Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am31.01.2006

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen von H.K. ab 29. November 2005 vorläufig bis auf weiteres, längstens bis zum 30. April 2006, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen ist.
Die Antragstellerin ist - nimmt man nur ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihr steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. Eigene Vermögensgegenstände existieren offensichtlich nicht.
Der Antragstellerin kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn K. (K.) lebt, weshalb dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3Buchst. b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Nach Auffassung des Senats kann die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn K aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb die Antragstellerin weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).
Ob die Hinweistatsachen ausreichen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von - gemeinsamen - Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195) und das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER ).
Nach diesen Grundsätzen ist hier festzustellen: Eine Wohngemeinschaft ist vorhanden. Die Antragstellerin lebt jedenfalls seit Herbst 2003 in der Wohnung des Herrn K., wenn auch in unterschiedlichen Räumen, wie sich aus den Angaben beim Erörterungstermin ergeben hat. Als weitere Indiztatsache kommt das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Im hier zu beurteilenden Fall bestehen indes bereits an deren Fortbestand Zweifel. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung im Erörterungstermin für den Berichterstatter nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, es bestünden zwischen ihr und Herrn K. keine sexuellen Beziehungen mehr. Insoweit ist ihr auch zu glauben, dass sie - im Gegensatz zu der Situation wie sie sich noch beim Hausbesuch im März 2003 dargestellt hat - derzeit in einem eigenen, kleinen Raum der Wohnung nächtigt und nicht mehr das Schlafzimmer mit Herrn K. teilt. Schließlich ist von einer mehrjährigen Dauer der Beziehung (seit dem Sommer 2003) und auch des Zusammenlebens auszugehen, da sie in der Wohnung des Herrn K. seit September 2003 zusammen wohnen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht in sofern, als seit der Nichtbezahlung von Alg II ab April 2005 Herr K. die Mittel für die Lebensführung, d.h. auch die Ausgaben des Haushaltes, von seinem Konto nimmt und der Antragstellerin die Wohnung zur Verfügung stellt; letztere übernimmt dafür Arbeiten im Haushalt und beteiligt sich auf diese Art hieran.
10 
Diese Tatsachen allein reichen jedoch nicht aus, um eine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen, wie sie das BVerfG seiner zitierten Entscheidung (vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) zugrunde gelegt hat. Nach dieser Entscheidung ist konstituierend, dass zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann; gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet. Zweckgemeinschaften - auch wenn in ihnen ein gemeinsames Wirtschaften vorherrscht - entsprechen diesem Bild nicht.
11 
Für den Senat bleiben nach Durchsicht der Akten und Anhörung der Partner der Wohngemeinschaft am Bestehen einer solchen inneren Verantwortungs- und Beistandsgemeinschaft deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin und Herr K. plausibel und glaubhaft ihre Beziehung mehr im Sinne einer Zweckgemeinschaft beschrieben haben. Herr K., der nach seiner Scheidung alleine lebt und sich durch den Erhalt seines Mehrfamilienhauses und die Notwendigkeiten der Haushaltstätigkeiten überfordert fühlt, nimmt die Führung des Haushaltes durch die Antragstellerin gerne entgegen. Nach seinen spontanen und glaubhaften Äußerungen kann man davon ausgehen, dass er die Überlassung der Wohnmöglichkeit und das Tragen der Unkosten des Haushaltes als eine Art Gegenleistung für die Tätigkeit der Antragstellerin im Haushalt betrachtet und dass dieses Arrangement auch von dieser gebilligt wird. Dies hat sie jedenfalls im Rahmen des Erörterungstermines bestätigt. Bereits der Beginn der Beziehung ist gekennzeichnet durch ein gewisses Element des "väterlichen" Schutzes, den Herr K. der offenbar von ihrem damaligen Freund misshandelten Antragstellerin zukommen lassen wollte und welcher angesichts des Altersunterschiedes nicht unplausibel erscheint.
12 
Die Beziehung war aber von Anfang an als vorübergehend gedacht. Dies zeigt z.B. auch die Veränderungsmitteilung, die die Antragstellerin im September 2003 gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben hat. Die Antragstellerin hat sich konsequenterweise in der Folgezeit um eine eigene Wohnung bemüht, weshalb es auch glaubhaft ist, dass Herr K. für sie gebrauchte Möbel zurückbehalten hat, um sie ihr im Falle des Auszugs zur Verfügung zu stellen. Diese ganzen Absprachen ergeben nur dann einen einigermaßen plausiblen Sinn, wenn die Beteiligten der Wohngemeinschaft von einem Auszug der Antragstellerin in absehbarer Zeit ausgehen.
