Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06

bei uns veröffentlicht am19.07.2007

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Der am ... 1969 geborene Kläger und die am ... 1961 geborene Sabine K. (K.) mieteten zum 14. Februar 2002 gemeinsam eine Fünfeinhalbzimmerwohnung (130 m², EG, Kaltmiete 720,00 EUR zuzüglich 100,00 EUR Nebenkosten) in R.. In die Wohnung zogen zunächst auch die beiden Töchter von K. ein, die am ... 1984 geborene Tina und die am ... 1986 geborene Helen. Im Jahr 2004 mietete K. für ihre Töchter im Dachgeschoss des gleichen Hauses eine Dreizimmerwohnung an. Der Kläger und K. verblieben in der Erdgeschosswohnung.
Der Kläger ließ sich am 29. April 2005 ein Antragsformular für Leistungen nach dem SGB II aushändigen, welches am 14. Juni 2005 ausgefüllt bei der Beklagten einging. Der Kläger gab an, gemeinsam mit K. und deren Töchtern in einem Haushalt zu leben. Er führte ergänzend aus, bislang keine Anspruchsvoraussetzungen erkannt zu haben, daher werde der Antrag verspätet gestellt. Er lebe seit Februar 2002 mit seiner Freundin zusammen, die selbst erwerbstätig sei und eigenes Einkommen erhalte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, zur Entscheidung über den Antrag seien noch Unterlagen vorzulegen, insbesondere auch betreffend K. Dem Kläger wurde Frist zur Mitwirkung bis 24. Juli 2005 gesetzt, die Versagung der Leistung wurde für den Fall der fehlenden Mitwirkung angekündigt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass seine Freundin nicht bereit sei, Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Mit Bescheid vom 2. August 2005 versagte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab 29. April 2005. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von K. nicht vorgelegt. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole, werde geprüft, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 11. August 2005, welchem er eine Zusatzerklärung von K. beilegte. Hierin führte diese aus, dass sie unterstützende Zahlungen an den Kläger ausschließlich in Form von Krediten geleistet habe und leisten werde. Sie sei mit ihm rein freundschaftlich liiert und betrachte diese Beziehung nicht als Verpflichtung, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vielmehr stünden die beiden in Ausbildung befindlichen Töchter im Vordergrund. Die Beklagte ließ durch ihren Außendienst einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen. Laut Protokoll gab der Kläger bei dieser Gelegenheit an, mit K. in partnerschaftlicher Beziehung zu leben. Da diese vorrangig für ihre Kinder aufkomme, müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Eine gemeinsame Haushaltskasse sei nicht vorhanden. Er finanziere gemeinsame Versicherungen, dafür übernehme K. die Kosten für die Verpflegung. Im Erdgeschoss befänden sich Wohnzimmer, Esszimmer, Bügelzimmer, zwei Büroräume, Küche und Bad sowie ein gemeinsam genutztes Schlafzimmer. Der im Schlafzimmer vorhandene Kleiderschrank stehe ausschließlich dem Kläger zur Verfügung, K. nutze einen im Bügelzimmer aufgestellten Kleiderschrank. Im Dachgeschoss stünden den Töchtern von K. weitere Zimmer zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe derjenige, welcher Sozialleistungen beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Der Kläger lebe mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Beziehung bestehe seit Ende 2000, mithin seit fast fünf Jahren. Schon aus der Dauer der Beziehung sei auf das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft zu schließen. Einkommen und Vermögen eines eheähnlichen Partners würden bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 2 SGB II berücksichtigt. Hiermit korrespondierend bestehe daher gemäß § 60 Abs. 4 SGB II auch die Verpflichtung des Partners, hierüber Auskunft zu erteilen. Ohne Angaben über das Einkommen von K. und die Vorlage entsprechender Nachweise könne eine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt mit der Folge, dass dem Kläger zu Recht die Leistung versagt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 2. November 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage.
Zusätzlich stellte der Kläger am 28. Oktober 2005 beim SG Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Beschluss vom 17. November 2005 lehnte das SG den Antrag ab (S 12 AS 3713/05 ER). Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 28. Oktober 2005 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 31. März 2006 zu gewähren (Beschluss vom 12. Januar 2006 – L 7 AS 5532/05 ER-B). Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 führte die Beklagte diesen Beschluss aus.
Mit Urteil vom 13. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen gemäß § 66 Abs. 1, 3 SGB I seien erfüllt. Das SG sei zu der Auffassung gelangt, dass zwischen dem Kläger und K. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorliege, sodass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe. Zwischen dem Kläger und K. bestünden ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgingen. Hierfür spreche bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. K. habe in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund gesprochen und der Kläger habe K. als seine Freundin angegeben und habe von einer „Patchworkfamilie“ gesprochen. Das SG stütze seine Überzeugung, dass vorliegend eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen worden sei, in denen K. als Begünstigte eingetragen und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert worden sei. Dass die Versicherungen zwischenzeitlich gekündigt worden seien, sei zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend gewesen sei. Nachdem der Kläger und K. nicht bereit seien, die geforderten Angaben zu machen, könne eine Bewilligung wegen der nicht geklärten Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgesprochen werden. Somit stehe die Versagung, die gegenüber der endgültigen Ablehnung das mildere Mittel sei, auch nicht im Ermessen der Beklagten.
Der vom Kläger am 21. März 2006 gestellte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen wurde von der Beklagten nach schriftlicher Anforderung von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. mit Bescheid vom 29. Mai 2006 ab 1. April 2006 wegen fehlender Mitwirkung versagt.
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Am 5. April 2006 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung beim LSG eingelegt und zugleich erneut Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2006 verpflichtete der Senat die Beklagte, dem Kläger Alg II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der K. ab 5. April 2006 vorläufig bis auf Weiteres, längstens bis zum 30. September 2006 zu gewähren (L 7 AS 1704/06 ER). Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin entsprechende Leistungen, zuletzt als Darlehen bis 31. Dezember 2006 (Bescheid vom 16. November 2006). Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte sie vom Kläger erneut die Vorlage von Unterlagen über Einkommen und Vermögen von K. an und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 versagte die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung erneut die Gewährung von Leistungen ab 1. Januar 2007.
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Am 12. April 2007 stellte der Kläger wiederum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Reutlingen, welchen dieses mit Beschluss vom 4. Mai 2007 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das LSG verwies. Mit Beschluss vom 31. Mai 2007 lehnte der Senat den Antrag ab (L 7 AS 2485/07 ER).
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Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über Vermögen und Einkommen von K. sei, dass der Kläger mit K. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Dies sei nicht der Fall, weil es an der erforderlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft fehle. K. habe sich mehrfach und eindeutig geäußert, dass sie nicht bereit sei, den Kläger zu unterstützen. Nach der Scheidung von ihrem früheren Mann habe für sie festgestanden, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr zu einem Mann geben werde. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eindeutig, bestimmt und glaubhaft erklärt, dass der gemeinsame Haushalt aufgelöst werde, wenn der Kläger keine Leistungen erhalte. Damit liege keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vor, da in einer Notsituation wie der vorliegenden K. nicht für den Kläger einstehe. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass K. dem Kläger keine Informationen über ihr Vermögen zukommen lasse. Bisher gewährte Darlehen müsse der Kläger an K. zurückzahlen. Der Kläger leiste regelmäßig monatliche Zahlungen auf das Konto von K. Diese Zahlungen seien kurzfristig eingestellt worden, weil die Beklagte die Leistungen verweigere. Es sei regelmäßig der Mietanteil abgerechnet worden, zudem ein nicht genau bestimmter Anteil, mit dem Dienstleistungen im Haushalt und zusätzliche Kosten abgedeckt würden. Sowohl die Mietzahlung als auch die Zahlung für Haushaltsleistungen seien eindeutig Indizien für getrenntes Wirtschaften. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Abrechnung nicht immer mit genauer Rechnungslegung erfolge, sondern nach ungefährer Einschätzung. Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft könne nur sein, dass Kosten ohne Ansehung der Verursachung oder ohne Zweckbestimmung von einem allein getragen werden, weil sich nur hierin der Wille manifestiere, für den anderen einzustehen. Eine Zweckbestimmung der Zahlungen als Ausgleich widerspreche dem eindeutig. Die Versicherungen, in die K. vom Kläger miteinbezogen worden sei, seien inzwischen gekündigt worden. Der Kläger sei Versicherungsmakler gewesen und habe dadurch erhebliche Vorteile beim Bezug von Versicherungen gehabt. K. habe keine Versicherung auf sich abgeschlossen, die den Kläger mit betreffe. Eine lediglich einseitige Handlung reiche noch nicht aus, um das gegenseitige Einstehen in den Wechselfällen des Lebens anzunehmen. Anhand der Indizien und Umstände sei festzustellen, dass keine hinreichend verfestigte innere Bindung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründe.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005, den Bescheid vom 29. Mai 2006 und den Bescheid vom 9. Februar 2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 abzuweisen.
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Die Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I seien erfüllt. Der Kläger habe keinerlei Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin gemacht; zumindest ungefähre Angaben könnten jedoch von ihm gefordert werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93). Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Kläger die erforderlichen Angaben von seiner Lebensgefährtin tatsächlich nicht erhalten könne, vielmehr wollten K. und der Kläger keine entsprechende Auskunft erteilen, um eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens zu verhindern. Maßgebliche Kriterien für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität. Zur Beurteilung des inneren Bindungswillens könne einzig auf äußere Tatsachen abgestellt werden und darauf, ob ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden könne. Darauf, ob K. Unterhaltsleistungen erbringen wolle, komme es überhaupt nicht an (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B -). Es müsse durchaus von der emotionalen Bindungsfähigkeit von K. gegenüber dem Kläger ausgegangen werden, wenn sie sich trotz negativer Erfahrungen aus ihrer Ehe dazu entschließe, eine Beziehung zu diesem aufzunehmen und mit ihm mittlerweile über vier Jahre hinweg Tisch und Bett zu teilen. Insbesondere habe sich K. im Jahr 2002 dazu entschlossen, mit dem Kläger und ihren Töchtern zusammenzuleben und dokumentiere dadurch, dass sie ihn damals sogar in ihre Familie habe integrieren wollen. K. gewähre dem Kläger jedenfalls Kost und Logis, zumindest auf Basis eines Privatdarlehens. Der Kläger habe für sich und K. eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der N.L. AG habe er als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. Sabine K.“ angegeben, auch bei seiner Lebensversicherung bei der Z. AG sei K. Bezugsberechtigte. Dies dokumentiere nachhaltig die Bereitschaft des Klägers, für K. sogar über den Tod hinaus einzustehen. Ob K. ihrerseits den Kläger in einer Versicherung bedenke, sei unerheblich, denn entscheidend sei das Gesamtbild der Beziehung, deren innere Tiefe gerade auch durch eine solche zukunftsorientierte Entscheidung zugunsten des Partners deutlich werde. Die Kündigung der Versicherungen sei einzig aufgrund finanzieller Probleme erfolgt und stehe damit der Annahme einer Einstehensgemeinschaft in keiner Weise entgegen. Weitere Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft seien: Der Kläger und K. hätten eine, auch sexuelle, Beziehung nicht in Abrede gestellt. Sie erledigten Einkäufe gemeinsam und verbrächten ihre Freizeit zusammen. Sowohl das Fehlen gemeinsamer Vermögenswerte als auch gemeinsamer Konten sei kein taugliches Indiz gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere wenn die Partner jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sei es auch in einer Ehe selbstverständlich, dass jeder das selbst verdiente Geld teilweise für sich selbst verwende und gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen auch gemeinsam, gegebenenfalls anteilig nach Verdiensthöhe, bezahlt würden. K. habe, als der Kläger kein Einkommen aus Arbeitslosengeld mehr gehabt habe, die Mietkosten allein übernommen. Der Kläger und seine Partnerin stellten mit der Handhabung ihrer Finanzen insoweit, verglichen mit Ehepaaren, keine Ausnahme dar, die den Schluss auf eine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Trennung zuließe.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Reutlingen und die Akten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Klägers und seine Klage gegen die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 haben Erfolg.
