Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - L 7 AL 1160/07

bei uns veröffentlicht am09.08.2007

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 15. Mai 2006 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1 zu gewähren.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Einstufung in Qualifikationsgruppe 1.
Der 1959 geborene Kläger ist Diplom-Agraringenieur und Wirtschaftsingenieur. Von April bis September 1985 war er abhängig beschäftigt im Projektmanagement, ab Dezember 1986 durchlief er eine dreizehnmonatige Qualifikation beim C.D.I. Stuttgart als EDV-Fachmann. Von Mai 1988 bis März 1993 war der Kläger als Projektingenieur abhängig beschäftigt, ab September 1995 führte er eine Nebenerwerbslandwirtschaft, welche im Jahr 2004 auf seine Frau überschrieben wurde. Von Juni 1996 bis März 1999 war der Kläger zudem 14 Stunden im Monat als Umweltberater bei der A. -Umweltberatung tätig, von 1996 bis 2000 arbeitete er selbstständig als Software-Entwickler (freier Mitarbeiter bei der A. SEL AG). Diese Tätigkeit gab er wegen Auftragsmangel auf. Von Januar bis Mai 2001 bezog der Kläger Alg und widmete sich anschließend der Erziehung seiner am 9. April 2000 und 23. Februar 2003 geborenen Kinder.
Am 13. Februar 2006 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 15. Mai 2006 arbeitslos. Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Alg ab 15. Mai 2006 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen in Höhe von 30,87 EUR täglich (Bemessungsentgelt 58,63 EUR, Arbeitsentgelt 81,67 EUR). Ergänzend führte die Beklagte aus, das Bemessungsentgelt vermindere sich entsprechend dem Verhältnis der wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Kläger tatsächlich leisten könne (28 Stunden) zu den Arbeitsstunden, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt durchschnittlich zugrunde gelegen hätten (39 Stunden). Mit Änderungsbescheid vom 10. März 2006 setzte die Beklagte die Bewilligung in gleicher Höhe endgültig fest.
Am 8. März 2006 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Beklagte habe ihn offensichtlich einer falschen Berufsklasse zugeordnet, das tägliche Arbeitsentgelt von 81,67 EUR entspreche dem fiktiven Entgelt der Qualifikationsgruppe 2. Er habe zwei erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildungen, seine bisherigen Beschäftigungen hätten immer eine Hochschulausbildung erfordert, auch für die Zusatzausbildungen sei für die Teilnahme seitens des Bildungsträgers ein Hochschulstudium vorausgesetzt worden. Er suche auch jetzt eine Beschäftigung, die einen Hochschulabschluss erfordere. Außerdem habe die Beklagte als wöchentliche Arbeitszeit nur 28 Stunden anerkannt, er habe jedoch erklärt, eingeschränkt durch die Kinderbetreuung 33 Stunden arbeiten zu können.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine dienstliche Stellungnahme der zuständigen Arbeitsvermittlerin ein. In ihrer Stellungnahme führte diese zusammenfassend aus, die Vermittlungsbemühungen richteten sich auf eine Tätigkeit als Software-Entwickler/EDV-Fachmann. Wegen der familiär bedingten Verteilung der Arbeitszeit/Einschränkung auf Teilzeit und der Ortsgebundenheit kämen für den Kläger nur Arbeitsangebote im Tagespendelbereich in Frage. Eine Vermittlung als Software-Entwickler auf Diplom-Ingenieur-Niveau sei nicht realistisch, da eine Tätigkeit auf dieser Ebene eine bundesweite Mobilität erfordere, ferner seien die Fachkenntnisse nach einer fünfjährigen Elternzeit nicht mehr aktuell. Die Vermittlungsbemühungen richteten sich nach der Qualifikationsstufe G (Kräfte mit Fachschulniveau), was der Qualifikationsgruppe 2 entspreche. Mit Abhilfebescheid vom 8. Mai 2006 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als der Bemessung des Alg eine wöchentliche Arbeitsbereitschaft von 33 Stunden zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wies die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 zurück und führte aus, dass sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie nur auf eine Tätigkeit im Tagespendelbereich und nur auf Tätigkeiten mit Fachschulniveau erstreckten, wofür § 132 SGB III die Qualifikationsgruppe 2 vorsehe.
Hiergegen richtet sich die am 19. Mai 2006 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Zur Begründung verweist der Kläger erneut darauf, dass sowohl für die in der Vergangenheit ausgeübten abhängigen Beschäftigungen als auch für die selbstständige Tätigkeit ein Hochschulabschluss erforderlich gewesen sei. Trotz der bestehenden Einschränkungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht komme er weiterhin für Tätigkeiten, die eine Hochschulausbildung voraussetzten, in Betracht. Im Mai 2006 sei eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden mit der Zielsetzung: Arbeitsstelle als Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung, damit Qualifikationsgruppe 1.
Mit Urteil vom 25. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung in Qualifikationsgruppe 2 sei unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs de Klägers und der von ihm bei Arbeitslosmeldung angegebenen Einschränkungen der möglichen Arbeitszeit (33 Stunden wöchentlich, zwei Tage Vollzeit und drei Tage Teilzeit) nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass der Kläger im Jahr 1984 einen Hochschulabschluss als Dipl.-Agraringenieur und im Jahr 1992 einen Hochschulabschluss als Wirtschaftsingenieur erlangt habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte bei der Arbeitslosmeldung im Jahr 2006 ihre Vermittlungsbemühungen auf diese berufliche Qualifikation richten müsse. Die Qualifikation auf Hochschulniveau habe zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung im Jahr 2006 bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen. Die letzte abhängige Beschäftigung des Klägers in Vollzeit basierend auf einer Hochschulausbildung habe im März 1993 geendet. Anschließend sei der Kläger zum Teil arbeitslos und selbstständiger Nebenerwerbslandwirt bzw. zuletzt bis 31. Dezember 2000 selbstständig als Software-Entwickler und EDV-Fachmann tätig gewesen, die selbstständige Tätigkeit habe er wegen Erfolglosigkeit aufgeben müssen. Eine wesentliche berufliche Weiterqualifizierung habe der Kläger insbesondere in dem sich schnell entwickelnden Softwarebereich bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung im Jahr 2006 nicht erzielt. Da auch nur Angebote im Tagespendelbereich in Frage kämen, sei die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass eine Vermittlung als Software-Entwickler auf Ingenieurniveau nicht realistisch sei, da diese eine bundesweite Mobilität erfordere.
Gegen das ihm am 15. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er beruft sich nochmals darauf, dass er bis 31. Dezember 2000 bei der A. SEL AG in Stuttgart als freiberuflicher Ingenieur in der Softwareentwicklung gearbeitet habe. Sein vereinbartes Jahresnettohonorar im Jahr 2000 habe 148.800,00 DM betragen. Obwohl er auch von April 1993 bis Oktober 1996 dreieinhalb Jahre lang nicht in der Softwareentwicklung tätig gewesen sei, sei er von Beginn seiner Tätigkeit für die A. SEL AG so leistungsfähig gewesen wie die übrigen in der Abteilung beschäftigten diplomierten und promovierten Akademiker, andernfalls wären ihm bis Ende 2000 nicht mehrere Folgeaufträge angeboten worden. Auf Drängen der Beklagten habe er ursprünglich an einer in Heilbronn stattfindenden Maßnahme zum Microsoft Certified Application Developer (MCAD) teilnehmen sollen; da diese Zertifizierung unter seinem Niveau gelegen habe, habe er der Beklagten stattdessen eine Zertifizierung zum Microsoft Certified Solution Developer (MCSD) in Heidelberg vorgeschlagen. Die Beklagte habe eine Zertifizierung zum MCAD bewilligt, die Zertifizierung zum MCSD aber abgelehnt. Aufgrund seiner aktuellen Fachkenntnisse habe der Kläger in fast der gleichen Zeit die auf der MCAD-Zertifizierung aufbauende MCSD-Zertifizierung abgeschlossen. Außer dem vorzeigbaren Zertifikat habe er aus der Maßnahme hinsichtlich seines Wissens keinen zusätzlichen Nutzen ziehen können. Die am 1. Juni 2006 bei der G. T. GmbH in Heidelberg abgelegte Eingangsprüfung habe er trotz mehrjähriger Elternzeit mit sehr gutem Erfolg bestanden, ebenso die Zertifizierung zum MCSD, welche laut Microsoft die Premium-Zertifizierung für leitende Software-Ingenieure sei, in deutlich weniger als der veranschlagten Regelzeit mit hervorragendem Ergebnis (95% der Maximalpunktzahl) abgeschlossen. Dies widerlege die von der Beklagten angeführte Vermutung, die Fachkenntnisse seien zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung nicht mehr aktuell gewesen. Die Beklagte habe bis zum Ende der Arbeitslosigkeit am 22. April 2007 keinen einzigen Vermittlungsvorschlag als Softwareentwickler auf Fachschulniveau unterbreiten können. Dies sei nicht weiter verwunderlich, da es solche Stellen praktisch nicht gebe. Für Softwareentwickler werde, wie ein Blick auf einschlägige Stellenangebote beweise, in der Regel ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium vorausgesetzt. Eine Einschränkung, die die Qualifikationsgruppe 1 bei zeitlicher oder räumlicher Beschränkung ausschließe, finde sich weder in § 132 SGB III noch an anderer Stelle im Gesetz. