Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B

04.04.2008

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgeblich für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers fehlt es bereits am Anordnungsanspruch, denn seine Hilfebedürftigkeit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Seine Hilfebedürftigkeit hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (vgl. zur objektiven Feststellungs- und Beweislast Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - Breithaupt 2007, 439; ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f.), denn auf der Grundlage der zu den Akten gelangten Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Einkommen (§ 11 SGB II) aus der selbständigen Tätigkeit als Betreiber eines Imbiss-Standes zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Der Senat legt hier, da die vorläufige Ergebnisberechnung des Steuerberaters für das Jahr 2007 erst am 19. März 2008 zu den Akten gelangt ist und der Antragsteller seinen Lebensunterhalt seit Antragstellung beim Sozialgericht Stuttgart (15. August 2007) offensichtlich sicherstellen konnte - immerhin ist er nach seinem eigenen Vorbringen in der genannten Zeit in der Lage gewesen, Kreditverbindlichkeiten aus Arztrechnungen jedenfalls in Höhe von monatlich 200,00 Euro aus eigenen Mitteln abzutragen - zur Berechnung seines Einkommens § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17. Dezember 2007 - Alg II-V 2008 - (BGBl. I 2007, S. 2942) zugrunde.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V 2008 ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen (Satz 2 a.a.O.). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V 2008 ). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V 2008 sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht (Satz 2 a.a.O.). Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Satz 3 a.a.O.). Vorliegend bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob hier eine der Regelungen des § 3 Abs. 3 Alg II-V 2008 einschlägig wäre; der Antragsteller hat immerhin vorgetragen, die oben dargestellten monatliche Kreditraten aus eigenen Mitteln zu begleichen. Der Antragsteller ist im Übrigen auch nicht auf die gerichtliche Aufforderung (vgl. Verfügungen vom 24. Januar und 19. März 2008) zur Darlegung seiner Warenentnahmen eingegangen. Allerdings ergibt sich aus der vorläufigen Ergebnisberechnung des Steuerberaters für 2007, die der Senat hier mangels aktueller Daten zum gegenwärtig zufließenden Einkommen heranzieht, dass dort die Warenentnahmen - freilich unter Ansatz der Pauschbeträge der amtlichen Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2006 (abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de_Betriebspruefung/Richtsatzsammlung) - in der Jahresübersicht bei den Betriebseinnahmen unter dem Posten „betriebliche Erlöse“ berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und ferner Schmidt, EStG, 26. Auflage 2007, § 4 Rdnrn. 340 ff., 406) und zwar in Höhe von 1.068,00 Euro (vgl. hierzu auch die Aufstellung des Steuerberaters bei den „Summen und Salden“ unter Klasse 8).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V 2008 ist - im Gegensatz zu der auf das Arbeitseinkommen (= Gewinn) im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) abstellenden Vorgängervorschrift in § 2a Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499; vgl. hierzu etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 - L 26 B 422/07 AS ER -; L 13 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Juni 2007 - L 8 B 7/07 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. November 2007 - L 13 AS 158/07 ER -; Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 - S 8 V 3575/07 ) - zur Einkommensberechnung bei Selbständigen und Gewerbetreibenden nur von den Betriebseinnahmen auszugehen. Nicht hinzuzurechnen sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dagegen die Privatentnahmen. Denn diese beruhen auf der Verfügungsbefugnis des Selbständigen und werden der Vermögenssubstanz entnommen; sie werden mithin bereits bei der Gewinnermittlung kapitalmindernd berücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 1, 3 und 4a EStG; Bundessozialgericht BSGE 53, 138, 140 f. = SozR 2100 § 15 Nr. 5; BSGE 57, 235, 238 f. = SozR 2200 § 180 Nr. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 a.a.O.; Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB IV, K § 15 Rdnr.13).
Mangels anderweitiger Belege legt der Senat für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Betriebseinnahmen den in der Jahresübersicht 2007 ausgewiesenen Betrag von 42.732,30 Euro zugrunde. Von diesem Betrag können allerdings die in der Jahresübersicht aufgestellten Betriebsausgaben von 35.353,73 Euro nicht in voller Höhe in Abzug gebracht werden. Denn in der vorläufigen Ergebnisberechnung des Steuerberaters für das Jahr 2007 sind Ausgaben enthalten, deren Notwendigkeit nicht glaubhaft gemacht ist oder die als Absetzbeträge nur im Rahmen des §11 Abs. 2 SGB II Berücksichtigung finden können. Nicht abgesetzt werden können deshalb die in der vorläufigen Ergebnisberechnung unter den Positionen „Steuern/Versicherungen/Beiträge“ sowie „Werbe-/Reisekosten“ aufgeführten Jahresbeträge von 90,00 Euro bzw. 1.459,99 Euro, welche im Übrigen - auch in der Aufstellung der „Summen und Salden“ unter Klasse 4 - weder hinreichend aufgeschlüsselt noch belegt sind; Fahrtkosten aufgrund der ausschließlich betrieblichen Nutzung seines Kraftfahrzeugs (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Alg II-V 2008) lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers (Wohnort und Standort des Imbiss-Standes ist U.) jedenfalls nicht entnehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Raumkosten, welche sich laut vorläufiger Ergebnisberechnung im Jahr 2007 auf insgesamt 9.238,37 Euro belaufen haben sollen; nachgewiesen ist insoweit zwar die in der Summen- und Saldenaufstellung unter dem Konto 4210 aufgeführte Miete von jährlich 4.200,00 Euro (monatlich 350,00 Euro; vgl. Pachtvertrag 31. Juli 2006), nicht belegt jedoch die unter dem Konto 4260 genannte „Instandhaltung Betrieblicher Raum“ von insgesamt 1.586,09 Euro, sodass nicht nachvollzogen werden