Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am12.01.2006

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist.
Der Senat ist auch befugt, diesen Anordnungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, obwohl die streitige Ablehnungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützt ist, welcher einen eigenständigen Versagungsgrund normiert, der nicht voraussetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten und beanspruchten Sozialleistungen zu verneinen sind. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen wäre in einem solchen Fall in der Hauptsache (noch) nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab müsste erst der Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 Ar 70/87 -, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Diese Sperrwirkung des auf § 66 SGB I gestützten Bescheides darf jedoch nicht in den Bereich der vorläufigen Regelung des Leistungsverhältnisses durch einstweilige Anordnung übertragen werden, weil ein solches Ergebnis mit rechtstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtschutzes (Artikel 19 Abs. 4, 20 Grundgesetz) nicht zu vereinbaren wäre, machte es doch im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen den Berechtigten schutzlos und ließe für die Dauer des Streites um die Mitwirkungspflichten seinen notwendigen Lebensunterhalt ungedeckt. Der Senat ist daher nicht daran gehindert, auch dann über das Bestehen eines Anordnungsanspruches - das ist des materiellen Anspruchs auf Sozialleistungen - zu entscheiden, wenn der Antragsgegner die Bewilligung mit einem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid versagt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist, da eine hiergegen gerichtete Klage noch beim SG anhängig ist (S 12 AS 3741/05). Der Senat folgt in dieser Frage der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER (noch nicht veröffentlicht; m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)). Es kann daher offen bleiben, ob die Ablehnungsentscheidung nicht in Wahrheit als Sachentscheidung angesehen werden muss, weil sich die Auskunftspflicht des Antragstellers nicht darauf bezieht, Nachforschungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau K.  (K) anzustellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. März 1993 - 14b/4 REg 1/91 -, BSGE 72, 118).
Im hier zu entscheidenden Fall ist bei der genannten summarischen Prüfung das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen. Der Antragsteller ist - nimmt man nur seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihm steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. An Vermögensgegenständen verfügt er lediglich über eine wahrscheinlich nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGB II geschützte Lebensversicherung bei der S. -versicherung (S.  ) mit einem Guthaben von 908,72 EUR. Möglicherweise besteht daneben eine Lebensversicherung bei der N.   Versicherung, auf welche ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge bis Juni 2005 monatliche Zahlungen von 50,63 EUR erbracht wurden und deren Wert gegebenenfalls noch aufgeklärt werden müsste. Mit der Lebensversicherung bei der S.  läge der Antragsteller auch unter dem Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Das vorhandene Kraftfahrzeug ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschützt. Weitere Vermögensgegenstände existieren nicht.
Dem Antragsteller kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau K lebt, weshalb deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Nach Auffassung des Senats bestehen zwar durchaus Indizien für das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau K, ihre Existenz kann aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb der Antragsteller weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).
Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -,BVerwGE 98, 195) und das BSG (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, Info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER (juris)).
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Voraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft ist demnach das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft für die Not- und Wechselfälle des Lebens. Diese muss anhand einer Gesamtwürdigung der Hinweistatsachen festgestellt werden, zu denen insbesondere die Wohngemeinschaft der Partner und eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gehören (Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; missverständlich in diesem Punkt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B, in welchem die Existenz einer Haushaltsgemeinschaft zwischen den Partnern als ausschlaggebendes Indiz neben der Tatsache einer Beziehung überhaupt bezeichnet wird). Eine Wohngemeinschaft ist im Falle des Antragstellers zweifelsfrei vorhanden. Diese reicht allein jedoch nicht aus, um auf eine eheähnliche Gemeinschaft zu schließen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 -, BSGE 63, 120). Im Falle des Antragstellers kommen von ihm nicht in Abrede gestellte intime Beziehungen zur Partnerin der Wohngemeinschaft hinzu, die sich aus der Tatsache der gemeinsamen Nutzung eines Schlafzimmers auch nach Auffassung des Senats ergeben dürften. Schließlich ist eine mehrjährige Dauer der Beziehung (seit dem Jahre 2000) und auch des Zusammenlebens festzustellen, da die jetzige Wohnung gemeinsam gesucht und bereits im Februar 2002 bezogen worden ist, was beides für die Existenz von mehr als einer reinen Zweckgemeinschaft spricht.
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Bereits an dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft bestehen aber erhebliche Zweifel. Dabei sind im Hinblick auf den nicht zuletzt aus dem Rückwirkungsverbot des § 37 Abs. 2 SGB II folgenden Gegenwärtigkeitscharakter der sozialhilfeähnlich ausgestalteten Sicherung des Lebensunterhalts durch Alg II im Wesentlichen zeitnahe Hinweise zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob während der Zeit des ansonsten ungedeckten Bedarfes die eheähnliche Gemeinschaft besteht und nicht ob sie früher einmal bestanden hat oder ob sie in Zukunft bestehen wird (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005, a.a.O.). In den Monaten vor der Antragstellung leistete der Antragsteller regelmäßige monatliche Zahlungen auf das Konto von Frau K Diese Zahlungen dienten nach ihrer entsprechenden Deklarierung der Abdeckung eines Anteils der Miete und - wie sich für den Senat aus den Erklärungen in diesem Beschwerdeverfahren hinreichend klar ergibt - auch der Abgeltung von Haushaltsleistungen von Frau K (Essen kochen und Wäsche waschen). Die Abrechnung und Übernahme eines Mietanteils und die Bezahlung für Dienstleistungen im Haushalt sind jedoch deutliche Hinweise auf ein getrenntes Wirtschaften der Beteiligten der Wohngemeinschaft. Dabei ist es nicht erheblich, ob diese Abrechnung mit genauer Rechnungslegung oder mehr nach ungefährer Einschätzung der Beteiligten getätigt wurde. Weiter ergibt sich aus dem genannten Sachverhalt, dass der Antragsteller und Frau K über getrennte Konten verfügen, auf die sie wechselseitig keinen Zugriff haben. Dies bestätigen sie auch in ihren bisherigen Erklärungen.
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Für den Senat ist die Annahme des Antragsgegners inzwischen widerlegt, der Antragsteller finanziere gemeinsame Versicherungen der Partner der Wohngemeinschaft. Nach den in den Akten enthaltenen Unterlagen und den hierzu gegebenen, plausiblen Erklärungen hat er lediglich die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung von Frau K im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung genutzt. Dies spricht nicht für ein gemeinsames Wirtschaften, sondern stellt eher einen allgemeinen Freundschaftsdienst dar.
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Auch die Wohnsituation zwingt nicht zu dem Schluss gemeinsamen Wirtschaftens. Zwar sind der Antragsteller und Frau K gemeinsam Mieter einer 5 1/2 Zimmer-Wohnung. Die Tatsache, dass diese darüber hinaus für ihre beiden Töchter zwei Zimmer hinzugemietet hat, ist ein Hinweis darauf, dass insoweit keine gemeinschaftliche Verantwortung gesehen wurde und wird. Diese Einschätzung wird ergänzt und bestärkt durch die Angaben von Frau K, die von ihrer ersten Äußerung im Verfahren an deutlich gemacht hat, dass sie die auch finanzielle Sorge für ihre Töchter als vorrangig vor irgendwelchen Verantwortlichkeiten gegenüber dem Antragsteller ansieht. In diesem Beschwerdeverfahren wurde dieser Vortrag durch Hinweise auf ihre Lebensgeschichte plausibler und insgesamt glaubhaft gemacht. Insbesondere diese letzte Erklärung zeigt dem Senat, dass bei Frau K die vom Bundesverfassungsgericht für die eheähnliche Gemeinschaft als konstituierend angesehene innere Verantwortungsbereitschaft gegenüber dem Partner nicht besteht. Vor dem Hintergrund der angedeuteten Lebenserfahrung und dem Scheitern einer Ehe, die als mit Abhängigkeiten verbunden empfunden worden ist, ist es glaubhaft, dass Frau K großen Wert auf Eigenständigkeit legt.