20 
Streitgegenstand ist allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung der auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheide vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2005 sowie vom 29. Mai 2006 und vom 9. Februar 2007. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen ist in einem solchen Fall in der Hauptsache nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab muss daher erst dieser Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13). Die Bescheide vom 29. Mai 2006 und 9. Februar 2007 sind dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Falle einer Versagung der Leistung gemäß § 66 SGB I wirkt diese Entscheidung fort bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene seine Mitwirkung nachholt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies ist bisher nicht geschehen, sodass der erste Versagungsbescheid fortwirkt und durch die weiteren Versagungen mit Wirkung ab 1. April 2006 bzw. 1. Januar 2007 ersetzt wurde.
21 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben.
22 
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat den Kläger jeweils vor Erlass der Versagensbescheide nach § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -, NJW 2006, 2349 und Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -, FEVS 58, 234 und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ). Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
23 
Ob vorliegend tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. bzw. eine Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II n.F. besteht, kann hier offen bleiben, denn die Bescheide sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Beklagten.
24 
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I „kann“ der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils m.w.N.). Die Ermessenserwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 6). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenk-Hinterberger in Giese/Krahmer, Kommentar SGB I-X, 2. Aufl., § 66 SGB I Rdnr. 17).
25 
Die angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst war, dass sie vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Entsprechende Erwägungen werden in keinem der angefochtenen Bescheide mitgeteilt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Versagungen wären daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (oft missverständlich als Ermessensreduzierung auf Null bezeichnet) vorläge, eine andere als die von der Beklagten getroffene Entscheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall (für eine solche Ermessensreduzierung bei vergleichbarem Sachverhalt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2006 – L 19 B 477/06 AS ER - , ohne jedoch auf die Frage weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen einzugehen). Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beklagten, eigene Ermittlungen durchzuführen, indem Auskunft von K. über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird. Partner eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind verpflichtet, dem Leistungsträger Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (§ 60 Abs. 4 SGB II). Liegen - wie hier - erhebliche Indizien dafür vor, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. Verantwortungsgemeinschaft besteht, kann der Leistungsträger einen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies kann ohne weiteres mittels Verwaltungsakt erfolgen, welcher für vorläufig vollziehbar erklärt und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - ). Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht auch bußgeldbewehrt (§ 63 SGB II) und ein Auskunftspflichtiger, welcher vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, macht sich zudem schadenersatzpflichtig (§ 62 Nr. 2 SGB II). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein nach § 60 SGB II Auskunftspflichtiger keine, verspätete oder falsche Angaben macht, Leistungen erbracht werden können (Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 34). Der hier vertretenen Auffassung steht die vom SG herangezogene Literaturstelle (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, SGB I, § 66 Rdnr. 24) nicht entgegen, denn auch dort steht die Schlussfolgerung, dass nicht geleistet werden dürfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, die Versagung somit nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehe, unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsaufklärung vom Leistungsträger ermessensfehlerfrei nicht betrieben worden oder überhaupt nicht möglich ist. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall.
26 
Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Senat nicht zusteht, sein Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat daher die Beklagte im Einzelfall im Wege des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass es zweifelhaft sein dürfte, Versagungsbescheide über einen Leistungszeitraum von inzwischen mehr als zwei Jahren zu erlassen, mit der Folge, dass letztlich unter Umständen rückwirkend über einen derart langen Zeitraum noch offene Ansprüche geklärt werden müssen. Im konkreten Rechtsstreit war dagegen ausschließlich entscheidend, dass andere rechtmäßige Entscheidungen denkbar sind und daher keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 zitiert 20 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 65 Grenzen der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter


(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 63 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,2.entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 62 Schadenersatz


Wer vorsätzlich oder fahrlässig1.eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,2.eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2006 - L 7 SO 5441/05

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand   1  Zwis

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 31.01.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetz

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B

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Gründe   1  Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zu
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Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 09. Nov. 2009 - S 13 AS 1288/07

bei uns veröffentlicht am 09.11.2009

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2007 (W .../07) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 05. Juni 2007 auf Gewährung von Fahrtkostenb

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - L 8 AS 3380/07

bei uns veröffentlicht am 15.02.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbes

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist.
Der Senat ist auch befugt, diesen Anordnungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, obwohl die streitige Ablehnungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützt ist, welcher einen eigenständigen Versagungsgrund normiert, der nicht voraussetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten und beanspruchten Sozialleistungen zu verneinen sind. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen wäre in einem solchen Fall in der Hauptsache (noch) nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab müsste erst der Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 Ar 70/87 -, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Diese Sperrwirkung des auf § 66 SGB I gestützten Bescheides darf jedoch nicht in den Bereich der vorläufigen Regelung des Leistungsverhältnisses durch einstweilige Anordnung übertragen werden, weil ein solches Ergebnis mit rechtstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtschutzes (Artikel 19 Abs. 4, 20 Grundgesetz) nicht zu vereinbaren wäre, machte es doch im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen den Berechtigten schutzlos und ließe für die Dauer des Streites um die Mitwirkungspflichten seinen notwendigen Lebensunterhalt ungedeckt. Der Senat ist daher nicht daran gehindert, auch dann über das Bestehen eines Anordnungsanspruches - das ist des materiellen Anspruchs auf Sozialleistungen - zu entscheiden, wenn der Antragsgegner die Bewilligung mit einem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid versagt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist, da eine hiergegen gerichtete Klage noch beim SG anhängig ist (S 12 AS 3741/05). Der Senat folgt in dieser Frage der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER (noch nicht veröffentlicht; m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)). Es kann daher offen bleiben, ob die Ablehnungsentscheidung nicht in Wahrheit als Sachentscheidung angesehen werden muss, weil sich die Auskunftspflicht des Antragstellers nicht darauf bezieht, Nachforschungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau K.  (K) anzustellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. März 1993 - 14b/4 REg 1/91 -, BSGE 72, 118).
Im hier zu entscheidenden Fall ist bei der genannten summarischen Prüfung das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen. Der Antragsteller ist - nimmt man nur seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihm steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. An Vermögensgegenständen verfügt er lediglich über eine wahrscheinlich nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGB II geschützte Lebensversicherung bei der S. -versicherung (S.  ) mit einem Guthaben von 908,72 EUR. Möglicherweise besteht daneben eine Lebensversicherung bei der N.   Versicherung, auf welche ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge bis Juni 2005 monatliche Zahlungen von 50,63 EUR erbracht wurden und deren Wert gegebenenfalls noch aufgeklärt werden müsste. Mit der Lebensversicherung bei der S.  läge der Antragsteller auch unter dem Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Das vorhandene Kraftfahrzeug ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschützt. Weitere Vermögensgegenstände existieren nicht.
Dem Antragsteller kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau K lebt, weshalb deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Nach Auffassung des Senats bestehen zwar durchaus Indizien für das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau K, ihre Existenz kann aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb der Antragsteller weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).
Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -,BVerwGE 98, 195) und das BSG (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, Info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER (juris)).
10 
Voraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft ist demnach das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft für die Not- und Wechselfälle des Lebens. Diese muss anhand einer Gesamtwürdigung der Hinweistatsachen festgestellt werden, zu denen insbesondere die Wohngemeinschaft der Partner und eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gehören (Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; missverständlich in diesem Punkt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B, in welchem die Existenz einer Haushaltsgemeinschaft zwischen den Partnern als ausschlaggebendes Indiz neben der Tatsache einer Beziehung überhaupt bezeichnet wird). Eine Wohngemeinschaft ist im Falle des Antragstellers zweifelsfrei vorhanden. Diese reicht allein jedoch nicht aus, um auf eine eheähnliche Gemeinschaft zu schließen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 -, BSGE 63, 120). Im Falle des Antragstellers kommen von ihm nicht in Abrede gestellte intime Beziehungen zur Partnerin der Wohngemeinschaft hinzu, die sich aus der Tatsache der gemeinsamen Nutzung eines Schlafzimmers auch nach Auffassung des Senats ergeben dürften. Schließlich ist eine mehrjährige Dauer der Beziehung (seit dem Jahre 2000) und auch des Zusammenlebens festzustellen, da die jetzige Wohnung gemeinsam gesucht und bereits im Februar 2002 bezogen worden ist, was beides für die Existenz von mehr als einer reinen Zweckgemeinschaft spricht.
11 
Bereits an dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft bestehen aber erhebliche Zweifel. Dabei sind im Hinblick auf den nicht zuletzt aus dem Rückwirkungsverbot des § 37 Abs. 2 SGB II folgenden Gegenwärtigkeitscharakter der sozialhilfeähnlich ausgestalteten Sicherung des Lebensunterhalts durch Alg II im Wesentlichen zeitnahe Hinweise zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob während der Zeit des ansonsten ungedeckten Bedarfes die eheähnliche Gemeinschaft besteht und nicht ob sie früher einmal bestanden hat oder ob sie in Zukunft bestehen wird (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005, a.a.O.). In den Monaten vor der Antragstellung leistete der Antragsteller regelmäßige monatliche Zahlungen auf das Konto von Frau K Diese Zahlungen dienten nach ihrer entsprechenden Deklarierung der Abdeckung eines Anteils der Miete und - wie sich für den Senat aus den Erklärungen in diesem Beschwerdeverfahren hinreichend klar ergibt - auch der Abgeltung von Haushaltsleistungen von Frau K (Essen kochen und Wäsche waschen). Die Abrechnung und Übernahme eines Mietanteils und die Bezahlung für Dienstleistungen im Haushalt sind jedoch deutliche Hinweise auf ein getrenntes Wirtschaften der Beteiligten der Wohngemeinschaft. Dabei ist es nicht erheblich, ob diese Abrechnung mit genauer Rechnungslegung oder mehr nach ungefährer Einschätzung der Beteiligten getätigt wurde. Weiter ergibt sich aus dem genannten Sachverhalt, dass der Antragsteller und Frau K über getrennte Konten verfügen, auf die sie wechselseitig keinen Zugriff haben. Dies bestätigen sie auch in ihren bisherigen Erklärungen.
12 
Für den Senat ist die Annahme des Antragsgegners inzwischen widerlegt, der Antragsteller finanziere gemeinsame Versicherungen der Partner der Wohngemeinschaft. Nach den in den Akten enthaltenen Unterlagen und den hierzu gegebenen, plausiblen Erklärungen hat er lediglich die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung von Frau K im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung genutzt. Dies spricht nicht für ein gemeinsames Wirtschaften, sondern stellt eher einen allgemeinen Freundschaftsdienst dar.
