Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.06.2013 und der Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 10.06.2008 sowie der nachfolgenden Bewilligungs- und Änderungsbescheide Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12.06.2008 bis 15.06.2008, vom 28.08.2008 bis 07.09.2008, vom 05.09.2008 bis 22.09.2008, vom 25.10.2008 bis 06.11.2008, vom 05.12.2008 bis 10.12.2008, vom 12.01.2009 bis 18.01.2009, vom 12.02.2009 bis 18.02.2009, vom 18.03.2009 bis 24.03.2009, vom 15.04.2009 bis 21.04.2009, vom 22.06.2009 bis 28.06.2009, vom 27.07.2009 bis 31.07.2009, vom 10.08.2009 bis 16.08.2009, vom 05.09.2009 bis 11.09.2009 und vom 06.10.2009 bis 12.10.2009 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 81,67 EUR, der Lohnsteuerklasse II und unter Anwendung des erhöhten Leistungssatzes von 67 Prozent zu bewilligen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist im Wege des Zugunstenverfahrens die Bewilligung höheren Arbeitslosengeldes ab 12.06.2008.
Der 1970 geborene Kläger hat die Berufe des Versicherungskaufmannes (1990) und des Berufskraftfahrers − Güterverkehr (IHK) (1992) erlernt. Er hat drei Kinder, welche am 01.08.1999 (C. R. ), am 26.08.2004 (V. R. ) und am 12.12.2007 (R. R. ) geboren wurden. V. R. war vom 30.08.2004 bis 28.12.2004, vom 01.09.2005 bis 16.11.2005 und seit 26.12.2006 mit Hauptwohnsitz sowie in der Zeit vom 28.12.2004 bis 01.09.2005 und vom 16.11.2005 bis 26.12.2006 mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Klägers gemeldet. R. R. war vom 18.12.2007 bis 01.03.2008, vom 12.04.2008 bis 25.04.2008, vom 12.05.2008 bis 11.06.2008 und dann wieder ab 17.12.2009 mit Hauptwohnung beim Kläger gemeldet. In den Zwischenzeit bestand eine Meldung beim Kläger als Nebenwohnsitz. Im von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg für den Kläger geführten Rentenkonto sind unter anderem Kindererziehungszeiten vom 01.09.2004 bis 31.08.2007 sowie Kinderberücksichtigungszeiten vom 26.08.2004 bis 08.04.2011 für V. R. und Kindererziehungszeiten vom 01.01.2008 bis 29.02.2008, vom 01.05.2008 bis 31.05.2008 und vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 sowie Kinderberücksichtigungszeiten insbesondere vom 12.12.2007 bis 29.02.2008 für R. R. anerkannt. Der Anerkennung der Kindererziehungszeit für V. R. beim Kläger lag eine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Mutter von V. R. vom 09.12.2004 über die Zuordnung der Zeit zugrunde (Bl. 251 der Senatsakten). Die Anerkennung der Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten beim Kläger beruht auf einer Bestätigung vom 08.04.2011 (Bl. 252 der Senatsakte) .
Nach dem Ausbildungsabschluss zum Berufskraftfahrer war der Kläger bis September 2003 mit Unterbrechungen immer wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos. Im Rahmen einer von Oktober 2003 bis April 2004 durch die Beklagte geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme absolvierte der Kläger im Juni 2004 die Meisterprüfung zum Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr. Daraufhin war der Kläger in den Jahren 2008, 2009 und 2010 für die D.-Akademie GmbH als freier Dozent im Bereich der Führerscheinausbildung tätig (Bl. 1031 VA), nach eigenen Angaben im Rahmen von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.
Nach Abschluss der Meisterausbildung bezog der Kläger noch bis 31.08.2004 Arbeitslosengeld.
Für den am 26.08.2004 geborenen V. R. bezog der Kläger für die ersten 24. Lebensmonate Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in Höhe von monatlich 300,00 EUR und in Höhe von 250,00 EUR im 13. Lebensmonat sowie vom 29. bis zum 36. Lebensmonat Landeserziehungsgeld in Höhe von 205,00 EUR (Bl. 361/363 VA).
Gleichzeitig war der Kläger vom 01.09.2004 bis 31.08.2007 unter Bezug eines von der Beklagten bewilligten Existenzgründungszuschusses selbständig tätig. Ab 01.09.2007 führte er die Tätigkeit „Fahrzeughandel - Teile und Zubehör“ im Nebenerwerb in einem zeitlichen Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich fort.
Am 05.06.2007 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.09.2007 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld unter Geltendmachung einer Kindererziehungszeit ab 26.08.2004, wobei er angab, in Lohnsteuerklasse II eingruppiert zu sein. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld ab 01.09.2007 für die Dauer von 11 Tagen bis 11.09.2007 in Höhe von 31,37 EUR unter Zugrundelegung eines dem Arbeitslosengeldbezug bis 31.08.2004 entsprechenden Bemessungsentgelts von 71,59 EUR (Bescheid vom 16.07.2007, Bl. 374 VA). Den insbesondere hinsichtlich der Anspruchsdauer unter Berufung auf eine Kindererziehungszeit eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.09.2007, Bl. 440 VA), da der Kläger am 01.09.2007 keine neue Anwartschaftszeit erfüllt habe.
Seit 03.09.2007 war der Kläger arbeitsunfähig und bezog vom 12.09.2007 bis 19.12.2007 sowie vom 18.01.2008 bis 20.04.2008 Krankengeld und vom 20.12.2007 bis 17.01.2008 Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung (Bl. 470 VA, Bl. 80 der Senatsakten L 8 AL 2765/13).
Am 29.05.2008 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 12.06.2008 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei machte er Kindererziehungszeiten für V. und R. R. geltend. Gleichzeitig gab er an, R. lebe ab 12.06.2008 bei seiner Mutter, V. und C. lebten seit Jahren bei ihm. Zur Frage der in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung zurückgelegten Zeiten gab er an: vom 26.12.2006 bis 31.08.2007 Kinderbetreuungszeiten für V. R., 12.09.2007 bis 20.04.2008 Kranken- und Übergangsgeldbezug und vom 12.05.2008 bis 11.06.2008 Kinderbetreuungszeiten für R. R. . Er legte die Lohnsteuerkarte für 2008 vor, wonach er in Steuerklasse II eingruppiert ist.
10 
Mit Bescheid vom 10.06.2008 bewilligte die Beklagte ab 12.06.2008 mit einer Anspruchsdauer von 300 Tagen bis auf weiteres Arbeitslosengeld in Höhe von 27,70 EUR täglich unter Zugrundlegung eines Bemessungsentgelts von 71,59 EUR, der Lohnsteuerklasse I und des allgemeinen Leistungssatzes von 60 Prozent. Davon abweichend setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 10.06.2008 das Arbeitslosengeld auf 31,66 EUR unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse II und des erhöhten Leistungssatzes (67 Prozent) fest.
11 
Ab 16.06.2008 meldete sich der Kläger in Elternzeit ab. Die Beklagte hob die Arbeitslosengeldbewilligung daraufhin ab dem 16.06.2008 auf (Bescheid vom 16.06.2008). Vom 16.06.2008 bis 04.07.2008 bezog der Kläger von der Krankenkasse Krankengeld.
12 
In der Folgezeit beantragte der Kläger wiederholt für die Dauer von einigen Tagen Arbeitslosengeld und beanspruchte anschließend jeweils Elternzeit. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 31,66 EUR täglich für die Zeit vom 28.08.2008 bis 07.09.2008 bei einer Anspruchsdauer von 296 Tagen (Bescheid vom 16.09.2008), für die Zeit vom 15.09.2008 bis 22.09.2008 bei einer Anspruchsdauer von 285 Tagen (Bescheid vom 23.09.2008), für die Zeit vom 25.10.2008 bis 06.11.2008 bei einer Anspruchsdauer von 277 Tagen (Bescheid vom 06.11.2008, Aufhebungsbescheid vom 07.11.2008), für die Zeit vom 05.12.2008 bis 10.12.2008 bei einer Anspruchsdauer von 264 Tagen (Bescheid vom 17.12.2008), für die Zeit vom 12.01.2009 bis 18.01.2009 bei einer Anspruchsdauer von 258 Tagen (Bescheid vom 23.01.2009, Änderungsbescheide vom 05.06.2009 und vom 19.06.2009), für die Zeit vom 12.02.2009 bis 18.02.2009 bei einer Anspruchsdauer von 251 Tagen (Bescheid vom 13.02.2009, Aufhebungsbescheid vom 19.02.2009, Änderungsbescheide vom 05.06.2009 und vom 19.06.2009), für die Zeit vom 18.03.2009 bis 24.03.2009 bei einer Anspruchsdauer von 244 Tagen (Bescheid vom 25.03.2009, Änderungsbescheide vom 27.04.2009, vom 19.05.2009, vom 05.06.2009, vom 19.06.2009, vom 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009), für die Zeit vom 15.04.2009 bis 21.04.2009 bei einer Anspruchsdauer 237 Tagen (Bescheid vom 27.05.2009, Änderungsbescheide vom 19.06.2009, vom 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009), für die Zeit vom 18.05.2009 bis 24.05.2009 bei einer Anspruchsdauer von 230 Tagen (Bescheid vom 27.05.2009, Änderungsbescheide vom 19.06.2009, vom 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009), für die Zeit vom 22.06.2009 bis 28.06.2009 bei einer Anspruchsdauer von 223 Tagen (Bescheid vom 02.07.2009 und Änderungsbescheide vom 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009), für die Zeit vom 27.07.2009 bis 31.07.2009 bei einer Anspruchsdauer von 216 Tagen (Bescheid vom 27.07.2009 und Änderungsbescheide vom 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009), für die Zeit vom 10.08.2009 bis 16.08.2009 bei einer Anspruchsdauer von 211 Tagen (Bescheid vom 22.09.2009, Änderungsbescheide vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009), für die Zeit vom 05.09.2009 bis 11.09.2009 bei einer Anspruchsdauer von 204 Tagen (Bescheid vom 07.09.2009, Aufhebungsbescheid vom 14.09.2009, Änderungsbescheide vom 22.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009) und für die Zeit vom 06.10.2009 bis 12.10.2009 bei einer Anspruchsdauer von 197 Tagen (Bescheid vom 08.10.2009, Aufhebungsbescheid vom 13.10.2009, Änderungsbescheide vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009).
13 
Im Erörterungstermin am 02.12.2009 im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Ulm geführten Rechtsstreits beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 10.06.2008 sowie der folgenden Bewilligungsbescheide dahingehend, ihm höheres Arbeitslosengeld ausgehend von einer Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 zu bewilligen.
14 
Mit Bescheid vom 29.03.2010 (Bl. 999 VA) lehnte die Beklagte die Zurücknahme des Bescheides vom 10.06.2008 ab, weil die Überprüfung ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
15 
Am 06.04.2010 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein (Bl. 1008 VA).
16 
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 (Bl. 1011 VA) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.03.2010 zurück. Da der Kläger schon ab 12.06.2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, könne er kein höheres Arbeitslosengeld beanspruchen.
17 
Am 27.04.2010 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG, S 7 AL 1470/10). Er begehre, − auch nachträglich − das Leistungsentgelt gemäß der Leistungsgruppe II (Meister) mit Kind zu bemessen. Die Beklagte leiste kalendertäglich netto 31,66 EUR nach Leistungsgruppe III [Facharbeiter (Geselle) mit Kind]. Nach einer Leistungsberatung durch die Geschäftsstelle der Beklagten in S. G. hätte ein höheres Arbeitslosengeld Anwendung finden müssen. Ihm stünden 35,83 EUR für Leistungsgruppe II (Meister) und Lohnsteuerklasse II mit drei Kindern zu. Er sei auch der Ansicht, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld weiterhin bestehe und damit auch der Anspruch auf das höhere Arbeitslosengeld.
18 
Mit Urteil vom 25.06.2013, dem Kläger zugestellt am 02.07.2013, wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld, weil er schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Der Kläger sei nicht verfügbar gewesen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers habe die Beklagte keinerlei Vermittlungsbemühungen in Bezug auf ihn unternehmen können, weil er dazu stets zu kurz im Leistungsbezug gewesen sei. Er sei nicht bereit gewesen, jede Beschäftigung im Sinne von § 138 Abs. 5 SGB III anzunehmen, so dass er subjektiv nicht verfügbar gewesen sei. Dies ergebe sich aus den immer wieder erfolgenden kurzfristigen Arbeitslosmeldungen, die eine Vermittlung während des Leistungsbezugs unmöglich zu machten. Andererseits folge dies daraus, dass der Kläger sein Verhalten damit erkläre, dass er auf diese Weise versorgt und außerdem krankenversichert sei. Es sei ihm nur darum gegangen, sich ohne Beschäftigung auf Kosten der Beklagten zu versorgen, den Anspruch so weit wie möglich zu strecken und dabei seinen Krankenversicherungsschutz nicht zu verlieren. Er habe selbst erklärt, dass er dahin beraten worden sei, dass er in dieser einen Wochen pro forma verfügbar sein müsse. Es sei sich demnach selbst darüber klar gewesen, nicht wirklich verfügbar zu sein, sondern eben nur pro forma. Würde man trotz des Verhaltens des Klägers die subjektive Verfügbarkeit bejahen, liefe dies dem Sinn und Zweck der Arbeitsförderung diametral entgegen. Da der Kläger danach schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe, könne er auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen haben.
19 
Am 05.07.2013 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er sei vom Richter offenbar falsch interpretiert worden. Es sei ihm nicht darum gegangen, nur versorgt zu sein und angeblich nicht arbeiten zu wollen, sondern darum, solange er keine Arbeit habe/bekomme, versorgt zu sein. Die Agentur für Arbeit O. habe es jahrelang nicht geschafft, ihm passende Arbeit zu vermitteln. Es sei nicht zutreffend, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und deswegen keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld habe. Er sei Industriemeister, Leistungsgruppe 2 und nicht ungelernter Hilfsarbeiter, Leistungsgruppe 0, wie ihn die Agentur A. seit Jahren unrichtig führe. Er sei zu jeder Einladung gekommen und habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Er habe stets Betreuungen für die Kinder organisiert. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend ausgeführt, er hätte die Kinderbetreuung durch die namentlich benannten Verwandten und Bekannten auch dann sicherstellen können, wenn ihm länger befristete oder unbefristete Beschäftigung angeboten worden wären. Seine anfangs in den Anträgen nicht zeitlich begrenzte Verfügbarkeit habe er hauptsächlich deshalb in den nachfolgenden Arbeitslosmeldungen in einen konkret bestimmten Zeitraum der Verfügbarkeit abgeändert, weil ihn die Krankenkasse und Wohngeldstelle wegen einer einfacheren Berechnung der Beiträge zu dieser Verfahrensweise mit annähernd gleich zu berechnendem Einkommen und wohl auch zur Vermeidung von Rückerstattung überzahlter Beiträge zu dieser Verfahrensweise gedrängt habe. Zudem sei seine Vorgehensweise mit seinem Reha-Berater abgestimmt gewesen.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.06.2013 und den Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 10.06.2008 sowie der nachfolgenden Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Zeit vom 12.06.2008 bis 15.06.2008, vom 28.08.2008 bis 07.09.2008, vom 05.09.2008 bis 22.09.2008, vom 25.10.2008 bis 06.11.2008, vom 05.12.2008 bis 10.12.2008, vom 12.01.2009 bis 18.01.2009, vom 12.02.2009 bis 18.02.2009, vom 18.03.2009 bis 24.03.2009, vom 15.04.2009 bis 21.04.2009, vom 22.06.2009 bis 28.06.2009, vom 27.07.2009 bis 31.07.2009, vom 10.08.2009 bis 16.08.2009, vom 05.09.2009 bis 11.09.2009 und vom 06.10.2009 bis 12.10.2009 höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 2 zu bewilligen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Bewilligungsbescheid vom 10.06.2008 sei ein Arbeitslosengeld nach einem täglichen Leistungssatz von 31,66 EUR bewilligt worden. Dabei sei von einem Bemessungsentgelt von 71,59 EUR ausgegangen worden, da der Vorbezug bis 11.09.2007 berücksichtigt worden sei. Der Kläger habe durch diese Vergleichsberechnung einen höheren Leistungssatz erhalten als ein Arbeitsloser mit abgeschlossener Berufsausbildung, der bei Qualifikationsstufe III einen täglichen Leistungssatz von 29,84 EUR hätte. Eine Tätigkeit als Industriemeister Kraftverkehr habe der Kläger nie ausgeübt, so dass sich die Vermittlung auf eine solche Tätigkeit nicht habe erstrecken können. Letztendlich hätten sich die Vermittlungsbemühungen auf eine Tätigkeit erstrecken müssen, die der Qualifikationsstufe 4 oder 3 zuzuordnen sei. Da der Kläger sich bewusst jeweils nur wenige Tage im Monat arbeitslos gemeldet habe, hätten Vermittlungsbemühungen nicht unternommen werden können. Der Kläger sei daher nicht verfügbar gewesen.
25 
Der Kläger habe Zahlungen wie folgt erhalten:
26 
Kalenderjahr 2007: 11 Kalendertage,
Kalenderjahr 2008: 42 Kalendertage,
Kalenderjahr 2009: 68 Kalendertage,
Kalenderjahr 2010: 20 Kalendertage,
Kalenderjahr 2011: 118 Kalendertage,
Kalenderjahr 2012: 42 Kalendertage.
27 
Der ursprüngliche Anspruch auf Arbeitslosengeld sei am 11.09.2007 erschöpft gewesen. Der Neuanspruch ab 12.06.2008 mit einer Anspruchsdauer von 300 Kalendertagen sei ebenfalls erschöpft. Ein Restanspruch bestehe somit nicht mehr.
28 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
30 
Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt [vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)]. Die Statthaftigkeit der Berufung folgt nicht bereits aus § 144 Abs. 1 S. 2 SGG, weil die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern lediglich Arbeitslosengeld für die Dauer von 110 Tagen betrifft. Zwar liegen die Bewilligungszeiträume, auf welche sich die zur Überprüfung gestellten Bescheide beziehen, innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr. Für die Frage, ob Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind, sind die einzelnen zusammenhängenden Tage, für die Arbeitslosengeld beansprucht wird, zusammenzuzählen (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1964 − 7 RAr 54/63). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jedoch 750,00 EUR. Der Kläger begehrt insbesondere die Überprüfung des Bescheides vom 10.06.2008, mit welchem für einer Anspruchsdauer von 300 Tagen ein tägliches Arbeitslosengeld von 27,70 EUR festgesetzt wurde. Mit Änderungsbescheid desselben Tages wurde das Arbeitslosengeld auf 31,66 EUR festgesetzt. Der Kläger macht Arbeitslosengeld i.H.v. 35,83 EUR aufgrund einer anderen Qualifikationsgruppeneinstufung und damit 4,17 EUR mehr geltend. Auch wenn die Arbeitslosengeldbewilligung ab 16.06.2008 wieder aufgehoben wurde und die weiteren den angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 betreffenden Bewilligungsbescheide mit den entsprechenden Änderungsbescheiden insgesamt lediglich über die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer von insgesamt weiteren 106 Tagen entscheiden, beschränkt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht auf den geltend gemachten Mehrbetrag nur für die Dauer von 110 Tagen (insgesamt 458,70 EUR). Denn die mit dem Bescheid vom 10.06.2008 festgestellte Anspruchsdauer hat noch Auswirkungen auf die später geltend gemachten Arbeitslosengeldansprüche, die auf dem mit dem Bescheid vom 10.06.2008 festgestellten Stammrecht beruhen bzw. die − bei Erlöschen des Anspruchs aus dem Bescheid vom 10.06.2008 aufgrund der Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit − unter Umständen um die Restdauer des erloschenen Anspruchs aus dem Bescheid vom 10.06.2008 zu verlängern sind, ist für diese somit präjudiziell. Zudem hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes mit der Begründung abgelehnt, der in dem Bescheid vom 10.06.2008 mit einer Anspruchsdauer von 300 Tagen festgestellte Anspruch auf Arbeitslosengeld sei überhaupt nicht entstanden und hat damit die Anspruchsdauer zum Gegenstand der Überprüfung gemacht. Ist für die Prüfung eines Anspruchs auf höheres Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anwartschaftszeit zu überprüfen, umfasst die Überprüfung auch die erworbene Anspruchsdauer. Insgesamt übersteigt damit der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR.
31 
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§ 151 SGG).
32 
Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht eine Zurücknahme des Bescheides vom 10.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.06.2008 sowie der für die Zeiträume bis zum 12.10.2009 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide abgelehnt. Die Beklagte hatte mit dem Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 ausdrücklich zwar nur die Zurücknahme des Bescheides vom 10.06.2008 abgelehnt. Da mit den für die weiteren Bewilligungszeiträume ergangenen Bescheiden aus Sicht der Beklagten lediglich über die Auszahlung [§ 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)] des mit Bescheid vom 10.06.2008 entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 40 SGB I) entschieden wurde, regelt der angefochtene Bescheid konkludent auch die Ablehnung der Zurücknahme der vom Überprüfungsantrag ebenfalls umfassten Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Zeiträume bis 12.10.2009. Der Kläger hat in den fraglichen Zeiträumen Anspruch auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes.
33 
Nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
34 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 10.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.06.2008 sowie der für die Folgezeiträume bis zum 12.10.2009 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide das Recht insoweit unrichtig angewandt, als Arbeitslosengeld lediglich mit einer Anspruchsdauer von 300 Tagen und unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von nur 71,59 EUR bewilligt wurde. Vielmehr war der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein tägliches Bemessungsentgelt von 81,67 EUR zugrunde zu legen und eine Anspruchsdauer von 349 Tagen festzustellen. Insoweit wurden auch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht. Der Kläger hat zwar nicht zum 12.06.2008 (und auch nicht zum Beginn der folgenden hier streitigen Bewilligungszeiträume), jedoch bereits zum 01.09.2007 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, insbesondere war die Anwartschaftszeit erfüllt. Dieser Anspruch war zum Zeitpunkt der den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde liegenden Anträge auf Arbeitslosengeld noch nicht erloschen. Der Kläger konnte in den streitgegenständlichen Zeiträumen auch Arbeitslosengeld beanspruchen, insbesondere war er arbeitslos.
35 
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer nach § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. d. F. vom 20.04.2007 insbesondere bei Arbeitslosigkeit. Nach § 118 Abs. 1 SGB III i. d. F. vom 23.12.2003 setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll (§ 118 Abs. 2 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 SGB III i. d. F. vom 24.12.2003 erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 1 und 2 SGB III i. d. F. vom 27.12.2003)
36 
Zwar hat der Kläger zur Zeit der den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen zugrunde liegenden Arbeitslosmeldungen zum 12.06.2008, zum 28.08.2008, zum 15.09.2008, zum 25.10.2008, zum 05.12.2008, zum 12.01.2009, zum 12.02.2009, zum 18.03.2009, zum 15.04.2009, zum 18.05.2009, zum 22.06.2009, zum 27.07.2009, zum 10.08.2009, zum 05.09.2009 und zum 06.10.2009 eine neue Anwartschaftszeit jeweils nicht erfüllt. Die einem Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 12.06.2008 zugrunde liegende Rahmenfrist liefe vom 12.06.2006 bis 11.06.2008. Die dem zuletzt vorausgegangenen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.09.2007 zugrunde liegende Rahmenfrist reicht vom 01.09.2005 bis 31.08.2007. Da der Kläger in dieser Zeit die Anwartschaftszeit erfüllt hat (dazu unten), reichen die den maßgeblichen Arbeitslosmeldungen zuzuordnenden Rahmenfristen längstens bis 01.09.2007 zurück. In den Rahmenfristen vom 01.09.2007 bis zuletzt zum 05.10.2009 hat der Kläger keine Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten.
37 
In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflichtig beschäftigt (§ 25 SGB III) war der Kläger in den Zeiten vom 01.09.2007 bis zuletzt zum 05.10.2009 nicht. Auch war der Kläger nicht für die Dauer von zwölf Monaten nach § 26 SGB III versicherungspflichtig. Zwar war er während des Bezugs von Krankengeld und Übergangsgeld vom 12.09.2007 bis 20.04.2008 und vom 16.06.2008 bis 04.07.2008 nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III versicherungspflichtig, da er unmittelbar vor dem Bezug des Krankengeldes bis 11.09.2007 bzw. bis 15.06.2008 Arbeitslosengeld, mithin eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat. Damit bestand Versicherungspflicht jedoch nur für die Dauer von 222 Tagen (im Bemessungsrahmen bis zum 11.06.2008) bzw. 241 Tagen (im Bemessungsrahmen für die weiteren Arbeitslosengeldanträge für die Zeiten ab 28.08.2008 bis ab 06.10.2009).
38 
In den Rahmenfristen vom 01.09.2007 bis zuletzt zum 05.10.2009 bestanden darüber hinaus keine sonstigen Versicherungspflichtverhältnisse nach § 26 Abs. 2a SGB III wegen Kindererziehung. Danach sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat (Nr. 1), und sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden (Nr. 2). Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere für Kinder der oder des Erziehenden (Nr. 1). Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches) (§ 26 Abs. 2a Satz 3 SGB III). Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III ist nach Abs. 2a nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat.
39 
In die Rahmenfristen fällt die Geburt des Sohnes des Klägers R. R. am 12.12.2007. Bis zum 20.04.2008 kommt wegen der Erziehung des Kindes eine Versicherungspflicht schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger wegen des Bezuges von Krankengeld bereits nach einer anderen Vorschrift (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) versicherungspflichtig war. Ab 12.06.2008 bestehen schon keine Anhaltspunkte für eine zumindest überwiegende Erziehung von R. durch den Kläger. Ab diesem Tag lebte R. R. nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner Mutter. Nach den Aufenthaltsbestätigungen des Einwohnermeldeamtes war das Kind ab dem 12.06.2008 bei dem Kläger auch nur mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Hauptwohnsitz lag bei der Mutter. Innerhalb der fraglichen Rahmenfristen hatte R. R. bei dem Kläger auch keinen Hauptwohnsitz, sondern erst wieder ab dem 17.12.2009. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger zwischen dem 12.12.2007 und dem 11.06.2008 ein Kind erzogen hat, kommt − außerhalb der Zeiten der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankengeld − die Annahme des Bestehens einer Versicherungspflicht nicht in Betracht, weil der Kläger jedenfalls keine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen und auch keine den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung oder ein Versicherungspflichtverhältnis unterbrechende als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat. Die Kindererziehung hat frühestens mit der Geburt am 12.12.2007 begonnen. Zuletzt hat der Kläger davor bis 11.09.2007 Arbeitslosengeld bezogen. Selbst wenn man bei einer Kindererziehung ab 12.12.2007 die Unmittelbarkeit zum Arbeitslosengeldbezug bis 11.09.2007 noch als gegeben erachten wollte (vgl. zum Begriff der Unmittelbarkeit z.B. Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 SGB III, Rn. 31ff.), wurde die Kindererziehung durch den Kläger am 01.03.2008 unterbrochen. R. war erst wieder ab 12.04.2008 beim Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet. Durch die Rentenversicherung ist in der Zeit ab 01.03.2008 bis 30.04.2008 die Zeit der Kindererziehung der Mutter von R. zugeordnet. Dafür, dass zwischen dem 01.03.2008 und dem 12.04.2008 dennoch eine zumindest überwiegende Erziehung durch den Kläger stattgefunden haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Selbst wenn der Kläger das Kind in dieser Zeit gemeinsam mit dessen Mutter erzogen hätte, käme eine Zuordnung zum Kläger nicht in Betracht. Für den Fall einer gemeinsamen Erziehung verweist § 26 Abs. 2a Satz 3 SGB III auf § 56 Abs. 2 SGB VI. Danach wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet, wenn mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt. Eine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Mutter von R., dass die Zeit dem Kläger zugeordnet werden soll, liegt nicht vor. Durch die Rentenversicherung wurde die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Diese Zuordnung wurde durch die Eltern am 08.04.2011 bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dieser Erklärung eine überwiegende Erziehung durch den Kläger stattgefunden haben könnte, bestehen nicht. Spätestens mit der Unterbrechung der Erziehung am 01.03.2008 kann eine Unmittelbarkeit der folgenden Erziehungszeiten zu dem Arbeitslosengeldbezug bis 11.09.2007 nicht mehr angenommen werden. Eine erneute Übernahme der (überwiegenden) Erziehung durch den Kläger im April oder Mai 2008 bis zur Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 12.06.2008 kann daher keine Versicherungspflicht auslösen.
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Jedoch hat der Kläger am 12.06.2008 noch einen am 01.09.2007 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der noch nicht erloschen ist. Der Kläger war am 01.09.2007 arbeitslos im Sinne des § 119 SGB III i. d. F. vom 23.12.2003. Er stand nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, insbesondere verrichtete er seine selbständigen Tätigkeit nach seiner unwiderlegten Erklärung weniger als 15 Stunden wöchentlich. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit hat er sich mit seinem Arbeitslosengeldantrag zur Verfügung gestellt und sein Bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, erklärt.
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Der Kläger hat zum 01.09.2007 auch die Anwartschaftszeit erfüllt. In der Rahmenfrist vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 hat der Kläger 724 Tage, was 24 Monaten und vier Tagen entspricht (vgl. § 339 Satz 2 SGB III), in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der Kläger hat vom 26.08.2004 bis 25.08.2007 sein Kind V. R. erzogen. Das am 26.08.2004 geborene Kind ist das eigene Kind des Klägers und es hatte bis zum 25.08.2007 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet. Der Kläger hielt sich auch mit dem Kind im Inland auf. Zur Überzeugung des Senats ist die Zeit dem Kläger vollständig als − wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld bis 31.08.2004 − ab 01.09.2004 versicherungspflichtige Erziehungszeit zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine Erklärung der Eltern von V. dahingehend abgegeben worden ist, dass die Erziehungszeit dem Kläger zugeordnet werden soll und durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die Erziehungszeit bei dem Kläger entsprechend anerkannt wurde. Nach § 26 Abs. 2a SGB III ist die Erziehungszeit demjenigen Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat. Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, muss eine Zuordnung der Zeit erfolgen; die Zeiten können nur einem Elternteil zugewiesen werden. Dazu sieht Absatz 2a Satz 3 eine Zuordnung in Anwendung der Vorschrift des § 56 Abs. 2 SGB VI als echte Rechtsgrundverweisung vor. Bei gemeinsamer Erziehung haben die Eltern durch eine für die Bundesagentur für Arbeit wie die Deutsche Rentenversicherung bindende gemeinsame Willenserklärung zu bestimmen, wem die Zeit zugeordnet wird. Dies erfolgt maximal für zwei Monate rückwirkend und ist im Übrigen zukunftsgerichtet. Fehlt eine solche Erklärung, muss von Amts wegen ermittelt werden, wer überwiegend erzogen hat (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 SGB III, Rn. 42). Der Verweis auf die Vorschrift des § 56 Abs. 2 SGB VI erfolgt lediglich für den Fall der gemeinsamen Erziehung durch die Eltern. Hat ein Elternteil sein Kind allein erzogen, ist diesem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen. Liegt ein Fall der Alleinerziehung vor, kommen Tatbestände der gemeinsamen oder überwiegenden Erziehung nicht in Betracht, d.h. insoweit besteht zwischen Alleinerziehung einerseits und gemeinsamer und überwiegender Erziehung andererseits ein Verhältnis der Exklusivität [vgl. zu § 56 Abs. 2 SGB VI: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 60/97, juris Rn. 13, m.w.N.]. Es steht in der alleinigen Verantwortung der Eltern zu entscheiden, wie und mit welchem Ziel sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern, insbesondere in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie sich selbst dieser Aufgabe widmen wollen. An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisierend an und räumt Eltern das Recht ein, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Diese Entscheidung haben der Staat und seine Untergliederungen ebenso hinzunehmen wie die übrigen im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung eines Kindes zulässigerweise getroffenen Entscheidungen (BSG a.a.O., Rn. 16). Haben die bei der Erziehung zusammenwirkenden Eltern eine derartige öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere in den Fällen des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht rechtzeitig abgegeben, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI dass die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen ist, der dann das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat. Nur dann, wenn sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen, sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Erziehungszeit nach der Auffangregelung des § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Den Eltern soll – wie sich aus § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI ergibt – das Gestaltungsrecht nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI selbst dann noch zustehen, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat und danach an sich diesem Elternteil die Erziehungs- und Berücksichtigungszeit zuzuordnen wäre (BSG a.a.O., Rn. 18, m.w.N.). Zwar kann im Fall des Klägers nicht festgestellt werden, dass er V. allein erzogen hat. Zweifel daran ergeben sich insbesondere daraus, dass das Kind nicht über die gesamte Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei dem Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet war und dem Kläger für einige Monate das Erziehungsgeld nicht gewährt wurde. Ebenso wenig kann allerdings festgestellt werden, dass der Kläger an der Erziehung des Kindes nicht mitgewirkt hat, vielmehr die Mutter die Erziehung allein übernommen hätte. Einer solchen Annahme steht schon die überwiegende Gewährung des Erziehungsgeldes an den Kläger und die durchgehende Aufrechterhaltung eines (zumindest Neben-)Wohnsitzes beim Kläger entgegen. Demnach steht fest, dass der Kläger das Kind zumindest gemeinsam mit der Mutter erzogen hat. Selbst wenn aber eine Erziehung des Kindes, insbesondere in den Zeiten, in denen das Kind beim Kläger nur mit Nebenwohnsitz gemeldet war, überwiegend durch die Mutter erfolgt wäre, muss die Berücksichtigung der Erziehungszeit aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Eltern zum Kläger erfolgen. Zwar lag die Erklärung erst am 09.12.2004 vor, wie sich aus dem vom Rentenversicherungsträger übersandten Gesamtkontospiegel ergibt (Bl. 251 der Senatsakten), so dass sie nur bis zum 01.10.2004 zurückwirken kann. Allerdings war V. R. bereits ab 30.08.2004 beim Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet, so dass davon auszugehen ist, dass er die Erziehung bereits vor Oktober 2004 zumindest überwiegend übernommen hat. Dafür spricht auch die Gewährung des Erziehungsgeldes an den Kläger. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) i.d.F. vom 09.02.2004 setzte der Anspruch auf Erziehungsgeld nämlich voraus, dass der Elternteil, dem das Erziehungsgeld gewährt werden soll, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, und er dieses Kind selbst betreut und erzieht. Darüber hinaus wurde die Erziehungszeit auch durch die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger zugeordnet und bei diesem anerkannt. Selbst wenn eine Erziehung durch den Kläger erst am 01.10.2004 begonnen hätte bzw. erst ab dieser Zeit bei ihm zu berücksichtigen wäre, stünde dies der Berücksichtigung einer Versicherungspflicht für die Erziehungszeit nicht entgegen, da der Kläger bis zum 31.08.2004 Arbeitslosengeld bezogen hat und jedenfalls bei einer Lücke bis zu einem Monat die Unmittelbarkeit der Erziehungszeit zu dem vorangegangenen Bezug einer Entgeltersatzleistung noch als gegeben anzusehen ist (vgl. mit überzeugender Begründung unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 AL 1/10 R: Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 SGB III, Rn. 44, 32).
42 
Die Erfüllung der Anwartschaftszeit scheitert auch nicht daran, dass der Kläger während der Kindererziehungszeit eine mit Existenzgründungszuschuss durch die Beklagte geförderte selbständigen Tätigkeit ausgeübt hat. Hierfür gibt schon der Wortlaut des § 26 SGB III nichts her. Dies folgt auch aus Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 S. 5 SGB III, der dazu dient, eine Doppelversicherung auszuschließen bzw. vermeiden soll, dass die Betreuung und Erziehung eines Kindes während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung gleichzeitig wieder zur Begründung eines neuen Anspruchs dienen kann (Bt-Drs.14/6944, S. 30). Nicht verhindert werden soll die Verrichtung einer wie auch immer gearteten Tätigkeit parallel zur Kindererziehung im Sinne einer fehlenden Verfügbarkeit entsprechend § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III a.F. Der Gesetzgeber geht vielmehr selbst davon aus, dass die Verrichtung einer Tätigkeit einer Kindererziehung nicht entgegensteht, insbesondere weist er selbst darauf hin, dass einem Erziehenden Nachteile im Arbeitslosenversicherungsschutz nicht entstehen können, wenn neben der Betreuung und Erziehung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird (Bt-Drs.14/6944, S. 30). Auch nach anderen gesetzlichen Vorschriften steht eine Erwerbstätigkeit dem Vorliegen einer Erziehungszeit nicht entgegen (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG, § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Der Annahme der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III steht auch nicht die Möglichkeit der Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach § 28a SGB III für die Zeit der Selbstständigkeit entgegen. Vielmehr schließt das Bestehen von Versicherungspflicht nach § 26 SGB III die Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III aus (vgl. § 28a Abs. 2 S. 1 SGB III).
43 
Damit hat der Kläger zum 01.09.2007 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, da die tatbestandsbegründende Voraussetzungen der §§ 117, 118 SGB III a.F. vorliegen [§ 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)].
44 
Die Dauer des erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 01.09.2007 beträgt 360 Tage. Nach § 127 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 24.12.2003 richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist (Nr. 1) und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (Nr. 3). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten zwölf Monate (§ 127 Abs. 2 SGB III). Eine längere Dauer bei Bestehen von Versicherungspflichtverhältnissen von mindestens 30 Monaten bzw. 36 Monaten innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat, was beim Kläger nicht der Fall ist. Auch eine Verlängerung der Anspruchsdauer um einen Restanspruch von 11 Tagen aus dem Jahr 2004 nach § 127 Abs. 4 SGB III, wonach sich die Dauer des Anspruchs um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs verlängert, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind, liegt nicht vor, da die Verlängerung längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer vorgesehen ist (vgl. § 127 Abs. 4 a.E. SGB III), so dass für den Kläger eine Verlängerung über die Dauer von zwölf Monaten hinaus nicht möglich ist. Die Anspruchsdauer von zwölf Monaten entspricht 360 Tagen (§ 339 S. 2 SGB III i.d.F. vom 24.12.2003).
45 
Bei der Antragstellung mit Wirkung zum 12.06.2008 hatte der Kläger noch einen Restanspruch von 349 Tagen, da er nach Entstehung des Anspruchs (Stammrecht) zum 01.09.2007 bereits 11 Tage Arbeitslosengeld bezogen hat, so dass sich der Anspruch von 360 Tagen um 11 Tage gemindert hat (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. vom 20.07.2006).
46 
Art, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 12.06.2008 bestimmen sich weiterhin nach den Umständen, die zum Zeitpunkt des Entstehen des Stammrechts, mithin am 01.09.2007, vorgelegen haben (BSG, Urteil vom 01.04.1993 –7 RAr 68/92, juris, Rn. 30 und Urteil vom 14.05.2007 – B 11 AL 12/13 R, juris, Rn. 16). Dass die Beklagte auf den Antrag des Klägers zum 01.09.2007 nicht den entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 360 Tagen, sondern lediglich einen vermeintlichen Restanspruch von 11 Tagen bewilligt hat, steht dem nicht entgegen. Denn für das Entstehen des Stammrechts bedarf es weder eines Bewilligungsbescheids noch hindert eine rechtswidrige Ablehnung des Antrags die Entstehung des Stammrechts (Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 137 SGB III, Rn. 14; BSG, Urteil vom 08.12.1994 – 11 RAr 41/94, juris Rn. 15).
47 
Dem Kläger war ab 12.06.2008 Arbeitslosengeld für die Dauer von 347 Tagen unter Zugrundelegung eines fiktiven Bemessungsentgelts von 81,67 EUR, der Lohnsteuerklasse II und einem Leistungssatz von 67 Prozent zu bewilligen.
48 
Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III i.d.F. vom 16.02.2001 für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 23.12.2003 die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 23.12.2003 das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Der einjährige Bemessungsrahmen ist demnach ausgehend vom Endzeitpunkt durch Rückrechnung zu ermitteln. Endzeitpunkt ist der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg. Entstanden ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld im vorliegenden Fall am 01.09.2007. Der Bemessungsrahmen endet deshalb am 31.08.2007; er umfasst den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007. Da in diesem Zeitraum kein Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegt, wird der Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf 2 Jahre erweitert und reicht vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2007. Auch während dieser Zeit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Deshalb ist nach § 132 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 23.12.2003 als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
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Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsstufe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße und für solche Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 2 SGB III). Die Höhe des nach § 132 Abs. 2 SGB III anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgelts ist – dem Gesetz folgend – in mehreren Schritten zu prüfen. In welche der Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen ist, bestimmt sich in erster Linie gemäß § 132 Abs. 2 S 1 SGB III nach der Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen – unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots – zu erstrecken hat (1. Prüfungsschritt). Ist die Beschäftigung i.S. von § 132 Abs. 2 S. 1 SGB III festgestellt worden, ist sie einer der vier Qualifikationsgruppen zuzuordnen (2. Prüfungsschritt). Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs. 2 S. 2 SGB III ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw. für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt. Die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs. 2 S. 2 SGB III sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist. Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R, juris, Rn. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist, auf welche Tätigkeiten sich die Vermittlungsbemühungen "in erster Linie" zu erstrecken haben, so dass nicht die Gesamtbreite der dem Arbeitslosen möglichen Beschäftigungen heranzuziehen ist, sondern die Tätigkeiten relevant sind, mit denen der Arbeitslose bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (BSG, Urteil vom 06.09.2006 − B 7a AL 66/05 R, juris, Rn. 22). Die aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu entnehmenden personenbezogenen Vermittlungskriterien sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen (zum Ganzen ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007 – L 7 AL 1160/07, juris). Die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur haben sich bei Arbeitslosen, die einen Beruf erlernt und ausgeübt haben, grundsätzlich in erster Linie auf solche Tätigkeiten zu erstrecken, die der beruflichen Qualifikation des Arbeitslosen entsprechen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf diese Weise eine Eingliederung in Arbeit besonders erfolgversprechend ist. Dies gilt auch dann, wenn der Beruf längere Zeit nicht mehr ausgeübt worden ist. Eine längere Abwesenheit vom Beruf führt nicht automatisch zu einer solchen Minderung der Qualifikation, dass die erlernten Fähigkeiten in der Arbeitswelt nicht mehr verwertbar sind. Außerdem bildet gerade eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine gute Basis für die Einarbeitung auch in solche Tätigkeiten, die durch eine permanente Änderung der beruflichen Anforderungen geprägt sind (Urteil des Senats vom 18.07.2008 – L 8 AL 4570/07). Kommen mehrere Beschäftigungen in Betracht, richtet sich die fiktive Bemessung nach derjenigen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007 – L 7 AL 1160/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum sog. Günstigkeitsprinzip bei den Vorgängerregelungen § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. und § 112 Abs. 7 AFG).
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Im vorliegenden Fall hatten sich daher die Vermittlungsbemühungen auf Tätigkeiten zu erstrecken, die den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister erfordern. Der Kläger hat die Qualifikation zum Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr im Juni 2004 erworben. Die Erlangung dieser Qualifikation wurde durch die Beklagte als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGG i.d.F. vom 23.12.2002 gefördert. Die Förderung hat vorausgesetzt, dass diese Qualifikation erforderlich war, um den Kläger beruflich einzugliedern (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.). Danach ist davon auszugehen, dass die Vermittlungsbemühungen der Beklagten vorrangig auf Tätigkeiten zu erstrecken waren, die eine Qualifikation als Kraftverkehrsmeister erfordert haben. Dass der Kläger nach Erlangung der Qualifikation als Meister bis zur Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld noch nicht in diesem Beruf gearbeitet hat, steht der Zuordnung zu der Qualifikationsgruppe 2 nicht entgegen. Nach der gesetzlichen Regelung rechtfertigt eine langjährige Berufserfahrung nicht die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe, weil es wesentlich darauf ankommt, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfügt (BSG, Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R), so dass umgekehrt fehlende Berufserfahrung der Qualifikationsgruppeneinstufung entsprechend dem vorhandenen Berufsabschluss nicht entgegenstehen kann. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger nach Erlangung der Qualifikation als Meister drei Jahre lang selbstständig tätig war bzw. eine Elternzeit wahrgenommen hat. Das SGB III selbst geht davon aus, dass eine Vermittlung entsprechend einem vorhandenen Ausbildungsabschluss bis zur Dauer von 4 Jahren der Verrichtung nicht dem Ausbildungsabschluss entsprechender Tätigkeiten noch möglich ist, da erst dann die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt wird (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F., § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III n.F., der in S. 2 nunmehr ausdrücklich auch Zeiten insbesondere der Kindererziehung der Ausübung einer an- oder ungelernten Tätigkeit gleichstellt). Zurzeit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.09.2007 waren seit Erlangung der Qualifikation als Meister erst etwas mehr als 3 Jahre vergangen. Unterstellt das Gesetz selbst eine Berufsentfremdung erst nach 4 Jahren, kann sich die Beklagte bei der Frage der Qualifikationsgruppeneinstufung nicht mit Erfolg darauf berufen, eine von ihr geförderte Qualifizierung könne nach weniger als 4 Jahren nach der Erlangung der Qualifikation den Vermittlungsbemühungen nicht mehr vorrangig zugrunde gelegt werden. Dafür dass eine Berufsentfremdung nicht eingetreten war, spricht auch, dass der Kläger ab dem Jahr 2008 als Dozent im Bereich der Führerscheinausbildung tätig war, wofür die Qualifikation als Meister maßgeblich gewesen sein dürfte.
51 
Das Bemessungsentgelt beträgt nach der vorzunehmenden Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ein Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße. Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag [§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.d.F. vom 23.01.2006). Nach § 1 Abs. 1 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (SVBezGrV 2006), welche für das Jahr 2007 weiterhin galt, beträgt das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2004 29.060 EUR. Aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag ergibt sich eine Bezugsgröße von 29.400 EUR. Daraus folgt ein tägliches Bemessungsentgelt von 81,67 EUR, welches der Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 01.09.2007 zugrunde zu legen war.
52 
Der als Arbeitslosengeld zu bewilligende Leistungssatz beträgt sodann für den Kläger, der mindestens ein Kind hat, 67 Prozent des Leistungsentgeltes (§ 129 Nr. 1 SGB III a.F.). Das Leistungsentgelt ermittelt sich aus dem Bemessungsentgelt abzüglich einer Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts, der Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und dem Solidaritätszuschlag, wobei bei der Berechnung Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen sind (§ 133 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 19.11.2004). Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war (§ 133 Abs. 2 SGB III a.F.), so dass im Fall des Klägers die Lohnsteuerklasse II zugrunde zu legen ist.
53 
Da die Beklagte Arbeitslosengeld mit den dem Überprüfungsbescheid vom 29.03.2010 zugrunde liegenden Bescheiden nur unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes i.H.v. 71,59 EUR statt 81,67 EUR gewährt hat, waren die entsprechenden Bescheide rechtswidrig.
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Eine Zurücknahme der Bescheide und Gewährung höheren Arbeitslosengeldes kann die Beklagte rechtmäßig auch nicht mit der Begründung ablehnen, sie habe höheres Arbeitslosengeld nicht zu Unrecht nicht erbracht, weil das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld im bereits nicht zugestanden hätte. Zwar setzt § 44 Abs. 1 SGB X voraus, dass zwischen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes und dem nicht Erbringen einer Sozialleistung ein Kausalzusammenhang besteht. Das lässt sich nur anhand der materiellen Rechtslage beurteilen, so dass § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X dahin zu verstehen ist, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 SGB X. Dieser besteht darin, dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung zu verschaffen und der Verwaltungsbehörde zur Herstellung materieller Gerechtigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, zu berichtigen. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers deren Aufhebung nur dann in Betracht kommen, soweit sich bei der erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Behörde zu Ungunsten des Antragstellers falsch gehandelt hat. Ansonsten soll der Verwaltungsakt bestehen bleiben (BSG, Urteil vom 22. März 1989 – 7 RAr 122/87, juris, Rn. 23f.).
55 
Der Kläger hat in den den fraglichen Bescheiden zugrunde liegenden Zeiträumen auch materiell zu Unrecht höheres Arbeitslosengeld nicht erhalten. Er hatte jeweils sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Er hatte den am 01.09.2007 erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der noch nicht vollständig erfüllt (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. vom 20.07.2006) und noch nicht erloschen (§ 147 SGB III i.d.F. vom 23.12.2003) war. Er stand nicht in einer Beschäftigung, war also beschäftigungslos, bemühte sich, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und war verfügbar (§ 119 Abs. 1 SGB III a.F.), weil er bereit gewesen ist, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung auszuüben.
56 
Der Senat konnte feststellen, dass der Kläger in der Lage und auch willens war, Vermittlungsbemühungen der Beklagten nachzukommen und Stellenangebote für befristete oder unbefristete Beschäftigungen anzunehmen. Der auch für die anspruchsbegründende Voraussetzung der subjektiven Verfügbarkeit beweispflichtige Kläger hat zur Überzeugung des Senats das Vorliegen dieser Tatsache nachgewiesen. Die Feststellung einer inneren, subjektiven Tatsache, wie die konkrete Willensrichtung, von der die nach außen erkennbaren Handlungen einer Person getragen sind, kann grundsätzlich auch allein auf der Grundlage glaubhafter Angaben der handelnden Person zur vollen richterlichen Überzeugung getroffen werden. Vorliegend hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat widerspruchsfrei und stimmig dargelegt, jederzeit bereit gewesen zu sein, sich um die von der Beklagten angebotene Stellen zu bewerben, da für die Bewerbungsgespräche und auch die danach sich hieraus ergebende etwaige Beschäftigung jeweils für die Betreuung der Kinder gesorgt gewesen sei bzw. er dies ohne weiteres hätte organisieren können.
57 
Die vom glaubwürdigen Kläger dargelegten Umstände sind auch nicht erkennbar ungereimt, denn sie werden nicht von objektiven äußeren Gegebenheiten widerlegt oder zumindest in Frage gestellt. Soweit die Beklagte die fehlende subjektive Verfügbarkeit annimmt, hat sie keine belastbaren überzeugenden Umstände dargetan, die die Darstellung des Klägers unglaubhaft machen. Ist der beweispflichtige Kläger grundsätzlich glaubwürdig, obliegt es der Beklagten solche objektiven Tatsachen beizubringen, die das Vorbringen des Klägers erschüttern.
58 
Mit seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld hat der Kläger jeweils erklärt, den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stehen und bemüht zu sein, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III a.F. steht nicht entgegen, dass der Kläger sich jeweils nur für wenige Tage arbeitslos gemeldet hat und sich sodann wieder der Kindererziehung gewidmet hat. Gemäß § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Die Arbeitsfähigkeit wird allgemein als objektive Verfügbarkeit bezeichnet. Neben ausreichendem Leistungsvermögen setzt das „Arbeiten-Können“ für die nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 erforderliche Arbeitsfähigkeit voraus, dass der Arbeitslose tatsächlich und aktuell den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Es dürfen keine faktischen Hindernisse vorliegen, die dem Arbeitslosen die Aufnahme von Beschäftigungen, die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen bzw. die zeit- und ortsnahe Reaktion auf Vorschläge der Agentur für Arbeit erheblich erschweren oder unmöglich machen. Der Arbeitslose muss an jedem Tag, für den Leistungen erbracht werden, aktuell der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und durch nichts gehindert sein, ohne Verzug eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 148f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an den Tagen, für die Arbeitslosengeld gezahlt wurde, nicht in der Lage gewesen wäre, eine Beschäftigung anzunehmen, bestehen nicht. Insbesondere hat er dargelegt, dass die Kinderbetreuung für jeden Tag der Arbeitslosigkeit gesichert war. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Auflistung einer Reihe von Personen, die für die Beaufsichtigung seiner Kinder zur Verfügung gestanden haben, bekräftigt. Die objektive Verfügbarkeit fehlt bei einer nur kurzzeitigen Arbeitslosigkeit auch nicht deswegen, weil – wie die Beklagte meint – Vermittlungsbemühungen der Beklagten in dieser Zeit nicht möglich wären. Das Gesetz sieht eine Mindestdauer der Arbeitslosigkeit für das Bestehen der Verfügbarkeit nicht vor. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, was die Beklagte daran hindern sollte, an den Tagen, für die der Kläger Arbeitslosengeld beansprucht, Vermittlungsbemühungen hinsichtlich des Klägers zu unternehmen. Bloße Organisationsschwierigkeiten der Beklagten sind nicht geeignet, das Fehlen einer objektiven Verfügbarkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bundesagentur für Arbeit (bzw. zugelassenen kommunalen Trägern) aufgegeben hat, bereits bei der Beantragung von Leistungen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzubieten (Sofortangebot, § 15a Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Wenn auch darunter nicht die Arbeitsvermittlung nach § 35 SGB III, auf die der erwerbsfähigen Hilfebedürftige wie auch der Arbeitslose ohnehin einen Anspruch hat, zu fassen ist, so setzt doch die Unterbreitung eines Sofortangebots voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Bemühungen hinsichtlich der Beendigung bzw. Abwendung der Arbeitslosigkeit des Betroffenen unmittelbar aufnimmt.
59 
Es kann auch nicht daraus, dass der Kläger sich jeweils nur für wenige Tage arbeitslos gemeldet hat um sich anschließend wieder der Kindererziehung zu widmen, darauf geschlossen werden, dass er nicht ernsthaft bereit gewesen ist, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, und ihm damit seine subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) abgesprochen werden. In der Regel bringen Beschäftigungslose ihre Arbeitsbereitschaft bereits dann zum Ausdruck, wenn sie sich arbeitslos melden (Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 138 SGB III, Rn. 98). Zwar hat das BSG beispielsweise Zweifel daran geäußert, ob ein selbstständig Tätiger, dessen Tätigkeit endet, für drei Tage eine abhängige Beschäftigung sucht, wenn er schon vor der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Gründungszuschuss stellt und sich mit der Arbeitslosmeldung wieder aus dem Arbeitslosengeldbezug abmeldet und damit deutlich macht, dass er wenige Tage nach dem Ende der letzten selbständigen Tätigkeit wieder eine selbständigen Tätigkeit aufnehmen möchte. In solchen Fällen sei auch zweifelhaft, ob ein solcher Arbeitsloser tatsächlich bereit ist, in dem verbleibenden Zeitraum von drei Tagen eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen. Denkbar erscheine auch, dass er zwischen den beiden Tätigkeiten nur eine kurze zeitliche Lücke gelassen hat, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld und diesem nachfolgend den Anspruch auf Gründungszuschuss entstehen zu lassen (BSG, Urteil vom 11.03.2014 – B 11 AL 10/13 R, SozR 4-4300 § 133 Nr. 6, SozR 4-4300 § 28a Nr. 8, Rn. 18). Der Kläger hat jedoch seine Arbeitsbereitschaft dem Senat schlüssig und glaubhaft dargelegt. Er hat angegeben, dass er auch nach den Leistungsintervallen, Arbeit nicht abgelehnt hätte, sondern gerade bei der Beklagten weiter als arbeitsuchend habe gelten wollen. Er hat auf Nachfrage des Senats ausdrücklich angegeben, dass er bei entsprechenden Angeboten auch ein länger befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Für den Senat ist auch erkennbar geworden, dass die jeweils für nur wenige Tage im Monat erklärte Verfügbarkeit bei den Arbeitslosmeldungen nicht Ausdruck einer Taktik zur Vermeidung der Arbeitsvermittlung war, sondern neben einer grundsätzlich nicht zu beanstandenden Sicherung sozialer Rechte vorwiegend der seitens der Krankenkasse und der Wohngeldstelle gewünschten Verwaltungspraktikabilität diente und mit seinem Reha-Berater abgesprochen war, wie der Kläger nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung und seitens der Beklagtenvertreterin unwidersprochen dargelegt hat. Diese Ausgangslage war der zuständigen Agentur der Beklagten auch bekannt, letztlich war Arbeitslosengeld auf der Grundlage dieser Arbeitslosmeldungen auch bewilligt worden. Der Senat hat daher keinen begründeten Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich auch bereit und in der Lage gewesen wäre, kurzfristig eine Beschäftigung anzutreten. Dafür spricht die auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Benennung einer Reihe von Personen, die die Betreuung der Kinder im Wechsel hätten übernehmen können. Der Kläger hat die Personen spontan und konkret mit Vor- und Nachnamen sowie Anschrift benannt. Er hat Angaben zu deren früherer Erwerbstätigkeit gemacht und mitgeteilt, dass sie sich im Ruhestand befinden. Er hat ihre Bereitschaft und ihre Eignung zur Kinderbetreuung durch die Darlegung der jeweils persönlichen Verhältnisse der Betreuungsperson plausibel gemacht und damit auch zur Überzeugung des Senats glaubhaft belegt. Dabei hat er von sich aus auch für ihn nachteilige Informationen nicht weggelassen, sondern beispielsweise darauf hingewiesen, dass sein Vater zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage wäre, die Kinder zu betreuen oder dass nicht alle von ihm benannten Personen für eine alleinige Betreuung hinreichend zuverlässig gewesen wären. Die Einlassungen des Klägers sind danach für den Senat glaubhaft. Ferner hat der Kläger darauf verwiesen, dass er als freier Dozent im Rahmen von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen auch während der Zeit der Kindererziehung tätig gewesen ist. Gerade die Übernahme solcher Vertretungen erfordert die Bereitschaft und Fähigkeit zur kurzfristigen Arbeitsaufnahme. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - von der Beklagten unwidersprochen - beanstandet, dass er von der Beklagten keine geeigneten Arbeitsangebote erhalten hat. Auch die tatsächlichen Gegebenheiten sind nicht geeignet, die überzeugenden Darlegungen des Klägers zu seiner subjektiven Arbeitsbereitschaft in Zweifel zu ziehen. Die bloße Wahrnehmung der Kindererziehung steht – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich weder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch der Verfügbarkeit entgegen. Des Weiteren hat auch die Beklagte nichts unternommen, das von ihr nachträglich behauptete Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit des Klägers durch objektive Tatsachen zu belegen. Vermittlungsangebote, die der Kläger hätte ablehnen können, worauf Zweifel an einer Arbeitsbereitschaft hätten begründet werden können, liegen nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger keine Arbeitsangebote oder Maßnahmen unterbreitet. Es fehlen hiernach jegliche objektiven Anhaltspunkte, die gegen die vom Kläger überzeugend dargelegte subjektive Verfügbarkeit sprechen. Im Übrigen hat auch die Beklagte dem Kläger jeweils für die von ihm begehrten Zeiträume Arbeitslosengeld bewilligt, so dass sie offenbar auch selbst keine durchgreifenden Zweifel an der subjektiven Verfügbarkeit des Klägers hatte.
60 
Waren demnach die Bescheide vom 10.06.2008, 16.09.2008, 23.09.2008, 06.11.2008, 17.12.2008, 23.01.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.06.2009 und 19.06.2009, der Bescheid vom 13.02.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.06.2009 und 19.06.2009, der Bescheid vom 25.03.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.04.2009, 19.05.2009, 05.06.2009, 19.06.2009, 04.09.2009, 20.10.2009 und 20.11.2009, der Bescheid vom 27.05.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19.06.2009, 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009, der Bescheid vom 02.07.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009, der Bescheid vom 27.07.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009, der Bescheid vom 22.09.2009 in der Fassung des Änderungsbescheide vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009, der Bescheid vom 07.09.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009 und der Bescheid vom 08.10.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009 für die Zeiten vom 12.06.2008 bis 15.06.2008, vom 28.08.2008 bis 07.09.2008, vom 05.09.2008 bis 22.09.2008, vom 25.10.2008 bis 06.11.2008, vom 05.12.2008 bis 10.12.2008, vom 12.01.2009 bis 18.01.2009, vom 12.02.2009 bis 18.02.2009, vom 18.03.2009 bis 24.03.2009, vom 15.04.2009 bis 21.04.2009, vom 22.06.2009 bis 28.06.2009, vom 27.07.2009 bis 31.07.2009, vom 10.08.2009 bis 16.08.2009, vom 05.09.2009 bis 11.09.2009 und vom 06.10.2009 bis 12.10.2009, welche innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren vor dem Antrag vom 02.12.2009 auf Zurücknahme der Bescheide liegen (§ 44 Abs. 4 SGB X), rechtswidrig und wurden dem Kläger Leistungen zu Unrecht nicht erbracht, hatte die Beklagte die Bescheide zurückzunehmen (gebundene Entscheidung) und dem Kläger höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelt von 81,67 EUR zu bewilligen. Der Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 war daher aufzuheben und die Beklagte zu entsprechenden Bewilligung höherer Leistungen zu verurteilen.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