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, die nicht bundesweit mobil seien und keine Vollzeitstelle anstrebten, von der Qualifikationsgruppe 1 auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2006, abgeändert durch Bescheide vom 10. März 2006 und 8. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2006 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 15. Mai 2006 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, dass sich nach § 132 Abs. 1 SGB III das Arbeitsentgelt, das bei der Bemessung zugrunde zu legen sei, nicht unbedingt nach dem Beruf, den der Arbeitslose bisher ausgeübt habe, richte, sondern nach der beruflichen Qualifikation, die für die Beschäftigung erforderlich sei und auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken habe. Hierbei sei festzustellen, für welche Beschäftigung der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts in Betracht komme. Hier sei zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger, der bei Anspruchsentstehung bereits seit fünf Jahren aus dem Berufsleben in dem schnelllebigen Bereich der Softwareentwicklung ausgeschieden gewesen sei, nicht mehr über aktuelle Fachkenntnisse verfügt habe. Dass er später eine von der Beklagten getragene Eingangsprüfung im Juni 2006 mit guten Noten abgeschlossen habe, helfe nicht darüber hinweg, dass er mit dem Wissen anderer in der Software-Entwicklung Beschäftigter nach fünfjähriger Abstinenz aus dem Berufsleben nicht mehr konkurrieren könne. Dass er das nötige Know-how erlernen musste, habe sich daran gezeigt, dass er an einer von der Beklagten finanzierten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe. Ebenso sei bei der Zuordnung zu berücksichtigen, ob der Arbeitslose bundesweit vermittelbar sei. Bei unbeschränkter Ausgleichsfähigkeit seien alle Beschäftigungen berücksichtigungsfähig, die ein nicht ortsgebundener Arbeitsloser auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt ausüben könne. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass die Einteilung der Arbeitszeit des Klägers aus familiären Gründen auf Teilzeit beschränkt sei, was in der Software-Branche durchaus nicht marktüblich sei, sei in diesem Zusammenhang bei der Zuordnung zur Qualifikationsstufe zu berücksichtigen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung des Klägers ist auch begründet, er hat Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1.
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Der Kläger hat gemäß § 118 Abs. 1 SGB III unstreitig Anspruch auf Alg, denn er ist arbeitslos i.S.v. § 119 SGB III, hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und erfüllt die Anwartschaftszeit (§ 123 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2a SGB III).
18 
Das Alg beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erhält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
19 
Maßgebendes Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist unter Heranziehung der Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 1 SGB III die Zeit der Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Denn nach dieser Vorschrift stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III, hier Abs. 2a, versicherungspflichtig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006 - L 8 AL 3082/06 - ). Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher der 22. Februar 2006, da nach diesem Zeitpunkt das jüngste Kind des Klägers das dritte Lebensjahr vollendet hatte und damit die Versicherungspflicht endete. Weder im Bemessungsrahmen vom 23. Februar 2005 bis 22. Februar 2006 noch im erweiterten Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sind Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden, so dass nach § 132 Abs. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
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Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße und für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB III). Bei einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens reduziert sich das Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III ausgehend von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt (§ 131 Abs. 5 Satz 3 SGB III). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Anpassung des Bemessungsentgelts auf eine Arbeitsbereitschaft von 33 Stunden im Verhältnis zu 39 Stunden ist daher nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen.
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Unzutreffend ist jedoch die Einstufung des Klägers in Qualifikationsgruppe 2. Bei der Frage, auf welche Beschäftigung die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat, ist zu berücksichtigen, dass § 132 SGB III im Gegensatz zu der Vorgängerregelung in § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keine Vermittlungskriterien benennt, welche bei der Vermittlung zwingend zu berücksichtigen wären (Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2007, § 132 Rdnr. 31). Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind daher in erster Linie den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung in den §§ 35 ff. SGB III und den Gesetzesmaterialien zu entnehmen und nicht nach den Kriterien des § 112 Abs. 7 AFG (Lebensalter, Leistungsfähigkeit, billige Berücksichtigung des Berufs und der Ausbildung, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts) zu bestimmen (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 31). Der Gesetzgeber hat die Suche nach der maßgeblichen Beschäftigung für die fiktive Bemessung auf die Tätigkeiten eingeschränkt, auf die sich die Vermittlungsbemühungen „in erster Linie“ zu erstrecken haben, so dass nicht die Gesamtbreite der dem Arbeitslosen möglichen Beschäftigungen heranzuziehen ist, sondern die Tätigkeiten relevant sind, mit denen der Arbeitslose bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (BSG, Urteil vom 6. September 2006 – B 7a AL 66/05 R - ). Kommen mehrere Beschäftigungen in Betracht, richtet sich die fiktive Bemessung nach derjenigen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden ist (zum Günstigkeitsprinzip bei den Vorgängerregelungen § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. und § 112 Abs. 7 AFG vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988 – 7 RAr 6/87 – SozR 4100 § 112 Nr. 42 S. 200; Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 4/03 R – SozR 4-4300 § 200 Nr. 1 S. 5). Die aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu entnehmenden personenbezogenen Vermittlungskriterien sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen (BSG, Urteil vom 5. September 2006, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung soll auch das in Betracht kommende Arbeitsangebot berücksichtigt werden (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 9). Die Gesetzesmaterialien zur ähnlichen Vorgängerregelung in § 133 Abs. 4 SGB III a.F. enthalten den Hinweis, dass sich das Bemessungsentgelt nach dem Arbeitsentgelt richtet, welches der Arbeitslose bei erfolgreicher Vermittlung voraussichtlich erzielen könnte (BT-Drucks. 13/4941 S. 178). Die möglichen Beschäftigungen müssen in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, wenn auch nicht offen sein, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 6/99 R – SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 S. 46; Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 35). Es handelt sich insoweit um eine Prognoseentscheidung der Arbeitsverwaltung (BSG, Urteil vom 9. November 1989 – 11/7 RAr 63/87 - ), welche im gerichtlichen Verfahren als Feststellung einer hypothetischen Tatsache voll überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 7. April 1987 – 11b RAr 7/86 – SozR 4100 § 44 Nr. 47).