13 
Auch die Wohnsituation zwingt nicht zu dem Schluss gemeinsamen Wirtschaftens. Zwar sind der Antragsteller und Frau K gemeinsam Mieter einer 5 1/2 Zimmer-Wohnung. Die Tatsache, dass diese darüber hinaus für ihre beiden Töchter zwei Zimmer hinzugemietet hat, ist ein Hinweis darauf, dass insoweit keine gemeinschaftliche Verantwortung gesehen wurde und wird. Diese Einschätzung wird ergänzt und bestärkt durch die Angaben von Frau K, die von ihrer ersten Äußerung im Verfahren an deutlich gemacht hat, dass sie die auch finanzielle Sorge für ihre Töchter als vorrangig vor irgendwelchen Verantwortlichkeiten gegenüber dem Antragsteller ansieht. In diesem Beschwerdeverfahren wurde dieser Vortrag durch Hinweise auf ihre Lebensgeschichte plausibler und insgesamt glaubhaft gemacht. Insbesondere diese letzte Erklärung zeigt dem Senat, dass bei Frau K die vom Bundesverfassungsgericht für die eheähnliche Gemeinschaft als konstituierend angesehene innere Verantwortungsbereitschaft gegenüber dem Partner nicht besteht. Vor dem Hintergrund der angedeuteten Lebenserfahrung und dem Scheitern einer Ehe, die als mit Abhängigkeiten verbunden empfunden worden ist, ist es glaubhaft, dass Frau K großen Wert auf Eigenständigkeit legt.
14 
Schließlich spricht auch die bei dem vom Landratsamt durchgeführten Hausbesuch vorgefundene und vom Antragsteller inzwischen bestätigte Aufteilung und Nutzung der gemeinsam gemieteten Wohnung für eine vorhandene Selbstständigkeit der Partner der Wohngemeinschaft. So steht jedem von ihnen ein kleiner Büroraum zur Verfügung und sind offensichtlich die Kleider und persönlichen Gegenstände in unterschiedlichen Räumen untergebracht. Berücksichtigt man die von Frau K berichtete Erfahrung und die deutlich artikulierte Einstellung, ist ihre Äußerung im Schreiben vom 4. Januar 2006 durchaus ernst zu nehmen, dass sie nämlich nicht mehr bereit sei, den Antragsteller darlehensweise vorläufig zu unterstützen und ihr keine andere Wahl bleibe, als den gemeinsamen Haushalt aufzulösen und selbst eine neue Wohnung aufzusuchen, wenn sich der Antragsteller mangels Einkommen oder Alg II-Bezuges nicht an den Kosten der Wohnung und des Haushaltes beteiligen könne.
15 
Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und vor allem für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht vielmehr mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform des Antragstellers um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht.
16 
Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass dem Antragsteller kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb sein Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen von H.K. ab 29. November 2005 vorläufig bis auf weiteres, längstens bis zum 30. April 2006, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen ist.
Die Antragstellerin ist - nimmt man nur ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihr steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. Eigene Vermögensgegenstände existieren offensichtlich nicht.
Der Antragstellerin kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn K. (K.) lebt, weshalb dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3Buchst. b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Nach Auffassung des Senats kann die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn K aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb die Antragstellerin weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).
Ob die Hinweistatsachen ausreichen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von - gemeinsamen - Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195) und das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER ).
Nach diesen Grundsätzen ist hier festzustellen: Eine Wohngemeinschaft ist vorhanden. Die Antragstellerin lebt jedenfalls seit Herbst 2003 in der Wohnung des Herrn K., wenn auch in unterschiedlichen Räumen, wie sich aus den Angaben beim Erörterungstermin ergeben hat. Als weitere Indiztatsache kommt das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Im hier zu beurteilenden Fall bestehen indes bereits an deren Fortbestand Zweifel. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung im Erörterungstermin für den Berichterstatter nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, es bestünden zwischen ihr und Herrn K. keine sexuellen Beziehungen mehr. Insoweit ist ihr auch zu glauben, dass sie - im Gegensatz zu der Situation wie sie sich noch beim Hausbesuch im März 2003 dargestellt hat - derzeit in einem eigenen, kleinen Raum der Wohnung nächtigt und nicht mehr das Schlafzimmer mit Herrn K. teilt. Schließlich ist von einer mehrjährigen Dauer der Beziehung (seit dem Sommer 2003) und auch des Zusammenlebens auszugehen, da sie in der Wohnung des Herrn K. seit September 2003 zusammen wohnen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht in sofern, als seit der Nichtbezahlung von Alg II ab April 2005 Herr K. die Mittel für die Lebensführung, d.h. auch die Ausgaben des Haushaltes, von seinem Konto nimmt und der Antragstellerin die Wohnung zur Verfügung stellt; letztere übernimmt dafür Arbeiten im Haushalt und beteiligt sich auf diese Art hieran.
10 
Diese Tatsachen allein reichen jedoch nicht aus, um eine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen, wie sie das BVerfG seiner zitierten Entscheidung (vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) zugrunde gelegt hat. Nach dieser Entscheidung ist konstituierend, dass zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann; gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet. Zweckgemeinschaften - auch wenn in ihnen ein gemeinsames Wirtschaften vorherrscht - entsprechen diesem Bild nicht.
11 
Für den Senat bleiben nach Durchsicht der Akten und Anhörung der Partner der Wohngemeinschaft am Bestehen einer solchen inneren Verantwortungs- und Beistandsgemeinschaft deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin und Herr K. plausibel und glaubhaft ihre Beziehung mehr im Sinne einer Zweckgemeinschaft beschrieben haben. Herr K., der nach seiner Scheidung alleine lebt und sich durch den Erhalt seines Mehrfamilienhauses und die Notwendigkeiten der Haushaltstätigkeiten überfordert fühlt, nimmt die Führung des Haushaltes durch die Antragstellerin gerne entgegen. Nach seinen spontanen und glaubhaften Äußerungen kann man davon ausgehen, dass er die Überlassung der Wohnmöglichkeit und das Tragen der Unkosten des Haushaltes als eine Art Gegenleistung für die Tätigkeit der Antragstellerin im Haushalt betrachtet und dass dieses Arrangement auch von dieser gebilligt wird. Dies hat sie jedenfalls im Rahmen des Erörterungstermines bestätigt. Bereits der Beginn der Beziehung ist gekennzeichnet durch ein gewisses Element des "väterlichen" Schutzes, den Herr K. der offenbar von ihrem damaligen Freund misshandelten Antragstellerin zukommen lassen wollte und welcher angesichts des Altersunterschiedes nicht unplausibel erscheint.
12 
Die Beziehung war aber von Anfang an als vorübergehend gedacht. Dies zeigt z.B. auch die Veränderungsmitteilung, die die Antragstellerin im September 2003 gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben hat. Die Antragstellerin hat sich konsequenterweise in der Folgezeit um eine eigene Wohnung bemüht, weshalb es auch glaubhaft ist, dass Herr K. für sie gebrauchte Möbel zurückbehalten hat, um sie ihr im Falle des Auszugs zur Verfügung zu stellen. Diese ganzen Absprachen ergeben nur dann einen einigermaßen plausiblen Sinn, wenn die Beteiligten der Wohngemeinschaft von einem Auszug der Antragstellerin in absehbarer Zeit ausgehen.
13 
Besonders bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Erklärung beider, im Falle des beabsichtigten Verkaufes des Hauses werde keine gemeinsame Wohnung gesucht. Herr K. hat auf mehrfache Fragen hin immer wieder erklärt, dass er lieber eine Wohnung für sich habe. Er sei allerdings froh, dass ihm die Antragstellerin bei der Haushaltstätigkeit helfe, welche ihn aus psychischen Gründen und nach Trennung von seiner Frau und nunmehr auch aus Altersgründen überfordere.
14 
Damit bestehen - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen lediglich einer Zweckgemeinschaft, die aus einer Notsituation der Antragstellerin heraus entstanden ist und nicht als Dauergemeinschaft geplant und beabsichtigt ist. Herr K. ist offenbar darum bemüht, sein Leben im Alter zu organisieren und hat dem Senat deutlich machen können, dass er dies jedenfalls in einer eigenen Wohnung ohne die Antragstellerin verbringen will. Die Antragstellerin hat plausibel gemacht, dass sie Herrn K. dankbar ist für den Schutz und die Aufnahme und dass sie ihre Mitarbeit in seinem Haushalt gewissermaßen als ihren Dank dafür ansieht. Aus dieser Konstellation erhellt keine so intensive innere Verbundenheit, dass die Beteiligten in allen Lebenslagen füreinander einzustehen bereit sind. Es handelt sich bei ihrem Zusammenleben wohl eher um eine nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete Lebensform, die jedenfalls auch derzeit nicht als intime Beziehung geführt wird. Schon der Altersunterschied und die aus den Äußerungen beider Beteiligter erkennbare Isoliertheit der beiden Angehörigen der Wohngemeinschaft sprechen dafür, dass hier eine Beziehung nach einem anderen Leitbild gelebt wird als dem einer Ehe, wie es das BVerfG in den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegt hat.
15 
Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für die Existenz einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und darüber hinaus erst recht für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform der Antragstellerin um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht. Damit scheidet aber auch die Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II aus, weil bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft außerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses vom Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung nicht erfasst werden (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 1178).
16 
Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass der Antragstellerin kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb ihr Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu. Die Antragstellerin ist dringend auf Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen. Was die Höhe der Leistung angeht, muss allerdings noch geklärt werden, welcher Betrag als Kosten der Unterkunft anerkannt werden kann. Möglicherweise muss das Arrangement der Antragstellerin mit Herrn K. so verstanden werden, dass die Zurverfügungstellung der Wohnung eine Art Kompensation für ihre Tätigkeit im Haushalt ist und deshalb jedenfalls nicht die Miete in der im September 2005 verlangten Höhe zu übernehmen ist. Hier gibt es bislang unterschiedliche Angaben der Antragstellerin. Am ehesten dürfte der früher angegebene Betrag von X.-EUR realistisch sein.
17 
Der Senat macht von dem ihm in § 86b Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Leistung nur vorläufig und längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten zuspricht.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Gewährung von Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit.
Der am ... 1957 geborene Kläger beantragte am 26. Februar 2004 (unter Anderem) die Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 Bundessozialhilfegesetz und von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Antragsformular ist in Rubrik 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) eingetragen, der Antragsteller lebe in Haushaltsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin, der am 8. Juni 1945 geborenen Frau P., zusammen. Unter Rubrik 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) ist handschriftlich ergänzt, dieser lebe im eigenen Haus der Lebensgefährtin; Mietkosten entstünden nicht. Der Antragsteller sei auch nicht krankenversichert. Er habe Schulden in Höhe von 40.000,- Euro, Frau P. in Höhe von 10.000,- Euro. Der Antrag trägt die handschriftliche Unterschrift des Klägers sowie unter „Unterschrift des Ehegatten" die von Frau P.
Mit Bescheid vom 31. März 2004 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab mit der Begründung, Frau P. besitze lastenfreies Grundvermögen in Form eines Zweifamilienhauses mit einem Verkehrswert von ca. 281.000,- Euro. Darüber hinaus bestehe ein monatliches Einkommen von 568,45 Euro zuzüglich Mieteinnahmen in Höhe von ca. 240,- Euro. Damit sei eine Hilfebedürftigkeit beider Personen nicht gegeben.