13 
Besonders bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Erklärung beider, im Falle des beabsichtigten Verkaufes des Hauses werde keine gemeinsame Wohnung gesucht. Herr K. hat auf mehrfache Fragen hin immer wieder erklärt, dass er lieber eine Wohnung für sich habe. Er sei allerdings froh, dass ihm die Antragstellerin bei der Haushaltstätigkeit helfe, welche ihn aus psychischen Gründen und nach Trennung von seiner Frau und nunmehr auch aus Altersgründen überfordere.
14 
Damit bestehen - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen lediglich einer Zweckgemeinschaft, die aus einer Notsituation der Antragstellerin heraus entstanden ist und nicht als Dauergemeinschaft geplant und beabsichtigt ist. Herr K. ist offenbar darum bemüht, sein Leben im Alter zu organisieren und hat dem Senat deutlich machen können, dass er dies jedenfalls in einer eigenen Wohnung ohne die Antragstellerin verbringen will. Die Antragstellerin hat plausibel gemacht, dass sie Herrn K. dankbar ist für den Schutz und die Aufnahme und dass sie ihre Mitarbeit in seinem Haushalt gewissermaßen als ihren Dank dafür ansieht. Aus dieser Konstellation erhellt keine so intensive innere Verbundenheit, dass die Beteiligten in allen Lebenslagen füreinander einzustehen bereit sind. Es handelt sich bei ihrem Zusammenleben wohl eher um eine nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete Lebensform, die jedenfalls auch derzeit nicht als intime Beziehung geführt wird. Schon der Altersunterschied und die aus den Äußerungen beider Beteiligter erkennbare Isoliertheit der beiden Angehörigen der Wohngemeinschaft sprechen dafür, dass hier eine Beziehung nach einem anderen Leitbild gelebt wird als dem einer Ehe, wie es das BVerfG in den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegt hat.
15 
Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für die Existenz einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und darüber hinaus erst recht für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform der Antragstellerin um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht. Damit scheidet aber auch die Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II aus, weil bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft außerhalb eines verwandtschaftlichen Verhältnisses vom Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung nicht erfasst werden (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 1178).
16 
Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass der Antragstellerin kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb ihr Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu. Die Antragstellerin ist dringend auf Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen. Was die Höhe der Leistung angeht, muss allerdings noch geklärt werden, welcher Betrag als Kosten der Unterkunft anerkannt werden kann. Möglicherweise muss das Arrangement der Antragstellerin mit Herrn K. so verstanden werden, dass die Zurverfügungstellung der Wohnung eine Art Kompensation für ihre Tätigkeit im Haushalt ist und deshalb jedenfalls nicht die Miete in der im September 2005 verlangten Höhe zu übernehmen ist. Hier gibt es bislang unterschiedliche Angaben der Antragstellerin. Am ehesten dürfte der früher angegebene Betrag von X.-EUR realistisch sein.
17 
Der Senat macht von dem ihm in § 86b Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Leistung nur vorläufig und längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten zuspricht.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 26ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben müssen, da nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sachlage ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist.
Der Senat ist auch befugt, diesen Anordnungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, obwohl die streitige Ablehnungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützt ist, welcher einen eigenständigen Versagungsgrund normiert, der nicht voraussetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten und beanspruchten Sozialleistungen zu verneinen sind. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Ein Anspruch auf Leistungen wäre in einem solchen Fall in der Hauptsache (noch) nicht direkt durch eine Klage zu erstreiten. Diese wäre vielmehr unzulässig, solange der auf § 66 SGB I gestützte Ablehnungsbescheid Wirksamkeit entfaltet. Vorab müsste erst der Bescheid mit Hilfe einer Anfechtungsklage beseitigt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 Ar 70/87 -, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Diese Sperrwirkung des auf § 66 SGB I gestützten Bescheides darf jedoch nicht in den Bereich der vorläufigen Regelung des Leistungsverhältnisses durch einstweilige Anordnung übertragen werden, weil ein solches Ergebnis mit rechtstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtschutzes (Artikel 19 Abs. 4, 20 Grundgesetz) nicht zu vereinbaren wäre, machte es doch im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen den Berechtigten schutzlos und ließe für die Dauer des Streites um die Mitwirkungspflichten seinen notwendigen Lebensunterhalt ungedeckt. Der Senat ist daher nicht daran gehindert, auch dann über das Bestehen eines Anordnungsanspruches - das ist des materiellen Anspruchs auf Sozialleistungen - zu entscheiden, wenn der Antragsgegner die Bewilligung mit einem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid versagt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist, da eine hiergegen gerichtete Klage noch beim SG anhängig ist (S 12 AS 3741/05). Der Senat folgt in dieser Frage der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER (noch nicht veröffentlicht; m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)). Es kann daher offen bleiben, ob die Ablehnungsentscheidung nicht in Wahrheit als Sachentscheidung angesehen werden muss, weil sich die Auskunftspflicht des Antragstellers nicht darauf bezieht, Nachforschungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau K.  (K) anzustellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. März 1993 - 14b/4 REg 1/91 -, BSGE 72, 118).