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Angesichts der Qualifikation des Klägers und seiner zuletzt selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Software-Entwickler/EDV-Fachmann sind die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung zu erstrecken. Dies entspricht der Einschätzung der Beklagten, wie sich aus der mit dem Kläger am 16. Mai 2006 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergibt. Dort wird als Zielsetzung genannt: Arbeitsstelle im Bereich Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die regelmäßig einen Hochschulabschluss voraussetzt. Die Tatsache, dass der Kläger wegen Erziehung seiner Kinder zuletzt im Dezember 2000 in diesem Bereich gearbeitet hat, somit zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosigkeit ungefähr fünfeinhalb Jahre nicht in der Branche tätig war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen führt eine längere Abwesenheit vom Beruf nicht automatisch zu einer Entqualifizierung; Grundqualifikationen wie Zuverlässigkeit, Kreativität oder Organisationstalent werden durch Kindererziehungszeiten nicht gemindert, sondern zusätzlich trainiert (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2007, § 132 Rdnr. 10). Gerade im Rahmen einer Hochschulausbildung steht zudem nicht die Vermittlung konkreten – ggf. relativ schnell überholten - Fachwissens im Vordergrund, sondern das Erarbeiten von Strukturen und Fähigkeiten, in der entsprechenden Materie selbstständig zu arbeiten. Hinzu kommt, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass es im Softwarebereich in den letzten fünf bis sechs Jahren zu einer derart rasanten Entwicklung im Sinne einer technischen Revolution gekommen wäre, die so neuartige Entwicklungen gebracht hätte, dass ein Arbeiten mit einem davor liegenden Kenntnisstand tatsächlich nicht mehr möglich wäre. Die Beklagte hat hierzu substantiiert auch nichts vorgetragen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ausgeführt hat, hat er sich während seiner Elternzeit über Fachzeitschriften auf dem Laufenden gehalten; er habe in dieser Zeit ca. 1.400,00 EUR für Fachliteratur ausgegeben, ein Seminar in Stuttgart und eine kürzere Fortbildung besucht. Der Senat sieht daher nach alledem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die auch zuvor ausgeübte Tätigkeit weiterhin auf dem Niveau einer Hochschulausbildung auszuüben. Vermittlungshindernisse wie etwa eine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit, die keine Minderung des Entgelts nach § 131 Abs. 5 SGB III rechtfertigen, sind nur für die Frage der Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Ist – wie hier – die Marktüblichkeit einer Beschäftigung gemäß § 119 SGB III bejaht worden, haben derartige Umstände auf die Leistungshöhe keinen Einfluss (Valgolio a.a.O., § 132 Rdnr. 10).
23 
Schließlich ergibt sich auch keine relevante Einschränkung für eine Vermittlung in Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 1 dadurch, dass der Kläger nur bereit ist, Tätigkeiten im Tagespendelbereich aufzunehmen. Nach § 121 Abs. 4 SGB III ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Verhältnis zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden liegt die Grenze bei Pendelzeiten mit einer Dauer von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden (Satz 2). Dies bedeutet, dass zu Beginn der Arbeitslosigkeit und damit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des nach § 132 Abs. 2 SGB III zu ermittelnden fiktiven Entgelts (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O., S. 198) von dem Arbeitslosen nicht verlangt werden kann, bundesweit Stellen anzunehmen; ganz abgesehen davon, dass dem Kläger wegen seiner familiären Bindungen auch ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des Pendelbereichs nicht zumutbar war (§ 121 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 SGB III). Bezogen auf die Ermittlung des fiktiven Bemessungsentgelts wird daher im Wege einer generalisierenden Betrachtung teilweise die Auffassung vertreten, dass Tätigkeiten des gesamten bundesdeutschen Arbeitsmarkts zu berücksichtigen seien (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 34 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier offen bleiben, denn selbst wenn auf die konkrete regionale Situation des Klägers abzustellen wäre, spräche nichts dafür, dass es in diesem Bereich keine Stellen für Software-Entwickler auf Hochschul- bzw. Fachhochschulebene gäbe. Der Wohnort des Klägers H. liegt 27 km von Heilbronn entfernt, 67 km von Stuttgart, 87 km von Heidelberg und 99 km von Mannheim; alle diese Städte sind mit dem Auto in weniger als 1:15 Stunden erreichbar (Angaben laut Routenplaner) und liegen somit innerhalb des Pendelbereichs. Damit stehen dem Kläger die Regionen Stuttgart und Rhein-Neckar offen. Nach Informationen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg gehört dieses Bundesland neben Nordrhein-Westfalen und Bayern zu den führenden Informationstechnologie-Standorten in Deutschland, wobei in Baden-Württemberg die Dienstleistungssparte (Software und Datenverarbeitung) überdurchschnittlich stark ist, während bei den anderen beiden Bundesländern der Schwerpunkt in der Medienwirtschaft liegt. Innerhalb Baden-Württembergs zeigt sich eine starke Konzentration des Informationssektors in der Region Stuttgart (40% des Gesamtumsatzes der Branche), weitere bedeutende Standorte sind die Regionen Rhein-Neckar, Mittlerer und Südlicher Oberrhein (Pressemitteilung Statistisches Landesamt Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - Nr. 052). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund eine Vermittlung in eine hochqualifizierte Stelle im Bereich der Software-Entwicklung konkret nur im Falle einer bundesweiten Vermittlung realistisch sein sollte.
24 
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Vermittlung auf eine Teilzeitbeschäftigung nur dazu führt, dass das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 5 SGB III entsprechend gemindert wird. Durch diese konkrete gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen einer zeitlichen Einschränkung der Arbeitsbereitschaft verbietet es sich, weitergehende Kürzungen vorzunehmen. Insbesondere sieht das Gesetz nicht vor, wegen Teilzeitbeschäftigung eine niedrigere Qualifikationsgruppe heranzuziehen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung des Klägers ist auch begründet, er hat Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1.
17 
Der Kläger hat gemäß § 118 Abs. 1 SGB III unstreitig Anspruch auf Alg, denn er ist arbeitslos i.S.v. § 119 SGB III, hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III) und erfüllt die Anwartschaftszeit (§ 123 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2a SGB III).
18 
Das Alg beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 120 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erhält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
19 
Maßgebendes Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist unter Heranziehung der Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 1 SGB III die Zeit der Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Denn nach dieser Vorschrift stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III, hier Abs. 2a, versicherungspflichtig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006 - L 8 AL 3082/06 - ). Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher der 22. Februar 2006, da nach diesem Zeitpunkt das jüngste Kind des Klägers das dritte Lebensjahr vollendet hatte und damit die Versicherungspflicht endete. Weder im Bemessungsrahmen vom 23. Februar 2005 bis 22. Februar 2006 noch im erweiterten Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sind Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden, so dass nach § 132 Abs. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
20 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße und für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB III). Bei einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens reduziert sich das Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III ausgehend von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt (§ 131 Abs. 5 Satz 3 SGB III). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Anpassung des Bemessungsentgelts auf eine Arbeitsbereitschaft von 33 Stunden im Verhältnis zu 39 Stunden ist daher nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen.
21 