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Schließlich spricht auch die bei dem vom Landratsamt durchgeführten Hausbesuch vorgefundene und vom Antragsteller inzwischen bestätigte Aufteilung und Nutzung der gemeinsam gemieteten Wohnung für eine vorhandene Selbstständigkeit der Partner der Wohngemeinschaft. So steht jedem von ihnen ein kleiner Büroraum zur Verfügung und sind offensichtlich die Kleider und persönlichen Gegenstände in unterschiedlichen Räumen untergebracht. Berücksichtigt man die von Frau K berichtete Erfahrung und die deutlich artikulierte Einstellung, ist ihre Äußerung im Schreiben vom 4. Januar 2006 durchaus ernst zu nehmen, dass sie nämlich nicht mehr bereit sei, den Antragsteller darlehensweise vorläufig zu unterstützen und ihr keine andere Wahl bleibe, als den gemeinsamen Haushalt aufzulösen und selbst eine neue Wohnung aufzusuchen, wenn sich der Antragsteller mangels Einkommen oder Alg II-Bezuges nicht an den Kosten der Wohnung und des Haushaltes beteiligen könne.
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Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und vor allem für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht vielmehr mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform des Antragstellers um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht.
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Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass dem Antragsteller kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb sein Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen mangelnder Mitwirkung versagt hat. Umstritten ist insbesondere das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau K.
Der Kläger ließ sich am 29.04.2005 ein Antragsformular auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aushändigen. Dieses Antragsformular füllte er am 10.06.2005 aus. Bei der Beklagten ging das Formular am 14.06.2005 ein. In seinem Antrag gab der Klägern an, dass er mit Frau K. als „Partnerin“ und deren Kindern T. (...) und H. (...) gemeinsam in einem Haushalt lebt. Frau K wurde jedoch nicht als Partnerin „in eheähnlicher Gemeinschaft“ bezeichnet. In einem Schreiben vom 13.06.2005 erläuterte der Kläger, er beantrage (sehr) verspätet die Gewährung von Arbeitslosengeld II, da er bislang keine Anspruchsvoraussetzungen erkannt habe. Er lebe seit Februar 2002 mit seiner Freundin zusammen, die selbst erwerbstätig sei und ein eigenes Einkommen erhalte. Diverse Zeitungsartikel hätten ihn nun in seinem Eindruck bestärkt, dass es nicht sein könne, nur noch von Luft und Wasser leben zu müssen. Es genüge zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht, dass verschieden geschlechtliche Personen in einem Haushalt zusammenleben würden. Er sei mit seiner Freundin vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen zusammengezogen und diese sei nicht bereit, für seinen Unterhalt (nebst Krankenkasse) aufzukommen, da die hierzu erforderliche tiefe, innere Bindung fehle. Seine Freundin sei anlässlich seiner Situation nicht bereit einen „Offenbarungseid“ zu leisten. Es sei den Kindern seiner Freundin nicht darzustellen, dass ihr Lebensstandard durch seine Arbeitslosigkeit wesentlich eingeschränkt werde. Getrennte Kontenführung und die getrennte Anschaffung von Wirtschaftsgütern erhielten die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse stets aufrecht (Bl. 22 der Verwaltungsakte).
Der Kläger legte im Folgenden u. a. einen Mietvertrag vom 06.03.2002 vor, in welchem sowohl er als auch Frau K als Mieter benannt sind. Ausweislich dieses Mietvertrages mieteten der Kläger und Frau K gemeinsam eine 5 ½ Zimmer Wohnung für eine Warmmiete von 820 EUR an (Bl. 9 ff der Verwaltungsakte). Der Kläger legte zudem weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen, nicht jedoch Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von Frau K vor. Aus den vorgelegten Kontoauszügen des Klägers kann entnommen werden, dass dieser monatlich 470 EUR an Frau K überweist. Diese Überweisung ist mit dem Vermerk „Miete und DSL“ gekennzeichnet.
Mit Schreiben vom 07.07.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, über den Antrag könne noch nicht entschieden werden, weil er die Kontoauszüge der letzten drei Monate, das Sparbuch und die kompletten Unterlagen seiner Freundin noch nicht vorgelegt habe. Der Kläger wurde aufgefordert seiner Mitwirkungspflicht bis spätestens 24.07.2005 nachzukommen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass, wenn er bis zu diesem Termin nicht antworte, die Leistung ganz versagt werde (Bl. 24 der Verwaltungsakte).
Der Kläger teilte hieraufhin mit Schreiben vom 12.07.2005 mit, dass, wie er bereits in seinem Schreiben vom 13.06.2005 erläutert habe, seine Freundin nicht dazu bereit sei, anlässlich seiner Arbeitslosigkeit Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 versagte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab dem 29.04.2005. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe fehlende Unterlagen/Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau K trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten daher nicht geprüft werden. Falls der Kläger die Mitwirkung noch nachhole und die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, werde geprüft werden, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden können (Bl. 42 der Verwaltungsakte).
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.08.2005 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Regelungen des SGB II einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) darstellen würden, da heterosexuelle Paare gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt würden. Unabhängig davon bestünde zwischen Frau K und ihm keine eheähnliche Gemeinschaft, da keine so enge Bindungen bestünden, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht setze voraus, dass er Einsicht in die Vermögensverhältnisse von Frau K habe. Da die Konten getrennt geführt werden, könne er diesen Anforderung nicht Folge leisten. Diesem Widerspruch wurde eine „Zusatzerklärung“ von Frau K beigefügt, in welcher diese erklärte, dass sie unterstützende Zahlungen an den Kläger ausschließlich in Form von Krediten geleistet habe und leisten werde. Sie sei mit dem Kläger rein freundschaftlich liiert und betrachte diese Beziehung nicht als Verpflichtung, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vielmehr stünden die beiden in Ausbildung befindlichen Töchter im Vordergrund (Bl. 43 f der Verwaltungsakte).
Die Beklagte beauftragte hieraufhin ihren Außendienstmitarbeiter mit der Durchführung eines unangemeldeten Hausbesuches. Der Außendienstmitarbeiter ... suchte hieraufhin am 13.09.2005 gegen 09:00 Uhr die Wohnung des Klägers auf. Der Kläger war anwesend und gewährte dem Außendienstmitarbeiter Einlass in die Wohnung. Auf Befragen erklärte der Kläger, mit Frau K in einer „partnerschaftlichen Beziehung“ zu leben. Da diese jedoch vorrangig für ihre Kinder aufkomme, müsse er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Eine gemeinsame Haushaltskasse sei nicht vorhanden. Allerdings finanziere er gemeinsame Versicherungen, dafür übernehme Frau K die Kosten für die Verpflegung. Hinsichtlich der Aufteilung der Wohnung schilderte Herr ... in seinem Bericht im Erdgeschoss befänden sich Wohn-, Ess-, und gemeinsam genutztes Schlafzimmer sowie zwei Büroräume. Weiterhin Küche, Bad und ein Bügelzimmer. Im Dachgeschoss befänden sich zwei weitere Zimmer, die den Kindern von Frau K zur Verfügung stünden (Bl. 47 der Verwaltungsakte). In einem Fragebogen zur eheähnlichen Gemeinschaft gab der Kläger u. a. an, dass die Freundschaft bisher seit Ende 2000 bestehe und seit 2002 zusammengewohnt werde. In der Vergangenheit sei es zu gemeinsamen Reisen gekommen. Es seien keine gemeinsamen Kinder vorhanden, es werde gemeinsam eingekauft, das Kochen und die Wäsche würde von Frau K übernommen werden. Zu Einkünften wurden keine Angaben gemacht.
Hieraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Partnerin bestehe seit Ende 2000, mithin seit fast fünf Jahren. Sie würden seit dem 16.02.2002 gemeinsam in einer Wohnung leben. Schon aus der Dauer der Beziehung sei damit auf das Bestehen einer Einstehgemeinschaft zu schließen, was auch durch weitere Tatsachen, wie beispielsweise die Finanzierung gemeinsamer Versicherungen durch den Kläger einerseits sowie die Übernahme der Kosten für die Verpflegung und die Leistung von hauswirtschaftlichen Arbeiten (Kochen, Wäsche) durch dessen Partnerin andererseits, dokumentiert werde. Einkommen und Vermögen eines eheähnlichen Partners werde bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II berücksichtigt. Hierzu korrespondiere die Verpflichtung des Partners, hierüber Auskunft zu erteilen. Ohne Angaben über das Einkommen seiner Lebensgefährtin und die Vorlage entsprechender Nachweise, könne eine Bedürftigkeit, welche Voraussetzung für die Leistungsgewährung sei, nicht festgestellt werden. Der Kläger sei unter Fristsetzung und Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung aufgefordert worden, Angaben über das Einkommen und Vermögen seiner Lebensgefährtin zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Widerspruchsbegründung habe daher keine andere Entscheidung erfolgen können.