29 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
30 
Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt [vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)]. Die Statthaftigkeit der Berufung folgt nicht bereits aus § 144 Abs. 1 S. 2 SGG, weil die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern lediglich Arbeitslosengeld für die Dauer von 110 Tagen betrifft. Zwar liegen die Bewilligungszeiträume, auf welche sich die zur Überprüfung gestellten Bescheide beziehen, innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr. Für die Frage, ob Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind, sind die einzelnen zusammenhängenden Tage, für die Arbeitslosengeld beansprucht wird, zusammenzuzählen (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1964 − 7 RAr 54/63). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jedoch 750,00 EUR. Der Kläger begehrt insbesondere die Überprüfung des Bescheides vom 10.06.2008, mit welchem für einer Anspruchsdauer von 300 Tagen ein tägliches Arbeitslosengeld von 27,70 EUR festgesetzt wurde. Mit Änderungsbescheid desselben Tages wurde das Arbeitslosengeld auf 31,66 EUR festgesetzt. Der Kläger macht Arbeitslosengeld i.H.v. 35,83 EUR aufgrund einer anderen Qualifikationsgruppeneinstufung und damit 4,17 EUR mehr geltend. Auch wenn die Arbeitslosengeldbewilligung ab 16.06.2008 wieder aufgehoben wurde und die weiteren den angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 betreffenden Bewilligungsbescheide mit den entsprechenden Änderungsbescheiden insgesamt lediglich über die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer von insgesamt weiteren 106 Tagen entscheiden, beschränkt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht auf den geltend gemachten Mehrbetrag nur für die Dauer von 110 Tagen (insgesamt 458,70 EUR). Denn die mit dem Bescheid vom 10.06.2008 festgestellte Anspruchsdauer hat noch Auswirkungen auf die später geltend gemachten Arbeitslosengeldansprüche, die auf dem mit dem Bescheid vom 10.06.2008 festgestellten Stammrecht beruhen bzw. die − bei Erlöschen des Anspruchs aus dem Bescheid vom 10.06.2008 aufgrund der Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit − unter Umständen um die Restdauer des erloschenen Anspruchs aus dem Bescheid vom 10.06.2008 zu verlängern sind, ist für diese somit präjudiziell. Zudem hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes mit der Begründung abgelehnt, der in dem Bescheid vom 10.06.2008 mit einer Anspruchsdauer von 300 Tagen festgestellte Anspruch auf Arbeitslosengeld sei überhaupt nicht entstanden und hat damit die Anspruchsdauer zum Gegenstand der Überprüfung gemacht. Ist für die Prüfung eines Anspruchs auf höheres Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anwartschaftszeit zu überprüfen, umfasst die Überprüfung auch die erworbene Anspruchsdauer. Insgesamt übersteigt damit der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR.
31 
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§ 151 SGG).
32 
Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht eine Zurücknahme des Bescheides vom 10.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.06.2008 sowie der für die Zeiträume bis zum 12.10.2009 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide abgelehnt. Die Beklagte hatte mit dem Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 ausdrücklich zwar nur die Zurücknahme des Bescheides vom 10.06.2008 abgelehnt. Da mit den für die weiteren Bewilligungszeiträume ergangenen Bescheiden aus Sicht der Beklagten lediglich über die Auszahlung [§ 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)] des mit Bescheid vom 10.06.2008 entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 40 SGB I) entschieden wurde, regelt der angefochtene Bescheid konkludent auch die Ablehnung der Zurücknahme der vom Überprüfungsantrag ebenfalls umfassten Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Zeiträume bis 12.10.2009. Der Kläger hat in den fraglichen Zeiträumen Anspruch auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes.
33 
Nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
34 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 10.06.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.06.2008 sowie der für die Folgezeiträume bis zum 12.10.2009 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide das Recht insoweit unrichtig angewandt, als Arbeitslosengeld lediglich mit einer Anspruchsdauer von 300 Tagen und unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von nur 71,59 EUR bewilligt wurde. Vielmehr war der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein tägliches Bemessungsentgelt von 81,67 EUR zugrunde zu legen und eine Anspruchsdauer von 349 Tagen festzustellen. Insoweit wurden auch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht. Der Kläger hat zwar nicht zum 12.06.2008 (und auch nicht zum Beginn der folgenden hier streitigen Bewilligungszeiträume), jedoch bereits zum 01.09.2007 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, insbesondere war die Anwartschaftszeit erfüllt. Dieser Anspruch war zum Zeitpunkt der den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde liegenden Anträge auf Arbeitslosengeld noch nicht erloschen. Der Kläger konnte in den streitgegenständlichen Zeiträumen auch Arbeitslosengeld beanspruchen, insbesondere war er arbeitslos.
35 
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer nach § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. d. F. vom 20.04.2007 insbesondere bei Arbeitslosigkeit. Nach § 118 Abs. 1 SGB III i. d. F. vom 23.12.2003 setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll (§ 118 Abs. 2 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 SGB III i. d. F. vom 24.12.2003 erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 1 und 2 SGB III i. d. F. vom 27.12.2003)
36 
Zwar hat der Kläger zur Zeit der den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen zugrunde liegenden Arbeitslosmeldungen zum 12.06.2008, zum 28.08.2008, zum 15.09.2008, zum 25.10.2008, zum 05.12.2008, zum 12.01.2009, zum 12.02.2009, zum 18.03.2009, zum 15.04.2009, zum 18.05.2009, zum 22.06.2009, zum 27.07.2009, zum 10.08.2009, zum 05.09.2009 und zum 06.10.2009 eine neue Anwartschaftszeit jeweils nicht erfüllt. Die einem Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 12.06.2008 zugrunde liegende Rahmenfrist liefe vom 12.06.2006 bis 11.06.2008. Die dem zuletzt vorausgegangenen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.09.2007 zugrunde liegende Rahmenfrist reicht vom 01.09.2005 bis 31.08.2007. Da der Kläger in dieser Zeit die Anwartschaftszeit erfüllt hat (dazu unten), reichen die den maßgeblichen Arbeitslosmeldungen zuzuordnenden Rahmenfristen längstens bis 01.09.2007 zurück. In den Rahmenfristen vom 01.09.2007 bis zuletzt zum 05.10.2009 hat der Kläger keine Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten.
37 
In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflichtig beschäftigt (§ 25 SGB III) war der Kläger in den Zeiten vom 01.09.2007 bis zuletzt zum 05.10.2009 nicht. Auch war der Kläger nicht für die Dauer von zwölf Monaten nach § 26 SGB III versicherungspflichtig. Zwar war er während des Bezugs von Krankengeld und Übergangsgeld vom 12.09.2007 bis 20.04.2008 und vom 16.06.2008 bis 04.07.2008 nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III versicherungspflichtig, da er unmittelbar vor dem Bezug des Krankengeldes bis 11.09.2007 bzw. bis 15.06.2008 Arbeitslosengeld, mithin eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat. Damit bestand Versicherungspflicht jedoch nur für die Dauer von 222 Tagen (im Bemessungsrahmen bis zum 11.06.2008) bzw. 241 Tagen (im Bemessungsrahmen für die weiteren Arbeitslosengeldanträge für die Zeiten ab 28.08.2008 bis ab 06.10.2009).
38 
In den Rahmenfristen vom 01.09.2007 bis zuletzt zum 05.10.2009 bestanden darüber hinaus keine sonstigen Versicherungspflichtverhältnisse nach § 26 Abs. 2a SGB III wegen Kindererziehung. Danach sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat (Nr. 1), und sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden (Nr. 2). Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere für Kinder der oder des Erziehenden (Nr. 1). Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches) (§ 26 Abs. 2a Satz 3 SGB III). Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III ist nach Abs. 2a nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat.
39 
In die Rahmenfristen fällt die Geburt des Sohnes des Klägers R. R. am 12.12.2007. Bis zum 20.04.2008 kommt wegen der Erziehung des Kindes eine Versicherungspflicht schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger wegen des Bezuges von Krankengeld bereits nach einer anderen Vorschrift (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) versicherungspflichtig war. Ab 12.06.2008 bestehen schon keine Anhaltspunkte für eine zumindest überwiegende Erziehung von R. durch den Kläger. Ab diesem Tag lebte R. R. nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner Mutter. Nach den Aufenthaltsbestätigungen des Einwohnermeldeamtes war das Kind ab dem 12.06.2008 bei dem Kläger auch nur mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Hauptwohnsitz lag bei der Mutter. Innerhalb der fraglichen Rahmenfristen hatte R. R. bei dem Kläger auch keinen Hauptwohnsitz, sondern erst wieder ab dem 17.12.2009. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger zwischen dem 12.12.2007 und dem 11.06.2008 ein Kind erzogen hat, kommt − außerhalb der Zeiten der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankengeld − die Annahme des Bestehens einer Versicherungspflicht nicht in Betracht, weil der Kläger jedenfalls keine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen und auch keine den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung oder ein Versicherungspflichtverhältnis unterbrechende als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat. Die Kindererziehung hat frühestens mit der Geburt am 12.12.2007 begonnen. Zuletzt hat der Kläger davor bis 11.09.2007 Arbeitslosengeld bezogen. Selbst wenn man bei einer Kindererziehung ab 12.12.2007 die Unmittelbarkeit zum Arbeitslosengeldbezug bis 11.09.2007 noch als gegeben erachten wollte (vgl. zum Begriff der Unmittelbarkeit z.B. Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 SGB III, Rn. 31ff.), wurde die Kindererziehung durch den Kläger am 01.03.2008 unterbrochen. R. war erst wieder ab 12.04.2008 beim Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet. Durch die Rentenversicherung ist in der Zeit ab 01.03.2008 bis 30.04.2008 die Zeit der Kindererziehung der Mutter von R. zugeordnet. Dafür, dass zwischen dem 01.03.2008 und dem 12.04.2008 dennoch eine zumindest überwiegende Erziehung durch den Kläger stattgefunden haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Selbst wenn der Kläger das Kind in dieser Zeit gemeinsam mit dessen Mutter erzogen hätte, käme eine Zuordnung zum Kläger nicht in Betracht. Für den Fall einer gemeinsamen Erziehung verweist § 26 Abs. 2a Satz 3 SGB III auf § 56 Abs. 2 SGB VI. Danach wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet, wenn mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt. Eine übereinstimmende Erklärung des Klägers und der Mutter von R., dass die Zeit dem Kläger zugeordnet werden soll, liegt nicht vor. Durch die Rentenversicherung wurde die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Diese Zuordnung wurde durch die Eltern am 08.04.2011 bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dieser Erklärung eine überwiegende Erziehung durch den Kläger stattgefunden haben könnte, bestehen nicht. Spätestens mit der Unterbrechung der Erziehung am 01.03.2008 kann eine Unmittelbarkeit der folgenden Erziehungszeiten zu dem Arbeitslosengeldbezug bis 11.09.2007 nicht mehr angenommen werden. Eine erneute Übernahme der (überwiegenden) Erziehung durch den Kläger im April oder Mai 2008 bis zur Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 12.06.2008 kann daher keine Versicherungspflicht auslösen.
40 
Jedoch hat der Kläger am 12.06.2008 noch einen am 01.09.2007 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der noch nicht erloschen ist. Der Kläger war am 01.09.2007 arbeitslos im Sinne des § 119 SGB III i. d. F. vom 23.12.2003. Er stand nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, insbesondere verrichtete er seine selbständigen Tätigkeit nach seiner unwiderlegten Erklärung weniger als 15 Stunden wöchentlich. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit hat er sich mit seinem Arbeitslosengeldantrag zur Verfügung gestellt und sein Bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, erklärt.
41 
Der Kläger hat zum 01.09.2007 auch die Anwartschaftszeit erfüllt. In der Rahmenfrist vom 01.09.2005 bis 31.08.2007 hat der Kläger 724 Tage, was 24 Monaten und vier Tagen entspricht (vgl. § 339 Satz 2 SGB III), in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der Kläger hat vom 26.08.2004 bis 25.08.2007 sein Kind V. R. erzogen. Das am 26.08.2004 geborene Kind ist das eigene Kind des Klägers und es hatte bis zum 25.08.2007 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet. Der Kläger hielt sich auch mit dem Kind im Inland auf. Zur Überzeugung des Senats ist die Zeit dem Kläger vollständig als − wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld bis 31.08.2004 − ab 01.09.2004 versicherungspflichtige Erziehungszeit zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine Erklärung der Eltern von V. dahingehend abgegeben worden ist, dass die Erziehungszeit dem Kläger zugeordnet werden soll und durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die Erziehungszeit bei dem Kläger entsprechend anerkannt wurde. Nach § 26 Abs. 2a SGB III ist die Erziehungszeit demjenigen Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat. Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, muss eine Zuordnung der Zeit erfolgen; die Zeiten können nur einem Elternteil zugewiesen werden. Dazu sieht Absatz 2a Satz 3 eine Zuordnung in Anwendung der Vorschrift des § 56 Abs. 2 SGB VI als echte Rechtsgrundverweisung vor. Bei gemeinsamer Erziehung haben die Eltern durch eine für die Bundesagentur für Arbeit wie die Deutsche Rentenversicherung bindende gemeinsame Willenserklärung zu bestimmen, wem die Zeit zugeordnet wird. Dies erfolgt maximal für zwei Monate rückwirkend und ist im Übrigen zukunftsgerichtet. Fehlt eine solche Erklärung, muss von Amts wegen ermittelt werden, wer überwiegend erzogen hat (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 SGB III, Rn. 42). Der Verweis auf die Vorschrift des § 56 Abs. 2 SGB VI erfolgt lediglich für den Fall der gemeinsamen Erziehung durch die Eltern. Hat ein Elternteil sein Kind allein erzogen, ist diesem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen. Liegt ein Fall der Alleinerziehung vor, kommen Tatbestände der gemeinsamen oder überwiegenden Erziehung nicht in Betracht, d.h. insoweit besteht zwischen Alleinerziehung einerseits und gemeinsamer und überwiegender Erziehung andererseits ein Verhältnis der Exklusivität [vgl. zu § 56 Abs. 2 SGB VI: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 60/97, juris Rn. 13, m.w.N.]. Es steht in der alleinigen Verantwortung der Eltern zu entscheiden, wie und mit welchem Ziel sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern, insbesondere in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie sich selbst dieser Aufgabe widmen wollen. An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisierend an und räumt Eltern das Recht ein, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Diese Entscheidung haben der Staat und seine Untergliederungen ebenso hinzunehmen wie die übrigen im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung eines Kindes zulässigerweise getroffenen Entscheidungen (BSG a.a.O., Rn. 16). Haben die bei der Erziehung zusammenwirkenden Eltern eine derartige öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere in den Fällen des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht rechtzeitig abgegeben, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI dass die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen ist, der dann das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat. Nur dann, wenn sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen, sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Erziehungszeit nach der Auffangregelung des § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Den Eltern soll – wie sich aus § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI ergibt – das Gestaltungsrecht nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI selbst dann noch zustehen, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat und danach an sich diesem Elternteil die Erziehungs- und Berücksichtigungszeit zuzuordnen wäre (BSG a.a.O., Rn. 18, m.w.N.). Zwar kann im Fall des Klägers nicht festgestellt werden, dass er V. allein erzogen hat. Zweifel daran ergeben sich insbesondere daraus, dass das Kind nicht über die gesamte Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei dem Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet war und dem Kläger für einige Monate das Erziehungsgeld nicht gewährt wurde. Ebenso wenig kann allerdings festgestellt werden, dass der Kläger an der Erziehung des Kindes nicht mitgewirkt hat, vielmehr die Mutter die Erziehung allein übernommen hätte. Einer solchen Annahme steht schon die überwiegende Gewährung des Erziehungsgeldes an den Kläger und die durchgehende Aufrechterhaltung eines (zumindest Neben-)Wohnsitzes beim Kläger entgegen. Demnach steht fest, dass der Kläger das Kind zumindest gemeinsam mit der Mutter erzogen hat. Selbst wenn aber eine Erziehung des Kindes, insbesondere in den Zeiten, in denen das Kind beim Kläger nur mit Nebenwohnsitz gemeldet war, überwiegend durch die Mutter erfolgt wäre, muss die Berücksichtigung der Erziehungszeit aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Eltern zum Kläger erfolgen. Zwar lag die Erklärung erst am 09.12.2004 vor, wie sich aus dem vom Rentenversicherungsträger übersandten Gesamtkontospiegel ergibt (Bl. 251 der Senatsakten), so dass sie nur bis zum 01.10.2004 zurückwirken kann. Allerdings war V. R. bereits ab 30.08.2004 beim Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet, so dass davon auszugehen ist, dass er die Erziehung bereits vor Oktober 2004 zumindest überwiegend übernommen hat. Dafür spricht auch die Gewährung des Erziehungsgeldes an den Kläger. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) i.d.F. vom 09.02.2004 setzte der Anspruch auf Erziehungsgeld nämlich voraus, dass der Elternteil, dem das Erziehungsgeld gewährt werden soll, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, und er dieses Kind selbst betreut und erzieht. Darüber hinaus wurde die Erziehungszeit auch durch die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger zugeordnet und bei diesem anerkannt. Selbst wenn eine Erziehung durch den Kläger erst am 01.10.2004 begonnen hätte bzw. erst ab dieser Zeit bei ihm zu berücksichtigen wäre, stünde dies der Berücksichtigung einer Versicherungspflicht für die Erziehungszeit nicht entgegen, da der Kläger bis zum 31.08.2004 Arbeitslosengeld bezogen hat und jedenfalls bei einer Lücke bis zu einem Monat die Unmittelbarkeit der Erziehungszeit zu dem vorangegangenen Bezug einer Entgeltersatzleistung noch als gegeben anzusehen ist (vgl. mit überzeugender Begründung unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 AL 1/10 R: Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 SGB III, Rn. 44, 32).
42 
Die Erfüllung der Anwartschaftszeit scheitert auch nicht daran, dass der Kläger während der Kindererziehungszeit eine mit Existenzgründungszuschuss durch die Beklagte geförderte selbständigen Tätigkeit ausgeübt hat. Hierfür gibt schon der Wortlaut des § 26 SGB III nichts her. Dies folgt auch aus Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 S. 5 SGB III, der dazu dient, eine Doppelversicherung auszuschließen bzw. vermeiden soll, dass die Betreuung und Erziehung eines Kindes während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung gleichzeitig wieder zur Begründung eines neuen Anspruchs dienen kann (Bt-Drs.14/6944, S. 30). Nicht verhindert werden soll die Verrichtung einer wie auch immer gearteten Tätigkeit parallel zur Kindererziehung im Sinne einer fehlenden Verfügbarkeit entsprechend § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III a.F. Der Gesetzgeber geht vielmehr selbst davon aus, dass die Verrichtung einer Tätigkeit einer Kindererziehung nicht entgegensteht, insbesondere weist er selbst darauf hin, dass einem Erziehenden Nachteile im Arbeitslosenversicherungsschutz nicht entstehen können, wenn neben der Betreuung und Erziehung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird (Bt-Drs.14/6944, S. 30). Auch nach anderen gesetzlichen Vorschriften steht eine Erwerbstätigkeit dem Vorliegen einer Erziehungszeit nicht entgegen (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG, § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Der Annahme der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III steht auch nicht die Möglichkeit der Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach § 28a SGB III für die Zeit der Selbstständigkeit entgegen. Vielmehr schließt das Bestehen von Versicherungspflicht nach § 26 SGB III die Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III aus (vgl. § 28a Abs. 2 S. 1 SGB III).
43 
Damit hat der Kläger zum 01.09.2007 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, da die tatbestandsbegründende Voraussetzungen der §§ 117, 118 SGB III a.F. vorliegen [§ 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)].
44 
Die Dauer des erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 01.09.2007 beträgt 360 Tage. Nach § 127 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 24.12.2003 richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist (Nr. 1) und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (Nr. 3). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten zwölf Monate (§ 127 Abs. 2 SGB III). Eine längere Dauer bei Bestehen von Versicherungspflichtverhältnissen von mindestens 30 Monaten bzw. 36 Monaten innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat, was beim Kläger nicht der Fall ist. Auch eine Verlängerung der Anspruchsdauer um einen Restanspruch von 11 Tagen aus dem Jahr 2004 nach § 127 Abs. 4 SGB III, wonach sich die Dauer des Anspruchs um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs verlängert, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind, liegt nicht vor, da die Verlängerung längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer vorgesehen ist (vgl. § 127 Abs. 4 a.E. SGB III), so dass für den Kläger eine Verlängerung über die Dauer von zwölf Monaten hinaus nicht möglich ist. Die Anspruchsdauer von zwölf Monaten entspricht 360 Tagen (§ 339 S. 2 SGB III i.d.F. vom 24.12.2003).
45 
Bei der Antragstellung mit Wirkung zum 12.06.2008 hatte der Kläger noch einen Restanspruch von 349 Tagen, da er nach Entstehung des Anspruchs (Stammrecht) zum 01.09.2007 bereits 11 Tage Arbeitslosengeld bezogen hat, so dass sich der Anspruch von 360 Tagen um 11 Tage gemindert hat (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. vom 20.07.2006).
46 
Art, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 12.06.2008 bestimmen sich weiterhin nach den Umständen, die zum Zeitpunkt des Entstehen des Stammrechts, mithin am 01.09.2007, vorgelegen haben (BSG, Urteil vom 01.04.1993 –7 RAr 68/92, juris, Rn. 30 und Urteil vom 14.05.2007 – B 11 AL 12/13 R, juris, Rn. 16). Dass die Beklagte auf den Antrag des Klägers zum 01.09.2007 nicht den entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 360 Tagen, sondern lediglich einen vermeintlichen Restanspruch von 11 Tagen bewilligt hat, steht dem nicht entgegen. Denn für das Entstehen des Stammrechts bedarf es weder eines Bewilligungsbescheids noch hindert eine rechtswidrige Ablehnung des Antrags die Entstehung des Stammrechts (Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 137 SGB III, Rn. 14; BSG, Urteil vom 08.12.1994 – 11 RAr 41/94, juris Rn. 15).
47 
Dem Kläger war ab 12.06.2008 Arbeitslosengeld für die Dauer von 347 Tagen unter Zugrundelegung eines fiktiven Bemessungsentgelts von 81,67 EUR, der Lohnsteuerklasse II und einem Leistungssatz von 67 Prozent zu bewilligen.
48 
Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III i.d.F. vom 16.02.2001 für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 23.12.2003 die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 23.12.2003 das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Der einjährige Bemessungsrahmen ist demnach ausgehend vom Endzeitpunkt durch Rückrechnung zu ermitteln. Endzeitpunkt ist der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg. Entstanden ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld im vorliegenden Fall am 01.09.2007. Der Bemessungsrahmen endet deshalb am 31.08.2007; er umfasst den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007. Da in diesem Zeitraum kein Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegt, wird der Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf 2 Jahre erweitert und reicht vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2007. Auch während dieser Zeit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Deshalb ist nach § 132 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 23.12.2003 als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
49 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsstufe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße und für solche Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 2 SGB III). Die Höhe des nach § 132 Abs. 2 SGB III anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgelts ist – dem Gesetz folgend – in mehreren Schritten zu prüfen. In welche der Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen ist, bestimmt sich in erster Linie gemäß § 132 Abs. 2 S 1 SGB III nach der Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen – unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots – zu erstrecken hat (1. Prüfungsschritt). Ist die Beschäftigung i.S. von § 132 Abs. 2 S. 1 SGB III festgestellt worden, ist sie einer der vier Qualifikationsgruppen zuzuordnen (2. Prüfungsschritt). Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs. 2 S. 2 SGB III ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw. für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt. Die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs. 2 S. 2 SGB III sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist. Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R, juris, Rn. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist, auf welche Tätigkeiten sich die Vermittlungsbemühungen "in erster Linie" zu erstrecken haben, so dass nicht die Gesamtbreite der dem Arbeitslosen möglichen Beschäftigungen heranzuziehen ist, sondern die Tätigkeiten relevant sind, mit denen der Arbeitslose bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (BSG, Urteil vom 06.09.2006 − B 7a AL 66/05 R, juris, Rn. 22). Die aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu entnehmenden personenbezogenen Vermittlungskriterien sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen (zum Ganzen ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007 – L 7 AL 1160/07, juris). Die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur haben sich bei Arbeitslosen, die einen Beruf erlernt und ausgeübt haben, grundsätzlich in erster Linie auf solche Tätigkeiten zu erstrecken, die der beruflichen Qualifikation des Arbeitslosen entsprechen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf diese Weise eine Eingliederung in Arbeit besonders erfolgversprechend ist. Dies gilt auch dann, wenn der Beruf längere Zeit nicht mehr ausgeübt worden ist. Eine längere Abwesenheit vom Beruf führt nicht automatisch zu einer solchen Minderung der Qualifikation, dass die erlernten Fähigkeiten in der Arbeitswelt nicht mehr verwertbar sind. Außerdem bildet gerade eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine gute Basis für die Einarbeitung auch in solche Tätigkeiten, die durch eine permanente Änderung der beruflichen Anforderungen geprägt sind (Urteil des Senats vom 18.07.2008 – L 8 AL 4570/07). Kommen mehrere Beschäftigungen in Betracht, richtet sich die fiktive Bemessung nach derjenigen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007 – L 7 AL 1160/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum sog. Günstigkeitsprinzip bei den Vorgängerregelungen § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. und § 112 Abs. 7 AFG).
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Im vorliegenden Fall hatten sich daher die Vermittlungsbemühungen auf Tätigkeiten zu erstrecken, die den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister erfordern. Der Kläger hat die Qualifikation zum Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr im Juni 2004 erworben. Die Erlangung dieser Qualifikation wurde durch die Beklagte als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGG i.d.F. vom 23.12.2002 gefördert. Die Förderung hat vorausgesetzt, dass diese Qualifikation erforderlich war, um den Kläger beruflich einzugliedern (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.). Danach ist davon auszugehen, dass die Vermittlungsbemühungen der Beklagten vorrangig auf Tätigkeiten zu erstrecken waren, die eine Qualifikation als Kraftverkehrsmeister erfordert haben. Dass der Kläger nach Erlangung der Qualifikation als Meister bis zur Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld noch nicht in diesem Beruf gearbeitet hat, steht der Zuordnung zu der Qualifikationsgruppe 2 nicht entgegen. Nach der gesetzlichen Regelung rechtfertigt eine langjährige Berufserfahrung nicht die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe, weil es wesentlich darauf ankommt, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfügt (BSG, Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R), so dass umgekehrt fehlende Berufserfahrung der Qualifikationsgruppeneinstufung entsprechend dem vorhandenen Berufsabschluss nicht entgegenstehen kann. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger nach Erlangung der Qualifikation als Meister drei Jahre lang selbstständig tätig war bzw. eine Elternzeit wahrgenommen hat. Das SGB III selbst geht davon aus, dass eine Vermittlung entsprechend einem vorhandenen Ausbildungsabschluss bis zur Dauer von 4 Jahren der Verrichtung nicht dem Ausbildungsabschluss entsprechender Tätigkeiten noch möglich ist, da erst dann die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt wird (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F., § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III n.F., der in S. 2 nunmehr ausdrücklich auch Zeiten insbesondere der Kindererziehung der Ausübung einer an- oder ungelernten Tätigkeit gleichstellt). Zurzeit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.09.2007 waren seit Erlangung der Qualifikation als Meister erst etwas mehr als 3 Jahre vergangen. Unterstellt das Gesetz selbst eine Berufsentfremdung erst nach 4 Jahren, kann sich die Beklagte bei der Frage der Qualifikationsgruppeneinstufung nicht mit Erfolg darauf berufen, eine von ihr geförderte Qualifizierung könne nach weniger als 4 Jahren nach der Erlangung der Qualifikation den Vermittlungsbemühungen nicht mehr vorrangig zugrunde gelegt werden. Dafür dass eine Berufsentfremdung nicht eingetreten war, spricht auch, dass der Kläger ab dem Jahr 2008 als Dozent im Bereich der Führerscheinausbildung tätig war, wofür die Qualifikation als Meister maßgeblich gewesen sein dürfte.
51 
Das Bemessungsentgelt beträgt nach der vorzunehmenden Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ein Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße. Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag [§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.d.F. vom 23.01.2006). Nach § 1 Abs. 1 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (SVBezGrV 2006), welche für das Jahr 2007 weiterhin galt, beträgt das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2004 29.060 EUR. Aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag ergibt sich eine Bezugsgröße von 29.400 EUR. Daraus folgt ein tägliches Bemessungsentgelt von 81,67 EUR, welches der Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 01.09.2007 zugrunde zu legen war.
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Der als Arbeitslosengeld zu bewilligende Leistungssatz beträgt sodann für den Kläger, der mindestens ein Kind hat, 67 Prozent des Leistungsentgeltes (§ 129 Nr. 1 SGB III a.F.). Das Leistungsentgelt ermittelt sich aus dem Bemessungsentgelt abzüglich einer Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts, der Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und dem Solidaritätszuschlag, wobei bei der Berechnung Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen sind (§ 133 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 19.11.2004). Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war (§ 133 Abs. 2 SGB III a.F.), so dass im Fall des Klägers die Lohnsteuerklasse II zugrunde zu legen ist.
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Da die Beklagte Arbeitslosengeld mit den dem Überprüfungsbescheid vom 29.03.2010 zugrunde liegenden Bescheiden nur unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes i.H.v. 71,59 EUR statt 81,67 EUR gewährt hat, waren die entsprechenden Bescheide rechtswidrig.
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Eine Zurücknahme der Bescheide und Gewährung höheren Arbeitslosengeldes kann die Beklagte rechtmäßig auch nicht mit der Begründung ablehnen, sie habe höheres Arbeitslosengeld nicht zu Unrecht nicht erbracht, weil das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld im bereits nicht zugestanden hätte. Zwar setzt § 44 Abs. 1 SGB X voraus, dass zwischen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes und dem nicht Erbringen einer Sozialleistung ein Kausalzusammenhang besteht. Das lässt sich nur anhand der materiellen Rechtslage beurteilen, so dass § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X dahin zu verstehen ist, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 SGB X. Dieser besteht darin, dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung zu verschaffen und der Verwaltungsbehörde zur Herstellung materieller Gerechtigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, zu berichtigen. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers deren Aufhebung nur dann in Betracht kommen, soweit sich bei der erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Behörde zu Ungunsten des Antragstellers falsch gehandelt hat. Ansonsten soll der Verwaltungsakt bestehen bleiben (BSG, Urteil vom 22. März 1989 – 7 RAr 122/87, juris, Rn. 23f.).
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Der Kläger hat in den den fraglichen Bescheiden zugrunde liegenden Zeiträumen auch materiell zu Unrecht höheres Arbeitslosengeld nicht erhalten. Er hatte jeweils sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Er hatte den am 01.09.2007 erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der noch nicht vollständig erfüllt (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.d.F. vom 20.07.2006) und noch nicht erloschen (§ 147 SGB III i.d.F. vom 23.12.2003) war. Er stand nicht in einer Beschäftigung, war also beschäftigungslos, bemühte sich, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und war verfügbar (§ 119 Abs. 1 SGB III a.F.), weil er bereit gewesen ist, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung auszuüben.
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Der Senat konnte feststellen, dass der Kläger in der Lage und auch willens war, Vermittlungsbemühungen der Beklagten nachzukommen und Stellenangebote für befristete oder unbefristete Beschäftigungen anzunehmen. Der auch für die anspruchsbegründende Voraussetzung der subjektiven Verfügbarkeit beweispflichtige Kläger hat zur Überzeugung des Senats das Vorliegen dieser Tatsache nachgewiesen. Die Feststellung einer inneren, subjektiven Tatsache, wie die konkrete Willensrichtung, von der die nach außen erkennbaren Handlungen einer Person getragen sind, kann grundsätzlich auch allein auf der Grundlage glaubhafter Angaben der handelnden Person zur vollen richterlichen Überzeugung getroffen werden. Vorliegend hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat widerspruchsfrei und stimmig dargelegt, jederzeit bereit gewesen zu sein, sich um die von der Beklagten angebotene Stellen zu bewerben, da für die Bewerbungsgespräche und auch die danach sich hieraus ergebende etwaige Beschäftigung jeweils für die Betreuung der Kinder gesorgt gewesen sei bzw. er dies ohne weiteres hätte organisieren können.
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Die vom glaubwürdigen Kläger dargelegten Umstände sind auch nicht erkennbar ungereimt, denn sie werden nicht von objektiven äußeren Gegebenheiten widerlegt oder zumindest in Frage gestellt. Soweit die Beklagte die fehlende subjektive Verfügbarkeit annimmt, hat sie keine belastbaren überzeugenden Umstände dargetan, die die Darstellung des Klägers unglaubhaft machen. Ist der beweispflichtige Kläger grundsätzlich glaubwürdig, obliegt es der Beklagten solche objektiven Tatsachen beizubringen, die das Vorbringen des Klägers erschüttern.
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Mit seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld hat der Kläger jeweils erklärt, den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stehen und bemüht zu sein, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III a.F. steht nicht entgegen, dass der Kläger sich jeweils nur für wenige Tage arbeitslos gemeldet hat und sich sodann wieder der Kindererziehung gewidmet hat. Gemäß § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Die Arbeitsfähigkeit wird allgemein als objektive Verfügbarkeit bezeichnet. Neben ausreichendem Leistungsvermögen setzt das „Arbeiten-Können“ für die nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 erforderliche Arbeitsfähigkeit voraus, dass der Arbeitslose tatsächlich und aktuell den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Es dürfen keine faktischen Hindernisse vorliegen, die dem Arbeitslosen die Aufnahme von Beschäftigungen, die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen bzw. die zeit- und ortsnahe Reaktion auf Vorschläge der Agentur für Arbeit erheblich erschweren oder unmöglich machen. Der Arbeitslose muss an jedem Tag, für den Leistungen erbracht werden, aktuell der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und durch nichts gehindert sein, ohne Verzug eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 148f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an den Tagen, für die Arbeitslosengeld gezahlt wurde, nicht in der Lage gewesen wäre, eine Beschäftigung anzunehmen, bestehen nicht. Insbesondere hat er dargelegt, dass die Kinderbetreuung für jeden Tag der Arbeitslosigkeit gesichert war. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Auflistung einer Reihe von Personen, die für die Beaufsichtigung seiner Kinder zur Verfügung gestanden haben, bekräftigt. Die objektive Verfügbarkeit fehlt bei einer nur kurzzeitigen Arbeitslosigkeit auch nicht deswegen, weil – wie die Beklagte meint – Vermittlungsbemühungen der Beklagten in dieser Zeit nicht möglich wären. Das Gesetz sieht eine Mindestdauer der Arbeitslosigkeit für das Bestehen der Verfügbarkeit nicht vor. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, was die Beklagte daran hindern sollte, an den Tagen, für die der Kläger Arbeitslosengeld beansprucht, Vermittlungsbemühungen hinsichtlich des Klägers zu unternehmen. Bloße Organisationsschwierigkeiten der Beklagten sind nicht geeignet, das Fehlen einer objektiven Verfügbarkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bundesagentur für Arbeit (bzw. zugelassenen kommunalen Trägern) aufgegeben hat, bereits bei der Beantragung von Leistungen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzubieten (Sofortangebot, § 15a Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Wenn auch darunter nicht die Arbeitsvermittlung nach § 35 SGB III, auf die der erwerbsfähigen Hilfebedürftige wie auch der Arbeitslose ohnehin einen Anspruch hat, zu fassen ist, so setzt doch die Unterbreitung eines Sofortangebots voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Bemühungen hinsichtlich der Beendigung bzw. Abwendung der Arbeitslosigkeit des Betroffenen unmittelbar aufnimmt.
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Es kann auch nicht daraus, dass der Kläger sich jeweils nur für wenige Tage arbeitslos gemeldet hat um sich anschließend wieder der Kindererziehung zu widmen, darauf geschlossen werden, dass er nicht ernsthaft bereit gewesen ist, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, und ihm damit seine subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) abgesprochen werden. In der Regel bringen Beschäftigungslose ihre Arbeitsbereitschaft bereits dann zum Ausdruck, wenn sie sich arbeitslos melden (Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 138 SGB III, Rn. 98). Zwar hat das BSG beispielsweise Zweifel daran geäußert, ob ein selbstständig Tätiger, dessen Tätigkeit endet, für drei Tage eine abhängige Beschäftigung sucht, wenn er schon vor der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Gründungszuschuss stellt und sich mit der Arbeitslosmeldung wieder aus dem Arbeitslosengeldbezug abmeldet und damit deutlich macht, dass er wenige Tage nach dem Ende der letzten selbständigen Tätigkeit wieder eine selbständigen Tätigkeit aufnehmen möchte. In solchen Fällen sei auch zweifelhaft, ob ein solcher Arbeitsloser tatsächlich bereit ist, in dem verbleibenden Zeitraum von drei Tagen eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen. Denkbar erscheine auch, dass er zwischen den beiden Tätigkeiten nur eine kurze zeitliche Lücke gelassen hat, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld und diesem nachfolgend den Anspruch auf Gründungszuschuss entstehen zu lassen (BSG, Urteil vom 11.03.2014 – B 11 AL 10/13 R, SozR 4-4300 § 133 Nr. 6, SozR 4-4300 § 28a Nr. 8, Rn. 18). Der Kläger hat jedoch seine Arbeitsbereitschaft dem Senat schlüssig und glaubhaft dargelegt. Er hat angegeben, dass er auch nach den Leistungsintervallen, Arbeit nicht abgelehnt hätte, sondern gerade bei der Beklagten weiter als arbeitsuchend habe gelten wollen. Er hat auf Nachfrage des Senats ausdrücklich angegeben, dass er bei entsprechenden Angeboten auch ein länger befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Für den Senat ist auch erkennbar geworden, dass die jeweils für nur wenige Tage im Monat erklärte Verfügbarkeit bei den Arbeitslosmeldungen nicht Ausdruck einer Taktik zur Vermeidung der Arbeitsvermittlung war, sondern neben einer grundsätzlich nicht zu beanstandenden Sicherung sozialer Rechte vorwiegend der seitens der Krankenkasse und der Wohngeldstelle gewünschten Verwaltungspraktikabilität diente und mit seinem Reha-Berater abgesprochen war, wie der Kläger nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung und seitens der Beklagtenvertreterin unwidersprochen dargelegt hat. Diese Ausgangslage war der zuständigen Agentur der Beklagten auch bekannt, letztlich war Arbeitslosengeld auf der Grundlage dieser Arbeitslosmeldungen auch bewilligt worden. Der Senat hat daher keinen begründeten Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich auch bereit und in der Lage gewesen wäre, kurzfristig eine Beschäftigung anzutreten. Dafür spricht die auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Benennung einer Reihe von Personen, die die Betreuung der Kinder im Wechsel hätten übernehmen können. Der Kläger hat die Personen spontan und konkret mit Vor- und Nachnamen sowie Anschrift benannt. Er hat Angaben zu deren früherer Erwerbstätigkeit gemacht und mitgeteilt, dass sie sich im Ruhestand befinden. Er hat ihre Bereitschaft und ihre Eignung zur Kinderbetreuung durch die Darlegung der jeweils persönlichen Verhältnisse der Betreuungsperson plausibel gemacht und damit auch zur Überzeugung des Senats glaubhaft belegt. Dabei hat er von sich aus auch für ihn nachteilige Informationen nicht weggelassen, sondern beispielsweise darauf hingewiesen, dass sein Vater zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage wäre, die Kinder zu betreuen oder dass nicht alle von ihm benannten Personen für eine alleinige Betreuung hinreichend zuverlässig gewesen wären. Die Einlassungen des Klägers sind danach für den Senat glaubhaft. Ferner hat der Kläger darauf verwiesen, dass er als freier Dozent im Rahmen von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen auch während der Zeit der Kindererziehung tätig gewesen ist. Gerade die Übernahme solcher Vertretungen erfordert die Bereitschaft und Fähigkeit zur kurzfristigen Arbeitsaufnahme. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - von der Beklagten unwidersprochen - beanstandet, dass er von der Beklagten keine geeigneten Arbeitsangebote erhalten hat. Auch die tatsächlichen Gegebenheiten sind nicht geeignet, die überzeugenden Darlegungen des Klägers zu seiner subjektiven Arbeitsbereitschaft in Zweifel zu ziehen. Die bloße Wahrnehmung der Kindererziehung steht – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich weder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch der Verfügbarkeit entgegen. Des Weiteren hat auch die Beklagte nichts unternommen, das von ihr nachträglich behauptete Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit des Klägers durch objektive Tatsachen zu belegen. Vermittlungsangebote, die der Kläger hätte ablehnen können, worauf Zweifel an einer Arbeitsbereitschaft hätten begründet werden können, liegen nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger keine Arbeitsangebote oder Maßnahmen unterbreitet. Es fehlen hiernach jegliche objektiven Anhaltspunkte, die gegen die vom Kläger überzeugend dargelegte subjektive Verfügbarkeit sprechen. Im Übrigen hat auch die Beklagte dem Kläger jeweils für die von ihm begehrten Zeiträume Arbeitslosengeld bewilligt, so dass sie offenbar auch selbst keine durchgreifenden Zweifel an der subjektiven Verfügbarkeit des Klägers hatte.
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Waren demnach die Bescheide vom 10.06.2008, 16.09.2008, 23.09.2008, 06.11.2008, 17.12.2008, 23.01.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.06.2009 und 19.06.2009, der Bescheid vom 13.02.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.06.2009 und 19.06.2009, der Bescheid vom 25.03.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.04.2009, 19.05.2009, 05.06.2009, 19.06.2009, 04.09.2009, 20.10.2009 und 20.11.2009, der Bescheid vom 27.05.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19.06.2009, 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009, der Bescheid vom 02.07.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009, der Bescheid vom 27.07.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009, der Bescheid vom 22.09.2009 in der Fassung des Änderungsbescheide vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009, der Bescheid vom 07.09.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.09.2009, vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009 und der Bescheid vom 08.10.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.10.2009 und vom 20.11.2009 für die Zeiten vom 12.06.2008 bis 15.06.2008, vom 28.08.2008 bis 07.09.2008, vom 05.09.2008 bis 22.09.2008, vom 25.10.2008 bis 06.11.2008, vom 05.12.2008 bis 10.12.2008, vom 12.01.2009 bis 18.01.2009, vom 12.02.2009 bis 18.02.2009, vom 18.03.2009 bis 24.03.2009, vom 15.04.2009 bis 21.04.2009, vom 22.06.2009 bis 28.06.2009, vom 27.07.2009 bis 31.07.2009, vom 10.08.2009 bis 16.08.2009, vom 05.09.2009 bis 11.09.2009 und vom 06.10.2009 bis 12.10.2009, welche innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren vor dem Antrag vom 02.12.2009 auf Zurücknahme der Bescheide liegen (§ 44 Abs. 4 SGB X), rechtswidrig und wurden dem Kläger Leistungen zu Unrecht nicht erbracht, hatte die Beklagte die Bescheide zurückzunehmen (gebundene Entscheidung) und dem Kläger höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelt von 81,67 EUR zu bewilligen. Der Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 war daher aufzuheben und die Beklagte zu entsprechenden Bewilligung höherer Leistungen zu verurteilen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 26 Sonstige Versicherungspflichtige