Unzutreffend ist jedoch die Einstufung des Klägers in Qualifikationsgruppe 2. Bei der Frage, auf welche Beschäftigung die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat, ist zu berücksichtigen, dass § 132 SGB III im Gegensatz zu der Vorgängerregelung in § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keine Vermittlungskriterien benennt, welche bei der Vermittlung zwingend zu berücksichtigen wären (Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2007, § 132 Rdnr. 31). Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind daher in erster Linie den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsvermittlung in den §§ 35 ff. SGB III und den Gesetzesmaterialien zu entnehmen und nicht nach den Kriterien des § 112 Abs. 7 AFG (Lebensalter, Leistungsfähigkeit, billige Berücksichtigung des Berufs und der Ausbildung, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts) zu bestimmen (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 31). Der Gesetzgeber hat die Suche nach der maßgeblichen Beschäftigung für die fiktive Bemessung auf die Tätigkeiten eingeschränkt, auf die sich die Vermittlungsbemühungen „in erster Linie“ zu erstrecken haben, so dass nicht die Gesamtbreite der dem Arbeitslosen möglichen Beschäftigungen heranzuziehen ist, sondern die Tätigkeiten relevant sind, mit denen der Arbeitslose bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (BSG, Urteil vom 6. September 2006 – B 7a AL 66/05 R - ). Kommen mehrere Beschäftigungen in Betracht, richtet sich die fiktive Bemessung nach derjenigen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden ist (zum Günstigkeitsprinzip bei den Vorgängerregelungen § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. und § 112 Abs. 7 AFG vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988 – 7 RAr 6/87 – SozR 4100 § 112 Nr. 42 S. 200; Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 4/03 R – SozR 4-4300 § 200 Nr. 1 S. 5). Die aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu entnehmenden personenbezogenen Vermittlungskriterien sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen (BSG, Urteil vom 5. September 2006, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung soll auch das in Betracht kommende Arbeitsangebot berücksichtigt werden (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 9). Die Gesetzesmaterialien zur ähnlichen Vorgängerregelung in § 133 Abs. 4 SGB III a.F. enthalten den Hinweis, dass sich das Bemessungsentgelt nach dem Arbeitsentgelt richtet, welches der Arbeitslose bei erfolgreicher Vermittlung voraussichtlich erzielen könnte (BT-Drucks. 13/4941 S. 178). Die möglichen Beschäftigungen müssen in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, wenn auch nicht offen sein, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 6/99 R – SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 S. 46; Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 35). Es handelt sich insoweit um eine Prognoseentscheidung der Arbeitsverwaltung (BSG, Urteil vom 9. November 1989 – 11/7 RAr 63/87 - ), welche im gerichtlichen Verfahren als Feststellung einer hypothetischen Tatsache voll überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 7. April 1987 – 11b RAr 7/86 – SozR 4100 § 44 Nr. 47).
22 
Angesichts der Qualifikation des Klägers und seiner zuletzt selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Software-Entwickler/EDV-Fachmann sind die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung zu erstrecken. Dies entspricht der Einschätzung der Beklagten, wie sich aus der mit dem Kläger am 16. Mai 2006 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergibt. Dort wird als Zielsetzung genannt: Arbeitsstelle im Bereich Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Software-Entwicklung. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die regelmäßig einen Hochschulabschluss voraussetzt. Die Tatsache, dass der Kläger wegen Erziehung seiner Kinder zuletzt im Dezember 2000 in diesem Bereich gearbeitet hat, somit zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosigkeit ungefähr fünfeinhalb Jahre nicht in der Branche tätig war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen führt eine längere Abwesenheit vom Beruf nicht automatisch zu einer Entqualifizierung; Grundqualifikationen wie Zuverlässigkeit, Kreativität oder Organisationstalent werden durch Kindererziehungszeiten nicht gemindert, sondern zusätzlich trainiert (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2007, § 132 Rdnr. 10). Gerade im Rahmen einer Hochschulausbildung steht zudem nicht die Vermittlung konkreten – ggf. relativ schnell überholten - Fachwissens im Vordergrund, sondern das Erarbeiten von Strukturen und Fähigkeiten, in der entsprechenden Materie selbstständig zu arbeiten. Hinzu kommt, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass es im Softwarebereich in den letzten fünf bis sechs Jahren zu einer derart rasanten Entwicklung im Sinne einer technischen Revolution gekommen wäre, die so neuartige Entwicklungen gebracht hätte, dass ein Arbeiten mit einem davor liegenden Kenntnisstand tatsächlich nicht mehr möglich wäre. Die Beklagte hat hierzu substantiiert auch nichts vorgetragen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ausgeführt hat, hat er sich während seiner Elternzeit über Fachzeitschriften auf dem Laufenden gehalten; er habe in dieser Zeit ca. 1.400,00 EUR für Fachliteratur ausgegeben, ein Seminar in Stuttgart und eine kürzere Fortbildung besucht. Der Senat sieht daher nach alledem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die auch zuvor ausgeübte Tätigkeit weiterhin auf dem Niveau einer Hochschulausbildung auszuüben. Vermittlungshindernisse wie etwa eine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit, die keine Minderung des Entgelts nach § 131 Abs. 5 SGB III rechtfertigen, sind nur für die Frage der Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Ist – wie hier – die Marktüblichkeit einer Beschäftigung gemäß § 119 SGB III bejaht worden, haben derartige Umstände auf die Leistungshöhe keinen Einfluss (Valgolio a.a.O., § 132 Rdnr. 10).
23 
Schließlich ergibt sich auch keine relevante Einschränkung für eine Vermittlung in Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 1 dadurch, dass der Kläger nur bereit ist, Tätigkeiten im Tagespendelbereich aufzunehmen. Nach § 121 Abs. 4 SGB III ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Verhältnis zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden liegt die Grenze bei Pendelzeiten mit einer Dauer von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden (Satz 2). Dies bedeutet, dass zu Beginn der Arbeitslosigkeit und damit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des nach § 132 Abs. 2 SGB III zu ermittelnden fiktiven Entgelts (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O., S. 198) von dem Arbeitslosen nicht verlangt werden kann, bundesweit Stellen anzunehmen; ganz abgesehen davon, dass dem Kläger wegen seiner familiären Bindungen auch ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des Pendelbereichs nicht zumutbar war (§ 121 Abs. 4 Sätze 4 bis 7 SGB III). Bezogen auf die Ermittlung des fiktiven Bemessungsentgelts wird daher im Wege einer generalisierenden Betrachtung teilweise die Auffassung vertreten, dass Tätigkeiten des gesamten bundesdeutschen Arbeitsmarkts zu berücksichtigen seien (Behrend, a.a.O., § 132 Rdnr. 34 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. November 1988, a.a.O.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier offen bleiben, denn selbst wenn auf die konkrete regionale Situation des Klägers abzustellen wäre, spräche nichts dafür, dass es in diesem Bereich keine Stellen für Software-Entwickler auf Hochschul- bzw. Fachhochschulebene gäbe. Der Wohnort des Klägers H. liegt 27 km von Heilbronn entfernt, 67 km von Stuttgart, 87 km von Heidelberg und 99 km von Mannheim; alle diese Städte sind mit dem Auto in weniger als 1:15 Stunden erreichbar (Angaben laut Routenplaner) und liegen somit innerhalb des Pendelbereichs. Damit stehen dem Kläger die Regionen Stuttgart und Rhein-Neckar offen. Nach Informationen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg gehört dieses Bundesland neben Nordrhein-Westfalen und Bayern zu den führenden Informationstechnologie-Standorten in Deutschland, wobei in Baden-Württemberg die Dienstleistungssparte (Software und Datenverarbeitung) überdurchschnittlich stark ist, während bei den anderen beiden Bundesländern der Schwerpunkt in der Medienwirtschaft liegt. Innerhalb Baden-Württembergs zeigt sich eine starke Konzentration des Informationssektors in der Region Stuttgart (40% des Gesamtumsatzes der Branche), weitere bedeutende Standorte sind die Regionen Rhein-Neckar, Mittlerer und Südlicher Oberrhein (Pressemitteilung Statistisches Landesamt Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 - Nr. 052). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund eine Vermittlung in eine hochqualifizierte Stelle im Bereich der Software-Entwicklung konkret nur im Falle einer bundesweiten Vermittlung realistisch sein sollte.
24 
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Vermittlung auf eine Teilzeitbeschäftigung nur dazu führt, dass das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 5 SGB III entsprechend gemindert wird. Durch diese konkrete gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen einer zeitlichen Einschränkung der Arbeitsbereitschaft verbietet es sich, weitergehende Kürzungen vorzunehmen. Insbesondere sieht das Gesetz nicht vor, wegen Teilzeitbeschäftigung eine niedrigere Qualifikationsgruppe heranzuziehen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - L 7 AL 1160/07 zitiert 22 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 26 Sonstige Versicherungspflichtige