10 
Hieraufhin stellte der Kläger am 28.10.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Reutlingen (Az.: S 12 AS 3713/05 ER) und erhob am 02.11.2005 die Klage in der Hauptsache. Zur Begründung führte der Kläger aus, die Beklagte nehme zu Unrecht an, dass eine verfestigte und auch ökonomisch belastbare Dauerbeziehung zwischen ihm und Frau K bestehe. Die Dauer des Zusammenlebens könne nur ein Indiz unter vielen sein. Beide lebten seit knapp über drei Jahre in einer gemeinsamen Wohnung. Es würde nicht ausreichen, allein an diesen Punkt anzuknüpfen. Die Beklagte hätte ermitteln müssen, ob eine leistungsrechtliche Gleichstellung mit Ehepaaren aufgrund anderer Indizien gerechtfertigt sei. Dies sei aber nicht der Fall. Zum Nachweis dessen wurde eine eidesstattliche Versicherung des Klägers sowie eine eidesstattliche Versicherung von Frau K vorgelegt. Der Kläger führte in seiner Versicherung an Eides statt aus, der Zusammenzug mit Frau K sei erfolgt, weil man die Kosten für zwei getrennte Wohnungen einsparen wollte. Er habe keine gemeinsamen Konten mit Frau K. Jeder sorge für sich selbst und lebe von seinen eigenen Einkünften. Er wisse nicht Bescheid über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau K. Sie gebe ihm hierzu keine Informationen. Da er zur Zeit keinerlei Einkommen beziehe, könne er seinen Mietanteil nicht zahlen. Sobald er wieder ein Einkommen habe, müsse er die ausstehenden Beträge an Frau K und seine Eltern zurückzahlen. Er habe Frau K im Jahr 2003 in seine bestehende Haftpflicht und Rechtsschutzversicherung aufnehmen lassen. Da er damals als Versicherungskaufmann tätig gewesen sei, habe er Haustarife erhalten, weshalb sich diese Lösung als sinnvollste erwiesen habe. Es handle sich hier ausschließlich um eine vertraglich vorgesehene, beitragsfreie Mitversicherung. Frau K versicherte an Eides statt, der Kläger wisse nicht, wie viel sie verdiene und welches Vermögen sie zur Verfügung habe. Der Kläger habe bisher immer seinen Anteil an der Miete gezahlt, könne dies nun aber nicht mehr, weil er kein Arbeitslosengeld II bekomme. Die Beziehung sei nicht von einem gegenseitigem Verantwortlichsein geprägt. Für sie stünden ihre beiden Kinder im Vordergrund und dann komme sie. Vor diesem Hintergrund trägt der Kläger vor, er habe keine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beklagte könne von ihm nicht verlangen, die Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Dritten, hier der Frau K, vorzulegen. Es werde nicht aus einem Topf gewirtschaftet. Zur Zeit werde lediglich im Rahmen einer Nothilfe Verpflegung und Unterkunft gewährt. Von Frau K werde lediglich eine darlehensweise Überbrückungshilfe gewährt. Dies sei ein Indiz gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft, weil gerade nicht füreinander freiwillig und situationsunabhängig eingestanden werden solle.
11 
Mit Beschluss vom 17.11.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az.: S 12 AS 3713/05 ER). In diesem Beschluss wurde vom Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen, wobei als maßgebliche Indizien die Dauer der Beziehung, das Bestehen gemeinsamer Versicherungen und die gemeinsame Haushaltsführung gewertet wurden.
12 
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde zum Landessozialgericht Baden - Württemberg (LSG). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde u.a. vorgetragen, dass Frau K (allein) das ausgebaute Dachgeschoss mit zwei Zimmern für ihre beiden Kinder angemietet habe. Die Höhe der Mietzahlungen (inkl. Internet, später DSL - Flatrate) würden eine etwaige Halbierung der Gesamtaufwendungen für die Wohnung darstellen. Da die Wohnung jedoch ebenso von den Kindern Frau Ks genutzt werde, sei dieser Berechnungsschlüssel oberflächlich betrachtet sehr großzügig. Deshalb habe man sich darauf geeinigt, dass mit der monatlichen Zahlung die Verpflegungskosten (Essen + Trinken) abgegolten seien. Hingegen trage der Kläger die Kosten für Kosmetik, Kleidung und allen anderen persönlichen Dinge selbst. Dass Frau K teilweise schmutzige Wäsche des Klägers mitwasche, habe lediglich Sinncharakter. Der Kläger wasche seine Unterwäsche und Socken übrigens seit jeher selbst. Weiterhin wurde eine Stellungnahme Frau Ks vorgelegt, worin diese schildert, dass sie mit Herrn ... im Februar 2002 aus rein wirtschaftlichen Gründen einen gemeinsamen Haushalt gegründet habe. Voraussetzung sei gewesen, dass jeder für seinen Anteil der Kosten selbst aufkomme. Frau K schilderte weiterhin, dass sie 13 Jahre lang finanziell und emotional von ihrem Ex - Mann abhängig gewesen sei und geschlagen und gedemütigt worden sei. Danach habe für sie fest gestanden, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit noch emotionale Bindung mehr geben werde. Sollte es nicht zu einer positiven Entscheidungsfindung kommen, so müsse der gemeinsame Haushalt aufgelöst werden und jeder für sich selbst neuen Wohnraum suchen.
13 
Mit Beschluss vom 12.01.2006 (Az.: L 7 AS 5532/05 ER-B) gab das LSG der Beschwerde statt und verpflichtete die Beklagte zur einstweiligen Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 28.10.2005 bis längstens 31.03.2006. Zur Begründung führte das LSG aus, es bestünden durchaus Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, deren Existenz könne jedoch nach summarischer Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht bejaht werden. Es bestünden bereits Zweifel am Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Der Kläger habe regelmäßig Zahlungen auf das Konto von Frau K geleistet, die zur Abdeckung der Miete und von Haushaltsleistungen durch Frau K dienten. Hierbei handle es sich um deutliche Hinweise auf ein getrenntes Wirtschaften. Hierbei sei nicht erheblich, ob die Abrechnung mit genauer Rechnungslegung oder mehr nach einer ungefähren Einschätzung der Beteiligten getätigt wurde. Bei der Nutzung einer beitragsfreien Mitversicherung im Rahmen der Rechtsschutzversicherung handle es sich um einen allgemeinen Freundschaftsdienst. Auch die Wohnsituation zwinge nicht zum Schluss gemeinsamen Wirtschaftens. Zwar seien der Kläger und Frau K gemeinsam Mieter einer 5 ½ Zimmer Wohnung, die Tatsache, dass Frau K für ihre beiden Töchter zwei Zimmer hinzu gemietet habe, sei ein Hinweis darauf, dass insoweit keine gemeinsame Verantwortung gesehen werde. Dies habe Frau K auch im gesamten Verfahren deutlich gemacht und durch den Hinweis auf ihre gescheiterte Ehe, die als mit Abhängigkeiten verbunden empfunden worden sei, glaubhaft gemacht, dass sie Wert auf Eigenständigkeit lege.
14 
Im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens wurden vom Kläger auf Aufforderung des Gerichts hin Unterlagen zu abgeschlossenen Versicherungen vorgelegt. Der Kläger hat hiernach am 25.07.2003 bei der ... eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen und als Bezugsberechtigte für den Todesfall angegeben: „Ehegattin bzw. K.“ (Bl. 57 der Gerichtsakte). Weiterhin bestand eine zum 01.08.2004 gekündigte Lebensversicherung bei der ... . Als Bezugsberechtigte im Todesfall wurde Frau K angegeben (Bl. 65 der Gerichtsakte). Der Kläger wies darauf hin, dass die Bezugsberechtigung jederzeit geändert werden konnte. Weiterhin legte der Kläger Unterlagen für eine bestehende Rechtsschutzversicherung bei der ... vor, wonach im dortigen Rechtsschutzvertrag Frau K mitversichert ist. Nach den ebenfalls vorgelegten Versicherungsunterlagen ist der „Lebenspartner K.“ mitversichert (Bl. 70 und 75 der Gerichtsakte).
