Leistungen erhalte. Damit liege keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vor, da in einer Notsituation wie der vorliegenden K. nicht für den Kläger einstehe. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass K. dem Kläger keine Informationen über ihr Vermögen zukommen lasse. Bisher gewährte Darlehen müsse der Kläger an K. zurückzahlen. Der Kläger leiste regelmäßig monatliche Zahlungen auf das Konto von K. Diese Zahlungen seien kurzfristig eingestellt worden, weil die Beklagte die Leistungen verweigere. Es sei regelmäßig der Mietanteil abgerechnet worden, zudem ein nicht genau bestimmter Anteil, mit dem Dienstleistungen im Haushalt und zusätzliche Kosten abgedeckt würden. Sowohl die Mietzahlung als auch die Zahlung für Haushaltsleistungen seien eindeutig Indizien für getrenntes Wirtschaften. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Abrechnung nicht immer mit genauer Rechnungslegung erfolge, sondern nach ungefährer Einschätzung. Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft könne nur sein, dass Kosten ohne Ansehung der Verursachung oder ohne Zweckbestimmung von einem allein getragen werden, weil sich nur hierin der Wille manifestiere, für den anderen einzustehen. Eine Zweckbestimmung der Zahlungen als Ausgleich widerspreche dem eindeutig. Die Versicherungen, in die K. vom Kläger miteinbezogen worden sei, seien inzwischen gekündigt worden. Der Kläger sei Versicherungsmakler gewesen und habe dadurch erhebliche Vorteile beim Bezug von Versicherungen gehabt. K. habe keine Versicherung auf sich abgeschlossen, die den Kläger mit betreffe. Eine lediglich einseitige Handlung reiche noch nicht aus, um das gegenseitige Einstehen in den Wechselfällen des Lebens anzunehmen. Anhand der Indizien und Umstände sei festzustellen, dass keine hinreichend verfestigte innere Bindung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005, den Bescheid vom 29. Mai 2006 und den Bescheid vom 9. Februar 2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 abzuweisen.
17 
Die Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt. Der Kläger habe keinerlei Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin gemacht; zumindest ungefähre Angaben könnten jedoch von ihm gefordert werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93). Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Kläger die erforderlichen Angaben von seiner Lebensgefährtin tatsächlich nicht erhalten könne, vielmehr wollten K. und der Kläger keine entsprechende Auskunft erteilen, um eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens zu verhindern. Maßgebliche Kriterien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität. Zur Beurteilung des inneren Bindungswillens könne einzig auf äußere Tatsachen abgestellt werden und darauf, ob ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden könne. Darauf, ob K. Unterhaltsleistungen erbringen wolle, komme es überhaupt nicht an (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B -). Es müsse durchaus von der emotionalen Bindungsfähigkeit von K. gegenüber dem Kläger ausgegangen werden, wenn sie sich trotz negativer Erfahrungen aus ihrer Ehe dazu entschließe, eine Beziehung zu diesem aufzunehmen und mit ihm mittlerweile über vier Jahre hinweg Tisch und Bett zu teilen. Insbesondere habe sich K. im Jahr 2002 dazu entschlossen, mit dem Kläger und ihren Töchtern zusammenzuleben und dokumentiere dadurch, dass sie ihn damals sogar in ihre Familie habe integrieren wollen. K. gewähre dem Kläger jedenfalls Kost und Logis, zumindest auf Basis eines Privatdarlehens. Der Kläger habe für sich und K. eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der N.L. AG habe er als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. Sabine K.“ angegeben, auch bei seiner Lebensversicherung bei der Z. AG sei K. Bezugsberechtigte. Dies dokumentiere nachhaltig die Bereitschaft des Klägers, für K. sogar über den Tod hinaus einzustehen. Ob K. ihrerseits den Kläger in einer Versicherung bedenke, sei unerheblich, denn entscheidend sei das Gesamtbild der Beziehung, deren innere Tiefe gerade auch durch eine solche zukunftsorientierte Entscheidung zugunsten des Partners deutlich werde. Die Kündigung der Versicherungen sei einzig aufgrund finanzieller Probleme erfolgt und stehe damit der Annahme einer Einstehensgemeinschaft in keiner Weise entgegen. Weitere Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft seien: Der Kläger und K. hätten eine, auch sexuelle, Beziehung nicht in Abrede gestellt. Sie erledigten Einkäufe gemeinsam und verbrächten ihre Freizeit zusammen. Sowohl das Fehlen gemeinsamer Vermögenswerte als auch gemeinsamer Konten sei kein taugliches Indiz gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere wenn die Partner jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sei es auch in einer Ehe selbstverständlich, dass jeder das selbst verdiente Geld teilweise für sich selbst verwende und gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen auch gemeinsam, gegebenenfalls anteilig nach Verdiensthöhe, bezahlt würden. K. habe, als der Kläger kein Einkommen aus Arbeitslosengeld mehr gehabt habe, die Mietkosten allein übernommen. Der Kläger und seine Partnerin stellten mit der Handhabung ihrer Finanzen insoweit, verglichen mit Ehepaaren, keine Ausnahme dar, die den Schluss auf eine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Trennung zuließe.