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermögl

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag


(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. (weggefallen)2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 118 Leistungen


Die besonderen Leistungen umfassen1.das Übergangsgeld,2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 117 Grundsatz


(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 24 Versicherungspflichtverhältnis


(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 81 Grundsatz


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn1.die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 40 Entstehen der Ansprüche


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung


Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:1.bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 4 Andere Leistungen für Kinder


Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit


(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen


(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweit

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 129 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestim

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 35 Vermittlungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit A

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung


Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:1.bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsfö

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leis

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk


(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 147 Grundsatz


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach1.der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und2.dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag


1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung


Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedi

Einkommensteuergesetz - EStG | § 51 Ermächtigungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates1.zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefäll

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 41 Fälligkeit


Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 339 Berechnung von Zeiten


Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vors

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 15a Schlichtungsverfahren


(1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider S

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2016 - L 8 AL 2766/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2016 - L 8 AL 2766/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 11. März 2014 - B 11 AL 10/13 R

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 04. Juli 2012 - B 11 AL 21/11 R

bei uns veröffentlicht am 04.07.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3. August 2009 aufgehoben. Die Klage wir

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 AL 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - L 7 AL 1160/07

bei uns veröffentlicht am 09.08.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 200

Referenzen

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit einer Existenzgründung.

2

Der 1953 geborene Kläger (Kfz-Elektrikermeister) war von 1969 bis Ende 1989 versicherungspflichtig beschäftigt. Von Anfang 1990 (Gewerbeanmeldung zum 21.3.1990) bis Ende März 2000 war er selbstständiger Tankstellenpächter. Vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 bestand eine Gewerbeanmeldung für die Abwicklung von Pacht-Ausgleichszahlungen mit dem alten Tankstellenverpächter. Zwischenzeitlich war der Kläger vom 15.6. bis 15.12.2000 - nach seinen Angaben parallel zur Abwicklungstätigkeit - versicherungspflichtig als Geschäftsführer einer anderen Tankstelle beschäftigt; seinen Angaben in den Vorinstanzen zufolge wurde ihm diese Beschäftigung angeboten, weil er bis zur Fertigstellung einer neuen Tankstelle nicht ohne Einkommen habe sein können. Zum 19.4.2001 meldete er das Gewerbe für den Betrieb einer neuen Tankstelle an.

3

Am 20.4.2006 beantragte der Kläger bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf die im Jahr 2001 neu übernommene Tankstelle die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung als Selbstständiger ab Februar 2006. Die Beklagte lehnte dies ab, weil er insoweit zuvor nicht in den letzten 24 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei (Bescheid vom 30.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 6.10.2006).

4

Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Weiterversicherungsantrag des Klägers zu entsprechen; denn er habe unmittelbar nach seiner bis Ende 1989 dauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits Anfang 1990 eine selbstständige Tätigkeit als Tankstelleninhaber aufgenommen, diese in der Folgezeit fortgesetzt und übe diese bis in die Gegenwart hinein weiter aus (Urteil vom 4.9.2007).

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der Kläger könne die freiwillige Weiterversicherung nicht beanspruchen, da "unmittelbar" vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 1990 kein Versicherungspflichtverhältnis bestanden habe. Er habe seine seit 1990 fortlaufend ausgeübte selbstständige Tätigkeit zwar nicht zum 31.3.2000 beendet, weil er vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 im Zusammenhang mit der Abwicklung von Pachtausgleichszahlungen mit dem alten Verpächter wieder ein Gewerbe ausgeübt habe. Selbst wenn - was offen bleiben könne - diese selbstständige Tätigkeit im erforderlichen Umfang von 15 Wochenstunden stattgefunden haben sollte, scheitere der Anspruch auf Weiterversicherung. Der Kläger habe nämlich seine ursprüngliche versicherungspflichtige Beschäftigung zum 31.12.1989 aufgegeben, das Gewerbe aber erst zum 21.3.1990 angemeldet und eine Übernahme der Tankstelle erst für die Zeit ab Fertigstellung des Großumbaus, spätestens zum 1.3.1990 vereinbart. Die bis zur Eröffnung der Tankstelle getroffenen Maßnahmen seien - wie näher ausgeführt wird - nur als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufnahme der Selbstständigkeit zu qualifizieren, nicht aber bereits als Aufnahme selbst(Urteil vom 18.12.2009).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III. Aus der Regelung lasse sich nicht herleiten, dass der Begriff der "Unmittelbarkeit" eng ausgelegt werden müsse. Zum Gründungszuschuss für Existenzgründer nach § 57 SGB III heiße es in der Gesetzesbegründung, dass eine als "absolut" verstandene Unmittelbarkeit des Übergangs von der abhängigen in die selbstständige Erwerbstätigkeit den praktischen Erfordernissen bei der Existenzgründung, die keinen punktuellen Vorgang darstelle, nicht gerecht werde. Daher dürfe über die Einkommenserzielungsabsicht hinaus nicht gefordert werden, dass der Existenzgründer nach außen mit einer Gewerbeanmeldung unternehmerisch im Geschäftsverkehr aufgetreten sei. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 57 SGB III. Er (der Kläger) habe zahlreiche Handlungen vorgenommen, die die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hinreichend belegten.