Im hier zu entscheidenden Fall ist bei der genannten summarischen Prüfung das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu bejahen. Der Antragsteller ist - nimmt man nur seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihm steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung. An Vermögensgegenständen verfügt er lediglich über eine wahrscheinlich nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGB II geschützte Lebensversicherung bei der S. -versicherung (S.  ) mit einem Guthaben von 908,72 EUR. Möglicherweise besteht daneben eine Lebensversicherung bei der N.   Versicherung, auf welche ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge bis Juni 2005 monatliche Zahlungen von 50,63 EUR erbracht wurden und deren Wert gegebenenfalls noch aufgeklärt werden müsste. Mit der Lebensversicherung bei der S.  läge der Antragsteller auch unter dem Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Das vorhandene Kraftfahrzeug ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschützt. Weitere Vermögensgegenstände existieren nicht.
Dem Antragsteller kann nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau K lebt, weshalb deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssten. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Nach Auffassung des Senats bestehen zwar durchaus Indizien für das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau K, ihre Existenz kann aber bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung nicht bejaht werden, weshalb der Antragsteller weiterhin hilfebedürftig ist. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der sich in einer Vielzahl von Gesetzen findet, ist bislang gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23). An den grundsätzlich im Sinne der objektiven Beweislast der Behörde obliegenden Nachweis des Bestehens einer solchen Gemeinschaft sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Münder, LPK-SGB XII, a.a.O., m.w.N.).
Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -,BVerwGE 98, 195) und das BSG (Urteil vom 24. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER, L 7 AS 2/05 ER, L 7 AS 3/05 ER und L 7 AS 4/05 ER, Info also 2005, 169 und Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 7 AS 29/05 ER (juris)).
10 
Voraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft ist demnach das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft für die Not- und Wechselfälle des Lebens. Diese muss anhand einer Gesamtwürdigung der Hinweistatsachen festgestellt werden, zu denen insbesondere die Wohngemeinschaft der Partner und eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gehören (Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; missverständlich in diesem Punkt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B, in welchem die Existenz einer Haushaltsgemeinschaft zwischen den Partnern als ausschlaggebendes Indiz neben der Tatsache einer Beziehung überhaupt bezeichnet wird). Eine Wohngemeinschaft ist im Falle des Antragstellers zweifelsfrei vorhanden. Diese reicht allein jedoch nicht aus, um auf eine eheähnliche Gemeinschaft zu schließen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1988 - 7 RAr 81/86 -, BSGE 63, 120). Im Falle des Antragstellers kommen von ihm nicht in Abrede gestellte intime Beziehungen zur Partnerin der Wohngemeinschaft hinzu, die sich aus der Tatsache der gemeinsamen Nutzung eines Schlafzimmers auch nach Auffassung des Senats ergeben dürften. Schließlich ist eine mehrjährige Dauer der Beziehung (seit dem Jahre 2000) und auch des Zusammenlebens festzustellen, da die jetzige Wohnung gemeinsam gesucht und bereits im Februar 2002 bezogen worden ist, was beides für die Existenz von mehr als einer reinen Zweckgemeinschaft spricht.
11 
Bereits an dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft bestehen aber erhebliche Zweifel. Dabei sind im Hinblick auf den nicht zuletzt aus dem Rückwirkungsverbot des § 37 Abs. 2 SGB II folgenden Gegenwärtigkeitscharakter der sozialhilfeähnlich ausgestalteten Sicherung des Lebensunterhalts durch Alg II im Wesentlichen zeitnahe Hinweise zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob während der Zeit des ansonsten ungedeckten Bedarfes die eheähnliche Gemeinschaft besteht und nicht ob sie früher einmal bestanden hat oder ob sie in Zukunft bestehen wird (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005, a.a.O.). In den Monaten vor der Antragstellung leistete der Antragsteller regelmäßige monatliche Zahlungen auf das Konto von Frau K Diese Zahlungen dienten nach ihrer entsprechenden Deklarierung der Abdeckung eines Anteils der Miete und - wie sich für den Senat aus den Erklärungen in diesem Beschwerdeverfahren hinreichend klar ergibt - auch der Abgeltung von Haushaltsleistungen von Frau K (Essen kochen und Wäsche waschen). Die Abrechnung und Übernahme eines Mietanteils und die Bezahlung für Dienstleistungen im Haushalt sind jedoch deutliche Hinweise auf ein getrenntes Wirtschaften der Beteiligten der Wohngemeinschaft. Dabei ist es nicht erheblich, ob diese Abrechnung mit genauer Rechnungslegung oder mehr nach ungefährer Einschätzung der Beteiligten getätigt wurde. Weiter ergibt sich aus dem genannten Sachverhalt, dass der Antragsteller und Frau K über getrennte Konten verfügen, auf die sie wechselseitig keinen Zugriff haben. Dies bestätigen sie auch in ihren bisherigen Erklärungen.