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermögl

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 118 Leistungen


Die besonderen Leistungen umfassen1.das Übergangsgeld,2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 24 Versicherungspflichtverhältnis


(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 122 Ausbildungsgeld


(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterst

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 129 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestim

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 35 Vermittlungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit A

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk


(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit


Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld


(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme1.mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - L 7 AL 1160/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - L 7 AL 1160/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2006 - L 8 AL 3082/06

bei uns veröffentlicht am 15.09.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2007 - L 7 AL 1160/07.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2016 - L 8 AL 2766/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor 1. Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.06.2013 und der Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 10.06.2

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Bemessungsentgelts zur Berechnung des Arbeitslosengeldes streitig.
Die am ...1970 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernte, war zuletzt vom 01.09.1997 bis 03.04.2005 bei der H.-G. K. Management GmbH in B. als Assistentin der Geschäftsleitung angestellt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. In der Zeit von Juni 1998 bis Juli 1999 betrug ihr monatliches Bruttogehalt 2.454,20 EUR. Im November 1998 erhielt sie außerdem ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.454,20 EUR. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wurde der Klägerin bis 31.07.1999 gezahlt. Nach der Geburt ihrer am 12.09.1999 und 03.04.2002 geborenen Kinder bezog sie vom 01.08. bis 07.11.1999 und vom 16.02. bis 29.05.2002 Mutterschaftsgeld, und nach dem Bezug von Mutterschaftsgeld befand sich die Klägerin jeweils im Erziehungsurlaub bzw. in Elternzeit bis 02.04.2005, erhielt aber aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes kein Erziehungsgeld. Am 29.03.2005 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 03.04.2005. Der Grund für den Abschluss dieser Vereinbarung war der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Assistentin der Geschäftsleistung hinsichtlich der Arbeitszeiten ein hohes Maß an Flexibilität erforderte und die Klägerin sich im Hinblick auf die Betreuung und Erziehung ihrer beiden Kinder nicht mehr in der Lage sah, ihre Tätigkeit mit der geforderten und erwarteten Flexibilität fortzusetzen. Von Januar 2000 bis mindestens März 2005 erzielte die Klägerin außerdem aus einer geringfügigen Beschäftigung für die Management GmbH bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 325,00 EUR. Bei dieser Nebentätigkeit war sie nicht als Assistentin der Geschäftsleitung eingesetzt, sondern mit der Erfassung von Daten betraut. Seit 06.03.2006 ist die Klägerin bei der Stadt B. als Schulsekretärin beschäftigt.
Am 10.03.2005 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 12.04.2005 arbeitslos. Mit Bescheid vom 20.04.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 12.04.2005 für 360 Tage. Dagegen legte die Klägerin am 12.05.2005 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, mit dem für die Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegten Bemessungsentgelt sei sie nicht einverstanden. Vor ihrer Erziehungszeit habe sie ein weitaus höheres Arbeitsentgelt erzielt als das nun zugrunde gelegte Arbeitsentgelt. Sie halte es daher nicht für rechtmäßig, anhand von Qualifikationsstufen ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen. Wegen ihrer zwei Kinder sei sie vier Jahre und sechs Monate im Erziehungsurlaub gewesen. Demnach sei sie mehr als drei Jahre nicht berufstätig gewesen. Gemäß der neuen Regelung werde ihr deswegen nicht ihr tatsächlicher Verdienst für das Arbeitslosengeld zugrunde gelegt, sondern sie werde nun in eine Qualifikationsstufe aufgrund ihrer Ausbildung eingestuft. Dies sei für sie unbegreiflich, denn sie habe es geschafft, sich ohne Abitur oder gar einem Studium als Assistentin der Geschäftsleitung zu qualifizieren. Hierfür habe sie sehr viel arbeiten müssen und dementsprechend habe sie auch mehr Sozialbeiträge und Steuern abgeführt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bemessungsrahmen umfasse die Zeit vom 01.04.2003 bis 11.04.2005. In diesem Zeitraum lägen bei der Klägerin keine Entgeltabrechnungszeiträume mit mindestens 150 Tagen vor, so dass nach § 132 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) das Bemessungsentgelt fiktiv festzusetzen sei. Die Klägerin gehöre der Qualifikationsgruppe 3 für Fachkräfte an. Das Bemessungsentgelt betrage daher täglich 64,40 EUR (28.980,00 EUR geteilt durch 450). Entsprechend den Eintragungen in der Steuerkarte (Steuerklasse und gegebenenfalls Kinderfreibeträge) bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem erhöhten Leistungssatz (mit Kind) in Höhe von täglich 21,69 EUR (§ 129 SGB III). Eine Bemessung nach dem früheren Arbeitsentgelt der Klägerin lasse die gegebene Rechtslage nicht zu.
Am 21.06.2005 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, ihr Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines jährlichen Bruttoentgelts von 37.324,29 EUR, hilfsweise Arbeitslosengeld auf der Grundlage einer Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III zu gewähren. Zur Begründung machte sie geltend, ein fiktives Bemessungsentgelt sei nicht anzuwenden, weil sie auch im Erziehungsurlaub weitergearbeitet habe, wenn auch nur geringfügig. Nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III müsse für das Bemessungsentgelt die Unterbrechungszeit außer Betracht bleiben. Im Übrigen müsste berücksichtigt werden, dass sie oberhalb ihrer Ausbildungsqualifikation berufstätig gewesen sei.
Mit Urteil vom 12.05.2006 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, das Bemessungsentgelt der Klägerin müsse fiktiv berechnet werden. Die Mutterschaftspause könne nicht außer Betracht bleiben. § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sehe dies nur vor, wenn wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes das Arbeitsentgelt oder die wöchentliche Arbeitszeit gemindert werde. Dies gelte nach dem Gesetzeswortlaut nicht für den Fall, dass die Arbeit ganz aufgegeben werde. Denn damit sei die im Bemessungsentgelt zum Ausdruck kommende Verknüpfung mit dem letzten Arbeitsverhältnis völlig aufgehoben. Dies gelte auch, wenn in geringfügigem Umfang weitergearbeitet werde, wie dies bei der Klägerin ab 01.01.2000 der Fall gewesen sei. Denn die geringfügige Erwerbstätigkeit werde aus dem System der Arbeitslosenversicherung völlig herausgenommen und wie eine Nichterwerbstätigkeit behandelt. Das ergebe sich aus der Regelung der Versicherungspflicht in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 8 SGB IV. Die demnach vorzunehmende fiktive Einstufung nach § 132 Abs. 2 SGB III habe die Beklagte korrekt vorgenommen. Bei dieser Einstufung spiele die letzte Tätigkeit, also auch die Tatsache, dass die Klägerin über ihrer Berufsqualifikation gearbeitet habe, keine Rolle, sondern es komme nur auf die Ausbildung an. Die Klägerin habe daher nicht in die Qualifikationsstufe 2 (Fachschulabschluss) eingestuft werden können, weil sie den entsprechenden Berufsabschluss nicht besitze.
Gegen das der Klägerin am 18.05.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.06.2006 (Montag) Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III müsse auch bei einer geringfügigen Beschäftigung eingreifen, denn auch diese sei ein Teilzeitarbeitsverhältnis und rechtspolitisch erwünscht, da dadurch ebenfalls die Einbindung in den Arbeitsprozess während der Kinderbetreuung angestrebt und erreicht werde. Das Gesetz verlange ausdrücklich nicht die Fortführung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Zudem sei eigentlicher Gesetzeszweck, auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 4 GG Nachteile und Diskriminierungen von Müttern im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld zu verhindern. Diesem Gesetzeszweck würde es zuwiderlaufen, wenn - wie vorliegend - das Arbeitslosengeld fiktiv gemäß § 132 SGB III und somit geringer bemessen werden dürfte.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 zu verurteilen, ihr vom 12. April 2005 bis 5. März 2006 höheres Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 37.324,29 EUR jährlich zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
13 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
16 
Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 12.05.2006 die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 37.324,29 EUR, was dem Bruttoarbeitsentgelt aus dem Zeitraum vom Juli 1999 bis Juni 1998 entspricht, nicht zu. Denn dieser Abrechnungszeitraum von Juni 1998 bis Juli 1999 liegt mehr als vier Jahre für das ab April 2005 zu gewährende Arbeitslosengeld zurück und kann nicht berücksichtigt werden.
17 
Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23.12.2003).
18 