Hiergegen legte die Betreuerin des Klägers am 30. April 2004 Widerspruch ein, mit dem sie sich insbesondere gegen die Ablehnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der Krankenhilfe wandte. Zur Begründung wurde vorgebracht, Frau P. sei nicht in der Lage und auch nicht willens, dem Kläger wirtschaftlich beizustehen; diese werde ihr Haus nie verkaufen, um für die Gesundheitskosten des Klägers aufzukommen. Sie lasse ihn nur mietfrei wohnen, was sie nichts koste. Allerdings müsse sich der Kläger, dessen Rente mit ca. 387,- Euro doppelt so hoch sei wie die Arbeitslosenunterstützung von Frau P., an den Nebenkosten beteiligen. Er zahle zum Beispiel die Hausratversicherung, seit Kurzem auch die Abschläge für Strom - da Frau P. hierzu seit einem Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei - und beteilige sich am Kauf von Heizöl, sofern er Geld habe. Der Kläger erspare also lediglich die Aufwendungen für Miete, erbringe aber im Rahmen seiner Möglichkeiten eine wirtschaftliche Gegenleistung für die Beherbergung durch Frau P.. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in dem Sinne, dass Frau P. für den Kläger einstehe, bestehe nicht. Frau P. wäre damit in jeder Hinsicht überfordert. Der Kläger schlafe noch immer auf der Couch im Wohnzimmer. Er beziehe lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 387,07 Euro. Im Übrigen müsste Frau P., wenn sie das Haus verkaufe, ihre Geschwister ausbezahlen. Sie habe erklärt, dies auf keinen Fall tun zu wollen. In einem beigefügten Gesprächsvermerk vom 29. April 2004 gab Frau P. an, der Kläger müsse sich an den Kosten beteiligen, da er bei ihr wohne und sie so wenig Geld habe. Der Kläger wohne bei ihr, seit ihre Tochter, mit welcher der Kläger ein gemeinsames Kind habe, vor ca. drei Jahren ausgezogen sei. Er schlafe schon die ganze Zeit auf der Couch im Wohnzimmer. Sie sei nicht bereit, ihr Haus zu verkaufen, um für die Arztkosten des Klägers aufzukommen. Es wäre schade, wenn der Kläger ausziehen müsse, da sie gut miteinander auskämen und sie dann ganz alleine wäre.
Am 26. Juni 2004 führten Mitarbeiter des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis einen unangemeldeten Hausbesuch beim Kläger und Frau P. durch. Im hierüber gefertigten Bericht wird unter Anderem ausgeführt, die Wohnung werde vom Kläger und Frau P. bewohnt, die Wohnung im Obergeschoss sei an eine andere Person vermietet. Im Schlafzimmer der Wohnung befinde sich ein Doppelbett. Der Kläger habe angegeben, er schlafe im Wohnzimmer. Dort stehe aber nur eine Couch. Auf Frage, wo sich seine Kleidungsstücke befinden, habe er angegeben, diese seien im Kleiderschrank im Schlafzimmer. Die Angabe, der Kläger schlafe im Wohnzimmer, sei wenig glaubwürdig. Der Kläger habe im Hilfeantrag Frau P. als seine Lebensgefährtin angegeben. Es müsse aber geprüft werden, ob Krankenhilfe nach § 37 BSHG im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 29 BSHG zu leisten sei.
Unter dem 1. Juli 2004 teilte das Bürgermeisteramt der Gemeinde E.-N. auf Anfrage des Beklagten mit, im Grundbuch sei eine Sicherungshypothek für Gleichstellungsgeld eingetragen. Im Falle eines Hausverkaufs müsse Frau P. nach den Regelungen in einem Vermächtniserfüllungsvertrag des Notariats Heidelberg an vier Personen jeweils 50.000,- DM zahlen. Ergänzend teilte der Gutachterausschuss der Gemeinde E.-N. mit Schreiben vom 30. August 2004 und 28. September 2004 mit, der Bodenrichtwert für das Grundstück der Frau P. betrage 295,- Euro pro qm, insgesamt sei von einem Sachwert (Bodenwert und Gebäudewert) von 235.391,- Euro auszugehen.
Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 6. August 2004 wurde dem Kläger Krankenhilfe nach §§ 37, 38 BSHG als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG in der Zeit vom 26. Februar bis 31. Dezember 2004 bewilligt. Die Entscheidung über die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt wurde zurückgestellt. Mit Schreiben vom 17. November 2004 teilte die Betreuerin des Klägers mit, sie stimme mit der Auffassung des Beklagten überein, dass kein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe, allerdings gehe sie davon aus, dass Krankenhilfe beansprucht werden könne.
Mit Antrag vom 29. November 2004 beantragte die Betreuerin des Klägers die Weitergewährung der Leistungen zur Hilfe bei Krankheit über den 31. Dezember 2004 hinaus und führte aus, der Kläger erhalte weiterhin nur 387,06 Euro Rente wegen Erwerbsminderung. Offen sei immer noch die Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen nach §§ 37, 38 BSHG ohne Vorbehalt. Da sich Frau P. von Anfang an geweigert habe, ihr Vermögen für den Kläger einzusetzen, liege eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vor. Dass Frau P. oft für den Kläger koche und wasche, diesen zum Einkaufen begleite usw. hänge damit zusammen, dass der Kläger schwerstbehindert und stark sehbehindert sei und daher schon im Haushalt, erst Recht aber bei Behördengängen oder beim Lesen der Post auf Hilfe angewiesen sei. Ungeachtet dessen gehe Frau P. jeden Monat eine Woche lang von zu Hause fort und sei in dieser Zeit für den Kläger nicht erreichbar. Dieser sei dann auf die Unterstützung eines Bekannten angewiesen, der dafür fast täglich vorbei komme; so sei Frau P. Mitte September 2004 für fünfeinhalb Wochen bei ihrer Tochter in Mannheim gewesen, der Kläger habe nicht gewusst, wann sie wieder komme. In den Zeitraum der Abwesenheit sei sowohl der Geburtstag des Klägers als auch der von Frau P. gefallen. Von einer inneren Bindung, die ein Einstehen füreinander begründe, könne damit nicht gesprochen werden. Frau P. sei es völlig gleichgültig, wie der Kläger in dieser Zeit zurechtkomme, sie fühle sich für ihn nicht verantwortlich.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Weiterbewilligung von Leistungen der Krankenhilfe holte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bei der LVA Baden-Württemberg ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ein; im Gutachten vom 18. November 2004 wird hierzu ausgeführt, der Kläger sei erwerbsunfähig, die Erwerbsfähigkeit könne auf Dauer nicht wieder hergestellt werden.
10 
Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 11. April 2005 wurde dem Kläger Hilfe zur Gesundheit ab dem 1. Januar 2005 - wiederum - als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt.
11 
Durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 21. April 2005 wurde der Widerspruch der Betreuerin des Klägers zurückgewiesen, soweit diesem nicht durch die Weiterbewilligung von Krankenhilfe in Form der erweiterten Hilfe abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nur hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen der Krankenhilfe als Aufwendungsersatz begründet. Der Bescheid vom 31. März 2004 sei daher mit den Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 11. April 2005 aufgehoben worden, soweit er dem entgegen gestanden habe. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen diesen Bescheid jedoch unbegründet, da der Kläger nach wie vor keine Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit als Beihilfe beanspruchen könne. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum vom 26. Februar 2004 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinen Anspruch, da er in dieser Zeit mit Frau P. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt habe und diese über verwertbares Vermögen verfüge. Krankenhilfe sei eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. l BSHG bzw. § 48 SGB XII. Die Gewährung von Leistungen nach diesen Bestimmungen stehe unter dem Vorbehalt des § 28 BSHG bzw. § 19 Abs. 3 SGB XII. Voraussetzung sei danach, dass es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten sei, die erforderlichen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Nach § 122 Satz l BSHG bzw. § 20 SGB XII dürften Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebten, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Die Indizien sprächen im vorliegenden Fall dafür, dass zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, also eine durch innere Bindungen gekennzeichnete Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Zunächst habe der Kläger mit seinen Angaben in der Antragstellung kenntlich gemacht, dass eine solche Gemeinschaft bestehe. Des Weiteren sei bei dem Hausbesuch am 26. Juni 2004 festgestellt worden, dass die tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprächen. Das Schlaf- und Wohnzimmer werde offensichtlich gemeinsam genutzt. Auf innere Bindungen könne auch deshalb geschlossen werden, da Frau P. den Kläger mietfrei bei sich wohnen lasse, obwohl sie selbst nur über geringes Einkommen verfüge. Auf der anderen Seite habe der Kläger die Stromschulden der Frau P. übernommen, so dass von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgegangen werden könne. Dafür spreche auch, dass Frau P. für den Kläger koche und wasche und ihm beim Einkaufen und bei Behördengängen helfe. Des Weiteren lebe der Kläger seit elf Jahren im Haus der Frau P., davon mittlerweile dreieinhalb Jahre mit dieser in einer Wohnung. Nach den Auskünften des Gutachterausschusses der Gemeinde E. betrage der Wert ihres Hausgrundstückes 235.000,- Euro. Bei der Größe des Hauses und dessen Wert könne dieses auch nicht als angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG betrachtet werden. Das Grundstück müsse daher verwertet werden. Es sei auch verwertbar, da in jedem Fall von einem Überschuss von ca. 132.000,- Euro auszugehen sei (235.000,- Euro Wert - 102.258,- Euro Gleichstellungsgeld für die vier Geschwister der Frau P.). Durch die Verwertung werde auch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht besonders erschwert. Derzeit erhalte Frau P. von der LVA Baden-Württemberg eine Rente in Höhe von 255,60 Euro, darüber hinaus habe sie Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro aus der vermieteten Wohnung im selben Haus und wohne selbst mietfrei im eigenen Haus. Sie bestreite mithin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Einkommen, nicht aus Vermögen. Frau P. habe zudem nach der Auskunft der LVA Baden-Württemberg eine Rente von 560,- Euro bis 590,- Euro im Monat zu erwarten. Mithin sei auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass sie auf das Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung angewiesen sei.