15 
Der Kläger beantragt,
16 
den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest und nimmt Bezug auf die Ausführungen in ihren Bescheiden. Weiterhin stützt die Beklagte ihre Sicht der Dinge auf einen Beschluss des 8. Senates des LSG Baden - Württemberg, wonach schon die Existenz einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Partnern als Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft dienen könne (Beschluss vom 28.10.2005, Az.: L 8 AS 3783/05 ER-B).
20 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin K. sowie des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2006. Zum Ergebnis der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
21 
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Gerichtsakte und die Akte des LSG Baden Württemberg (Az.: L 7 AS 5532/05 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.
I.
23 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.
24 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend einen reinen Anfechtungsantrag gestellt. Hat die Verwaltung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung versagt, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, ist die Versagung allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87, veröffentlicht u.a. in JURIS).
II.
25 
Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten Leistungen nach dem SGB II gem. §§ 66 Abs.1, 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu versagen, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten.
26 
1.) Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der wie die der Kläger eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hatte den Kläger zuvor gem. § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflicht unter Fristsetzung und auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen (Bl. 24 der Verwaltungsakte).
27 
Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Leistungserhebliche Angaben sind bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Kläger in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt anzugeben. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. In einer solchen Situation besteht allerdings nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. D.h. bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87 veröffentlicht u.a. in JURIS). Weiterhin besteht gem. § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners in eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Beklagten Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Sowohl der Kläger als auch Frau K haben im gesamten Verfahren deutlich gemacht, dass sie in keiner Form zu Angaben zum Einkommen und Vermögen von Frau K bereit sind. Bleibt infolgedessen und nach Ausschöpfung aller anderen der Behörde zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmöglichkeiten die tatsächliche Hilfebedürftigkeit eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Hilfesuchenden unaufgeklärt, so ist die Hilfe zu versagen. Da die Versagung gegenüber der Ablehnung das mildere Mittel darstellt, kann offen bleiben, ob die Beklagte in einer solchen Situation nicht sogar vielmehr zur endgültigen Ablehnung berechtigt ist. Da die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung insoweit nicht bewiesen sind, darf jedenfalls seitens der Beklagten nicht geleistet werden. Somit steht die Versagung auch insoweit nicht im Ermessen der Beklagten (so ausdrücklich Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 66, Rn. 24).
28 
2.) Die Kammer ist nach der durchgeführten Verhandlung und nach Abwägung aller Für und Wider das Bestehen einer eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechenden Gesichtspunkte zu der Ansicht gelangt, dass zwischen dem Kläger und Frau K eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II vorliegt, so dass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung besteht.
29 
Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II selbst beinhaltet keine hinreichend konkrete Definition, wann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu den Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft formuliert, dass hierzu allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau zu rechnen ist, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04). Dies ist nur der Fall, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung daher nur vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 195; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1997, Az.: 7 S 1816/95). Kriterien sind die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität (BSG Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R).
30 
Um hier eine gewisse terminologische Klarheit zu schaffen und damit die verschiedenen möglichen Lebens- und Fallkonstellationen grob einzuordnen, ist nach Auffassung der Kammer zunächst zwischen reinen Wohngemeinschaften, nicht eheähnlichen Partnerschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu differenzieren.
31 
Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau, im Sinne einer reinen (Zweck-) Wohngemeinschaft, stellt niemals eine eheähnliche Gemeinschaft dar. Dass zwei Personen die selbe Meldeadresse haben, reicht daher in keinem Fall aus. In einer solchen Konstellation ist insbesondere auch die Dauer des Zusammenlebens irrelevant, da eine reine Wohngemeinschaft auch durch langes Bestehen nicht zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird. Von einer reinen Wohngemeinschaft ist jedoch nur dann auszugehen, wenn das Zusammenleben mehr oder minder unabhängig von der konkreten Person in einer gemeinsamen Wohnung erfolgt, um Kosten zu sparen (vgl. etwa Definition einer sog. (Zweck-) Wohngemeinschaft unter http://de.wikipedia.org /wiki/Wohngemeinschaft: Bewohner und Bewohnerinnen, die nur aus Gründen der Kostenersparnis zusammenleben, Gemeinschaftsleben aber eine untergeordnete Rolle spielt)
32 
Erfolgt das Zusammenleben hingegen nicht unabhängig von der konkreten Person, sondern ist dieses maßgeblich durch eine freund- bzw. partnerschaftliche Beziehung zwischen Mann und Frau geprägt, die über die rein zweckmäßige Beziehung einer Wohngemeinschaft hinausgehen, so handelt es sich nicht mehr um eine reine Wohngemeinschaft im zuvor genannten Sinn. Kriterien hierfür können beispielsweise u.a. das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen, gemeinsam verbrachte Urlaube und eine gemeinsame Haushaltsführung, ohne strikte Kostentrennung sein. Vorliegend handelt es sich zwischen dem Kläger und Frau K nicht um eine reine Wohngemeinschaft. Es bestehen ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgehen. Hierfür spricht bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. Auch Frau K sprach in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund und der Kläger gab Frau K als seine Freundin an und sprach von einer „Patchwork-Familie“. Das Bestehen von Bindungen, die über eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft hinausgehen, war daher letztendlich zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Tatsache, dass nunmehr, nachdem die Kinder von Frau K in eine eigene Wohnung gezogen sind, für beide Partner jeweils ein getrennter Büroraum zur Verfügung steht, ist hingegen unerheblich, da die Nutzung eines Raumes als Rückzugsmöglichkeit auch in Ehen typischerweise vorkommt (Debus in SGb 2006, 82, 83, „Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht“, mit Verweis auf VGH BW, FEVS 48 [1998], 29, 32). Zur Überzeugung der Kammer liegt auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Die nachgewiesene Tatsache, dass der Kläger regelmäßig Zahlungen auf das Konto von Frau K leistete, um damit die Miete und andere Unkosten abzudecken, spricht nicht gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Vielmehr haben der Kläger und Frau K übereinstimmend angegeben, dass, anders als dies in reinen Zweckgemeinschaften ohne innere Bindungen der Fall ist, keine genaue Kostenteilung erfolgt, sondern eine „grobe Schätzung“ und Aufteilung der Kosten erfolgt. Diese Art der Kostenbeteiligung kann nach Ansicht der Kammer auch nicht dahingehend verstanden werden, dass Frau K eine Art bezahlte Dienstleistungstätigkeit für den Kläger verrichtet, wenn sie für diesen kocht und die Wäsche wäscht. Die nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen feststellbaren Beziehungen zwischen Frau K und dem Kläger widersprechen einer derartigen Stellung als bezahlte Haushaltsgehilfin eindeutig. Das vom Kläger und Frau K praktizierte Verhalten, dass ein Partner dem anderen eine bestimmten Betrag überweist, der zur Abgeltung von Miete und anderen Unkosten dient, entspricht nach eigener Lebenserfahrung der Kammer, geradezu einer typischen Regelungen im Rahmen einer Partnerschaft, wonach ein ungefährer Ausgleich der gemeinsamen Aufwendungen erfolgt. Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft hält es die Kammer hingegen nicht für erforderlich, dass nun wirklich alle Ausgaben gemeinsam getätigt werden. Auch in Ehen ist es durchaus üblich, dass spezielle Wünsche der Partner und Ausgaben, die nur für einen Partner anfallen, getrennt finanziert werden.
33 
Auch wenn wie vorliegend damit eindeutig eine Partnerschaft besteht, muss jedoch weiterhin eine Abgrenzung zur eheähnlichen Gemeinschaft erfolgen, da bei einer Bindung, die über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht, nicht automatisch die wesentlich strengeren Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind. In dieser Abgrenzungsfrage liegt die eigentliche Problematik des vorliegenden Falls. Für diese Abgrenzung kommt es nun maßgeblich auf die inneren Bindungen an, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Die Kammer musste daher darüber entscheiden, ob es sich um eine noch nicht verfestigte Partnerschaft handelt, die noch nicht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, oder ob hier objektive Indizien von solchem Gewicht vorliegen, dass die Annahme des inneren Bindungswillens als nachgewiesen angesehen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist letzteres der Fall.