kann, ob diese Ausgaben „notwendig“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Alg II.V gewesen sind. Der Senat legt bei den Raumkosten deshalb lediglich einen Betrag von 7.652,28 Euro (Miete 4.200,00, Gas/Strom/Wasser 2.704,36 Euro , Reinigung 747,36 Euro ) zugrunde, obwohl auch die beiden letztgenannten Ausgabepositionen nicht belegt sind. Ferner erscheinen die in der vorläufigen Ergebnisberechnung aufgeführten „Verschiedenen Kosten“ von 1.395,52 Euro jedenfalls nicht in voller Höhe plausibel; in der Summen- und Saldenaufstellung sind insoweit u.a. unter den Konten 4940 „Zeitschriften, Bücher“ bzw. 4980 „Betriebsbedarf“ aufgeführt, deren Notwendigkeit sich mangels ausreichender Darlegung nicht erschließt. Der Senat berücksichtigt bezüglich der „Verschiedenen Kosten“ zugunsten des Antragstellers - obwohl ebenfalls nicht hinreichend belegt - lediglich die Konten 4920 „Telefon“ und 4950 „Rechts- und Beratungskosten“ (insgesamt 357,86 Euro) sowie vom Konto 4980 „Betriebsbedarf“ einen Betrag von 500,00 Euro. Bezüglich der Betriebsausgaben ist unter Ansatz der vorgenannten Beträge (7.652,28 Euro, 357,86 Euro, 500,00 Euro), der Ausgabeposition „Wareneinkauf“ (16.977,44 Euro), sowie der - wiederum zugunsten des Antragstellers herangezogenen - sonstigen Positionen in der vorläufigen Ergebnisberechnung deshalb nur von insgesamt 31.679,99 Euro auszugehen, welche als Ausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden können.
Nach allem ergibt sich ein hier einstweilen angesetztes „Bruttoeinkommen“ von monatlich 921,03 Euro (42.732,30 Euro ./. 31.679,99 Euro = 11.052,31 Euro, geteilt durch 12). Von diesem Einkommen sind - mangels Glaubhaftmachung höherer Absetzbeträge - der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (100,00 Euro) sowie die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II von insgesamt 162,10 Euro (errechnet aus 140,00 = 20 v.H. von 700,00 Euro <800,00 Euro ./. 100,00 Euro> und 22,10 Euro = 10 v.H. von 221,03 Euro <921,03 Euro ./. 800,00 Euro>; vgl. zur Berechnung Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 30 Rdnrn. 23 ff.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnr. 45h, § 30 Rdnrn.49 ff.; Birk in LPK-SGB II, a.a.O., § 30 Rdnrn. 12 ff.) in Abzug zu bringen. Wegen des bereits berücksichtigten Grundfreibetrags (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) bleibt für den zusätzlichen Ansatz der Versicherungspauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V 2008 kein Raum (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 30 Rdnr. 50). Sonach ergibt sich ein im vorliegenden summarischen Verfahren als Durchschnittswert angesetztes anrechenbares Einkommen von 658,93 Euro.
10 
Dem steht der vom Antragsteller herangezogene Bedarf von 577,08 Euro gegenüber, wobei der Senat neben der Regelleistung (347,00 Euro) und der Kaltmiete (178,95 Euro) - im Anschluss an die Berechnungen des Antragsgegners - zugunsten des Antragstellers aufgrund von dessen Diabeteserkrankung einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Erkrankung (§ 21 Abs. 5 SGB II) von 51,13 Euro in Ansatz bringt. Hinzurechnet der Senat ebenfalls zugunsten des Antragstellers monatliche Aufwendungen für Wasser und Abwasser von 8,20 Euro, wobei - mangels sonstiger Belege - von der Aufstellung des Vermieters für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 1. November 2007 (insgesamt 98,34 Euro) ausgegangen wird. An laufenden Kosten für die Heizung hat der Antragsteller keine Belege zur Glaubhaftmachung eingereicht; selbst wenn aber die im Dezember (und - soweit leserlich - im November) 2007 angefallenen Aufwendungen für Braunkohle- und Holzbriketts zum Gesamtbetrag von 116,61 Euro - außer den Kassenbelegen vom 1., 8. und 28. Dezember 2007 (sowie November 2007?) sind im Übrigen weitere Belege nicht vorgelegt worden - herangezogen und auf das Jahr umgelegt würden, ergäbe sich kein den dargestellten Bedarf deutlich erhöhender Betrag. Die Stromkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 115,00 Euro können dagegen im Rahmen der vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht berücksichtigt werden; denn die Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom sind bereits in der Regelleistung enthalten (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 - ; ferner BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R -
11 
Zugunsten des Antragstellers errechnet sich nach allem ein Bedarf von 585,28 Euro, welchem das oben errechnete Einkommen von 658,93 Euro gegenüberzustellen ist. Nicht bedarfserhöhend in Ansatz gebracht werden können die von ihm eingereichten Arztrechnungen, denn hierbei handelt es sich um Schulden, die bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - auch ein Fall des § 22 Abs. 5 SGB II liegt nicht vor - keine Berücksichtigung finden können. Eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ist nach allem nicht glaubhaft gemacht.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6)
13 
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Jan. 2017 - L 4 AS 27/15

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11. Mai 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 31. Januar 2008 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 290,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung, die der Antragsteller erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erstrebt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ), sind vorliegend erfüllt. Zwar erscheint der vom Antragsteller beim SG im Klageverfahren S 14 AS 2040/07 zulässig eingelegte Hauptsacherechtsbehelf gegenwärtig weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet; in Anbetracht der besonderen Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist dem Senat eine abschließende Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indes nicht möglich. Allerdings ist ein Anordnungsgrund vorliegend gegeben, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht über anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verfügt, er vielmehr zur Bedarfsdeckung darauf angewiesen ist, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernimmt. Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus.
Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist dürfte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen sein, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zuletzt im Bescheid vom 8. September 2006 zur Kostensenkung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rdnr. 24 ). Allerdings vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob die Kosten der Unterkunft für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung in S. angemessen oder unangemessen sind.
Der Antragsteller hat ausweislich des zum 1. Juli 2003 abgeschlossenen Mietvertrags für seine möblierte Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche ca. 45 m²) eine monatliche Kaltmiete von 290,00 Euro zu entrichten; diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären. Dies steht derzeit jedoch noch nicht fest. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
Unter Beachtung der soeben dargestellten Grundsätze ist eine Erfolgsaussicht für das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weder offensichtlich zu bejahen noch zu verneinen. Zwar hält die vom Antragsteller seit 1. Juli 2003 angemietete Zwei-Zimmerwohnung die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ). Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Kaltmiete von 290,00 Euro und einer Wohnfläche von 45 m² etwa 6,44 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen ist; dies lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig klären. Mietspiegel für S. oder den näheren Umkreis, z.B. A., existieren nicht, wobei ohnehin noch weiter aufzuklären wäre, ob die Ortschaften in der Umgebung von S. grundsicherungsrechtlich als Vergleichsmaßstab mit herangezogen werden könnten. Auch die von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens zu den Akten gereichten Wohnungsanzeigen sind nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsgegner hat für S. mit den Schriftsätzen vom 20. Juni und 6. Juli 2007 überhaupt nur sechs Inserate aus dem Zeitraum August 2006 bis Mai 2007 vorgelegt, wobei bei drei der dort angebotenen Wohnungen die Wohnungsgröße nicht mitgeteilt war und zwei weitere Wohnungen nur Wohnflächen von 30 m² bzw. 27 m² aufwiesen; letztere Wohnungsgrößen begegnen aber nach Auffassung des Senats erheblichen Bedenken hinsichtlich der Untergrenze des dem Antragsteller zumutbaren Wohnraums (vgl. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die des Weiteren mit diesen Schriftsätzen allein eingereichte Mietbescheinigung vom 1. September 2004 für eine seit März 2000 vermietete Wohnung in S. dürfte, was das aktuelle Mietniveau in diesem Ort oder etwaigen Vergleichsgebieten betrifft, möglicherweise ohnehin überholt sein. Die mit Schriftsätzen des Antragsgegners vom 30. und 31. August 2007 übersandten insgesamt weiteren acht Anzeigen über für angemessen erachteten Wohnraum aus dem Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 (zwei Unterkünfte dürften zudem jeweils zweimal inseriert worden sein) beziehen sich nur auf A. (drei Wohnungen) und R. (eine Wohnung); bei einem Angebot ist der Wohnort überhaupt nicht ersichtlich. Darüber hinaus dürfte sich - soweit die Wohnungsgröße in den Annoncen überhaupt mitgeteilt ist (was für das Wohnungsangebot in R. fehlt) - lediglich eine Wohnung („A. und B. Bote“ vom 16. Dezember 2006) in dem Antragsteller zumutbaren Wohnflächenbereich bewegen; auch die mit dem Schriftsatz vom 31. August 2007 eingereichte Mietbescheinigung für eine Wohnung in A. vom 29. Mai 2006 betrifft eine Wohnung mit einer wohl nicht berücksichtigungsfähigen Wohnfläche von lediglich 32,66 m², die zuvor mit Schriftsatz vom 30. August 2007 für Kappelrodeck übermittelte Mietbescheinigung vom 29. Mai 2006 dagegen eine Wohnung mit 50 m². Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. August 2007 vorgelegten insgesamt acht Wohnungsanzeigen sind ebenfalls nicht aufschlussreich; sie beziehen sich auf Wohnungen, die entweder zu groß sind oder in Wohnorten liegen, die als Vergleichsgebiete von vornherein ausscheiden dürften (z.B. B.-B. und B.). Ferner dürfte der IVD-Preisspiegel 2007 für Immobilien in Baden-Württemberg (abrufbar unter www.ivd-sued.net) für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - wie der Antragsteller zu Recht angeführt hat - schon deswegen keine genügenden Anhaltspunkte liefern, weil darin lediglich die Preisspannen für Wohnungen mit einer Fläche von 60 bis 100 m² aufgelistet sind, derartige Wohnungen aber, was gerichtsbekannt ist, in aller Regel geringere Quadratmetermieten aufweisen als die für den Antragsteller allein in Betracht kommenden kleineren Wohnungen. Eigene Internet-Recherchen des Senats (www.immobilienscout24.de; www.my-next-home.de, ivd.immonet.de) am 5. September 2007 sind sowohl für S. als auch für A. mit Bezug auf Mietangebote für Wohnraum mit einer Wohnfläche zwischen 35 und 45 m² ergebnislos geblieben.
Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich des von ihm für S. für angemessen erachteten Quadratmeterpreises von 4,29 Euro für die Kaltmiete auf Umfragen bei der Wohngeldstelle des Landratsamts O. -Kreis beruft und von den dort für S. (offenbar 21 Wohnungen) ermittelten Mietpreisen pro m² noch zusätzlich 0,70 Euro in Abzug bringt, sind diese Angaben nicht zureichend und deshalb für den Senat gleichfalls nicht hilfreich. Bereits das SG hat in seinem unter den Beteiligten des hiesigen Verfahrens ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 20. Juni 2006 (S 9 AS 5198/05) - ebenso wie im Übrigen schon das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. - beanstandet, dass die von dem Antragsgegner angewandte Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau der Zugangsmieten zulässt, weil weder zwischen Wohnungen verschiedener Größe unterschieden wird noch der Zeitpunkt der Datenerhebung erkennbar ist und ferner die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 Euro nicht nachvollziehbar sind. Auf all das ist der Antragsgegner während des vorliegenden Verfahrens indessen zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Wäre andererseits die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft mangels valider Erkenntnismöglichkeiten in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zu bilden (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 a.a.O.), so läge die Miete für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung unter Berücksichtigung der sowohl für den O. -Kreis als auch die Stadt A. maßgeblichen Mietenstufe 2 (vgl. Wohngeldverordnung vom 19. Oktober 2001 ) mit 290,00 Euro gegenüber 308,00 Euro sogar noch unter dieser Grenze.
10 
Nach allem lässt sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, ob der Antragsteller in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Vorhalt des Antragsgegners zutrifft, dass der Antragsteller bislang keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat; dies wäre vielmehr erst zu prüfen, wenn die Unangemessenheit der Unterkunftskosten feststünde. Unerörtert bleiben kann derzeit ferner die Frage, wie die Kosten der Unterkunft bei möblierten Wohnungen zu behandeln sind (vgl. hierzu Berlit NDV 2006, 5, 14 f.; Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 11. November 2005 - S 7 SO 40/05 ER - ).
11 
Dem vorstehend beschriebenen Aufklärungsbedarf kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht nachkommen. Es ist deshalb eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Antragstellers den Ausschlag gibt. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsachebehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass mit den Leistungen für Unterkunft das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Dasein sichergestellt werden soll. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte aber der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären dem Antragsteller Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich nahezu 100,00 Euro vorenthalten worden; bei dieser Größenordnung kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohe. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil bestünde alsdann für den Antragsgegner ggf. darin, dass der Antragsteller seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen könnte und die Forderung damit uneinbringlich wäre. Diese etwaig zu befürchtenden Folgen haben indes angesichts der hier tangierten grundrechtlichen Belange des Antragstellers zurückzustehen und fallen deshalb weniger ins Gewicht.
12 
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb stattzugeben. Allerdings hat der Senat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustehenden freien Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2008 begrenzt hat. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind. Bis dahin dürfte insbesondere auch dem Antragsgegner genügend Zeit verbleiben, ggf. seinen bisherigen Standpunkt mit Blick auf zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse zu überprüfen.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss, der von der Antragsgegnerin ausgeführt wurde, nachdem die Antragsteller fristgerecht (vgl. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) beim SG die Vollziehung der Entscheidung unter entsprechender Anwendung des § 201 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beantragt und damit von dem Vollstreckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend Gebrauch gemacht haben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - und vom 21. März 2006 - L 7 AS 1128/06 ER-B - FEVS 2007, 55 ), ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren der Antragsteller zu 1 und 2 und ihrer minderjährigen Kinder (geb. ... 1999 und ... 2005) - den Antragstellern zu 3 und 4 - fehlt es bereits am Anordnungsanspruch; denn ihre Hilfebedürftigkeit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit (vgl. zu den hilfebedürftigen Kindern ferner § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 SGB II) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (zur Bedürftigkeitsprüfung bei Bedarfsgemeinschaftsangehörigen vgl. § 9 Abs. 2 SGB II). Auf das Selbsthilfepotential der Antragsteller zu 1 und 2 durch zumutbare Arbeitsmöglichkeiten (§ 7) Abs. 1 Nr. 1 SGB II) ist hier - mangels entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte - nicht näher einzugehen.
Es ist indessen nicht glaubhaft gemacht, dass bei den Antragstellern eine - über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu deckende - Notlage wegen fehlender ausreichender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gegeben ist (zur objektiven Feststellungs- und Beweislast vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - FEVS 55, 262; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355). Hingegen bestehen bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung genügend Anhaltspunkte dafür, dass bei den Antragstellern insbesondere verwertbares Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) in einer Größenordnung vorhanden ist, das selbst unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 1a und 4 SGB II eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II zumindest mittelfristig ausschließt. So hat der Senat ganz erhebliche Zweifel daran, dass die vom Antragsteller zu 1 mit seiner Mutter - unmittelbar vor dem am 10. August 2006 bei der Antragsgegnerin gestellten Leistungsantrag und nach dem im Juli 2006 erfolgten Hinweis der Agentur für Arbeit R.          auf das voraussichtliche Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruchs mit dem 13. August 2006 - am 1. August 2006 getätigten Transaktionen zu einer Vermögensverschiebung zu deren Gunsten geführt haben. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des SG, dass hier als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Grundsicherung für Arbeitsuchende lediglich der Kostenersatz nach § 34 Abs. 1 SGB II in Betracht komme.