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Reutlingen und die Akten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Der am ... 1969 geborene Kläger und die am ... 1961 geborene Sabine K. (K.) mieteten zum 14. Februar 2002 gemeinsam eine Fünfeinhalbzimmerwohnung (130 m², EG, Kaltmiete 720,00 EUR zuzüglich 100,00 EUR Nebenkosten) in R.. In die Wohnung zogen zunächst auch die beiden Töchter von K. ein, die am ... 1984 geborene Tina und die am ... 1986 geborene Helen. Im Jahr 2004 mietete K. für ihre Töchter im Dachgeschoss des gleichen Hauses eine Dreizimmerwohnung an. Der Kläger und K. verblieben in der Erdgeschosswohnung.
Der Kläger ließ sich am 29. April 2005 ein Antragsformular für Leistungen nach dem SGB II aushändigen, welches am 14. Juni 2005 ausgefüllt bei der Beklagten einging. Der Kläger gab an, gemeinsam mit K. und deren Töchtern in einem Haushalt zu leben. Er führte ergänzend aus, bislang keine Anspruchsvoraussetzungen erkannt zu haben, daher werde der Antrag verspätet gestellt. Er lebe seit Februar 2002 mit seiner Freundin zusammen, die selbst erwerbstätig sei und eigenes Einkommen erhalte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, zur Entscheidung über den Antrag seien noch Unterlagen vorzulegen, insbesondere auch betreffend K. Dem Kläger wurde Frist zur Mitwirkung bis 24. Juli 2005 gesetzt, die Versagung der Leistung wurde für den Fall der fehlenden Mitwirkung angekündigt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass seine Freundin nicht bereit sei, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Mit Bescheid vom 2. August 2005 versagte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab 29. April 2005. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von K. nicht vorgelegt. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole, werde geprüft, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 11. August 2005, welchem er eine Zusatzerklärung von K. beilegte. Hierin führte diese aus, dass sie unterstützende Zahlungen an den Kläger ausschließlich in Form von Krediten geleistet habe und leisten werde. Sie sei mit ihm rein freundschaftlich liiert und betrachte diese Beziehung nicht als Verpflichtung, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vielmehr stünden die beiden in Ausbildung befindlichen Töchter im Vordergrund. Die Beklagte ließ durch ihren Außendienst einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen. Laut Protokoll gab der Kläger bei dieser Gelegenheit an, mit K. in partnerschaftlicher Beziehung zu leben. Da diese vorrangig für ihre Kinder aufkomme, müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Eine gemeinsame Haushaltskasse sei nicht vorhanden. Er finanziere gemeinsame Versicherungen, dafür übernehme K. die Kosten für die Verpflegung. Im Erdgeschoss befänden sich Wohnzimmer, Esszimmer, Bügelzimmer, zwei Büroräume, Küche und Bad sowie ein gemeinsam genutztes Schlafzimmer. Der im Schlafzimmer vorhandene Kleiderschrank stehe ausschließlich dem Kläger zur Verfügung, K. nutze einen im Bügelzimmer aufgestellten Kleiderschrank. Im Dachgeschoss stünden den Töchtern von K. weitere Zimmer zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe derjenige, welcher Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Der Kläger lebe mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Beziehung bestehe seit Ende 2000, mithin seit fast fünf Jahren. Schon aus der Dauer der Beziehung sei auf das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft zu schließen. Einkommen und Vermögen eines eheähnlichen Partners würden bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 2 SGB II berücksichtigt. Hiermit korrespondierend bestehe daher gemäß § 60 Abs. 4 SGB II auch die Verpflichtung des Partners, hierüber Auskunft zu erteilen. Ohne Angaben über das Einkommen von K. und die Vorlage entsprechender Nachweise könne eine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt mit der Folge, dass dem Kläger zu Recht die Leistung versagt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 2. November 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage.