34 
Besteht bei der grundlegenden Auslegung des Begriffs „eheähnliche Gemeinschaft“ in der Rechtsprechung noch Einigkeit, dass es maßgeblich auf das Bestehen einer sog. "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" ankommt, wofür wiederum das Bestehen innerer Bindungen Voraussetzung ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, so gestaltet sich die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf konkrete Fallkonstellationen durchaus problematisch. Dies basiert darauf, dass sich die Bewertung der „inneren Bindung“ naturgemäß einer direkten Beweiserhebung entzieht und somit die Gerichte letztendlich nur aus Indizien auf das Bestehen einer gefestigten inneren Bindung schließen können. Es ist insoweit eine Gesamtbewertung aller zur Verfügung stehenden Indizien vorzunehmen, wobei diese Indizien nicht als absolute Kriterien im Sinne gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu verstehen sind, sondern richterlich entwickelte Hilfskriterien darstellen, die nur in ihrer Gesamtheit die Entscheidung über das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen.
35 
Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass zwischen Frau K und dem Kläger eine eheähnlich Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II besteht, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen wurden, in denen Frau K als Begünstigte eingetragen wurde und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert wurde (hierzu unter a.). Die Kammer hat als abzuwägendes Indiz auch den Vortrag des Klägers und der Zeugin K berücksichtigt, dass keine verfestigte Bindung vorliege, die ein Einstehen füreinander erwarten lasse, vermochte jedoch diesen Erklärungen in Abwägung zu den zuvor genannten objektiven Kriterien, kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen (hierzu unter b.).
36 
a.) Ein besonderes gewichtiges Indiz für das Bestehen einer verfestigten inneren Bindung sieht die Kammer darin, dass vom Kläger bei der ... eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen wurde und als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. K.“ angegeben wurde. Weiterhin bestand eine Lebensversicherung bei der ..., worin ebenfalls Frau K als Bezugsberechtigte im Todesfall angegeben wurde. Diese - im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht bekannten - Bezugsberechtigungen dokumentieren nachhaltig, dass eine Bereitschaft besteht auch finanziell für den anderen Einzustehen und zwar sogar über den eigenen Tod hinaus. Vom Kläger wurde zwar glaubhaft darauf hingewiesen, dass er in seiner Eigenschaft als Versicherungskaufmann, bessere Kondition für Versicherungen erhielt als der Normalverbraucher, dies beeinflusst jedoch nicht die Entscheidung, dass gerade Frau K (und nicht etwa ein Verwandter) als Bezugsberechtigte benannt wurde. Der Kläger hat weiterhin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz nur eine geringe Absicherung der Hinterbliebenen bietet. Dennoch sieht die Kammer in einer derartigen Begünstigung einen ganz massiven Vertrauens- und Zuneigungsbeweis und damit ein Indiz, dass hier nicht nur eine mehr oder minder lose Partnerschaft besteht, sondern auch innere Bindungen vorliegen, die im Notfall ein füreinander Einstehen erwarten lassen. Die gekündigte Lebensversicherung bei der ... wies zudem die durchaus beträchtliche Todesfallsumme von 15.500 EUR auf, so dass jedenfalls mit dieser Versicherung eine weit mehr als nur geringfügige Vermögensdisposition getroffen wurde, die hier der Annahme einer noch nicht gefestigten Partnerschaft entgegensteht. Dass beide Versicherungen mittlerweile gekündigt wurden, ist zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend war. Soweit von Frau K in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert wurde, dass sie keine Versicherungen auf den Kläger abgeschlossen habe, vermag dies die Indizwirkung der zuvor genannten Versicherungen nicht zu erschüttern, da es allein auf das Gesamtbild der Beziehung ankommt. Für weniger aussagekräftig erachtet die Kammer hingegen die Mitversicherung von Frau K bei der ... Rechtsschutzversicherungs- ... Sicherlich spricht die Mitversicherung ebenfalls gegen das Bestehen einer reinen Wohngemeinschaft, da nach den Versicherungsbedingungen, nur der Lebenspartner mitversichert wird. Allerdings wird man den von der ..... verwendeten Begriff „Lebenspartner“ nicht zwangsläufig mit einem Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gleichsetzen können.
37 
Ein weiteres gewichtiges Anzeichen für eine eheähnliche Gemeinschaft ist jedoch die lange Dauer des Zusammenlebens (BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, Az.: 5 B 114/98 „gewichtigstes Indiz“; ebenso Debus in SGb 2006, 82, 83, „Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht“). Im Gegensatz zur reinen Wohngemeinschaft, rechtfertigt das lange Bestehen einer Partnerschaft einen Rückschluss auf eine verfestigte innere Bindung der Partner. Die Kammer hält daher die Dauer einer Partnerschaft für ein - wenn auch nicht ausschließliches - aber dennoch ganz gewichtiges Kriterium, um eine sachgemäße Unterscheidung zwischen nicht eheähnlichen Partnerschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften treffen zu können. Der erforderliche Wille der Partner füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens einzustehen, wird zu Beginn eines Zusammenlebens, insbesondere dann, wenn auch die Partnerschaft insgesamt noch nicht lange besteht, eher geringer ausgeprägt sein und ein solcher kann zu Beginn eines Zusammenlebens auch nicht erwartet werden. Mit anderen Worten, es wird bei bestehenden Partnerschaften oftmals so sein, dass sich die Partner noch in einer „Test- und Erprobungsphase“ befinden, in denen noch keine hinreichend verfestigten Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Je länger jedoch die Partnerschaft andauert, um so mehr wird damit dokumentiert, dass eine hinreichende Verfestigung der Partnerschaft eingetreten ist. Das Bundessozialgericht hat in einem Zusammenleben von drei Jahren ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung gesehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Vorliegend besteht die Partnerschaft zwischen dem Kläger und Frau K bereits seit Ende 2000 und das gemeinschaftliche Zusammenleben erfolgt seit Februar 2002, mithin über drei Jahre, in einer gemeinsamen Wohnung. Nach Auffassung der Kammer liegt hierin ein ganz wesentliches Indiz für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Um hier Missverständnissen vorzubeugen ist darauf hinzuweisen, dass es auch bei Erfüllung dieser „Dreijahresgrenze“ nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Die Beweislast obliegt nach wie vor der Beklagten. Allerdings ist das Zeitkriterium ein gewichtiges Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung, so dass bei Erfüllung der „Dreijahresgrenze“ besonders überzeugende anders lautende Hinweistatsachen vorliegen müssen, um trotz des Bestehens einer dreijährigen Partnerschaft, nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.
38 
b.) Zur Überzeugung der Kammer liegen hier keine Indizien von derartigen Gewicht vor, die in der anzustellenden Gesamtabwägung geeignet sind, die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu erschüttern.
39 
Keinerlei Indizwirkung misst die Kammer zunächst der Tatsache bei, dass zwischen dem Kläger und Frau K keine gemeinsamen Konten existieren. Zwar kann ein Konto, für das beide Partner verfügungsberechtigt sind, ein Hinweis auf das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein. Denn eine solche Verfügungsbefugnis setzt eine großes Vertrauen unter den Partnern voraus. Das Fehlen einer solchen Verfügungsbefugnis ist aber kein Gesichtspunkt, der gegen das Bestehen einer solchen Gemeinschaft spricht. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass ein gemeinsames Konto unter Eheleuten allgemein üblich ist (LSG Baden - Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, Az.: L 8 AS 4496/05 ER - B). Dies ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht so. Auch in (den meisten) Ehen besteht keine grundsätzliche Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Ehepartners. Denn in vermögensrechtlicher Hinsicht geht der typische Fall der Zugewinngemeinschaft davon aus, dass jeder Ehegatte über seine Vermögensgegenstände alleine verfügen kann. Auch rechtstatsächlich kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass sich Ehepaare typischerweise wechselseitig bevollmächtigen würden, über das Einkommen und Vermögen des jeweils anderen frei verfügen zu können. Es ist vielmehr auch bei vielen Ehepaaren üblich, dass auf getrennte Kassen großen Wert gelegt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1997 - 7 S 1816/95).