7

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. September 2007 zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

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Das LSG hat auf die Berufung der beklagten Bundesagentur zutreffend das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, weil die angefochtenen Bescheide über die Ablehnung des Antrags auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung rechtmäßig sind. Der Kläger kann die Feststellung einer - allein hierauf möglicherweise beruhenden - Versicherungspflicht nicht verlangen, weil die Voraussetzungen des § 28a SGB III(eingefügt mW zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) nicht vorliegen.

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1. Nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III können Selbstständige - unter den in Satz 2 näher umschriebenen Voraussetzungen - auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis begründen, wenn sie eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Neben einer fristgebundenen Antragstellung (§ 28a Abs 2 Satz 2, § 434j Abs 2 SGB III) ist Voraussetzung für die begehrte Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Abs 1 Satz 2 SGB III, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit "mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat"(Nr 1), dass er "unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit …, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat" (Nr 2) und dass Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht (Nr 3). Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor.

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2. Allerdings war der mit Wirkung zum 1.2.2006 gestellte Antrag des Klägers vom 20.4.2006 auf freiwillige Weiterversicherung noch fristgerecht. Obwohl mit diesem Antrag (auch) an eine bereits vor 26 Jahren aufgenommene selbstständige Tätigkeit angeknüpft wurde, wurde der Antrag bei der Beklagten auch insoweit rechtzeitig innerhalb der gesetzlich verlängerten Antragsfrist des § 434j Abs 2 Satz 1 SGB III gestellt.

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Zwar muss der Antrag auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 28a Abs 2 Satz 2 SGB III an sich grundsätzlich spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Mit Wirkung vom 1.1.2004 wurde jedoch durch eine Übergangsregelung in § 434j Abs 2 SGB III bestimmt, dass § 28a Abs 2 SGB III mit der Maßgabe gilt, dass ein solcher Antrag ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31.12.2006 gestellt werden kann. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte hierdurch erreicht werden, dass Betroffenen, die am 1.2.2006 den Tatbestand für die Versicherungspflicht dem Grunde nach erfüllten, aufgrund der Antragsfrist des § 28a Abs 2 Satz 2 SGB III gleichwohl nicht von der freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen waren; ihnen sollte vielmehr noch die Möglichkeit eröffnet werden, den entsprechenden Antrag bis Ende des Jahres 2006 zu stellen (so Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1515 S 111 f zu Nummer 249 zu Absatz 2; vgl auch: Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 28a SGB III RdNr 6; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Dezember 2010, § 28a RdNr 72; Timme in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, K § 28a RdNr 24 und Voelzke, ebenda, K § 434j RdNr 7; Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, Stand November 2010, § 28a SGB III RdNr 12). Da das Gesetz zunächst keine zeitliche Begrenzung dazu vorsah, wann vor dem 1.2.2006 spätestens die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sein musste (so aber § 434j Abs 2 Satz 2 SGB III angefügt mWv 1.6.2006 durch Gesetz vom 20.7.2006, BGBl I 1706), konnten auch Selbstständige die freiwillige Weiterversicherung beantragen, die bereits seit Jahrzehnten selbstständig waren, wenn sie nur vor Aufnahme dieser Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder einen gleichgestellten Sachverhalt erfüllten (kritisch, auch zu der Praxis, dass die Beklagte Zeiträume bis zu 30 Jahren seit der letzten Beschäftigung für unschädlich erachtet: Wenner, SozSich 2006, 9, 12 mit Fußnote 22).

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3. Allerdings sind die unter 1. beschriebenen Voraussetzungen des § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 3 SGB III für eine Berechtigung des Klägers zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab Februar 2006 in Bezug auf die in Betracht kommenden, potenziell zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigenden und zu Erwerbszwecken ausgeübten Formen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht erfüllt.

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a) Wenn man für die Weiterversicherungsberechtigung an die letzte, im Jahr 2001 aufgenommene selbstständige Tätigkeit des Klägers anknüpft (= Übernahme einer Tankstelle mit Gewerbeanmeldung zum 19.4.2001), fehlt es an der Voraussetzung, dass er - was allein in Betracht kommt - innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Denn entsprechend den Feststellungen des LSG umfasste die Beschäftigung als angestellter Geschäftsführer nur die Zeit vom 15.6. bis 15.12.2000 und damit einen Zeitraum von lediglich ca sechs Monaten.

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b) Ebenso wenig folgt eine Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung daraus, dass der Kläger speziell zur Abwicklung des Pachtverhältnisses seiner durchgehend von 1990 bis Ende März 2000 betriebenen ersten Tankstelle vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 ein neues selbstständiges Gewerbe angemeldet hatte. Selbst wenn er dieser Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich nachgegangen sein sollte und er damit auch im Rechtssinne "selbstständig tätig" iS von § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III gewesen sein sollte - was das LSG offengelassen hat -, würde es auch insoweit schon daran fehlen, dass er vor dem 1.4.2000 innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezog.

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c) Schließlich steht dem Kläger auch bei Anknüpfung an seine erste, Anfang des Jahres 1990 aufgenommene Tätigkeit als selbstständiger Tankstellenpächter kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a SGB III zu. Zwar stand er darauf bezogen bis Ende 1989 innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate als abhängig Beschäftigter in einem Versicherungspflichtverhältnis iS von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III. Gleichwohl erfüllt er nicht alle seit dieser Zeit durchgehend einzuhaltenden Erfordernisse.

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aa) Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob - was das LSG mit ausführlicher Begründung verneint hat - die von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III verlangte Unmittelbarkeit zwischen einem der dort genannten Sachverhalte als Anknüpfungspunkt der Weiterversicherung (hier: die bis 31.12.1989 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung) und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (hier: die Tätigkeit als selbstständiger Tankstellenpächter mit Gewerbeanmeldung zum 21.3.1990) gegeben war. Daran könnten hier Zweifel bestehen, weil - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - die von der Regelung geforderte enge Verbindung zwischen beiden Elementen nach den Gesetzesmaterialien nur vorliegen soll, "wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt" (aaO, BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20 zu Absatz 1, letzter Satz; ebenso: Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 28a RdNr 7; Scheidt in Mutschler ua, SGB III, 3. Aufl 2008, § 28a RdNr 51; Schlegel in Eicher/Schlegel, aaO, § 28a RdNr 66; Wagner in GK-SGB III, Stand März 2011, § 28a RdNr 18; Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, § 28a SGB III RdNr 4; Reinhard in Kruse/Lüdtke ua, LPK-SGB III, 2008, § 28a RdNr 9; Timme in Hauck/Noftz/Voelzke, aaO, K § 28a RdNr 27; für die Unschädlichkeit der Zeit von "etwa einem Monat" beim Zuschuss für Existenzgründer gemäß § 57 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB III: BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R, Leitsatz und RdNr 24, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Auch erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R, juris RdNr 15) reine Vorbereitungshandlungen, die erst noch dazu dienen, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, selbst noch nicht den Begriff der "selbstständigen Tätigkeit"; nur bei Vorbereitungshandlungen, die nach den Umständen bereits "Außenwirkung im Geschäftsverkehr" entfalten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, kann anderes gelten (so BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 28/09 R, RdNr 17 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ob in diesem Zusammenhang maßgeblich auf einen formalen Zulassungsakt oder einen ähnlichen Akt abzustellen ist, der die auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung dokumentiert (vgl BSG Urteil vom 5.5.2010, aaO, RdNr 18 f mwN ; BSG Urteil vom 1.6.2006 - B 7a AL 34/05 R - SozR 4-4300 § 57 Nr 1 RdNr 11), muss nicht entschieden werden.

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bb) An der Berechtigung des Klägers zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung fehlt es jedenfalls aus anderen Gründen. Er kann selbst dann keinen Erfolg haben, wenn entsprechend den zu seinen Gunsten vorgenommenen Unterstellungen des LSG angenommen wird, dass er von Anfang 1990 durchgehend bis in die Gegenwart hinein iS von § 28a SGB III im Umfang von 15 Wochenstunden selbstständig tätig war und wenn zusätzlich als unschädlich angesehen wird, dass er vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 ein selbstständiges Gewerbe mit einem anderen Geschäftsgegenstand als dem Betreiben einer Tankstelle ausübte.

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Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag kann der Kläger deshalb nicht begründen, weil er zwischenzeitlich vom 15.6. bis 15.12.2000 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als angestellter Geschäftsführer der Tankstelle eines Großhändlers seiner neuen Mineralölfirma ausübte; diese Beschäftigung wurde ihm nach seinen Angaben in den Vorinstanzen angeboten und nahm er wahr, weil er bis zur Fertigstellung der neuen Tankstelle - die er als Selbstständiger betreiben sollte - nicht ohne Einkommen habe sein können. Wegen dieser Beschäftigung kann nach dem Regelungsinhalt des § 28a SGB III nicht mehr an die Phase der Begründung seiner selbstständigen Existenz in den Jahren 1989/1990 angeknüpft werden, um eine Versicherungsberechtigung als dem Kreis der "Existenzgründer" zuzurechnende Person zu bejahen(zur gesetzgeberischen Intention der Begünstigung gerade des Personenkreises der Existenzgründer durch § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20 und dort zu Absatz 1).

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Obwohl - wie unter 2. dargestellt - die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III auch unter Anknüpfung an bereits weit zurückliegende Ereignisse möglich ist, entbindet dies nicht davon, dass seinerzeit eine rechtlich erhebliche selbstständige Tätigkeit tatsächlich aufgenommen und in der Folgezeit beibehalten worden sein muss. Denn das "Privileg der Versicherungsberechtigung" ( vgl BT-Drucks 15/1515, aaO) setzt sowohl eine besonders ausgeprägte Bindung des Betroffenen zur Versichertengemeinschaft dieses Versicherungszweiges voraus als auch ein gerade aus der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dieser Gemeinschaft heraus folgendes typisches Sicherungsbedürfnis. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, steht die Option, sich ihren in der Vergangenheit begründeten sozialen Schutz gegen Arbeitslosigkeit auf Antrag in einem Versicherungspflichtverhältnis zu erhalten, nicht mehr zur Verfügung. Trotz der neu geschaffenen Regelung ist dem geltenden Recht eine allgemeine Versicherungsberechtigung aller Selbstständigen in der Arbeitslosenversicherung weiterhin fremd.

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Vor diesem Hintergrund zeigt sich an mehreren Tatbestandsmerkmalen des § 28a SGB III, dass ein Wechsel der beruflichen Tätigkeiten in der Erwerbsbiographie des Betroffenen für den Weiterversicherungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung schädlich sein kann. So belegt bereits die in § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III normierte Voraussetzung, dass ein bestimmter begünstigender Sachverhalt (Versicherungspflichtverhältnis, Bezug einer SGB III-Entgeltersatzleistung, geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit "unmittelbar" vorangegangen sein muss(vgl zu den Grenzen insoweit bereits näher unter aa), die grundsätzlich anspruchshindernde Wirkung von Unterbrechungen für die Weiterversicherungsberechtigung.

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In ähnlicher Weise verdeutlicht § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III, wonach der Betroffene ua innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig gewesen sein muss, dass der Gesetzgeber das Sicherungsbedürfnis gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit in der Übergangsphase von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur selbstständigen Tätigkeit nur als begrenzt schutzwürdig anerkennt und gerade nicht jedweder Wechsel zwischen abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit für Betroffene unschädlich ist; denn Selbstständigen wird das Weiterversicherungsrecht erst (wieder) bei einer mindestens zwölf Monate andauernden Beschäftigung eingeräumt, während - wie im Falle des Klägers - eine Beschäftigung unterhalb dieser zeitlichen Grenze nicht zu einer Begünstigung führt.

25

Schließlich kommt der genannte Gesichtspunkt eines (fortbestehenden) typischen Sicherungsbedürfnisses gerade bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit darin zum Ausdruck, dass die Begründung der Versicherungspflicht nach § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III zur Voraussetzung hat, dass "Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht". Wie der Senat dazu bereits in seinem Urteil vom 2.3.2010 - B 12 AL 1/09 R (SozR 4-4300 § 28a Nr 1 RdNr 15 f) ausgeführt hat, folgt daraus im Sinne einer Subsidiarität der Ausschluss des Rechts Selbstständiger zur Antragspflichtversicherung bei Vorliegen einer anderweitigen Versicherungspflicht. Die Regelung bezieht sich insoweit nicht auf die konkret zur Antragspflichtversicherung berechtigende Tätigkeit, sondern auf jede "anderweitige" Tätigkeit oder Beschäftigung, die sonst Versicherungspflicht begründen würde; anderenfalls hätte die Regelung keinen Anwendungsbereich, weil die Tätigkeiten bzw Beschäftigungen der Fallgruppen des § 28a Abs 1 Satz 1 SGB III gerade keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften des SGB III begründen.

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Aus alledem folgt, dass über die bezeichneten gesetzlichen Einschränkungen hinausgehende Formen des Wechsels in einer Erwerbsbiographie, die - wie hier die Beschäftigung vom 15.6. bis 15.12.2000 - mit dem zwischenzeitlichen Wegfall der Versicherungsberechtigung nach § 28a SGB III verbunden waren, dem Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses unter Anknüpfung an zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte entgegenstehen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3. August 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

2

Nach dem Ende einer Elternzeit meldete sich die 1976 geborene Klägerin, die von 1998 bis 2001 eine dreijährige Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin (MTA) abgeschlossen hat und anschließend bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst, zuletzt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt (Fixum) in Höhe von 3087 Euro beitragspflichtig beschäftigt war, arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.

3

Mit Bescheid vom 16.8.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 16.9.2007 Alg mit einem Leistungssatz von 21,93 Euro täglich, wobei sie wegen des Abschlusses eines Ausbildungsberufs ein tägliches Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 in Höhe von 65,33 Euro zugrunde legte. Der Leistungsbezug endete mit dem Eintritt der Klägerin in den Mutterschutz am 29.3.2008.

4

Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese angab, in ihrer Beschäftigung als Pharmareferentin eigenverantwortliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die mindestens dem Qualifikationsniveau eines Meisters entsprächen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.10.2007 zurück.

5

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 16.9.2007 bis 29.3.2008 Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren (Urteil vom 3.8.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 15.6.2011) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf eine Tätigkeit als Pharmareferentin/-beraterin zu konzentrieren. Die daraus vom SG abgeleitete Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppe 2 des § 132 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (alte Fassung ) rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten nach dem Willen des Gesetzgebers an dem in Betracht kommenden Arbeitsangebot auszurichten hätten (BT-Drucks 15/1515 S 86 zu § 133). Bei der Klägerin sei in erster Linie eine Tätigkeit als Pharmareferentin/-beraterin im Außendienst in Betracht zu ziehen, wobei für diese Tätigkeit als formale Einstiegsqualifikation ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine abgeschlossene Berufsausbildung als MTA gleichwertig behandelt würden, der Klägerin also eine Tätigkeit offen gestanden habe, die - in aller Regel - von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. § 75 Abs 1 Arzneimittelgesetz (AMG) bestimme, dass pharmazeutische Unternehmer nur Personen, die die in Abs 2 bezeichnete Sachkenntnis besäßen, beauftragen dürften, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel iS des § 2 Abs 1 oder Abs 2 Nr 1 AMG fachlich zu informieren (Pharmaberater). Andere Personen dürften eine solche Tätigkeit nicht ausüben. Die Sachkenntnis besäßen neben Apothekern oder Personen mit einem Zugang über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung auch Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als ua MTA sowie Pharmareferenten (§ 75 Abs 2 AMG). Hiernach sei es nicht gerechtfertigt, die Klägerin von der Qualifikationsgruppe 2 allein deshalb auszuschließen, weil sie die schulische Ausbildung zum Pharmareferenten (§ 75 Abs 2 Nr 3 AMG) nicht durchlaufen habe, obwohl das Qualifikationsprofil mit einer abgeschlossenen Ausbildung zur MTA gleichzusetzen sei.

6

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Überschreitung der Grenzen der Beweiswürdigung (§ 128 Sozialgerichtsgesetz) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 132 Abs 2 S 2 Nr 2 und Nr 3 SGB III aF) gerügt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Begriff der "Erforderlichkeit einer Ausbildung" für einen Beruf sei zwar in § 132 Abs 2 S 2 SGB III nicht definiert. Im Wege der Auslegung sei jedoch davon auszugehen, dass diejenige Ausbildung heranzuziehen sei, welche als Mindestanforderung für diesen Beruf vorgesehen sei. Der Beruf der Pharmaberaterin oder Pharmareferentin erfordere nach § 75 Abs 2 AMG ua eine abgeschlossene Ausbildung als MTA; weitere Voraussetzungen seien nicht vorgesehen. Unerheblich seien für die Einstufung nach § 132 Abs 2 S 2 SGB III die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin als Pharmareferentin/-beraterin.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.6.2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3.8.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat zu Unrecht das Urteil des SG bestätigt, wonach der Klägerin für die Zeit vom 16.9.2007 bis zum 29.3.2008 höheres Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren sei. Der Bescheid der Beklagten vom 16.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).

11

1. Zutreffend hat das LSG im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass das Alg - in Abhängigkeit zu berücksichtigender Kinder - 67 bzw 60 vH des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt; § 129 SGB III aF). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs 1 S 1 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs 1 S 2 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III aF). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs 1 S 1 SGB III aF).

12

Zu Recht ist das LSG weiter davon ausgegangen, dass der Bemessungsrahmen ausgehend von der Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 16.9.2007 am 15.9.2007 beginnt und - rückwärts gerechnet - mit dem 16.9.2005 (Freitag) endet. Innerhalb dieses Bemessungsrahmens hat die Klägerin kein Arbeitsentgelt erzielt; denn der letzte Lohnabrechnungszeitraum ihres Arbeitgebers bezog sich auf August 2004. Zu Recht hat daher die Beklagte eine fiktive Bemessung vorgenommen.

13

2. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs 2 S 1 SGB III aF). Gemäß § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ist dabei zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/360 der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/600 der Bezugsgröße.

14

Die von der Beklagten vorgenommene Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 3 (§ 132 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB III aF) ist hiernach nicht zu beanstanden.

15

a) Die Höhe des nach § 132 Abs 2 SGB III aF anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgelts ist - dem Gesetz folgend - in mehreren Schritten zu prüfen. In welche der Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen ist, bestimmt sich in erster Linie gemäß § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF nach der Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen - unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots - zu erstrecken hat (1. Prüfungsschritt). Ist die Beschäftigung iS von § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF festgestellt worden, ist sie einer der vier Qualifikationsgruppen zuzuordnen (2. Prüfungsschritt).

16

Nach den - auch von der Revision insoweit nicht angegriffenen und somit nach § 163 SGG bindenden - tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf eine Beschäftigung als Pharmareferentin zu erstrecken.

17

b) Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt (vgl Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 15; BSG, Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 RdNr 18; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 57). Die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs 2 S 2 SGB III sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist(vgl Marschner in GK-SGB III, § 132 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung April 2006). Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 132 SGB III RdNr 7, 8; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 132 RdNr 15; ähnlich: Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Juli 2006). Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss - einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen - eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung - aufgrund der bisherigen Tätigkeit - realistisch erscheint (so: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 RdNr 29, 33, 38, Stand Einzelkommentierung Januar 2006 bzw März 2007; Rokita in Schönefelder/Kranz/ Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 32, 33). Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

18

c) Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Klägerin zuletzt bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Pharmaberaterin/Pharmareferentin ist - wie bereits das LSG insoweit zutreffend ausgeführt hat - keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können (vgl dazu näher auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - Juris RdNr 29). Als solche durfte die Klägerin gemäß § 75 Abs 1 S 1 AMG eingesetzt werden, weil sie die in Abs 2 dieser Vorschrift bezeichnete Sachkenntnis besaß. Gemäß § 75 Abs 2 AMG besitzen die erforderliche Sachkenntnis ua Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technische Assistenten der Human- oder Veterinärmedizin(MTA; § 75 Abs 2 Nr 2 AMG). Dass diese Sachkenntnis alternativ auch Apotheker und Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium besitzen (§ 75 Abs 2 Nr 1 AMG), ändert nichts daran, dass die Tätigkeit als Pharmareferentin eine solche Qualifikation nicht iS des § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF "erfordert". Entgegen der Rechtsauffassung des LSG kann aus dieser Einstiegsqualifikation auch nicht gefolgert werden, der Klägerin habe damit eine Tätigkeit offen gestanden, die in "aller Regel" von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. Denn § 75 Abs 2 AMG enthält keine berufsgruppenspezifische Regelung(vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.10.2010 - L 4 Kr 5196/08 - Juris RdNr 26 und vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.8.2011 - L 3 R 142/09 - Juris RdNr 22). Entscheidend ist, dass die für die Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis nach § 75 Abs 2 Nr 2 AMG auch bei Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als MTA vorliegt.

19

d) Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die 1976 geborene Klägerin von September 1998 bis August 2001 - entsprechend der bundesweit einheitlich geregelten Ausbildung (vgl www.mtawerden.de/mta-ausbildung.html) - eine schulische Berufsausbildung (vgl hierzu: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/result/short) zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin an der Berufsfachschule W absolviert. Berufsfachschulen sind berufliche Schulen mit mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorausgesetzt wird (vgl berufenet, aaO); ihr Abschluss ist mithin dem in § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III aF als Voraussetzung für die Qualifikationsgruppe 2 genannten Fachschulabschluss nicht vergleichbar. Dass die Klägerin (lediglich) einen Ausbildungsberuf absolviert hat, wird auch von ihr nicht bestritten. Vielmehr hat sie mit der Klagebegründung vom 3.12.2007 zum Beleg dieser Tatsache das Abschlusszeugnis vom 3.8.2001 vorgelegt und selbst vorgetragen, dass sie allein aufgrund ihrer Berufsausbildung der Qualifikationsgruppe 3, aber - im Hinblick auf ihr zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt und ihre mehrjährige Berufserfahrung - der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sei. Von Oktober 2001 bis 16.8.2004 war die Klägerin als Pharmareferentin im Außendienst bei der Firma M , F, beschäftigt. Anschließend befand sie sich bis 15.9.2007 in Mutterschutz und Elternzeit. Einen Fachschulabschluss, eine Qualifikation als Meister oder einen vergleichbaren Abschluss hat sie während dieser Zeit nicht erzielt; auch berufsspezifische Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin als Pharmareferentin/-beraterin ausgeübte Tätigkeit entsprach damit ihrer beruflichen Qualifikation als MTA.

20

e) Die Klägerin ist auch nicht deshalb in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, weil sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ein Gehalt bezogen hat, das deutlich über dem fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 liegt. Denn das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach § 132 Abs 2 SGB III aF unerheblich(vgl BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1, RdNr 50 ff; BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 18 ff; SozR 4-4300 § 132 Nr 7 RdNr 29). Insoweit vermag der Senat den Ausführungen des LSG nicht zu folgen (ebenso zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 70).

21

3. Die Beklagte hat auch das Bemessungsentgelt in Höhe von 65,33 Euro zutreffend errechnet. Nach der maßgeblichen Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/450 der Bezugsgröße für 2007 von 29 400 Euro(vgl § 2 Abs 1 des Sozialversicherungs-Rechengrößengesetzes vom 2.12.2006, BGBl I 2742) zugrunde zu legen. Dies ergibt 65,33 Euro. Von dem zutreffenden Bemessungsentgelt ausgehend hat die Beklagte auch das Leistungsentgelt mit 32,73 Euro und den täglichen Leistungssatz in Höhe von 21,93 Euro (= 67 % von 32,73 Euro) zutreffend bestimmt.