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist u.a. von Bedeutung, wie der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses in § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zu verstehen ist. Nach Ansicht des Senats ist maßgebend die Begriffsbestimmung in § 24 SGB III. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen danach nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt iSd § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III versicherungspflichtig sind. Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher im vorliegenden Fall der 02.04.2005. An diesem Tag endete die sich aus § 26 Abs. 2a SGB III ergebende Versicherungspflicht der Klägerin wegen der Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In dem danach geltenden Bemessungsrahmen vom 03.04.2004 bis 02.04.2005 hat die Klägerin jedoch keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, sodass keine aus einem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vorliegen und damit auch keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Damit erweitert sich der Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III um ein Jahr auf den Zeitraum vom 03.04.2003 bis zum 02.04.2005. Auch dieser erweiterte Bemessungsrahmen enthält keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Beklagte hat deshalb der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
19 
Der Ansicht der Klägerin, dass der Bemessungsrahmen um die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs, bzw. der Zeiten, in denen sie Erziehungsgeld nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat (§ 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III), erweitert werden muss, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Diese Zeiten bleiben nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III nur bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums, nicht aber bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens außer Betracht. Diese Zeiten sind keine sog Aufschubzeiten, die zu einer Erweiterung des Bemessungsrahmens führen. Vielmehr soll durch das Außer-Acht-Lassen dieser Zeiten verhindert werden, dass ein geringes Entgelt aus atypischen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Bemessungsrahmens zu einem geringeren Bemessungsentgelt führt.
20 
Unabhängig davon liegen Zeiten iSv § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III bei der Klägerin gar nicht vor. Da der Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III nur Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung umfasst, muss es sich bei den Zeiten, die bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums - ausnahmsweise - außer Betracht bleiben, um Zeiten handeln, die ohne die Regelung in § 130 Abs. 2 SGB III bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums zu berücksichtigen wären, also um Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. § 130 Abs. 2 SGB III trifft damit Sonderregelungen für Zeiten, in denen der Arbeitslose versicherungspflichtig beschäftigt war, jedoch aus unterschiedlichen Gründen ein geringeres Entgelt erzielt hat, das bei nachfolgender Arbeitslosigkeit nicht der Ermittlung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin stand zwar auch in der Zeit vom 03.04.2003 bis zum 03.04.2005 in einem Arbeitsverhältnis bei ihrer früheren Arbeitgeberin, aber nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Datenerfassung handelte es um eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung (§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB III iVm § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
21 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs. 2 S. 1 SGB III). Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsstufe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße und für solche Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 2 SGB III).
22 
Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung in die Qualifikationsstufe 3 ist nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und wäre daher, ginge es allein nach der formalen Berufsausbildung, sogar nur der Qualifikationsstufe 4 (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB III) zuzuordnen. Die Beklagte hat dem Umstand, dass die Klägerin zuletzt als Assistentin der Geschäftsleitung eine anspruchsvolle Tätigkeit verrichtet hat, durch eine Zuordnung in die Qualifikationsstufe 3 Rechnung getragen. Eine höhere Einstufung kommt nicht in Betracht, da die Tätigkeit der Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung nicht nur durch besondere Kenntnisse, sondern auch durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zur konkreten Geschäftsleitung gekennzeichnet war. Im Übrigen hat die Klägerin beim Abschluss ihres Aufhebungsvertrages eingeräumt, dass sie nicht mehr so flexibel ist wie früher, sodass eine Vermittlung als Assistentin der Geschäftsleitung oder in vergleichbare Positionen von vornherein ausschied.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision wird zugelassen. Die Frage, wie der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses in § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zu verstehen ist und wie der Bemessungsrahmen bei Vorliegen von Zeiten der Kindererziehung (§ 26 Abs. 2a SGB III) zu bestimmen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
15 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
16 
Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 12.05.2006 die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 37.324,29 EUR, was dem Bruttoarbeitsentgelt aus dem Zeitraum vom Juli 1999 bis Juni 1998 entspricht, nicht zu. Denn dieser Abrechnungszeitraum von Juni 1998 bis Juli 1999 liegt mehr als vier Jahre für das ab April 2005 zu gewährende Arbeitslosengeld zurück und kann nicht berücksichtigt werden.
17 
Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23.12.2003).
18 
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist u.a. von Bedeutung, wie der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses in § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zu verstehen ist. Nach Ansicht des Senats ist maßgebend die Begriffsbestimmung in § 24 SGB III. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen danach nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt iSd § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III versicherungspflichtig sind. Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher im vorliegenden Fall der 02.04.2005. An diesem Tag endete die sich aus § 26 Abs. 2a SGB III ergebende Versicherungspflicht der Klägerin wegen der Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In dem danach geltenden Bemessungsrahmen vom 03.04.2004 bis 02.04.2005 hat die Klägerin jedoch keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, sodass keine aus einem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vorliegen und damit auch keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Damit erweitert sich der Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III um ein Jahr auf den Zeitraum vom 03.04.2003 bis zum 02.04.2005. Auch dieser erweiterte Bemessungsrahmen enthält keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Beklagte hat deshalb der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
19 
Der Ansicht der Klägerin, dass der Bemessungsrahmen um die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs, bzw. der Zeiten, in denen sie Erziehungsgeld nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat (§ 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III), erweitert werden muss, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Diese Zeiten bleiben nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III nur bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums, nicht aber bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens außer Betracht. Diese Zeiten sind keine sog Aufschubzeiten, die zu einer Erweiterung des Bemessungsrahmens führen. Vielmehr soll durch das Außer-Acht-Lassen dieser Zeiten verhindert werden, dass ein geringes Entgelt aus atypischen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Bemessungsrahmens zu einem geringeren Bemessungsentgelt führt.
20 
Unabhängig davon liegen Zeiten iSv § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III bei der Klägerin gar nicht vor. Da der Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III nur Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung umfasst, muss es sich bei den Zeiten, die bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums - ausnahmsweise - außer Betracht bleiben, um Zeiten handeln, die ohne die Regelung in § 130 Abs. 2 SGB III bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums zu berücksichtigen wären, also um Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. § 130 Abs. 2 SGB III trifft damit Sonderregelungen für Zeiten, in denen der Arbeitslose versicherungspflichtig beschäftigt war, jedoch aus unterschiedlichen Gründen ein geringeres Entgelt erzielt hat, das bei nachfolgender Arbeitslosigkeit nicht der Ermittlung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin stand zwar auch in der Zeit vom 03.04.2003 bis zum 03.04.2005 in einem Arbeitsverhältnis bei ihrer früheren Arbeitgeberin, aber nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Datenerfassung handelte es um eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung (§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB III iVm § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
21 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs. 2 S. 1 SGB III). Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsstufe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße und für solche Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 2 SGB III).
22 
Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung in die Qualifikationsstufe 3 ist nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und wäre daher, ginge es allein nach der formalen Berufsausbildung, sogar nur der Qualifikationsstufe 4 (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB III) zuzuordnen. Die Beklagte hat dem Umstand, dass die Klägerin zuletzt als Assistentin der Geschäftsleitung eine anspruchsvolle Tätigkeit verrichtet hat, durch eine Zuordnung in die Qualifikationsstufe 3 Rechnung getragen. Eine höhere Einstufung kommt nicht in Betracht, da die Tätigkeit der Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung nicht nur durch besondere Kenntnisse, sondern auch durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zur konkreten Geschäftsleitung gekennzeichnet war. Im Übrigen hat die Klägerin beim Abschluss ihres Aufhebungsvertrages eingeräumt, dass sie nicht mehr so flexibel ist wie früher, sodass eine Vermittlung als Assistentin der Geschäftsleitung oder in vergleichbare Positionen von vornherein ausschied.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision wird zugelassen. Die Frage, wie der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses in § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zu verstehen ist und wie der Bemessungsrahmen bei Vorliegen von Zeiten der Kindererziehung (§ 26 Abs. 2a SGB III) zu bestimmen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Bemessungsentgelts zur Berechnung des Arbeitslosengeldes streitig.
Die am ...1970 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernte, war zuletzt vom 01.09.1997 bis 03.04.2005 bei der H.-G. K. Management GmbH in B. als Assistentin der Geschäftsleitung angestellt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. In der Zeit von Juni 1998 bis Juli 1999 betrug ihr monatliches Bruttogehalt 2.454,20 EUR. Im November 1998 erhielt sie außerdem ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.454,20 EUR. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wurde der Klägerin bis 31.07.1999 gezahlt. Nach der Geburt ihrer am 12.09.1999 und 03.04.2002 geborenen Kinder bezog sie vom 01.08. bis 07.11.1999 und vom 16.02. bis 29.05.2002 Mutterschaftsgeld, und nach dem Bezug von Mutterschaftsgeld befand sich die Klägerin jeweils im Erziehungsurlaub bzw. in Elternzeit bis 02.04.2005, erhielt aber aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes kein Erziehungsgeld. Am 29.03.2005 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 03.04.2005. Der Grund für den Abschluss dieser Vereinbarung war der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Assistentin der Geschäftsleistung hinsichtlich der Arbeitszeiten ein hohes Maß an Flexibilität erforderte und die Klägerin sich im Hinblick auf die Betreuung und Erziehung ihrer beiden Kinder nicht mehr in der Lage sah, ihre Tätigkeit mit der geforderten und erwarteten Flexibilität fortzusetzen. Von Januar 2000 bis mindestens März 2005 erzielte die Klägerin außerdem aus einer geringfügigen Beschäftigung für die Management GmbH bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 325,00 EUR. Bei dieser Nebentätigkeit war sie nicht als Assistentin der Geschäftsleitung eingesetzt, sondern mit der Erfassung von Daten betraut. Seit 06.03.2006 ist die Klägerin bei der Stadt B. als Schulsekretärin beschäftigt.
Am 10.03.2005 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 12.04.2005 arbeitslos. Mit Bescheid vom 20.04.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 12.04.2005 für 360 Tage. Dagegen legte die Klägerin am 12.05.2005 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, mit dem für die Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegten Bemessungsentgelt sei sie nicht einverstanden. Vor ihrer Erziehungszeit habe sie ein weitaus höheres Arbeitsentgelt erzielt als das nun zugrunde gelegte Arbeitsentgelt. Sie halte es daher nicht für rechtmäßig, anhand von Qualifikationsstufen ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen. Wegen ihrer zwei Kinder sei sie vier Jahre und sechs Monate im Erziehungsurlaub gewesen. Demnach sei sie mehr als drei Jahre nicht berufstätig gewesen. Gemäß der neuen Regelung werde ihr deswegen nicht ihr tatsächlicher Verdienst für das Arbeitslosengeld zugrunde gelegt, sondern sie werde nun in eine Qualifikationsstufe aufgrund ihrer Ausbildung eingestuft. Dies sei für sie unbegreiflich, denn sie habe es geschafft, sich ohne Abitur oder gar einem Studium als Assistentin der Geschäftsleitung zu qualifizieren. Hierfür habe sie sehr viel arbeiten müssen und dementsprechend habe sie auch mehr Sozialbeiträge und Steuern abgeführt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bemessungsrahmen umfasse die Zeit vom 01.04.2003 bis 11.04.2005. In diesem Zeitraum lägen bei der Klägerin keine Entgeltabrechnungszeiträume mit mindestens 150 Tagen vor, so dass nach § 132 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) das Bemessungsentgelt fiktiv festzusetzen sei. Die Klägerin gehöre der Qualifikationsgruppe 3 für Fachkräfte an. Das Bemessungsentgelt betrage daher täglich 64,40 EUR (28.980,00 EUR geteilt durch 450). Entsprechend den Eintragungen in der Steuerkarte (Steuerklasse und gegebenenfalls Kinderfreibeträge) bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem erhöhten Leistungssatz (mit Kind) in Höhe von täglich 21,69 EUR (§ 129 SGB III). Eine Bemessung nach dem früheren Arbeitsentgelt der Klägerin lasse die gegebene Rechtslage nicht zu.
Am 21.06.2005 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, ihr Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines jährlichen Bruttoentgelts von 37.324,29 EUR, hilfsweise Arbeitslosengeld auf der Grundlage einer Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III zu gewähren. Zur Begründung machte sie geltend, ein fiktives Bemessungsentgelt sei nicht anzuwenden, weil sie auch im Erziehungsurlaub weitergearbeitet habe, wenn auch nur geringfügig. Nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III müsse für das Bemessungsentgelt die Unterbrechungszeit außer Betracht bleiben. Im Übrigen müsste berücksichtigt werden, dass sie oberhalb ihrer Ausbildungsqualifikation berufstätig gewesen sei.
Mit Urteil vom 12.05.2006 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, das Bemessungsentgelt der Klägerin müsse fiktiv berechnet werden. Die Mutterschaftspause könne nicht außer Betracht bleiben. § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sehe dies nur vor, wenn wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes das Arbeitsentgelt oder die wöchentliche Arbeitszeit gemindert werde. Dies gelte nach dem Gesetzeswortlaut nicht für den Fall, dass die Arbeit ganz aufgegeben werde. Denn damit sei die im Bemessungsentgelt zum Ausdruck kommende Verknüpfung mit dem letzten Arbeitsverhältnis völlig aufgehoben. Dies gelte auch, wenn in geringfügigem Umfang weitergearbeitet werde, wie dies bei der Klägerin ab 01.01.2000 der Fall gewesen sei. Denn die geringfügige Erwerbstätigkeit werde aus dem System der Arbeitslosenversicherung völlig herausgenommen und wie eine Nichterwerbstätigkeit behandelt. Das ergebe sich aus der Regelung der Versicherungspflicht in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 8 SGB IV. Die demnach vorzunehmende fiktive Einstufung nach § 132 Abs. 2 SGB III habe die Beklagte korrekt vorgenommen. Bei dieser Einstufung spiele die letzte Tätigkeit, also auch die Tatsache, dass die Klägerin über ihrer Berufsqualifikation gearbeitet habe, keine Rolle, sondern es komme nur auf die Ausbildung an. Die Klägerin habe daher nicht in die Qualifikationsstufe 2 (Fachschulabschluss) eingestuft werden können, weil sie den entsprechenden Berufsabschluss nicht besitze.
Gegen das der Klägerin am 18.05.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.06.2006 (Montag) Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III müsse auch bei einer geringfügigen Beschäftigung eingreifen, denn auch diese sei ein Teilzeitarbeitsverhältnis und rechtspolitisch erwünscht, da dadurch ebenfalls die Einbindung in den Arbeitsprozess während der Kinderbetreuung angestrebt und erreicht werde. Das Gesetz verlange ausdrücklich nicht die Fortführung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Zudem sei eigentlicher Gesetzeszweck, auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 4 GG Nachteile und Diskriminierungen von Müttern im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld zu verhindern. Diesem Gesetzeszweck würde es zuwiderlaufen, wenn - wie vorliegend - das Arbeitslosengeld fiktiv gemäß § 132 SGB III und somit geringer bemessen werden dürfte.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 zu verurteilen, ihr vom 12. April 2005 bis 5. März 2006 höheres Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 37.324,29 EUR jährlich zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
13 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
16 
Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 12.05.2006 die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 37.324,29 EUR, was dem Bruttoarbeitsentgelt aus dem Zeitraum vom Juli 1999 bis Juni 1998 entspricht, nicht zu. Denn dieser Abrechnungszeitraum von Juni 1998 bis Juli 1999 liegt mehr als vier Jahre für das ab April 2005 zu gewährende Arbeitslosengeld zurück und kann nicht berücksichtigt werden.
17 
Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23.12.2003).
18 
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist u.a. von Bedeutung, wie der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses in § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zu verstehen ist. Nach Ansicht des Senats ist maßgebend die Begriffsbestimmung in § 24 SGB III. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen danach nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt iSd § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III versicherungspflichtig sind. Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher im vorliegenden Fall der 02.04.2005. An diesem Tag endete die sich aus § 26 Abs. 2a SGB III ergebende Versicherungspflicht der Klägerin wegen der Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In dem danach geltenden Bemessungsrahmen vom 03.04.2004 bis 02.04.2005 hat die Klägerin jedoch keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, sodass keine aus einem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vorliegen und damit auch keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Damit erweitert sich der Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III um ein Jahr auf den Zeitraum vom 03.04.2003 bis zum 02.04.2005. Auch dieser erweiterte Bemessungsrahmen enthält keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Beklagte hat deshalb der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