40 
Weiterhin kann zur Überzeugung der Kammer die Tatsache, dass der Einstandswille vom Kläger und Frau K jeweils bestritten wird, kein Kriterium sein, das vorliegend die oben genannten objektiven Indizien entkräften könnte. Würde man das Bestreiten des gegenseitigen Einstandswillens genügen lassen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen, da dieses Bestreiten genügen würde, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu verneinen. Es kann aber nach Ansicht der Kammer nicht sein, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II auf Fälle reduziert wird, in denen eine explizit bekundete Bereitschaft besteht den Partner finanziell zu unterstützen. In diesem Fall hätte es der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II nämlich überhaupt nicht bedurft. Fallgestaltungen, in denen eine ausdrücklich finanzielle Unterstützung durch Dritte erfolgt, sind bereits dadurch abgedeckt, dass derartige Unterstützungen als Einkommen im Sinne des §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 SGB II angerechnet werden. Würde man das Bestreiten des Einstandswillens genügen lassen, so wäre die Bewilligung von Arbeitslosengeld II weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzliche Regelung faktisch bedeutungslos. Dieses mit dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbarende Ergebnis, kann nur dadurch vermieden werden, dass die Erklärungen der Beteiligten lediglich ein Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung darstellen und zudem den objektiven Kriterien eine stärkere Gewichtung zugemessen wird. Die Kammer verkennt nicht, dass von Seiten Frau Ks der Einstandswille nicht nur pauschal bestritten wurde, sondern ein an der individuellen Situation ausgerichteter Vortrag erfolgte. So hat Frau K im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorgetragen, dass sie in ihrer geschiedenen Ehe finanziell und emotional von ihrem Ex - Mann abhängig war und für sie nach Beendigung der Ehe feststand, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr geben würde. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund durchaus für nachvollziehbar, dass Frau K größere Schwierigkeiten hat eine Beziehung aufzubauen, die sich durch innere Bindungen auszeichnet und die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, als dies bei einem nicht durch eine schwierige Ehe vorbelasteten Menschen der Fall ist. Letztendlich darf jedoch nach Ansicht der Kammer nicht übersehen werden, dass nunmehr bereits seit über vier Jahren erneut eine auf Dauer ausgelegte Beziehung mit dem Kläger besteht, so dass bei der Kammer keine durchgreifenden Bedenken an der Bindungsfähigkeit bestehen.
41 
Zuletzt vermochte die Kammer auch die Tatsache, dass für die Töchter von Frau K, nachdem zuvor die Wohnung zu viert bewohnt worden war, seit circa 2004 eine eigenen Wohnung angemietet wurde und die Mietkosten hierfür allein durch Frau K getragen werden, nicht als entscheidungserhebliches Kriterium zu werten. Hierzu ist anzumerken, dass das Einkommen eines Partners in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht auf den Bedarf der Kinder des anderen Partners angerechnet werden darf (so ausdrücklich Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.05, Az.: L 9 AS 38/05 ER). Es kann dann aber auch im Umkehrschluss für die Beurteilung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Rolle spielen, dass ein Partner keine Leistungen für die Kinder des anderen Partners erbringt. Dass hier der Kläger sich nicht an den Kosten für die Wohnung der Kinder von Frau K beteiligt, ist daher für die Beurteilung der Beziehung zwischen Frau K und dem Kläger ohne entscheidende Bedeutung. Dies gilt um so mehr, da die Kinder Frau Ks beide volljährig sind und damit nicht in die Bedarfsgemeinschaft gehören.
42 
c.) Anhand der zuvor genannten Indizien ist die Kammer vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft überzeugt, die sich (zwischenzeitlich) durch verfestigte innere Bindungen auszeichnet, welche ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen, so dass die Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b.) SGB II gegeben sind.
43 
Nun kann eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden. Der leistungsfähige Partner kann jederzeit sein Einkommen ausschließlich für sich und zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verwenden und damit die eheähnliche Lebensgemeinschaft beenden (vgl. Debus in SGb 2006, 82, 85, „Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht“). Regelmäßig wird jedoch eine solche Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Die Kammer verkennt nicht, dass dies zu dem wenig wünschenswerten Ergebnis führen kann, dass durch die Auflösung der Gemeinschaft weitaus höher Kosten (durch höhere Kosten der Unterkunft) entstehen können, die dann von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Diese Konsequenz wurde vom Gesetzgeber jedoch offensichtlich in Kauf genommen und ist von den Gerichten zu akzeptieren.
44 
Die Klage ist nach alledem abzuweisen.
III.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
22 
Die Klage ist abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.
I.
23 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.
24 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend einen reinen Anfechtungsantrag gestellt. Hat die Verwaltung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung versagt, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, ist die Versagung allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87, veröffentlicht u.a. in JURIS).
II.
25 
Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten Leistungen nach dem SGB II gem. §§ 66 Abs.1, 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu versagen, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten.
26 
1.) Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der wie die der Kläger eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hatte den Kläger zuvor gem. § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflicht unter Fristsetzung und auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen (Bl. 24 der Verwaltungsakte).
27 
Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Leistungserhebliche Angaben sind bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Kläger in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt anzugeben. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. In einer solchen Situation besteht allerdings nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. D.h. bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87 veröffentlicht u.a. in JURIS). Weiterhin besteht gem. § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners in eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Beklagten Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Sowohl der Kläger als auch Frau K haben im gesamten Verfahren deutlich gemacht, dass sie in keiner Form zu Angaben zum Einkommen und Vermögen von Frau K bereit sind. Bleibt infolgedessen und nach Ausschöpfung aller anderen der Behörde zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmöglichkeiten die tatsächliche Hilfebedürftigkeit eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Hilfesuchenden unaufgeklärt, so ist die Hilfe zu versagen. Da die Versagung gegenüber der Ablehnung das mildere Mittel darstellt, kann offen bleiben, ob die Beklagte in einer solchen Situation nicht sogar vielmehr zur endgültigen Ablehnung berechtigt ist. Da die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung insoweit nicht bewiesen sind, darf jedenfalls seitens der Beklagten nicht geleistet werden. Somit steht die Versagung auch insoweit nicht im Ermessen der Beklagten (so ausdrücklich Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 66, Rn. 24).
28 
2.) Die Kammer ist nach der durchgeführten Verhandlung und nach Abwägung aller Für und Wider das Bestehen einer eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechenden Gesichtspunkte zu der Ansicht gelangt, dass zwischen dem Kläger und Frau K eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II vorliegt, so dass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung besteht.
29 
Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II selbst beinhaltet keine hinreichend konkrete Definition, wann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu den Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft formuliert, dass hierzu allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau zu rechnen ist, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04). Dies ist nur der Fall, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung daher nur vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 195; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1997, Az.: 7 S 1816/95). Kriterien sind die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität (BSG Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R).
30 
Um hier eine gewisse terminologische Klarheit zu schaffen und damit die verschiedenen möglichen Lebens- und Fallkonstellationen grob einzuordnen, ist nach Auffassung der Kammer zunächst zwischen reinen Wohngemeinschaften, nicht eheähnlichen Partnerschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu differenzieren.