22

4. Die ab 1.1.2005 erfolgte Abkehr von der ausschließlichen Orientierung am individuell erzielbaren Arbeitsentgelt (§ 133 Abs 4 SGB III aF) und die Hinwendung zu einem pauschalierenden System der Fiktivberechnung des Bemessungsentgelts einschließlich der damit verbundenen Äquivalentabweichungen unterliegen im vorliegenden Fall auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 3; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 7 RdNr 24 ff). Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte Ermittlung fiktiver Entgelte anhand der Einstufung in Qualifikationsgruppen (vgl § 256b Abs 1, § 256c Abs 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) stellt wegen der in der Regel bestehenden Abhängigkeit zwischen beruflicher Qualifikation und Verdienstmöglichkeiten eine geeignete Methode dar, um jedenfalls in der überwiegenden Mehrheit der Fälle zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen (vgl ua Maischner in Gemeinschaftskomm, SGB III, § 132 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung März 2010; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 132 RdNr 37, Stand Einzelkommentierung September 2010). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass unter Beachtung des Zusammenhangs der beruflichen Qualifikation mit den Verdienstmöglichkeiten eine Pauschalierung zu keinen schwerwiegenden Härten führen würde.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 15. Mai 2006 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1 zu gewähren.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Einstufung in Qualifikationsgruppe 1.
Der 1959 geborene Kläger ist Diplom-Agraringenieur und Wirtschaftsingenieur. Von April bis September 1985 war er abhängig beschäftigt im Projektmanagement, ab Dezember 1986 durchlief er eine dreizehnmonatige Qualifikation beim C.D.I. Stuttgart als EDV-Fachmann. Von Mai 1988 bis März 1993 war der Kläger als Projektingenieur abhängig beschäftigt, ab September 1995 führte er eine Nebenerwerbslandwirtschaft, welche im Jahr 2004 auf seine Frau überschrieben wurde. Von Juni 1996 bis März 1999 war der Kläger zudem 14 Stunden im Monat als Umweltberater bei der A. -Umweltberatung tätig, von 1996 bis 2000 arbeitete er selbstständig als Software-Entwickler (freier Mitarbeiter bei der A. SEL AG). Diese Tätigkeit gab er wegen Auftragsmangel auf. Von Januar bis Mai 2001 bezog der Kläger Alg und widmete sich anschließend der Erziehung seiner am 9. April 2000 und 23. Februar 2003 geborenen Kinder.
Am 13. Februar 2006 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 15. Mai 2006 arbeitslos. Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Alg ab 15. Mai 2006 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen in Höhe von 30,87 EUR täglich (Bemessungsentgelt 58,63 EUR, Arbeitsentgelt 81,67 EUR). Ergänzend führte die Beklagte aus, das Bemessungsentgelt vermindere sich entsprechend dem Verhältnis der wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Kläger tatsächlich leisten könne (28 Stunden) zu den Arbeitsstunden, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt durchschnittlich zugrunde gelegen hätten (39 Stunden). Mit Änderungsbescheid vom 10. März 2006 setzte die Beklagte die Bewilligung in gleicher Höhe endgültig fest.
Am 8. März 2006 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Beklagte habe ihn offensichtlich einer falschen Berufsklasse zugeordnet, das tägliche Arbeitsentgelt von 81,67 EUR entspreche dem fiktiven Entgelt der Qualifikationsgruppe 2. Er habe zwei erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildungen, seine bisherigen Beschäftigungen hätten immer eine Hochschulausbildung erfordert, auch für die Zusatzausbildungen sei für die Teilnahme seitens des Bildungsträgers ein Hochschulstudium vorausgesetzt worden. Er suche auch jetzt eine Beschäftigung, die einen Hochschulabschluss erfordere. Außerdem habe die Beklagte als wöchentliche Arbeitszeit nur 28 Stunden anerkannt, er habe jedoch erklärt, eingeschränkt durch die Kinderbetreuung 33 Stunden arbeiten zu können.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine dienstliche Stellungnahme der zuständigen Arbeitsvermittlerin ein. In ihrer Stellungnahme führte diese zusammenfassend aus, die Vermittlungsbemühungen richteten sich auf eine Tätigkeit als Software-Entwickler/EDV-Fachmann. Wegen der familiär bedingten Verteilung der Arbeitszeit/Einschränkung auf Teilzeit und der Ortsgebundenheit kämen für den Kläger nur Arbeitsangebote im Tagespendelbereich in Frage. Eine Vermittlung als Software-Entwickler auf Diplom-Ingenieur-Niveau sei nicht realistisch, da eine Tätigkeit auf dieser Ebene eine bundesweite Mobilität erfordere, ferner seien die Fachkenntnisse nach einer fünfjährigen Elternzeit nicht mehr aktuell. Die Vermittlungsbemühungen richteten sich nach der Qualifikationsstufe G (Kräfte mit Fachschulniveau), was der Qualifikationsgruppe 2 entspreche. Mit Abhilfebescheid vom 8. Mai 2006 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als der Bemessung des Alg eine wöchentliche Arbeitsbereitschaft von 33 Stunden zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wies die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 zurück und führte aus, dass sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie nur auf eine Tätigkeit im Tagespendelbereich und nur auf Tätigkeiten mit Fachschulniveau erstreckten, wofür § 132 SGB III die Qualifikationsgruppe 2 vorsehe.
Hiergegen richtet sich die am 19. Mai 2006 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Zur Begründung verweist der Kläger erneut darauf, dass sowohl für die in der Vergangenheit ausgeübten abhängigen Beschäftigungen als auch für die selbstständige Tätigkeit ein Hochschulabschluss erforderlich gewesen sei. Trotz der bestehenden Einschränkungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht komme er weiterhin für Tätigkeiten, die eine Hochschulausbildung voraussetzten, in Betracht. Im Mai 2006 sei eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden mit der Zielsetzung: Arbeitsstelle als Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung, damit Qualifikationsgruppe 1.
Mit Urteil vom 25. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung in Qualifikationsgruppe 2 sei unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs de Klägers und der von ihm bei Arbeitslosmeldung angegebenen Einschränkungen der möglichen Arbeitszeit (33 Stunden wöchentlich, zwei Tage Vollzeit und drei Tage Teilzeit) nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass der Kläger im Jahr 1984 einen Hochschulabschluss als Dipl.-Agraringenieur und im Jahr 1992 einen Hochschulabschluss als Wirtschaftsingenieur erlangt habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte bei der Arbeitslosmeldung im Jahr 2006 ihre Vermittlungsbemühungen auf diese berufliche Qualifikation richten müsse. Die Qualifikation auf Hochschulniveau habe zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung im Jahr 2006 bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen. Die letzte abhängige Beschäftigung des Klägers in Vollzeit basierend auf einer Hochschulausbildung habe im März 1993 geendet. Anschließend sei der Kläger zum Teil arbeitslos und selbstständiger Nebenerwerbslandwirt bzw. zuletzt bis 31. Dezember 2000 selbstständig als Software-Entwickler und EDV-Fachmann tätig gewesen, die selbstständige Tätigkeit habe er wegen Erfolglosigkeit aufgeben müssen. Eine wesentliche berufliche Weiterqualifizierung habe der Kläger insbesondere in dem sich schnell entwickelnden Softwarebereich bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung im Jahr 2006 nicht erzielt. Da auch nur Angebote im Tagespendelbereich in Frage kämen, sei die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass eine Vermittlung als Software-Entwickler auf Ingenieurniveau nicht realistisch sei, da diese eine bundesweite Mobilität erfordere.
Gegen das ihm am 15. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er beruft sich nochmals darauf, dass er bis 31. Dezember 2000 bei der A. SEL AG in Stuttgart als freiberuflicher Ingenieur in der Softwareentwicklung gearbeitet habe. Sein vereinbartes Jahresnettohonorar im Jahr 2000 habe 148.800,00 DM betragen. Obwohl er auch von April 1993 bis Oktober 1996 dreieinhalb Jahre lang nicht in der Softwareentwicklung tätig gewesen sei, sei er von Beginn seiner Tätigkeit für die A. SEL AG so leistungsfähig gewesen wie die übrigen in der Abteilung beschäftigten diplomierten und promovierten Akademiker, andernfalls wären ihm bis Ende 2000 nicht mehrere Folgeaufträge angeboten worden. Auf Drängen der Beklagten habe er ursprünglich an einer in Heilbronn stattfindenden Maßnahme zum Microsoft Certified Application Developer (MCAD) teilnehmen sollen; da diese Zertifizierung unter seinem Niveau gelegen habe, habe er der Beklagten stattdessen eine Zertifizierung zum Microsoft Certified Solution Developer (MCSD) in Heidelberg vorgeschlagen. Die Beklagte habe eine Zertifizierung zum MCAD bewilligt, die Zertifizierung zum MCSD aber abgelehnt. Aufgrund seiner aktuellen Fachkenntnisse habe der Kläger in fast der gleichen Zeit die auf der MCAD-Zertifizierung aufbauende MCSD-Zertifizierung abgeschlossen. Außer dem vorzeigbaren Zertifikat habe er aus der Maßnahme hinsichtlich seines Wissens keinen zusätzlichen Nutzen ziehen können. Die am 1. Juni 2006 bei der G. T. GmbH in Heidelberg abgelegte Eingangsprüfung habe er trotz mehrjähriger Elternzeit mit sehr gutem Erfolg bestanden, ebenso die Zertifizierung zum MCSD, welche laut Microsoft die Premium-Zertifizierung für leitende Software-Ingenieure sei, in deutlich weniger als der veranschlagten Regelzeit mit hervorragendem Ergebnis (95% der Maximalpunktzahl) abgeschlossen. Dies widerlege die von der Beklagten angeführte Vermutung, die Fachkenntnisse seien zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung nicht mehr aktuell gewesen. Die Beklagte habe bis zum Ende der Arbeitslosigkeit am 22. April 2007 keinen einzigen Vermittlungsvorschlag als Softwareentwickler auf Fachschulniveau unterbreiten können. Dies sei nicht weiter verwunderlich, da es solche Stellen praktisch nicht gebe. Für Softwareentwickler werde, wie ein Blick auf einschlägige Stellenangebote beweise, in der Regel ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium vorausgesetzt. Eine Einschränkung, die die Qualifikationsgruppe 1 bei zeitlicher oder räumlicher Beschränkung ausschließe, finde sich weder in § 132 SGB III noch an anderer Stelle im Gesetz. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, die nicht bundesweit mobil seien und keine Vollzeitstelle anstrebten, von der Qualifikationsgruppe 1 auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2006, abgeändert durch Bescheide vom 10. März 2006 und 8. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 15. Mai 2006 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1 zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung führt sie aus, dass sich nach § 132 Abs. 1 SGB III das Arbeitsentgelt, das bei der Bemessung zugrunde zu legen sei, nicht unbedingt nach dem Beruf, den der Arbeitslose bisher ausgeübt habe, richte, sondern nach der beruflichen Qualifikation, die für die Beschäftigung erforderlich sei und auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken habe. Hierbei sei festzustellen, für welche Beschäftigung der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts in Betracht komme. Hier sei zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger, der bei Anspruchsentstehung bereits seit fünf Jahren aus dem Berufsleben in dem schnelllebigen Bereich der Softwareentwicklung ausgeschieden gewesen sei, nicht mehr über aktuelle Fachkenntnisse verfügt habe. Dass er später eine von der Beklagten getragene Eingangsprüfung im Juni 2006 mit guten Noten abgeschlossen habe, helfe nicht darüber hinweg, dass er mit dem Wissen anderer in der Software-Entwicklung Beschäftigter nach fünfjähriger Abstinenz aus dem Berufsleben nicht mehr konkurrieren könne. Dass er das nötige Know-how erlernen musste, habe sich daran gezeigt, dass er an einer von der Beklagten finanzierten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe. Ebenso sei bei der Zuordnung zu berücksichtigen, ob der Arbeitslose bundesweit vermittelbar sei. Bei unbeschränkter Ausgleichsfähigkeit seien alle Beschäftigungen berücksichtigungsfähig, die ein nicht ortsgebundener Arbeitsloser auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt ausüben könne. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass die Einteilung der Arbeitszeit des Klägers aus familiären Gründen auf Teilzeit beschränkt sei, was in der Software-Branche durchaus nicht marktüblich sei, sei in diesem Zusammenhang bei der Zuordnung zur Qualifikationsstufe zu berücksichtigen.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung des Klägers ist auch begründet, er hat Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1.
17 
Der Kläger hat gemäß § 118 Abs. 1 SGB III unstreitig Anspruch auf Alg, denn er ist arbeitslos i.S.v. § 119 SGB III, hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und erfüllt die Anwartschaftszeit (§ 123 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2a SGB III).
18 
Das Alg beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erhält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
19 
Maßgebendes Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist unter Heranziehung der Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 1 SGB III die Zeit der Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Denn nach dieser Vorschrift stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III, hier Abs. 2a, versicherungspflichtig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006 - L 8 AL 3082/06 - ). Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher der 22. Februar 2006, da nach diesem Zeitpunkt das jüngste Kind des Klägers das dritte Lebensjahr vollendet hatte und damit die Versicherungspflicht endete. Weder im Bemessungsrahmen vom 23. Februar 2005 bis 22. Februar 2006 noch im erweiterten Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sind Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden, so dass nach § 132 Abs. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
20 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße und für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB III). Bei einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens reduziert sich das Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III ausgehend von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt (§ 131 Abs. 5 Satz 3 SGB III). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Anpassung des Bemessungsentgelts auf eine Arbeitsbereitschaft von 33 Stunden im Verhältnis zu 39 Stunden ist daher nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen.
21 
Unzutreffend ist jedoch die Einstufung des Klägers in Qualifikationsgruppe 2. Bei der Frage, auf welche Beschäftigung die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat, ist zu berücksichtigen, dass § 132 SGB III im Gegensatz zu der Vorgängerregelung in § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keine Vermittlungskriterien benennt, welche bei der Vermittlung zwingend zu berücksichtigen wären (Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2007, § 132 Rdnr. 31). Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind daher in erster Linie den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung in den §§ 35 ff. SGB III und den Gesetzesmaterialien zu entnehmen und nicht nach den Kriterien des § 112 Abs. 7 AFG (Lebensalter, Leistungsfähigkeit, billige Berücksichtigung des Berufs und der Ausbildung, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts) zu bestimmen (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 31). Der Gesetzgeber hat die Suche nach der maßgeblichen Beschäftigung für die fiktive Bemessung auf die Tätigkeiten eingeschränkt, auf die sich die Vermittlungsbemühungen „in erster Linie“ zu erstrecken haben, so dass nicht die Gesamtbreite der dem Arbeitslosen möglichen Beschäftigungen heranzuziehen ist, sondern die Tätigkeiten relevant sind, mit denen der Arbeitslose bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (BSG, Urteil vom 6. September 2006 – B 7a AL 66/05 R - ). Kommen mehrere Beschäftigungen in Betracht, richtet sich die fiktive Bemessung nach derjenigen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden ist (zum Günstigkeitsprinzip bei den Vorgängerregelungen § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. und § 112 Abs. 7 AFG vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988 – 7 RAr 6/87 – SozR 4100 § 112 Nr. 42 S. 200; Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 4/03 R – SozR 4-4300 § 200 Nr. 1 S. 5). Die aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu entnehmenden personenbezogenen Vermittlungskriterien sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen (BSG, Urteil vom 5. September 2006, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung soll auch das in Betracht kommende Arbeitsangebot berücksichtigt werden (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 9). Die Gesetzesmaterialien zur ähnlichen Vorgängerregelung in § 133 Abs. 4 SGB III a.F. enthalten den Hinweis, dass sich das Bemessungsentgelt nach dem Arbeitsentgelt richtet, welches der Arbeitslose bei erfolgreicher Vermittlung voraussichtlich erzielen könnte (BT-Drucks. 13/4941 S. 178). Die möglichen Beschäftigungen müssen in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, wenn auch nicht offen sein, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 6/99 R – SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 S. 46; Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 35). Es handelt sich insoweit um eine Prognoseentscheidung der Arbeitsverwaltung (BSG, Urteil vom 9. November 1989 – 11/7 RAr 63/87 - ), welche im gerichtlichen Verfahren als Feststellung einer hypothetischen Tatsache voll überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 7. April 1987 – 11b RAr 7/86 – SozR 4100 § 44 Nr. 47).
22 
Angesichts der Qualifikation des Klägers und seiner zuletzt selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Software-Entwickler/EDV-Fachmann sind die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung zu erstrecken. Dies entspricht der Einschätzung der Beklagten, wie sich aus der mit dem Kläger am 16. Mai 2006 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergibt. Dort wird als Zielsetzung genannt: Arbeitsstelle im Bereich Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die regelmäßig einen Hochschulabschluss voraussetzt. Die Tatsache, dass der Kläger wegen Erziehung seiner Kinder zuletzt im Dezember 2000 in diesem Bereich gearbeitet hat, somit zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosigkeit ungefähr fünfeinhalb Jahre nicht in der Branche tätig war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen führt eine längere Abwesenheit vom Beruf nicht automatisch zu einer Entqualifizierung; Grundqualifikationen wie Zuverlässigkeit, Kreativität oder Organisationstalent werden durch Kindererziehungszeiten nicht gemindert, sondern zusätzlich trainiert (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2007, § 132 Rdnr. 10). Gerade im Rahmen einer Hochschulausbildung steht zudem nicht die Vermittlung konkreten – ggf. relativ schnell überholten - Fachwissens im Vordergrund, sondern das Erarbeiten von Strukturen und Fähigkeiten, in der entsprechenden Materie selbstständig zu arbeiten. Hinzu kommt, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass es im Softwarebereich in den letzten fünf bis sechs Jahren zu einer derart rasanten Entwicklung im Sinne einer technischen Revolution gekommen wäre, die so neuartige Entwicklungen gebracht hätte, dass ein Arbeiten mit einem davor liegenden Kenntnisstand tatsächlich nicht mehr möglich wäre. Die Beklagte hat hierzu substantiiert auch nichts vorgetragen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ausgeführt hat, hat er sich während seiner Elternzeit über Fachzeitschriften auf dem Laufenden gehalten; er habe in dieser Zeit ca. 1.400,00 EUR für Fachliteratur ausgegeben, ein Seminar in Stuttgart und eine kürzere Fortbildung besucht. Der Senat sieht daher nach alledem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die auch zuvor ausgeübte Tätigkeit weiterhin auf dem Niveau einer Hochschulausbildung auszuüben. Vermittlungshindernisse wie etwa eine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit, die keine Minderung des Entgelts nach § 131 Abs. 5 SGB III rechtfertigen, sind nur für die Frage der Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Ist – wie hier – die Marktüblichkeit einer Beschäftigung gemäß § 119 SGB III bejaht worden, haben derartige Umstände auf die Leistungshöhe keinen Einfluss (Valgolio a.a.O., § 132 Rdnr. 10).
23 
Schließlich ergibt sich auch keine relevante Einschränkung für eine Vermittlung in Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 1 dadurch, dass der Kläger nur bereit ist, Tätigkeiten im Tagespendelbereich aufzunehmen. Nach § 121 Abs. 4 SGB III ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Verhältnis zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden liegt die Grenze bei Pendelzeiten mit einer Dauer von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden (Satz 2). Dies bedeutet, dass zu Beginn der Arbeitslosigkeit und damit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des nach § 132 Abs. 2 SGB III zu ermittelnden fiktiven Entgelts (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O., S. 198) von dem Arbeitslosen nicht verlangt werden kann, bundesweit Stellen anzunehmen; ganz abgesehen davon, dass dem Kläger wegen seiner familiären Bindungen auch ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des Pendelbereichs nicht zumutbar war (§ 121 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 SGB III). Bezogen auf die Ermittlung des fiktiven Bemessungsentgelts wird daher im Wege einer generalisierenden Betrachtung teilweise die Auffassung vertreten, dass Tätigkeiten des gesamten bundesdeutschen Arbeitsmarkts zu berücksichtigen seien (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 34 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier offen bleiben, denn selbst wenn auf die konkrete regionale Situation des Klägers abzustellen wäre, spräche nichts dafür, dass es in diesem Bereich keine Stellen für Software-Entwickler auf Hochschul- bzw. Fachhochschulebene gäbe. Der Wohnort des Klägers H. liegt 27 km von Heilbronn entfernt, 67 km von Stuttgart, 87 km von Heidelberg und 99 km von Mannheim; alle diese Städte sind mit dem Auto in weniger als 1:15 Stunden erreichbar (Angaben laut Routenplaner) und liegen somit innerhalb des Pendelbereichs. Damit stehen dem Kläger die Regionen Stuttgart und Rhein-Neckar offen. Nach Informationen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg gehört dieses Bundesland neben Nordrhein-Westfalen und Bayern zu den führenden Informationstechnologie-Standorten in Deutschland, wobei in Baden-Württemberg die Dienstleistungssparte (Software und Datenverarbeitung) überdurchschnittlich stark ist, während bei den anderen beiden Bundesländern der Schwerpunkt in der Medienwirtschaft liegt. Innerhalb Baden-Württembergs zeigt sich eine starke Konzentration des Informationssektors in der Region Stuttgart (40% des Gesamtumsatzes der Branche), weitere bedeutende Standorte sind die Regionen Rhein-Neckar, Mittlerer und Südlicher Oberrhein (Pressemitteilung Statistisches Landesamt Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - Nr. 052). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund eine Vermittlung in eine hochqualifizierte Stelle im Bereich der Software-Entwicklung konkret nur im Falle einer bundesweiten Vermittlung realistisch sein sollte.
24 
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Vermittlung auf eine Teilzeitbeschäftigung nur dazu führt, dass das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 5 SGB III entsprechend gemindert wird. Durch diese konkrete gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen einer zeitlichen Einschränkung der Arbeitsbereitschaft verbietet es sich, weitergehende Kürzungen vorzunehmen. Insbesondere sieht das Gesetz nicht vor, wegen Teilzeitbeschäftigung eine niedrigere Qualifikationsgruppe heranzuziehen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung des Klägers ist auch begründet, er hat Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1.
17 
Der Kläger hat gemäß § 118 Abs. 1 SGB III unstreitig Anspruch auf Alg, denn er ist arbeitslos i.S.v. § 119 SGB III, hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und erfüllt die Anwartschaftszeit (§ 123 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2a SGB III).
18 
Das Alg beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erhält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
19 
Maßgebendes Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist unter Heranziehung der Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 1 SGB III die Zeit der Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Denn nach dieser Vorschrift stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III, hier Abs. 2a, versicherungspflichtig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006 - L 8 AL 3082/06 - ). Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher der 22. Februar 2006, da nach diesem Zeitpunkt das jüngste Kind des Klägers das dritte Lebensjahr vollendet hatte und damit die Versicherungspflicht endete. Weder im Bemessungsrahmen vom 23. Februar 2005 bis 22. Februar 2006 noch im erweiterten Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sind Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden, so dass nach § 132 Abs. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
20 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße und für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB III). Bei einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens reduziert sich das Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III ausgehend von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt (§ 131 Abs. 5 Satz 3 SGB III). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Anpassung des Bemessungsentgelts auf eine Arbeitsbereitschaft von 33 Stunden im Verhältnis zu 39 Stunden ist daher nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen.
21 
Unzutreffend ist jedoch die Einstufung des Klägers in Qualifikationsgruppe 2. Bei der Frage, auf welche Beschäftigung die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat, ist zu berücksichtigen, dass § 132 SGB III im Gegensatz zu der Vorgängerregelung in § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keine Vermittlungskriterien benennt, welche bei der Vermittlung zwingend zu berücksichtigen wären (Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2007, § 132 Rdnr. 31). Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind daher in erster Linie den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung in den §§ 35 ff. SGB III und den Gesetzesmaterialien zu entnehmen und nicht nach den Kriterien des § 112 Abs. 7 AFG (Lebensalter, Leistungsfähigkeit, billige Berücksichtigung des Berufs und der Ausbildung, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts) zu bestimmen (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 31). Der Gesetzgeber hat die Suche nach der maßgeblichen Beschäftigung für die fiktive Bemessung auf die Tätigkeiten eingeschränkt, auf die sich die Vermittlungsbemühungen „in erster Linie“ zu erstrecken haben, so dass nicht die Gesamtbreite der dem Arbeitslosen möglichen Beschäftigungen heranzuziehen ist, sondern die Tätigkeiten relevant sind, mit denen der Arbeitslose bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (BSG, Urteil vom 6. September 2006 – B 7a AL 66/05 R - ). Kommen mehrere Beschäftigungen in Betracht, richtet sich die fiktive Bemessung nach derjenigen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden ist (zum Günstigkeitsprinzip bei den Vorgängerregelungen § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. und § 112 Abs. 7 AFG vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988 – 7 RAr 6/87 – SozR 4100 § 112 Nr. 42 S. 200; Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 4/03 R – SozR 4-4300 § 200 Nr. 1 S. 5). Die aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu entnehmenden personenbezogenen Vermittlungskriterien sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen (BSG, Urteil vom 5. September 2006, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung soll auch das in Betracht kommende Arbeitsangebot berücksichtigt werden (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 9). Die Gesetzesmaterialien zur ähnlichen Vorgängerregelung in § 133 Abs. 4 SGB III a.F. enthalten den Hinweis, dass sich das Bemessungsentgelt nach dem Arbeitsentgelt richtet, welches der Arbeitslose bei erfolgreicher Vermittlung voraussichtlich erzielen könnte (BT-Drucks. 13/4941 S. 178). Die möglichen Beschäftigungen müssen in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, wenn auch nicht offen sein, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 6/99 R – SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 S. 46; Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 35). Es handelt sich insoweit um eine Prognoseentscheidung der Arbeitsverwaltung (BSG, Urteil vom 9. November 1989 – 11/7 RAr 63/87 - ), welche im gerichtlichen Verfahren als Feststellung einer hypothetischen Tatsache voll überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 7. April 1987 – 11b RAr 7/86 – SozR 4100 § 44 Nr. 47).
22 
Angesichts der Qualifikation des Klägers und seiner zuletzt selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Software-Entwickler/EDV-Fachmann sind die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung zu erstrecken. Dies entspricht der Einschätzung der Beklagten, wie sich aus der mit dem Kläger am 16. Mai 2006 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergibt. Dort wird als Zielsetzung genannt: Arbeitsstelle im Bereich Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die regelmäßig einen Hochschulabschluss voraussetzt. Die Tatsache, dass der Kläger wegen Erziehung seiner Kinder zuletzt im Dezember 2000 in diesem Bereich gearbeitet hat, somit zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosigkeit ungefähr fünfeinhalb Jahre nicht in der Branche tätig war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen führt eine längere Abwesenheit vom Beruf nicht automatisch zu einer Entqualifizierung; Grundqualifikationen wie Zuverlässigkeit, Kreativität oder Organisationstalent werden durch Kindererziehungszeiten nicht gemindert, sondern zusätzlich trainiert (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2007, § 132 Rdnr. 10). Gerade im Rahmen einer Hochschulausbildung steht zudem nicht die Vermittlung konkreten – ggf. relativ schnell überholten - Fachwissens im Vordergrund, sondern das Erarbeiten von Strukturen und Fähigkeiten, in der entsprechenden Materie selbstständig zu arbeiten. Hinzu kommt, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass es im Softwarebereich in den letzten fünf bis sechs Jahren zu einer derart rasanten Entwicklung im Sinne einer technischen Revolution gekommen wäre, die so neuartige Entwicklungen gebracht hätte, dass ein Arbeiten mit einem davor liegenden Kenntnisstand tatsächlich nicht mehr möglich wäre. Die Beklagte hat hierzu substantiiert auch nichts vorgetragen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ausgeführt hat, hat er sich während seiner Elternzeit über Fachzeitschriften auf dem Laufenden gehalten; er habe in dieser Zeit ca. 1.400,00 EUR für Fachliteratur ausgegeben, ein Seminar in Stuttgart und eine kürzere Fortbildung besucht. Der Senat sieht daher nach alledem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die auch zuvor ausgeübte Tätigkeit weiterhin auf dem Niveau einer Hochschulausbildung auszuüben. Vermittlungshindernisse wie etwa eine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit, die keine Minderung des Entgelts nach § 131 Abs. 5 SGB III rechtfertigen, sind nur für die Frage der Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Ist – wie hier – die Marktüblichkeit einer Beschäftigung gemäß § 119 SGB III bejaht worden, haben derartige Umstände auf die Leistungshöhe keinen Einfluss (Valgolio a.a.O., § 132 Rdnr. 10).
23 
Schließlich ergibt sich auch keine relevante Einschränkung für eine Vermittlung in Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 1 dadurch, dass der Kläger nur bereit ist, Tätigkeiten im Tagespendelbereich aufzunehmen. Nach § 121 Abs. 4 SGB III ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Verhältnis zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden liegt die Grenze bei Pendelzeiten mit einer Dauer von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden (Satz 2). Dies bedeutet, dass zu Beginn der Arbeitslosigkeit und damit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des nach § 132 Abs. 2 SGB III zu ermittelnden fiktiven Entgelts (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O., S. 198) von dem Arbeitslosen nicht verlangt werden kann, bundesweit Stellen anzunehmen; ganz abgesehen davon, dass dem Kläger wegen seiner familiären Bindungen auch ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des Pendelbereichs nicht zumutbar war (§ 121 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 SGB III). Bezogen auf die Ermittlung des fiktiven Bemessungsentgelts wird daher im Wege einer generalisierenden Betrachtung teilweise die Auffassung vertreten, dass Tätigkeiten des gesamten bundesdeutschen Arbeitsmarkts zu berücksichtigen seien (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 34 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier offen bleiben, denn selbst wenn auf die konkrete regionale Situation des Klägers abzustellen wäre, spräche nichts dafür, dass es in diesem Bereich keine Stellen für Software-Entwickler auf Hochschul- bzw. Fachhochschulebene gäbe. Der Wohnort des Klägers H. liegt 27 km von Heilbronn entfernt, 67 km von Stuttgart, 87 km von Heidelberg und 99 km von Mannheim; alle diese Städte sind mit dem Auto in weniger als 1:15 Stunden erreichbar (Angaben laut Routenplaner) und liegen somit innerhalb des Pendelbereichs. Damit stehen dem Kläger die Regionen Stuttgart und Rhein-Neckar offen. Nach Informationen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg gehört dieses Bundesland neben Nordrhein-Westfalen und Bayern zu den führenden Informationstechnologie-Standorten in Deutschland, wobei in Baden-Württemberg die Dienstleistungssparte (Software und Datenverarbeitung) überdurchschnittlich stark ist, während bei den anderen beiden Bundesländern der Schwerpunkt in der Medienwirtschaft liegt. Innerhalb Baden-Württembergs zeigt sich eine starke Konzentration des Informationssektors in der Region Stuttgart (40% des Gesamtumsatzes der Branche), weitere bedeutende Standorte sind die Regionen Rhein-Neckar, Mittlerer und Südlicher Oberrhein (Pressemitteilung Statistisches Landesamt Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - Nr. 052). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund eine Vermittlung in eine hochqualifizierte Stelle im Bereich der Software-Entwicklung konkret nur im Falle einer bundesweiten Vermittlung realistisch sein sollte.
24 
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Vermittlung auf eine Teilzeitbeschäftigung nur dazu führt, dass das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 5 SGB III entsprechend gemindert wird. Durch diese konkrete gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen einer zeitlichen Einschränkung der Arbeitsbereitschaft verbietet es sich, weitergehende Kürzungen vorzunehmen. Insbesondere sieht das Gesetz nicht vor, wegen Teilzeitbeschäftigung eine niedrigere Qualifikationsgruppe heranzuziehen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3. August 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

2

Nach dem Ende einer Elternzeit meldete sich die 1976 geborene Klägerin, die von 1998 bis 2001 eine dreijährige Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin (MTA) abgeschlossen hat und anschließend bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst, zuletzt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt (Fixum) in Höhe von 3087 Euro beitragspflichtig beschäftigt war, arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.

3

Mit Bescheid vom 16.8.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 16.9.2007 Alg mit einem Leistungssatz von 21,93 Euro täglich, wobei sie wegen des Abschlusses eines Ausbildungsberufs ein tägliches Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 in Höhe von 65,33 Euro zugrunde legte. Der Leistungsbezug endete mit dem Eintritt der Klägerin in den Mutterschutz am 29.3.2008.

4

Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese angab, in ihrer Beschäftigung als Pharmareferentin eigenverantwortliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die mindestens dem Qualifikationsniveau eines Meisters entsprächen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.10.2007 zurück.

5

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 16.9.2007 bis 29.3.2008 Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren (Urteil vom 3.8.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 15.6.2011) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf eine Tätigkeit als Pharmareferentin/-beraterin zu konzentrieren. Die daraus vom SG abgeleitete Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppe 2 des § 132 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (alte Fassung ) rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten nach dem Willen des Gesetzgebers an dem in Betracht kommenden Arbeitsangebot auszurichten hätten (BT-Drucks 15/1515 S 86 zu § 133). Bei der Klägerin sei in erster Linie eine Tätigkeit als Pharmareferentin/-beraterin im Außendienst in Betracht zu ziehen, wobei für diese Tätigkeit als formale Einstiegsqualifikation ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine abgeschlossene Berufsausbildung als MTA gleichwertig behandelt würden, der Klägerin also eine Tätigkeit offen gestanden habe, die - in aller Regel - von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. § 75 Abs 1 Arzneimittelgesetz (AMG) bestimme, dass pharmazeutische Unternehmer nur Personen, die die in Abs 2 bezeichnete Sachkenntnis besäßen, beauftragen dürften, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel iS des § 2 Abs 1 oder Abs 2 Nr 1 AMG fachlich zu informieren (Pharmaberater). Andere Personen dürften eine solche Tätigkeit nicht ausüben. Die Sachkenntnis besäßen neben Apothekern oder Personen mit einem Zugang über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung auch Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als ua MTA sowie Pharmareferenten (§ 75 Abs 2 AMG). Hiernach sei es nicht gerechtfertigt, die Klägerin von der Qualifikationsgruppe 2 allein deshalb auszuschließen, weil sie die schulische Ausbildung zum Pharmareferenten (§ 75 Abs 2 Nr 3 AMG) nicht durchlaufen habe, obwohl das Qualifikationsprofil mit einer abgeschlossenen Ausbildung zur MTA gleichzusetzen sei.

6

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Überschreitung der Grenzen der Beweiswürdigung (§ 128 Sozialgerichtsgesetz) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 132 Abs 2 S 2 Nr 2 und Nr 3 SGB III aF) gerügt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Begriff der "Erforderlichkeit einer Ausbildung" für einen Beruf sei zwar in § 132 Abs 2 S 2 SGB III nicht definiert. Im Wege der Auslegung sei jedoch davon auszugehen, dass diejenige Ausbildung heranzuziehen sei, welche als Mindestanforderung für diesen Beruf vorgesehen sei. Der Beruf der Pharmaberaterin oder Pharmareferentin erfordere nach § 75 Abs 2 AMG ua eine abgeschlossene Ausbildung als MTA; weitere Voraussetzungen seien nicht vorgesehen. Unerheblich seien für die Einstufung nach § 132 Abs 2 S 2 SGB III die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin als Pharmareferentin/-beraterin.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.6.2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3.8.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat zu Unrecht das Urteil des SG bestätigt, wonach der Klägerin für die Zeit vom 16.9.2007 bis zum 29.3.2008 höheres Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren sei. Der Bescheid der Beklagten vom 16.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).

11

1. Zutreffend hat das LSG im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass das Alg - in Abhängigkeit zu berücksichtigender Kinder - 67 bzw 60 vH des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt; § 129 SGB III aF). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs 1 S 1 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs 1 S 2 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III aF). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs 1 S 1 SGB III aF).

12

Zu Recht ist das LSG weiter davon ausgegangen, dass der Bemessungsrahmen ausgehend von der Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 16.9.2007 am 15.9.2007 beginnt und - rückwärts gerechnet - mit dem 16.9.2005 (Freitag) endet. Innerhalb dieses Bemessungsrahmens hat die Klägerin kein Arbeitsentgelt erzielt; denn der letzte Lohnabrechnungszeitraum ihres Arbeitgebers bezog sich auf August 2004. Zu Recht hat daher die Beklagte eine fiktive Bemessung vorgenommen.

13

2. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs 2 S 1 SGB III aF). Gemäß § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ist dabei zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/360 der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/600 der Bezugsgröße.

14

Die von der Beklagten vorgenommene Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 3 (§ 132 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB III aF) ist hiernach nicht zu beanstanden.

15

a) Die Höhe des nach § 132 Abs 2 SGB III aF anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgelts ist - dem Gesetz folgend - in mehreren Schritten zu prüfen. In welche der Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen ist, bestimmt sich in erster Linie gemäß § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF nach der Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen - unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots - zu erstrecken hat (1. Prüfungsschritt). Ist die Beschäftigung iS von § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF festgestellt worden, ist sie einer der vier Qualifikationsgruppen zuzuordnen (2. Prüfungsschritt).

16

Nach den - auch von der Revision insoweit nicht angegriffenen und somit nach § 163 SGG bindenden - tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf eine Beschäftigung als Pharmareferentin zu erstrecken.

17

b) Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt (vgl Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 15; BSG, Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 RdNr 18; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 57). Die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs 2 S 2 SGB III sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist(vgl Marschner in GK-SGB III, § 132 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung April 2006). Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 132 SGB III RdNr 7, 8; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 132 RdNr 15; ähnlich: Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Juli 2006). Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss - einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen - eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung - aufgrund der bisherigen Tätigkeit - realistisch erscheint (so: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 RdNr 29, 33, 38, Stand Einzelkommentierung Januar 2006 bzw März 2007; Rokita in Schönefelder/Kranz/ Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 32, 33). Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

18

c) Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Klägerin zuletzt bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Pharmaberaterin/Pharmareferentin ist - wie bereits das LSG insoweit zutreffend ausgeführt hat - keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können (vgl dazu näher auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - Juris RdNr 29). Als solche durfte die Klägerin gemäß § 75 Abs 1 S 1 AMG eingesetzt werden, weil sie die in Abs 2 dieser Vorschrift bezeichnete Sachkenntnis besaß. Gemäß § 75 Abs 2 AMG besitzen die erforderliche Sachkenntnis ua Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technische Assistenten der Human- oder Veterinärmedizin(MTA; § 75 Abs 2 Nr 2 AMG). Dass diese Sachkenntnis alternativ auch Apotheker und Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium besitzen (§ 75 Abs 2 Nr 1 AMG), ändert nichts daran, dass die Tätigkeit als Pharmareferentin eine solche Qualifikation nicht iS des § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF "erfordert". Entgegen der Rechtsauffassung des LSG kann aus dieser Einstiegsqualifikation auch nicht gefolgert werden, der Klägerin habe damit eine Tätigkeit offen gestanden, die in "aller Regel" von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. Denn § 75 Abs 2 AMG enthält keine berufsgruppenspezifische Regelung(vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.10.2010 - L 4 Kr 5196/08 - Juris RdNr 26 und vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.8.2011 - L 3 R 142/09 - Juris RdNr 22). Entscheidend ist, dass die für die Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis nach § 75 Abs 2 Nr 2 AMG auch bei Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als MTA vorliegt.

19

d) Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die 1976 geborene Klägerin von September 1998 bis August 2001 - entsprechend der bundesweit einheitlich geregelten Ausbildung (vgl www.mtawerden.de/mta-ausbildung.html) - eine schulische Berufsausbildung (vgl hierzu: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/result/short) zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin an der Berufsfachschule W absolviert. Berufsfachschulen sind berufliche Schulen mit mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorausgesetzt wird (vgl berufenet, aaO); ihr Abschluss ist mithin dem in § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III aF als Voraussetzung für die Qualifikationsgruppe 2 genannten Fachschulabschluss nicht vergleichbar. Dass die Klägerin (lediglich) einen Ausbildungsberuf absolviert hat, wird auch von ihr nicht bestritten. Vielmehr hat sie mit der Klagebegründung vom 3.12.2007 zum Beleg dieser Tatsache das Abschlusszeugnis vom 3.8.2001 vorgelegt und selbst vorgetragen, dass sie allein aufgrund ihrer Berufsausbildung der Qualifikationsgruppe 3, aber - im Hinblick auf ihr zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt und ihre mehrjährige Berufserfahrung - der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sei. Von Oktober 2001 bis 16.8.2004 war die Klägerin als Pharmareferentin im Außendienst bei der Firma M , F, beschäftigt. Anschließend befand sie sich bis 15.9.2007 in Mutterschutz und Elternzeit. Einen Fachschulabschluss, eine Qualifikation als Meister oder einen vergleichbaren Abschluss hat sie während dieser Zeit nicht erzielt; auch berufsspezifische Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin als Pharmareferentin/-beraterin ausgeübte Tätigkeit entsprach damit ihrer beruflichen Qualifikation als MTA.

20

e) Die Klägerin ist auch nicht deshalb in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, weil sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ein Gehalt bezogen hat, das deutlich über dem fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 liegt. Denn das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach § 132 Abs 2 SGB III aF unerheblich(vgl BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1, RdNr 50 ff; BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 18 ff; SozR 4-4300 § 132 Nr 7 RdNr 29). Insoweit vermag der Senat den Ausführungen des LSG nicht zu folgen (ebenso zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 70).

21

3. Die Beklagte hat auch das Bemessungsentgelt in Höhe von 65,33 Euro zutreffend errechnet. Nach der maßgeblichen Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/450 der Bezugsgröße für 2007 von 29 400 Euro(vgl § 2 Abs 1 des Sozialversicherungs-Rechengrößengesetzes vom 2.12.2006, BGBl I 2742) zugrunde zu legen. Dies ergibt 65,33 Euro. Von dem zutreffenden Bemessungsentgelt ausgehend hat die Beklagte auch das Leistungsentgelt mit 32,73 Euro und den täglichen Leistungssatz in Höhe von 21,93 Euro (= 67 % von 32,73 Euro) zutreffend bestimmt.

22

4. Die ab 1.1.2005 erfolgte Abkehr von der ausschließlichen Orientierung am individuell erzielbaren Arbeitsentgelt (§ 133 Abs 4 SGB III aF) und die Hinwendung zu einem pauschalierenden System der Fiktivberechnung des Bemessungsentgelts einschließlich der damit verbundenen Äquivalentabweichungen unterliegen im vorliegenden Fall auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 3; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 7 RdNr 24 ff). Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte Ermittlung fiktiver Entgelte anhand der Einstufung in Qualifikationsgruppen (vgl § 256b Abs 1, § 256c Abs 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) stellt wegen der in der Regel bestehenden Abhängigkeit zwischen beruflicher Qualifikation und Verdienstmöglichkeiten eine geeignete Methode dar, um jedenfalls in der überwiegenden Mehrheit der Fälle zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen (vgl ua Maischner in Gemeinschaftskomm, SGB III, § 132 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung März 2010; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 132 RdNr 37, Stand Einzelkommentierung September 2010). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass unter Beachtung des Zusammenhangs der beruflichen Qualifikation mit den Verdienstmöglichkeiten eine Pauschalierung zu keinen schwerwiegenden Härten führen würde.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
a)
über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen und über die Beistandspflichten Dritter;
b)
über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens einschließlich der abzugsfähigen Beträge;
c)
über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes der Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht zu berücksichtigen.2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 ermitteln.3Bei der Festlegung der Höhe des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen.4Bei der Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berücksichtigen.5Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig.6Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen.7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.8§ 4 Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt.9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben unberührt;
d)
über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge;
e)
über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
f)
(weggefallen)
2.
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a)
über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
b)
(weggefallen)
c)
über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich erleichterter Nachweisanforderungen;
d)
über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Absatz 1 Nummer 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass
aa)
der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
bb)
er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e)
bis m) (weggefallen)
n)
über Sonderabschreibungen
aa)
im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüterfür die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage undfür den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb)
im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluss, Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), diefür die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte undfür die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden.2Die Sonderabschreibungen können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so können die Sonderabschreibungen auch für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.4Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt worden ist.5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.6Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem zugelassen werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden;
o)
(weggefallen)
p)
über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind.2Hierbei kann bestimmt werden, dass die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind.3Zur Vermeidung von Härten kann zugelassen werden, dass anstelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte.4Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
q)
über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa)
für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
bb)
für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbindung an das Heizsystem,
cc)
für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
dd)
für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
ee)
für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist.
2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war.3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen.4Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in Anspruch genommen wird.5Sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
r)
nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen
aa)
für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
bb)
zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,
cc)
zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können.2In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist.3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
s)
nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen.2Bei der Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
aa)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
bb)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden.2Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden,
cc)
die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums fertiggestellt werden;
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 und Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus.3Von der Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.4In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc können bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit schon für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind.5Übersteigt der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so kann der übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für den darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden.6Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht wird.7Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht übersteigen.8In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind.9Werden begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen.10Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden sind, werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert.11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat;
t)
(weggefallen)
u)
über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden.2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 331/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen.3Die Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 331/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen.4Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
aa)
zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
bb)
zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
cc)
zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
aa)
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 Prozent,
bb)
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 662/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, die nicht zu mehr als 662/3Prozent, aber zu mehr als 331/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,
cc)
bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 662/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu nicht mehr als 662/3Prozent, aber zu mehr als 331/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.6Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.7Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen;
v)
(weggefallen)
w)
über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln.2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.3Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten.4Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.5Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend.8Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 Prozent ein Höchstsatz von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
x)
über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen;
y)
über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.2Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen;
3.
die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5, § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a Absatz 3, § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

(2)1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden

1.
für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden.2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;
2.
für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird.2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(3)1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen

1.
um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann.2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.3Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
2.
um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann.2Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.3Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt.
2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für
a)
(weggefallen)
b)
die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
c)
die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6 Satz 7),
d)
die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1),
e)
die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
f)
die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
g)
die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),
h)
die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a Absatz 7)
i)
(weggefallen)
und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;
1a.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36.3Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer übereinstimmen.4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzuleiten;
1b.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen;
1c.
durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;
1d.
die Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 sowie das amtlich vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5 Satz 7 zu bestimmen;
1e.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vorgaben für die Zuweisung der Ordnungsnummer nach § 45b Absatz 1 zu bestimmen;
2.
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 1. bis 3.10.2007 Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld hat.

2

Der Kläger war vom 1.4.1998 bis 30.6.2006 als Rechtsanwalt abhängig beschäftigt. Für das Jahr 2006 war in seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III und in der Lohnsteuerkarte der Ehefrau die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Zum 1.7.2006 schloss er einen Partnervertrag mit den Rechtsanwälten R., G. und Kollegen aus H., mit denen er nun selbstständig in M. tätig war. Der Kläger wurde aus der Sozialversicherung abgemeldet. Er beantragte die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung, das die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zur Beendigung des Partnervertrags am 30.9.2007 durchführte.

3

Am 4.9.2007 beantragte der Kläger für eine beabsichtigte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einen Gründungszuschuss. Die Beklagte bewilligte diesen für die Zeit vom 4.10.2007 bis 7.7.2008 (nur) in Höhe von 1563,60 Euro monatlich. Das auf höheren Gründungszuschuss gerichtete Klageverfahren ruht mit Rücksicht auf den vorliegenden - insoweit präjudiziellen - Rechtsstreit über höheres Arbeitslosengeld (Alg).

4

Am 13.9.2007 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1.10.2007 bei der Beklagten arbeitslos, beantragte Alg und meldete sich zum 4.10.2007 sogleich wieder aus dem Leistungsbezug ab, weil er eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehme. In seinem Antrag gab er auf die Frage nach der am Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuerklasse an: "Einkommensteuer". Die Beklagte bewilligte ihm für die fraglichen drei Tage Alg bemessen nach Lohnsteuerklasse VI bei einem Leistungssatz von 25,61 Euro täglich und erhöhte dieses auf den Widerspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Ost auf 41,37 Euro täglich (Änderungsbescheid vom 17.1.2008).

5

Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch; weder seien das Bemessungsentgelt von täglich 151,67 Euro nachvollziehbar noch die zugrunde gelegte Lohnsteuerklasse VI. Vielmehr sei das Alg nach Lohnsteuerklasse III zu berechnen, weil seine Ehefrau deutlich weniger verdiene als er. Die Beklagte holte beim Einwohnermeldeamt der Stadt W. eine Auskunft ein. Danach war dem Kläger für 2007 eine Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse V, seiner Ehefrau eine solche mit Lohnsteuerklasse III ausgestellt worden. Mit Bescheid vom 8.7.2008 bewilligte die Beklagte nunmehr Alg, berechnet nach einem Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Ost und Lohnsteuerklasse V; es ergab sich ein Leistungssatz von täglich 42,12 Euro. Mit zugleich ergangenem Widerspruchsbescheid vom 8.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.1.2008 als unzulässig und den Widerspruch gegen die Bescheide vom 1.11.2007 und 8.7.2008 als unbegründet zurück. Das Bemessungsentgelt sei unter Berücksichtigung der für die neuen Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden. Der Berechnung des Alg sei zutreffend die Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt worden.

6

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Es sei unzutreffend, auf die aktuelle Steuerkarte abzustellen, weil er als Selbstständiger keine Lohnsteuer zu entrichten habe. Deshalb könne die ausgestellte Lohnsteuerklasse nicht maßgeblich sein. Vielmehr müsse das Alg nach Lohnsteuerklasse III berechnet und bewilligt werden. Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 27.1.2011). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von höherem Alg. Die Beklagte habe der Berechnung der Leistung zutreffend Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt.