Vielmehr ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die am 1. August 2006 vom Konto des Antragstellers zu 1 bei der Volksbank B. abgehobenen Barmittel von 45.000,00 Euro sowie der am 27. April 2006 von diesem erworbene Personenkraftwagen der Marke Toyota „Avensis“ (108 kw; Erstzulassung 27. April 2006) nach wie vor dem Vermögen des Antragstellers zu 1, ggf. auch demjenigen der Antragstellerinnen zu 2 und 3 und des Antragstellers zu 4, zuzurechnen sind. Vorliegend spricht alles dafür, dass die am 1. August 2006 getroffenen Vereinbarungen („Verkauf“ des Kraftfahrzeugs, Tilgung eines „Darlehens“) unbeachtlich sind, weil - so bezüglich des angeblichen Darlehens - eine Schuldverpflichtung des Antragstellers zu 1 überhaupt nicht bestanden hat, und es sich - so hinsichtlich des Fahrzeugverkaufs - um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehandelt hat. Darauf hinzuweisen ist, dass eine „Darlehensvereinbarung“ unter nahen Angehörigen - soll sie bei der Prüfung von Sozialleistungsansprüchen überhaupt Berücksichtigung finden können - im Vertrag als solchem und in seiner tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, mithin dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 24. Mai 2005 - B 11a AL 7/05 R - ; BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R - ; beide unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs , z.B. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - ). Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai und 13. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof NJW 1980, 1572).
Von einer Darlehensverpflichtung des Antragstellers zu 1 seiner Mutter gegenüber kann indessen beim gegenwärtigen Sachstand unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze nicht gesprochen werden. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sowohl die Überlassung von Geldbeträgen angeblich zu Darlehenszwecken als auch die Rückzahlungskonditionen nirgends schriftlich dokumentiert sind. Die Mutter des Antragstellers zu 1 - E. S. (im Folgenden E.S.) - konnte bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem SG am 5. Dezember 2006 - ebenso wie dieser selber - noch nicht einmal angeben, in welcher Höhe die Geldbeträge insgesamt geflossen sein sollen; sie hat insoweit lediglich eine Größenordnung zwischen 70.000,00 und 80.000,00 Euro zu nennen vermocht. Auch dazu, ob überhaupt und ggf. wann das Darlehen und mit welchen Modalitäten zur Rückzahlung fällig gewesen sein soll, gibt es keinerlei Belege. Ferner sind die Umstände, die hier zu der behaupteten Rückzahlungspflicht geführt haben sollen, völlig ungewöhnlich. E.S. hat hierzu unter dem 14. August 2006 (insoweit teilweise widersprüchlich ihr Schreiben vom 20. September 2006) schriftlich angegeben, sie habe von ihrem Sohn, nachdem sie erfahren habe, dass dieser Arbeitslosengeld II beantragen werde, das Geld zurückverlangt, welches sie ihm im Zeitraum von 25 Jahren als zinsloses Darlehen gegeben habe, weil sie dieses Geld wegen in den letzten Jahren nicht durchgeführter Reparaturen dringend benötige; die Antragsteller haben insoweit von einer „Kündigung“ des Darlehens durch E.S. gesprochen. Weshalb dies indes ausgerechnet zum Zeitpunkt des sich abzeichnenden Antrags auf Leistungen nach dem SGB II geschehen musste, ist angesichts dessen, dass E.S. für den Fahrzeugkauf am 1. August 2006 angeblich Barmittel von 23.000,00 Euro zur Verfügung standen, nicht nachvollziehbar, zumal beide schon im Sommer 2005 (so der Antragsteller zu 1) bzw. bereits vor zwei Jahren (so E.S. am 5. Dezember 2006) über eine Rückzahlung gesprochen haben wollen. Im Termin zur Beweisaufnahme vom 5. Dezember 2006 konnte E.S. auch nur angeben, dass sie für das Haus Ausgaben in Höhe von etwa 8.000,00 Euro gehabt habe, und zwar für Wasser- und Dachreparaturen sowie den Kauf von Heizöl, welche sie über die von ihrem Sohn bar erhaltenen 45.000,00 Euro finanziert habe. Das Geld soll im Übrigen bei E.S. zu Hause verwahrt werden, also nicht auf einem Konto angelegt worden sein.
All diese Konstruktionen lassen indes eine darlehensvertragliche Schuldverpflichtung des Antragstellers zu 1 seiner Mutter gegenüber, die mit den am 1. August 2006 von seinem Konto abgehobenen 45.000,00 Euro getilgt worden sein soll, völlig unwahrscheinlich erscheinen. Es dürfte unter fremden Dritten gänzlich unüblich sein, weder die genaue Darlehenssumme noch die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln und die entsprechenden Vereinbarungen - jedenfalls im Ansatz - schriftlich zu dokumentieren. Es mag zwar zutreffend sein, dass E.S. ihrem Sohn in der Vergangenheit immer wieder Geld in insgesamt beträchtlicher Größenordnung übergeben hat; dabei dürften aber einerseits - wie vom SG und der Antraggegnerin angenommen - bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten eine Rolle gespielt haben, andererseits jedoch auch mütterliche Fürsorge und Zuneigung in der Hoffnung, dass diese Zuwendung im Alter und bei eigener Bedürftigkeit ihre Entsprechung durch den Sohn finden möge. All das verbietet indes den Schluss auf eine vertragliche Bindung des Antragstellers zu 1 seiner Mutter gegenüber. Die angebliche Darlehensverpflichtung des Antragstellers zu 1 kann daher bei der derzeitigen Sachlage grundsicherungsrechtlich nicht anerkannt werden; vielmehr spricht alles dafür, dass die Barmittel von 45.000,00 Euro nach wie vor dem Vermögen der Antragsteller zugehören.