12 
Am 23. Mai 2005 hat die Betreuerin des Klägers Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe nicht. Der Kläger sei zu 100 % schwerbehindert, überwiegend erbringe Frau P. die erforderliche Pflegeleistung ohne Entgelt. Der Kläger sei der Vater von Frau P.s Enkel. Für Frau P. sei es wichtig, dass der kleine Enkel, der bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebe, Vater und Oma regelmäßig besuchen könne. Daher verbringe der Enkel einen großen Teil seiner Ferien und zwei Wochen im Monat bei ihr und habe sowohl zu ihr als auch zu dem Vater, dem Kläger, eine enge Beziehung. Frau P. ermögliche dem Kläger das Wohnen bei ihr, da er in dem Haus lange Jahre mit ihrer Tochter gewohnt habe. Dass Frau P. den Haushalt führe, habe ausschließlich mit der Hilflosigkeit des Klägers zu tun, der ohne ihre Hilfe wohl nur in einem teuren Pflegeheim unterzubringen wäre. Zudem kümmere sich Frau P. gerne um andere, könne schlecht alleine sein und umsorge auch die jetzigen Mieter mütterlich. Dafür würden diese dann Gelegenheitsdienste erbringen wie Getränke holen, Rasen mähen und sonstige Gartenhilfe. Der Kläger seinerseits habe die Eigenart, andere stark zu vereinnahmen und hartnäckig Fürsorge einzufordern. All dies spreche jedoch in keiner Weise für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die Stromkosten der Frau P. bezahlt habe, vielmehr habe er den Anschluss auf seinen Namen angemeldet, weil Frau P. aufgrund ihrer bestehenden Schulden keinen Anschluss mehr bekommen habe. Diese habe damals dringend einen Untermieter gebraucht, der für den Stromanschluss sorgen konnte. Soweit sich der Beklagte auf die Angaben des Klägers bei der Antragstellung am 26. Februar 2005 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag im Rathaus der Gemeinde E. mit Hilfe der Sachbearbeiterin ausgefüllt worden sei. Sowohl der Kläger wie auch Frau P. bräuchten grundsätzlich Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen. Aus diesem Grund sei mittlerweile für Frau P. eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht Heidelberg eingerichtet worden. Die Tragweite der Formulierung „Lebensgefährte bzw. eheähnliche Gemeinschaft" sei weder dem Antragsteller noch Frau P. bekannt gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Betreuung noch nicht bestanden, der Kläger habe daher allein handeln müssen. Als die Betreuerin dann Mitte März die Angabe, Frau P. sei Haushaltsvorstand, habe ändern wollen, sei dies verweigert worden. Eine Antragstellung für den Kläger als Einzelperson sei ebenfalls verweigert worden. Der Beklagte habe auch schon gleich nach dem Auszug der Lebensgefährtin des Klägers - dies müsse ca. Anfang 2000 gewesen sein - eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Frau P. und dem Kläger angenommen. Der Kläger habe damals weiterhin das obere Stockwerk, in dem er schon sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen kleinen Sohn gewohnt habe, beziehen wollen. Dafür habe er Miete bezahlen sollen und daher einen Mietzuschuss gebraucht. Dann sei ein Hausbesuch durch Mitarbeiter des Beklagten erfolgt. Damals sei die Wohnung noch nicht eingerichtet gewesen, daher hätten die Mitarbeiter behauptet, der Kläger wohne nicht dort, sondern unten bei der „Schwiegermutter" im gemeinsamen Haushalt. Schon damals sei eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt worden. Der Kläger habe die Wohnung dann mangels Mietzuschuss nicht beziehen können, und Frau P. sei gezwungen gewesen, diese anderweitig zu vermieten.
13 
Im Erörterungstermin vom 25. November 2005 hat das SG den Kläger gehört sowie Frau P. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 25 ff. der Klageakte des SG) verwiesen.
14 
Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2005 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII als Beihilfe in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau P. zu gewähren, und die Bescheide vom 31. März 2004, 6. August 2004 und 11. April 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Gesundheit als Beihilfe ohne Berücksichtigung des Vermögens von Frau P. Der Anspruch auf die Gewährung von Hilfen bei Krankheit ergebe sich ab der Antragstellung am 26. Februar bis zum 31. Dezember 2004 aus den Bestimmungen der §§ 27 ff. BSHG, ab dem 01. Januar 2005 folge der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Leistungen nicht beanspruche könne, weil er mit der Zeugin P. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die Hilfegewährung deswegen nicht ohne eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens dieser Zeugin erfolgen könne. Das Gericht habe sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin P. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zwar habe der Kläger im Leistungsantrag angegeben, mit der Zeugin in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Hierin könne jedoch keine prozessuale Erklärung im Sinne eines Eingeständnisses des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft gesehen werden. Zum einen bestünden diesbezüglich bereits deshalb Zweifel, da der Kläger unwidersprochen habe vortragen lassen, der Antrag sei mit Hilfe der Sachbearbeiterin der Gemeinde ausgefüllt worden, diese habe das Ankreuzen dieses Punktes vorgegeben. Doch auch abgesehen davon sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des BSHG bzw. des SGB XII gebraucht habe, da dieser als Laie naturgemäß die rechtliche Bedeutung des Begriffes eheähnliche Gemeinschaft nicht einschätzen könne. Allein die Angabe im Antrag begründe für das Gericht daher nicht den Beweis des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch aufgrund der im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vom 25. November 2005 erhobenen tatsächlichen Umstände habe das Gericht sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben sei. Zwar sprächen die Angaben des Klägers und der Zeugin Frau P. zunächst für das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere habe der Kläger angegeben, er zahle Nebenkosten wie Wasser und Abwasser sowie Strom, weil er keine Miete zahle. Zudem habe der Kläger Angaben zu den Einkommensverhältnissen von Frau P. machen können und angegeben, er würde der Zeugin P. in einer Notsituation durchaus helfend unter die Arme greifen. Die Zeugin P. habe zunächst darauf beharrt, sie könne den Kläger nicht mehr alleine lassen, da er so hilfebedürftig sei und tue dies daher auch nicht mehr; sie befinde sich nahezu ständig in seiner Reichweite, außer wenn sie Besorgungen zu erledigen habe. Gleichwohl sei nach der Überzeugung des Gerichts das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im vorliegenden Falle nicht bewiesen. Zum einen habe die Betreuerin des Klägers überzeugend angegeben, aufgrund ihrer Betreuereigenschaft übersehen zu können, ob sich der Kläger tatsächlich an den Nebenkosten beteilige. Außer der Tatsache, dass er den Strom bezahle und einmal auch Öl gekauft habe, trage der Kläger keine Nebenkosten. Dies ergebe sich aus den Kontoauszügen des Klägers, die über ihren Tisch liefen. Dass der Kläger den Stromanschluss übernommen habe, beruhe auf ihrem Einschreiten, da ansonsten in der Wohnung kein Strom mehr vorhanden gewesen wäre; es beruhe also nicht auf der Entscheidung des Klägers, dass dieser den Strom bezahle. Ein gemeinsames Wirtschaften lasse sich auch aus den Angaben des Klägers nicht zweifelsfrei feststellen, der angegeben habe, zwar kaufe die Zeugin P. für ihn ein, jeder habe jedoch einen eigenen Geldbeutel, und er gebe ihr Geld für die Einkäufe, die sie für ihn tätige. Zudem habe er angegeben, die Zeugin sei seine Bekannte, eine körperliche Beziehung liege nicht vor. Ein normaler Tag laufe so ab, dass er nach dem Frühstück alleine sei, während sie ihre Dinge erledige und dann nicht da sei. Nach dem Mittagessen gehe die Zeugin P. wiederum zu einer Freundin und komme dann erst abends zurück. Er selbst schlafe im Wohnzimmer, während die Zeugin P. im Schlafzimmer nächtige. Teilweise sei die Zeugin P. auch zwei bis drei Tage bei ihrer Tochter, nicht regelmäßig, aber ab und zu. Man lebe überwiegend in seinen Möbeln, da diese moderner seien als die Möbel, die die Zeugin P. gehabt habe. Das Schlafzimmer bestehe jedoch aus Möbeln der Zeugin P. Außer dass man gemeinsam die Mahlzeiten einnehme, werde die Freizeit getrennt verbracht. Diese Angaben belegten, dass auf der persönlichen Ebene doch eine deutliche Distanzierung gegeben sei. Insbesondere werde die Freizeit in der Regel nicht gemeinsam, sondern getrennt verbracht, zudem verlasse die Zeugin P. den Kläger auch immer wieder tageweise, ohne sich dann um diesen zu kümmern.
15 
Hierzu zunächst im Gegensatz habe zwar die Aussage der Zeugin P. gestanden, wonach der Kläger so hilfebedürftig sei, dass sie ihn nicht mehr alleine lassen könne. Es sei nicht oft, dass sie bei ihrer Tochter sei, da sie den Kläger nicht alleine lassen könne und auch nachts noch nach ihm sehen müsse. Dies alles mache sie ihrem Enkel zuliebe, damit dieser seinen Vater sehen könne. Auch die Freizeit werde gemeinsam verbracht; so lese sie dem Kläger Bücher vor und helfe ihm auch ansonsten. Auf konkrete Nachfrage habe die Zeugin jedoch eingeräumt, dass sie zumindest dann, als ihre Tochter ein weiteres Kind geboren hatte, fünf Wochen von zu Hause weg gewesen sei und in dieser Zeit auch nicht nach dem Kläger gesehen habe. Darüber hinaus sei sie alle ein bis zwei Monate auch einmal ein bis zwei Wochen weg gewesen. Im Jahr 2004 sei der Kläger an seinem Geburtstag und auch am Geburtstag der Zeugin P. alleine gewesen, im Jahr 2005 sei sie bei diesen Anlässen allerdings beim Kläger geblieben. Es komme immer wieder vor, dass die Zeugin ein paar Tage weg sei zu ihrer Tochter. Auf die Nachfrage, wie lange dies dann sei, habe sie angegeben, das hänge davon ab, wie es sich ergebe. Wenn es spät werde abends, bleibe sie auch über Nacht bei ihrer Tochter. Schließlich habe ihre Tochter ein Recht auf sie. Der Kläger sei dann alleine, sie kümmere sich dann nicht um ihn. Zunächst habe die Zeugin P. auch angegeben, keine Freunde zu haben, mit denen sie sich treffe. Auf konkrete Nachfrage habe sie jedoch erklärt, sie habe neuerdings wieder eine Bekannte, auch vorher habe sie schon eine Freundin gehabt, mit der sie sich treffe. Sie sei auch nicht nur zum Zeitpunkt der Geburt ihres zweiten Enkels einmal fünf Wochen nicht beim Kläger gewesen, sondern auch danach noch einmal fünfeinhalb Wochen, als sie krank gewesen sei. Insgesamt habe sich für das Gericht das Bild einer Zeugin ergeben, die erheblich verwirrt gewesen sei und sich nicht eindeutig zu den Umständen habe äußern können. Auf Nachfrage habe sie teilweise genau das Gegenteil dessen angegeben, was sie zuvor selbst gesagt habe; so widerspreche z. B. ihre Angabe, keinerlei Freunde zu haben, den Angaben, die sie sie sodann auf Nachfrage gemacht habe und die auch der Kläger mit seinen Angaben bestätigt habe. Des Weiteren habe sie einerseits angegeben, die komplette Freizeit mit dem Kläger zu verbringen und diesen quasi nie alleine zu lassen. Dagegen habe der Kläger berichtet, die Freizeit werde getrennt verbracht und die Zeugin sei durchaus immer wieder weg. Letzteres habe auch die Betreuerin des Klägers bestätigt, die von zumindest drei Vorfällen im Jahr 2004 berichtet habe, in welchen sich der Kläger darüber beschwert habe, dass die Zeugin mehrere Wochen nicht da gewesen sei. Dies beeinträchtige die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin P. doch erheblich. Doch auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben habe sich das Gericht nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vollständig überzeugen können. So habe die Zeugin P. auf die Frage, weshalb sie sich dem Kläger so verpflichtet fühle, angegeben, sie tue dies alles nur für ihren Enkel. Dieser solle seinen Vater sehen können, was nur möglich sei, wenn dieser bei ihr wohne. Hieraus lasse sich ein Einstehen für den Anderen aufgrund der Person des Anderen nicht klar entnehmen. Vielmehr verfolge die Zeugin P., wenn ihre Angaben zuträfen, mit der Pflege des Klägers in erster Linie die von ihr angenommenen Interessen ihres Enkels. Obwohl sich mithin insgesamt kein klares Bild von den tatsächlich vorliegenden Umständen ergebe, sei nicht anzunehmen, dass der Kläger der Zeugin P. oder diese dem Kläger jeweils aufgrund ihrer eigenen Person wichtig wäre und deren Zusammenleben auf inneren Bindungen beruhe. Vielmehr spreche alles dafür, ein gemeinsames Wohnen anzunehmen, das sich aufgrund widriger Umstände einfach so ergeben habe und nicht auf tieferen inneren Bindungen der Beteiligten zueinander beruhe. Es habe weder eindeutig das Bestehen noch das Nichtbestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. sicher nachgewiesen werden können. Dies gehe zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
16 
Da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht nachweisbar seien, habe das Einkommen und Vermögen der Zeugin im Rahmen der Bedürftigkeit des Klägers gemäß §§ 27 ff. BSHG, §§ 19 Abs. 3, 47 ff. SGB XII unberücksichtigt zu bleiben. Da der Kläger - unstreitig - die weiteren Voraussetzungen der §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII erfülle, stünden ihm Leistungen der Hilfe zur Gesundheit in gesetzlicher Höhe ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin P. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu.