7

Der Kläger hat Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er ist dabei geblieben, dass bei einem Selbstständigen nicht auf die Eintragung in der Lohnsteuerkarte abgestellt werden könne. Zwar habe er einen Lohnsteuerklassenwechsel veranlassen können. Ein solcher Wechsel wäre aber nachteilig gewesen. Er sei an eine unzweckmäßige Lohnsteuerklassenwahl nicht gebunden.

8

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.2.2013). Grundsätzlich sei die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2007 zu Beginn des Jahres maßgeblich, hier also Lohnsteuerklasse V. Allerdings habe der selbstständige Kläger keine Lohnsteuerkarte bekommen müssen. Deshalb spreche viel dafür, der Eintragung keine Bedeutung beizumessen. Letztlich könne dies aber dahinstehen; denn wenn dem Kläger keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden wäre, hätte sein Alg dennoch nach der Lohnsteuerklasse V bemessen werden müssen. Mangels Ausstellung einer Lohnsteuerkarte sei maßgeblich, welche Lohnsteuerklasse eingetragen worden wäre, wenn eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden wäre (unter Hinweis auf BSG vom 22.2.1984 - 7 RAr 52/82 - RdNr 18). Da die Lohnsteuerklasse des Klägers mit der Lohnsteuerklasse seiner Ehefrau korrespondieren müsse und bei dieser Lohnsteuerklasse III eingetragen gewesen sei, habe der Kläger nur die Lohnsteuerklasse V erhalten können.

9

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das Urteil des LSG verletze § 133 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III idF bis 31.3.2012. Für die Berechnung des Alg sei in seinem Fall die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2007 nicht maßgeblich, weil sie für ihn keine Bedeutung habe. Auch habe das LSG nicht fiktiv prüfen dürfen, welche Lohnsteuerklasse ausgehend von derjenigen der Ehefrau einzutragen wäre. Vielmehr sei die Steuerklasse zugrunde zu legen, die den tatsächlichen Lebensverhältnissen entspreche. Bei Selbstständigen könne nur auf die Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres abgestellt werden. Nach dem Gewicht der erzielten Einkünfte wäre für den Kläger die Lohnsteuerklasse III, für die Ehefrau die Lohnsteuerklasse V die sachgerechte Steuerklasse gewesen. Die Erwägung des LSG, er habe die Möglichkeit zum Steuerklassenwechsel gehabt, sei theoretisch zwar nicht völlig abzulehnen, es sei aber schon zweifelhaft, ob das Finanzamt einem entsprechenden Antrag des Klägers gefolgt wäre.

10

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2013 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2011 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. November 2007, 17. Januar 2008, 8. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. bis 3. Oktober 2007 Arbeitslosengeld berechnet nach Lohnsteuerklasse III zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Die Revision sei jedenfalls unbegründet. Zutreffend sei das LSG davon ausgegangen, dass das Alg eines freiwillig versicherten Selbstständigen unter Berücksichtigung derjenigen Lohnsteuerklasse zu bemessen sei, die mit der Lohnsteuerklasse der Ehegattin korrespondiere.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

14

Gegenstand der Revision ist eine Anfechtungsklage gegen die Begrenzung der Höhe des bewilligten Alg im Bescheid vom 1.11.2007, den Änderungsbescheiden vom 17.1.2008 und vom 8.7.2008, die gemäß § 86 Abs 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden sind, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheids - ebenfalls - vom 8.7.2008 sowie - damit verbunden - eine auf höheres, nach Lohnsteuerklasse III berechnetes Alg gerichtete Leistungsklage. Diese kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG)ist auch ohne exakte Bezifferung der Höhe der begehrten Leistung zulässig (BSG vom 21.3.2002 - B 7 AL 46/01 R - DBlR 4756, SGB III/§ 137 und Juris).

15

Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. bis 3.10.2007 keinen Anspruch auf Zahlung von höherem, nach der Lohnsteuerklasse III bemessenem Alg.

16

1. Das LSG hat mangels hiergegen gerichteter Verfahrensrügen für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Alg nach den §§ 117 f SGB III idF vom 19.11.2004 (SGB III aF) erfüllte. Er war arbeitslos, meldete sich arbeitslos und erfüllte die Anwartschaftszeit (§ 118 Abs 1 SGB III aF), weil er nach dem Ende seiner letzten abhängigen Beschäftigung ein Versicherungsverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III begründet und innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

17

Der Kläger stand nicht in einer Beschäftigung, war also beschäftigungslos, bemühte sich, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und war verfügbar (§ 119 Abs 1 SGB III aF), weil er bereit gewesen ist, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung auszuüben.

18

Zwar erscheint es bei lebensnaher Betrachtungsweise durchaus fraglich, ob ein selbstständig Tätiger, dessen Tätigkeit am 30.9.2007 endet, für drei Tage eine abhängige Beschäftigung sucht (§ 119 Abs 1 Nr 1 SGB III aF), wenn er - wie vorliegend - schon vor der Arbeitslosmeldung am 4.9.2007 einen Antrag auf Gründungszuschuss stellt, sich mit der Arbeitslosmeldung ab dem 4.9.2007 wieder aus dem Alg-Bezug abmeldet und damit deutlich macht, dass er wenige Tage nach dem Ende der letzten selbstständigen Tätigkeit wiederum eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte. In solchen Fällen ist auch zweifelhaft, ob ein solcher Arbeitsloser tatsächlich bereit ist, in dem verbleibenden Zeitraum von drei Tagen eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen (§ 119 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 5 SGB III aF). Denkbar erschiene auch, dass er zwischen den beiden Tätigkeiten nur eine kurze zeitliche Lücke gelassen hat, um den Anspruch auf Alg und diesem nachfolgend den Anspruch auf Gründungszuschuss entstehen zu lassen.

19

Diese Fragen müssen aber dahingestellt bleiben, weil das LSG für den Senat bindend festgestellt hat, dass der Kläger beschäftigungssuchend und verfügbar war; insbesondere sei er bereit gewesen, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende abhängige Beschäftigung aufzunehmen.

20

2. Die Beklagte hat die Höhe des Anspruchs auf Alg zutreffend berechnet.

21

Nach § 129 Nr 1 SGB III aF beträgt das Alg für Arbeitslose, die mindestens ein Kind iS des § 32 Abs 1, 3, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, 67 vH des pauschalierten Nettoentgelts (erhöhter Leistungssatz), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 130 Abs 3 Nr 1 SGB III aF auf zwei Jahre erweitert, weil der Kläger im einjährigen Bemessungszeitraum(§ 130 Abs 1 SGB III aF)weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Im erweiterten Bemessungsrahmen vom 1.10.2005 bis 30.9.2007 liegen 273 Tage mit Bezug von Arbeitsentgelt, sodass es keiner fiktiven Bemessung bedarf. Das Bemessungsentgelt ist gemäß § 131 SGB III aF das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Im Bemessungszeitraum erzielte der Kläger ein Entgelt von 57.100 Euro, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 172,53 Euro errechnen würde. Dieses Entgelt wird aber gemäß § 341 SGB III nur bis zum Beitrag von 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Ost (BBG-Ost) für den Kalendertag berücksichtigt, weil der Kläger es in den neuen Bundesländern erzielte und es nur in dieser Höhe beitragspflichtig war(§ 131 Abs 1 S 1 SGB III aF). Die BBG-Ost lag 2007 bei 4550 Euro monatlich oder 151,67 Euro täglich. Dieser Betrag ist der Bemessung des Alg als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden.

22

Gemäß § 133 Abs 1 SGB III idF des 4. Gesetzes zur Änderung des Dritten Buchs Sozialge-setzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902; im Folgenden: § 133 SGB III aF) ist das Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Vom Bemessungsentgelt sind abzuziehen
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 vH des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 51 Abs 4 Nr 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs 2 EStG in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3. der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach den Nr 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen.

23

Nach § 133 Abs 2 S 1 SGB III aF richtet sich die Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung von dem Tag an berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

24

Nach Abs 3 der Vorschrift werden die Lohnsteuerklassen, wenn die Ehegatten sie gewechselt haben, von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn darunter
1. die neu eingetragene Lohnsteuerklasse dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder
2. sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitsentgelt ergibt, das geringer ist als das Alg, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

25

Die Berechnung des Alg des Klägers entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben.Diese gelten auch für Selbstständige. Im vorliegenden Fall ist nach § 133 Abs 2 S 1 SGB III aF für das Alg des Klägers die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die zu Beginn es Jahres, in dem sein Anspruch auf Alg entstand, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Da zu Beginn des Jahres 2007 auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Lohnsteuerklasse V eingetragen war, ist diese für die Bemessung des Alg maßgeblich. Zweck der Regelung des § 133 Abs 2 S 1 SGB III aF ist es, den Steuerabzug so vorzunehmen, wie der Arbeitslose ihn in dem von ihm angestrebten Beschäftigungsverhältnis(§ 119 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB III aF) hinzunehmen hätte (BSG vom 22.2.1984 - 7 RAr 52/82 - SozSich 1984, 215 = DBlR 2955, AFG/§ 113; Jakob, aaO). Deshalb ist für die Berechnung des Alg der in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen auch dann auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse abzustellen, wenn wegen selbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum ein Lohnsteuerabzugsverfahren nicht stattgefunden hat. Die zu Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale haben auch für diese Personengruppe Tatbestandswirkung (vgl allgemein zur Tatbestandswirkung: BSG vom 26.11.1986 - 7 RAr 55/85 - BSGE 61, 45 = SozR 4100 § 113 Nr 5; Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 5. Aufl 2013, § 153 RdNr 16). (Unterjährige) Änderungen der Lohnsteuerklasse sind vorliegend ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da solche nicht vorgenommen wurden; insbesondere hat kein Wechsel von Lohnsteuerklassen unter Ehegatten stattgefunden.

26

Die Beklagte hat das Alg des Klägers unter Berücksichtigung eines Lohnsteuerabzugs nach Lohnsteuerklasse V zutreffend berechnet.

27

3. Soweit der Kläger mit der Revision einwendet, die Regelung treffe auf ihn nicht zu, weil er keine Lohnsteuer zu entrichten habe, verkennt er, dass im SGB III eine Ausnahme von der Berechnung des Alg für bestimmte Personengruppen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht geregelt ist. § 28a SGB III eröffnet dem dort begünstigten Personenkreis lediglich die Möglichkeit, auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitslosenversicherung zu begründen, das ua die Anwartschaft auf Alg(§ 123 SGB III aF) erfüllt. Aus der Regelung ergibt sich für die Personen, die als einkommenssteuerpflichtige Selbstständige ein solches Versicherungspflichtverhältnis begründen, keine abweichende Regelung für die Bemessung ihres Anspruchs auf Alg. Auch § 133 SGB III aF(jetzt § 153 SGB III)lässt sich keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Regelung zur Berechnung des Alg für die nach § 28a SGB III versicherten Personen entnehmen.

28

Aus Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ergibt sich nichts anderes. Das SGB III ist darauf gerichtet, dem Eintritt von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, diese zu verkürzen und Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen (§ 1 SGB III). Die Agenturen für Arbeit erbringen Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Abs 1 SGB III). Entsprechend sind Arbeitsuchende iS des SGB III Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen (§ 15 S 2 SGB III). Auch die Voraussetzungen der §§ 117 f SGB III aF(jetzt §§ 136 f SGB III) machen deutlich, dass Alg an Personen zu leisten ist, die eine abhängige Beschäftigung suchen. Dementsprechend sind die gesetzlichen Reglungen zur Berechnung des Alg darauf ausgelegt, in einem pauschalisierenden und typisierenden Verfahren (vgl Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 153 RdNr 6; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III K § 153 RdNr 14) aus dem Bemessungsentgelt das Leistungsentgelt für den Zahlungsanspruch zu ermitteln. Dass der Gesetzgeber sich dazu eines pauschalierenden und für alle Versicherten gleichmäßigen Verfahrens bedient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 - SozR 4-4300 § 133 Nr 5).

29

Der Kläger kann nicht einwenden, die eingetragene Lohnsteuerklasse entspreche nicht den "tatsächlichen Verhältnissen". Zum einen sieht § 133 SGB III aF(jetzt § 153 SGB III) nicht vor, tatsächlich bestehende steuerrechtliche Merkmale außer Betracht zu lassen. Dies wird nur ausnahmsweise in § 133 Abs 3 S 2 SGB III aF angeordnet, wenn der Arbeitslose vor Eintritt des Versicherungsfalls einen Ausfall des Arbeitsentgelts zu verzeichnen und deshalb Anspruch auf lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung hatte. Dies war hier nicht der Fall. Im Übrigen will die Regelung gerade verhindern, dass hypothetische Verhältnisse für die Berechnung des Alg herangezogen werden.

30

Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis, wenn man den Kläger so behandeln würde, als sei ihm keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden. Denn wenn einem Arbeitslosen - etwa wegen vorheriger selbstständiger Tätigkeit - zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, keine Lohnsteuerkarte ausgestellt war, ist der Berechnung der Leistung Alg die Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen, die eingetragen worden wäre, wenn eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden wäre (BSG vom 22.2.1984 - 7 RAr 52/82 - SozSich 1984, 215 = DBlR 2955, AFG/§ 113; Behrend in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand August 2007, § 133 RdNr 50; sogar Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 153 RdNr 57). Da auf der Lohnsteuerkarte der Ehefrau des Klägers die Lohnsteuerklasse III eingetragen war, wäre dem Kläger eine Karte mit Lohnsteuerklasse V auszustellen gewesen.

31

Vorliegend kommt hinzu, dass eine Berechnung des Alg nach Lohnsteuerklasse III dazu führen müsste, dass der Ehefrau des Klägers, falls in ihrer Person ebenfalls ein Anspruch auf Alg entstanden wäre, dieses gemäß § 133 SGB III aF ebenfalls nach Lohnsteuerklasse III zu zahlen wäre. Die Zahlung von Alg nach Lohnsteuerklasse III an beide Ehegatten ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.

32

Auch ohne die nur gedachte Arbeitslosigkeit der Ehefrau führte die vom Kläger begehrte Berechnungsweise zu Ungleichheiten. Denn Ehegatten oder Lebenspartner, von denen der eine Teil beschäftigt ist und der andere Teil Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht, müssen sich entscheiden, ob bei dem beschäftigten Ehegatten der Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse III und bei dem anderen Teil das Alg nach Lohnsteuerklasse V berechnet wird oder ob - umgekehrt - der Lohnsteuerabzug beim beschäftigten Ehepartner nach Lohnsteuerklasse V erfolgt und das Alg des anderen nach Lohnsteuerklasse III bemessen wird. Demgegenüber würde die vom Kläger vorgeschlagene Lösung dazu führen, dass er Alg berechnet nach Lohnsteuerklasse III erhielte, während bei seiner Ehefrau für dieselben Zeiträume Lohnsteuer ebenfalls nach Lohnsteuerklasse III abgezogen wurde.

33

Zwar mag es im Verhältnis des selbstständig tätigen Klägers zu seiner abhängig beschäftigten Ehefrau steuerrechtlich sachgerecht gewesen sein, dass er Einkommensteuervorauszahlung leistete und die Ehefrau ihre Abzüge steuerrechtlich dadurch gering hielt, dass sie Lohnsteuerklasse III wählte. Mit Eintritt des Klägers in ein System zur Absicherung von Beschäftigten hätten die Eheleute im Hinblick auf die ab 1.10.2007 zu erwartenden Entgeltersatzleistungen ihre bisherige Steuerklassenwahl aber ändern können. Dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass den Ehepartnern die bisherige Wahl von Steuermerkmalen im Rahmen der bestehenden Dispositionsfreiheit (vgl § 39 Abs 4 S 1 und 4 EStG; siehe auch § 118 Abs 2, § 133 Abs 3 SGB III aF),weiterhin sachgerecht erschien. Diese Dispositionsfreiheit ist einer der Gründe dafür, dass die BA die steuerliche Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Steuerklassenwahl grundsätzlich nicht überprüfen, sondern als gegeben hinnehmen soll (noch zum AFG: BSG vom 12.7.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr 9 S 55).

34

Nach allem ist die Berechnung des Alg des Klägers nach Maßgabe der Lohnsteuerklasse V nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf höheres Alg besteht nicht.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit einer Existenzgründung.

2

Der 1953 geborene Kläger (Kfz-Elektrikermeister) war von 1969 bis Ende 1989 versicherungspflichtig beschäftigt. Von Anfang 1990 (Gewerbeanmeldung zum 21.3.1990) bis Ende März 2000 war er selbstständiger Tankstellenpächter. Vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 bestand eine Gewerbeanmeldung für die Abwicklung von Pacht-Ausgleichszahlungen mit dem alten Tankstellenverpächter. Zwischenzeitlich war der Kläger vom 15.6. bis 15.12.2000 - nach seinen Angaben parallel zur Abwicklungstätigkeit - versicherungspflichtig als Geschäftsführer einer anderen Tankstelle beschäftigt; seinen Angaben in den Vorinstanzen zufolge wurde ihm diese Beschäftigung angeboten, weil er bis zur Fertigstellung einer neuen Tankstelle nicht ohne Einkommen habe sein können. Zum 19.4.2001 meldete er das Gewerbe für den Betrieb einer neuen Tankstelle an.

3

Am 20.4.2006 beantragte der Kläger bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf die im Jahr 2001 neu übernommene Tankstelle die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung als Selbstständiger ab Februar 2006. Die Beklagte lehnte dies ab, weil er insoweit zuvor nicht in den letzten 24 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei (Bescheid vom 30.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 6.10.2006).

4

Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Weiterversicherungsantrag des Klägers zu entsprechen; denn er habe unmittelbar nach seiner bis Ende 1989 dauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits Anfang 1990 eine selbstständige Tätigkeit als Tankstelleninhaber aufgenommen, diese in der Folgezeit fortgesetzt und übe diese bis in die Gegenwart hinein weiter aus (Urteil vom 4.9.2007).

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der Kläger könne die freiwillige Weiterversicherung nicht beanspruchen, da "unmittelbar" vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 1990 kein Versicherungspflichtverhältnis bestanden habe. Er habe seine seit 1990 fortlaufend ausgeübte selbstständige Tätigkeit zwar nicht zum 31.3.2000 beendet, weil er vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 im Zusammenhang mit der Abwicklung von Pachtausgleichszahlungen mit dem alten Verpächter wieder ein Gewerbe ausgeübt habe. Selbst wenn - was offen bleiben könne - diese selbstständige Tätigkeit im erforderlichen Umfang von 15 Wochenstunden stattgefunden haben sollte, scheitere der Anspruch auf Weiterversicherung. Der Kläger habe nämlich seine ursprüngliche versicherungspflichtige Beschäftigung zum 31.12.1989 aufgegeben, das Gewerbe aber erst zum 21.3.1990 angemeldet und eine Übernahme der Tankstelle erst für die Zeit ab Fertigstellung des Großumbaus, spätestens zum 1.3.1990 vereinbart. Die bis zur Eröffnung der Tankstelle getroffenen Maßnahmen seien - wie näher ausgeführt wird - nur als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufnahme der Selbstständigkeit zu qualifizieren, nicht aber bereits als Aufnahme selbst(Urteil vom 18.12.2009).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III. Aus der Regelung lasse sich nicht herleiten, dass der Begriff der "Unmittelbarkeit" eng ausgelegt werden müsse. Zum Gründungszuschuss für Existenzgründer nach § 57 SGB III heiße es in der Gesetzesbegründung, dass eine als "absolut" verstandene Unmittelbarkeit des Übergangs von der abhängigen in die selbstständige Erwerbstätigkeit den praktischen Erfordernissen bei der Existenzgründung, die keinen punktuellen Vorgang darstelle, nicht gerecht werde. Daher dürfe über die Einkommenserzielungsabsicht hinaus nicht gefordert werden, dass der Existenzgründer nach außen mit einer Gewerbeanmeldung unternehmerisch im Geschäftsverkehr aufgetreten sei. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 57 SGB III. Er (der Kläger) habe zahlreiche Handlungen vorgenommen, die die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hinreichend belegten.

7

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. September 2007 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Das LSG hat auf die Berufung der beklagten Bundesagentur zutreffend das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, weil die angefochtenen Bescheide über die Ablehnung des Antrags auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung rechtmäßig sind. Der Kläger kann die Feststellung einer - allein hierauf möglicherweise beruhenden - Versicherungspflicht nicht verlangen, weil die Voraussetzungen des § 28a SGB III(eingefügt mW zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) nicht vorliegen.

12

1. Nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III können Selbstständige - unter den in Satz 2 näher umschriebenen Voraussetzungen - auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis begründen, wenn sie eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Neben einer fristgebundenen Antragstellung (§ 28a Abs 2 Satz 2, § 434j Abs 2 SGB III) ist Voraussetzung für die begehrte Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Abs 1 Satz 2 SGB III, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit "mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat"(Nr 1), dass er "unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit …, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat" (Nr 2) und dass Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht (Nr 3). Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor.

13

2. Allerdings war der mit Wirkung zum 1.2.2006 gestellte Antrag des Klägers vom 20.4.2006 auf freiwillige Weiterversicherung noch fristgerecht. Obwohl mit diesem Antrag (auch) an eine bereits vor 26 Jahren aufgenommene selbstständige Tätigkeit angeknüpft wurde, wurde der Antrag bei der Beklagten auch insoweit rechtzeitig innerhalb der gesetzlich verlängerten Antragsfrist des § 434j Abs 2 Satz 1 SGB III gestellt.

14

Zwar muss der Antrag auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 28a Abs 2 Satz 2 SGB III an sich grundsätzlich spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Mit Wirkung vom 1.1.2004 wurde jedoch durch eine Übergangsregelung in § 434j Abs 2 SGB III bestimmt, dass § 28a Abs 2 SGB III mit der Maßgabe gilt, dass ein solcher Antrag ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31.12.2006 gestellt werden kann. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte hierdurch erreicht werden, dass Betroffenen, die am 1.2.2006 den Tatbestand für die Versicherungspflicht dem Grunde nach erfüllten, aufgrund der Antragsfrist des § 28a Abs 2 Satz 2 SGB III gleichwohl nicht von der freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen waren; ihnen sollte vielmehr noch die Möglichkeit eröffnet werden, den entsprechenden Antrag bis Ende des Jahres 2006 zu stellen (so Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1515 S 111 f zu Nummer 249 zu Absatz 2; vgl auch: Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 28a SGB III RdNr 6; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Dezember 2010, § 28a RdNr 72; Timme in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, K § 28a RdNr 24 und Voelzke, ebenda, K § 434j RdNr 7; Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, Stand November 2010, § 28a SGB III RdNr 12). Da das Gesetz zunächst keine zeitliche Begrenzung dazu vorsah, wann vor dem 1.2.2006 spätestens die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sein musste (so aber § 434j Abs 2 Satz 2 SGB III angefügt mWv 1.6.2006 durch Gesetz vom 20.7.2006, BGBl I 1706), konnten auch Selbstständige die freiwillige Weiterversicherung beantragen, die bereits seit Jahrzehnten selbstständig waren, wenn sie nur vor Aufnahme dieser Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder einen gleichgestellten Sachverhalt erfüllten (kritisch, auch zu der Praxis, dass die Beklagte Zeiträume bis zu 30 Jahren seit der letzten Beschäftigung für unschädlich erachtet: Wenner, SozSich 2006, 9, 12 mit Fußnote 22).

15

3. Allerdings sind die unter 1. beschriebenen Voraussetzungen des § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 3 SGB III für eine Berechtigung des Klägers zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab Februar 2006 in Bezug auf die in Betracht kommenden, potenziell zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigenden und zu Erwerbszwecken ausgeübten Formen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht erfüllt.

16

a) Wenn man für die Weiterversicherungsberechtigung an die letzte, im Jahr 2001 aufgenommene selbstständige Tätigkeit des Klägers anknüpft (= Übernahme einer Tankstelle mit Gewerbeanmeldung zum 19.4.2001), fehlt es an der Voraussetzung, dass er - was allein in Betracht kommt - innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Denn entsprechend den Feststellungen des LSG umfasste die Beschäftigung als angestellter Geschäftsführer nur die Zeit vom 15.6. bis 15.12.2000 und damit einen Zeitraum von lediglich ca sechs Monaten.

17

b) Ebenso wenig folgt eine Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung daraus, dass der Kläger speziell zur Abwicklung des Pachtverhältnisses seiner durchgehend von 1990 bis Ende März 2000 betriebenen ersten Tankstelle vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 ein neues selbstständiges Gewerbe angemeldet hatte. Selbst wenn er dieser Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich nachgegangen sein sollte und er damit auch im Rechtssinne "selbstständig tätig" iS von § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III gewesen sein sollte - was das LSG offengelassen hat -, würde es auch insoweit schon daran fehlen, dass er vor dem 1.4.2000 innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezog.

18

c) Schließlich steht dem Kläger auch bei Anknüpfung an seine erste, Anfang des Jahres 1990 aufgenommene Tätigkeit als selbstständiger Tankstellenpächter kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a SGB III zu. Zwar stand er darauf bezogen bis Ende 1989 innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate als abhängig Beschäftigter in einem Versicherungspflichtverhältnis iS von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III. Gleichwohl erfüllt er nicht alle seit dieser Zeit durchgehend einzuhaltenden Erfordernisse.

19

aa) Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob - was das LSG mit ausführlicher Begründung verneint hat - die von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III verlangte Unmittelbarkeit zwischen einem der dort genannten Sachverhalte als Anknüpfungspunkt der Weiterversicherung (hier: die bis 31.12.1989 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung) und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (hier: die Tätigkeit als selbstständiger Tankstellenpächter mit Gewerbeanmeldung zum 21.3.1990) gegeben war. Daran könnten hier Zweifel bestehen, weil - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - die von der Regelung geforderte enge Verbindung zwischen beiden Elementen nach den Gesetzesmaterialien nur vorliegen soll, "wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt" (aaO, BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20 zu Absatz 1, letzter Satz; ebenso: Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 28a RdNr 7; Scheidt in Mutschler ua, SGB III, 3. Aufl 2008, § 28a RdNr 51; Schlegel in Eicher/Schlegel, aaO, § 28a RdNr 66; Wagner in GK-SGB III, Stand März 2011, § 28a RdNr 18; Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, § 28a SGB III RdNr 4; Reinhard in Kruse/Lüdtke ua, LPK-SGB III, 2008, § 28a RdNr 9; Timme in Hauck/Noftz/Voelzke, aaO, K § 28a RdNr 27; für die Unschädlichkeit der Zeit von "etwa einem Monat" beim Zuschuss für Existenzgründer gemäß § 57 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB III: BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R, Leitsatz und RdNr 24, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Auch erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R, juris RdNr 15) reine Vorbereitungshandlungen, die erst noch dazu dienen, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, selbst noch nicht den Begriff der "selbstständigen Tätigkeit"; nur bei Vorbereitungshandlungen, die nach den Umständen bereits "Außenwirkung im Geschäftsverkehr" entfalten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, kann anderes gelten (so BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 28/09 R, RdNr 17 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ob in diesem Zusammenhang maßgeblich auf einen formalen Zulassungsakt oder einen ähnlichen Akt abzustellen ist, der die auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung dokumentiert (vgl BSG Urteil vom 5.5.2010, aaO, RdNr 18 f mwN ; BSG Urteil vom 1.6.2006 - B 7a AL 34/05 R - SozR 4-4300 § 57 Nr 1 RdNr 11), muss nicht entschieden werden.

20

bb) An der Berechtigung des Klägers zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung fehlt es jedenfalls aus anderen Gründen. Er kann selbst dann keinen Erfolg haben, wenn entsprechend den zu seinen Gunsten vorgenommenen Unterstellungen des LSG angenommen wird, dass er von Anfang 1990 durchgehend bis in die Gegenwart hinein iS von § 28a SGB III im Umfang von 15 Wochenstunden selbstständig tätig war und wenn zusätzlich als unschädlich angesehen wird, dass er vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 ein selbstständiges Gewerbe mit einem anderen Geschäftsgegenstand als dem Betreiben einer Tankstelle ausübte.

21

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag kann der Kläger deshalb nicht begründen, weil er zwischenzeitlich vom 15.6. bis 15.12.2000 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als angestellter Geschäftsführer der Tankstelle eines Großhändlers seiner neuen Mineralölfirma ausübte; diese Beschäftigung wurde ihm nach seinen Angaben in den Vorinstanzen angeboten und nahm er wahr, weil er bis zur Fertigstellung der neuen Tankstelle - die er als Selbstständiger betreiben sollte - nicht ohne Einkommen habe sein können. Wegen dieser Beschäftigung kann nach dem Regelungsinhalt des § 28a SGB III nicht mehr an die Phase der Begründung seiner selbstständigen Existenz in den Jahren 1989/1990 angeknüpft werden, um eine Versicherungsberechtigung als dem Kreis der "Existenzgründer" zuzurechnende Person zu bejahen(zur gesetzgeberischen Intention der Begünstigung gerade des Personenkreises der Existenzgründer durch § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20 und dort zu Absatz 1).

22

Obwohl - wie unter 2. dargestellt - die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III auch unter Anknüpfung an bereits weit zurückliegende Ereignisse möglich ist, entbindet dies nicht davon, dass seinerzeit eine rechtlich erhebliche selbstständige Tätigkeit tatsächlich aufgenommen und in der Folgezeit beibehalten worden sein muss. Denn das "Privileg der Versicherungsberechtigung" ( vgl BT-Drucks 15/1515, aaO) setzt sowohl eine besonders ausgeprägte Bindung des Betroffenen zur Versichertengemeinschaft dieses Versicherungszweiges voraus als auch ein gerade aus der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dieser Gemeinschaft heraus folgendes typisches Sicherungsbedürfnis. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, steht die Option, sich ihren in der Vergangenheit begründeten sozialen Schutz gegen Arbeitslosigkeit auf Antrag in einem Versicherungspflichtverhältnis zu erhalten, nicht mehr zur Verfügung. Trotz der neu geschaffenen Regelung ist dem geltenden Recht eine allgemeine Versicherungsberechtigung aller Selbstständigen in der Arbeitslosenversicherung weiterhin fremd.

23

Vor diesem Hintergrund zeigt sich an mehreren Tatbestandsmerkmalen des § 28a SGB III, dass ein Wechsel der beruflichen Tätigkeiten in der Erwerbsbiographie des Betroffenen für den Weiterversicherungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung schädlich sein kann. So belegt bereits die in § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III normierte Voraussetzung, dass ein bestimmter begünstigender Sachverhalt (Versicherungspflichtverhältnis, Bezug einer SGB III-Entgeltersatzleistung, geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit "unmittelbar" vorangegangen sein muss(vgl zu den Grenzen insoweit bereits näher unter aa), die grundsätzlich anspruchshindernde Wirkung von Unterbrechungen für die Weiterversicherungsberechtigung.

24

In ähnlicher Weise verdeutlicht § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III, wonach der Betroffene ua innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig gewesen sein muss, dass der Gesetzgeber das Sicherungsbedürfnis gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit in der Übergangsphase von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur selbstständigen Tätigkeit nur als begrenzt schutzwürdig anerkennt und gerade nicht jedweder Wechsel zwischen abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit für Betroffene unschädlich ist; denn Selbstständigen wird das Weiterversicherungsrecht erst (wieder) bei einer mindestens zwölf Monate andauernden Beschäftigung eingeräumt, während - wie im Falle des Klägers - eine Beschäftigung unterhalb dieser zeitlichen Grenze nicht zu einer Begünstigung führt.

25

Schließlich kommt der genannte Gesichtspunkt eines (fortbestehenden) typischen Sicherungsbedürfnisses gerade bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit darin zum Ausdruck, dass die Begründung der Versicherungspflicht nach § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III zur Voraussetzung hat, dass "Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht". Wie der Senat dazu bereits in seinem Urteil vom 2.3.2010 - B 12 AL 1/09 R (SozR 4-4300 § 28a Nr 1 RdNr 15 f) ausgeführt hat, folgt daraus im Sinne einer Subsidiarität der Ausschluss des Rechts Selbstständiger zur Antragspflichtversicherung bei Vorliegen einer anderweitigen Versicherungspflicht. Die Regelung bezieht sich insoweit nicht auf die konkret zur Antragspflichtversicherung berechtigende Tätigkeit, sondern auf jede "anderweitige" Tätigkeit oder Beschäftigung, die sonst Versicherungspflicht begründen würde; anderenfalls hätte die Regelung keinen Anwendungsbereich, weil die Tätigkeiten bzw Beschäftigungen der Fallgruppen des § 28a Abs 1 Satz 1 SGB III gerade keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften des SGB III begründen.

26

Aus alledem folgt, dass über die bezeichneten gesetzlichen Einschränkungen hinausgehende Formen des Wechsels in einer Erwerbsbiographie, die - wie hier die Beschäftigung vom 15.6. bis 15.12.2000 - mit dem zwischenzeitlichen Wegfall der Versicherungsberechtigung nach § 28a SGB III verbunden waren, dem Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses unter Anknüpfung an zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte entgegenstehen.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3. August 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

2

Nach dem Ende einer Elternzeit meldete sich die 1976 geborene Klägerin, die von 1998 bis 2001 eine dreijährige Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin (MTA) abgeschlossen hat und anschließend bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst, zuletzt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt (Fixum) in Höhe von 3087 Euro beitragspflichtig beschäftigt war, arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.

3

Mit Bescheid vom 16.8.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 16.9.2007 Alg mit einem Leistungssatz von 21,93 Euro täglich, wobei sie wegen des Abschlusses eines Ausbildungsberufs ein tägliches Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 in Höhe von 65,33 Euro zugrunde legte. Der Leistungsbezug endete mit dem Eintritt der Klägerin in den Mutterschutz am 29.3.2008.

4

Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese angab, in ihrer Beschäftigung als Pharmareferentin eigenverantwortliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die mindestens dem Qualifikationsniveau eines Meisters entsprächen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.10.2007 zurück.

5

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 16.9.2007 bis 29.3.2008 Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren (Urteil vom 3.8.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 15.6.2011) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf eine Tätigkeit als Pharmareferentin/-beraterin zu konzentrieren. Die daraus vom SG abgeleitete Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppe 2 des § 132 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (alte Fassung ) rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten nach dem Willen des Gesetzgebers an dem in Betracht kommenden Arbeitsangebot auszurichten hätten (BT-Drucks 15/1515 S 86 zu § 133). Bei der Klägerin sei in erster Linie eine Tätigkeit als Pharmareferentin/-beraterin im Außendienst in Betracht zu ziehen, wobei für diese Tätigkeit als formale Einstiegsqualifikation ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine abgeschlossene Berufsausbildung als MTA gleichwertig behandelt würden, der Klägerin also eine Tätigkeit offen gestanden habe, die - in aller Regel - von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. § 75 Abs 1 Arzneimittelgesetz (AMG) bestimme, dass pharmazeutische Unternehmer nur Personen, die die in Abs 2 bezeichnete Sachkenntnis besäßen, beauftragen dürften, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel iS des § 2 Abs 1 oder Abs 2 Nr 1 AMG fachlich zu informieren (Pharmaberater). Andere Personen dürften eine solche Tätigkeit nicht ausüben. Die Sachkenntnis besäßen neben Apothekern oder Personen mit einem Zugang über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung auch Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als ua MTA sowie Pharmareferenten (§ 75 Abs 2 AMG). Hiernach sei es nicht gerechtfertigt, die Klägerin von der Qualifikationsgruppe 2 allein deshalb auszuschließen, weil sie die schulische Ausbildung zum Pharmareferenten (§ 75 Abs 2 Nr 3 AMG) nicht durchlaufen habe, obwohl das Qualifikationsprofil mit einer abgeschlossenen Ausbildung zur MTA gleichzusetzen sei.