31 
Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau, im Sinne einer reinen (Zweck-) Wohngemeinschaft, stellt niemals eine eheähnliche Gemeinschaft dar. Dass zwei Personen die selbe Meldeadresse haben, reicht daher in keinem Fall aus. In einer solchen Konstellation ist insbesondere auch die Dauer des Zusammenlebens irrelevant, da eine reine Wohngemeinschaft auch durch langes Bestehen nicht zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird. Von einer reinen Wohngemeinschaft ist jedoch nur dann auszugehen, wenn das Zusammenleben mehr oder minder unabhängig von der konkreten Person in einer gemeinsamen Wohnung erfolgt, um Kosten zu sparen (vgl. etwa Definition einer sog. (Zweck-) Wohngemeinschaft unter http://de.wikipedia.org /wiki/Wohngemeinschaft: Bewohner und Bewohnerinnen, die nur aus Gründen der Kostenersparnis zusammenleben, Gemeinschaftsleben aber eine untergeordnete Rolle spielt)
32 
Erfolgt das Zusammenleben hingegen nicht unabhängig von der konkreten Person, sondern ist dieses maßgeblich durch eine freund- bzw. partnerschaftliche Beziehung zwischen Mann und Frau geprägt, die über die rein zweckmäßige Beziehung einer Wohngemeinschaft hinausgehen, so handelt es sich nicht mehr um eine reine Wohngemeinschaft im zuvor genannten Sinn. Kriterien hierfür können beispielsweise u.a. das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen, gemeinsam verbrachte Urlaube und eine gemeinsame Haushaltsführung, ohne strikte Kostentrennung sein. Vorliegend handelt es sich zwischen dem Kläger und Frau K nicht um eine reine Wohngemeinschaft. Es bestehen ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgehen. Hierfür spricht bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. Auch Frau K sprach in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund und der Kläger gab Frau K als seine Freundin an und sprach von einer „Patchwork-Familie“. Das Bestehen von Bindungen, die über eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft hinausgehen, war daher letztendlich zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Tatsache, dass nunmehr, nachdem die Kinder von Frau K in eine eigene Wohnung gezogen sind, für beide Partner jeweils ein getrennter Büroraum zur Verfügung steht, ist hingegen unerheblich, da die Nutzung eines Raumes als Rückzugsmöglichkeit auch in Ehen typischerweise vorkommt (Debus in SGb 2006, 82, 83, „Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht“, mit Verweis auf VGH BW, FEVS 48 [1998], 29, 32). Zur Überzeugung der Kammer liegt auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Die nachgewiesene Tatsache, dass der Kläger regelmäßig Zahlungen auf das Konto von Frau K leistete, um damit die Miete und andere Unkosten abzudecken, spricht nicht gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Vielmehr haben der Kläger und Frau K übereinstimmend angegeben, dass, anders als dies in reinen Zweckgemeinschaften ohne innere Bindungen der Fall ist, keine genaue Kostenteilung erfolgt, sondern eine „grobe Schätzung“ und Aufteilung der Kosten erfolgt. Diese Art der Kostenbeteiligung kann nach Ansicht der Kammer auch nicht dahingehend verstanden werden, dass Frau K eine Art bezahlte Dienstleistungstätigkeit für den Kläger verrichtet, wenn sie für diesen kocht und die Wäsche wäscht. Die nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen feststellbaren Beziehungen zwischen Frau K und dem Kläger widersprechen einer derartigen Stellung als bezahlte Haushaltsgehilfin eindeutig. Das vom Kläger und Frau K praktizierte Verhalten, dass ein Partner dem anderen eine bestimmten Betrag überweist, der zur Abgeltung von Miete und anderen Unkosten dient, entspricht nach eigener Lebenserfahrung der Kammer, geradezu einer typischen Regelungen im Rahmen einer Partnerschaft, wonach ein ungefährer Ausgleich der gemeinsamen Aufwendungen erfolgt. Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft hält es die Kammer hingegen nicht für erforderlich, dass nun wirklich alle Ausgaben gemeinsam getätigt werden. Auch in Ehen ist es durchaus üblich, dass spezielle Wünsche der Partner und Ausgaben, die nur für einen Partner anfallen, getrennt finanziert werden.
33 
Auch wenn wie vorliegend damit eindeutig eine Partnerschaft besteht, muss jedoch weiterhin eine Abgrenzung zur eheähnlichen Gemeinschaft erfolgen, da bei einer Bindung, die über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht, nicht automatisch die wesentlich strengeren Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind. In dieser Abgrenzungsfrage liegt die eigentliche Problematik des vorliegenden Falls. Für diese Abgrenzung kommt es nun maßgeblich auf die inneren Bindungen an, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Die Kammer musste daher darüber entscheiden, ob es sich um eine noch nicht verfestigte Partnerschaft handelt, die noch nicht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, oder ob hier objektive Indizien von solchem Gewicht vorliegen, dass die Annahme des inneren Bindungswillens als nachgewiesen angesehen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist letzteres der Fall.
34 
Besteht bei der grundlegenden Auslegung des Begriffs „eheähnliche Gemeinschaft“ in der Rechtsprechung noch Einigkeit, dass es maßgeblich auf das Bestehen einer sog. "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" ankommt, wofür wiederum das Bestehen innerer Bindungen Voraussetzung ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, so gestaltet sich die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf konkrete Fallkonstellationen durchaus problematisch. Dies basiert darauf, dass sich die Bewertung der „inneren Bindung“ naturgemäß einer direkten Beweiserhebung entzieht und somit die Gerichte letztendlich nur aus Indizien auf das Bestehen einer gefestigten inneren Bindung schließen können. Es ist insoweit eine Gesamtbewertung aller zur Verfügung stehenden Indizien vorzunehmen, wobei diese Indizien nicht als absolute Kriterien im Sinne gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu verstehen sind, sondern richterlich entwickelte Hilfskriterien darstellen, die nur in ihrer Gesamtheit die Entscheidung über das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen.
35 
Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass zwischen Frau K und dem Kläger eine eheähnlich Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II besteht, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen wurden, in denen Frau K als Begünstigte eingetragen wurde und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert wurde (hierzu unter a.). Die Kammer hat als abzuwägendes Indiz auch den Vortrag des Klägers und der Zeugin K berücksichtigt, dass keine verfestigte Bindung vorliege, die ein Einstehen füreinander erwarten lasse, vermochte jedoch diesen Erklärungen in Abwägung zu den zuvor genannten objektiven Kriterien, kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen (hierzu unter b.).
36 
a.) Ein besonderes gewichtiges Indiz für das Bestehen einer verfestigten inneren Bindung sieht die Kammer darin, dass vom Kläger bei der ... eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen wurde und als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. K.“ angegeben wurde. Weiterhin bestand eine Lebensversicherung bei der ..., worin ebenfalls Frau K als Bezugsberechtigte im Todesfall angegeben wurde. Diese - im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht bekannten - Bezugsberechtigungen dokumentieren nachhaltig, dass eine Bereitschaft besteht auch finanziell für den anderen Einzustehen und zwar sogar über den eigenen Tod hinaus. Vom Kläger wurde zwar glaubhaft darauf hingewiesen, dass er in seiner Eigenschaft als Versicherungskaufmann, bessere Kondition für Versicherungen erhielt als der Normalverbraucher, dies beeinflusst jedoch nicht die Entscheidung, dass gerade Frau K (und nicht etwa ein Verwandter) als Bezugsberechtigte benannt wurde. Der Kläger hat weiterhin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz nur eine geringe Absicherung der Hinterbliebenen bietet. Dennoch sieht die Kammer in einer derartigen Begünstigung einen ganz massiven Vertrauens- und Zuneigungsbeweis und damit ein Indiz, dass hier nicht nur eine mehr oder minder lose Partnerschaft besteht, sondern auch innere Bindungen vorliegen, die im Notfall ein füreinander Einstehen erwarten lassen. Die gekündigte Lebensversicherung bei der ... wies zudem die durchaus beträchtliche Todesfallsumme von 15.500 EUR auf, so dass jedenfalls mit dieser Versicherung eine weit mehr als nur geringfügige Vermögensdisposition getroffen wurde, die hier der Annahme einer noch nicht gefestigten Partnerschaft entgegensteht. Dass beide Versicherungen mittlerweile gekündigt wurden, ist zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend war. Soweit von Frau K in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert wurde, dass sie keine Versicherungen auf den Kläger abgeschlossen habe, vermag dies die Indizwirkung der zuvor genannten Versicherungen nicht zu erschüttern, da es allein auf das Gesamtbild der Beziehung ankommt. Für weniger aussagekräftig erachtet die Kammer hingegen die Mitversicherung von Frau K bei der ... Rechtsschutzversicherungs- ... Sicherlich spricht die Mitversicherung ebenfalls gegen das Bestehen einer reinen Wohngemeinschaft, da nach den Versicherungsbedingungen, nur der Lebenspartner mitversichert wird. Allerdings wird man den von der ..... verwendeten Begriff „Lebenspartner“ nicht zwangsläufig mit einem Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gleichsetzen können.