17 
Gegen den ihm am 8. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 22. Dezember 2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgebracht, das SG habe die für und gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegenden Indizien unrichtig gewürdigt und daher das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft zu Unrecht verneint.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
22 
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
38 
Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
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Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3.
entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.
entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5.
entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
6.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
7.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2.
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen von H.K. ab 29. November 2005 vorläufig bis auf weiteres, längstens bis zum 30. April 2006, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen ist.
Die Antragstellerin ist - nimmt man nur ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihr steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. Eigene Vermögensgegenstände existieren offensichtlich nicht.
Der Antragstellerin kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn K. (K.) lebt, weshalb dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3Buchst. b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Nach Auffassung des Senats kann die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn K aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb die Antragstellerin weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).
Ob die Hinweistatsachen ausreichen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von - gemeinsamen - Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195) und das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER ).
Nach diesen Grundsätzen ist hier festzustellen: Eine Wohngemeinschaft ist vorhanden. Die Antragstellerin lebt jedenfalls seit Herbst 2003 in der Wohnung des Herrn K., wenn auch in unterschiedlichen Räumen, wie sich aus den Angaben beim Erörterungstermin ergeben hat. Als weitere Indiztatsache kommt das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Im hier zu beurteilenden Fall bestehen indes bereits an deren Fortbestand Zweifel. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung im Erörterungstermin für den Berichterstatter nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, es bestünden zwischen ihr und Herrn K. keine sexuellen Beziehungen mehr. Insoweit ist ihr auch zu glauben, dass sie - im Gegensatz zu der Situation wie sie sich noch beim Hausbesuch im März 2003 dargestellt hat - derzeit in einem eigenen, kleinen Raum der Wohnung nächtigt und nicht mehr das Schlafzimmer mit Herrn K. teilt. Schließlich ist von einer mehrjährigen Dauer der Beziehung (seit dem Sommer 2003) und auch des Zusammenlebens auszugehen, da sie in der Wohnung des Herrn K. seit September 2003 zusammen wohnen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht in sofern, als seit der Nichtbezahlung von Alg II ab April 2005 Herr K. die Mittel für die Lebensführung, d.h. auch die Ausgaben des Haushaltes, von seinem Konto nimmt und der Antragstellerin die Wohnung zur Verfügung stellt; letztere übernimmt dafür Arbeiten im Haushalt und beteiligt sich auf diese Art hieran.
10 
Diese Tatsachen allein reichen jedoch nicht aus, um eine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen, wie sie das BVerfG seiner zitierten Entscheidung (vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) zugrunde gelegt hat. Nach dieser Entscheidung ist konstituierend, dass zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann; gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet. Zweckgemeinschaften - auch wenn in ihnen ein gemeinsames Wirtschaften vorherrscht - entsprechen diesem Bild nicht.
11 
Für den Senat bleiben nach Durchsicht der Akten und Anhörung der Partner der Wohngemeinschaft am Bestehen einer solchen inneren Verantwortungs- und Beistandsgemeinschaft deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin und Herr K. plausibel und glaubhaft ihre Beziehung mehr im Sinne einer Zweckgemeinschaft beschrieben haben. Herr K., der nach seiner Scheidung alleine lebt und sich durch den Erhalt seines Mehrfamilienhauses und die Notwendigkeiten der Haushaltstätigkeiten überfordert fühlt, nimmt die Führung des Haushaltes durch die Antragstellerin gerne entgegen. Nach seinen spontanen und glaubhaften Äußerungen kann man davon ausgehen, dass er die Überlassung der Wohnmöglichkeit und das Tragen der Unkosten des Haushaltes als eine Art Gegenleistung für die Tätigkeit der Antragstellerin im Haushalt betrachtet und dass dieses Arrangement auch von dieser gebilligt wird. Dies hat sie jedenfalls im Rahmen des Erörterungstermines bestätigt. Bereits der Beginn der Beziehung ist gekennzeichnet durch ein gewisses Element des "väterlichen" Schutzes, den Herr K. der offenbar von ihrem damaligen Freund misshandelten Antragstellerin zukommen lassen wollte und welcher angesichts des Altersunterschiedes nicht unplausibel erscheint.
12 
Die Beziehung war aber von Anfang an als vorübergehend gedacht. Dies zeigt z.B. auch die Veränderungsmitteilung, die die Antragstellerin im September 2003 gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben hat. Die Antragstellerin hat sich konsequenterweise in der Folgezeit um eine eigene Wohnung bemüht, weshalb es auch glaubhaft ist, dass Herr K. für sie gebrauchte Möbel zurückbehalten hat, um sie ihr im Falle des Auszugs zur Verfügung zu stellen. Diese ganzen Absprachen ergeben nur dann einen einigermaßen plausiblen Sinn, wenn die Beteiligten der Wohngemeinschaft von einem Auszug der Antragstellerin in absehbarer Zeit ausgehen.
13 
Besonders bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Erklärung beider, im Falle des beabsichtigten Verkaufes des Hauses werde keine gemeinsame Wohnung gesucht. Herr K. hat auf mehrfache Fragen hin immer wieder erklärt, dass er lieber eine Wohnung für sich habe. Er sei allerdings froh, dass ihm die Antragstellerin bei der Haushaltstätigkeit helfe, welche ihn aus psychischen Gründen und nach Trennung von seiner Frau und nunmehr auch aus Altersgründen überfordere.
14 
Damit bestehen - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen lediglich einer Zweckgemeinschaft, die aus einer Notsituation der Antragstellerin heraus entstanden ist und nicht als Dauergemeinschaft geplant und beabsichtigt ist. Herr K. ist offenbar darum bemüht, sein Leben im Alter zu organisieren und hat dem Senat deutlich machen können, dass er dies jedenfalls in einer eigenen Wohnung ohne die Antragstellerin verbringen will. Die Antragstellerin hat plausibel gemacht, dass sie Herrn K. dankbar ist für den Schutz und die Aufnahme und dass sie ihre Mitarbeit in seinem Haushalt gewissermaßen als ihren Dank dafür ansieht. Aus dieser Konstellation erhellt keine so intensive innere Verbundenheit, dass die Beteiligten in allen Lebenslagen füreinander einzustehen bereit sind. Es handelt sich bei ihrem Zusammenleben wohl eher um eine nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete Lebensform, die jedenfalls auch derzeit nicht als intime Beziehung geführt wird. Schon der Altersunterschied und die aus den Äußerungen beider Beteiligter erkennbare Isoliertheit der beiden Angehörigen der Wohngemeinschaft sprechen dafür, dass hier eine Beziehung nach einem anderen Leitbild gelebt wird als dem einer Ehe, wie es das BVerfG in den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegt hat.
15 
Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für die Existenz einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und darüber hinaus erst recht für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform der Antragstellerin um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht. Damit scheidet aber auch die Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II aus, weil bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft außerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses vom Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung nicht erfasst werden (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 1178).
16 
Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass der Antragstellerin kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb ihr Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu. Die Antragstellerin ist dringend auf Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen. Was die Höhe der Leistung angeht, muss allerdings noch geklärt werden, welcher Betrag als Kosten der Unterkunft anerkannt werden kann. Möglicherweise muss das Arrangement der Antragstellerin mit Herrn K. so verstanden werden, dass die Zurverfügungstellung der Wohnung eine Art Kompensation für ihre Tätigkeit im Haushalt ist und deshalb jedenfalls nicht die Miete in der im September 2005 verlangten Höhe zu übernehmen ist. Hier gibt es bislang unterschiedliche Angaben der Antragstellerin. Am ehesten dürfte der früher angegebene Betrag von X.-EUR realistisch sein.
17 
Der Senat macht von dem ihm in § 86b Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Leistung nur vorläufig und längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten zuspricht.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Gewährung von Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit.
Der am ... 1957 geborene Kläger beantragte am 26. Februar 2004 (unter Anderem) die Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 Bundessozialhilfegesetz und von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Antragsformular ist in Rubrik 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) eingetragen, der Antragsteller lebe in Haushaltsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin, der am 8. Juni 1945 geborenen Frau P., zusammen. Unter Rubrik 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) ist handschriftlich ergänzt, dieser lebe im eigenen Haus der Lebensgefährtin; Mietkosten entstünden nicht. Der Antragsteller sei auch nicht krankenversichert. Er habe Schulden in Höhe von 40.000,- Euro, Frau P. in Höhe von 10.000,- Euro. Der Antrag trägt die handschriftliche Unterschrift des Klägers sowie unter „Unterschrift des Ehegatten" die von Frau P.
Mit Bescheid vom 31. März 2004 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab mit der Begründung, Frau P. besitze lastenfreies Grundvermögen in Form eines Zweifamilienhauses mit einem Verkehrswert von ca. 281.000,- Euro. Darüber hinaus bestehe ein monatliches Einkommen von 568,45 Euro zuzüglich Mieteinnahmen in Höhe von ca. 240,- Euro. Damit sei eine Hilfebedürftigkeit beider Personen nicht gegeben.
Hiergegen legte die Betreuerin des Klägers am 30. April 2004 Widerspruch ein, mit dem sie sich insbesondere gegen die Ablehnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der Krankenhilfe wandte. Zur Begründung wurde vorgebracht, Frau P. sei nicht in der Lage und auch nicht willens, dem Kläger wirtschaftlich beizustehen; diese werde ihr Haus nie verkaufen, um für die Gesundheitskosten des Klägers aufzukommen. Sie lasse ihn nur mietfrei wohnen, was sie nichts koste. Allerdings müsse sich der Kläger, dessen Rente mit ca. 387,- Euro doppelt so hoch sei wie die Arbeitslosenunterstützung von Frau P., an den Nebenkosten beteiligen. Er zahle zum Beispiel die Hausratversicherung, seit Kurzem auch die Abschläge für Strom - da Frau P. hierzu seit einem Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei - und beteilige sich am Kauf von Heizöl, sofern er Geld habe. Der Kläger erspare also lediglich die Aufwendungen für Miete, erbringe aber im Rahmen seiner Möglichkeiten eine wirtschaftliche Gegenleistung für die Beherbergung durch Frau P.. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in dem Sinne, dass Frau P. für den Kläger einstehe, bestehe nicht. Frau P. wäre damit in jeder Hinsicht überfordert. Der Kläger schlafe noch immer auf der Couch im Wohnzimmer. Er beziehe lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 387,07 Euro. Im Übrigen müsste Frau P., wenn sie das Haus verkaufe, ihre Geschwister ausbezahlen. Sie habe erklärt, dies auf keinen Fall tun zu wollen. In einem beigefügten Gesprächsvermerk vom 29. April 2004 gab Frau P. an, der Kläger müsse sich an den Kosten beteiligen, da er bei ihr wohne und sie so wenig Geld habe. Der Kläger wohne bei ihr, seit ihre Tochter, mit welcher der Kläger ein gemeinsames Kind habe, vor ca. drei Jahren ausgezogen sei. Er schlafe schon die ganze Zeit auf der Couch im Wohnzimmer. Sie sei nicht bereit, ihr Haus zu verkaufen, um für die Arztkosten des Klägers aufzukommen. Es wäre schade, wenn der Kläger ausziehen müsse, da sie gut miteinander auskämen und sie dann ganz alleine wäre.