6

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Überschreitung der Grenzen der Beweiswürdigung (§ 128 Sozialgerichtsgesetz) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 132 Abs 2 S 2 Nr 2 und Nr 3 SGB III aF) gerügt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Begriff der "Erforderlichkeit einer Ausbildung" für einen Beruf sei zwar in § 132 Abs 2 S 2 SGB III nicht definiert. Im Wege der Auslegung sei jedoch davon auszugehen, dass diejenige Ausbildung heranzuziehen sei, welche als Mindestanforderung für diesen Beruf vorgesehen sei. Der Beruf der Pharmaberaterin oder Pharmareferentin erfordere nach § 75 Abs 2 AMG ua eine abgeschlossene Ausbildung als MTA; weitere Voraussetzungen seien nicht vorgesehen. Unerheblich seien für die Einstufung nach § 132 Abs 2 S 2 SGB III die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin als Pharmareferentin/-beraterin.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.6.2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3.8.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat zu Unrecht das Urteil des SG bestätigt, wonach der Klägerin für die Zeit vom 16.9.2007 bis zum 29.3.2008 höheres Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren sei. Der Bescheid der Beklagten vom 16.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).

11

1. Zutreffend hat das LSG im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass das Alg - in Abhängigkeit zu berücksichtigender Kinder - 67 bzw 60 vH des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt; § 129 SGB III aF). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs 1 S 1 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs 1 S 2 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III aF). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs 1 S 1 SGB III aF).

12

Zu Recht ist das LSG weiter davon ausgegangen, dass der Bemessungsrahmen ausgehend von der Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 16.9.2007 am 15.9.2007 beginnt und - rückwärts gerechnet - mit dem 16.9.2005 (Freitag) endet. Innerhalb dieses Bemessungsrahmens hat die Klägerin kein Arbeitsentgelt erzielt; denn der letzte Lohnabrechnungszeitraum ihres Arbeitgebers bezog sich auf August 2004. Zu Recht hat daher die Beklagte eine fiktive Bemessung vorgenommen.

13

2. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs 2 S 1 SGB III aF). Gemäß § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ist dabei zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/360 der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/600 der Bezugsgröße.

14

Die von der Beklagten vorgenommene Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 3 (§ 132 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB III aF) ist hiernach nicht zu beanstanden.

15

a) Die Höhe des nach § 132 Abs 2 SGB III aF anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgelts ist - dem Gesetz folgend - in mehreren Schritten zu prüfen. In welche der Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen ist, bestimmt sich in erster Linie gemäß § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF nach der Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen - unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots - zu erstrecken hat (1. Prüfungsschritt). Ist die Beschäftigung iS von § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF festgestellt worden, ist sie einer der vier Qualifikationsgruppen zuzuordnen (2. Prüfungsschritt).

16

Nach den - auch von der Revision insoweit nicht angegriffenen und somit nach § 163 SGG bindenden - tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf eine Beschäftigung als Pharmareferentin zu erstrecken.

17

b) Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt (vgl Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 15; BSG, Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 RdNr 18; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 57). Die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs 2 S 2 SGB III sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist(vgl Marschner in GK-SGB III, § 132 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung April 2006). Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 132 SGB III RdNr 7, 8; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 132 RdNr 15; ähnlich: Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Juli 2006). Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss - einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen - eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung - aufgrund der bisherigen Tätigkeit - realistisch erscheint (so: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 RdNr 29, 33, 38, Stand Einzelkommentierung Januar 2006 bzw März 2007; Rokita in Schönefelder/Kranz/ Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 32, 33). Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

18

c) Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Klägerin zuletzt bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Pharmaberaterin/Pharmareferentin ist - wie bereits das LSG insoweit zutreffend ausgeführt hat - keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können (vgl dazu näher auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - Juris RdNr 29). Als solche durfte die Klägerin gemäß § 75 Abs 1 S 1 AMG eingesetzt werden, weil sie die in Abs 2 dieser Vorschrift bezeichnete Sachkenntnis besaß. Gemäß § 75 Abs 2 AMG besitzen die erforderliche Sachkenntnis ua Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technische Assistenten der Human- oder Veterinärmedizin(MTA; § 75 Abs 2 Nr 2 AMG). Dass diese Sachkenntnis alternativ auch Apotheker und Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium besitzen (§ 75 Abs 2 Nr 1 AMG), ändert nichts daran, dass die Tätigkeit als Pharmareferentin eine solche Qualifikation nicht iS des § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF "erfordert". Entgegen der Rechtsauffassung des LSG kann aus dieser Einstiegsqualifikation auch nicht gefolgert werden, der Klägerin habe damit eine Tätigkeit offen gestanden, die in "aller Regel" von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. Denn § 75 Abs 2 AMG enthält keine berufsgruppenspezifische Regelung(vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.10.2010 - L 4 Kr 5196/08 - Juris RdNr 26 und vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.8.2011 - L 3 R 142/09 - Juris RdNr 22). Entscheidend ist, dass die für die Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis nach § 75 Abs 2 Nr 2 AMG auch bei Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als MTA vorliegt.

19

d) Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die 1976 geborene Klägerin von September 1998 bis August 2001 - entsprechend der bundesweit einheitlich geregelten Ausbildung (vgl www.mtawerden.de/mta-ausbildung.html) - eine schulische Berufsausbildung (vgl hierzu: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/result/short) zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin an der Berufsfachschule W absolviert. Berufsfachschulen sind berufliche Schulen mit mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorausgesetzt wird (vgl berufenet, aaO); ihr Abschluss ist mithin dem in § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III aF als Voraussetzung für die Qualifikationsgruppe 2 genannten Fachschulabschluss nicht vergleichbar. Dass die Klägerin (lediglich) einen Ausbildungsberuf absolviert hat, wird auch von ihr nicht bestritten. Vielmehr hat sie mit der Klagebegründung vom 3.12.2007 zum Beleg dieser Tatsache das Abschlusszeugnis vom 3.8.2001 vorgelegt und selbst vorgetragen, dass sie allein aufgrund ihrer Berufsausbildung der Qualifikationsgruppe 3, aber - im Hinblick auf ihr zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt und ihre mehrjährige Berufserfahrung - der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sei. Von Oktober 2001 bis 16.8.2004 war die Klägerin als Pharmareferentin im Außendienst bei der Firma M , F, beschäftigt. Anschließend befand sie sich bis 15.9.2007 in Mutterschutz und Elternzeit. Einen Fachschulabschluss, eine Qualifikation als Meister oder einen vergleichbaren Abschluss hat sie während dieser Zeit nicht erzielt; auch berufsspezifische Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin als Pharmareferentin/-beraterin ausgeübte Tätigkeit entsprach damit ihrer beruflichen Qualifikation als MTA.

20

e) Die Klägerin ist auch nicht deshalb in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, weil sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ein Gehalt bezogen hat, das deutlich über dem fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 liegt. Denn das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach § 132 Abs 2 SGB III aF unerheblich(vgl BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1, RdNr 50 ff; BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 18 ff; SozR 4-4300 § 132 Nr 7 RdNr 29). Insoweit vermag der Senat den Ausführungen des LSG nicht zu folgen (ebenso zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 70).

21

3. Die Beklagte hat auch das Bemessungsentgelt in Höhe von 65,33 Euro zutreffend errechnet. Nach der maßgeblichen Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/450 der Bezugsgröße für 2007 von 29 400 Euro(vgl § 2 Abs 1 des Sozialversicherungs-Rechengrößengesetzes vom 2.12.2006, BGBl I 2742) zugrunde zu legen. Dies ergibt 65,33 Euro. Von dem zutreffenden Bemessungsentgelt ausgehend hat die Beklagte auch das Leistungsentgelt mit 32,73 Euro und den täglichen Leistungssatz in Höhe von 21,93 Euro (= 67 % von 32,73 Euro) zutreffend bestimmt.

22

4. Die ab 1.1.2005 erfolgte Abkehr von der ausschließlichen Orientierung am individuell erzielbaren Arbeitsentgelt (§ 133 Abs 4 SGB III aF) und die Hinwendung zu einem pauschalierenden System der Fiktivberechnung des Bemessungsentgelts einschließlich der damit verbundenen Äquivalentabweichungen unterliegen im vorliegenden Fall auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 3; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 7 RdNr 24 ff). Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte Ermittlung fiktiver Entgelte anhand der Einstufung in Qualifikationsgruppen (vgl § 256b Abs 1, § 256c Abs 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) stellt wegen der in der Regel bestehenden Abhängigkeit zwischen beruflicher Qualifikation und Verdienstmöglichkeiten eine geeignete Methode dar, um jedenfalls in der überwiegenden Mehrheit der Fälle zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen (vgl ua Maischner in Gemeinschaftskomm, SGB III, § 132 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung März 2010; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 132 RdNr 37, Stand Einzelkommentierung September 2010). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass unter Beachtung des Zusammenhangs der beruflichen Qualifikation mit den Verdienstmöglichkeiten eine Pauschalierung zu keinen schwerwiegenden Härten führen würde.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 15. Mai 2006 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1 zu gewähren.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Einstufung in Qualifikationsgruppe 1.
Der 1959 geborene Kläger ist Diplom-Agraringenieur und Wirtschaftsingenieur. Von April bis September 1985 war er abhängig beschäftigt im Projektmanagement, ab Dezember 1986 durchlief er eine dreizehnmonatige Qualifikation beim C.D.I. Stuttgart als EDV-Fachmann. Von Mai 1988 bis März 1993 war der Kläger als Projektingenieur abhängig beschäftigt, ab September 1995 führte er eine Nebenerwerbslandwirtschaft, welche im Jahr 2004 auf seine Frau überschrieben wurde. Von Juni 1996 bis März 1999 war der Kläger zudem 14 Stunden im Monat als Umweltberater bei der A. -Umweltberatung tätig, von 1996 bis 2000 arbeitete er selbstständig als Software-Entwickler (freier Mitarbeiter bei der A. SEL AG). Diese Tätigkeit gab er wegen Auftragsmangel auf. Von Januar bis Mai 2001 bezog der Kläger Alg und widmete sich anschließend der Erziehung seiner am 9. April 2000 und 23. Februar 2003 geborenen Kinder.
Am 13. Februar 2006 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 15. Mai 2006 arbeitslos. Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Alg ab 15. Mai 2006 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen in Höhe von 30,87 EUR täglich (Bemessungsentgelt 58,63 EUR, Arbeitsentgelt 81,67 EUR). Ergänzend führte die Beklagte aus, das Bemessungsentgelt vermindere sich entsprechend dem Verhältnis der wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Kläger tatsächlich leisten könne (28 Stunden) zu den Arbeitsstunden, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt durchschnittlich zugrunde gelegen hätten (39 Stunden). Mit Änderungsbescheid vom 10. März 2006 setzte die Beklagte die Bewilligung in gleicher Höhe endgültig fest.
Am 8. März 2006 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Beklagte habe ihn offensichtlich einer falschen Berufsklasse zugeordnet, das tägliche Arbeitsentgelt von 81,67 EUR entspreche dem fiktiven Entgelt der Qualifikationsgruppe 2. Er habe zwei erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildungen, seine bisherigen Beschäftigungen hätten immer eine Hochschulausbildung erfordert, auch für die Zusatzausbildungen sei für die Teilnahme seitens des Bildungsträgers ein Hochschulstudium vorausgesetzt worden. Er suche auch jetzt eine Beschäftigung, die einen Hochschulabschluss erfordere. Außerdem habe die Beklagte als wöchentliche Arbeitszeit nur 28 Stunden anerkannt, er habe jedoch erklärt, eingeschränkt durch die Kinderbetreuung 33 Stunden arbeiten zu können.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine dienstliche Stellungnahme der zuständigen Arbeitsvermittlerin ein. In ihrer Stellungnahme führte diese zusammenfassend aus, die Vermittlungsbemühungen richteten sich auf eine Tätigkeit als Software-Entwickler/EDV-Fachmann. Wegen der familiär bedingten Verteilung der Arbeitszeit/Einschränkung auf Teilzeit und der Ortsgebundenheit kämen für den Kläger nur Arbeitsangebote im Tagespendelbereich in Frage. Eine Vermittlung als Software-Entwickler auf Diplom-Ingenieur-Niveau sei nicht realistisch, da eine Tätigkeit auf dieser Ebene eine bundesweite Mobilität erfordere, ferner seien die Fachkenntnisse nach einer fünfjährigen Elternzeit nicht mehr aktuell. Die Vermittlungsbemühungen richteten sich nach der Qualifikationsstufe G (Kräfte mit Fachschulniveau), was der Qualifikationsgruppe 2 entspreche. Mit Abhilfebescheid vom 8. Mai 2006 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als der Bemessung des Alg eine wöchentliche Arbeitsbereitschaft von 33 Stunden zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wies die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 zurück und führte aus, dass sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie nur auf eine Tätigkeit im Tagespendelbereich und nur auf Tätigkeiten mit Fachschulniveau erstreckten, wofür § 132 SGB III die Qualifikationsgruppe 2 vorsehe.
Hiergegen richtet sich die am 19. Mai 2006 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Zur Begründung verweist der Kläger erneut darauf, dass sowohl für die in der Vergangenheit ausgeübten abhängigen Beschäftigungen als auch für die selbstständige Tätigkeit ein Hochschulabschluss erforderlich gewesen sei. Trotz der bestehenden Einschränkungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht komme er weiterhin für Tätigkeiten, die eine Hochschulausbildung voraussetzten, in Betracht. Im Mai 2006 sei eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden mit der Zielsetzung: Arbeitsstelle als Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung, damit Qualifikationsgruppe 1.
Mit Urteil vom 25. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung in Qualifikationsgruppe 2 sei unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs de Klägers und der von ihm bei Arbeitslosmeldung angegebenen Einschränkungen der möglichen Arbeitszeit (33 Stunden wöchentlich, zwei Tage Vollzeit und drei Tage Teilzeit) nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass der Kläger im Jahr 1984 einen Hochschulabschluss als Dipl.-Agraringenieur und im Jahr 1992 einen Hochschulabschluss als Wirtschaftsingenieur erlangt habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte bei der Arbeitslosmeldung im Jahr 2006 ihre Vermittlungsbemühungen auf diese berufliche Qualifikation richten müsse. Die Qualifikation auf Hochschulniveau habe zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung im Jahr 2006 bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen. Die letzte abhängige Beschäftigung des Klägers in Vollzeit basierend auf einer Hochschulausbildung habe im März 1993 geendet. Anschließend sei der Kläger zum Teil arbeitslos und selbstständiger Nebenerwerbslandwirt bzw. zuletzt bis 31. Dezember 2000 selbstständig als Software-Entwickler und EDV-Fachmann tätig gewesen, die selbstständige Tätigkeit habe er wegen Erfolglosigkeit aufgeben müssen. Eine wesentliche berufliche Weiterqualifizierung habe der Kläger insbesondere in dem sich schnell entwickelnden Softwarebereich bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung im Jahr 2006 nicht erzielt. Da auch nur Angebote im Tagespendelbereich in Frage kämen, sei die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass eine Vermittlung als Software-Entwickler auf Ingenieurniveau nicht realistisch sei, da diese eine bundesweite Mobilität erfordere.
Gegen das ihm am 15. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er beruft sich nochmals darauf, dass er bis 31. Dezember 2000 bei der A. SEL AG in Stuttgart als freiberuflicher Ingenieur in der Softwareentwicklung gearbeitet habe. Sein vereinbartes Jahresnettohonorar im Jahr 2000 habe 148.800,00 DM betragen. Obwohl er auch von April 1993 bis Oktober 1996 dreieinhalb Jahre lang nicht in der Softwareentwicklung tätig gewesen sei, sei er von Beginn seiner Tätigkeit für die A. SEL AG so leistungsfähig gewesen wie die übrigen in der Abteilung beschäftigten diplomierten und promovierten Akademiker, andernfalls wären ihm bis Ende 2000 nicht mehrere Folgeaufträge angeboten worden. Auf Drängen der Beklagten habe er ursprünglich an einer in Heilbronn stattfindenden Maßnahme zum Microsoft Certified Application Developer (MCAD) teilnehmen sollen; da diese Zertifizierung unter seinem Niveau gelegen habe, habe er der Beklagten stattdessen eine Zertifizierung zum Microsoft Certified Solution Developer (MCSD) in Heidelberg vorgeschlagen. Die Beklagte habe eine Zertifizierung zum MCAD bewilligt, die Zertifizierung zum MCSD aber abgelehnt. Aufgrund seiner aktuellen Fachkenntnisse habe der Kläger in fast der gleichen Zeit die auf der MCAD-Zertifizierung aufbauende MCSD-Zertifizierung abgeschlossen. Außer dem vorzeigbaren Zertifikat habe er aus der Maßnahme hinsichtlich seines Wissens keinen zusätzlichen Nutzen ziehen können. Die am 1. Juni 2006 bei der G. T. GmbH in Heidelberg abgelegte Eingangsprüfung habe er trotz mehrjähriger Elternzeit mit sehr gutem Erfolg bestanden, ebenso die Zertifizierung zum MCSD, welche laut Microsoft die Premium-Zertifizierung für leitende Software-Ingenieure sei, in deutlich weniger als der veranschlagten Regelzeit mit hervorragendem Ergebnis (95% der Maximalpunktzahl) abgeschlossen. Dies widerlege die von der Beklagten angeführte Vermutung, die Fachkenntnisse seien zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung nicht mehr aktuell gewesen. Die Beklagte habe bis zum Ende der Arbeitslosigkeit am 22. April 2007 keinen einzigen Vermittlungsvorschlag als Softwareentwickler auf Fachschulniveau unterbreiten können. Dies sei nicht weiter verwunderlich, da es solche Stellen praktisch nicht gebe. Für Softwareentwickler werde, wie ein Blick auf einschlägige Stellenangebote beweise, in der Regel ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium vorausgesetzt. Eine Einschränkung, die die Qualifikationsgruppe 1 bei zeitlicher oder räumlicher Beschränkung ausschließe, finde sich weder in § 132 SGB III noch an anderer Stelle im Gesetz. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, die nicht bundesweit mobil seien und keine Vollzeitstelle anstrebten, von der Qualifikationsgruppe 1 auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2006, abgeändert durch Bescheide vom 10. März 2006 und 8. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 15. Mai 2006 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1 zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung führt sie aus, dass sich nach § 132 Abs. 1 SGB III das Arbeitsentgelt, das bei der Bemessung zugrunde zu legen sei, nicht unbedingt nach dem Beruf, den der Arbeitslose bisher ausgeübt habe, richte, sondern nach der beruflichen Qualifikation, die für die Beschäftigung erforderlich sei und auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken habe. Hierbei sei festzustellen, für welche Beschäftigung der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts in Betracht komme. Hier sei zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger, der bei Anspruchsentstehung bereits seit fünf Jahren aus dem Berufsleben in dem schnelllebigen Bereich der Softwareentwicklung ausgeschieden gewesen sei, nicht mehr über aktuelle Fachkenntnisse verfügt habe. Dass er später eine von der Beklagten getragene Eingangsprüfung im Juni 2006 mit guten Noten abgeschlossen habe, helfe nicht darüber hinweg, dass er mit dem Wissen anderer in der Software-Entwicklung Beschäftigter nach fünfjähriger Abstinenz aus dem Berufsleben nicht mehr konkurrieren könne. Dass er das nötige Know-how erlernen musste, habe sich daran gezeigt, dass er an einer von der Beklagten finanzierten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe. Ebenso sei bei der Zuordnung zu berücksichtigen, ob der Arbeitslose bundesweit vermittelbar sei. Bei unbeschränkter Ausgleichsfähigkeit seien alle Beschäftigungen berücksichtigungsfähig, die ein nicht ortsgebundener Arbeitsloser auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt ausüben könne. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass die Einteilung der Arbeitszeit des Klägers aus familiären Gründen auf Teilzeit beschränkt sei, was in der Software-Branche durchaus nicht marktüblich sei, sei in diesem Zusammenhang bei der Zuordnung zur Qualifikationsstufe zu berücksichtigen.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung des Klägers ist auch begründet, er hat Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1.
17 
Der Kläger hat gemäß § 118 Abs. 1 SGB III unstreitig Anspruch auf Alg, denn er ist arbeitslos i.S.v. § 119 SGB III, hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und erfüllt die Anwartschaftszeit (§ 123 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2a SGB III).
18 
Das Alg beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erhält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
19 
Maßgebendes Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist unter Heranziehung der Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 1 SGB III die Zeit der Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Denn nach dieser Vorschrift stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III, hier Abs. 2a, versicherungspflichtig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006 - L 8 AL 3082/06 - ). Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher der 22. Februar 2006, da nach diesem Zeitpunkt das jüngste Kind des Klägers das dritte Lebensjahr vollendet hatte und damit die Versicherungspflicht endete. Weder im Bemessungsrahmen vom 23. Februar 2005 bis 22. Februar 2006 noch im erweiterten Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sind Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden, so dass nach § 132 Abs. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
20 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße und für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB III). Bei einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens reduziert sich das Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III ausgehend von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt (§ 131 Abs. 5 Satz 3 SGB III). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Anpassung des Bemessungsentgelts auf eine Arbeitsbereitschaft von 33 Stunden im Verhältnis zu 39 Stunden ist daher nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen.
21 
Unzutreffend ist jedoch die Einstufung des Klägers in Qualifikationsgruppe 2. Bei der Frage, auf welche Beschäftigung die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat, ist zu berücksichtigen, dass § 132 SGB III im Gegensatz zu der Vorgängerregelung in § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keine Vermittlungskriterien benennt, welche bei der Vermittlung zwingend zu berücksichtigen wären (Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2007, § 132 Rdnr. 31). Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind daher in erster Linie den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung in den §§ 35 ff. SGB III und den Gesetzesmaterialien zu entnehmen und nicht nach den Kriterien des § 112 Abs. 7 AFG (Lebensalter, Leistungsfähigkeit, billige Berücksichtigung des Berufs und der Ausbildung, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts) zu bestimmen (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 31). Der Gesetzgeber hat die Suche nach der maßgeblichen Beschäftigung für die fiktive Bemessung auf die Tätigkeiten eingeschränkt, auf die sich die Vermittlungsbemühungen „in erster Linie“ zu erstrecken haben, so dass nicht die Gesamtbreite der dem Arbeitslosen möglichen Beschäftigungen heranzuziehen ist, sondern die Tätigkeiten relevant sind, mit denen der Arbeitslose bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (BSG, Urteil vom 6. September 2006 – B 7a AL 66/05 R - ). Kommen mehrere Beschäftigungen in Betracht, richtet sich die fiktive Bemessung nach derjenigen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden ist (zum Günstigkeitsprinzip bei den Vorgängerregelungen § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. und § 112 Abs. 7 AFG vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988 – 7 RAr 6/87 – SozR 4100 § 112 Nr. 42 S. 200; Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 4/03 R – SozR 4-4300 § 200 Nr. 1 S. 5). Die aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu entnehmenden personenbezogenen Vermittlungskriterien sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen (BSG, Urteil vom 5. September 2006, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung soll auch das in Betracht kommende Arbeitsangebot berücksichtigt werden (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 9). Die Gesetzesmaterialien zur ähnlichen Vorgängerregelung in § 133 Abs. 4 SGB III a.F. enthalten den Hinweis, dass sich das Bemessungsentgelt nach dem Arbeitsentgelt richtet, welches der Arbeitslose bei erfolgreicher Vermittlung voraussichtlich erzielen könnte (BT-Drucks. 13/4941 S. 178). Die möglichen Beschäftigungen müssen in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, wenn auch nicht offen sein, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 6/99 R – SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 S. 46; Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 35). Es handelt sich insoweit um eine Prognoseentscheidung der Arbeitsverwaltung (BSG, Urteil vom 9. November 1989 – 11/7 RAr 63/87 - ), welche im gerichtlichen Verfahren als Feststellung einer hypothetischen Tatsache voll überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 7. April 1987 – 11b RAr 7/86 – SozR 4100 § 44 Nr. 47).
22 
Angesichts der Qualifikation des Klägers und seiner zuletzt selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Software-Entwickler/EDV-Fachmann sind die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung zu erstrecken. Dies entspricht der Einschätzung der Beklagten, wie sich aus der mit dem Kläger am 16. Mai 2006 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergibt. Dort wird als Zielsetzung genannt: Arbeitsstelle im Bereich Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die regelmäßig einen Hochschulabschluss voraussetzt. Die Tatsache, dass der Kläger wegen Erziehung seiner Kinder zuletzt im Dezember 2000 in diesem Bereich gearbeitet hat, somit zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosigkeit ungefähr fünfeinhalb Jahre nicht in der Branche tätig war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen führt eine längere Abwesenheit vom Beruf nicht automatisch zu einer Entqualifizierung; Grundqualifikationen wie Zuverlässigkeit, Kreativität oder Organisationstalent werden durch Kindererziehungszeiten nicht gemindert, sondern zusätzlich trainiert (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2007, § 132 Rdnr. 10). Gerade im Rahmen einer Hochschulausbildung steht zudem nicht die Vermittlung konkreten – ggf. relativ schnell überholten - Fachwissens im Vordergrund, sondern das Erarbeiten von Strukturen und Fähigkeiten, in der entsprechenden Materie selbstständig zu arbeiten. Hinzu kommt, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass es im Softwarebereich in den letzten fünf bis sechs Jahren zu einer derart rasanten Entwicklung im Sinne einer technischen Revolution gekommen wäre, die so neuartige Entwicklungen gebracht hätte, dass ein Arbeiten mit einem davor liegenden Kenntnisstand tatsächlich nicht mehr möglich wäre. Die Beklagte hat hierzu substantiiert auch nichts vorgetragen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ausgeführt hat, hat er sich während seiner Elternzeit über Fachzeitschriften auf dem Laufenden gehalten; er habe in dieser Zeit ca. 1.400,00 EUR für Fachliteratur ausgegeben, ein Seminar in Stuttgart und eine kürzere Fortbildung besucht. Der Senat sieht daher nach alledem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die auch zuvor ausgeübte Tätigkeit weiterhin auf dem Niveau einer Hochschulausbildung auszuüben. Vermittlungshindernisse wie etwa eine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit, die keine Minderung des Entgelts nach § 131 Abs. 5 SGB III rechtfertigen, sind nur für die Frage der Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Ist – wie hier – die Marktüblichkeit einer Beschäftigung gemäß § 119 SGB III bejaht worden, haben derartige Umstände auf die Leistungshöhe keinen Einfluss (Valgolio a.a.O., § 132 Rdnr. 10).
23 
Schließlich ergibt sich auch keine relevante Einschränkung für eine Vermittlung in Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 1 dadurch, dass der Kläger nur bereit ist, Tätigkeiten im Tagespendelbereich aufzunehmen. Nach § 121 Abs. 4 SGB III ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Verhältnis zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden liegt die Grenze bei Pendelzeiten mit einer Dauer von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden (Satz 2). Dies bedeutet, dass zu Beginn der Arbeitslosigkeit und damit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des nach § 132 Abs. 2 SGB III zu ermittelnden fiktiven Entgelts (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O., S. 198) von dem Arbeitslosen nicht verlangt werden kann, bundesweit Stellen anzunehmen; ganz abgesehen davon, dass dem Kläger wegen seiner familiären Bindungen auch ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des Pendelbereichs nicht zumutbar war (§ 121 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 SGB III). Bezogen auf die Ermittlung des fiktiven Bemessungsentgelts wird daher im Wege einer generalisierenden Betrachtung teilweise die Auffassung vertreten, dass Tätigkeiten des gesamten bundesdeutschen Arbeitsmarkts zu berücksichtigen seien (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 34 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier offen bleiben, denn selbst wenn auf die konkrete regionale Situation des Klägers abzustellen wäre, spräche nichts dafür, dass es in diesem Bereich keine Stellen für Software-Entwickler auf Hochschul- bzw. Fachhochschulebene gäbe. Der Wohnort des Klägers H. liegt 27 km von Heilbronn entfernt, 67 km von Stuttgart, 87 km von Heidelberg und 99 km von Mannheim; alle diese Städte sind mit dem Auto in weniger als 1:15 Stunden erreichbar (Angaben laut Routenplaner) und liegen somit innerhalb des Pendelbereichs. Damit stehen dem Kläger die Regionen Stuttgart und Rhein-Neckar offen. Nach Informationen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg gehört dieses Bundesland neben Nordrhein-Westfalen und Bayern zu den führenden Informationstechnologie-Standorten in Deutschland, wobei in Baden-Württemberg die Dienstleistungssparte (Software und Datenverarbeitung) überdurchschnittlich stark ist, während bei den anderen beiden Bundesländern der Schwerpunkt in der Medienwirtschaft liegt. Innerhalb Baden-Württembergs zeigt sich eine starke Konzentration des Informationssektors in der Region Stuttgart (40% des Gesamtumsatzes der Branche), weitere bedeutende Standorte sind die Regionen Rhein-Neckar, Mittlerer und Südlicher Oberrhein (Pressemitteilung Statistisches Landesamt Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - Nr. 052). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund eine Vermittlung in eine hochqualifizierte Stelle im Bereich der Software-Entwicklung konkret nur im Falle einer bundesweiten Vermittlung realistisch sein sollte.
24 
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Vermittlung auf eine Teilzeitbeschäftigung nur dazu führt, dass das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 5 SGB III entsprechend gemindert wird. Durch diese konkrete gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen einer zeitlichen Einschränkung der Arbeitsbereitschaft verbietet es sich, weitergehende Kürzungen vorzunehmen. Insbesondere sieht das Gesetz nicht vor, wegen Teilzeitbeschäftigung eine niedrigere Qualifikationsgruppe heranzuziehen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung des Klägers ist auch begründet, er hat Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1.
17 
Der Kläger hat gemäß § 118 Abs. 1 SGB III unstreitig Anspruch auf Alg, denn er ist arbeitslos i.S.v. § 119 SGB III, hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und erfüllt die Anwartschaftszeit (§ 123 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2a SGB III).
18 
Das Alg beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erhält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
19 
Maßgebendes Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist unter Heranziehung der Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 1 SGB III die Zeit der Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Denn nach dieser Vorschrift stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III, hier Abs. 2a, versicherungspflichtig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006 - L 8 AL 3082/06 - ). Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher der 22. Februar 2006, da nach diesem Zeitpunkt das jüngste Kind des Klägers das dritte Lebensjahr vollendet hatte und damit die Versicherungspflicht endete. Weder im Bemessungsrahmen vom 23. Februar 2005 bis 22. Februar 2006 noch im erweiterten Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sind Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden, so dass nach § 132 Abs. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
20 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße und für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB III). Bei einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens reduziert sich das Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III ausgehend von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt (§ 131 Abs. 5 Satz 3 SGB III). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Anpassung des Bemessungsentgelts auf eine Arbeitsbereitschaft von 33 Stunden im Verhältnis zu 39 Stunden ist daher nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen.
21 
Unzutreffend ist jedoch die Einstufung des Klägers in Qualifikationsgruppe 2. Bei der Frage, auf welche Beschäftigung die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat, ist zu berücksichtigen, dass § 132 SGB III im Gegensatz zu der Vorgängerregelung in § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keine Vermittlungskriterien benennt, welche bei der Vermittlung zwingend zu berücksichtigen wären (Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2007, § 132 Rdnr. 31). Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind daher in erster Linie den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung in den §§ 35 ff. SGB III und den Gesetzesmaterialien zu entnehmen und nicht nach den Kriterien des § 112 Abs. 7 AFG (Lebensalter, Leistungsfähigkeit, billige Berücksichtigung des Berufs und der Ausbildung, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts) zu bestimmen (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 31). Der Gesetzgeber hat die Suche nach der maßgeblichen Beschäftigung für die fiktive Bemessung auf die Tätigkeiten eingeschränkt, auf die sich die Vermittlungsbemühungen „in erster Linie“ zu erstrecken haben, so dass nicht die Gesamtbreite der dem Arbeitslosen möglichen Beschäftigungen heranzuziehen ist, sondern die Tätigkeiten relevant sind, mit denen der Arbeitslose bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (BSG, Urteil vom 6. September 2006 – B 7a AL 66/05 R - ). Kommen mehrere Beschäftigungen in Betracht, richtet sich die fiktive Bemessung nach derjenigen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden ist (zum Günstigkeitsprinzip bei den Vorgängerregelungen § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. und § 112 Abs. 7 AFG vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988 – 7 RAr 6/87 – SozR 4100 § 112 Nr. 42 S. 200; Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 4/03 R – SozR 4-4300 § 200 Nr. 1 S. 5). Die aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu entnehmenden personenbezogenen Vermittlungskriterien sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen (BSG, Urteil vom 5. September 2006, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung soll auch das in Betracht kommende Arbeitsangebot berücksichtigt werden (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 9). Die Gesetzesmaterialien zur ähnlichen Vorgängerregelung in § 133 Abs. 4 SGB III a.F. enthalten den Hinweis, dass sich das Bemessungsentgelt nach dem Arbeitsentgelt richtet, welches der Arbeitslose bei erfolgreicher Vermittlung voraussichtlich erzielen könnte (BT-Drucks. 13/4941 S. 178). Die möglichen Beschäftigungen müssen in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, wenn auch nicht offen sein, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 6/99 R – SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 S. 46; Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 35). Es handelt sich insoweit um eine Prognoseentscheidung der Arbeitsverwaltung (BSG, Urteil vom 9. November 1989 – 11/7 RAr 63/87 - ), welche im gerichtlichen Verfahren als Feststellung einer hypothetischen Tatsache voll überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 7. April 1987 – 11b RAr 7/86 – SozR 4100 § 44 Nr. 47).
22 
Angesichts der Qualifikation des Klägers und seiner zuletzt selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Software-Entwickler/EDV-Fachmann sind die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung zu erstrecken. Dies entspricht der Einschätzung der Beklagten, wie sich aus der mit dem Kläger am 16. Mai 2006 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergibt. Dort wird als Zielsetzung genannt: Arbeitsstelle im Bereich Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die regelmäßig einen Hochschulabschluss voraussetzt. Die Tatsache, dass der Kläger wegen Erziehung seiner Kinder zuletzt im Dezember 2000 in diesem Bereich gearbeitet hat, somit zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosigkeit ungefähr fünfeinhalb Jahre nicht in der Branche tätig war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen führt eine längere Abwesenheit vom Beruf nicht automatisch zu einer Entqualifizierung; Grundqualifikationen wie Zuverlässigkeit, Kreativität oder Organisationstalent werden durch Kindererziehungszeiten nicht gemindert, sondern zusätzlich trainiert (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2007, § 132 Rdnr. 10). Gerade im Rahmen einer Hochschulausbildung steht zudem nicht die Vermittlung konkreten – ggf. relativ schnell überholten - Fachwissens im Vordergrund, sondern das Erarbeiten von Strukturen und Fähigkeiten, in der entsprechenden Materie selbstständig zu arbeiten. Hinzu kommt, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass es im Softwarebereich in den letzten fünf bis sechs Jahren zu einer derart rasanten Entwicklung im Sinne einer technischen Revolution gekommen wäre, die so neuartige Entwicklungen gebracht hätte, dass ein Arbeiten mit einem davor liegenden Kenntnisstand tatsächlich nicht mehr möglich wäre. Die Beklagte hat hierzu substantiiert auch nichts vorgetragen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ausgeführt hat, hat er sich während seiner Elternzeit über Fachzeitschriften auf dem Laufenden gehalten; er habe in dieser Zeit ca. 1.400,00 EUR für Fachliteratur ausgegeben, ein Seminar in Stuttgart und eine kürzere Fortbildung besucht. Der Senat sieht daher nach alledem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die auch zuvor ausgeübte Tätigkeit weiterhin auf dem Niveau einer Hochschulausbildung auszuüben. Vermittlungshindernisse wie etwa eine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit, die keine Minderung des Entgelts nach § 131 Abs. 5 SGB III rechtfertigen, sind nur für die Frage der Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Ist – wie hier – die Marktüblichkeit einer Beschäftigung gemäß § 119 SGB III bejaht worden, haben derartige Umstände auf die Leistungshöhe keinen Einfluss (Valgolio a.a.O., § 132 Rdnr. 10).
23 
Schließlich ergibt sich auch keine relevante Einschränkung für eine Vermittlung in Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 1 dadurch, dass der Kläger nur bereit ist, Tätigkeiten im Tagespendelbereich aufzunehmen. Nach § 121 Abs. 4 SGB III ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Verhältnis zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden liegt die Grenze bei Pendelzeiten mit einer Dauer von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden (Satz 2). Dies bedeutet, dass zu Beginn der Arbeitslosigkeit und damit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des nach § 132 Abs. 2 SGB III zu ermittelnden fiktiven Entgelts (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O., S. 198) von dem Arbeitslosen nicht verlangt werden kann, bundesweit Stellen anzunehmen; ganz abgesehen davon, dass dem Kläger wegen seiner familiären Bindungen auch ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des Pendelbereichs nicht zumutbar war (§ 121 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 SGB III). Bezogen auf die Ermittlung des fiktiven Bemessungsentgelts wird daher im Wege einer generalisierenden Betrachtung teilweise die Auffassung vertreten, dass Tätigkeiten des gesamten bundesdeutschen Arbeitsmarkts zu berücksichtigen seien (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 34 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier offen bleiben, denn selbst wenn auf die konkrete regionale Situation des Klägers abzustellen wäre, spräche nichts dafür, dass es in diesem Bereich keine Stellen für Software-Entwickler auf Hochschul- bzw. Fachhochschulebene gäbe. Der Wohnort des Klägers H. liegt 27 km von Heilbronn entfernt, 67 km von Stuttgart, 87 km von Heidelberg und 99 km von Mannheim; alle diese Städte sind mit dem Auto in weniger als 1:15 Stunden erreichbar (Angaben laut Routenplaner) und liegen somit innerhalb des Pendelbereichs. Damit stehen dem Kläger die Regionen Stuttgart und Rhein-Neckar offen. Nach Informationen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg gehört dieses Bundesland neben Nordrhein-Westfalen und Bayern zu den führenden Informationstechnologie-Standorten in Deutschland, wobei in Baden-Württemberg die Dienstleistungssparte (Software und Datenverarbeitung) überdurchschnittlich stark ist, während bei den anderen beiden Bundesländern der Schwerpunkt in der Medienwirtschaft liegt. Innerhalb Baden-Württembergs zeigt sich eine starke Konzentration des Informationssektors in der Region Stuttgart (40% des Gesamtumsatzes der Branche), weitere bedeutende Standorte sind die Regionen Rhein-Neckar, Mittlerer und Südlicher Oberrhein (Pressemitteilung Statistisches Landesamt Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - Nr. 052). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund eine Vermittlung in eine hochqualifizierte Stelle im Bereich der Software-Entwicklung konkret nur im Falle einer bundesweiten Vermittlung realistisch sein sollte.
24 
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Vermittlung auf eine Teilzeitbeschäftigung nur dazu führt, dass das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 5 SGB III entsprechend gemindert wird. Durch diese konkrete gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen einer zeitlichen Einschränkung der Arbeitsbereitschaft verbietet es sich, weitergehende Kürzungen vorzunehmen. Insbesondere sieht das Gesetz nicht vor, wegen Teilzeitbeschäftigung eine niedrigere Qualifikationsgruppe heranzuziehen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3. August 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

2

Nach dem Ende einer Elternzeit meldete sich die 1976 geborene Klägerin, die von 1998 bis 2001 eine dreijährige Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin (MTA) abgeschlossen hat und anschließend bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst, zuletzt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt (Fixum) in Höhe von 3087 Euro beitragspflichtig beschäftigt war, arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.