10 
Dasselbe gilt für das Kraftfahrzeug, das - entgegen der Auffassung des SG - nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als geschont anzusehen sein dürfte, weil die Grenze der Angemessenheit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. August 2005 a.a.O.; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 12 Rdnr. 36 m.w.N.) bei dem am 27. April 2006 erworbenen Mittelklassewagen bei Weitem überschritten erscheint. Da nach den vorstehenden Ausführungen eine Darlehensverbindlichkeit des Antragstellers zu 1 der E.S. gegenüber nicht bejaht werden kann, bestand für ihn auch keine Veranlassung, das Fahrzeug an die Mutter zu verkaufen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 1, der im Übrigen zwischen 2002 und 2004 beim Landratsamt R. als Sachbearbeiter mit Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung befasst war, mit dem angeblichen Verkauf des Toyota am 1. August 2006 an E.S., die überdies keinen Führerschein hat, bewusst den Versuch unternommen hat, das Kraftfahrzeug der Vermögensberücksichtigung bei Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu entziehen, ohne dass das Rechtsgeschäft und die daraus resultierenden Folgen von beiden Seiten aber ernstlich gewollt waren. Hierfür spricht bereits - neben der fehlenden Fahrerlaubnis der E.S. -, dass der angebliche Eigentümerwechsel im Fahrzeugbrief nicht eingetragen worden ist. Aber auch die widersprüchlichen Bekundungen sowohl des Antragstellers zu 1 als auch der E.S. im Termin vor dem SG vom 5. Dezember 2006 zu der Frage, ob überhaupt Gelder im Rahmen des behaupteten Fahrzeugsverkaufs am 1. August 2006 geflossen sind, weisen auf ein Scheingeschäft hin. Dies wird noch dadurch bekräftigt, dass der Antragsteller nach dem „Zusatzblatt zum Kaufvertrag vom 01.08.2006“ berechtigt sein sollte, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen, und zwar gegen die „Gegenleistung“, die „neue Eigentümerin auf deren Verlangen zu Arztbesuchen, Einkäufen, Friedhof und ähnliches zu fahren“, eine Verpflichtung im Übrigen, die unter nahen Verwandten selbstverständlich sein dürfte. Dafür, dass das Fahrzeug nur zum Schein verkauft werden sollte, um das Vermögen des Antragstellers zu 1 und seiner Familie (scheinbar) zu mindern, spricht zudem die Rechtskenntnis des Antragstellers zu 1 als früherem Sozialhilfesachbearbeiter zur Berücksichtigungsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs als Vermögensgegenstand. In diesem Zusammenhang bedenklich und auf ein einvernehmliches Zusammenwirken der E.S. mit ihrem Sohn zum Nachteil der Antragsgegnerin hindeutend erweist sich auch der Umstand, dass diese ausweislich der „Mietbescheinigung“ vom 14. August 2006 seit 1. August 2006 wieder Miete in Höhe von 620,00 Euro für das (zweite) ihr gehörende, vom Antragsteller zu 1 und seiner Familie bewohnte Haus verlangt haben will, nachdem sie ausweislich Ihrer Bekundungen vor dem SG am 5. Dezember 2006 jedenfalls seit 1999 keine Miete mehr erhalten hatte.
11 
Nach allem fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller zu 1 bis 4 als Voraussetzung für einen Anordnungsanspruch. Deswegen ist auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
13 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 wirkungslos ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 27. August 2004 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kaltmiete für ihre 48 qm große Wohnung betrug 286,33 EUR, daneben machte sie eine Heizkostenvorauszahlung von monatlich 30,68 EUR, Nebenkosten in Höhe von 79,22 EUR und sonstige Wohnkosten (Telefon, GEZ, Kabel) in Höhe von 54,05 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 26. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 704,12 EUR, davon für Unterkunft und Heizung 359,12 EUR. Den auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung errechneten sich aus Grundmiete und Heizkosten abzüglich 9,00 EUR für die Kosten der Warmwasseraufbereitung sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 52,20 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 6. April 2005 erhöhte die Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 um 31,00 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie eine von der Klägerin vorgelegte Abrechnung der Stadtwerke P., wonach die Klägerin ab März 2005 monatliche Abschläge in Höhe von 35,00 EUR für Strom, 9,00 EUR für Wasser, 10,00 EUR für Abwasser und 12,00 EUR für Abfall zu leisten habe.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von 735,12 EUR, davon 390,12 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2005 berücksichtigte die Beklagte ab Juli 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von nur noch 367,12 EUR (Kaltmiete  286,32 EUR, Heizkosten 30,68 EUR abzüglich 9,00 EUR, jeweils 5,11 EUR für Fernsehgemeinschaftsantenne/Beleuchtung und Fahrstuhl, 17,90 EUR Kabelanschluss und 31,00 EUR Wasser, Abwasser und Abfall).
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 3. November 2005 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 Leistungen für Dezember 2005 in Höhe von 694,23 EUR, davon 349,23 EUR für Kosten der Unterkunft und für Januar bis Mai 2006 in Höhe von 663,23 EUR, davon 312,23 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,23 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Mai 2006 gewährte sie für April und Mai 2006 jeweils zusätzlich 10,00 EUR für Kosten der Unterkunft aufgrund einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung.
Gegen den Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 hat die Klägerin am 18. März 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Sie beanstandet den Abzug von 9,00 EUR für die Warmwasseraufbereitung und begehrt zusätzlich die Übernahme von Stromkosten sowie von Kabelgebühren in Höhe von monatlich 17,90 EUR. Zusätzlich seien Nachzahlungsforderungen in Höhe von 86,63 EUR aus der Heizkostenabrechnung für 2005 sowie von 32,10 EUR für Stromkosten zu übernehmen. Zusätzlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Wohnung erst Mitte April 2005 an die zentrale Warmwasserversorgung im Haus angeschlossen worden sei, zuvor sei eine Wassererwärmung über Elektroboiler erfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2006 abgewiesen. Es hat dabei in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheide für die Folgezeiträume bis einschließlich 31. Mai 2006 einbezogen, nicht jedoch die geltend gemachte Übernahme einer Nachzahlung für Nebenkosten. In der Sache hat das SG offen gelassen, ob ein Warmwasserabzug zumindest nach Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung rechtmäßig sei, da sich jedenfalls kein höherer Zahlungsanspruch ergebe, da die Beklagte zu Unrecht in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 17,90 EUR berücksichtigt habe. Kosten des Kabelfernsehens seien mit der Regelleistung abgegolten, es sei denn, der Hilfebedürftige könne die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenfalls nicht zu übernehmen seien die Stromkosten, da diese von der Regelleistung umfasst seien.
Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich weiterhin gegen den Abzug der Warmwasserpauschale sowie die fehlende Übernahme der Stromkosten und der Kosten für den Kabelanschluss. Stromkosten seien verbrauchsabhängige Betriebskosten und damit Kosten der Unterkunft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regele die Zuordnung der Betriebskosten detailliert. Die im Sozialrecht vorgenommene Aufteilung der Stromkosten zwischen Regelleistung und Unterkunfts- und Heizungskosten widerspreche dem BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch Kosten der Warmwasseraufbereitung seien umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung. Gleiches gelte bei den Kosten für den Kabelfernsehanschluss. Dies sei ein Angebot des Vermieters, welches sie nutze. Die Zuordnung der Kabelgebühren zu den Unterkunftskosten nur bei „Zwangsläufigkeit“ von Kabelanschlussgebühren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) widerspreche der Regelung des BGB und der Betriebskostenverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen unter Abwägung mit den Interessen des Vermieters Rechnung zu tragen sei (BVerfGE 90, 27). Im Umkehrschluss folge daraus, dass in der heutigen multikulturellen Gesellschaft zumindest ungehinderter Zugang zu Informationen durch das Kabelfernsehen für alle gewährleistet sei. Ansonsten bestehe ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass § 20 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung keinen Hinweis auf die „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile“ enthalten habe. Die Änderung zum 1. August 2006 dürfe keine Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 haben.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. April 2005 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 35,00 EUR monatlich, Kabelanschlussgebühren in Höhe von 17,90 EUR monatlich und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale und die zu gewährenden Leistungen zu verzinsen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Das angefochtene Urteil sei in der Sache nicht zu beanstanden. Der in der Regelleistung berücksichtigte Bedarf von 9,00 EUR für den Energieaufwand zur Warmwasserbereitung, der von den Heizkosten abgesetzt worden sei, basiere auf einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Mit dem Rundschreiben Nr. 19/2004 des Landkreistages Baden-Württemberg und Rundschreiben R 8626/2004 des Städtetages Baden-Württemberg vom 4. Januar 2005 sei u.a. auch dieser Absetzbetrag in die Richtlinien für die Kommunen in Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II aufgenommen worden. Kabelanschlussgebühren würden vom Vermieter nicht zwingend verlangt. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ihr Informationsinteresse auf andere Weise zu befriedigen, z.B. durch den Empfang von Fernsehprogrammen über eine Zimmerantenne.
14 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich dahingehend geschlossen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 ist.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG, klarstellend nochmals vor dem Senat, auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Unmittelbar mit der Klage beim SG angefochten wurde der Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005. Der Änderungsbescheid vom 6. April 2005 betrifft den gleichen Bewilligungszeitraum und ist daher in unmittelbarer Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Dagegen sind die Bescheide für die Folgezeiträume (Bescheide vom 1. Juni 2005 und 16. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2005; Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) entgegen der Auffassung des SG nicht in analoger Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Nachdem die Klägerin die genannten Bescheide in das Verfahren eingeführt hat und die Beklagte sich rügelos auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat, liegt gesetzlich eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 und 2 SGG vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für die geänderte Klage die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) vorliegen muss, wenn es wie hier um einen anderen Streitgegenstand geht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = BSGE 91, 128; BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = BSGE 90, 143; anders unter bestimmten Voraussetzungen im Vertragsarztrecht bei prozessualer Vereinbarung zwischen den Beteiligten: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 = BSGE 78, 98). Auch das Gericht kann unzulässige Klagen nicht als sachdienlich zulassen, sondern hat ggf. vor einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 10a m.w.N.). Zur Verfahrensvereinfachung haben die Beteiligten daher im Wege des Prozessvergleichs im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den ersten Bewilligungsabschnitt vorgenommen. Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, die Prozesserklärungen der Klägerin im Verfahren erster Instanz als zulässige Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die vom SG einbezogenen Folgezeiträume 1. Juni bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 anzusehen und zu bescheiden. Klarstellend hat der Senat insoweit das Urteil des SG für wirkungslos erklärt, soweit darin über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 entschieden wurde. Denn durch den in der Berufungsinstanz getroffenen Prozessvergleich haben die Beteiligten insoweit dem Urteil des SG die Grundlage entzogen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung ). Nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht des Berufungsverfahrens sind jedoch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die von der Klägerin begehrten Nachzahlungen für Heiz- und Stromkosten. Folgerichtig hat die Klägerin diese im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung ursprünglich wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betraf (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Einlegung der Berufung. Spätere Beschränkungen berühren die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 19).
19 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
20 
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
21 
Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist und daher in tatsächlich gezahlter Höhe übernommen wurde. Diese beträgt 286,33 EUR. Der von der Beklagten im Jahr 2005 zunächst zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Nachdem die Beklagte selbst ab 2006 zugunsten der Klägerin von 286,33 EUR ausgeht, legt der Senat diesen Betrag auch für den hier noch streitigen früheren Zeitraum zugrunde.