Am 26. Juni 2004 führten Mitarbeiter des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis einen unangemeldeten Hausbesuch beim Kläger und Frau P. durch. Im hierüber gefertigten Bericht wird unter Anderem ausgeführt, die Wohnung werde vom Kläger und Frau P. bewohnt, die Wohnung im Obergeschoss sei an eine andere Person vermietet. Im Schlafzimmer der Wohnung befinde sich ein Doppelbett. Der Kläger habe angegeben, er schlafe im Wohnzimmer. Dort stehe aber nur eine Couch. Auf Frage, wo sich seine Kleidungsstücke befinden, habe er angegeben, diese seien im Kleiderschrank im Schlafzimmer. Die Angabe, der Kläger schlafe im Wohnzimmer, sei wenig glaubwürdig. Der Kläger habe im Hilfeantrag Frau P. als seine Lebensgefährtin angegeben. Es müsse aber geprüft werden, ob Krankenhilfe nach § 37 BSHG im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 29 BSHG zu leisten sei.
Unter dem 1. Juli 2004 teilte das Bürgermeisteramt der Gemeinde E.-N. auf Anfrage des Beklagten mit, im Grundbuch sei eine Sicherungshypothek für Gleichstellungsgeld eingetragen. Im Falle eines Hausverkaufs müsse Frau P. nach den Regelungen in einem Vermächtniserfüllungsvertrag des Notariats Heidelberg an vier Personen jeweils 50.000,- DM zahlen. Ergänzend teilte der Gutachterausschuss der Gemeinde E.-N. mit Schreiben vom 30. August 2004 und 28. September 2004 mit, der Bodenrichtwert für das Grundstück der Frau P. betrage 295,- Euro pro qm, insgesamt sei von einem Sachwert (Bodenwert und Gebäudewert) von 235.391,- Euro auszugehen.
Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 6. August 2004 wurde dem Kläger Krankenhilfe nach §§ 37, 38 BSHG als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG in der Zeit vom 26. Februar bis 31. Dezember 2004 bewilligt. Die Entscheidung über die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt wurde zurückgestellt. Mit Schreiben vom 17. November 2004 teilte die Betreuerin des Klägers mit, sie stimme mit der Auffassung des Beklagten überein, dass kein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe, allerdings gehe sie davon aus, dass Krankenhilfe beansprucht werden könne.
Mit Antrag vom 29. November 2004 beantragte die Betreuerin des Klägers die Weitergewährung der Leistungen zur Hilfe bei Krankheit über den 31. Dezember 2004 hinaus und führte aus, der Kläger erhalte weiterhin nur 387,06 Euro Rente wegen Erwerbsminderung. Offen sei immer noch die Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen nach §§ 37, 38 BSHG ohne Vorbehalt. Da sich Frau P. von Anfang an geweigert habe, ihr Vermögen für den Kläger einzusetzen, liege eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vor. Dass Frau P. oft für den Kläger koche und wasche, diesen zum Einkaufen begleite usw. hänge damit zusammen, dass der Kläger schwerstbehindert und stark sehbehindert sei und daher schon im Haushalt, erst Recht aber bei Behördengängen oder beim Lesen der Post auf Hilfe angewiesen sei. Ungeachtet dessen gehe Frau P. jeden Monat eine Woche lang von zu Hause fort und sei in dieser Zeit für den Kläger nicht erreichbar. Dieser sei dann auf die Unterstützung eines Bekannten angewiesen, der dafür fast täglich vorbei komme; so sei Frau P. Mitte September 2004 für fünfeinhalb Wochen bei ihrer Tochter in Mannheim gewesen, der Kläger habe nicht gewusst, wann sie wieder komme. In den Zeitraum der Abwesenheit sei sowohl der Geburtstag des Klägers als auch der von Frau P. gefallen. Von einer inneren Bindung, die ein Einstehen füreinander begründe, könne damit nicht gesprochen werden. Frau P. sei es völlig gleichgültig, wie der Kläger in dieser Zeit zurechtkomme, sie fühle sich für ihn nicht verantwortlich.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Weiterbewilligung von Leistungen der Krankenhilfe holte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bei der LVA Baden-Württemberg ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ein; im Gutachten vom 18. November 2004 wird hierzu ausgeführt, der Kläger sei erwerbsunfähig, die Erwerbsfähigkeit könne auf Dauer nicht wieder hergestellt werden.
10 
Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 11. April 2005 wurde dem Kläger Hilfe zur Gesundheit ab dem 1. Januar 2005 - wiederum - als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt.
11 
Durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 21. April 2005 wurde der Widerspruch der Betreuerin des Klägers zurückgewiesen, soweit diesem nicht durch die Weiterbewilligung von Krankenhilfe in Form der erweiterten Hilfe abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nur hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen der Krankenhilfe als Aufwendungsersatz begründet. Der Bescheid vom 31. März 2004 sei daher mit den Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 11. April 2005 aufgehoben worden, soweit er dem entgegen gestanden habe. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen diesen Bescheid jedoch unbegründet, da der Kläger nach wie vor keine Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit als Beihilfe beanspruchen könne. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum vom 26. Februar 2004 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinen Anspruch, da er in dieser Zeit mit Frau P. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt habe und diese über verwertbares Vermögen verfüge. Krankenhilfe sei eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. l BSHG bzw. § 48 SGB XII. Die Gewährung von Leistungen nach diesen Bestimmungen stehe unter dem Vorbehalt des § 28 BSHG bzw. § 19 Abs. 3 SGB XII. Voraussetzung sei danach, dass es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten sei, die erforderlichen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Nach § 122 Satz l BSHG bzw. § 20 SGB XII dürften Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebten, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Die Indizien sprächen im vorliegenden Fall dafür, dass zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, also eine durch innere Bindungen gekennzeichnete Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Zunächst habe der Kläger mit seinen Angaben in der Antragstellung kenntlich gemacht, dass eine solche Gemeinschaft bestehe. Des Weiteren sei bei dem Hausbesuch am 26. Juni 2004 festgestellt worden, dass die tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprächen. Das Schlaf- und Wohnzimmer werde offensichtlich gemeinsam genutzt. Auf innere Bindungen könne auch deshalb geschlossen werden, da Frau P. den Kläger mietfrei bei sich wohnen lasse, obwohl sie selbst nur über geringes Einkommen verfüge. Auf der anderen Seite habe der Kläger die Stromschulden der Frau P. übernommen, so dass von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgegangen werden könne. Dafür spreche auch, dass Frau P. für den Kläger koche und wasche und ihm beim Einkaufen und bei Behördengängen helfe. Des Weiteren lebe der Kläger seit elf Jahren im Haus der Frau P., davon mittlerweile dreieinhalb Jahre mit dieser in einer Wohnung. Nach den Auskünften des Gutachterausschusses der Gemeinde E. betrage der Wert ihres Hausgrundstückes 235.000,- Euro. Bei der Größe des Hauses und dessen Wert könne dieses auch nicht als angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG betrachtet werden. Das Grundstück müsse daher verwertet werden. Es sei auch verwertbar, da in jedem Fall von einem Überschuss von ca. 132.000,- Euro auszugehen sei (235.000,- Euro Wert - 102.258,- Euro Gleichstellungsgeld für die vier Geschwister der Frau P.). Durch die Verwertung werde auch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht besonders erschwert. Derzeit erhalte Frau P. von der LVA Baden-Württemberg eine Rente in Höhe von 255,60 Euro, darüber hinaus habe sie Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro aus der vermieteten Wohnung im selben Haus und wohne selbst mietfrei im eigenen Haus. Sie bestreite mithin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Einkommen, nicht aus Vermögen. Frau P. habe zudem nach der Auskunft der LVA Baden-Württemberg eine Rente von 560,- Euro bis 590,- Euro im Monat zu erwarten. Mithin sei auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass sie auf das Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung angewiesen sei.
12 
Am 23. Mai 2005 hat die Betreuerin des Klägers Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe nicht. Der Kläger sei zu 100 % schwerbehindert, überwiegend erbringe Frau P. die erforderliche Pflegeleistung ohne Entgelt. Der Kläger sei der Vater von Frau P.s Enkel. Für Frau P. sei es wichtig, dass der kleine Enkel, der bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebe, Vater und Oma regelmäßig besuchen könne. Daher verbringe der Enkel einen großen Teil seiner Ferien und zwei Wochen im Monat bei ihr und habe sowohl zu ihr als auch zu dem Vater, dem Kläger, eine enge Beziehung. Frau P. ermögliche dem Kläger das Wohnen bei ihr, da er in dem Haus lange Jahre mit ihrer Tochter gewohnt habe. Dass Frau P. den Haushalt führe, habe ausschließlich mit der Hilflosigkeit des Klägers zu tun, der ohne ihre Hilfe wohl nur in einem teuren Pflegeheim unterzubringen wäre. Zudem kümmere sich Frau P. gerne um andere, könne schlecht alleine sein und umsorge auch die jetzigen Mieter mütterlich. Dafür würden diese dann Gelegenheitsdienste erbringen wie Getränke holen, Rasen mähen und sonstige Gartenhilfe. Der Kläger seinerseits habe die Eigenart, andere stark zu vereinnahmen und hartnäckig Fürsorge einzufordern. All dies spreche jedoch in keiner Weise für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die Stromkosten der Frau P. bezahlt habe, vielmehr habe er den Anschluss auf seinen Namen angemeldet, weil Frau P. aufgrund ihrer bestehenden Schulden keinen Anschluss mehr bekommen habe. Diese habe damals dringend einen Untermieter gebraucht, der für den Stromanschluss sorgen konnte. Soweit sich der Beklagte auf die Angaben des Klägers bei der Antragstellung am 26. Februar 2005 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag im Rathaus der Gemeinde E. mit Hilfe der Sachbearbeiterin ausgefüllt worden sei. Sowohl der Kläger wie auch Frau P. bräuchten grundsätzlich Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen. Aus diesem Grund sei mittlerweile für Frau P. eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht Heidelberg eingerichtet worden. Die Tragweite der Formulierung „Lebensgefährte bzw. eheähnliche Gemeinschaft" sei weder dem Antragsteller noch Frau P. bekannt gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Betreuung noch nicht bestanden, der Kläger habe daher allein handeln müssen. Als die Betreuerin dann Mitte März die Angabe, Frau P. sei Haushaltsvorstand, habe ändern wollen, sei dies verweigert worden. Eine Antragstellung für den Kläger als Einzelperson sei ebenfalls verweigert worden. Der Beklagte habe auch schon gleich nach dem Auszug der Lebensgefährtin des Klägers - dies müsse ca. Anfang 2000 gewesen sein - eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Frau P. und dem Kläger angenommen. Der Kläger habe damals weiterhin das obere Stockwerk, in dem er schon sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen kleinen Sohn gewohnt habe, beziehen wollen. Dafür habe er Miete bezahlen sollen und daher einen Mietzuschuss gebraucht. Dann sei ein Hausbesuch durch Mitarbeiter des Beklagten erfolgt. Damals sei die Wohnung noch nicht eingerichtet gewesen, daher hätten die Mitarbeiter behauptet, der Kläger wohne nicht dort, sondern unten bei der „Schwiegermutter" im gemeinsamen Haushalt. Schon damals sei eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt worden. Der Kläger habe die Wohnung dann mangels Mietzuschuss nicht beziehen können, und Frau P. sei gezwungen gewesen, diese anderweitig zu vermieten.