Zusätzlich stellte der Kläger am 28. Oktober 2005 beim SG Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Beschluss vom 17. November 2005 lehnte das SG den Antrag ab (S 12 AS 3713/05 ER). Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 28. Oktober 2005 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 31. März 2006 zu gewähren (Beschluss vom 12. Januar 2006 – L 7 AS 5532/05 ER-B). Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 führte die Beklagte diesen Beschluss aus.
Mit Urteil vom 13. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 1, 3 SGB I seien erfüllt. Das SG sei zu der Auffassung gelangt, dass zwischen dem Kläger und K. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorliege, sodass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe. Zwischen dem Kläger und K. bestünden ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgingen. Hierfür spreche bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. K. habe in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund gesprochen und der Kläger habe K. als seine Freundin angegeben und habe von einer „Patchworkfamilie“ gesprochen. Das SG stütze seine Überzeugung, dass vorliegend eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen worden sei, in denen K. als Begünstigte eingetragen und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert worden sei. Dass die Versicherungen zwischenzeitlich gekündigt worden seien, sei zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend gewesen sei. Nachdem der Kläger und K. nicht bereit seien, die geforderten Angaben zu machen, könne eine Bewilligung wegen der nicht geklärten Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgesprochen werden. Somit stehe die Versagung, die gegenüber der endgültigen Ablehnung das mildere Mittel sei, auch nicht im Ermessen der Beklagten.
Der vom Kläger am 21. März 2006 gestellte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen wurde von der Beklagten nach schriftlicher Anforderung von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. mit Bescheid vom 29. Mai 2006 ab 1. April 2006 wegen fehlender Mitwirkung versagt.
10 
Am 5. April 2006 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung beim LSG eingelegt und zugleich erneut Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2006 verpflichtete der Senat die Beklagte, dem Kläger Alg II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 5. April 2006 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. September 2006 zu gewähren (L 7 AS 1704/06 ER). Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin entsprechende Leistungen, zuletzt als Darlehen bis 31. Dezember 2006 (Bescheid vom 16. November 2006). Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte sie vom Kläger erneut die Vorlage von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. an und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 versagte die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung erneut die Gewährung von Leistungen ab 1. Januar 2007.
11 
Am 12. April 2007 stellte der Kläger wiederum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Reutlingen, welchen dieses mit Beschluss vom 4. Mai 2007 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das LSG verwies. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 lehnte der Senat den Antrag ab (L 7 AS 2485/07 ER).
12 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Vermögen und Einkommen von K. sei, dass der Kläger mit K. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Dies sei nicht der Fall, weil es an der erforderlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft fehle. K. habe sich mehrfach und eindeutig geäußert, dass sie nicht bereit sei, den Kläger zu unterstützen. Nach der Scheidung von ihrem früheren Mann habe für sie festgestanden, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr zu einem Mann geben werde. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eindeutig, bestimmt und glaubhaft erklärt, dass der gemeinsame Haushalt aufgelöst werde, wenn der Kläger keine Leistungen erhalte. Damit liege keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vor, da in einer Notsituation wie der vorliegenden K. nicht für den Kläger einstehe. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass K. dem Kläger keine Informationen über ihr Vermögen zukommen lasse. Bisher gewährte Darlehen müsse der Kläger an K. zurückzahlen. Der Kläger leiste regelmäßig monatliche Zahlungen auf das Konto von K. Diese Zahlungen seien kurzfristig eingestellt worden, weil die Beklagte die Leistungen verweigere. Es sei regelmäßig der Mietanteil abgerechnet worden, zudem ein nicht genau bestimmter Anteil, mit dem Dienstleistungen im Haushalt und zusätzliche Kosten abgedeckt würden. Sowohl die Mietzahlung als auch die Zahlung für Haushaltsleistungen seien eindeutig Indizien für getrenntes Wirtschaften. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Abrechnung nicht immer mit genauer Rechnungslegung erfolge, sondern nach ungefährer Einschätzung. Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft könne nur sein, dass Kosten ohne Ansehung der Verursachung oder ohne Zweckbestimmung von einem allein getragen werden, weil sich nur hierin der Wille manifestiere, für den anderen einzustehen. Eine Zweckbestimmung der Zahlungen als Ausgleich widerspreche dem eindeutig. Die Versicherungen, in die K. vom Kläger miteinbezogen worden sei, seien inzwischen gekündigt worden. Der Kläger sei Versicherungsmakler gewesen und habe dadurch erhebliche Vorteile beim Bezug von Versicherungen gehabt. K. habe keine Versicherung auf sich abgeschlossen, die den Kläger mit betreffe. Eine lediglich einseitige Handlung reiche noch nicht aus, um das gegenseitige Einstehen in den Wechselfällen des Lebens anzunehmen. Anhand der Indizien und Umstände sei festzustellen, dass keine hinreichend verfestigte innere Bindung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005, den Bescheid vom 29. Mai 2006 und den Bescheid vom 9. Februar 2007 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 abzuweisen.