3

Mit Bescheid vom 16.8.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 16.9.2007 Alg mit einem Leistungssatz von 21,93 Euro täglich, wobei sie wegen des Abschlusses eines Ausbildungsberufs ein tägliches Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 in Höhe von 65,33 Euro zugrunde legte. Der Leistungsbezug endete mit dem Eintritt der Klägerin in den Mutterschutz am 29.3.2008.

4

Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese angab, in ihrer Beschäftigung als Pharmareferentin eigenverantwortliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die mindestens dem Qualifikationsniveau eines Meisters entsprächen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.10.2007 zurück.

5

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 16.9.2007 bis 29.3.2008 Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren (Urteil vom 3.8.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 15.6.2011) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf eine Tätigkeit als Pharmareferentin/-beraterin zu konzentrieren. Die daraus vom SG abgeleitete Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppe 2 des § 132 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (alte Fassung ) rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten nach dem Willen des Gesetzgebers an dem in Betracht kommenden Arbeitsangebot auszurichten hätten (BT-Drucks 15/1515 S 86 zu § 133). Bei der Klägerin sei in erster Linie eine Tätigkeit als Pharmareferentin/-beraterin im Außendienst in Betracht zu ziehen, wobei für diese Tätigkeit als formale Einstiegsqualifikation ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine abgeschlossene Berufsausbildung als MTA gleichwertig behandelt würden, der Klägerin also eine Tätigkeit offen gestanden habe, die - in aller Regel - von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. § 75 Abs 1 Arzneimittelgesetz (AMG) bestimme, dass pharmazeutische Unternehmer nur Personen, die die in Abs 2 bezeichnete Sachkenntnis besäßen, beauftragen dürften, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel iS des § 2 Abs 1 oder Abs 2 Nr 1 AMG fachlich zu informieren (Pharmaberater). Andere Personen dürften eine solche Tätigkeit nicht ausüben. Die Sachkenntnis besäßen neben Apothekern oder Personen mit einem Zugang über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung auch Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als ua MTA sowie Pharmareferenten (§ 75 Abs 2 AMG). Hiernach sei es nicht gerechtfertigt, die Klägerin von der Qualifikationsgruppe 2 allein deshalb auszuschließen, weil sie die schulische Ausbildung zum Pharmareferenten (§ 75 Abs 2 Nr 3 AMG) nicht durchlaufen habe, obwohl das Qualifikationsprofil mit einer abgeschlossenen Ausbildung zur MTA gleichzusetzen sei.

6

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Überschreitung der Grenzen der Beweiswürdigung (§ 128 Sozialgerichtsgesetz) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 132 Abs 2 S 2 Nr 2 und Nr 3 SGB III aF) gerügt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Begriff der "Erforderlichkeit einer Ausbildung" für einen Beruf sei zwar in § 132 Abs 2 S 2 SGB III nicht definiert. Im Wege der Auslegung sei jedoch davon auszugehen, dass diejenige Ausbildung heranzuziehen sei, welche als Mindestanforderung für diesen Beruf vorgesehen sei. Der Beruf der Pharmaberaterin oder Pharmareferentin erfordere nach § 75 Abs 2 AMG ua eine abgeschlossene Ausbildung als MTA; weitere Voraussetzungen seien nicht vorgesehen. Unerheblich seien für die Einstufung nach § 132 Abs 2 S 2 SGB III die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin als Pharmareferentin/-beraterin.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.6.2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3.8.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat zu Unrecht das Urteil des SG bestätigt, wonach der Klägerin für die Zeit vom 16.9.2007 bis zum 29.3.2008 höheres Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren sei. Der Bescheid der Beklagten vom 16.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).

11

1. Zutreffend hat das LSG im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass das Alg - in Abhängigkeit zu berücksichtigender Kinder - 67 bzw 60 vH des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt; § 129 SGB III aF). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs 1 S 1 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs 1 S 2 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III aF). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs 1 S 1 SGB III aF).

12

Zu Recht ist das LSG weiter davon ausgegangen, dass der Bemessungsrahmen ausgehend von der Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 16.9.2007 am 15.9.2007 beginnt und - rückwärts gerechnet - mit dem 16.9.2005 (Freitag) endet. Innerhalb dieses Bemessungsrahmens hat die Klägerin kein Arbeitsentgelt erzielt; denn der letzte Lohnabrechnungszeitraum ihres Arbeitgebers bezog sich auf August 2004. Zu Recht hat daher die Beklagte eine fiktive Bemessung vorgenommen.

13

2. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs 2 S 1 SGB III aF). Gemäß § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ist dabei zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/360 der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/600 der Bezugsgröße.

14

Die von der Beklagten vorgenommene Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 3 (§ 132 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB III aF) ist hiernach nicht zu beanstanden.

15

a) Die Höhe des nach § 132 Abs 2 SGB III aF anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgelts ist - dem Gesetz folgend - in mehreren Schritten zu prüfen. In welche der Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen ist, bestimmt sich in erster Linie gemäß § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF nach der Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen - unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots - zu erstrecken hat (1. Prüfungsschritt). Ist die Beschäftigung iS von § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF festgestellt worden, ist sie einer der vier Qualifikationsgruppen zuzuordnen (2. Prüfungsschritt).

16

Nach den - auch von der Revision insoweit nicht angegriffenen und somit nach § 163 SGG bindenden - tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf eine Beschäftigung als Pharmareferentin zu erstrecken.

17

b) Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt (vgl Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 15; BSG, Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 RdNr 18; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 57). Die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs 2 S 2 SGB III sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist(vgl Marschner in GK-SGB III, § 132 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung April 2006). Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 132 SGB III RdNr 7, 8; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 132 RdNr 15; ähnlich: Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Juli 2006). Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss - einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen - eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung - aufgrund der bisherigen Tätigkeit - realistisch erscheint (so: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 RdNr 29, 33, 38, Stand Einzelkommentierung Januar 2006 bzw März 2007; Rokita in Schönefelder/Kranz/ Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 32, 33). Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

18

c) Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Klägerin zuletzt bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Pharmaberaterin/Pharmareferentin ist - wie bereits das LSG insoweit zutreffend ausgeführt hat - keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können (vgl dazu näher auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - Juris RdNr 29). Als solche durfte die Klägerin gemäß § 75 Abs 1 S 1 AMG eingesetzt werden, weil sie die in Abs 2 dieser Vorschrift bezeichnete Sachkenntnis besaß. Gemäß § 75 Abs 2 AMG besitzen die erforderliche Sachkenntnis ua Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technische Assistenten der Human- oder Veterinärmedizin(MTA; § 75 Abs 2 Nr 2 AMG). Dass diese Sachkenntnis alternativ auch Apotheker und Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium besitzen (§ 75 Abs 2 Nr 1 AMG), ändert nichts daran, dass die Tätigkeit als Pharmareferentin eine solche Qualifikation nicht iS des § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF "erfordert". Entgegen der Rechtsauffassung des LSG kann aus dieser Einstiegsqualifikation auch nicht gefolgert werden, der Klägerin habe damit eine Tätigkeit offen gestanden, die in "aller Regel" von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. Denn § 75 Abs 2 AMG enthält keine berufsgruppenspezifische Regelung(vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.10.2010 - L 4 Kr 5196/08 - Juris RdNr 26 und vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.8.2011 - L 3 R 142/09 - Juris RdNr 22). Entscheidend ist, dass die für die Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis nach § 75 Abs 2 Nr 2 AMG auch bei Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als MTA vorliegt.

19

d) Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die 1976 geborene Klägerin von September 1998 bis August 2001 - entsprechend der bundesweit einheitlich geregelten Ausbildung (vgl www.mtawerden.de/mta-ausbildung.html) - eine schulische Berufsausbildung (vgl hierzu: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/result/short) zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin an der Berufsfachschule W absolviert. Berufsfachschulen sind berufliche Schulen mit mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorausgesetzt wird (vgl berufenet, aaO); ihr Abschluss ist mithin dem in § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III aF als Voraussetzung für die Qualifikationsgruppe 2 genannten Fachschulabschluss nicht vergleichbar. Dass die Klägerin (lediglich) einen Ausbildungsberuf absolviert hat, wird auch von ihr nicht bestritten. Vielmehr hat sie mit der Klagebegründung vom 3.12.2007 zum Beleg dieser Tatsache das Abschlusszeugnis vom 3.8.2001 vorgelegt und selbst vorgetragen, dass sie allein aufgrund ihrer Berufsausbildung der Qualifikationsgruppe 3, aber - im Hinblick auf ihr zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt und ihre mehrjährige Berufserfahrung - der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sei. Von Oktober 2001 bis 16.8.2004 war die Klägerin als Pharmareferentin im Außendienst bei der Firma M , F, beschäftigt. Anschließend befand sie sich bis 15.9.2007 in Mutterschutz und Elternzeit. Einen Fachschulabschluss, eine Qualifikation als Meister oder einen vergleichbaren Abschluss hat sie während dieser Zeit nicht erzielt; auch berufsspezifische Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin als Pharmareferentin/-beraterin ausgeübte Tätigkeit entsprach damit ihrer beruflichen Qualifikation als MTA.

20

e) Die Klägerin ist auch nicht deshalb in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, weil sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ein Gehalt bezogen hat, das deutlich über dem fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 liegt. Denn das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach § 132 Abs 2 SGB III aF unerheblich(vgl BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1, RdNr 50 ff; BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 18 ff; SozR 4-4300 § 132 Nr 7 RdNr 29). Insoweit vermag der Senat den Ausführungen des LSG nicht zu folgen (ebenso zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 70).

21

3. Die Beklagte hat auch das Bemessungsentgelt in Höhe von 65,33 Euro zutreffend errechnet. Nach der maßgeblichen Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/450 der Bezugsgröße für 2007 von 29 400 Euro(vgl § 2 Abs 1 des Sozialversicherungs-Rechengrößengesetzes vom 2.12.2006, BGBl I 2742) zugrunde zu legen. Dies ergibt 65,33 Euro. Von dem zutreffenden Bemessungsentgelt ausgehend hat die Beklagte auch das Leistungsentgelt mit 32,73 Euro und den täglichen Leistungssatz in Höhe von 21,93 Euro (= 67 % von 32,73 Euro) zutreffend bestimmt.

22

4. Die ab 1.1.2005 erfolgte Abkehr von der ausschließlichen Orientierung am individuell erzielbaren Arbeitsentgelt (§ 133 Abs 4 SGB III aF) und die Hinwendung zu einem pauschalierenden System der Fiktivberechnung des Bemessungsentgelts einschließlich der damit verbundenen Äquivalentabweichungen unterliegen im vorliegenden Fall auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 3; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 7 RdNr 24 ff). Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte Ermittlung fiktiver Entgelte anhand der Einstufung in Qualifikationsgruppen (vgl § 256b Abs 1, § 256c Abs 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) stellt wegen der in der Regel bestehenden Abhängigkeit zwischen beruflicher Qualifikation und Verdienstmöglichkeiten eine geeignete Methode dar, um jedenfalls in der überwiegenden Mehrheit der Fälle zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen (vgl ua Maischner in Gemeinschaftskomm, SGB III, § 132 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung März 2010; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 132 RdNr 37, Stand Einzelkommentierung September 2010). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass unter Beachtung des Zusammenhangs der beruflichen Qualifikation mit den Verdienstmöglichkeiten eine Pauschalierung zu keinen schwerwiegenden Härten führen würde.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2.
die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2.
für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3.
voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4.
mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.
sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2.
zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
2.
der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn

1.
der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.

(5) (weggefallen)

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
a)
über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen und über die Beistandspflichten Dritter;
b)
über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens einschließlich der abzugsfähigen Beträge;
c)
über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes der Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht zu berücksichtigen.2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 ermitteln.3Bei der Festlegung der Höhe des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen.4Bei der Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berücksichtigen.5Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig.6Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen.7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.8§ 4 Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt.9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben unberührt;
d)
über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge;
e)
über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
f)
(weggefallen)
2.
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a)
über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
b)
(weggefallen)
c)
über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich erleichterter Nachweisanforderungen;
d)
über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Absatz 1 Nummer 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass
aa)
der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
bb)
er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e)
bis m) (weggefallen)
n)
über Sonderabschreibungen
aa)
im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüterfür die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage undfür den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb)
im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluss, Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), diefür die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte undfür die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden.2Die Sonderabschreibungen können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so können die Sonderabschreibungen auch für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.4Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt worden ist.5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.6Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem zugelassen werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden;
o)
(weggefallen)
p)
über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind.2Hierbei kann bestimmt werden, dass die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind.3Zur Vermeidung von Härten kann zugelassen werden, dass anstelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte.4Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
q)
über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa)
für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
bb)
für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbindung an das Heizsystem,
cc)
für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
dd)
für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
ee)
für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist.
2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war.3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen.4Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in Anspruch genommen wird.5Sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
r)
nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen
aa)
für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
bb)
zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,
cc)
zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können.2In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist.3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
s)
nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen.2Bei der Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
aa)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
bb)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden.2Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden,
cc)
die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums fertiggestellt werden;
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 und Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus.3Von der Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.4In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc können bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit schon für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind.5Übersteigt der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so kann der übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für den darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden.6Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht wird.7Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht übersteigen.8In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind.9Werden begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen.10Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden sind, werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert.11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat;
t)
(weggefallen)
u)
über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden.2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 331/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen.3Die Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 331/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen.4Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
aa)
zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
bb)
zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
cc)
zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
aa)
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 Prozent,
bb)
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 662/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, die nicht zu mehr als 662/3Prozent, aber zu mehr als 331/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,
cc)
bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 662/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu nicht mehr als 662/3Prozent, aber zu mehr als 331/3Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.6Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.7Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen;
v)
(weggefallen)
w)
über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln.2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.3Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten.4Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.5Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend.8Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 Prozent ein Höchstsatz von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
x)
über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen;
y)
über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.2Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen;
3.
die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5, § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a Absatz 3, § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

(2)1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden

1.
für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden.2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;
2.
für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird.2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(3)1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen

1.
um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann.2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.3Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
2.
um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann.2Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.3Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt.
2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für
a)
(weggefallen)
b)
die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
c)
die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6 Satz 7),
d)
die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1),
e)
die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
f)
die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
g)
die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),
h)
die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a Absatz 7)
i)
(weggefallen)
und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;
1a.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36.3Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer übereinstimmen.4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzuleiten;
1b.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen;
1c.
durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;
1d.
die Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 sowie das amtlich vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5 Satz 7 zu bestimmen;
1e.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vorgaben für die Zuweisung der Ordnungsnummer nach § 45b Absatz 1 zu bestimmen;
2.
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 1. bis 3.10.2007 Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld hat.

2

Der Kläger war vom 1.4.1998 bis 30.6.2006 als Rechtsanwalt abhängig beschäftigt. Für das Jahr 2006 war in seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III und in der Lohnsteuerkarte der Ehefrau die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Zum 1.7.2006 schloss er einen Partnervertrag mit den Rechtsanwälten R., G. und Kollegen aus H., mit denen er nun selbstständig in M. tätig war. Der Kläger wurde aus der Sozialversicherung abgemeldet. Er beantragte die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung, das die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zur Beendigung des Partnervertrags am 30.9.2007 durchführte.

3

Am 4.9.2007 beantragte der Kläger für eine beabsichtigte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einen Gründungszuschuss. Die Beklagte bewilligte diesen für die Zeit vom 4.10.2007 bis 7.7.2008 (nur) in Höhe von 1563,60 Euro monatlich. Das auf höheren Gründungszuschuss gerichtete Klageverfahren ruht mit Rücksicht auf den vorliegenden - insoweit präjudiziellen - Rechtsstreit über höheres Arbeitslosengeld (Alg).

4

Am 13.9.2007 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1.10.2007 bei der Beklagten arbeitslos, beantragte Alg und meldete sich zum 4.10.2007 sogleich wieder aus dem Leistungsbezug ab, weil er eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehme. In seinem Antrag gab er auf die Frage nach der am Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuerklasse an: "Einkommensteuer". Die Beklagte bewilligte ihm für die fraglichen drei Tage Alg bemessen nach Lohnsteuerklasse VI bei einem Leistungssatz von 25,61 Euro täglich und erhöhte dieses auf den Widerspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Ost auf 41,37 Euro täglich (Änderungsbescheid vom 17.1.2008).

5

Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch; weder seien das Bemessungsentgelt von täglich 151,67 Euro nachvollziehbar noch die zugrunde gelegte Lohnsteuerklasse VI. Vielmehr sei das Alg nach Lohnsteuerklasse III zu berechnen, weil seine Ehefrau deutlich weniger verdiene als er. Die Beklagte holte beim Einwohnermeldeamt der Stadt W. eine Auskunft ein. Danach war dem Kläger für 2007 eine Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse V, seiner Ehefrau eine solche mit Lohnsteuerklasse III ausgestellt worden. Mit Bescheid vom 8.7.2008 bewilligte die Beklagte nunmehr Alg, berechnet nach einem Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Ost und Lohnsteuerklasse V; es ergab sich ein Leistungssatz von täglich 42,12 Euro. Mit zugleich ergangenem Widerspruchsbescheid vom 8.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.1.2008 als unzulässig und den Widerspruch gegen die Bescheide vom 1.11.2007 und 8.7.2008 als unbegründet zurück. Das Bemessungsentgelt sei unter Berücksichtigung der für die neuen Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden. Der Berechnung des Alg sei zutreffend die Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt worden.

6

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Es sei unzutreffend, auf die aktuelle Steuerkarte abzustellen, weil er als Selbstständiger keine Lohnsteuer zu entrichten habe. Deshalb könne die ausgestellte Lohnsteuerklasse nicht maßgeblich sein. Vielmehr müsse das Alg nach Lohnsteuerklasse III berechnet und bewilligt werden. Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 27.1.2011). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von höherem Alg. Die Beklagte habe der Berechnung der Leistung zutreffend Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt.

7

Der Kläger hat Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er ist dabei geblieben, dass bei einem Selbstständigen nicht auf die Eintragung in der Lohnsteuerkarte abgestellt werden könne. Zwar habe er einen Lohnsteuerklassenwechsel veranlassen können. Ein solcher Wechsel wäre aber nachteilig gewesen. Er sei an eine unzweckmäßige Lohnsteuerklassenwahl nicht gebunden.

8

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.2.2013). Grundsätzlich sei die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2007 zu Beginn des Jahres maßgeblich, hier also Lohnsteuerklasse V. Allerdings habe der selbstständige Kläger keine Lohnsteuerkarte bekommen müssen. Deshalb spreche viel dafür, der Eintragung keine Bedeutung beizumessen. Letztlich könne dies aber dahinstehen; denn wenn dem Kläger keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden wäre, hätte sein Alg dennoch nach der Lohnsteuerklasse V bemessen werden müssen. Mangels Ausstellung einer Lohnsteuerkarte sei maßgeblich, welche Lohnsteuerklasse eingetragen worden wäre, wenn eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden wäre (unter Hinweis auf BSG vom 22.2.1984 - 7 RAr 52/82 - RdNr 18). Da die Lohnsteuerklasse des Klägers mit der Lohnsteuerklasse seiner Ehefrau korrespondieren müsse und bei dieser Lohnsteuerklasse III eingetragen gewesen sei, habe der Kläger nur die Lohnsteuerklasse V erhalten können.

9

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das Urteil des LSG verletze § 133 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III idF bis 31.3.2012. Für die Berechnung des Alg sei in seinem Fall die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2007 nicht maßgeblich, weil sie für ihn keine Bedeutung habe. Auch habe das LSG nicht fiktiv prüfen dürfen, welche Lohnsteuerklasse ausgehend von derjenigen der Ehefrau einzutragen wäre. Vielmehr sei die Steuerklasse zugrunde zu legen, die den tatsächlichen Lebensverhältnissen entspreche. Bei Selbstständigen könne nur auf die Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres abgestellt werden. Nach dem Gewicht der erzielten Einkünfte wäre für den Kläger die Lohnsteuerklasse III, für die Ehefrau die Lohnsteuerklasse V die sachgerechte Steuerklasse gewesen. Die Erwägung des LSG, er habe die Möglichkeit zum Steuerklassenwechsel gehabt, sei theoretisch zwar nicht völlig abzulehnen, es sei aber schon zweifelhaft, ob das Finanzamt einem entsprechenden Antrag des Klägers gefolgt wäre.

10

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2013 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2011 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. November 2007, 17. Januar 2008, 8. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. bis 3. Oktober 2007 Arbeitslosengeld berechnet nach Lohnsteuerklasse III zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Die Revision sei jedenfalls unbegründet. Zutreffend sei das LSG davon ausgegangen, dass das Alg eines freiwillig versicherten Selbstständigen unter Berücksichtigung derjenigen Lohnsteuerklasse zu bemessen sei, die mit der Lohnsteuerklasse der Ehegattin korrespondiere.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

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Gegenstand der Revision ist eine Anfechtungsklage gegen die Begrenzung der Höhe des bewilligten Alg im Bescheid vom 1.11.2007, den Änderungsbescheiden vom 17.1.2008 und vom 8.7.2008, die gemäß § 86 Abs 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden sind, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheids - ebenfalls - vom 8.7.2008 sowie - damit verbunden - eine auf höheres, nach Lohnsteuerklasse III berechnetes Alg gerichtete Leistungsklage. Diese kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG)ist auch ohne exakte Bezifferung der Höhe der begehrten Leistung zulässig (BSG vom 21.3.2002 - B 7 AL 46/01 R - DBlR 4756, SGB III/§ 137 und Juris).

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Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. bis 3.10.2007 keinen Anspruch auf Zahlung von höherem, nach der Lohnsteuerklasse III bemessenem Alg.

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1. Das LSG hat mangels hiergegen gerichteter Verfahrensrügen für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Alg nach den §§ 117 f SGB III idF vom 19.11.2004 (SGB III aF) erfüllte. Er war arbeitslos, meldete sich arbeitslos und erfüllte die Anwartschaftszeit (§ 118 Abs 1 SGB III aF), weil er nach dem Ende seiner letzten abhängigen Beschäftigung ein Versicherungsverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III begründet und innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

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Der Kläger stand nicht in einer Beschäftigung, war also beschäftigungslos, bemühte sich, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und war verfügbar (§ 119 Abs 1 SGB III aF), weil er bereit gewesen ist, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung auszuüben.

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Zwar erscheint es bei lebensnaher Betrachtungsweise durchaus fraglich, ob ein selbstständig Tätiger, dessen Tätigkeit am 30.9.2007 endet, für drei Tage eine abhängige Beschäftigung sucht (§ 119 Abs 1 Nr 1 SGB III aF), wenn er - wie vorliegend - schon vor der Arbeitslosmeldung am 4.9.2007 einen Antrag auf Gründungszuschuss stellt, sich mit der Arbeitslosmeldung ab dem 4.9.2007 wieder aus dem Alg-Bezug abmeldet und damit deutlich macht, dass er wenige Tage nach dem Ende der letzten selbstständigen Tätigkeit wiederum eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte. In solchen Fällen ist auch zweifelhaft, ob ein solcher Arbeitsloser tatsächlich bereit ist, in dem verbleibenden Zeitraum von drei Tagen eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen (§ 119 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 5 SGB III aF). Denkbar erschiene auch, dass er zwischen den beiden Tätigkeiten nur eine kurze zeitliche Lücke gelassen hat, um den Anspruch auf Alg und diesem nachfolgend den Anspruch auf Gründungszuschuss entstehen zu lassen.

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Diese Fragen müssen aber dahingestellt bleiben, weil das LSG für den Senat bindend festgestellt hat, dass der Kläger beschäftigungssuchend und verfügbar war; insbesondere sei er bereit gewesen, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende abhängige Beschäftigung aufzunehmen.

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2. Die Beklagte hat die Höhe des Anspruchs auf Alg zutreffend berechnet.

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Nach § 129 Nr 1 SGB III aF beträgt das Alg für Arbeitslose, die mindestens ein Kind iS des § 32 Abs 1, 3, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, 67 vH des pauschalierten Nettoentgelts (erhöhter Leistungssatz), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 130 Abs 3 Nr 1 SGB III aF auf zwei Jahre erweitert, weil der Kläger im einjährigen Bemessungszeitraum(§ 130 Abs 1 SGB III aF)weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Im erweiterten Bemessungsrahmen vom 1.10.2005 bis 30.9.2007 liegen 273 Tage mit Bezug von Arbeitsentgelt, sodass es keiner fiktiven Bemessung bedarf. Das Bemessungsentgelt ist gemäß § 131 SGB III aF das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Im Bemessungszeitraum erzielte der Kläger ein Entgelt von 57.100 Euro, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 172,53 Euro errechnen würde. Dieses Entgelt wird aber gemäß § 341 SGB III nur bis zum Beitrag von 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Ost (BBG-Ost) für den Kalendertag berücksichtigt, weil der Kläger es in den neuen Bundesländern erzielte und es nur in dieser Höhe beitragspflichtig war(§ 131 Abs 1 S 1 SGB III aF). Die BBG-Ost lag 2007 bei 4550 Euro monatlich oder 151,67 Euro täglich. Dieser Betrag ist der Bemessung des Alg als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden.

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Gemäß § 133 Abs 1 SGB III idF des 4. Gesetzes zur Änderung des Dritten Buchs Sozialge-setzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902; im Folgenden: § 133 SGB III aF) ist das Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Vom Bemessungsentgelt sind abzuziehen
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 vH des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 51 Abs 4 Nr 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs 2 EStG in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3. der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach den Nr 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen.

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Nach § 133 Abs 2 S 1 SGB III aF richtet sich die Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung von dem Tag an berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

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Nach Abs 3 der Vorschrift werden die Lohnsteuerklassen, wenn die Ehegatten sie gewechselt haben, von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn darunter
1. die neu eingetragene Lohnsteuerklasse dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder
2. sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitsentgelt ergibt, das geringer ist als das Alg, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

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Die Berechnung des Alg des Klägers entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben.Diese gelten auch für Selbstständige. Im vorliegenden Fall ist nach § 133 Abs 2 S 1 SGB III aF für das Alg des Klägers die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die zu Beginn es Jahres, in dem sein Anspruch auf Alg entstand, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Da zu Beginn des Jahres 2007 auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Lohnsteuerklasse V eingetragen war, ist diese für die Bemessung des Alg maßgeblich. Zweck der Regelung des § 133 Abs 2 S 1 SGB III aF ist es, den Steuerabzug so vorzunehmen, wie der Arbeitslose ihn in dem von ihm angestrebten Beschäftigungsverhältnis(§ 119 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB III aF) hinzunehmen hätte (BSG vom 22.2.1984 - 7 RAr 52/82 - SozSich 1984, 215 = DBlR 2955, AFG/§ 113; Jakob, aaO). Deshalb ist für die Berechnung des Alg der in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen auch dann auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse abzustellen, wenn wegen selbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum ein Lohnsteuerabzugsverfahren nicht stattgefunden hat. Die zu Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale haben auch für diese Personengruppe Tatbestandswirkung (vgl allgemein zur Tatbestandswirkung: BSG vom 26.11.1986 - 7 RAr 55/85 - BSGE 61, 45 = SozR 4100 § 113 Nr 5; Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 5. Aufl 2013, § 153 RdNr 16). (Unterjährige) Änderungen der Lohnsteuerklasse sind vorliegend ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da solche nicht vorgenommen wurden; insbesondere hat kein Wechsel von Lohnsteuerklassen unter Ehegatten stattgefunden.

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Die Beklagte hat das Alg des Klägers unter Berücksichtigung eines Lohnsteuerabzugs nach Lohnsteuerklasse V zutreffend berechnet.

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3. Soweit der Kläger mit der Revision einwendet, die Regelung treffe auf ihn nicht zu, weil er keine Lohnsteuer zu entrichten habe, verkennt er, dass im SGB III eine Ausnahme von der Berechnung des Alg für bestimmte Personengruppen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht geregelt ist. § 28a SGB III eröffnet dem dort begünstigten Personenkreis lediglich die Möglichkeit, auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitslosenversicherung zu begründen, das ua die Anwartschaft auf Alg(§ 123 SGB III aF) erfüllt. Aus der Regelung ergibt sich für die Personen, die als einkommenssteuerpflichtige Selbstständige ein solches Versicherungspflichtverhältnis begründen, keine abweichende Regelung für die Bemessung ihres Anspruchs auf Alg. Auch § 133 SGB III aF(jetzt § 153 SGB III)lässt sich keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Regelung zur Berechnung des Alg für die nach § 28a SGB III versicherten Personen entnehmen.

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Aus Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ergibt sich nichts anderes. Das SGB III ist darauf gerichtet, dem Eintritt von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, diese zu verkürzen und Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen (§ 1 SGB III). Die Agenturen für Arbeit erbringen Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Abs 1 SGB III). Entsprechend sind Arbeitsuchende iS des SGB III Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen (§ 15 S 2 SGB III). Auch die Voraussetzungen der §§ 117 f SGB III aF(jetzt §§ 136 f SGB III) machen deutlich, dass Alg an Personen zu leisten ist, die eine abhängige Beschäftigung suchen. Dementsprechend sind die gesetzlichen Reglungen zur Berechnung des Alg darauf ausgelegt, in einem pauschalisierenden und typisierenden Verfahren (vgl Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 153 RdNr 6; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III K § 153 RdNr 14) aus dem Bemessungsentgelt das Leistungsentgelt für den Zahlungsanspruch zu ermitteln. Dass der Gesetzgeber sich dazu eines pauschalierenden und für alle Versicherten gleichmäßigen Verfahrens bedient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 - SozR 4-4300 § 133 Nr 5).

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Der Kläger kann nicht einwenden, die eingetragene Lohnsteuerklasse entspreche nicht den "tatsächlichen Verhältnissen". Zum einen sieht § 133 SGB III aF(jetzt § 153 SGB III) nicht vor, tatsächlich bestehende steuerrechtliche Merkmale außer Betracht zu lassen. Dies wird nur ausnahmsweise in § 133 Abs 3 S 2 SGB III aF angeordnet, wenn der Arbeitslose vor Eintritt des Versicherungsfalls einen Ausfall des Arbeitsentgelts zu verzeichnen und deshalb Anspruch auf lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung hatte. Dies war hier nicht der Fall. Im Übrigen will die Regelung gerade verhindern, dass hypothetische Verhältnisse für die Berechnung des Alg herangezogen werden.

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Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis, wenn man den Kläger so behandeln würde, als sei ihm keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden. Denn wenn einem Arbeitslosen - etwa wegen vorheriger selbstständiger Tätigkeit - zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, keine Lohnsteuerkarte ausgestellt war, ist der Berechnung der Leistung Alg die Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen, die eingetragen worden wäre, wenn eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden wäre (BSG vom 22.2.1984 - 7 RAr 52/82 - SozSich 1984, 215 = DBlR 2955, AFG/§ 113; Behrend in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand August 2007, § 133 RdNr 50; sogar Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 153 RdNr 57). Da auf der Lohnsteuerkarte der Ehefrau des Klägers die Lohnsteuerklasse III eingetragen war, wäre dem Kläger eine Karte mit Lohnsteuerklasse V auszustellen gewesen.

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Vorliegend kommt hinzu, dass eine Berechnung des Alg nach Lohnsteuerklasse III dazu führen müsste, dass der Ehefrau des Klägers, falls in ihrer Person ebenfalls ein Anspruch auf Alg entstanden wäre, dieses gemäß § 133 SGB III aF ebenfalls nach Lohnsteuerklasse III zu zahlen wäre. Die Zahlung von Alg nach Lohnsteuerklasse III an beide Ehegatten ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.

32

Auch ohne die nur gedachte Arbeitslosigkeit der Ehefrau führte die vom Kläger begehrte Berechnungsweise zu Ungleichheiten. Denn Ehegatten oder Lebenspartner, von denen der eine Teil beschäftigt ist und der andere Teil Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht, müssen sich entscheiden, ob bei dem beschäftigten Ehegatten der Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse III und bei dem anderen Teil das Alg nach Lohnsteuerklasse V berechnet wird oder ob - umgekehrt - der Lohnsteuerabzug beim beschäftigten Ehepartner nach Lohnsteuerklasse V erfolgt und das Alg des anderen nach Lohnsteuerklasse III bemessen wird. Demgegenüber würde die vom Kläger vorgeschlagene Lösung dazu führen, dass er Alg berechnet nach Lohnsteuerklasse III erhielte, während bei seiner Ehefrau für dieselben Zeiträume Lohnsteuer ebenfalls nach Lohnsteuerklasse III abgezogen wurde.

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Zwar mag es im Verhältnis des selbstständig tätigen Klägers zu seiner abhängig beschäftigten Ehefrau steuerrechtlich sachgerecht gewesen sein, dass er Einkommensteuervorauszahlung leistete und die Ehefrau ihre Abzüge steuerrechtlich dadurch gering hielt, dass sie Lohnsteuerklasse III wählte. Mit Eintritt des Klägers in ein System zur Absicherung von Beschäftigten hätten die Eheleute im Hinblick auf die ab 1.10.2007 zu erwartenden Entgeltersatzleistungen ihre bisherige Steuerklassenwahl aber ändern können. Dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass den Ehepartnern die bisherige Wahl von Steuermerkmalen im Rahmen der bestehenden Dispositionsfreiheit (vgl § 39 Abs 4 S 1 und 4 EStG; siehe auch § 118 Abs 2, § 133 Abs 3 SGB III aF),weiterhin sachgerecht erschien. Diese Dispositionsfreiheit ist einer der Gründe dafür, dass die BA die steuerliche Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Steuerklassenwahl grundsätzlich nicht überprüfen, sondern als gegeben hinnehmen soll (noch zum AFG: BSG vom 12.7.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr 9 S 55).

34

Nach allem ist die Berechnung des Alg des Klägers nach Maßgabe der Lohnsteuerklasse V nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf höheres Alg besteht nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.