13 
Im Erörterungstermin vom 25. November 2005 hat das SG den Kläger gehört sowie Frau P. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 25 ff. der Klageakte des SG) verwiesen.
14 
Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2005 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII als Beihilfe in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau P. zu gewähren, und die Bescheide vom 31. März 2004, 6. August 2004 und 11. April 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Gesundheit als Beihilfe ohne Berücksichtigung des Vermögens von Frau P. Der Anspruch auf die Gewährung von Hilfen bei Krankheit ergebe sich ab der Antragstellung am 26. Februar bis zum 31. Dezember 2004 aus den Bestimmungen der §§ 27 ff. BSHG, ab dem 01. Januar 2005 folge der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Leistungen nicht beanspruche könne, weil er mit der Zeugin P. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die Hilfegewährung deswegen nicht ohne eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens dieser Zeugin erfolgen könne. Das Gericht habe sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin P. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zwar habe der Kläger im Leistungsantrag angegeben, mit der Zeugin in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Hierin könne jedoch keine prozessuale Erklärung im Sinne eines Eingeständnisses des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft gesehen werden. Zum einen bestünden diesbezüglich bereits deshalb Zweifel, da der Kläger unwidersprochen habe vortragen lassen, der Antrag sei mit Hilfe der Sachbearbeiterin der Gemeinde ausgefüllt worden, diese habe das Ankreuzen dieses Punktes vorgegeben. Doch auch abgesehen davon sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des BSHG bzw. des SGB XII gebraucht habe, da dieser als Laie naturgemäß die rechtliche Bedeutung des Begriffes eheähnliche Gemeinschaft nicht einschätzen könne. Allein die Angabe im Antrag begründe für das Gericht daher nicht den Beweis des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch aufgrund der im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vom 25. November 2005 erhobenen tatsächlichen Umstände habe das Gericht sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben sei. Zwar sprächen die Angaben des Klägers und der Zeugin Frau P. zunächst für das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere habe der Kläger angegeben, er zahle Nebenkosten wie Wasser und Abwasser sowie Strom, weil er keine Miete zahle. Zudem habe der Kläger Angaben zu den Einkommensverhältnissen von Frau P. machen können und angegeben, er würde der Zeugin P. in einer Notsituation durchaus helfend unter die Arme greifen. Die Zeugin P. habe zunächst darauf beharrt, sie könne den Kläger nicht mehr alleine lassen, da er so hilfebedürftig sei und tue dies daher auch nicht mehr; sie befinde sich nahezu ständig in seiner Reichweite, außer wenn sie Besorgungen zu erledigen habe. Gleichwohl sei nach der Überzeugung des Gerichts das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im vorliegenden Falle nicht bewiesen. Zum einen habe die Betreuerin des Klägers überzeugend angegeben, aufgrund ihrer Betreuereigenschaft übersehen zu können, ob sich der Kläger tatsächlich an den Nebenkosten beteilige. Außer der Tatsache, dass er den Strom bezahle und einmal auch Öl gekauft habe, trage der Kläger keine Nebenkosten. Dies ergebe sich aus den Kontoauszügen des Klägers, die über ihren Tisch liefen. Dass der Kläger den Stromanschluss übernommen habe, beruhe auf ihrem Einschreiten, da ansonsten in der Wohnung kein Strom mehr vorhanden gewesen wäre; es beruhe also nicht auf der Entscheidung des Klägers, dass dieser den Strom bezahle. Ein gemeinsames Wirtschaften lasse sich auch aus den Angaben des Klägers nicht zweifelsfrei feststellen, der angegeben habe, zwar kaufe die Zeugin P. für ihn ein, jeder habe jedoch einen eigenen Geldbeutel, und er gebe ihr Geld für die Einkäufe, die sie für ihn tätige. Zudem habe er angegeben, die Zeugin sei seine Bekannte, eine körperliche Beziehung liege nicht vor. Ein normaler Tag laufe so ab, dass er nach dem Frühstück alleine sei, während sie ihre Dinge erledige und dann nicht da sei. Nach dem Mittagessen gehe die Zeugin P. wiederum zu einer Freundin und komme dann erst abends zurück. Er selbst schlafe im Wohnzimmer, während die Zeugin P. im Schlafzimmer nächtige. Teilweise sei die Zeugin P. auch zwei bis drei Tage bei ihrer Tochter, nicht regelmäßig, aber ab und zu. Man lebe überwiegend in seinen Möbeln, da diese moderner seien als die Möbel, die die Zeugin P. gehabt habe. Das Schlafzimmer bestehe jedoch aus Möbeln der Zeugin P. Außer dass man gemeinsam die Mahlzeiten einnehme, werde die Freizeit getrennt verbracht. Diese Angaben belegten, dass auf der persönlichen Ebene doch eine deutliche Distanzierung gegeben sei. Insbesondere werde die Freizeit in der Regel nicht gemeinsam, sondern getrennt verbracht, zudem verlasse die Zeugin P. den Kläger auch immer wieder tageweise, ohne sich dann um diesen zu kümmern.
15 
Hierzu zunächst im Gegensatz habe zwar die Aussage der Zeugin P. gestanden, wonach der Kläger so hilfebedürftig sei, dass sie ihn nicht mehr alleine lassen könne. Es sei nicht oft, dass sie bei ihrer Tochter sei, da sie den Kläger nicht alleine lassen könne und auch nachts noch nach ihm sehen müsse. Dies alles mache sie ihrem Enkel zuliebe, damit dieser seinen Vater sehen könne. Auch die Freizeit werde gemeinsam verbracht; so lese sie dem Kläger Bücher vor und helfe ihm auch ansonsten. Auf konkrete Nachfrage habe die Zeugin jedoch eingeräumt, dass sie zumindest dann, als ihre Tochter ein weiteres Kind geboren hatte, fünf Wochen von zu Hause weg gewesen sei und in dieser Zeit auch nicht nach dem Kläger gesehen habe. Darüber hinaus sei sie alle ein bis zwei Monate auch einmal ein bis zwei Wochen weg gewesen. Im Jahr 2004 sei der Kläger an seinem Geburtstag und auch am Geburtstag der Zeugin P. alleine gewesen, im Jahr 2005 sei sie bei diesen Anlässen allerdings beim Kläger geblieben. Es komme immer wieder vor, dass die Zeugin ein paar Tage weg sei zu ihrer Tochter. Auf die Nachfrage, wie lange dies dann sei, habe sie angegeben, das hänge davon ab, wie es sich ergebe. Wenn es spät werde abends, bleibe sie auch über Nacht bei ihrer Tochter. Schließlich habe ihre Tochter ein Recht auf sie. Der Kläger sei dann alleine, sie kümmere sich dann nicht um ihn. Zunächst habe die Zeugin P. auch angegeben, keine Freunde zu haben, mit denen sie sich treffe. Auf konkrete Nachfrage habe sie jedoch erklärt, sie habe neuerdings wieder eine Bekannte, auch vorher habe sie schon eine Freundin gehabt, mit der sie sich treffe. Sie sei auch nicht nur zum Zeitpunkt der Geburt ihres zweiten Enkels einmal fünf Wochen nicht beim Kläger gewesen, sondern auch danach noch einmal fünfeinhalb Wochen, als sie krank gewesen sei. Insgesamt habe sich für das Gericht das Bild einer Zeugin ergeben, die erheblich verwirrt gewesen sei und sich nicht eindeutig zu den Umständen habe äußern können. Auf Nachfrage habe sie teilweise genau das Gegenteil dessen angegeben, was sie zuvor selbst gesagt habe; so widerspreche z. B. ihre Angabe, keinerlei Freunde zu haben, den Angaben, die sie sie sodann auf Nachfrage gemacht habe und die auch der Kläger mit seinen Angaben bestätigt habe. Des Weiteren habe sie einerseits angegeben, die komplette Freizeit mit dem Kläger zu verbringen und diesen quasi nie alleine zu lassen. Dagegen habe der Kläger berichtet, die Freizeit werde getrennt verbracht und die Zeugin sei durchaus immer wieder weg. Letzteres habe auch die Betreuerin des Klägers bestätigt, die von zumindest drei Vorfällen im Jahr 2004 berichtet habe, in welchen sich der Kläger darüber beschwert habe, dass die Zeugin mehrere Wochen nicht da gewesen sei. Dies beeinträchtige die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin P. doch erheblich. Doch auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben habe sich das Gericht nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vollständig überzeugen können. So habe die Zeugin P. auf die Frage, weshalb sie sich dem Kläger so verpflichtet fühle, angegeben, sie tue dies alles nur für ihren Enkel. Dieser solle seinen Vater sehen können, was nur möglich sei, wenn dieser bei ihr wohne. Hieraus lasse sich ein Einstehen für den Anderen aufgrund der Person des Anderen nicht klar entnehmen. Vielmehr verfolge die Zeugin P., wenn ihre Angaben zuträfen, mit der Pflege des Klägers in erster Linie die von ihr angenommenen Interessen ihres Enkels. Obwohl sich mithin insgesamt kein klares Bild von den tatsächlich vorliegenden Umständen ergebe, sei nicht anzunehmen, dass der Kläger der Zeugin P. oder diese dem Kläger jeweils aufgrund ihrer eigenen Person wichtig wäre und deren Zusammenleben auf inneren Bindungen beruhe. Vielmehr spreche alles dafür, ein gemeinsames Wohnen anzunehmen, das sich aufgrund widriger Umstände einfach so ergeben habe und nicht auf tieferen inneren Bindungen der Beteiligten zueinander beruhe. Es habe weder eindeutig das Bestehen noch das Nichtbestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. sicher nachgewiesen werden können. Dies gehe zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
16 
Da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht nachweisbar seien, habe das Einkommen und Vermögen der Zeugin im Rahmen der Bedürftigkeit des Klägers gemäß §§ 27 ff. BSHG, §§ 19 Abs. 3, 47 ff. SGB XII unberücksichtigt zu bleiben. Da der Kläger - unstreitig - die weiteren Voraussetzungen der §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII erfülle, stünden ihm Leistungen der Hilfe zur Gesundheit in gesetzlicher Höhe ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin P. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu.
17 
Gegen den ihm am 8. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 22. Dezember 2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgebracht, das SG habe die für und gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegenden Indizien unrichtig gewürdigt und daher das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft zu Unrecht verneint.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
22 
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
38 
Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
38 
Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3.
entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.
entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5.
entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
6.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
7.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2.
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.