17 
Die Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt. Der Kläger habe keinerlei Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin gemacht; zumindest ungefähre Angaben könnten jedoch von ihm gefordert werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93). Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Kläger die erforderlichen Angaben von seiner Lebensgefährtin tatsächlich nicht erhalten könne, vielmehr wollten K. und der Kläger keine entsprechende Auskunft erteilen, um eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens zu verhindern. Maßgebliche Kriterien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität. Zur Beurteilung des inneren Bindungswillens könne einzig auf äußere Tatsachen abgestellt werden und darauf, ob ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden könne. Darauf, ob K. Unterhaltsleistungen erbringen wolle, komme es überhaupt nicht an (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B -). Es müsse durchaus von der emotionalen Bindungsfähigkeit von K. gegenüber dem Kläger ausgegangen werden, wenn sie sich trotz negativer Erfahrungen aus ihrer Ehe dazu entschließe, eine Beziehung zu diesem aufzunehmen und mit ihm mittlerweile über vier Jahre hinweg Tisch und Bett zu teilen. Insbesondere habe sich K. im Jahr 2002 dazu entschlossen, mit dem Kläger und ihren Töchtern zusammenzuleben und dokumentiere dadurch, dass sie ihn damals sogar in ihre Familie habe integrieren wollen. K. gewähre dem Kläger jedenfalls Kost und Logis, zumindest auf Basis eines Privatdarlehens. Der Kläger habe für sich und K. eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der N.L. AG habe er als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. Sabine K.“ angegeben, auch bei seiner Lebensversicherung bei der Z. AG sei K. Bezugsberechtigte. Dies dokumentiere nachhaltig die Bereitschaft des Klägers, für K. sogar über den Tod hinaus einzustehen. Ob K. ihrerseits den Kläger in einer Versicherung bedenke, sei unerheblich, denn entscheidend sei das Gesamtbild der Beziehung, deren innere Tiefe gerade auch durch eine solche zukunftsorientierte Entscheidung zugunsten des Partners deutlich werde. Die Kündigung der Versicherungen sei einzig aufgrund finanzieller Probleme erfolgt und stehe damit der Annahme einer Einstehensgemeinschaft in keiner Weise entgegen. Weitere Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft seien: Der Kläger und K. hätten eine, auch sexuelle, Beziehung nicht in Abrede gestellt. Sie erledigten Einkäufe gemeinsam und verbrächten ihre Freizeit zusammen. Sowohl das Fehlen gemeinsamer Vermögenswerte als auch gemeinsamer Konten sei kein taugliches Indiz gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere wenn die Partner jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sei es auch in einer Ehe selbstverständlich, dass jeder das selbst verdiente Geld teilweise für sich selbst verwende und gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen auch gemeinsam, gegebenenfalls anteilig nach Verdiensthöhe, bezahlt würden. K. habe, als der Kläger kein Einkommen aus Arbeitslosengeld mehr gehabt habe, die Mietkosten allein übernommen. Der Kläger und seine Partnerin stellten mit der Handhabung ihrer Finanzen insoweit, verglichen mit Ehepaaren, keine Ausnahme dar, die den Schluss auf eine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Trennung zuließe.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Reutlingen und die Akten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3.
entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.
entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5.
entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
6.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
7.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2.
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.