12 
Für den Senat ist die Annahme des Antragsgegners inzwischen widerlegt, der Antragsteller finanziere gemeinsame Versicherungen der Partner der Wohngemeinschaft. Nach den in den Akten enthaltenen Unterlagen und den hierzu gegebenen, plausiblen Erklärungen hat er lediglich die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung von Frau K im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung genutzt. Dies spricht nicht für ein gemeinsames Wirtschaften, sondern stellt eher einen allgemeinen Freundschaftsdienst dar.
13 
Auch die Wohnsituation zwingt nicht zu dem Schluss gemeinsamen Wirtschaftens. Zwar sind der Antragsteller und Frau K gemeinsam Mieter einer 5 1/2 Zimmer-Wohnung. Die Tatsache, dass diese darüber hinaus für ihre beiden Töchter zwei Zimmer hinzugemietet hat, ist ein Hinweis darauf, dass insoweit keine gemeinschaftliche Verantwortung gesehen wurde und wird. Diese Einschätzung wird ergänzt und bestärkt durch die Angaben von Frau K, die von ihrer ersten Äußerung im Verfahren an deutlich gemacht hat, dass sie die auch finanzielle Sorge für ihre Töchter als vorrangig vor irgendwelchen Verantwortlichkeiten gegenüber dem Antragsteller ansieht. In diesem Beschwerdeverfahren wurde dieser Vortrag durch Hinweise auf ihre Lebensgeschichte plausibler und insgesamt glaubhaft gemacht. Insbesondere diese letzte Erklärung zeigt dem Senat, dass bei Frau K die vom Bundesverfassungsgericht für die eheähnliche Gemeinschaft als konstituierend angesehene innere Verantwortungsbereitschaft gegenüber dem Partner nicht besteht. Vor dem Hintergrund der angedeuteten Lebenserfahrung und dem Scheitern einer Ehe, die als mit Abhängigkeiten verbunden empfunden worden ist, ist es glaubhaft, dass Frau K großen Wert auf Eigenständigkeit legt.
14 
Schließlich spricht auch die bei dem vom Landratsamt durchgeführten Hausbesuch vorgefundene und vom Antragsteller inzwischen bestätigte Aufteilung und Nutzung der gemeinsam gemieteten Wohnung für eine vorhandene Selbstständigkeit der Partner der Wohngemeinschaft. So steht jedem von ihnen ein kleiner Büroraum zur Verfügung und sind offensichtlich die Kleider und persönlichen Gegenstände in unterschiedlichen Räumen untergebracht. Berücksichtigt man die von Frau K berichtete Erfahrung und die deutlich artikulierte Einstellung, ist ihre Äußerung im Schreiben vom 4. Januar 2006 durchaus ernst zu nehmen, dass sie nämlich nicht mehr bereit sei, den Antragsteller darlehensweise vorläufig zu unterstützen und ihr keine andere Wahl bleibe, als den gemeinsamen Haushalt aufzulösen und selbst eine neue Wohnung aufzusuchen, wenn sich der Antragsteller mangels Einkommen oder Alg II-Bezuges nicht an den Kosten der Wohnung und des Haushaltes beteiligen könne.
15 
Damit fehlt es aber bei einer Gesamtschau an hinreichenden Indiztatsachen für das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und vor allem für das Vorhandensein einer inneren Verantwortungs- und Einstehensbereitschaft der Partner. Es spricht vielmehr mehr dafür, dass es sich bei der Lebensform des Antragstellers um eine zweckgebundene Wohngemeinschaft und nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II handelt. Der Beweis ihres Vorhandenseins ist jedenfalls nicht erbracht.
16 
Dass ein Anordnungsgrund besteht, folgt bereits daraus, dass dem Antragsteller kein zurechenbares Einkommen und so gut wie kein Vermögen zusteht, weshalb sein Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt es sich um Existenzsicherung. In diesem Zusammenhang kommt dem verfassungsrechtlichem Gebot des Schutzes der Menschenwürde besondere Bedeutung zu.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.