19 
Der Ansicht der Klägerin, dass der Bemessungsrahmen um die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs, bzw. der Zeiten, in denen sie Erziehungsgeld nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat (§ 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III), erweitert werden muss, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Diese Zeiten bleiben nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III nur bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums, nicht aber bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens außer Betracht. Diese Zeiten sind keine sog Aufschubzeiten, die zu einer Erweiterung des Bemessungsrahmens führen. Vielmehr soll durch das Außer-Acht-Lassen dieser Zeiten verhindert werden, dass ein geringes Entgelt aus atypischen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Bemessungsrahmens zu einem geringeren Bemessungsentgelt führt.
20 
Unabhängig davon liegen Zeiten iSv § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III bei der Klägerin gar nicht vor. Da der Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III nur Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung umfasst, muss es sich bei den Zeiten, die bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums - ausnahmsweise - außer Betracht bleiben, um Zeiten handeln, die ohne die Regelung in § 130 Abs. 2 SGB III bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums zu berücksichtigen wären, also um Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. § 130 Abs. 2 SGB III trifft damit Sonderregelungen für Zeiten, in denen der Arbeitslose versicherungspflichtig beschäftigt war, jedoch aus unterschiedlichen Gründen ein geringeres Entgelt erzielt hat, das bei nachfolgender Arbeitslosigkeit nicht der Ermittlung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin stand zwar auch in der Zeit vom 03.04.2003 bis zum 03.04.2005 in einem Arbeitsverhältnis bei ihrer früheren Arbeitgeberin, aber nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Datenerfassung handelte es um eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung (§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB III iVm § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
21 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs. 2 S. 1 SGB III). Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsstufe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße und für solche Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 2 SGB III).
22 
Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung in die Qualifikationsstufe 3 ist nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und wäre daher, ginge es allein nach der formalen Berufsausbildung, sogar nur der Qualifikationsstufe 4 (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB III) zuzuordnen. Die Beklagte hat dem Umstand, dass die Klägerin zuletzt als Assistentin der Geschäftsleitung eine anspruchsvolle Tätigkeit verrichtet hat, durch eine Zuordnung in die Qualifikationsstufe 3 Rechnung getragen. Eine höhere Einstufung kommt nicht in Betracht, da die Tätigkeit der Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung nicht nur durch besondere Kenntnisse, sondern auch durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zur konkreten Geschäftsleitung gekennzeichnet war. Im Übrigen hat die Klägerin beim Abschluss ihres Aufhebungsvertrages eingeräumt, dass sie nicht mehr so flexibel ist wie früher, sodass eine Vermittlung als Assistentin der Geschäftsleitung oder in vergleichbare Positionen von vornherein ausschied.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision wird zugelassen. Die Frage, wie der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses in § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zu verstehen ist und wie der Bemessungsrahmen bei Vorliegen von Zeiten der Kindererziehung (§ 26 Abs. 2a SGB III) zu bestimmen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
15 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
16 
Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 12.05.2006 die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 37.324,29 EUR, was dem Bruttoarbeitsentgelt aus dem Zeitraum vom Juli 1999 bis Juni 1998 entspricht, nicht zu. Denn dieser Abrechnungszeitraum von Juni 1998 bis Juli 1999 liegt mehr als vier Jahre für das ab April 2005 zu gewährende Arbeitslosengeld zurück und kann nicht berücksichtigt werden.
17 
Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 23.12.2003).
18 
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist u.a. von Bedeutung, wie der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses in § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zu verstehen ist. Nach Ansicht des Senats ist maßgebend die Begriffsbestimmung in § 24 SGB III. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen danach nicht nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt iSd § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III sind, sondern auch Personen, die aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III versicherungspflichtig sind. Der Endzeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist daher im vorliegenden Fall der 02.04.2005. An diesem Tag endete die sich aus § 26 Abs. 2a SGB III ergebende Versicherungspflicht der Klägerin wegen der Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In dem danach geltenden Bemessungsrahmen vom 03.04.2004 bis 02.04.2005 hat die Klägerin jedoch keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, sodass keine aus einem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vorliegen und damit auch keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Damit erweitert sich der Bemessungsrahmen gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III um ein Jahr auf den Zeitraum vom 03.04.2003 bis zum 02.04.2005. Auch dieser erweiterte Bemessungsrahmen enthält keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Beklagte hat deshalb der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
19 
Der Ansicht der Klägerin, dass der Bemessungsrahmen um die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs, bzw. der Zeiten, in denen sie Erziehungsgeld nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat (§ 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III), erweitert werden muss, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Diese Zeiten bleiben nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III nur bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums, nicht aber bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens außer Betracht. Diese Zeiten sind keine sog Aufschubzeiten, die zu einer Erweiterung des Bemessungsrahmens führen. Vielmehr soll durch das Außer-Acht-Lassen dieser Zeiten verhindert werden, dass ein geringes Entgelt aus atypischen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Bemessungsrahmens zu einem geringeren Bemessungsentgelt führt.
20 
Unabhängig davon liegen Zeiten iSv § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III bei der Klägerin gar nicht vor. Da der Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III nur Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung umfasst, muss es sich bei den Zeiten, die bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums - ausnahmsweise - außer Betracht bleiben, um Zeiten handeln, die ohne die Regelung in § 130 Abs. 2 SGB III bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums zu berücksichtigen wären, also um Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. § 130 Abs. 2 SGB III trifft damit Sonderregelungen für Zeiten, in denen der Arbeitslose versicherungspflichtig beschäftigt war, jedoch aus unterschiedlichen Gründen ein geringeres Entgelt erzielt hat, das bei nachfolgender Arbeitslosigkeit nicht der Ermittlung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin stand zwar auch in der Zeit vom 03.04.2003 bis zum 03.04.2005 in einem Arbeitsverhältnis bei ihrer früheren Arbeitgeberin, aber nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Datenerfassung handelte es um eine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung (§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB III iVm § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
21 
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs. 2 S. 1 SGB III). Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsstufe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße und für solche Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 2 SGB III).
22 
Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung in die Qualifikationsstufe 3 ist nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und wäre daher, ginge es allein nach der formalen Berufsausbildung, sogar nur der Qualifikationsstufe 4 (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB III) zuzuordnen. Die Beklagte hat dem Umstand, dass die Klägerin zuletzt als Assistentin der Geschäftsleitung eine anspruchsvolle Tätigkeit verrichtet hat, durch eine Zuordnung in die Qualifikationsstufe 3 Rechnung getragen. Eine höhere Einstufung kommt nicht in Betracht, da die Tätigkeit der Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung nicht nur durch besondere Kenntnisse, sondern auch durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zur konkreten Geschäftsleitung gekennzeichnet war. Im Übrigen hat die Klägerin beim Abschluss ihres Aufhebungsvertrages eingeräumt, dass sie nicht mehr so flexibel ist wie früher, sodass eine Vermittlung als Assistentin der Geschäftsleitung oder in vergleichbare Positionen von vornherein ausschied.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision wird zugelassen. Die Frage, wie der Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses in § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III zu verstehen ist und wie der Bemessungsrahmen bei Vorliegen von Zeiten der Kindererziehung (§ 26 Abs. 2a SGB III) zu bestimmen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.