22 
Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe von monatlich 30,68 EUR übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,00 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - ; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - ; und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - ). Dies setzt jedoch voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt. Vorliegend ist dies im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. April 2005 nicht der Fall, da die Dachwohnung der Klägerin in diesem Zeitraum noch nicht an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses angeschlossen war und die Warmwasserbereitung mittels Elektroboiler erfolgte. Aus tatsächlichen Gründen ist daher für den genannten Zeitraum der Abzug einer Warmwasserpauschale nicht zulässig. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt, da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits höhere Leistungen gewährt hat, als der Klägerin auch ohne Abzug der Warmwasserpauschale zustehen.
23 
Für die Zeit ab 16. April 2005 begegnet der Abzug einer Warmwasserpauschale dagegen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein Abzug in Höhe von 9,00 EUR zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn dieser Abzug unterbliebe, sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen ergäbe. Denn auch insoweit hat die Beklagte der Klägerin bereits höhere Leistungen bewilligt, als dieser tatsächlich zustehen.
24 
Im Hinblick auf die noch offenen Widerspruchsverfahren bezüglich der Folgezeiträume sieht der Senat jedoch Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. Fraglich ist allein, in welcher Höhe ein Abzug für Warmwasserbereitung hier erfolgen darf. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 9,00 EUR basiert auf dem im Regelsatz enthaltenen Energiekostenanteil für die Warmwasserbereitung aufgrund einer Berechnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11. Juni 1991 für den Landkreistag Baden-Württemberg. Die Richtlinie der Beklagten zu § 22 SGB II sieht hierzu unter Ziff. 22.18 vor, dass bei einem Bezug von 100% der Regelleistung wie vorliegend der Abzug 9,00 EUR monatlich beträgt. Problematisch ist insoweit, dass der tatsächlich in der Regelleistung enthaltene Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung lediglich 6,23 EUR betragen dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten mit 20,74 EUR niedriger sind als bei der Berechnung zugrunde gelegt. Denn in Abteilung 04 der insoweit heranzuziehenden Regelsatzverordnung (RSV) zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (, vgl. BR-Drucks. 206/04), welche 8% des Eckregelsatzes und somit 27,60 EUR ausmacht, sind nicht nur Energiekosten, sondern „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe“ zugeordnet, somit auch Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. hierzu auch die Darstellung der aktuellen Zusammensetzung des Regelsatzes bei Schwabe, ZfF 2007, 25 ff.). Bei der den Richtlinien zugrunde gelegten Berechnung werden jedoch Haushaltsenergiekosten in Höhe von 28,00 EUR zugrunde gelegt, die herkömmliche pauschale Berechnung von 30% hieraus als Kosten der Warmwasserbereitung führt demnach zu einem höheren Wert, als tatsächlich bei Bemessung der Regelsätze berücksichtigt wurde (vgl. hierzu ausführlich SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005 - S 9 AS 1456/05 - ). Es dürfte daher einiges dafür sprechen, die in den aktuellen Richtlinien der Beklagten für 2007 maßgebenden Werte (6,23 EUR bei Regelsatz für Alleinstehende) auch für frühere Bewilligungszeiträume heranzuziehen, soweit keine konkrete Abrechnung der Energiekosten vorliegt.
25 
Lässt sich wie hier jedoch aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 175 Leistungsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - SozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.
26 
Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die an die Stadtwerke zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Dabei hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Januar und Februar 2005 keine Vorauszahlungen entrichten müssen, für März bis Dezember 2005 betrug die monatliche Vorauszahlung 31,00 EUR. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung in Höhe von 5,11 EUR sowie für die Gemeinschaftsantenne in Höhe von ebenfalls 5,11 EUR. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 - BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden.
27 
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Dass die Beklagte diese Gebühren tatsächlich bis 30. November 2005 übernommen hat, hindert das Gericht nicht an einer materiellen Überprüfung. Denn da es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, ist die von der Beklagten zugunsten der Klägerin vorgenommene Berechnung eines einzelnen Elementes der Unterkunftskosten nicht bindend. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.
28 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der anzuerkennende Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung im hier streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt die bereits bewilligten Leistungen übersteigt. Dies lässt sich der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung entnehmen, welche der Übersichtlichkeit halber angefügt ist.
29 
1.1. - 28.2.05 1.3. - 15.4.05 16.4. -
Kaltmiete 286,33 286,33 286,33
Heizkosten 30,68 30,68 30,68
Abzug Warmwasser - - (fiktiv)       -              
Wasser - 9,00 9,00
Abwasser - 10,00 10,00
Abfall - 12,00 12,00
Aufzug 5,11 5,11 5,11
Antenne 5,11 5,11 5,11
Summe Bedarf 328,23 370,12 370,12
tatsächlich 359,12 390,12  390, 12
verbleibender - - -
30 
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei den bewilligten Beträgen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet ist. Dies führt jedoch auch zu keinem höheren Anspruch der Klägerin, denn ihr wurden im hier streitigen Zeitraum ohnehin höhere Leistungen bewilligt, als ihr zustanden. Es kommt daher vorliegend auch nicht darauf an, ob bei den nach dem Wortlaut der Vorschrift auch erfassten Kosten der Unterkunft und Heizung überhaupt eine Rundung zu erfolgen hat. Dagegen spricht, dass es bei der Durchführung zu Diskrepanzen kommen kann, insbesondere bei  Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter, der auf Dauer nicht die korrekte Miete erhalten würde (vgl. Conradis in LPK-SGB II, a.a.O., § 41 Rdnr. 12).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.