37 
Ein weiteres gewichtiges Anzeichen für eine eheähnliche Gemeinschaft ist jedoch die lange Dauer des Zusammenlebens (BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, Az.: 5 B 114/98 „gewichtigstes Indiz“; ebenso Debus in SGb 2006, 82, 83, „Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht“). Im Gegensatz zur reinen Wohngemeinschaft, rechtfertigt das lange Bestehen einer Partnerschaft einen Rückschluss auf eine verfestigte innere Bindung der Partner. Die Kammer hält daher die Dauer einer Partnerschaft für ein - wenn auch nicht ausschließliches - aber dennoch ganz gewichtiges Kriterium, um eine sachgemäße Unterscheidung zwischen nicht eheähnlichen Partnerschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften treffen zu können. Der erforderliche Wille der Partner füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens einzustehen, wird zu Beginn eines Zusammenlebens, insbesondere dann, wenn auch die Partnerschaft insgesamt noch nicht lange besteht, eher geringer ausgeprägt sein und ein solcher kann zu Beginn eines Zusammenlebens auch nicht erwartet werden. Mit anderen Worten, es wird bei bestehenden Partnerschaften oftmals so sein, dass sich die Partner noch in einer „Test- und Erprobungsphase“ befinden, in denen noch keine hinreichend verfestigten Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Je länger jedoch die Partnerschaft andauert, um so mehr wird damit dokumentiert, dass eine hinreichende Verfestigung der Partnerschaft eingetreten ist. Das Bundessozialgericht hat in einem Zusammenleben von drei Jahren ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung gesehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Vorliegend besteht die Partnerschaft zwischen dem Kläger und Frau K bereits seit Ende 2000 und das gemeinschaftliche Zusammenleben erfolgt seit Februar 2002, mithin über drei Jahre, in einer gemeinsamen Wohnung. Nach Auffassung der Kammer liegt hierin ein ganz wesentliches Indiz für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Um hier Missverständnissen vorzubeugen ist darauf hinzuweisen, dass es auch bei Erfüllung dieser „Dreijahresgrenze“ nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Die Beweislast obliegt nach wie vor der Beklagten. Allerdings ist das Zeitkriterium ein gewichtiges Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung, so dass bei Erfüllung der „Dreijahresgrenze“ besonders überzeugende anders lautende Hinweistatsachen vorliegen müssen, um trotz des Bestehens einer dreijährigen Partnerschaft, nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.
38 
b.) Zur Überzeugung der Kammer liegen hier keine Indizien von derartigen Gewicht vor, die in der anzustellenden Gesamtabwägung geeignet sind, die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu erschüttern.
39 
Keinerlei Indizwirkung misst die Kammer zunächst der Tatsache bei, dass zwischen dem Kläger und Frau K keine gemeinsamen Konten existieren. Zwar kann ein Konto, für das beide Partner verfügungsberechtigt sind, ein Hinweis auf das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein. Denn eine solche Verfügungsbefugnis setzt eine großes Vertrauen unter den Partnern voraus. Das Fehlen einer solchen Verfügungsbefugnis ist aber kein Gesichtspunkt, der gegen das Bestehen einer solchen Gemeinschaft spricht. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass ein gemeinsames Konto unter Eheleuten allgemein üblich ist (LSG Baden - Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, Az.: L 8 AS 4496/05 ER - B). Dies ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht so. Auch in (den meisten) Ehen besteht keine grundsätzliche Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Ehepartners. Denn in vermögensrechtlicher Hinsicht geht der typische Fall der Zugewinngemeinschaft davon aus, dass jeder Ehegatte über seine Vermögensgegenstände alleine verfügen kann. Auch rechtstatsächlich kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass sich Ehepaare typischerweise wechselseitig bevollmächtigen würden, über das Einkommen und Vermögen des jeweils anderen frei verfügen zu können. Es ist vielmehr auch bei vielen Ehepaaren üblich, dass auf getrennte Kassen großen Wert gelegt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1997 - 7 S 1816/95).
40 
Weiterhin kann zur Überzeugung der Kammer die Tatsache, dass der Einstandswille vom Kläger und Frau K jeweils bestritten wird, kein Kriterium sein, das vorliegend die oben genannten objektiven Indizien entkräften könnte. Würde man das Bestreiten des gegenseitigen Einstandswillens genügen lassen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen, da dieses Bestreiten genügen würde, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu verneinen. Es kann aber nach Ansicht der Kammer nicht sein, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II auf Fälle reduziert wird, in denen eine explizit bekundete Bereitschaft besteht den Partner finanziell zu unterstützen. In diesem Fall hätte es der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II nämlich überhaupt nicht bedurft. Fallgestaltungen, in denen eine ausdrücklich finanzielle Unterstützung durch Dritte erfolgt, sind bereits dadurch abgedeckt, dass derartige Unterstützungen als Einkommen im Sinne des §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 SGB II angerechnet werden. Würde man das Bestreiten des Einstandswillens genügen lassen, so wäre die Bewilligung von Arbeitslosengeld II weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzliche Regelung faktisch bedeutungslos. Dieses mit dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbarende Ergebnis, kann nur dadurch vermieden werden, dass die Erklärungen der Beteiligten lediglich ein Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung darstellen und zudem den objektiven Kriterien eine stärkere Gewichtung zugemessen wird. Die Kammer verkennt nicht, dass von Seiten Frau Ks der Einstandswille nicht nur pauschal bestritten wurde, sondern ein an der individuellen Situation ausgerichteter Vortrag erfolgte. So hat Frau K im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorgetragen, dass sie in ihrer geschiedenen Ehe finanziell und emotional von ihrem Ex - Mann abhängig war und für sie nach Beendigung der Ehe feststand, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr geben würde. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund durchaus für nachvollziehbar, dass Frau K größere Schwierigkeiten hat eine Beziehung aufzubauen, die sich durch innere Bindungen auszeichnet und die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, als dies bei einem nicht durch eine schwierige Ehe vorbelasteten Menschen der Fall ist. Letztendlich darf jedoch nach Ansicht der Kammer nicht übersehen werden, dass nunmehr bereits seit über vier Jahren erneut eine auf Dauer ausgelegte Beziehung mit dem Kläger besteht, so dass bei der Kammer keine durchgreifenden Bedenken an der Bindungsfähigkeit bestehen.
41 
Zuletzt vermochte die Kammer auch die Tatsache, dass für die Töchter von Frau K, nachdem zuvor die Wohnung zu viert bewohnt worden war, seit circa 2004 eine eigenen Wohnung angemietet wurde und die Mietkosten hierfür allein durch Frau K getragen werden, nicht als entscheidungserhebliches Kriterium zu werten. Hierzu ist anzumerken, dass das Einkommen eines Partners in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht auf den Bedarf der Kinder des anderen Partners angerechnet werden darf (so ausdrücklich Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.05, Az.: L 9 AS 38/05 ER). Es kann dann aber auch im Umkehrschluss für die Beurteilung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Rolle spielen, dass ein Partner keine Leistungen für die Kinder des anderen Partners erbringt. Dass hier der Kläger sich nicht an den Kosten für die Wohnung der Kinder von Frau K beteiligt, ist daher für die Beurteilung der Beziehung zwischen Frau K und dem Kläger ohne entscheidende Bedeutung. Dies gilt um so mehr, da die Kinder Frau Ks beide volljährig sind und damit nicht in die Bedarfsgemeinschaft gehören.
42 
c.) Anhand der zuvor genannten Indizien ist die Kammer vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft überzeugt, die sich (zwischenzeitlich) durch verfestigte innere Bindungen auszeichnet, welche ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen, so dass die Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b.) SGB II gegeben sind.
43 
Nun kann eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden. Der leistungsfähige Partner kann jederzeit sein Einkommen ausschließlich für sich und zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verwenden und damit die eheähnliche Lebensgemeinschaft beenden (vgl. Debus in SGb 2006, 82, 85, „Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht“). Regelmäßig wird jedoch eine solche Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Die Kammer verkennt nicht, dass dies zu dem wenig wünschenswerten Ergebnis führen kann, dass durch die Auflösung der Gemeinschaft weitaus höher Kosten (durch höhere Kosten der Unterkunft) entstehen können, die dann von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Diese Konsequenz wurde vom Gesetzgeber jedoch offensichtlich in Kauf genommen und ist von den Gerichten zu akzeptieren.
44 
Die Klage ist nach alledem abzuweisen.
III.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.